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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 11.12.2002 BK 2002 53

11 décembre 2002·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,374 mots·~12 min·5

Résumé

Brandfall | StA Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 11. Dezember 2002 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 53 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar Blöchlinger. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der Gebäudeversicherung d e s Kantons Graubünden , Ottostrasse 22, 7000 Chur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. August 2002, mitgeteilt am 26. August 2002, betreffend Verursachung einer Feuersbrunst, hat sich ergeben:

2 A. 1. Am Dienstag, dem 13. November 2001, führten Arbeiter der Firma P. am Dach des C. B. gehörenden Mehrfamilienhauses in S., Sanierungsarbeiten aus. Ein Teil des Daches war bis auf die alte Dachpappe herunter freigelegt worden und zwei Arbeiter waren damit beschäftigt, über die an sich noch intakte Dachpappe eine neue Schicht zu verschweissen. Dabei arbeiteten sie selbständig, ein Mann auf der Hang- und einer auf der Talseite, wobei jeder mit einem Gasbrenner die Dachpappe verklebte. Als die Schweissarbeiten bereits beendet waren, trat talseits bei der Traufe plötzlich Rauch aus. Der Brand konnte erst durch die hinzugerufene Feuerwehr S. gelöscht werden. Gemäss Abrechnung der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden verursachte der Brand am Gebäude Wiederherstellungskosten von Fr. 39'385.90. 2. Mit Verfügung vom 6. Februar 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden aufgrund des Brandfalls eine Strafuntersuchung. B. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Einstellungsverfügung vom 20. August 2002, mitgeteilt am 26. August 2002, wurde die Strafuntersuchung eingestellt. In der Begründung wurde festgehalten, dass der Brand gemäss Feststellungen des Einsatzleiters der Feuerwehr auf eine Entzündung von lsolationsmaterial (alte Kokosmatten) im Dachzwischenraum zurückzuführen sei. Ob ein Feuerlöscher auf dem Dach bereit gestanden habe, sei nicht feststellbar. Es lägen diesbezüglich widersprüchliche Aussagen vor. Letztlich sei diese Frage aber ohne Bedeutung, da der Brand in der Zwischenschalung des Daches ausgebrochen und ein Löschen mit den üblichen Feuerlöschern bzw. mit einigen Kübeln Wasser somit nicht möglich gewesen sei. Ein fahrlässiges Verhalten müsse deshalb verneint werden. C. 1. Gegen diese Einstellungsverfügung liess die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden am 16. September 2002 die Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft Graubünden resp. das Untersuchungsrichteramt S. zurückzuweisen, damit weitere Abklärungen vorgenommen werden. 3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, Anklage gegen die Verantwortlichen zu erheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werde. 3. Seitens der P. ging innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Zur Beschwerdeführung ist gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Nach der Praxis der Beschwerdekammer zu Art. 139 StPO ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders engen Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war (PKG 1975 Nr. 60). Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Ein derart schutzwürdiges Interesse weist - neben dem Angeschuldigten und dem Staatsanwalt - vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erklärt, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten (vgl. PKG 1987 Nr. 48; PKG 1988 Nr. 54 und 55; PKG 1993 Nr. 41). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer diejenige natürliche oder juristische Person anerkannt, der durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte, mithin der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. OR geschädigt beziehungsweise gefährdet wurde. In jedem Fall ist eine direkte Schädigung erforderlich. Eine mittelbare Beeinträchtigung beziehungsweise eine mittelbar zugefügte Schädigung genügt nicht, um eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 139 StPO zu begründen (statt vieler PKG 1975 Nr. 60; PKG 1998 Nr. 45 mit Hinweisen; Hauser/Schweri Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, 1999, § 38 N. 1 ff., § 96 N. 13 f.; N. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, 1997, N. 502 ff.).

4 2. In ihrem Entscheid BK 01 30, der zwischenzeitlich in der PKG 2001 (Nr. 30) veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden die Beschwerdelegitimation in Fällen wie dem Vorliegenden abgesprochen. Die Beschwerdekammer hielt fest, dass bei einem auf ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 221 f. StGB zurückzuführenden Schaden an einem Gebäude lediglich dessen Eigentümer direkt geschädigt sei. Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden, eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gebäudeversicherung, GGV; BR 830.100), habe zwar als Versicherer gegenüber dem versicherten Hauseigentümer für den Schaden einzustehen. Bei der allfälligen, aus Versicherungsvertrag zu erbringenden Leistung der Gebäudeversicherungsanstalt handle es sich jedoch lediglich um eine indirekte Schädigung. Dass die Ersatzansprüche, welche der geschädigte Hauseigentümer gegenüber dem Täter habe, im Umfang der erbrachten Versicherungsleistung von Gesetzes wegen auf die Gebäudeversicherung übergingen, ändere an diesem Umstand nichts. Die gesetzlich vorgesehene Subrogation würde lediglich dazu führen, dass die Gebäudeversicherungsanstalt in einem gegen den Täter gerichteten Strafverfahren ihre Forderung adhäsionsweise - mithin als Zivilklägerin im Strafprozess - geltend machen könnte und nur in Bezug auf die Adhäsionsklage, nicht aber im Strafpunkt sei sie alsdann auch zur Ergreifung eines Rechtsmittels ermächtigt. Schliesslich wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass im Kanton Graubünden - dies im Gegensatz zu anderen Kantonen (vgl. etwa § 74 des Gebäudeversicherungsgesetzes des Kantons Zürich, LS 862.1) - auch keine besondere Bestimmung vorhanden sei, welche der Gebäudeversicherung ausdrücklich die strafprozessualen Mitwirkungsrechte einer Geschädigten einräumen würde, und sich die Legitimation der Beschwerdeführerin auch nicht daraus ergebe, dass sie selbst beziehungsweise das kantonale Feuerpolizeiamt als eine Verwaltungsabteilung der Gebäudeversicherungsanstalt öffentliche Interessen im Bereich der Feuerpolizei wahrzunehmen habe. 3. Die Gebäudeversicherung erachtet diese Praxis als falsch. Sie macht geltend, sie verfüge über ein Monopol und habe ihre Leistungen im Rahmen eines Vesicherungsobligatoriums zu erbringen. Im Gegensatz zu privaten Versicherern unterstehe die Gebäudeversicherung als vom Kanton organisierte Versicherungsanstalt nicht dem VVG (Art. 103 Abs. 2 VVG). Somit käme auch nicht die Regressordnung des Art. 72 VVG zur Anwendung. Vielmehr gingen die Schadenersatzansprüche des Eigentümers aus Verschulden Dritter gestützt auf

5 eine kantonale Subrogationsbestimmung (Art. 44 Abs. 1 GGV) auf die Anstalt über, soweit sie Entschädigung leiste. Dieser wesentliche Unterschied zwischen den privaten Versicherungsgesellschaften und der kantonalen öffentlichrechtlichen Gebäudeversicherungsanstalt sei im vorerwähnten Entscheid übersehen bzw. zu wenig gewürdigt worden. Die kantonale Gebäudeversicherung sei nicht gleich zu behandeln wie private Versicherungsgesellschaften. Vielmehr dränge sich eine Gleichbehandlung mit den Sozialversicherern (AHV/IV, etc.) auf, welchen ebenfalls kraft gesetzlicher Bestimmung ein Regressrecht eingeräumt werde (Art. 48ter AHVG / Art 52 IVG). Diese Regressnormen wie auch Art. 44 Abs. 1 GGV würden wesentlich von den gesetzlichen Bestimmungen des Art. 72 VVG abweichen, indem sie den Versicherern den integralen Regress einräumten. Die Beschwerdelegitimation der AHV-/IV-Ausgleichskasse sei von der Beschwerdekammer denn auch anerkannt worden. 4. Auch nach Würdigung der von der Gebäudeversicherung zusätzlich vorgetragenen Argumente hält die Beschwerdekammer an ihrer vorerwähnten Praxis fest. a) Wie aus den Ausführungen der Gebäudeversicherung folgt, anerkennt sie grundsätzlich, dass einer Privatversicherung im strafprozessualen Beschwerdeverfahren rein aufgrund der Subrogation gemäss Art. 72 VVG noch keine Geschädigtenstellung zukommt und insofern auch ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen ist. Nicht ersichtlich ist, weshalb es sich anders verhalten soll, wenn die Versicherung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit Monopolstellung ausgestaltet ist und sich die Subrogation nicht nach Art. 72 VVG, sondern nach einer kantonalen Bestimmung richtet. Aus der besonderen juristischen Form der Gebäudeversicherung und der Tatsache, dass sie ihrer Tätigkeit unter Ausschluss Dritter ausübt, lässt sich kein allgemeines Beschwerderecht ableiten. Gleich verhält es sich in Bezug auf die geltend gemachte, auf einer kantonalen Bestimmung beruhenden Subrogation in die Ansprüche des Versicherten. Diesbezüglich gilt einmal darauf hinzuweisen, dass Art. 44 Abs. 1 GGV der Gebäuderversicherung keinen integralen Regress einräumt. Integraler Regress ist dann gegeben, wenn der Versicherer gegen jeden Dritten regressieren kann, gleichgültig aus welchem Grund der Dritte haftet. Beispiele eines integralen Regressrechts sind - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - Art. 48ter AHVG (SR 831.10) und Art. 52 IVG (SR 831.20). Gemäss Art. 44 Abs. 1 GGV gehen indes lediglich die Schadenersatzansprüche des Eigentümers aus Verschulden Dritter auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschädigung

6 leistet. Damit gehen zwar im Gegensatz zu Art. 72 VVG nicht bloss Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern auch solche aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten vom Versicherten auf die Gebäudeversicherung über. Ausgenommen sind jedoch von Vornherein alle Ansprüche des Versicherten gegenüber dem kausal d.h. ohne Verschulden Haftpflichtigen. Zu beachten gilt im Weiteren, dass Art. 51 OR gegenüber der kantonalen Subrogationsbestimmung Vorrang hat und die Rechtsstellung des Haftpflichtigen insofern nicht zugunsten der Brandassekuranz geschwächt werden darf. In Berücksichtigung von Art. 51 OR ist gestützt auf Art. 44 Abs. 1 GGV ein Regress der Gebäudeversicherung gegen einen anderen aus Vertrag Haftpflichtigen somit nur dann möglich, wenn diesem Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Bei leichtem Verschulden besteht kein Regressrecht (vgl. PKG 1994 Nr. 6 Erw. 4 und 5). Letztlich ist aber der Umfang des Regressrechts für die vorliegend interessierende Frage bedeutungslos. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich die Frage der Legitimation als Geschädigte nach Massgabe von Art. 139 StPO nicht danach richtet, wer schlussendlich zivilrechtlich für den Schaden aufzukommen hat und welche Rechte ihr in diesem Zusammenhang der Regress einräumt. Entscheidend ist vielmehr - und insofern kann auf die Erwägungen in Ziffer 1 und die in Ziffer 2 zusammenfassend wiedergegebenen Ausführungen in BK 01 30 (PKG 2001 Nr. 30) verwiesen werden - wer als Träger des Rechtsgutes durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. OR unmittelbar geschädigt beziehungsweise gefährdet wurde. In Präzisierung dazu kann lediglich festgehalten werden, dass damit für die Frage des geschützten Rechtsgutes und dessen Träger grundsätzlich auf die konkrete Strafnorm abzustellen ist. Eine strafrechtlich relevante Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 und 222 StGB liegt dann vor, wenn die Feuersbrunst "zum Schaden eines anderen" verursacht wird. Träger des Rechtsgutes und unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 221 f. StGB ist damit der Eigentümer der beschädigten Sache, der nicht zugleich Täter ist (vgl. dazu PKG 1975 Nr. 60; St. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 1997, N. 3 zu Art. 221 StGB). Dass der Haueigentümer seinen Schaden letztlich - abgesehen von seinem Selbstbehalt (vgl. Art. 35 GGV) erstattet erhält, ändert an dieser Stellung nichts. Entgegen der Auffassung der Gebäudeversicherung wäre der Hauseigentümer denn auch durchaus legitimiert, im vorliegenden Fall die Beschwerde zu erheben. Die Versicherung wird mit ihrer Leistung hingegen weder Trägerin des Rechtsgutes (vgl. Trechsel, N. 3 zu Art. 221 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis), noch liegt mit ihrer Versicherungsleistung, mit welcher der Schaden des Hauseigentümers

7 abgegolten wird und dessen Schadenersatzansprüche auf sie übergehen, eine unmittelbar auf das inkriminierte Verhalten zurückzuführende Schädigung vor. Mit dem Eintritt in die Forderung des Hauseigentümers geht lediglich die Parteistellung als Zivilkläger, nicht aber auch diejenige als Strafkläger auf die Versicherung über. Durch ihre Leistung und die Subrogation in den Anspruch des Geschädigten vermag die Versicherung damit nur ein mittelbares, zivilrechtliches Interesse geltend zu machen, das nicht zur Beschwerdeerhebung ausreicht (N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 1994, S. 185 f.; W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 353 N. 3.1.). Ebensowenig lässt sich eine Geschädigtenstellung der Gebäudeversicherung aus einer der anderen, in den Art. 221 f. StGB durch die Tatbestandsmerkmale "Herbeiführung einer Gemeingefahr" und die Gefährdung von "Leib und Leben von Menschen" geschützten Rechtsgüter herleiten. Diese Rechtsgüter wurden im vorliegenden Fall - wie sich aus dem Sachverhalt ergibt - gar nicht betroffen. Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde die Gebäudeversicherung dadurch, dass sie als Brandversicherer einem betroffenen Hauseigentümer eine Geldleistung zu erbringen hatte und das Gesetz ihr ein Regressrecht einräumt, nicht zur tatbeständlich Verletzten, die unmittelbar geschädigt wurde. Auch in diesem Fall lässt sich lediglich auf ein mittelbares wirtschaftliches Interesse schliessen. In solchen Fällen hat die Beschwerdekammer in konstanter Rechtsprechung die Beschwerdelegitimation verneint. So trifft es denn auch nicht zu, dass der AHV/IV-Ausgleichskasse allein gestützt auf ihr integrales Regressrecht gemäss Art. 48ter AHVG ein Beschwerderecht eingeräumt wurde. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin erwähnte BK 12/93 betraf eine Einstellungsverfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft ein gegen eine Arbeitgeberin geführtes Verfahren wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 2 AHVG einstellte. Gemäss dieser Bestimmung wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 30'000 Franken bestraft, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der AHV-Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht. Geschützt wird damit die Festlegung und die Erhebung der Beiträge durch die Versicherung. Durch das zum Vorwurf gemachte Sichentziehen von der Beitragspflicht war die Ausgleichskasse, welche die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben hat (Art. 49a AHVG) und Gläubigerin der Beitragsleistungen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AHVG), unmittelbar betroffen. Entsprechend war ihr gestützt auf Art. 139 StPO auch die Beschwerdelegitimation zuzusprechen.

8 b) Zutreffend ist, dass der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden neben der Versicherungstätigkeit die Feuerpolizei und die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden obliegt. Wie jedoch bereits in BK 01 30 dargelegt wurde, werden der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden in diesem Zusammenhang keine strafprozessualen Mitwirkungsrechte bei der Durchsetzung von bundesrechtlichen Strafbestimmungen im Bereich der gemeingefährlichen Delikte nach Art. 221 ff. StGB eingeräumt. Der staatliche Strafanspruch und die Kontrolle darüber werden in diesem Bereich - der üblichen Aufgabenteilung der kantonalen Behörden entsprechend (vgl. PKG 1993 Nr. 41, PKG 1980 Nr. 42) - ausschliesslich durch die Staatsanwaltschaft vertreten. Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als bei anderen Institutionen, welche in ihrem Tätigkeitsbereich vergleichbare Funktionen wahrzunehmen haben. So wäre etwa die SUVA - trotz ihres gesetzlichen Auftrags im Bereich der Unfallverhütung - ebenfalls nicht zur Beschwerde legitimiert, sofern sie sich nicht auf die Stellung einer tatbeständlich unmittelbar Geschädigten berufen kann (vgl. dazu Schmid, a.a.O., N. 505; ZBJV 96 343). Auf die Beschwerde ist demnach in Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung nicht einzutreten. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 StPO).

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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