Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.12.2017 SK1 2017 21

12 décembre 2017·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·13,850 mots·~1h 9min·12

Résumé

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Betäubungsmittelgesetz BetmG

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. Dezember 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 17 21 [nicht mündlich eröffnet] 14. März 2018 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Pedrotti RichterInnen Michael Dürst und Brunner Aktuar Guetg In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Dina Raewel, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, gegen das Urteil des Regionalgerichts O.1_____ vom 25. Januar 2017, mitgeteilt am 26. April 2017, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, und der Y . _____ , Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 60 I. Sachverhalt A. Anlässlich seiner Einvernahmen vom 6. März 2015 im Vorverfahren sowie vom 12. Dezember 2017 vor der Berufungsinstanz, gab X._____ jeweils zu Protokoll, zusammen mit zehn Geschwistern in L.1_____ bei seinen Eltern aufgewachsen zu sein. Dort habe er acht Jahre die normale Schule besucht. Anschliessend habe er sich in L.1_____ während zwei Jahren zum Autolackierer ausbilden lassen. Auf diesem Beruf habe er vier weitere Jahre gearbeitet. 1988 habe er L.1_____ verlassen und sei nach Europa gegangen. In Europa habe er sich in diversen Städten aufgehalten. Zwischendurch sei er wieder in seiner Heimat in L.1_____ gewesen. Wenn er in der L.2_____ Arbeit bekäme, würde er gerne hier bleiben. Er sei weder verheiratet, noch habe er Kinder. Sein Antrag auf Asyl sei abgewiesen worden (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 13/31). Im Schweizerischen Strafregister ist X._____ mit einer Verurteilung aus dem Jahr 2015 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (mehrfache Begehung) gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG verzeichnet (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 4/1). B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erhob am 27. September 2016 Anklage gegen X._____. Der Anklageschrift lag folgender Sachverhalt zu Grunde: 1.1 Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG 1.1.1 In der Zeit von _____ 2014 bis zu seiner letztmaligen Festnahme am _____ 2015 verkaufte der Beschuldigte vorwiegend in O.1_____ und teilweise im Raum Chur sowie in O.7_____ und O.6_____ insgesamt 1'150.7 Gramm Kokaingemisch und 177.4 Gramm Marihuana. Teilweise gab er die Betäubungsmittel gegen sexuelle Dienstleistungen oder als Gegenleistung für das Zur-Verfügung-Stellen der Wohnung zwecks Abpackens des Kokains ab. Im Einzelnen tätigte der Beschuldigte die folgenden Betäubungsmittelabgaben und -verkäufe: a) In der Zeit von März 2014 bis September 2015 verkaufte der Bedigte in O.1_____ an G._____ 130 Gramm Kokaingemisch und 12 Gramm Marihuana. b) Im April 2014 verkaufte der Beschuldigte in Chur beim Postautodeck an H._____ unter mehreren Malen insgesamt 3 Gramm Marihuana für CHF 30.00. c) In der Zeit von April 2015 bis am 5. September 2015 verkaufte der Beschuldigte in O.1_____ an I._____ 11.2 Gramm Kokaingemisch für CHF 1'680.00 und gab ihr 10 Gramm Kokaingemisch gegen sexuelle Leistungen ab. Insgesamt gab er 21.2 Gramm Kokaingemisch an I._____ ab.

Seite 3 — 60 d) Von Januar 2015 bis anfangs August 2015 verkaufte der Beschuldigte in O.1_____ und einmal in Trimmis an J._____ unter mehreren Malen insgesamt mindestens 400 Gramm Kokaingemisch für CHF 40'000.00 sowie 3.9 Gramm Marihuana für CHF 100.00. e) In der Zeit von Februar 2014 bis Juli 2015 verkaufte der Beschuldigte in O.1_____ an K._____ unter mehreren Malen insgesamt 120 Gramm Kokaingemisch für insgesamt CHF 12'000.00. f) In der Zeit von April 2015 bis September 2015 verkaufte der Beschuldigte in O.1_____ an W._____ mindestens 5 Gramm Kokaingemisch für CHF 300.00 und 1 Gramm Marihuana für CHF 50.00. g) In der Zeit von September/Oktober 2014 bis September 2015 gab der Beschuldigte in O.1_____ an L._____ unter mehreren Malen insgesamt 70 Gramm Kokaingemisch sowie 5 Gramm Marihuana ab. h) In der Zeit von März 2015 bis 1. September 2015 gab der Beschuldigte in O.1_____ an M._____ unter mehreren Malen insgesamt 45 Gramm Kokaingemisch gegen Entgelt sowie gegen sexuelle Dienstleistungen ab. i) In der Zeit von August 2014 bis März 2015 verkaufte der Beschuldigte in Chur an A._____ unter mehreren Malen insgesamt mindestens 30 Gramm Marihuana für CHF 350.00. j) Im Sommer 2015 verkaufte der Beschuldigte in O.1_____ an S._____ 1 Gramm Kokaingemisch für CHF 100.00. k) In der Zeit von Ende April 2015 bis anfangs September 2015 verkaufte der Beschuldigte in O.1_____ an N._____ unter mehreren Malen insgesamt 252 Gramm Kokaingemisch für insgesamt CHF 20'160.00 sowie unter mehreren Malen insgesamt 25 Gramm Marihuana für insgesamt CHF 250.00. l) In der Zeit von anfangs Juli 2015 bis September 2015 verkaufte der Beschuldigte vorwiegend in O.1_____, aber auch in O.7_____ und O.9_____ an O._____ unter mehreren Malen insgesamt 60 Gramm Kokaingemisch für insgesamt CHF 6'000.00. m) In der Zeit von April 2015 bis 8. August 2015 verkaufte der Beschuldigte in O.1_____ an P._____ unter mehreren Malen insgesamt 30 Gramm Kokaingemisch für insgesamt CHF 3'000.00. n) Im Sommer 2015 verkaufte der Beschuldigte in Chur an B._____ unter mehreren Malen insgesamt 10.5 Gramm Marihuana. o) Im Frühling/Sommer 2015 gab der Beschuldigte C._____ in O.6_____ unter mehreren Malen insgesamt 10 Gramm Kokaingemisch ab. Dafür durfte er bei ihr Zuhause in O.6_____ Kokain verpacken. p) Im Sommer 2015 verkaufte der Beschuldigte in O.7_____ an D._____ unter mehreren Malen insgesamt 4.5 Gramm Kokaingemisch für ins-

Seite 4 — 60 gesamt CHF 450.00 und unter mehreren Malen insgesamt 60 Gramm Marihuana für insgesamt CHF 600.00. q) Im August 2015 verkaufte der Beschuldigte in O.1_____ an T._____ ein Mal 3 Gramm Marihuana für CHF 50.00. r) In der Zeit von Mai bis Juni 2015 gab der Beschuldigte in O.8_____ und in O.6_____ an E._____ unter mehreren Malen insgesamt 2 Gramm Kokaingemisch für sexuelle Dienstleistungen ab. s) Am 26. August 2015 verkaufte der Beschuldigte an Q._____ an einem nicht näher bekannten Ort im Raum O.1_____/Chur 6 Minigripsäcken Marihuana, insgesamt 24 Gramm Marihuana. 1.1.2 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt verpackte der Beschuldigte 44 Portionen Kokain, insgesamt 18.35 Gramm, in ein Tablettenröhrchen und umwickelte dieses zusammen mit einem Minigrip-Sack, in welchem sich 2.17 Gramm Marihuana befanden, mit Alufolie. In der Folge versteckte er dieses Paket unter einem Gefäss in einem Vorgarten am _____weg in O.2_____. Am 20. Juli 2014 stellte die Kantonspolizei Graubünden dieses Paket sicher. Der Beschuldigte hatte die Absicht, die Betäubungsmittel zu verkaufen. 1.1.3 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt verpackte der Beschuldigte 19 Minigripsäcken mit Hanfblüten in eine Migros-Plastiktasche, welche mehrschichtig mit Alufolie umgeben war. Um die Alufolie wickelte der Beschuldigte braunes Klebeband. Weiter packte der Beschuldigte 9 Minigripsäcken voller Hanfblüten ab und verpackte sie in einen Briefumschlag. Zudem packte er 19 Tabletten Benzodiazepine in einen Glasbehälter ab. In der Folge versteckte er das Paket, den Briefumschlag sowie den Glasbehälter im Asyl-Minimalzentrum in O.1_____, in der Absicht, die Betäubungsmittel zu verkaufen. Am 13. April 2015 stellte die Kantonspolizei Graubünden die Betäubungsmittel, insgesamt 85 Gramm Marihuana und 19 Tabletten Benzodiazepine, sicher. 1.1.4 Am 9. September 2015, um 11.20 Uhr, proportionierte und verpackte der Beschuldigte in der Wohnung von L._____ an der Bahnhofstrasse 14 in O.1_____ insgesamt 179.5 Gramm Kokaingemisch für den Verkauf. 1.1.5 Insgesamt hat der Beschuldigte somit 1'348.55 Gramm Kokaingemisch verkauft, abgegeben oder zum Verkauf besessen. Der Reinheitsgehalt des vom Beschuldigten verkauften, abgegebenen und zur Abgabe besessenen Kokains betrug mindestens 31%. Somit hat der Beschuldigte insgesamt 418 Gramm reines Kokain verkauft, abgegeben oder zum Verkauf besessen (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Zudem hat der Beschuldigte insgesamt 264.57 Gramm Marihuana abgegeben, verkauft oder zum Verkauf besessen sowie 19 Tabletten Benzodiazepine zum Verkauf besessen (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG).

Seite 5 — 60 Für die Verabredung der Betäubungsmittelgeschäfte verwendete der Beschuldigte insgesamt 12 Rufnummern in vier verschiedenen Mobiltelefongeräten. Unter anderem nutzte der Beschuldigte folgende Adressierungselemente: IMEI 358848046525721, Rufnummer _____, IMEI 356483060362600, IMEI 356483060424500, Rufnummer _____. Bei all seinen Handlungen im Zusammenhang mit Kokain wusste der Beschuldigte oder musste zumindest annehmen, dass der von ihm getätigte Handel bzw. die Abgabe mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. 1.2 Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG In der Zeit von anfangs 2014 bis am 9. September 2015 konsumierte der Beschuldigte eine unbestimmte Menge Kokain in Chur und O.1_____. 1.3 Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB Am 3. März 2015, um 12.30 Uhr, entwendete der Beschuldigte im Geschäft R._____ an der _____strasse in Chur zwei Tablets (je CHF 229.00) sowie ein Telefonzubehör (CHF 24.95), steckte das Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 482.95 in seinen mitgebrachten, diebstahlssicheren Rucksack und verliess damit das Geschäft, ohne die Ware zu bezahlen. Der Beschuldigte betrat das Geschäft einzig mit dem Willen, darin einen Diebstahl zu begehen und somit unrechtmässig. Gleichentags stellte die R._____ SA, vertreten durch U._____, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. 1.4 Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG Am 14. April 2015, um 09.02 Uhr, reiste der Beschuldigte mit den Y._____ von O.1_____ via O.2_____ nach O.3_____ ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Am _____ 2015 stellten die Y._____ Strafantrag. 1.5 Rechtswidrige Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG und mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG Mit Wegweisungsverfügung vom _____ 2014 lehnte das Bundesamt für Migration das Asylgesuch des Beschuldigten ab und verfügte seine Wegweisung aus der L.2_____ ab dem 4. Juli 2014. In Kenntnis dieser Wegweisungsverfügung reiste der Beschuldigte dennoch am 27. Juni 2015 von der L.2_____ nach L.3_____ und am _____ 2015, um 14.35 Uhr, von L.3_____ nach O.4_____ in die L.2_____ ein. Zudem hielt sich der Beschuldigte vom _____ 2014 bis am _____ 2015 wider besseres Wissens mehrfach rechtswidrig in der L.2_____ auf.

Seite 6 — 60 1.6 Mehrfache Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG Mit Verfügung vom 27. August 2014 wurde dem Beschuldigten vom Amt für Migration und Zivilrecht auf unbestimmte Zeit verboten, das Gebiet der Gemeinde O.5_____/O.1_____ zu verlassen. In Kenntnis dieser Verfügung verliess der Beschuldigte an folgenden Tagen das Gebiet der Gemeinde O.5_____/O.1_____: - Von _____ 2015 bis _____ 2015 hielt sich der Beschuldigte mehrfach in O.2_____ auf, um dort A._____ Marihuana zu verkaufen. - Im Sommer 2015 hielt sich der Beschuldigte in O.2_____ auf, um dort B._____ Marihuana zu verkaufen. - Im Frühling/Sommer 2015 hielt sich der Beschuldigte mehrfach in O.6_____ bei C._____ auf. - Im Sommer 2015 hielt sich der Beschuldigte in O.7_____ auf, um dort D._____ Marihuana zu verkaufen. - Von Mai bis Juni 2015 hielt sich der Beschuldigte mehrfach in O.8_____ und O.6_____ auf, um dort an E._____ Kokain abzugeben. - Am 14. April 2015 reiste der Beschuldigte von O.1_____ via O.2_____ nach O.3_____. C. Die Y._____, Inkassocenter, erklärte im Rahmen der Strafuntersuchung sich als Privatklägerin zu beteiligen, verzichtete aber auf die Geltendmachung von Zivilforderungen (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 15/1). D. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2017 vor dem Regionalgericht O.1_____ stellten die Parteien folgende Schlussanträge: Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden: 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen - des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, - des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, - der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG, - der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, - des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG und

Seite 7 — 60 - der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG. 2. Dafür sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten zu bestrafen sowie zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die mit Strafbefehl vom 9. Juni 2015 vom Untersuchungsamt F._____ ausgefällte bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sei zu widerrufen. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände seien gestützt auf Art. 69 StGB gerichtlich einzuziehen und zu vernichten. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche. Anträge der Verteidigung: 1. Es sei der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Es sei der Beschuldigte der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Ziff. 1 lit. a PBG schuldig zu sprechen. 4. Es sei der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG sowie Art. 119 Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen. 5. Es sei der Beschuldigte mit einer Strafe von 20 Monaten unbedingt zu bestrafen. 6. Es sei dem Beschuldigten die bereits entstandene Haft anzurechnen. 7. Es sei vom Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes F._____ vom 9. Juni 2015 ausgefällten Geldstrafe abzusehen. 8. Es seien die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände definitiv einzuziehen und zu vernichten. 9. Es seien die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. E. Das schriftliche Urteilsdispositiv des Regionalgerichts O.1_____ wurde X._____ am 26. Januar 2017 zugestellt, darin wurde wie folgt erkannt: 1. X._____ ist schuldig - des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,

Seite 8 — 60 - des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, - der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG, - der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, - des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG und - der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG. 2. Dafür wird X._____ unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft (275 Tage) bestraft mit: a. einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten und b. einer Busse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt drei Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. Die mit Strafbefehl vom 9. Juni 2015 vom Untersuchungsamt F._____ ausgefällte bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen. 4. Die sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte: - 18.35 Gramm Kokain 2.17 Gramm Marihuana - 179.5 Gramm Kokain - Mobiltelefon Nokia - Mobiltelefon Samsung - Mobiltelefon Huawei Y3SIM-Karte Lyca Mobile, Nr. _____ - SIM-Karte Lyca Mobile, Nr. _____ - SIM-Karte Lyca Mobile, Nr. _____ - SIM-Karte Sunrise, Nr. _____ (inkl. Quittung) - PIN-Code zu SIM-Karte Sunrise, Nr. _____ - Kundenkarte Bibliothek - Phlat Ball Neon FX - Quittung vom 1. Dezember 2014 - Teller

Seite 9 — 60 - Waage - Schere - 2 Feuerzeuge - Cellophanpapier - Plastiksack - Beutel aus Paketklebeband - Euro 50.00 werden gerichtlich eingezogen und sind mit Ausnahme der EUR 50.00 zu vernichten. Die EUR 50.00 sind zu verwerten und werden an die Verfahrenskosten angerechnet. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 13'450.00 - den Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 28'545.45 - der Gerichtsgebühr des Regionalgerichts O.1_____ CHF 8'000.00 - Kosten gemäss Art. 47 StGB CHF 300.00 - total somit CHF 42'225.45 werden vollumfänglich dem Verurteilten auferlegt, welchem keine Prozessentschädigung ausgerichtet wird. 6. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft von CHF 51'050.00 sowie des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die beschuldigte Person hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. 7. Kostenfolge amtliche Verteidigung: a. RAin lic. iur. Dina Raewel wird als amtliche Verteidigerin von X._____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 35'758.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. b. Da der Verurteilte zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wurde, wird er – sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben – verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für seine amtliche Verteidigerin zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) und seiner Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheids (Art. 135 Abs. 5 StPO). c. (Rechtsmittel Kostenentscheid der amtlichen Verteidigung) 8. (Rechtsmittel)

Seite 10 — 60 9. (Mitteilung) F. Nachdem die amtliche Verteidigerin am 30. Januar 2017 Berufung angemeldet hatte, teilte das Regionalgericht O.1_____ am 26. April 2017 das begründete Urteil mit und übermittelte die Berufungsanmeldung samt Akten an das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. act. D.1). G. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 forderte der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die amtliche Verteidigerin auf, ihre Teil-Berufungserklärung vom 17. Mai 2017 hinsichtlich der im Einzelnen angefochtenen Sachverhaltspunkte zu verdeutlichen. Innert Frist reichte die amtliche Verteidigerin am 1. Juni 2017 eine präzisierte Teil-Berufungserklärung mit den folgenden Anträgen ein (vgl. act. A.3): 1. Es sei der Beschuldigte des Verkaufs von Betäubungsmitteln insgesamt lediglich im Umfange von 153,75 Gramm reinem Kokain sowie von 142,9 Gramm Marihuana des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie des mehrfachen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. Insbesondere seien folgende in Erwägung 6 des Urteils des Regionalgerichts O.1_____ vom 25. Januar 2017 als erstellt angesehene Sachverhalte als nicht bzw. lediglich im folgend genannten Umfange erstellt zu qualifizieren: G._____: Im Umfange von 14,2 Gramm Kokain H._____: Nicht erstellt I._____: Im Umfange von 2 Gramm Kokaingemisch J._____: Im Umfange von 21 Gramm Kokain K._____: Im Umfange von 13,5 Gramm Kokain L._____: Im Umfange von 46 Gramm Kokaingemisch M._____: Im Umfange von 4 Gramm Kokain A._____: Im Umfange von 20,3 Gramm Marihuana N._____: Im Umfange von 0,4 Gramm Kokain und 25 Gramm Marihuana O._____: Im Umfange von 0,2 Gramm Kokain P._____: Im Umfange von 3 Gramm Kokain B._____: Nicht erstellt C._____: Nicht erstellt Q._____: Nicht erstellt Wohnung von L._____: Im Umfange von 18,6 Gramm Kokaingemisch 2. Es sei der Beschuldigte des Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB freizusprechen.

Seite 11 — 60 3. Es sei der Beschuldigte mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen. 4. Es sei vom Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes F._____ vom 9. Juni 2015 ausgefällten Strafe abzusehen. Einleitend vermerkte die amtliche Verteidigerin, dass sich die Teilberufung auf den Schuldpunkt hinsichtlich des Handels mit Betäubungsmitteln (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1 und 2) sowie hinsichtlich des Hausfriedensbruches (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 5), gegen die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 2.a.) sowie gegen den Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes F._____ vom 9. Juni 2015 ausgefällten Strafe (Dispositivziffer 3) beschränke. H. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Ausübung der ihr von Art. 400 Abs. 3 StPO gewährleisteten Rechte verzichtet (vgl. act. D.4). I. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2017 vor dem Kantonsgericht von Graubünden waren der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, lic. iur. Dina Raewel, anwesend. Des Weiteren zugegen waren der Erste Staatsanwalt, lic. iur. Claudio Riedi, V._____ als Dolmetscher sowie ein Polizist der Sicherheitspolizei Graubünden. Der Vorsitzende eröffnete die Hauptverhandlung um 09.06 Uhr. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Der Vorsitzende wies zu Beginn der Verhandlung darauf hin, dass vorab über die sich dem Berufungsgericht stellende Vorfrage der Verwertbarkeit der Einvernahmen von C._____ zu befinden sei. Die Parteien nahmen hierzu Stellung. Sodann wies der Vorsitzende darauf hin, dass sich die Berufungsinstanz vorbehalten werde, den Sachverhalt in Bezug auf die bloss gelagerten und nicht verkauften Betäubungsmittel von der Vorinstanz rechtlich abweichend zu würdigen, sollte sich dieser Sachverhaltsvorwurf erstellen lassen. Konkret würde sich die Berufungsinstanz vorbehalten, die gelagerten Betäubungsmitteln unter Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und nicht unter lit. c der selbigen Bestimmung zu subsumieren. Die Parteien nahmen hierzu Stellung. Nach einer kurzen Unterbrechung der Hauptverhandlung entschied das Berufungsgericht, dass die Aussagen von C._____ in Anwendung von Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden können (vgl. HV-Protokoll [act. F.2], S. 3).

Seite 12 — 60 Schliesslich wies der Vorsitzende die amtliche Verteidigerin darauf hin, dass auch die präzisierte Teil-Berufungserklärung vom 1. Juni 2017 Unklarheiten aufweise. So beschränke sich die Teil-Berufungserklärung in Antrag 1 darauf, nur einzelne Sachverhaltsfeststellungen (Handlungen) von Erwägung 6 des angefochtenen Urteils zu bestreiten bzw. in einem geringeren Umfang anzuerkennen. Es sei nicht ersichtlich, ob auch die weiteren Sachverhaltsfeststellungen von Erwägung 6 bestritten seien. Die amtliche Verteidigerin klärte auf, dass die in Erwägung 6 des angefochtenen Urteils enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen angefochten seien, sofern diese in Antrag 1 der Teil-Berufungserklärung aufgeführt und ausdrücklich bestritten bzw. in einem geringeren Umfange anerkannt seien. Die amtliche Verteidigerin bestätigte dies auch im Laufe der Berufungsverhandlung mehrmals. Sodann erfolgte die richterliche Befragung des Beschuldigten als beschuldigte Person. Im Übrigen wird auf das separate Verhandlungsprotokoll verwiesen (vgl. HV-Protokoll [act. F.2]). J. Anlässlich der Hauptverhandlung stellten die Parteien folgende Schlussanträge: Anträge der amtlichen Verteidigung 1. Es sei der Beschuldigte des Verkaufs und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln insgesamt lediglich im Umfange von 194.75 Gramm Kokaingemisch bzw. 60.37 Gramm reinem Kokain sowie von 108.3 Gramm Marihuana, bestehend aus den jetzt anerkannten 45.3 Gramm sowie den 63 Gramm bereits anerkannten Menge, des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie des mehrfachen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d schuldig zu sprechen. Insbesondere folgende in Erwägung 6 des Urteils des Regionalgerichtes O.1_____ vom 25. Januar 2017 werden in diesem Umfange als erstellt angesehene Sachverhalte als nicht, bzw. lediglich im folgend genannten Umfange als erstellt zu qualifizieren (sic!): G._____: Im Umfange von 14,2 Gramm Kokaingemisch H._____: Nicht erstellt I._____: Im Umfange von 2 Gramm Kokaingemisch J._____: Im Umfange von 21 Gramm Kokaingemisch K._____: Im Umfange von 13,5 Gramm Kokaingemisch L._____: Im Umfange von 46 Gramm Kokaingemisch M._____: Im Umfange von 4 Gramm Kokaingemisch A._____: Im Umfange von 20,3 Gramm Marihuana N._____: Im Umfange von 0,4 Gramm Kokaingemisch und 25 Gramm Marihuana O._____: Im Umfange von 0,2 Gramm Kokaingemisch

Seite 13 — 60 P._____: Im Umfange von 3 Gramm Kokaingemisch B._____: Nicht erstellt C._____: Nicht erstellt Q._____: Nicht erstellt Wohnung von L._____: Im Umfange von 60 Gramm Kokaingemisch 2. Es sei der Beschuldigte des Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB freizusprechen. 3. Es sei der Beschuldigte mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen und dementsprechend aus der Haft zu entlassen. 4. Es sei vom Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes F._____ vom 9. Juni 2015 ausgefällten Strafe abzusehen. Antrag der Staatsanwaltschaft Graubünden Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. K. X._____ (nachfolgend Beschuldigter) befand sich vom 26. August 2014 bis 27. August 2014 sowie am 28. Juni 2015 und vom 9. September 2015 bis 6. Juni 2016 in Polizei- bzw. Untersuchungshaft. Seit dem 7. Juni 2016 um 00.00 Uhr befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug. II. Erwägungen 1.1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Somit bezieht sich die Berufung auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, welche Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Die Rechtsmittelfrist beginnt im Falle eines Urteils mit

Seite 14 — 60 der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs (Art. 384 lit. a. StPO). Innerhalb des Kantonsgerichts von Graubünden amtet die I. Strafkammer als Berufungsinstanz (Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts; BR 173.100). 1.2 Gegen das am 25. Januar 2017 gefällte, am 26. Januar 2017 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts O.1_____, reichte der Beschuldigte dem Regionalgericht O.1_____ ein als "Berufungserklärung in Sachen X._____" betiteltes Schreiben vom 30. Januar 2017 ein, in welchem darauf hingewiesen wird, dass Berufung erhoben werde. Ein entsprechendes Schreiben genügt als Berufungsanmeldung, werden an diese Eingabe doch generell keine hohen Anforderungen gestellt. So genügt es, wenn aus der Eingabe ersichtlich wird, dass der Verurteilte das Urteil nicht akzeptieren möchte, was vorliegend offensichtlich zutrifft (vgl. hierzu Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 399 StPO; vgl. zur Berufungsanmeldung Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 16 44 E. 1b/aa). Die Anmeldung erfolgte somit innert Frist. Nach der am 26. April 2017 erfolgten Mitteilung des begründeten Urteils liess der Beschuldigte dem Kantonsgericht von Graubünden am 17. Mai 2017 fristgemäss seine Teil-Berufungserklärung einreichen. Weil die Teil-Berufungserklärung indessen nicht aufführte, hinsichtlich welcher Handlungen das Urteil der Vorinstanz angefochten wird (Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO), forderte der damalige Vorsitzende die amtliche Verteidigerin zur Verdeutlichung der Teil-Berufungserklärung in diesen Punkten auf (vgl. act. D.5). Die entsprechend angepasste Teil-Berufungserklärung ging sodann am 1. Juni 2017 innert Frist ein. Die übrigen Voraussetzungen geben zu keine Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreiten und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Berufung ein, so fällt sie ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). 3. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). In Art. 399 Abs. 4 StPO wird der Grundsatz festgehalten, dass die Berufung auf gewisse Punkte beschränkt wer-

Seite 15 — 60 den kann. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Berufungserklärung zu. Denn bereits in dieser ist – bei einer teilweisen Anfechtung des Urteils – verbindlich anzugeben, auf welche Punkte sich die Berufung beschränkt. Eine spätere Ausdehnung des einmal eingeschränkten Berufungsthemas ist nicht möglich (vgl. Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 399 StPO). Gemäss Einleitungssatz der Teilberufungserklärung vom 1. Juni 2017 (act. A. 3) richtet sich die Berufung gegen den Schuldpunkt hinsichtlich des Handels mit Betäubungsmitteln (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1 und 2) sowie hinsichtlich des Hausfriedensbruches (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 5), gegen die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 2.a.) sowie gegen den Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes F._____ vom 9. Juni 2015 ausgefällten Strafe (Dispositivziffer 3). Dies bedeutet, dass Dispositivziffer 1 des Urteils des Regionalgerichts O.1_____ vom 25. Januar 2017 hinsichtlich des darin enthaltenen Schuldspruches bezüglich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Spiegelstrich 3), des Diebstahls (Spiegelstrich 4), der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG (Spiegelstrich 6), der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG (Spiegelstrich 7), des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG (Spiegelstrich 8) und der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG (Spiegelstrich 9) nicht angefochten wurde. Der Sanktionspunkt hinsichtlich der ausgesprochenen Busse (Dispositivziffer 2.b.) sowie die angeordnete Einziehung und Verwertung gemäss Dispositivziffer 4. blieben ebenfalls unangefochten. Unangefochten gebliebene Dispositivziffern erwachsen in Rechtskraft (vgl. Art. 402 StPO) und sind nur noch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist überdies auf das Folgende hinzuweisen: Der Vorsitzende der I. Strafkammer forderte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Schreiben vom 19. Mai 2017 auf, die eingereichte Teil-Berufungserklärung vom 17. Mai 2017 dahingehend zu präzisieren, als anzugeben sei, hinsichtlich welcher (einzelner) Handlungen das Urteil angefochten werde (act. D.5). Mit Teil- Berufungserklärung vom 1. Juni 2017 kam die amtliche Verteidigung dieser Aufforderung nach (vgl. act. A.3). Nunmehr hielt sie in Begehren 1 fest, dass die einzelnen Sachverhaltsfeststellungen von Erwägung 6 des angefochtenen Urteils nur

Seite 16 — 60 entsprechend ihrer Auflistung in der Teil-Berufungserklärung bestritten seien. Im Umkehrschluss seien sämtliche nicht aufgeführte Sachverhaltsfeststellungen (Handlungen) unbestritten und als erstellt zu betrachten. Wird die Berufung unter anderem auf den Schuldpunkt beschränkt, sind die einzelnen Handlungen anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO). Folglich hat das Berufungsgericht die in Erwägung 6 des angefochtenen Urteils enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen nur zu prüfen, sofern diese in der Teil- Berufungserklärung explizit bestritten werden. Dies wurde von der amtlichen Verteidigerin anlässlich der Hauptverhandlung denn auch mehrfach bestätigt (vgl. HV- Protokoll [act. F.2], S. 3, 4 und 5). Vor diesem Hintergrund sind lediglich die bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich G._____ (Anklageschrift 1.1.1.a), H._____ (Anklageschrift 1.1.1.b), I._____ (Anklageschrift 1.1.1.c), J._____ (Anklageschrift 1.1.1.d), K._____ (Anklageschrift 1.1.1.e), L._____ (gemäss Anklageschrift 1.1.1.g), M._____ (Anklageschrift 1.1.1.h), A._____ (Anklageschrift 1.1.1.i), N._____ (Anklageschrift 1.1.1.k), O._____ (Anklageschrift 1.1.1.l), P._____ (Anklageschrift 1.1.1.m), B._____ (Anklageschrift 1.1.1.n), C._____ (Anklageschrift 1.1.1.o), Q._____ (Anklageschrift 1.1.1.s) sowie den Anklageschriftpunkt 1.1.4 zu überprüfen (angefochtenes Urteil, E. 6, S. 11 ff.). 4.1 Nach Eröffnung der Hauptverhandlung können das Gericht und die Parteien unter anderem Vorfragen betreffend die Akten und die erhobenen Beweise aufwerfen (Art. 339 Abs. 2 lit. d. StPO i.V.m. Art. 379 StPO). Über aufgeworfene Vorfragen entscheidet das gesamte Gericht in Form eines einfachen verfahrensleitenden Entscheides. Die Begründung erfolgt im Endentscheid. Gegenstand einer aufgeworfenen Vorfrage kann insbesondere die Verwertbarkeit von Aktenstücken oder anderen Beweismitteln sein (Max Hauri/Petra Venetz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 16 zu Art. 339 StPO). Der Vorsitzende hielt fest, dass der Beschuldigte den Einvernahmen von C._____ vom 28. September 2015, vom 29. September 2015 sowie vom 5. Januar 2016 (staatsanwaltschaftliche act. 10/17, 10/18 und 10/47; Anklageschrift 1.1.1.o) nicht beiwohnen konnte. Eine Konfrontationseinvernahme sei unterblieben, weil C._____ am 9. Januar 2016 verstarb. Es stelle sich daher die Frage nach der Verwertbarkeit dieser Einvernahmen (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Die Verteidigung macht geltend, mangels Konfrontationseinvernahme seien die Einvernahmen von C._____ nicht verwertbar. Der dem Beschuldigten in Ziffer 1.1.1.o der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt, Verkauf von 10 Gramm Kokaingemisch an C._____, lasse sich daher nicht erstellen. Die Staatsanwaltschaft

Seite 17 — 60 Graubünden bestreitet den Anspruch auf Durchführung einer Konfrontationseinvernahme nicht. Dennoch erachtet sie die Einvernahmen von C._____ – unter Verweisung auf die Rechtsprechung des EGMR – für verwertbar. 4.2 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Das kann entweder im Zeitpunkt, in welchem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteil 6B_ 251/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf Konfrontation gilt indes nicht uneingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt die fehlende Befragung des Belastungszeugen die Garantie dann nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und sich ein Schuldspruch nicht allein auf diese abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und E. 2.3.4; 125 I 127 E. 6c/dd S. 136; je mit Hinweisen). Nach neuerer Rechtsprechung des EGMR kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, § 147; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1; 6B_670/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3, 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Das Kriterium des ausschlaggebenden Beweises bleibt aber ein besonders gewichtiges Element bei der Gesamtwürdigung (Dorrit Schleiminger Mettler, Basler Kommentar, Schweize-

Seite 18 — 60 rische Strafprozessordnung, N 34 zu Art. 147 StPO mit Verweisungen auf die Rechtsprechung). 4.3 Zwar wurden drei polizeiliche Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft mit C._____ durchgeführt, in welchen sie den Beschuldigten stark belastete (staatsanwaltschaftliche act. 10/17, 10/18 und 10/47). Eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten unterblieb jedoch, weil C._____ am 9. Januar 2016 verstarb. Dem Beschuldigten wurde keine Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Aussagen von C._____ unmittelbar zu äussern, die Aussagen in Zweifel zu ziehen bzw. ihr Ergänzungsfragen zu stellen. Zwar ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft dieses prozessuale Manko nicht selbst zu vertreten hat und ihr nicht vorwerfbar ist. Zum damaligen Zeitpunkt bestanden keinerlei Anhaltspunkte, die auf ein baldiges Versterben von C._____ hingedeutet hätten und welche die Staatsanwaltschaft zur zeitnahen Durchführung einer Konfronteinvernahme hätte veranlassen müssen. Die Vorinstanz stützte sich ausschliesslich auf die Aussage von C._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. Januar 2016, wonach diese vom Beschuldigten im Frühling/Sommer unter mehreren Malen 10 Gramm Kokaingemisch gekauft habe (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 10/47, F. 7). Zumindest implizit sprach die Vorinstanz dieser Aussage volle Beweiskraft zu und betrachtete den dieser Aussage zugrunde liegenden Sachverhalt als erstellt. Zwar dürfen, wie vorstehend erläutert, auch unkonfrontierte Aussagen verwertet werden. Dies aber nur dann, wenn genügend ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind. Solche sind der I. Strafkammer nicht ersichtlich. Zwar weisen die Aussagen von G._____ anlässlich seiner Einvernahmen einen gewissen Bezug zum Sachverhaltsvorwurf gemäss Ziff. 1.1.1.o der Anklageschrift auf. Er führte aber nur aus, C._____ habe beim Beschuldigten Kokain gekauft. Über die genaue Menge konnte er keine verlässlichen bzw. aussagekräftigen Angaben machen (staatsanwaltschaftliche act. 10/9 und 10/14). Zumindest was die gekaufte Menge betrifft, liesse sich eine Verurteilung somit nur auf die Aussage von C._____ stützen. Weitere Beweise bzw. Indizien, im Sinne kompensierender Faktoren, fehlen. Aus dem Dargelegten wird deutlich, dass die Aussagen von C._____ anlässlich ihrer Einvernahmen vom 28. September 2015, 29. September 2015 sowie 5. Januar 2016 (staatsanwaltschaftliche act. 10/17, 10/18 und 10/47) nicht als Beweis gegen den Beschuldigten verwertet werden dürfen.

Seite 19 — 60 5.1 Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_242/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3.1; BGE 138 V 74 E. 7). Bei sich widersprechenden Beweismitteln, wie sie bei einer Situation in der sich be- und entlastende Aussagen gegenüberstehen, muss der Grundsatz in dubio pro reo nicht zwingend zur Anwendung kommen. Das Gericht kann sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon überzeugen, dass eine der beiden gegensätzlichen Aussagen zutreffend ist (Wolfgang Wohlers, a.a.O., N 12 zu Art. 10 StPO; Brigitte Tag, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 83 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2015 vom 16. Februar 2015 E. 3.2; BGE 137 IV 122 E. 3.3). Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten stellen auch bei direkter Beteiligung am Verfahren vollgültige Beweismittel dar und sind entsprechend richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 13 zu Art. 162 StPO). 5.2 Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Zeugenaussagen bzw. solchen von Auskunftspersonen bzw. der beschuldigten Person hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Es geht dabei nicht um die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person, sondern um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage (Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 vom 11. Dezember 2012, S. 368 und 374). Unter diesem Aspekt gehen denn auch die einleitend gemachten pauschalen Vorbringen der amtlichen Verteidigerin, sämtliche Personen, die gegen den Beschuldigten ausgesagt hätten, seien selbst drogenabhängig, fehl. Dieses Vorbringen zielt nur auf die Glaubwürdigkeit der

Seite 20 — 60 Personen ab, sagt aber gerade nichts über die – schlussendlich entscheidende – Glaubhaftigkeit deren konkreten Aussagen aus (vgl. Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24]). Die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage wird durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussagen einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Ausgangspunkt ist die sogenannte Nullhypothese, d.h. die Annahme, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme anhand der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird darauf geschlossen, dass die Aussage dem wirklich Erlebten entspricht (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 129 I 49 E. 5 und BGE 128 I 81 E. 2). Wahre und falsche Schilderungen erfordern unterschiedliche geistige Leistungen. Daher ist zu überprüfen, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (vgl. hierzu BGE 133 I 33 E. 4.2; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, in welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde. 5.3 Anzumerken bleibt, dass der „Aussage der ersten Stunde“ vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 E. 3 sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGE 121 V 47, wonach die spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). 6. Eingangs ist festzuhalten, dass es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser vollumfänglich beipflichten (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente ist demgegenüber immer einzugehen, wenn diese erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, N 9 zu Art. 82 StPO).

Seite 21 — 60 7. In Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom 27. September 2016 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, mehrere Betäubungsmittelabgaben und -verkäufe von insgesamt 1'150.7 Gramm Kokaingemisch und 177.4 Gramm Marihuana getätigt zu haben (vorinstanzliches act. 24). Zu prüfen sind indes nur die in der Teil- Berufungserklärung bzw. in Antrag Ziffer 1 des Plädoyers vom 12. Dezember 2017 bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen von Erwägung 6 des angefochtenen Urteils (vgl. vorstehend E. 3). Die folgenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen von Erwägung 6 des angefochtenen Urteils gelten demgegenüber nicht als bestritten und damit als erstellt: W._____ (Anklageschrift 1.1.1.f): Verkauf von mindestens 5 Gramm Kokaingemisch und 1 Gramm Marihuana; S._____ (Anklageschrift 1.1.1.j): Verkauf von 1 Gramm Kokaingemisch; D._____ (Anklageschrift 1.1.1.p): Verkauf von 4.5 Gramm Kokaingemisch und 60 Gramm Marihuana unter mehreren Malen; T._____ (Anklageschrift 1.1.1.q): Verkauf von 3 Gramm Marihuana; E._____ (Anklageschrift 1.1.1.r): Abgabe unter mehreren Malen von 2 Gramm Kokaingemisch gegen sexuelle Dienstleistungen; Bunkerung von 44 Portionen Kokain, insgesamt 18.35 Gramm, zusammen mit 2.17 Gramm Marihuana (Anklageschrift 1.1.2). Schliesslich ist auch erstellt, dass der Beschuldigte 85 Gramm Marihuana sowie 19 Tabletten Benzodiazepine im Asyl-Minimalzentrum in O.1_____ versteckte (Anklageschrift 1.1.3). 8.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe G._____ (Anklageschrift 1.1.1.a) insgesamt 22.4 Gramm Kokaingemisch und 12 Gramm Marihuana verkauft. Sie stützte sich dabei auf die Aussagen von G._____ während der Konfronteinvernahme, anlässlich welcher er angab, während eines Jahres wöchentlich 0.3 Gramm Kokaingemisch bezogen zu haben und für die vier Wochen, während welchen der Beschuldigte bei ihm wohnte, 2 Gramm Kokaingemisch pro Woche erhalten habe (staatsanwaltschaftliches act. 12/11, Fragen 17 und 22). Zu Gunsten des Beschuldigten rechnete die Vorinstanz für die vier Wochen kein zusätzlich erworbenes Kokaingemisch an. Den Verkauf von 12 Gramm Marihuana habe G._____ bis zum Schluss bestätigt. Der Beschuldigte habe sich dazu nicht geäussert. 8.2 Die amtliche Verteidigerin moniert, es sei zu Gunsten des Beschuldigten lediglich von einer Bezugszeit von Januar 2015 bis September 2015 auszugehen, da sich beide erst ab diesem Zeitpunkt gekannt haben. Bei wöchentlich bezogenen 0.3 Gramm Kokaingemisch entspreche dies einer Bezugsmenge von 10.8 Gramm Kokaingemisch. Ferner sei lediglich erstellt, dass er während zwei Wo-

Seite 22 — 60 chen bei G._____ gewohnt habe, wofür er G._____ 4 Kugeln à 1 Gramm Kokaingemisch gegeben habe. Gesamthaft habe er G._____ lediglich 14.2 Gramm Kokaingemisch abgegeben (vgl. Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 4, S. 4). 8.3 Durch seine Aussagen, vom Beschuldigten Kokain und Marihuana bezogen zu haben, belastet G._____ nicht nur den Beschuldigten sondern auch sich selbst stark. Dieser Umstand rückt seine Aussagen, soweit diese den Bezug von Kokain und Marihuana vom Beschuldigten betreffen, in ein besonders glaubhaftes Licht, zumal keinerlei Motive erkennbar sind, weshalb G._____ den Beschuldigten falsch bezichtigen sollte. Vielmehr klärte er Missverständnisse aktiv auf, welche den Beschuldigten (falsch) belastet hätten (staatsanwaltschaftliches act. 12/11, F. 5). Daraus erhellt, dass es G._____ nicht darum geht, den Beschuldigten grundlos anzuschwärzen. Auch die Aussagen von L._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 23. September 2015, G._____ habe beim Beschuldigten Drogen bezogen, stützen die Angaben von G._____. Der Beschuldigte bestritt anfänglich, G._____ Drogen verkauft zu haben (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 11/11). Diese Aussage widerrief er sodann anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Dezember 2015 und führte aus, insgesamt 8 Gramm Kokain an G._____, aber kein Marihuana, verkauft zu haben. Anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsinstanz bestritt der Beschuldigte dann, den Verkauf von 8 Gramm Kokain an G._____ überhaupt zugegeben zu haben. Dies sei falsch protokolliert worden (Einvernahmeprotokoll [act. F.3], Ziff. VI.a, S. 2). Im Gegensatz zum erratischen Aussageverhalten des Beschuldigten sind die Aussagen von G._____ als äusserst glaubhaft und erlebnisbasiert zu qualifizieren. Es hat als erstellt zu gelten, dass er vom Beschuldigten Kokain kaufte. Demgegenüber sind die behaupteten Bezugsmengen nicht nachvollziehbar, was die Verteidigerin zu Recht moniert. So variierten die Mengenangaben von G._____ während der Untersuchung von 50 Gramm über 145 Gramm zu 135 Gramm Kokaingemisch (vgl. staatsanwaltschaftliche act. 10/11, Frage 4; 10/14, Fragen 4 und 10). Aufgrund der langen Bezugsdauer können aber kaum genaue – aus dem Stehgreif erfolgte – Schätzungen der Gesamtmenge erwartet werden. Umso mehr Beachtung ist dabei einzelnen Faktoren zu schenken, aufgrund derer sich die Gesamtmenge ermitteln lässt und an die man sich infolge ihrer Regelmässigkeit gut erinnert. Hierzu zählen beispielsweise die Intervalle zwischen den einzelnen Bezügen, die Anzahl Bezüge pro Woche, die Bezugsdauer und die jeweilige Bezugsmenge. Hierzu führte G._____ konstant aus, er habe beim Beschuldigten wöchentlich Kokain bezogen (staatsanwaltschaftliche act. 10/11, Fra-

Seite 23 — 60 ge 3; 10/14 Frage 4; 12/11, Frage 17). Die relativ kurzen Intervalle zwischen den einzelnen Bezügen werden durch die Aussage von L._____ gestützt, welcher angab, G._____ habe vom Beschuldigten täglich Kokain bezogen. Zugunsten des Beschuldigten ist aber den konstanten Aussagen von G._____ zu folgen. Hinsichtlich der jeweiligen Bezugsmenge führte G._____ aus, zwischen 0.3 und 0.5 Gramm Kokain bezogen zu haben. Die Bezugsmenge von 0.3 Gramm wird seitens der Verteidigung anerkannt (Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziffer 4 S. 4). Während der Konfronteinvernahme vom 11. Februar 2016 gab G._____ – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschuldigten – an, den Beschuldigten erst seit dem Jahr 2015 zu kennen (staatsanwaltschaftliches act. 12/11, F. 17; Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 4, S. 4). Somit ist von einer Bezugszeit von Januar 2015 bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 9. September 2015 auszugehen (35 Wochen; vgl. Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 4, S. 4), was einer Bezugsmenge von 10.8 Gramm Kokaingemisch entspricht. Unbestritten ist weiter, dass G._____ den Beschuldigten in seiner Wohnung wohnen liess und als Gegenleistung pro Woche 2 Kügelchen à 1 Gramm Kokaingemisch erhielt (Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 4, S. 4; vorinstanzliches act. 10, Ziff. 24). Es ist jedoch mit der amtlichen Verteidigerin festzuhalten, dass die genaue Dauer, während welcher der Beschuldigte bei G._____ gewohnt hat, insbesondere aufgrund der widersprüchlichen Angaben von G._____ (ursprünglich 1 ½ Monate [vgl. staatsanwaltschaftliches act. 10/11, F. 6], schliesslich vier Wochen [staatsanwaltschaftliches act. 12/11, F. 18]) nicht genügend erstellt werden kann. Folglich ist zugunsten des Beschuldigten von einer anerkannten Aufenthaltsdauer von 2 Wochen auszugehen, wofür er G._____ pro Woche mit 2 Kügelchen à 1 Gramm Kokaingemisch entschädigte. G._____ gab stets konstant wieder, vom Beschuldigten Marihuana bezogen zu haben (vgl. staatsanwaltschaftliche act. 10/11, 10/14, 12/11). Der Beschuldigte bestritt diese Anschuldigungen (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 11/14, F. 26 und Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezember 2017 [act. F.3], Ziff. VI.a, S. 2). Vor dem Hintergrund, dass diverse Personen unabhängig voneinander ausführten, der Beschuldigte habe auch mit Marihuana gedealt, sind die Ausführungen von G._____ als plausibel und glaubhaft zu qualifizieren. Hinsichtlich der Bezugsmenge ist zu vermerken, dass die Mengenangaben in seinen Einvernahmen lediglich geringfügig schwankten, im Kern aber kongruent sind. So gab er in seiner Einvernahme vom 15. September 2015 an, vom Beschuldigten für etwa CHF 200.00 Marihuana gekauft zu haben, was ca. 18 Gramm entsprechen würde (staatsanwaltschaftli-

Seite 24 — 60 ches act. 10/11, F. 3). Während der Konfronteinvernahme gab G._____ an, ca. 3 Mal für ca. CHF 50.00 Marihuana beim Beschuldigten erworben zu haben, was ca. 12 bis 14 Gramm Marihuana gewesen sein dürfte (staatsanwaltschaftliches act. 12/11 F. 10). Zugunsten des Beschuldigten ist indessen von der geringeren Menge von 12 Gramm auszugehen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte G._____ insgesamt 14.8 Gramm Kokaingemisch sowie 12 Gramm Marihuana abgebeben hat. 9.1 In Bezug auf den Anklagesachverhalt von Ziffer 1.1.1.b (H._____) erwog die Vorinstanz, angesichts der selbstbelastenden Aussagen von H._____ sowie der minimen Menge verkauften Marihuanas, sei davon auszugehen, dass die Angaben zutreffend seien und der eingeklagte Sachverhalt als erstellt zu gelten habe. Es sei folglich erstellt, dass H._____ vom Beschuldigten im April 2014 gesamthaft 3 Gramm Marihuana bezogen habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 6, S. 12 und 13). 9.2 Seitens des Beschuldigten werden keine neuen Vorbringen vorgetragen (vgl. vorinstanzliches act. 10, Ziff. 25 f.; Plädoyer vom 12. Dezember 2017, Ziff. 6). Gründe dafür, von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung abzuweichen, sind der Berufungsinstanz nicht ersichtlich, weshalb vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche auf die Vorbringen des Beschuldigten schon eingegangen ist, verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. angefochtenes Urteil E. 6, S. 12). Anzumerken ist überdies, dass das allgemeine Bestreiten des Marihuanaverkaufes durch den Beschuldigten angesichts der belastenden Aussagen von mehreren Personen, die ausführten, von ihm Marihuana bezogen zu haben, insgesamt nicht glaubhaft erscheint. 10.1 In Ziffer 1.1.1.c der Anklageschrift vom 27. September 2016 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, I._____ 21.2 Gramm Kokaingemisch abgegeben zu haben, wovon er ihr 11.2 Gramm verkauft und 10 Gramm gegen sexuelle Dienstleistungen abgeben habe. Aufgrund der Tatsache, dass sich I._____ mit ihren Aussagen stark selber belaste und in ihren Aussagen keine Widersprüche zu finden seien, könne ihren Aussagen gefolgt werden. 10.2 Anlässlich der Hauptverhandlung wurden seitens der amtlichen Verteidigerin keine neuen Tatsachen vorgetragen. Sie belässt es ausschliesslich bei bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Vorbringen, mit denen sich die Vorinstanz bereits schlüssig und korrekt auseinandergesetzt hat (vgl. vorinstanzliches act. 10, Ziff. 27 f.; Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 7). In An-

Seite 25 — 60 wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO wird auf die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz vollumfänglich verwiesen. Angemerkt sei lediglich das Folgende: Die Ausführungen von I._____ erscheinen insgesamt sehr glaubhaft. Dies umso mehr, als auch weitere Frauen unabhängig von ihr ihre Aussage bestätigten, Betäubungsmittel gegen sexuelle Dienstleistungen erhalten zu haben (vgl. E. 7. sowie E. 14. ff.). 11.1 In Ziffer 1.1.1.d der Anklageschrift vom 27. September 2016 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe von Januar 2015 bis anfangs August 2015 an J._____ unter mehreren Malen insgesamt mindestens 400 Gramm Kokaingemisch für CHF 40'000.00 sowie 3.9 Gramm Marihuana für CHF 100.00 verkauft. 11.2 Die Vorinstanz folgte hinsichtlich des Bezugszeitraumes den Aussagen von J._____, welcher ausführte, vom Beschuldigten zwischen Januar 2015 und August 2015 täglich Kokain bezogen zu haben, somit während 30 Wochen (staatsanwaltschaftliche act. 10/2, F. 8 und 11/15, F. 13). Zugunsten des Beschuldigten ging die Vorinstanz von einer Kügelchengrösse von 0.5 Gramm Kokaingemisch aus, was bei einer Bezugsdauer während 30 Wochen total 105 Gramm Kokaingemisch ergibt. Ebenfalls als erstellt erachtete die Vorinstanz den Bezug von 3.9 Gramm Marihuana vom Beschuldigten, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb J._____ beim Beschuldigte diese Menge bezogen haben soll, handle es sich dabei doch im Vergleich zum Kokainbezug um eine vernachlässigbare Menge Marihuana (angefochtenes Urteil E. 6, S. 13). 11.3 Die amtliche Verteidigerin bringt dagegen vor, J._____ und der Beschuldigte hätten den Bezugszeitpunkt übereinstimmend auf Juli 2015 bis August 2015 festgesetzt, was bei täglich bezogenen Kokainkügelchen à 0.5 Gramm eine Gesamtmenge von lediglich 21 Gramm Kokaingemisch ausmache. Hinsichtlich des Verkaufes von Marihuana seien die Aussagen beider widersprüchlich, sodass zu Gunsten vom Beschuldigten der Sachverhalt als nicht erstellt zu gelten habe (vgl. Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 8, Seite 6). 11.4 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass J._____ beim Beschuldigten insgesamt 3.9 Gramm Marihuana bezogen hatte. Auch stellte die Vorinstanz richtig fest, dass J._____ vom Beschuldigten täglich Kokainkügelchen à 0.5 Gramm Kokaingemisch gekauft hatte (angefochtenes Urteil E. 6, S. 13). Mit den von der Verteidigerin im Rahmen der Berufung erneut vorgetragenen Einwendungen hat sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt. Auf die erwähnten vorinstanzlichen Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von

Seite 26 — 60 Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Demgegenüber erweist sich die vorinstanzliche Feststellung hinsichtlich der Bezugsdauer als nicht zutreffend. Das Ende der Bezugsdauer ist aufgrund der Angaben von J._____ sowie des Beschuldigten genügend erstellt. Beide definierten den Bezug bis Anfang des Monats August 2015 (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 12/6, F. 6. ff.). Bezüglich des Bezugsbeginns führte J._____ indessen einmal aus: "Ich habe von Anfang 2015 bis ich nach Realta in den Strafvollzug musste, anfangs August 2015, bei ihm Kokain gekauft." (vorinstanzliches act. 12/6, F. 6). Davon unbesehen definierte er den Bezugszeitrahmen aber auch auf ein halbes Jahr, also anfangs Februar 2015 (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 12/6, F. 3.). Dem Grundsatz in dubio pro reo folgend ist vorliegend von einer Bezugsdauer von einem halben Jahr, mithin 26 Wochen bzw. 182 Tage, auszugehen, was einer Gesamtbezugsmenge von 91 Gramm Kokaingemisch entspricht (182 Tage à 0.5 Gramm). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte J._____ während mehreren Malen insgesamt 91 Gramm Kokaingemisch sowie 3.9 Gramm Marihuana verkaufte. 12.1 Die Vorinstanz erachtete den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt entsprechend Ziffer 1.1.1.e der Anklageschrift vom 27. September 2016 als erstellt. K._____ habe stets und übereinstimmend ausgesagt, von Februar 2014 bis Februar 2015 beim Beschuldigten ca. 80 Gramm Kokain für den Eigenkonsum bezogen zu haben und 40 Gramm Kokain vom Beschuldigten an zwei weitere Personen vermittelt zu haben. Hinsichtlich dieser 120 Gramm sei der Sachverhalt erstellt. 12.2 Die amtliche Verteidigerin rügt, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von der Richtigkeit der Aussagen von K._____ ausgegangen. Er habe erst in der Konfronteinvernahme zugegeben, das Kokain nicht nur gegen Geld, sondern auch gegen Mobiltelefone erhalten zu haben. Die amtliche Verteidigerin erkennt darin ein derart unzutreffendes Aussageverhalten, dass den Aussagen von K._____ hinsichtlich der Bezugsmenge nicht gefolgt werden könne. Es sei dem Grundsatz in dubio pro reo folgend der Sachverhalt nur entsprechend des Geständnisses des Beschuldigten im Umfang von 13.5 Gramm Kokain erstellt (vgl. Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 9, S. 6 f.). 12.3 Der Beschuldigte bestritt ursprünglich gänzlich, K._____ Kokain verkauft zu haben (staatsanwaltschaftliches act. 11/12, F. 4). Bereits am 4. Dezember 2015 widerrief er jedoch diese Aussage und gestand, K._____ zwischen 15 und 17 Gramm Kokain verkauft zu haben (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 11/13, F. 3).

Seite 27 — 60 Im Verlaufe der Einvernahme wich er von dieser Angabe ab und gab an, mindestens 9 Gramm Kokain an K._____ verkauft zu haben. Auf entsprechenden Vorhalt der Staatsanwältin, er habe 15 bis 17 Gramm Kokain angegeben, führte der Beschuldigte aus: „K._____ sagte aus, dass er von mir 135 Gramm Kokain erhalten habe. Deshalb habe ich auf diese Aussage gesagt, dass ich lediglich 15 Gramm bis 17 Gramm Kokain an K._____ übergeben habe.“ Auf Nachfrage der Staatsanwältin, ob seine Aussage von der Mengenangabe von K._____ abhängen würde, hielt der Beschuldigte fest: „Es ist so, dass die Mindestmenge bei 9 Gramm Kokain liegt und es allenfalls 15 bis 17 Gramm Kokain gewesen sein könnten.“ (staatsanwaltschaftliches act. 11/13, F. 26). Sodann gab der Beschuldigte an, K._____ nur 13.1 Gramm Kokaingemisch übergeben zu haben. Zu dieser Menge gelangt er aufgrund einer eigenen Berechnung, die sich auf die Anzahl erhaltener Mobiltelefone stützt, für welche er jeweils einen selbst geschätzten Wert veranschlagt und den entsprechenden Gegenwert in Kokain eruiert. Dieses Aussageverhalten des Beschuldigten bezüglich der Bezugsmenge erweist sich als nicht stringent und widersprüchlich. Noch weniger glaubhaft erscheinen die Aussagen des Beschuldigten angesichts der von ihm behaupteten Gegenleistung. So habe ihm K._____ für 13.1 Gramm Kokaingemisch insgesamt sieben Mobiltelefone im Wert von total CHF 3'040.00 übergeben (staatsanwaltschaftliches act. 11/13, F. 29). Der resultierende Kokainpreis von ca. CHF 230.00 pro Gramm ist angesichts der üblichen Preise des Beschuldigten in Höhe von ca. CHF 30.00 für 0.2 Gramm Kokain, als zu hoch und nicht glaubhaft einzustufen (vgl. staatsanwaltschaftliche act. 10/1, F. 13; act. 10/4, F. 9; act. 10/7, F. 19; act. 10/8, F. 14; act. 10/9, F. 8). Überdies fielen auch seine Aussagen hinsichtlich der Anzahl erhaltener Mobiltelefone widersprüchlich aus, gab er doch in der Schlusseinvernahme an, nur ein Mobiltelefon erhalten zu haben (staatsanwaltschaftliches act. 1/4, F. 7). Auf Vorhalt der Staatsanwältin, ein Preis von CHF 230.00 pro Gramm Kokain erscheine ihr zu hoch, führte der Beschuldigte aus, dass es sich bei den von ihm angegebenen Werten um den ungefähren Neuwert der Mobiltelefone handeln würde, er aber den aktuellen Gegenwert berechnet habe, der etwa der Hälfte entsprechen würde (staatsanwaltschaftliches act. 11/13, F. 30). Der Beschuldigte verstrickt sich dabei weiter in Widersprüche, gab er doch sogleich an, dass sämtliche Geräte neu und noch original verpackt gewesen seien (staatsanwaltschaftliches act. 11/13, F. 30). Auch erscheinen die von ihm angegebenen Mobiltelefonpreise nicht stimmig. Er gab an, dass das günstigste Mobiltelefon einen Gegenwert von ca. CHF 380.00 und das teuerste Modell einen Gegenwert von CHF 500.00 aufgewiesen hätte. Vor dem Hinter-

Seite 28 — 60 grund, dass der Beschuldigte angab, mehrheitlich (neue) iPhone-Mobiltelefone verkauft zu haben, sind diese Aussagen nicht glaubhaft (staatsanwaltschaftliches act. 11/13, F. 31 und 34). Die Aussage des Beschuldigten, K._____ erst im Herbst 2015 kennengelernt zu haben, widerspricht seinen späteren Aussagen, wonach er K._____ erstmals im Frühling 2015 bzw. letztmals im Mai oder Juni 2015 Kokain übergeben habe (vgl. staatsanwaltschaftliche act. 11/13, F. 5, F. 17 und F. 21). Vor dem Hintergrund des Gesagten erweist sich das erratische Aussageverhalten des Beschuldigten als schwer nachvollziehbar, widersprüchlich und nicht glaubhaft. Demgegenüber machte K._____ anlässlich seiner ersten Einvernahme klare und nachvollziehbare Angaben. Er führte aus, beim Beschuldigten von Februar 2014 bis Februar 2015 Kokain bezogen zu haben (staatsanwaltschaftliches act. 10/21, F. 16). Während dieser Zeit habe er ca. 80 Gramm Kokain für den Eigenkonsum beim Beschuldigten gekauft (F. 16 und 41). Ausserdem habe er 40 Gramm Kokain vom Beschuldigten an zwei weitere Personen vermittelt (F. 27 und 41). Er habe somit total 120 Gramm Kokaingemisch vom Beschuldigten gekauft (staatsanwaltschaftliches act. 12/10, F. 4). Zwar war er an der Konfronteinvernahme nicht mehr in der Lage, sich an die genaue Menge zu erinnern. Dieses Eingestehen von Wissenslücken lässt seine Aussagen aber nicht minder glaubhaft erscheinen. Daraus wird nämlich deutlich, dass K._____ den Beschuldigten nicht grundlos bzw. mit ihm nicht mehr präsenten Erinnerungen falsch belasten möchte, stattdessen sich lieber einer Aussage enthält. Seine klaren Aussagen hinsichtlich der bezogenen Menge Kokain lassen sich überdies anhand der von ihm angegebenen Geldbeträge nachvollziehen. So sagte er aus, monatlich ca. CHF 500.00 für Kokain ausgegeben zu haben (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 10/21, F. 10). Der Beschuldigte habe CHF 100.00 pro Gramm Kokain verlangt (staatsanwaltschaftliche act. 10/21, F. 17 und 12/10, F. 9). Wenn er fünf Gramm gekauft habe, habe er diese für CHF 400.00 erhalten (staatsanwaltschaftliches act. 10/21, F. 17). Wenn er in diesem Jahr wie angegeben 80 Gramm Kokaingemisch vom Beschuldigten gekauft hat, entspricht dies 1.5 Gramm pro Woche bzw. CHF 150.00 pro Woche oder CHF 600.00 pro Monat. Ferner sind keine Motive ersichtlich, weshalb K._____ den Beschuldigten falsch anschuldigen würde. Vielmehr läge es – in Anbetracht möglicher strafrechtlicher Konsequenzen – im Interesse von K._____, die vom Beschuldigten bezogene Kokainmenge möglichst tief zu beziffern.

Seite 29 — 60 Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten erweisen sich die Aussagen von K._____ als nachvollziehbar und in sich stimmig. Widersprüche sind keine auszumachen. Die Aussagen erweisen sich als sehr glaubhaft. Damit ist erstellt, dass K._____ vom Beschuldigten gesamthaft 120 Gramm Kokaingemisch übernommen hat. 13.1 In der Anklageschrift (Ziffer 1.1.1.g) wird ausgeführt, L._____ habe in der Zeit von September/Oktober 2014 bis September 2015 vom Beschuldigten unter mehreren Malen insgesamt 70 Gramm Kokaingemisch sowie 5 Gramm Marihuana übernommen (vorinstanzliches act. 24). Die Vorinstanz erwog, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Anklagebehörde auf diese Gesamtmenge gekommen sei. L._____ habe angegeben, während der Zeit seit 4. August 2014 bis 23. September 2015, beziehungsweise während 49 Wochen, ein Gramm wöchentlich konsumiert zu haben. Dies ergebe folglich 49 Gramm bezogenes Kokaingemisch. Hingegen sei nicht erstellt, dass L._____ beim Beschuldigten 5 Gramm Marihuana bezogen hätte (angefochtenes Urteil E. 6, S. 14). 13.2 Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe (vgl. staatsanwaltschaftliche act. 12/2 und act. 1/4). Die amtliche Verteidigerin, die in jedem Falle eine Gesamtmenge von 46 Gramm Kokaingemisch anerkennt (Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 10), moniert, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer Bezugsdauer von 49 Wochen ausgegangen. L._____ habe angegeben, dass der Beschuldigte anfänglich in seiner Wohnung gewohnt habe und er während dieser Zeit keine Kenntnis über die Drogengeschäfte des Beschuldigten gehabt haben konnte (Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 10, S. 8). Es sei daher davon auszugehen, dass L._____ erst ab dem 13. Oktober 2014, während 46 Wochen und pro Woche 1 Gramm Kokain bezogen habe. 13.3 Der Beschuldigte bestritt stets, L._____ Kokain und Marihuana verkauft zu haben. Er habe sich lediglich in dessen Wohnung aufgehalten, um Tee zu trinken und um sich zu duschen. Als er in der Wohnung von L._____ festgenommen worden sei, habe er dort zum ersten Mal Kokain abgepackt (staatsanwaltschaftliches act. 12/2, F. 22; vgl. auch Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezember 2017, [act. F.3], Ziff. VI.f, Frage 1). Weiter führte der Beschuldigte aus, L._____ erst seit Februar/März 2015 zu kennen. Er habe ihn erst kennen gelernt, als er nach O.1_____ gekommen sei (staatsanwaltschaftliches act. 11/3, F. 3). Diese Aussage ist jedoch vor dem Hintergrund, dass er von L._____ schon im Frühling 2013 ein Mobiltelefon erhalten hatte (staatsanwaltschaftliche act. 11/8, F. 2) und L._____ am 2. Juni 2015 angab, den Beschuldigten seit zwei Jahren zu kennen, nicht

Seite 30 — 60 glaubhaft (staatsanwaltschaftliche act. 10/1, F. 4). Schliesslich ist nicht überzeugend, dass L._____ dem Beschuldigten sowie dessen Freundin seine Wohnung und sein Mobiltelefon ohne entsprechende Gegenleistung überlassen haben soll (staatsanwaltschaftliches act. 11/5, F. 55). Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Hinsichtlich der Bezugsdauer gab L._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Juni 2015 an, vor ca. 2 Monaten, also im April 2015, das erste Mal vom Beschuldigten Kokain geschenkt erhalten zu haben (staatsanwaltschaftliches act. 10/1, F. 6). In späteren Einvernahmen gab er indessen konstant an, bereits ab September/Oktober 2014 Kokain vom Beschuldigten erhalten zu haben (staatsanwaltschaftliche act. 12/1, F. 13; act. 12/1, F. 5 und act. 12/2, F. 3 und 11). Ohne ausdrücklich danach gefragt worden zu sein, wies L._____ spontan darauf hin, dass er schon seit 2014 vom Beschuldigten Betäubungsmittel bezogen habe. Er führte hierzu aus: "[…] X.1_____, also damit meine ich X._____, kam in unregelmässigen Abständen immer wieder zu mir und durfte bei mir auch übernachten. Als Gegenleistung habe ich von ihm jeweils 0.5 Gramm Koks erhalten. Ich würde sagen, dass ich von ihm pro Woche ca. 1.0 Gramm Koks bekommen habe. Es kam dann auch dazu, dass ich von ihm gekauft habe. Angefangen hat das Ganze im Jahr 2014. Ich kann heute nicht mehr genau sagen, ab wann X.1_____ bei mir in unregelmässigen Abständen übernachtet hat. […]" (staatsanwaltschaftliches act. 12/1, F. 2). Die Aussagen von L._____ erweisen sich in Bezug auf den Bezugszeitraum als nachvollziehbar und erlebnisbasiert und damit glaubhaft. Zugunsten des Beschuldigten ist aber der Bezugszeitpunkt auf den 1. Oktober 2014 festzusetzen. L._____ führte stets kongruent und plausibel aus, vom Beschuldigten während des vorgenannten Zeitraumes wöchentlich 0.5 Gramm Kokaingemisch als Gegenleistung erhalten zu haben und weitere 0.5 Gramm Kokaingemisch käuflich erworben zu haben. Auch andere Abnehmer gaben an, für das Zurverfügungstellen ihrer Wohnung Kokain erhalten zu haben (staatsanwaltschaftliche act. 10/1, F. 7; act. 12/1, F. 2; act. 12/1, F. 13; act. 12/2 F. 3 und 11; vgl. auch act. 10/8, F. 18). Die konstant wiedergegebenen Ausführungen von L._____, die sich mit Angaben Dritter decken, erscheinen glaubhaft, zumal überdies keine Gründe ersichtlich sind, weshalb L._____ den Beschuldigten falsch bezichtigen sollte und er sich mit seinen Aussagen selbst belastet. Vor dem Hintergrund des Gesagten erweisen sich die Schilderungen von L._____ als stimmig und schlüssig. Sie lassen den Ablauf des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens als logisch und glaubhaft erscheinen, wohingegen die mit

Seite 31 — 60 unlogischen Aspekten behafteten Ausführungen des Beschuldigten insgesamt wenig glaubhaft sind. Es gilt daher als erstellt, dass der Beschuldigte L._____ während 49 Wochen, d.h. von Oktober 2014 bis zu seiner Festnahme im September 2015, jeweils wöchentlich 1 Gramm Kokaingemisch, total 49 Gramm Kokaingemisch, abgab. Der Sachverhalt hinsichtlich des bezogenen Marihuanas (5 Gramm) konnte demgegenüber nicht erstellt werden, lassen sich doch keine Aussagen von L._____ in diese Richtung finden. 14.1 In Ziffer 1.1.1.h der Anklageschrift vom 27. September 2016 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, an M._____ unter mehreren Malen insgesamt 45 Gramm Kokaingemisch gegen Entgelt sowie gegen sexuelle Dienstleistungen abgegeben zu haben (vgl. vorinstanzliches act. 24). Aufgrund der bis zum Schluss gleichbleibenden Aussagen von M._____ und mangels Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen erachtete die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt als erstellt. 14.2 Die amtliche Verteidigerin rügt, es könne in Anwendung des in dubio pro reo Grundsatzes lediglich die Abgabe von 4 Gramm Kokaingemisch als erstellt gelten (vgl. Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 14, S. 8) 14.3 Der Beschuldigte bestritt bis zum Schluss, M._____ Kokain verkauft zu haben (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 12/4, F. 7; vgl. auch Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezember 2017, [act. F.3], Ziff. VI.g, F.1 und F.2). Konfrontiert mit den Ausführungen von M._____ zeigte er sich ob der Tatsache gar überrascht, dass M._____ Betäubungsmittel konsumiert. Er habe nie gesehen, dass sie Betäubungsmittel konsumiere (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 11/17, F. 3, 4 und 6). Angesichts der Aussagen diverser Personen, die unabhängig voneinander bestätigten, dass M._____ beim Beschuldigten Kokain erwarb (staatsanwaltschaftliche act. 10/16, F. 24; act. 10/14, F. 36 und act. 10/31, F. 31), sind diese Ausführungen nicht glaubhaft. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass M._____ bis zum Schluss ihre bei der Polizei gemachten Aussagen, wonach sie vom Beschuldigten – und nur bei ihm (staatsanwaltschaftliches act. 10/19, F. 8) – während der Dauer von 7 bis 8 Monaten (staatsanwaltschaftliches act. 10/19, F. 1) ungefähr 45 Gramm Kokaingemisch gegen Entgelt und gegen sexuelle Dienstleistungen bezogen hatte, bestätigte (vgl. staatsanwaltschaftliche act. 10/19, F. 7 und act. 12/4, F. 1 sowie Ergänzungsfrage 1). Obschon die von M._____ angegebene Menge lediglich von ihr geschätzt wurde, kann darauf abgestützt werden. Einerseits ist kein Grund ersichtlich, weshalb

Seite 32 — 60 M._____ den Beschuldigten falsch belasten sollte, zumal sie sich durch die relativ hohe Mengenangabe selbst schwer belastet. Andererseits erscheint die angegebene Menge angesichts der wöchentlichen Bezüge, die von G._____ bestätigt wurden (staatsanwaltschaftliches act. 10/14, F. 36), nachvollziehbar und plausibel. Schliesslich wird die Mengenangabe auch durch die Aussage von L._____ gestützt, welcher M._____ gut kennt (staatsanwaltschaftliche act. 10/16, F. 13 und act. 12/4, F. 9) und ebenfalls die von ihr bezogene Menge hoch, d.h. auf über 60 Gramm Kokaingemisch, geschätzt hatte (staatsanwaltschaftliches act. 10/16, F. 24). Als nachvollziehbar und stimmig sind auch die Ausführungen zu werten, wonach M._____ das Kokaingemisch teilweise gegen sexuelle Dienstleistungen erhielt, zumal auch I._____ ausführte, vom Beschuldigten gegen sexuelle Leistungen Kokain erhalten zu haben (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 10/10, F. 32). In Würdigung dieser Umstände kommt die Berufungsinstanz zum Schluss, dass kein Zweifel daran besteht, dass der Beschuldigte M._____ insgesamt 45 Gramm Kokaingemisch gegen Entgelt und sexuelle Dienstleistungen abgegeben hat. Für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo, wie es die Verteidigerin verlangt (Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 11, S. 8), bleibt insoweit kein Raum. 15.1 Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, A._____ in der Zeit von August 2014 bis März 2015 in O.2_____ in mehreren Malen insgesamt 30 Gramm Marihuana verkauft zu haben (Anklageschrift Ziff. 1.1.1.i). Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt als erstellt, weil sich A._____ bis zum Schluss übereinstimmend geäussert habe (angefochtenes Urteil E. 6, S. 14). 15.2 Die amtliche Verteidigerin bringt vor, dass den Ausführungen von A._____ nicht gefolgt werden könne. Zwar könne als erstellt betrachtet werden, dass A._____ vom Beschuldigten Marihuana erworben habe, doch sei die diesbezügliche Menge falsch. A._____ habe sich nämlich mehrfach widersprochen und ihre Aussagen würden insgesamt wirr erscheinen. Es sei zugunsten des Beschuldigten lediglich eine verkaufte Menge Marihuana in Höhe von 20.3 Gramm als erstellt zu betrachten (Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 12, S. 9). 15.3 Die Vorinstanz hat zu Unrecht erwogen, dass die Verteidigerin die gesamte zur Anklage gebrachte Menge anerkannt habe. Aus den vorinstanzlichen Plädoyernotizen geht hervor, dass lediglich der Verkauf von 20.3 Gramm Marihuana anerkannt wurde (vorinstanzliches act. 10, Ziff. 39, S. 13). Auch vor der Berufungsinstanz wird seitens der Verteidigung lediglich diese Menge anerkannt (Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 12, S. 9). Mit der Verteidigerin ist ferner

Seite 33 — 60 festzuhalten, dass die von A._____ angegebene Bezugsmenge nicht konstant mit 30 Gramm beziffert wurde (vgl. hierzu staatsanwaltschaftliche act. 10/3, F. 3; act. 10/38, F. 10 und act. 12/14, F. 3). Vor diesem Hintergrund ist zugunsten des Beschuldigten von der tieferen anerkannten Menge von 20.3 Gramm Marihuana auszugehen. 16.1 Die Vorinstanz erachtete den dem Beschuldigten in Ziffer 1.1.1.k der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt nur hinsichtlich des Verkaufs von total 180 Gramm Kokaingemisch und 20 Gramm Marihuana an N._____ als erstellt (angefochtenes Urteil E. 6, S. 15). 16.2 Die amtliche Verteidigerin argumentiert mit dem identischen Vorbringen wie bereits vor der Vorinstanz (vorinstanzliches act. 10, Ziff. 42, S. 14) dagegen, N._____ habe seine ursprüngliche Aussage, vom Beschuldigten insgesamt 252 Gramm Kokaingemisch bezogen zu haben, dahingehend relativiert, als er in späteren Einvernahmen nur noch von 180 Gramm bezogenem Kokaingemisch gesprochen habe. Der Beschuldigte habe demgegenüber stets den Verkauf von 0.4 Gramm eingestanden. Da sich diese Mengenangaben diametral entgegenstünden, sei in Anwendung des Prinzips in dubio pro reo den Ausführungen des Beschuldigten zu folgen. 16.3 Im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren werden in tatsächlicher Hinsicht keine neuen Einwände vorgetragen. Die Berufungsinstanz schliesst sich den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz an. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO wird auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich verwiesen (angefochtenes Urteil E. 6, S. 15). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte N._____ in der Zeit von April 2015 bis anfangs September 2015 pro Woche 10 Gramm Kokaingemisch, insgesamt 180 Gramm Kokaingemisch, sowie 20 Gramm Marihuana verkaufte. 17.1 Gemäss Ziffer 1.1.1.l der Anklageschrift vom 27. September 2016 soll der Beschuldigte O._____ in der Zeit von anfangs Juli 2015 bis September 2015 vorwiegend in O.1_____, aber auch in O.7_____ und O.9_____ in mehreren Malen gesamthaft 60 Gramm Kokaingemisch für insgesamt CHF 6'000.00 verkauft haben. Die Vorinstanz schenkte den Aussagen von O._____ anlässlich der Konfronteinvernahme Glauben, wonach er 50 bis 60 Gramm Kokaingemisch vom Beschuldigten erworben habe. An seinen Aussagen könne nicht gezweifelt werden. Es sei aber zugunsten des Beschuldigten von einer bezogenen Menge von nur 50 Gramm Kokaingemisch auszugehen.

Seite 34 — 60 17.2 Die amtliche Verteidigerin bringt vor, die von O._____ angegebene Bezugsmenge von 50 bis 60 Gramm Kokaingemisch könne nicht als erstellt gelten. Es sei davon auszugehen, dass O._____ als Drogensüchtiger keine bewusste Kontrolle und damit keine Kenntnis bezüglich seiner effektiven Drogenbezüge gehabt habe. Die von ihm angegebenen Preisangaben würden sich auch nicht mit der von ihm angegebenen Mengenangabe nachvollziehen lassen. Es sei den Angaben des Beschuldigten zu folgen, wonach er ihm 0.2 Gramm Kokain verkauft habe (Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 14, S. 10). 17.3 Zwar führte O._____ in seiner ersten Einvernahme vom 16. November 2015 noch aus, vom Beschuldigten kein Kokain bezogen zu haben (staatsanwaltschaftliches act. 10/35, F. 20) und diesen auch nicht näher zu kennen (act. 10/35, F. 14). Dieses Bestreiten ist aber angesichts der möglichen strafrechtlichen Konsequenzen als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, zumal selbst der Beschuldigte O._____ belastet. Sodann stellte O._____ gleich anlässlich seiner zweiten Einvernahme richtig, den Beschuldigten seit ungefähr Mitte Juli bzw. anfangs Juli 2015 zu kennen (staatsanwaltschaftliches act. 10/53, F. 2 und 3). Weiter führte er aus: "In der Zeitspanne von Anfangs (sic!) Juli bis Anfangs (sic!) September habe ich mich mit X.1_____ (dem Beschuldigten [Anmerkung des Verf.]) getroffen. Es waren sicher 50 - 60 Treffen. Es kam vor, dass ich mich mehrmals im Tag mit ihm getroffen habe. Zu Beginn am Tag holte ich für CHF 30.00 und dann für CHF 50.00. Es gab Tage da bekam ich bis zu 1.5 Gramm Kokain zusammen, manchmal waren es nur für CHF 50.00. Mehr als 1.5 Gramm Kokain pro Tag habe ich nie genommen[…]." (staatsanwaltschaftliches act. 10/53, F. 11). Hinsichtlich der vom Beschuldigten erworbenen Gesamtmenge gab O._____ an: "Ich denke die Menge würde sich bei 50 - 60 Treffen, bei einem durchschnittlichen Bezug von 1 Gramm, würde sich die Gesamtmenge des Kokain welche ich von X.1_____ käuflich erworben habe (sic!), auf mindestens 60 Gramm beziffern. Dies ist sicher so." (staatsanwaltschaftliches act. 10/53, F. 13). Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 11. Februar 2016 führte O._____ dazu aus: "Ich habe ausschliesslich Kokain bei ihm gekauft. Verteilt auf die Zeit, während der ich bei ihm gekauft habe, war es ca. 50 Gramm." (staatsanwaltschaftliches act. 12/12, F. 2). Die Aussagen von O._____ fallen insgesamt konstant und schlüssig sowie widerspruchsfrei aus. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten, er habe O._____ lediglich 0.2 Gramm Kokain verkauft, aus den nachfolgenden Gründen nicht glaubhaft: Folgt man den Angaben des Beschuldigten, wonach er als kleinste Einheit 0.2 Gramm verkaufte (Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezember 2017 [act. F.3], Ziff. VI.k, S. 5), wäre bereits nach einer Kokainübergabe die vom Be-

Seite 35 — 60 schuldigten angegebene Kokainmenge von 0.2 Gramm erreicht. Weitere Treffen hätten folglich nicht mehr stattfinden müssen. Nachweislich kam es aber insbesondere während der kurzen Zeit vom 13. Mai 2015 und dem 26. August 2015 zu insgesamt 97 Telefonkontakten zwischen dem Beschuldigten und O._____ (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 6/22). Angesichts dieser häufigen Telefonkontakte erscheint ein einmaliges Treffen zwecks Kokainkaufs nicht plausibel. Ferner nannte O._____ mehrere unterschiedliche Drogenübergabeorte, die sich mit von anderen Abnehmern genannten Übergabeorten decken. Auch daraus ist auf mehr als nur eine erfolgte Drogenübergabe zu schliessen (vgl. act. 10/53, F. 15; act. 10/37; act. 10/21, F. 42; act. 10/11, F. 18; 10/15, F. 21 und 22). Überdies sind die Aussagen von I._____ zu berücksichtigen, die aussagte, dass O._____ viel Kokain vom Beschuldigten gekauft habe und er "[…]gibt sicher alles Geld, welches er vom RAV erhält, an X.1_____ ab für Kokain. Ich habe mit meinen eigenen Augen gesehen, wie er von X.1_____ Kokain gekauft hat." (staatsanwaltschaftliches act. 10/15 F. 23). Diese Aussage stützt denn auch die von O._____ angegebene grössere Bezugsmenge und steht der Aussage des Beschuldigten entgegen. Vor dem Hintergrund des Gesagten erweisen sich die stets gleich bleibenden und mit den Aussagen von Dritten übereinstimmenden Angaben von O._____ als glaubhaft, zumal sich dieser mit seinen Aussagen selbst stark belastet. Demgegenüber erweisen sich die Angaben des Beschuldigten angesichts der vorliegenden Indizien als nicht plausibel. Der pauschale Hinweis der amtlichen Verteidigerin, O._____ sei drogenabhängig, ändert daran nichts, zielt dieser Einwand doch nur auf die – nicht relevante – Glaubwürdigkeit von O._____ ab, betrifft aber nicht im Geringsten dessen Aussageverhalten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2007 vom 26. Februar 2008 E. 4.6). Es ist folglich den glaubhaften Angaben von O._____ zu folgen, wobei zugunsten des Beschuldigten von der tieferen Mengenangabe, d.h. 50 Gramm Kokaingemisch, auszugehen ist. Es ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte O._____ insgesamt 50 Gramm Kokaingemisch verkaufte. 18.1 Die Vorinstanz sah den dem Beschuldigten in Ziff. 1.1.1.m vorgeworfenen Sachverhalt als erstellt, wonach dieser P._____ in der Zeit von April 2015 bis 8. August 215 unter mehreren Malen insgesamt 30 Gramm Kokaingemisch verkauft hat (angefochtenes Urteil E. 6., S. 15). 18.2 Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigerin bestreitet diesen Vorwurf und macht geltend, es könne dem Beschuldigten lediglich der Verkauf von 3

Seite 36 — 60 Gramm Kokaingemisch nachgewiesen werden. P._____ habe anlässlich der Konfronteinvernahme angegeben, sich nicht mehr genau an die erworbene Kokainmenge erinnern zu können. Die Mengenangabe könne daher nicht erstellt werden. Insgesamt erscheine die Aussage von P._____ als unglaubhaft, zumal er angegeben habe, sich mit dem Beschuldigten auf Deutsch unterhalten zu haben, obwohl letzterer kaum Deutsch spreche (Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 15, S. 11). 18.3 P._____ gab in seiner ersten polizeilichen Einvernahme klar und stringent an, vom Beschuldigten erstmals anfangs April 2015 Kokain bezogen zu haben. Letztmals habe er bei diesem am 8. August 2015 Kokain erworben (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 10/23, F. 15 und 16). Während dieser Zeit habe er durchschnittlich zwei Mal Kokain pro Woche beim Beschuldigten gekauft (staatsanwaltschaftliches act. 10/23, F. 17). Nachdem die Staatsanwältin zusammenfassend festhielt, er habe folglich insgesamt 34 Gramm Kokain vom Beschuldigten erworben, wies er spontan und nachvollziehbar darauf hin, dass es auch Wochen gegeben habe, in welchen er kein Kokain bezogen habe, es aber sicherlich eine Mindestmenge von 30 Gramm Kokain gewesen sei, die er beim Beschuldigten bezogen habe (staatsanwaltschaftliches act. 10/23, F. 25). Auch wenn nun P._____, wie die amtliche Verteidigerin moniert, sich an der Konfronteinvernahme weniger klar äusserte und angab, es hätten auch ungefähr 20 Gramm Kokain gewesen sein können, vermag dies den Glaubhaftigkeitsgehalt seiner ersten Aussage nicht zu reduzieren. Dies aus folgenden Gründen: Die Tatsache, dass zwischen dem Beschuldigten und P._____ während der Zeit vom 5. März 2015 bis zum 7. September 2015 insgesamt 122 Telefonkontakte stattfanden, erhärten die von P._____ angegebene Bezugshäufigkeit sowie die bezogene Gesamtmenge und lässt gleichzeitig die Aussage des Beschuldigten, es hätten lediglich drei Treffen stattgefunden, als falsch erscheinen. Die häufigen Telefonkontakte, die nachweislich auch vom Beschuldigten ausgingen, was er bestreitet (staatsanwaltschaftliches act. 11/18, F. 20), lassen auf zahlreiche durchgeführte Treffen schliessen (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 6/22). Schliesslich decken sich die Bezugsdauer (18 Wochen und drei Tage) und die einzelnen Bezugsmengen (2 x 1 Gramm wöchentlich), total also 36 Gramm, mit der von ihm angebenden Gesamtbezugsmenge von 30 Gramm, wie er sie anlässlich seiner ersten Einvernahme angab. Die geringe Differenz von 6 Gramm lässt sich namentlich damit begründen, dass P._____ nicht jede Woche Kokain bezog. Insgesamt erweisen sich die Aussagen von P._____ anlässlich seiner ersten Einvernahme als plausibel und in sich schlüssig. Das Vorbringen, seine Angaben seien nicht glaubhaft, weil er an-

Seite 37 — 60 gegeben habe, mit dem Beschuldigten trotz dessen schlechten Deutschkenntnisse Deutsch gesprochen zu haben, verfangen nicht. Dieses Vorbringen weist keinen Bezug zu den konkreten Aussagen von P._____ auf. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte P._____ insgesamt 30 Gramm Kokaingemisch verkaufte. 19.1 In Ziffer 1.1.1.n der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, B._____ im Sommer 2015 unter mehreren Malen insgesamt 10.5 Gramm Marihuana verkauft zu haben. Weil nicht einzusehen sei, weshalb sich B._____ mit einer solchen Kleinstmenge selbst belasten sollte, sah die Vorinstanz diesen Sachverhalt als erstellt (angefochtenes Urteil E. 6, S. 15). Nach Ansicht der amtlichen Verteidigerin könne dieser Sachverhalt indessen nicht erstellt werden. Die Aussagen von B._____ seien nicht glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass sie den Beschuldigten falsch belasten wolle, weil sie sich von diesem bedrängt gefühlt habe (Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 16, S. 12). 19.2 Der Beschuldigte bestritt stets pauschal, überhaupt mit Marihuana gedealt zu haben. Dementsprechend bestritt er auch den Verkauf von 10.5 Gramm Marihuana an B._____ (vgl. insbesondere das Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezember 2017 [act. F.3], Ziff. VI.c; staatsanwaltschaftliches act. 11/20, F. 16). Überdies bestritt er, jemals mit B._____ telefoniert zu haben. Er habe nie über ihre Telefonnummer verfügt (staatsanwaltschaftliches act. 11/20, F. 9 bis 12). Diese Aussage ist angesichts der Tatsache, dass aufgrund der ausgewerteten Mobiltelefondaten nachgewiesen werden konnte, dass zwischen beiden ein telefonischer Austausch stattgefunden hatte und B._____ diesen Kontakt auch bestätigte, schlicht falsch (staatsanwaltschaftliches act. 6/22). Ferner bestätigte auch die Schwester von B._____, T._____, dass ihre Schwester, B._____, beim Beschuldigten Marihuana gekauft habe (siehe unter anderem staatsanwaltschaftliches act. 12/17, F. 6). Ursprünglich gab B._____ an, vom Beschuldigten an 5 Treffen jeweils 4 Gramm Marihuana, total ca. 20 Gramm Marihuana, für CHF 250.00 gekauft zu haben (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 10/20, F. 15 und 32). In der Konfronteinvernahme vom 17. Februar 2016 gab sie hierzu das Folgende an: "Das war 2 bis 3 Mal für je CHF 50.00. Das Marihuana war in einem durchsichtigen Säcklein, Grip genannt, eingepackt. Ich denke, dass es je ca. 3.5 Gramm Marihuana waren." (staatsanwaltschaftliches act. 12/18, F. 3). Auf entsprechenden Vorhalt der Staatsanwältin, sie habe bei der Polizei ausgesagt, insgesamt 20 Gramm Marihuana für CHF 250.00 gekauft zu haben, antwortete B._____: "Es stimmt, dass ich vom hier anwesenden Beschuldigten, den ich "Habibi" nannte, ca. 3 Mal je 3.5 Gramm Mari-

Seite 38 — 60 huana gekauft habe. Insgesamt somit 10.5 Gramm Marihuana. Bei der Polizei habe ich ausgesagt, dass es ca. 3.5 bis 4 Gramm waren pro Mal. Ich meine, dass ich sicher 10.5 Gramm Marihuana gekauft habe. […]." (staatsanwaltschaftliches act. 12/18, F. 5). Zwar fallen die beiden Mengenangaben nicht kongruent aus. Dies führt aber nicht automatisch dazu, dass die Aussagen insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Die Mengendifferenz resultiert nämlich nur daher, dass B._____ die Anzahl Käufe von anfänglich 5 auf 2-3 korrigiert, während die Preisangabe sowie die gekaufte Menge Marihuana pro Treffen (ca. 3.5 bis 4 Gramm) bestätigt werden. Sie definierte die bezogene Menge denn auch eindeutig mit mindestens 10.5 Gramm. Dass B._____ den Beschuldigten falsch anschuldigt, weil sie sich von diesem bedrängt fühlt, erscheint nicht nachvollziehbar (vgl. Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 16, S. 12). B._____ hatte gemäss eigener Aussage bereits seit ca. August 2015 keinen Kontakt mehr mit diesem (staatsanwaltschaftliches act. 10/20, F. 19). Vor dem Hintergrund des Gesagten erweisen sich die Angaben des Beschuldigten als nicht nachvollziehbar, während die Aussagen von B._____ als stringent und erlebnisbezogen zu qualifizieren sind. Zugunsten des Beschuldigten ist indessen von der zuletzt angegebenen Bezugsmenge von 10.5 Gramm Marihuana auszugehen. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte B._____ 10.5 Gramm Marihuana verkaufte. 20.1 Gestützt auf sichergestellte Spuren sowie nachgewiesene 19 Telefonkontakte, sah die Vorinstanz den dem Beschuldigten in Ziffer 1.1.1.s der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt als erstellt, wonach er Q._____ am 26. August 2015 insgesamt 24 Gramm Marihuana verkauft habe (angefochtenes Urteil E. 6, S. 16). 20.2 Die amtliche Verteidigerin rügt diese Sachverhaltsfeststellung. Ihrer Ansicht nach würden die Telefonkontakte im Zeitraum vom 11. Januar 2015 bis 30. April 2015 keine Rückschlüsse auf einen möglichen Kauf von Marihuana am 26. August 2015 zulassen. Aufgrund der Umstände sei nicht genügend zweifelsfrei erstellt, dass Q._____ das Minigrip-Säckchen tatsächlich vom Beschuldigten gekauft habe. Des Weiteren genüge der Auswertungsbericht betreffend die Fingerabdrücke nicht den Anforderungen an ein verwertbares Gutachten im Sinne von Art. 182 StPO, weshalb die daktyloskopischen Spuren nicht verwertet werden können. Dies umso mehr, als sich der Beschuldigte zu den entsprechenden Spuren nicht habe äussern können, weil eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme nie durchgeführt worden sei.

Seite 39 — 60 20.3 Der Einwand, der Beschuldigte habe sich zu den gefundenen daktyloskopischen Spuren nicht äussern können, ist unbegründet. Er wurde anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2016 zu diesen befragt (staatsanwaltschaftliches act. 11/37, F. 4 und 6). 20.4 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Ein numerus clausus der Beweismittel besteht nicht. Grundsätzlich alle zur Erforschung der Wahrheit geeigneten Beweismittel können eingesetzt werden, unabhängig davon, ob diese im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden oder nicht (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 139 StPO). Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. Sie hat namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten (vgl. Art. 306 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Zur Auswertung von Spuren, also zum Versuch, gefundene Beweismittel und Spuren einer bestimmten Person zuzuordnen, bedarf die Polizei keines besonderen Auftrags seitens der Staatsanwaltschaft (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2017, N 6 zu Art. 306 StPO). Vorliegend wurde seitens des Spezialdienstes 4 der Kantonspolizei dem Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei das bei Q._____ gefundene Drogenpaket zugestellt. Dem entsprechenden Auswertungsbericht ist zu entnehmen, dass die darauf gefundenen Fingerabdruckspuren dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 6/13). Die amtliche Verteidigerin verkennt, dass das Gericht die ausgewerteten Spuren unter dem Gesichtspunkt der freien Beweiswürdigung und der Tatsache, dass die StPO keinen numerus clausus an zulässigen Beweismitteln vorsieht, zwar nicht als Gutachten, aber als (kriminaltechnische) Sachbeweise – rein technische oder naturwissenschaftliche Routineuntersuchungen im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StPO sind eher als Sachbeweise denn als Ergebnisse von Gutachten eines Sachverständigen zu verstehen (hierzu auch Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 23 zu Art. 184 StPO) – verwerten und würdigen kann (vgl. Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich 2011, N 431; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 10 zu Art. 182 StPO). Insoweit verfangen die

Seite 40 — 60 Einwände der amtlichen Verteidigerin nicht und ihr Hinweis auf Art. 182 ff. StPO geht fehl (vgl. überdies Art. 195 StPO). 20.5 Der Beschuldigte stritt stets ab, Q._____ das bei diesem sichergestellte Marihuana verkauft zu haben. Auch bestritt er gänzlich, Q._____ zu kennen sowie das bei diesem sichergestellte Marihuanapaket jemals gesehen zu haben (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 37/11, F. 4 f.; Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezember 2017 [act. F.3], Ziff. VI.p, F. 1 bis 3). Q._____ gab an, die 24 Gramm Marihuana auf der Strasse gefunden zu haben (staatsanwaltschaftliches act. 10/6, F. 2), wobei er auf entsprechende Nachfrage angab: "Ich bin mit dem Zug heute auf Gleis 7 oder 8 angekommen. Danach begab ich mich zur Rolltreppe. Irgendwo dazwischen habe ich das Marihuana gefunden. Genauere Angaben kann ich nicht mehr machen." (staatsanwaltschaftliches act. 10/6, F. 4). Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich Q._____ nicht mehr an den genauen Auffindungsort des Marihuanapakets erinnern konnte, war zwischen dem Auffindungszeitpunkt des Pakets und seiner Einvernahme doch nur kurze Zeit verstrichen. Seine Behauptung, er habe direkt nach Auffinden des Pakets nach dem Paketinhalt geschaut, tritt in offenbaren Widerspruch zur Tatsache, dass das Paket verschlossen und der Paketinhalt von aussen nicht erkennbar war (staatsanwaltschaftliches act. 10/6, F. 5 und 6). Dass Q._____ ein verschlossenes Paket mit unbekanntem Inhalt mitnimmt und ungeöffnet mit sich führt, ist abwe

SK1 2017 21 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.12.2017 SK1 2017 21 — Swissrulings