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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.06.2016 SK1 2015 22

21 juin 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·7,707 mots·~39 min·7

Résumé

Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges | Strassenverkehrsgesetz SVG

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. Juni 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 22 23. Juni 2016 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder Richter Brunner und Michael Dürst Aktuar Pers In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 23. April 2015, mitgeteilt am 26. Juni 2015, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, betreffend Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs, hat sich ergeben:

Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. August 2014, mitgeteilt am 22. August 2014, wurde Y._____ des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, bestraft. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 349.-- (Gebühren Fr. 275.-und Barauslagen Fr. 74.--) wurden ebenfalls Y._____ auferlegt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: "Am 18. Juni 2014 fuhr der Beschuldigte als Lenker des Lastwagens _____ in O.1_____ über die _____strasse bis zum Parkplatz _____, wo er um 08:30 Uhr eintraf. Das Fahrzeug entsprach nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Folgende am Fahrzeug angebrachte Lichter nach vorne waren nicht vorschriftsgemäss: • Das Fahrzeug war mit insgesamt 8 Fernlichter (Kennzeichnung "R") ausgerüstet. An Fahrzeugen der Klasse N3 (Gesamtgewicht > 12000 kg) zulässig sind maximal 6 Fernlichter. • Beim Einschalten des Fernlichts war es möglich, dass insgesamt 8 Fernlichter (Kennzeichnung "R") gleichzeitig leuchteten. Gleichzeitig leuchten dürfen nicht mehr als zwei Paar Fernlichter." B. Gegen diesen Strafbefehl liess Y._____ am 28. August 2014 rechtzeitig Einsprache erheben, woraufhin die Staatsanwaltschaft Graubünden weitere Beweise abnahm (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Ergänzung der Untersuchung hielt die Staatsanwaltschaft Graubünden am Strafbefehl fest und überwies die Akten samt Schlussbericht am 5. Februar 2015 dem Bezirksgericht Inn (Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO). C. Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Inn, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2015 vorgeladen worden war, fand am 23. April 2015 statt. Y._____ erschien in Begleitung seines Rechtsanwalts lic. iur. Martin Suenderhauf. Die Staatsanwaltschaft Graubünden war nicht zugegen. Die Parteien stellten die folgenden Schlussanträge: "Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden: 1. Y._____ ist schuldig des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. 2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF 200.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

Seite 3 — 22 Anträge beschuldigte Person (RA lic. iur. Martin Suenderhauf): 1. Y._____ sei vom Vorwurf des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges im Sinne von Art. 29 SVG i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG freizusprechen. 2. Eventualiter sei im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von Strafe Umgang zu nehmen. 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Y._____ sei für seine Verteidigungsaufwendungen eine Entschädigung von Fr. 5'800.00 zuzusprechen." D. Gegen das am 23. April 2015 gefällte, dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnete und am 24. April 2015 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Inn meldete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 29. April 2015 Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht Inn den Parteien das begründete Urteil am 26. Juni 2015 mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: "1. Y._____ wird vom Vorwurf des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG freigesprochen. 2. Die Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 899.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten des Bezirksgerichts Inn von CHF 3'500.00 gehen zu Lasten des Bezirksgerichts Inn. 3. Y._____ wird von der Bezirksgerichtskasse Inn eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 5'740.20 (inkl. Spesen und MWST) ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung)." Das Bezirksgericht Inn erachtete es aufgrund der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, welcher zufolge am Tag der polizeilichen Kontrolle vom 18. Juni 2014 sechs Fernlichter gleichzeitig hätten brennen können, sowie gemäss Polizeifoto, auf welchem sechs brennende Fernlichter erkennbar seien, als erstellt, dass der vorschriftsgemässe Zustand des Lastwagens nicht gegeben sei, weshalb Art. 29 SVG in objektiver Hinsicht verletzt sei. Allerdings könne dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht für den konkreten Fall weder ein Wissen noch ein Wissenkönnen in Bezug auf die Vorschriftswidrigkeit der Lichtanlage an dem von ihm geführten Lastwagen vorgeworfen werden, sodass er vom Vorwurf des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG freizusprechen sei. Im Rahmen der Beurteilung des subjektiven Tatbestands war für das Bezirksgericht Inn unter Hinweis auf die im Recht liegenden Prüfberichte namentlich ausschlaggebend, dass allem

Seite 4 — 22 Anschein nach selbst unter den Fachpersonen (Polizei, Prüfer des Strassenverkehrsamts Graubünden etc.) keine Gewissheit über die Vorschriftsmässigkeit resp. -widrigkeit der konkreten Lichtanlage am Fahrzeug des Beschuldigten geherrscht habe. Nach Auffassung des Gerichts falle es deshalb schwer und es wäre gar stossend, anhand der geschilderten Umstände dem Beschuldigten als Laien in subjektiver Hinsicht ein Wissen oder ein Wissenkönnen betreffend der Vorschriftswidrigkeit der Lichtanlage vorzuwerfen. E. Mit Berufungserklärung vom 1. Juli 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden folgende Anträge: "1. Ziff. 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Y._____ sei des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu sprechen. 3. Die beschuldigte Person sei mit einer Busse von CHF 200.00 zu bestrafen, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. In Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO sei ein schriftliches Verfahren durchzuführen. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche." F. Mit Schreiben vom 10. August 2015 stellte Y._____ im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft Graubünden abgegebene Berufungserklärung vorsorglich folgende Beweisanträge: "1.1 Es seien folgende Personen als Zeugen zu befragen: - A._____ - B._____ - C._____ - D._____, ehemals Mitarbeiter E._____ (Adresse aus Händen von E._____ zur Edition) 1.2 Ergänzender Abklärungsbericht durch die Kantonspolizei Graubünden zum Verlauf der Ermittlungen in Zusammenhang mit den gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfen/Befragung der polizeilichen Sachbearbeiter, welche die Kontrolle vom 18. Juni 2014 durchgeführt haben. 1.3 Es seien eine Expertise/technischer Bericht über die Rechtmässigkeit der Lichtanlage des Lastwagens _____, Kennzeichen _____ durchzuführen. 1.4 Es seien aus Händen des Strassenverkehrsamtes Graubünden sämtliche Akten über die am Lastwagen _____, Kennzeichen _____ durchgeführten Kontrollen in den Jahren 2012-2014 beizuziehen und ein Amtsbericht über den Verlauf der Kontrolle 2012 und Hintergrün-

Seite 5 — 22 de der Beanstandung im Bericht MFK 2012 (mutmasslich verfasst vom Experten F._____) einzuholen." G. Mit Beschluss vom 20. August 2015, mitgeteilt am 21. August 2015, ordnete die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte der Staatsanwaltschaft Graubünden Frist bis zum 14. September 2015 zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung. Gleichzeitig wurde sie ersucht, im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung auch zu den Beweisanträgen von Y._____ gemäss Schreiben vom 10. August 2015 Stellung zu beziehen. Die Fristansetzung erfolgte unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO, wonach die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, welche Berufung erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht. H. Mit Eingabe vom 14. September 2015 liess die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Kantonsgericht von Graubünden innert Frist ihre schriftliche Berufungsbegründung zukommen, in welcher sie an ihren in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren unverändert festhielt. In Bezug auf die mit Eingabe vom 10. August 2015 gestellten Anträge des Berufungsbeklagten beantragte sie deren Abweisung. In der Sache rügt sie die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Berufungsbeklagte ein "Laie" sein soll, als nicht nachvollziehbar und damit willkürlich. Immerhin handle es sich bei ihm um einen berufsmässigen Lastwagenchauffeur, der die entsprechende Prüfung am 1. Juli 2008 absolviert habe. Vorliegend komme noch dazu, dass der Berufungsbeklagte bei der Fahrzeugkontrolle im Jahr 2012 ausdrücklich auf die entsprechenden Vorschriften aufmerksam gemacht worden sei und die Anweisung erhalten habe, zwei Fernlichter zu entfernen. Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (ausgebildeter Lastwagenchauffeur mit mehrjähriger Erfahrung) und den konkreten Umständen (Beanstandung der Lichtanlage im Jahr 2012) hätte der Berufungsbeklagte zumindest wissen können, wie viele Fernlichter für seinen Lastwagen höchstens zugelassen seien. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit könne ihm somit nicht erspart werden. I. Mit Stellungnahme vom 30. November 2015 liess Y._____ innert zweimalig erstreckter Frist die Abweisung der Berufung beantragen, soweit auf diese eingetreten werden könne (Ziff. 1). Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen (Ziff. 2) und ihm sei eine Parteientschädigung von Fr. 2'204.30 zuzusprechen (Ziff. 3). Der Berufungsbeklagte wirft der Staatsanwaltschaft Graubünden insofern eine Verletzung des Akkusationsprinzips vor, als im entsprechenden Strafbefehl der Prüfbericht 2012 und die Hintergründe zu diesem mit keinem Wort erwähnt worden seien. Folglich sei es unzulässig, aus der in der

Seite 6 — 22 Anklageschrift nicht thematisierten Prüfung des Fahrzeugs im Jahr 2012 Rückschlüsse auf die Tatbestandsmässigkeit ziehen zu wollen. Gleiches gelte sinngemäss mit Bezug auf die unzulässigen neuen Behauptungen der Staatsanwaltschaft, dass der Berufungsbeklagte berufsmässiger Lastwagenchauffeur sei, dass er die entsprechende Fahrprüfung am 1. Juli 2008 absolviert und zum Tatzeitpunkt bereits über eine sechsjährige Berufserfahrung verfügt habe. Auch das vorinstanzliche Urteil enthalte keine entsprechenden Tatsachenfeststellungen. Im Ergebnis habe die Vorinstanz in Würdigung der konkreten Umstände das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zu Recht verneint. J. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 nahm die Staatsanwaltschaft Graubünden Stellung zur Stellungnahme des Berufungsbeklagten, woraufhin sich auch dieser mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 ein weiteres Mal vernehmen liess. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b. Gegen das am 23. April 2015 mündlich eröffnete und am 24. April 2015 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Inn meldete die

Seite 7 — 22 Staatsanwaltschaft Graubünden am 29. April 2015 die Berufung an (act. A.1). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 26. Juni 2015 reichte sie alsdann fristgemäss am 1. Juli 2015 ihre Berufungserklärung ein (act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. c. Bildete – wie dies vorliegend der Fall ist – ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 3a zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist – wie sich nachstehend ergibt – eine Rückweisung nicht erforderlich. 2. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Schriftliche Berufungsverfahren sollen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung die Ausnahme bilden (BGE 139 IV 290 E. 1.1 S. 291 f. = Pra 2014 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen). Art. 406 StPO zählt abschliessend auf, in welchen Fällen das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behandeln kann. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das schriftliche Verfahren angeordnet werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c), wenn Kosten-, Entschädigungsund Genugtuungsfolgen (lit. d) oder Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB angefochten sind (lit. e). Mit dem Einverständnis der Parteien kann das schriftliche Verfahren zudem angeordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Mit Beschluss vom 20. August 2015

Seite 8 — 22 ordnete die I. Strafkammer gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (act. D.5), weil lediglich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete. Zudem wird mit der Berufung kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt. Ohnehin hat die Beurteilung von Übertretungen in der Regel im schriftlichen Verfahren zu erfolgen. Eine mündliche Verhandlung ist diesfalls namentlich auch deshalb entbehrlich, weil weder neue Behauptungen noch Beweise vorgebracht werden können (Eugster, a.a.O., N 4 zu Art. 406 StPO). Im Übrigen ist hierzu zu bemerken, dass die Vorinstanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt hat und der Berufungsbeklagte gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens keine Einwände erhoben hat. 3.a. Mit Schreiben vom 10. August 2015 (act. A.3) erneuerte der Berufungsbeklagte seine bereits vor der ersten Instanz gestellten Beweisanträge (vgl. act. V.2 S. 3 und V.3 S. 2). Das Bezirksgericht Inn lehnte diese im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Aktenlage genügend erstellt sei und die beantragten Beweiserhebungen darüber hinaus teilweise unerheblich seien, weil der objektive Tatbestand anlässlich der Befragung des Beschuldigten zugestanden worden sei (act. V.2 S. 6). Aufgrund dessen, dass vorliegendenfalls ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, können neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsbeklagte seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet somit aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage (Eugster, a.a.O., N 3a zu Art. 398 StPO, N 5 zu Art. 399 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 23 zu Art. 398 StPO). Die vom Berufungsbeklagten erneut gestellten Beweisanträge sind, da sie erstinstanzlich abgewiesen wurden, im Berufungsverfahren somit zulässig, weshalb vorab über diese zu befinden ist. Es handelt sich dabei namentlich um die Befragung der Zeugen A._____, B._____, C._____ und D._____ (Ziff. 1.1), die Einholung eines Abklärungsberichts durch die Kan-

Seite 9 — 22 tonspolizei Graubünden zum Verlauf der Ermittlungen im Zusammenhang mit den gegenüber dem Berufungsbeklagten erhobenen Vorwürfen bzw. eine Befragung der polizeilichen Sachbearbeiter, welche die Kontrolle vom 18. Juni 2014 durchgeführt haben (Ziff. 1.2), die Erstellung einer Expertise bzw. eines technischen Berichts über die Rechtmässigkeit des Lastwagens des Berufungsbeklagten (Ziff. 1.3) und den Beizug sämtlicher Akten über die am Lastwagen des Berufungsbeklagten durchgeführten Kontrollen in den Jahren 2012-2014 aus Händen des Strassenverkehrsamts Graubünden sowie die Einholung eines Amtsberichts über den Verlauf der Kontrolle 2012 und die Hintergründe der Beanstandung im Bericht MFK 2012 (Ziff. 1.4). b. Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; Thomas Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 67 ff. zu Art. 10 StPO). Das Gericht hat mithin nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2). c. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, ist aufgrund der eigenen Aussage des Berufungsbeklagten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie des im Recht liegenden Fotoblatts zweifelsfrei erstellt, dass die am Lastwagen des Berufungsbeklagten montierte Lichtanlage am Tag der durchgeführten Polizeikontrolle (18. Juni 2014) nicht den geltenden verkehrstechnischen Vorschriften entsprach. Insofern erübrigen sich weitere Beweisabnahmen zur Frage der Rechtmässigkeit bzw. des vorschriftsgemässen Zustands des betreffenden Fahrzeugs, weshalb die Einvernahme der vom Berufungsbeklagten beantragten Zeugen, welche sich vornehmlich zu dieser Thematik äussern sollen, abzulehnen ist. Ob D._____ als ehemaliger Mitarbeiter der E._____ und verantwortlicher Monteur bestätigen kann, dass weder der Berufungsbeklagte noch andere Verantwortungsträger der Firma G._____ von der E._____ auf eine allfällige Vorschriftswidrigkeit der Lichtanlage hingewiesen wurden, ist für den vorliegenden Fall nämlich genau so wenig von Relevanz wie die im Zusammenhang mit den Zeugen A._____, B._____ und C._____ aufgeworfenen Fragen. Nach Ansicht des Beru-

Seite 10 — 22 fungsbeklagten sollen diese aus eigener Wahrnehmung schildern können, dass an der Lichtanlage zwischen dem 5. Juli 2013 und der polizeilichen Kontrolle vom 18. Juni 2014 keine Veränderungen vorgenommen wurden, dass die vier Zusatz- Arbeitslichter auf dem Balken des Lastwagens nur über einen Zusatzschalter eingeschaltet werden konnten, dass diese Arbeitslichter nur für Notfalleinsätze wie Unfallbergungen eingesetzt wurden, dass diese Lichter im normalen Fahrbetrieb nie eingeschaltet wurden und dass mit der Zuschaltung der Lichter auf dem Balken des Lastwagens das untere Fernlicht nicht mehr aktiviert werden kann bzw. sich ausschaltet. Selbst wenn entsprechende Aussagen vorlägen, würde dies im Ergebnis nichts daran ändern, dass der Lastwagen des Berufungsbeklagten am Tag der polizeilichen Kontrolle aufgrund der Aktenlage erwiesenermassen nicht den Vorschriften entsprach. Von der Einholung einer Expertise über die Rechtmässigkeit der inkriminierten Lichtanlage kann bereits deshalb abgesehen werden, weil es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, die das Gericht autonom zu entscheiden hat. Ebenfalls zu verzichten ist auf einen ergänzenden Abklärungsbericht bei der Kantonspolizei Graubünden sowie auf eine Befragung der polizeilichen Sachbearbeiter, welche die Kontrolle durchgeführt haben. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung zutreffend festhält, ist aus rechtlicher Sicht nicht von Belang, ob die Polizeibeamten, welche die Kontrolle durchgeführt haben, in Bezug auf die Vorschriftswidrigkeit der Lichtanlage unterschiedlicher Meinung waren. Deren Aufgabe bestand darin, den Sachverhalt aufzunehmen und zu rapportieren. Die rechtliche Würdigung oblag anschliessend der Staatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht Inn. Was schliesslich den Antrag auf Beizug sämtlicher Akten aus Händen des Strassenverkehrsamts Graubünden über die am Lastwagen durchgeführten Kontrollen in den Jahren 2012-2014 sowie des Amtsberichts über den Verlauf der Kontrolle 2012 anbelangt, ist festzustellen, dass die Prüfberichte der Jahre 2012, 2013 und 2014 bereits bei den Akten liegen (act. II.24). Inwiefern von der beantragten Edition weitere entscheidrelevante Informationen zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungsbeklagten auch nicht nachvollziehbar dargelegt. d. Nach dem Gesagten kann von der Erhebung weiterer Beweise abgesehen werden, da die für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und ausgeschlossen ist, dass neue Beweismittel an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten. Folglich sind die Beweisanträge des Berufungsbeklagten allesamt abzuweisen.

Seite 11 — 22 4. Der Berufungsbeklagte wurde von der Vorinstanz vom Vorwurf des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG freigesprochen. Mit der vorliegenden Berufung verlangt die Staatsanwaltschaft Graubünden die Aufhebung der Ziffern 1-3 des angefochtenen Urteils. Stattdessen sei Y._____ des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu sprechen und hierfür mit einer Busse von Fr. 200.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, zu bestrafen. Y._____ stellt Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit auf diese eingetreten werden könne. Ferner sei ihm für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'204.30 zuzusprechen. 5. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a S. 88). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c S. 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Ange-

Seite 12 — 22 klagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). 6. Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen

Seite 13 — 22 kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Ein Fahrzeug ist nicht vorschriftsgemäss im Sinne von Art. 29 SVG und Art. 93 Abs. 2 SVG, wenn es den Anforderungen von Art. 219 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) nicht entspricht. Daraus ergibt sich, dass sich ein Fahrzeug immer dann in vorschriftswidrigem Zustand befindet, wenn es den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht entspricht (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 2 zu Art. 29 SVG und N 22 zu Art. 93 SVG; Céline Schenk, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 18 ff. zu Art. 29 SVG und N 20 zu Art. 93 SVG; BGE 115 IV 144 E. 2.b S. 145 f.; 115 IV 148 E. 3.a. S. 150). Ob durch den Umstand, dass sich das Fahrzeug in einem nicht den Vorschriften entsprechenden Zustand befindet, tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt wird oder nicht, ist unerheblich. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Schenk, a.a.O., N 19 zu Art. 93 SVG). a. Aufgrund der Akten ist vorliegend klar erstellt, dass der Lastwagen des Berufungsbeklagten am Tag der polizeilichen Kontrolle nicht den verkehrstechnischen Vorschriften entsprach. Gemäss Art. 109 Abs. 1 lit. a sowie Art. 110 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. g VTS sind an Fahrzeugen der Klasse N3, d.h. an Fahrzeugen mit einem Garantiegewicht über 12 Tonnen (Art. 12 Abs. 1 lit. f VTS), vorne nämlich höchstens sechs Fernlichter erlaubt, sofern insgesamt nur deren vier gleichzeitig aufleuchten können. Wie das sich bei den Akten befindliche Fotoblatt (act. II.3) beweist, leuchten am Fahrzeug des Berufungsbeklagten sechs Fernlichter gleichzeitig, was nach den zitierten Bestimmungen nicht zulässig ist. Dies wird im Übrigen auch vom Berufungsbeklagten selbst bestätigt, der anlässlich seiner Einvernahme vor Bezirksgericht Inn eingeräumt hat, dass anlässlich der Polizeikontrolle vom 18. Juni 2014 sechs Fernlichter gleichzeitig leuchteten – vier oben und zwei unten –, was auch auf dem Foto zu sehen sei. Es seien nie acht gewesen, sondern nur sechs plus zwei Nebellampen, welche ja nicht unter Fernlicht fielen (act. V.1 S. 3 und 5). Damit ist klar, dass die Feststellung der Vorinstanz, welcher zufolge am Lastwagen des Berufungsbeklagten am Tag der polizeilichen Kontrolle sechs gleichzeitig funktionierende Fernlichter montiert gewesen seien, nicht willkürlich und damit für das Berufungsgericht verbindlich ist. Ebenfalls erstellt ist damit, dass der vorschriftsgemässe Zustand des Fahrzeugs des Berufungsbeklagten nach Art. 109 Abs. 1 lit. a, Art. 110 Abs. 1 lit. a und Art. 110 Abs. 2 lit. g VTS nicht gegeben war und der Tatbestand von Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in objektiver Hinsicht verletzt ist. Angesichts dieser klaren Beweislage

Seite 14 — 22 erweist sich der Einwand des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten in seiner Stellungnahme vom 30. November 2015, welchem zufolge es eine Tatsache sei, dass nur vier Fernlichter gleichzeitig hätten in Betrieb genommen werden können, als offensichtlich aktenwidrig. b. In subjektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz zusammenfassend folgendes fest: Tatsache sei, dass keiner der Prüfungsberichte durch das Strassenverkehrsamt Graubünden in den Jahren 2012 und 2013 die Vorschriftswidrigkeit der Lichtanlage konkret respektive genau konstatiere und dem Berufungsbeklagten eine Nachprüfung der behobenen Vorschriftswidrigkeit auferlegt hätten. Tatsache sei, dass die Aussage des Berufungsbeklagten, wonach die Polizisten anlässlich der Kontrolle vom 18. Juni 2014 nicht absolut sicher gewesen seien, was nun vorschriftskonform sei und was nicht, laut Akten nicht bestritten sei. Tatsache sei, dass für den Berufungsbeklagten aus dem Verhalten der Spezialfirma E._____ keine Anhaltspunkte oder Hinweise erkennbar gewesen seien, anhand welcher er die Vorschriftswidrigkeit seiner Lichtanlage hätte erkennen können. Tatsache sei schliesslich auch, dass dem Berufungsbeklagten von der Staatsanwaltschaft ein Wissen um die Vorschriftswidrigkeit seiner Lichtanlage vorgeworfen werde unter Bezugnahme auf eine nicht bewiesene Demontage der Lichter vor der Prüfung durch das Strassenverkehrsamt. Aufgrund dieser Ausführungen und unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der nicht bewiesenen Vorwürfe müsse vorliegend der Schluss gezogen werden, dass unter den Fachpersonen (Polizei, Prüfer des Strassenverkehrsamts Graubünden etc.) keine Gewissheit über die Vorschriftsmässigkeit resp. -widrigkeit der konkreten Lichtanlage am Fahrzeug des Berufungsbeklagten geherrscht habe. Nach Auffassung des Gerichts falle es deshalb schwer und es wäre gar stossend, anhand der geschilderten Umstände dem Berufungsbeklagten als Laien in subjektiver Hinsicht ein Wissen oder Wissenkönnen betreffend die Vorschriftswidrigkeit der Lichtanlage an dem von ihm geführten Lastwagen vorzuwerfen. Konsequenterweise sei er vom Vorwurf des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs freizusprechen. c. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hält die Feststellung der Vorinstanz, in welcher der Berufungsbeklagte als Laie bezeichnet wurde, für nicht nachvollziehbar und damit willkürlich. Beim Berufungsbeklagten handle es sich um einen berufsmässigen Lastwagenchauffeur, der die entsprechende Fahrprüfung am 1. Juli 2008 absolviert und demzufolge zum Tatzeitpunkt am 18. Juni 2014 eine sechsjährige Berufserfahrung gehabt habe. Es bestehe zudem kein Zweifel, dass unter Lastwagenchauffeuren und Transportunternehmern die Beleuchtungsvorschriften für Lastwagen allgemein bekannt seien, zumal Lastwagen der jährlichen Kontrolle

Seite 15 — 22 durch das Strassenverkehrsamt unterlägen. Bei diesen werde die Lichtanlage regelmässig überprüft. Vorliegend komme noch hinzu, dass der Berufungsbeklagte bei der Fahrzeugkontrolle im Jahr 2012 ausdrücklich auf die entsprechenden Vorschriften aufmerksam gemacht worden sei und die Anweisung erhalten habe, zwei Fernlichter zu entfernen. Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (ausgebildeter Lastwagenchauffeur mit mehrjähriger Erfahrung) und den konkreten Umständen (Beanstandung der Lichtanlage im Jahr 2012) hätte er zumindest wissen können, wie viele Fernlichter für seinen Lastwagen höchstens zugelassen seien. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit könne ihm deshalb nicht erspart werden. Demgegenüber bezeichnet der Berufungsbeklagte die Darstellung der Staatsanwaltschaft, gemäss welcher er bei der Fahrzeugkontrolle im Jahr 2012 ausdrücklich auf die entsprechenden Vorschriften aufmerksam gemacht worden sei und die Anweisung erhalten haben soll, zwei Fernlichter zu entfernen, als neu und damit unzulässig. Zudem stehe sie teilweise in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz; insbesondere blende die Staatsanwaltschaft aus, dass gemäss Erwägungen der Vorinstanz in Widerspruch zu den handschriftlichen Eintragungen im Prüfbericht die Prüfung als bestanden erklärt worden sei und keine Beanstandungen angekreuzt worden seien, welche sofort zu beheben seien. Es sei folglich durchaus möglich, dass die von ihm ausgesagte Unsicherheit betreffend die konkrete Vorschriftswidrigkeit der Lichtanlage im Jahr 2012 sowohl beim Prüfenden als auch bei ihm selber tatsächlich gegeben gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, inwieweit die Vorinstanz diesen Sachverhalt willkürlich festgelegt haben soll. d. Die Bestrafung gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG setzt voraus, dass der Betroffene weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht. Gegenstand des Wissens oder Wissenkönnens ist jedoch nicht die Vorschrift als solche, sondern vielmehr der Zustand des Fahrzeugs. Das Wissen um die entsprechende Norm wird – wie immer – vorausgesetzt. Insofern gehen die detaillierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und auch der Vorinstanz zur Frage, ob dem Berufungsbeklagten die verletzte Vorschrift bekannt war oder nicht, im Zusammenhang mit der Tatbestandsmässigkeit an der Sache vorbei. Dies gilt namentlich für den Einwand des Berufungsbeklagten, dass die Staatsanwaltschaft bei ihm die Schwelle des Sorgfaltpflichtsgebots unrealistisch hoch ansetze, weil ihm faktisch etwas vorgeworfen würde, was offenbar nicht einmal der zuständige Experte des Strassenverkehrsamts erkannt habe. Ebenfalls keine Bedeutung kommt an dieser Stelle dem von der Verteidigung mehrfach angesprochenen Prüfbericht des Strassenver-

Seite 16 — 22 kehrsamts Graubünden aus dem Jahr 2012 (act. II.24) zu. Demzufolge kann offen gelassen werden, ob – wie dies vom Verteidiger geltend gemacht wird – ein Abstellen auf diesen Prüfbericht eine Verletzung des Akkusationsprinzips darstellen würde, weil der betreffende Prüfbericht den Strafbehörden im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls noch nicht einmal bekannt war. Massgeblich ist stattdessen einzig, dass der Berufungsbeklagte unbestrittenermassen Kenntnis davon hatte, dass er von der E._____ eine Lichtanlage montieren liess, bei welcher es möglich war, dass sechs Fernlichter gleichzeitig in Betrieb genommen werden konnten. Dass dem so ist, wird nicht einmal vom Berufungsbeklagten selbst bestritten. Insofern hat er diesbezüglich mit Wissen und Willen gehandelt (vgl. act. II.4) und den Tatbestand von Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Frage, ob er um die Rechtswidrigkeit seines Handelns wusste oder zumindest hätte wissen sollen, beschlägt nicht die Tatbestandsmässigkeit seines Handelns, sondern die nachstehend zu behandelnde Problematik des Verbotsirrtums. 7.a. Der Berufungsbeklagte vertritt die Auffassung, er könne sich auf Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB berufen, sollte die Tatbestandsmässigkeit der ihm vorgeworfenen Übertretung bejaht werden. Vor dem Hintergrund der vorbehaltlosen Abnahme des Fahrzeugs und damit der Lichtanlage am 5. Juli 2013 durch das Strassenverkehrsamt Graubünden könne ihm nicht allen Ernstes vorgeworfen werden, dass er sich bei Unklarheiten über die Rechtslage bei der Behörde oder einer vertrauenswürdigen Person hätte erkundigen müssen. Nach dieser vorbehaltlosen Abnahme am 5. Juli 2013 habe er darauf vertrauen müssen und dürfen, dass die Lichtanlage an seinem Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspreche. b. Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Bereits der Randtitel «Irrtum über die Rechtswidrigkeit» macht deutlich, dass sich die Vorschrift, anders als die frühere – und auch von der Verteidigung so bezeichnete – Marginale «Rechtsirrtum» noch suggerieren konnte, nicht auf fehlende Rechtskenntnisse (oder falsche rechtliche Vorstellungen) schlechthin bezieht, wie sie auch bei einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB im Spiel sein können. Gemünzt ist die Bestimmung allein auf den Fall, dass der Täter «nicht weiss […], dass er sich rechtswidrig verhält». Lehre und Rechtsprechung haben sich deshalb schon seit Längerem auf den Begriff «Verbotsirrtum» verständigt (Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 6 zu Art. 21 StGB; Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth

Seite 17 — 22 [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 21 StGB). In den nachfolgenden Erwägungen wird dementsprechend ebenfalls der Terminus «Verbotsirrtum» verwendet. c. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es auf das Wissen um die Strafbarkeit nicht an. Ein Verbotsirrtum liegt nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten irrtümlich für straflos hält, sondern nur, wenn er nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (BGE 138 IV 13 E. 8.2 S. 27; Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 5.2). Das Empfinden, Unrecht zu tun, muss sich auf die Norm beziehen, die tatsächlich übertreten wird (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 4 zu Art. 21 StGB). Unvermeidbar ist der Irrtum unter anderem, wenn die zuständige Amtsstelle das entsprechende Verhalten stets geduldet bzw. nicht beanstandet hat (Niggli/Maeder, a.a.O., N 23 zu Art. 21 StGB). Dies wird vorliegend zumindest sinngemäss geltend gemacht, steht allerdings in Widerspruch zu dem sich bei den Akten befindlichen Prüfbericht 2012 (vgl. nachfolgend lit. d). Es stellt sich somit die Frage, ob ein vermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt, welcher eine Strafmilderung zur Folge hätte. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelte oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2011 vom 12. Juli 2011 E. 2.4; BGE 129 IV 6 E. 4.1 S. 18). Dasselbe gilt, wenn er durch die zuständige Behörde ausdrücklich auf die Rechtslage hingewiesen worden ist oder sich über behördliche Anordnungen hinwegsetzt. Falls Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, hat sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher zu informieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_393/2008 vom 8 November 2008 E. 2.3; Andreas Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB-Kommentar, 19. Aufl. Zürich 2013, N 4 zu Art. 21 StGB; vgl. auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 2008 f.). Hingegen befindet sich nicht in einem vermeidbaren Verbotsirrtum, wer sich im Zweifel bewusst für das Nichtwissen entscheidet, also trotz seiner Zweifel keinerlei Abklärungen vornimmt; derjenige irrt überhaupt nicht (Niggli/Maeder, a.a.O., N 20 zu Art. 21 StGB). Vermeidbar ist sodann der Verbotsirrtum, der auf eine völlig unklare Norm zurückzuführen ist (Trechsel/Jean Richard, a.a.O., N 12 zu Art. 21 StGB). Unkenntnis der rechtlichen Normierung begründet grundsätzlich keine Unvermeidbarkeit und entschuldigt namentlich dann nicht, wenn der Täter auf die Unzulässigkeit hingewiesen worden ist (Trechsel/Jean Richard, a.a.O., N 7 zu Art. 21 StGB).

Seite 18 — 22 d. Die Vorinstanz kam unter Berücksichtigung der Prüfberichte 2012 und 2013 sowie des Verhaltens der Spezialfirma E._____, aus welchem für den Berufungsbeklagten keine Anhaltspunkte oder Hinweise erkennbar gewesen sein sollen, anhand welcher er die Vorschriftswidrigkeit seiner Lichtanlage hätte erkennen können, zum Schluss, dass diesem ein konkretes Wissen um die Rechtswidrigkeit seines Tuns nicht vorgeworfen werden könne. Diese Feststellung ist aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht geradezu willkürlich, weshalb sie für das Kantonsgericht als Berufungsinstanz verbindlich ist (vgl. E. 1.c hiervor). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Graubünden war der Irrtum unter den gegebenen Umständen aber auf jeden Fall vermeidbar, da der Berufungsbeklagte bereits im Jahr 2012 auf die Fernlichtproblematik hingewiesen wurde. Wie dem Prüfbericht des Strassenverkehrsamts Graubünden vom 29. März 2012 (act. II.24) nämlich entnommen werden kann, wurde er damals angewiesen, zwei zusätzliche Fernlichter zu entfernen. Dass die Fahrzeugprüfung schlussendlich gesamthaft für bestanden erklärt wurde, vermag an der Tatsache, dass er an diesem Tag auf die zu entfernenden Fernlichter aufmerksam gemacht worden ist, nichts zu ändern. Aus diesem Umstand kann der Berufungsbeklagte mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er hatte somit Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens oder hätte Zweifel daran haben müssen. Ebenso war ihm bekannt, dass eine rechtliche Regelung betreffend Anzahl Fernlichter besteht, ohne dass er sich über deren Inhalt weitergehend informiert hat. Im Gegensatz zur Frage der Tatbestandsmässigkeit darf bei der Beurteilung des Verbotsirrtums ohne weiteres auf den Prüfbericht 2012 abgestellt werden, auch wenn er im Anklagesachverhalt nicht erwähnt wurde, da ein möglicher Schuldausschlussgrund nicht im Anklagesachverhalt aufgeführt werden muss. Dass unter den gegebenen Umständen zu Zweifeln über die Rechtmässigkeit der Beleuchtung nicht der geringste Anlass bestand (vgl. Trechsel/Jean Richard, a.a.O., N 8 zu Art. 21 StGB), kann folglich nicht gesagt werden. Daran ändert auch der Hinweis des Berufungsbeklagten auf den Prüfbericht vom 5. Juli 2013 (act. II.24) nichts, in welchem in der Tat keinerlei Beanstandungen der Beleuchtungsanlage aufgeführt wurden und die Prüfung des LKW als bestanden bezeichnet wurde. Der Berufungsbeklagte kann sich jedoch nicht damit begnügen geltend zu machen, dass seitens des Experten keine Mängel festgestellt worden seien. Vielmehr hätte er mit Blick auf die im Jahr zuvor erhaltenen Anweisungen, zwei Fernlichter zu entfernen, und die eingestandene Unsicherheit in Bezug auf die zulässige Anzahl Fernlichter aktiv nachfragen müssen, ob die an seinem Lastwagen montierte Beleuchtungsanlage mit den geltenden Vorschriften in Einklang steht. Dass er dies getan hat, wird vorliegend nicht einmal behauptet. Demzufolge erhielt er auch keine positive Auskunft des zuständigen Beamten, was aber erfor-

Seite 19 — 22 derlich gewesen wäre, um sich anschliessend auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum berufen zu können. Ein blosses Übersehen der vorschriftswidrigen Beleuchtungsanlage seitens des Experten führt hingegen nicht bereits dazu, dass er um die Rechtswidrigkeit der montierten Fernlichter nicht hätte wissen können. Der Berufung auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt kein Erfolg beschieden. e. Das Bundesgericht führte beispielsweise im Zusammenhang mit einem Fahrzeuglenker, welcher sich auf Unkenntnis einer Bestimmung der Verkehrsregelnverordnung (Verbot des Erzeugens von vermeidbarem Lärm in Wohn- und Erholungsgebieten sowie nachts) berief, aus, dass er als Automobilist die Pflicht gehabt habe, sich über die Verkehrsvorschriften auf dem Laufenden zu halten, weshalb ihn seine Unkenntnis nicht entschuldige (BGE 91 IV 149 E. 2 S. 152). In einer anderen Beschwerde an das Bundesgericht vertrat der betreffende Beschwerdeführer die Auffassung, die Chauffeurverordnung (ARV) sei auf ihn als Inhaber einer Reparaturwerkstätte für Nutzfahrzeuge, der den eigenen Lastwagen zum Transport von Material für die Erstellung seiner neuen Werkhalle geführt habe, überhaupt nicht anwendbar; jedenfalls habe er zureichende Gründe für diese Annahme gehabt. Das Bundesgericht folgte dieser Auffassung nicht und hielt fest, dem Beschwerdeführer als früherem langjährigem Berufschauffeur habe nicht nur die ARV, sondern auch die Tatsache bekannt sein müssen, dass ihre Anwendbarkeit in besonderen Bestimmungen geregelt ist, nur ihnen und nicht dem Verordnungstitel daher Schlüssiges und Abschliessendes hierfür entnommen werden könne. Ein gewissenhafter Mensch hätte sich unter solchen Umständen – selbst wenn der Verordnungstitel zu Missverständnissen habe Anlass geben können – dadurch nicht irreführen lassen und nicht allein gestützt auf dessen allfällige Mehrdeutigkeit einfach angenommen, er unterstehe der Verordnung nicht, sondern, falls ihm die Bestimmungen über ihre Anwendbarkeit nicht mehr geläufig gewesen seien, sich durch Nachschlagen oder Erkundigung von diesen Kenntnis verschafft. Der behauptete Verbotsirrtum wäre bei der vom Beschwerdeführer zu verlangenden Sorgfalt mithin vermeidbar gewesen, weshalb er unerheblich sei (BGE 104 IV 263 E. 5 S. 264 f.). In seinem Urteil 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 bestätigte das Bundesgericht sogar den Schuldspruch wegen Verstosses gegen den mit dem jetzigen Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG übereinstimmenden Art. 93 Ziff. 2 SVG wegen fehlenden Treibstoffes, obgleich Vorschriften betreffend das Betanken des Fahrzeugs gar nicht vorhanden sind. g. Mit Blick auf die vorerwähnten Beispiele bleibt festzuhalten, dass dem Angeklagten als langjährigem Chauffeur die VTS und die darin enthaltenen Bestim-

Seite 20 — 22 mungen bekannt sein mussten, zumal sein Lastwagen eigener Aussage zufolge auch für Bergungsarbeiten verwendet wurde. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit seiner montierten Fernlichter, welche gemäss eigener Aussage bestanden (vgl. act. V.1 S. 4), hätte er die einschlägigen Bestimmungen konsultieren und sich entsprechend informieren müssen. Dies wäre von einem gewissenhaften Menschen zu erwarten gewesen, weshalb der geltend gemachte Verbotsirrtum jedenfalls vermeidbar war. Entsprechend der gesetzlichen Konzeption von Art. 21 StGB ist die Strafe zu mildern. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte eine Busse von Fr. 200.--. Des Weiteren hielt sie zutreffend fest, dass das Verschulden des Berufungsbeklagten vorliegend nicht schwer wiege, da ihm einzig zur Last gelegt werde, eine technische Vorschrift nicht eingehalten zu haben, die im konkreten Fall zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt habe (vgl. act. A.4 S. 6). Angesichts dessen sowie mit Blick darauf, dass die Höchstgrenze für Ordnungsbussen bei Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften Fr. 300.-- beträgt (Art. 1 Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes [OBG; SR 741.03], erscheint eine Busse von Fr. 100.-- dem Verschulden des Berufungsbeklagten als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der unbedingten Busse hat das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. Im vorliegenden Fall wird die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auf einen Tag festgesetzt. 8.a. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Art. 426 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Vorliegend wird der Berufungsbeklagte des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen, weshalb ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen sind. Die aufgrund des Verbotsirrtums erfolgte Reduktion der Busse hat auf die vorinstanzliche Kostenfolge keinen Einfluss, da es sich hierbei lediglich um einen Punkt von untergeordneter Bedeutung handelt. Indessen bedürfen die vom Bezirksgericht Inn festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'500.-- einer Korrektur, da Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) in Verfahren vor Bezirksgericht für Entscheide über Strafbefehle im Sinne von Art. 356 StPO lediglich einen Gebührenrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 2'000.-- vorsieht. Zwar kann sich der Gebührenrahmen bei Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, bis Fr. 100'000.-- erhöhen (Art. 13 VGS). Davon dass der vorliegende Fall einen besonders grossen Aufwand verursacht haben soll, welcher

Seite 21 — 22 eine Anwendung von Art. 13 VGS rechtfertigen würde, scheint allerdings auch die Vorinstanz nicht ausgegangen zu sein. Zumindest fehlt im angefochtenen Entscheid eine dahingehende Begründung. Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen kann von einem besonders grossen Aufwand im konkreten Fall denn auch offensichtlich keine Rede sein. Aus diesem Grund sind die Kosten des Bezirksgerichts Inn auf Fr. 2'000.-- zu reduzieren, was als angemessen erachtet wird. b. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft Graubünden vermochte mit ihrer Berufung im Schuldpunkt durchzudringen, nicht jedoch bei der Strafzumessung, in deren Rahmen anstelle der beantragten Busse von Fr. 200.-- als Folge des Verbotsirrtums eine Reduktion auf Fr. 100.-- vorgenommen wird. Diesbezüglich ist der Berufungsbeklagte als teilweise obsiegende Partei zu betrachten. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf Fr. 2'000.-- festgelegt werden (vgl. Art. 7 VGS), zu drei Vierteln dem Berufungsbeklagten (Fr. 1'500.--) und zu einem Viertel dem Kanton Graubünden (Fr. 500.--) aufzuerlegen. Im gleichen Verhältnis hat der teilweise obsiegende Berufungsbeklagte Anspruch auf eine Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der mit Honorarnote vom 21. Dezember 2015 für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von 8.45 Stunden und Fr. 2'372.80 (vgl. act. D.15) erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwands als angemessen. Entsprechend beläuft sich die zugunsten des Berufungsbeklagten auszusprechende Parteientschädigung auf Fr. 593.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; 1/4 von Fr. 2'372.80).

Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 23. April 2015 wird aufgehoben. 2. Y._____ wird des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen. 3. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 100.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von einem Tag, bestraft. 4. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 899.-- und diejenigen des Bezirksgerichts Inn von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten von Y._____. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und gehen zu 3/4, somit Fr. 1'500.--, zu Lasten von Y._____ und zu 1/4, somit Fr. 500.--, zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher Y._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 593.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

SK1 2015 22 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.06.2016 SK1 2015 22 — Swissrulings