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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.05.2013 SK1 2013 1

28 mai 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·5,071 mots·~25 min·5

Résumé

Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Mai 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 1 [nicht mündlich eröffnet] 31. Mai 2013 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuar ad hoc Coray In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 25. Oktober 2012, schriftlich begründet mitgeteilt am 4. Januar 2013, in Sachen des Y., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Y. wurde am 2. März 1975 in A. geboren. Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Im Jahre 1999 kam er in die Schweiz. Er ist gelernter Holztechniker. Nachdem er in der Schweiz für verschiedene Unternehmen vorwiegend als Chauffeur tätig war, folgte am 1. Dezember 2011 eine Anstellung bei der B. AG, C., wo er heute noch als Chauffeur für die D. tätig ist. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 4‘200.--. Er hat Schulden in der Höhe von Fr. 10‘000.-- und unterstützt seine in Bosnien lebende Mutter monatlich mit rund Fr. 500.--. Im schweizerischen Zentralstrafregister und im ADMAS-Register ist Y. mit keinen Einträgen verzeichnet. B. Am 25. Mai 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen Y.. Am 12. März 2012, mitgeteilt am 16. März 2012, erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen Y., sprach ihn der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 66 Abs. 1 SSV) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen. Gegen diesen Strafbefehl erhob Y. am 23. März 2012 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft in der Folge die Strafuntersuchung ergänzte und insbesondere eine Einvernahme von Y. alleine sowie im Konfront mit J. durchführte. Mit Parteimitteilung vom 4. Juni 2012, mitgeteilt am 5. Juni 2012, teilte die Staatsanwaltschaft Y. den Abschluss der Strafuntersuchung mit und räumte ihm eine Frist von 10 Tagen ein, um allfällige Beweisanträge zu stellen, was er unterliess. C. Mit Anklageschrift vom 24. Juli 2012, mitgeteilt am 25. Juli 2012, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Y. wegen der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 66 Abs. 1 SSV) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Dieser Anklage legte die Staatsanwaltschaft folgenden Sachverhalt zu Grunde: „Am 27. Januar 2012, ca. 09.51 Uhr, fuhr Y. mit dem Linienbus, Mercedes Benz, E., auf der F. von G. Richtung H.. Bereits von weitem gewahrte er, dass bei der Einfahrt zum Parkplatz des I. ein Securitas-Angestellter - es handelte sich um J. - den Verkehr regelte. Da in diesem Moment ein Fahrzeugkonvoi aus Richtung H. herannahte und gleichzeitig zwei Kleinbusse den Parkplatz des I. Richtung G. verlassen wollten, gab J., der in der Mitte der Fahrbahn stand, zunächst ein Haltezeichen, indem er den linken Arm in die Höhe hielt. Anschliessend erteilte er den Kleinbussen freie Fahrt, indem er diesen Fahrzeugen zuwinkte bzw. beide Arme ausgestreckt und angewinkelt in die Höhe hielt. Der Beschuldigte hielt jedoch den Linienbus

Seite 3 — 15 pflichtwidrig nicht an. In der Folge kam es zu einer frontalseitlichen Kollision zwischen dem Linienbus und dem zweiten, aus dem Parkplatz herausfahrenden Kleinbus, einem VW D Multivan, K., der von L. gelenkt wurde. Am Linienbus und dem Personenwagen entstand ein Sachschaden von je ca. CHF 5‘000.00.“ Die Staatsanwaltschaft erklärte den Verzicht auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung. Der Schlussbericht wurde in die Anklageschrift integriert. D. Die Hauptverhandlung, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 21. September 2012 vorgeladen wurde, fand am 25. Oktober 2012 vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos statt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 stellte der private Verteidiger von Y., Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, den Antrag auf Einvernahme von M. als Zeugin. Bei der Hauptverhandlung anwesend war Y. als Beschuldigter in Begleitung seines Rechtsvertreters. Die Staatsanwaltschaft war nicht zugegen. Zudem wurde M. anlässlich der Hauptverhandlung als Zeugin einvernommen. Die Parteien stellten die folgenden Schlussanträge: Anträge der Staatsanwaltschaft Graubünden 1. Y. sei der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 66 Abs. 1 SSV) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2. Die beschuldigte Person sei mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien der beschuldigten Person zu überbinden.

Anträge von Y. 1. Y. sei der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 66 Abs. 1 SSV) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG frei zu sprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien durch die Staatskasse zu tragen. 3. Der Angeklagte sei für die ihm entstandenen Aufwendungen für die angemessene Vertretung seiner Interessen vollumfänglich zu entschädigen. E. Gegen das am 25. Oktober 2012 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und ohne schriftliche Begründung am 30. Oktober 2012 mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos meldete die Staatsanwaltschaft am 1. November 2012 (Poststempel: 5. November 2012) Berufung an. F. Daraufhin teilte das Bezirksgericht Prättigau/Davos den Parteien am 4. Januar 2013 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt:

Seite 4 — 15 „1. Y. wird vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art 66 Abs. 1 SSV) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. 2. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1‘572.40 trägt der Kanton Graubünden. Die Gerichtsgebühr von CHF 4‘000.00 geht zulasten der Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos. 3. Y. wird aus der Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos mit CHF 5‘345.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ausseramtlich entschädigt. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. Sollte die Staatsanwaltschaft nur Teile dieses Urteils anfechten, hat sie in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 StPO genannten Teile sich ihre Berufung beschränkt. 6. (Mitteilung).“ G. Am 11. Januar 2013 (Poststempel: 15. Januar 2013) reichte die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Berufungsklägerin) die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Sie beantragte wie folgt: „1. Ziff. 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Y. sei der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art 66 Abs. 1 SSV) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3. Die beschuldigte Person sei mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ H. Sowohl das Bezirksgericht Prättigau/Davos (mit Schreiben vom 18. Januar 2013) als auch Y. (mit Schreiben vom 4. Februar 2013) verzichteten auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. I. Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. J. In ihrer Berufungsbegründung vom 18. Februar 2013 hielt die Berufungsklägerin an ihren Anträgen der Berufungserklärung fest. Insbesondere rügte sie eine widersprüchliche und willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz sowie eine Rechtsverletzung im Sinne von 398 Abs. 4 StPO. K. Am 12. März 2013 (Poststempel: 2. April 2013) reichte Y. (nachfolgend: Berufungsbeklagter) innert erstreckter Frist die Berufungsantwort beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Er stellte folgende Anträge:

Seite 5 — 15 „1. Die Berufung sei abzuweisen, und Y. sei der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 66 Abs. 1 SSV) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG frei zu sprechen. 2. Die Kosten des hierseitigen Berufungsverfahrens seien durch die Staatskasse zu tragen. 3. Y. sei für die ihm durch dieses Verfahren entstandenen Aufwendungen für die angemessene Vertretung seiner Interessen vollumfänglich zu entschädigen.“ L. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011 [im Folgenden: BSK-StPO], N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie allenfalls stellt (lit. c). b) Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 25. Oktober 2012 meldete die Berufungsklägerin am 1. November 2012 (Poststempel: 5. November 2012) die Berufung an. Nach der Mitteilung des schriftlichen und begrün-

Seite 6 — 15 deten Urteils am 4. Januar 2013 reichte sie dem Kantonsgericht von Graubünden am 11. Januar 2013 (Poststempel: 15. Januar 2013), und somit fristgerecht, die Berufungserklärung und am 18. Februar 2013 die Berufungsbegründung ein. Da die Berufung somit die an sie gestellten Form- und Fristanforderungen zu erfüllen vermag, wird darauf eingetreten. c) Im vorliegenden Fall bildet ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Mit der Berufung kann somit nach Art. 398 Abs. 4 StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig, also willkürlich, oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Unter die Rechtsfehlerhaftigkeit fallen auch die Überschreitung und der Missbrauch des Ermessens (Schmid, StPO-Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398, N 12). Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Inhaltlich entspricht die so eingeschränkte Berufung damit der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Rechtsverweigerungsbeschwerde bisheriger kantonaler Rechtsordnungen (Eugster, in: BSK-StPO, Art. 398, N 3). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht selbst ein neues Urteil fällen. 2. Die Vorinstanz hat den Berufungsbeklagten vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] (Art 66 Abs. 1 der Singnalisationsverordnung [SSV; 741.21]) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil legte die Berufungsklägerin Berufung ein mit dem Antrag, der Berufungsbeklagte sei der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 66 Abs. 1 SSV) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte sich der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 66 Abs. 1 SSV) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat oder nicht. 3. Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück-

Seite 7 — 15 sichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1, BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). 4.a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 10 N. 6). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E.2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien

Seite 8 — 15 stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 N. 12; Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b) Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (Schmid, Praxiskommentar, StPO, Art. 10 Nr. 5). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BG-Urteil 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). c) Anzumerken bleibt, dass der „Aussage der ersten Stunde“ der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfäl-

Seite 9 — 15 ligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 E. 3 sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGE 121 V 47, wonach die spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). 5.a) Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe eine willkürliche und widersprüchliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem ihre Erwägungen (insbesondere E. 2.4.2, E. 2.4.3 und E. 3.2) in sich nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar seien. Damit rügt sie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO. Überdies rügt sie, dass der Freispruch des Berufungsbeklagten auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO beruhe, da ein Fahrzeugführer bei unklarer Zeichengebung seine Fahrt nicht fortsetzen dürfe. Im Zusammenhang mit diesen Rügen muss deshalb zunächst der Sachverhalt rekonstruiert werden. b) Vorliegend ist unbestritten, dass J. als Securitas-Mitarbeiter zur Verkehrsregelung am Unfallort befugt war. Strittig ist hingegen, ob er dem Berufungsbeklagten ein Haltezeichen gegeben hat oder nicht. Bezüglich Signalisation gilt es Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Art. 66 Abs. 1 SSV präzisiert diese Vorschrift dahingehend, dass insofern, als der Verkehr durch die Polizei geregelt wird, die Strassenbenützer deren Zeichen abzuwarten haben, ausser wenn sie sich in einer fahrenden Kolonne befinden und solange kein Haltezeichen gegeben wird. Die Handzeichen werden wie folgt definiert: Hochhalten eines Armes (lit. a): Halt vor der Verzweigung für alle Richtungen; Ausstrecken eines Armes (lit b.): Halt für den Verkehr von hinten; seitliches Ausstrecken beider Arme (lit. c): Halt für den Verkehr von hinten und vorn; Heranwinken (lit. d): Freie Fahrt in der entsprechenden Richtung; Auf- und Abbewegen des Armes (lit. e): Verlangsamen der Fahrt. c) J. sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Januar 2012 aus, dass er einen Konvoi von H. her auf der F. habe kommen sehen. Weil sich in der Einfahrt zum Parkplatz ein VW Bus befunden habe, habe er sich in Richtung H. gedreht und dem aus dieser Richtung kommenden Verkehr einen Halt signalisiert. Dann habe er wieder eine Drehung nach G. gemacht, wobei er seine linke Hand immer noch oben gehalten und anschliessend dem wartenden VW Bus das Zeichen zum Rausfahren gegeben habe. Nachdem er sich mit erhobener Hand nach H. gedreht habe, habe er nicht nochmals ein Haltezeichen in Richtung des vom

Seite 10 — 15 Berufungsbeklagten gefahrenen Busses gemacht (vgl. act. 8, Fragen 1, 2 und 5). Anlässlich der Konfronteinvernahme mit dem Berufungsbeklagten vom 30. Mai 2012 sagte J. als Zeuge und unter Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage gemäss Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erneut aus, dass er - in der Mitte der Fahrbahn stehend - ein Haltezeichen nach allen Richtungen gegeben habe (vgl. Frage 1, S. 3). Nach dem Haltezeichen habe er dem Kleinbus ein Zeichen gegeben und diesen herausgewunken, wobei er sich sicher sei, dass er die Arme in diesem Moment nicht habe herunterhängen lassen (vgl. Frage 2, S. 4). Zudem führte er aus, dass zwei Kleinbusse hintereinander aus dem Parkplatz herausgefahren seien und er beide habe herausfahren lassen (vgl. zum Ganzen: act. 26, Frage 1, S. 3; Frage 2, S. 4 und 5). d) Der Berufungsbeklagte sagte hingegen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Januar 2012 aus, dass J. ihm gegenüber nie ein Stoppzeichen gegeben, noch sich ihm zugewandt habe. Aus seiner Sicht sei die Zeichengebung von J. nicht klar gewesen (act. 3, Frage 13). J. habe auch dem VW Bus, mit welchem der Berufungsbeklagte kollidierte, nicht signalisiert, dass dieser raus auf die F. fahren solle (act. 3, Frage 7). Anlässlich der Konfronteinvenahme mit J. vom 30. Mai 2012 sagte der Berufungsbeklagte aus, J. - auf der F. stehend - habe die rechte Hand gegen ihn ausgestreckt und mit der linken Hand dem ersten Kleinbus zugewunken; nach dem ersten Bus habe J. nicht mehr mit der linken Hand gewunken und er habe dann nur noch den rechten Arm ausgestreckt gegen ihn gerichtet (act. 26, Frage 2, S. 5). Ergänzend führte er aus, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob J. den linken Arm heruntergenommen oder ob er nicht doch beide Arme bis zum Zusammenstoss hochgehalten habe (act. 26, Frage 3, S. 5 f.). e) L. sagte schliesslich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Januar 2012 aus, dass der Verkehrsregelposten ihn aus dem Parkplatz herausgewunken bzw. ihm deutlich ein Zeichen gegeben habe, dass er fahren könne (vgl. act. 5, Frage 1). f) Anzumerken bleibt, dass die Aussagen der Zeugin M. (vgl. act. 8 der Vorinstanz) für die Sachverhaltsfeststellung nicht von Relevanz sind, da vorliegend nicht relevant ist, wo genau J. gestanden ist und wie L. aus dem Parkplatz herausgefahren ist. Es bleibt in diesem Zusammenhang lediglich festzustellen, dass sie - obschon J. und der Berufungsbeklagte aussagten, J. sei auf der F. gestanden - zunächst aussagte, J. sei auf dem Trottoir gestanden und alsdann auf Nachfrage präzisierte, sie könne nicht sagen, ob er wirklich auf dem Trottoir gestanden habe, jedenfalls genau daneben. Darüber, wie J. stand, konnte sie ebensowenig Anga-

Seite 11 — 15 ben machen wie über dessen Armhaltung sowie, ob er den VW Bus herausgewunken hat. g) Anhand der übereinstimmenden Aussagen von J. und L. und entgegen der Aussage des Berufungsbeklagten muss bezüglich der Sachverhaltsfeststellung zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass J. L. ein Zeichen gegeben hat, wonach Letzterer aus dem Parkplatz herausfahren durfte. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass J. bereits zuvor ein Haltezeichen für alle Richtungen signalisierte, da er diese Aussage nicht nur in der ersten polizeilichen Einvernahme, sondern auch als Zeuge und unter Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB machte. Dass der Berufungsbeklagte - wie von ihm behauptet - dieses Haltezeichen angeblich nicht gesehen haben soll, vermag daran nichts zu ändern. Der Berufungsbeklagte sagte denn auch selber aus, dass J. im Zusammenhang mit dem ersten Kleinbus, welcher aus dem Parkplatz hinausgefahren sei, ihm gegenüber die rechte Hand ausgestreckt und mit der linken Hand den Kleinbus herausgewunken habe. Gemäss der klaren Aussage von L. gab J. auch diesem ein klares Zeichen, aus dem Parkplatz herauszufahren. Der Berufungsbeklagte sagte sodann aus, dass die Zeichengebung von J. (für ihn) unklar gewesen sei. Schliesslich war er sich nicht mehr sicher, ob J. den linken Arm heruntergenommen oder ob dieser nicht doch beide Arme bis zum Zusammenstoss (mit dem zweiten Kleinbus) hochgehalten habe. Schon aufgrund dieser Aussagen ist nicht ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte ein Zeichen (Heranwinken von J. mit dem rechten Arm im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. d SSV) erhalten haben soll, welches ihn zur freien (Weiter-)Fahrt nach dem Herauswinken des ersten Kleinbusses berechtigt hätte. 6.a) Aufgrund obiger Sachverhaltsfeststellung in Erwägung 5g erhellt ohne weiteres, dass der Berufungsbeklagte schon deshalb, weil er auf das von J. gegebene Haltezeichen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. c SSV - welches er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit durchaus hätte erkennen können und müssen - nicht angehalten hat, gegen Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 SSV verstossen hat. Darüberhinaus macht der Berufungsbeklagte geltend, er habe gesehen, dass J. zunächst den ersten Kleinbus herausgewunken habe. Insgesamt habe J. allerdings unklare Zeichen bezüglich der Verkehrsregelung gegeben. Aufgrund der Tatsache, dass J. dem ersten Kleinbus das Zeichen gegeben hat, wonach dieser aus dem Parkplatz herausfahren könne und diesen dabei mit dem linken Arm hinausgewunken hat, während der rechte Arm gegen den Berufungsbeklagten ausgestreckt war, musste dem Berufungsbeklagten offensichtlich bewusst sein, dass er aufgrund dieser Zeichen ohnehin nicht hätte weiterfahren dür-

Seite 12 — 15 fen, weil die Fahrbahn für ihn nicht freigegeben war. Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass J. dem Berufungsbeklagten, nachdem der erste Kleinbus aus dem Parkplatz herausgefahren war, ein Zeichen (im Sinnes eines Heranwinkens gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. d SSV) gegeben hätte, welches ihm die freie Fahrt in seiner Richtung gewährt hätte. b) Gemäss Lehre und Rechtsprechung muss ein Fahrzeuglenker - nachdem die Polizei bzw. der Verkehrsregeldienst ihm ein Haltezeichen gegeben hat - warten, bis ihm ein eindeutiges Zeichen zur Weiterfahrt gegeben wird. Bei unklarer Zeichengebung oder vergleichbaren Zweifeln darf der Fahrzeugführer seine Fahrt nicht fortsetzen (Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, N 16 zu Art. 27 SVG sowie Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2004 vom 28. Juli 2004, E.2). Der Berufungsbeklagte bringt vor, dass diese Vorschriften eben gerade nicht für den vorliegenden Fall zutreffen würden, weil ihm gar kein Haltezeichen gegeben worden sei und er seine Fahrt auch nicht unterbrochen habe. Dem ist nicht zu folgen. Wie in Erwägung 5 festgestellt, hat J. dem Berufungsbeklagten ein Haltezeichen gegeben, weshalb er hätte anhalten müssen. Zudem hätte er anhalten müssen, weil er gesehen hat, wie J. den ersten Kleinbus herausgewunken hat und die Fahrbahn in seiner Richtung nicht freigegeben hatte. Überdies hat der Berufungsbeklagte von J. kein Zeichen bekommen, dass er weiterfahren dürfe. Aufgrund dieser Umstände ist nun sehr wohl und um so mehr deshalb, weil der Berufungsbeklagte selber geltend macht, dass die Zeichengebung von J. (für ihn) unklar gewesen sei, genannte Lehre und Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der Berufungsbeklagte bei unklarer Zeichengebung seine Fahrt - welche er vorschriftswidrig erst gar nicht unterbrochen hatte - nicht hätte fortsetzen dürfen. Vielmehr hätte er auf ein klares Zeichen von J., welcher den zweiten VW Bus klar und deutlich aus dem Parkplatz herausgewunken hat, warten müssen, welches in einem Heranwinken gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. d SSV bestanden hätte. Dies tat der Berufungsbeklagte indessen nicht, worauf sich die Kollision mit dem zweiten Kleinbus ereignete. 7. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufung wie auch schon in der Anklageschrift eine Verurteilung des Berufungsbeklagten zu einer Busse von Fr. 300.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. In Anbetracht dessen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine leichte Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt und das Verschulden des Berufungsbeklagten nicht besonders schwer wiegt, erscheint die geforderte Strafe als schuldangemessen. Auch die Höhe der geforderten Busse von Fr. 300.-- ist nicht zu beanstanden.

Seite 13 — 15 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Berufungsbeklagten zu Unrecht der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 66 Abs. 1 SSV) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen hat. Somit ist die Berufung vollumfänglich gutzuheissen und die Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtene Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 25. Oktober 2012 sind aufzuheben. Der Berufungsbeklagte wird mit einer Busse von Fr. 300.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, bestraft. 9.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Es lässt sich nicht argumentieren, dass die Staatsanwaltschaft keine Berufung erhoben hätte, wenn die Vorinstanz „richtig“ entschieden hätte, weshalb die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vom Staat zu übernehmen seien (so aber Riklin, Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 428 N 3 mit Hinweis auf die „oft“ vertretene Gegenauffassung). Diese gegenteilige Lehrmeinung ist absolut singulär und entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Ausserdem verkennt sie, dass ein erstinstanzlicher (teilweiser) Freispruch beziehungsweise allgemeiner gesagt - ein für den Angeklagten günstiger(er) Entscheid, welcher durch einen Schuldspruch des Berufungsgerichts beziehungsweise einen für den Angeklagten ungünstigeren Entscheid aufgehoben wird, keineswegs eine unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO darstellt (vgl. dazu Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 426 N 15, wonach gemäss dieser Bestimmung die verurteilte beschuldigte Person nur diejenigen Verfahrenskosten nicht zu tragen hat, die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise schon ex tunc unnötig oder fehlerhaft waren, was etwa dann der Fall ist, wenn wegen Formfehler oder falscher Terminangaben Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen; gleicher Meinung Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 426 N 18). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzlichen Verfahrenskosten ganz unabhängig vom Verfahrensausgang anfielen (vgl. zum Ganzen SK1 12 14 E. 8a). b) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zwar hatte es vorliegend nicht der Berufungsbeklagte zu vertreten, dass sich zwei Instanzen mit der Angelegenheit zu befassen hatten. Die Schweizerische Strafprozessordnung liefert aber im Gegensatz zu Art. 160 Abs. 2 der alten bündnerischen Straf-

Seite 14 — 15 prozessordnung keine gesetzliche Grundlage mehr, um in einem solchen Fall die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kanton Graubünden zu überbinden. Nach dem Ausgeführten stellen diese Kosten keine - ex tunc - unnötigen Verfahrenskosten dar, denn das Berufungsverfahren war weder unnötig noch fehlerhaft. Mit ihrem Berufungsantrag, den Berufungsbeklagten der Verletzung von Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 66 Abs. 1 SSV) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen, vermochte die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin durchzudringen. Ebenfalls obsiegte sie im Strafpunkt. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.-vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils vom 25. Oktober 2012 werden aufgehoben. 2. Y. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 66 Abs. 1 SSV) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 3. Dafür wird Y. bestraft mit einer Busse von Fr. 300.--. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage festgesetzt. 4. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1‘572.40 und die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 4‘000.-- gehen zu Lasten von Y.. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.-- gehen zu Lasten von Y.. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

SK1 2013 1 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.05.2013 SK1 2013 1 — Swissrulings