Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 29. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 11 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli , Aktuar ad hoc Walder. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des J. S., Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Burckhardt, Löwenstrasse 19, 8023 Zürich, gegen die Entsiegelungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. September 2002, in Sachen gegen H. L. und G. N., betreffend Rechtshilfe, hat sich ergeben:
2 A. Die Staatanwaltschaft M. führt ein Ermittlungsverfahren gegen die beiden in A. wohnhaften österreichischen Staatsangehörigen H. L. N., geboren am 11. Februar 1922, und G. N., geboren am 20. Mai 1920. H. L. N. wird beschuldigt, als Generalbevollmächtigter, beziehungsweise bis 31. März 1996 als Geschäftsführer, und G. N. seit 1. April 1996 als Geschäftsführerin der X. Verwaltungs GmbH, kurz X., (bis 31. März 2000 O.) sowie deren Tochtergesellschaft, der Deutschen S. V. GmbH, kurz D., beide mit Sitz in K., Gewerbe- und Körperschaftssteuern dieser Gesellschaften der Jahre 1995 bis 1999 in der Höhe von etwa sechs Millionen Deutsche Mark hinterzogen zu haben. Es war anlässlich einer Aussenprüfung festgestellt worden, dass die Fakturierung von Lieferungen von ausländischen Konzerngesellschaften an X. bzw. D. sowie die Lieferungen von X. an ausländische Konzerngesellschaften stets über die Y. Corporation AG mit Sitz in B. erfolgten, wobei ein auf den Umsatz bezogener Aufschlag in der Höhe von 10 % erhoben wurde. Die Lieferung der Produkte erfolgte dagegen stets unmittelbar an die jeweilige Konzerngesellschaft. Diese Konstruktion soll zur Folge gehabt haben, dass erhebliche Teile der von der X. und der D. erwirtschafteten Gewinne ins Ausland verlagert und so der deutschen Besteuerung entzogen wurden. Seitens der Beschuldigten wurde geltend gemacht, die Y. stehe im Eigentum einer M. Group SA in M. und gehöre folglich nicht zur N.-Gruppe. Nach Auskunft des Bundesamtes für Finanzen handelt es sich bei der M. Group SA um eine reine Sitzgesellschaft, welche in U. keine geschäftliche Tätigkeit ausüben dürfe und deren Anteile von ausländischen Investoren gehalten würden. Seitens der Beschuldigten wurde sodann auf einen Vertriebsvertrag zwischen Y. und X. bzw. D. verwiesen, nach welchem die weltweiten Vertriebsrechte für alle Produkte der N.-Gruppe mit Wirkung ab 1. April 1995 von der Firma W. im liechtensteinischen S. auf die Y. übertragen worden sein sollen. Ein entsprechender Vertrag zwischen der W. und der Y. über den Übergang der Vertriebsrechte konnte jedoch nicht vorgewiesen werden. In einem früheren Steuerstrafverfahren gegen H. L. N. war die W. in gleicher Weise wie heute die Y. in die Leistungsbeziehungen der N.-Gruppe eingebunden. Es wurde auch damals geltend gemacht, die Beschuldigten, beziehungsweise die Gesellschaften der N.-Gruppe seien nicht an der zwischengeschalteten W. beteiligt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht B.-W. wurde hingegen rechtsgültig entschieden, dass dem nicht so war, sondern dass die W. zur N.-Gruppe gehörte. Vor diesem Hintergrund werden die Eheleute N. verdächtigt, unmittelbar oder mittelbar an der Y., bei welcher es sich um eine Basisgesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit handeln soll, beteiligt zu sein.
3 B. Am 12. April 2002 gelangte die Staatsanwaltschaft M. mit dem Gesuch an die Staatsanwaltschaft Graubünden, es seien R. A., C., und E.W., beides Verwaltungsräte der Y., sowie J. S., Revisionsstelle der Y., und H. F., M., frühere Revisionsstelle, als Zeugen zu vernehmen. Es wurde sodann darum ersucht, zwei deutsche Ermittlungsbeamte an den Zeugeneinvernahmen teilnehmen zu lassen. Ausgehend von der oben dargestellten Sachlage stellte sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, es seien die Voraussetzungen eines Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 des schweizerischen Verwaltungsstrafrechts erfüllt. Hierfür spreche, dass die Beschuldigten für die X. und D. inhaltlich falsche Jahresabschlüsse vorgelegt hätten, um die Finanzbehörden über die Art der Geschäftstätigkeit zu täuschen. Für die Annahme eines Abgabebetrugs spreche ferner, dass die Beschuldigten die Erstellung inhaltlich unzutreffender - weil den tatsächlichen Lieferabläufen nicht entsprechenden- Ausgangsrechnungen der Y. veranlasst hätten. Durch die von den Beschuldigten bewirkte Verbuchung der fingierten Rechnungen der Y. in den Buchhaltungen der X. und der seien deren Gewinne in den Jahresabschlüssen zu niedrig ausgewiesen und die Finanzbehörden auf diese Weise arglistig über die Besteuerungsgrundlagen getäuscht worden. Das Untersuchungsrichteramt Chur legte das Rechtshilfegesuch zur Vorprüfung dem Bundesamt für Justiz vor, welches in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2002 die Ansicht vertrat, das Gesuch entspreche den Formerfordernissen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und des mit Deutschland abgeschlossenen Zusatzvertrags, und es bestehe kein Grund, die Rechtshilfeleistung als offensichtlich unzulässig zu erklären. Es wurde sodann der Kanton Graubünden als Leitkanton für die Erledigung aller Rechtshilfehandlungen, auch für allfällige weitere Nachtragsersuche, bezeichnet. Am 28. Mai 2002 erliess der Untersuchungsrichter eine Eintretens- und Zwischenverfügung, durch welche die Befragung der aufgerufenen Zeugen angeordnet und die Teilnahme von Staatsanwalt R. von der Staatsanwaltschaft M. an den Einvernahmen bewilligt wurde. Am 9. Juli 2002 ging beim Untersuchungsrichteramt Chur auch eine Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Die drei Zeugen wurden am 22. Juli 2002 in C. einvernommen, wobei die Befragungen der Zeugen S. und F. nicht sehr ergiebig waren, weil der erstere von dem ihm vom Untersuchungsrichter angebotenen Zeugnisverweigerungsrecht als Revisor der Y. Gebrauch machte und H. F. erklärte, er habe nie als Revisor geamtet, sondern nur die Annahmeerklärung unterzeichnet. Alle drei Zeugen erklärten sich
4 mit der vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe und damit mit der sofortigen Aushändigung der Einvernahmeprotokolle an den Vertreter der Staatsanwaltschaft M. nicht einverstanden. Dieser verpflichtete sich darauf, die anlässlich der Zeugeneinvernahmen gewonnenen Erkenntnisse bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwerten. Am 12. August 2002 reichte die Staatsanwaltschaft M. ein weiteres Rechtshilfegesuch ein, mit welchem sie gestützt auf einen richterlichen Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts M. vom 7. Dezember 2001 darum ersuchte, die Geschäftsräume der Y. an der H. in C. zu durchsuchen und die im beigelegten Beschluss des Amtsgerichts M. näher bezeichneten Geschäftsunterlagen der Y. zu beschlagnahmen. Aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehls des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 15. August 2002 führte die Kantonspolizei Graubünden am 16. August 2002 in Anwesenheit von J. S., Mitglied des Verwaltungsrates der A., Z. & Partner AG in den Geschäftsräumen dieser Gesellschaft, welche gleichzeitig als Domizil der Y. Corporation AG (Y.) dienen, eine Hausdurchsuchung durch. Die sichergestellten Akten wurden auf das Untersuchungsrichteramt Chur verbracht. Ebenfalls am 16. August 2002 führte die Kantonspolizei St. Gallen am früheren Domizil der Y. in B. eine Hausdurchsuchung durch. In einem Schreiben vom 16. August 2002 an das Untersuchungsrichteramt Chur stellte Fürsprecher Peter Burckhardt, der Rechtsvertreter der oben erwähnten Zeugen A., F. und S. fest, es bestehe nach wie vor keine Klarheit darüber, welche Akten beschlagnahmt worden seien. Dem Vernehmen nach sollen sich darunter aber Akten befinden, welche nach der Strafprozessordnung Geheimnisschutz genössen, nämlich Revisionsakten der Y., welche bei den Revisoren S. und/oder F. beschlagnahmt worden seien sowie möglicherweise Unterlagen aus Treuhandverhältnissen der A., Z. & Partner AG mit Dritten. Für beide Kategorien von Dokumenten hätten, soweit ersichtlich, auch keine Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse vorgelegen. Es wurde daher beantragt, es seien alle nicht der Y. gehörenden Unterlagen, einschliesslich der Revisions- und Treuhandunterlagen, den Berechtigten unverzüglich und unbelastet herauszugeben und vorsorglicherweise zur Wahrung des Geheimnisschutzes sämtliche beschlagnahmten Akten umgehend und unbesehen zu versiegeln. Der Untersuchungsrichter teilte Rechtanwalt Burckhardt am 20. August 2002 mit, er lasse mit Ausnahme der Akten der Gesellschaften „A. C. L.“, beziehungsweise „A. C. AG“, welche R. A. zurückerstattet wür-
5 den, sämtliche beschlagnahmten Akten versiegeln. Am 29. August 2002 nahm J. S. Einsicht in die versiegelten Unterlagen. C. Am 3. September 2002 erliess der Untersuchungsrichter eine Verfügung, durch welche er die Entsiegelung der beschlagnahmten Akten anordnete. Er stellte fest, im Hinblick auf den Abschluss des Rechtshilfeverfahrens sei es notwendig, die beschlagnahmten Unterlagen zu entsiegeln. Dadurch werde gewährleistet, dass das Untersuchungsrichteramt Chur in der zu erlassenden Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG darüber entscheiden könne, ob dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft M. entsprochen werden könne. Ohne Entsiegelung könne nicht darüber befunden werden, ob und in welchem Umfange die ersuchte Rechtshilfe gewährt werden dürfe. D. Gegen diese Verfügung beschwerte sich J. S. am 16. September 2002 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Neben Ausführungen zur prozessualen Frage der Zulässigkeit der Beschwerde machte sein Rechtsvertreter in materieller Hinsicht geltend, die Durchsicht und das Ausscheiden von geheimzuhaltenden Unterlagen könne nicht der vollziehenden Untersuchungsbehörde überlassen werden, die immer auch Strafverfolgungsinstanz sei und der gegenüber folglich die Geheimhaltungspflichten auch gälten; über die Entsiegelung habe vielmehr eine richterliche Behörde zu befinden. Die Revisionsstelle einer Aktiengesellschaft unterliege der in Art. 730 Abs. 2 OR verankerten Schweigepflicht, deren Verletzung strafrechtlich geahndet werde. Diese Schweigepflicht gelte Dritten gegenüber absolut, also nicht nur bezüglich Geschäftsgeheimnissen im engeren Sinne. Der Beschwerdeführer sei bereits als Zeuge einvernommen worden und habe dabei von dem ihm zugestandenen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Angesichts dieser Sachlage dürften bei ihm aber auch keine Akten beschlagnahmt werden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht inhaltlich erstrecken würde. Bei den beschlagnahmten Akten handle es sich aber ausschliesslich um solche, welche dem Beschwerdeführer in seiner Stellung als Revisionsstelle der Y. zur Kenntnis gelangt seien, Akten anderen Ursprungs lägen keine vor. Da S. von seinen Verschwiegenheitspflichten nie entbunden worden sei, müsse das Siegel bestätigt werden. Damit sei zumindest bezüglich dieser Akten auch bereits über das Schicksal des Rechtshilfegesuchs entschieden. Es seien sodann auch unrechtmässig Unterlagen des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden. Die Durchsuchung seines Büros und seines Archivs seien vom Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss nicht abgedeckt gewesen und Revisionsunterlagen, die sich in den Händen
6 des als Revisionsstelle der Y. von deren Geschäftsführung und Verwaltung unabhängigen Beschwerdeführers befunden hätten, hätten somit nicht beschlagnahmt werden dürfen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft M. in ihrem Rechtshilfegesuch vom 12. August 2002 gar nicht um die Beschlagnahme von Revisionsunterlagen nachgesucht. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2002 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass im Kanton Graubünden keine gesetzliche Regelung über die strafprozessuale Siegelung, beziehungsweise Entsiegelung bestehe, dass nach der Praxis aber der Untersuchungsrichter die entsprechenden Entscheide fälle, dessen Verfügung richterlich überprüfbar sei. Der Untersuchungsrichter habe sodann dem Beschwerdeführer zu Unrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden. Nach der neuen Praxis des Bundesgerichts bestehe ein solches für die in Art. 321 Ziff. 3 StGB genannten Personen nur dann, wenn die kantonale Strafprozessordnung dies ausdrücklich vorsehe, was im Kanton Graubünden nicht der Fall sei. Angesichts dieser heute herrschenden Auffassung könne dem Beschwerdeführer für die noch anstehenden Verfahrensschritte kein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden werden. Der Einwand, die Durchsuchung seines Büros und seines Archivs sei vom Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Untersuchungsrichters nicht abgedeckt gewesen, überzeuge nicht. Die Y. habe gar keine eigenen Geschäftsräume, ihre Geschäfte würden seit der Sitzverlegung von B. nach C. vielmehr in den Geschäftsräumen der A., Z. & Partner AG an der H. gewissermassen von Mitarbeitern dieser Gesellschaft geführt. Die Hausdurchsuchung habe ausschliesslich in deren Geschäftsräumen stattgefunden und nicht in Geschäftsräumen der Y. und denjenigen der Revisionsstelle, beziehungsweise des Revisors derselben. Weder das Büro des Beschwerdeführers noch das Archiv seien als Räumlichkeiten der Revisionsstelle der Y. gekennzeichnet gewesen. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb die Hausdurchsuchung durch den entsprechenden Erlass nicht hätte gedeckt sein sollen. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig Revisor der Y. sowie Mitarbeiter und einer der drei Verwaltungsräte der A., Z. & Partner AG sei. Dieses Doppelmandat habe es mit sich gebracht, dass die örtliche Abgrenzung zwischen deren Geschäftsräumlichkeiten und jenen der Revisionsstelle der Y. unklar sei. Die Parteien beharrten in einem zweiten Schriftenwechsel auf ihren Standpunkten.
7 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Auf Ersuchen des Rechtsvertreters der drei auf Grund eines Rechtshilfeverfahrens der Staatsanwaltschaft M. in einem Strafverfahren wegen Verdachts auf Steuerhinterziehung gegen H. L. und G. N. befragten Zeugen A., S. und F. ordnete der Untersuchungsrichter am 20. August 2002 an, es seien sämtliche in den Geschäftsräumen der Y. Corporation AG (Y.) an der H. in C., beziehungsweise in den von dieser benutzten Räumlichkeiten der A., Z. & Partner AG beschlagnahmten Akten zu versiegeln. Am 29. August 2002 nahm der Beschwerdeführer Einsicht in die versiegelten Unterlagen und am 3. September 2002 erliess der Untersuchungsrichter die heute angefochtene Verfügung, wonach die beschlagnahmten und versiegelten Unterlagen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist entsiegelt würden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die bündnerische Strafprozessordnung das Institut der Siegelung, beziehungsweise der Entsiegelung nicht ausdrücklich erwähne, doch lasse sie die Praxis zu, wenn sich der Betroffene einer Durchsicht der beschlagnahmten Unterlagen widersetze und Geheimhaltungsinteressen geltend mache. Dabei schliesse das Bundesrecht nicht aus, dass ein Untersuchungsrichter über diese Fragen entscheide. J. S. lässt in seiner Beschwerdeschrift geltend machen, die Geheimhaltungspflicht gelte auch gegenüber der Strafverfolgungsinstanz; über die Entsiegelung habe somit eine richterliche Behörde zu befinden. Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, es entspreche der kantonalen Praxis, dass der Untersuchungsrichter eine Siegelung anordne und in der Folge auch über die Entsiegelung erstinstanzlich entscheide. Das Bundesgericht habe im Entscheid 121 II 247 dieses Vorgehen geschützt und festgehalten, dass ihm Bundesrecht nicht entgegenstehe. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik dazu aus, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass er sich nicht in grundsätzlicher Weise gegen die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters zum Erlass einer Entsiegelungsverfügung wehre, doch sei diese Kompetenzordnung nur unter der doppelten Voraussetzung rechtens, dass der Untersuchungsrichter die versiegelten Unterlagen zur Entscheidfindung nicht sichten dürfe, und dass der Rechtsmittelweg an eine gerichtliche Instanz offen stehe. Kenntnis vom Inhalt der beschlagnahmten Unterlagen sei aber für die Entscheidfindung über den Bestand eines Editionsverweigerungsrechts oft unumgänglich. Dem Untersuchungsrichter stehe also auch im Kanton Graubünden keine wirkliche Entscheidkompetenz in Entsiegelungsfragen zu, weil er die Frage, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Siegels gegeben seien, mangels Einsicht in die Akten gar nicht beantworten könne. Die angefochtene Entsiegelungsverfügung stelle daher nichts anderes als eine Überweisung der Streitsache zum Entscheid an das Gericht dar, welches de facto erst-
8 instanzlich entscheide. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet in ihrer Duplik beide vom Beschwerdeführer erwähnten Voraussetzungen zum Erlass einer Entsiegelungsverfügung als erfüllt. Der Untersuchungsrichter habe die versiegelten Akten nicht gesichtet und dem Beschwerdeführer sei die Beschwerdemöglichkeit an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts eingeräumt worden. 2. Wie die Staatsanwaltschaft bereits in der angefochtenen Verfügung feststellte, regelt die Strafprozessordnung des Kantons Graubünden die Siegelung und die Entsiegelung nicht ausdrücklich. Es ist jedoch eine Selbstverständlichkeit, dass dieses Institut auch im bündnerischen Strafverfahren seinen Platz hat; es wird denn auch bereits im Kommentar zur StPO (mit Dienstanweisungen) vom 2. Januar 1981 des damaligen Staatsanwaltes Dr. Willy Padrutt ausdrücklich erwähnt (S. 150 f.). Völlig unproblematisch mit Bezug auf die Zuständigkeit ist die Siegelung. Sie wird im Laufe eines Strafverfahrens auf Verlangen des von einer Beschlagnahme Betroffenen als gewöhnliche Untersuchungshandlung vom Untersuchungsrichter angeordnet, wenn Geheimhaltungsinteressen sie gebieten. Irgendwelcher Geheimnisschutz, der nach einer anderen Zuständigkeit rufen würde, ist nicht ersichtlich. Die entsprechende Frage kann sich erst bei der Entsiegelung stellen; bei dieser kann es für den Betroffenen von Interesse sein, dass gewisse in den beschlagnahmten Dokumenten enthaltene Fakten nicht Unbefugten zur Kenntnis gelangen. Dieses Interesse bildet jedoch gestützt auf die kantonale Strafprozessordnung keinen Grund, dass der Untersuchungsrichter nicht auch für die Entsiegelung zuständig sein sollte. Als richterliche Behörden fielen hierfür einzig die Beschwerdekammer und der Kantonsgerichtsausschuss in Betracht. Die Beschwerdekammer ist jedoch ausschliesslich und der Kantonsgerichtsausschuss mit wenigen Ausnahmen lediglich Rechtsmittelinstanz, wobei die erstere zudem in aller Regel rein kassatorische Funktionen ausübt. Die Begründung der Zuständigkeit einer dieser beiden Gerichtsinstanzen für eine Entsiegelungsverfügung widerspräche demnach klar der geltenden Strafprozessordnung über deren Zuständigkeit. Die Möglichkeit zur richterlichen Überprüfung ist dennoch gewährleistet. Erlässt der Untersuchungsrichter eine vom Staatsanwalt genehmigte Entsiegelungsverfügung, steht dem Betroffenen dagegen die Beschwerde an die Beschwerdekammer offen. Damit wird dem Rechtsschutzbedürfnis hinreichend Rechnung getragen. Von einer Zuweisung der Kompetenz zum Erlass von Entsiegelungsverfügungen an die Beschwerdekammer oder den Kantonsgerichtsausschuss ist daher abzusehen. 3. Im zu beurteilenden Fall wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung als Zeuge wegen seiner Stellung als Revisor der U. M. & F. C. AG durch
9 den Untersuchungsrichter das Recht auf Zeugnisverweigerung zugestanden. Da sich nach Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs bei der Ausführung von Rechtshilfeersuchen nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht richtet, müsste die Frage der Entsiegelung grundsätzlich nach den nämlichen Kriterien entschieden werden. Nun wendet der Staatsanwalt allerdings ein, der Untersuchungsrichter habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht das Zeugnisverweigerungsrecht gewährt. Die Auffassung von Padrutt (Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 225), auf die sich der Untersuchungsrichter gestützt habe, wonach allen in Art. 321 StGB aufgeführten Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, entspreche nicht mehr der aktuellsten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses habe in einem Entscheid vom 31. Januar 1996 in Auslegung von Art. 321 StGB festgehalten, dass sich die in dieser Bestimmung genannten Personen nur dann auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könnten, wenn die kantonale Strafprozessordnung dies ausdrücklich vorsehe (Pr 85 [1996] S. 751 ff., S. 757 E. 3e). Dies sei aber im Kanton Graubünden gerade nicht der Fall. In der Tat erwähnt Art. 90 Abs. 3 StPO lediglich Geistliche, Ärzte, Anwälte sowie Notare und ihre Hilfspersonen als Berufsleute, welche Mitteilungen von Tatsachen, die ihnen in ihrer Amts- oder Berufsstellung anvertraut worden sind, verweigern können. Das kantonale Recht, das nach dem jüngsten Entscheid des Bundesgerichtes für die Beantwortung der Frage, ob einer bestimmten Berufsgruppe ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, massgebend ist, räumt dieses Recht – wie übrigens auch Art. 77 BStrP - also gerade den hier zur Diskussion stehenden Revisoren nicht ein. Es trifft zwar zu, dass es Autoren gibt – so der schon zitierte Padrutt sowie Trechsel (Kurzkommentar zum StGB, 2. Auflage, Zürich 1997, Rz. 35 zu Art. 321 StGB) -, welche sich auch zu Gunsten des Zeugnisverweigerungsrechts dieser Personen aussprechen. Sie befinden sich mit ihrer Auffassung aber in der Minderheit und stehen insbesondere im Widerspruch zu der für die Beschwerdekammer massgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Es kann daher an der vom Untersuchungsrichter anlässlich der Zeugenbefragung vertretenen Auffassung nicht festgehalten werden, sondern es ist vielmehr festzuhalten, dass Revisoren im bündnerischen Strafprozess kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Mit dieser Feststellung ist aber das Schicksal der Beschwerde besiegelt. War J. S. grundsätzlich bereits zur Zeugenaussage verpflichtet, kann er sich auch nicht der Entsiegelung der bei ihm beschlagnahmten Unterlagen entgegensetzen. 4. Der Beschwerdeführer rügt, anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. August 2002 seien entgegen dem Beschluss des Untersuchungsrichters vom 15. August 2002, nach welchem die Hausdurchsuchung auf die Geschäftsräume der Y.
10 Corporation AG (Y.) beschränkt gewesen sei, auch seine Räumlichkeiten durchsucht und in seinem Büro drei Bundesordner und in seinem Archiv die Revisionsakten 1995 bis 31. Dezember 1998 beschlagnahmt worden. Die Durchsuchung seines Büros und seines Archivs sei aber durch den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss nicht abgedeckt gewesen und es hätten folglich sich in seinen Händen befindliche Unterlagen nicht beschlagnahmt werden dürfen. Wie es sich damit verhält, braucht im vorliegenden Verfahren nicht untersucht zu werden. Gegenstand der Beschwerde ist allein die Entsiegelungsverfügung vom 3. September 2002. Der Beschwerdeführer hat von der ihm im Hausdurchsuchungsbefehl eingeräumten Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde zu führen, keinen Gebrauch gemacht. Die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme selbst stehen folglich im heutigen Beschwerdeverfahren nicht zur Diskussion, so dass sich die Beschwerdekammer damit nicht zu befassen hat. Es ist aber doch darauf hinzuweisen, dass auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers die beschlagnahmten Akten versiegelt und verschiedene Gesellschaftsakten, welche mit dem laufenden Rechtshilfeverfahren in keinem Zusammenhang stehen, erstattet wurden. Im Übrigen teilt die Beschwerdekammer die vom Staatsanwalt in seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2002 vertretene Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass die Y. über gar keine eigenen Geschäftsräumen verfügt, sondern deren Geschäfte in den Räumlichkeiten der A., Z. & Partner AG geführt werden und dass der Beschwerdeführer ein Doppelmandat als Verwaltungsrat und Mitarbeiter dieser Treuhandunternehmung und als aktienrechtlicher Revisor der Y. ausübt, die örtliche Abgrenzung der Revisionsstelle der Y. zu deren mit jenen der A., Z. & Partner AG identischen Geschäftsräumlichkeiten fliessend und unklar ist, so dass der Begriff der Geschäftsräumlichkeiten der Y. entsprechend weit auszulegen war. Müsste auf die sich auf die Hausdurchsuchung beziehenden Rügen des Beschwerdeführers eingegangen werden, würden sich diese damit als unbegründet erweisen. 5. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc