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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 20.11.2020 SK1 2018 20

20 novembre 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·6,786 mots·~34 min·4

Résumé

Verletzung der Verkehrsregeln (Einsprache Strafbefehl) | Strassenverkehrsgesetz SVG

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 20. November 2020 Referenz SK1 18 20 Instanz I. Strafkammer Besetzung Pedrotti, Vorsitzender Michael Dürst und Hubert Casutt, Aktuarin Parteien A._____ Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____ gegen C._____ Berufungsbeklagte Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln (Einsprache Strafbefehl) Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 21. März 2018, mitgeteilt am 22. Mai 2018 (Proz. Nr. 515-2018-4) Mitteilung 30. November 2020

2 / 21 I. Sachverhalt A. A._____ ist am A._____ 1990 in N._____ geboren. Sie ist ledig, hat keine Kinder und arbeitet als Servicefachangestellte im Restaurant D._____ in O._____ und im Restaurant St. E._____ in P._____. Eine weitere Anstellung hat sie bei der Q._____ Reinigungsfirma in R._____. Insgesamt ist sie zu einem Beschäftigungsgrad von 100% angestellt und erzielt monatlich netto einen Lohn (inkl. Anteil 13. Monatslohn) in der Höhe von CHF 3'000.00. A._____ hat einen Eintrag im Schweizerischen Strafregister aus dem Jahr 2012 aufgrund einer groben Verletzung der Verkehrsregeln. Im Administrativmassnahmenregister (ADMAS) ist A._____ mit einem Eintrag aus dem Jahr 2012 verzeichnet. Damals ist ihr der ausländische Führerausweis aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung für 3 Monate entzogen worden. B. Mit Strafbefehl der C._____ vom 21. April 2017 wurde A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig befunden. Dafür wurde A._____ zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen verurteilt, unter Kostenfolgen zu ihren Lasten. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am _____ 2017, um 07.35 Uhr, beabsichtigte A._____, mit ihrem Personenwagen S._____, GR F._____, in R._____ vom Areal der T._____- Tankstelle (_____ Str. 5) kommend in die G._____strasse Richtung Autobahneinfahrt A13 einzumünden. Zur selben Zeit nahte U._____ mit seinem Personenwagen V._____, GR H._____, von der Autobahn A13 kommend, in der Absicht, Höhe Liegenschaft der W._____ nach links abzubiegen, um hinter dieses Gebäude zu gelangen. Vor dem Einmünden in die G._____strasse blickte die Beschuldigte Richtung I._____, um sich zu vergewissern, dass die Strasse frei wäre. Anschliessend beschleunigte sie ihr Fahrzeug und begann, in die G._____strasse einzufahren. Da sie sich dabei ungenügend nach vorne bzw. nach links orientierte, bemerkte sie den abbiegenden vortrittsberechtigten Seat zu spät, worauf es zwischen den beiden Fahrzeugen zu einer seitlich-frontalen Kollision kam. An beiden Personenwagen entstand Sachschaden. C. Mit Eingabe vom 3. Mai 2017, eingegangen am 4. Mai 2017, erhob A._____ Einsprache gegen den Strafbefehl. Gleichzeitig beantragte sie Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 bekräftigte sie unter anderem, vollumfänglich an der Einsprache festzuhalten und das Dispositiv als Ganzes anfechten zu wollen. D. Nach Abnahme weiterer Beweise erliess die C._____ am 31. August 2017 die Parteimitteilung, wonach die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. In der Parteimitteilung stellte die C._____ die Überweisung des Strafbefehls an das Gericht in Aussicht. A._____ stellte dazu zwei Beweisergänzungsanträge.

3 / 21 E. Am 24. Oktober 2017 verfügte die C._____, aufgrund der Beweisanträge von A._____, den Beizug der im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 24. Februar 2017 von der Stadtpolizei erstellten Fotos. Der Beweisantrag betreffend die Auswertung der Front- und Heckblinklichter des von U._____ am Unfalltag gelenkten Fahrzeugs wurde von der C._____ abgelehnt. F. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018, mitgeteilt am 19. Januar 2018, überwies die C._____ den Strafbefehl an das Regionalgericht Plessur. Sie legte der Verfügung einen Schlussbericht nach Art. 326 Abs. 2 StPO zugrunde. G. Die Parteien wurden vom Regionalgericht Plessur mit prozessleitender Verfügung vom 31. Januar 2018 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Hauptverhandlung beim Regionalgericht Plessur fand am 21. März 2018 statt. Daran nahmen einzig A._____ und ihr Rechtsvertreter, lic. iur. B._____, teil. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt: Anträge der Staatsanwaltschaft (gemäss Strafbefehl vom 21. April 2017): 1. A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt. 4. [Kosten] 5. [Zustellung] Anträge von A._____: 1. A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MWST) zu Lasten des Staates. H. Da die Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 1 StPO erfüllt waren, verzichtete das Regionalgericht Plessur auf eine schriftliche Begründung und teilte das Dispositiv am 22. März 2018 den Parteien mit. Mit Schreiben vom 23. März 2018 liess A._____ Berufung anmelden, weshalb das Gericht den Parteien nachträglich am 22. Mai 2018 ein schriftlich begründetes Urteil zustellte. Darin erkannte das Regionalgericht Plessur was folgt: 1. A._____ ist der Widerhandlung gegen Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. 2. a) Dafür wird A._____ mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft.

4 / 21 b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. a) Die Verfahrenskosten von CHF 3'805.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der C._____ CHF 1'705.00, Gerichtsgebühren CHF 2'100.00) gehen zu Lasten von A._____. b) A._____ schuldet dem Kanton Graubünden folglich: Busse CHF 300.00 Verfahrenskosten CHF 3'805.00 Total CHF 4'105.00 4. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ gegen dieses Urteil am 23. März 2018 beim Regionalgericht Plessur die strafrechtliche Berufung angemeldet hat. b) [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung] I. Am 8. Juni 2018 reichte A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen ein: 1. Das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 21. März 2018, mitgeteilt am 22. Mai 2018, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Berufungsklägerin sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Der Berufungsklägerin sei für ihre Verteidigungsaufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung im Betrag von CHF 5'678.30, eventualiter eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Entschädigung, zuzusprechen. 4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren. J. Mit Beschluss vom 15. Juni 2018, mitgeteilt am 18. Juni 2018, ordnete die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. Der Berufungsklägerin wurde eine Frist bis zum 9. Juli 2018 zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt. K. Die Berufungsklägerin reichte ihre Berufungsbegründung fristgerecht am 9. Juli 2018 ein und hielt an ihren Anträgen gemäss der Berufungserklärung vom 8. Juni 2018 fest. L. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 nahm die C._____ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zur Berufungsbegründung vom 9. Juli 2018 Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Am 6. August 2018 teilte das Regional-

5 / 21 gericht Plessur dem Kantonsgericht von Graubünden mit, dass es auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte. M. Mit Eingabe vom 29. August 2018 reichte die Berufungsklägerin Bemerkungen zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2018 ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. September 2018 auf eine weitere Stellungnahme. N. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Die Berufungsklägerin wendet sich gegen ein Urteil des Regionalgerichts Plessur, mit welchem das gegen sie geführte Verfahren ganz abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das gewählte Rechtsmittel der Berufung ist folglich zulässig. Die Berufungsklägerin meldete gegen das ihr am 22. März 2018 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil mit Eingabe vom 23. März 2018 an das Regionalgericht Plessur fristgerecht die Berufung an (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem ihr das Urteil am 22. Mai 2018 schriftlich begründet mitgeteilt worden war, erklärte sie gegen das Urteil mit Eingabe vom 8. Juni 2018 überdies frist- und formgerecht Berufung (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ist zur Behandlung der vorliegenden Berufung zuständig (vgl. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100;] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Sodann enthält die im schriftlichen Verfahren erfolgte Berufung eine genügende Begründung i.S.v. Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 StPO. Die Berufungsklägerin ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Da die weiteren formellen Voraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Berufung einzutreten. 1.2. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). 2.1. Mit Beschluss vom 15. Juni 2018, mitgeteilt am 18. Juni 2018, ordnete die I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die

6 / 21 Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (vgl. KG act. D.3), weil lediglich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete und mit der Berufung kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wurde. 2.2. Einleitend ist festzuhalten, dass es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser vollumfänglich beipflichtet (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3.). Auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente ist demgegenüber immer einzugehen, wenn diese erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 10 zu Art. 82 StPO). 3. Vorliegend wurde die Berufungsklägerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2017, gleichentags mitgeteilt, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG (StA act. 1.14) für schuldig erklärt. Mit Urteil vom 21. März 2018, begründet mitgeteilt am 22. Mai 2018, bestätigte das Regionalgericht Plessur die im Strafbefehl vorgeworfenen Übertretungen der Berufungsklägerin. Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, kann mit Berufung geltend gemacht werden, dass das Urteil rechtsfehlerhaft sei oder die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung beruhe. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 4. Zusammenfassend macht die Berufungsklägerin geltend, dass die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und den Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel sowie auch als Beweislastregel verletzt habe und daraus schliesslich auch eine Rechtsverletzung resultiere (KG act. A.4, Ziff. 52). Nachfolgend ist auf die verschiedenen Rügen der Berufungsklägerin einzugehen. 5.1. In Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bringt die Berufungsklägerin insbesondere vor, dass sich die Vorinstanz nicht mit den Argumenten der Berufungsklägerin auseinandergesetzt habe, wonach die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft aufgrund der Unfallfotos nicht möglich sei. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft hätten den Sachverhalt nur anhand der Endlage der Fahrzeuge festgestellt (KG act. A.4, Ziff. 8).

7 / 21 5.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und auch in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. m.w.H.). Aus dem Entscheid muss ersichtlich sein, aufgrund welcher Beweise und in Anwendung welcher Gesetzesbestimmungen das Gericht seinen Entscheid gefällt hat (Stohner in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung StPO - Jugendstrafprozessordnung JStPO, Art. 1-195 StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 f. zu Art. 81 StPO). 5.3.1 Die Berufungsklägerin behauptet, dass sie bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht habe, dass die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft aufgrund der Unfallfotos (StA act. 1.34) nicht möglich sei und dies somit ein Indiz für ihre Unschuld sei (KG act. A.4, Ziff. 9). 5.3.2. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf die Aussagen der involvierten Lenker gestützt. Mit Verweis auf die Unfallfotos hat sie die Aussagen von U._____ (nachfolgend: Kollisionsgegner) als glaubhaft erachtet. Sie musste sich nicht mit allen Ausführungen der Verteidigung auseinandersetzen. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin lässt die Sachverhaltsdarstellung aufgrund der Unfallfotos (StA act. 1.34) die im Strafbefehl dargestellte Sachverhaltsversion zu (StA act. 1.14), welche besagt, dass die Berufungsklägerin den Wagen des Kollisionsgegners zu spät bemerkt habe, worauf es zwischen den beiden Fahrzeugen zu einer seitlich-frontalen Kollision gekommen sei (angefochtener Entscheid, E. 4.6). Diese Rüge der Berufungsklägerin ist folglich unbegründet. 5.4.1. Die Berufungsklägerin rügt überdies, dass sich die Vorinstanz mit einem entscheidenden Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und damit ihrer Unschuld nicht auseinandergesetzt habe. Aus den Polizeifotos "vor dem Umplatzieren der Fahrzeuge" (StA act. 1.34, Foto S. 3 unten, S. 4 und S.5) gehe klar hervor, dass die Berufungsklägerin ihre Lenkvorrichtung bei der Kollision nach rechts eingeschlagen hatte. Dies weise darauf hin, dass sie wahrheitsgemäss ausgesagt habe, dass sie noch versucht habe, nach rechts auszuweichen, und es trotzdem zu einer Kollision gekommen sei (KG act. A.4, Ziff. 10).

8 / 21 5.4.2. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich zur eingeschlagenen Lenkvorrichtung geäussert. Sie hat diese im Sinne eines Ausweichmanövers nach rechts erwähnt, jedoch später nicht als Einzelpunkt beurteilt (angefochtener Entscheid, E. 4.2). Die Aussagen des Kollisionsgegners in Bezug auf den Blinker und die Scheinwerfer hat die Vorinstanz als glaubhaft erachtet. Im angefochtenen Urteil wird der Berufungsklägerin nicht vorgeworfen, nicht wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben. Die Tatsache, dass die Berufungsklägerin die Lenkvorrichtung nach rechts eingeschlagen hat, ist irrelevant. Der Berufungsklägerin wird nämlich vorgeworfen, den Wagen des Kollisionsgegners zu spät wahrgenommen zu haben. Es wird ihr nicht vorgeworfen, nach Wahrnehmung des Wagens falsch bzw. zu spät reagiert zu haben. Die Vorinstanz musste sich dementsprechend mit diesem Argument nicht ausdrücklich auseinandersetzen, da es an der tatsächlichen Situation nichts geändert hätte. Insbesondere ist hervorzuheben, dass die Tatsache, dass die Berufungsklägerin ihre Lenkvorrichtung nach rechts eingeschlagen hatte, auch als Bestätigung der Sachverhaltsdarstellung des Kollisionsgegners betrachtet werden könnte, wonach er sein Fahrzeug bis zum Stillstand angehalten habe und die Berufungsklägerin auf ihn zugefahren sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 5.5.1. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Schlussbericht aus, dass unerheblich sei, ob der Kollisionsgegner oder die Berufungsklägerin zuerst auf der stadtauswärtsführenden Fahrspur gewesen sei (KG act. A.4, Ziff. 12). Dagegen bringt die Berufungsklägerin vor, dass die Vorinstanz sich im angefochtenen Entscheid nicht mit den Gegenargumenten der Berufungsklägerin zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussbericht auseinandergesetzt habe (KG act. A.4, Ziff. 12). 5.5.2. Entgegen der vorstehenden Behauptung der Berufungsklägerin hat sich die Vorinstanz in Erwägung 5.1. mit Verweis auf Art. 36 Abs. 4 SVG indirekt mit der Gegenargumentation der Berufungsklägerin auseinandergesetzt, indem sie de facto die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bestätigt hat. Auf den Fotos ist ersichtlich, dass sich das Auto der Berufungsklägerin nach der Kollision zu einem kleinen Teil auf der Strasse befand. Diese Tatsache ist darauf zurückzuführen, dass sie den Vortritt nicht beachtet hat. Der Kollisionsgegner befand sich unbestrittenermassen bereits auf der G._____strasse, als die Berufungsklägerin einfahren wollte. In Berücksichtigung der Aussagen der Berufungsklägerin und ihrer Reaktionszeit ist davon auszugehen, dass sich die Berufungsklägerin im Zeitpunkt, in dem sie U.________ hätte bemerken müssen, noch auf dem Trottoir befand. Somit hatte sich die Berufungsklägerin noch nicht in den Verkehrsstrom eingeglie-

9 / 21 dert, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf Art. 36 Abs. 4 SVG verwiesen hat. Da die Berufungsklägerin allen auf der Strasse verkehrenden Fahrzeugen, unabhängig davon, ob von der rechten oder linken Seite herkommend, den Vortritt einzuräumen hatte, ist es irrelevant, ob die Berufungsklägerin tatsächlich vor U.________ auf der stadtauswärtsführenden Fahrspur gewesen ist. Diese Rüge der Berufungsklägerin ist dementsprechend nicht zu hören. 5.6.1. Die Berufungsklägerin bringt des Weiteren vor, dass die Untersuchungsbehörde es aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen habe, aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Unfallbeteiligten eine Schadensanalyse zu erstellen (KG act. A.4, Ziff. 13). 5.6.2. Die Berufungsklägerin übernimmt in ihrer Berufungsbegründung die Ausführungen ihres Plädoyers vor der Vorinstanz. Dabei handelt es sich bloss um appellatorische Kritik gegenüber der Untersuchungsbehörde. Insbesondere kann der Berufung nicht entnommen werden, welche Begehren mit dieser Rüge verfolgt werden. Die Vorinstanz hat ihre Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 5.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nach dem vorstehend Gesagten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV vorliegt. Diese Rüge ist dementsprechend abzuweisen. 6. Die Berufungsklägerin macht überdies eine Verletzung der aus dem Prinzip in dubio pro reo fliessenden Beweiswürdigungsregel geltend (KG act. A.4, Ziff. 15), weil die Vorinstanz qualifiziert falsche und unzutreffende, mithin auch willkürliche Feststellungen des Sachverhalts getätigt habe (KG act. A.4, Ziff. 24 ff.). 6.1. Im vorliegenden Fall ist nur zu prüfen, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist (siehe vorstehend, E. 3). Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2018, N 12 f. zu Art. 398 StPO; Urteile des Bundesgerichts

10 / 21 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 5.2 und 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1; vgl. Urteil des Kantonsgerichts SK1 18 42 vom 2. Dezember 2019, E. 3.2). Willkür liegt nach der ständigen Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Es genügt nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint. Der Entscheid darf nicht nur in der Begründung, sondern muss auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1. m.w.H.). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 4.1). Neue Behauptungen und Beweise dürfen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage. Ob der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, ist (analog zur bundesgerichtlichen Praxis betr. Willkürkognition; vgl. BGE 127 I 38 E. 2a und Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.2) ebenfalls mit beschränkter Kognition zu prüfen. Das Berufungsgericht greift demnach nur ein, wenn die Vorinstanz die beschuldigte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts SK1 18 42 vom 2. Dezember 2019, E. 3.2). 6.2.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, dass sie und der Kollisionsgegner den Sachverhalt in wesentlichen Punkten unterschiedlich geschildert hätten (KG act. A.4, Ziff. 20). Sie rügt, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise davon ausgehe, dass zum Unfallzeitpunkt kein Fahrzeug im I._____ G._____strasse / X.________ in Richtung Autobahneinfahrt A13 gefahren und vortrittsberechtigt gewesen sei (KG act. A.4, Ziff. 24). Die Vorinstanz hätte ihrer Ansicht nach davon ausgehen müssen, dass sich auf der Fahrspur vom I._____ G._____strasse / X.________ in Richtung Autobahneinfahrt A13 ein weisser Kleinwagen genähert habe. Deswegen habe die Vorinstanz in offensichtlich unrichtiger Weise daraus geschlossen, der Kollisionsgegner habe davon ausgehen dürfen, dass er abschwenken dürfe (KG act. A.4, Ziff. 24). Gestützt auf den Vertrauensgrundsatz von

11 / 21 Art. 26 Abs. 1 SVG habe die Berufungsklägerin nicht damit rechnen müssen, dass der Kollisionsgegner noch vor dem weissen Kleinwagen und vor allem unmittelbar vor ihr abbiegen wolle (Art. 36 Abs. 3 SVG). Da die Vorinstanz festgestellt habe, dass unbestritten sei, dass die Fahrbahn in Richtung Norden (Autobahneinfahrt) frei sei und somit kein drittes Fahrzeug vortrittsberechtigt gewesen sei, erweise sich diese Feststellung als tatsachenwidrig und offensichtlich unrichtig und erfülle somit die Voraussetzung einer willkürlichen Beweiswürdigung (KG act. A.4, Ziff. 24). 6.2.2. Die Vorinstanz hat sich mit dem Argument betreffend das weisse Fahrzeug in Erwägung 5.2. des angefochtenen Entscheids ausführlich auseinandergesetzt. Sie erläuterte, dass es bei einer angenommenen Geschwindigkeit des Kleinwagens von 50 km/h (signalisierte Höchstgeschwindigkeit) rund 9-10 Sekunden dauere, um die Strecke vom I._____ bis zum Kollisionspunkt zurückzulegen und kam dann zum Schluss, dass selbst bei einem vollständigen Anhalten und einem Kontrollblick in beide Fahrtrichtungen eine Einfahrt auf die J._____strasse, ohne den vortrittsberechtigten Verkehr zu behindern, für die Berufungsklägerin problemlos möglich gewesen wäre (angefochtener Entscheid, E. 5.2). Die Feststellung sowie die daraus gezogene Schlussfolgerung der Vorinstanz wurde seitens der Berufungsklägerin (zu Recht) nicht beanstandet. Was für sie galt, galt aber auch für den Kollisionsgegner. Das weisse Fahrzeug war nämlich vom Kollisionsgegner noch so weit entfernt, dass es noch nicht vortrittsberechtigt war. Der Kollisionsgegner konnte deshalb davon ausgehen, dass er abschwenken durfte. Entgegen ihrer Argumentation hätte somit die Berufungsklägerin damit rechnen müssen, dass der Kollisionsgegner noch vor dem weissen Kleinwagen abbiegen wolle, da er ihr gegenüber vortrittsberechtigt war. Insgesamt ist dies aber irrelevant, da die Berufungsklägerin nach eigenen Aussagen das Fahrzeug des Kollisionsgegners erst wahrgenommen hat, als es auf sie zufuhr (vgl. StA act. 4, 3. Frage). 6.3.1. Die Vorinstanz erwägt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt seien. Vorliegend habe das Einfahren der Berufungsklägerin in die K._____strasse zu einer Kollision mit dem vortrittsberechtigten Fahrzeug geführt. Mittels Kontrollblick sei es der Berufungsklägerin möglich gewesen, die Strassensituation unmittelbar vor ihr und links von ihr zu überblicken. Ausserdem habe die Berufungsklägerin ihr Fahrzeug ganz anhalten können, um dadurch mehr Zeit zu gewinnen, damit sie die Verkehrssituation vollumfänglich hätte erfassen können und so den Unfall hätte verhindern können (angefochtener Entscheid, E. 5.5). Die Berufungsklägerin bringt hingegen vor, dass sie sich vor dem Kollisionsgegner auf

12 / 21 der stadtauswärtsführenden Fahrspur befunden habe und dieser in der Folge aufgrund seiner Beschleunigung beim Abbiegen mit der Berufungsklägerin kollidiert sei. Die Feststellungen der Vorinstanz würden sich somit als offensichtlich unrichtig erweisen (KG act. A.4, Ziff. 25). 6.3.2. Aus den Fotos resultiert, dass sich das Auto der Berufungsklägerin nach der Kollision zu einem kleinen Teil auf der G._____strasse befand. Diese Tatsache ist darauf zurückzuführen, dass sie den Vortritt nicht beachtet hat. Der Kollisionsgegner befand sich unbestrittenerweise bereits (vor ihr) auf der K._____strasse. In Berücksichtigung der Aussagen der Berufungsklägerin und der Reaktionszeit ist davon auszugehen, dass sich die Berufungsklägerin im Zeitpunkt, als sie den Kollisionsgegner hätte bemerken müssen, noch auf dem Trottoir befand. Da die Berufungsklägerin deshalb noch nicht in den Verkehrsstrom eingegliedert war, hat die Vorinstanz zu Recht auf Art. 36 Abs. 4 SVG verwiesen. Angesichts der Tatsache, dass die Berufungsklägerin allen auf der Strasse verkehrenden Fahrzeugen, unabhängig davon, ob sie von links oder rechts herkommend, den Vortritt einzuräumen hatte, ist es irrelevant, ob die Berufungsklägerin tatsächlich vor dem Kollisionsgegner auf der stadtauswärtsführenden Fahrspur gewesen ist. Die in Erwägung 5.5 das angefochtenen Entscheids enthaltene Schlussfolgerung der Vorinstanz ist deshalb entgegen der Argumentation der Berufungsklägerin nicht unrichtig und umso weniger willkürlich. 6.4.1. Die Berufungsklägerin rügt des Weiteren die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf das Licht und den Blinker. Dies insbesondere aufgrund der Annahme der Vorinstanz, dass die Aussagen des Kollisionsgegners bezüglich Licht und Einsatz des Richtungsanzeigers glaubhaft seien, weil diese im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei seien und sich bis auf die Aussage der Berufungsklägerin auch mit dem weiteren Beweisergebnis decken würden (angefochtener Entscheid, E. 4.6). Diese Beweiswürdigung durch die Vorinstanz sei willkürlich, indem die Vorinstanz sich auf scheinbar widersprüchliche Aussagen der Berufungsklägerin stütze und vorbehaltlos den vom Kollisionsgegner geschilderten Sachverhalt übernehme, ohne die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Kollisionsgegners zu überprüfen (KG act. A.4, Ziff. 27). 6.4.2. Auf dem Fotoblatt Seite 3 oben "vor der Umplatzierung der Fahrzeuge" ist das Blinken des linken Richtungsanzeigers des Unfallfahrzeugs des Kollisionsgegners ersichtlich (StA act. 1.34). Die Vorinstanz nimmt dies als Beweis für die Funktionstüchtigkeit des Blinkers und für das Betätigen des Richtungsanzeigers durch den Kollisionsgegner (angefochtener Entscheid, Ziff. 4.6). Den Polizisten Y.________ und Z.________ war beim Eintreffen am Unfallort nicht aufgefallen,

13 / 21 dass der Blinker eingestellt war. Die Berufungsklägerin leitet daraus ab, dass der Blinker vermutungsweise nicht eingestellt war, da dies den beiden Polizeibeamten sonst sicher aufgefallen wäre (StA act. 13, Ziff. 4.2). Die Berufungsklägerin hat sowohl bei der Polizei wie auch bei der Staatsanwaltschaft angegeben, dass der Kollisionsgegner bei seinem Abbiegemanöver den linken Blinker nicht gestellt hatte (StA act. 13, Ziff. 4.2). Der Kollisionsgegner hat im Gegensatz dazu ausgesagt, dass er sein Abbiegemanöver mit einem Richtungswechsel nach links angezeigt habe (StA act. 1.5, Frage 11). 6.4.3. Auf dem Fotoblatt Seite 3 oben "vor der Umplatzierung der Fahrzeuge" ist das Blinklicht ersichtlich (StA act. 1.34). Dass genau in dem Zeitpunkt, als das jeweilige Foto aufgenommen worden ist, eine Spiegelung vorlag, erscheint nach objektiver Beurteilung zumindest fraglich. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass U._____ das Blinklicht gestellt hatte, ist somit nicht willkürlich oder unhaltbar, sondern bei objektiver Betrachtung nachvollziehbar. Eine andere Schlussfolgerung erscheint unwahrscheinlich, aber möglich. Die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung ist infolgedessen nicht willkürlich. Diesbezüglich ist denn auch festzuhalten, dass die Betätigung des Blinkers nicht entscheidrelevant sein kann, da die Berufungsklägerin nach eigener Aussage zwar nach hinten und nach vorne geschaut habe, beim Beschleunigen ihren Blick gemäss eigener Aussage jedoch nach vorne gerichtet hatte (StA act. 1.4) und sich in der Folge nicht um das Verhalten von U._____ gekümmert haben kann. Demnach erscheint es auch bei Einbezug der anderen Beweismittel unwahrscheinlich, dass sie den Blinker des Kollisionsgegners überhaupt wahrgenommen hätte, sofern dieser tatsächlich eingeschaltet gewesen war. 6.5.1. Die Berufungsklägerin bringt weiter vor, dass die Aussage des Kollisionsgegners, wonach er bereits stillgestanden sei, als sie in ihn hineingefahren sei, offensichtlich nicht zutreffen könne. Dieser Auffassung sei auch der einvernehmende Polizeibeamte Y.________ gewesen, indem er den Kollisionsgegner in Frage 14 vorgehalten habe, dass anhand der Fotos nicht möglich sei, dass er stillgestanden und die Berufungsklägerin in ihn hineingefahren sei. Vielmehr wäre sie dann wohl höchstens seitlich mit dem Fahrzeug des Kollisionsgegners kollidiert. Diese These sei gemäss Berufungsklägerin gut nachvollziehbar. Auch die Nahaufnahmen der Fahrzeugschäden würden gemäss der Berufungsklägerin nur den Schluss zulassen, dass U.________ gegenüber der Berufungsklägerin seinen Vortritt erzwungen haben muss, indem er ihr den Weg abgeschnitten habe und in sie hineingefahren sei (KG act. A.4, Ziff. 32).

14 / 21 6.5.2. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage, ob der Kollisionsgegner sein Auto bis zum Stillstand angehalten habe, nicht direkt auseinandergesetzt. Sie hat jedoch festgestellt, dass die Platzverhältnisse für den Kollisionsgegner relativ eng waren, bzw. ein sehr enger Kurvenradius zum Einspuren in das Strässchen vorgegeben war. Daraus folgerte sie, dass der Kollisionsgegner dieses Manöver lediglich mit einer geringen Geschwindigkeit durchgeführt hat, da das Abbiegen mit einem derart kleinen Radius bei einer höheren Geschwindigkeit gar nicht durchführbar war (angefochtener Entscheid, E. 4.6). Insgesamt kann somit aus dem Kurvenradius geschlossen werden, dass der Kollisionsgegner mit geringer Geschwindigkeit unterwegs war und es durchaus möglich ist, dass er sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst hatte. Die Tatsache, dass die Berufungsklägerin kurz vor der Kollision ihre Lenkvorrichtung nach rechts gerichtet hat, macht eine Kollision mit ihrer linken Front möglich. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Kollisionsgegner mit einer geringen Geschwindigkeit unterwegs war, ist folglich weder willkürlich noch offensichtlich falsch. Die Rüge der Berufungsklägerin ist nicht zu hören. 6.6.1. Die Vorinstanz hat die Aussage der Berufungsklägerin, wonach sie die eingeschalteten Scheinwerfer des hinter dem Unfallgegner fahrenden Lastwagens und in dessen Licht aber nicht den Unfallbeteiligten gesehen haben will, als nicht plausibel und nicht nachvollziehbar bewertet. Sie geht denn auch mangels Kenntnis der Lage und der Geschwindigkeit des Lastwagens nicht näher darauf ein (angefochtener Entscheid, E. 4.6). Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, dass sie nur zu Protokoll gegeben habe, dass sie sich an die Farbe der Kabine des Lastwagens hinter dem Kollisionsgegner erinnern möge. Diese sei blau oder grün gewesen, genau könne sie dies jedoch nicht sagen. Es sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz schlüssig und nachvollziehbar, dass die Berufungsklägerin vor dem Einbiegen den Gegenverkehr beobachtet habe und dabei den Lastwagen als grösseres Fahrzeug wahrgenommen habe. Der Umstand, dass sie den Kollisionsgegner zu diesem Zeitpunkt nicht beachtet habe, sei damit zu erklären, dass dieser den linken Richtungsanzeiger nicht eingeschaltet hatte und deswegen nicht aufgefallen sei (KG act. A.4, Ziff. 33). 6.6.2. Die Vorinstanz hat die Rüge in Bezug auf den Blinker und den Vortritt (siehe vorstehend E. 6.4.3) plausibel und nicht willkürlich dargelegt. Dazu ist jedoch noch festzuhalten, dass die Berufungsklägerin an der Konfrontationseinvernahme angegeben hat, beim Beschleunigen nach links, nach vorne und nochmals nach links geschaut zu haben. Es ist durchaus möglich, dass sie im letzten Moment noch nach vorne geschaut hat, das Kollisionsfahrzeug wahrgenommen hat und

15 / 21 aus diesem Grund den Lenker noch nach rechts eingeschlagen hat. Wenn man die Lage ihres Wagens auf dem Fotoblatt betrachtet, scheint auch nachvollziehbar, dass die Berufungsklägerin im Moment, als sie nach vorne schaute, den Lastwagen wahrgenommen hat, und sich der Kollisionsgegner in diesem Moment ausserhalb ihres Blickfelds befand (RG act. 1.2, Seite 1). Deswegen muss die Tatsache, dass die Berufungsklägerin den Kollisiongsgegner nicht beachtet respektive nicht wahrgenommen hat, nicht automatisch bedeuten, dass dieser den Blinker nicht eingeschaltet hatte. Auch diese Rüge ist somit nicht zu hören. 6.7.1. Die Berufungsklägerin bringt vor, dass sie bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, sie hätte ihr Fahrzeug seitlich der T._____- Tankstelle – in unmittelbarer Nähe zur späteren Kollisionsstelle – mit der Front schräg in Richtung Gebäude geparkt. Nachdem sie alles eingekauft habe, sei sie ins Fahrzeug eingestiegen, ein paar Meter zurückgefahren, um wegfahren zu können. Dabei sei sie nicht einmal im Schritttempo zum Strassenrand gefahren. Sie habe nach hinten in Richtung I._____ G._____strasse/X.________ und dann nach vorne in Richtung Autobahneinfahrt A13 geschaut. Die rechte Fahrbahn sei bis dahin frei gewesen. Danach habe sie nochmals nach links in Richtung I._____ G._____strasse/X.________ geschaut und dort einen weissen Kleinwagen gesehen. Dann habe sie nochmals nach vorne geschaut und ihr Fahrzeug beschleunigt. Die Vorinstanz gehe aktenwidrig und willkürlich davon aus, die Berufungsklägerin sei in die J._____strasse eingefahren, ohne dabei ihren Blick in Fahrtrichtung zu lenken. Dabei handle es sich um eine offensichtlich falsche Annahme der Vorinstanz. Die Ausführungen zum Blinker, wonach dieser für die Berufungsklägerin höchstwahrscheinlich unerkennbar gewesen sein soll, würden auch auf dieser falschen Annahme der Vorinstanz basieren (KG act. A.4, Ziff. 34). 6.7.2. Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid dar, dass die Berufungsklägerin im Unfallzeitpunkt dem Verkehr aus Richtung Norden nicht die notwendige Aufmerksamkeit geboten habe. Denn sogar wenn sie noch ganz angehalten hätte und nochmals in beide Richtungen geschaut hätte, wäre in zeitlicher Hinsicht eine Einfahrt auf die J._____strasse, ohne den vortrittsberechtigten Verkehr zu behindern, problemlos möglich gewesen (angefochtener Entscheid, E. 5.2). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme hat die Berufungsklägerin entgegen ihrer vorstehenden Argumentation denn auch ausgesagt, dass sie in Richtung Stadt, dann Richtung Autobahn und denn wieder Richtung Stadt geschaut habe. Dort habe sie ein weisses Fahrzeug wahrgenommen, dass in den Kreisel eingefahren sei. Dabei sei sie rollend im Schritttempo oder nicht einmal im Schritttempo Richtung Norden gefahren (RG act. 1.25, S. 3 f.). Daraus lässt sich schliessen, dass die vorinstanz-

16 / 21 lichen Ausführungen schlüssig und weder offensichtlich falsch noch willkürlich sind. 6.8.1. Die Berufungsklägerin fasst zusammen, dass die Aussagen des Kollisionsgegners unglaubhaft seien und die Vorinstanz zu Unrecht darauf abgestellt habe. Die Aussagen der Berufungsklägerin seien konstant, schlüssig und stünden im Einklang mit den Endlagen der Fahrzeuge. Die Aussagen des Kollisionsgegners seien im Gegensatz dazu weder schlüssig noch glaubhaft. Die Vorinstanz hätte bei objektiver Betrachtung erhebliche Zweifel haben müssen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie der Kollisionsgegner angab und wie die Staatsanwaltschaft ihrer Anklage zugrunde legte. Zudem sei es für sie nicht verständlich, dass es die Staatsanwaltschaft trotz expliziter Aufforderung der Berufungsklägerin unterlassen habe, gegen den Kollisionsgegner ein Strafverfahren zu eröffnen (KG act. A.4, Ziff. 35-36). 6.8.2. Hierbei handelt es sich um Wiederholungen. Wie bereits in den vorstehenden Erwägungen dargelegt, hat die Vorinstanz die Aussagen des Kollisionsgegners ohne Willkür als glaubhaft erachtet. Bei der Aussage, dass es die Staatsanwaltschaft unterlassen habe, gegen den Kollisionsgegner ein Strafverfahren zu eröffnen, handelt es sich um Kritik an der Untersuchungsbehörde, welche in diesem Verfahren durch das Gericht nicht zu beachten ist. 6.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine Verletzung der aus dem Prinzip in dubio pro reo fliessenden Beweiswürdigungsregel durch die Vorinstanz vorliegt und diese Rüge dementsprechend abzuweisen ist. Unabhängig davon ist anzumerken, dass die Berufungsklägerin selbst zugibt, dass die Beweiswürdigung seitens der Vorinstanz nicht willkürlich war. Laut Berufungsklägerin hätte die Vorinstanz nämlich zumindest beide Sachverhaltsvarianten als gleichwertig annehmen müssen (KG act. A.4, Ziff. 37). Eine solche Konstellation schliesst Willkür implizit aus (siehe diesbezüglich BGE 138 I 305 E. 4.3). 7. Die Berufungsklägerin beruft sich des Weiteren darauf, dass die Vorinstanz die aus dem Prinzip in dubio pro reo ergehende Beweislastregel verletzt habe, indem sie die Berufungsklägerin implizit verurteile, weil dieser der Beweis ihrer Unschuld misslungen sei (KG act. A.4, Ziff. 42). 7.1. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz in dubio pro reo gilt bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Vermutung, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. In Bezug auf die daraus abzuleitende Beweislastregel ist es Sache der Anklage-

17 / 21 behörde, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht erforderlich, dass dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz in dubio pro reo ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten einzig mit der Begründung verurteilt, dass er seine Unschuld nicht nachgewiesen habe (BGE 127 I 38 E. 2a). 7.2. Im Detail macht die Berufungsklägerin geltend, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, an beiden beteiligten Fahrzeugen eine Schadensanalyse zu erstellen. Dadurch habe sie es auch unterlassen, den Sachverhalt genügend abzuklären. Zudem habe die anschliessende Vereitelung von Beweismitteln durch den Kollisionsgegner (Verkauf des Unfallfahrzeugs) dazu geführt, dass der Beweisantrag auf wissenschaftliche Auswertung der Schäden an beiden Fahrzeugen verwehrt wurde. Die Berufungsklägerin habe somit keine Möglichkeit mehr gehabt, ihre Unschuld nachzuweisen. Eine Auswertung dieser Spuren hätte jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Aussagen des Kollisionsgegners nicht zutreffen konnten. Indem die Vorinstanz diese Umstände nicht zugunsten der Berufungsklägerin gewürdigt habe, habe sie den Grundsatz in dubio pro reo als Beweislastregel verletzt (KG act. A.4, Ziff. 44 f.). Die Staatsanwaltschaft erwidert, dass die Berufungsklägerin keine konkreten Hinweise vorbringe, welche ihre These belegen und objektivieren. Sie zeige nicht auf und es sei im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die Schadensanalyse zu diesem Schluss gelangt wäre (KG act. A.5, Ziff. 3). 7.3. Inwieweit eine Schadensanalyse der betroffenen Fahrzeuge hätte nachweisen sollen, dass die Aussagen des Kollisionsgegners mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zutreffen konnten, wird von der Berufungsklägerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz sich massgeblich auf die mit den Beweismitteln korrelierenden Aussagen des Kollisionsgegners stützt und zum Schluss gelangt, die weiteren angebotenen Beweismittel würden dies nicht zu widerlegen vermögen. Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin denn auch nicht mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Die Tatsache, dass eine beschuldigte Person keine Beweise für ihre Unschuld vorbringen kann, führt nicht automatisch dazu, dass durch ihren Schuldspruch das Prinzip in dubio pro reo als Beweislastregel verletzt ist. Es ist vielmehr möglich, dass die beschuldigte Person aufgrund von anderen vorhandenen Beweisen als schuldig zu betrachten ist. Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin die Beweislast offenkundig nicht überbunden und den Grundsatz in dubio pro reo als Beweislastregel demzufolge nicht verletzt.

18 / 21 7.4.1. Die Berufungsklägerin führt aus, dass eine Verletzung der Beweislastregel unter anderem auch vorliege, weil die Vorinstanz von der Berufungsklägerin sinngemäss eine substantiierte Gegendarstellung verlangt habe. Dabei habe die Vorinstanz ausgeführt, dass die Aussagen der Berufungsklägerin zwar möglich, aber unwahrscheinlich seien. Die Vorinstanz habe von der Berufungsklägerin somit implizit eine substantiierte Darstellung des Verhaltens des Kollisionsgegners erwartet (KG act. A.4, Ziff. 46-47). 7.4.2. Bei dieser Rüge handelt es sich um eine Wiederholung der vorstehenden Rüge. Aus diesem Grund ist nicht mehr detailliert darauf einzugehen. Festzuhalten ist dennoch, dass die Berufungsklägerin – wie bereits vorstehend ausgeführt – nicht ihre Unschuld beweisen musste, sondern aufgrund der gegen sie vorliegenden Beweise schuldig gesprochen wurde. 7.5. Dementsprechend ist festzuhalten, dass die Rüge der Verletzung des Prinzips in dubio pro reo im Sinne der Beweislastregel abzuweisen ist. 8.1. Die Berufungsklägerin rügt ferner in rechtlicher Hinsicht, dass die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Kollisionsgegner gegenüber der Berufungsklägerin im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG vortrittsberechtigt gewesen sei, bei korrekt festgestelltem Sachverhalt nicht zutreffend seien. Zudem sei der Kollisionsgegner gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG verpflichtet gewesen, den entgegenfahrenden Fahrzeugen den Vortritt zu gewähren. Insbesondere hätte er, gemäss der Berufungsklägerin, auf den auf der rechten Fahrbahn nahenden weissen Kleinwagen Rücksicht nehmen sollen (KG act. A.4, Ziff. 49 ff.). 8.2. Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, andere Strassenbenützer nicht behindern. Diese haben den Vortritt. Art. 36 Abs. 3 SVG besagt, dass vor dem Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen ist. Das vor dem vortrittsbelasteten Linksabbiegenden liegende Strassenstück muss soweit überblickbar sein, dass auch bei schnellem Gegenverkehr keine Gefahr besteht. Es muss jedoch nicht mit vorschriftswidrigen Geschwindigkeiten gerechnet werden (Hans Giger, SVG-Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Auflage, Zürich 2014, N 29 zu Art. 36 SVG). 8.3. Aus den Fotos resultiert, dass sich das Auto der Berufungsklägerin nach der Kollision zu einem kleinen Teil auf der G._____strasse befand. Diese Tatsache ist darauf zurückzuführen, dass sie den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG) nicht be-

19 / 21 achtet hat. Der Kollisionsgegner befand sich unbestrittenerweise bereits auf der G._____strasse, als die Berufungsklägerin in die G._____strasse einfahren wollte. In Berücksichtigung der Aussagen der Berufungsklägerin und der Reaktionszeit ist davon auszugehen, dass sich die Berufungsklägerin im Zeitpunkt, als sie den Kollisionsgegner hätte bemerken müssen, noch auf dem Trottoir befand. 8.4. Nach dem vorstehend Gesagten ist festzuhalten, dass sich die Berufungsklägerin vor dem Einfügen in den Verkehr hätte vergewissern müssen, dass sie andere Strassenbenützer nicht behindert. Aufgrund der Tatsache, dass die Berufungsklägerin nach eigener Aussage zwar nach hinten und nach vorne geschaut habe, beim Beschleunigen ihren Blick gemäss eigener Aussage jedoch nach vorne gerichtet habe (StA act. 1.4), hat sie den Kollisionsgegner übersehen und somit gegen Art. 36 Abs. 4 SVG verstossen. In Bezug auf den weissen Kleinwagen ist festzuhalten, dass dieser bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ca. 9-10 Sekunden gebraucht hätte, um zum Kollisionspunkt zu gelangen (siehe vorstehend E. 6.2.2 / angefochtener Entscheid, E. 5.2). Der Kollisionsgegner hatte somit genug Zeit, um sein Abbiegemanöver durchzuführen, bevor der weisse Kleinwagen den Kollisionspunkt erreicht hätte. Der weisse Kleinwagen war deshalb gegenüber dem Kollisionsgegner nicht vortrittsberechtigt. Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin somit zu Recht der Widerhandlung gegen Art. 36 Abs. 4 SVG verurteilt. 9. Vor dem Hintergrund des Gesagten erweisen sich die berufungsklägerischen Rügen als unbegründet. Die Berufung ist entsprechend vollumfänglich abzuweisen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufungsklägerin der Widerhandlung gegen Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen ist. Hierfür wird sie zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen verurteilt. 10. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Schuld- und Strafspruch der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, wurden der Berufungsklägerin im angefochtenen Urteil die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'805.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 1'705.00, Gerichtsgebühren CHF 2'100.00) zu Recht auferlegt. 11. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufungsklägerin ist mit ihren Begehren vollständig unterlegen, weshalb auch die Kosten

20 / 21 des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 3'000.00 festgelegt werden (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), zu ihren Lasten gehen.

21 / 21 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung von A._____ wird abgewiesen. 2. A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 3. Für die vorstehend in Ziffer 2 aufgeführte Widerhandlung wird A._____ mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 3'805.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der C._____ CHF 1'705.00, Gerichtsgebühren CHF 2'100.00) gehen zu Lasten von A._____. Zuzüglich Busse von CHF 300.00 hat A._____ dem Regionalgericht Plessur insgesamt CHF 4'105.00 zu bezahlen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

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