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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 64

13 novembre 2002·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,045 mots·~10 min·6

Résumé

Ehrverletzung (ausseramtliche Entschädigung) | KreisP Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 13. November 2002 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 64 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc Honegger Droll. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der B. W . , Beschwerdeführerin, des S. W . , Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16 / Brunnenhof, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten X. vom 11. Oktober 2002, mitgeteilt am 15. Oktober 2002, in Sachen gegen C. B . , Beschwerdegegnerin, betreffend Ehrverletzung (ausseramtliche Entschädigung) hat sich ergeben:

2 A. Am 17. Mai 2001 reichte C. B. beim Kreispräsidenten X. gegen B. W. und S. W. eine Strafklage wegen Ehrverletzung ein. Die hierauf anzusetzende gesetzliche Sühneverhandlung fand am 27. Juli 2001 statt. Anlässlich der Sühneverhandlung reichte C. B. einen Kosten- und Entschädigungsantrag, datiert vom 26. Juli 2001, zu den Akten. Mit Datum vom 24. August 2001 ergänzte C. B. die Klage im Sinne von Art. 165 Abs. 1 StPO. B. W. und S. W. nahmen mit Datum vom 31. Oktober 2001 zur Klage Stellung. Nach durchgeführter Untersuchung erliess der Kreispräsident X. am 25. Februar 2002 die Schlussverfügung und setzte den Parteien Frist zur Stellung von Anträgen auf Ergänzung der Untersuchung. Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 hielten B. W. und S. W. an den in ihrer Stellungnahme angebotenen Zeugenbeweisen fest. B. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002, mitgeteilt am 15. Oktober 2002, stellte der Kreispräsident X. die Strafuntersuchung gegen B. W. und S. W. ein. Dabei wurden in Ziffer 2 des Dispositivs die Verfahrenskosten von Fr. 450.-- C. B. auferlegt, welche zudem verpflichtet wurde, B. W. und S. W. ausseramtlich mit Fr. 1'500.- - zu entschädigen. C. Mit Datum vom 4. November 2002 liessen B. W. und S. W. gegen das Kostendekret des Kreispräsidenten X. strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit dem Begehren, es sei eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'314.75 zuzusprechen. Mit Schreiben vom 8. November 2002 beantragte der Kreispräsident X. mit der Begründung, dass lediglich die notwendigen Auslagen zu entschädigen seien, die Abweisung der Beschwerde. C. B. reichte keine Beschwerdeantwort ein. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Untersuchungshandlungen, gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen sowie gegen Kostendekrete des Kreispräsidenten kann gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme wegen Rechtswidrigkeit

3 oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beschwerdelegitimiert ist jeder, der von einem Kostenentscheid unmittelbar betroffen ist. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sind B. W. und S. W., deren vor der Vorinstanz beantragte ausseramtliche Entschädigung gekürzt worden ist. Die Beschwerdeführer sind durch die Kürzung ihrer Entschädigungsforderung in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt. Sie sind demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Kostenbeschwerde ist daher einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung. Art. 167 StPO regelt die Kostenverteilung im gewöhnlichen Ehrverletzungsprozess abschliessend. Gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO werden der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung auferlegt. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Der obsiegenden Partei steht folglich im gewöhnlichen Ehrverletzungsprozess generell eine Prozessentschädigung zu. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles ist nur in sehr zurückhaltender Weise zu bejahen (PKG 1975 Nr. 45). Die nach zivilprozessualem Vorbild konzipierte Kostenüberbindung versteht sich im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens (PKG 1975 Nr. 45, PKG 1984 Nr. 58; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Auflage, Chur 1996, S. 423, Ziff. 7.4 zu Art. 167 Abs. 5 StPO). Nach den Grundsätzen des Zivilprozesses sind dabei der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Mit Schreiben vom 13. Februar 2002 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz die Einstellung des Verfahrens und er reichte gleichzeitig eine detaillierte Honorarnote ein. Insgesamt beantragte er für den Zeitraum 18. Juni 2001 bis und mit 13. Februar 2002 für seine Bemühungen und Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 4'314.75 inklusive 7.6% Mehrwertsteuer. Der Kreispräsident X. sprach mit der Begründung, dass die geltend gemachte ausseramtliche Entschädigung infolge unnötiger Ausführungen in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2001 als übersetzt erscheine, eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu. Dabei handelt es sich um eine Pauschale, welche die anwaltlichen Bemühungen, die entstandenen Auslagen als auch

4 die geschuldete Mehrwertsteuer abgelten soll. Tatsächlich ist es nun im Lichte von Art. 167 Abs. 5 StPO nicht zulässig, die Honorarnote pauschal zu kürzen. Es ist vielmehr im einzelnen begründet aufzuzeigen, weshalb der in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt erachtet wird und welche Positionen in der Honorarnote der Kürzung unterliegen. Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ausgewiesene Arbeitsaufwand beträgt 17.65 Stunden à Fr. 200.--. Davon entfallen 5.9 Stunden auf Telefongespräche und Besprechungen, wobei die in der Honorarnote unter den Daten 18. Juni 2001, 31. Oktober 2001 und 13. Februar 2002 angeführten Telefonate und Besprechungen hierbei noch nicht einmal berücksichtigt sind. Weitere 5 Stunden (4.5 Std. am 28./29.10.2001 und 0.5 Std. am 31.10.2001) entfallen auf die Ausarbeitung und Überarbeitung der Stellungnahme vom 31. Oktober 2001 und auf die in diesem Zusammenhang getätigten Rechtsabklärungen. Hier ist anzumerken, dass der Aufwand für die Überarbeitung der Rechtsschrift in der Honorarnote nicht separat, sondern zusammen mit der Position "Besprechung mit Frau W." ausgewiesen ist. Für diese beiden Positionen zusammen wurde ein Aufwand von einer Stunde verrechnet. Mangels genügender Detaillierung in der Honorarnote ist der für die Überarbeitung der Rechtsschrift angemessene Aufwand durch das Gericht zu ermitteln; er ist mit einer halben Stunde festgelegt worden. Im weiteren sind 2 Stunden für die Teilnahme an der Zeugeneinvernahme in X. und 0.75 Stunden für den Mandatsabschluss in Rechnung gestellt worden. Die übrigen Aufwendungen entfallen auf das Studium von Akten, auf die Teilnahme an der Sühneverhandlung und auf Arbeiten administrativer Natur. a) Die mit der Mandantschaft geführten Besprechungen und Telefonate sind - wie oben aufgezeigt - zum Teil separat ausgewiesen und zum Teil zusammen mit weiteren Aufwendungen vermischt aufgeführt und in Rechnung gestellt worden. Detailliert sind 5.9 Stunden ausgewiesen; insgesamt dürften auf die 3 Besprechungen und 12 Telefonate zirka 6.5 Stunden entfallen. In der Sache ging es um die Vertretung der Beschwerdeführer in einer gegen sie erhobenen Ehrverletzungsklage. Die Klage konzentrierte sich dabei auf zwei Vorfälle, anlässlich welchen die Beschwerdeführer die klagende Person in ihrer Ehre verletzt haben sollten. Die vorgehaltenen Vorfälle sind in der Klageschrift auf zwei Seiten zusammengefasst. Hinzu kommen ein anlässlich der Vermittlung eingereichter Kosten- und Entschädigungsantrag sowie die Ergänzung der Klageschrift vom 24. August 2001, welche mit den Beschwerdeführern zu besprechen waren. Die Ergänzung der Klageschrift stellt dabei eine Zusammenfassung der Klage und des erwähnten Kosten- und Entschädigungsantrages dar; sie enthielt keine neuen Darlegungen. Der Fall bot ferner keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Die fraglichen Besprechungen und Telefonate

5 sind damit wohl kaum alle für die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführer unabdingbar gewesen. Die für die rechtlichen Abklärungen und die gehörige Interessensvertretung notwendigen Informationen hätten mit weit weniger Aufwand beschafft werden können. Das Gericht erachtet angesichts der klaren und einfachen Sache für die für die Beschaffung der Informationen notwendigen Besprechungen und Telefonate einen Zeitaufwand von 3 Stunden für angemessen. Ausgehend von einem dafür verrechnete Aufwand von 5.9 Stunden ist dieser entsprechend um 2.9 Stunden zu kürzen. b) Der Kreispräsident X. kürzte die ausseramtliche Entschädigung, weil er der Ansicht war, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in der Stellungnahme ausführlich auf nicht prozessrelevante Sachverhalte eingegangen sei. Eine Stellungnahme, welche sich auf die Vorhalte der Strafklägerin bezogen hätte, nämlich auf die ehrverletzenden Äusserungen an einem bestimmten Tag, hätte innert kürzerer Zeit ausgearbeitet werden können. In der Tat umfasst die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme total 12 Seiten, davon sind 7 Seiten der materiellen Begründung gewidmet, wobei davon lediglich 4 Seiten konkret zu den in der Klage angeführten zwei Vorfällen Bezug nehmen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer war es keineswegs erforderlich, die Motive für die Strafklage auszuleuchten. Aus welchen Gründen sich ein Strafkläger zur Erhebung einer (berechtigten oder unberechtigten) Ehrverletzungsklage entschliesst, ist ohne Belang, sofern die Motivation vom Strafkläger nicht zum Prozessgegenstand erhoben wird. Dies war vorliegend nicht der Fall; die Klage konzentrierte sich auf zwei Vorfälle, welche sich am 7. April 2001 und am 4. Mai 2001 ereignet haben sollen. Es stellten sich im vorinstanzlichen Verfahren einzig die Fragen, ob sich die vorgehaltenen Sachverhalte zugetragen haben respektive ob sie bewiesen sind, und bejahendenfalls, ob sie als ein strafbares Delikt gegen die Ehre im Sinne von Art. 173 bis 177 StGB zu qualifizieren sind. Unerlässlich war entsprechend einzig, dass die Beschwerdeführer zum vorgehaltenen Sachverhalt Stellung bezogen. War die Motivation für die Erhebung der Strafklage nicht Prozessthema und liessen die Beschwerdeführer dazu gleichwohl ausführlich Stellung nehmen, sind die diesbezüglichen Aufwendungen nicht entschädigungspflichtig. Zu entschädigen sind die notwendigen Aufwendungen. Für eine sachbezogene Stellungnahme und die dazugehörigen Rechtsabklärungen in vorgelegener Sache erscheint ein anwaltlicher Zeitaufwand von höchstens 3 Stunden als angemessen. Die verrechneten Aufwendungen für das Ausarbeiten und Überarbeiten der Stellungnahme sowie für die Rechtsabklärungen sind daher um 2 Stunden zu kürzen.

6 c) Für die Teilnahme an der Zeugeneinvernahme vom 7. Februar 2002 wurden - ohne Vorbereitungshandlungen - 2 Stunden verrechnet. Die Einvernahme des Zeugen dauerte gemäss Protokoll vom 8. Februar 2002 von 14.00 Uhr bis 14.35 Uhr, also eine gute halbe Stunde. Die Fahrtstrecke nach X. beträgt etwas mehr als 17 Kilometer. Erfahrungsgemäss benötigt man für diese Strecke maximal 20 Minuten Fahrzeit. Zu berücksichtigen sind ferner 10 Minuten, welche als Puffer einzukalkulieren sind. Insgesamt ergibt dies für die Teilnahme an der Einvernahme inklusive Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt einen notwendigen Aufwand von 85 Minuten. Die Honorarnote ist unter dieser Position entsprechend um 35 Minuten zu kürzen. d) Unter dem Datum 13. Februar 2002 sind einmal die Arbeiten "Telefon von und an Kreispräsident, Telefon von und an Frau W., Schreiben an Kreisamt, Ausarbeitung Zwischenabrechnung" zu einem Aufwand von 0.5 Stunden aufgeführt. Unter gleichem Datum wurden dann nochmals 0.75 Stunden für den Mandatsabschluss verrechnet. Unter Mandatsabschluss versteht man in aller Regel des Erstellen der Schlussabrechnung und eines Begleitbriefes zu Handen der Mandantschaft. Die Zwischenabrechnung, welche dem Kreispräsidenten zugestellt worden ist, und die Schlussabrechnung wurden unter gleichem Datum erstellt. Es handelt sich inhaltlich um die genau gleiche Rechnung. Für das Erstellen der Schlussabrechnung war damit kein zusätzlicher Aufwand notwendig. Zu berücksichtigen ist folglich unter der Position Mandatsabschluss einzig ein allfälliges Begleitschreiben, für dessen Verfassen 0.25 Stunden angemessen sind; die Position unterliegt einer Kürzung von 0.5 Stunden. Zusammenfassend unterliegt der verrechnete Zeitaufwand von 17.65 Stunden einer Kürzung von 5.98 Stunden. Zu entschädigen ist ein objektiv angemessener Zeitaufwand von 11.67 Stunden. Dieser Aufwand trägt dem einfachen Sachverhalt und der einfachen Rechtssache sowie der Persönlichkeit der Klienten ausreichend Rechnung. Damit ist folgende Entschädigung auszurichten: 11.67 Stunden à Fr. 200.--, mithin Fr. 2'334.-- zuzüglich Interessenswertzuschlag von Fr. 300.-- und Barauslagen von Fr. 180, was ein Subtotal von Fr. 2'814.-- ergibt. Die darauf entfallende Mehrwertsteuer von 7.6% beträgt Fr. 213.85. Insgesamt sind die Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 3'027.85 zu entschädigen. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, soweit sie die ausseramtliche Entschädigung betrifft. 4. Strittig war im Beschwerdeverfahren die Differenz zwischen dem durch den Kreispräsidenten X. zugesprochenen Honorar von Fr. 1'500.-- und dem

7 durch die Beschwerdeführer beantragten von Fr. 4'314.75, nämlich Fr. 2'814.75. Durchgedrungen sind die Beschwerdeführer mit Fr. 1'527.85 (Fr. 3'027.85 - Fr. 1'500.--), was 54.28% des Streitwertes bedeutet. Die Kosten sind nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. So sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte den Beschwerdeführern und zur andern Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben, soweit sie die ausseramtliche Entschädigung betrifft. 2. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagten ausseramtlich mit Fr. 3'027.85 zu entschädigen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

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