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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 19.06.2013 SK1 2013 10

19 juin 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·5,024 mots·~25 min·6

Résumé

Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. | Strassenverkehrsgesetz SVG

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. Juni 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 10 [nicht mündlich eröffnet] 27. August 2013 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Michael Dürst Aktuar Pers In der strafrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 22. Januar 2013, mitgeteilt am 7. März 2013, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____1970 in O.1_____ geboren. Sie ist geschieden und Mutter eines im Jahr 1990 geborenen Kindes. Eigenen Angaben zufolge ist sie gelernte Hotelfachfrau und führte vorübergehend als Selbständigerwerbende ein Café in O.2_____. Gemäss ihren Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Maloja sowie auch im Rahmen der Einvernahme an der Berufungsverhandlung arbeitet sie zurzeit in einem 70%-Pensum als Verkäuferin bei A._____. Ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt dabei Fr. 2‘800.--, das Nettoeinkommen zwischen Fr. 2‘200.-- und Fr. 2‘300.--. Im schweizerischen Zentralstrafregister sowie im SVG-Massnahmenregister ist X._____ nicht verzeichnet. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. November 2011, mitgeteilt am 7. November 2011, wurde X._____ des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung gemäss Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV in Verbindung mit Art. 147 Ziff. 1 Abs. 1 VZV sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. a AuG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 700.--, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, bestraft. C. Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ am 11. November 2011 Einsprache, worauf mit Verfügung vom 6. Juli 2012 eine Strafuntersuchung gegen sie eröffnet wurde. Am 12. September 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage beim Bezirksgericht Maloja, wobei sie am Strafbefehl festhielt. Der Anklageschrift vom 12. September 2012 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „1. Am Donnerstag, 30. Juni 2011, um 22.30 Uhr, lenkte X._____ das Fahrzeug „Mercedes-Benz“, Kontrollschild _____, von O.3_____ nach O.2_____. Im Anschluss daran befuhr sie die abends nicht-öffentlich zugängliche Rampe zur Tiefgarage der Liegenschaft S.1_____ in O.2_____. Vor dem Garagentor wollte die Beschuldigte aussteigen und vom Haus aus innen das Tor öffnen. Dabei unterliess sie es, das Fahrzeug genügend zu sichern, wodurch dieses in der Folge gegen das verschlossene Garagentor prallte und es aus der Aufhängung hob. Zum Nachteil der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft „B._____“ entstand ein Sachschaden von CHF 5‘000.00, beim von X._____ gelenkten Fahrzeug von C._____ ein solcher von CHF 10‘000.00.

Seite 3 — 15 Die am nächsten Morgen durch den Hauswart aufgebotenen Polizeibeamten führten X._____ dem Spital O.2_____ zu, wo ihr um 07.10 Uhr eine Blutprobe entnommen wurde. Ihr Blutalkoholgehalt betrug für die rechtlich relevante Zeit, während sie das Fahrzeug von O.3_____ nach O.2_____ lenkte, mindestens 0.92 Gewichtspromille. Die Beschuldigte wusste bei Antritt der Fahrt, dass sie zuvor Alkohol konsumiert hatte. Sie nahm somit zumindest in Kauf, dass ihr Blutalkoholgehalt über der kritischen Grenze von 0.8 Gewichtspromille lag und sie das Fahrzeug in angetrunkenem Zustand lenkte. 2. X._____ unterliess es, indem sie sich bereits seit Juni 2009 ununterbrochen und damit länger als 12 Monate in der Schweiz aufhält, innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist einen Schweizer Führerschein zu beantragen. 3. Indem sich X._____ per 15. Mai 2011 von O.3_____ abmeldete und bei der Gemeinde O.2_____ erst nach deren schriftlichen Aufforderung am 28. Juli 2011 wieder anmeldete, erfolgte die Meldung des Wohnortswechsels nicht fristgerecht und somit verspätet.“ D. Gegen das am 22. Januar 2013 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und ebenfalls gleichentags ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Maloja meldete X._____ am 30. Januar 2013 Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht Maloja den Parteien das begründete Urteil am 7. März 2013 mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: „1. X._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung gemäss Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV in Verbindung mit Art. 147 Ziff. 1 Abs. 1 VZV sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 12 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 120 Abs. 1 lit. a AuG. 2. Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.- bestraft. Der Vollzug der bedingten Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 3. Zudem wird X._____ eine Busse von CHF 200.- auferlegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 4‘894.- (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2‘894.-, Gerichtsgebühren CHF 2‘000.-) gehen zu Lasten von X._____. 5. X._____ schuldet dem Bezirksgericht Maloja folglich: Busse CHF 200.- Verfahrenskosten CHF 4‘894.- Total CHF 5‘094.-

Seite 4 — 15 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung).“ E. Mit Berufungserklärung vom 22. März 2013 stellte X._____ folgende Anträge: „1. Die Ziffer 2 sei ganz und die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien teilweise bzw. dergestalt aufzuheben, indem 1.1 die Beschuldigte (Frau X._____) von der Anklage des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG) freizusprechen ist, 1.2 die Kosten der Strafuntersuchung zu 2/3 und die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu 9/10 dem Staat aufzuerlegen sind, 1.3 und der Staat zu verpflichten ist, die Beschuldigte für die Aufwendungen der Verteidigung im Strafuntersuchungs- sowie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit insgesamt CHF 4‘800.-- ausseramtlich zu entschädigen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge im Berufungsverfahren zulasten des Staates.“ F. Sowohl das Bezirksgericht Maloja als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten mit Schreiben vom 26. März bzw. 9. April 2013 auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. G. Am 19. Juni 2013 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anwesend waren X._____ in Begleitung ihres privaten Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Staatsanwalt lic. iur. Corsin Capaul sowie die beiden am Kantonsgericht von Graubünden tätigen Substituten Seraina Sonder und Rafael Coray. Einleitend verlas der Vorsitzende die Anträge der Berufung. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Anschluss an die persönliche Befragung der Berufungsklägerin durch den Vorsitzenden hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse und in Bezug auf die Umstände der ihr zur Last gelegten Tat verzichteten die Parteien auf das Verlesen von Aktenstücken sowie auf weitere Beweisanträge, worauf das Beweisverfahren geschlossen wurde. In der Folge nahmen der Verteidiger und der Staatsanwalt in ihren Plädoyers zu der Berufung Stellung. Dabei hielt der Verteidiger an den Anträgen gemäss Berufungserklärung

Seite 5 — 15 fest, während der Staatsanwalt die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragte. Im Rahmen seiner Replik bestritt der Verteidiger die von der Anklage getätigten Äusserungen vollumfänglich. Was namentlich den in Abrede gestellten Schockzustand betreffe, so befinde sich in den Akten die Aussage einer Ärztin, wonach die Berufungsklägerin nicht so ganz dabei gewesen sei. Weiter treffe es nicht zu, dass die These vom Nachtrunk erst ein Jahr später vorgebracht worden sei. Vielmehr sei die Berufungsklägerin „recht unmittelbar“ zur Polizei gegangen und habe vom Nachtrunk erzählt. Der betreffende Polizeibeamte hätte wenigstens einen Vermerk machen müssen. Ferner habe der Polizeibeamte in act. 3.4 bei Alkoholmundgeruch „Nichts“ angekreuzt, wohingegen derselbe Beamte in act. 3.6 bei den Symptomen Mundgeruch festgehalten habe; so viel zu den sauberen Protokollierungen. Schliesslich gehe es natürlich nicht an, Frau D._____ einfach Gefälligkeitsleistungen zu unterstellen. Immerhin habe sie mitgekriegt, dass die Berufungsklägerin dem Polizeibeamten vom Nachtrunk erzählt habe. Der entsprechende Vorwurf sei daher unprofundiert; gleiches könnte auch der Polizei vorgeworfen werden. Fakt sei jedenfalls, dass kein direkter Beweis dafür existiere, dass die Berufungsklägerin am fraglichen Abend vor der Fahrt zu viel getrunken habe. Der Staatsanwalt verzichtete im Anschluss daran auf eine Duplik. Nachdem der Berufungsklägerin das letzte Wort erteilt worden war und Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger eine Honorarnote zu den Akten eingereicht hatte, wurde die mündliche Berufungsverhandlung geschlossen. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung, weshalb das Urteilsdispositiv innert 5 Tagen zugesendet wurde (Art. 69 Abs. 2 StPO, Art. 84 Abs. 2 StPO). H. Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung der Berufungsklägerin durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten In-

Seite 6 — 15 stanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzSt- PO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b. Gegen das am 22. Januar 2013 mündlich eröffnete und gleichentags ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Maloja meldete X._____ am 30. Januar 2013 die Berufung an (act. A.1). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 7. März 2013 reichte sie alsdann fristgemäss am 22. März 2013 ihre Berufungserklärung ein (act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. c. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist – wie sich nachstehend ergibt – eine Rückweisung nicht erforderlich.

Seite 7 — 15 2. Die Berufungsklägerin wurde von der Vorinstanz der Widerhandlung gegen Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) gemäss Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV in Verbindung mit Art. 147 Ziff. 1 Abs. 1 VZV sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) gemäss Art. 12 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 120 Abs. 1 lit. a AuG schuldig gesprochen und hierfür mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 200.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, bestraft. In Würdigung der sich bei den Akten befindlichen Aussagen – insbesondere jener der Berufungsklägerin selbst – erachtete das Bezirksgericht Maloja den geltend gemachten Nachtrunk als nicht glaubwürdig. Damit sei auf das Analyseergebnis von 0.25-0.35‰ um 07.10 Uhr abzustellen, was bedeute, dass die Berufungsklägerin unter Rückrechnung zum relevanten Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von minimal 0.92‰ und maximal 2.22‰ aufgewiesen habe. Demnach gelte es als erwiesen, dass die Berufungsklägerin am 30. Juni (recte 29. Juni) 2011, um 22.30 Uhr, ihr Fahrzeug in angetrunkenem Zustand von O.3_____ nach O.2_____ gelenkt habe. Unter diesen Umständen könne offengelassen werden, ob und wann sie den Polizeibeamten gesagt habe, dass sie nach dem Ereignis eine halbe Flasche Braulio getrunken habe. Demzufolge habe sie den objektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 1 SVG erfüllt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands führte die Vorinstanz aus, die Berufungsklägerin habe zum Zeitpunkt, als sie sich in O.3_____ ans Steuer gesetzt habe, gewusst, dass sie zuvor alkoholische Getränke konsumiert habe. Beim Antritt der Fahrt habe sie zumindest in Kauf genommen, dass ihr Blutalkoholgehalt über dem qualifizierten Wert von 0.8‰ gelegen habe; trotzdem habe sie sich entschlossen, ihr Fahrzeug nach O.2_____ zu fahren. Die vorliegende Berufung von X._____ richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das SVG einerseits und gegen die Kostenverteilung andererseits. Beantragt wird ein Freispruch von der Anklage des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG. Sie bestreitet, zur fraglichen Zeit in alkoholisiertem, fahrunfähigem Zustand von O.3_____ nach O.2_____ gefahren zu sein oder in Kauf genommen zu haben, dass ihr Blutalkoholgehalt bei der Fahrt nach Hause über der kritischen Grenze von 0.8 Gewichtspromille gelegen habe. Alsdann verlangt die Berufungsklägerin, die Kosten der Strafuntersuchung seien zu 2/3 und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 9/10 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen; ferner sei sie für die Aufwendungen ihrer Verteidigung im Strafuntersuchungs- sowie im erstin-

Seite 8 — 15 stanzlichen Gerichtsverfahren mit insgesamt Fr. 4‘800.-- ausseramtlich zu entschädigen. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden somit die Schuldsprüche wegen Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung sowie des Ausländergesetzes. 3.a. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für die Angeklagte ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2010 vom 7. Juni 2010, E. 2.3.3). Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c S. 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld der Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob

Seite 9 — 15 die Darstellung der Anklage oder jene der Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für die Angeklagte günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (Schmid, Praxiskommentar, StPO, N 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn die Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt ihre Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind ihre Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit der Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). c. Anzumerken bleibt, dass der „Aussage der ersten Stunde“ der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 E. 3 sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts BGE 121 V 45 E. 2.a S. 47, wonach die spontanen „Aussagen der

Seite 10 — 15 ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). 4.a. Der zur Beurteilung stehende Vorfall ereignete sich am Abend des 29. Juni 2011. Im Rahmen ihrer ersten Einvernahme am Morgen des darauffolgenden Tages gab die Berufungsklägerin zu Protokoll, am Vorabend zwischen 22.00 und 22.20 Uhr ein Glas Rotwein getrunken zu haben; nach dem Ereignis habe sie nichts mehr konsumiert (act. 3.4, S. 3 f.). In einer gleichentags durchgeführten Einvernahme sagte die Berufungsklägerin sodann aus, sie habe nach dem Unfall einen Kaffee und ein Glas Wasser getrunken und sich auf einer Bank schlafen gelegt; Alkohol habe sie keinen mehr getrunken (act. 3.5, S. 2). Anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Juli 2012, mithin rund ein Jahr später, gab sie in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters zu Protokoll, nach besagtem Vorfall ab ca. 23.00 Uhr in ihrem Café eine halbe Flasche Braulio getrunken zu haben. Auf die Frage, weshalb sie erst jetzt einen Nachtrunk geltend mache, behauptete sie, sie habe bereits bei der (ersten) Einvernahme gesagt, dass sie nicht wisse, woher der Alkoholpegel komme, und dass sie im Café etwas getrunken haben müsse (act. 3.14, S. 2). Auf Vorhalt der Aussagen der Kantonspolizisten Flavio Tuor und Florian Hunger, welche unter Hinweis auf die Folgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB die Behauptung betreffend Nachtrunk nicht bestätigen konnten und insbesondere klar aussagten, die Berufungsklägerin habe ihnen gegenüber nichts dergleichen geltend gemacht (act. 3.12, S. 3; 3.13, S. 2), antwortete sie, dass sie auch nicht gefragt worden sei (act. 3.14, S. 2). Dies trifft aufgrund der Akten jedoch klar nicht zu (vgl. act. 3.4, S. 4; 3.5, S. 2). Florian Hunger fügte sodann bei, dass er nochmals zu der Berufungsklägerin gegangen sei und diese ihm – als er bereits am Weggehen gewesen sei – nachgerufen habe, sie wisse nun, warum der Wert so hoch gewesen sei, da sie in der Geschirrspülmaschine noch ein Glas gefunden hätte. So wie die Berufungsklägerin diese Äusserung gemacht habe – es seien etliche Leute im Lokal gewesen und sie habe ihm dies hinterhergerufen –, habe das auf ihn keinen sehr ernsten Eindruck gemacht; zudem habe er damals weder ein Glas noch eine angebrochene Flasche bemerkt (act. 3.13, S. 3 f.). Die Zeugin D._____ äusserte sich bei ihrer Einvernahme vom 2. Mai 2012 dahingehend, dass sie die Berufungsklägerin am fraglichen Abend aus den Augen verloren habe und nicht sagen könne, was diese getrunken habe. Sie sei aber am Mittag nach dem Unfall zur Berufungsklägerin einen Kaffee trinken gegangen. Damals habe sie gehört, wie die Berufungsklägerin dem Polizisten gesagt habe, dass sie in ihrem Café noch eine Flasche gefunden habe, welche sie nach dem Ereignis im Lokal getrunken habe;

Seite 11 — 15 ob sie selbst diese Flasche gesehen habe, könne sie nicht mehr sagen, die Berufungsklägerin habe aber von Braulio gesprochen (act. 3.10, S. 2 ff.; 3.11). Mit dieser Aussage bestätigt D._____ dem Grundsatz nach den geltend gemachten Nachtrunk. D._____ will anlässlich der Heimfahrt von O.3_____ nach O.2_____ denn auch nichts Auffälliges bemerkt haben. Die Berufungsklägerin sei für sie in einem absolut guten und fahrtüchtigen Zustand gewesen. Auch habe sie keinen Alkoholgeruch festgestellt. Ansonsten sei sie mit der Berufungsklägerin vor dem Vorfall nur selten in den Ausgang gegangen, wobei jeweils Mineral oder maximal ein bis zwei Gläser Weisswein getrunken worden seien (act. 3.10, S. 3 f.). b. Aufgrund der Aktenlage ist die von der Berufungsklägerin getätigte Aussage der ersten Stunde, der zufolge sie nach dem Ereignis keinen Alkohol mehr getrunken habe, klar und unmissverständlich. Zudem wird sie auch durch weitere Dokumente bestätigt. So wurde von der zuständigen Ärztin im Spital Oberengadin, Dr. med. E._____, im Protokoll der Blutentnahme unter Angaben zum Alkoholkonsum nach dem Ereignis „nichts“ angekreuzt (act. 3.7). Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin von der Ärztin auch tatsächlich nach deren Alkoholkonsum befragt worden ist und Letztere das betreffende Kreuz erst nach entsprechender Antwort angebracht hat. Dafür spricht auch, dass die übrigen Angaben zum Alkoholkonsum – ein Glas Weisswein zwischen 22.00 und 22.30 Uhr – mit den ersten Aussagen der Berufungsklägerin übereinstimmen. Gleiches gilt für das Formular „Auftrag Blut-/Urinentnahme“, in welchem unter „Art und Menge des zwischen Ereignis und Blutentnahme genossenen Alkohols“ ebenfalls der Vermerk „nichts“ erfolgt ist (vgl. act. 3.6). Die Aussage der ersten Stunde wird auch seitens der Verteidigung dem Grundsatz nach anerkannt. Wenn die Berufungsklägerin nunmehr nachträglich, d.h. am 5. Juli 2012 und somit rund ein Jahr später, behauptet, sie habe nicht gesagt, dass sie nichts getrunken habe bzw. sie habe bei der Befragung gesagt, sie müsse etwas getrunken haben bzw. sie sei gar nicht erst danach gefragt worden (vgl. act. 3.14, S. 2), so kann dies nur als nachträgliche Schutzbehauptung bezeichnet werden. Daran vermag auch deren Argumentation, wonach sie während den ersten Einvernahmen unter Schock gestanden sei, weshalb sie dem von ihr unterzeichneten Protokoll nicht die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt habe, nichts zu ändern. Wenngleich ein solcher Schockzustand aufgrund des am Fahrzeug entstandenen Sachschadens zwar durchaus vorstellbar sein mag, findet er in den Akten keine Stütze. So lassen sich entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin weder dem ärztlichen Untersuchungsbefund (act. 3.7) noch den Aussagen der einvernehmenden Polizeibeamten (act. 3.12; 3.13) dahingehende Beobachtungen entnehmen. Hinzu kommt,

Seite 12 — 15 dass – wenn ein solcher Nachtrunk tatsächlich stattgefunden hätte – von der Berufungsklägerin zu erwarten gewesen wäre, dass sie in angemessener Weise insistiert und die Polizei aufgesucht hätte, um einen entsprechenden Nachtrag in den Protokollen zu verlangen. Dies hat sie nachweislich nicht getan, sondern sich vielmehr damit begnügt, den angeblichen Nachtrunk anlässlich der nächsten Einvernahme im Rahmen der Strafuntersuchung rund ein Jahr später zu thematisieren. Ihr ganzes Verhalten spricht mithin gegen ihre Darstellung. In diesem Zusammenhang gilt auch zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin nur gerade einige Stunden nach dem betreffenden Vorfall einvernommen und dabei gleich mehrere Male ausdrücklich gefragt worden ist, ob sie nach dem Ereignis noch etwas getrunken habe; wie den Akten entnommen werden kann, hat sie dies jedes Mal verneint. Dass sie nunmehr über einen Zeitraum von rund einem Jahr einfach zugewartet haben soll, ohne die Polizei erneut zu kontaktieren und sie über den angeblichen Nachtrunk zu informieren, ist weder nachvollziehbar noch glaubwürdig. Ungeachtet dessen leidet die Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Theorie vom angeblichen Nachtrunk aber auch daran, dass das Aussageverhalten der Berufungsklägerin selbst in diesem Punkt nicht sonderlich konsequent ist. Will sie zu Beginn nämlich noch eine halbe Flasche Braulio konsumiert haben, soll es sich gemäss ihrer Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung zuletzt nur noch um „die Neige der Flasche“ gehandelt haben. Die Vorinstanz legte ihrer Berechnung die erstmals geäusserte Menge – nämlich eine halbe Flasche Braulio – zugrunde und gelangte zum Ergebnis, dass die Berufungsklägerin unter diesen Umständen zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 07.10 Uhr am nächsten Morgen eine Blutalkoholkonzentration von rund 1.9‰ hätte aufweisen müssen. Tatsächlich sei jedoch eine solche von 0.25-0.35‰ gemessen worden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.d.bb, S. 12). Angesichts dessen erscheint die nunmehr von der Berufungsklägerin doch drastisch reduzierte Menge des angeblich konsumierten Nachtrunks aber reichlich konstruiert und erweckt den Eindruck einer zielgerichteten Berechnungsweise, um trotz allem eine plausible Erklärung für den am nächsten Morgen unbestrittenermassen gemessenen Blutalkoholgehalt von 0.25-0.35‰ (act. 3.8) liefern zu können, ohne gleichzeitig eingestehen zu müssen, bereits am Vorabend in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Dieser Verdacht erhärtet sich, wenn der Verteidiger in diesem Zusammenhang ohne weitere Begründung ausführt, man habe beim Genuss von Getränken in 4 cl Gläschen schnell das Gefühl, bereits eine halbe Flasche von 0.5 Liter getrunken zu haben, während man effektiv ca. 4 Masseinheiten, d.h. 1.6 dl, getrunken habe. Worauf er diese Argumentation abstützt, legt er nicht dar und ist auch nicht anderweitig nachvollziehbar.

Seite 13 — 15 Namentlich findet sich in den Akten keine Aussage der Berufungsklägerin, welcher zufolge sie den Braulio in 4 cl Gläschen konsumiert haben soll. In Würdigung der Gesamtumstände gelangt das angerufene Gericht zum Schluss, dass auf die Aussagen der ersten Stunde, wonach die Berufungsklägerin nach dem Ereignis keinen Alkohol konsumiert habe, abzustellen ist und der nachträglich geltend gemachte Nachtrunk als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. c. An den vorgenannten Ausführungen vermag letztlich auch die Aussage der Zeugin D._____ nichts zu ändern. Dies liegt hauptsächlich daran, dass sie zum Trinkverhalten der Berufungsklägerin am besagten Abend keinerlei Angaben machen konnte, weil sie diese eigenen Angaben zufolge aus den Augen verloren hat (act. 3.10, S. 2). Ihre lediglich subjektive Einschätzung, wonach die Berufungsklägerin zum fraglichen Zeitpunkt in einem absolut guten und fahrtüchtigen Zustand gewesen sei (act. 3.10, S. 3), reicht nicht aus, um die fehlende Glaubwürdigkeit in der Darstellung der Berufungsklägerin wettzumachen. Dies gilt umso mehr, als ihr Aussageverhalten auch in anderer Hinsicht nicht wirklich nachvollzogen werden kann. So mutet es beispielweise seltsam an, wenn sie aussagt, sie und die Berufungsklägerin hätten nach dem Ereignis – abgesehen vom nächsten Tag – nicht mehr über diesen Vorfall gesprochen, obschon sie sehr oft zusammen seien (act. 3.10, S. 3); ein solches Verhalten entspricht klarerweise nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. d. Steht nach dem Gesagten fest, dass im vorliegenden Fall kein Nachtrunk stattgefunden hat, so hat aufgrund des Berichts des Kantonsspitals St. Gallen als erstellt zu gelten, dass die Berufungsklägerin unter Rückrechnung des am nächsten Morgen gemessenen Werts zum rechtlich relevanten Zeitpunkt während der Autofahrt von O.2_____ nach O.3_____ einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0.92 und höchstens 2.22 Gewichtspromille aufwies (act. 3.8). Die Richtigkeit der Blutalkoholbestimmung an sich wird im Übrigen auch von der Berufungsklägerin zu Recht nicht in Abrede gestellt. Damit gelangen die Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr zur Anwendung. An die mittels Blutprobe ermittelten Minimal- und Maximalwerte der Blutalkoholbestimmung ist der Richter gebunden, wobei er innerhalb dieses Rahmens auch andere Beweismittel heranziehen kann, wenn sie für eine genauere Bestimmung der Blutalkoholkonzentration im massgeblichen Zeitpunkt Beweiswert besitzen (BGE 129 IV 290 E. 2.7 S. 295). Diesfalls wird unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ in der Regel jeweils auf den tiefsten Wert abgestellt, was indessen

Seite 14 — 15 nicht zwingend ist, falls andere Beweismittel auf einen höheren Wert schliessen lassen (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 46 zu Art. 91 SVG). Der objektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG ist damit ohne weiteres erfüllt, was auch die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ferner erweisen sich auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand als zutreffend (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.e.cc, S. 12 f.), weshalb diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). e. Ist der Schuldspruch nach dem Gesagten zu bestätigen, bleibt es auch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Diese ist zwar bescheiden, unter den gegebenen Umständen aber durchaus angemessen. 5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und die Berufung wurde im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsklägerin. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- bis Fr. 20'000.-- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3'000.-- festgelegt.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SK1 2013 10 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 19.06.2013 SK1 2013 10 — Swissrulings