Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 02.10.2002 BK 2002 49

2 octobre 2002·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,158 mots·~6 min·4

Résumé

Ehrverletzung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2002 40\x3Cbr\x3E | KreisP Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 02. Oktober 2002 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 49 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc Koprio. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der R. M . , Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luis W. Pajarola, Postfach 542, Aquasanastrasse 8, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 12. Juli 2002, mitgeteilt am 17. Juli 2002, in Sachen gegen E. P . , Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan-Albrecht, Chesa Planta, 7524 Zuoz, betreffend Ehrverletzung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2001 reichte R. M. Strafklage gegen E. P. wegen Ehrverletzung beim Kreisamt Oberengadin ein. Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, der Beklagte sei wegen seiner Äusserungen, sie habe während der unterdessen geschiedenen Ehe Geld verschwinden lassen, Verhältnisse mit anderen Männern gehabt und sie benötige eine psychiatrische Behandlung, zu bestrafen. B. Die Sühneverhandlung vor dem Kreisamt Oberengadin vom 14. November 2001 verlief ergebnislos. C. Die Klägerin verzichtete auf eine Klageergänzung innert der durch Verfügung vom 15. November 2001 angesetzten Frist. Der Beklagte beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2002, die Strafuntersuchung sei einzustellen, eventualiter sei er zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Des Weiteren beantragte der Beklagte im Sinne eines zusätzlichen Eventualbegehrens, die Klage sei abzuweisen und er sei freizusprechen. Mit prozessleitender Verfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 23. Januar 2002, mitgeteilt am 24. Januar 2002, wurde der Schriftenwechsel geschlossen und festgestellt, dass im Rahmen des Beweisverfahrens die Zeugen der Klägerschaft, M. M.-M. und R. P. einvernommen würden, während die Einvernahme des Beklagten auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt werde. Am 25. März 2002 verfügte der Kreispräsident den Schluss der Untersuchung. Mit Schreiben vom 15. April 2002 beantragte die Rechtsvertreterin des Beklagten E. P. dessen formelle Einvernahme als Angeschuldigter. Am 19. April 2002 wurde E. P. auf den 5. Juni 2002 zur Einvernahme vor das Kreisamt Oberengadin geladen. Diese Vorladung ging im Doppel an seine Rechtsvertreterin, welche alsdann der Einvernahme von E. P. beiwohnte und ihm Ergänzungsfragen stellen konnte. D. Mit Verfügung vom 12. Juli 2002, mitgeteilt am 17. Juli 2002, stellte das Kreispräsident Oberengadin das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten E. P. wegen Widerhandlung gegen die Ehre im Sinne von Art. 173ff. StGB ein. Zur Begründung stützte sich der Kreispräsident Oberengadin unter anderem auch auf die Aussagen des Beklagten ab. E. Gegen diese Einstellungsverfügung liess R. M. bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen und allenfalls Anklage zu erheben. In

3 der Begründung wird unter anderem geltend gemacht, dass der Angeschuldigte E. P. im Sinne eines Beweisergänzungsantrages vor dem Kreispräsidenten Oberengadin einvernommen worden sei, ohne dass die klägerische Partei von dieser beweisergänzenden Einvernahme Kenntnis erhalten habe und zur Teilnahme eingeladen worden sei. Der Beklagte habe die Aussagen ohne Anwesenheit der klägerischen Partei machen können. Damit sei die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Der Beschwerdegegner E. P. liess sich nicht innert Frist vernehmen, während der Kreispräsident Oberengadin unter Hinweis auf die Einstellungsverfügung vom 12. Juli 2002 auf eine Stellungnahme verzichtete. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 und 139 StPO kann die Klägerin gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten in Ehrverletzungsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde führen. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend, da weder ihr Rechtsvertreter noch sie selber zur Einvernahme des Beklagten eingeladen worden seien und sie deswegen daran nicht hätten teilnehmen können. 3. Das Ehrverletzungsverfahren ist ein besonderes Verfahren und richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 162ff. StPO. Ergänzend finden die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren und subsidiär jene der ZPO Anwendung (Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur 1996, Ziff. 2 S. 418). Den Vergehen gegen die Ehre ist eigen, dass sie nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden, und dass der Prozess grundsätzlich in einem dem zivilprozessualen Zweiparteienverfahren angenäherten Verfahren geführt wird. Wesentliche Elemente im Sinne eines Privatstrafklageverfahrens sind etwa die Einleitung des Verfahrens durch schriftliche Klage des Verletzten, der Ablauf der Hauptverhandlung, an welcher die Parteien ihre Sache selbst beziehungsweise durch ihre privat bestellten Anwälte zu vertreten haben, sowie die Möglichkeit beider Parteien, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim Kantonsgericht einzulegen.

4 4. Die Einvernahme des Beklagten als Angeschuldigter ist im Privatstrafklageverfahren nicht unbedingt erforderlich, wenn er unabhängig einer persönlichen Einvernahme genügend Gelegenheit erhält, seine Darstellung des Sachverhalts zu vertreten (PKG 1988 Nr. 56; Padrutt, a.a.O., Ziff. 5.2 S. 420). Da vorliegend der Beklagte die Möglichkeit hatte, sich in einer schriftliche Stellungnahme zur Sache zu äussern und dies auch in genügender Weise getan hat, wäre eine mündliche Befragung zur Sache nicht mehr nötig gewesen. Da nun aber der Kreispräsident Oberengadin eine Einvernahme des Beklagten durchgeführt hat, stellt sich die Frage, ob er hierbei das rechtliche Gehör der Klägerin rechtsgenüglich gewährt hat. 5. Handelt es sich beim Ehrverletzungsverfahren um ein gemischtes Verfahren mit zivilprozessualen Elementen, haben die Parteien aufgrund ihrer besonderen Stellung Anspruch auf gleiche Behandlung und auf gleiches rechtliches Gehör („Waffengleichheit“, Art. 106 ZPO). Dies gilt insbesondere (auch) dann, wenn ein Beklagter als Angeschuldigter mündlich befragt wird. In solchen Fällen steht dem Kläger beziehungsweise dessen Rechtsvertreter ebenso wie dem Rechtsvertreter des Beklagten das Recht zu, an dessen Einvernahme teilzunehmen und an ihn Ergänzungsfragen zu stellen. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Kreispräsident Oberengadin nur die Rechtsvertreterin des Beklagten zu dessen Einvernahme als Angeschuldigter vorlud. Hingegen unterliess er es, die Klägerin beziehungsweise ihren Rechtsvertreter von der rogatorischen Befragung des Beklagten in Kenntnis zu setzten. Sie, beziehungsweise ihr Rechtsvertreter hatten demnach weder die Möglichkeit, bei der Einvernahme anwesend zu sein noch Ergänzungsfragen zu stellen. Da der Klägerin die Teilname an der Einvernahme des Beklagten vor dem Kreispräsidenten Oberengadin verunmöglicht wurde, ist nach dem Gesagten ihre Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass das rechtliche Gehör formeller Natur ist und dessen Verletzung daher unabhängig der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Vorliegend erweist sich die Gehörsverletzung umso gravierender, als sich der Kreispräsident in seiner Einstellungsverfügung im Wesentlichen auf die Aussagen des Beklagten in der rogatorischen Einvernahme abstützte. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160

5 Abs. 3 StPO), der zudem die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat.

6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Oberengadin zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

BK 2002 49 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 02.10.2002 BK 2002 49 — Swissrulings