Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 47 28. April 2014 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuar ad hoc Decurtins In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 1. Oktober 2013, mitgeteilt am 10. Dezember 2013, in Sachen der Berufungsklägerin gegen X._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Via Maistra 7, 7500 St. Moritz, betreffend mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 27 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____1972 in O.1_____ geboren und wuchs zusammen mit drei Brüdern bei seinen Eltern in O.2_____ auf. Nach Beendigung der obligatorischen Schule absolvierte er eine dreijährige Lehre als Chemielaborant bei der A._____ und anschliessend die Rekrutenschule. Im Jahre 1992 begann er in O.3_____ die Ausbildung zum Physiotherapeuten und schloss diese vier Jahre später ab. Ab dem Jahre 2000 arbeitete er selbständig und bildete sich berufsbegleitend zum Osteopathen weiter. Von 2010 bis 2012 arbeitete er zu 70% als Osteopath in der Praxis B._____ in O.4_____. Im Januar 2013 eröffnete er dann seine eigene Praxis für Osteopathie in O.1_____, wobei er nach wie vor einen Tag pro Woche in der Praxis in O.4_____ arbeitet. Zudem ist er als Golfosteopath in O.5_____ und O.6_____ tätig. Gemäss eigenen Aussagen im Untersuchungsverfahren verdient er rund CHF 80'000.-- bis CHF 90'000.-- pro Jahr, während sein Vermögen gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden in der Steuerperiode 2009 CHF 536'448.-- betrug. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz führte er aus, dass er seit Dezember 2012 selbständig arbeite und sein steuerbares Einkommen seither rund CHF 70'000.-- betrage, was sich auch im Jahre 2013 nicht ändern werde. X._____ wohnt derzeit in O.1_____, ist ledig und hat keine Kinder. Er ist weder im Strafregister noch im ADMAS-Register verzeichnet. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. Mai 2012 wurde X._____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 300.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Busse von CHF 600.-- bestraft. Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ am 8. Juni 2012 Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft ein Untersuchungsverfahren eröffnete. C. Wegen Nichteinhaltung eines genügenden Abstandes zum vorderen Fahrzeug am 2. Juli 2012 wurde die gegen X._____ geführte Strafuntersuchung auch auf diesen Sachverhalt ausgedehnt. D. Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. März 2013 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Seite 3 — 27 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG Am 9. April 2012, um 20.13 Uhr, lenkte der Beschuldigte in C._____ seinen Personenwagen BMW D 330XI, Kontrollschild _____ (CH), von O.7_____ kommend auf der _____strasse in Richtung O.8_____. Dabei fuhr er auf der _____strasse, Höhe Bushaltestelle, trotz der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 5 km/h mit 86 km/h und damit 26 km/h schneller als erlaubt. Dies tat er, weil er aus krasser Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit nicht im Auge behielt, wobei der Beschuldigte die geltende Höchstgeschwindigkeit kannte oder aufgrund der Signalisation hätte kennen müssen. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG Am 2. Juli 2012, 11.10 Uhr, lenkte der Beschuldigte in O.5_____ den Personenwagen BMW D 330XI, Kontrollschild _____ (CH), auf der Autobahn A13, Südspur, von O.1_____ kommend in Richtung O.5_____. Kurz nach dem Autobahnanschluss O.1_____ schloss der Beschuldigte auf den zivilen Personenwagen der Kantonspolizei Graubünden auf und folgte diesem auf einer Strecke von ca. 1,6 km. Zunächst hielt der Beschuldigte auf einer Distanz von 800 Meter bei einer Geschwindigkeit von ca. 104 km/h einen ungenügenden Abstand von weniger als 10 Meter ein. Auf den folgenden 500 Metern hielt der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h einen ungenügenden Abstand von ca. 10 Meter ein. Danach folgte der Beschuldigte dem Polizeifahrzeug auf einer Distanz von ca. 300 Meter mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h und hielt einen ungenügenden Abstand von weniger als 10 Meter ein. Der Beschuldigte zog zumindest aus grober Pflichtwidrigkeit nicht in Betracht, dass er durch sein Verhalten in vorhersehbarer Weise eine gefährliche Verkehrssituation schaffen würde. E. Mit Schreiben des Bezirksgerichts Maloja vom 18. März 2013 wurde X._____ eine Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen angesetzt, woraufhin dieser mit Eingabe vom 22. April 2013 fristgemäss zwei Beweisanträge einreichte. Namentlich beantragte er die Einholung von aktuellen Auskünften über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der zuständigen Steuerbehörde, da sich diese seit der letzten Befragung noch weiter verschlechtert hätten, sowie eine fachmännische Berechnung des Abstandes seines Fahrzeuges zum Polizeiwagen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 nahm die Staatsanwaltschaft hierzu Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beweisanträge. Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 wies das Bezirksgericht Maloja beide Beweisanträge ab. Mit Bezug auf die Edition von Steuerunterlagen führte es aus, dass es X._____ jederzeit und auch noch anlässlich der Hauptverhandlung offenstehe, Beweismittel einzureichen, welche seine aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation zu belegen vermögen. Eine fachmännische Berechnung der Distanzen sei ebenfalls nicht nötig, da der relevante Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen
Seite 4 — 27 aufgrund der Videoaufnahmen hinreichend geschätzt werden könne und überdies durch die Aussagen der Polizisten belegt sei. F. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2013 vor dem Bezirksgericht Maloja stellten die Parteien folgende Schlussanträge: Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden: "1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 190.--, bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 1'500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen, zu verurteilen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu überbinden." Anträge Beschuldigter: "1. X._____ sei der einfachen Verkehrsregelverletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV für schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Busse von CHF 800.-- zu bestrafen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." G. Mit Urteil vom 1. Oktober 2013 erkannte das Bezirksgericht Maloja was folgt: "1. X._____ ist schuldig der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 1'400.-- bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus - Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 1'875.00 - Barauslagen der Staatsanwaltschaft CHF 258.00 - Gerichtsgebühr CHF 3'000.00 Total CHF 5'133.00
Seite 5 — 27 werden X._____ auferlegt. Zuzüglich der Busse von CHF 1'400.-- hat er dem Bezirksgericht Maloja den Betrag von CHF 6'533.00 zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)." In Bezug auf die als einfache Verkehrsverletzung taxierte Geschwindigkeitsüberschreitung führte das Bezirksgericht im Wesentlichen aus, dass es sich beim einschlägigen Streckenabschnitt um ein kurzes Zwischenstück auf einer normalen Ausserortsstrecke mit den üblichen 80 km/h handle, welches lediglich mit drei bis vier Häusern gesäumt sei und deshalb keinen typischen Innerortscharakter aufweise. Zudem sei die Messung auf einer übersichtlichen Geraden sowie kurz vor der Signalisation der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erfolgt und die sich auf Höhe der Messstelle befindliche Bushaltestelle sei − insbesondere zur Zeit der Messung − schwach frequentiert. Bei der zugestandenen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h könne demnach nicht von einem rücksichtslosen Verhalten von X._____ gesprochen werden. In Bezug auf die Abstandswahrung beim Vorfall vom 2. Juli 2012 führte die Vorinstanz aus, dass das Bundesgericht hinsichtlich der Qualifizierung als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung keine allgemeinen Grundsätze entwickelt habe und es im vorliegenden Fall an einer konkreten Distanzmessung fehle. Unter Hinweis auf kritische Literaturausführungen des Autors Hans Giger erachtete es eine rücksichtslose Unterschreitung des zulässigen Mindestabstandes gestützt auf die Videoaufzeichnung sowie die Aussagen der Polizisten als nicht erwiesen und damit eine grobe Verkehrsregelverletzung als nicht gegeben. H. Gegen dieses Urteil vom 1. Oktober 2013, gleichentags eröffnet und am 3. Oktober 2013 im Dispositiv mitgeteilt, meldete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 14. Oktober 2013 die Berufung an. Am 10. Dezember 2013 wurde den Parteien das begründete Urteil mitgeteilt, woraufhin die Staatsanwaltschaft (nachfolgend Berufungsklägerin) am 17. Dezember 2013 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen einreichte: "1. Ziff. 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG sowie Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
Seite 6 — 27 3. Dafür sei er zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 190.--, bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 1'500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen, zu verurteilen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche." Zudem beantragte die Berufungsklägerin die Erstellung einer Fotodokumentation über die Signalisation (insbesondere betreffend Geschwindigkeit und Ortstafel) und den Strassenverlauf der _____strasse in C._____. I. Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sowie Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO das schriftliche Verfahren an und forderte die Berufungsklägerin auf, bis zum 7. Februar 2014 eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. J. In ihrer Berufungsbegründung vom 22. Januar 2014, mit welcher sie die von ihr beantragte Fotodokumentation zu den Akten reichte, führte die Berufungsklägerin unter Hinweis auf diverse Entscheide des Bundesgerichts und des Kantonsgerichts von Graubünden aus, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 26 km/h − ungeachtet der konkreten Verhältnisse und auch für sogenannte atypische Innerortsstrecken − objektiv und grundsätzlich auch subjektiv eine grobe Verkehrsverletzung darstelle. Die Signalisation sei klar erkennbar gewesen und an der fraglichen Strecke befänden sich mehrere Häuser, ein Restaurant mit Parkplatz, Bootsanlagestellen sowie eine Bushaltestelle. Entlastende Momente, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die für eine grobe Verkehrsverletzung geforderte Rücksichtslosigkeit verneinen würden, lägen keine vor. Zudem hätten die im April um 20.13 Uhr herrschenden Lichtverhältnisse eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert, weshalb sich die Fahrweise des Beschuldigten alles in allem subjektiv als zumindest grob fahrlässig erweise. Hinsichtlich des Nachfahrabstandes bemängelte die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe die vorliegenden Beweise insofern falsch gewürdigt, als sie den Zeugenaussagen der beiden Polizisten ohne zureichende Gründe keinen Glauben schenkte und der Videoaufzeichnung zu wenig Bedeutung beimass. Durch den deutlich zu geringen Abstand von weniger als 1/6 der gefahrenen Geschwindigkeit oder zeitlich weniger als 0.6 Sekunden habe der Berufungsbeklagte für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer in zumindest eventualvorsätzlicher Weise eine grosse Gefahr geschaffen. In Bezug auf den Strafpunkt betonte die Berufungsklägerin die strafschärfende Wirkung der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung, weshalb eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als schuldangemessen er-
Seite 7 — 27 scheine. Aufgrund des massgeblichen Jahreseinkommens von CHF 72'000.-- (resultierend aus dem Einkommen von CHF 90'000.-- abzüglich 20% für Versicherungsprämien, Berufsauslagen etc.) sei die Tagessatzhöhe auf CHF 190.-- festzusetzen. K. In seiner innert erstreckter Frist eingereichten Berufungsantwort vom 10. März 2014 beantragte der Berufungsbeklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung verwies er auf die konkreten Umstände und das zu dieser Jahres- und Tageszeit geringe Verkehrsaufkommen im Bereich von C._____ sowie auf den fehlenden Innerortscharakter des fraglichen Streckenabschnitts, weshalb der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt sei. Zum Nachfahrabstand führte er aus, dass das Polizeifahrzeug sein widerrechtliches Fahrverhalten geradezu provoziert habe, indem es unnötig lange auf der Überholspur verblieben sei. Zudem seien die Aussagen der Polizisten sowie die möglicherweise mittels Zoomfunktion aufgenommenen Videobilder mit grossen Vorbehalten zu würdigen. Da eine konkrete Distanzmessung fehle, liege ein Beweisnotstand vor. In Bezug auf die Strafzumessung führte er aus, dass er seit Dezember 2012 ein geringeres Einkommen von rund CHF 70'000.-- pro Jahr erziele. L. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, ist die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, in welcher sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a),
Seite 8 — 27 welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Vorliegend wurde das Urteil des Bezirksgerichts Maloja ohne schriftliche Begründung am 1. Oktober 2013 mündlich eröffnet und am 3. Oktober 2013 im Dispositiv mitgeteilt, woraufhin die Berufungsklägerin am 14. Oktober 2013 fristgerecht die Berufung anmeldete. Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte am 10. Dezember 2013, woraufhin die Berufungsklägerin am 17. Dezember 2013 und somit ebenfalls binnen Frist eine Berufungserklärung zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden einreichte. Auf die im Übrigen auch formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. 2.a) Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 zu Art. 398 StPO). Auch wenn die Vorinstanz nur eine Verurteilung wegen einer Übertretung vornahm, gelten die Einschränkungen hinsichtlich Kognition und Noven von Art. 398 Abs. 4 StPO nicht, da der Berufungsbeklagte ursprünglich wegen eines Vergehens angeklagt wurde (Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann das Berufungsgericht im vorliegenden Fall indessen selbst ein Urteil fällen. b) In ihrer Berufungserklärung beantragte die Berufungsklägerin, es sei durch die Kantonspolizei eine Fotodokumentation über die Signalisation und den Strassenverlauf des fraglichen Streckenabschnitts in C._____ zu erstellen. Nachdem die Berufungsklägerin die Fotodokumentation mit der Berufungsbegründung zu den Akten gereicht und der Berufungsbeklagte dagegen nicht opponiert hat, kann sie ohne weiteres − soweit überhaupt relevant − entgegengenommen und berücksichtigt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO und Art. 389 Abs. 3 StPO).
Seite 9 — 27 c) Vorliegend wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Januar 2014 das schriftliche Verfahren angeordnet. Zwar besteht gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ein Anspruch des Beschuldigten auf eine mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung (Grundsatz des „fair trial“), welcher auch in einem Rechtsmittelverfahren Bestand hat (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Januar 2013 SK1 12 44 E. 2a; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich, 2010, N 1 zu Art. 406 StPO). Hingegen kann, namentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie, von der Durchführung eines mündlichen Verfahrens abgesehen werden; so kann das Berufungsgericht nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung beispielsweise in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen sind. Nach Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann das schriftliche Verfahren – diesfalls jedoch nur mit dem Einverständnis der Parteien – auch durchgeführt werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (BGE 139 IV 290 = Pra 103 Nr. 20 E. 1.1). Betreffend den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt hat und sich keine Fragen zur Person des Beschuldigten oder dessen Charakter stellen (BGE 119 Ia 316 E. 2b; Hug, a.a.O., N 1 zu Art. 406 StPO). Damit ist dem konventionsrechtlichen Anspruch des Berufungsbeklagten auf ein faires (Berufungs-)Verfahren trotz der schriftlichen Durchführung desselben Genüge getan, zumal er vorliegend auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens hin keine Einwände erhob, sich mit demselben einverstanden erklärte und damit implizit auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtete. Die Anwesenheit der beschuldigten Person ist gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO nach dem oben Dargelegten und in einer Gesamtschau der Umstände des Falles unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Berufungsbeklagte mehrmals und ausführlich zur Sache äussern konnte und geäussert hat, nicht erforderlich. d) Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
Seite 10 — 27 widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 3. a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich, 2010, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 IV 74 E. 7). Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, dass heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine
Seite 11 — 27 Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Auflage, Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. b) Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 5 zu Art. 10 StPO). Dabei schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn die Polizisten mit ihrem Rapport für die Anhebung des Untersuchungsverfahrens gesorgt haben, stellen ihre Aussagen gleichwohl Beweismittel dar und sind diese richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die einzeln betrachtet immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). 4. Art. 90 SVG betreffend die Verletzung von Verkehrsregeln wurde gestützt auf das Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (AS 2012 6291 ff.) per 1. Januar 2013 neu gefasst. Mit Ausnahme
Seite 12 — 27 von redaktionellen Anpassungen (neu Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG statt Art. 90 Ziff. 1 und 2 aSVG) blieben die Bestimmungen betreffend einfache und grobe Verkehrsregelverletzung materiell unverändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2013 vom 8. April 2013 E. 2). In der Einleitung seiner Berufungsantwort weist der Berufungsbeklagte zu Recht darauf hin, dass die Anklagebehörde und die Vorinstanz hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Tatbestandes von unterschiedlichen Fassungen des Art. 90 SVG ausgehen: Während sich die Anklage der Staatsanwaltschaft wie auch das Urteil des Bezirksgerichts Maloja auf Art. 90 Ziff. 1 resp. 2 aSVG stützen, bezieht sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung sowie in ihrer Berufungsbegründung auf das neue Recht (und beantragt damit eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG). Da die vorliegenden Verkehrsregelverletzungen vor Inkrafttreten der modifizierten SVG-Bestimmungen begangen worden sind, wird im Folgenden − auch zwecks Wahrung der Kohärenz mit dem vorinstanzlichen Urteil − stets von der damals geltenden Fassung und damit von Art. 90 Ziff. 2 aSVG die Rede sein. 5.a) In Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung stellt die Berufungsklägerin den Antrag auf eine Verurteilung wegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 aSVG. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die vorliegend zu beurteilende Verkehrsregelverletzung als grobe im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG und nicht als einfache im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG zu qualifizieren, da das Verhalten des Berufungsbeklagten zumindest als grob fahrlässig einzustufen sei. Sie führt dabei zu Recht aus, dass die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 26 km/h objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt. Diesbezüglich kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche in objektiver Hinsicht ebenfalls von einer groben Verkehrsregelverletzung ausgeht (vgl. angefochtenes Urteil E. 4a f.). Anders als die Vorinstanz erachtet die Berufungsklägerin das Verhalten des Berufungsbeklagten aber auch subjektiv als grobe Verkehrsregelverletzung. b) In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und wenn das Nichtbedenken dieser Ge-
Seite 13 — 27 fährdung auf Rücksichtslosigkeit beruht (Urteil des BGer 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2). Wie die Berufungsklägerin zutreffend ausführt, ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel als vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig zu qualifizieren und die Rücksichtslosigkeit nur dann zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. act. A.2 S. 5 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4 und 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3 sowie der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 12 3 E. 7a). Derartige entlastende Umstände wie beispielsweise eine bloss temporäre Geschwindigkeitsbegrenzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.1) oder eine Geschwindigkeitsbegrenzung im Rahmen eines Verkehrsberuhigungskonzeptes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.5), welche den Grund des momentanen Versagens des Täters erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2009 vom 20. November 2009 E. 1.4.2 und 6B_893/2010 vom 5. April 2011 E. 3.3.3), liegen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor; die vom Berufungsbeklagten angeführten und von der Vorinstanz wiedergegebenen Argumente betreffend den Strassenverlauf, den Charakter der Ortschaft C._____ und den konkreten Standort der Geschwindigkeitsmessung stellen gerade keine in der Person des Berufungsbeklagten liegenden Umstände dar, welche sein Fahrverhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen. Insbesondere fällt auch ein nachvollziehbarer Irrtum über die erlaubte Geschwindigkeit von vorneherein nicht in Betracht. Aus der im Recht liegenden Fotodokumentation des fraglichen Strassenabschnitts geht hervor, dass die Signalisation deutlich sichtbar ist und die Ortschaft C._____ angesichts der Bushaltestelle, des Parkplatzes und der Häuser − entgegen den umfassenden Ausführungen des Berufungsbeklagten − erkennbar Innerortscharakter aufweist. Zudem hat der Berufungsbeklagte anlässlich der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2012 zu Protokoll gegeben, er sei zuerst 60 km/h gefahren, habe dann aber zu früh beschleunigt und sei deshalb geblitzt worden (vgl. act. 1.18). Dies lässt darauf schliessen, dass er die Signalisation wahrgenommen hat und sich der Geschwindigkeitsreduktion bewusst gewesen ist. Folglich war der Berufungsbeklagte im Wissen um die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und der im Vergleich zum Ausserortsbereich erhöhten Gefahrenlage mit übersetztem Tempo unterwegs. Hinzu kommt, dass zum Tatzeitpunkt (am 9. April 2012 um 20.13 Uhr) bereits die Abenddämmerung einge-
Seite 14 — 27 setzt hatte (vgl. act. 3.2). Solche Lichtverhältnisse bergen ein erhöhtes Gefahrenpotential und erfordern vom Fahrzeuglenker gesteigerte Aufmerksamkeit. c) Demgegenüber ist es für die Beurteilung des Fahrverhaltens des Berufungsbeklagten nicht relevant, wie stark das Restaurant an diesem 9. April 2012 frequentiert war, wie regelmässig der Bus an diesem Abend verkehrte, ob der Bootsplatz in Betrieb war oder der Parkplatz benützt wurde oder nicht. Diese Umstände reichen nicht aus, um die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu rechtfertigen und dieser das Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer absprechen zu können. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, setzt das Erfordernis der ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer nicht voraus, dass jemand konkret gefährdet wird oder es gar zu einem Unfall kommt. Vielmehr genügt bereits die Schaffung einer erhöhten abstrakten Gefährdung (vgl. angefochtenes Urteil E. 4a mit Verweis auf BGE 122 IV 175). Tatsache ist, dass in einem mit Häusern, Restaurants und einem Parkplatz gesäumten "60er-Bereich" damit gerechnet werden muss, dass Personen auf die Strassen treten oder dass sich Fahrzeuge in den Verkehr eingliedern wollen. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten sind ihm diese Umstände nicht zu Gute zu halten, da sie ausserhalb seines Einflussbereiches liegen. d) Nach dem Gesagten steht fest, dass der Berufungsbeklagte durch die Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerorts eine erhöhte abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen hat und vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche den Grund seines momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen. Vielmehr ist von einem rücksichtslosen Verhalten des Berufungsbeklagten auszugehen, womit auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist. Insofern ist die Berufung gutzuheissen und Ziffer 1 des Urteilsdispositivs dahingehend zu ändern, dass sich der Berufungsbeklagte in Bezug auf Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG schuldig gemacht hat. 6.a) Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) hat jeder Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen genügenden Abstand zu wahren. Ausreichend ist der Abstand, wenn der hintere Fahrer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Lenkers rechtzeitig bremsen beziehungsweise halten kann (vgl. Hans Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Auflage, Zürich 2014, N 21 zu Art. 34 SVG). Die
Seite 15 — 27 Pflicht des Fahrzeuglenkers, zwischen sich selbst und den übrigen Verkehrsteilnehmern einen ausreichenden Abstand zu wahren, stellt eine wichtige und grundlegende Bestimmung des Strassenverkehrsrechts dar, welche für die Sicherheit von grosser Bedeutung ist (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichtes, Davos 1999, S. 58). Der Berufungsbeklagte räumte anlässlich der Einvernahme vom 1. Oktober 2012 ein, zu nahe auf das zivile Patrouillenfahrzeug aufgefahren zu sein (vgl. act. 1.18 S. 3). Damit ist er unbestrittenermassen der Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte derart nahe aufgefahren ist, dass sein Verstoss − wie von der Berufungsklägerin gefordert − als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu qualifizieren ist. b) Angesichts der durch die Berufungsklägerin beanstandeten Würdigung der Polizeiaussagen und der Videoaufnahmen durch die Vorinstanz ist vorab auf die obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung zu verweisen (vgl. vorstehend Erwägung 3). Gemäss der Darstellung im Polizeirapport vom 19. August 2012 (vgl. act. 4.1) folgte der Berufungsbeklagte dem voranfahrenden zivilen Polizeifahrzeug während 800 Meter bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h mit einem Abstand von ungefähr einer Wagenlänge, während den folgenden 500 Metern bei einer Geschwindigkeit von 130−133 km/h mit einem Abstand von ungefähr zwei Wagenlängen und schliesslich bei gleichbleibender Geschwindigkeit auf einer Teilstrecke von ungefähr 300 Meter mit einem Abstand von wiederum lediglich einer Wagenlänge. Diesen Sachverhalt bestätigten die beiden Polizisten anlässlich der Konfrontationseinvernahmen mit dem Berufungsbeklagten vom 7. Januar 2013 sinngemäss (vgl. act. 1.23 und 1.24). Auch wenn sie sich nicht mehr auf präzise Meterangaben festlegen konnten und wollten, bestätigten sie, dass der Berufungsbeklagte während einer längeren Zeit "sehr nahe aufgefahren" und ihnen "mit geringem Abstand gefolgt" sei. Der Abstand sei einmal ein bisschen grösser gewesen und wurde dann wieder kleiner, doch "auch als der Abstand etwas grösser war, war der Sicherheitsabstand nicht normal, sondern noch zu klein". Gemäss der Aussage des Polizisten D._____ hätte "zwischen den beiden Fahrzeugen kein weiteres Fahrzeug mehr Platz gehabt" (vgl. act. 1.24). Bei ihren Ausführungen im Polizeirapport stützten sich die beiden Polizisten nicht nur auf ihre langjährige Erfahrung, sondern auch auf Videoaufnahmen, welche mittels eines Sat-Speed Videoaufzeichnungssystems aufgezeichnet wurden.
Seite 16 — 27 c) Der Berufungsbeklagte bemängelt in seiner Berufungsantwort sowohl die Polizeiaussagen wie auch die Videoaufzeichnungen. Durch die Wiedergabe von aus dem Kontext gerissenen Aussagen der beiden Polizisten anlässlich der Konfrontationseinvernahmen vom 7. Januar 2013 suggeriert er, dass es sich bei den Angaben über den Nachfahrabstand lediglich um unfundierte und willkürliche Schätzungen handle. Die Aussagen der Polizisten seien ohnehin mit grossen Vorbehalten zu würdigen, da diese sein verkehrsregelwidriges Verhalten absichtlich provoziert hätten und es sich von selbst verstehe, dass die beiden rapportierenden Polizeibeamten als Zeugen gegen ihn aussagen würden. Zudem fehle eine konkrete Distanzmessung; die Polizisten hätten über kein entsprechendes Messgerät verfügt und aufgrund der Videoaufnahmen lasse sich auch keine genaue Distanz rekonstruieren, da das Heck des Polizeifahrzeuges auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich sei und es nicht bekannt sei, ob allenfalls mit Zoomfunktion aufgenommen wurde (vgl. dazu Berufungsantwort S. 7 f. sowie angefochtenes Urteil E. 5f). Der Berufungsbeklagte spricht deshalb gar vom Vorliegen eines Beweisnotstandes. Darüber hinaus kritisiert der Berufungsbeklagte den Einsatz der Polizisten insofern, als diese mit ihrem zivilen Patrouillenfahrzeug − im Sinne eines agent provocateurs − unnötig lange auf der Überholspur verblieben seien und dadurch eine Überholblockade aufrecht erhalten hätten, welche seine Verkehrsregelverletzung geradezu provoziert habe (vgl. Berufungsantwort S. 6). d) Auch die Vorinstanz stellt sich in ihren Erwägungen auf den Standpunkt, dass eine konkrete Distanzmessung fehle und dass es sich bei den Angaben der Polizisten um eine Schätzung handle. Aufgrund der Videoaufzeichnung sei lediglich eine ungefähre Distanzschätzung möglich, da das Heck des Polizeifahrzeuges nicht sichtbar sei und die Wahrnehmung der Distanz durch die Videokamera und deren Objektiv verzerrt werden könne. Unter Verweis auf einschlägige, aber sehr allgemein gehaltene Ausführungen des Autors Hans Giger sowie in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" würdigt die Vorinstanz die Zeugenaussagen, die Videoaufnahme und die Schätzung des Abstandes dahingehend, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Abstand des Fahrzeuges des Berufungsbeklagten zum Polizeifahrzeug derart gering war, dass von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 5h). e) Diesem Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann nicht zugestimmt werden. Das Kantonsgericht erachtet einen zu geringen Nachfahrabstand aufgrund des Polizeirapports, der Zeugenaussagen sowie der Videoaufnahmen als eindeutig erwiesen. Der Vorinstanz ist zwar insofern beizupflichten, als es sich
Seite 17 — 27 bei den Abstandsangaben der beiden Polizeibeamten lediglich um Schätzungen handelt. Diese stützen sich indes nicht nur auf die langjährige Erfahrung der Polizisten, sondern auch auf die Videoaufzeichnungen. Auch wenn eine exakte Distanzmessung fehlt, geht aus diesen Aufzeichnungen unzweifelhaft hervor, dass der Nachfahrabstand des Berufungsbeklagten ungenügend war. Insbesondere verdient das durch den Berufungsbeklagten vorgebrachte und von der Vorinstanz aufgegriffene Argument, dass die Aufnahme durch das Objektiv oder eine Zoomfunktion verzerrt sein könnte (vgl. Berufungsantwort S. 7 und angefochtenes Urteil E. 5h), keine Beachtung. Das Verhältnis zu den übrigen Fahrzeugen sowie der Umstand, dass die Länge einer Leitlinie ungeachtet einer allfälligen objektivbedingten Verzerrung 6 Meter und der Abstand zwischen zwei Leitlinien 12 Meter beträgt (vgl. act. 4.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2009 vom 21. Juli 2009 E. 1.5), stellen gewichtige Anhaltspunkte dar, welche eine seriöse Einschätzung des fraglichen Abstandes ohne weiteres zulassen. An dieser Stelle kann bereits vorweggenommen werden, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h bereits ein ungenügender Nachfahrabstand von 20 Metern eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellen würde (resp. 17 Meter bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h; vgl. nachfolgend Erwägung 7.b/bc). Des Weiteren sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Zeugenaussagen der beiden Polizisten nicht als vollwertige Beweismittel zu betrachten sein sollten. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte, dass die beiden Polizeibeamten bezüglich des Fahrverhaltens des ihnen nicht bekannten Berufungsbeklagten übereinstimmend die Unwahrheit gesagt haben sollten. Wie das Bundesgericht festhält, kann für die Beurteilung eines Nachfahrabstandes auf Abstandsschätzungen von autobahnerfahrenen Polizisten abgestellt werden (vgl. Urteile 6B_121/2013 vom 8. April 2013 E. 1.4 sowie 6B_660/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2). Die pauschale Kritik des Berufungsbeklagten ("es versteht sich von selbst, dass die beiden rapportierenden Polizeibeamten D._____ und E._____ als Zeugen gegen X._____ aussagen würden") wird durch keinerlei Argumente untermauert und ist unhaltbar. Selbst ein provozierendes Verbleiben auf der Überholspur (vgl. sogleich Erwägung 6.f) vermöchte keine derartige Absicht zu belegen. Seine Aussage, die Polizisten seien sehr aggressiv gewesen und hätten ihn wie einen Schwerverbrecher behandelt, ist nicht nachvollziehbar; einerseits war es der Berufungsbeklagte selbst, der anlässlich der Kontrolle zugestandenermassen "stinkig" und "nicht so freundlich zu den Polizisten" war (vgl. act. 1.23 S.5), andererseits kamen die Polizisten seinem Wunsch nach, die Einvernahme angesichts seines dringlichen Termins zu vertagen.
Seite 18 — 27 f) Auf das Argument des Berufungsbeklagten, wonach die Polizisten sein regelwidriges Verhalten durch ihr Verbleiben auf der Überholspur provoziert hätten, geht die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu Recht nicht ein. Die umstrittene Frage, ob die Polizisten eine Gelegenheit zum Wechsel auf die rechte Fahrbahn bewusst ausgelassen haben oder nicht, ist für die Beurteilung der vorliegenden Verkehrsregelverletzung nämlich nicht relevant. Weil das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt, wäre das Verhalten des Berufungsbeklagten selbst durch eine Verkehrsregelverletzung seitens der Polizisten nicht zu entschuldigen. g) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die im Polizeirapport enthaltenen Angaben nicht bedeutungslos sind. Vielmehr ist auch der Rapport ein taugliches und wichtiges Beweismittel, welches durchaus berücksichtigt werden kann, soweit er mit den Angaben des Angeklagten übereinstimmt, die darin enthaltenen Angaben mit den Akten übereinstimmen sowie auf eigenen Feststellungen beruhende und allenfalls verifizierbare (etwa durch Befragung des Polizeibeamten als Zeugen oder durch die Videoaufnahmen) Ermittlungsergebnisse festhält (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 04 23 vom 28. Juli 2004 E. 4b sowie PKG 2004 Nr. 14). 7.a) Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsverordnung des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 aSVG). Wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Ziff. 2 aSVG). Ob eine Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV als grob im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu beurteilen ist, hängt insbesondere vom Umfang der Abstandsunterschreitung und von den konkreten Umständen ab. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, das heisst auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG anzunehmen ist. Für die Annahme eines genügenden Abstandes, welcher noch keine einfache Verkehrsregelverletzung darstellt, werden Faustregeln wie der "halbe Tacho" (welcher der Wegstrecke entspricht, die in 1.8 Sekunden zurückgelegt wird) oder die bekannte "Zwei-Sekunden-Regel" herangezogen (vgl. Giger, a.a.O., N 33 zu Art. 34 SVG). b) Auch für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG fehlen allgemeine Grundsätze. Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ist
Seite 19 — 27 objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer liegt nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung vor. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefährdung geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 aSVG nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. ba) In Bestätigung der Lehre (Boll, a.a.O., S. 57 f.) und des Urteils der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. Mai 2010 (SK1 10 18 E. 5b) hat das Bundesgericht klar festgehalten, dass für die Beurteilung, ob ein ungenügender Nachfahrabstand eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt, die "1/6-Tacho-Regel" (entspricht 0.6 Sekunden) als Richtschnur herangezogen werden könne (Urteil 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.2.1). Schon im Urteil 6B_3/2010 vom 25. Februar 2010 bejahte das Bundesgericht bei einem zeitlichen Abstand von 0.54 Sekunden eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Entgegen einer Lehrmeinung hat das Bundesgericht in BGE 126 II 358 nicht entschieden, dass erst bei einem Nachfahrabstand von 0.3 Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen sei (vgl. dazu BGE 131 IV 133 E. 3.2.2). bb) Die Vorinstanz erwähnt die "1/6-Tacho-Regel", indem sie unter Hinweis auf BGE 131 IV 133 ausführt, dass bei einem Abstand von 0.6 Sekunden auch bei günstigen Umständen objektiv von einer strafrechtlich groben Verkehrsregelverletzung auszugehen sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 5d). Die entsprechenden Berechnungen, welche zur Subsumtion der dem Berufungsbeklagten konkret zur Last gelegten Abstandsunterschreitungen unter diese Regel nötig gewesen wären, nimmt sie jedoch nicht einmal ansatzweise vor. Vielmehr beschränkt sie sich auf die bereits dargelegten Ausführungen zu den Polizeiaussagen und die Videoaufnahmen und folgt der Ansicht des Berufungsbeklagten, wonach diese Beweismittel mit grossen Vorbehalten zu würdigen seien. bc) Laut Anklageschrift hielt der Berufungsbeklagte auf einer Distanz von 800 Meter bei einer Geschwindigkeit von ca. 104 km/h einen ungenügenden Abstand
Seite 20 — 27 von weniger als 10 Meter ein. Auf den folgenden 500 Metern habe er bei einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h zunächst einen ungenügenden Abstand von ca. 10 Meter und schliesslich auf einer Distanz von ca. 300 Meter bei gleicher Geschwindigkeit einen ungenügenden Abstand von weniger als 10 Meter eingehalten. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 104 km/h = 28 m/s liegt gemäss der "1/2-Tacho-Regel" bei einem Nachfahrabstand von unter 52 Meter (entspricht 1.8 Sekunden) eine einfache und gemäss der "1/6-Tacho-Regel" bei einem solchen von unter 17.3 Meter (entspricht 0.6 Sekunden) eine grobe Verkehrsregelverletzung vor. Ein Abstand von weniger als 10 Meter entspricht demnach einer Zeitspanne von maximal 0.35 Sekunden und stellt im Lichte der obigen Erwägungen zweifelsohne eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG dar. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 130 km/h = 36 m/s liegt die Schwelle für eine grobe Verkehrsregelverletzung schon bei einem Abstand von 21.6 Meter (entspricht 0.6 Sekunden). Ein bei dieser Geschwindigkeit eingehaltener Abstand von weniger als 10 Meter macht weniger als 0.27 Sekunden aus. bd) Der Berufungsbeklagte hat wichtige Verkehrsregeln (Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) in grober Weise missachtet. Durch sein Fahrverhalten hat er eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen. In Anbetracht der gesamten Umstände, von denen das Kantonsgericht gestützt auf den Polizeirapport, die Aussagen der Polizeibeamten sowie die Videoaufnahmen ausgeht, war bei dem ca. 10 Meter betragenden Abstand zum Polizeifahrzeug − der zweifelsohne erheblich weniger als 21.6 (bei 130 km/h) resp. 17.3 Meter (bei 104 km/h) betrug − bei brüskem Abbremsen des voranfahrenden Wagens auch bei grösster Aufmerksamkeit und trotz der herrschenden, günstigen Verkehrsverhältnisse die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung gegeben. Damit hat der Berufungsbeklagte in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG erfüllt. c) Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rück-
Seite 21 — 27 sichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, Urteil 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.1, Giger, a.a.O., N 34 zu Art. 34 SVG und auch vorstehend Erwägung 5.b). Da die Vorinstanz bereits den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung verneint hat, lassen sich im angefochtenen Urteil keine Ausführungen zu den subjektiven Tatbestandselementen finden. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Fehlverhalten des Berufungsbeklagten über eine Distanz von 1.6 Kilometer angedauert hat. Auf einer derart langen Strecke muss die erhebliche Kollisionsgefahr jedem Fahrzeuglenker bewusst werden. Insbesondere kann bei einer solchen Distanz von einer kurzen, allenfalls entschuldbaren Unaufmerksamkeit und damit einer leichten Fahrlässigkeit keine Rede mehr sein. Der Berufungsbeklagte hat zumindest grobfahrlässig gehandelt, da er sich bewusst gewesen war oder es zumindest in rücksichtsloser Weise nicht in Betracht gezogen hatte, dass er durch den stark unterschrittenen Mindestabstand eine wichtige Verkehrsvorschrift in schwerer Weise missachten und andere Verkehrsteilnehmer gefährden würde. Anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2012 gab der Berufungsbeklagte denn auch zu Protokoll, zu nahe auf das zivile Patrouillenfahrzeug aufgefahren zu sein (vgl. act. 1.18 S. 3). d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungsbeklagte durch Nichteinhaltung des notwendigen Mindestabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug eine wichtige Verkehrsregel verletzt hat. Da er dies über eine Distanz von rund 1.6 Kilometern und bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 104 km/h resp. 130 km/h mit einem Abstand von weniger als 10 Meter − und damit zweifellos weniger als 17.3 resp. 21.6 Meter − tat, schuf er zumindest grobfahrlässig eine erhöhte abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer. Damit erfüllt der Berufungsbeklagte sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG. Folglich ist die Berufung auch insofern gutzuheissen und Ziffer 1 des Urteildispositivs dahingehend zu ändern, dass sich der Berufungsbeklagte nach Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 aSVG schuldig gemacht hat.
Seite 22 — 27 8.a) Die Berufungsklägerin verlangt eine Bestrafung des Berufungsbeklagten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 190.--, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'500.-- resp. ersatzweise einer Freiheitsstrafe von acht Tagen. Da die Vorinstanz von einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 aSVG ausgegangen ist und folglich lediglich eine Busse verhängt hat, ist der Antrag der Berufungsklägerin bezüglich der Strafzumessung im Folgenden eingehend zu prüfen. b) Beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens ist hinsichtlich der Strafzumessung vom Strafrahmen der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG auszugehen, der sich von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren erstreckt. Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Berücksichtigt werden ausserdem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse. c) Eine Geldstrafe darf gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 360 Tagessätze betragen. Die Höhe der Tagessätze wiederum beträgt maximal CHF 3'000.-- (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt in zwei selbständigen Schritten, die strikte auseinander zu halten sind. Zunächst hat das Gericht die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran hat es die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Beide Faktoren sind im Urteil getrennt festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wiegt das Verschulden des Beschuldigten nicht leicht (vgl. angefochtenes Urteil E. 7b). Mit genügender Aufmerksamkeit wären sowohl die Geschwindigkeitsüberschreitung wie auch die Unterschreitung des gebotenen Nachfahrabstands vermeidbar gewesen. Strafschärfend fällt die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht, während sein guter Leumund leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. In Anbetracht seines zumindest mittelschweren Verschuldens und sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine
Seite 23 — 27 Geldstrafe von 40 Tagessätzen, wie dies von der Berufungsklägerin gefordert wird, als angemessen (vgl. auch den Schlussbericht der Staatsanwaltschaft, act. 1.30 S. 4.). Bezüglich der Bemessung der Tagessatzhöhe hat das Bundesgericht in zwei Urteilen das korrekte Vorgehen klar aufgezeigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 17. März 2008 6B_366/2007 sowie 6B_476/2007 vom 29. März 2008). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, und zwar unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen; massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist indes bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Einkommen ist daher abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen beziehungsweise bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Vom Nettoeinkommen abzuziehen sind sodann allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Für deren Berechnung kann sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (zum Beispiel Ratenzahlungen für Konsumgüter, Wohnkosten), grundsätzlich ebenso ausser Betracht wie Schuldverbindlichkeiten, die mittelbare oder unmittelbare Folge der Tat sind (Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Gerichtskosten usw.). Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Aussergewöhnliche finanzielle Belastungen dagegen können reduzierend berücksichtigt werden, wenn sie einen situations- oder schicksalsbedingt höheren Finanzbedarf darstellen. Weiter nennt Art. 34 Abs. 2 StGB das Vermögen als Bemessungskriterium. Gemeint ist die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er es selbst für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. zum Ganzen die bereits erwähnten Urteile des Bundesgerichts vom 17. und 29. März 2008). In ihrer Anklageschrift vom 8. März 2013 ging die Staatsanwaltschaft bei der Bemessung der Tagessatzhöhe
Seite 24 — 27 von einem Einkommen von CHF 80'000.-- bis CHF 90'000.-- für das Jahr 2012 aus und beantragte dementsprechend einen Tagessatz von CHF 190.--. Gemäss den Ausführungen des Berufungsbeklagten anlässlich der Einvernahme vom 1. Oktober 2013 vor dem Bezirksgericht Maloja sowie in seiner Berufungsantwort arbeitet er seit Dezember 2012 selbständig als Osteopath und verdient seither rund CHF 70'000.-- pro Jahr. Für die Festlegung des Tagessatzes sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils massgebend (Art. 34 Abs. 2 StGB). Falls die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren (neu) festzusetzen ist, bedeutet dies, dass der Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend ist (Anette Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I., 3. Auflage, Basel 2013, N 50 zu Art. 34 StGB). Zur vorliegenden Bestimmung der Tagessatzhöhe ist demnach von einem jährlichen Einkommen von CHF 70'000.-- auszugehen. Unterstützungspflichten hat der Berufungsbeklagte keine. Da hinsichtlich der laufenden Steuern, der Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung keine Angaben von der Steuerverwaltung vorliegen, ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden ein Pauschalabzug von 20% vorzunehmen, woraus ein bereinigtes jährliches Einkommen von CHF 56'000.-- und folglich ein Tagessatz von CHF 150.-- resultiert. d) Des Weiteren beantragt die Berufungsklägerin, den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Da der Berufungsbeklagte nicht im Strafregister verzeichnet ist und keine ungünstige Legalprognose vorliegt, erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Insofern rechtfertigt es sich, dem Antrag der Berufungsklägerin zu folgen und den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. e) Zusätzlich beantragt die Berufungsklägerin die Verhängung einer Busse in Höhe von CHF 1'500.-- resp. einer ersatzweisen Freiheitsstrafe von acht Tagen. Eine bedingte Strafe kann im Sinne einer Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse kombiniert werden, um das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, legte das Bundesgericht hinsichtlich der Bussenhöhe in seiner neueren Rechtsprechung eine Obergrenze von einem Fünftel resp. 20% der Geldstrafe fest. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tieferer Strafen
Seite 25 — 27 denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 mit weiteren Hinweisen). Diese Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht; die Geldstrafe beträgt CHF 6'000.--, weshalb eine Busse von CHF 1'200.-- (= 20%) als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsbeklagten angemessen erscheint. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der unbedingten Busse hat das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, wobei dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Da das Gericht bei einer Verbindungsbusse − wie im vorliegenden Fall − die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat, kann es die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel verwenden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Im vorliegenden Fall wird die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse demnach auf acht Tage (Busse von CHF 1'200.-- dividiert durch die Tagessatzhöhe von CHF 150.--) festgesetzt. 9.a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zwar hatte es vorliegend nicht der Berufungsbeklagte zu vertreten, dass sich zwei Instanzen mit der Angelegenheit zu befassen hatten. Die Schweizerische Strafprozessordnung liefert aber im Gegensatz zu Art. 160 Abs. 2 der alten bündnerischen Strafprozessordnung keine gesetzliche Grundlage mehr, um in einem solchen Fall die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kanton Graubünden zu überbinden. Diese Kosten stellen keine − ex tunc − unnötigen Verfahrenskosten dar, denn das Berufungsverfahren war weder unnötig noch fehlerhaft. Mit ihrem Berufungsantrag, den Berufungsbeklagten der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG resp. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, jeweils in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 aSVG schuldig zu sprechen, vermochte die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin durchzudringen. Ebenfalls obsiegte sie weitgehend im Strafpunkt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.-- vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. b) Die Kosten der Staatsanwaltschaft sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens verbleiben in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO und im Sinne von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils beim Berufungsbeklagten.
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Seite 27 — 27 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird insofern gutgeheissen, als die Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 1. Oktober 2013 aufgehoben werden. 2. X._____ ist der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 aSVG sowie Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 aSVG schuldig. 3. Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 150.--, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 1'200.-- bestraft. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Tage festgesetzt. 4. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 2'133.-- sowie die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Maloja von CHF 3'000.-- gehen zu Lasten von X._____. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 3'000.-- gehen ebenfalls zu Lasten von X._____. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: