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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.03.2016 SK1 2015 9

22 mars 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·10,916 mots·~55 min·6

Résumé

Verletzung der Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. März 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 9 23. März 2016 (Mit Urteil 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.) Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin Mosca In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Beschuldigter und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 3. Dezember 2014, mitgeteilt am 6. März 2015, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Beschuldigten und Berufungskläger, betreffend Verletzung der Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 32 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____ 1975 in O.1_____ geboren und wuchs im Kanton O.1_____ auf. Seit Juli 2010 wohnt er in O.2_____. Er ist Rechtsanwalt und arbeitet in der Industrie bei der Firma A._____, O.1_____. Eigenen Angaben zufolge beläuft sich sein Einkommen auf rund CHF 11'000.00 brutto pro Monat. Er verfügt weder über nennenswertes Vermögen noch hat er Schulden. X._____ ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. X._____ ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im Register für Administrativmassnahmen (ADMAS) verzeichnet. B. Mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2012, mitgeteilt am 12. Oktober 2012, wurde X._____ von der Staatsanwaltschaft Graubünden der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen. Diesem Strafbefehl, der gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, liegt folgender Sachverhalt zugrunde: "Am 31. August 2012, um 19.39 Uhr, übersah der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens _____, GR _____, aus Unaufmerksamkeit ein signalisiertes Überholverbot auf der _____strasse in O.3_____ und überholte einen in Richtung O.4_____ fahrenden Personenwagen." Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ am 27. Oktober 2012 Einsprache. Am 31. Oktober 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG. Die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm in der Folge weitere Beweise ab (Art. 355 Abs. 1 StPO). Die Strafuntersuchung wurde mit Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO vom 18. Dezember 2012 geschlossen. Mit Verfügung vom 5. Februar 2013, mitgeteilt am 7. Februar 2013, hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Albula zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtete sowohl auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung als auch auf die Einreichung eines Schlussberichts im Sinne von Art. 326 Abs. 2 StPO mit dem Hinweis, dass einzig die Frage strittig sei, ob das Vorschriftssignal "Überholen verboten" ausgangs O.3_____ ordnungsgemäss angebracht worden sei und die Staatsanwaltschaft ihren Standpunkt bereits dargelegt habe.

Seite 3 — 32 C. An der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2014 war X._____ anwesend. Die Parteien stellten folgende Schlussanträge im Sinne von Art. 81 Abs. 2 lit. d StPO: Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden: "1. X._____ sei der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig zu sprechen. 2. X._____ sei mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung trete an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien der beschuldigten Person aufzuerlegen." Anträge X._____: "1. Es sei festzustellen, dass die Signalisationstafel "Überholen verboten" nicht regelkonform angebracht war (insb. Erkennbarkeit nicht gegeben). 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 3. Gesetzliche Kostenfolge." D. Mit Urteil vom 3. Dezember 2014, gleichentags mündlich eröffnet, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 5. Dezember 2014, erkannte das Bezirksgericht Albula: "1. X._____ ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2.a) Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'660.00 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 660.00, Gerichtskosten CHF 2'000.00) gehen zu Lasten von X._____. b) X._____ schuldet dem Bezirksgericht Albula folglich: Busse CHF 200.00 Verfahrenskosten CHF 2'660.00 Total CHF 2'860.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. c) Wird eine schriftliche Begründung verlangt, ist mit Gerichtskosten von CHF 4'000.00 zu rechnen. 4. Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des vorlie-

Seite 4 — 32 genden Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 lit. a und b StPO). Andernfalls wird das Urteil ohne schriftliche Begründung rechtskräftig. 5. (Rechtsmittelbelehrung)." Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 beantragte X._____ die schriftliche Begründung des Urteils vom 3. Dezember 2014. Am 11. Dezember 2014 meldete X._____ die Berufung gegen das fragliche Urteil beim Bezirksgericht Albula an und beantragte nochmals die schriftliche Begründung des Urteils. E. Mit Urteil vom 3. Dezember 2014, mitgeteilt am 18. Dezember, wiederum ohne schriftliche Begründung, berichtigte das Bezirksgericht Albula Ziff. 3 des Dispositivs in Bezug auf die Gerichtskosten gestützt auf Art. 83 StPO wie folgt: "3.a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'060.00 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 660.00, Gerichtskosten CHF 1'400.00) gehen zu Lasten von X._____. b) X._____ schuldet dem Bezirksgericht Albula folglich: Busse CHF 200.00 Verfahrenskosten CHF 2'060.00 Total CHF 2'260.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. c) Wird eine schriftliche Begründung verlangt, ist mit Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 zu rechnen." Mit Schreiben vom 24. Dezember 2014 an das Bezirksgericht Albula meldete X._____ auch Berufung gegen das am 18. Dezember 2014 berichtigte Urteil an. Am 6. März 2015 wurde das begründete Urteil auf Wunsch von X._____ ihm persönlich übergeben. F. Am 16. März 2015 meldete X._____ erneut die Berufung gegen das am 6. März 2015 schriftlich mitgeteilte, begründete Urteil des Bezirksgerichts Albula an. Dieses Schreiben wurde in Folge an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet. Mit Schreiben des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. März 2015 wurde X._____ darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Eingabe vom 16. März 2015 vom Wortlaut her grundsätzlich auf eine Erweiterung des Beweisverfahrens vor erster Instanz abziele und den vom Gesetz verlangten formellen Anforderungen nicht entsprechen würde. Gestützt auf Art. 400 Abs. 1 StPO wurde X._____ eine Frist bis zum 10. April 2005 gewährt, um zu erklären, ob seine Eingabe vom 16. März 2014 als Berufungserklärung aufzufas-

Seite 5 — 32 sen sei, bejahendenfalls das Urteil ganz oder nur teilweise angefochten werde, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt würden und welche Beweisanträge gestellt würden. Am 25. März 2015 liess X._____ dem Kantonsgericht eine Berufungsbegründung zukommen mit folgenden Anträgen: "1. Das eingangs erwähnte Urteil vom 3. Dezember 2014 sei aufzuheben; 2. es sei festzustellen, dass das Signal Überholverbot an der _____strasse in O.3_____ (Fahrtrichtung O.4_____) am 31. Dezember 2012 nicht gut erkennbar angebracht war; 3. der Angeklagte sei freizusprechen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten; Eventualiter seien die Gebühren der StA GR sowie die Gerichtsgebühren der ersten und zweiten Instanz bei einer Bestätigung des Urteils in Anwendung von StPO 417 der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen." Mit Schreiben vom 8. April 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme. G. Mit Beschluss der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. Mai 2015 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Dem Berufungskläger wurde Frist bis zum 8. Juni 2015 gewährt, um eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Am 7. Juni 2015 reichte X._____ dem Kantonsgericht eine schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 15. Juni 2015 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2015 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Im Wesentlichen wurde darauf hingewiesen, dass ein um wenige Zentimeter falsch platziertes Signal keinen rechtsrelevanten Verfahrensfehler darstellen würde. Selbst wenn das in Frage stehende Verbotssignal zu tief angebracht worden sein sollte, würde dies X._____ nicht entlasten, zumal das Überholverbot gut erkennbar gewesen sei. Der Einwand, dass es vom vorausfahrenden Fahrzeug verdeckt worden sei, sei nicht zu hören, zumal X._____ es bei Einhaltung eines normalen Sicherheitsabstandes rechtzeitig hätte erkennen können. X._____ nahm am 15. Juli 2015 zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung. Er legte dar, dass das fragliche Signal nicht - wie von der Staatsanwaltschaft

Seite 6 — 32 behauptet - um wenige Zentimeter falsch platziert sei, sondern gegenüber der Norm mehr als 135 cm zu tief angebracht worden sei. Gemäss seiner Einschätzung habe dieser Umstand einen erheblichen Einfluss auf die Erkennbarkeit des in Frage stehenden Signals. Die Argumentation der Vorinstanz, das Signal wäre auch bei regelkonformer Anbringung von einem Lastwagen verdeckt worden, sei bereits in der Berufungsbegründung vom 25. März 2015 widerlegt worden. Mit Schreiben vom 4. August 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen 1.a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b) Gegen das am 3. Dezember 2014 mündlich eröffnete und am 5. Dezember 2014 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Albula meldete der Berufungskläger fristgerecht am 11. Dezember 2014 die Berufung an (act. A.1). Da die bereits erfolgte Berufungsanmeldung im nachträglich berichtigten Urteilsdispositiv vom 18. Dezember 2014 nicht vermerkt worden war, meldete der Berufungskläger seine Berufung hinsichtlich des berichtigten Urteilsdispositivs am 24. Dezember 2014 erneut an. Nach persönlicher Übergabe des begründeten Urteils am 6. März

Seite 7 — 32 2015 reichte der Berufungskläger alsdann am 16. März 2015 seine "Anmeldung zur Berufung" nebst verschiedenen Beilagen (Kartenausschnitt aus google maps und drei Fotos) an das Bezirksgericht Albula ein (act. A.2). Dieses Schreiben wurde in der Folge an das Kantonsgericht weitergeleitet. Mit Schreiben des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. März 2015 wurde X._____ darauf hingewiesen, dass seine Eingabe vom 16. März 2015 vom Wortlaut her grundsätzlich auf eine Erweiterung des Beweisverfahrens vor erster Instanz abziele und den vom Gesetz verlangten formellen Anforderungen nicht entspreche. Gestützt auf Art. 400 Abs. 1 StPO wurde X._____ eine Frist bis zum 10. April 2015 gewährt, um zu erklären, ob seine Eingabe vom 16. März 2014 als Berufungserklärung aufzufassen sei, bejahendenfalls das Urteil ganz oder nur teilweise angefochten werde, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt würden und welche Beweisanträge gestellt würden (act. D.2). Am 25. März 2015 liess X._____ dem Kantonsgericht nicht einzig die Berufungsanträge, sondern eine Berufungsbegründung zukommen (act. A.3). Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Dem Berufungskläger wurde Frist bis zum 8. Juni 2015 gewährt, um eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Am 7. Juni 2015 reichte X._____ dem Kantonsgericht eine schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Berufung ist somit frist- und formgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist. c) Bildete - wie dies vorliegend der Fall ist - ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 3a zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines

Seite 8 — 32 neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist - wie sich nachstehend ergibt - eine Rückweisung nicht erforderlich. 2. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Schriftliche Berufungsverfahren sollen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung die Ausnahme bilden (BGE 139 IV 290 E. 1.1 S. 291 f. = Pra 2014 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen). Art. 406 StPO zählt abschliessend auf, in welchen Fällen das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behandeln kann. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das schriftliche Verfahren angeordnet werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c), wenn Kosten-, Entschädigungsund Genugtuungsfolgen (lit. d) oder Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB angefochten sind (lit. e). Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 ordnete die I. Strafkammer gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (act. D.4), weil lediglich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete. Zudem wird mit der Berufung kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt. Eine mündliche Verhandlung ist namentlich auch deshalb entbehrlich, weil weder neue Behauptungen noch Beweise vorgebracht werden können (Luzius Eugster, a.a.O., N 4 zu Art. 406 StPO). Im Übrigen ist hierzu zu bemerken, dass die Vorinstanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt hat, eine reformatio in peius aufgrund der ausschliesslich durch den Beschuldigten eingelegten Berufung ausgeschlossen ist und der Berufungskläger gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens keine Einwände erhoben hat. 3.a) Zusammen mit der "Anmeldung" zur Berufung vom 16. März 2015 hat X._____ vier Beilagen (Kartenausschnitt aus google maps und drei Fotos) eingereicht. In seiner Berufungsbegründung vom 7. Juni 2015 führt er dazu aus, die erwähnten Beweise hätten bereits dem Bezirksgericht Albula zur Würdigung vorgelegen. Ausnahme würden die Beilagen zur Berufungserklärung vom 25. März 2015 bilden, die in den Akten anlässlich der Akteneinsicht vom 6. März 2015 nicht wiedergefunden worden seien beziehungsweise angerufene Beweismittel und Argumente, zu deren Anrufung erst die schriftliche Begründung des Bezirksgerichts Albula Anlass gegeben habe (Akten Kantonsgericht, Beilage 1).

Seite 9 — 32 b) Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO bestimmt, dass im Berufungsverfahren keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden können, wenn ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen sind. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8). Die Berufungsinstanz entscheidet somit aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Luzius Eugster, a.a.O., N 3a zu Art. 398 StPO, N 5 zu Art. 399 StPO. c) Vorliegend ist nach dem Gesagten die Beilage 1 des Berufungsklägers (/@46.5801383,9.6221055,514m/data=3m1/1e3) aus dem Recht zu weisen, zumal diese Beilage der Vorinstanz nicht zur Verfügung stand und vom Berufungskläger auch nicht angeboten wurde. Aber wie noch zu zeigen sein wird, bedarf es für die Beurteilung des Falles keiner Distanzmessung zwischen der Verkehrsinsel und dem fraglichen Signal, weshalb die I. Strafkammer des Kantonsgerichts die Sache nicht zur Beweisabnahme an die Vorinstanz zurückweisen muss. Ebenfalls aus dem Recht zu weisen sind die zusätzlichen Fotos aus anderen Blickwinkeln (Beilage 2 und 3) im Zusammenhang mit der unübersichtlichen Situation kurz nach dem fraglichen Signal. Auch dieser Fotos bedarf es nicht, um den Fall beurteilen zu können. Kommt hinzu, dass dieses Beweismaterial der Vorinstanz bei der Entscheidfindung nicht zur Verfügung stand und die Angelegenheit aufgrund der bestehenden Beweisgrundlage zu beurteilen ist. 4. Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig gesprochen und hierfür mit einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, bestraft. Mit der vorliegenden Berufung verlangt X._____ die Aufhebung des angefochtenen Urteils und damit einhergehend einen Freispruch vom Vorwurf der ihm zur Last gelegten Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG. Es sei festzustellen, dass das Signal "Überholverbot" an der _____strasse in O.3_____ (Fahrtrichtung O.4_____) am 31. Dezember 2012 nicht gut erkennbar angebracht gewesen sei. Dem antragsmässigen Aus-

Seite 10 — 32 gang des Verfahrens entsprechend seien die Kosten des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Graubünden aufzuerlegen. Eventualiter seien die Gebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie die Gerichtsgebühren der ersten und zweiten Instanz bei einer Bestätigung des Urteils in Anwendung von Art. 417 StPO der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. 5.a) Die Vorinstanz zog im Wesentlichen in Erwägung, dass die Signalisation des Überholverbots hinreichend klar sei und dass sie von den sich im Strassenverkehr vorschriftsgemäss verhaltenden und aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ohne Weiteres und rechtzeitig erkannt werden konnte. Der Vertikalabstand zwischen der Strasse und dem unteren Rand der Tafel betrage rund 70 cm, woraus geschlossen werden könne, dass die Höhe des Signals im von Art. 103 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) festgelegten Bereich von 0.60 bis 2.50 m liege. Zwar würden die Ziffern 5 und 7 SN 640 846 darauf hinweisen, dass die Hochlage bei Signalen in der Regel die bessere Sichtbarkeit gewährleiste. Jedoch sei zu beachten, dass diese Norm gemäss Ziffer 2 lediglich Angaben für das Aufstellen der Gefahren-, Vorschrifts-, Vortritts- und Hinweissignale enthalte. Es handle sich demzufolge um Richtlinien, bei deren Beachtung der Behörde ein Ermessensspielraum zukomme. Ziffer 7 SN 640 846 weise lediglich darauf hin, dass neben der Fahrbahn aufgestellte Signale "grundsätzlich" in Hochlage anzubringen seien und dass auch eine Anbringung in Tieflage zweckmässig sein könne. Ausserdem befinde sich vor dem signalisierten Überholverbot in der Mitte der Fahrbahn eine Verkehrsinsel, auf welcher das Signal "Hindernis rechts umfahren" stehe. Bereits aufgrund der Verkehrsinsel werde die Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers auf eine Höhe gelenkt, welche sich im Bereich der Tieflage befinde. Darum sei nicht zu beanstanden, dass die kurz darauf folgende Signalisation des Überholverbots ebenfalls in Tieflage angebracht worden sei. Daran ändere nichts, dass vorausfahrende Fahrzeuge die Sicht auf ein in Tieflage angebrachtes Signal für eine gewisse Zeit einschränken würden. Damit Signale auch im Kolonnenverkehr rechtzeitig erkannt werden können, seien Verkehrsteilnehmer verpflichtet, zu den vorausfahrenden Fahrzeugen einen genügenden Abstand einzuhalten (Art. 34 Abs. 4 SVG). Lehre und Rechtsprechung würden für den unter Personenwagen auf trockener Fahrbahn einzuhaltenden Minimalabstand auf die Regeln "halber Tacho" und "2 Sekunden Abstand" abstellen (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Bei Einhaltung des in diesem Sinne ausreichenden Abstandes würden einem Fahrzeugführer mindestens 2 Sekunden verbleiben und eine je nach gefahrener Geschwindigkeit grössere oder kürzere Strecke, um das Überholverbot zu erkennen. Selbst wenn die Signalisation mangels Einhaltung sämtlicher Vorschriften rechtswidrig

Seite 11 — 32 gewesen wäre, hätte sie der Berufungskläger schliesslich beachten müssen, zumal sie leicht zu erkennen gewesen sei. b) Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, in einem Punkt die tatsächlichen Gegebenheiten verzerrt zu haben und den Sachverhalt selektiv und teilweise unzutreffend gewürdigt zu haben. So habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass ein direkt vorausfahrendes Fahrzeug involviert gewesen sei. Ein unterhalb des Signals "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" angebrachtes Signal "Überholen verboten" werde durch ein vorausfahrendes Fahrzeug zwingend häufiger und weitergehender verdeckt, als wenn es oberhalb des erstgenannten Signals angebracht worden wäre. Sodann habe die Vorinstanz verkannt, dass es nicht im Ermessen des Gerichts liege, die Gründe für die Zweckmässigkeit eines Signals in Tieflage nachträglich frei zu erfinden. Die Zweckmässigkeit müsse sich immer auf die gute Erkennbarkeit des in Frage stehenden Signals beziehen oder dürfe diese zumindest nicht verhindern. Ein derartiger Grund sei jedoch hier nicht gegeben und sei auch nie geltend gemacht worden. Insbesondere könne vorliegend die Zweckmässigkeit der Tieflage des Signals "Hindernis rechts umfahren" nicht als zutreffende Begründung für die Zweckmässigkeit der Tieflage des Signals "Überholen verboten" herangezogen werden. Obwohl die Verkehrsinsel in Fahrtrichtung O.4_____ grundsätzlich keinen direkten Regelungsgehalt habe (die Strassenführung werde durch die Verkehrsinsel in Fahrtrichtung O.4_____ gar nicht verändert), versuche das Bezirksgericht Albula, die Zweckmässigkeit der Tieflage des mehr als 30 Meter später folgenden Signals "Überholen verboten" nachträglich anhand dieser Verkehrsinsel herzuleiten. Sodann blende die Vorinstanz aus, dass gerade bei einer bestehenden Gefahr, dass ein Signal am rechten Fahrbahnrand durch vorausfahrende Fahrzeuge verdeckt werden könnte, dieses Signal am linken Fahrbahnrand wiederholt werden sollte, damit der Zweck der guten Erkennbarkeit erreicht werden könne. c) Art. 5 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) bestimmt, dass Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr durch Signale und Markierungen angezeigt werden müssen, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten. Art. 27 Abs. 1 SVG verlangt von den Strassenbenützern die Befolgung der Signale und Markierungen. Voraussetzung für die Verbindlichkeit von Signalen ist insbesondere, dass sie den Vorschriften der Strassensignalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) entsprechen (Stefan Maeder, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 20 zu Art. 27 SVG). Allerdings richten sich die Signale und Markierungen in der Regel an eine Vielzahl von Strassenbenützern. Diese müssen

Seite 12 — 32 sich auf die Verkehrszeichen verlassen können, und eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist für sie meist nicht erkennbar. Im Interesse der Verkehrssicherheit verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts deshalb, dass auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale und Markierungen befolgt werden müssen. Diese Pflicht zur Beachtung rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr. Der Strassenbenützer, der die Rechtswidrigkeit eines Signals kennt, darf nicht durch dessen Missachtung andere Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch geschaffenen Rechtsschein vertrauen, gefährden (BGE 128 IV 184 E. 4.2; BGE 99 IV 164 E. 6). Die genannte Pflicht bezieht sich freilich nur auf Verkehrszeichen, die einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer zu begründen vermögen, dagegen nicht auf Anordnungen, deren Missachtung keine konkrete Gefährdung anderer Strassenbenützer bewirkt. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet eine Grenze zudem bei nichtigen Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (BGE 128 IV 184 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Stefan Maeder, Basler Kommentar, a.a.O., N 24 f. zu Art. 27 SVG). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet man bei der Frage, ob ein Signal rechtsbeständig und damit beachtlich ist, zwischen der Rechtmässigkeit der Verfügung (d.h., ob ein allfälliger Fehler die der Signalisation zugrundeliegende Verfügung betrifft) und der Rechtmässigkeit des Realaktes (d.h., ob das eigentliche Anbringen der Signalisation fehlerhaft war). Eine akzessorische Überprüfung der Rechtmässigkeit der einem Signal zugrundeliegenden Verfügung ist in einem Strafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. Stefan Maeder, Basler Kommentar, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 27 SVG). Vorliegend wurde das fragliche Überholverbot vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden mit Verfügung vom 7. Juni 2007 angeordnet, um gefährliche Überholmanöver im Innerortsbereich zu verhindern (Art. 5 Abs. 3 SVG; Art. 38 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden [StrG; BR 807.100]. Das Überholverbot wurde am 28. Juni 2007 amtlich publiziert (Art. 107 Abs. 1 SSV), ist unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 19). Es ist unbestritten, dass von der Rechtmässigkeit der dem Signal "Überholen verboten" zugrundeliegenden Verfügung auszugehen ist, weshalb auf diese Frage nicht weiter einzugehen ist. Von Bedeutung ist vorliegend die Frage der Rechtmässigkeit des Realaktes. Der Strafrichter ist befugt zu prüfen, ob die Signalisation im konkreten Fall hinreichend klar war und von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig erkannt werden konnte (Ste-

Seite 13 — 32 fan Maeder, Basler Kommentar, a.a.O., N 36 zu Art. 27 SVG, BGE 126 IV 138 E. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verpflichten Gebots- und Verbotssignale nämlich nur, wenn sie auch für ortsfremde Verkehrsteilnehmer klar und ohne Weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sind und leicht sowie rechtzeitig erkannt werden können. Dabei ist der Massstab eines Fahrzeuglenkers zugrunde zu legen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartenden Aufmerksamkeit zuwendet (BGE 127 IV 229 E. 2. c/aa mit weiteren Hinweisen; Stefan Maeder, Basler Kommentar, a.a.O., N 41 zu Art. 27 SVG). Wenn die Rechtswidrigkeit des Realaktes bejaht wird, bedeutet dies jedoch nicht schlechthin, dass das fragliche Signal unbeachtlich wäre: Vielmehr ist zu prüfen, ob sich eine Pflicht zur Beachtung der rechtswidrigen Signalisation aus Art. 26 SVG ergibt, was insbesondere der Fall sein kann, wenn das an sich vorschriftswidrig platzierte Signal dennoch leicht erkennbar ist (Stefan Maeder, Basler Kommentar, a.a.O., N 38 zu Art. 27 SVG). d)aa) Vorschriften in Bezug auf die Signalisation finden sich unter anderem in Art. 103 SSV. Nach Art. 103 Abs. 1 SSV stehen Signale am rechten Strassenrand und können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Signale werden nach Abs. 2 von Art. 103 SSV so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 102 Abs. 4 SSV) müssen vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden. Die Unterkante der Signale muss zwischen 0.60 und 2.50 m über der Fahrbahn liegen (Art. 103 Abs. 3 SSV). Gemäss Art. 101 Abs. 6 SSV dürfen am gleichen Pfosten zwei, in zwingenden Ausnahmefällen drei Signale angebracht werden. In der Regel stehen von oben nach unten: Gefahrensignale, Vorschrifts- oder Vortrittssignale. bb) Weitere Vorschriften in Bezug auf die Signalisation von Strassen wurden von der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) erlassen. Der Schweizerische Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) ist ein Zusammenschluss von landesweit über 2000 Fachleuten, Firmen und Institutionen des privaten und des öffentlichen Sektors, der sich der Ausarbeitung und Festlegung von auf dem neusten Stand der Technik und Wissenschaft beruhenden Standards für Bau und Betrieb von Verkehrsinfrastrukturanlagen verschrieben hat. Rechtsverbindlich werden diese Normen - wie nachfolgend zu zeigen sein wird erst, wenn sie vom kantonalen oder Bundesrecht für verbindlich erklärt werden. Im vorliegend interessierenden Zusammenhang hält Art. 115 Abs. 2 SSV fest, dass das UVEK für die Anwendung der SSV Weisungen erlassen kann. Art. 115 Abs. 1

Seite 14 — 32 SSV bestimmt, dass das UVEK unter anderem bezüglich Markierungen Weisungen erteilen und technische Normen als rechtsverbindlich erklären kann. Art. 1 der Verordnung des UVEK über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen führt aus, dass diese Verordnung Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen und Verkehrsfachleute (VSS) enthält, die anzuwenden sind. Art. 2 lit. l der Verordnung des UVEK über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen bestimmt unter anderem, dass für die Anordnung von Signalen an Haupt- und Nebenstrassen die VSS-Norm SN 640 846 anzuwenden ist. Das Bundesgericht äussert sich kurz zur Verbindlichkeit von VSS-Normen im Entscheid 1C_382/2008, Erwägung 3.3. Immerhin kann daraus geschlossen werden, dass die Rechtsverbindlichkeit von VSS-Normen dann gegeben ist, wenn sie gesetzlich angeordnet werden. Schliesslich bestätigt sich die Schlussforderung aus den Erwägungen des Bundesgerichts in einem im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt BAFU erstellten Rechtsgutachten des Advokaturbüros Brunner, Stoll, Schulthess in Reinach/BL, betreffend "Möglichkeiten der Nutzbarmachung von technischen Normen in Rechtssätzen und Vollzugshilfen". Dieses Gutachten führt aus, Rechtserlasse wie die Verfassung, die Gesetze und die Verordnungen seien rechtsverbindlich. Es geht unter anderem auf den Begriff "Technische Normen" ein und erläutert, dass in der Schweiz die technische Normung weitgehend unter dem Dach der Schweizerischen Normvereinigung (SNV) erfolgt. Die Normungsarbeit finde in den einzelnen Fachbereichen statt, unter anderem in solchen für das Strassen- und Verkehrswesen. Der normative Charakter der technischen Normen ergebe sich nicht aufgrund staatlicher Autorität, sondern aus der Anerkennung durch die Fachwelt. Sie könnten jedoch indirekt öffentlich-rechtliche Rechtswirkungen erzielen, wenn das anwendbare Recht auf solche Normen verweise. Vorliegend ist dies, wie bereits ausgeführt, der Fall. Art. 115 Abs. 1 SSV sieht vor, dass das UVEK unter anderem bezüglich Markierungen Weisungen erteilen und technische Normen als rechtsverbindlich erklären kann. Art. 2 lit. l der Verordnung des UVEK über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen bestimmt unter anderem, dass für die Anordnung von Signalen an Haupt- und Nebenstrassen die VSS-Norm SN 640 846 anzuwenden ist. cc) Ziffer 5 von SN 640 846 kann entnommen werden, dass Signale grundsätzlich am rechten Strassenrand stehen. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Fällen ausschliesslich links angebracht werden. Signale sind so aufzustellen, dass sie vom Strassenbenützer bei Tag und Nacht rechtzeitig wahrgenommen und richtig

Seite 15 — 32 gedeutet werden können. Sie sollen durch zirkulierende oder abgestellte Fahrzeuge oder durch Fussgänger möglichst nicht verdeckt werden; die Hochlage gewährleiste in der Regel eine bessere Sichtbarkeit (Ziffer 5 von SN 640 864). Für den Fall, dass mehrere Signale am gleichen Träger angebracht sind, sieht Ziffer 6 SN 640 864 in Ergänzung zu Art. 101 Abs. 6 SSV vor, dass das Anbringen mehrerer Signale am gleichen Träger der kurz aufeinanderfolgenden Aufstellung vorzuziehen sei. Ziffer 7 von SN 640 846 ist zu entnehmen, dass Signale neben der Fahrbahn grundsätzlich in Hochlage (Unterkante 2,00 bis 2,50 m) anzubringen seien. In gewissen Fällen könne das Anbringen in Tieflage (0,60 bis 0,90 m) zweckmässig sein, so z.B. für Sig. 2.34/2.35 "Hindernis rechts/links umfahren" und Sig. Nr. 3.01 "Stop". e) Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, zeichnet die Strasse durch O.3_____ Fahrtrichtung O.4_____ im vorliegend interessierenden Strassenabschnitt eine leichte, langgezogene Linkskurve. Vor der fraglichen Signaltafel befindet sich eine Verkehrsinsel, welche in beiden Fahrtrichtungen jeweils mit einer kurzen Sicherheitslinie (Sig. 6.01) und anschliessender Sperrfläche (Sig. 6.20) markiert ist. Nach der Insel wird die Sicherheitslinie ungefähr auf der Höhe des Signals aufgehoben (vgl. Übersicht act. 9). Das Signal "Überholen verboten" (Sig. 2.44; Art. 26 SSV) ist am rechten Fahrbahnrand auf einem Träger mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit" (Sig. 2.30; Art. 22 SSV) 60 km/h angebracht, wobei das Signal "Überholen verboten" unterhalb der signalisierten Höchstgeschwindigkeit platziert wurde. Der Vertikalabstand zwischen der Strasse und dem unteren Rand der Tafel beträgt rund 70 cm (vgl. act. 12). Dementsprechend ist der in Art. 103 Abs. 3 SSV festgesetzte Bereich von 0.60 bis 2.50 m eingehalten. Die Sicht auf das Signal ist frei. Weder Gebäude noch Pflanzen schränken die Sicht auf das Signal ein. Es besteht an dieser Stelle auch keine Möglichkeit, Fahrzeuge abzustellen. Die Tafel ist in gutem Zustand und es ist deutlich erkennbar, dass ein Überholverbot signalisiert ist. f) Der Berufungskläger macht nun geltend, die Vorinstanz habe den entscheidenden Aspekt nicht berücksichtigt, dass in der fraglichen Phase ein direkt vorausfahrendes Fahrzeug involviert gewesen sei, welches die Sicht auf den rechten Strassenrand verdeckt habe, weshalb das Überholverbot für ihn nicht ersichtlich gewesen sei. Der Berufungskläger übersieht bei seiner Argumentation, dass die Verkehrsteilnehmer gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG verpflichtet sind, zu den vorausfahrenden Fahrzeugen einen ausreichenden Abstand zu wahren. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Stras-

Seite 16 — 32 sen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. In Sinne von Faustregeln stellen Lehre und Rechtsprechung für den unter Personenwagen auf trockener Fahrbahn einzuhaltenden Minimalabstand auf die Regeln "halber Tacho" und "2 Sekunden Abstand" ab (BGE 121 IV 133 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Um das Überholverbot zu erkennen, verbleiben in Befolgung der "2 Sekunden Abstand" Regelung somit mindestens zwei Sekunden und eine - je nach gefahrener Geschwindigkeit - grössere oder kürzere Strecke. Bei 50 km/h rund 25 m und bei 40 km/h rund 20 m (vgl. auch act. 19: Stellungnahme Adj. Uof. B._____, Chef Verkehrstechnik Kantonspolizei Graubünden vom 30. November 2012). War das fragliche Signal demnach trotz des vorausfahrenden Fahrzeugs auf einer Strecke von 20 bis 25 Meter und einer Dauer von mindestens 2 Sekunden gut sichtbar, so ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, der Berufungskläger habe - sofern er den vorgeschriebenen Abstand zum vorderen Fahrzeug eingehalten und dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit zugewendet hätte - die Signalisation leicht sowie rechtzeitig erkennen können und müssen. Dass der Berufungskläger - wie er behauptet - das Signal nicht gesehen hat, ist nicht auszuschliessen, ist aber für den vorliegenden Fall nicht massgebend. Entscheidend ist vielmehr, dass das fragliche Signal auch für ortsfremde Verkehrsteilnehmer klar und ohne Weiteres in der Bedeutung erkennbar ist und leicht sowie rechtzeitig erkannt werden kann. Dabei ist der Massstab eines Fahrzeuglenkers zugrunde zu legen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit zuwendet (BGE 127 IV 229 E. 2. c/aa mit weiteren Hinweisen). g) Der Berufungskläger ist der Überzeugung, das fragliche Signal hätte in Hochlage angebracht werden müssen. Es sei grundsätzlich korrekt, dass Signale ausnahmsweise in Tieflage angebracht werden können, wenn dies "zweckmässig" sei. Zweckmässig sei die Anbringung in Tieflage, wenn sie zum Beispiel dadurch besser erkannt werden, als wenn sie in Hochlage angebracht würden. Ein derartiger Grund sei hier nicht gegeben, zumal das fragliche Signal infolge der Tieflage durch ein vorausfahrendes Fahrzeug stärker als in Hochlage verdeckt werde, was bei einer Anbringung in rund 60 cm Höhe über Boden unvermeidbar der Fall sei. Die Zweckmässigkeit müsse zudem immer mit Bezug auf die Tieflage des davon betroffenen Signals selbst gegeben sein. Die Vorinstanz habe vorliegend die Zweckmässigkeit der Tieflage des fraglichen Signals aus der Zweckmässigkeit des Signals "Hindernis rechts umfahren" abgeleitet. Dies sei nicht zulässig.

Seite 17 — 32 Gemäss SN 640 846 Ziffer 7 sind Signale grundsätzlich in Hochlage (Unterkante 2.00 bis 2.50 m) anzubringen. In gewissen Fällen kann das Anbringen in Tieflage (0.60 bis 0.90 m) zweckmässig sein, so z.B. für das Signal "Hindernis rechts/links umfahren" und das Signal "Stop". Vorliegend gilt es zu beachten, dass am gleichen Träger das Signal "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" angebracht ist. Es stellt sich nun die berechtigte Frage, welches der beiden Signale in Hochlage und welches in Tieflage anzubringen war. Dass mehrere Signale am gleichen Träger angebracht werden können, steht ausser Zweifel (vgl. Art. 101 Abs. 6 SSV und SN 640 864 Ziffer 6). Die eben aufgeführten Vorschriften bestimmen aber auch die Reihenfolge der Anbringung: In der Regel haben von oben nach unten Gefahrensignale, Vorschrifts- und Vortrittssignale zu stehen. Korrekt hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang festgehalten, dass beide hier zur Diskussion stehenden Signale zu den Vorschriftssignalen gehörten, weshalb kein Verstoss gegen Art. 101 Abs. 6 SSV vorliege. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, materiell und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der anwendbaren Normen sei offensichtlich, dass hinsichtlich Gefährdungspotential, Regelungsgehalt und Bedeutung hier nicht von einer Gleichrangigkeit der zwei Signale ausgegangen werden könne, die es den Behörden erlauben würde, an dieser Stelle das Signal "Überholen verboten" in Tieflage unterhalb des Signals "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" anzubringen. Werde das Signal "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" von einem vorausfahrenden Fahrzeug verdeckt und vom Fahrzeuglenker nicht erkannt, so fahre der betroffene Fahrzeuglenker in den folgenden rund 150 Metern (bis zur generellen Aufhebung) weiterhin mit den innerorts generell geltenden maximal 50 km/h anstatt mit den dort bereits erlaubten maximal 60 km/h. Daraus könne keine gefährliche Situation entstehen. Der Berufungskläger übersieht bei seiner Argumentation, dass das Gesetz keine feinere Unterscheidung trifft, sondern lediglich vorschreibt, dass in der Regel von oben nach unten Gefahrensignale, Vorschrifts- und Vortrittssignale zu stehen haben und dementsprechend nicht von einer Verletzung von Art. 101 Abs. 6 SSV gesprochen werden kann. Selbst aber wenn eine feinere Unterscheidung zu treffen wäre, kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass nicht zu beanstanden ist, dass das Signal "Überholen verboten" unter dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" platziert wurde. Es gilt zu berücksichtigen, dass das Signal "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" sich an einen grösseren Adressatenkreis richtet als das Überholverbot. In diesem Zusammenhang stellt sich nämlich die Frage, ob es überhaupt möglich ist - bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h - vernünftig und ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu überholen. Die-

Seite 18 — 32 se Frage ist klar zu verneinen, da auszugehen ist, dass der vorausfahrende Fahrzeuglenker auch kaum eine geringere Geschwindigkeit als 50 km/h aufweist und somit ein Überholvorgang ohne Geschwindigkeitsüberschreitung fast ausgeschlossen werden kann. Wie den Ausführungen von Adj. Uof B._____ von der Verkehrspolizei Graubünden in der Stellungnahme vom 30. November 2012 (act. 19) entnommen werden kann, gehört das Überholen zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Oft würden Geschwindigkeiten und Entfernung der anderen Fahrzeuge sowie die Wegstrecke zum Überholen langsamerer Fahrzeuge falsch eingeschätzt. Da der Gegenverkehr ebenfalls mit einer bestimmten Geschwindigkeit herannahen würde, müssten die Fahrzeuglenkenden fürs Überholen die doppelte Sichtweite der benötigten Überholstrecke haben. Der Geschwindigkeitsunterschied sollte 20 - 40 km/h betragen. Ist es demnach an fraglicher Stelle mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit 60 km/h ohnehin nahezu unmöglich zu überholen, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, so kommt der Signalisation "Überholen verboten" geringeres Gewicht als dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" zu. Selbst aber, wenn man zum umgekehrten Schluss käme und der Überzeugung wäre, das Signal "Überholen verboten" hätte oberhalb des Signals "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" in Hochlage angebracht werden müssen, so würde dies nicht bedeuten, dass das fragliche Signal unbeachtlich wäre. Wie bereits ausgeführt (E. 5.c), ergibt sich aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr eine Pflicht zur Beachtung vorschriftswidrig platzierter Signale, wenn sie dennoch leicht erkennbar sind. Vorliegend hätte der Berufungskläger - hätte er den vorgeschriebenen Abstand zum vorderen Fahrzeug eingehalten und dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit zugewendet - die Signalisation leicht sowie rechtzeitig erkennen können und müssen (vgl. E. 5.f). Somit könnte der Berufungskläger aus der vorschriftswidrigen Signalisation ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. i) Der Berufungskläger bemängelt, dass das fragliche Signal nicht zusätzlich auf der linken Strassenseite angebracht worden sei. Das Signal "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" sei in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten auf beiden Seiten aufgestellt worden. Dies sei nicht ohne Grund geschehen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass wegen des Strassenverlaufs - nach der leichten Linkskurve folge eine leichte Kuppe - vorausfahrende Fahrzeuge die gute Erkennbarkeit einschränken könnten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 103 Abs. 1 SSV können Signale am linken Strassenrand wiederholt werden. Es ist

Seite 19 — 32 somit nicht zwingend, dass Signale auf beiden Strassenseiten aufgestellt werden. Entscheidend ist ja, dass das Signal "Überholen verboten" auf der rechten Seite gut erkennbar ist, und dies ist vorliegend, wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, zweifellos der Fall. Der Umstand, dass nachträglich an eben dieser fraglichen Stelle am linken Strassenrand das Signal "Überholen verboten" wiederholt worden ist, hilft dem Berufungskläger nicht weiter, zumal auch bei der früher fehlenden Wiederholung des Signals auf der linken Seite kein Verstoss gegen die massgebende Gesetzgebung auszumachen war. j) Der Berufungskläger macht sodann geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen die Tatsache zu würdigen, dass das signalisierte Überholverbot gerade in dem Bereich beginne, in welchem die ausgezogene Sicherheitslinie ende. Die Aufmerksamkeit des Lenkers in dieser Situation werde durch das Ende der Sicherheitslinie beeinflusst, da das fragliche Signal an dieser Stelle im entscheidenden Moment nicht erkennbar gewesen sei und es danach nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist nicht von Bedeutung, dass die kurze Sicherheitslinie just nach der Verkehrsinsel im Bereich der Signalisation des Überholverbots endet, zumal ein rechtsgültig signalisiertes Überholverbot nicht zwingend durch eine Sicherheitslinie zu kennzeichnen ist. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers war das fragliche Signal ja gut erkennbar, sofern ein genügender Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten wird. Kommt hinzu, dass an dieser Stelle - mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h - grundsätzlich in den wenigsten Fällen überholt werden kann, ohne eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen. Aus diesem Grund ist es ohne Belang, wenn der Autofahrer durch das Ende der Sicherheitslinie beeinflusst wird, zumal ein Überholen ja ohnehin nicht angebracht war. k) Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil ausgeführt (vgl. S. 6 unten), X._____ kenne die "Unübersichtlichkeit" der Verzweigung beim Dorfausgang von O.3_____. Der Berufungskläger führt in diesem Zusammenhang aus, anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sei er befragt worden, ob er die dem fraglichen Signal folgenden (nicht vortrittsberechtigten) Strasseneinmündungen, die von der linken Seite in die Julierstrasse einmünden würde, kenne. Da die Frage in der Gegenwartsform formuliert worden sei, habe sich seine Antwort auf seinen aktuellen Kenntnisstand bezogen. Er sei nämlich von der Staatsanwaltschaft nach

Seite 20 — 32 dem Überholmanöver darüber aufgeklärt worden, dass sich an dieser Verzweigung einmal ein tödlicher Unfall ereignet habe, der dazu geführt habe, dass das Signal "Überholen verboten" nachträglich unterhalb des Signals "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" angebracht worden sei. Im Zeitpunkt des Überholmanövers habe er jedoch - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - diese Unübersichtlichkeit nicht gekannt. Auch wenn die Erwägung der Vorinstanz in diesem Zusammenhang fehl geht und diese fälschlicherweise davon ausgegangen ist, der Berufungskläger habe im entscheidenden Zeitpunkt die Unübersichtlichkeit der dem fraglichen Signal folgenden Strasseneinmündungen gekannt, ändert dies nichts an der Tatsache, dass das fragliche Signal auch für ortsfremde Verkehrsteilnehmer klar und ohne Weiteres in der Bedeutung erkennbar war und leicht sowie rechtzeitig hat erkannt werden können. Zudem ist von einem Fahrzeuglenker, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit zuwendet (BGE 127 IV 229 E. 2. c/aa mit weiteren Hinweisen), zu erwarten, dass er bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit 60 km/h innerorts nicht ein Überholmanöver durchführt, bei dem er mit grösster Wahrscheinlichkeit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschreitet. l)aa) Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. So habe der Berufungskläger in weniger gravierenden Fällen gar keine Gelegenheit bekommen, sich zu einem Punkt im vorgeworfenen Sachverhalt oder Aspekten davon zu äussern. Schwerwiegender seien die Fälle, in welchen dem Berufungskläger vordergründig Gelegenheit geboten worden sei, sich zu bestimmten Annahmen und Argumenten zu äussern, jedoch das Gericht in ihrer Würdigung nicht Stellung dazu genommen hätte (materielle Verletzung des rechtlichen Gehörs). Folgende Aspekte seien im Urteil der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben: Örtliche Gegebenheiten (Lage des Signals nach einer Linkskurve und nach einer leichten Kuppe), Argumente, weshalb die gewählte Tieflage des Signals "Überholen verboten" hier nicht zweckmässig sei, Umstände, die zur Wiederholung des Signals "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" auf der linken Strassenseite geführt hätten, Argumente, weshalb das Signal "Überholen verboten" am selben Pfeiler oberhalb und nicht unterhalb des Signals "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" hätte angebracht werden müssen, "kognitive Aspekte" (Berufung N 88 bis N 101), der Einfluss des Umstandes, dass die ausgezogene Sicherheitslinie dort endet, wo das Überholverbot angebracht war, der Umstand, dass nachträglich ein zweites Signal an der linken Strassenseite angebracht worden sei und schliesslich die fehlende Würdigung der Vergleichsangebote des Berufungsklä-

Seite 21 — 32 gers. Diese Argumentation hält - wie noch zu zeigen sein wird - einer näheren Überprüfung nicht stand. bb) Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84 = Pra 2012 Nr. 105). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann dem Bezirksgericht Albula keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, zumal die Begründung ja so abgefasst sein muss, dass der Betroffene in voller Kenntnis die Angelegenheit an das Kantonsgericht weiterziehen kann und lediglich kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Diesen Anforderungen vermag das vorinstanzliche Urteil zu genügen, geht doch ganz klar aus dem Urteil hervor, weshalb das Bezirksgericht Albula zum Schluss gekommen ist, dass das fragliche Signal korrekt platziert und gut sichtbar war. Auch gilt es, wie eben ausgeführt, zu beachten, dass die Vorinstanz sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte hat beschränken können und nicht jeden Gedanken des Berufungsklägers hat aufnehmen und sich näher damit hat auseinandersetzen müssen. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichsten Argumenten des Berufungsklägers befasst, mehr ist nicht erforderlich. m) Der Berufungskläger behauptet, die Vorinstanz habe die Anforderungen an ein faires Verfahren nicht eingehalten. So sei der Sachverhalt unzutreffend verzerrt worden. Insbesondere die Staatsanwaltschaft Graubünden habe den Sachverhalt hinsichtlich der vom Berufungskläger vorgebrachten Aspekte nicht sorgfältig untersucht und in der Folge weder einen Schlussbericht verfasst, noch an der Hauptverhandlung teilgenommen. In Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, die Stellungnahme der Kantonspoli-

Seite 22 — 32 zei zu hinterfragen. Faktisch sei das Bezirksgericht Albula im Hauptverfahren in 9die Rolle des Anklägers gedrängt worden, wodurch das Prinzip der "accusatorischen Trinität" verletzt worden sei. Als Folge davon sei die Unabhängigkeit des Richters in Frage zu stellen. Auch dieser Vorwurf hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Die Staatsanwaltschaft Graubünden war weder verpflichtet, einen Schlussbericht zu verfassen, noch an der Hauptverhandlung teilzunehmen (vgl. Art. 337 StPO). Ebenfalls nicht zu hören ist der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe die Stellungnahme der Kantonspolizei nicht kritisch hinterfragt. Es ist nicht einzusehen, weshalb von der schlüssigen Argumentation des Chefs der Verkehrstechnik der Kantonspolizei Graubünden hätte abgewichen werden müssen. Allein aufgrund des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft dieser Begründung gefolgt ist (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 18. Dezember 2012, S. 3 Frage 4 und 5, act. 24), kann nicht geschlossen werden, eine kritische Würdigung der Stellungnahme habe nicht stattgefunden. Auch kann nicht behauptet werden, die Vorinstanz habe als Anklageinstanz fungiert. Dafür gibt es keine Anzeichen. Die Vorinstanz hat sich mit den Argumenten des Berufungsklägers auseinandergesetzt und ist dann zur Überzeugung gelangt, dass das Signal regelkonform angebracht worden ist und dem Berufungskläger ein Vorwurf gemacht werden muss, weil er die Tafel offenbar nicht gesehen hat. n) Schliesslich wirft der Berufungskläger dem Bezirksgericht Albula vor, es habe das Prinzip des Willkürverbots verletzt. Das Urteil der Vorinstanz sei unhaltbar und stossend, weil es das klar erkennbar fehlbare Verhalten einer involvierten Behörde unter Berufung auf unzutreffende und teilweise offensichtlich konstruierte Argumente sowie unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers im Resultat zu Unrecht stütze. Im Urteil des Bezirksgerichts Albula würde sich kein einziger kritischer Ansatzpunkt hinsichtlich des Verhaltens der involvierten Behörden befinden, obschon dazu offensichtlich Anlass bestanden hätte. Der Grund für die nicht eingehaltene gute Erkennbarkeit des in Frage stehenden Signals würde in einer gewöhnlichen Unachtsamkeit derjenigen Person, welche das Signal dort in Tieflage angebracht habe, liegen. Die Willkür der involvierten Behörden bestehe vorliegend darin, diesen einfachen Fehler auf Kosten des Berufungsklägers nicht eingestehen und nicht korrigieren zu wollen. Die involvierten Behörden seien zuerst auf die Argumente des Berufungsklägers hinsichtlich der fehlenden guten Erkennbarkeit des Signals überhaupt nicht eingegangen und hätten bewusst auf einem fehlerbehafteten Realakt beharrt. Auf das sachgerechte

Seite 23 — 32 Vergleichsangebot des Berufungsklägers seien die Behörden aus fehlender Einsicht zu keinem Zeitpunkt eingegangen. Komme hinzu, dass die Vorinstanz mit den in Aussicht gestellten überhöhten Gerichtsgebühren versucht habe, den Berufungskläger davon abzuhalten, eine schriftliche Urteilsbegründung zu verlangen und Berufung anzumelden. Das vom Bezirksgericht Albula in diesem Fall an den Tag gelegte Verhalten erfülle in der Summe die strengen Kriterien willkürlichen Verhaltens. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Wenn die Vorinstanz zu dem für das Kantonsgericht nachvollziehbaren Ergebnis gelangt ist, die besagte Signalisation sei regelkonform angebracht worden und gut erkennbar gewesen, kann der Berufungskläger nicht einfach behaupten, die Behörden seien uneinsichtig und hätten bewusst auf einem fehlerbehafteten Realakt beharrt. Die Vorinstanz hat denn auch begründet, weshalb sie zu diesem Schluss kommt und hat sich, wie bereits mehrfach ausgeführt, mit den hauptsächlichen Argumenten des Berufungsklägers auseinandergesetzt. 6. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die fragliche Signalisation sei hinreichend klar und habe von dem sich im Strassenverkehr vorschriftsgemäss verhaltenden Verkehrsteilnehmer ohne Weiteres rechtzeitig erkannt werden können. Die Vorschriften der Signalisationsverordnung (Art. 103 SSV, Art. 101 Abs. 6 SSV) und die Bestimmungen der Norm SN 640 846 (Ziffern 5,6 und 7) sind eingehalten worden und die Signalisation somit verbindlich. Selbst aber wenn das fragliche Signal nicht vorschriftsgemäss aufgestellt worden wäre, wäre es vom Berufungskläger zu beachten gewesen. Aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr ergibt sich eine Pflicht zur Beachtung vorschriftswidrig platzierter Signale, wenn sie dennoch leicht erkennbar sind. Vorliegend hätte der Berufungskläger hätte er den vorgeschriebenen Abstand zum vorderen Fahrzeug eingehalten und dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit zugewendet - die Signalisation leicht sowie rechtzeitig erkennen können und müssen (vgl. E. 5.c). Gemäss Art. 26 Abs. 1 SSV untersagt das Signal "Überholen verboten" den Führern von Motorfahrzeugen, mehrspurig fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen. Indem der Berufungskläger trotz Überholverbots ein Überholmanöver durchführte, hat er ein vorschriftsgemäss beschlossenes und angebrachtes Signal missachtet und den Tatbestand der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in objektiver Hinsicht erfüllt. Aber auch in subjek-

Seite 24 — 32 tiver Hinsicht ist der Tatbestand von Art. 27 Abs. 1 SVG erfüllt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist dem Berufungskläger nicht eine eventualvorsätzliche, sondern eine fahrlässige Begehung vorzuwerfen, hat doch letzterer - wie auch der Anklage entnommen werden kann (vgl. act. 15) - aus Unachtsamkeit das fragliche Signal übersehen, was zweifellos als fahrlässige Handlung zu qualifizieren ist. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, soweit "dieses Gesetz" nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Diese Bestimmung ist gemäss Art. 104 StGB auch auf Übertretungen anwendbar. Somit ist X._____ der fahrlässigen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG für schuldig zu befinden. 7. Da nach den Feststellungen des Kantonsgerichts das fragliche Signal korrekt angebracht war, erübrigt es sich, zum Vergleichsangebot des Berufungsklägers Stellung zu nehmen. 8. Das Bezirksgericht Albula hat X._____ mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf 2 Tage festgelegt. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit diese schuldhaft nicht bezahlt wird. Mit seinem Antrag um Freisprechung ficht der Berufungskläger auch die vorinstanzliche Strafzumessung an (vgl. Luzius Eugster, Basler Kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 399 StPO). a) Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.5.5 mit Hinweis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E. 2a). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Grundlage der Strafzumes-

Seite 25 — 32 sung im vorliegenden Fall ist der in Art. 90 Ziff. 1 aSVG vorgesehene Strafrahmen von Busse bis CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 6 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt - in Anbetracht dass keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt - nicht allzu schwer. Dennoch kann nicht bagatellisiert werden, dass X._____ bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h das Signal "Überholen verboten" missachtet hat und einen in Richtung O.4_____ fahrenden Personenwagen überholt hat. Straferhöhungs- und Strafschärfungsgründe liegen nicht vor. Demgegenüber ist gestützt auf Art. 48 lit. e StGB der lange Zeitablauf seit der Tat als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen. Art. 48 lit. e StGB knüpft an den Gedanken der Verjährung an. Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll auch berücksichtigt werden können, wenn die Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber längere Zeit zurückliegt und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 40 zu Art. 48 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nach jüngerer Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne auch unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (vgl. BGE 140 IV 145, E. 3.1 S. 147 f. mit Hinweisen). Vorliegend hat der Berufungskläger die Verkehrsregelverletzung am 31. August 2012 begangen. In Anbetracht dessen, dass bei einer Übertretung die Strafverfolgung mit einer Frist von drei Jahren verjährt (Art. 109 StGB) erscheint es somit angezeigt, die lange Zeitspanne seit der Tatbegehung bis zur Beurteilung durch die Berufungsinstanz am 22. März 2016 dem Berufungskläger gestützt auf Art. 48 lit. e StGB strafmildernd anzurechnen. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn - wie vorliegend - ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (BGE 139 IV 62 E. 1.2; BGE 130 IV 101 E. 2.3). Aufgrund des Verschuldens und in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 200.00

Seite 26 — 32 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB beträgt zwei Tage. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Kantonsgericht nicht von einer eventualvorsätzlichen, sondern von einer fahrlässigen Begehung ausgegangen ist, gilt es doch zu berücksichtigen, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 200.00 im unteren Bereich des Strafrahmens liegt. b) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger mit einer Busse in Höhe von CHF 200.00 zu bestrafen ist. Für den Fall, dass der Berufungskläger die Busse schuldhaft nicht bezahlt, beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage. 9. Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuldpunkt als auch hinsichtlich der Strafzumessung zu bestätigen. Was die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr betrifft, rügt der Berufungskläger, das Bezirksgericht Albula habe den diesbezüglich bestehenden Ermessensspielraum überschritten. a) Anlässlich der mündlichen Urteilsverkündung habe die Vorinstanz dem Berufungskläger eine Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass er eine schriftliche Begründung des Urteils verlangen sollte, würde die Gerichtsgebühr rund CHF 3'000.00 betragen. Entgegen der klaren Regelung in Art. 6 VGS habe das Gericht nicht eine reduzierte Gerichtsgebühr für den Fall des Verzichts auf eine schriftliche Urteilsbegründung in Aussicht gestellt, sondern eine massiv höhere Gerichtsgebühr für den Fall, dass der Berufungskläger eine schriftliche Urteilsbegründung verlangen sollte. Im schriftlich mitgeteilten Dispositiv habe das Bezirksgericht Albula sodann die Gerichtsgebühr auf CHF 2'000.00 festgesetzt, jedoch für den Fall, dass eine schriftliche Begründung verlangt werden sollte, eine Gerichtsgebühr von "ca. CHF 4'000.00" angedroht. Nachdem der Berufungskläger das Gericht am 12. Dezember 2013 per Email aufgefordert habe, die Höhe der in Aussicht gestellten Gerichtsgebühren zu erklären, habe die Vorinstanz das Dispositiv hinsichtlich der Gebühr kommentarlos auf eine Gerichtsgebühr von CHF 1'660.00 korrigiert. Für den Fall, dass eine schriftliche Begründung verlangt würde, wurde eine Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 in Aussicht gestellt. Die Vorinstanz habe den Gebührenrahmen voll ausgeschöpft, obwohl es sich um einen unkomplizierten Sachverhalt handle und grundsätzlich nur die Beurteilung einer einfachen Frage im Zentrum stand, die Staatsanwaltschaft weder einen Schlussbericht abgegeben noch an der Hauptverhandlung anwesend war. Eine Begründung für die Höhe der Gebühren sei nicht geliefert worden. Aufgrund all dieser Umstände geht der Berufungskläger davon aus, er habe davon abgehalten

Seite 27 — 32 werden sollen, seine Rechte zu wahren und eine schriftliche Begründung des Urteils zu verlangen sowie ein Rechtsmittel gegen den Entscheid zu ergreifen. b) Der Rahmen für die den Parteien aufzuerlegenden Gerichtsgebühren in Strafsachen bestimmt sich nach der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210). Nach Art. 37 Abs. 4 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) in Verbindung mit Art. 2 VGS kann bei erstinstanzlichen Hauptverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 bis CHF 20‘000.00 erhoben werden. Für Entscheide über Strafbefehle im Sinne von Art. 356 StPO wird eine Gebühr von CHF 300.00 bis CHF 2'000.00 erhoben (Art. 3 VGS), wobei diese Bestimmung durch Art. 13 VGS relativiert wird. Dort ist vorgesehen, dass sich bei besonders aufwändigen Verfahren der Gebührenrahmen auf CHF 100'000.00 erhöht. Der Gebührenrahmen von Art. 3 VGS ist somit auf nicht besonders aufwändige Verfahren zugeschnitten, so dass die Obergrenze von CHF 2'000.00 weder eine absolute Limit setzt, noch einen ausserordentlichen Aufwand voraussetzt. Vorliegend handelt es sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 356 StPO, weshalb der Gebührenrahmen CHF 300.00 bis CHF 2'000.00 beträgt. Innerhalb dieses Rahmens kommt dem erstinstanzlichen Gericht folglich ein Ermessensspielraum zu. Aus welchem Grund die Vorinstanz zunächst CHF 3'000.00 und später sogar CHF 4'000.00 für die schriftliche Begründung des Urteils angedroht hatte, steht nicht eindeutig fest, ist aber letztlich nicht relevant. Diese Frage kann offen gelassen werden, weil im angefochtenen Urteil Gerichtskosten von CHF 2'000.00 in Rechnung gestellt wurden. Aufgrund der dem Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsgericht nach Art. 398 Abs. 4 StPO auferlegten Kognitionsbeschränkung kann mit der Berufung vorliegend nur die Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils, also eine Rechtsverletzung, geltend gemacht werden. Im Bereich des dem erstinstanzlichen Gericht zukommenden Ermessens bedeutet dies, dass die Kostenauferlegung nur unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüberschreitung zu beurteilen ist. Eine Überprüfung hinsichtlich blosser Unangemessenheit bleibt dem Berufungsgericht verwehrt (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398, N 12). Ermessensmissbrauch liegt dabei vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen unter unmassgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechtsungleich betätigt wird. Mit Ermessensüberschreitung wird hingegen bezeichnet, wenn ein Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in welchem die zugrundeliegende Rechtsnorm gar

Seite 28 — 32 kein Ermessen vorsieht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, N 459b ff.). Da sich die Auferlegung der Gerichtskosten im vorliegenden Fall innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Rahmens bewegte und eine Ermessensausübung von der Vorinstanz sowohl durch das Recht gefordert als auch getätigt wurde, ist vorliegend allein zu prüfen, ob das Bezirksgericht Albula das ihm zukommende Ermessen missbrauchte, als es X._____ eine Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 auferlegte. c) Nach Art. 37 Abs. 2 EGzStPO bemessen sich die Verfahrenskosten nach dem dem Gericht erwachsenden Aufwand und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person. Einen Hinweis auf die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse enthält auch das Bundesrecht in Art. 425 StPO, nach welchem die Verfahrenskosten von der Strafbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können. Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen (BGE 133 V 402 E. 3.1). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allgemeinen für die Gerichtsgebühr keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht. So auch vorliegend, deckt doch die Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 die Unkosten des Gerichts offensichtlich nicht. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.3). Ausserdem wird gefordert, dass die Kostenauflage keine Sanktion darstellen soll (vgl. dazu Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 426, N 20). d) Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hatte das erstinstanzliche Gericht nach der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung keine weitergehenden Sachverhaltsabklärungen mehr zu treffen, jedoch eine Verhandlung in Dreier-Besetzung durchzuführen, was bereits einen recht hohen Grundaufwand generiert. Kommt hinzu, dass der Aufwand der Vorinstanz bezüglich Beratung und Begründung durch die vielen Einwände des Beschuldigten hinsichtlich angeblicher Mängel der Signalisation, die widerlegt werden mussten, erheblich erweitert wurde. Dies führt

Seite 29 — 32 zu einem immerhin 16-seitigen Urteil, ohne das gesagt werden könnte, es enthalte Überflüssiges. Der entstandene Aufwand bewegt sich - verglichen mit anderen Gerichtsverfahren gemäss Art. 356 StPO - fraglos im oberen Bereich. Das Äquivalenzprinzip ist nach dem Gesagten nicht verletzt. Kommt hinzu, dass bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers festzuhalten ist, dass X._____ über ein gutes monatliches Einkommen von rund CHF 11'000.00 (brutto) verfügt und keinen familiären Verpflichtungen nachzukommen hat, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt keine Reduktion der Verfahrenskosten angezeigt ist. Ist keine Reduktion der Verfahrenskosten angezeigt, so kann auch nicht behauptet werden, dass die Kostenauflage eine Sanktion für den Berufungskläger darstellen sollte. e) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass unter diesen Umständen die Festlegung der Gerichtsgebühr auf CHF 2‘000.00 nicht als ermessensmissbräuchlich zu qualifizieren ist. Nicht zu beanstanden sind auch die Kosten der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung von CHF 660.00. 10. Die Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens von insgesamt CHF 2'660.00 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 660.00, Gerichtskosten CHF 2'000.00) X._____ auferlegt. Der Berufungskläger beantragt nun bezüglich der Verteilung der Kosten - bei einer Bestätigung des Urteils - seien die Gebühren der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz in Anwendung von Art. 417 StPO der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. Zur Begründung führt der Berufungskläger aus, dieses Verfahren sei an der fehlenden Bereitschaft der Behörden gescheitert, einen offensichtlichen Fehler einzugestehen. a) Gemäss Art. 417 StPO kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person Verfahrenskosten und Entschädigungen auferlegen, die sie verursacht hat. Die Verursacherhaftung nach Art. 417 greift bereits bei einer objektiven Verletzung einer Verfahrenspflicht. Ein vorwerfbares beziehungsweise schuldhaftes oder gar mutwilliges Verhalten braucht der fehlerhaft handelnden Person nicht nachgewiesen zu werden (Thomas Domeisen, Basler Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 417 StPO). Der Berufungskläger übersieht bei seinem Antrag, dass die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO) nicht unter die Verursacherhaftung nach Art. 417 StPO fällt. Haben diese Strafbehörden eine unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshand-

Seite 30 — 32 lung begangen, so gelten hinsichtlich der dadurch entstandenen Verfahrenskosten Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO (Thomas Domeisen, Basler Kommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 417 StPO). Nach der zuletzt genannten Bestimmung hat die verurteilte beschuldigte Person diejenigen Verfahrenskosten nicht zu tragen, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Unerheblich ist, ob eine Strafbehörde im Sinne von Art. 12 f. oder eine andere Behörde des Bundes oder des Kantons eine solche Verfahrenshandlung verursacht hat. Diese Regel korreliert mit dem Grundsatz, dass ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits bestehen muss. Allerdings hat die verurteilte beschuldigte Person nur diejenigen Verfahrenskosten nicht zu tragen, die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise schon ex tunc unnötig oder fehlerhaft waren. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn wegen Formfehler oder falscher Terminangaben Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen, wenn weitere Beweise abgenommen werden, obwohl die bestehende Beweislage mit den Aussagen der beschuldigten Person übereinstimmt, wenn aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zusätzlicher Aufwand entstanden ist (vgl. Thomas Domeisen, Basler Kommentar, a.a.O., N 15 zu Art. 426 StPO). b) Wenn die Vorinstanz zu dem für das Kantonsgericht nachvollziehbaren Ergebnis gelangt ist, die besagte Signalisation sei regelkonform angebracht worden und gut erkennbar gewesen, kann der Berufungskläger nicht einfach behaupten, die Behörden seien uneinsichtig und hätten bewusst auf einem fehlerbehafteten Realakt beharrt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft zur Tragung von Verfahrenskosten verpflichtet werden sollte. Es fehlt an unnötigen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. c) Im Resultat verbleibt es somit hinsichtlich der Kosten des Untersuchungsund des erstinstanzlichen Verfahrens bei der vorinstanzlichen Kostenregelung, wonach der Berufungskläger diese Kosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO). 11. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Diese werden in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 3'000.00

Seite 31 — 32 festgesetzt. Dementsprechend wird X._____ auch keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.

Seite 32 — 32 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG. 3.a) Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4.a) Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Albula von CHF 2'660.00 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 660.00, Gerichtskosten CHF 2'000.00) gehen zu Lasten von X._____. b) X._____ schuldet dem Bezirksgericht Albula folglich: Busse CHF 200.00 Verfahrenskosten CHF 2'660.00 Total CHF 2'860.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beigelegtem Einzahlungsschein zu bezahlen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

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