Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. Mai 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 8 [nicht mündlich eröffnet] 28. Mai 2013 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuar ad hoc Ludwig In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Postfach 551, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 10. Januar 2013, mitgeteilt am 4. Februar 2013, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Verletzung von Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt: A. X._____ wurde am _____ in M._____ geboren. Er wuchs im Kanton Zürich auf und erlernte den Schreinerberuf. Im Jahr 2005 zog er in den Kanton Graubünden. X._____ ist ledig und arbeitet zurzeit als Monteur bei der P._____ AG in O._____, wo er monatliche Einkünfte von rund CHF 5'000.-- erwirtschaftet. Sein Vermögen in Form einer Liegenschaft beträgt rund CHF 500'000.--. Es bestehen indessen noch Hypothekarschulden von CHF 350‘000.--. B. Im schweizerischen Strafregister ist X._____ laut dem Auszug vom 16. Mai 2012 nicht verzeichnet. C. Am 30. Dezember 2011 um 6:55 Uhr fuhr X._____ mit seinem Auto, einem _____, GR _____, von R._____ her kommend auf der _____ strasse Richtung O._____. Gleichzeitig bog Y._____ mit einem Lastwagen _____ vom Hof her in die _____ strasse ein. Die Fahrbahn war mit Schnee bedeckt und der andauernde Schneefall schränkte die Sicht stark ein. Um auf der engen Strasse mit dem Lastwagen kreuzen zu können, versuchte X._____, auf das in seiner Fahrtrichtung rechtsseitige Trottoir aufzufahren. Dies gelang ihm jedoch nicht, stattdessen rutschte sein Fahrzeug ab und prallte in die Front des Lastwagens von Y._____ und anschliessend in die Stützmauer der Strasse. Die Kollision ereignete sich auf dem Strassenstück zwischen der Einmündung der alten _____ strasse in die _____ strasse und dem Hof. Verletzt wurde bei dem Zusammenstoss niemand, es kam jedoch bei beiden beteiligten Fahrzeugen zu einem Sachschaden von je rund CHF 6'000.--. D. Mit Strafbefehl vom 28. Februar 2012, mitgeteilt am 6. März 2012, sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X._____ eine Busse von CHF 300.--, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG aus. E. Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ am 15. März 2012 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Graubünden ergänzte hierauf die Untersuchung durch weitere Beweiserhebungen und erhob am 26. November 2012 Anklage gegen X._____ vor dem Bezirksgericht Plessur, wobei sie diesem was folgt beantragte: 1. X._____ sei der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
Seite 3 — 15 3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu überbinden. Ihrer Anklageschrift legte die Staatsanwaltschaft Graubünden die folgenden Ausführungen zum Sachverhalt zugrunde: „Der Beschuldigte fuhr am 30. Dezember 2011, um 06:55 Uhr, mit seinem Fahrzeug, einem _____, GR _____, auf der schneebedeckten _____ strasse von R._____ Richtung O._____. Ca. 50 Meter oberhalb des Hofs in O._____ kam ihm der von Y._____ gelenkte Lastwagen Marce _____, GR _____, entgegen. Da das Kreuzen an dieser Stelle nicht möglich war, hielt Y._____ den Lastwagen ganz am rechten Strassenrand an. Der Beschuldigte versuchte zunächst, mit den rechten Rädern seines Fahrzeugs auf das angrenzende Trottoir zu fahren, was ihm angesichts der winterlichen Strassenverhältnisse misslang. In der Folge geriet sein Fahrzeug ins Rutschen und kollidierte mit dem stillstehenden Lastwagen. An beiden Fahrzeugen entstand ein Sachschaden von je ca. CHF 6'000.00.“ F. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Januar 2013 vor dem Bezirksgericht Plessur beantragte X._____, er sei unter Kosten- und Entschädigungspflicht des Staates vollumfänglich von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen. G. Das Bezirksgericht Plessur erkannte mit Urteil vom 10. Januar 2013, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 11. Januar 2013: 1. X._____ ist der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 und 2 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig. 2.a) Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit diese schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'595.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'595.00, Gerichtsgebühren CHF 1'000.00) gehen zu Lasten von X._____. b) X._____ schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich: Busse CHF 300.00 Verfahrenskosten CHF 2'595.00 Total CHF 2'895.00
Seite 4 — 15 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen nach der Zustellung des Urteils mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. c) Wird eine schriftliche Begründung verlangt oder die Berufung angemeldet, erhöhen sich die Gerichtsgebühren auf CHF 1'500.00. 4./5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung] H. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 10. Januar 2013 meldete X._____ demselben mit Eingabe vom 17. Januar 2013 die Berufung an. In der Folge wurde ihm am 4. Februar 2013 ein mit folgender Begründung versehenes Urteil in der Sache zugestellt: Im Zusammenhang mit der ständigen Beherrschung des Fahrzeugs, welche Art. 31 Abs. 1 SVG vom Fahrzeugführer fordere, komme der allgemeinen Fahrregel von Art. 4 VRV über die angemessene Geschwindigkeit grosse Bedeutung zu. Nach Art. 4 VRV dürfe der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten könne; wo das Kreuzen schwierig sei, müsse auf halbe Sichtweite angehalten werden können. Die Geschwindigkeit könne dabei auf schnee- und eisbedeckten Strassen nicht konkretisiert werden, unter solchen Umständen müsse nach Art. 4 Abs. 2 VRV jedoch langsam gefahren werden, notfalls im Schritttempo. Im Untersuchungsverfahren habe der Beschuldigte geltend gemacht, er sei mit 20 km/h die _____ strasse hinuntergefahren. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur habe er sich dann korrigiert und seine Geschwindigkeit mit 5-7 km/h angegeben, da er im 1. Gang mit der Motorenbremse gefahren sei. Wie hoch die Geschwindigkeit des Beschuldigten vor der Kollision effektiv gewesen sei, lasse sich nicht eruieren; aufgrund der Tatsache, dass dieser anschliessend die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren habe und ins Rutschen geraten sei, sei jedoch erstellt, dass er seine Geschwindigkeit nicht ausreichend verringert habe. Da der Beschuldigte also zu schnell gefahren sei, sei er darüber hinaus auch seiner Vorsichtspflicht, sein Fahrzeug ständig unter Kontrolle zu haben, nicht nachgekommen. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes habe der Beschuldigte fahrlässig gehandelt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei im Winter nämlich stets mit rutschigen Strassenverhältnissen zu rechnen. Da X._____ auf der zudem noch abschüssigen Strasse seine Geschwindigkeit nicht weiter verringert habe, habe er subjektiv seine Sorgfaltspflicht verletzt. Im Weiteren qualifizierte die Vorinstanz das Verschulden von X._____ als leicht und erachtete eine Busse von CHF 300.-- als angemessen. Die Gerichtsgebühren erhöhte es wie angekündigt auf CHF 1'500.--. I. Am 25. Februar 2013 reichte X._____ dem Kantonsgericht von Graubünden als Rechtsmittelinstanz die Berufungserklärung ein, in welcher er beantragte:
Seite 5 — 15 1. Ziff. 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. X._____ sei der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. 3. Unter Tragung der Gerichtskosten durch die Staatskasse und vollumfängliche ausseramtliche Entschädigung für die dem Berufungskläger entstandenen Aufwendungen, für das hierseitige wie das vorinstanzliche Verfahren. Zusätzlich wiederholte X._____ den bereits im Untersuchungsverfahren und vor der Vorinstanz gestellten Beweisantrag auf Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins am Unfallort. J. Das Bezirksgericht Plessur und die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. K. Mit Verfügung vom 5. März 2013 ordnete der Vorsitzende der ersten Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. Gleichzeitig wurde angekündigt, über die Frage, ob ein Augenschein am Unfallort durchgeführt werde, zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden. L. Mit Eingabe vom 27. März 2013 begründete X._____ seine zuvor erklärten Berufungsanträge. Er brachte dabei vor, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei widersprüchlich und willkürlich. Diese habe nicht berücksichtigt, dass er äusserst langsam die _____ strasse hinuntergefahren sei, nämlich mit jedenfalls weniger als 7 km/h. Das Problem habe nicht darin bestanden, dass er nicht habe anhalten, sondern, dass er nicht habe ausweichen können, was jedoch am Fahrverhalten des Kollisionsgegners Y._____ gelegen habe. Dieser sei in dem Zeitpunkt in die _____ strasse eingebogen, in welchem der Berufungskläger selbst sich an einem Punkt befunden habe, an welchem ein Kreuzen der Fahrzeuge nicht möglich gewesen sei. Dass es ihm misslungen sei, für das Ausweichmanöver über die Randsteinkante zu fahren, zeige, dass er sogar zu langsam gefahren sei; mit einer höheren Geschwindigkeit wäre dieses Manöver nämlich erwartungsgemäss geglückt. Entscheidend sei die Frage, ob ihm die Reaktion, dem entgegenkommenden Lastwagen auszuweichen, durch welche er schliesslich die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe, vorzuwerfen sei. Der Beschuldigte habe sich durch das unerwartete Entgegenkommen des Lastwagens in einer plötzlichen Notstandslage befunden, welche ein augenblickliches Reagieren nötig gemacht habe. Damit sei seine Reaktion aber, auch wenn sich diese im Nachhinein objektiv betrachtet nicht als zweckmässig erwiesen habe, entschuldbar. Zudem habe nach Art. 14 Abs. 2 VRV ein Vortrittsberechtigter auf jene Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, die eine Kreuzung vor diesem erreichen würden. Vorliegend hätte Y._____ das Fahrzeug des Beschuldigten erkennen und deshalb an der Kreuzung warten und diesen passieren lassen müssen. Durch sein gegenteiliges Vorge-
Seite 6 — 15 hen, dennoch in die _____ strasse einzubiegen, habe Y._____ sich den Vortritt widerrechtlich erzwungen. Die Anklagebehörde und die Vorinstanz hätten des Weiteren nicht beachtet, dass der Lastwagenfahrer Y._____ widersprüchliche Aussagen zum Unfallgeschehen gemacht habe, was aber nur darin begründet sein könne, dass in Wahrheit statt dem Beschuldigten dieser selbst den Unfall verursacht habe. M. In ihrer dem Kantonsgericht von Graubünden am 4. April 2013 eingereichten Berufungsantwort beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Berufung. Ergänzend dazu brachte sie vor, dass im vorliegenden Falle einzig eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bilde, weshalb mit der Berufung gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO bezüglich der Feststellung des Sachverhalts nur geltend gemacht werden könne, diese sei willkürlich, wobei für eine solche Rüge präzise im Einzelnen dargelegt werden müsse, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leide. Da der Berufungskläger dieser Obliegenheit vorliegend nicht nachgekommen sei, sondern sich dessen Ausführungen in appellatorischer Kritik am erstinstanzlichen Urteil erschöpften, müsse die Berufung bereits aus diesem Grunde abgewiesen werden. N. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen: 1.a) Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Eugster, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 398, N 2). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO), worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie allenfalls stellt (lit. c). Vorliegend wurde das Dispositiv des angefochtenen Urteils am 11. Januar 2013 schriftlich mitgeteilt und damit die Rechtsmittelfrist nach Art. 384 lit. a StPO ausgelöst, woraufhin
Seite 7 — 15 X._____ dem Bezirksgericht Plessur am 17. Januar 2013 und somit binnen Frist die Berufung anmeldete. Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte am 4. Februar 2013. In der Folge erklärte X._____ mit Eingabe vom 25. Februar 2013 zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden die Berufung nach Art. 399 Abs. 3 StPO, welche er am 27. März 2013 begründete. Da die Berufung vorliegend auch die an sie gestellten Formerfordernisse erfüllt, wird darauf eingetreten. b) Da Art. 90 Ziff. 1 SVG einzig die Verhängung einer Busse als Strafe vorsieht, bildet vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Strafverfahrens (Art. 103 StGB). Mit der Berufung kann deshalb nach Art. 398 Abs. 4 StPO nur geltend gemacht werden, das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Plessur sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig, also willkürlich, respektive beruhe auf einer Rechtsverletzung. Damit bleibt, im Gegensatz zu Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, auch die Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren entzogen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398, N 12). Neue Behauptungen und Beweise können im Berufungsverfahren zudem nicht vorgebracht werden. Das Kantonsgericht von Graubünden überprüft das angefochtene Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). 2. Der Berufungskläger stellte mit seiner Berufungserklärung vom 25. Februar 2013 den Beweisantrag, es sei durch das Gericht ein Augenschein vor Ort durchzuführen. Diesen Beweisantrag hatte X._____ bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellt, weshalb er keinen neuen Beweis im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO darstellt und sein Einbringen in das Berufungsverfahren demnach zulässig ist. Es wird deshalb im Folgenden zu dem Antrag Stellung genommen: Nach Art. 193 Abs. 1 StPO besichtigt das Gericht Gegenstände, Örtlichkeiten und Vorgänge, die für die Beurteilung des Sachverhalts bedeutsam sind, aber nicht unmittelbar als Beweisgegenstände vorliegen, in einem Augenschein an Ort und Stelle. Dies bedeutet, dass für die Frage der Durchführung eines Augenscheins immer eine antizipierte Beweiswürdigung in dem Sinne vorgenommen werden muss, als das Gericht zu entscheiden hat, ob die durch den Augenschein wahrnehmbare Örtlichkeit überhaupt für die Beurteilung eines strittigen Sachverhalts bedeutsam ist. Vorliegend wurden die beiden Unfallfahrzeuge bereits vor dem Eintreffen der Polizei verstellt, so dass eine genaue Ermittlung des Kollisionsorts ohnehin nicht mehr möglich ist. Es liegt jedoch sowohl eine polizeiliche Fotodokumentation der Unfallörtlichkeit, welche unmittelbar nach der Kollision angefertigt wurde, bei den Akten, als auch eine massstabsgetreue Skizze des Strassenverlaufs, anhand welcher sämtliche Distanzen ausgemessen werden können. Aus der Fotodokumentation gehen zudem die winterlichen Verhältnisse, wie sie am Unfalltag herrschten, hervor,
Seite 8 — 15 welche durch einen im jetzigen Zeitpunkt durchgeführten Augenschein nicht mehr erschlossen werden könnten. Auch hat der Rechtsvertreter des Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zusätzlich noch eine selbst erstelle Fotodokumentation als Beweismittel eingereicht (Beilage zu act. 10 des vorinstanzlichen Verfahrens). Auf einen Augenschein nach Art. 193 StPO ist aber zu verzichten, wenn die fraglichen, zu beweisenden Tatsachen bereits aus unmittelbar vorliegenden Beweisgegenständen, wie zum Beispiel Fotografien, hervorgehen (Donatsch, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 193, N 18). Zwar ist das Vorbringen des Berufungsklägers, aus der gefertigten Skizze liessen sich nur die horizontalen Distanzen aus der Vogelperspektive entnehmen, nicht jedoch die genaue vertikale Steigung des Strassenverlaufs, durchaus zutreffend. Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern die exakte Kenntnis dieser Grösse für die Beurteilung des Sachverhalts entscheidend sein sollte. Dem Ganzen ist abschliessend noch hinzuzufügen, dass sowohl die Unfallörtlichkeit als auch das Gelände der _____ strasse und des Hofs sämtlichen Berufungsrichterinnen und –richtern bestens bekannt sind. Es kann demnach vorliegend auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden und der dahingehende Beweisantrag des Berufungsklägers wird abgewiesen. 3. Sofern die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Berufungsantwort vom 4. April 2013 ausführt, die vorliegende Berufung müsse schon deswegen abgewiesen werden, weil der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich rüge, ohne jedoch im Weiteren konkret darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leide – und sich somit als willkürlich erweise –, so trifft sie mit dieser Ansicht nicht den eigentlichen Punkt. Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt nämlich im Falle von Übertretungsstrafsachen die Kognition der Rechtsmittelinstanz nur bezüglich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und der Ermessensausübung ein. Diese müssen sich in der Tat als offensichtlich unrichtig und damit als willkürlich erweisen, um ein Einschreiten des Berufungsgerichts zu rechtfertigen. Keine Kognitionsbeschränkung wird der Berufungsinstanz jedoch zur Beurteilung von Rechtsfragen auferlegt, nennt doch Art. 398 Abs. 4 StPO als Berufungsgrund, das vorinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2012 vom 30. November 2012, E. 2.3). Zwar rügt der Berufungskläger vorliegend, die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts Plessur erweise sich seiner Ansicht nach als willkürlich; anhand seiner weiteren Ausführungen wird jedoch deutlich, dass er sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wendet, sondern gegen die rechtliche Beurteilung derselben. So hat das Bezirksgericht Plessur bezüglich der als widersprüchlich gerügten Punkte – der Geschwindigkeit des Fahrzeugs von X._____, des genauen Orts der Kollision beziehungsweise des Abrutschens vom Trottoir sowie der Strassenbreite an der Unfallstelle – eine Festlegung auf einen bestimmten Sachverhalt gerade offengelassen und ausgeführt, diese Angaben seien für die rechtliche Beurteilung nicht relevant. Zur Überprüfung
Seite 9 — 15 der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung des Falles kommt dem Kantonsgericht von Graubünden jedoch freie Kognition zu. 4.a) Nach Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11), dessen Verletzung dem Beschuldigten vom Bezirksgericht Plessur vorgeworfen wird, darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann. Wo das Kreuzen mit entgegenkommenden Fahrzeugen schwierig ist, so muss er auf halbe Sichtweite anhalten können. Dass ein Kreuzen an der Unfallstelle schwierig, ja sogar unmöglich ist, ist vorliegend unbestritten. Es ist daher zu prüfen, inwiefern der erstellte Sachverhalt den Schluss zulässt, der Berufungskläger sei vorliegend mit einer Geschwindigkeit gefahren, die es ihm verunmöglicht habe, innerhalb der Strecke seiner halben Sichtweite anhalten zu können. Das Bezirksgericht Plessur führt zu diesem Punkt aus, im Zusammenhang mit der Pflicht zur Beherrschung des Fahrzeugs nach Art. 31 Abs. 1 SVG – deren Verletzung dem Berufungskläger ebenfalls vorgeworfen wird – komme der allgemeinen Fahrregel von Art. 4 VRV über die angemessene Geschwindigkeit grosse Bedeutung zu. Da der Beschuldigte geständig sei, beim Versuch, auf das Trottoir aufzufahren, ins Rutschen gekommen und trotz anschliessenden Bremsversuchs in das Fahrzeug von Y._____ geprallt zu sein, sei der Tatbestand von Art. 4 Abs. 1 VRV vorliegend als erstellt zu erkennen. Diese Beurteilung erweist sich jedoch als zu kurz gegriffen. So kann zwar bei einer überhöhten Geschwindigkeit regelmässig auch auf ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs geschlossen werden; dies gilt jedoch nicht für den Umkehrschluss. Allein aus der Tatsache, dass der Beschuldigte zwar versucht habe, zu bremsen, ihm dies jedoch nicht gelungen sei, kann nicht gefolgert werden, es sei diesem aufgrund seiner gefahrenen Geschwindigkeit nicht möglich gewesen, sein Fahrzeug auf halbe Sichtweite zum Stillstand zu bringen. So kann auch allein aus der Tatsache, dass ein Fahrzeuglenker nicht rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten kann, nicht einfach gefolgert werden, seine Geschwindigkeit sei übersetzt gewesen (Giger, Kommentar SVG, Zürich 2008, Art. 32, N 18). Vorliegend hat X._____ das Fahrzeug von Y._____ trotz der widrigen Sichtverhältnisse bereits wahrgenommen, als dieses sich auf dem Hof befand und in die _____ strasse einbog. Er setzte seine Fahrt daraufhin jedoch fort, in der Annahme, der Lastwagen werde anhalten und ihn passieren lassen. Als er erkannte, dass dies nicht geschah, unternahm er zuerst den Versuch, über das Trottoir auszuweichen. Erst als er von dort abrutschte, versuchte er, zu bremsen, was jedoch misslang und dazu führte, dass sein Fahrzeug weiter rutschte und zuerst in den Lastwagen von Y._____ und anschliessend in die Stützmauer prallte. Der Bremsversuch ist somit nach den Aussagen von X._____ – und auch nach denjenigen von Y._____ – erst erfolgt, als sich die beiden Fahrzeuge bereits relativ nahe beieinander befanden. Erstellt ist daher bloss, dass X._____ sein Fahrzeug trotz Bremsversuchs nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand brachte – nicht jedoch, dass die Strecke zwischen Bremsversuch und Kollision die halbe Sichtweite von X._____ betragen habe. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen der Beteiligten anzunehmen, dass der Berufungskläger nach dem Bremsen nur eine kurze Strecke gerutscht
Seite 10 — 15 ist, die Sichtweite jedoch ein Vielfaches davon betragen hat. Unter diesen Umständen kann X._____ nicht nachgewiesen und vorgeworfen werden, er sei aus Gründen einer überhöhten Geschwindigkeit nicht imstande gewesen, sein Fahrzeug innerhalb der halben Sichtweite zum Stillstand zu bringen. b) Ähnliches ergibt sich bei der Betrachtung des Vorwurfs einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 VRV. Nach dieser Bestimmung hat der Fahrzeuglenker langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Split bedeckt ist. Dass die Strasse zum Unfallzeitpunkt schneebedeckt war, ist erstellt und unbestritten. Widersprüchlich ist jedoch das Vorgehen des Bezirksgerichts Plessur, soweit dieses anführt, die effektive Geschwindigkeit von X._____ sei vorliegend gar nicht relevant; aufgrund der Tatsache, dass dieser die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren habe, sei nämlich erstellt, dass er seine Geschwindigkeit nicht in ausreichendem Masse reduziert habe. Damit übersieht die Vorinstanz jedoch, dass neben einer Geschwindigkeitsübertretung auch andere Gründe zu einem Kontrollverlust über ein Fahrzeug führen können. So ist denn, wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf Giger, a.a.O., S. 90 selbst ausführt, eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG auch bei kleinster Geschwindigkeit und sogar bei stillstehendem Fahrzeug möglich. Hätte es tatsächlich an einer überhöhten Geschwindigkeit des Berufungsklägers gelegen, dass dieser die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, so wäre er konsequenterweise eines Verstosses gegen Art. 32 Abs. 1 SVG, und nicht gegen Art. 31 Abs. 1 SVG, schuldig zu sprechen gewesen (Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, Art. 32, N 4). Das Bundesgericht hat denn auch konstant festgehalten, dass Art. 32 Abs. 1 SVG lex spezialis zu Art. 31 Abs. 1 SVG sei. Wenn die Nichtbeherrschung einzig auf übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen ist, so ist nach einhelliger Lehre und Praxis nur Art. 32 Abs. 1 SVG anzuwenden. Idealkonkurrenz besteht nur, wenn der Fahrzeuglenker zu schnell fährt und z.B. zu spät Massnahmen zur Abwendung eines drohenden Unfalls ergreift (vgl. BGer 6B_718/2011 vom 2. Mai 2012). Vorliegend war der Berufungskläger abwärts auf einer schneebedeckten und somit rutschigen Strasse unterwegs. Beim Versuch, auf das erhöhte Trottoir aufzufahren, ist er abgerutscht, und hat beim anschliessenden Bremsen die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Dieser Unfallhergang macht es naheliegend, dass statt einer überhöhten Geschwindigkeit ein anderer Fahrfehler für den Kontrollverlust über das Fahrzeug in Betracht kommt, nämlich in erster Linie das Auffahren auf das schneebedeckte, erhöhte Trottoir und das anschliessende, abrupte Bremsmanöver. Widersprüchlich ist zudem auch das Vorgehen der Vorinstanz, einleitend zutreffend festzuhalten, im Winter müsse auf vereisten Strassen oder Bergstrassen notfalls im Schritttempo gefahren werden, anschliessend jedoch auszuführen, es sei nicht von Relevanz, ob der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 5-7 km/h oder mit einer solchen von 20 km/h gefahren sei. Zwar ist der Begriff des Schritttempos in der Rechtssprechung nicht mit einem exakten Zahlwert festgelegt, dennoch muss angenommen werden, eine Geschwindigkeit von ca. 5 km/h sei jedenfalls noch Schrittgeschwindigkeit. Obwohl die zulässige Geschwindigkeit, gerade bei widrigen
Seite 11 — 15 Strassenverhältnissen, zahlenmässig jeweils nicht genau festgelegt, sondern von der Gesamtheit der Umstände abhängig ist, kann dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden, eine Geschwindigkeit von 5-7 km/h sei bereits unangemessen. c) Das Bezirksgericht Plessur stützt sich in seiner Argumentation im Weiteren auf den Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SB 05 3 vom 16. Februar 2005. Zwar ist es richtig, dass an dortiger Stelle festgehalten wurde, der Umstand, dass die Beschuldigte ins Rutschen gekommen sei, lasse ohne weiteres den Schluss zu, dass diese nicht die nötige Vorsicht habe walten lassen und somit zu schnell unterwegs gewesen sei. Es ist jedoch zu beachten, dass diesem Entscheid ein vom vorliegenden grundsätzlich verschiedener Sachverhalt zugrundelag. So war dazumal die Beschuldigte auf einem ebenen, vereisten Strassenabschnitt unterwegs gewesen. Als sie in einem Abstand von 15 – 20 Metern vor sich anderer Fahrzeuge gewahr wurde, versuchte sie sofort, zu bremsen, wobei sie jedoch mit ihrem Fahrzeug ins Rutschen kam und in das vor ihr stehende Auto prallte. In einem solchen Fall lässt die Tatsache, dass es trotz Bremsversuchs der Fahrzeuglenkerin zu einer Kollision kam, tatsächlich ohne weiteres den Schluss zu, diese sei angesichts der Strassenverhältnisse zu schnell gefahren und zudem nicht imstande gewesen, auf halbe Sichtweite anzuhalten. Abweichend davon ist der vorliegende Sachverhalt jedoch in der Hinsicht, dass sich die Kollision hier auf einem abschüssigen Strassenstück ereignete und der Beschuldigte nach dem Sichtkontakt mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zuerst weiterfuhr, dann ein Ausweichmanöver startete und erst anschliessend einen Bremsversuch unternahm. Die Umstände des vorliegenden Falls lassen daher – gerade entgegengesetzt zu denjenigen des angeführten vermeintlichen Präzedenzfalles – statt einer Geschwindigkeitsübertretung die Annahme einer anderen Kollisionsursache zu. Der Beschuldigte ist daher in korrekter Anwendung der Vorschriften von Art. 4 Abs. 1 und 2 VRV von einer Verletzung dieser Pflichten, seine Geschwindigkeit betreffend, freizusprechen. 5.a) Es ist damit im Folgenden noch zu prüfen, inwiefern X._____ eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG zur Last gelegt werden kann. Dass hierzu keine Übertretung der angemessenen Fahrgeschwindigkeit vonnöten ist, wurde bereits dargelegt. Nach der Verkehrsregel von Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Dass X._____ bei seinem Ausweich- und Bremsversuch ins Rutschen kam und damit die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, ist unbestritten und wird von diesem auch explizit in seiner Berufungsbegründung anerkannt. X._____ wendet jedoch ein, die Nichtbeherrschung seines Fahrzeugs könne ihm nicht vorgeworfen werden, da er sich in einer Notstandssituation befunden habe. Y._____ sei ihm mit seinem Lastwagen „entgegengedonnert“, und es habe für den Berufungskläger die Gefahr bestanden, vom entgegenkommenden Lenker übersehen zu werden. Diesem Vorbringen ist jedoch zu entgegnen, dass Gegenverkehr auf einer zweiseitig befahrenen Strasse mitnichten eine Notstandssituation darstellt, sondern viel-
Seite 12 — 15 mehr ein alltägliches Verkehrsgeschehen. Dem tut auch keinen Abbruch, dass an der Unfallstelle ein Kreuzen der Fahrzeuge mutmasslich nicht möglich war und dass es sich bei dem entgegenkommenden Fahrzeug um einen grossen Lastwagen handelte. Es gibt keine Anzeichen, dass Y._____ zu schnell gefahren wäre; dass er das hinunterfahrende Auto von X._____ bemerkt hat, ist aufgrund der Tatsache erstellt, dass er vor der Kollision am rechten Strassenrand anhielt, was auch vom Beschuldigten eingestanden wurde. Das Vorgehen von Y._____, trotz allfälligen Gegenverkehrs in die _____ strasse einzubiegen, ist auch – wie von der Vorinstanz ausgeführt – durch Art. 9 Abs. 2 VRV gedeckt, wonach Y._____ vortrittsberechtigt war. Als unbehelflich erweist sich dabei das Vorbringen des Beschuldigten, der Lastwagenführer Y._____ hätte erkennen müssen, dass X._____ im Begriffe gewesen sei, die Kreuzung auf dem Hof vor diesem zu erreichen, weshalb Y._____ in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VRV den Beschuldigten hätte passieren lassen müssen. Allein die Tatsache, dass sich die Kollision unbestrittenermassen erst nach der besagten Kreuzung (in Fahrtrichtung von Y._____) ereignet hat, lässt ganz offensichtlich darauf schliessen, dass X._____ die Kreuzung eben gerade nicht vor Y._____ erreicht hat. Zudem ist durch die Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass dieser den entgegenkommenden Lastwagen auf der Kreuzung beim Hof erstmals bemerkte, während er selbst noch die _____ strasse hinunterfuhr (act. 26, S. 5 des Untersuchungsverfahrens). X._____ hätte daher die Pflicht gehabt, sein Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, als er den ihm entgegenkommenden Lastwagen bemerkte – spätestens jedoch, als er erkannte, dass dieser nicht anzuhalten beabsichtigte. In der Folge hätte er zurücksetzen müssen, um dem Gegenverkehr den diesem zukommenden Vortritt zu gewähren (vgl. dazu auch die Formulierungen von Art. 38 Abs. 1 VRV und Art. 45 Abs. 1 SVG über das Kreuzen gleichartiger Fahrzeuge). Dass ein solches Vorgehen möglich gewesen wäre, anerkennt der Beschuldigte selbst (act. 26, S. 5 des Untersuchungsverfahrens). Ebenso, dass ein kurzes Stück oberhalb der Kollisionsstelle genügend Raum für ein Kreuzen der Fahrzeuge vorhanden gewesen wäre. b) Unbehelflich für den Beschuldigten ist weiterhin sein Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 127 II 302, E. 3d. Dies nur schon, da es in besagtem Fall um die Verhängung einer administrativen Massnahme ging, wobei, wie auch die Vorinstanz darlegt, sowohl der Kontrollverlust über das Fahrzeug als auch ein leichtes Verschulden eines Fahrzeuglenkers angenommen wurde, der sich von zwei auf dem Pannenstreifen abgestellten Polizeifahrzeugen mit Warnblinkanlage zu einer Vollbremsung mit anschliessendem Schleudern des Fahrzeugs hinreissen liess. Mehr als ein leichtes Verschulden von X._____ hat jedoch auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht angenommen. c) Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Aussagen des Kollisionsgegners Y._____ seien „unmöglich und gar haarsträubend“, so ist darauf mit der Vorinstanz zu wiederholen, dass sowohl im erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Plessur als auch
Seite 13 — 15 nun im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden einzig die Aussagen des Beschuldigten selbst zur Sachverhaltsfeststellung hinzugezogen wurden. Es erübrigt sich daher, überhaupt darauf einzugehen, ob die Aussagen von Y._____ allenfalls Widersprüchlichkeiten aufweisen oder nicht. Wenn X._____ einwendet, der Lastwagenlenker habe den Unfall selbst verursacht, so ist dem noch hinzuzufügen, dass das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt und daher für das vorliegende Strafverfahren einzig das Verhalten des Beschuldigten beurteilt werden muss. d) Zum subjektiven Tatbestand ist zu sagen, dass, wie auch die Vorinstanz ausführte, aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung im Winter stets mit rutschigen Strassenverhältnissen zu rechnen ist. Wer daher auf einer schneebedeckten, abwärtsführenden Strasse auf ein erhöhtes Trottoir aufzufahren versucht und in der Folge trotz Bremsversuchs ins Rutschen kommt und sein Fahrzeug nicht mehr zu beherrschen vermag, hat augenscheinlich seine Sorgfaltspflichten verletzt und damit fahrlässig gehandelt. Durch den Verzicht auf ein frühzeitiges Anhalten seines Fahrzeugs, – obwohl der Beschuldigte um das Vortrittsrecht des Gegenverkehrs wusste, und auch annahm, es wäre ihm möglich gewesen, zurückzufahren – und durch das anstelle des Anhaltens durchgeführte, riskantere Ausweichmanöver über das schneebedeckte Trottoir – wobei dem Beschuldigten zumindest die Möglichkeit eines Abrutschens bewusst gewesen sein musste – hat X._____ einen Fahrfehler begangen und seine Sorgfaltspflicht nach Art. 12 Abs. 3 StGB missachtet, weshalb Fahrlässigkeit gegeben ist. Bezüglich der Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG kann zudem vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.a) Es ergibt sich somit abschliessend, dass sich X._____ der Nichtbeherrschung seines Fahrzeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und somit in Verbindung dieser Bestimmung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG einer Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat. Mit der Vorinstanz ist dabei ein leichtes Verschulden anzunehmen, welches auch der Beschuldigte selbst zumindest eventualiter anerkennt. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist daher diesbezüglich abzuändern, als dass der Berufungskläger der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen ist. b) Bezüglich der Strafzumessung macht der Berufungskläger keine Einwände geltend. Dazu ist noch zu bemerken, dass das Bezirksgericht Plessur trotz einer leicht abweichenden rechtlichen Beurteilung vom gleichen Sachverhalt ausging wie das Kantonsgericht von Graubünden, und die diesbezüglich durch Ermessensausübung ermittelte Busse von CHF 300.-- nach Art. 398 Abs. 4 StPO nur abgeändert werden müsste, wenn sie sich auch bei Anwendung von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG als willkürlich erweisen würde. Dies ist indessen offensichtlich nicht der Fall. Auch
Seite 14 — 15 bei einer Verurteilung wegen Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG ist eine Busse von CHF 300.-- angemessen, weshalb das Kantonsgericht von Graubünden im Rahmen seines Ermessens keine Veranlassung sieht, diese an sich schon geringfügige Busse zu reduzieren. Es bleibt damit bei einer Busse von CHF 300.-- (vgl. auch BGer 6S. 43/2001 vom 19. Juni 2001). Im übrigen kann auch hier ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend obsiegt der Berufungskläger nur in einem untergeordneten Punkt. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO könnten dem Berufungskläger, da der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich vollumfänglich auferlegt werden. Diese Bestimmung findet indes auf den vorliegenden Sachverhalt, wie dem Schrifttum zu entnehmen ist, keine Anwendung, da sie primär für Fälle gedacht ist, in welchen die Rechtsmittelinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen anders Gebrauch macht, also zum Beispiel die Dauer einer Sanktion oder die Höhe einer Busse geringfügig herabsetzt (vgl. Griesser, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 428, N 12 und 13; Domeisen, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 428, N 21). Im vorliegenden Fall obsiegt der Berufungskläger materiell in einem zwar untergeordneten Schuldpunkt, womit sich jedoch eine Anpassung der Kosten aufdrängt. Für Urteile im Berufungsverfahren beträgt die Gerichtsgebühr zwischen CHF 1'500.-- und CHF 20'000.-- (Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). In Anwendung dieser Bestimmung werden die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens auf CHF 2'000.-- festgesetzt, welche zu ¾ zu Lasten des Berufungsklägers und zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden gehen. Analog dazu ist die ausseramtliche Entschädigung zu regeln. Der Rechtsvertreter hat im Berufungsverfahren darauf verzichtet, dem Kantonsgericht von Graubünden eine Honorarnote einzureichen. Angesichts der Kosten des Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Verfahren von rund CHF 6'200.-- und der Tatsache, dass die Berufung weniger Aufwand verursacht haben wird, erscheint angesichts des Umfangs der Berufungsschrift ein Aufwand von CHF 2‘000.-inkl. MwSt. und Spesen als angemessen, wobei X._____ ¼ dieses Betrages, also CHF 500.--, als ausseramtliche Entschädigung zugesprochen wird. Die Kostenverteilungen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz sind nicht zu ändern, da diese ohnehin angefallen wären, zumal der Berufungskläger im Berufungsverfahren Freispruch beantragte (vgl. dazu auch SK1 12 50 vom 21. Februar 2013, Erwägung 9).
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2.a) X._____ wird von der Anklage der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. 2.b) X._____ ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 3. Ansonsten wird die Berufung abgewiesen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.-- gehen zu ¾ zu Lasten von X._____ und zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 500.-- ausseramtlich zu entschädigen hat. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: