Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.06.2018 SK1 2017 43

26 juin 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·9,681 mots·~48 min·4

Résumé

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung von Verkehrsregeln etc. | Strassenverkehrsgesetz SVG

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 26. Juni 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 17 43 25. September 2018 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Pedrotti und Michael Dürst Aktuarin Lenz In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg, Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur, gegen das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 24. August 2017, mitgeteilt am 29. September 2017, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubün d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung von Verkehrsregeln etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 28 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____ 1971 in O.1_____ als Sohn des A._____ und der B._____ geboren. Er besitzt die schwedische Staatsangehörigkeit und eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz (C). X._____ ist von Beruf Finanzberater und Vater eines im Jahre 2011 geborenen Kindes. Für die Steuerperiode 2014 versteuerte er ein steuerbares Einkommen von CHF 212'700.00 und eine steuerbares Vermögen von CHF 197'000.00. Betreffend das Jahr 2016 gab X._____ an, CHF 5'500.00 monatlich zu verdienen und Eigentümer zweier mit Hypotheken belasteten Wohnungen zu sein sowie über ein Barvermögen von CHF 300'000.00 zu verfügen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte X._____ aus, aktuell CHF 15'000.00 netto pro Monat zu verdienen (inkl. 13. Monatslohn) und an die Tochter Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt CHF 2'100.00 monatlich zu leisten. B. X._____ ist im schweizerischen Zentralstrafregister verzeichnet. Er wurde mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Oktober 2011 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 230.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 1'400.00 bestraft. Gemäss SVG-Massnahmenregister wurde X._____ der Führerschein für die Dauer vom 29. Februar 2012 bis 28. Juni 2012 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen. C. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 12. August 2016, gleichen Tages mitgeteilt, wurde X._____ schuldig erklärt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG. Dafür wurde er bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 390.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von CHF 2'900.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen, alles unter Kostenfolge zu Lasten des X._____. D. Gegen diesen Strafbefehl liess X._____ durch seinen Rechtsvertreter, Dr. iur. Thomas Castelberg, am 17. August 2016 Einsprache erheben (Akten der StA act. 16). Die Staatsanwaltschaft ergänzte in der Folge die Strafuntersuchung.

Seite 3 — 28 E. Mit Parteimitteilung (Art. 318 Abs. 1 StPO) vom 22. November 2016 teilte die Staatsanwaltschaft X._____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Gleichzeitig stellte sie aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG in Aussicht. Zudem wurde X._____ eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um allfällige Beweisanträge zu stellen (Akten der StA act. 28). F. Die Staatsanwaltschaft erhob am 23. Februar 2017 Anklage beim Regionalgericht Prättigau/Davos (Akten der StA act. 36). Der Anklageschrift liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Am _____ 2016, um ca. 23.20 Uhr, lenkte der Beschuldigte den Personenwagen Mercedes-Benz D G 500 Cabrio, Kontrollschild ZH _____ (CH), auf der _____strasse von O.2_____ Richtung O.3_____. Die Fahrbahn war mit frischem Neuschnee bedeckt und aufgrund der feuchten Schneeverhältnisse herrschte starke Schneeglätte. In O.2_____, Gemeindegebiet O.2_____, rutschte der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug in einer Linkskurve infolge nicht den Strassenverhältnissen angepasster Geschwindigkeit über den rechtsseitigen Fahrbahnrand hinaus. Der Beschuldigte führte sodann eine Lenkkorrektur durch, um einem Leitpfosten und einer Schneelatte auszuweichen. Dies gelang ihm aber nicht, weshalb er mit diesen kollidierte und daran einen Sachschaden in Höhe von CHF 100.00 verursachte. Schliesslich kippte sein Fahrzeug auf die linke Seite und blieb auf zwei Rädern stehend im Schnee neben der Strasse stecken. Der Beschuldigte verliess die Unfallstelle ohne seine Kontaktdaten zu hinterlassen, obwohl er den Schaden an Leitpfosten und Schneelatte bemerkt hatte und obwohl er wusste, dass eine Drittperson die Polizei verständigt hatte. Aufgrund des Selbstunfalles und der späten Unfallzeit hätte der Beschuldigte mit der Anordnung einer Atemalkoholprobe durch die Polizei rechnen müssen, was er mit dem Verlassen der Unfallstelle jedoch vermeiden wollte. Die Staatsanwaltschaft teilte im Weiteren mit, dass die Anträge zu den Sanktionen anlässlich der Hauptverhandlung gestellt werden würden. Dabei werde eine Geldstrafe beantragt werden (vgl. RG act. 4). G. An der Hauptverhandlung vom 24. August 2017 vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 3. Mai 2017 vorgeladen wurde, stellten die Parteien ihre Schlussanträge (Art. 81 Abs. 2 lit. d StPO). Anwesend waren die Staatsanwaltschaft, X._____ sowie sein Rechtsvertreter Dr. iur. Thomas Castelberg. Die Staatsanwaltschaft beantragte, X._____ sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu einer Tagessatzhöhe nach Berechnung des

Seite 4 — 28 Gerichts, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse in Höhe von 1/5 der Geldstrafe nach Berechnung des Gerichts, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe nach Berechnung des Gerichts, zu bestrafen. Der Rechtsvertreter von X._____ forderte, dieser sei von der Anklage der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG freizusprechen. Er sei der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Dafür sei er angemessen zu bestrafen. H. Am 24. August 2017 erging das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos, welches gleichentags mündlich eröffnet und am 25. August 2017 ohne schriftliche Begründung mitgeteilt wurde. Am 5. September 2017 verlangte X._____ die schriftliche Begründung des Urteils und meldete Berufung an (vgl. act. A.1). I. Am 29. September 2017 teilte das Regionalgericht Prättigau/Davos den Parteien das begründete Urteil mit, welches wie folgt lautet (vgl. act. B.1): 1. X._____ ist schuldig der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG. 2. Dafür wird X._____ bestraft mit a) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. b) einer Busse von CHF 2'520.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 7 Tage. Sie tritt an die Steller der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 5'795.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'795.00, Gerichtsgebühren CHF 4'000.00) gehen zu Lasten von X._____. 4. X._____ schuldet dem Regionalgericht Prättigau/Davos folglich: Busse CHF 2'520.00 Verfahrenskosten CHF 5'795.00 Total CHF 8'315.00 5. (Rechtsmittelbelehrung)

Seite 5 — 28 6. (Mitteilung). J. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 2. Oktober 2017 liess X._____ (nachfolgend Berufungskläger) fristgerecht am 22. Oktober 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht) seine Berufungserklärung einreichen mit den Begehren (vgl. act. A.2): 1. Das angefochtene Urteil vom 24.08.2017 sei in Ziff. 1 dahingehend abzuändern, dass X._____ vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG freigesprochen wird. 2. Ziff. 2 sei entsprechend anzupassen, d.h. die Geldstrafe und die Busse seien angemessen zu reduzieren. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. MWST. K. Mit Schreiben vom 20. November 2017 ersuchte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts die Parteien um Mitteilung, ob sie die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO (fehlende Notwendigkeit der Anwesenheit der beschuldigten Person) als erfüllt erachten und sie mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch die Verfahrensleitung einverstanden seien (vgl. act. D.3). L. Mit Schreiben vom 24. November 2017 bzw. 11. Dezember 2017 erklärten sich die Parteien mit dem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie der Anordnung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (vgl. act. A.3 und A.4). M. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung bis zum 8. Januar 2018 (act. D.4). N. Mit der am 8. Januar 2018 eingereichten Berufungsbegründung (act. A.5) hielt der Berufungskläger an seinen in der Berufungserklärung vom 2. Oktober 2017 gestellten Rechtsbegehren fest (vgl. oben J.). O. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 verzichtete das Regionalgericht Prättigau/Davos auf eine Stellungnahme zur Begründung (act. A.6). Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung und nahm zu den berufungsklägerischen Ausführungen Stellung (act. A.7).

Seite 6 — 28 P. Der Berufungskläger replizierte mit Eingabe vom 22. Februar 2018 (act. A.8). Q. Mit Schreiben vom 10. April 2018 teilte der Vorsitzende der I. Strafkammer den Parteien mit, dass die Rechts- und Sachfrage, ob ein Sachschaden als Rechtsgrundlage einer Meldepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG, und damit als Voraussetzung einer Verurteilung wegen Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG nachgewiesen sei, in jedem Fall Gegenstand der Beratung der I. Strafkammer bilden werde. Sollte das Gericht dabei zur Auffassung gelangen, dass ein Sachschaden nicht rechtsgenüglich nachgewiesen wäre, würde sich die weitere Frage stellen, ob die – im Berufungsverfahren explizit nicht angefochtene (vgl. Berufungsbegründung, Ziffer III, 10, S. 5 oben) – Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG vor dem Hintergrund von Art. 404 Abs. 2 StPO Bestand haben könne. Nachdem die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erfolgt sei (und nicht gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO wie im Urteil des Bundesgerichts 6B_634/2012 vom 11. April 2013 E. 3), bestehe vorliegend trotz der Behandlung von Sachverhaltsfragen kein Anlass für einen Wechsel ins mündliche Verfahren. Der Vorsitzende der I. Strafkammer gab den Parteien Gelegenheit, bis zum 1. Mai 2018 zu der angesprochenen Problematik Stellung zu nehmen. Die Eingabe des Berufungsklägers datiert vom 27. April 2018 (act. A.9), jene der Staatsanwaltschaft vom 1. Mai 2018 (act. A.10). R. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung

Seite 7 — 28 dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). 1.2. Gegen das am 25. August 2017 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos meldete der Berufungskläger am 5. September 2017 die Berufung an (act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 29. September 2017 reichte der Berufungskläger alsdann fristgerecht am 23. Oktober 2017 seine Berufungserklärung ein (act. A.3). Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert, weswegen er zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben im vorliegenden Fall zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist. 2.1. Nachdem sich die Parteien mit dem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich einverstanden erklärten, wurde das schriftliche Verfahren im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO angeordnet. 2.2. Der Berufungskläger focht im Rahmen der Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung (lediglich) den Schuldspruch betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG an und forderte diesbezüglich einen Freispruch. Die Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51. Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG blieb unangefochten. Er beantragt, die Geldstrafe und die Busse seien gemäss seinem Rechtsbegehren Ziffer 1 angemessen zu reduzieren. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auf die Ausnahmen gemäss

Seite 8 — 28 Art. 404 Abs. 2 StPO wird im vorliegenden Fall später einzugehen sein (vgl. unten E. 5). 3.1. Art. 91a Abs. 1 SVG (Vereitelung von Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) lautet wie folgt: Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. In der Lehre wird überwiegend die Meinung vertreten, Art. 91a SVG widerspreche dem Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" (Art. 6 Ziffer 1 und 2 EMRK, Art. 13 lit. g UNO-Pakt II, Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV; vgl. Hans Giger, Kommentar zum SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N 22 ff. zu Art. 91a SVG; Christof Riedo, in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 34 ff. zu Art. 91a SVG; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 91a SVG; Dominique Ott, Der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" unter besonderer Berücksichtigung der strassenverkehrsrechtlichen Pflichten, Diss. Zürich 2012, S. 403 ff.) Das Bundesgericht hat indessen die Verletzung des Selbstbelastungsverbotes – gemäss WEISSENBERGER "mit einer widersprüchlichen und sich windenden Begründung" (Weissenberger, a.a.O., N 25 ff. zu Art. 91a SVG) – verneint: Im Leitentscheid BGE 131 IV 36 hielt das Bundesgericht fest, dass sich bei Unfällen im Strassenverkehr einerseits ein zuverlässiges Bild über die Ursachen und den Hergang des Unfalls oft nur durch möglichst rasche Abklärungen am Unfallort selbst gewinnen liesse und sich andererseits der Fahrzeuglenker seiner zivilrechtlichen Verantwortung auf einfache Weise durch Flucht entziehen könne. In Anbetracht dieser Besonderheiten sei es sachlich gerechtfertigt, den Fahrzeuglenker bei einem Unfall mit Drittschaden unter Strafandrohung zu verpflichten, anzuhalten, dem Geschädigten beziehungsweise dem Unfallbeteiligten Namen und Adresse anzugeben und die Abklärung des Sachverhalts durch die Polizei zu dulden. Diese Pflichten seien mit dem Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" vereinbar, auch wenn sie zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Fahrzeuglenker wegen dieser oder jener strafbaren Handlung im Zusammenhang mit dem Unfall führen können. Der Fahrzeuglenker habe im Rahmen seiner Feststel-

Seite 9 — 28 lungsduldungspflicht auch die Abklärung einer allfälligen Alkoholisierung mittels Abnahme einer Blutprobe zu dulden (BGE 131 IV 36 E. 3.5.1). Der Fahrzeuglenker sei schon zum Zwecke der Beweissicherung und Feststellung der zivilrechtlich relevanten Tatsachen verpflichtet, sofort anzuhalten, Namen und Adresse anzugeben und bis zur Entlassung durch die Polizei an der Unfallstelle zu bleiben. Es verstosse nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs, den somit ohnehin zur Anwesenheit verpflichteten Fahrzeuglenker unter Strafandrohung zu verpflichten, bei Verdacht der Angetrunkenheit auch die Abklärung einer allfälligen Alkoholisierung mittels Abnahme einer Blutprobe zu dulden, selbst wenn diese im konkreten Fall zivilrechtlich nicht relevant sei und somit einzig dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse diene. Entscheidend sei insoweit, dass der Fahrzeuglenker nicht zwecks Abklärung einer allfälligen Alkoholisierung, sondern, unabhängig davon, schon zum Zwecke der Beweissicherung und Feststellung der für die Beurteilung der zivilrechtlichen Ansprüche relevanten Tatsachen zum Anhalten und zur Anwesenheit verpflichtet sei (BGE 131 IV 36 E. 3.5.2). Entsprechendes gelte im Übrigen auch für die in Art. 51 Abs. 3 SVG festgelegte Meldepflicht. Die in Art. 51 Abs. 3 SVG statuierte Verpflichtung, bei einem Sachschaden den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigten, diene den berechtigten Interessen der Geschädigten an der möglichst raschen und zuverlässigen Beweissicherung und Feststellung der für ihre zivilrechtlichen Ansprüche relevanten Tatsachen. Bei einer allfälligen Meldung an die Polizei müsse der Fahrzeuglenker die polizeilichen Abklärungen dulden, auch wenn sie im konkreten Einzelfall für die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten nicht relevant seien. Massgeblich sei, dass die Meldung an die Polizei nicht zwecks Feststellung seiner allfälligen Alkoholisierung zu erfolgen habe, sondern im Interesse des Geschädigten an der Beweissicherung und der Feststellung der zivilrechtlich relevanten Tatsachen (BGE 131 IV 36 E. 3.5.3). Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung in einem Entscheid vom 26. Januar 2018, in welchem der Fahrzeugführer über den Strassenrand hinausgeraten war und neun Zaunpfosten umfuhr. Den Unfall meldete er erst am nächsten Tag. Das Bundesgericht sah den Tatbestand von Art. 91a SVG als erfüllt an, weil der Betroffene der Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG nicht nachgekommen war und – zusätzlich – aufgrund der Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Art. 91a Abs. 1 SVG nur dann mit dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare vereinbar ist, wenn die Melde-

Seite 10 — 28 pflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG auf dem Vorhandensein möglicher zivilrechtlicher Ansprüche beruht. Stehen keine Ansprüche aus Zivilrecht im Raum, ist Art. 91a Abs.1 SVG nicht mit dem Selbstbelastungsverbot vereinbar und es darf keine Verurteilung wegen Art. 91a Abs. 1 SVG ausgesprochen werden. 3.2. Nachdem feststeht, dass Art. 91a Abs. 1 SVG und Art. 51 Abs. 3 SVG unter Beachtung des Selbstbelastungsverbots ("nemo tenetur se ipsum accusare") anzuwenden sind, gilt es den objektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG zu ermitteln. Die Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich mit Schreiben vom 10. Mai 2018 (vgl. act. A.10) geltend, der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG könne durch Handeln oder Unterlassen erfüllt werden. Unter Hinweis auf BGE 114 IV 154 E. 2 und BGE 109 IV 137 E. 2.a argumentiert sie, dass eine Rechtspflicht zum Handeln gemäss den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen zum unechten Unterlassungsdelikt nur dann vorausgesetzt werde, wenn das vorgeworfene Verhalten in einer Unterlassung bestehe. Da das tatbestandsmässige Verhalten des Berufungsklägers im vorliegenden Fall jedoch ein Handeln sei, sei der Tatbestand von Art. 91a SVG schon dann erfüllt, wenn die Anordnung einer Untersuchungsmassnahme sehr wahrscheinlich sei und durch das Verhalten die zuverlässige Ermittlung der Fahrfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht worden sei. Der Beschuldigte habe sich nämlich durch das Entfernen von der Unfallstelle aktiv von einer sich abzeichnenden Kontrolle der Fahrfähigkeit durch die Polizei entzogen, und dies erfülle nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den entsprechenden Tatbestand, auch wenn kein Fremdschaden entstanden sei (vgl. act. A.10 Rz. 2). Der Ansicht der Staatsanwaltschaft kann in verschiedener Hinsicht nicht gefolgt werden: 3.2.1. Vorab ist zu bemerken, dass sich die Auffassung der Staatsanwaltschaft, welche in ihrer Argumentation zwischen einem Unterlassen und Handeln unterscheidet, auf WEISSENBERGER, abstützt, der zwar eine Differenzierung zwischen aktivem und passivem Sich-Entziehen macht, dabei aber von anderen Prämissen ausgeht (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 91a SVG). Aktives Handeln sieht WEISSENBERGER dort, wo sich jemand einer angeordneten oder sich abzeichnenden Kontrolle entzieht, und führt als einziges Beispiel das Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2013 vom 13. Juni 2013 an, in welchem der Fahrer von der Polizei angehalten wurde und dann weiterfuhr. Die entsprechende Kommentarstelle legt nahe, dass das Sich-Entziehen durch aktives Tun darin besteht, dass sich der Betroffene bereits im Kontrollbereich der Behörden befindet, und sich diesem durch Flucht oder Verstecken (aktiv) entzieht. Dieser Sachverhalt liegt im vorliegenden Fall nicht vor, so dass die erwähnte Kommentarstelle nicht einschlägig ist.

Seite 11 — 28 An dieser Stelle sei bemerkt, dass die von WEISSENBERGER vorgenommene Differenzierung zwischen aktivem und passivem Sich-Entziehen nach der Ansicht des Kantonsgerichts indessen die eingangs erörterte Problematik betreffend nemo tenetur se ipsum accusare, wie sie das Bundesgericht in BGE 131 IV 36 abgehandelt hat, nicht berücksichtigt und im Übrigen auch nicht nachvollziehbar ist. Die Unterscheidung zwischen aktivem Handeln und passivem Geschehenlassen in den dogmatischen Kategorien von Handlungs- und Unterlassungsdelikt ist vorliegend gar nicht anwendbar, weil die Tathandlung beim Entfernen von der Unfallstelle stets die gleiche ist. Der Unterschied liegt nicht in der Tathandlung als solcher – in beiden Fällen entfernt sich der Beschuldigte vom Ort des Geschehens, weshalb der angeblich strafbare Akt identisch ist – sondern darin, dass ihn unterschiedliche Pflichten treffen, je nachdem, ob sich die Polizei bereits am Ort des Geschehens befindet oder nicht. Ist die Polizei am Unfallort, hat sich der Betroffene – im Rahmen der ihm obliegenden rechtlichen Pflichten – den von ihr angeordneten oder anzuordnenden Massnahmen zu unterziehen, und eine Flucht verstösst in dieser Situation gegen Art. 91a SVG. Befindet sich die Polizei aber nicht am Unfallort und ist kein Sachschaden entstanden, so besteht weder eine Meldenoch eine Anwesenheitspflicht des Betroffenen, und das Sich-Entfernen vom Ort des Geschehens ist – auch unter dem Grundsatz von Art. 1 StGB – nicht strafbar. Der Leitentscheid BGE 131 IV 36 ist in diesem Punkt klar (E. 3.2.), indem er festhält, dass eine fehlbare Person grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, und zwar auch nicht, wenn aufgrund verdächtiger Umstände eine polizeiliche Kontrolle zu erwarten ist. Im Verhältnis zum Staat gilt gemäss Bundesgericht der verfassungs- und völkerrechtlich verankerte Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare (E. 3.3.1.). Da bei einem Ereignis ohne Drittschaden nach dem Gesetz keine Verhaltenspflichten bestehen, welche der Feststellung der Identität des Fahrzeuglenkers und der Abklärung diese Sachverhalts dienen, fällt auch eine Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ausser Betracht, selbst wenn das Ereignis den dringenden Verdacht auf Alkoholisierung begründet. Der Fahrzeuglenker ist nicht wegen eines solchen Verdachts zu irgendeinem Verhalten verpflichtet, sondern unabhängig davon wegen seiner Beteiligung an einem Unfall mit Drittschaden (E. 3.3.3). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Betroffene nach einem Unfall ohne Drittschaden auch dann vom Unfallort entfernen darf, wenn eine polizeiliche Kontrolle aufgrund der Umstände zu erwarten wäre. Denn gegenüber den Strafbehörden gilt der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare uneinge-

Seite 12 — 28 schränkt; eine Mitwirkungsverpflichtung besteht nicht, da es mangels eines Schadens auch keine zivilrechtlich relevanten Tatsachen festzustellen oder diesbezüglich Beweise zu sichern gibt. Weil keine Privatinteressen betroffen sind, die eine Einschränkung des Selbstbelastungsverbots zulassen würden, besteht auch keine Anwesenheitspflicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4). Daran ändert selbstverständlich nichts, dass ein unbeteiligter Dritter bereits die Polizei verständigt hatte: Sein Verhalten ist nicht geeignet, die Stellung des Beschuldigten gegenüber dem Staat in irgendeiner Weise (negativ) zu beeinflussen. 3.2.2. In BGE 114 IV 154 machte das Bundesgericht ausdrücklich klar, dass der objektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 aSVG (Vereitelung der Blutprobe; neu Art. 91a Abs. 1 SVG: Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) nur erfüllt sein könne, wenn der Fahrzeuglenker gesetzlich (vgl. Art. 51 aSVG) zur Benachrichtigung des Geschädigten bzw. der Polizei verpflichtet sei, wenn mit andern Worten die Unterlassung der Unfallmeldung, durch welche der tatbestandsmässige Erfolg der Vereitelung einer sehr wahrscheinlichen Blutprobe herbeigeführt worden sei, als solche rechtswidrig sei. Sei bei einem Unfall niemand verletzt und keine Drittperson geschädigt worden, bestehe keine gesetzliche Meldepflicht und erfülle die Unterlassung der Unfallmeldung den objektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 aSVG nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Polizei bei Kenntnis des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet hätte. Die sich aus den Umständen ergebende hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründe als solche keine Meldepflicht des Fahrzeuglenkers (BGE 114 IV 154 E. 2.a). Das Bundesgericht erwog sodann, dass, wer nach einem Unfall mit Drittschaden wegfahre, eine Handlung vornehme, indem er wegfahre, und eine Unterlassung begehe, indem er seinen Meldepflichten nicht nachkomme. Das rechtlich relevante Verhalten liege indessen nicht im Wegfahren, sondern im Unterlassen der Unfallmeldung. Dies gelte auch in Fällen, in welchen kein Drittschaden eingetreten sei. Auch hier sei das Wegfahren nicht als "massgebende Tathandlung" zu betrachten, und mangels Drittschadens sei der Beschuldigte auch nicht verpflichtet gewesen, am Ort des Geschehens zu verbleiben. Sein Verhalten, durch welches er sich einer von ihm befürchteten Kontrolle entzogen habe, stelle deshalb keine unter Art. 91 Abs. 3 aSVG fallende Tathandlung dar (BGE 114 IV 154 E. 2.b, 2.c und E. 2.d). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt im vorliegenden Fall das allenfalls strafrechtlich relevante Verhalten des Beschuldigten in der Verletzung der Meldepflicht und nicht im Verlassen der Unfallstelle. Sein Verhalten ist indes-

Seite 13 — 28 sen nur dann rechtsrelevant, wenn überhaupt eine Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG bestand, was, wie sodann noch aufzuzeigen sein wird (vgl. unten E. 4), nicht der Fall ist. 3.2.3. Auch der von der Staatsanwaltschaft angeführte BGE 109 IV 137 führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dort war unbestrittenermassen ein erheblicher Drittschaden entstanden und der Fahrer hatte sich ohne Meldung vom Unfallort entfernt. Das Bundesgericht hält fest, die Unterlassung der Meldung an die Polizei erfülle den objektiven Tatbestand der Vereitelung der Blutprobe dann, wenn kumulativ a) eine Meldepflicht nach Art. 51 SVG bestehe, b) die Meldung möglich sei, und c) im Falle der Meldung mit einer Blutprobe hätte gerechnet werden müssen. Im konkreten Fall bejahte das Bundesgericht die Verletzung der Meldepflicht, erachtete die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe aber als nicht gegeben, weil der Unfall auf die hochwinterlich tückischen Strassenverhältnisse zurückzuführen gewesen sei (BGE 109 IV 137 E.2.a). Massgeblich ist, dass das Bundesgericht trotz des Entfernens von der Unfallstelle das Unterlassen der Meldung als weiteres obligatorisches objektives Tatbestandselement betrachtete. In subjektiver Hinsicht ist nach dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid erforderlich, dass der Täter die die Meldepflicht nach Art. 51 SVG begründenden Tatsachen kannte (BGE 109 IV 137 E.2.a). 3.2.4. Im Weiteren verfängt die Argumentation der Staatsanwaltschaft, das Bundesgericht habe in seinem Entscheid 6A.100/2006 vom 28. März 2007 die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe bei identischen winterlichen Verhältnissen selbst für den Fall bejaht, dass kein Fremdschaden verursacht worden wäre, nicht. Das von der Staatsanwaltschaft zitierte Urteil des Bundesgerichts 6A.100/2006 vom 28. März 2007 stellt nämlich aus formellen und materiellen Gründen kein einschlägiges Präjudiz dar. Dort hatte die verwaltungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts über einen administrativen Führerausweisentzug zu befinden, nachdem der Betroffene bereits strafrechtlich rechtskräftig wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer hatte sich vom Ort des Geschehens entfernt, aber nie bestritten, dass ein Schaden entstanden sei, machte aber geltend, er habe gemeint, einen Randstein (frz. borne) und nicht einen Blumentrog (frz. bac à fleurs) umgefahren zu haben. Im entsprechenden Absatz (E. 3, 2. Absatz) bezieht sich das Bundesgericht in einem obiter dictum lediglich auf Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG und hält dann fest, der Betroffene habe das entsprechende Delikt, indem er nicht angehalten habe, auch dann begangen, wenn kein Schaden am Randstein entstanden wäre. Als Referenz bezieht sich der französisch verfasste Entscheid auf BGE 126 IV 48 E. 2.a, der – in deut-

Seite 14 — 28 scher Sprache – nicht den geringsten Zusammenhang mit der gegenständlichen Problematik aufweist. Vermutlich bezieht sich das Bundesgericht ausschliesslich auf die Verpflichtung zum Anhalten nach Art. 51 Abs. 1 SVG, welche generell bei einem Unfall – auch ohne Sachschaden – gilt, im vorliegenden Kontext indessen nicht relevant ist (BGE 131 IV 36 E. 2.2.3.). 3.1.5. Zusammenfassend kann damit erstens festgehalten werden, dass gemäss der massgeblichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der vorliegenden Konstellation – entgegen der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Meinung – nicht das Verlassen des Orts des Geschehens den objektiven Tatbestand von Art. 91a SVG erfüllt, sondern das Unterlassen der Mitteilung im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG. Zweitens folgt daraus, dass das Bundesgericht in solchen Fällen das Vorliegen einer Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG als objektives Tatbestandsmerkmal von Art. 91a Abs. 1 SVG erachtet. 4. Art. 51 Abs. 3 SVG, welcher unter dem Titel "Verhalten bei Unfällen" steht, lautet wie folgt: 3 Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Die als objektives Tatbestandsmerkmal von Art. 91a Abs. 1 SVG geforderte Meldepflicht setzt gemäss Wortlaut von Art. 51 Abs. 3 SVG ihrerseits wiederum einen Sachschaden voraus. Der Sachschaden ist also sowohl für den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG massgebend und dessen Vorliegen im Folgenden zu prüfen. Aus diesem Grund teilte der Vorsitzende der I. Strafkammer den Parteien mit Schreiben vom 10. April 2018 mit, dass die Rechts- und Sachfrage, ob ein Sachschaden als Rechtsgrundlage einer Meldepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG, und damit als Voraussetzung einer Verurteilung wegen Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG nachgewiesen sei, in jedem Fall Gegenstand der Beratung der I. Strafkammer bilden werde. Sollte das Gericht dabei zur Auffassung gelangen, dass ein Sachschaden nicht rechtsgenüglich nachgewiesen wäre, würde sich die weitere Frage stellen, ob die im Berufungsverfahren explizit nicht angefochtene Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG vor dem Hintergrund von Art. 404 Abs. 2 StPO Bestand haben könne. Der Vorsitzende der I. Strafkammer gab den Parteien Gelegenheit, zu der angesprochenen Problematik Stellung zu nehmen.

Seite 15 — 28 Im Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung stellt sich gegenständlich also erstens die Frage, ob an Leitpfosten und – wie die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. Mail 2018 geltend macht – an der Holzlatte überhaupt ein Schaden nachgewiesen ist (objektiver Tatbestand), und ob zweitens der Berufungskläger gegebenenfalls dies auch bemerkt hatte (subjektiver Tatbestand). 4.1. Zur Frage des Sachschadens äusserten sich die Parteien sowohl vor der Vorinstanz als auch vor dem Kantonsgericht. 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft ging in ihrer Anklageschrift davon aus, dass "[d]er Beschuldigte […] sodann eine Lenkkorrektur durch[führte], um einem Leitpfosten und einer Schneelatte auszuweichen. Dies gelang ihm aber nicht, weshalb er mit diesen kollidierte und daran einen Sachschaden in Höhe von CHF 100.00 verursachte. […] Der Beschuldigte verliess die Unfallstelle ohne seine Kontaktdaten zu hinterlassen, obwohl er den Schaden an Leitpfosten und Schneelatte bemerkt hatte und obwohl er wusste, dass eine Drittperson die Polizei verständigt hatte. Aufgrund des Selbstunfalles und der späten Unfallzeit hätte der Beschuldigte mit der Anordnung einer Atemalkoholprobe durch die Polizei rechnen müssen, was er mit dem Verlassen der Unfallstelle jedoch vermeiden wollte." [Hervorhebungen hinzugefügt]. In ihrem Schreiben vom 1. Mai 2018 (vgl. act. A.10) führt die Staatsanwaltschaft zum Schadensnachweis aus, im Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 23. April 2016 (StA act. 1) befinde sich unter der Rubrik "Sachschaden" die Bemerkung "CHF 100.00 1 Leitpfosten beschädigt", die auf eine Feststellung des rapportierenden Polizisten Wachtmeister D._____ zurückgehe. Der Leitpfosten sei so umgeknickt worden, dass er sich nicht mehr von selber aufgerichtet habe. Die durch die Kollision verursachten Beeinträchtigungen führten mit fortschreitendem Alter und zunehmender Sprödigkeit des Kunststoffs erfahrungsgemäss zu Brüchen an den Knickstellen. Überdies sei die am Leitpfosten befestigte hölzerne Schneelatte infolge der Kollision ebenfalls umgeknickt und irreparabel beschädigt worden. 4.1.2. Demgegenüber gibt der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung vom 8. Januar 2018 an, er habe wegen einer Erkältung eine Apotheke in O.2_____ aufsuchen wollen, dann aber festgestellt, dass um die fragliche Zeit keine geöffnet sei. Er sei deshalb wieder nach O.3_____ zurückgefahren, wo er eine Ferienwohnung besitze. Nach der Passhöhe O.4_____ sei sein Wagen auf der schneebedeckten Fahrbahn ins Rutschen geraten und habe in der anschliessen-

Seite 16 — 28 den Linkskurve die Fahrbahn verlassen. Der Wagen sei um ca. 45 Grad nach links gekippt, so dass er das Fahrzeug über den Beifahrersitz habe verlassen müssen. Unfallbedingt sei er unter Schock gestanden, sein Handy habe keinen Strom mehr gehabt und es sei erst nach ca. 15 Minuten ein Fahrzeug aufgetaucht, gelenkt von C._____. Er habe sich zu C._____ in dessen Wagen gesetzt. C._____ sei indessen nicht losgefahren und habe ihm erklärt, er warte auf die von ihm telefonisch verständigte Polizei. Er, X._____, habe daraufhin erklärt, er benötige die Polizei nicht, da ja niemand zu Schaden gekommen sei. Wenig später sei er mit einem andern Auto nach O.3_____ gefahren. Der Berufungskläger macht im Weiteren geltend, dass er in seinem Zustand und wegen der Dunkelheit nicht gemerkt habe, dass beim Abkommen von der Strasse der Strassenpfosten und die Schneelatte umgebogen worden seien. Der Pfosten sei – wie er am Vortag der vorinstanzlichen Hauptverhandlung festgestellt habe – immer noch an gleicher Stelle und sei bloss wieder ins Lot zurückgedrückt worden. Damit liege "de facto nicht einmal ein Sachschaden vor" (vgl. Berufungsbegründung S. 5 unten). Der Berufungskläger anerkennt im Weiteren – trotz bestrittenem Sachschaden – dass er den Tatbestand der Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG, allerdings fahrlässig, verletzt habe (vgl. Berufungsbegründung S. 5 unten). Auf diesen Umstand ist später unter dem Gesichtspunkt von Art. 404 Abs. 2 StPO einzugehen (vgl. unten E. 5). 4.1.3. Die Vorinstanz hält – primär unter Hinweis auf das Fotoblatt (vgl. StA act. 3), in welchem erkennbar ist, dass Leitpfosten und Schneelatte schräg stehen – lediglich fest, es sei erwiesen, dass der Beschuldigte den Leitpfosten beschädigt habe. Da der Berufungskläger nach seinen eigenen Angaben dem Pfosten habe ausweichen wollen, sei nicht glaubhaft, dass er den Aufprall nicht bemerkt habe. Spätestens mit dem Eintreffen weiterer Autofahrer sei die Unfallstelle beleuchtet und einsehbar gewesen. Folglich hätte der Berufungskläger den beschädigten Pfosten bei pflichtgemässer Sorgfalt wahrnehmen können und müssen, weshalb er auch die Meldung an die Polizei unverzüglich hätte vornehmen müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2). 4.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachschaden nachgewiesen und damit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsteht die Benachrichtigungspflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG auch dann, wenn der Schaden nur ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (Urteil des Bundesgerichts

Seite 17 — 28 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3 mit weiterem Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2). Da der Schadensnachweis zum objektiven Tatbestand gehört, muss nachgewiesen werden, an welcher Sache welcher Schaden entstanden ist. Grundsätzlich ist die Art der Beschädigung in der Anklageverfügung aufzuführen und der Schaden, d.h. die Beeinträchtigung der Sache in ihrer Gebrauchsfähigkeit oder allenfalls auch nur Ansehnlichkeit, ist stringent nachzuweisen. Diesen Anforderungen genügt weder die Anklageverfügung noch das Beweisergebnis als Ganzes. In der Anklageverfügung wird nicht dargelegt, worin der konkrete Schaden am Leitpfosten bestanden haben soll. Ob irgendwelche Beeinträchtigung in der Gebrauchsfähigkeit des Leitpfostens eintrat, oder dessen – naturgemäss nicht allzu hoch anzusetzende – ästhetische Attribute beeinträchtigt wurden, ist nicht bekannt. Nach den vom Berufungskläger vorgebrachten und von der Staatsanwaltschaft weder widerlegten noch widersprochenen Behauptungen versieht der Pfosten nach wie vor seine Tätigkeit. Selbst wenn der Mangel der unzureichenden Ausführungen in der Anklageschrift durch eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft behoben werden könnte, wäre ein Schadensnachweis und damit eine Verurteilung nach Art. 91a Abs. 1 SVG ausgeschlossen. Die vorliegenden Akten lassen nämlich keine den strafprozessualen Anforderungen genügende Rückschlüsse auf Art und Weise des eingetretenen Schadens zu. Die Staatsanwaltschaft räumt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2018 ein, der Pfosten sei noch in Betrieb, die kollisionsbedingten Beeinträchtigungen führten aber mit fortschreitendem Alter und zunehmender Sprödigkeit des Kunststoffs erfahrungsgemäss zu Brüchen an den Knickstellen. Dies sei mehr als eine belanglose Mangelhaftigkeit. Hinzu komme, dass die hölzerne Schneelatte irreparabel beschädigt worden sei. Das letztere Argument ist neu und kann sich nicht auf die Akten stützen. Im Gegenteil wird im Polizeibericht vom 23. April 2016 (StA act. 1) unter Sachschaden festgehalten dass "CHF 100.00 1 Leitposten beschädigt" worden sei. Eine beschädigte Schneelatte wird hingegen nicht erwähnt. Die Schadensmeldung bezieht sich ausschliesslich auf den Leitpfosten. Sodann wird im eigentlichen Textteil des Berichts weder auf einen Schaden am Leitpfosten noch an der Schneelatte Bezug genommen. Welcher Art der Schaden am Leitpfosten sein soll ist nicht bekannt. Die Fotos der Unfallstelle zeigen lediglich, dass Leitpfosten und Schneelatte schräg stehen; eine Beschädigung im Sinne einer Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit oder der Ansehnlichkeit beider Sachen ist indessen nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass nicht erkennbar ist, wie der rapportierende Polizist – der im Übrigen nicht als Zeuge einver-

Seite 18 — 28 nommen wurde – den Betrag von CHF 100.00 eruiert hat. Im Weiteren ist die These der Staatsanwaltschaft, dass bei der Kollision "Knickstellen" entstanden sein sollen, die dann "mit fortschreitendem Alter und zunehmender Sprödigkeit des Kunststoffs erfahrungsgemäss zu Brüchen" führen könnten, nicht einmal ansatzweise aktenmässig belegt. Dass der Berufungskläger für Alter und Sprödigkeit des Pfostens nichts kann, ist evident, und die blosse Möglichkeit, dass der Pfosten in einer nicht näher definierten Zukunft aufgrund eines nicht nachgewiesenen Veränderungsprozesses in seiner Stabilität beeinträchtigt sein könnte, ist ebenfalls kein Schadensbeweis. Schliesslich helfen auch die vom Berufungskläger eingelegten Fotos nicht weiter, weil weder behauptet noch nachgewiesen ist, dass die dort erkennbaren Kollisionspuren tatsächlich auf den gegenständlich zu beurteilenden Vorfall zurückgehen. Gemäss Bundesgericht entfällt die Strafbarkeit, wenn kein Drittschaden entstanden ist, weil dann nach dem Gesetz keine Verhaltenspflichten besteht, welche der Feststellung der Identität des Fahrzeuglenkers und der Abklärung des Sachverhaltes dienen (BGE 131 IV 36 E. 3.3.3). 4.2.2. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Schadensnachweis nicht erbracht wurde und der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG nicht erfüllt ist. Entsprechend entfällt die Strafbarkeit des Berufungsklägers wegen Verletzung von Art. 91a Abs. 1 SVG. 4.3. Selbst wenn ein Sachschaden nachgewiesen wäre, würde es dem Berufungskläger mit Bezug auf Art. 91a Abs. 1 SVG am Vorsatz fehlen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. 4.3.1. Der Berufungskläger führt in seiner Berufungsbegründung an, er sei völlig überzeugt gewesen, dass durch das Zur-Seite-Kippen seines Fahrzeuges einzig an diesem ein minimaler Sachschaden entstanden sei. Dass bei dem Unfall ein Leitpfosten des Kantons umgebogen und CHF 100.00 Sachschaden verursacht worden sei, habe er im Dunkeln nicht bemerkt. Die Unfallstelle sei komplett dunkel gewesen und der Mond sei erst später in der Nacht sichtbar geworden (vgl. act. A.5). Anlässlich seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft gab er zu Protokoll, dass er gedacht habe, er hätte dem Pfosten ausweichen können. Er habe nicht gewusst, dass er den Pfosten berührt habe. Nach dem Unfall habe er aus der Beifahrertüre aussteigen könne. Sein einziger Gedanke sei gewesen, wie er nun nach Hause komme. Er habe deshalb auch nicht nachgeschaut, ob ein Schaden entstanden sei. Er habe zu 100 % gedacht, es sei nichts beschädigt

Seite 19 — 28 worden. Auf den Fotos sei die Situation perfekt ausgeleuchtet. Nach dem Unfall sei es aber sehr dunkel gewesen. Es habe kein Mondlicht gehabt und es habe geschneit (vgl. StA act. 25 S. 3 ff.). 4.3.2. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 91a Abs. 1 SVG eine vorsätzliche Begehung. Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich durch das Unterlassen der Unfallmeldung strafbar gemacht, so liegt (Eventual-)Vorsatz nur vor, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsache kannte und die Unterlassung der gesetzlich verlangten Meldung, welche ohne Weiteres möglich gewesen wäre, nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann. Aus diesem Grund ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker den Drittschaden, welcher die Meldepflicht begründet hätte, nicht bemerkte und sich somit seiner Meldepflicht nicht bewusst war. Das gilt selbst dann, wenn diese Unkenntnis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist (vgl. BGE 114 IV 148 E. 2b), denn die fahrlässige Tatbegehung bleibt straflos (vgl. zum Ganzen Christof Riedo, a.a.O., N 235 zu Art. 91a SVG mit zahlreichen weiteren Verweisungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Bei dem auch durch Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleisteten Grundsatz in dubio pro reo handelt sich um eine Entscheidregel, welche bestimmt, wie das Gericht zu verfahren hat, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Zweifel daran bestehen bleiben, von welchen tatsächlichen Geschehensabläufen auszugehen ist. Der Grundsatz in dubio pro reo besagt, dass, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen, die Gerichte von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgehen müssen. Gleiches gilt, wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht. In diesem Fall hat das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigste Sachverhaltsalternative zugrunde zu legen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 7 ff. zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen). Als Beweislastregel folgt aus der Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (BGE 120 Ia 37 und BGE 127 I 40). Die Beweisführungslast des Staates umfasst

Seite 20 — 28 nebst dem objektiven Tatbestand unter anderem auch den subjektiven Tatbestand. Gelingt der Nachweis der Schuld nicht, hat der Staat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Wolfgang Wohlers, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen). 4.3.3. Die Staatsanwaltschaft ging in ihrer Anklageschrift davon aus, dass der Berufungskläger "den Schaden an Leitpfosten und Schneelatte bemerkt hatte". Weitere Ausführungen zum subjektiven Tatbestand finden sich in der Anklageschrift oder in den Akten der Staatsanwaltschaft nicht. Im Schreiben vom 31. Januar 2018 an das Kantonsgericht Graubünden (vgl. act. A.7) argumentiert die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf das Fotoblatt, dass die Beschädigung des Pfostens selbst bei Dunkelheit für den Berufungskläger beim Verlassen seines Fahrzeuges durch die Beifahrertüre deutlich erkennbar gewesen sei. Der Weg zurück auf die Strasse habe um das Fahrzeug herumgeführt, d.h. unmittelbar am beschädigten Pfosten vorbei. Auch habe der Berufungskläger den Zusammenstoss mit dem Pfosten hören müssen. Schliesslich seien Unfallort und Unfallbild spätestens beim Eintreffen von C._____ ausreichend beleuchtet gewesen. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft vermag nicht zu überzeugen. Aus den Akten ergibt sich, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers auf die linke Seite kippte, sodass der Berufungskläger zur Beifahrertür aussteigen musste. Daraus ergibt sich indessen nicht zwangsläufig, dass er den Pfosten bemerkt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er wegen des Unfalls unter Schock stand und aufgrund seines Gesundheitszustandes den Fokus auf sich selber und nicht auf die Umgebung richtete. Auch ist davon auszugehen, dass es dunkel gewesen war, woran auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, der Unfallort sei spätestens Eintreffen von C._____ ausreichend beleuchtet gewesen, nichts zu ändern vermögen. Dass sich der Berufungskläger die Sache hätte genauer anschauen sollen, steht ausser Frage, und dass er dies nicht getan hat, könnte ihm als Verletzung einer Sorgfaltspflicht angelastet werden. Dies genügt aber im Zusammenhang mit Art. 91a Abs. 1 SVG nicht, weil diese Bestimmung die Kenntnis von Schaden und Meldepflicht voraussetzt und die fahrlässige Begehung straflos bleibt. Der Staat trägt die Beweislast insbesondere für das Vorliegen des Vorsatzes. An dessen Vorliegen bestehen aufgrund des Gesagten erhebliche Zweifel, sodass der Vorsatz als nicht erstellt zu gelten hat und der Staat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Der Berufungskläger wäre also auch mangels Vorsatz vom Vorwurf der Verletzung von Art. 91a Abs. 1 SVG freizusprechen.

Seite 21 — 28 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Schaden eingetreten sein muss, damit der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt ist. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass Art. 91a Abs. 1 SVG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (nur) dann mit dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare vereinbar ist, wenn es zivilrechtliche relevante Tatsachen zu bestimmen gibt. Andererseits betont das Bundesgericht, dass eine Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG bestehen muss, welche ihrerseits gemäss Wortlaut einen Sachschaden voraussetzt. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass kein Schaden nachgewiesen ist. Selbst wenn ein Sachschaden nachgewiesen wäre – der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG also erfüllt wäre – ist nicht erstellt, dass der Berufungskläger auch tatsächlich Kenntnis davon hatte. Es mangelt in diesem Fall am subjektiven Vorsatz des Beschuldigten. 4.5. Nachdem feststeht, dass der Berufungskläger vom Vorwurf der Verletzung von Art. 91a Abs. 1 SVG freizusprechen ist, ist zu prüfen, ob die – nicht angefochtene – Verurteilung wegen Verletzung von Art. 51. Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) aufgrund von Art. 404 Abs. 2 StPO (Überprüfung nicht angefochtener Punkte) von Amtes wegen zu überprüfen ist. 5.1. Art. 404 StPO lautet wie folgt: Umfang der Überprüfung 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. 2 Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. 5.2. Im Hinblick auf die Regelung von Art. 404 Abs. 2 StPO teilte der Vorsitzende der I. Strafkammer den Parteien mit Schreiben vom 10. April 2018 mit, dass, sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, ein Sachschaden sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden, sich die weitere Frage stellen würde, ob die (nicht angefochtene) Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG vor dem Hintergrund von Art. 404 Abs. 2 StPO Bestand haben könne. Nachdem die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erfolgt sei (und nicht gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO wie im Urteil des Bundesgerichts 6B_634/2012 vom 11. April 2013 E.3), bestehe vorliegend trotz der Behandlung index.html#a404

Seite 22 — 28 von Sachverhaltsfragen kein Anlass für einen Wechsel ins mündliche Verfahren. Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs gab der Vorsitzende der I. Strafkammer den Parteien Gelegenheit zu der angesprochenen Problematik Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft nahm in ihrer Vernehmlassung vom 1. Mail 2018 zur Frage der Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO überhaupt nicht Stellung (act. A.10), während der Berufungskläger mit Schreiben vom 27. April 2018 (act. A.9) einen Freispruch auch in Bezug auf die Verurteilung wegen Verletzung von Art. 51 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG beantragte. 5.3. Die Bestimmung von Art. 404 Abs. 2 StPO bezweckt vor dem Hintergrund von iura novit curia eindeutig unrichtige Urteile zu verhindern. Das Gericht ist berechtigt, offensichtliche Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder eine klar unrichtige Rechtsanwendung zu korrigieren. Zu beachten ist allerdings, dass Art. 404 Abs. 2 StPO nur auf Fälle anzuwenden ist, in denen ein gesetzeswidriger oder unbilliger Entscheid droht (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 3 f. zu Art. 404 StPO). Insbesondere in Fällen, in welchen die nicht angefochtenen Punkte materiell zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führen würden, hat eine Ausdehnung der Berufung von Amtes wegen zu erfolgen (vgl. Franz Riklin, Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 404 StPO). 5.4. Der Staatsanwaltschaft wurde das rechtliche Gehör gewährt, wobei diese in ihrer Vernehmlassung vom 1. Mail 2018 zur Frage der Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO überhaupt nicht Stellung nahm (act. A.10). Da das Kantonsgericht zum Schluss kommt, dass der Berufungskläger vom Vorwurf der Verletzung von Art. 91a Abs. 1 SVG freizusprechen ist, da es an einem Schadensnachweis (objektiver Tatbestand) bzw. Kenntnis davon (subjektiver Tatbestand) mangelt, erscheint es unbillig, die (unangefochten gebliebene) Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG nicht von Amtes wegen aufzuheben, zumal Art. 51 Abs. 3 SVG explizit einen Sachschaden voraussetzt. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger von den Vorwürfen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG freizusprechen ist. Zu verurteilen ist er wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1

Seite 23 — 28 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und dafür angemessen mit einer Busse zu bestrafen. 7. Mit Bezug auf die Höhe der Busse erachtete es die Vorinstanz als angemessen, diese für die Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG aufgrund des leichten Verschuldens des Berufungsklägers auf CHF 300.00 festzusetzen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.7). Dies erscheint angemessen und der Berufungskläger ist daher wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der unbedingten Busse hat das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, wobei ihm ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Das Gericht erachtet im vorliegenden Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag für angemessen. 8. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die beschuldigte Person hat indessen lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen und die Kosten, welche anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallen, verbleiben unter Vorbehalt von Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat (vgl. Yvona Grieser, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 426 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2013 vom 10. September 2013 E. 2). 8.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 5'795.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'795.00, Gerichtsgebühren CHF 4'000.00) dem Berufungskläger. Vorab ist festzuhalten, dass die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'795.00 trotz Gutheissung der Berufung beim Berufungskläger zu belassen sind, da aufgrund seines Fehlverhaltens, insbesondere der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, eine Untersuchung überhaupt erst notwendig wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass diese Kosten ganz un-

Seite 24 — 28 abhängig vom Verfahrensausgang anfielen, es sich hierbei mithin um sogenannte Ohnehinkosten handelt. Vorliegend wird der Berufungskläger von den Vorwürfen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG freigesprochen. Er wird wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse in Höhe von CHF 300.00 bestraft. Der Berufungskläger hat gegen den Strafbefehl vom 12. August 2016 ohne nähere Begründung Einsprache erhoben. Das Untersuchungsverfahren betraf in der Folge sämtliche eingeklagten Delikte, wenn auch der Schwerpunkt auf dem Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG lag. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte der Berufungskläger ausdrücklich, gegen Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG verstossen zu haben, wofür er eine Busse für angemessen hielt. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des der Rechtsmittelinstanz zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich, dem Berufungskläger für das Untersuchungsverfahren einen Drittel der Kosten von CHF 1'795.00, d.h. CHF 598.35, aufzuerlegen, während die vorinstanzlichen Gerichtsgebühren von CHF 4'000.00 zu einem Zehntel, d.h. im Betrag von CHF 400.00, zu seinen Lasten gehen. Die restlichen Kosten des Untersuchungsverfahrens in Höhe von CHF 1'196.65 (2/3 von CHF 1'795.00) sowie der Rest der vorinstanzlichen Gerichtsgebühren im Betrag von CHF 3'600.00 (9/10 von CHF 4'000.00) sind dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, wobei sie aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos zu bezahlen sind. 8.1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund des teilweisen Freispruchs hat der Berufungskläger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren. Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg macht mit Schreiben vom 6. März 2018 für das Vorverfahren und das Verfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos (Zeitraum vom 17. August 2016 bis 24. August 2018) einen Aufwand von 17.75 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 geltend, wobei er sich bezüglich der Höhe des Stundenansatzes auf eine Vereinbarung mit der AXA Rechtsschutzversicherung des Berufungsklägers beruft. Eine solche Vereinbarung ist indessen nicht relevant, da die AXA Rechts-

Seite 25 — 28 schutzversicherung nicht entschädigungsberechtigt ist. In Ermangelung einer Honorarvereinbarung mit dem Berufungskläger ist daher auf einen Stundenansatz von CHF 240.00 abzustellen. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint als angemessen. Dazu kommen die geltend gemachten Kleinspesen von 3 %. In Anwendung des Stundenansatzes von CHF 240.00 ergäbe sich im Falle einer vollen Entschädigung ein Total von CHF 4'738.80 (inkl. 8 % MwSt. und 3 % Kleinspesenpauschale). Zu beachten ist, dass betreffend die Parteientschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren mit gewissen Einschränkungen die gleichen Grundsätze wie für die Kostenverteilung gelten. Indessen zu berücksichtigen, dass der Faktor der Ohnehinkosten vorliegend nicht greift und die Beurteilung rein retrospektiv vorzunehmen ist. Da dem Berufungskläger die vorinstanzlichen Gerichtsgebühren im Umfang von einem Zehntel auferlegt wurden, rechtfertigt es sich, die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg um 10 % zu reduzieren. Der Berufungskläger ist daher für das erstinstanzliche Verfahren zulasten der Regionalgerichtskasse Prättigau/Davos mit CHF 4'264.90 (inkl. 8 % MwSt. und 3 % Kleinspesenpauschale) aussergerichtlich zu entschädigen (90% von CHF 4'738.80). 8.1.3. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, die dem Berufungskläger auferlegt werden, betragen insgesamt CHF 998.35 (CHF 598.35 + CHF 400.00). Sein Entschädigungsanspruch in Höhe von CHF 4'264.90 (inkl. MwSt. und Kleinspesenpauschale) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 998.35 verrechnet, womit das Regionalgericht Prättigau/Davos dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren noch CHF 3'266.55 zu bezahlen hat. 8.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die Berufung gutgeheissen wird, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 4'000.00 festgelegt werden (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 8.2.2. Im gleichen Verhältnis hat der obsiegende Berufungskläger Anspruch auf eine Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg machte mit Schreiben vom 6. März 2018 (vgl. act. G.1) und 12. Juni 2018 (vgl. act. G.2) für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt 10.5 Stunden geltend (für das Jahr 2017 7.5 Stunden und für 2018 3 Stunden). Dies erscheint angesichts

Seite 26 — 28 der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwands als angemessen. In Ermangelung einer Honorarvereinbarung mit dem Berufungskläger ist auf einen Stundenansatz von CHF 240.00 abzustellen. Unter Berücksichtigung einer Kleinspesenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer resultiert für das Jahr 2017 ein Honorar von CHF 2'002.30 (unter Berücksichtigung des Mehrwertsteuersatzes von 8 %) und für das Jahr 2018 ein solcher von CHF 2'396.10 (unter Berücksichtigung des Mehrwertsteuersatzes von 7.7 %). Entsprechend beläuft sich die insgesamt zugunsten des Berufungsklägers auszusprechende (volle) Parteientschädigung auf CHF 4'398.40 (inkl. Kleinspesen und Mehrwertsteuer; CHF 2'002.30 + CHF 2'396.10).

Seite 27 — 28 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 24. August 2017 wird aufgehoben. 2. X._____ ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 3. Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt würde, wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag festgesetzt. 4. X._____ wird von der Anklage der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG freigesprochen. 5. a) Die Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'795.00 gehen zu einem Drittel, das heisst im Betrag von CHF 598.35, zu Lasten von X._____ und zu zwei Dritteln, das heisst im Betrag von CHF 1'196.65, zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei diese aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos zu bezahlen sind. b) Die Kosten des Regionalgerichtes Prättigau/Davos von CHF 4'000.00 gehen zu einem Zehntel, das heisst im Betrag von CHF 400.00, zu Lasten von X._____ und zu neun Zehnteln, d.h. im Betrag von CHF 3'600.00 zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei diese aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos zu bezahlen sind. c) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 6. a) Für das Vorverfahren und das Verfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos wird X._____ durch den Kanton Graubünden aus der Regionalgerichtskasse Prättigau/Davos – unter Vorbehalt von Dispositivziffer 7 – (reduziert) mit CHF 4'264.90 (inkl. Kleinspesen und MwSt.) entschädigt. b) Für das Berufungsverfahren wird X._____ mit CHF 4'398.40 (inkl. Kleinspesen und MwSt.) (voll) entschädigt.

Seite 28 — 28 7. Der Anspruch des Kantons Graubünden aus Verfahrenskosten von insgesamt CHF 998.35 wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in dieser Höhe mit der X._____ im Berufungsverfahren zugesprochenen Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'264.90 (inkl. MwSt. und Kleinspesenpauschale) verrechnet. Unter diesem Titel wird X._____ zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Regionalgerichtskasse Prättigau/Davos mit CHF 3'266.55 entschädigt. 8. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9. Mitteilung an:

SK1 2017 43 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.06.2018 SK1 2017 43 — Swissrulings