Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.12.2014 SK1 2014 49

8 décembre 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·1,979 mots·~10 min·6

Résumé

Revision | Revision von vorinstanzlichen Entscheiden (StA/Regionalgerichte etc.)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 8. Dezember 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 49 10. Dezember 2014 Verfügung I. Strafkammer Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Paganini In der strafrechtlichen Revision des X._____, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Suzanne Dreher, Bahnhofstrasse 29, 8702 Zollikon, gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Mai 2014, mitgeteilt am 22. Mai 2014, in Sachen Gesuchsteller, betreffend Revision, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Am 3. Januar 2014 um 21.30 Uhr wurde in O.1_____, auf der _____strasse innerorts, der Personenwagen mit Kontrollschild-Nr. GR_____ nach Abzug der Gerätetoleranz mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h gemessen. B. Mit Rechtshilfegesuch vom 27. Januar 2014 ersuchte das Radarbüro der Verkehrspolizei Graubünden das kantonale Polizeikommando, den verantwortlichen Lenker des auf den Halter A._____ lautenden Personenwagens GR_____ zu ermitteln. C. Sodann füllte B._____ das Formular über die Personalien des verantwortlichen Lenkers aus, wobei er als verantwortlicher Lenker C._____ (_____) angab. D. In der Folge stellten die Beamten der Verkehrspolizei O.2_____ dagegen fest, dass es sich beim vom Radargerät im fraglichen Zeitpunkt aufgenommenen Lenker um X._____ handeln dürfte. E. Am 21. Februar 2014 um ca. 16.00 Uhr wurde X._____ in O.2_____ von der Polizei kontaktiert. Dabei hatte er keinen Führerausweis bei sich. F. Tags darauf wurde ihm auf dem Stützpunkt der Verkehrspolizei O.2_____ das Verfahren betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung eröffnet. Die Aufforderung des Polizeibeamten, den Führerschein auszuweisen, kam er nicht nach und fuhr fort. Gemäss polizeilichen Abklärungen besitzt X._____ keinen durch das Strassenverkehrsamt Graubünden ausgestellten Führerausweis. G. Mit Strafbefehl vom 22. Mai 2014 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 99 Ziff. 3 SVG und Art. 99 Ziff. 3bis SVG sowie des Ungehorsams gegen die Polizei gemäss Art. 36d PolG schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 800.– und damit zuzüglich Gebühren und Barauslagen zur Bezahlung von CHF 1255. H. Nachdem diesen Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft trat, reichte X._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Suzanne Dreher, am 29. Oktober 2014 (Datum des Poststempels) ein Revisionsgesuch beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Damit stellte er folgenden Antrag:

Seite 3 — 8 "Es sei der angefochtene Strafbefehl der Gesuchsgegnerin, insoweit dem Gesuchsgegner [recte Gesuchsteller] eine Verletzung von Verkehrsregeln des SVG vorgeworfen wird, aufzuheben und die Strafsache zur neuen Beurteilung an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen." Zur Begründung führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, am 3. Januar 2014 habe er den Personenwagen in O.1_____ nicht gelenkt, da er den Abend mit einem seiner Mieter in O.3_____ beim Abendessen verbracht habe. Zudem habe der angeblich verantwortliche Lenker, C._____, anerkannt, den Wagen im betreffenden Zeitpunkt gelenkt zu haben. I. Auf die weitergehenden Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im Strafbefehl wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsgericht einzureichen (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 EGzStPO). Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Vorbehältlich der Gesuche nach Art. 410 Abs.1 lit. b und 2 sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Das vorliegende Gesuch vom 29. Oktober 2014 stützt sich auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (Wiederaufnahme infolge neuer Tatsachen und/oder Beweismittel) und unterliegt somit keiner Frist. Da es im Übrigen auch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet (Art. 412 Abs. 2 StPO) ist, entspricht es den festgesetzten Frist- und Formerfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das die Überprüfung eines rechtskräftig beurteilten Falles ermöglicht (Thomas Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 410 StPO). a) Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 genannt. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Neu im Sinne von Art.

Seite 4 — 8 410 Abs. 1 lit. a StPO heisst grundsätzlich, dass die im Revisionsverfahren vorgelegten Tatsachen oder Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils zwar bereits vorhanden waren, vom Gericht aber nicht zur Grundlage seines Urteils gemacht worden sind (Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, Basel 2011, N 34 zu Art. 410 StPO). b) Zum Nachweis eines Revisionsgrundes genügt, namentlich im Fall von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, dessen Glaubhaftmachung (vgl. Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 2 zu Art. 413 StPO; Thomas Fingerhuth, a.a.O., N 55 zu Art. 410 StPO; Marianne Heer, a.a.O., N 5 zu Art. 412 StPO). Immerhin ist nachzuweisen, dass den vorgelegten neuen Tatsachen und neuen Beweismitteln eine gewisse Erheblichkeit zukommt. Erheblich sind neue Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil wahrscheinlich ist oder ein Teilfreispruch in Betracht kommt (vgl. BGE 116 IV 353 E. 2a und 5a). 3. Wie der Gesuchsteller selbst ausführt, richtet sich das Revisionsgesuch gegen den betreffenden Strafbefehl nur gegen die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das SVG. Dazu ist vorab festzuhalten, dass die in diesem Zusammenhang vorgebrachten neuen Tatsachen resp. Beweismittel hinsichtlich der Widerhandlungen gemäss Art. 99 Ziff. 3 und 3bis SVG (Nichtmitführen bzw. Nichtvorweisen des Führerausweises) von vornherein nicht geeignet sind, einen Freispruch oder eine mildere Bestrafung herbeizuführen. Der Strafbefehl ist diesbezüglich zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren betrifft demnach nur den Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. Der im Strafbefehl zusätzlich erhobene Vorwurf des Ungehorsams gegen die Polizei (Art. 36d PolG) ist hingegen unbestrittenermassen nicht Gegenstand dieses Gesuchs. Unumstritten ist auch, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X._____ vom 22. Mai 2014 rechtskräftig ist. 4. Der Gesuchsteller macht im Revisionsgesuch geltend, er habe nicht wissen können, wer zum fraglichen Zeitpunkt den Personenwagen GR_____ lenkte, da B._____ in seinem Auftrag den Mietern seiner Ferienwohnungen in O.3_____ bei Bedarf den Wagen zuteilt. Ferner sei er erst im Juli 2014 von einem italienischen Mieter, Dr. D._____, daran erinnert worden, dass er mit diesem in seiner gemieteten Wohnung in O.3_____ den Abend des 3. Januars 2014 im Rahmen eines Abendessens verbracht und die Wohnung nicht vor 23.00 Uhr verlassen habe.

Seite 5 — 8 Zum Beweis hat der Gesuchstellter eine schriftliche Bestätigung des Mieters beigelegt. Hiezu führt er aus, er habe in der Folge den von B._____ im betreffenden Formular bezeichneten verantwortlichen Lenker C._____ (amerikanischer Bürger) über den Vorfall informiert. Der Gesuchsteller hat eine Bestätigung des letzteren beigelegt, wonach dieser anerkenne, zum fraglichen Zeitpunkt den Personenwagen GR_____ gelenkt zu haben, und sich zudem bereit erkläre, Busse und Kosten zu übernehmen. 5.a) Dem Gesuchsteller ist erstens beizupflichten, dass die Bestätigung von C._____ zwar keine neue Tatsache aber ohne weiteres ein neues Beweismittel ist. B._____, der gemäss Gesuchsteller mit der Vermietung von dessen Ferienwohnungen beauftragt ist, hat das Formular über die Personalien des verantwortlichen Lenkers (act. E.I.3) ausgefüllt, womit er C._____ als verantwortlichen Lenker bezeichnete. Dieses Dokument lag bereits bei den Strafbefehlsakten, blieb aber unberücksichtigt. Durch das Geständnis C._____s wird nunmehr ein neues Beweismittel zum Nachweis der Tatbegehung durch letzteren vorgebracht. Des Weiteren ist dem Gesuchsteller zuzustimmen, dass die Bestätigung von D._____ sowohl eine neue Tatsache als auch ein neues Beweismittel darstellt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Erheblichkeit dieser Vorbringen zu bejahen ist. b) Die Staatsanwaltschaft stellte zur Verurteilung von X._____ auf das Radarfoto (act. E.I.2) ab. Laut Polizeirapport vom 1. April 2014 (act. E.I.1) hätten die Polizeibeamten festgestellt, dass es sich dabei um X._____ handeln dürfte. Die Polizei hat nach Prüfung des Radarfotos festgehalten, dass der Lenker des Personenwagens GR_____ einen Stoff-Hut, eine Sehbrille sowie einen Mundschutz trug. Ob die Polizeibeamten, insbesondere der Verfasser des vorerwähnten Rapports, den Lenker auf dem Radarfoto zutreffenderweise mit X._____ gleichsetzen durften, ist aufgrund der neu eingereichten Beweismittel in Zweifel zu ziehen. Zwar weisen die beigelegten Schriftstücke nicht den gleichen Beweiswert wie eine formelle Einvernahme auf. Bei Gutheissung des Revisionsgesuchs können die nötig erscheinenden Beweiserhebungen indessen noch durchgeführt werden. Durch die Einreichung dieser unterzeichneten Bestätigungen – wenn auch nur in Kopie – hat der Gesuchsteller somit wenigstens glaubhaft gemacht, dass ein Freispruch bezüglich der angesprochenen Verurteilungen möglich ist, weshalb seinem Gesuch teilweise zu entsprechen ist. 6.a) Heisst das Berufungsgericht ein Revisionsbegehren gut, so hebt es gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück (lit. a) oder fällt selber einen neuen

Seite 6 — 8 Entscheid in der Sache, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b). Ein reformatorischer Entscheid ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Entscheid des Berufungsgerichts identisch ausfällt mit demjenigen im neuen wiederaufzunehmenden Verfahren (Marianne Heer, a.a.O., N 19 zu Art. 413 StPO). Die Aktenlage erlaubt dem vorliegenden Gericht nicht, selbst eine Entscheidung zu fällen, zumal die Glaubwürdigkeit der neu herangezogenen Zeugen erst im wiederaufgenommenen Verfahren zu würdigen ist (vgl. Thomas Fingerhuth, a.a.O., N 55 zu Art. 410 StPO). b) Gestützt auf Art. 413 Abs. 3 in Verbindung mit und in sinngemässer Anwendung von Art. 409 Abs. 3 StPO kann das Berufungsgericht Weisungen an die Vorinstanz erteilen (vgl. Franz Riklin, StPO Kommentar, 2 Aufl., Zürich 2014, N 18 zu Vorbem. Art. 379-392). Demnach wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, die nötigen Beweisergänzungen vorzunehmen. Im Vordergrund steht dabei die (rechtshilfeweise) Einvernahme von C._____ und/oder D._____ sowie ein Vergleich einer Fotografie von C._____ mit dem Radarbild. Im Rahmen der neu zu beurteilenden Punkte (s. oben E. 3) kann die Staatsanwaltschaft jedoch auch weitere Beweise abnehmen (vgl. Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 16 zu Art. 413 StPO). 7. Aufgrund des Gesagten ist der Strafbefehl vom 22. Mai 2014 gegen X._____ hinsichtlich der Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG aufzuheben. Diese Teilaufhebung berührt die Rechtskraft der übrigen im Strafbefehl erkannten Schuldsprüche nicht. Da aber die mit Strafbefehl verhängte Busse pauschal zur Abdeckung des Unrechtsgehalts sämtlicher Verurteilungen festgesetzt wurde, ist dem Strafbefehl die Vollstreckbarkeit gänzlich zu versagen. Die Sache ist somit an die Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme des Verfahrens namentlich zur Abnahme der Beweisergänzungen im Sinne der vorstehenden Erwägung zurückzuweisen. 8. Da das Revisionsgesuch teilweise gutgeheissen und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird, werden die Kosten des Revisionsverfahrens zunächst in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO von der Staatskasse übernommen. Die Staatsanwaltschaft hat dann mit dem definitiven Entscheid auch über die Kostentragung bezüglich des Revisionsverfahrens zu befinden (vgl. Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 17 zu Art. 428 StPO).

Seite 7 — 8 9. Da das Revisionsgesuch offensichtlich begründet ist, ergeht dieser Entscheid unter Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen. Der in Revision gezogene Strafbefehl vom 22. Mai 2014 gegen X._____ wird hinsichtlich der Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie im Straf- und Kostenpunkt (Ziffern 2- 4 des Strafbefehls) aufgehoben. Im übrigen wird das Revisionsgesuch abgewiesen. 2. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zur neuen Behandlung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten verbleiben bei der Prozedur. 4. Soweit das Revisionsgesuch abgewiesen wurde, kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

SK1 2014 49 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.12.2014 SK1 2014 49 — Swissrulings