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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 14.11.2018 SK1 2017 14

14 novembre 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·14,325 mots·~1h 12min·4

Résumé

Vergewaltigung etc. | StGB 187-200 Sexuelle Integrität

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 84 Ref.: Chur, 14. November 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 17 14 15. Januar 2019 (Mit Urteil 6B 230/2019 vom 27. August 2019 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Strafkammer Vorsitz Pedrotti RichterInnen Michael Dürst und Pritzi Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 29. November 2016, mitgeteilt am 15. Februar 2017, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, der Y.1_____, Berufungsbeklagte, der Y.2_____, Berufungsbeklagte, der Y.3_____, Berufungsbeklagte,

2 / 84 der Y.3_____, Beufungsbeklagte, des Y.5_____, Berufungsbeklagter, und der Y.6_____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Reichsgasse 65, 7000 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Vergewaltigung etc., hat sich ergeben:

3 / 84 I. Sachverhalt A.a. X._____ wurde am _____ 1994 in O.1_____geboren. Er wuchs mit drei älteren Brüdern und einer jüngeren Schwester bei seinen Eltern auf. Das Familienverhältnis ist sehr gut. Wegen des Krieges floh die Familie im Januar 2001 in die Schweiz. In der Schweiz hielt sich die Familie zunächst im Transitzentrum A._____ in O.2_____ auf. Ab dem _____ 2014 wohnte die Familie X._____ in O.3_____. Dort besuchte X._____ im Schulhaus B._____ die Kleinklasse, wobei er die zweite Klasse wiederholte. Von Januar 2009 bis April 2010 wohnte die gesamte Familie in O.4_____. Im April 2010 kam die Familie nach O.3_____ zurück. Nach der zweiten Realschulklasse verliess X._____ die Schule und absolvierte zwischen dem 17. September 2010 und dem 31. Juli 2012 in O.5_____ bei der Firma C._____ eine zweijährige Anlehre als Maurer. Dort war er als Wochenaufenthalter gemeldet. Er kündigte, fand in O.3_____ aber keine Anstellung. Zwischen dem 1. April 2013 und dem 23. Juli 2013 arbeitete er temporär als Eisenleger bei der inzwischen liquidierten Firma D._____ in O.3_____. Über ein Arbeitsprogramm des E._____ konnte er zwischen dem 27. März 2014 und dem 1. Oktober 2014 bei der Firma F._____ in O.3_____ arbeiten. Ab dem 2. März 2015 war er wieder für die Firma F._____ in O.3_____ tätig. Ab 1. April 2013 wohnte er alleine in einer 1-Zimmerwohnung an der _____gasse in O.3_____. Zwischen März 2015 und März 2016 arbeitete er für G._____. Er erhielt für seine Tätigkeit monatlich CHF 350.00 und wurde im Übrigen von den Sozialen Diensten der Stadt O.3_____ finanziell unterstützt. Inzwischen ist X._____ nach O.6_____ gezogen. Er muss weiterhin durch die öffentliche Hand unterstützt werden. Vermögen hat X._____ keines. Seine Schulden betragen ca. CHF 2'000.00. X._____ ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten zu erfüllen. Er war nie ernsthaft krank und hatte keinen schweren Unfall erlitten. In den letzten Jahren beschäftigte er immer wieder die Stadtpolizei O.3_____ und die Kantonspolizei Graubünden, was seinen Leumund arg trübt. A.b. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ mit einer Verurteilung der Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden vom 10. Juli 2012 wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB zu einem Freiheitsentzug von 30 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 150.00 verzeichnet. B.a. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 23. November 2012 die Strafuntersuchung gegen X._____ wegen versuchten Raubes. Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 wurde die Strafuntersu-

4 / 84 chung wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgedehnt. B.b. Mit Verfügung vom 20. August 2013 wurde das Verfahren gegen X._____ wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ausgedehnt. B.c. Am. 30. September 2013 wurde das Verfahren betreffend versuchter Raub oder Drohung eingestellt. B.d. Am 20. Januar 2014 erstattete Y.5_____ Strafanzeige gegen X._____ wegen Diebstahls. Gleichzeitig konstituierte er sich als Privatkläger im Zivilpunkt und machte eine Zivilforderung in Höhe von CHF 1'100.00 geltend. B.e. Am 13. März 2014 erstattete H._____, die Mutter von Y.6_____, bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen X._____ wegen Vergewaltigung. Y.6_____ konstituierte sich am 14. März 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft als Privatklägerin im Zivilpunkt, wobei sie angab, sie werde die Forderung spätestens im Parteivortrag vor Gericht beziffern und begründen. B.f. Am 14. März 2014 stellte I._____ Strafantrag gegen X._____ wegen sexueller Belästigung. Gleichzeitig konstituierte sie sich als Privatklägerin im Zivilpunkt, wobei sie angab, sie werde die Forderung spätestens im Parteivortrag vor Gericht beziffern und begründen. B.g. Mit Verfügung vom 21. März 2014 ernannte die Staatsanwaltschaft MLaw Stephan Bachmann als amtlichen Verteidiger von X._____. B.h. Im Zusammenhang mit Handlungen gegen die sexuelle Integrität zum Nachteil von Y.3_____ konstituierte diese sich am 25. März 2014 als Privatklägerin im Zivilpunkt, wobei sie angab, sie werde die Forderung spätestens im Parteivortrag vor Gericht beziffern und begründen. B.i. Am 27. März 2014 stellte M._____ Strafantrag gegen X._____ wegen sexueller Belästigung. Gleichzeitig konstituierte sie sich als Privatklägerin im Zivilpunkt, wobei sie angab, sie werde die Forderung spätestens im Parteivortrag vor Gericht beziffern und begründen. B.j. Am 11. April 2014 stellte Y.2_____ Strafantrag gegen X._____ wegen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität. Gleichzeitig konstituierte sie sich als Privatklägerin im Zivilpunkt, wobei sie angab, sie werde die Forderung spätestens im Parteivortrag vor Gericht beziffern und begründen.

5 / 84 B.k. Am 15. April 2014 stellte Y.3_____ Strafantrag gegen X._____ wegen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität. Gleichzeitig konstituierte sie sich als Privatklägerin im Zivilpunkt, wobei sie angab, sie werde die Forderung spätestens im Parteivortrag vor Gericht beziffern und begründen. B.l. Am 18. April 2014 stellte J._____ Strafantrag gegen X._____ wegen sexueller Belästigung und Tätlichkeit. Gleichzeitig konstituierte sie sich als Privatklägerin im Zivilpunkt, wobei sie angab, sie werde die Forderung spätestens im Parteivortrag vor Gericht beziffern und begründen. B.m. Am 25. Juni 2014 erstattete Y.1_____ Strafanzeige gegen X._____ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern etc. Gleichzeitig konstituierte sie sich als Privatklägerin im Zivilpunkt, wobei sie angab, sie werde die Forderung spätestens im Parteivortrag vor Gericht beziffern und begründen. B.n. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 dehnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen X._____ wegen Vergewaltigung und weiteren Sexualdelikten aus. B.o. Am 1. November 2015 erstattete K._____, die Mutter von L._____, Strafanzeige gegen X._____ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern etc. zum Nachteil ihrer Tochter. Am. 2 November 2015 konstituierte sich L._____, vertreten durch K._____, als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt, wobei sie angab, sie werde die Forderung spätestens im Parteivortrag vor Gericht beziffern und begründen. B.p. Am 5. Januar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen X._____ wegen sexueller Belästigung zum Nachteil von I._____, M._____ und J._____ ein. B.q. Mit Befehl vom 19. Juli 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die von der Polizei zuvor sichergestellten 0.1 Gramm Kokain. B.r. Am 4. August 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen X._____ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 31. Dezember 2013 sowie wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von L._____ ein. C. Am. 23. August 2016 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Plessur (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Plessur) Anklage gegen X._____. Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1.1 Mehrfache Schändung gemäss Art. 191 StGB und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB

6 / 84 1.1.1 Am 30. November 2012 begaben sich Y.3_____, N._____ und zwei ihrer Schwestern zusammen mit ein paar Kollegen ins Lokal O._____ im _____ in O.3_____. Später gesellten sich der Beschuldigte und P._____ dazu. Es wurde reichlich Alkohol konsumiert. Mit der Zeit war Y.3_____ so stark alkoholisiert, dass sich die Gruppe entschloss, mit ihr in die nahe gelegene elterliche Wohnung von N._____ im _____ zu gehen. Auf dem Weg dorthin musste Y.3_____ wegen ihres alkoholisierten Zustandes gestützt werden. In der Wohnung angekommen, ging die Gruppe in N._____s Zimmer, in dem Y.3_____ zu Bett gebracht wurde. Etwas später begaben sich, mit Ausnahme von Y.3_____ und dem Beschuldigten, alle anderen in ein anderes Zimmer. Y.3_____ erwachte nach 01.00 Uhr des 1. Dezember 2012, weil sie Schmerzen in der Intimgegend verspürte. Es war Y.3_____s erster Geschlechtsverkehr. Der Beschuldigte hatte sie ausgezogen, lag auf ihr und penetrierte sie vaginal in Ausnützung der dem Beschuldigten bekannten Tatsache, dass Y.3_____ wegen des konsumierten Alkohols widerstandsunfähig war und sich nicht zur Wehr setzen konnte. Y.3_____ sagte zum Beschuldigten mehrmals "nein", was dieser ignorierte. Nach Angaben des Beschuldigten wollte auch Y.3_____ den Geschlechtsverkehr. […] 1.1.2 Am 1. März 2014 war Y.1_____ zusammen mit Q._____ im _____ in O.3_____ an der Fasnachtsparty. Y.1_____ trank sehr viel Alkohol. Ihr war schwindlig und sie wollte an die frische Luft. Draussen trafen Y.1_____ und Q._____ den Beschuldigten. Q._____ sagte zu ihm sinngemäss, er solle auf Y.1_____ aufpassen, damit ihr nichts passiere. Der Beschuldigte brachte Y.1_____ in der Nacht auf den 2. März 2014 in seine Studiowohnung an der _____gasse in O.3_____, wobei er sie wegen deren konsumierten Alkohols stützen musste. Ohne Hilfe konnte sie nicht mehr gut laufen und stützte ihren Arm auf der Schulter des Beschuldigten ab. In seiner Wohnung legte der Beschuldigte Y.1_____ aufs Bett. Ihr wurde schlecht. Sie musste sich übergeben. Danach legte er sie erneut aufs Bett. Von da an fehlt Y.1_____ die Erinnerung bis zum Zeitpunkt, als sie bei ihrem ersten Geschlechtsverkehr Schmerzen im Vaginalbereich verspürte, weil der Beschuldigte in seiner Wohnung, nachdem er Y.1_____ deren Hosen und Unterhosen zumindest heruntergezogen hatte, zwischen ihren gespreizten Beinen kniete und sie vaginal penetrierte. Sie sagte zu ihm, er solle aufhören, weil er ihr Schmerzen bereite. Dies ignorierte der Beschuldigte. Er wusste, dass Y.1_____ wegen ihres alkoholisierten Zustandes zum Widerstand unfähig war, es ihr nicht gelang, ihn wegzuschubsen und sich gegen den mit ihr vollzogenen Geschlechtsverkehr erfolgreich zu wehren. Die nächste Erinnerung von Y.1_____ ist die, dass sie bei sich zuhause erwachte.

7 / 84 Der Beschuldigte, geboren am 1. Februar 1994, vollzog den geschilderten Geschlechtsverkehr mit Y.1_____, geboren am 6. November 1998, obwohl sie noch nicht 16 Jahre alt war und der Altersunterschied zwischen ihnen mehr als drei Jahre betrug. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte dem Beschuldigten bewusst gewesen sein müssen, dass Y.1_____ das Schutzalter von 16 Jahren noch nicht überschritten hatte. Der Beschuldigte steckte beim genannten Geschlechtsverkehr Y.1_____ mit dem Hepatitis-Virus Typ B an, wobei der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt nicht wusste, dass er Träger dieses Virus war. Der Beschuldigte bestreitet, mit Y.1_____ den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. […] 1.1.3 Y.3_____, geboren am 6. April 2000, hielt sich Mitte Dezember 2013 oder Mitte Januar 2014 um ca. 16.00 Uhr zusammen mit ihrer Schwester Y.2_____ und Kolleginnen gegenüber der Schliessfächer im Erdgeschoss des Bahnhofs O.3_____ auf. Der Beschuldigte befand sich bereits dort, als die Gruppe dazukam. Nach ein paar Minuten packte der Beschuldigte Y.3_____ mit den Händen unter deren Achselhöhlen und hob sie in die Luft. Um nicht hinunterzufallen, schlang Y.3_____ ihre Beine um die Hüfte des Beschuldigten. In dieser Position machte der Beschuldigte in Andeutung eines Geschlechtsverkehrs Vor- und Rückwärtsbewegungen und sagte zu Y.3_____, dass sie ihn anrufen solle, sobald sie 18 Jahre alt sei. Dann würde er sie "bumsen". Y.3_____ wehrte sich durch Zappeln und hiess den Beschuldigten, sie in Ruhe zu lassen. Er liess von ihr ab. Der Beschuldigte wusste, dass Y.3_____ noch nicht 16-jährig war. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. […] 1.2 Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB Y.6_____ befand sich am 12. März 2014 in O.3_____ auf dem Bahnhof und verpasste den letzten Zug nach O.7_____. Für den teureren Nachtbus hatte sie zu wenig Geld dabei. Der Beschuldigte bot Y.6_____ an, bei ihm an der _____gasse in O.3_____ zu übernachten. Sie nahm das Angebot an, gab dem Beschuldigten jedoch zugleich zu verstehen, dass sie nicht mehr wolle. In der Wohnung schloss der Beschuldigte die Türe ab und nahm den Schlüssel ab. Später nahm er ihr deren Mobile ab und legte es auf das Tablar am Kopfende des Bettes. Sie erhielt von ihm eine Trainerhose, die sie,

8 / 84 ohne sich dabei etwas zu denken, anzog. Sie setzten sich aufs Bett und schauten fern. Er begann sie zu küssen. Sie drehte den Kopf weg. Er fasste sie, ohne zu würgen, am Hals und küsste sie auf den Mund. Sie gab ihm zu verstehen, dass sie dies nicht wolle, sie habe einen Freund. Sie ging zur Toilette in der Absicht, die Nacht dort zu verbringen. Die Toilette hatte aber keinen Schlüssel. Deshalb ging sie zurück ins Zimmer und setzte sich neben den Beschuldigten aufs Bett. Er fasste sie wieder am Hals und begann sie zu küssen und überall anzufassen. Sie drückte immer wieder seine Hand weg. Mit der Hand glitt er unter ihre Trainer- und Unterhose und drang mit den Fingern in ihre Vagina ein. Y.6_____ drückte immer wieder seine Hand weg und sagte, dass sie dies nicht wolle. Aus Angst hat sie nicht geschrien, weil sie nicht wusste, wie er reagieren würde, wenn sie ihn angeschrien oder geschlagen hätte. Sie wehrte sich durch das Wegstossen seiner Hand und indem sie ihm sagte, dies nicht zu wollen. Der Beschuldigte nahm Y.6_____s Hand und drückte sie über den Hosen an seinen Intimbereich. Sie wollte dies nicht und sagte ihm dies. Sie sagte ihm auch, dass sie einen Freund habe. Er zog seine Hose herunter, packte sie bei den Haaren und drückte ihren Kopf zu seinem Penis. Sie schaute darauf, dass ihre Zähne vorne und dadurch für ihn unangenehm waren, damit er aufhöre. Der Beschuldigte äusserte sich, dass ihm dies nicht gefalle und liess los. Er drückte dann die Hand von Y.6_____ auf seinen Penis und begann, ihre Hand rauf und runter zu bewegen. Er sagte ihr, dass er sie nachher in Ruhe lasse. Als er seine Hand wegzog, machte sie noch eine Zeit lang selber weiter. Sie nahm ihre Hand vom Penis weg. Er ejakulierte ihr auf ihre Haare sowie auf den Schulter- und Brustbereich ihres T-Shirts. Danach blieben die beiden eine Zeit lang auf dem Bett sitzen. Unerwartet öffnete der Beschuldigte mit seinen beiden Händen Y.6_____s BH und legte sich angezogen bäuchlings auf sie, begann sich zu bewegen, zog ihr T-Shirt und BH aus, warf beides zu Boden und begann sie an Hals und Brüsten zu küssen. Sie sagte dem Beschuldigten, dass sie dies nicht wolle und versuchte mehrmals erfolglos, ihn wegzustossen. Dann ging der Beschuldigte weg, kam kurze Zeit später nackt zurück, kniete vor Y.6_____ nieder und versuchte, ihr die Trainer- und Unterhose auszuziehen. Y.6_____ versuchte durch Festhalten der Trainerhose erfolglos, dies zu verhindern. Der Beschuldigte kniete in der Folge auf dem Bett, drückte Y.6_____s Beine auseinander, hob sie hoch, legte sie über seine Schultern und drang mit seinem Penis in ihre Vagina ein. Zu ihr sagte er, sie solle locker bleiben. Ihre wiederholte Äusserung, dass sie dies nicht möchte und einen Freund habe, ignorierte er. Danach legte sich der Beschuldigte auf den Rücken und verlangte von Y.6_____, dass sie auf ihn draufsitze. Sie sagte, dass sie dies nicht wolle, kam aber seiner Aufforderung dennoch für kurze Zeit nach. Dann sagte sie ihm, dass sie dies nicht könne und ging weg. Nach dem Geschlechtsverkehr ging er in die Küche. Y.6_____ zog sich möglichst schnell an. Er brachte ihr ein Glas Wasser ans Bett. Zusammen schauten sie noch etwas fern. Der Vorfall ereignete sich ca. zwischen 01.00 Uhr und 03.00 Uhr. Um 06.15 Uhr klingelte der Wecker von Y.6_____s Mobile. Sie stand auf, begab sich ins Badezimmer und zog sich fertig an. Der Beschuldigte stand ebenfalls auf, schloss die Wohnungstüre auf und verabschiedete sich von Y.6_____ mit einer Umarmung. Am Arbeitsplatz in O.7_____ musste Y.6_____ sich mehrmals übergeben

9 / 84 und wurde deshalb nach Hause geschickt, wo sie bis ca. 18.00 Uhr schlief. Der Beschuldigte macht geltend, Y.6_____ sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen. […] 1.3 Sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 1 StGB Y.2_____, geboren am 28. Juli 1997, hielt sich anfangs September 2013 mit R._____ auf dem Bahnhof in O.3_____ auf. Dort begegneten sie dem offensichtlich stark alkoholisierten Beschuldigten. Er fuhr, wie Y.2_____ und R._____, im Zug von O.3_____ nach Felsberg. Nach der Haltestelle _____ O.3_____ stand der Beschuldigte auf, öffnete den Gurt an seiner Jeanshose, zog die Hose ein Stück hinunter, entblösste sein Geschlechtsteil, packte den Kopf von Y.2_____ und drückte diesen an seinen entblössten Penis. Y.2_____s Mutter S._____ erfuhr am 9. April 2014 von diesem Vorfall und stellte am 18. April 2014 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. […] 1.4 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB Am Abend des 8. Mai 2013 stieg der Beschuldigte an der Kasernenstrasse in O.3_____ zwischen der Gitterabsperrung zum HIGA- Gelände durch. Der mit orangem Polizei-Gilet diensthabende Stadtpolizist Gfr T._____ forderte ihn mehrmals auf, das Areal wieder zu verlassen und stiess ihn mit der flachen Hand leicht zurück. Dieser Aufforderung leistete der mit 1.6 ‰ alkoholisierte Beschuldigte keine Folge und sagte, der Polizist solle ihn nicht anfassen, andernfalls würden sie sich auf der Strasse wiedersehen. Dabei trat der Beschuldigte mit aggressivem Gesichtsausdruck bis auf ca. 10 cm zum Kopf des Polizisten heran. Dieser wich zurück und nahm den Beschuldigten am Arm, um ihn auf die Strasse hinauszuführen. Der Beschuldigte wollte sich losreissen und drohte T._____, dass er ihn fertig machen werde. Der Beschuldigte behinderte ihn in der Ausübung einer Amtshandlung, zu der der Polizist befugt war. Zu dritt gelang es der Stadtpolizei, den Beschuldigten zu Boden zu bringen,

10 / 84 ihm Handfesseln anzulegen und auf den städtischen Polizeiposten zu bringen. Der Beschuldigte bestreitet, dem Stadtpolizisten gedroht zu haben. […] 1.5 Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB Am Abend des 18. November 2013 befand sich Y.5_____ in O.3_____ im Imbiss Babylon im _____ und ass etwas. Seine Jacke hing über der Stuhllehne. Während er am Essen war, kam der Beschuldigte in den Imbissladen. Er griff hinter Y.5_____ in die Innentasche seiner Jacke, in der sich eine lose Banknote zu CHF 50.00 sowie ein weisses iPhone 5 befanden Danach rannte der Beschuldigte in Begleitung einer Person aus dem arabischen Raum weg. Y.5_____ gelang es nicht, dem Beschuldigten zu folgen. In der Folge vermisste Y.5_____ sein iPhone 5 im Wert von CHF 899.00 sowie eine Banknote à CHF 50.00. Der Beschuldigte griff in die Jackentasche, um sich einen ihm nicht gebührenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Beschuldigte bestreitet den Diebstahl. […] 1.6 Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG Der Beschuldigte arbeitete vom 4. März 2013 bis ca. 7. Juni 2013 während ca. 3 Monaten bei der Firma D._____ in O.3_____. Aufgrund seines Ausweises F, der bereits zuvor bei jeder Arbeitsaufnahme und -aufgabe stets erneuert worden war, musste er wissen, dass der Antritt einer Arbeitsstelle vorgängig der Bewilligung bedurfte und diese zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am 4. März 2013 noch nicht vorlag. […] 1.7 Mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG

11 / 84 1.7.1 U._____, geboren am _____ 1996, erfuhr am 13. Oktober 2012 vom Beschuldigten, wie Kokain geschnupft wird. Der Beschuldigte schätzte damals das Alter von U._____ auf 16 Jahre. Am 13. Oktober 2012, ca. 17.30 Uhr, und am 27. Oktober 2012, ca. 19.00 Uhr, stellte der Beschuldigte am Bahnhof in O.3_____ U._____ jeweils eine geringe Menge Kokain zur Verfügung, welches sie beide Male umgehend auf der Damentoilette schnupfte. Der Beschuldigte bestreitet, U._____ Kokain zur Verfügung gestellt zu haben. […] 1.7.2 Zwischen dem 01. Februar 2014 und dem 08. Mai 2014 schenkte der Beschuldigte Q._____, geboren am _____ 1998, eine Linie Kokain. Zudem traf sich der Beschuldigte mit Q._____ und deren damaligen Schwager V._____ im genannten Zeitraum in O.3_____ beim _____. Dieser gab dem Beschuldigten ca. CHF 120.00. Für dieses Geld besorgte der Beschuldigte bei einem Dealer an der _____strasse ca. 1 Gramm Kokain, welches die drei genannten Personen gemeinsam konsumierten. Anlässlich der Konfronteinvernahme am 12. Mai 2016 schätzte der Beschuldigte Q._____ auf 20 Jahre. Der Beschuldigte bestreitet, Q._____ eine Linie Kokain geschenkt und Betäubungsmittel zum Gemeinschaftskonsum mit ihr und ihrem Schwager besorgt zu haben. […] 1.7.3 Am 31. Oktober 2015 kaufte der Beschuldigte für sich, K._____ und W._____ für CHF 30.00 im O.3_____er _____ von einem unbekannten Schwarzafrikaner 0.2 - 0.3 Gramm Kokain, welches die drei Personen um 05.00 Uhr gemeinsam in der Wohnung von K._____ an der Rheinstrasse 169 in O.3_____ konsumierten. […] 1.8 Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG Zwischen dem 10. November 2013 und dem 31. Oktober 2015 konsumierte der Beschuldigte in O.3_____ an verschiedenen Orten nicht quantifizierbare Mengen Marihuana und Kokain. Zudem war er

12 / 84 am 10. November 2013 bei einer Personenkontrolle im Besitz von 0.1 Gramm Kokain, welches für den Eigenkonsum bestimmt war. […] 1.9 Rauchen in einem Gebäude des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen Am 1. März 2015 rauchte der Beschuldigte im Bahnhof O.3_____ um 13.40 Uhr in der _____halle trotz signalisiertem Rauchverbot eine Zigarette. […] D. Mit Eingabe vom 9. November 2016 bezifferte und begründete Y.6_____ ihre Zivilklage und machte eine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 14'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 13. März 2014 geltend. E. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. November 2016 vor dem Bezirksgericht Plessur stellten die Parteien folgende Schlussanträge: Anträge Staatsanwaltschaft 1. X._____ sei - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, - der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, - der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG, - des Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, - des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG, - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie - des Rauchens in einem Gebäude des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten, unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft von 29 Tagen, zu bestrafen.

13 / 84 3. X._____ sei zudem mit einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, zu verurteilen. 4. Das beschlagnahmte Kokain von 0.1 Gramm sei gerichtlich einzuziehen und zu vernichten. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche. Anträge Beschuldigter 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, vom Vorwurf der Vergewaltigung z.N. von Y.6_____, vom Vorwurf der sexuellen Belästigung z.N. von Y.2_____, vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, vom Vorwurf des Diebstahls, vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei Fällen freizusprechen. 2. Im Übrigen beantragen wir, dass der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse zu bestrafen sei, wobei die erstandene Haft anzurechnen ist. 3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen (für Haft etc.) zuzusprechen. 4. Die Zivilforderungen seien abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Anträge Privatklägerin Y.6_____ 1. X._____ sei zu verpflichten, Y.6_____ unter Nachklagevorbehalt eine Genugtuung in Höhe von Fr. 14'000.-, zuzüglich Zins von 5 % seit 13. März 2014, zu bezahlen. 2. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X._____. Anträge Y.5_____ (sinngemäss) X._____ sei zu verpflichten, Y.5_____ einen Betrag von CHF 1'100.00 als Schadenersatz zu bezahlen. F. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016, mitgeteilt am 16. Januar 2017, wurde auf entsprechendes Gesuch hin MLaw Stephan Bachmann aus seinem Amt als amtlicher Verteidiger von X._____ entlassen und neu Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg als amtlicher Verteidiger ernannt. G. Mit Urteil vom 29. November 2016, mitgeteilt am 15. Februar 2017, erkannte das Bezirksgericht Plessur, was folgt:

14 / 84 1. Das Verfahren gegen X._____ wird bezüglich der Vorwürfe a. gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift (sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 1 StGB) sowie b. gemäss Ziff. 1.8 der Anklageschrift teilweise (mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 für den Zeitraum vom 10. November 2013 bis 29. November 2013) eingestellt. 2. X._____ ist schuldig: - der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB (recte: Art. 190 Abs. 1 StGB), - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, - der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, - der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG, - der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG, - der mehrfachen Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie - der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. i. 3. a) Dafür wird X._____ mit einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten sowie einer Busse von CHF 300.00 bestraft. b) An die Freiheitsstrafe ist die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 30 Tagen anzurechnen. c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. Der bedingte Vollzug der mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden vom 10. Juli 2012 gegen X._____ ausgesprochenen Freiheitsentzugs von 30 Tagen wird widerrufen. 5. Das beschlagnahmte Kokain (0.5 g; Referenz _____; act.1.1.9/6) wird gestützt auf Art. 69 StGB gerichtlich eingezogen und ist zu vernichten. 6. a) X._____ wird verpflichtet, Y.6_____ CHF 14'000.00 nebst 5% Zins seit 13. März 2014 zu bezahlen. b) Die Zivilklage von Y.5_____ gegen X._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 23'122.75 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF

15 / 84 15'622.75, Gerichtsgebühren CHF 7'500.00) gehen zu Lasten von X._____. b) Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft von CHF 5'040.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. X._____ hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. 8. X._____ wird verpflichtet, Y.6_____ mit Fr. 2'526.10 zu entschädigen. 9. a) Der amtliche Verteidiger, MLaw Stephan Bachmann, wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 14'710.35 (88.16 Std., inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. b) X._____ wird gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von Fr. 33.25 pro Stunde multipliziert mit der Stundenzahl gemäss Ziff. 9.a) hiervor zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass X._____ gegen dieses Urteil am 29. November 2016 beim Bezirksgericht Plessur die strafrechtliche Berufung angemeldet hat. b) [Rechtsmittelbelehrung] 11. [Mitteilung] H. Mit Berufungserklärung vom 7. März 2017 stellte X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) folgende Rechtsbegehren: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 29. November/01. Dezember 2016, schriftlich mitgeteilt am 15. Februar 2017 sei mit Ausnahme von Ziff. 1 des Dispositivs, aufzuheben. 2. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. X._____ sei von der Anklage - der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB, - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, - der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, - der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG sowie - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG von Schuld und Strafe freizusprechen.

16 / 84 3. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 4. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und auf den Widerruf des Urteils der Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden zu verzichten. 5. Ziff. 6a und Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben; die Klage der Y.6_____ sei abzuweisen. 6. Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 7. X._____ sei eine angemessene Entschädigung - nach richterlichem Ermessen - für erstandene Haft etc. zuzusprechen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. I.a. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 fragte der Vorsitzende der I. Strafkammer die Parteien an, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO einverstanden seien. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass ein Stillschweigen der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren gewertet würde. I.b. Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 verzichtete der Berufungskläger auf eine mündliche Verhandlung. I.c. Mit Verfügung vom 12. September 2017 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO das schriftliche Verfahren an und forderte den Berufungskläger auf, bis spätestens am 4. Oktober 2017 eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. J.a. Mit Eingabe vom 2. November 2017 begründete der Berufungskläger seine Berufung im Sinne von Art. 406 Abs. 3 StPO. Im Vergleich zur Berufungserklärung bezifferte er die geltend gemachte Entschädigung für erstandene Haft etc. mit CHF 10'000.00 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 7). Die übrigen Rechtsbegehren blieben unverändert. J.b. Mit Schreiben vom 7. November 2017 verzichtete das Regionalgericht Plessur auf die Einreichung einer Stellungnahme. J.c. In ihrer Stellungnahme vom 23. November 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. J.d. In ihrer Stellungnahme vom 27. November 2017 stellte Y.6_____ als Privatklägerin folgende Rechtsbegehren: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 29. November 2017 (Proz. Nr. 515-2016-31) sei (zumindest) insoweit zu bestätigen, als:

17 / 84 - X._____ der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB zum Nachteil von Y.6_____ schuldig gesprochen wurde (Ziff. 2 des Dispositivs), - X._____ verpflichtet wurde, Y.6_____ CHF 14'000.00 nebst 5% Zins seit 13. März 2014 zu bezahlen (Ziff. 6.a des Dispositivs), - X._____ verpflichtet wurde, Y.6_____ mit Fr. 2'526.10 zu entschädigen (Ziff. 8 des Dispositivs). Die Berufung sei (zumindest) diesbezüglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. J.e. Mit Replik vom 23. Januar 2018 hielt der Berufungskläger an seinen Rechtsbegehren fest. J.f. Mit Duplik vom 19. Februar 2018 hielt die Staatsanwaltschaft ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. J.g. Am 23. Februar 2018 reichte der Berufungskläger eine Teil- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15./21. Februar 2018 ein, woraus hervorgehe, dass AA._____ ihn zu Unrecht der Vergewaltigung zu ihrem Nachteil beschuldigt hätte. K. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen

18 / 84 Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). 1.2. Gegen das am 29. November 2016 gefällte Urteil des Bezirksgerichts Plessur meldete der Berufungskläger - wie der Dispositivziffer 10. a) des angefochtenen Entscheides zu entnehmen ist - gleichentags Berufung an. Es liegt zwar weder eine schriftliche Berufungsanmeldung mit besagtem Datum bei den Akten noch wurde im (nicht unterzeichneten; vgl. RG act. 49) Verhandlungsprotokoll vermerkt, dass der Berufungskläger im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vor Schranken Berufung angemeldet hätte. Aufgrund des erwähnten Vormerks im angefochtenen Entscheid ist jedoch Letzteres anzunehmen, sodass von einer rechtzeitigen Berufungsanmeldung ausgegangen werden kann. Dies gilt umso mehr, als der Berufungskläger mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 (erneut) Berufung anmeldete (vgl. KG act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 15. Februar 2017 reichte der Berufungskläger am 7. März 2017 und damit fristgerecht eine Berufungserklärung ein. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert, sodass er zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben im vorliegenden Zusammenhang zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist. 2.1. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung

19 / 84 einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 2.2. Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht - wie sich nachstehend ergibt - selber ein Urteil fällen. Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger wegen diverser Delikte zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 63 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.00. Wie den Rechtsbegehren in der Berufungserklärung zu entnehmen ist, wendet sich der Berufungskläger gegen einen grossen Teil der vorinstanzlichen Schuldsprüche und verlangt diesbezüglich jeweils einen Freispruch; davon ausgenommen sind in diesem Zusammenhang lediglich die Schuldsprüche wegen der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, der mehrfachen Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. i. In der Berufungsbegründung (KG act. A.4, S. 12) wird zwar bestritten, dass der Berufungskläger je Betäubungsmittel abgegeben habe. Sofern damit auch der vorinstanzliche Schuldspruch wegen der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG als mitangefochten gelten soll, ist dem entgegenzuhalten, dass in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben ist, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides angefochten werden und daher eine nachträgliche Ausdehnung der Berufungsanträge nicht zulässig ist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1085 ff., S. 1314). Angesichts des grossen Ermessensspielraumes der rechtsanwendenden Behörden bei der Frage, was als "geringfügige Menge" im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG anzusehen ist (vgl. BGE 124 IV 184 E. 2a), lässt sich im Übrigen auch nicht sagen, die Abgabe von 0.2 bis 0.3 Gramm Kokain falle offensichtlich unter die Privilegierung von Art. 19b Abs. 1 BetmG bzw. der Schuldspruch gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sei gesetzwidrig oder unbillig. Eine Korrektur von Amtes wegen gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO fällt somit ausser Betracht. Ferner nicht angefochten sind die Einstellung des Verfahrens betreffend Ziff. 1.3 und teilweise Ziff. 1.8 der Anklageschrift (Urteilsdispositiv Ziff. 1), die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Kokains (Urteilsdispositiv Ziff. 5), die Verweisung der Zivilklage von Y.5_____ auf den Zivilweg (Urteilsdispositiv Ziff. 6b) sowie die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (vgl. Urteilsdispositiv Ziff. 9). Die unangefochten gebliebenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Darauf ist in den Erwägungen nicht mehr zurückzukommen; es genügt im Dispositiv festzuhalten, welche Punkte des erstinstanzlichen Urteils bereits rechtskräftig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2012 vom 14. November 2012, E. 5.3; Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 408 StPO).

20 / 84 Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung (KG act. A.6). Soweit sie selbst betreffend, verlangt auch Y.6_____ die kostenfällige Abweisung der Berufung (KG act. A.7). Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen, die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme (KG act. A.5). 3.1. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Schriftliche Berufungsverfahren sollen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung die Ausnahme bilden (BGE 139 IV 290 E. 1.1 m.w.H.). Art. 406 StPO zählt abschliessend auf, in welchen Fällen das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behandeln kann. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das schriftliche Verfahren angeordnet werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c), wenn Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. d) oder Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB angefochten sind (lit. e). Mit dem Einverständnis der Parteien kann das schriftliche Verfahren zudem angeordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). 3.2.1. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Während Art. 343 Abs. 3 StPO für das erstinstanzliche Verfahren in den dort erwähnten Fällen eine (einmalige) Unmittelbarkeit verankert, besteht eine solche im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur dann zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aber auch dann zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Beim Wort genommen wäre eine unmittelbare Beweisabnahme demnach nur unter den kumulativen Voraussetzungen der Notwendigkeit der unmittelbaren Kenntnisnahme des Beweismittels einerseits und des Bestehens eines Mangels bei der Beweisabnahme (Unterbleiben oder Unvollständigkeit der Beweisabnahme) andererseits erforderlich. Das Bundesgericht weist aber darauf hin, dass Art. 343 Abs. 3 StPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung gelange (vgl.

21 / 84 BGE 140 IV 196 E. 4.4.1, wobei ungeklärt bleibt, in welchem Verhältnis Art. 389 StPO zu Art. 405 Abs. 1 StPO steht). Art. 343 Abs. 3 StPO bezieht sich indes gerade nur auf diejenigen Fälle, wo kein Mangel bei der bereits stattgefundenen Beweiserhebung besteht, eine Wiederholung der Beweisabnahme jedoch aus anderen Gründen geboten erscheint. Für das Berufungsverfahren dürfte nichts anderes gelten, d.h. eine Beweisabnahme bei Notwendigkeit der unmittelbaren Kenntnisnahme im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO hat auch dann zu erfolgen, wenn die vorhandenen Beweise ordnungsgemäss und vollständig erhoben worden sind (so wohl auch Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012, E. 1.2). 3.2.2. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Die entsprechenden Beweismittel müssen "essentielles et décisives", mithin unerlässlich, sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012, E. 1.2). Wesentlichkeit genügt nicht (Max Hauri/Petra Venetz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 19 zu Art. 343 StPO). Notwendig muss indes nicht das Beweismittel selbst sein, sondern dessen unmittelbare Kenntnisnahme. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Widersprüchliche Aussagen an sich erfordern damit noch nicht ohne weiteres eine erneute Befragung (Hauri/Venetz, a.a.O., N 24 zu Art. 343 StPO). Sodann ist zu berücksichtigen, dass einer (erneuten) Befragung angesichts des langen Zeitablaufs zwischen den zur Diskussion stehenden Vorfällen und dem Berufungsverfahren regelmässig kaum Beweiskraft zukommt (vgl. hierzu auch Jann Six, Das schriftliche Berufungsverfahren im Einverständnis der Parteien, forumpoenale 5/2018, S. 425 ff., S. 429). Schliesslich darf auch nicht übersehen werden, dass es einiger aussagepsychologischer Erfahrung bedarf, um aus dem nonverbalen Aussageverhalten einer Person (Auftreten, Körpersprache etc.) die richtigen Schlüsse ziehen zu können (Hauri/Venetz, a.a.O., N 22 zu Art. 343 StPO). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (dazu näher Christian Denys, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en ma-

22 / 84 tière d'immédiateté de l'administration des preuves, in: forumpoenale 5/2018, S. 405 ff., S. 406). 3.2.3. Die Anwesenheit des Beschuldigten ist ganz allgemein immer dann notwendig, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1). Abgesehen von der Befragung des Beschuldigten zur Tat selbst, kann das Verschaffen eines persönlichen Eindrucks auch dann geboten sein, wenn die allenfalls gezeigte Reue auf ihre Aufrichtigkeit hin überprüft werden soll oder bei der Beurteilung der Legalprognose hinsichtlich der Frage, ob der (teil-)bedingte Vollzug einer Strafe zu gewähren sei (vgl. auch Six, a.a.O., S. 427 ff.). Ist jedoch die Befragung des Beschuldigten nicht notwendig im dargelegten Sinne und werden auch keine weiteren Beweise erhoben, so steht - das Einverständnis der Parteien vorausgesetzt - der Durchführung des schriftlichen Verfahrens grundsätzlich nichts im Wege. Denn die Parteirolle in der (mündlichen) Berufungsverhandlung würde sich hier praktisch auf die Plädoyers beschränken, die ohne weiteres durch Rechtschriften ersetzt werden können (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 13 zu Art. 406 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013, E. 2.4.2). 3.3. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 fragte der Vorsitzende der I. Strafkammer die Parteien an, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO einverstanden seien. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass ein Stillschweigen der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren gewertet würde (vgl. KG act. D.3). Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 verzichtete der Berufungskläger explizit auf eine mündliche Verhandlung (vgl. KG act. A.3). Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger liessen sich innert der bis am 24. Juli 2017 angesetzten Frist nicht vernehmen, was wie im Schreiben vom 6. Juli 2017 angekündigt - ebenfalls als Verzicht auf ein mündliches Verfahren gewertet werden kann (BGE 143 IV 483 E. 2.2.1). In Anbetracht dessen verfügte der Vorsitzende der I. Strafkammer die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO (KG act. D.8). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des schriftlichen Verfahrens bei Einverständnis der Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a oder b StPO durch die Verfahrensleitung erfolgen kann (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1). 3.4. Anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Berufungskläger bei seinen bereits zuvor gemachten Aussagen und hatte diesen nichts hinzuzufügen (vgl. RG act. 50). Indem der Berufungskläger auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet hat, gibt er zu erkennen, dass er auch

23 / 84 im Berufungsverfahren von seinen Angaben nicht abweicht und daher aus seiner Sicht eine erneute Befragung unnötig wäre. Von Letzterer wären daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal deren Beweiskraft angesichts der seit den vorgeworfenen Taten verstrichenen Zeit ohnehin gering wäre. Zwar stehen sich bei einer Reihe von Tatvorwürfen die Aussagen des Berufungsklägers und diejenigen der Geschädigten bzw. Opfer gegenüber, sodass deren Würdigung eine zentrale Bedeutung zukommt. Es verhält sich jedoch nicht so, dass bei dieser Würdigung darauf abgestellt werden müsste, wie die fraglichen Personen gewisse Vorkommnisse schildern. Im Vordergrund stehen vielmehr die logische Konsistenz der Aussagen des Beschuldigten und der Opfer bzw. Geschädigten sowie die Frage nach deren Übereinstimmung mit den vorhandenen objektiven Indizien. Was den Berufungskläger selbst betrifft, ist dieser grundsätzlich nicht geständig und zeigt dementsprechend auch keine Reue, weshalb deren Aufrichtigkeit von vornherein nicht überprüft werden kann. Was schliesslich die Legalprognose bei der Frage nach der Gewährung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe anbelangt, kann hierfür auf die in den Akten enthaltenen Angaben abgestellt werden (vgl. unten Erwägungen 14.6 und 14.17). Ein unmittelbarer Eindruck der bereits einvernommenen Personen ist somit nicht erforderlich. Daran ändert vorliegend auch nichts, dass gelegentlich von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abgewichen wird (vgl. auch BGE 140 IV 196 E. 4.4.1, wonach in solchen Fällen eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht erfolgen kann, aber nicht muss). Da von den Parteien im Berufungsverfahren ausserdem keine Beweisanträge gestellt wurden, würde sich die mündliche Berufungsverhandlung faktisch auf das Vortragen der Plädoyers beschränken. Unter diesen Umständen erscheint weder die Anwesenheit der beschuldigten Person noch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an sich als notwendig. 4.1. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse

24 / 84 Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist; sie kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017, E. 1.3.2, mit Verweis auf BGE 138 V 74 E. 7). 4.2. Der Wahrheitsgehalt der Aussagen ist mittels Aussageanalyse zu bestimmen. Dabei steht nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Person, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage im Vordergrund, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Realkennzeichen und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.). 5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger vor, er habe in der Nacht vom 30. November/1. Dezember 2012 Y.3_____ in der elterlichen Wohnung von N._____ in Ausnützung der ihm bekannten Tatsache, dass Y.3_____ wegen des konsumierten Alkohols widerstandsunfähig gewesen sei und sich nicht habe zur Wehr setzen können, vaginal penetriert. Y.3_____ habe zu ihm mehrmals "nein" gesagt, was dieser ignoriert habe (Anklageziffer 1.1.1.). Die Staatsanwaltschaft stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen von Y.3_____. Demgegenüber bestreitet der Berufungskläger zwar nicht, dass es in besagter Nacht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, er macht jedoch geltend, auch Y.3_____ habe den Geschlechtsverkehr gewollt (vgl. KG act. A.4, S. 4).

25 / 84 5.2. Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen von Y.3_____ als glaubwürdig. Ihre Schilderungen seien detailliert, stimmig, logisch und von hoher Authentizität. Sie würden sodann auch im Einklang mit den Schilderungen von N._____ stehen. Es sei kein Motiv ersichtlich, weshalb Y.3_____ den Berufungskläger fälschlicherweise belasten sollte. Demgegenüber seien die Aussagen des Berufungsklägers ausweichend, unstimmig und unlogisch (angefochtenes Urteil, E. II.a). 5.3. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, die Vorinstanz führe stereotypisch aus, dass die Aussagen des Opfers detailliert und stimmig seien, währenddem die Aussagen des Beschuldigten als pauschal, gefühlsarm, ausweichend und wenig konstant gewürdigt worden seien. Auf Widersprüche in den Aussagen des Opfers sei im angefochtenen Urteil nicht eingegangen worden. Die Vorinstanz habe sich, wenn auch unbewusst, davon leiten lassen, dass wohl kaum jemand einen anderen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität bezichtige, wenn diese Handlung nicht effektiv vorgenommen worden sei. Es sei jedoch so, dass die Aussagen von Y.3_____ mehrere Widersprüche aufweisen würden. Diese könnten nicht damit begründet werden, dass sie während der Tat mehrheitlich weggetreten sei. Offensichtlich habe es einzelne Momente gegeben, in denen sie kurzzeitig realisiert habe, was gerade geschehe. Dies sei - so die Vorinstanz - bei einem durch Alkohol bedingten "black out" nicht ungewöhnlich. Die Vorinstanz sei deshalb zum Schluss gelangt, es sei nicht erstaunlich, dass sich in ihren Aussagen teilweise kleinere Unstimmigkeiten finden würden. Es handle sich indessen keineswegs um kleinere Unstimmigkeiten. Insbesondere dürften diese nicht zu einer Verurteilung der beschuldigten Person führen. Y.3_____ habe vorerst ausgesagt, sie könne sich an nichts mehr erinnern. Sie sei im Zimmer direkt eingeschlafen und erst am nächsten Morgen mit Schmerzen aufgewacht. In einer späteren Einvernahme habe sie deponiert, sie habe mehrmals "nein" zum Geschlechtsverkehr gesagt. Sie wisse nicht mehr, ob sie nackt gewesen sei und ob sie beim Geschlechtsverkehr geblutet habe oder nicht. Gemäss ihren Aussagen habe sie somit gewusst, dass sie mehrmals "nein" gesagt habe. Genau daran möge sie sich erinnern, nicht jedoch an weitere Tatsachen. Weiter führe sie aus, sie habe sich nicht wehren können, weil sie zu betrunken gewesen sei. Unbestrittenermassen sei die Türe zum anderen Wohnraum, in welchem sich die weiteren Personen aufgehalten hätten, zumindest einen Spalt offen gewesen. Es wäre ihr somit ohne weiteres möglich gewesen, sich auch in betrunkenem Zustand bemerkbar zu machen, wenn sie den Geschlechtsverkehr tatsächlich nicht gewollt hätte. P._____, welcher sich in diesem Zimmer nebenan aufgehalten habe, habe deponiert, dass er von den angeblichen sexuellen Handlungen nichts mitbekommen habe. Y.3_____ habe des Weiteren behauptet, sie habe am gleichen Abend N._____

26 / 84 alles erzählt und sei von ihr getröstet worden. Gemäss Aussagen von N._____ habe sich das jedoch nicht so abgespielt. Gegenüber ihr habe Y.3_____ nichts von einer Vergewaltigung erzählt. Die Schilderungen des Opfers seien somit nicht stimmig, sondern würden mehrere Widersprüche aufweisen. Aus diesen Gründen sei von den Aussagen des Beschuldigten auszugehen. Dieser habe den Geschlechtsverkehr nie bestritten, hingegen von Anfang an geltend gemacht, dass dieser freiwillig erfolgt sei. Die Vorinstanz führe des Weiteren aus, es sei kein Motiv ersichtlich, weshalb Y.3_____ den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte. Nach einem solchen Motiv sei indessen auch nie geforscht worden. Es sei jedoch während eineinhalb Jahren nicht zur Anzeige gekommen, und es wäre wohl gar nie zur Anzeige gekommen, wenn nicht aufgrund einer anderen Anzeige das Mobiltelefon des Beschuldigten ausgewertet worden wäre (KG act. A.4, S. 4 ff.). 5.4. Die Kritik des Berufungsklägers an der Vorinstanz, die Würdigung der Opferaussagen falle stereotypisch aus und die Angaben des Beschuldigten würden pauschal als unglaubhaft abgetan, ist insofern berechtigt, als die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen in einer Art "Gesamtbetrachtung" für vier jeweils unterschiedliche Sexualstraftaten (Anklageziffer 1.1.1 bis 1.1.4) ermittelt und damit im Ergebnis für das einzelne Delikt nur unzureichend darlegt, inwiefern die konkreten Aussagen mit Blick auf das jeweilige Delikt glaubhaft bzw. nicht glaubhaft seien. Bei einer gesonderten Betrachtung lässt sich denn auch nicht sagen, die Aussagen des Beschuldigten seien mit Bezug auf jedes einzelne Delikt nicht stimmig und daher unglaubhaft (vgl. unten Erwägung 8.8.1). Die Vorgehensweise der Vorinstanz läuft darauf hinaus, nicht die Glaubhaftigkeit der Aussage, sondern die Glaubwürdigkeit der Person zu ermitteln. Dies ist nicht sachgerecht (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3). Schliesslich kann auch nicht die Rede davon sein, dass sich bei den sämtlichen vier vorgeworfenen Delikten (Anklageziffer 1.1.1 bis 1.1.4) "geradezu ein Verhaltensmuster des Beschuldigten" (angefochtenes Urteil, E. II.a.1) erkennen lasse. Nebst der blossen Tatsache, dass es sich in allen Fällen um Sexualdelikte handelt, will nicht recht einleuchten und wird auch nicht näher begründet, worin etwa die (weiteren) Gemeinsamkeiten zwischen den vorgeworfenen Schändungen (Anklageziffer 1.1.1 und 1.1.2) und der sexuellen Belästigung (Anklageziffer 1.1.3) liegen sollen. Die Vorinstanz ist deshalb daran zu erinnern, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht pauschal, sondern gesondert für jedes einzelne Delikt zu ermitteln ist. Das schliesst indessen nicht aus, gewisse Gemeinsamkeiten herauszustreichen bzw. aus ihnen bestimmte Schlüsse zu ziehen; eine separate Beweiswürdigung für jedes Delikt vermag dies letztlich jedoch nicht zu ersetzen.

27 / 84 5.5. Im Ergebnis ist der Vorinstanz jedoch darin zuzustimmen, dass die Aussagen von Y.3_____ glaubhaft erscheinen und deshalb auf diese abgestellt werden kann. Die Einwände des Berufungsklägers gegen diesen Schluss vermögen nicht zu überzeugen. 5.5.1. Zunächst gibt der Berufungskläger die Aussagen von Y.3_____ unrichtig wieder. So sagte diese anlässlich ihrer ersten Einvernahme aus, sie sei in der Tatnacht am Schlafen gewesen und irgendwann aufgewacht, weil sie Schmerzen im Intimbereich gehabt habe. Nachher habe sie mehrfach "nein" gesagt, sich jedoch wegen ihres (alkoholisierten) Zustandes nicht richtig wehren können (vgl. StA act. 2.1.9, Frage 6). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist Y.3_____ somit nicht erst am anderen Morgen mit Schmerzen aufgewacht. Aufgrund der Tatsache, dass sie erst eineinhalb Jahre nach der fraglichen Tat einvernommen wurde und vor allem dass sie zu jenem Zeitpunkt stark alkoholisiert war, ist im Übrigen nachvollziehbar, dass sie sich nicht an alle Details erinnern kann. Ferner vermag der Berufungskläger auch aus der Tatsache nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, dass die Türe zum anderen Wohnraum, in welchem sich die übrigen Personen der Gruppe aufgehalten hatten, während der vorgeworfenen Handlungen zumindest einen Spalt offen stand. Denn bei entsprechendem Lärmpegel (Gespräche, Musik etc.) ist es ohne Weiteres möglich, dass die Gruppe nichts von den nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen mitbekommen hat. Der Berufungskläger bringt gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y.3_____ weiter vor, diese habe behauptet, sie habe am gleichen Abend N._____ alles erzählt und sei von ihr getröstet worden. Gemäss den Angaben von N._____ habe es sich jedoch anders abgespielt; Y.3_____ habe ihr gegenüber nichts von einer Vergewaltigung erwähnt (vgl. KG act. A.4, S. 5). Dabei gibt der Berufungskläger die Aussagen von N._____ jedoch falsch wieder. Diese hat bestätigt, dass Y.3_____ ihr bereits in der besagten Nacht von den Vorfällen erzählt hat (vgl. StA act. 2.1.10, Frage 7). Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, inwiefern derart wesentliche Unstimmigkeiten im Aussageverhalten von Y.3_____ vorliegen sollten, die ihre Angaben als unglaubhaft erscheinen lassen könnten. 5.5.2. Was die Aussagen des Berufungsklägers betrifft, so gab dieser an, Y.3_____ sei nur "leicht angetrunken" bzw. "ganz normal" gewesen (vgl. StA act. 2.1.11, Fragen 23 und 30). Dies stimmt jedoch nicht nur mit den Aussagen des Opfers selbst (vgl. StA act. 2.1.9, Frage 6), sondern vor allem auch mit denjenigen von N._____ nicht überein. Diese gab nämlich an, dass Y.3_____ auf dem Weg zu ihrer Wohnung gestützt werden musste, weil sie so betrunken war (vgl. StA act. 2.1.10, Frage 21). Nach den Angaben von Y.3_____ brachte der Berufungskläger

28 / 84 sie mit den anderen in die Wohnung von N._____ (vgl. StA act. 3.5.10, Frage 1). Er konnte somit nicht davon ausgehen, dass Y.3_____ "normal" war bzw. "alles gecheckt" hat (vgl. StA act. 2.1.11, Frage). Die Aussagen des Berufungsklägers sind dahingehend zu deuten, dass er den Zustand des Opfers schönzureden versucht, um die Vorfälle in der besagten Nacht als von Y.3_____ bei vollem Bewusstsein und klarem Verstand gewollt darzustellen. Im Weiteren gab Y.3_____ an, der Berufungskläger sei in der Bar O._____ zur Gruppe von Y.3_____ gestossen und sie alle seien dann gemeinsam zur Wohnung von N._____, wo die sexuellen Handlungen stattgefunden haben, gegangen (vgl. StA act. 3.5.10, Frage 21). Auch N._____ glaubt, dass sie den Berufungskläger bereits in der Bar O._____ getroffen haben (vgl. StA act. 2.1.10, Frage 23). Der Berufungskläger bestreitet jedoch, an jenem Abend in der Bar O._____ gewesen zu sein, und macht geltend, er habe Y.3_____ erst bei N._____ zu Hause getroffen (vgl. StA act. 3.5.10, Frage 12). Schliesslich decken sich die Angaben des Berufungsklägers auch mit denjenigen von P._____ nicht. Während der Berufungskläger angibt, N._____ sei zu ihm und Y.3_____ ins Zimmer gekommen und habe ihn und P._____ aus der Wohnung geschickt (vgl. StA act. 2.1.11, Frage 46; StA act. 3.5.10, Frage 15), sagte P._____ aus, sie beide hätten die Wohnung erst am Morgen und freiwillig verlassen (vgl. StA act. 2.1.12, Frage 18). Das Aussageverhalten von P._____ deutet darauf hin, dass er den Berufungskläger zu decken versucht, indem er von einem mehr oder minder überstürzten Verlassen der Wohnung von N._____ ablenken will. 5.5.3. Nach der Argumentation in der Berufungsbegründung scheint die Tatsache, dass Y.3_____ erst eineinhalb Jahre nach den Vorfällen Anzeige gegen den Berufungskläger erstattet hat, dafür zu sprechen, dass sie ein Motiv hatte, um den Berufungskläger fälschlicherweise zu belasten (vgl. KG act. A.4, S. 6). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Y.3_____ ausgesagt hat, sie habe die ganze Zeit versucht, das Vorgefallene zu vergessen, und sei aus Angst nicht zur Polizei gegangen, da sie befürchtet habe, ihr würde nicht geglaubt, weil Aussage gegen Aussage gestanden hätte. Zudem habe sie Angst vor dem Berufungskläger gehabt. Sie habe erst Anzeige erstattet, als sie von der Polizei vorgeladen worden sei (vgl. StA act. 3.5.10, Ergänzungsfrage 1). Diese Schilderungen wirken plausibel und stehen der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur Sache selbst nicht entgegen. 5.5.4. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Vorgehensweise des Berufungsklägers, wie sie von Y.3_____ geschildert wird, zahlreiche Ähnlichkeiten aufweist wie bei der Schändung zum Nachteil von Y.1_____. Betreffend dieses Vorwurfes stehen sich nicht nur die Aussagen verschiedener Personen gegenüber, sondern

29 / 84 es gibt darüber hinaus starke objektive Indizien dafür, dass der Berufungskläger die Tat wie in der Anklageschrift (Ziffer 1.1.2) umschrieben begangen hat (vgl. unten Erwägungen 6). Jedenfalls was diese beiden Taten anbelangt, lässt sich gewissermassen von einem identischen modus operandi sprechen, hat sich doch der Berufungskläger in beiden Fällen an stark alkoholisierten Frauen, die er im Ausgang getroffen hat, vergangen. 5.5.5. In Anbetracht dieser Umstände ist als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger Y.3_____ auf dem Bett in der Wohnung von N._____ ausgezogen, sich auf sie gelegt und sie vaginal penetriert hat. Der Berufungskläger begann mit der Penetration, als das Opfer noch schlief. Während des Geschlechtsverkehrs erwachte Y.3_____, weil sie Schmerzen verspürte, konnte sich jedoch aufgrund ihres stark alkoholisierten Zustandes nicht richtig wehren. Jedenfalls aber sagte sie zum Berufungskläger mehrmals, dass sie dies nicht möchte, was dieser aber ignorierte. 5.6.1. Gemäss Art. 191 StGB macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Die Norm stellt - im Unterschied zur sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) - das Ausnützen einer vorbestehenden Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit unter Strafe. Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein, beispielsweise aufgrund einer hochgradigen Intoxikation. Erforderlich ist indes, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser - z.B. alkoholbedingter - Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands wird dagegen nicht vorausgesetzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_316/2012 vom 1. November 2012, E. 3.3; 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012, E. 1.5). Eine schlafende Person ist als solche widerstandsunfähig (Ulrich Weder, in: Donatsch [Hrsg.], OFK-Kommentar StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 5 zu Art. 191 StGB). Das Bundesgericht bejaht Widerstandsunfähigkeit im Übrigen auch dann, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach

30 / 84 gegen die an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen wehren kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012, E. 1.6.4; 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016, E. 2.2; 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017, E. 1.4.2). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Schändung, dass der Täter in Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit des Opfers handelt. Diese Wendung bringt zum Ausdruck, dass der Täter die Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben muss. Sie hat den Sinn, das Gericht dazu anzuhalten, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob dem Täter der geistige Defekt seines Opfers wirklich bekannt war. Strafbar ist auch der Eventualvorsatz. Eventualvorsätzlich handelt, wer zumindest ernsthaft für möglich hält, dass das Opfer aufgrund seines physischen oder psychischen Zustandes nicht in der Lage ist, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen, und es trotzdem zu sexuellen Handlungen bestimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012, E. 1.6.1). 5.6.2. Ausser Frage steht zunächst, dass die vaginale Penetration des Opfers als Beischlaf im Sinne von Art. 191 StGB anzusehen ist. Indem der Berufungskläger Y.3_____ auf diese Weise in sie eindrang, als sie noch schlief, verging er sich an einer zum Widerstand unfähigen Person. Der objektive Tatbestand der Schändung war damit bereits erfüllt. Ob Y.3_____ sich in der Folge gewehrt bzw. tatsächlich mehrmals "nein" gesagt hat, spielt daher einzig für die Fortführung des strafrechtlichen Handelns des Berufungsklägers eine Rolle. Die Argumentation des Berufungsklägers, nach der es Y.3_____ ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich auch in betrunkenem Zustand gegenüber den weiteren (im Nebenzimmer anwesenden) Personen bemerkbar zu machen (vgl. KG act. A.4, S. 5), verfängt deshalb schon aus diesem Grund nicht. Da die Aussagen von Y.3_____ jedoch als glaubhaft anzusehen sind, kann davon ausgegangen werden, dass sie mehrmals "nein" gesagt hat, was zur Konsequenz hat, dass der Berufungskläger - zumal das Opfer stark alkoholisiert und schlaftrunken war - objektiv und subjektiv mit seinem strafbaren Verhalten fortfuhr. Dem Berufungskläger konnte offensichtlich nicht entgangen sein, dass das Opfer schlief, als er mit der Penetration begann. Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass er erkannte, wie stark alkoholisiert das Opfer war und es - in Kombination mit ihrer Schlaftrunkenheit - nicht in der Lage war, sich gegen das Verhalten des Berufungsklägers zu wehren. Gerade diese Wehrlosigkeit wollte der Berufungskläger gezielt ausnutzen, wie er dies auch bei Y.1_____ getan hat (vgl. unten Erwägung 6). Dass der Berufungskläger nicht zum Orgasmus gekommen war (vgl. StA act. 2.1.11, Frage 10), ändert nichts daran, dass der objektive Tatbestand von Art. 191 StGB erfüllt ist (vgl. Philipp Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013,

31 / 84 N 13 zu Art. 190 StGB mit Bezug auf die Vergewaltigung). Der Berufungskläger hat sich somit, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB zum Nachteil von Y.3_____ strafbar gemacht. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 6.1. Dem Berufungskläger wird von der Staatsanwaltschaft weiter vorgeworfen, er habe die stark alkoholisierte Y.1_____ am 1. März 2014 in seiner Wohnung vaginal penetriert. Sie habe ihm gesagt, dass er aufhören solle, weil er ihr Schmerzen bereitet habe. Dies habe der Berufungskläger jedoch ignoriert. Er habe gewusst, dass Y.1_____ wegen ihres stark alkoholisierten Zustandes zum Widerstand unfähig gewesen sei und es ihr nicht gelungen sei, ihn wegzuschubsen bzw. sich gegen den mit ihr vollzogenen Geschlechtsverkehr erfolgreich zu wehren. Das Opfer sei zum Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt gewesen, was dem Berufungskläger bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte bewusst sein müssen. Der Berufungskläger habe bei diesem Geschlechtsverkehr Y.1_____ mit dem Hepatits-Virus Typ B angesteckt, wobei er zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass er Träger des Virus gewesen sei (Anklageziffer 1.1.2). Die Staatsanwaltschaft folgt damit den Schilderungen von Y.1_____. Der Berufungskläger bestreitet hingegen, mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. 6.2. Die Vorinstanz folgte der Anklage insoweit, als sie zunächst die Aussagen von Y.1_____ als glaubhaft ansah. Darüber hinaus, so die Vorinstanz, würden sich diese auch objektiv bestätigen lassen. Die Vorinstanz verweist dabei - zu Recht - auf den Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 23. Mai 2016 (StA act. 3.1.31), welchem entnommen werden kann, dass sowohl der Berufungskläger als auch Y.1_____ mit dem Hepatitis B-Virus, Genotyp D2, infiziert waren. Der Bericht kommt zum Schluss, dass die Ansteckung von Y.1_____ "am Ehesten anfangs März [2014]" erfolgt ist, dass eine Ansteckung von Y.1_____ mit "sehr hohe[r] Wahrscheinlichkeit" durch den Berufungskläger stattgefunden haben dürfte und dass - da beim Berufungskläger eine eher tiefe Virusmenge im Blut vorgefunden wurde - davon auszugehen ist, dass zwischen den beiden ein "relevanter Kontakt" stattgefunden haben muss. 6.3. Die Aussagen des Berufungsklägers erweisen sich dagegen in dieser Hinsicht als nicht glaubhaft. Nachdem er das Opfer vor dem _____ getroffen und es zu sich nach Hause gebracht hat, soll er es, nachdem es sich bei ihm aufs Bett gelegt hatte, alleine in seiner Wohnung zurückgelassen haben (vgl. StA act. 3.1.12, Frage 4). Angesichts der Tatsache, dass er und das Opfer sich nur wenig

32 / 84 kannten, erscheint dies wenig plausibel. Im Weiteren gab der Berufungskläger zunächst an, er habe am fraglichen Abend nichts mit Y.1_____ gehabt bzw. es sei nichts vorgefallen (StA act. 3.1.12, Frage 10). Er habe sie weder begrapscht noch sonst etwas mit ihr gemacht (StA act. 3.5.17, Frage 7). Als er mit den oberwähnten Befunden des Kantonsspitals Graubünden konfrontiert wurde, stellte er sich (erstmals) auf den Standpunkt, dass sie in seinem Zimmer Zungenküsse ausgetauscht hätten (vgl. StA act. 3.5.20, Frage 19). Dieser Wechsel in seinem Aussageverhalten spricht eindeutig gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Dass der Berufungskläger - im Unterschied zum Vorfall mit Y.3_____ - den Geschlechtsverkehr mit Y.1_____ zunächst gänzlich abstritt (und nicht bloss dessen Einvernehmlichkeit behauptete), dürfte daran liegen, dass sich das Opfer zum Tatzeitpunkt noch im Schutzalter befand, wusste der Berufungskläger doch nachweislich bereits im Mai 2014 um die gesetzliche Regelung betreffend das Schutzalter im Sinne von Art. 187 StGB (vgl. StA act. 2.3.13, Frage 13). 6.4. Der Berufungskläger stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y.1_____ insofern in Frage, als diese selbst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni 2014 sich nicht im Klaren darüber gewesen sei, ob es tatsächlich zum Geschlechtsverkehr gekommen sei oder nicht. Unter diesen Umständen könne und dürfe es nicht zu einer Verurteilung kommen (KG act. A.4, S. 6). Anlässlich der erwähnten Einvernahme gab Y.1_____ jedoch auch an, sie habe Schmerzen im Vaginalbereich verspürt und zum Berufungskläger gesagt, er solle aufhören (vgl. StA act. 3.1.11, Frage 2). Hinzu kommt die Ansteckung mit dem Hepatitis B- Virus, die - wie ausgeführt - faktisch nur durch den Berufungskläger stattgefunden haben kann. Aufgrund dieser Umstände kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass es zwischen dem Berufungskläger und Y.1_____ zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Die Argumentation des Berufungsklägers, es sei möglich, dass sich Y.1_____ in seinem Bad angesteckt habe (KG act. A.4, S. 7), erweist sich daher als unbehelflich. Im Übrigen ist die Tatsache, dass sich Y.1_____ nicht mehr an alle Einzelheiten der Tatnacht erinnern kann, vielmehr gerade ein Indiz dafür, dass sie zu jenem Zeitpunkt nicht zum Widerstand fähig war (vgl. hierzu unten Erwägung 6.8). 6.5. In der Berufungsbegründung wird zwar - gestützt auf die Aussagen von Y.1_____ - an sich zu Recht geltend gemacht, dass sich aufgrund der bei ihr festgestellten Hämatome nicht sagen lasse, die Tathandlung habe sich so wie vom Opfer geschildert abgespielt (vgl. KG act. A.4, S. 6 f.). Das hat aber die Vorinstanz auch nicht getan. Sie ist vielmehr aufgrund der als glaubhaft angesehenen Aussagen von Y.1_____ und dem oberwähnten Bericht des Kantonsspitals

33 / 84 Graubünden als weiteres objektives Indiz zum Schluss gelangt, dass den Angaben des Opfers zu folgen sei. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass Y.1_____ - indem sie in Bezug auf die festgestellten Hämatome ausgesagt hat, es sei aufgrund ihres Zustandes möglich, dass sie sich alleine verletzt habe (vgl. StA act. 3.1.11, Frage 2) - den Berufungskläger nicht zielgerichtet belastet, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass sie nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob es zwischen ihr und dem Berufungskläger zum Geschlechtsverkehr gekommen sei (vgl. oben Erwägung 6.4). 6.6. Wie bei Y.3_____ hat sich der Berufungskläger als Opfer eine stark alkoholisierte junge Frau ausgesucht, die er im Ausgang getroffen hatte. Er verging sich sowohl an Y.1_____ als auch an Y.3_____ im Bewusstsein darum, dass sie sich aufgrund ihres Zustandes nicht würden wehren können. Diese Widerstandsunfähigkeit nutzte er in beiden Fällen gezielt aus, was einen spezifischen modus operandi erkennen lässt (vgl. dazu auch oben Erwägung 5.5.4). 6.7. In Würdigung dieser Umstände ist als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger Y.1_____ am 1. März 2014 in seiner Wohnung vaginal penetriert hat. Sie hat ihm deutlich zu verstehen gegeben, dass er aufhören soll. Er ignorierte dies jedoch und setzte den Geschlechtsverkehr fort. Aufgrund ihres stark alkoholisierten Zustandes war Y.1_____ nicht in der Lage, sich gegen ihn zu wehren. Namentlich war es ihr nicht gelungen, ihn wegzuschubsen. 6.8. Bezüglich der tatbestandsmässigen Voraussetzungen der Schändung gemäss Art. 191 StGB kann auf die Ausführungen unter Erwägung 5.6.1 verwiesen werden. Bei der als erstellt zu betrachtenden vaginalen Penetration handelt es sich - wie dargelegt - um Beischlaf im Sinne von Art. 191 StGB. Unbestritten ist im Weiteren, dass das Opfer stark alkoholisiert war. Da es sich im vorliegenden Fall um mehr als eine blosse Trunkenheit gehandelt hat, ist von einer tatbestandsmässigen Widerstandsunfähigkeit auszugehen, zumal das Opfer stark betrunken auf dem Bett döste bzw. offenbar derart stark alkoholisiert war, dass sie nicht mehr in der Lage war, sich - über die explizite Äusserung hinaus, der Berufungskläger solle aufhören - zu wehren. Namentlich gelang es ihr nicht, ihn wegzuschubsen. Das Opfer sagte hierzu aus, sie erinnere sich nur noch, dass sie, nachdem der Berufungskläger sie aufs Bett gelegt habe, habe erbrechen müssen. Der Berufungskläger habe sich dann (erneut) aufs Bett gelegt und von diesem Zeitpunkt an wisse sie nichts mehr. Sie könne sich nur noch erinnern, dass sie dann Schmerzen im Vaginalbereich verspürt und zum Berufungskläger gesagt habe, er solle aufhören, da es schmerze. Dann sei sie erst am folgenden Tag bei sich zu Hause wieder aufgewacht und habe im Moment des Aufwachens zunächst überhaupt

34 / 84 keine Erinnerungen an irgendetwas mehr gehabt (vgl. StA act. 3.1.11, Frage 2). Diese Schilderungen sprechen klar dafür, dass es sich beim Alkoholisierungsgrad um mehr als eine blosse Trunkenheit gehandelt hat. Das Opfer war vielmehr regelrecht weggetreten bzw. in einem quasi-komatösen Zustand bei nur geringem Bewusstsein, der es ihr verunmöglichte, sich zielgerichtet zur Wehr zu setzen. Dasselbe ergibt sich auch aus dem Umstand, dass Y.1_____ nicht einmal mehr mit Sicherheit sagen konnte, ob es zwischen ihr und dem Berufungskläger zum Geschlechtsverkehr gekommen war. Wer dies nicht mehr mitbekommt, weist eindeutig mehr als eine blosse Trunkenheit auf. Dem Berufungskläger war der Zustand des Opfers bewusst, bestätigte er doch selbst, das Opfer sei "so besoffen" (StA act. 3.1.12, Frage 8) bzw. "recht besoffen" gewesen und hin und her geschwankt (StA act. 3.5.17, Ergänzungsfrage). Er hat Y.1_____ denn auch beim Gehen geholfen (vgl. StA act. 3.5.17, Frage 1). Schliesslich wird auch in der Berufungsbegründung anerkannt, dass Y.1_____ an jenem Abend "enorm viel Alkohol" getrunken habe (KG act. A.4, S. 6). Damit ist der Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Berufung insofern abzuweisen. 6.9. Betreffend die Vorfälle vom 1. März 2014 klagte die Staatsanwaltschaft den Berufungskläger ausserdem wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB an. Bei dieser Tatbestandsvariante handelt es sich um eine Vorsatztat. Im Anklagesachverhalt wird jedoch ausgeführt, dem Berufungskläger hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bewusst sein müssen, dass Y.1_____ das Schutzalter von 16 Jahren noch nicht überschritten habe (vgl. Anklageziffer 1.1.2). Dies stellt die Umschreibung des Fahrlässigkeitsvorwurfes im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar, weshalb die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verurteilung auf Art. 187 Ziff. 4 StGB hätte lauten müssen. Ungeachtet der erwähnten Umschreibung im Anklagesachverhalt und ohne Ergänzung der Anklage hat die Vorinstanz den Berufungskläger wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB - mithin wegen vorsätzlicher Begehung des Delikts - verurteilt. Dies stellt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar und ist grundsätzlich unzulässig (vgl. zum umgekehrten Fall Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016, E. 2: Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung verstösst gegen den Anklagegrundsatz, wenn nur Vorsatztat angeklagt war). Gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind eine sexuelle Handlung vornimmt, dabei jedoch in der irrigen Vorstellung handelt, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, diesen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht jedoch

35 / 84 hätte vermeiden können. Beischlaf stellt eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 StGB dar und das Opfer war zum Tatzeitpunkt erst gut 15 Jahre alt. Zum Alter des Opfers gab der Berufungskläger an, er habe zwar gewusst, dass sie minderjährig, jedoch nicht, wie alt genau sie gewesen sei (vgl. StA act. 3.5.17, Fragen 15 und 16). Nach BGE 119 IV 138 verletzt ein 20-jähriger Mann (wie der Berufungskläger im Tatzeitpunkt) seine Sorgfaltspflichten im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB nicht, wenn er unter den Umständen einer "Jugendliebe" nach mehrmaligem bestimmtem Fragen nach dem Alter des Geschlechtspartners auf die erhaltene (falsche) Antwort vertraut und keine weiteren Abklärungen über das Alter des Opfers trifft. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht die Rede von einer "Jugendliebe" sein und der Berufungskläger hat sich nicht nach dem Alter von Y.1_____ erkundigt, sondern wohl auf seine eigene Einschätzung vertraut. Unter diesen Umständen hat er seine Sorgfaltspflicht verletzt und daher Art. 187 Ziff. 4 StGB erfüllt. Da der Berufungskläger knapp fünf Jahre älter ist als das Opfer, greift die Regel von Art. 187 Ziff. 2 StGB nicht. Im Übrigen ist auch Art. 187 Ziff. 3 StGB nicht anwendbar, da der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt das 20. Altersjahr bereits zurückgelegt hat und keine besonderen Umstände im Sinne dieser Bestimmung vorliegen. 6.10. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen Art. 187 StGB und Art. 191 StGB Idealkonkurrenz, da jeweils unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind (vgl. BGE 120 IV 194). In der Lehre wird dies zwar teilweise kritisiert; allerdings dürfte (weitgehend) Einigkeit darin bestehen, dass jedenfalls dann von echter Konkurrenz auszugehen ist, wenn - wie vorliegend - die Widerstandsunfähigkeit keine altersbedingten Gründe hatte (vgl. die Nachweise bei Maier, a.a.O., N 19 zu Art. 191 StGB). Der Berufungskläger hat sich somit nach Art. 187 Ziff. 4 StGB (statt - wie von der Vorinstanz angenommen - nach Art. 187 Ziff. 1 StGB) und nach Art. 191 StGB zum Nachteil von Y.1_____ strafbar gemacht. Insofern ist die Berufung teilweise gutzuheissen. 7.1. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft soll der Berufungskläger die damals dreizehnjährige Y.3_____ Mitte Dezember 2013 oder Mitte Januar 2014 am Bahnhof O.3_____ im Erdgeschoss gegenüber den Schliessfächern mit den Händen unter ihren Achselhöhlen gepackt und sie in die Luft gehoben haben. Um nicht hinunterzufallen, habe Y.3_____ ihre Beine um die Hüfte des Berufungsklägers geschlungen. In dieser Position habe der Berufungskläger in Andeutung eines Geschlechtsverkehrs Vor- und Rückwärtsbewegungen gemacht und zu Y.3_____ gesagt, sie solle ihn anrufen, sobald sie 18 Jahre alt sei. Dann würde er sie "bumsen". Y.3_____ habe sich durch Zappeln gewehrt und den Berufungskläger geheissen, sie in Ruhe zu lassen. Er habe dann von ihr abgelassen. Der Beru-

36 / 84 fungskläger habe gewusst, dass Y.3_____ noch nicht 16-jährig gewesen sei (Anklageziffer 1.1.3). Die Staatsanwaltschaft wertet den Vorfall als sexuelle Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. Die Anklage basiert im Wesentlichen auf den Aussagen von Y.3_____ (vgl. StA act. 2.3.9) und ihrer Schwester, Y.2_____ (vgl. StA act. 2.3.8). Der Berufungskläger bestreitet die Vorwürfe (vgl. StA act. 3.5.13, Frage 7; StA act. 3.5.20, Frage 10). 7.2. Die Vorinstanz sah zunächst die Angaben von Y.3_____ als glaubwürdig an. Sie fänden sodann Bestärkung im Umstand, dass die Anzeige nicht aus eigenem Antrieb erfolgt sei, sondern aufgrund der Schilderungen von Y.2_____, welche aufgrund eines anderen Vorfalles polizeilich befragt worden sei. Den Aussagen könne nicht einzig aus dem Grund, dass es sich bei Y.2_____ um die Schwester des Opfers gehandelt habe, jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Denn bei der Beweiswürdigung komme es in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen an und nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen. Einen konkreten Grund für eine falsche Beschuldigung vermöge der Verteidiger nicht anzugeben. Entsprechend fänden sich auch keine Hinweise auf ein Zeugenkomplott (angefochtenes Urteil, E. II.a/cc [S. 21]). 7.3. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, neben Y.3_____ seien beim fraglichen Vorfall deren Schwester Y.2_____, R._____, BB._____ und CC._____ anwesend gewesen. Weder CC._____ noch BB._____ noch R._____ hätten zu diesem Vorfall Angaben machen können. Damit werde die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y.3_____ und Y.2_____ sehr in Zweifel gezogen (KG act. A.4, S. 7). Richtig daran ist zwar, dass weder CC._____ noch BB._____ die vorgeworfene Tat haben beobachten können (vgl. StA act. 2.3.10 und 2.3.12). CC._____ gab jedoch auch an, es könne sein, dass er zwischendurch mal etwas zum Trinken geholt habe (vgl. StA act. 2.3.10, Frage 19). Die Schilderungen von Y.2_____ und Y.3_____ decken sich jedoch im Wesentlichen (vgl. StA act. 2.3.8, Frage 37, und StA act. 2.3.9, Frage 12). Darüber hinaus hat Y.2_____ den Berufungskläger nicht zielgerichtet belastet, sondern den Vorfall beiläufig gegenüber der Polizei erwähnt, als sie zu einem anderen Deliktsvorwurf befragt wurde. Dies erhöht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zusätzlich. Was die Erwägung der Vorinstanz anbelangt, einen konkreten Grund für eine falsche Beschuldigung vermöge der Verteidiger nicht zu nennen, begegnet der Berufungskläger mit dem Hinweis, darauf könne es "nun aber sicherlich nicht ankommen" (KG act. A.4, S. 7). Es versteht sich von selbst, dass eine solch lapidare (und im Übrigen an der Sache vorbeigehende) Bemerkung kein Motiv für eine Falschbeschuldigung erkennen lassen kann. Auch

37 / 84 vermag der Einwand des Berufungsklägers nicht zu überzeugen, wonach die Vorinstanz die Tatsache nicht gewürdigt habe, dass J._____, eine Kollegin von Y.3_____, und M._____ gegenüber ihm dieselben Vorwürfe erhoben hätten, ihre Strafanträge im Verlaufe des Verfahrens dann aber zu recht zurückgezogen hätten (vgl. KG act. A.4, S. 7). M._____ hat ausgesagt, der Berufungskläger habe einmal an ihren Hintern gefasst, sie wisse aber nicht, ob er das absichtlich getan habe (vgl. StA act. 2.5.12, Frage 2). Der von J._____ geschilderte Vorfall entspricht praktisch demjenigen von Y.3_____ (vgl. StA act. 2.6.7, Fragen 10 und 30 ff.), was ein Indiz dagegen ist, dass J._____ die Geschichte erfunden haben könnte. Im Übrigen bestätigte Y.2_____, dass J._____ vom Berufungskläger "begrabscht und betatscht" worden sei (vgl. StA act. 2.6.6, Frage 37). Sowohl M._____ als auch J._____ zogen ihre gestellten Strafanträge gegen den Berufungskläger zurück, nachdem ihnen mitgeteilt wurde, dass eine Konfronteinvernahme mit dem Berufungskläger stattfinden würde (vgl. StA act. 2.5.16, 2.5.17, 2.6.10 und 2.6.11). J._____ gab in diesem Zusammenhang an, sie hätte Angst vor dem Berufungskläger (StA act. 2.6.7, Fragen und 30 ff.). In keinem der beiden Fälle haben sich die Vorfälle indes als völlig haltlos herausgestellt. Der Berufungskläger vermag daraus somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Einwände des Berufungsklägers gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung verfangen demnach nicht. 7.4. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Berufungskläger Y.3_____ mit den Händen unter den Achseln packte und sie in die Luft hob. Als diese ihre Beine um die Hüfte des Berufungsklägers schlang, machte er in Andeutung eines Geschlechtsverkehrs Vor- und Rückwärtsbewegungen und sagte, sie solle ihn anrufen, sobald sie 18 Jahre alt sei. Dann würde er sie "bumsen". 7.5. Nach Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Der Begriff der "sexuellen Handlung" ist im Sexualstrafrecht kein einheitlicher, sondern jeweils gesondert in Bezug auf den konkreten Tatbestand zu bestimmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_527/2008 vom 2. Dezember 2008, E. 3.4, und 6B_597/2007 vom 22. April 2008, E. 4.4.2). Demzufolge ist es möglich, dass die gleiche Handlung unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes und damit im Hinblick auf Art. 187 StGB anders bewertet wird als unter dem Blickwinkel des Schutzes der sexuellen Freiheit und damit im Hinblick auf Art. 189 ff. StGB (vgl. zum Ganzen Maier, a.a.O., N 30 vor Art. 187 StGB m.w.H.). Der Begriff der "sexuellen Handlung" in Art. 187 StGB geht weiter als derjenige in Art. 189 ff. StGB. Unter sexueller Handlung im Sinne von Art. 187 StGB ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach

38 / 84 ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist (BGE 125 IV 58 E. 3b). Die Tatmotive, das subjektive Empfinden oder die Bedeutung solcher eindeutig sexualbezogenen Handlungen für Täter und Opfer sind dabei belanglos (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2014 vom 7. Oktober 2014, E. 3.3). Tatbestandsmässig sind sodann nur solche Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut erheblich sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_727/2014 vom 7. Oktober 2014, E. 3.3, 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010, E. 5.4, 6B_597/2007 vom 22. April 2008, E. 4.4.2; ferner die Kasuistik bei Maier, a.a.O., N 11 f. zu Art. 187 StGB). Ambivalente Handlungen, die äusserlich weder neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen, sind im Lichte der gesamten Umstände zu beurteilen: Namentlich eine erhebliche Altersdifferenz zwischen Täter und Opfer, qualitativ die Art und quantitativ die Dauer sowie die Intensität des Vorgehens und weitere Umstände können äusserlich zunächst ambivalent erscheinende Handlungen eindeutig sexualbezogen erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_727/2014 vom 7. Oktober 2014, E. 3.3, und 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010, E. 5.4). 7.6. Die Bewegungen des Berufungsklägers waren im vorliegenden Fall eindeutig sexualbezogen: Seine Verhaltensweise sollte einen Geschlechtsverkehr zwischen ihm und dem Opfer bzw. seinen Wunsch danach andeuten. Dies wurde denn auch mit seinen Worten unterstrichen, dass er es - wenn es 18 Jahre alt sei - "bumsen" wolle. Das Opfer empfand das Verhalten des Berufungsklägers als "gruusig" (StA act. 2.3.9, Frage 18) und "unangenehm" (StA act. 3.5.13, Frage Frage 6). Damit wurde ein sexuelles Schamgefühl ausgelöst, was aus objektiver Warte ohne weiteres als nachvollziehbar erscheint. Beim entsprechenden Vorfall handelte es sich sodann nicht bloss um ein flüchtiges Berühren; vielmehr fand während gewisser Zeit ein eigentlicher körperlicher Kontakt statt (anders als etwa im Fall, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Juni 2010 zugrunde lag). Dabei exponierte Y.3_____ durch die Umklammerung des Berufungsklägers mit ihren Beinen ihren Intimbereich. Das als sexuelle Handlung anzusehende Verhalten des Beschuldigten erreichte damit die geforderte Erheblichkeit im Hinblick auf das von Art. 187 StGB geschützte Rechtsgut. Y.3_____ war zum Tatzeitpunkt erst 13-jährig und damit noch im Schutzalter. Dem Berufungskläger war bewusst, dass Y.3_____ noch nicht 16 Jahre alt war, schätzte er ihr Alter doch auf 14 bis 15 Jahre (vgl. StA act. 2.3.13, Frage 4). Der Berufungskläger hat demnach sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt. Da er die gesetzliche Regelung betreffend das Schutzalter im Sinne von Art. 187 StGB kannte (vgl. StA act. 2.3.13, Frage 13),

39 / 84 erübrigt sich von vornherein die Prüfung eines allfälligen Verbotsirrtums gemäss Art. 20 StGB. Anzufügen bleibt, dass der an sich ebenso erfüllte Tatbestand der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) von Art. 187 StGB konsumiert wird (vgl. Kaspar Meng, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 38 zu Art. 198 StGB m.w.H.). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen und die dagegen gerichtete Berufung abzuweisen. 8. Gemäss Anklageschrift soll der Berufungskläger Y.6_____ in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2014 in seiner Wohnung in O.3_____ vergewaltigt haben (Anklageziffer 1.2). 8.1. Y.6_____ schilderte die Tat anlässlich ihrer ersten Einvernahme im Wesentlichen, wie folgt (vgl. StA act. 3.2.14): Sie sei am Abend des 12. März 2014 zusammen mit ihrer Kollegin, EE._____, beim Bahnhof O.3_____ gewesen. Dort habe sie auch den Berufungskläger getroffen. Sie habe ihm dann etwas zu essen aus dem _____ geholt. EE._____ habe den Zug um 22 Uhr nach O.6_____ genommen. Sie selbst habe jedoch, da sie mit dem Berufungskläger geredet habe, den Zug um 23 Uhr in Richtung O.7_____ verpasst. Der Berufungskläger habe sie dann gefragt, ob sie zu ihm kommen möchte. Sie habe zugesagt, ihm jedoch erläutert, dass sie nur als Kollegin zu ihm komme, da sie einen Freund hätte. Sie habe nicht gewollt, dass er sie anfasse. Sie seien dann zusammen zu ihm nach Hause gegangen. Unterwegs habe sie noch mit ihrer Kollegin telefoniert. Der Berufungskläger habe ihr jedoch gesagt, sie solle aufhören zu telefonieren und schneller laufen. In der Wohnung habe ihr der Berufungskläger das Mobiltelefon aus der Hand genommen und es auf der Ablage über dem Bett deponiert. Er habe ihr eine Trainerhose von sich gegeben, die sie im Badezimmer angezogen habe. Danach hätten sie zusammen einen Film im Fernsehen geschaut, wobei sie nebeneinander auf dem Bett gesessen hätten. Er habe sie dann auf einmal küssen wollen, worauf sie den Kopf zur Seite gedreht habe. Er habe sie am Hals festgehalten und seinen Mund auf ihren gedrückt. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie sei zur Toilette gegangen und habe sich überlegt, ob sie die Nacht im Badzimmer verbringen solle. Es habe jedoch keinen Schlüssel an der Toilettentür gehabt, sodass sie wieder zurück ins Zimmer gegangen sei. Dort habe sie gesehen, dass es auch an der Wohnungstür keinen Schlüssel gehabt habe. Sie habe sich dann wieder neben ihn gesetzt und er habe sie eine Weile in Ruhe gelassen. Plötzlich habe er sie jedoch wieder am Hals festgehalten und sie zu küssen begonnen. Sie habe sich dagegen gewehrt und ihm mit dem Ellbogen einen Kinnhacken verpasst. Er habe begonnen, sie am ganzen Körper über den Kleidern anzufassen. Sie habe die ganze Zeit gesagt, dass sie das nicht wolle, und ver-

40 / 84 sucht, ihn wegzuschubsen. Er habe ihr dann sämtliche Kleider ausgezogen und sei in sie eingedrungen. Dabei habe er ein Kondom benutzt. Woher er dieses gehabt habe, habe sie nicht gesehen. Er sei dann zum Orgasmus gekommen und habe aufgehört. Danach sei er in die Küche gegangen und habe ihr ein Glas Wasser geholt. Währenddessen habe sie ihre Kleider angezogen. Sie hätten dann noch ein wenig ferngesehen, wobei der Berufungskläger eingeschlafen sei. Sie sei die ganze Zeit wach geblieben und habe nicht weiter gewusst. Am Morgen um 06:15 Uhr habe ihr Wecker geklingelt. Sie habe sich in der Toilette umgezogen, habe sich von ihm verabschiedet und sei gegangen. Der Berufungskläger habe sie "noch irgendwie umarmt", sich ebenfalls verabschiedet und ihr viel Spass bei der Arbeit gewünscht. Sie sei zum Bahnhof in O.3_____ gelaufen, wo sie u

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