Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.01.2016 SK1 2014 42

29 janvier 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·13,204 mots·~1h 6min·7

Résumé

fahrlässige schwere Körperverletzung | StGB 111-136 Leib und Leben

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. Januar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 42 01. Februar 2016 (Mit Urteil 6B_260/2016 vom 25. Mai 2016 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht von Graubünden zurückgewiesen.) Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin Duff Walser In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 1. April 2014, mitgeteilt am 18. September 2014, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur gegen Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Yvona Griesser, Dufourstrasse 101, 8034 Zürich, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 43 I. Sachverhalt A. Y._____ wurde am _____1949 in O.1_____/Grossbritannien geboren. Gemäss seinen Angaben ist er Direktor verschiedener Gesellschaften und befindet sich im Rentnerstand. Nebenbei führt Y._____ das Sekretariat des Club C._____ und ist dessen Chief Executive. Er ist verheiratet und wohnt in O.2_____/Grossbritannien. Zu seinen finanziellen Verhältnissen hat er keine Angaben gemacht. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist Y._____ nicht verzeichnet. B. Am Freitag, 25. Januar 2008, ereignete sich während den "Z._____- Championships" auf der Skeletonbahn "A._____" in O.3_____ ein Sportunfall, bei dem sich X._____ eine schwere Verletzung am rechten Bein zuzog. C. Zur Abklärung der Unfalldynamik und eines allfälligen strafrechtlichen Verschuldens Dritter an diesem Ereignis eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 2. April 2008 eine Strafuntersuchung betreffend "O.3_____: Skeletonschlitten-Unfall zum Nachteil von X._____." D. Mit Verfügung vom 23. November 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren ein. Dagegen liess der Geschädigte strafrechtliche Beschwerde erheben, welche vom Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 3. März 2010 abgewiesen wurde. Die von X._____ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Februar 2011 gut. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden zurück. In der Folge hiess das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 23. März 2011 die Beschwerde des Geschädigten gut, hob die angefochtene Einstellungsverfügung auf und wies die Sache zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück. E. Nach Ergänzung und Weiterführung der Strafuntersuchung gegen Y._____ als Beschuldigten ab Februar 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 7. Januar 2013 unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Schlussbericht Anklage gegen Y._____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB. Gemäss Darstellung in der Anklageschrift vom 7. Januar 2013 liegt dem Strafverfahren gegen Y._____ folgender Sachverhalt zugrunde:

Seite 3 — 43 "Am 25. Januar 2008, um 09.40 Uhr, befuhr X._____ die Skeletonbahn A._____, Gemeindegebiet O.3_____. Dabei wurde ausgangs der Kurve "B._____" sein Schlitten instabil und kollidierte vorerst mit der rechten, dann mit der linken und erneut mit der rechten Seitenwand der anschliessenden Geraden des Eiskanals. Dadurch wurde der rechte Unterschenkel des Fahrers X._____ über den oberen Rand der rechten Seitenwand geschleudert, wo er an einen der zwischen 10 und 12 cm vom Innenrand der Seitenwand entfernt angebrachten Holzpfosten der Sonnensegel prallte. Durch den Aufprall auf den nicht gepolsterten Vierkantpfosten wurde dem Fahrer der rechte Fuss oberhalb des Fussknöchels abgetrennt. Y._____ war im Winter 2007/08 Sekretär und Chief Executive des Club C._____. In dieser Funktion war er für den gesamten Betrieb auf der A._____-Bahn zuständig. Unter anderem oblag es ihm, jeweils nach Konsultation der Bahnbauer und des Subkomitees für Sicherheit, am Anfang der Saison zu entscheiden, ob die Bahn zur Benützung freigegeben werden konnte. Das tat er auch am 20. Dezember 2007, nachdem er gemeinsam mit den Mitgliedern der erwähnten Kommission die Bahn zu Fuss abgelaufen war und diese auf ihre Betriebstauglichkeit und Sicherheit kontrolliert hatte. Dabei hatte er Kenntnis davon, dass die scharfkantigen Vierkantpfosten der Sonnensegel an der Bahn im Bereich unterhalb der Kurve "B._____" nur wenige Zentimeter vom inneren Bahnrand entfernt angebracht und nicht gepolstert waren. Trotzdem und obgleich er selbst als Benutzer des A._____ wusste, dass es ausgangs von Kurven zu Touchen mit den Seitenwänden und in der Folge davon dazu kommen konnte, dass Gliedmassen über die Seitenwände gehoben und an die Pfosten geschleudert werden konnten, unterliess er es pflichtwidrig dafür besorgt zu sein, dass diese Pfosten genügend weit von der Wandinnenseite zurückversetzt wurden, um einen Kontakt mit Körperteilen zu verhindern. Bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt wäre es für ihn erkennbar gewesen, dass diese zur Befestigung der Sonnensegel im Seitenbankett zu nahe an der Bahn eingelassenen ungeschützten Vierkanthölzer eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Fahrer darstellten, was letztlich dazu führte, dass X._____ an einem dieser Pfosten seinen Fuss verlor." F. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 15. April 2013 wurde der Geschädigte als Privatkläger sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt zugelassen. Eine von Y._____ dagegen erhobene Beschwerde hat das Kantonsgericht von Graubünden mit rechtskräftigem Beschluss vom 13. September 2013 teilweise gutgeheissen und X._____ im Strafpunkt, nicht aber im Zivilpunkt, als Privatkläger im Hauptverfahren betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung zugelassen. G. Anlässlich des Augenscheins auf dem "A._____" am 11. Februar 2013 hat die Vorinstanz unter Führung von D._____ vom Club C._____ die für den

Seite 4 — 43 konkreten Fall relevanten Stellen der Bahn besichtigt und dabei auch einige Fahrer beim Herunterfahren des Runs beobachtet. H. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja am 1. April 2014 waren Y._____ mit seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. Yvona Griesser, sowie der Privatkläger X._____ mit seinem Vertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Nikolaus Tamm, anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden, welche darauf verzichtete, die Anklage mündlich zu vertreten, stellte gemäss Anklageschrift unter Hinweis auf ihre rechtlichen Erwägungen im Schlussbericht folgende Anträge: "1. Y._____ sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB. 2. Dafür sei er zu verurteilen:  Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 100.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.  Zur Bezahlung einer Busse von CHF 1'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche." Der Rechtsvertreter von X._____ stellte in seinem Vortrag die folgenden Anträge: „1. Es sei der Anklage zu folgen und Y._____ der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. 2. Falls das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, dass es für den Ausgang des Verfahrens auf Ursache und Hergang des Unfalles ankommen kann, sei die Hauptverhandlung auszustellen und ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Dem Privatkläger seien keine Verfahrenskosten und Parteientschädigungen bezüglich der Zivilklage aufzuerlegen. 3. Y._____ sei zur Bezahlung der im Vor- und Hauptverfahren entstandenen Vertretungskosten zu verurteilen (Parteientschädigung).“ Demgegenüber beantragte die Verteidigerin in ihrem Plädoyer was folgt: „1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen. 2. Die Kosten der Strafuntersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Beschuldigte sei für Umtriebe im Strafverfahren angemessen (gemäss eingereichtem Leistungsjournal) aus der Staatskasse (eventuell vom Privatkläger) zu entschädigen.“

Seite 5 — 43 I. Das Bezirksgericht Maloja erkannte mit Urteil vom 1. April 2014, im Dispositiv mitgeteilt am 2. April 2014, schriftlich begründet mitgeteilt am 18. September 2014, wie folgt: "1. Y._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:  Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 3'825.00  Barauslagen der Staatsanwaltschaft CHF 351.00  Gerichtsgebühr CHF 4'000.00 Total CHF 8'176.00 werden auf die Staatskasse genommen, d.h. CHF 4'176.00 zulasten des Kantons Graubünden und CHF 4'000.00 zulasten des Bezirksgerichtes Maloja. 3. Y._____ wird im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung zulasten des Bezirksgerichtes Maloja von pauschal CHF 15'000.00 inkl. MwSt. und Spesen zugesprochen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung)." J. Gegen dieses Urteil meldete der Rechtsvertreter von X._____ am 7. April 2014 Berufung beim Bezirksgericht Maloja an, worauf das Bezirksgericht Maloja am 18. September 2014 den Parteien ein begründetes Urteil zustellte. K. Am 8. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter von X._____ die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin stellte er folgende Anträge: "1. Y._____ sei in vollständiger Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. 2. Es sei ein gerichtliches Gutachten zur Klärung von Ursache und Hergang des Unfalls einzuholen. 3. Y._____ sei zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung für das erstinstanzliche sowie das Berufungsverfahren zu verurteilen." Zur Begründung wurde auf das Schreiben von X._____ persönlich vom 7. Oktober 2014 sowie die schriftliche Fassung des anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgetragenen Plädoyers in der Beilage verwiesen. Überdies teilte Rechtsanwalt Tamm mit, dass das ihm übertragene Mandat mit der Einreichung der Berufungserklärung abgeschlossen sei. In der Folge stellte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den anderen Parteien gestützt auf Art. 400 Abs. 2 StPO am 16.

Seite 6 — 43 Oktober 2014 eine Kopie der Berufungserklärung sowie des Schreibens von X._____ vom 7. Oktober 2014 zu. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 auf die Einreichung einer Stellungnahme. L. Nach schriftlicher Einverständniserklärung der Parteien (vgl. act. A.4; A.5; A.6) ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO mit Verfügung vom 28. Januar 2015 das schriftliche Verfahren an. Gleichzeitig forderte er den Berufungskläger zur schriftlichen Berufungsbegründung bis am 20. Februar 2015 auf, welche X._____ am 19. Februar 2015 einreichte. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 11. März 2015 auf eine Vernehmlassung. In seiner Berufungsantwort vom 1. April 2015 liess Y._____ folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 01.04.2014 sei zu bestätigen und -Y._____ sei vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB freizusprechen (Dispo-Ziff. 1); -die Verfahrenskosten (Untersuchung und erstinstanzliche Gerichtsgebühr) seien auf die Staatskasse zu nehmen (Dispo-Ziff. 2); -Y._____ sei eine Entschädigung zu Lasten des Bezirksgerichts Maloja von pauschal CHF 15'000.00 zuzusprechen (Dispo-Ziff. 3). 2. Der Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens sei abzuweisen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Privatkläger aufzuerlegen. 4. Der Privatkläger sei zu verpflichten, Y._____ für Umtriebe im Berufungsverfahren mit CHF 8'850.00 zu entschädigen, eventuell sei Y._____ die Prozessentschädigung aus der Staatskasse auszurichten." Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Begründung in den Rechtschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 7 — 43 II. Erwägungen 1. a) Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht sodann dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO), worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Dazu gehört neben der Staatsanwaltschaft und der beschuldigten Person auch die Privatklägerschaft. Die Privatklägerschaft kann zwar einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Dies darum, weil nach dem Konzept der Schweizerischen Strafprozessordnung der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, allein dem Staat zusteht. Sie ist jedoch unabhängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen zur Berufung im Schuldpunkt legitimiert, und sie kann damit sowohl einen Freispruch als auch die rechtliche Qualifikation der der beschuldigten Person vorgeworfenen Tat durch die erste Instanz anfechten (vgl. BGE 139 IV 84, E. 1.1 sowie Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 382 StPO; Franz Riklin, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 f. zu Art. 382 StPO). b) Gegen das am 2. April 2014 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Maloja meldete X._____ am 7. April 2014 und damit fristgerecht Berufung an (vgl. act. A.1). Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte am 18. September 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz, angefochtenes Urteil, act. E.1.42). In der Folge reichte der Berufungskläger am 8. Oktober 2014 und damit ebenfalls fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein (vgl. act. A.2). Zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen das freisprechende Urteil des Bezirksgerichts Maloja ist der Berufungskläger aufgrund der mit rechtskräftigem Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden

Seite 8 — 43 vom 13. September 2013 bestätigten Konstituierung als Privatklägerschaft im Strafpunkt legitimiert (act. E.1.19; Art. 118 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und im Übrigen auch formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. 2. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es gemäss dem in Art. 408 StPO festgeschriebenen Grundsatz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Die Kassation in Verbindung mit einer Rückweisung bildet die Ausnahme, welche nur in Frage kommt, wenn wesentliche Mängel vorliegen, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 Abs. 1 StPO). 3. Die Vorinstanz hat Y._____ vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB freigesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie dabei nach Würdigung der Aussagen des Geschädigten sowie der Zeugen E._____, F._____ und G._____ zum Ergebnis gelangt, es sei beweismässig erstellt, dass X._____ seinen Arm vollständig zum Winken angehoben und nicht – wie von ihm behauptet – nur die Finger dazu benutzt habe. Demgegenüber stellte sich X._____ vor Vorinstanz auf den Standpunkt und macht auch im vorliegenden Berufungsverfahren geltend, er habe lediglich einen flachhändigen sogenannten "A._____winker" mit rückwärts am Bein angelegtem Arm ausgeführt. Der Sachverhalt ist mithin in Bezug auf die wesentliche Frage, wie sich X._____ unmittelbar vor dem Verlust der Kontrolle über seinen Schlitten konkret verhalten hat und ob dieses Verhalten gegebenenfalls zum nachfolgenden Unfall geführt hat, unklar und streitig. Es ist daher im Folgenden zunächst in tatsächlicher Hinsicht zu klären, von welcher Sachverhaltsversion auszugehen ist, das heisst konkret, ob der Geschädigte im Bereich vor der Strassenbrücke jemandem zugewinkt respektive wie er dies getan hat. a) Zu dieser zentralen streitigen Sachverhaltsfrage liegen diverse Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen sowie die Depositionen des Geschä-

Seite 9 — 43 digten selbst vor. Bevor das Kantonsgericht in freier Beweiswürdigung den Sachverhalt zu ermitteln hat, bleibt allerdings zu prüfen, auf welche der vorliegenden Aussagen überhaupt abgestellt werden kann, zumal seitens der Verteidigung die Verwertbarkeit sowohl der vor Eröffnung des Verfahrens gegen Y._____ im Februar 2012 als auch jene der danach im Jahre 2012 durchgeführten Einvernahmen (allerdings mit unterschiedlicher Begründung) angezweifelt wird. aa) Was zunächst die ab 2012 durchgeführten Einvernahmen anbelangt, ist die Vorinstanz zu Recht von deren Verwertbarkeit ausgegangen. Dem von der Verteidigung in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwand, es liege hinsichtlich des Verfahrens gegen ihren Mandanten keine gültige Eröffnungsverfügung vor, womit auch die betreffenden Einvernahmen der Staatsanwaltschaft unverwertbar seien, kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO hat die Eröffnung des Strafverfahrens mit einer formellen Verfügung zu erfolgen. Es handelt sich dabei allerdings um einen Sonderfall einer Verfügung, da diese mit keinem Rechtsmittel angefochten werden kann und dem Betroffenen somit auch nicht eröffnet werden muss. Mit anderen Worten stellt die Eröffnungsverfügung eine bloss amtsinterne Verfügung dar, welche zwar in Schriftform zu erlassen ist, den Parteien aber nicht mitgeteilt und auch nicht begründet werden muss. Es reicht die Benennung der beschuldigten Person und der Straftat, wobei eine blosse Aktennotiz oder ein Protokollvermerk genügt. Die Orientierung der beschuldigten Person erfolgt alsdann anlässlich der Vornahme der jeweiligen Untersuchungshandlungen (vgl. Esther Omlin, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 39 ff. zu Art. 309 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], a.a.O., N 42 ff. zu Art. 309 StPO). In Art. 311 Abs. 2 StPO wird der Staatsanwaltschaft schliesslich die Möglichkeit eingeräumt, die Untersuchung auf weitere Personen auszudehnen. Gemäss Wortlaut dieser Bestimmung hat sie auch dabei nach den Vorgaben von Art. 309 Abs. 3 StPO vorzugehen. Das bedeutet, dass die Untersuchungsbehörde das Verfahren formell mittels Eröffnungsverfügung auch gegen die neu identifizierten Beschuldigten respektive wegen den neu zur Frage stehenden Straftaten zu eröffnen hat (vgl. Art. 311 Abs. 2 StPO), wobei sich der Ausdehnungsentscheid hinsichtlich der Formerfordernisse nach den obgenannten Vorgaben der Eröffnungsverfügung zu richten hat. Insbesondere hat er die Personalien des Beschuldigten sowie die diesem zur Last gelegte Straftat zu beinhalten (vgl. Esther Omlin, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 311 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a.a.O., N 16 zu Art. 311 StPO).

Seite 10 — 43 Im konkreten Fall hat die Staatsanwaltschaft Graubünden am 2. April 2008 eine Eröffnungsverfügung betreffend das Verfahren gegen "O.3_____: Skeletonschlitten-Unfall vom 25. Januar 2008" zum Nachteil des Geschädigten erlassen (vgl. act. 1.1). Da zu diesem Zeitpunkt die Identität der beschuldigten Person noch nicht fest stand, war die betreffende Eröffnungsverfügung nicht gegen eine konkrete Person als Beschuldigte gerichtet. Nach der bundesgerichtlichen Aufhebung der am 23. November 2009 erlassenen Einstellungsverfügung (act. 1.6) und der nachfolgenden Rückweisung der Sache zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft durch das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. act. 1.19; 1.20) dehnte jedoch die Untersuchungsbehörde das Verfahren im Sinne von Art. 311 Abs. 2 StPO auf Y._____ als Beschuldigten aus. Dies merkte sie in der ursprünglichen Eröffnungsverfügung mit dem schriftlichen Zusatz "ab 21. Februar 2012 wird das Verfahren weitergeführt gegen: Y._____, geb. _____1949, von Grossbritannien, O.2_____; wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung" an (vgl. act.1.1, Blatt 2). Entsprechend wurde der Rechtsvertreter des Beschuldigten am 12. Januar 2012 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Mandant in Sachen Skeletonschlitten-Unfall im Zeitraum vom 20. bis 22. Februar 2012 als Angeschuldigter befragt werde (vgl. act. 1.23). Mit dem schriftlichen Aktenvermerk des Ausdehnungsentscheids unter klarer Benennung der Person des Beschuldigten wie auch der zur Last gelegten Straftat und der Orientierung des Rechtsvertreters anlässlich der Ankündigung der Einvernahme wurde folglich die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen Y._____ gültig verfügt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die erste Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft bereits am 20. Februar 2012 und damit vor der gemäss Aktenvermerk dokumentierten Weiterführung des Verfahrens gegen Y._____ am 21. Februar 2012 stattfand. Zum einen ist nämlich diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass Einvernahmen der Staatsanwaltschaft dadurch, dass noch keine Eröffnungsverfügung erging, nicht ungültig werden. Solche Untersuchungshandlungen werden durch Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ("aus ihren eigenen Feststellungen") abgedeckt. Entsprechend geht auch Art. 131 Abs. 2 StPO davon aus, dass die Staatsanwaltschaft vor der Untersuchungseröffnung Einvernahmen durchführen kann (vgl. Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a.a.O., N 8 zu Art. 309 StPO). Überdies wird angesichts der bereits am 12. Januar 2012 erfolgten Orientierung über die Befragung von Y._____ als Beschuldigten wie auch der ebenfalls vor der ersten Zeugeneinvernahme am 19. Januar 2012 eingereichten Vollmacht der Verteidigung "in Sachen: Strafsache der Staatsanwaltschaft Graubünden betr. fahrlässige schwere Körperverletzung (Skeletonschlitten-

Seite 11 — 43 Unfall vom 25.01.2018 [recte 2008]…) betreffend: Interessenvertretung als Angeschuldigter in allen Verfahren in der Schweiz, einschliesslich Einvernahmen 2012 usw." (act. 1.24) deutlich, dass die Strafuntersuchung gegen Y._____ als Beschuldigter materiell vorgängig eröffnet worden ist. Dabei ist entgegen der Behauptung der Verteidigung klarzustellen, dass Mängel an der Ausgestaltung der Eröffnungsverfügung, wie beispielsweise ein falsches Datum, nicht zur Nichtigkeit des eingeleiteten Verfahrens führen (vgl. Esther Omlin, a.a.O., N 46 zu Art. 309 StPO mit Hinweisen). Die von der Staatsanwaltschaft im Jahre 2012 in der Strafuntersuchung gegen Y._____ durchgeführten Einvernahmen, welche allesamt im Beisein der Verteidigung und unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten stattfanden (vgl. act. 4.8, 4.9, 4.11, 4.13-4.18, 4.20), sind daher entgegen dem Einwand der Verteidigung vollumfänglich verwertbar. bb) Die Verteidigung macht weiter geltend, Y._____ sei jedenfalls vor 2012 nicht Beschuldigter in der mit Verfügung vom 2. April 2008 eröffneten Untersuchung gegen "O.3_____: Skeletonschlitten-Unfall vom 25. Januar 2008" gewesen. Demzufolge habe er auch an den Einvernahmen der Zeugen nicht teilgenommen, womit die im Zeitraum von Januar 2008 bis November 2009 durchgeführten Befragungen unter Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten erfolgt und demnach gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertbar seien. Hinzu komme, dass es sich bei der Einvernahme des Geschädigten vom 3. Februar 2008 lediglich um eine polizeiliche Befragung ohne Hinweis auf Art. 307 StGB respektive auf Art. 303 StGB handle und somit auch unter diesem Gesichtspunkt um keine verwertbare Einvernahme als Zeuge oder Auskunftsperson. aaa) Es ist richtig, dass den Parteien bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte gemäss Art. 147 Abs. 1 1. Satz StPO ein Teilnahmerecht zusteht. Überdies hat auch die Polizei, wenn sie in originärer Kompetenz eine "förmliche" Einvernahme von beschuldigten Personen oder Auskunftspersonen gestützt auf Art. 142 Abs. 2 StPO durchführt, die Formalien nach Art. 143 ff. StPO zu beachten. Folglich muss die Polizei aufgrund von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO alle einzuvernehmenden Personen über ihre Rechte und Pflichten belehren (Daniel Häring, in; Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 zu Art. 142 StPO). Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die betreffenden Befragungen allesamt vor Inkrafttreten der Schweizerischen StPO am 1. Januar 2011

Seite 12 — 43 durchgeführt worden sind und für die Frage nach deren Verwertbarkeit demzufolge - was die Vorinstanz ausser Acht gelassen hat - auf die Übergangsbestimmung von Art. 448 Abs. 2 StPO abzustellen ist. Danach behalten Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt wurden, ihre Gültigkeit, sofern sie im Einklang mit der Bundesverfassung und der EMRK vorgenommen wurden (vgl. BGE 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Die gemäss Schweizerischer StPO geltenden formellen Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Beweismitteln sind daher für die Beurteilung der unter dem alten Recht durchgeführten Einvernahmen nicht massgeblich. Vielmehr gebietet im Strafprozessrecht das Legalitätsprinzip, die Beweise nach dem jeweils gültigen Recht zu erheben, so dass sie grundsätzlich nicht durch eine Gesetzesänderung nachträglich mangelhaft werden können. Dies gilt unter anderem auch für Beweisabnahmen, die entgegen Art. 147 StPO nach früherem Recht nicht parteiöffentlich durchgeführt werden mussten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie im Einklang mit BV und EMRK standen (vgl. Thomas Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 f. zu Art. 448 StPO mit Hinweisen; Hanspeter Uster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 448 StPO). bbb) Die vorliegend zur Diskussion stehenden Einvernahmen wurden unter den damals geltenden Bestimmungen des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden (StPO GR) durchgeführt, welches dem Verteidiger respektive dem Beschuldigten ebenfalls das Recht zur Teilnahme an den Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen einräumte (vgl. aArt. 76c Abs. 3 StPO GR; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 3.2 zu Art. 76c StPO GR; PKG 2002 Nr. 37; PKG 2000 Nr. 16). Die Verteidigungsrechte sind Ausfluss des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (vgl. dazu PKG 2002 Nr. 37, E. 5; PKG 2000 Nr. 16, E. 3.a; PKG 1991 Nr. 32; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 5. November 1996 [SB 96 67], E. 2.a. mit Hinweisen; Willy Padrutt, a.a.O., S. 139 ff.). Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch auf Befragung der Belastungszeugen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 133 I 33 E. 2.2 und 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die Gelegenheit der Befragung angemessen und /php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-33%3Ade&number_of_ranks=0#page33 /php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-476%3Ade&number_of_ranks=0#page476 /php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-I-151%3Ade&number_of_ranks=0#page151

Seite 13 — 43 ausreichend sein und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden können. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). ccc) Hinsichtlich der polizeilichen Befragungen von P._____ und X._____ als Auskunftspersonen vom 25. Januar 2008 und 3. Februar 2008 gilt es dabei allerdings zu berücksichtigen, dass die Parteiöffentlichkeit gemäss kantonalem Gesetz über das Strafverfahren lediglich im ordentlichen Untersuchungsverfahren, nicht aber im Ermittlungsverfahren der Polizei galt (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 3.1.2 zu Art. 76c mit Hinweisen), was im Übrigen auch für das geltende Verfahrensrecht zutrifft, wo das Teilnahmerecht (mit Ausnahme von Art. 159 Abs. 1 StPO) ebenfalls erst ab Eröffnung der Strafuntersuchung gilt (vgl. Franz Riklin, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. Zürich 2013, N 1 zu Art. 147, N 2 zu Art. 312 Abs. 2; Beat Rhyner, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 13a und 31 zu Art. 306). Überdies sah die bündnerische StPO auch keine gesetzliche Pflicht vor, die zu befragende Auskunftsperson auf das ihr zustehende Aussageverweigerungsrecht oder auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hinzuweisen respektive eine solche Belehrung im Protokoll schriftlich festzuhalten (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 3.1 zu Art. 87 StPO GR sowie die formellen Vorschriften für das Verhör gemäss Art. 87 StPO GR). Dieser Umstand lässt daher, da die Schweizerische StPO im Zeitpunkt der Durchführung der betreffenden Einvernahmen noch nicht in Kraft war, entgegen der Auffassung der Verteidigung auf die Verwertbarkeit der gegenüber der Polizei deponierten Aussagen von P._____ und X._____ als Auskunftspersonen schliessen (vgl. dazu auch BGE 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.). ddd) Was sodann die ohne Gelegenheit zur Teilnahme des Beschuldigten im Zeitraum zwischen Januar 2008 und November 2009 durchgeführten untersuchungsrichterlichen Einvernahmen anbelangt, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Konfrontation nicht zwingend im Zeitpunkt der Aussage des Belastungszeugen erfolgen muss, sondern auch erst in einem späteren Verfahrensstadium durchgeführt werden kann (BGE 125 I 127 E. 6b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts genügt es grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens wenigstens einmal Gelegenheit erhält, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen, sei es vor Gericht oder aber im Laufe der Untersuchung (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommen- /php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-476%3Ade&number_of_ranks=0#page476 /php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-I-151%3Ade&number_of_ranks=0#page151 /php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-I-127%3Ade&number_of_ranks=0#page127

Seite 14 — 43 tar zur StPO, a.a.O., N. 13 zu Art. 147 StPO mit Hinweisen). Dabei kann auf das Konfrontationsrecht auch verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 6B_ 708/2007, E. 4.4.2; BGE 6B_529/2014, E. 4.2.1. und 5.2 mit Hinweisen). Von der Verwertbarkeit der zur Diskussion stehenden untersuchungsrichterlichen Aussagen ist folglich sowohl dann auszugehen, wenn das Konfrontationsrecht tatsächlich ausgeübt wurde, als auch für den Fall, dass es ausgeübt hätte werden können, seitens des Beschuldigten aber darauf verzichtet wurde. Im konkreten Fall hat Y._____ anlässlich des Untersuchungsabschlusses wie auch vor Vorinstanz keine diesbezüglichen Beweiserhebungen verlangt. Er hätte spätestens im vorinstanzlichen Verfahren eine Zeugenbefragung beantragen müssen, was er aber nicht tat. Stattdessen beschränkte er sich darauf, in seinem Parteivortrag (vgl. act. E.1.32) auf die Unverwertbarkeit der Aussagen zu plädieren (vgl. dazu auch BGE 6B_529/2014, E. 5.3, mit Hinweisen). Darüber hinaus hat er mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 ausdrücklich auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet (vgl. act. A.4). Der Beschuldigte hat demnach explizit auf sein Konfrontationsrecht verzichtet, womit auch die ohne Gelegenheit zur Teilnahme des Beschuldigten im Zeitraum zwischen Januar 2008 und November 2009 durchgeführten untersuchungsrichterlichen Einvernahmen grundsätzlich verwertbar sind. eee) Im Übrigen gilt das Konfrontationsrecht grundsätzlich nur für Belastungszeugen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Wolfgang Wohlers, a.a.O., N. 12 zu Art. 147 StPO). In der Folge wird indessen seitens der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden bei der Beweiswürdigung nicht auf Aussagen abgestellt, die vor Ausdehnung der Untersuchung auf Y._____ im Jahre 2012 erfolgten und letzteren belasten könnten (vgl. E. 3.c. S. 16 ff.). Insbesondere übernimmt das Kantonsgericht – wie auch die Vorinstanz – im Wesentlichen die Darstellung des Beschuldigten hinsichtlich des Unfallhergangs im engeren Sinne, besonders betreffend des Verhaltens des Geschädigten unmittelbar vor dem Unfall, weshalb die Frage der Verwertbarkeit der betreffenden Einvernahmen nicht von Bedeutung ist und somit auch nicht abschliessend beurteilt werden muss. b) Bei der Würdigung der Beweismittel und Aussagen ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO auszugehen. Danach entscheidet das Gericht auch im Berufungsverfahren nach freier, aus dem

Seite 15 — 43 Verfahren gewonnenen persönlicher Überzeugung, das heisst gemäss dem in der Schweiz geltenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip sowohl gestützt auf die in den Akten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Ergebnis einer allfälligen Hauptverhandlung (vgl. Franz Riklin, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2010, N 4 zu Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat, das heisst also bei den Strafbehörden (Wolfgang Wohlers, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, mit andern Worten um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen. Das für die Beweisführung geltende Gebot der freien Beweiswürdigung versteht sich zudem als Abkehr von gesetzlichen und faktischen Beweisregeln. Ent-

Seite 16 — 43 sprechend sieht es alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel als formell gleichrangig an. Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (vgl. Thomas Hofer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art.1- 195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 55, 56 zu Art. 10 StPO). Es kommt mit anderen Worten nicht auf die Zahl und die Form der Beweismittel an, sondern auf deren Beweiskraft (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 10 Abs. 2 StPO). c) H._____ gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2012 (act. 4.9, S. 4 Frage 8) gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er habe unmittelbar nach dem Vorfall mit X._____ über den Unfallhergang gesprochen, wobei letzterer sein Bedauern darüber geäussert habe, dass er am Ende der Geraden jemandem auf der Brücke zugewinkt habe. Entsprechend hatte H._____ bereits in seinem am 27. Januar 2008 verfassten Bericht festgehalten: „Prior to the ambulance’s arrival, while we were trying to keep X._____ conscious and engaged with us, he lucidly expressed regret at having waved to some spectators on a bridge over the run, which he suspected may have had pivotal part in his accident“ (vgl. act. 4.10). In Übereinstimmung dazu bestätigte auch F._____ am 20. Februar 2012 gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass X._____ im Bereich vor der Strassenbrücke jemandem zugewinkt habe (vgl. act. 4.8, Antwort 12, S. 5). Dies wird im Übrigen auch vom Fotografen G._____ bestätigt, welcher gemäss seiner Zeugenaussage vom 10. September 2012 beobachtet haben will, wie X._____ die lange Gerade hinunter fuhr und dabei Kindern auf der Brücke zugewinkt haben soll (vgl. act. 4.16, S. 3, Antworten 5 und 6). Im Unterschied zu H._____, welcher sich nicht über die Art und Weise des Winkens äusserte, schilderte F._____ dabei ein Winken mit der linken Hand, welche X._____ zunächst hinten am Schlitten (Hosennaht) gehalten und daraufhin nach vorne in die Höhe genommen haben soll. Er sei absolut sicher, dass das die linke Hand beziehungsweise der linke Arm gewesen sei (act. 4. 8, Antwort 12, S. 5). Sodann führte G._____ gegenüber dem Staatsanwalt aus, dass X._____ den linken Arm gehoben und gewinkt habe, wobei er den Vorgang demonstrierte und erläuterte, dass es ein „fullwave", also ein umfassendes Winken gewesen sei (vgl. act. 4.16, Antwort 6, S. 3; Antwort 7; Antwort auf Ergänzungsfrage Verteidigerin und Antwort auf Ergänzungsfrage RA Tamm S. 3). Dass er unmittelbar vor dem Unfall gewinkt habe, hat X._____ anlässlich seiner Einvernahmen denn auch selbst wiederholt zugegeben (vgl. act. 4.18, S. 4/5; act. 3.20; act. 30). Er bestreitet jedoch in seinen Aussagen durchgängig, dass er einen „fullwave“ respektive ein Winken mit nach vorne genommenem/r

Seite 17 — 43 Arm/Hand ausgeführt haben soll, wie er von den Zeugen G._____ beziehungsweise F._____ geschildert wird. So gab X._____ bereits anlässlich seiner Einvernahme durch die I._____ Police vom 1. Dezember 2008 (act. 3.20) zu Protokoll: „As I passed the Road Bridge/B._____ I gave a flat rearward wave of the fingers beside my leg (a traditional A._____ practice, which did not contribute to my late entry to B._____)“. Entsprechend wird im bei den Akten liegenden Bericht des "Army Sport Control Board" vom Juni 2008 (act. 3.19) festgehalten: „Whilst the report stated that Capt X._____ had made a comment about waving to spectators, this could be misconstrued by readers unfamiliar with A._____. In fact this was a flat rearward wave with his hand beside leg (a traditional A._____ practice).“ Schliesslich sagte X._____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft als Privatkläger vom 10. Dezember 2012 (act. 4.18, S. 4/5) in Übereinstimmung dazu aus, er habe damals mit der rechten Hand einen „A._____winker“ mit angelegtem Arm auf Höhe Oberschenkel gegeben. Dabei betonte der Geschädigte, dass er nie einen Arm hochgehoben hätte, um zu winken, wie es F._____ beobachtet haben will. Er habe den Eindruck hier hätten F._____ und G._____ etwas zu konstruieren versucht, was nicht geschehen sei. Den Aussagen der Zeugen F._____ und G._____, welche ein umfassendes Winken mit der linken Hand respektive mit nach vorne gehobenem linken Arm schildern, stehen mithin die Angaben des Geschädigten gegenüber, welcher lediglich einen sogenannten "A._____winker" einräumt. Dabei sprechen sowohl die Kongruenz seiner Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz, wie auch der Umstand, dass X._____ bereits gegenüber der I._____ Police im Jahre 2008, also zeitnah zum Unfall, in Übereinstimmung zu seinen späteren Angaben einen "A._____winker" einräumte, für die Glaubhaftigkeit seiner Version, welche auch mit den Feststellungen im Militärbericht vom Juni 2008 (act. 3.19) korrespondiert. Auf der anderen Seite schildern jedoch G._____ und F._____ in Abweichung dazu unabhängig voneinander übereinstimmend und in sich geschlossen ebenfalls glaubhaft ein Winken mit nach vorne angehobenem linken Arm. G._____ beschreibt dabei ein volles Winken mit dem ganzen linken Arm ("fullwave"), währenddem F._____ ein Winken mit der linken Hand unter nach vorne in die Höhe genommenem Arm schildert. Auch wenn damit hinsichtlich der Details des beiderseits im Grundsatz deckungsgleich geschilderten Bewegungsablaufs minimale Unterschiede vorliegen, wird doch von beiden Zeugen unabhängig voneinander klar und übereinstimmend ein Winken mit nach vorne in die Höhe genommenem linkem Arm bestätigt. Dabei konnte F._____ die Fahrt von X._____ am Unfalltag vom Tower aus beobachten, von wo aus man gemäss seinen eige-

Seite 18 — 43 nen Angaben bis zur Strassenbrücke und vor "B._____" einen sehr guten Überblick über die Bahn hat (vgl. act. 4.8, S. 3 Antwort 2; S. 4, Antwort 11). Der Fotograf G._____ seinerseits befand sich anlässlich seiner Beobachtung auf dem Scheitelpunkt der Kurve "P._____", welche direkt unterhalb von "Q._____" liegt und von wo aus man nach Angaben des Beschuldigten (vgl. act. 4.13, S. 5, Antwort 10) gegen unten den Verlauf der Bahn bis zur Strassenbrücke sehen kann. Dass die beiden Zeugen das Winken aus den angegebenen Distanzen von rund 200 m von der Kurve "P._____" respektive rund 450 m vom Tower aus (act. 3.4) zumindest theoretisch hätten sehen können, ist zudem aufgrund des anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins erstellten Fotomaterials ausgewiesen (vgl. act. 9) und wurde im Übrigen auch vom Geschädigten selbst anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz eingeräumt (vgl. act. 30, S. 3, Antwort 3). Ebenso kann angesichts des Aufsehens, den der Fall damals erregt hat, davon ausgegangen werden, dass sich die Zeugen auch mehr als vier Jahre nach dem Vorfall noch daran erinnern konnten. Damit stehen aber hinsichtlich der massgeblichen Frage nach dem Verhalten des Geschädigten unmittelbar vor dem Kontrollverlust über den Schlitten den im Grundsatz stimmigen und konstanten Aussagen von X._____ die gegenteiligen übereinstimmenden und ebenfalls schlüssigen Depositionen der Zeugen G._____ und F._____ gegenüber, wobei sich das Gericht nach Berücksichtigung sämtlicher dargelegter sich aus den Akten ergebenden Umstände weder von der einen noch der anderen Sachverhaltsdarstellung zu überzeugen vermag. An diesem Beweisergebnis vermöchte im Übrigen auch eine Berücksichtigung der Aussagen des Streckenpostens P._____ nichts zu ändern, deren Verwertbarkeit deshalb offen gelassen werden kann (vgl. dazu oben E. 3.a.bb). Zwar hat nämlich P._____, der am nächsten zur Unfallstelle stand, gemäss seinen Angaben gegenüber der Polizei nichts Auffälliges gesehen. So führte letzterer gegenüber der Polizei aus, dass X._____ ganz normal in die halbe Rechtskurve namens "B._____" gefahren sei. Allerdings räumte P._____ dabei einen kurzen Sichtunterbruch just im Bereich der Brücke ein (vgl. act. 4.1), womit dessen Depositionen zur Klärung der hier interessierenden Sachverhaltsfrage nach der Art des Winkens ohnehin nichts Entscheidendes beizutragen vermögen. Die wesentliche Frage nach der Art und Weise des Winkens bleibt also entgegen den Erwägungen der Vorinstanz unklar. Das Gericht hat daher bei der nachfolgend vorzunehmenden rechtlichen Subsumption gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" diesbezüglich von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsversion auszugehen, das heisst also von einem Winken mit nach vorne in

Seite 19 — 43 die Höhe gehobenem linken Arm, auch wenn sich dies möglicherweise so nicht verwirklicht hat. 4. Gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen in schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen die bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Voraussehbarkeit ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (vgl. BGE 131 IV 145 E. 5.1; BGE 130 IV 7 E. 2.3, je mit Hinweisen). Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt indes die blosse Vorhersehbarkeit nicht. Erforderlich ist auch dessen Vermeidbarkeit. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (BEG 134 IV 193 E. 7.3). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt werden. Voraussetzung ist in diesem Fall erstens eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und zweitens die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht ein Kausalzusammenhang, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintrittes des Erfolges bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhanges nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4; 115 IV 189 E. 2, je mit Hinweisen). /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_800%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-IV-130%3Ade&number_of_ranks=0#page130 /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_800%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IV-182%3Ade&number_of_ranks=0#page182 /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_800%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IV-182%3Ade&number_of_ranks=0#page182 /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_800%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-IV-189%3Ade&number_of_ranks=0#page189

Seite 20 — 43 Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 34 E. 2a mit Hinweisen). Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 106 IV 80 E. 4b). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Verantwortlicher verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (vgl. BGE 135 IV 64 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2.d). Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen Gefahrenbereich - zum Beispiel eine Sportanlage - schafft, die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern hat, dass dadurch Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen. Der Betreiber von Sportanlagen hat dafür einzustehen, dass zur Gefahrenabwehr alle zumutbaren Vorsichts-, Schutz- und Überwachungsmassnahmen getroffen werden (vgl. Urteil 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6; Urteil 6S.610/1998 vom 2. Februar 1998 E. 3b; Andreas Donatsch, Gedanken zum strafrechtlichen Schutz des Sportlers, in ZStrR 107/ 1990, S. 400 ff.; S. 416; Melanie Berkel, Der Sportunfall im Lichte des Strafrechts, Giessen Diss. 2007, S. 182 f.; zum Ganzen vgl. Philippe Weissenberger, Die Einwilligung des Verletzten bei den Delikten gegen Leib und Leben, Diss. Basel 1996). Grenze der Sicherungspflicht des Bahnbetreibers bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden, wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein muss (BGE 121 III 358 E. 4a; 115 IV 189 E. 3c). Eine weitere Schranke der Sicherungspflicht liegt in der Eigenverantwortung des einzelnen Sportlers. Es ist zu berücksichtigen, dass in erster Linie dieser für die Folgen der Gefährdung seiner Gesundheit einzustehen hat. Denn es muss dem eigenverantwortlich Handelnden offenstehen, sich sportlich zu betätigen und dadurch kalkulierbare Risiken einzugehen. Die Anforderungen an die Gefahrenabwendung haben sich mit andern Worten unter anderem danach auszurichten, dass sie nicht zum Ziel haben können, völlige Gefahrenfreiheit zu garantieren. Sie sollen vielmehr die Gefahren auf ein erträgliches Mass beschränken. Jede Sport- /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_800%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-IV-7%3Ade&number_of_ranks=0#page7 /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_800%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-IV-34%3Ade&number_of_ranks=0#page34 /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_800%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F106-IV-80%3Ade&number_of_ranks=0#page80 /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_800%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-III-358%3Ade&number_of_ranks=0#page358 /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_800%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-IV-189%3Ade&number_of_ranks=0#page189

Seite 21 — 43 art birgt in sich ein unterschiedlich hohes sportartspezifisches Grundrisiko. Betreiber von Sportanlagen sind damit grundsätzlich nicht gehalten, das sportartspezifische tolerable Grundrisiko zu vermindern beziehungsweise die eigenverantwortlichen Sportler von einer kalkulierbaren Selbstgefährdung abzuhalten (Urteil 6S.610/1998 vom 2. Februar 1998 E. 3 mit Hinweisen auf die Literatur; vgl. auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung und einverständliche Fremdgefährdung: BGE 134 IV 149; Urteil 6S.91/2007 vom 6. Dezember 2007 und 17. Januar 2008 E. 4; BGE 131 IV 1 E. 3; 125 IV 189 E. 3). a) Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat und im Übrigen auch von Seiten des Berufungsbeklagten nicht bestritten wird, ist die anlässlich der Unfallfahrt erlittene Verletzung des Geschädigten (abgetrennter Fuss) als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren, wobei diesbezüglich gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO anstelle eigener Begründung vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. act. 4.1, E. 4.a) verwiesen werden kann. Währenddem jedoch die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht von einem alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängenden groben, unvorhersehbaren Fahrfehler des Geschädigten als Ursache des Erfolgs ausgeht, der auch durch pflichtgemässes Verhalten des Beschuldigten nicht vermeidbar gewesen sei (vgl. vorinstanzliches Urteil act. 4.1, E. 4.a.aa und E. 8.d, e), stellt sich der Geschädigte auf den Standpunkt, dass die zugezogene Körperverletzung auf eine pflichtwidrige Unterlassung des Beschuldigten zurückzuführen sei, da der "A._____" im Bereich der Unfallstelle nicht hinreichend gesichert gewesen sei. Nachfolgend bleibt daher ausgehend von den vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen und den Rügen des Berufungsklägers zu prüfen, ob der Beschuldigte die schwere Körperschädigung von X._____ durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben verschuldet hat, welches als strafrechtlich relevante Ursache für den Erfolg zu qualifizieren ist. b) Beim "A._____" handelt es sich um eine Skeletonbahn aus Natureis, welche jedes Jahr von Hand neu erstellt wird. Der Club C._____, welcher die Bahn betreibt, ist ein privater Club mit eigenen Statuten und Reglementen (vgl. act. 3.22). Er ist dem internationalen Bob- und Skeleton-Verband (FIBT) nicht angeschlossen. Wie bereits das Bundesgericht (Urteil 6B_ 800/2010 vom 24. Februar 2011, E. 7) festgehalten hat und auch die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. act. 4.1, E. 5 a), findet das internationale Skeleton-Reglement des FIBT hier deshalb keine direkte Anwendung. Das Mass der zu beachtenden Sorgfalt im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage richtet sich in erster Linie nach dem allgemeinen Gefahrensatz. Die Regeln des FIBT können allerdings im Sinne eines /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_800%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-149%3Ade&number_of_ranks=0#page149 /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_800%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_800%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-IV-189%3Ade&number_of_ranks=0#page189

Seite 22 — 43 Referenzmasstabs zur Bemessung der Sorgfaltspflicht in Einzelfragen herangezogen werden. c) Sicherungspflichtig für die Anlage ist, wie oben dargelegt, der Bahnbetreiber. Ein strafrechtlich relevanter Vorwurf kann sich daher ergeben, wenn es der verantwortliche Bahnbetreiber versäumt, seiner am genannten Massstab zu bemessenden Pflicht zur Sicherung der Bahn nachzukommen. Zwar hat auch der Sportler, welcher die Anlage benützt, ein Augenmerk auf die von ihm befahrene Anlage zu richten. Im Grundsatz darf er sich jedoch darauf verlassen, dass die erstellte und unterhaltene Anlage den Sicherungsanforderungen entspricht. Es fällt mithin in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Bahnbetreibers, die Anlage sachgerecht zu sichern, die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern, dass Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen. Mit anderen Worten müssen und mussten die Betreiber des "A._____" umfassende Sicherheitsmassnahmen zur Gefahrenabwehr treffen beziehungsweise grundsätzlich alles Notwendige vorkehren, damit sich eine durch die Anlage geschaffene Gefahr nicht verwirklicht (vgl. BGE 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011, E. 7). Y._____ war im Winter 2007/2008 Sekretär und Chief Executive des Club C._____ und damit des Betreibers des "A._____". In dieser Funktion war er verantwortlich für den gesamten Betrieb auf der A._____ Bahn und die Durchführung der Rennen und Wettbewerbe. Unter anderem oblag es ihm, jeweils nach Konsultation der Bahnbauer und des Security Committee über die Freigabe der Bahn und die Sicherheitsmassnahmen zu entscheiden (vgl. act. 29, Fragen und Antworten 3.2, 3.3, 3.4, 3.5; act. 4.13 Antworten 3, 6, 7; act. 4.20, S. 2, Frage und Antwort 1; act. 4.15, Antwort 3 sowie Ergänzungsfrage und Antwort 3), womit er auch die Verantwortung für die zu treffenden Vorsichts-, Schutz- und Überwachungsmassnahmen trug. Dementsprechend war er gemäss dem Gefahrensatz rechtlich dazu verpflichtet, die sich aus der Benutzung des "A._____" ergebenden Gefahren nach Möglichkeit abzuwenden, womit ihm unbestrittenermassen eine Garantenstellung zukommt (vgl. auch Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard, in: Schweizerisches Strafbesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 7, 14 zu Art. 11 StGB). d) In Übereinstimmung mit dem Geschädigten muss indes davon ausgegangen werden, dass die Skeletonbahn an der Unfallstelle nicht hinreichend gesichert war und der Beschuldigte seiner Sicherungspflicht demnach nicht hinreichend nachgekommen ist.

Seite 23 — 43 aa) Der "A._____" wurde gemäss internem Bericht des "Military Control Board" eben gerade nicht gebaut, um die Fahrer in der Spur zu halten, wie es sonst bei anderen Eissporten üblich ist, und war demnach bereits per Definition gefährlich (vgl. act. 3.19, Ziff. 1.a). Dabei wird die Bahn jede Saison neu gebaut und weist daher immer wieder Unterschiede auf (vgl. act. 4.8, Antwort 4; act. 4.9, Antwort 10; act. 4.11, Antwort 3; act. 4.13, Antwort 9; act. 4.15, Antwort 2). So sagte der Beschuldigte selbst am 15. Februar 2012 gegenüber der Staatsanwaltschaft aus (act. 4.13, Antwort 9): „Wie gesagt, wird die Bahn jedes Jahr neu gebaut und entsprechend ändert sich auch der Schwierigkeitsgrad der einzelnen Streckenteile jeweils markant. Es ist deshalb üblich, das Kurven ein Jahr schwieriger und ein anderes Jahr einfacher zu fahren sind“. Dabei bestätigte J._____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 21. Februar 2012, dass die Unfallstelle "B._____" in der fraglichen Saison 2007/2008 schwieriger zu fahren gewesen sei als in anderen Jahren (vgl. act. 4.11, Frage und Antwort 6). In Übereinstimmung dazu sagte auch D._____, damals Chairman des Run and Safety Committee, gegenüber dem Staatsanwalt aus, es sei von den Fahrern in der Saison 2007/2008 in der Tat die Meinung geäussert worden, dass "B._____" anspruchsvoller zu fahren gewesen sei, als in anderen Jahren und dass unter den Fahrern darüber geredet worden sei (act. 4.15 Antwort 3, 4). Tatsächlich hatte denn auch J._____, welcher ebenfalls ein sehr erfahrener "Rider" ist (vgl. act. 4.11, Fragen und Antworten 1 und 2), in derselben Saison 2007/2008 Probleme beim Befahren von "B._____". So räumte letzterer gegenüber der Staatsanwaltschaft ein, dass er auf seiner Fahrt vom 30. Dezember 2007 beim Befahren von "B._____" ebenfalls in Schwierigkeiten geraten sei und schliesslich ausgangs der Kurve einen Kipper gehabt habe (act. 4.11, Frage und Antwort 4), was auch auf der bei den Akten liegenden Videoaufzeichnung zu erkennen ist. Entsprechend musste auch der Beschuldigte selbst bestätigen, dass er Kenntnisse von weiteren Zwischenfällen im "B._____" gehabt habe (act. 4.13, Antwort 16). So berichtete er von Problemen von Fahrern, welche ähnlich wie auf dem Video im Bereich "B._____" Schwierigkeiten gehabt hätten und zu spät in die Kurve gefahren seien, wodurch sie auch zu spät herausgekommen und schliesslich nach unten in die Bahn zurückgefallen seien. Zwar endete keiner dieser Unfälle wie jener von X._____, dessen linkes Bein über die Seitenwand hochgeschleudert wurde und mit einem im Seitenbankett der Bahn eingelassenen Holzpfosten kollidierte. Jedenfalls wird aber damit und überdies auch angesichts des aktenkundigen Unfalls von K._____ (vgl. act. 4.17, Frage und Antwort 5) - welcher im Übrigen eine Kollision mit den Sonnensegelpfosten jedenfalls nicht mit Sicherheit ausschliessen konnte (vgl. act. 4.17, Frage und Antwort 6, Ergänzungsfrage und Antwort 3) - deutlich, dass es sich bei

Seite 24 — 43 "B._____" um eine anspruchsvolle Stelle des "A._____" handelt, an der wiederholt Zwischenfälle/Unfälle passierten. Zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang auch die Aussage von L._____ (act. 4.14, Antworten 5), welcher auf entsprechende Frage nach Schwierigkeiten beim Befahren von "B._____" ebenfalls ausführte, dass er damals bestimmt die üblichen Probleme gehabt habe und sich auch an diese Kurve habe herantasten müssen. Überdies geht aus dessen Deposition klar hervor, dass überall auf der Strecke und gemäss seinem Wortlaut „eben auch dort“ also im Bereich "B._____" immer wieder Fahrer stürzten (act. 4.14, Ergänzungsfrage und Antwort 6, S. 5). Schliesslich bestätigte L._____, dass auch er selbst in der Saison 2007/2008 mindestens zwei Mal Schwierigkeiten beim Befahren von "B._____" gehabt habe und ihm dies auch in diesem Jahr erneut passiert sei (act. 4.14, Ergänzungsfrage und Antwort 8). Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage von J._____, wonach in den "M._____" die höchsten Geschwindigkeiten auf der Bahn gefahren würden und dass daher dort die grösste Konzentration gefordert werde. Wenn man diese vermissen lasse, gerate man in Schwierigkeiten, was ihm selbst auch schon mehrfach passiert sei, letztmals vor drei Tagen. Er bezieht sich dabei ausdrücklich auf die drei Kurven "B._____", "N._____" und "O._____" (act. 4.11, Antwort 8 auf Ergänzungsfrage RA Bruppacher). Ebenso bestätigen die weiteren Aussagen von J._____, dass es bei hoher Geschwindigkeit und einem hinzukommenden Fahrfehler (beispielsweise ungünstige Druckverteilung und Destabilisierung) gerade auch im Bereiche von "B._____" durchaus zu einem Hochschleudern des Fahrers kommen kann (act. 4.11, Antwort 15, Antwort 26). Überdies gab der Beschuldigte selbst wiederholt zu Protokoll, dass es durchaus möglich respektive nicht unüblich sei, dass ein Fahrer ausgangs einer Kurve an die gegenüberliegende Seitenwand pralle (act. 4.20, Antworten 5 und 13). Gemäss den dargelegten übereinstimmenden Aussagen handelt es sich somit bei "B._____" entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht um eine ungefährliche Stelle, sondern um eine anspruchsvolle Kurve, welche im fraglichen Jahr gar schwieriger als auch schon zu befahren und in der es wiederholt zu Stürzen oder Zwischenfällen gekommen war, wobei offenbar unter anderem gerade auch im Unfallbereich die höchsten Geschwindigkeiten gefahren werden und grösste Konzentration gefordert ist. Überdies gibt der Beschuldigte selbst zu, dass das Touchieren der gegenüberliegenden Seitenwand ausgangs der Kurven im "A._____" nicht ungewöhnlich ist. Es liegt denn bei objektiver Betrachtung auch auf der Hand, dass es beim Befahren einer anspruchsvollen Kurve mit einem flachen Skeletonschlitten beispielsweise wegen ungünstiger Druckverteilung und

Seite 25 — 43 daraus folgender Instabilität zu einem Touchieren der Seitenbanden kommen kann. Angesichts der im Unfallbereich gefahrenen hohen Geschwindigkeiten von rund 90 km/h (vgl. act. 3.26) musste daher ohne weiteres damit gerechnet werden, dass ein Fahrer bei einem solchen Aufprall derart hart an die Seitenwand anstösst, dass seine Beine über die Bahn hochgeschleudert werden. Wie auch vom Bundesgericht festgehalten, handelt es sich hierbei um ein typisches Risiko des Skeletonsports im "A._____", wie es denn etwa Stürze aus der Bahn oder eben das Prallen an die Seitenbanden sind (vgl. BGE 6B_800/2010 E. 7 vom 24. Februar 2011). Nicht umsonst wurde im internen Bericht des "British Army Control Board" festgehalten (vgl. act. 3.19): "The track ist not designed to hold the rider in the run, unlike other Ice Sports, and is therefore by definition dangerous". Die Bahnbetreiber nahmen folglich bewusst in Kauf, dass der Fahrer auch aus der Bahn geworfen werden kann. In Anbetracht dessen sowie der dargelegten Aussagen ist mithin entgegen der Auffassung der Verteidigung mit dem Bundesgericht einig zu gehen, welches klar festgehalten hat, dass im Bereich der Unfallstelle "B._____" mit einem Hochschleudern der Beine über die Fahrbahn hinaus gerechnet werden musste. bb) Dieses sportartspezifische Grundrisiko fällt zwar in die Eigenverantwortung des Sportlers. Daraus folgt aber nur, dass der Bahnbetreiber an sich nicht verpflichtet ist, das sportartspezifische tolerable Grundrisiko zu vermindern. Das Prinzip der Eigenverantwortung des Sportlers entbindet den verantwortlichen Bahnbetreiber indes nicht davon, im Rahmen der ihm obliegenden Sicherungspflicht zumutbare (Schutz)-vorkehrungen zu treffen, um die Verletzungsfolgen im Falle der Realisierung des sportartspezifischen Risikos möglichst gering zu halten. So sind Sturzräume sachgerecht zu sichern und es ist dementsprechend auch zu verhindern, dass hochgeschleuderte Gliedmassen eines Fahrers mit festen Objekten – wie etwa Pfosten, die zur Befestigung von Sonnensegeln dienen – kollidieren können. Dies gilt umso mehr, als solche Pfosten weder wesensgemässe Bestandteile der Bahn bilden noch zur Ausübung des Sports gehören, sondern letztlich eine zusätzliche, vom Bahnbetreiber aktiv gesetzte, Gefahrenquelle darstellen. Solche Objekte sind deshalb in Konkretisierung des Gefahrensatzes grundsätzlich entweder vollständig aus der Gefahrenzone zu entfernen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Skeleton-Reglement 2008, Regel 16.17 Positionierung von Sonnenschutzeinrichtungen; 50 cm vom Bahninnenrand [act. 3.21]) oder - falls das nicht möglich oder zumutbar ist - in geeigneter Weise, das heisst etwa durch Polsterung oder Verwendung weicher und flexibler, anstelle harter und kantiger Materialien, zu sichern (vgl. BGE 6B_800/2010, E. 7 vom 24. Februar 2011).

Seite 26 — 43 Vorliegend trennte ein zur Befestigung eines Sonnensegels in das Seitenbankett der Bahn eingelassenes Vierkantholz das hochgeschleuderte Bein des Geschädigten über dem Fussknöchel vom Körper ab. Dabei ist festzustellen, dass sich das betreffende Vierkantholz mit den Massen von 8.00 cm x 12.00 cm in unmittelbarer Nähe zum Bahninneren befand. Wie sich aus den Akten ergibt, betrug seine Entfernung zum Bahninnenrand nämlich bloss 10 bis allerhöchstens 15 cm (vgl. act. 3.2, Fotoblatt der Kantonspolizei Graubünden S. 5, Foto Nr. 10; act. 3.3, Unfallskizze der Kantonspolizei Graubünden; vgl. zudem act. 1.6 [Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft], S. 1 Ziff. 1 und S. 7 Ziff. 4.5). Darüber hinaus war der scharfkantige, massive Holzpfosten – wie, soweit ersichtlich, auch die weiteren Kanthölzer entlang der Bahn – nicht gesichert. Angesichts der Positionierung der ungeschützten Vierkanthölzer derart nahe an der Fahrbahn bestand somit bei einem Hochschleudern des Körpers respektive der Beine des Fahrers aus der Bahn, welches nach dem Gesagten ein typisches sportartspezifisches Risiko darstellt, mit dem die Bahnbetreiber gerade auch im Bereich der Unfallstelle rechnen mussten, offenkundig die Gefahr einer unmittelbaren und heftigen Kollision der Gliedmassen mit dem Vierkantholz und damit einer Körperschädigung als Folge davon, wie sie sich auch X._____ zugezogen hat. Die Vorhersehbarkeit des Erfolgs, also der eingetretenen Körperverletzung, war somit klar gegeben. Die hier zu beurteilende Unfallstelle hätte daher angesichts der von ihr ausgehenden Gefahr vom Beschuldigten als verantwortliche Person entsprechend gesichert werden müssen, was angesichts der Lage (maximal 15 cm vom Bahninnenrand entfernt), Form und Beschaffenheit der scharfkantigen massiven Vierkanthölzer (Guillotineeffekt) respektive der fehlenden Polsterung zweifelsohne nicht gegeben war. Y._____ gab anfangs Saison 2007/2008, nachdem er gemeinsam mit den Mitgliedern des Run and Safety Commitees die Bahn zu Fuss abgelaufen war, die Bahn zur Benützung frei (vgl. act. 4.13, Fragen und Antworten 6, 7; act. 4.20, Fragen und Antworten 1 und 3; act. 29 Frage und Antwort 4). Dabei hatte er Kenntnis davon, dass die scharfkantigen Vierkanthölzer der Sonnensegel an der Bahn im Bereich "B._____" nur wenige Zentimeter vom inneren Fahrbahnrand entfernt angebracht und nicht gepolstert waren (vgl. act. 4.13, Frage und Antwort 23; act. 29, Frage und Antwort 6). Überdies wusste er selbst als erfahrener Benutzer des "A._____" (vgl. act. 4.13, Antwort 2) respektive musste er nach dem Gesagten damit rechnen, dass es ausgangs von Kurven zum Touchieren mit den Seitenwänden und infolgedessen dazu kommen konnte, dass Gliedmassen der Fahrer über die Seitenwände gehoben werden und schliesslich mit den Pfosten kollidieren. Nichtsdestotrotz unterliess er es pflichtwidrig dafür besorgt zu sein, dass die

Seite 27 — 43 Sonnensegelpfosten im Unfallbereich weit genug vom Bahninnenrand zurückversetzt und gepolstert wurden, um einen Kontakt mit Körperteilen zu verhindern. Im Ergebnis steht daher fest, dass der für den Betrieb der Bahn verantwortliche Beschuldigte der Pflicht zur Sicherung der Sportanlage nicht in genügendem Masse nachgekommen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die erlittene Körperverletzung bei sachgerechter Sicherung der Bahn, konkret also bei einer Vergrösserung des Abstandes zur Fahrspur im Sinne des als Referenzmassstab heranzuziehenden Skeleton- und Bobreglements (vgl. act. 3.21, Regel 16.17) sowie bei Wahl einer abgerundeten Form der Segelpfosten und einer zusätzlichen Polsterung der Hölzer nicht eingetreten respektive zumindest nicht derart schwerwiegend gewesen wäre, wobei die notwendigen Sicherungsmassnahmen – wie auch die entsprechenden kurz nach dem Unfall vorgenommenen Änderungen an der Beschattungsanlage beweisen – mit verhältnismässig geringem Aufwand hätten ergriffen und der Unfall so hätte vermieden werden können. Es bleibt daher festzustellen, dass Lage, Konstruktion und fehlende Polsterung des den rechten Fuss von X._____ abtrennenden Vierkantpfostens, das heisst also die vom Beschuldigten als Sicherheitsverantwortlichen zu vertretenden mangelhaften Schutzvorkehrungen im Unfallbereich Ursache der erlittenen schweren Körperverletzung waren. Mit anderen Worten ist die am 25. Januar 2008 zugezogene schwere Körperverletzung des Geschädigten auf eine pflichtwidrige Unterlassung des Beschuldigten zurückzuführen, da der "A._____" im Bereich der Unfallstelle nicht hinreichend gesichert war. Y._____ ist daher für seine diesbezügliche Sorgfaltswidrigkeit strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. e) In tatsächlicher Hinsicht ist zwar nach dem oben Gesagten zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass X._____ unmittelbar vor dem Unfall jemandem auf der Brücke mit nach vorne angehobenem Arm zugewinkt hat. Gemäss Zeugenaussagen von H._____ vom 15. Februar 2012 (act. 4.9, Antwort 8) hat X._____ ihm gegenüber unmittelbar nach dem Unfall denn auch sein Bedauern darüber geäussert, dass er Ende der Geraden jemandem auf der Brücke zugewinkt habe (vgl. auch den übereinstimmenden schriftlichen Bericht von H._____ vom 27. Januar 2008 [act. 4.10] sowie act. 3.20 und act. 30). Ebenso hat der Geschädigte in seinen Einvernahmen wiederholt zugegeben, dass er einen Fahrfehler begangen habe, aufgrund dessen er die Kurve zu spät angefahren, demzufolge zu spät aus der Kurve herausgekommen und dann beim Ausgang derselben an die Gegenwand geprallt sei, was schliesslich zum Hochschleudern der Beine über die Bahn hinaus geführt habe (vgl. act. 3.20; act. 4.2, Frage und

Seite 28 — 43 Antwort 10, Antwort 17, Fragen und Antworten 20 und 21, Antwort 24; act. 4.18, Antworten 1 und 2). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass auch das eigene Verhalten des Geschädigten mitursächlich für den erlittenen Unfall war. Soweit sich die Verteidigung aber auf den Standpunkt stellt, das diesbezügliche Eigenverschulden von X._____ wiege derart schwer, dass es die übrigen mitverursachenden Faktoren (hier die vom Beschuldigten zu vertretende Beschaffenheit, Form und Position des Vierkantholzes) in den Hintergrund dränge, kann ihr nicht gefolgt werden. Entscheidend ist nämlich, dass die Bahnbetreiber - wie bereits oben ausgeführt und auch vom Bundesgericht ausdrücklich bestätigt wurde (vgl. (vgl. BGE 6B_800/2010, E. 7) - aufgrund der Bauweise respektive der Spur- und Kurvenführung des als gefährliche und spektakuläre, mit hohen Geschwindigkeiten befahrene Natureisbahn konzipierten "A._____" gerade auch im Bereiche der Unfallstelle mit Fahrfehlern rechnen mussten, die ein Hochschleudern der Beine der Fahrer über den Rand der Bahn hinaus bewirken. Mit anderen Worten hat sich im konkret zu beurteilenden Fall mit dem Hochschleudern der Beine von X._____ ausgangs der Kurve über die Fahrbahn hinaus nichts anderes als ein typisches Risiko des Skeletonsports im "A._____" verwirklicht. Dabei bleibt anzumerken, dass ein entsprechender Fahrfehler auch aus anderen Gründen, beispielweise aus Unachtsamkeit des Fahrers, infolge eines kurzen Konzentrationsmangels oder wegen physischer Probleme etc. zu vergleichbaren Folgen (zu spätes Hineinfahren in die Kurve, Aufprall an Seitenwand mit anschliessendem Hochschleudern der Beine über den Rand) hätte führen können, weshalb damit seitens der Bahnbetreiber immer zu rechnen war. Jeder derartige Fahrfehler hätte also mit Blick auf die Konstruktion, Beschaffenheit und Lage des den Fuss abtrennenden Vierkantpfostens (vgl. dazu oben E. 4.d.bb, S. 25) mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Verletzungen zur Folge gehabt, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim auslösenden Fahrfehler um eine Nachlässigkeit, einen Konzentrationsmangel, eine körperliche Schwäche etc. oder aber auch um ein Winken handelte, wie es im konkreten Fall dem Geschädigten anzurechnen ist. Auf der anderen Seite hätte indessen ein entsprechender Fehler erwartungsgemäss nicht die gezeitigten Folgen gehabt, wenn die betreffende Stelle entweder durch vollständige Entfernung der Vierkantpfosten aus dem Gefahrenbereich oder aber - da dies angesichts der Notwendigkeit eines Sonnensegels zwecks Erhalt der Befahrbarkeit der Bahn wohl kaum möglich und zumutbar war - zumindest durch Erhöhung der Distanz der Pfosten zum Bahninnern und geeignete Wahl von Form, Material und Polsterung der Hölzer gesichert gewesen wäre. Dabei bleibt nochmals festzuhalten,

Seite 29 — 43 dass Y._____ als Verantwortlicher diese notwendigen sichernden Massnahmen mit verhältnismässigem Aufwand hätte treffen können und die Vornahme der betreffenden Schutzvorkehrungen somit ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, was nicht zuletzt auch durch die entsprechenden sofort nach dem Unfall tatsächlich vorgenommenen Änderungen bestätigt wird. Wie sich aus den Akten ergibt (vgl. act. E.1.9 [Protokoll des Augenscheins, lit. E.; act. 3.2, Fotoblatt der Kantonspolizei Graubünden S. 7, Foto Nr. 13), wurden nämlich die zum Zeitpunkt des Unfalls im Bereich der Unfallstelle im Abstand von maximal 15 cm zur Fahrbahn im Seitenbankett eingelassenen ungesicherten Vierkantpfosten durch gepolsterte Rundhölzer ersetzt, welche in einer Entfernung von 50 bis 60 cm vom rechten Fahrbahnrand angebracht wurden. Angesichts der Tatsache, dass der festgestellte Konstruktionsmangel der Anlage, welcher bereits für sich allein eine wesentliche und unverzichtbare (Teil-)Ursache für die eingetretene Körperverletzung setzte, für die Betreiber ohne weiteres erkennbar gewesen wäre und mit verhältnismässigem Aufwand hätte behoben werden können (was später auch tatsächlich getan wurde), kann somit auch ein grober Fahrfehler des Geschädigten nicht als alleinige adäquate Schadensursache gesehen werden, welche die sicherungstechnisch ungenügende Konstruktion und Lage des den Fuss abtrennenden Vierkantpfostens als Mitursache für den Unfall gänzlich verdrängen würde. Für die Frage nach der adäquaten Kausalität ist nämlich nicht die Vorhersehbarkeit des dem Geschädigten anzurechnenden Winkens mit angehobenem Arm entscheidend, sondern jene des Erfolgs, also der eingetretenen Körperverletzung. Massgeblich ist somit konkret, dass die Bahnbetreiber nach dem Gesagten im Bereich der Unfallstelle grundsätzlich mit dem Hochschleudern der Beine des Fahrers über den Rand der Bahn hinaus und einer möglichen Kollision der hochgeschleuderten Gliedmassen mit den nahe zur Fahrbahn angebrachten Sonnensegelpfosten rechnen mussten, wobei es unerheblich ist, ob dieses für den Skeletonsport im "A._____" bereits seitens des Bundesgerichts als spezifisch qualifizierte Risiko sich aufgrund eines Winkens oder eines anderen vergleichbaren Fahrfehlers verwirklicht hat. War nämlich das Hochschleudern der Beine zufolge eines Fahrfehlers an der fraglichen Stelle weder derart aussergewöhnlich noch unvorhersehbar, dass damit nicht gerechnet werden musste, sondern handelt es sich dabei angesichts der gefahrenen hohen Tempi sowie der Bahnkonstruktion und Bahnbeschaffenheit vielmehr um ein sportartspezifisches und damit absehbares Risiko, so hätten im betreffenden Bereich die notwendigen Sicherungsvorkehrungen getroffen werden müssen, um die Verletzungsfolgen im Falle der Verwirklichung der Gefahr so gering wie möglich zu halten. Dies hat jedoch Y._____ als Verantwortlicher nach dem oben Gesagten pflichtwidrig versäumt, obschon sich die mit der

Seite 30 — 43 zum Zeitpunkt des Unfalls bestehenden Konstruktion geschaffene Gefahr mit verhältnismässigem Aufwand hätte vermeiden lassen, womit er dafür strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Mit anderen Worten: Wenn ein grober Fahrfehler, der grundsätzlich bei anhaltendem Betrieb einer solchen Anlage trotz aller Vorkehrungen immer möglich ist, erwartungsgemäss dazu führen kann, dass – wie im vorliegenden Fall – ein Körperglied des Fahrers über den Rand der Bahn hinausgeschleudert wird, so muss dem seitens des Verantwortlichen hinsichtlich der Sicherungs- und Schutzvorkehrungen Rechnung getragen werden. Eine zum vornherein risikobehaftete Anlage, die in einem solchen Fall praktisch zwingend – und unnötigerweise – zu schweren Verletzungen führt, ist offensichtlich mangelhaft gesichert, und der Sicherheitsverantwortliche, im konkreten Fall Y._____, trägt dafür auch die strafrechtliche Verantwortung. Wohl ist es richtig, dass der (anzunehmende, letztlich aber nicht definitiv nachgewiesene) Winker des Geschädigten mit nach vorne in die Höhe gehobenem linken Arm als sorgfaltswidrig und mitursächlich für die erlittene Körperverletzung zu qualifizieren ist. Angesichts der Tatsache, dass nach dem Gesagten mit einem Hochschleudern der Beine ausgangs Kurve im Unfallbereich stets zu rechnen war und der in Anbetracht dessen hinsichtlich Lage und Konstruktion geradezu augenscheinlich mangelhaften Sicherungsvorkehren kann aber dieses Winken (oder auch ein vergleichbarer Fahrfehler) dem Geschädigten bei objektiver Betrachtung nicht als derart schwerwiegendes Eigenverschulden angerechnet werden, welches die offenkundig unzureichende Sicherung der Anlage als Mitursache für den Unfall in den Hintergrund zu drängen vermöchte, so dass das Kriterium der Adäquanz nicht mehr gegeben wäre. f) Ergänzend bleibt im Übrigen in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die dem Geschädigten anzurechnende Form des Winkens mit angehobenem Arm unter den A._____-Fahren offenbar zumindest auch nicht unbekannt war. So sagte L._____ als erfahrener A._____-Fahrer bei seiner Einvernahme als Auskunftsperson aus, es könne vorkommen, dass ein Fahrer grüsse, indem er entweder den Arm hebe oder einen "Waver" hinten mache (vgl. act. 4.14, Antwort 12). In Übereinstimmung dazu räumte auch D._____ anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft ein, dass es Fahrer gebe, welche grüssen würden, wobei es das Winken mit der Hand hinter dem Rücken oder auch das aktive Winken mit dem Arm, also das Heben des Arms gebe (act. 4.15, Antwort 13). Dazu fügte letzterer auf Nachfrage an, dass zwar mehrheitlich auf der Geraden vor dem Clubhaus gegrüsst werde, dies aber auch irgendwo anders auf der Bahn vorkommen könne (vgl. act. 4.15, Antwort auf Ergänzungsfrage 1). Dabei ist zu berück-

Seite 31 — 43 sichtigen, dass es sich bei D._____ nicht bloss um einen langjährigen A._____- Fahrer mit grosser Erfahrung handelt (vgl. act. 4.15, Antwort 1), sondern um den damaligen Vorsitzenden des Renn- und Sicherheitskomitees des Club C._____ (vgl. act.4.15, S. 2). War aber sogar dem Chairman des "Run and Safety Committees" des Bahnbetreibers durchaus bekannt, dass es – wenn auch laut L._____ nicht häufig (vgl. act. 4.14, Antwort 12) – doch Fahrer gab, welche während der Fahrt mit angehobenem Arm winkten, wobei D._____ hinsichtlich der Örtlichkeit keine Einschränkungen machte, so erweist sich das Verhalten von X._____ eben gerade nicht als derart ausgefallen und unwahrscheinlich, dass der Bahnbetreiber respektive der Beschuldigte als Sicherheitsverantwortlicher schlechthin nicht damit rechnen musste. Auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet kann daher mit Bezug auf sein Winken nicht von einem derart schwer wiegenden Eigenverschulden des Geschädigten gesprochen werden, das die angesichts der Vorhersehbarkeit eines möglichen Hochschleuderns des Fahrers an der Unfallstelle geradezu offenkundig mangelhaften Sicherheitsvorkehrungen (gefährliche Lage, Beschaffenheit und Form der viel zu nahe zum Bahninnern befindlichen ungepolsterten Sonnensegel-Pfosten) als primäre Ursache für den Unfall in den Hintergrund rücken würde und somit als Hauptursache für den Unfall und die erlittene Körperverletzung anzusehen wäre. Wie bereits dargelegt, würde sich an der strafrechtlichen Bewertung des Unfalls aber auch dann nichts ändern, wenn das Winken mit dem ganzen Arm unüblich wäre. g) Im Ergebnis ist daher entgegen der Verteidigung und den Erwägungen der Vorinstanz die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Y._____ für die beim Geschädigten anlässlich seiner Fahrt auf dem "A._____" am 25. Januar 2008 eingetretene schwere Körperverletzung zu bejahen. Folglich ist Y._____ unter Gutheissung der Berufung und Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 5. Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E 5.3.3 mit Hinweis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E 2a). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach

Seite 32 — 43 den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Grundlage der Strafzumessung im vorliegenden Fall ist der in Art. 125 Abs. 1 SVG vorgesehene Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Eine Geldstrafe darf gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 360 Tagessätze betragen. Die Höhe der Tagessätze wiederum beträgt maximal Fr. 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt in zwei selbständigen Schritten, die strikte auseinander zu halten sind. Zunächst hat das Gericht die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran hat er die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Beide Faktoren sind im Urteil getrennt festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB). a) Das Verschulden von Y._____ darf zwar nicht bagatellisiert werden, muss er sich doch entgegen seinen eigenen Ausführungen zur Last legen lassen, dass er die ihn als Sicherheitsverantwortlichen für den "A._____" treffenden Sorgfaltspflichten fahrlässig missachtet und damit aus Unachtsamkeit den Berufungskläger, welcher seinen rechten Fuss verloren hat, in seiner körperlichen Integrität schwer geschädigt hat. Allerdings ist dabei zu seinen Gunsten zu veranschlagen, dass die ihm obliegende Verantwortung für die Sicherheit der Bahn dadurch relativiert – wenn auch nicht aufgehoben – wird, dass die Bahn jährlich durch eine Baufirma errichtet und jeden Morgen durch deren Mitarbeiter auf Sicherheitsmängel kontrolliert wurde (vgl. act. 4.13, Antworten 6 und 7; act 4.20, Antwort 3), womit dem Berufungsbeklagten nach Auffassung der I. Strafkammer des Kantonsgerichts kein schweres Verschulden angerechnet werden kann. Strafmindernd ist Y._____ zudem sein korrektes und kooperatives Verhalten während der Strafuntersuchung zu veranschlagen. Ebenfalls strafmindernd berücksichtigt das Gericht sodann sein vorstrafenfreies Vorleben (vgl. act. 2.1). Strafschärfungs- und Straferhöhungsgründe sind keine ersichtlich. Demgegenüber ist aber Art. 48 lit. e StGB zu berücksichtigen. Danach mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Das Gesetz stellt also ausdrücklich einen Konnex zwischen Zeitablauf und fehlendem Strafbedürfnis her. Art. 48 lit. e

Seite 33 — 43 StGB knüpft an den Gedanken der Verjährung an. Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll auch berücksichtigt werden können, wenn die Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber längere Zeit zurückliegt und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 40 zu Art. 48 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nach jüngerer Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne auch unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (vgl. BGE 140 IV 145, E. 3.1 S. 147 f mit Hinweisen). Zutreffend wird in der Literatur auch ausgeführt, dass das Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum das Strafbedürfnis auch deshalb herabsetzt, weil sich der Täter auf solche Weise - ähnlich wie durch tätige Reue - wieder zur Rechtsordnung bekennt (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, a.a.O., N 41 zu Art. 48 mit Hinweis auf Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band 2, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 6 N 103). Vorliegend sind bei einer Verjährungsfrist von 7 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) seit der Tatbegehung am 25. Januar 2008 nahezu 8 Jahre verstrichen. In Anbetracht dessen erscheint es somit angezeigt, die lange Zeitspanne seit der Tatbegehung bis zur Verurteilung durch die Berufungsinstanz dem Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 48 lit. e StGB strafmildernd anzurechnen. Gesamthaft betrachtet ist somit die Schwere des Verschuldens von Y._____ so zu beurteilen, dass – wie auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 7. Januar 2013 beantragt (vgl. act. 1.45, Ziff. 3.2) – auf eine Freiheitsstrafe verzichtet werden kann und eine Geldstrafe auszufällen ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht in Abweichung zur Untersuchungsbehörde, welche 50 Tagessätze beantragt hat (vgl. act. 1.45, Ziff. 3.2), zum einen von einem leichteren Verschulden ausgeht und insbesondere auch die nach Art. 48 lit. e StGB gebotene von der Staatsanwaltschaft nicht mit einbezogene Strafmilderung berücksichtigt (vgl. act. 1.50 [Schlussbericht], S. 6, II. Strafzumessung). Aufgrund dessen und in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien (wie auch in Beachtung, dass neben der Geldstrafe keine zusätzliche Verbindungsbusse ausgesprochen wird [vgl. Erwägung 5.d]), erscheint es der I. Strafkammer des Kantonsgerichts daher als angemessen, die Anzahl der Tagessätze dem Verschulden des Berufungsbeklagten entsprechend auf 20 Tage festzusetzen.

Seite 34 — 43 b) Die Bemessung der Tagessatzhöhe erfolgt nach dem Nettoeinkommensprinzip (BGE 134 IV 60 E. 5.4 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen, ist abzuziehen. Vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind sodann auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 und 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 2.3.1), welche zunächst anhand der Angaben des Täters und der von ihm vorgelegten Urkunden zu ermitteln sind. Die Befragung des Täters ist das primäre Auskunftsmittel (vgl. Annette Dolge, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 88 zu Art. 34 StGB, mit Hinweisen). Darüber hinaus können sich die Strafbehörden oder das Gericht gestützt auf Art. 34 Abs. 3 StGB an die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden wenden, welche über die benötigten Informationen verfügen, um die zur Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte zu erhalten (vgl. Annette Dolge, a.a.O., N 89 zu Art. 34 StGB). Y._____ hat jegliche Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse verweigert. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er lediglich an, dass er aktuell Rentner und davor selbständig erwerbend gewesen sei (vgl. act. 2.2; 2.3). Anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz führte er sodann aus Direktor von verschiedenen Gesellschaften zu sein (vgl. act. 29 Antwort 2.2). Verweigert aber der Täter die notwendigen Angaben hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und stünde der Ermittlungsaufwand in keinem Verhältnis zum voraussichtlichen Ergebnis respektive würde das Verfahren durch die Erhebung der Informationen bei den Behörden unangemessen verzögert, wie es auch bei einem Täter mit Wohnsitz im Ausland anzunehmen ist, so ist eine Schätzung gerechtfertigt (vgl. Annette Dolge, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 88, 91 zu Art. 34 StGB, mit Hinweisen; Günter Stratenwerth, a.a.O., § 2 N 15 sowie Botschaft 1998, 2020). Dementsprechend hat auch die Staatsanwaltschaft die Höhe des Tagessatzes mittels Schätzung festgelegt, wobei sie einen Wert von Fr. 100.00 angenommen hat (vgl. act. 2.3). Dieser erscheint angesichts der Tatsache, dass der 1949 geborene Y._____ gemäss eigenen Angaben verheiratet ist und als Direktor von verschiedenen Gesellschaften in Grossbritannien im Ruhestand lebt (vgl. act. 29; act.

Seite 35 — 43 2.1; 2.2), sowie ausgehend vom Mindesttagessatz gemäss Lehre und Rechtsprechung von Fr. 10.00 (vgl. BGE 135 IV 180, S. 184 E. 1.4; Anette Dolge, a.a.O., N 43, 44 zu Art. 34 StGB, mit Hinweisen) und der gesetzlichen, Obergrenze von Fr. 3'000.00 (vgl. Anette Dolge, a.a.O., N 42 zu Art. 34 StGB, mit Hinweisen) nach Auffassung des Gerichts denn auch durchaus gerechtfertigt. Nach dem Gesagten wird Y._____ somit zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 verurteilt. c) Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Einzige objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist somit, dass eine Strafe ausgesprochen wurde, wobei es bei der Geldstrafe im Gegensatz zur Freiheitstrafe nicht auf das Quantum ankommt (vgl. Stefan Trechsel/Bruno Stöckli, in; Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 2, 3 zu Art. 42 StGB; Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., N 2 zu Art. 42 StGB). In subjektiver Hinsicht wird sodann das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Der Strafaufschub bildet demnach die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden kann. Mit anderen Worten dürfen keine Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer ungünstigen Prognose führen (Markus Hug, in: Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 6 zu Art. 42 StGB; Roland M. Schneider/Roy Garré., a.a.O., N 38 zu Art. 42 StGB; Stefan Trechsel/Bruno Stöckli, a.a.O., N 9 zu Art. 42 StGB). Dabei kommt es neben den Tatumständen in erster Linie auf das Vorleben und den Charakter des Verurteilten an (vgl. Stefan Trechsel/Bruno Stöckli, a.a.O., N 9 zu Art. 42 StGB; Markus Hug, a.a.O., N 8 zu Art. 42 StGB), wobei zum Vorleben des Täters auch das soziale Umfeld gehört. Massgeblich ist dementsprechend insbesondere auch, ob persönliche Beziehungen bestehen, von denen eine stabilisierende Wirkung erwartet werden kann. Gemeint ist damit in erster Linie der familiäre Rahmen (Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., N 68 zu Art. 42 StGB; Markus Hug, a.a.O., N 9 zu Art. 42 StGB). Mit dem vorliegenden Urteil wird gegen Y._____ eine Geldstrafe ausgesprochen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind folglich in objektiver Hinsicht klar gegeben. Y._____ ist überdies bislang nicht vorbestraft, was gute Aussichten auf Bewährung zulässt. Zudem ist er verheiratet und lebt mit seiner Familie in stabilen

Seite 36 — 43 Verhältnissen. Es ist somit davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren und die bedingte Geldstrafe (auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse wird verzichtet [vgl. Erwägung 5.d]) dem Berufungsbeklagten eine deutliche Warnung für die Zukunft sein und ihn von weiterer Delinquenz abhalten werden. Y._____ muss folglich keine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb ihm, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs gewährt werden kann. d) Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der Verbindungsstrafe soll einerseits im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bed

SK1 2014 42 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.01.2016 SK1 2014 42 — Swissrulings