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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.01.2018 SK1 2017 44

16 janvier 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·13,487 mots·~1h 7min·8

Résumé

mehrfache Vergewaltigung etc. | StGB 187-200 Sexuelle Integrität

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 43 Ref.: Chur, 16. Januar 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 17 44 [nicht mündlich eröffnet] 18. Oktober 2018 (Mit Urteil 6B_1175/2018 vom 28. Januar 2019 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7001 Chur, gegen das Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 19. Juli 2017, mitgeteilt am 2. Oktober 2017, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, und der Y._____, Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, sowie der Z._____, vertreten durch Martina Näf- Ryffel, KESB Nordbünden, Gäuggelistrasse 1, 7000 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend mehrfache Vergewaltigung etc., hat sich ergeben:

2 / 43 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____ 1986 in O.1_____/L.1_____ geboren und wuchs dort als zweitjüngstes Kind zusammen mit fünf Schwestern bei seinen als Bauern tätigen Eltern auf. Er ging sechs Jahre zur Schule. Weil seine Eltern kein Geld für eine weiterführende Ausbildung hatten, begann X._____ zu arbeiten. Er erlernte in drei Jahren das Zusammensetzen von Strom-Generatoren. Weil er wenig verdiente und die Welt sehen wollte, zog er nach O.2_____, wo er in einem Hotel als Schwimmbad-Reiniger arbeitete. Zusammen mit anderen Personen zog er weiter nach L.2_____, wo er sich eine Zeit lang in O.3_____ aufhielt. Mit Hilfe von Schleppern gelangte seine Gruppe in einem Schlauchboot via Mittelmeer nach L.3_____. Er galt noch als Jugendlicher und konnte in einem Flüchtlingslager in O.4_____ während 6 Monaten eine Sprachschule besuchen. Zusammen mit anderen Personen gelangte er mit einem Reisebus in die Schweiz, wo er am 28. März 2012 ein Asylgesuch stellte. Er war zunächst im Aufnahmezentrum in O.5_____ untergebracht und unter dem Namen A._____, geboren am _____ 1994, gemeldet. In Graubünden war er unter dem gleichen Namen in den Durchgangsheimen in O.6_____ und O.7_____ untergebracht. In der Schweiz lernte X._____ B._____ geb. C._____ kennen. Zusammen mit den aus einer früheren Beziehung seiner Partnerin stammenden Kindern Y._____, geboren am _____ 2005, und Z._____, geboren am _____ 2006, wohnte er ab dem _____ 2013 in O.8_____. Dort arbeite er als Küchengehilfe. Seine Partnerin war als Medienberaterin und in der Inserate-Akquisition tätig. Die Kinder wurden durch eine Bekannte betreut. Am _____ 2013 wurde die gemeinsame Tochter D._____ geboren. X._____ beschaffte sich auf der L._____ Botschaft in Bern aus seiner Heimat auf diesen Namen lautende Papiere und heiratete B._____. Am 21. März 2014 gab X._____ anlässlich einer Befragung durch das kantonale Amt für Migration seinen heute verwendeten Namen an und wurde wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) verzeigt und in der Folge bestraft. Ende 2014 zog die gesamte Familie nach O.9_____, wo die Kinder zeitweise ebenfalls durch Bekannte betreut wurden. X._____ fand durch Vermittlung seiner Frau Arbeit bei der Firma E._____ in O.10_____. Sie fuhr ihren Mann in der Folge zur Arbeit und holte ihn auch wieder ab. Wegen der Untersuchungshaft und dem damit verbundenen – gegenüber dem Arbeitgeber verschwiegenen - Fernbleiben von der Arbeit wurde ihm die Stelle gekündigt. Anfangs April 2016 zog die Familie nach O.6_____. In der Folge wurde den Eheleuten ein weiteres Kind geboren. Y._____ ist zurzeit, nachdem die KESB Nord-

3 / 43 bünden der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen hatte, im Kinderhaus F._____ untergebracht. Bei der Firma E._____ verdiente X._____ 2015 netto CHF 47'226.00. Von einer Kreditschuld in Höhe von CHF 20'000.00 werden monatlich CHF 681.00 zurückbezahlt. Die Leasing-Kosten für den Personenwagen G._____ betragen im Monat CHF 760.00. Im April 2016 betrug eine beim Betreibungsamt Landquart offene Schuld CHF 1'101.45. In L.1_____ besitzt X._____ ein Haus, das sein Vater gebaut hat, sowie ein weiteres, sich noch im Bau befindliches Haus. Die Familie beabsichtigt, dorthin auszuwandern. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ mit einer Eintragung verzeichnet. Am 15. April 2014 wurde er von der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I, Chur, wegen mehrfacher Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) mit einer bedingten Gelstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00, Probezeit 2 Jahre, und CHF 300.00 Busse bestraft. B. Am 20. Januar 2016 erhielt die Staatsanwaltschaft Graubünden ein Schreiben der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden, in welchem der Verdacht sexueller Übergriffe von X._____ an seiner Stieftochter Y._____ geäussert wurde. In der Folge wurden unverzüglich polizeiliche Ermittlungen eingeleitet und erste Befragungen durchgeführt. Am 22. Januar 2016 wurde zudem eine ambulante Untersuchung von Y._____ im Kantonsspital K.1_____ veranlasst. Dabei konnte in der Scheide des Mädchens das Bakterium Ureaplasma parvum nachgewiesen werden, welches nur durch Geschlechtsverkehr übertragen werden kann. Eine mikrobiologische Abklärung bei X._____ ergab, dass dieser ebenfalls Träger dieses Bakteriums ist. Bei der zweiten Stieftochter Z._____ wie auch bei der Tochter D._____ konnte das genannte Bakterium nicht nachgewiesen werden. C. Am 22. Januar 2016 stellte die KESB Nordbünden, vertreten durch Martina Näf-Ryffel, für Y._____ Strafantrag gegen X._____ wegen Tätlichkeiten etc. und konstituierte sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt. Am 27. Januar 2016 stellte sie auch für Z._____ Strafantrag gegen X._____ wegen Tätlichkeiten etc. und konstituierte sich ebenfalls als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt. D. Am 25. Januar 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB etc..

4 / 43 E. Gleichentags wurde X._____ vorläufig festgenommen und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Januar 2016 in Untersuchungshaft versetzt. Am 4. April 2016 um 08.00 Uhr wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und auf freien Fuss gesetzt. F. Ebenfalls am 25. Januar 2016 wurde am Wohnort von X._____ eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden diverse elektronische Geräte, Kleider und sonstige Spurenträger sichergestellt. Das sichergestellte Notebook wurde am 27. Januar 2016 an B._____, die restlichen sichergestellten Gegenstände am 6. April 2016 an X._____ ausgehändigt. Einzig ein sichergestelltes Badetuch, auf welchem Spermaspuren nachgewiesen werden konnten, wurde beschlagnahmt (Referenz GR _____). Des Weiteren wurden diverse polizeiliche Einvernahmen durchgeführt. G. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2016 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty mit Wirkung ab dem 26. Januar 2016 als amtlicher Verteidiger von X._____ bestellt. H. Mit Schreiben vom 19. April 2016 erteilte die Staatsanwaltschaft Graubünden lic. phil. Anna Barbara Amstutz, forio AG, Forensisches Institut Ostschweiz, Frauenfeld, den Auftrag, als sachverständige Gutachterin über Y._____ ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu erstellen, um die Frage beantworten zu können, ob die von Y._____ im Rahmen der von einer Spezialistin der Kantonspolizei vorgenommenen Zeugenbefragungen gemachten Aussagen als glaubhaft zu qualifizieren seien. Das entsprechende Gutachten ging am 16. August 2016 ein. I. Mit Parteimitteilung vom 15. September 2016 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der gegen X._____ geführten Strafuntersuchung an und stellte in Aussicht, dass sie beim Gericht Anklage erheben werde. In der Folge stellte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty bei der Staatsanwaltschaft die Anträge, es sei X._____ ebenfalls gutachterlich dahingehend beurteilen zu lassen, ob er zu den ihm vorgeworfenen Straftaten fähig sei und es sei die Ausmessung des erigierten Gliedes von X._____ zu veranlassen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wies diese Beweisergänzungsanträge am 28. Oktober 2016 ab. J. Am 28. Februar 2017 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine weitere Parteimitteilung, in welcher sie die Strafuntersuchung für abgeschlossen erklärte und die Anklageerhebung bei Gericht in Aussicht stellte. K. Am 28. April 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Regionalgericht Landquart Anklage gegen X._____ wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfacher sexueller Nötigung gemäss

5 / 43 Art. 189 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil von Y._____ sowie wegen mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB. Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem 04.01.2013 und dem 25.10.2014 waren der Beschuldigte, seine Partnerin C._____ und deren in die Beziehung mitgebrachten Mädchen Y._____ (im folgenden Y._____), geb. _____2005, Z._____ (im folgenden Z._____), geb. _____.2006, sowie die gemeinsame Tochter D._____ (im folgenden D._____), geb. _____ 2013, in O.8_____ gemeldet. Der Beschuldigte und C._____ heirateten am _____.2014. Dadurch wurde der Beschuldigte der Stiefvater von Y._____ und Z._____. Die Kindsmutter ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für Y._____ und Z._____. Nach dem _____.2014 lebten die genannten Personen – bis zur Anmeldung am _____.2016 in O.6_____ – in O.9_____. 1.1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfache sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB sowie mehrfache Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB z. N. Y._____ Zwischen Januar 2014 und dem _____ 2015 setzte der Beschuldigte bis zum _____.2014 am _____wäg 6 in O.8_____ und danach an der _____gasse 25 in O.9_____ das Mädchen Y._____ ohne eigentliche Gewaltanwendung aufgrund physischer Dominanz, Y._____ kognitiver Unterlegenheit und emotionaler sowie sozialer Abhängigkeit unter psychischen Druck, um an und mit der zum Widerstand unfähigen Y._____ rund 60 sexuelle Übergriffe vorzunehmen. Hin und wieder weinte Y._____ wegen dieser Übergriffe. Dann drohte ihr der Beschuldigte mit Schlägen, damit sie sich ruhig verhalte. Bat Y._____ den Beschuldigten aufzuhören, hörte er manchmal auf und manchmal machte er einfach weiter. Im Einzelnen: 1.1.1 a) Zwischen Januar 2014 und dem 25. Oktober 2014 begab sich der Beschuldigte mindestens einmal im Monat mit Y._____ in den Keller ihrer damaligen Wohnung am _____wäg 6 in O.8_____ und schloss jeweils die Türe ab. Er hiess Y._____ mit dem Gesicht zur Wand stehen und zog ihre Hosen und Unterhosen sowie seine Hose runter. Danach hielt der Beschuldigte Y._____ an deren Schultern und penetrierte sie anal. In der Zeit, in der der Beschuldigte ohne Arbeit war, verging er sich an Y._____ tagsüber, als er arbeitete, abends. Der Beschuldigte gab Y._____ etwas Geld, oftmals einen Fünfliber, oder er versprach ihr etwas zu kaufen. Zudem sagte der Beschuldigte Y._____ nach Beendigung der Penetrationen jeweils, dass etwas Schlimmes passiere, sollte sie jemandem vom Geschehenen erzählen. b) In der Zeitspanne zwischen Januar 2014 und dem 25. Oktober 2014 war Y._____ Grossvater zu Besuch, als der Beschuldigte am Abend die anale Penetration an Y._____ in seinem Bett in O.8_____ vollzog, wobei das Opfer auf dem Bauch lag und der Beschuldigte auf ihm.

6 / 43 Auch damals sagte der Beschuldigte zu Y._____, dass etwas Schlimmes passiere, sollte sie jemandem vom Vorgefallenen erzählen. Sie erhielt etwas Geld. 1.1.2 Zwischen dem 25. Oktober 2014 und dem 16. Dezember 2015, in der Regel nachts, wenn alle in der Wohnung an der _____gasse 25 in O.9_____ schliefen, weckte der Beschuldigte Y._____ mindestens einmal pro Woche und begab sich mit ihr ins Wohnzimmer. Dort zog der Beschuldigte Y._____ aus und legte sie in der ersten Zeit auf dem Sofa – und später zwischen dem Sofa und der Wand auf eine Decke am Boden – auf den Rücken. Er kniete zwischen Y._____ gespreizten Beinen und rieb sie mit benetzten Mittel- und Zeigefinger im oberen Teil der Vagina. Danach legte er sich auf Y._____ und bewegte seinen Penis zumindest im Vorhof der Scheide rein und raus. Dies verursachte Y._____ grosse Schmerzen. Nach der jeweiligen Ejakulation putzte der Beschuldigte Y._____ Schambereich mit einem Tüchlein ab und zog sie wieder an. Einmal wachte Mutter B._____ auf und kam in das Wohnzimmer. Zuvor hatte der Beschuldigte schnell eine Decke auf Y._____ geworfen, damit sie von der Mutter nicht bemerkt werde. Die Mutter, die den Beschuldigten nach Y._____ fragte, aber nicht nachsah, ob Y._____ sich im oberen Geschoss aufhielt, ging dann wieder ins Zimmer zurück. Tagsüber begab sich der Beschuldigte wenige Male mit Y._____ in den Keller, dessen Türe er nicht abschloss, weil niemand in diesen Keller kam. In diesem Keller musste sich Y._____ mit dem Rücken zur Wand stellen und der Beschuldigte rieb seinen Penis zumindest im Vorhof von Y._____ Scheide. Nach dem Abputzen seines Ejakulats mit einem Tüchlein hiess er Y._____ zu duschen. Auch in diesen Fällen beschenkte der Beschuldigte Y._____. Er sagte zu ihr immer wieder, dass etwas Schlimmes passiere, wenn sie vom Vorgefallenen etwas erzählen sollte. 1.2 Mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB 1.2.1 Zum Nachteil von Y._____ schlug der Beschuldigte, ab dem 2. April 2014 als ihr im gleichen Haushalt wohnende Stiefvater, sie zwischen Januar 2014 und dem 25. Oktober 2014 in der damaligen Wohnung am _____wäg 6 in O.8_____ mehrere Male, oftmals ins Gesicht. Wiederholt öffnete der Beschuldigte Y._____ und Z._____ Zimmer, machte Licht, hob ein Bein der im Kajütenbett unten liegenden Y._____ und trat mehrere Male gegen das angehobene Schienbein. Zudem packte der Beschuldigte Y._____ derart fest am rechten Arm, dass am 29. August 2014 die Ärzteschaft im Kinderspital in O.6_____ an Y._____ rechten Ober- und Unterarm zwei kleine Hämatome feststellte. Zwischen dem 25. Oktober 2014 und dem 16. Dezember 2015 schlug und trat der Beschuldigte Y._____ mehrmals auch in der Wohnung an der _____gasse 25 in O.9_____. Letztmals wurde Y._____ vom Beschuldigten ins Gesicht geschlagen, nachdem

7 / 43 er entdeckt hatte, dass sie auf ihrem Mobile Filmausschnitte eines Pornofilms betrachtete. 1.2.2 Zum Nachteil von Z._____ schlug der Beschuldigte, ab dem 2. April 2014 als ihr im gleichen Haushalt wohnende Stiefvater, sie zwischen Januar 2014 und dem 25. Oktober 2014 am _____wäg 6 in O.8_____ und zwischen dem 25. Oktober 2014 und dem 16. Dezember 2015 in O.9_____ mehrmals. L. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2017 lud das Regionalgericht Landquart die Parteien zur Hauptverhandlung vom 19. Juli 2017 vor und räumte ihnen eine Frist von 10 Tagen ein, um Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 erneuerte Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty seine bereits im Untersuchungsverfahren gestellten Beweisanträge um psychiatrische Begutachtung sowie um Ausmessung des erigierten Gliedes von X._____. Beide Beweisanträge wies das Regionalgericht Landquart mit Verfügung vom 2. Juni 2017 ab. M. Mit Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 12. Juni 2017 wurde Y._____, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B._____, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen als Rechtsvertreterin eingesetzt. N. Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 liess Y._____ beim Regionalgericht Landquart eine Adhäsionsklage mit folgendem Rechtsbegehren einreichen: 1. Der Adhäsionsbeklagte sei unter dem ausdrücklichen Vorbehalt eines Nachklagerechts zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin Schadenersatz in Höhe von CHF 4'405.10 zu bezahlen. 2. Der Adhäsionsbeklagte sei zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin für atemtherapeutische Sitzungen der Adhäsionsklägerin während zwei Jahren CHF 12'000.00 zu bezahlen. 3. Der Adhäsionsbeklagte sei zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin eine Genugtuung von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins von 5% ab 31. Januar 2014 zu bezahlen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Adhäsionsbeklagten. O. Ebenfalls am 13. Juli 2017 teilte die KESB Nordbünden dem Regionalgericht Landquart mit, dass sie die Zivilklage von Z._____ unter dem Vorbehalt der Geltendmachung von Zivilansprüchen auf dem Zivilweg zurückziehe. P. Am 19. Juli 2017 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Landquart statt. Y._____ und ihre Rechtsvertreterin sowie Z._____ waren im Vorfeld von der persönlichen Teilnahme dispensiert worden. Die Schlussanträge der anwesenden Parteien lauteten wie folgt: Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden

8 / 43 1. X._____ sei der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft von 70 Tagen, zu bestrafen. 3. X._____ sei zudem mit einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, zu bestrafen. 4. Der X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft am 15. April 2014 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 2'400.00, sei zu widerrufen. 5. Das beschlagnahmte Badetuch sei gerichtlich einzuziehen und zu vernichten. 6. Kostenfolge sei die gesetzliche. Anträge beschuldigte Person 1. X._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 1.1. Eventualiter sei X._____ der Tätlichkeit schuldig zu sprechen. 1.2 Er sei dafür milde zu bestrafen. 2. Die Zivilklage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Honorarnote des Vertreters sei im Umfang von 140.45 Stunden zuzüglich Spesen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu genehmigen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche. Q. Gegen das am 19. Juli 2017 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Regionalgerichtes Landquart liess X._____ am 20. Juli 2017 Berufung anmelden. Daraufhin teilte das Regionalgericht Landquart den Parteien am 2. Oktober 2017 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es, wie folgt: 1. X._____ ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB. 2. Dafür wird X._____ mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren sowie mit einer Busse von CHF 1'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, bestraft. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 70 Tagen wird an den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. April 2014 verfügte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren wird widerrufen und ist zu vollziehen. 4. Das am 28. Februar 2017 anlässlich einer durch die Kantonspolizei Graubünden am 25. Januar 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung si-

9 / 43 chergestellte Badetuch (Referenz GR _____) wird gerichtlich eingezogen und ist zu vernichten. 5. Die Zivilklage von Y._____, vertreten durch RA Dr. iur. Silvia Däppen- Müller, Bahnhofstrasse 8, 7000 O.6_____, wird im Umfang von CHF 30'365.10 (Schadenersatz CHF 5'365.10, Genugtuung CHF 25'000.00) zuzüglich 5% Zins auf CHF 25'000.00 ab 31. Januar 2014 teilweise gutgeheissen. Bezüglich des darüber hinausgehenden Forderungsbetrages wird die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen. 6. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass die Zivilklage von Z._____, _____strasse 27, O.6_____, vertreten durch die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Nordbünden, Martina Näf-Ryffel, Gäuggelistrasse 1, O.6_____, zurückgezogen wurde. 7. Angesichts der Verurteilung zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer offensichtlich bestehenden Fluchtgefahr wird X._____ bis zum definitiven Antritt der zu verbüssenden Strafe, längstens aber für die Dauer von sechs Monaten, in Sicherheitshaft behalten (vgl. Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehalten bleibt eine Verlängerung der Sicherheitshaft durch die zuständige Instanz. 8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:  der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 6'350.00  den Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 16'605.35  der Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Landquart CHF 13'000.00  total somit CHF 35'955.35 werden vollumfänglich dem Verurteilten auferlegt, welchem keine Prozessentschädigung ausgerichtet wird. 9. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft von CHF 17'260.00 sowie des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die beschuldigte Person hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. 10. Kostenfolge amtlicher Verteidiger und unentgeltliche Rechtsbeiständin: a) RA lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7000 Chur, wird als amtlicher Verteidiger von X._____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 22'851.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. b) RA Dr. iur. Silvia Däppen-Müller, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Y._____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. c) Da der Verurteilte zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wurde, wird er – sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben – verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für seinen amtlichen Verteidiger zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) und seinem Ver-

10 / 43 teidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 125 Abs. 4 lit. b StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheids (Art. 135 Abs. 5 StPO). d) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 11. (Rechtsmittelbelehrung). 12. (Mitteilung). R. Am 23. Oktober 2017 liess X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden eine Berufungserklärung einreichen, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: 1. Das angefochtene Urteil sei auf zu heben. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück zu weisen. 3. X._____ sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 4. Die Zivilklage sei ab zu weisen soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Der Berufungskläger sei psychiatrisch begutachten zu lassen. 6. Als Gutachten: Es sei die Ausmessung des erigierten Gliedes des Berufungsklägers durch zu führen. 6.1. Die Ergebnisse seien in Relation zum Anus und Hymen von Y._____ zu bringen. 7. Dem amtlichen Verteidiger sei für das Verfahren vor dem Regionalgericht Landquart eine Entschädigung von 140.45 Std à Fr. 200.00 zuzüglich der Spesen und der 8% Mehrwertsteuer zu zu sprechen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Kantonsgericht gemäss Gesetz. S. Mit Schreiben vom 14. November 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die entsprechende Begründung in den Entscheiden der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz die Abweisung der Beweisanträge und verzichtete im Weiteren auf die Einreichung einer Stellungnahme. T. Y._____ liess mit Berufungsantwort vom 16. November 2017 die vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie die Abweisung der Beweisanträge unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Berufungsklägers beantragen. U. Bereits am 6. Oktober 2017 reichte der amtliche Verteidiger von X._____, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty beim Kantonsgericht von Graubünden eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ein. Mit Verfügung vom 17. November 2017 sistierte der Vorsitzende der II. Strafkammer das Beschwerdeverfahren (SK2 17 43) bis zum Vorliegen eines Urteils im Berufungsverfahren.

11 / 43 V. Mit Schreiben vom 27. November 2017 ersuchte der Vorsitzende der I. Strafkammer den Chefarzt Rechtsmedizin am Kantonsspital O.6_____ sowie die an der Untersuchung von Y._____ beteiligte Ärztin um einen erläuternden Bericht zum Ergebnis der Untersuchung von Y._____. Dieser Bericht ging am 15. Dezember 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden ein und wurde den Parteien am 18. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. W. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. November 2017 wurden der Berufungskläger, sein Verteidiger sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den 16. Januar 2018 vor Kantonsgericht vorgeladen. Des Weiteren wurde die Schwägerin von X._____, H._____, als Zeugin aufgeboten. Nicht vorgeladen wurden die minderjährigen Privatklägerinnen Y._____ und Z._____. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Berufungsverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden werde. X. Am 12. Dezember 2017 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Fortunat Schmid beim Kantonsgericht eine Vollmacht von X._____ ein und stellte namens seines Mandanten den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung und Verschiebung der angesetzten Hauptverhandlung. Diese Begehren wies der Vorsitzende der I. Strafkammer mit Verfügung vom 5. Januar 2018 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 5. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Y. Am 16. Januar 2018 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Der amtliche Verteidiger von X._____ hielt an seinen in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträgen fest. Die Einvernahme der Zeugin H._____ fand in einem separaten Raum statt und wurde per Video in den Gerichtssaal übertragen. Diesbezüglich wird auf das separate Zeugeneinvernahmeprotokoll verwiesen. Die Parteien erhielten die zudem Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen. Im Anschluss wurde die Verhandlung zwecks Beratung über die Beweisanträge kurz unterbrochen. Nach Wiederaufnahme der Verhandlung teilte der Vorsitzende der I. Strafkammer mit, dass die Beweisanträge abgewiesen und die Begründung hierfür im Urteil erfolgen werde. Bezüglich des weiteren Ganges der Berufungsverhandlung wird auf das separate Verhandlungsprotokoll und das Protokoll zur Einvernahme des Berufungsklägers als beschuldigte Person verwiesen. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt: Anträge Berufungskläger 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

12 / 43 3. X._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.1 Eventualiter sei X._____ der Tätlichkeit schuldig zu sprechen. 3.2 Er sei dafür milde zu bestrafen. 3.3 Wird der Berufungskläger wider Erwarten schuldig gesprochen, so sei er milde, das heisst unter der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 4. Die Zivilklage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 5. (Beweisantrag; bereits abgewiesen). 6. (Beweisantrag; bereits abgewiesen). 7. Dem amtlichen Vertreter sei für das Verfahren vor dem Regionalgericht Landquart eine Entschädigung von 140.45 Std à Fr. 200.00 zuzüglich der Spesen und der 8% Mehrwertsteuer zuzusprechen. 8. Die Honorarnote des Vertreters sei für das Berufungsverfahren im Umfange von 49.85 Stunden zuzüglich Spesen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu genehmigen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Kantonsgericht gemäss Gesetz. Anträge Staatsanwaltschaft 1. Die Berufung sei kostenpflichtig zu Lasten des Berufungsklägers abzuweisen. 2. Der Berufungskläger sei in Sicherheitshaft zu belassen. Anträge Y._____ (schliesst sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft an). Z. Im Anschluss an die Hauptverhandlung ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer mit separater Verfügung vom 17. Januar 2018 an, dass X._____ bis zum Antritt des Strafvollzugs oder bis zu einem anderslautenden Entscheid der zuständigen Behörde in Sicherheitshaft zu belassen sei. Die Regelung der Kosten- und allfälliger Entschädigungsfolgen erfolge im Endentscheid. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auf das Ergebnis der Zeugeneinvernahme, der persönlichen Befragung des Beschuldigten durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

13 / 43 II. Erwägungen 1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). 1.1. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). 1.2. Gegen das am 19. Juli 2017 gefällte und gleichentags ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Landquart meldete der Berufungskläger am 20. Juli 2017 Berufung an. Die Berufungsanmeldung erfolgte damit rechtzeitig. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 2. Oktober 2017 reichte der Berufungskläger am 23. Oktober 2017 – mithin ebenfalls fristgerecht – seine Berufungserklärung ein. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert, sodass er zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben im vorliegenden Zusammenhang zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist. 2. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden.

14 / 43 2.1. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 2.2. Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht – wie sich nachstehend ergibt – selber ein Urteil fällen. Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger schuldig der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit a StGB und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von CHF 1'000.00. Der Berufungskläger beantragt mit seiner Berufung einen (vollumfänglichen) Freispruch und damit eine uneingeschränkte Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils. 3. In seiner Berufungserklärung stellte der Berufungskläger zwei Beweisanträge, an welchen er auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Januar 2018 festhielt. Zum einen verlangte er eine psychiatrische Begutachtung des Berufungsklägers. Eine solche erscheine deshalb nötig, um abzuklären, ob er überhaupt zu einer Tat wie der vorgeworfenen fähig sei. Zum anderen beantragte er die Ausmessung seines erigierten Gliedes, wobei die Ergebnisse in Relation zum Anus und Hymen von Y._____ (nachfolgend: Privatklägerin 1) zu bringen seien. Dass dies im konkreten Einzelfall von Bedeutung sei, ergebe sich bereits aus dem medizinischen Bericht vom 15. Dezember 2017. Das Kantonsgericht wies diese Beweisanträge anlässlich der Berufungsverhandlung ab und verwies zur Begründung auf das vorliegende Urteil. Die Begründung ist somit an dieser Stelle nachzuholen. 3.1. Zum Antrag der psychiatrischen Begutachtung ist auszuführen, dass das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Aussagen Teil der Beweiswürdigung ist und damit primär zum Aufgabenbereich des Gerichts gehört. Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen in der Regel erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies gilt namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte we-

15 / 43 gen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. So ist beispielsweise – wie dies im Falle der Privatklägerin 1 geschehen ist – ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen, wenn es um die Interpretation von Äusserungen eines Kindes geht. Dem Gericht steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgericht 6B_354/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 129 IV 179 E. 2.4). Im Falle des Berufungsklägers sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Erstellung eines Gutachtens als notwendig erscheinen liessen. Seine Aussagen werden – wie alle übrigen Beweismittel auch – im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StPO vom Gericht frei gewürdigt. Auch aus dem Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 29 Abs. 1 BV) kann der Berufungskläger keinen Anspruch auf eine psychiatrische Begutachtung ableiten. Dieser Grundsatz soll sicherstellen, dass sich alle Verfahrensbeteiligten mit gleicher Wirksamkeit am Verfahren beteiligten können und keine Partei gegenüber einer anderen bevorteilt wird (vgl. BGE 139 I 121 E. 4.2.1.). Wie bereits ausgeführt, drängte sich bei der Privatklägerin 1 infolge ihres Alters die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens auf. Inwieweit der Berufungskläger dadurch benachteiligt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Beweisantrag ist demzufolge abzuweisen. 3.2. Was den Beweisantrag um Ausmessung des erigierten Gliedes des Berufungsklägers und der Vergleich des Ergebnisses mit Anus und Hymen der Privatklägerin 1 betrifft, ist auf den Bericht des Facharztes Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden, Dr. med. Daniel Wyler, vom 15. Dezember 2017 (act. J.1) zu verweisen. Darin wird erläutert, dass die bei medizinischen Laien verbreitete Vorstellung, wonach jeder erste vaginale Geschlechtsverkehr zu einer Hymenalverletzung führe, nicht als Regel betrachtet werden dürfe. Dies weil der Durchmesser der Hymenallichtung von Mädchen zu Mädchen erheblich variieren könne und das Gewebe eines Hymenalsaumes sehr elastisch sei, aber auch das Kaliber des Gegenstandes oder Körperteiles, welcher eine Dehnung des Hymenalsaumes bewirke, sehr unterschiedlich sein könne. In Analogie könne auch nicht gefolgert werden, dass eine anale Penetration stets sichtbare Verletzungen hinterlasse. Ausserdem schliesse die Feststellung eines intakten Hymenalsaumes bei einer Pubertierenden oder Adoleszenten eine vaginale Penetration im Kindesalter nicht aus, selbst wenn früher eine Hymenalverletzung eingetreten sei. Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass die beantragten körperlichen Untersuchungen keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Tatbegehung zulassen würden, weshalb darauf verzichtet werden kann. Daher ist auch dieser Beweisantrag abzuweisen.

16 / 43 4. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist; sie kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2 mit Verweis auf BGE 138 V 74 E. 7). 5. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den Berufungskläger wegen mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit a StGB. Was den Anklagesachverhalt betrifft, so stützte sie sich weitgehend auf die Aussagen der Privatklägerin 1. Auch die Vorinstanz beurteilte deren Schilderungen als glaubhaft und qualifizierte das hierüber erstellte Glaubhaftigkeitsgutachten als schlüssig und auch für Laien ohne weiteres nachvollziehbar. Demgegenüber habe sich der Berufungskläger auch vor Schranken in Widersprüche verstrickt. Für die Vorinstanz stand deshalb fest, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie er von der Privatklägerin 1 geschildert worden war, und stützte sich bei der Verurteilung des Berufungsklägers daher auf den in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhalt. Der

17 / 43 Berufungskläger bringt dagegen in grundsätzlicher Hinsicht vor, es stehe vorliegend Aussage gegen Aussage. Bei dieser Ausgangslage seien keine gültigen Schlussfolgerungen möglich. Es gebe zu den Beschuldigungen, mit denen er konfrontiert werde, keinen einzigen Beweis, sondern nur Indizien, welche aus den Aussagen der Privatklägerin gezogen würden. Ausserdem weise das Glaubhaftigkeitsgutachten verschiedene Mängel auf. Aus diesem Grunde sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. 5.1. Im Verlaufe des Vorverfahrens respektive der Strafuntersuchung wurde zweimal eine Videobefragung der Privatklägerin 1 durchgeführt (staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.10 und 6.13). Beide Befragungen wurden zudem schriftlich zusammengefasst (staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.11 und 6.14), und es wurde von der befragenden Person jeweils ein Bericht dazu erstellt (staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.9 und 6.12). 5.1.1. Hinsichtlich dieser Videobefragungen rügt der Berufungskläger zunächst, dass die beiden Befragungen der Privatklägerin 1 nicht von einer Spezialistin oder einem Spezialisten für Kinderpsychologie, sondern von einer Polizistin durchgeführt worden seien. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO Einvernahmen von Kindern von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten durchgeführt werden. Dementsprechend sollte die befragende Person über Erfahrung mit Einvernahmen sowie eine Spezialausbildung für die Einvernahme von Kindern verfügen (vgl. Stefan Wehrenberg, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N 20 zu Art. 154). Weitere Anforderungen werden nicht gestellt, insbesondere wird nicht verlangt, dass die Befragung von einer Kinderpsychologin oder einem Kinderpsychologen durchgeführt wird. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung aus, dass Kpl I._____, welche die Einvernahme der Privatklägerin 1 durchgeführt habe, eigens für derartige Befragungen ausgebildet und auf diesem Gebiet eine Fachkraft sei. Sie habe zwar keinen universitären Abschluss, dies werde aber auch nirgends gefordert. Diese Auffassung ist zu teilen. Es bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür dass die befragende Polizistin den Anforderungen von Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO nicht zu genügen vermöchte. 5.1.2. Auch der Einwand des Berufungsklägers, es hätte die Ermittlungsbeamtin spätestens bei der zweiten Einvernahme durch eine ausgebildete Fachkraft ersetzt werden müssen, erweist sich als unbegründet. Der Berufungskläger beanstandet, dass bei einem Wechsel der befragenden Person die zweite Befragung nicht ein "simpler Abklatsch" der ersten Videobefragung geworden wäre. Gemäss Art. 154

18 / 43 Abs. 4 lit. c StPO sollte eine zweite Befragung – soweit möglich – durch die gleiche Person vorgenommen werden, welche auch schon die erste Einvernahme durchgeführt hat. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass Kpl I._____ beide Einvernahmen durchgeführt hat. Ausserdem sollte nach herrschender Lehre wenn möglich sogar nur eine einzige Einvernahme stattfinden. Gründe, die eine erneute Vernehmung notwendig machen, sind das Auftreten neuer, relevanter Umstände, zu denen das Kind noch nicht befragt wurde, sowie – wie im vorliegenden Fall gegeben – die Notwendigkeit, ein aussagepsychologisches Gutachten zu erstellen (vgl. Wolfgang Wohlers, a.a.O., N 5 zu Art. 154). 5.1.3 Des Weiteren beanstandet der Berufungskläger, dass sich bei den beiden Einvernahmen weder im Befragungsraum noch im Nebenzimmer ein Spezialist oder eine Spezialistin für Kinderpsychologie aufgehalten habe. Zwar trifft es zu, dass Einvernahmen, welche zu einer schweren psychologischen Belastung führen könnten, gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten durchgeführt werden sollten. Allerdings liegt eine Erklärung bei den Akten (staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.8), aus welcher hervorgeht, dass sowohl die KESB Nordbünden, vertreten durch Martina Näf-Ryffel, wie auch die Privatklägerin 1 selber ausdrücklich auf die Anwesenheit einer Spezialistin oder eines Spezialisten verzichtet haben. Kommt hinzu, dass die Vorgaben des Art. 154 StPO allein dem Schutz des kindlichen Opfers und nicht auch der beschuldigten Person dienen. Dementsprechend kann eine beschuldigte Person aus einer allfälligen Verletzung der Regeln von Art. 154 StPO nichts für sich ableiten. Sie kann insbesondere nicht geltend machen, die Angaben seien unverwertbar (vgl. zum Ganzen Stefan Wehrenberg, a.a.O., N 25 zu Art. 154, ferner Wolfgang Wohlers, a.a.O., N 17 zu Art. 154). 5.1.4. Ein weiterer Einwand des Berufungsklägers betrifft den Umstand, dass der Privatklägerin 1 die Videobefragung am Ende der Einvernahme nicht nochmals vorgespielt wurde respektive dass sie das Protokoll nicht unterschrieben und damit ihre Aussagen bestätigt hat. Dass die Videoaufnahmen zwingend in Schriftform zu übertragen wären, ergibt sich jedoch aus Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO nicht und ist wie auch bei Art. 144 StPO, welcher Einvernahmen mittels Videokonferenz zum Gegenstand hat, zu verneinen (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, N 11 zu Art. 154). Auch auf das Vorspielen der Videoaufnahmen kann in Analogie zu Art. 78 Abs. 5bis StPO verzichtet werden, umso mehr als damit eine zusätzliche Belastung des Opfers verbunden sein kann 5.1.5. Schliesslich beanstandet der Berufungskläger, er und sein Rechtsvertreter seien weder schriftlich noch telefonisch zur ersten Befragung der Privatklägerin 1

19 / 43 eingeladen worden. Die beschuldigte Person wie auch deren Verteidiger haben das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht jedoch im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt (vgl. Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 zu Art. 147; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], a.a.O., N 2 zu Art. 147). Bei Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert, besteht dagegen das Teilnahmerecht der Parteien (Art. 312 Abs. 2 StPO). Sodann gilt das Recht nach Art. 159 Abs. 1 StPO, wonach die Verteidigung des Beschuldigten bei polizeilichen Einvernahmen anwesend sein und Fragen stellen kann, lediglich für die Befragung der beschuldigten Person selbst, nicht aber für die Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen oder Auskunftspersonen (vgl. Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 159; Gunhild Godenzi in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], a.a.O., N 12 zu Art. 159). Im konkreten Fall fand die 1. Videobefragung am 22. Januar 2016 (vgl. staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.10) und damit vor Eröffnung der Strafuntersuchung am 25. Januar 2016 (vgl. staatsanwaltschaftliche Akten act. 1.1) und vor Erlass des Ermittlungsauftrags der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 312 StPO am 27. Januar 2016 (vgl. staatsanwaltschaftliche Akten act. 4.11) statt. Es handelte sich somit – wie auch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. act. H.2 Ziff. 3) ausführte – um eine Beweiserhebung im polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 StPO, welche lediglich dazu diente, den Ermittlungsbehörden ein Bild zu verschaffen, ob etwas passiert sei und, wenn ja, was. Somit hatten sowohl der Berufungskläger wie auch sein Rechtsvertreter keinen Anspruch darauf, der ersten Befragung der Privatklägerin 1 beizuwohnen. Kommt hinzu, dass Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty gemäss Vollmacht (staatsanwaltschaftliche Akten act. 1.2) erst am 25. Januar 2016 – und somit nach der 1. Befragung der Privatklägerin 1 – vom Berufungskläger mit der Interessenvertretung beauftragt und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2016 (mit Wirkung ab dem 26. Januar 2016) als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde. Die Befragung wurde sodann – wie sich aus den Akten ergibt und auch vom Berufungskläger nicht bestritten wird – am 17. Februar 2016 wiederholt, wobei sowohl der Berufungskläger wie auch sein Rechtsvertreter im Übertragungsraum anwesend waren (staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.12). Damit wurde dem Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hinreichend Rechnung getragen.

20 / 43 5.1.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Videobefragungen der Privatklägerin 1 in Beachtung sämtlicher Verfahrensvorschriften und damit gesetzeskonform durchgeführt wurden und demzufolge uneingeschränkt verwertbar sind. 5.2. Im vorliegenden Verfahren besteht die Schwierigkeit darin, dass die Anklage im Wesentlichen auf den Aussagen eines im Tatzeitpunkt zehn- bis elfjährigen Mädchens basiert. Diese besondere Beweislage hat die Staatsanwaltschaft Graubünden – richtigerweise – veranlasst, ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag zu geben, welches sich über die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin zu äussern hatte. Die Gutachter stützten sich für ihre Einschätzung auf die vorerwähnten polizeilichen Einvernahmen der Privatklägerin 1, welche jeweils in Bild und Ton aufgenommen worden waren (staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.10 und 6.13). Die Gutachter kommen in ihrem Glaubhaftigkeitsgutachtachtens vom 16. August 2016 (staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.25) zum Ergebnis, dass nach der Analyse der Aussagen gemäss den Realkennzeichen insgesamt eine hohe Qualität der Aussagen der Privatklägerin 1 betreffend der vermeintlichen sexuellen Handlungen und vermeintlichen Tätlichkeiten vor dem Hintergrund ihrer individuellen Zeugenkompetenz resultiere. Diese ergebe sich insbesondere aus der logisch und konsistent berichteten Handlungsabfolge sowie vor dem Hintergrund des als hoch zu beurteilenden Detaillierungsgrades, der Schilderungen von Reaktionsketten und der Schilderungen von Komplikationen im Handlungsablauf, Wiedergabe von Gesprächen, von ausgefallenen und nebensächlichen Merkmalen bezüglich des Kerngeschehens, phänomengemässen Schilderungen unverstandener Handlungselementen und indirekt handlungsbezogenen Schilderungen. Des Weiteren gestehe sie Erinnerungslücken ein und beschreibe delikttypische Aspekte. Daraus zogen die Gutachter die Schlussfolgerung, dass die Aussagen der Privatklägerin 1, so wie sie berichtet worden seien, mit hoher Wahrscheinlichkeit als erlebnisfundiert und somit glaubhaft gelten würden. Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit dem Gutachten fest, dass darin weder Widersprüche zu erblicken seien, noch Fragen zu einzelnen Punkten offen blieben. Die begutachtenden und dafür qualifizierten Fachpersonen hätten sich sehr detailliert und verständlich mit den Aussagen der Privatklägerin 1 auseinandergesetzt und diese aufgrund wissenschaftlich anerkannter Grundlagen beleuchtet. Im Rahmen der Beweiswürdigung könne somit festgestellt werden, dass an der Richtigkeit der Einschätzung im Gutachten keine ernsthaften Zweifel bestünden, welche das Ergebnis des Gutachtens in irgendeiner Form in Frage stellen würden. 5.2.1. Der Berufungskläger beanstandet im Zusammenhang mit dem Gutachten, dass dieses lediglich auf den Videobefragungen der Privatklägerin 1 basiere und keine eigene Befragung durch die Gutachter stattgefunden habe. Alles, was im Gutach-

21 / 43 ten verwendet worden sei, stamme aus zweiter Hand. Nicht eine einzige unmittelbare Erfahrung liege diesem Gutachten zugrunde. Der Berufungskläger verkennt dabei, dass Gegenstand der aussagepsychologischen Beurteilung nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum Sachverhalt bildet (vgl. Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 26 f.). Es geht somit um die Analyse des vorhandenen Aussagematerials, das möglichst in Form von Tonband- und Videoaufzeichnungen dokumentiert und vorzugsweise wörtlich protokolliert ist (vgl. Marianne Herr, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 525). Insofern bedarf es in der Regel keiner zusätzlichen Einvernahme. Dem Gutachten (staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.25) selbst lässt sich auf S. 9 entnehmen, dass eine erneute Befragung der Privatklägerin 1 nicht indiziert sei. Glaubhaftigkeitsbegutachtungen würden sich auf vorliegende Aussagen stützen. Eigens erhobene Aussagen seien nur dann von Nöten, wenn kein Material zur Verfügung stehe, das analysiert werden könne. Je mehr Aussagen vorliegen, beziehungsweise je mehr Befragungen zum selben Sachverhalt gemacht würden, desto breiter werde die Variabilität der Aussagen und desto unschärfer die Erinnerung. Die vorliegende Aktenlage erlaube den Gutachtern einen umfassenden Einblick in die Entwicklungsgeschichte der Aussagen sowie in die Entwicklung der Aussagen selbst und in die Grundlagen der Ermittlungen bezüglich des vorliegenden Verdachtsfalles. Die zur Diskussion stehenden Aussagen könnten chronologisch und hinreichend exakt eingeordnet und analysiert werden. Aufgrund dieser Darlegungen ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 1 ein weiteres Mal hätte befragt werden müssen, stellt doch eine Einvernahme im Kontext mit Straftaten gegen die sexuelle Integrität für ein Kind regelmässig eine schwere psychische Belastung dar. Aus diesem Grund sieht die Strafprozessordnung denn auch die besonderen Schutzmassnahmen bei Opfern unter 18 Jahren vor (vgl. Art. 154 StPO). Gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO darf ein unter diesen Umständen während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden. Mehr als zwei Einvernahmen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Solche sind vorliegend – insbesondere für die Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens – nicht erkennbar. Kommt hinzu, dass die Videoaufzeichnungen von guter Qualität sind und sowohl Mimik wie auch Gestik des befragten Kindes gut erkennbar sind. Die Aufnahmen waren daher für die Erstellung eines Gutachtens hinreichend aussagekräftig. 5.2.2. Des Weiteren rügt der Berufungskläger, dass den Gutachterinnen sämtliche Untersuchungsakten zur Verfügung gestellt worden seien. Sie seien also bestens darüber informiert gewesen, das alles gegen ihn spreche. Sie hätte auch gewusst,

22 / 43 dass er sämtliche Vorwürfe vollumfänglich bestreite. Mit diesem Wissen seien sie an die Videobefragungen herangegangen. Auch diese Vorgehensweise ist entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht zu beanstanden. Im Gegenteil hat eine Analyse unter Berücksichtigung der gesamten Unterlagen und unter Einbezug aller bekannten Anknüpfungstatsachen zu erfolgen (Marianne Herr, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 525). Um eine zuverlässige Analyse erstellen zu können, ist eine lückenlose und chronologische Dokumentation aller Informationen zur Aussageentstehung erforderlich (vgl. Marianne Herr, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 525). 5.2.3. Ein weiterer Einwand des Berufungsklägers umfasst die Art der Fragestellung hinsichtlich Häufigkeit und zeitlicher Einordnung der vermeintlichen Vorfälle. Seines Erachtens hätte eine Unterteilung nach Arbeitszeiten vorgenommen werden sollen, um so zu ermitteln, wann er abends nach Hause gekommen sei. Dies hätte die Fragen an die Privatklägerin 1 konkreter werden lassen. So hätte gefragt werden können, ob es draussen noch hell oder bereits Nacht gewesen sei. Die Privatklägerin 1 habe auch nicht sagen können, in welcher Jahreszeit sich die Vorfälle abgespielt hätten. Erst nach mehrmaligem Fragen habe sie geantwortet, dass es wohl einmal im Monat gewesen sein müsse. Insofern hätte die Befragung präziser geführt werden müssen. Dem Gutachten lässt sich bezüglich dieses Punktes entnehmen, dass das Merkmal der raum-zeitlichen Verknüpfung im konkreten Fall nicht beurteilt werden könne. Aufgrund des Umstandes, dass die von der Privatklägerin 1 berichteten, vermeintlichen sexuellen Handlungen und vermeintlichen Tätlichkeiten laut ihren Aussagen lediglich in ihrem alltäglichen Umfeld (zu Hause), das zugleich Wohnort des Beschuldigten darstelle, stattgefunden hätten, sei dieses Merkmal hinsichtlich der Beurteilung der Aussagequalität aussagepsychologisch als nicht relevant zu bezeichnen (vgl. staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.25 S. 28). Es ist zudem notorisch, dass sich Kinder und Jugendliche weniger an die Häufigkeit und den Zeitpunkt von Handlungen als an die Umstände sowie die beteiligten Personen erinnern, insbesondere wenn diese sich über mehrere Monate oder gar Jahre hinziehen und immer nach dem gleichen Muster abspielen. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird dadurch nicht reduziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_350/2011 vom 22. Dezember 2011, E. 2.9.). Immerhin konnte die Privatklägerin 1 angeben, dass die Übergriffe häufig erfolgten und nicht nur einmal im Monat. Diese Angabe veranlasste die Staatsanwaltschaft denn auch dazu, von rund 60 sexuellen Übergriffen auszugehen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich dabei um eine Schätzung handelt, ist letzten Endes die Grössenordnung (nämlich, dass es sich um eine Vielzahl handelte) von Belang und nicht deren genaue Anzahl.

23 / 43 5.2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gutachten nach den aktuellen Standards erstellt worden ist. Es ist in allen Teilen nachvollziehbar und schlüssig. Die Kritik des Berufungsklägers am Gutachten erweist sich als unberechtigt, zumal keine offensichtlichen Mängel erkennbar sind. Es liegen demzufolge keine triftigen Gründe vor, die ein Abweichen vom Gutachten rechtfertigen würden (vgl. dazu BGE 138 III 193 E. 4.3.1). Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass die von der Privatklägerin 1 geäusserten Belastungen des Berufungsklägers glaubhaft sind. Wie die nachfolgende Erwägung zeigt, werden diese zudem durch die medizinischen Berichte des Kantonsspitals Graubünden vom 2. Februar 2016 (staatsanwaltschaftliche Akten 5.5) und vom 15. Dezember 2017 (act. J.1) wie auch durch die Schilderungen von H._____ (vgl. act. H.5) bekräftigt. 5.3. Gemäss Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 2. Februar 2016 (staatsanwaltschaftliche Akten act. 5.5) konnte bei der Privatklägerin 1 das Bakterium Ureaplasma parvum nachgewiesen werden. Es handle sich dabei zwar um einen harmlosen Erreger, der nach Erachten der untersuchenden Ärztin jedoch bei einem Mädchen ohne sexuelle Kontakte nicht vorkommen sollte. Bei Z._____ (nachfolgend: Privatklägerin 2) fiel der Befund negativ aus (staatsanwaltschaftliche Akten act. 5.6). Mikrobiologische Abklärungen haben sodann ergeben, dass der Berufungskläger Träger dieses Bakteriums ist (staatsanwaltschaftliche Akten act. 5.8). Dieses habe in seinem Urin nachgewiesen werden können. Er könne als Überträger von Ureaplasma parvum auf die betroffene Tochter nicht ausgeschlossen werden (staatsanwaltschaftliche Akten act. 5.8). Demgegenüber konnte bei J._____, der vom Berufungskläger als möglicher Überträger genannt wurde, das entsprechende Bakterium nicht nachgewiesen werden (staatsanwaltschaftliche Akten act. 5.9). Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden der Chefarzt Rechtsmedizin am Kantonsspital O.6_____ sowie die an der Untersuchung beteiligte Ärztin um einen erläuternden Bericht zum Ergebnis der Untersuchung der Privatklägerin 1 gebeten. Darin sollten sie sich unter anderem aufgrund ihrer persönlichen Erfahrung unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der medizinischen Erkenntnis die Wahrscheinlichkeit einschätzen, dass die Infizierung der Privatklägerin 1 mit dem Bakterium Ureaplasma parvum durch sexuelle Kontakte erfolgt sei, beziehungsweise wie hoch ist die gegenteilige Wahrscheinlichkeit einer nichtsexuellen Übertragung anzusetzen sei. Im entsprechenden Bericht vom 15. Dezember 2017 (act. J.1) führten die beiden Ärzte diesbezüglich aus, dass die Übertragung des Bakteriums Ureaplasma parvum durch Geschlechtsverkehr, meistens durch Penetration, gelegentlich auch durch oralen Verkehr, erfolge. Eine weitere Art der Übertragung des Bakteriums, die aber im konkreten Fall keine Rolle spiele, erfolge von einer infizierten Mutter während der Geburt auf ihr Neugeborenes über die Luftwege. Andere Übertragungsmechanismen seien nicht bekannt. Eine

24 / 43 nicht sexuelle Übertragungsart sei gestützt auf die Angaben in der Fachliteratur sowie die allgemeine und gängige medizinische Erfahrung nicht in Betracht zu ziehen. Der medizinische Bericht fällt somit in dieser Frage eindeutig aus und unterstützt die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 1. Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach das Bakterium auch an der Luft überleben und über die Hände übertragen werden könne, bleibt dagegen unbewiesen und vermag die medizinischen Berichte nicht zu entkräften, zumal ein entsprechender Eintrag in Wikipedia nicht als wissenschaftlich fundierte Quelle qualifiziert werden kann. Die medizinischen Berichte des Kantonsspitals Graubünden sind somit als weiterer Nachweis für die Täterschaft des Berufungsklägers zu werten. 5.4. Ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin 1 ergibt sich aus den Zeugenaussagen von H._____, der Tante der beiden Privatklägerinnen. Diese berichtete in ihrer Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Januar 2018, wie ihr die Privatklägerin erstmalig von den vermeintlichen Vorfällen erzählt habe. Dabei ist zu beachten, dass sie hinsichtlich ihrer eigenen Wahrnehmungen über die Erzählungen der Privatklägerin 1 eine unmittelbare Zeugin darstellt. Mittelbar ist ihr Zeugnis nur in Bezug auf das ihr geschilderte Tatgeschehen. In Bezug auf dieses Tatgeschehen kann sie vom Hörensagen somit nur bekunden, was sie gehört hat, nicht aber, ob das Gehörte auch wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_905/2010 vom 16. Juni 2011 E. 2.3.2.). Im konkreten Fall bezieht sich die Aussage von H._____ darauf, was die Privatklägerin 1 ihr persönlich anvertraut hat. Bezüglich des Tatgeschehens deckt sich die Schilderung von H._____ in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen, welche die Privatklägerin 1 anlässlich der Videobefragungen gemacht hat. Dies ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass die Ausführungen der Privatklägerin 1 glaubhaft sind. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Zeugin in ihrer Wiedergabe des Gesprächs, welches sie mit der Privatklägerin 1 geführt hat, andere Begriffe zur Bezeichnung der Geschlechtsorgane verwendet hat als das Mädchen in ihrer Einvernahme. 5.5. Der Berufungskläger bringt im Berufungsverfahren vor, gegen die Erzählungen der Privatklägerin 1 würde die Feststellung der behandelnden Ärzte sprechen, wonach der Anus des Mädchens keinerlei Läsionen aufweise. Der Experte habe eine anale Penetration ohne sichtbare Verletzungen ausgeschlossen. Wie dem medizinischen entsprechenden Bericht vom 15. Dezember 2017 (act. J.1) entnommen werden kann, trifft diese Aussage des Berufungsklägers jedoch nicht zu. Die Gutachter erörtern vielmehr, dass entgegen der bei medizinischen Laien herrschenden Vorstellung nicht jeder erste vaginale Geschlechtsverkehr zu einer Hymenalverletzung führe, da der Durchmesser der Hymenallichtung von Mädchen zu Mädchen erheblich

25 / 43 variieren könne und das Gewebe eines Hymenalsaumes sehr elastisch sei. In Analogie könne auch nicht gefolgert werden, dass eine anale Penetration stets sichtbare Verletzungen hinterlasse. Des Weiteren weisen die Gutachter darauf hin, dass nach Eintreten der Pubertät eine kindliche Hymenalverletzung infolge eines Wiederaufbaus des Hymenalsaumes durch hormonelle Stimulation (Östrogenisierung) nicht mehr erkennbar sein könne. Folglich schliesse die Feststellung eines intakten Hymenalsaumes bei einer Pubertierenden oder Adoleszenten eine vaginale Penetration im Kindesalter nicht aus, selbst wenn früher eine Hymenalverletzung eintreten sei. Diese Erklärung ist entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, zumal notorisch ist, dass die Pubertät bei einem Mädchen nicht erst mit der ersten Monatsblutung beginnt, sondern die Östrogenproduktion schon sehr viel früher einsetzt. Damit muss aufgrund der medizinischen Gutachten davon ausgegangen werden, dass die Tatsache, dass bei der Privatklägerin 1 keine Verletzungen festgestellt werden konnten, für sich allein noch nicht ausreicht, um einen sexuellen Übergriff ausschliessen zu können. 5.6. Als weiteres Argument gegen die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 1 führt der Berufungskläger die sich bei den Akten befindliche Kinderzeichnung auf (staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.1). Diese könne nicht von einem Kind stammen, da sowohl die Strichmännchen wie auch die Einrichtungsgegenstände immer gleich und in gleicher Grösse dargestellt würden. Die Auswertung von Kinderzeichnungen stellt gemäss heutigem Standard keine adäquate und sinnvolle Analyse dar, um herauszufinden, ob ein Kind sexuell missbraucht worden ist. Kinderzeichnungen haben keinen diagnostischen Hinweiswert (vgl. Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor, a.a.O., S 91). Aus diesem Grund wird im konkreten Fall auch nicht darauf abgestellt, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 5.7. Was die eigenen Aussagen des Berufungsklägers im Verlaufe der Strafuntersuchung und während des erstinstanzlichen Verfahrens betrifft, so kann vollumfänglich auf die entsprechende Erwägung der Vorinstanz (act. F.1 E. 4.12 und 4.13) verwiesen werden. Demnach beschränkte sich der Berufungskläger im Wesentlichen darauf, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu bestreiten. Obschon ihn seine Stieftochter schwer belastete, ging er gemäss Darlegungen der Vorinstanz nicht auf ihre Darstellung ein, sondern tat diese lediglich als Lüge ab. Weiter lässt sich sowohl den Einvernahmen im Verlaufe der Strafuntersuchung (staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.4, 6.6, 6.20 und 6.26 wie auch dem Protokoll seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Juli 2017 (vorinstanzliche Akten act. 5 entnehmen, dass seine Aussagen durchwegs sehr knapp und stereotyp ausfielen und er keine Stellung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nahm. Er bestritt sämtliche gegen ihn erho-

26 / 43 bene Vorwürfe in pauschaler Weise, obwohl sich einige seiner Äusserungen (beispielsweise ob er seine Kinder oder seine Ehefrau schlage und ob er regelmässig zu viel Alkohol konsumiere) aufgrund übereinstimmender Aussagen der übrigen Familienmitglieder als unwahr erwiesen. Auch bei seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt er die gegen ihn gerichteten Vorwürfe vollumfänglich, wobei er sich auch hiermit den belastenden Aussagen nicht auseinandersetzte, sondern sich weitgehend auf die Aussage beschränkte, dass er seine Frau und seine Töchter liebe, dass er unschuldig sei und dass er die Privatklägerin 1 nicht angerührt habe. Diese Erklärung wiederholte er auch auf Vorhalt und Übersetzung des medizinischen Berichts, wonach das bei ihm und bei der Privatklägerin 1 gefundene Bakterium nur durch sexuelle Kontakte übertragen werden könne. Eine plausible Erklärung für diesen Befund konnte er nicht abgeben. In Übereinstimmung mit der Schlussfolgerung der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Berufungsklägers die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 1 weder zu entkräften noch ernsthafte Zweifel daran zu wecken vermögen. 5.8. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die wiederholt wiedergegebenen und weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin 1 als glaubhaft einzustufen sind und dass diese überzeugen. Insbesondere ergeben sich daraus keinerlei Anhaltspunkte, das geschilderte Kerngeschehen der mehrfachen Übergriffe und Tätlichkeiten hätte keinen realen Hintergrund. Nennenswerte Widersprüche sind keine feststellbar. Ausserdem wird die Sachverhaltsdarstellung durch die medizinischen Berichte des Kantonsspitals Graubünden vom 2. Februar 2016 (staatsanwaltschaftliche Akten 5.5) und vom 15. Dezember 2017 (act. J.1) wie auch durch die Schilderungen von H._____ (vgl. act. H.5) untermauert. Mit anderen Worten bestehen keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift dargelegt, zugetragen hat. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass der Berufungskläger zwischen Januar 2014 und dem 16. Dezember 2015 rund 60 sexuelle Übergriffe auf seine Stieftochter begangen hat, wobei es von Januar 2014 bis zum 25. Oktober 2014 zu rund 12 analen Penetrationen und zwischen dem 25. Oktober 2014 und dem 16. Dezember 2015 zu rund 48 vaginalen Penetrationen kam. Des Weiteren hat er in der gleichen Zeitspanne sowohl die Privatklägerin 1 wie auch seine zweite Stieftochter, die Privatklägerin 2, mehrmals geschlagen. 6. Die Vorinstanz hat die tatbestandsmässigen Voraussetzungen von sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB korrekt erläutert (angefochtenes Urteil E. 5). Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StGB verwiesen werden. Im konkreten Fall ist erstellt, dass der Berufungskläger an der Privatklägerin 1 in

27 / 43 der Zeit zwischen Januar 2014 und dem 16. Dezember 2015 rund 60 sexuelle Übergriffe (anale und vaginale Penetrationen, Reiben mit benetztem Mittel- und Zeigefinger im oberen Teil der Vagina) vorgenommen hat. Was die rechtliche Qualifikation dieser Übergriffe anbelangt, bringt der Berufungskläger keine Einwände gegen das angefochtene Urteil vor. Auch bestehen keine Zweifel, dass der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB hinsichtlich sämtlicher der eingeklagten Handlungen erfüllt ist. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass der Berufungskläger sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. 7. Auch die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB wurden von der Vorinstanz korrekt dargestellt (angefochtenes Urteil E. 6), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StGB ebenfalls darauf verwiesen werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass der Berufungskläger in der Zeit von Januar 2014 bis zum 25. Oktober 2014 rund 12 anale Penetrationen an der Privatklägerin 1 vornahm und sie mit benetztem Mittel- und Zeigefinger im oberen Teil der Vagina rieb. Dass diese Handlungen nicht unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB fallen, wird vom Berufungskläger nicht geltend gemacht; ebenso wenig, dass das Tatbestandsmerkmal der Nötigung vorliegend nicht erfüllt sein soll. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.1), machen insbesondere das Alter der Privatklägerin 1, die Stellung des Berufungsklägers als Stiefvater, seine physische und psychische Überlegenheit sowie die Art und Weise des Vorgehens, namentlich die Androhung von Nachteilen für den Fall der Mitteilung des Missbrauchs an Dritte, die bei jeder weiteren Handlung eine Vorwirkung erzeugten, klar, dass der Berufungskläger das Mädchen unter Druck setzte und keinen effektiven Widerstand erwartete. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu bestätigen ist die Annahme der Vorinstanz, wonach Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 StGB zueinander im Verhältnis der Idealkonkurrenz stehen, zumal zwar nur eine Handlung vorliegt, die entsprechenden Normen indessen nicht dieselben Rechtsgüter schützen sollen. Während im Fall von Art. 189 StGB das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung schützt, dient Art. 187 StGB dazu, die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen zu verhindern (vgl. dazu Philipp Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 189 und N 1 zu Art. 187). Der Berufungskläger hat sich somit ausserdem der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 8. Ebenfalls von der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurden die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (ange-

28 / 43 fochtenes Urteil E. 7), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StGB darauf verwiesen werden kann. Gestützt auf den vorstehend ermittelten Sachverhalt ist im konkreten Fall erstellt, dass der Berufungskläger zwischen dem 25. Oktober 2014 und dem 16. Dezember 2015 rund 48 Mal gegen den Willen der Privatklägerin 1 eine vaginale Penetration in deren Scheidenvorhof vorgenommen hat. Dass der Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB bereits dann erfüllt ist, wenn der Täter seinen Penis im Vorhof der Vagina seines Opfers hin und her bewegt, ohne das das Hymen des Opfers verletzt wurde, hat die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgehalten. Der Berufungskläger bringt hierzu keine Einwände vor, weshalb sich unter Verweis auf E. 7.1 des angefochtenen Urteils weitere Ausführungen erübrigen. Auch nicht zu beanstanden ist die Ausführung der Vorinstanz, wonach auch die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB im Verhältnis der Idealkonkurrenz zur Art. 187 Ziff. 1 StGB steht, zumal Art. 190 StGB das Recht auf die sexuelle Selbstbestimmung schützt, während Art. 187 StGB – wie bereits dargelegt wurde – dazu dient, die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen zu verhindern (vgl. dazu Philipp Maier, a.a.O., N 1 zu Art. 190 und N 1 zu Art. 187). Der Berufungskläger hat sich somit der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 9. Schliesslich verbleibt der Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB. Auch diesbezüglich ist auf die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 1 abzustellen, da der Berufungskläger dazu nichts vorbrachte und auch keine entlastenden Umstände ersichtlich sind. Demnach hat der Berufungskläger sowohl sie wie auch ihre Schwester, die Privatklägerin 2, in der Zeit von Januar 2014 und dem 25. Oktober 2014 mehrere Male geschlagen und getreten, womit der Tatbestand der mehrfachen Tätlichkeiten sowohl objektiv wie auch subjektiv erfüllt ist. Der Berufungskläger hat sich demzufolge der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht. Wie die Vorinstanz in E. 8 des angefochtenen Urteils zutreffend ausführte, sind die dem Berufungskläger vorgeworfenen Tätlichkeiten zwischen Januar 2014 und dem 19. Juli 2014 bereits verjährt, weshalb er mit dem vorliegenden Urteil nur noch für die Tätlichkeiten ab dem 20. Juli 2014 zu bestrafen ist. 10. Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 12 Jahren sowie mit einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft. Der amtliche Verteidiger führte zur Strafzumessung lediglich im Rahmen seines Plädoyers aus, dass sein Mandant im Falle einer Verurteilung milder als von der Staatsanwaltschaft gefordert zu bestrafen sei.

29 / 43 10.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (vgl. angefochtenes Urteil E. 10). Die entsprechenden Ausführungen können unverändert übernommen werden. 10.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_885/2010 E. 4.4.1 und 6B_323/2010 E. 2.2). Bei mehreren Delikten mit gleicher Strafandrohung besteht ein gewisses Ermessen, von welchem Delikt auszugehen ist. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, vom konkret schwersten Delikt auszugehen oder, bei ähnlicher Schwere aller Delikte, vom chronologisch ersten Delikt. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle verschuldensrelevanten (straferhöhenden und strafmindernden) Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1. mit Hinweis auf BGE 127 IV 101 E. 2.b mit weiteren Hinweisen; Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Anwendung des Asperationsprinzips nicht zu einer Höchststrafe führen kann, die höher ist als die Höchststrafe, die bei Anwendung des Kumulationsprinzips möglich wäre. Denn ratio legis des Asperationsprinzips ist es, das Kumulationsprinzip abzuschwächen; die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (vgl. BGE 143 IV 145 E. 8.2.3.). 10.3. Bei der Bildung der Einsatzstrafe ging die Vorinstanz vom schwersten Delikt der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und damit von einem Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren aus.

30 / 43 10.3.1. Die Vorinstanz qualifiziert die objektive und subjektive Tatschwere insgesamt als sehr erheblich. Sie erwog, dass es sich beim Opfer um ein neun- beziehungsweise zehnjähriges Kind handle, der Berufungskläger knapp 20 Jahre älter und zudem der Stiefvater des Opfers sei. Der Berufungskläger habe aufgrund der familiären Konstellation faktisch die Stellung eines (mit)erziehungsberechtigten Elternteils innegehabt. Das Mädchen sei von ihm in erzieherischer wie auch in kognitiver, emotionaler Hinsicht abhängig gewesen. Der Berufungskläger habe diese absolut überlegene Stellung sowie den enormen Altersunterschied und das altersbedingt kindliche Wesen seines Opfers schamlos ausgenutzt. Er habe offensichtlich aus reinem Selbstbefriedigungsdrang gehandelt und habe seinen persönlichen Lustgewinn und seine sexuellen Triebe über das physische und psychische Wohl seiner Stieftochter gestellt. In Beachtung sämtlicher verschuldensrelevanten Umstände gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass das Verschulden des Berufungsklägers schwer bis sehr schwer wiege, was angesichts des ordentlichen Strafrahmens von mindestens einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe für den Tatbestand der Vergewaltigung eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Jahren rechtfertige (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.4.). 10.3.2. Der Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung, welche zu den gravierendsten Delikten im Schweizerischen Strafgesetzbuch gehören, kann per se nicht als leicht bezeichnet werden. Allerdings sind dabei gleichwohl sämtliche Elemente zu berücksichtigen, die als besonders gravierend oder aber auch als verschuldensrelativierend erscheinen. Im vorliegenden Fall ist – wie die Vorinstanz zutreffend darlegt – zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger seine Stellung innerhalb der Familie ausnutzte und sich mit seinen Handlungen in egoistischer Weise über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht seiner Stieftochter ohne Rücksicht auf deren Befindlichkeit hinwegsetzte. Er nutzte aus, dass sie ihm hilflos ausgeliefert war. Allerdings darf der Umstand, dass es sich beim Opfer um ein Kind handelt, welches naturgemäss besonders schutzbedürftig ist, wegen des Doppelverwertungsverbots nicht als verschuldenserhöhend berücksichtigt werden, weil dieser – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – über den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB abgegolten wird. Die Tatfolgen für die Privatklägerin 1 waren gravierend. Dass es für sie äusserst traumatische Erlebnisse waren, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Jedoch ist zu ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich die objektive Tatschwere bei der Vergewaltigung wesentlich nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkungen auf das Opfer bestimmt. Handelt der Täter zusätzlich grausam, erhöht sich das Verschulden entsprechend dem Grad der Grausamkeit (vgl. Hans Mathys in: Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 69 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kam es zu keiner physischen Gewalteinwirkung und der Berufungskläger ist nicht besonders brutal vorgegangen. Insbeson-

31 / 43 dere liegt keine qualifizierte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB vor. Es wären somit noch grausamere Vorgehensweisen (physische Gewalt, Einsatz von Waffen, etc.) denkbar. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Obergrenze des ordentlichen Strafrahmens bei der qualifizierten Vergewaltigung ebenfalls bei 10 Jahren liegt, ist im konkreten Fall die objektive Tatschwere trotz der zweifellos gravierenden Tatumstände als mittelschwer zu bezeichnen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist deshalb auf rund 5 Jahre anzusetzen. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen handelte, um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Dabei ging er äusserst hemmungs- und rücksichtslos vor. Verschuldensmindernde Aspekte, wie eine Verminderung der Schuldfähigkeit oder andere Strafmilderungsgründe, liegen nicht vor. Die subjektive Tatschwere führt daher zu keiner Relativierung des objektiven Tatverschuldens. 10.3.3. Massiv straferhöhend wirkt sich vorliegend aus, dass der Berufungskläger seine Stieftochter über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr rund 48 Mal vergewaltigte. Durch diese schwerwiegenden Übergriffe verletzte er die sexuelle Integrität der Privatklägerin 1 in erheblicher Weise und gefährdete mit seinem Handeln ihre ungestörte Entwicklung massiv. Mit der Vorinstanz ist als verwerflich zu werten, dass der Berufungskläger nicht davor zurückschreckte, seiner Stieftochter Nachteile anzudrohen, sollte sie sich jemandem über das Geschehene anvertrauen, oder versuchte, sich ihr Schweigen mit Geld und Geschenken zu erkaufen. Das objektive Tatverschulden für alle Vergewaltigungen wiegt zumindest mittelschwer. Die Mehrfachbegehung führt somit zu einer deutlichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe für die Vergewaltigung. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung um 2 Jahre als angemessen. Dies führt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 7 Jahren. Da mit dieser Einsatzstrafe der ordentliche Strafrahmen nicht verlassen wird, erübrigt es sich, auf die Voraussetzungen für eine Überschreitung näher einzugehen. 10.3.4. Beim Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB umfasst der ordentliche Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Da der Berufungskläger in analoger Weise wie bei den vorstehend beschriebenen Vergewaltigungen vorging, kann bezüglich objektiver und subjektiver Tatschwere auf diese Ausführungen verwiesen werden. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere wiegen erneut mittelschwer. Weiter fällt die wiederum die Mehrfachbegehung – vorliegend handelt es sich um rund 12 anale Penetrationen über einen Zeitraum von 10 Monaten – massiv straferhöhend ins Gewicht. In Anwendung des Asperationsprinzips hat demzufolge eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe

32 / 43 um ein weiteres Jahr auf insgesamt 8 Jahre zu erfolgen. Verschuldensmindernde Aspekte liegen nicht vor. 10.3.5. Genau dieselben Handlungen, welche als Vergewaltigungen respektive sexuelle Nötigungen qualifiziert wurden, erfüllen gleichzeitig auch den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. Mit anderen Worten verwirklichte der Berufungskläger mit jedem Übergriff gleichzeitig zwei verschiedene Tatbestände, welche unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Er beging keine zusätzlichen strafbaren Handlungen, beeinträchtigte jedoch ein zusätzliches weiteres Rechtsgut – nämlich der Schutz der sexuellen Entwicklung von Kindern – in erheblichem Masse. Es ist demnach – wie bereits vorstehend ausgeführt wurde – von echter Konkurrenz auszugehen, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist. Auch bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern ist das Verschulden des Berufungsklägers als mittelschwer zu bewerten. Es liegt wiederum eine Mehrfachbegehung vor, wobei besonders berücksichtigt werden muss, dass der Berufungskläger in einem Zeitraum von knapp zwei Jahren rund 60 sexuelle Übergriffe an seiner minderjährigen Stieftochter vornahm. Daher erscheint eine Erhöhung der hypothetische Einsatzstrafe um ein weiteres Jahr auf insgesamt 9 Jahre als den konkreten Umständen angemessen. 10.3.6. Im Rahmen der Täterkomponenten ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger im ganzen Verfahren und auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung uneinsichtig zeigte. Er bestreitet nach wie vor jegliche Schuld und zeigt auch gegenüber seiner Stieftochter keine Betroffenheit, was keinen Raum für eine Strafminderung lässt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann auch der Umstand, dass er verheiratet und Vater von teils noch sehr jungen Kindern und Stiefkindern ist, nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Familiäre Gründe führen grundsätzlich nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit und somit zu keiner Strafreduktion (vgl. Mathys, a.a.O., N 261 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4.). Damit ergibt sich, dass sich die Täterkomponente weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. 10.4. Die vom Berufungskläger begangenen Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 (E. 9) sind mit einer Busse zu ahnden, wobei diese CHF 10'000.00 nicht übersteigen darf (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz berücksichtigte dabei zu Recht, dass die Übergriffe mehrfach und über einen längeren Zeitraum hinweg vorkamen. Auch erwähnte sie zutreffend, dass der Berufungskläger die Privatklägerin 1 mit den Füssen getreten habe und beide Mädchen nicht nur leicht ins Gesicht geschlagen habe. Die objektive Tatschwere ist damit als erheblich zu be-

33 / 43 zeichnen. Nachdem der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht mit direktem Vorsatz handelte, erfährt sein objektives Verschulden keine Strafminderung. Zur Täterkomponente ist auf die vorstehende Erwägung zu verweisen. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 1'000.00 nimmt auf die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten Rücksicht und ist damit zu bestätigen. 10.5. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers als angemessen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die vom Berufungskläger bis zum Urteilsdatum erstandene Polizei-, Untersuchungsund Sicherheitshaft von 252 Tagen wird an den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet, ebenso die auch nach Urteilsfällung weiterhin andauernde Sicherheitshaft. Zusätzlich ist er für die Tätlichkeiten mit einer Busse von CHF 1'000.00 zu bestrafen, wobei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen für den Fall anzusetzen ist, dass der Berufungskläger diese Busse schuldhaft nicht bezahlt. 10.6. In einer separaten Verfügung vom 16. Januar 2018, mitgeteilt am 17. Januar 2018, hat die Verfahrensleitung entschieden, die von der Vorinstanz angeordnete Sicherheitshaft (vgl. Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils) bis zum Antritt des Strafvollzugs oder bis zu einem anderslautenden Entscheid der zuständigen Behörde zu verlängern. 10.7. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so kann das Gericht auf einen Widerruf verzichten und den Verurteilten verwarnen oder stattdessen die Probezeit verlängern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Ein Widerruf hat nur zu erfolgen, wenn aufgrund des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Dabei ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose zu prüfen, mithin ob aufgrund einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 3). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. April 2014 verfügten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen Täuschung von Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG widerrufen wird. Sie hat in diesem Zusammenhang in E. 10.12. zutreffend festgestellt, dass sich der Berufungskläger über Monate hinweg an seiner Stieftochter verging und regelmässig Tätlichkeiten gegenüber beiden Stieftöchtern beging. Die an den Tag gelegte Bereitschaft, während langer Zeit wiederholt in schwerer Weise zu delinquieren, schliesst

34 / 43 eine günstige Prognose aus. Der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich des Widerrufs ist damit vollumfänglich zu bestätigen. 10.8. Das am 28. Februar 2017 anlässlich einer durch die Kantonspolizei Graubünden am 25. Januar 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellte Badetuch (Referenz GR _____) wird gerichtlich eingezogen und ist zu vernichten. 11. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung den Berufungskläger zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von CHF 5'365.00 und von Genugtuung in Höhe von CHF 25'000.00 an die Privatklägerin 1 verpflichtet und die Adhäsionsklage bezüglich des darüber hinausgehenden Forderungsbetrags auf den Zivilweg verwiesen (vgl. angefochtenes Urteil E. 11 ff.). Der Berufungskläger hat diesen Punkt nur mit seinem Antrag auf Freispruch anfechten lassen, jedoch keine weiteren Ausführungen zur zivilrechtlichen Problematik im engeren Sinne gemacht. Die zugesprochene Schadenersatzposition sowie die Genugtuungsforderung sind vorliegend ausgewiesen und daher zu bestätigen. Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 11-11.10.) verwiesen werden. 12. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung teilweise gutgeheissen und die von der Vorinstanz ausgesprochene, unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe aus den dargelegten Gründen um 3 Jahre reduziert wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. April 2014 verfügte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen und die Geldstrafe ist zu vollziehen. Das am 28. Februar 2017 anlässlich einer durch die Kantonspolizei Graubünden am 25. Januar 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellte Badetuch wird gerichtlich eingezogen und ist zu vernichten. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 wird im Umfang von CHF 30'365.10 (Schadenersatz CHF 5'365.10, Genugtuung CHF 25'000.00) zuzüglich 5% Zins auf CHF 25'000.00 ab 31. Januar 2014 teilweise gutgeheissen. Bezüglich des darüber hinausgehenden Forderungsbetrages wird die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen. 13. Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Dabei ist in einem ersten Schritt auf die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie auf die Entschädigungen in jenem Verfahrensabschnitt einzugehen. 13.1. Hinsichtlich der Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung, da - ungeachtet der teil-

35 / 43 weisen Gutheissung der Berufung hinsichtlich der Strafzumessung - die Kosten in gleicher Höhe ohnehin entstanden wären. Die Kosten des Untersuchungs- und des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 35'955.35 (Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 6'350.00, Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 16'605.35, Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Landquart von CHF 13'000.00) gehen vollumfänglich zu Lasten des Berufungsklägers. 13.2. Der Berufungskläger hat die Privatklägerin 1 zudem für ihre notwendigen Aufwendungen im Untersuchungs- sowie im erstinstanzlichen Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat ihr zu Lasten des Berufungsklägers eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, was nicht zu beanstanden ist und vom Berufungskläger denn auch nicht näher thematisiert wurde. Auf die entsprechende Begründung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 11.11) kann daher verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 13.3. Die Vorinstanz kürzte den vom amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Honoraranspruch von CHF 31'588.50 ohne nähere Begründung um rund 40 Stunden auf CHF 22'851.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Diesen Entscheid focht Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty mit Beschwerde vom 6. Oktober 2017 an. Mit Verfügung der II. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 17. November 2017 (SK2 17 43) wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Urteil im vorliegenden Berufungsverfahren sistiert. 13.3.1. Wegen des Umstandes, dass die amtliche Verteidigung nicht Partei im Berufungsverfahren ist und weil sie Höhe der amtlichen Entschädigung immer nur in eigenem Namen, somit eben gerade nicht im Berufungsverfahren, anfechten kann, wird auch klar, dass der Entschädigungsentscheid in jedem Fall separat mittels Beschwerde anzufechten ist, also auch dann, wenn in der Hauptsache Berufung erhoben wird. Der Staatsanwaltschaft steht dagegen sowohl für die Anfechtung der Hauptsache wie auch für die Anfechtung des Entschädigungsentscheids die Berufung zur Verfügung. Damit entsteht eine Spaltung des Rechtsmittelweges, indem die Beschwerdeinstanz die Beschwerde der amtlichen Verteidigung zu beurteilen hätte und die Berufungsinstanz die Berufung der Staatsanwaltschaft, beide Male zur Höhe der amtlichen Entschädigung. Diese Spaltung behebt das Bundesgericht damit, dass dann, wenn beide Rechtsmittel ergriffen werden (Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid und Berufung in der Hauptsache) wegen der Subsidiarität der Beschwerde die Berufung vorgehen soll und die Berufungsinstanz auch für den Entschädigungspunkt reformatorisch entscheiden muss. Das Beschwerdeverfahren wird dann wegen seiner Subsidiarität gegenüber der Berufung obsolet, wenn die Beru-

36 / 43 fungsinstanz auf die Berufung eintritt und ein neues Urteil fällt (vgl. Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N 15 zu Art. 135 mit Verweis auf BGE 139 IV 199 E. 4 f.). Demzufolge ist somit im vorliegenden Berufungsverfahren zu prüfen, ob der von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty geltend gemachte Honoraraufwand rechtmässig gekürzt wurde. 13.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt lic. iur. seinen Aufwand für die Mandatsführung in allen Einzelheiten dargelegt hat. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre die Vorinstanz daher unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die geltend gemachten Aufwendungen des amtlichen Verteidigers nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.4 und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 3.3; sowie Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250] e contrario). Insofern ist die Rüge von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, wonach das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt ungenügend begründet worden sei, berechtigt. 13.3.3. Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (vgl. BGE 131 I 217 E. 2.4). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 5 Abs. 1 HV wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet; Zuschläge werden keine gewährt. Reicht der amtliche Verteidiger keine Honorarnote ein, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt (Art. 5 Abs. 2 HV). Unter verfassungsmässigen Gesichtspunkten (Art. 29 Abs. 3 BV) hat das Bundesgericht entschieden, dass kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwendige amtliche Verteidigung bestehe (vgl. B

SK1 2017 44 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.01.2018 SK1 2017 44 — Swissrulings