Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 17. Januar 2001 Schriftlich mitgeteilt am: BK 00 70 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc Honegger Droll. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A. B . , S., O., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Oktober 2000, mitgeteilt am 31. Oktober 2000, in Sachen gegen R. W . , W., K., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Carlo Portner, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung, hat sich ergeben:
2 A. Am 12. Februar 1999 fuhr A. B. zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn C. (geb. 1988) im Gebiet T. in S. Ski. Gegen 14.30 Uhr befand er sich auf der rot markierten und damit als mittelschwer eingestuften FIS-Piste F., die zur Talstation der 3er-Sesselbahn T. führt. Während A. B. seinem Sohn mit kurzen Schwüngen hinterherfuhr, wollte der Skifahrer R. W. von oben kommend zu seiner Familie gelangen, die in Front zu ihm wartete. Zirka 10 bis 15 Meter vor der späteren Unfallstelle realisierte er, dass A. B. von ihm aus gesehen von rechts auf ihn zufuhr. Obschon R. W. noch versuchte, diesem auszuweichen, kam es zu einer Kollision der beiden Skifahrer, wobei sie unter anderem mit den Köpfen zusammenstiessen. Während sich R. W. ausser einer Platzwunde am Kopf keine weiteren Verletzungen zuzog, erlitt A. B. eine Hirnerschütterung sowie diverse Kontusionen unter anderem am Kopf. In der Folge wurde A. B. mit dem Rettungsdienst der Bergbahn S. ins Kreisspital S. abtransportiert. Am nächsten Tag konnte er das Spital in gutem Allgemeinzustand verlassen. Da er seit diesem Unfall an einem Ohrensausen (Summtinnitus links) sowie einem Gehörverlust von 50,9% und Schwindelbeschwerden leidet, die ihn als L. in seiner Arbeitsfähigkeit über Boden stark beeinträchtigen sollen, beantragte er mit Strafklage vom 21. März 2000 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2000 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die gegen R. W. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung geführte Strafuntersuchung ein. Es wird festgestellt, dass die Frage, ob A. B. eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB erlitten habe, offen gelassen werden könne, da auf Grund des Untersuchungsergebnisses R. W. kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Der genaue Ereignisablauf habe selbst nach Auswertung eines durch einen Bekannten von R. W. erstellten Videofilmes durch den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Graubünden nicht ermittelt und mangels weiterer Augenzeugen auch nicht mehr abgeklärt werden können. Aus diesem Grunde könne R. W. ein allfälliges Fehlverhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Das gelte auch für den Vorwurf, dieser habe den Geschädigten und dessen Familie schon früh erkennen können, so dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Auf Grund der Aktenlage müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass die beiden Skifahrer auf einen Punkt der Piste zugefahren seien und R. W. dabei A. B. zu spät bemerkt habe, so dass er trotz eines iniziierten Ausweichmanövers eine Kollision nicht mehr zu verhindern vermocht habe. Weitere Beweismittel, die neue wesentliche Erkenntnisse erbringen könnten, seinen keine ersichtlich, weshalb die Strafuntersuchung einzustellen sei.
3 D. Gegen diese am 31. Oktober 2000 mitgeteilte Einstellungsverfügung liess A. B. am 21. November 2000 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden mit den Anträgen um deren kostenfällige Aufhebung und Rückweisung der Strafsache zur Schuldigsprechung und Bestrafung erheben. A. B. lässt zunächst beanstanden, dass er weder über den Auftrag an den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Graubünden zur Auswertung der Videoaufnahme noch über den Auswertungsbericht orientiert worden sei. Dahingegen sei der Beschwerdegegner R. W. zur Stellungnahme dazu zugelassen worden. Diese sei ihm ebenfalls nicht mitgeteilt worden. Von diesen Untersuchungshandlungen habe er erst anlässlich der Einsichtnahme in die Akten im Zuge der Vorbereitung der strafrechtlichen Beschwerde Kenntnis nehmen können. Auch sei er nicht über den Schluss der Strafuntersuchung in Kenntnis gesetzt worden. Offensichtlich sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Verletzung sei gravierend, so dass der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne. Die Verfügung sei bereits aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen. Zu beanstanden seien ferner die Sachverhaltsfeststellungen und die erfolgte rechtliche Würdigung der Untersuchungsbehörde. Es sei aktenmässig ausgewiesen, dass er eine schwere Körperverletzung erlitten habe. Es bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit zu etwa 40%. Er habe einen bleibenden Gehörsverlust von 50,9% auf dem linken Ohr, eine Hirnerschütterung, diverse Kontusionen und einen Summtinnitus erlitten. Sodann würden ihn Gleichgewichtsstörungen beeinträchtigen. Mittlerweile leide er zudem unter reaktiven Depressionen. Für diese Körperverletzungen sei der Beschwerdegegner verantwortlich. Er habe bei seiner Fahrt hangabwärts die FIS-Regel 2 verletzt, indem er wegen zu hoher Geschwindigkeit nicht mehr innert Sichtweite habe anhalten können. Dies ergebe sich aus seinen Aussagen. Darüber hinaus habe er gegen die FIS-Regeln 1 und 3 verstossen. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass der Unfallhergang rechtsgenüglich abgeklärt und beurteilbar sei. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2000 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. R. W. nahm am 21. Dezember 2000 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.
4 Auf die Begründung in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungsund Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hiegegen befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist der unmittelbar Geschädigte, üblicherweise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist der durch die R. W. vorgeworfenen fahrlässigen schweren Körperverletzung betroffene A. B.. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist indessen lediglich insoweit einzutreten, als er mit der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Der Beschwerdekammer ist es nämlich durch Gutheissung einer Beschwerde nicht möglich, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben, was der Beschwerdeführer mit seinem Antrag um Schuldigsprechung sinngemäss verlangt. Bei Aufhebung einer angefochtenen Einstellungsverfügung durch die Beschwerdekammer hat die Staatsanwaltschaft nach ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen oder wieder einzustellen ist (Dr.iur. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, N 2.1 zu Art. 138). Auf das sinngemässe Begehren um Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung kann damit nicht eingetreten werden. 2. a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör. Er beanstandet, dass die von einem Bekannten von R. W. gemachte Videoaufnahme des Zusammenpralles vom kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Graubünden ausgewertet worden sei, ohne dass er darüber Kenntnis erlangt hätte oder zur Vernehmlassung eingeladen worden wäre. Da-
5 hingegen habe der Beschwerdegegner die Möglichkeit erhalten, sich zum Auswertungsbericht zu äussern. Diese Stellungnahme sei ihm ebenfalls nicht zugestellt worden. Sodann sei er nie über den Schluss der Strafuntersuchung orientiert worden. Vielmehr sei ihm einfach die Einstellungsverfügung mitgeteilt worden. b) Eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 97 StPO ergeht nur dann, wenn die Untersuchungsbehörde auf Grund der Erhebungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten oder der Angeschuldigte gestorben ist (Art. 82 StPO), also nur dann, wenn nach erfolgter Untersuchung im ordentlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft über die Anklageerhebung oder Einstellung entscheidet (Art. 98 StPO). Dem Geschädigten wird diesfalls die Schlussverfügung zugestellt, worauf er im Hinblick auf eine allfällige Adhäsionsklage (Art. 130 StPO) Einsicht in die Akten nehmen und Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen kann (Art. 97 Abs. 2 und 3 StPO). Wird dagegen die Strafuntersuchung bereits vom Untersuchungsrichter mit Genehmigung des Staatsanwaltes gestützt auf Art. 82 StPO eingestellt, so können Geschädigte ihre Rechte allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138 f. StPO wahren. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der Strafprozessordnung und stellt gefestigte Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes dar (vgl. PKG 1997 Nr. 36, PKG 1994 Nr. 43; Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 82 StPO). Unter diesem Blickwinkel kann somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers festgestellt werden. Dass dem Beschwerdeführer nach Eingang des Fotoblattes vom 2. Oktober 2000 dieses nicht zugestellt und auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung von Beweisergänzungsanträgen gewährt wurde, stellt im Lichte der oben erwähnten kantonalgerichtlichen Rechtsprechung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. c) Ein weitergehender Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht beziehungsweise Beteiligung am Verfahren ergibt sich aber auch nicht aus den einschlägigen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes. Gemäss Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen; es kann insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (lit. a), den Entscheid eines Gerichtes verlangen (lit. b) und den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat oder soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (lit. c). Art. 9 OHG konkretisiert schliesslich die Beteiligungsrechte des Opfers hin-
6 sichtlich der Zivilansprüche. Demnach kann das Opfer verlangen, dass das Strafgericht über seine Zivilansprüche entscheidet, dies aber nur sofern der mutmassliche Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt wird (Art. 9 Abs. 1 OHG). Aus keiner dieser Bestimmung ergibt sich aber ein Anspruch auf ein Mitspracherecht beziehungsweise auf eine Akteneinsicht bevor eine allfällige Einstellungsverfügung ergangen ist. d) Der Beschwerdeführer hat aber auch aus Art. 29 Abs. 2 BV keinen unmittelbaren Anspruch, sich im kantonalen Strafverfahren zu beteiligen und insbesondere die Strafuntersuchung vor Erlass einer allfälligen Einstellungsverfügung zu kontrollieren beziehungsweise zu beeinflussen (vgl. BGE 96 I 601, Erw. 3 a, welche die Anwendung der Bündnerischen Strafprozessordnung betrifft). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet. 3. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Dass ihr das Gesetz also ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten (PKG 1975 Nr. 58). Mit anderen Worten sind die Voraussetzungen zur Einstellung der Untersuchung dem Grundsatz nach immer dann gegeben, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe materieller oder formeller Art bestehen, die eine weitere strafprozessuale Tätigkeit ausschliessen oder für eine Verurteilungswahrscheinlichkeit zu wenig aussichtsreich sind, mithin dem Verzeigten kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann (A. Schmid, Die Staatsanwaltschaft im bündnerischen Recht, Diss., Zürich 1967, S. 111f und 116f). Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zwei-
7 facher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint die Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. 4. Der Beschwerdeführer beanstandet den von der Untersuchungsbehörde ermittelten Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung. Er vertritt den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner entgegen der Würdigung der Untersuchungsbehörde die FIS-Regel 2 sehr wohl und darüber hinaus noch die FIS-Regeln 1 und 2 schuldhaft verletzt habe. a) Nach der FIS-Regel 1 muss sich jeder Skifahrer stets so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt (Rücksicht auf die anderen Skifahrer). Nach der FIS-Regel 2 muss jeder Skifahrer auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee-, und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen (Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise). Nach der FIS-Regel 3 hat der von hinten kommende Fahrer seine Fahrspur so zu wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet (Wahl der Fahrspur). b) Die Untersuchungsbehörde erachtet eine Verletzung der FIS-Regel 2 durch R. W. als nicht rechtsgenüglich nachweisbar. Sie geht davon aus, dass aufgrund der Aktenlage die beiden Skifahrer auf einen Punkt der Piste zugefahren seien und dabei R. W. A. B. zu spät bemerkt habe, so dass er eine Kollision nicht mehr zu vermeiden vermochte. Die Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch R. W. sei dabei nicht erkennbar. Allein in der Tatsache, dass R. W. in gerader Schussfahrt auf A. B. zugefahren sei, könne keine Sorgfaltspflichtverletzung gesehen werden, zumal weder über die innegehabten Geschwindigkeiten noch über die Fallinie der Piste bei der Unfallstelle schlüssige Erkenntnisse vorlägen. Die Untersuchungsbehörde hat sich lediglich mit der Frage auseinandergesetzt, ob R. W. eine Verletzung der FIS-Regel 2 vorgeworfen werden könne. Sie hat nicht geprüft, ob allenfalls die Verletzung einer anderen FIS-Regel in Betracht zu ziehen ist. In der Einstellungsverfügung wird sodann nicht konkret auf die Aussagen der Parteien Bezug genommen. Eine Prüfung derselben ergibt folgendes Bild: Anlässlich der am 9. Juni
8 2000 rechtshilfeweise vor Bezirksamt Aarau durchgeführten ersten Einvernahme von R. W. schilderte er den Unfallhergang derart, dass er in Fahrtrichtung vom linken Pistenrand gekommen sei, in Fahrtrichtung geblickt und in einem Winkel von zirka 30 Grad zum Hang gefahren sei. Er habe zu seiner Familie gelangen wollen, welche in Front vor ihm gewartet habe. Zirka 10 bis 15 Meter vor der Kollisionsstelle habe er realisiert, dass A. B. von ihm aus gesehen, von rechts gekommen sei. Er habe versucht, nach links, zwischen A. B. und seinem Sohn, auszuweichen. A. B. sei ihm jedoch in die Spur gerutscht, so dass er die Kollision nicht mehr habe vermeiden können. R. W. führte dabei den Unfall darauf zurück, dass ihm A. B. in den Weg gekommen sei. Er meinte, dass dieser ihn nicht kommen sehen habe. Auf entsprechendes Befragen erklärte R. W., dass er, als er A. B. erblickt habe, nicht angehalten habe, weil dieser nicht spurengetreu gefahren sei. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, was A. B. vorgehabt habe beziehungsweise auf welche Seite er fahren würde. Als er realisiert habe, dass A. B. ihn nicht wahrnehme, habe er versucht auszuweichen (act. 3.23). A. B. bestätigte anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 5. September 2000, dass er R. W. nicht gesehen habe. Er sei hinter seiner Frau und seinem Sohn die Piste hinuntergefahren. Er habe dabei kurze Schwünge gemacht. Plötzlich sei es zu einer Kollision gekommen. Auf Befragen erklärte er, sie seien von oben in der Fallinie die Piste heruntergefahren, wobei sie sich von oben betrachtet mehr im rechten Bereich des Pistenrandes aufgehalten hätten. Seinem Sohn sei er in einem Abstand von 15 Metern gefolgt (act. 3.24). Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 5. September 2000 gaben beide Beteiligten an, in der Fallinie die Piste heruntergefahren zu sein. R. W. verwies dabei auf seine vor Bezirksamt Aarau eingereichte Skizze. In Bezug auf die innegehabten Geschwindigkeiten erklärten A. B. langsam und R. W. entsprechend seinem Können gefahren zu sein. A. B. gab noch einmal zu Protokoll, R. W. vor der Kollision nicht bemerkt zu haben. R. W. gab auf den Vorhalt des Untersuchungsrichters, weshalb er mit unverminderter Geschwindigkeit auf A. B. zugefahren sei, obwohl er ihn gesehen habe, an, dass er wahrgenommen habe, wie (von oben gesehen) drei Personen rechter Hand beziehungsweise vor ihm zu Tale gefahren seien. Eine Person habe sich weiter vorne befunden. Es sei vermutlich die Ehefrau von A. B. gewesen. Präzisierend gab er an, dass es die Ehefrau gewesen sei, sei sie doch nach dem Unfall von unten die Piste hinaufgelaufen. R. W. erklärte weiter, gesehen zu haben, wie vor A. B. eine kleine Person in einem Abstand von fünf bis sieben Meter gefahren sei. Er sei in Richtung von A. B. zugefahren. Dieser sei gegen ihn gefahren. Er habe in der Folge realisiert, dass er ihm nach oben oder nach unten ausweichen müsse. Vermutlich habe ihn A. B. nicht wahrgenommen, da dieser sonst reagiert hätte und nicht weiter gegen ihn gefahren wäre. Er habe versucht,
9 ihm in seiner Fahrtrichtung gesehen nach rechts auszuweichen. Dabei sei ihm A. B. in seine vorgesehene Spur geglitten. Auf die Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters von A. B., ob R. W. an seinen im Beiblatt zur Schadensanzeige vom 16. März 1999 gemachten Angaben, er sei zirka 300 Meter oberhalb T. von der Fahrtrichtung aus gesehen am linken Rand der Piste gefahren, mit dem Ziel, vor dem Engpass oberhalb der Station T. auf seine Familie zu treffen, und er habe dabei etwa 20 Meter vor dem Treffpunkt, unterhalb einer kleinen Bodenwelle, unmittelbar vor ihm (zirka 3 Meter) einen anderen Skifahrer wahrgenommen, festhalte, antwortete R. W., dies seien seine ersten Aussagen gewesen. Bezüglich der Abstände weise er darauf hin, dass es sich um Schätzungen handle. Er führte weiter aus, er habe erst nachdem er A. B. gesehen habe, versucht, diesem nach rechts auszuweichen. Dies sei ihm nicht gelungen, weil der Abstand zu klein gewesen sei (act. 3.26). c) In der Einstellungsverfügung wird ausgeführt, der Vorwurf, R. W. habe den Geschädigten und dessen Familie schon früh erkennen können, so dass ein rechtzeitiges Anhalten beziehungsweise Reagieren möglich gewesen wäre, lasse sich nicht rechtsgenüglich nachweisen. Auf Grund der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass die Skifahrer A. B. und R. W. auf einen Punkt der Piste zugefahren seien und letzterer A. B. offensichtlich zu spät wahrgenommen habe, so dass er trotz eines versuchten Ausweichsmanövers eine Kollision nicht mehr zu vermeiden vermochte. Die Bezugnahme auf die Aussagen der Beteiligten und entsprechend die daraus gezogenen Schlüsse sind ungenau. Aus den Aussagen von R. W. ist klar zu entnehmen, dass er A. B. und seine Familie vor ihm wahrgenommen hat. In Bezug auf die Entfernung gab er rechtshilfeweise befragt an, es seien 10 bis 15 Meter gewesen. Im Beiblatt zur Schadensmeldung hat er dahingegen angegeben, die Distanz habe 3 Meter betragen. Er erklärte anlässlich der Konfronteinvernahme, dass es sich bei diesen Angaben um Schätzungen handle. Seine Aussage, dass er vor ihm eine Person zu Tale fahren gesehen hat, bestätigte er. Er erklärte zudem ausdrücklich, in Richtung von A. B. zugefahren zu sein. Nach den Aussagen der Beteiligten fuhren sodann beide Skifahrer in der Fallinie, A. B. mit kurzen Schwüngen, R. W. zielstrebig geradeaus. Der zu beurteilende Sachverhalt ist somit in den wesentlichen Punkten klar und widerspruchsfrei. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage einer Verletzung der FIS-Regel 3 und nicht primär der FIS-Regel 2. Ob die FIS-Regel 3 verletzt worden sein könnte, ist nicht geprüft worden. Es ist abzuklären, ob im Hinblick auf die FIS-Regel 3 R. W. nicht hätte anders ausweichen oder sogar anhalten müssen, als er vor ihm A. B. erblickte, der wie er zu Tale fuhr, zumal gemäss den eigenen Aussagen von R. W. er in Richtung von A. B. gefahren ist und für ihn offenbar nicht erkennbar war, wie A. B. weiterfahren wollte. Betreffend des
10 von R. W. geschilderten Ausweichsmanövers ist noch festzustellen, dass er anlässlich der ersten Einvernahme nach links und anlässlich der Konfronteinvernahme nach rechts ausgewichen sein will. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat diese Fragen zu prüfen und zu erwägen, ob damit genügend Gründe für eine Anklage vorliegen. Sollte sie zu diesem Schluss gelangen, wird sie auch prüfen müssen, ob eine schwere oder einfache Körperverletzung vorliegt. Die Prüfung dieser Frage ist von Bedeutung, weil der für die Verfolgung einer einfachen Körperverletzung notwendige Strafantrag nicht gestellt worden ist. Die Einstellungsverfügung erweist sich damit mit der vorliegenden Begründung als unangemessen, weshalb sie in Gutheissung der strafrechtlichen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubündens. Dem Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für die Beschwerdeerhebung trägt eine angemessene Umtriebsentschädigung Rechnung.
11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher überdies verpflichtet wird, A. B. für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen. 3. Gegen diesen Entscheid kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: – Rechtsanwalt Dr.iur. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5, auch zu Handen seines Mandanten (im Doppel) – Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vierfach) – Rechtsanwalt Dr.iur. Carlo Portner, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, auch zu Handen seines Mandanten (im Doppel) – Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv) __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc