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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.06.2014 SK1 2012 45

18 juin 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·13,684 mots·~1h 8min·7

Résumé

ungetreue Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung und Gläubigerbevorzugung | StGB 137-172 Vermögen

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. Dezember 2013/ Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 45 18. Juni 2014 02. Juli 2014 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. HSG Marco Toller, Bahnhofstrasse 7, Postfach 627, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja, Erstinstanzliches Strafgericht, vom 19./20./25. Juni 2012, im Dispositiv mitgeteilt am 26. Juni 2012, schriftlich mitgeteilt am 11. September 2012, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeschuldigten und Berufungskläger, betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung und Gläubigerbevorzugung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 77 I. Sachverhalt: A. X._____ wurde am _____1977 in O.1_____ geboren und wuchs zusammen mit einer Schwester bei seinen Eltern in O.2_____ auf. Dort besuchte er sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Sekundarschule. Anschliessend absolvierte er bei der L._____ in O.3_____ eine dreijährige kaufmännische Berufslehre, welche er im Jahre 1996 erfolgreich abschloss. Seither arbeitet er als selbständiger Kaufmann im Bereich Immobilien. Gemäss Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz beläuft sich sein monatliches Einkommen auf Fr. 165‘000.--. Den eigenen Angaben gegenüber dem Untersuchungsrichter zufolge beträgt X._____ Vermögen mehr als Fr. 5 Mio.. Im Jahr 2013 heiratete X._____ H._____. Sie sind Eltern zweier Kinder. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ nicht verzeichnet. Bezüglich seines Leumunds hat die Stadtpolizei O.3_____ nichts Negatives vermerkt. B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. November 2010 wurde X._____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB und Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 167 StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. November 2010 folgender Sachverhalt zugrunde: „II. A._____, B._____ und X._____ werden angeklagt der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB. 1. A._____, B._____ und X._____ zum Nachteil der einfachen Gesellschaft ‚A._____ und B._____, Café J._____‘ Seit Ende 1995 betrieben A._____ und B._____ in O.4_____ das Café J._____. Gegen aussen trat der Betrieb als einfache Gesellschaft (‚A._____ und B._____, Café J._____‘) auf (act. B1.1.2-4, C1.2.2-5). Finanziert wurde der Betrieb der einfachen Gesellschaft durch die Graubündner Kantonalbank (nachfolgend: GKB) mittels verschiedener Hypothekar- und Betriebskredite (act. C1.2.2-5). Als Sicherheit für diese Kredite hatte B._____ der GKB von Beginn der Geschäftsbeziehung an eine ‚Maximal-Grundpfandverschreibung von nominell Fr. 950‘000.-- im 1. Rang‘ auf eine an die Liegenschaft des Café J._____ angrenzende Parzelle in O.4_____ gewährt (act. C1.2.2, C1.2.5). Ab dem 7. September 2004 trat das Café J._____ gegen aussen nicht mehr als einfache Gesellschaft, sondern als Einzelfirma ‚Café J._____ A._____‘ auf (act. B.1.1, B.1.8).

Seite 3 — 77 Ab dem 7. September 2004 war das Café J._____ im Handelsregister als Einzelfirma ‚Café J._____ A._____‘ eingetragen. Per 30. November 2003 bewertete das Café J._____ seine Aktiven wie folgt (act. B1.1.14, C1.2.61, C1.2.65): Debitoren gegenüber der K._____ AG 179‘169.80 Debitoren gegenüber Dritten 61‘620.55 Vorräte 210‘299.90 Mobile Sachanlagen 1‘331‘160.95 Total 1‘782‘251.20 Ab ca. Juli 2004 kümmerte sich X._____ im Auftrag von A._____ und B._____ um die finanzielle Sanierung des Café J._____ (act. A2.1.15; A2.1.17, S. 4; A2.2.7, S. 3). Bereits nach unmittelbarer Aufnahme dieser Tätigkeit stellte er fest, dass das Café J._____ (bzw. deren Gesellschafter A._____ und B._____) vor dem Konkurs standen (act. A2.2.7, S. 2; C1.2.60; C1.2.37). Am 13. August 2004 traten A._____ und B._____ auf Anraten von X._____ sämtliche Debitorenguthaben des Café J._____, deren Vorräte sowie deren mobile Sachanlagen (Maschinen, Apparate und Einrichtungen) an B._____ ab. Rechtsanwalt W._____, O.7_____, beurkundete den entsprechenden Abtretungsvertrag zwischen A._____ und B._____ (act. C1.2.31). B._____ verfügte zu diesem Zeitpunkt über keinerlei Forderungen gegenüber der einfachen Gesellschaft ‚A._____ und B._____, Café J._____‘. Nachdem am 22. Februar 2005 A._____ seine Zahlungsunfähigkeit erklärt hatte, eröffnete das Bezirksgerichtspräsidium Maloja am 11. März 2005 über ihn den Konkurs (act. B1.1.9). In diesem Konkurs erlitten die Gläubiger einen Verlust von CHF 779‘247.65 (act. C1.1.10, act. C1.2.60). 2. A._____ und X._____ zum Nachteil der K._____ [K._____ AG] Neben der Sanierung der einfachen Gesellschaft kümmerte sich X._____ ab ca. Juli 2004 im Auftrag von A._____ und B._____ auch um die finanzielle Sanierung der K._____ (act. A2.1.15, S. 2; A2.2.7, S. 3). Auch in diesem Zusammenhang musste er schnell feststellen, dass die K._____ vor dem Konkurs stand (act. A2.2.7, S. 2; C1.2.37). Ab der ausserordentlichen Generalversammlung vom 10. August 2004 war X._____ faktisch Geschäftsführer der K._____. Per 30. November 2003 bewertete die K._____ ihre Aktiven wie folgt (act. B1.3.19, B1.3.21): Forderungen (ohne interne Debitoren) + transitorische Aktiven 132‘358.25 Vorräte 84‘343.70 Mobile Sachanlagen 521‘456.00 Total 738‘157.95 Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der K._____ vom 10. August 2004 in O.4_____ trat A._____ als deren Einzelzeichnungsbevollmächtigter und auf Anraten von X._____ sämtliche Debitorenguthaben der K._____ sowie deren sämtliches Inventar (Maschinen, Apparate, Einrichtungen und Lagerbestände) an B._____ ab (act.

Seite 4 — 77 C1.2.35.2). B._____ verfügte zu diesem Zeitpunkt über keine Forderung gegenüber der K._____. Nachdem am 22. Februar 2005 die K._____ ihre Insolvenz erklärt hatte, eröffnete das Bezirksgerichtspräsidium Maloja am 11. März 2005 über die K._____ den Konkurs (act. B1.3.13). In diesem Konkurs erlitten die Gläubiger einen Verlust von CHF 1‘372‘105.65 (act. B1.3.17, act. C1.2.60). 3. X._____ zum Nachteil der Einzelfirma ‚Café J._____‘ und der K._____ Am 16. August 2004 eröffnete B._____ auf Anraten des faktischen Geschäftsführers der K._____, X._____, bei der Banca Raiffeisen Engiadina Val Müstair (nachfolgend: Raiffeisen) ein auf sie lautendes Privatkonto mit der Nummer Z.2_____ (act. C1.2.36). Neben B._____ war ab dem 10. September 2004 auch X._____ einzelzeichnungsberechtigt über dieses Konto (act. C1.2.38). Von Eröffnung dieses Kontos an bis Ende des Jahres 2004 wickelte X._____ den gesamten Bankverkehr der Einzelfirma und der K._____ über dieses Konto ab, während er die bisherigen Konti dieser beiden Betriebe bei der GKB (Z.5_____ [act. C1.2.56], Z.6_____ [act. C1.2.55]) sowie bei der Raiffeisen (Nr. Z.3_____; act. C1.2.56) stilllegte. In diesem Zeitraum bezahlten die Schuldner der K._____ und der Einzelfirma rund CHF 1.3 Mio. auf dieses Konto ein (act. C1.2.63). Am 21. Oktober 2004 gab X._____ eine Überweisung vom erwähnten Konto in Höhe von CHF 500‘000.-- auf das auf ihn lautende Konto bei der Raiffeisen, Nr. Z.4_____, in Auftrag (act. C1.2.41). Von dort liess X._____ diesen Betrag am 26. Oktober 2004 auf das Konto der Mutter von B._____, C._____, bei der GKB mit der Nr. Z.7_____ überweisen (act. C1.2.47). Auf Veranlassung von X._____ amortisierte C._____ am 20. November 2004 die bei der GKB zu Lasten von A._____ und B._____ offenen Kredite mit den Kreditorennummern Z.6_____, Z.8_____, Z.9_____ vollständig bzw. die Hypothek Z.10_____ im Umfang von CHF 40‘435.76 (act. C1.2.47). Zudem tilgte sie ebenfalls auf Veranlassung von X._____ rückständige Zinsen in Höhe von CHF 40‘584.85 (act. C1.2.46 und 64). Im Konkurs der K._____ erlitten die Gläubiger einen Verlust von CHF 1‘372‘105.65 (act. B1.3.17, act. C1.2.60) III. A._____ und X._____ werden angeklagt der Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 167 StGB. Gemäss einem Darlehensvertrag vom 18. Juli 2001 (act. C2.1.2) gewährte D._____ A._____ ein Darlehen von max. CHF 500‘000.--. Dieses war vereinbarungsgemäss für die Finanzierung der Einrichtung in dem durch A._____ betriebenen Café mit Verkaufsladen im M._____ Center in O.5_____ zu verwenden. Vermieter der erwähnten Lokalitäten war der Darlehensgeber D._____. Die tatsächlich gewährte Darlehenssumme betrug CHF 485‘000.-- (act. B1.1.5, S. 3). In der Folge gelang es A._____ nicht, die im Darlehensvertrag vereinbarten Amortisationszahlungen zu leisten. Ca. im August 2004 kam es zwischen X._____ als Vertreter von A._____ und D._____ zu einem Gespräch. Dabei ersuchte X._____ D._____, die

Seite 5 — 77 Darlehensvereinbarung vom 18. Juli 2001 sowie das damit zusammenhängende Miet- und Pachtverhältnis mit A._____ aufzulösen (act. A2.1.22, S. 3; A2.2.6, S. 2; A2.2.8, S. 7). Ergebnis dieser Besprechung war neben der rückwirkenden (auf 1. Januar 2004) Übertragung der Darlehens- und Mietforderungen von D._____ an die N._____ GmbH (act. C2.1.4) eine zwischen D._____ und A._____ am 20. Oktober 2004 abgeschlossene ‚Vereinbarung für die vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses‘ (act. C2.1.3). Darin wurde insbesondere die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages ‚per 27. November 2004‘ und der Übergang des in den Geschäftsräumlichkeiten befindlichen ‚Gross- und Kleininventars‘ in das Eigentum der N._____ GmbH ‚zur Tilgung des Darlehens‘ vereinbart. Das erwähnte Inventar hatte zu diesem Zeitpunkt einen geschätzten Liquidationswert von CHF 100‘000.-- (act. A1.1.15, C2.1.6). Nachdem am 22. Februar 2005 A._____ seine Zahlungsunfähigkeit erklärt hatte, eröffnete das Bezirksgerichtspräsidium Maloja am 11. März 2005 über ihn den Konkurs (act. B1.1.9). In diesem Konkurs erlitten die Gläubiger einen Verlust von CHF 779‘247.65 (act. B1.1.10, act. C1.2.60). Weder D._____ noch die N._____ GmbH gaben in diesem Konkurs zu kollozierende Ansprüche ein (act. A1.2.9).“ C. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja am 19. und 20. Juni 2012 waren X._____ mit seinen beiden Verteidigern, Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. HSG Marco Toller und Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Jann LL.M., sowie die ebenfalls angeklagten E._____ und A._____ in Begleitung ihrer Verteidiger anwesend. Die auch angeklagte B._____ war von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert worden, weshalb lediglich ihr Verteidiger daran teilnahm. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wurde durch einen Staatsanwalt vertreten. Der Staatsanwalt stellte und begründete in seinem Plädoyer folgenden Antrag: „1.1.X._____ sei schuldig zu sprechen - der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie - der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB Er sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt aufgeschoben, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 2‘500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen, zu verurteilen 1.2. [Antrag bezüglich A._____.] 1.3. [Antrag bezüglich B._____.] 1.4. [Antrag bezüglich E._____.] 2. Das Verfahren sei in Bezug auf Ziff. III der Anklageschrift einzustellen. 3. Die Verfahrenskosten seien den Beschuldigten aufzuerlegen.“

Seite 6 — 77 Die Verteidigung verlangte in ihrem Plädoyer, X._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen, soweit das Verfahren nicht ohnehin einzustellen sei. Dementsprechend seien die Verfahrenskosten der Staatskasse zu überbinden und X._____ sei zu Lasten der Staatskasse eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigung zuzusprechen. D. Mit Urteil vom 19./20./25. Juni 2012, nicht mündlich eröffnet, im Dispositiv mitgeteilt am 26. Juni 2012, schriftlich begründet mitgeteilt am 11. September 2012, erkannte das Bezirksgericht Maloja, Erstinstanzliches Strafgericht, wie folgt: „1. Das Strafverfahren gegen X._____ wegen Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 167 StGB wird eingestellt. 2. X._____ wird vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 3. X._____ ist schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. 4. Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 3‘000.- sowie zur Bezahlung einer Busse von CHF 10‘000.-, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, verurteilt. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben; die Probezeit beträgt 2 Jahre. 6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 2‘171.25 - Barauslagen der Staatsanwaltschaft CHF 265.75 - Gerichtsgebühr CHF 4‘550.00 Total CHF 6‘987.00 werden im Umfang von CHF 4‘658.00 X._____ auferlegt. Ein Drittel wird auf die Staatskasse genommen, d.h. CHF 812.35 zulasten des Kantons Graubünden und CHF 1‘516.65 zulasten des Bezirksgerichts Maloja. 7. X._____ wird im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung zulasten der Gerichtskasse von CHF 30‘000.- inkl. MwSt. zugesprochen. 8. (Rechtsmittelbelehrung.) 9. (Mitteilung.)“ E. Gegen dieses Urteil meldete X._____ am 27. Juni 2012 beim Bezirksgericht Maloja Berufung an, worauf das Bezirksgericht Maloja am 11. September 2012 den Parteien ein begründetes Urteil zustellte. F. a) Am 28. September 2012 reichte X._____ die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin stellte er folgende Anträ-

Seite 7 — 77 ge: „I. RECHTSBEGEHREN 1. Es seien die Ziff. 3-7 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es sei X._____ vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB freizusprechen. 2. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens, des vorinstanzlichen Verfahrens sowie jene des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. 3. X._____ sei eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für das Untersuchungsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren von Fr. 220‘000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zuzusprechen. [...] III. BEWEISANTRÄGE 1. Wir berufen uns auf die im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Beweise, soweit sie rechtmässig erhoben wurden. Es wird somit der Beizug sämtlicher Akten des Strafverfahrens beantragt. 2. Weiter wird die Edition folgender Urkunden aus Händen des Bezirksgerichts Maloja beantragt: a) Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 19./20./25. Juni 2012 in der Strafsache der B._____, geb. _____1963, betr. ungetreue Geschäftsbesorgung etc.; b) Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 19./20./25. Juni 2012 in der Strafsache des A._____, geb. _____1960, betr. ungetreue Geschäftsbesorgung etc.; c) Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 19./20./25. Juni 2012 in der Strafsache des E._____, geb. _____1956, betr. Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG sowie gegen Art. 76 Abs. 3 BVG; d) Protokoll der Hauptverhandlung vom 19./20. Juni 2012 vor Bezirksgericht Maloja in der Strafsache der B._____; e) Protokoll der Hauptverhandlung vom 19./20. Juni 2012 vor Bezirksgericht Maloja in der Strafsache des A._____; f) Protokoll der Hauptverhandlung vom 19./20. Juni 2012 vor Bezirksgericht Maloja in der Strafsache des E._____.“ b) Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 verzichtete das Bezirksgericht Maloja auf eine Stellungnahme. c) Am 22. Oktober 2012 verzichtete auch die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO zur Berufungserklärung von X._____. Gleichzeitig erklärte sie Anschlussberufung im Sinne von Art. 401 StPO

Seite 8 — 77 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 19./20./25. Juni 2012, mitgeteilt am 11. September 2012, mit folgenden Anträgen: „1. Die Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. X._____ sei schuldig zu sprechen - der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie - der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB. 3. Dafür sei er zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 2‘500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen, zu verurteilen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ G. a) Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 406 Abs. 3 und 4 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Gleichzeitig ersuchte er das Bezirksgericht Maloja, die gemäss Beweisanträgen von X._____ in seiner Berufungserklärung zur Edition beantragten Unterlagen zu edieren. b) Am 4. Februar 2013 reichte X._____ seine schriftliche Berufungsbegründung mit unverändertem Rechtsbegehren ein. Mit Eingabe vom 18. März 2013 begründete die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung. Auch sie liess dabei das Rechtsbegehren unverändert. Am 25. März 2013 erfolgte die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft und am 28. Juni 2013 die Berufungsreplik von X._____. Ebenfalls am 28. Juni 2013 reichte X._____ die Anschlussberufungsantwort ein, worauf die Staatsanwaltschaft am 22. August 2013 sowohl die Berufungsduplik als auch die Anschlussberufungsreplik einreichte. Am 7. Oktober 2013 reichte X._____ sowohl eine Stellungnahme zur Berufungsduplik als auch die Anschlussberufungsduplik ein. Der Vorsitzende erklärte anschliessend den Schriftenwechsel für geschlossen. H. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 9 — 77 II. Erwägungen: 1. a) Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das angefochtene Urteil am 26. Juni 2012 im Dispositiv mitgeteilt (vgl. angefochtenes Urteil), womit die Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde (Art. 384 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 StPO). Der Berufungskläger hat daraufhin am 27. Juni 2012 und somit innert Frist die Berufung beim Bezirksgericht Maloja angemeldet (act. A.1). Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte alsdann am 11. September 2012 (angefochtenes Urteil). In der Folge reichte der Berufungskläger am 28. September 2012 die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein (act. A.2). Die Berufung ist somit frist- und formgerecht erhoben worden, weshalb darauf grundsätzlich einzutreten ist. b) Nachdem die Berufungserklärung beim Berufungsgericht eingegangen ist, übermittelt die Verfahrensleitung den anderen Parteien unverzüglich eine Kopie derselben (Art. 400 Abs. 2 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung erheben (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (Art. 401 Abs. 1 StPO). Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils (Art. 401 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 dem Bezirksgericht Maloja sowie der Staatsanwaltschaft Graubünden die Möglichkeit eröffnet, zur Berufungsbegründung des Berufungsklägers eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO einzureichen (act. D.1). Am 22. Oktober 2012 und damit innert Frist hat die Staatsanwaltschaft Graubünden Anschlussberufung erklärt. Die Rechtsschrift entspricht im Weiteren den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Auf die frist- und formgerecht erhobene Anschlussberufung kann daher eingetreten werden.

Seite 10 — 77 2. a) Vorliegend ist mit Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO) angeordnet worden (act. D.3). Zwar besteht gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ein Anspruch des Beschuldigten auf eine mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung, welcher auch in einem Rechtsmittelverfahren Bestand hat (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 28. Januar 2013, SK1 12 44, E 2a; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 1 zu Art. 406 StPO). Hingegen kann, namentlich aus Gründer der Verfahrensökonomie, von der Durchführung eines mündlichen Verfahrens abgesehen werden; so kann das Berufungsgericht nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung beispielsweise in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen sind. Nach Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann das schriftlich Verfahren – diesfalls jedoch nur mit dem Einverständnis der Parteien – auch durchgeführt werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (BGE 139 IV 290 = Pra 103 Nr. 20 E 1.1). Betreffend den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt hat und sich keine Fragen zur Person des Beschuldigten oder dessen Charakter stellen (BGE 119 Ia 316 E 2b; Hug, a.a.O., N 1 zu Art. 406 StPO). Damit ist dem konventionsrechtlichen Anspruch des Berufungsklägers auf ein faires (Berufungs-) Verfahren trotz der schriftlichen Durchführung desselben Genüge getan, zumal er vorliegend auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens hin keine Einwände erhob, sich mit demselben einverstanden erklärte und damit implizit auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtete. Die Anwesenheit der beschuldigten Person ist gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO nach dem oben Dargelegten und in einer Gesamtschau der Umstände des Falles unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Berufungskläger mehrmals und ausführlich zur Sache äussern konnte und geäussert hat, nicht erforderlich. b) Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtig (vgl. BGE 136 I 229 E 5.1; BGE 134 I 49 E 3a; BGE 124 I 241 E 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids

Seite 11 — 77 Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E 5.1; BGE 134 I 83 E 4.1 mit Hinweisen). Im Rechtmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 3. Der Berufungskläger stellt in der Berufung die Anträge, es seien sämtliche Akten des Strafverfahrens beizuziehen sowie die Urteile und Protokolle der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja in der Strafsache gegen B._____, A._____ und E._____ zu edieren. – Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, übermittelt sie unverzüglich die Anklageschrift sowie einen allfälligen Schlussbericht zusammen mit den Akten dem zuständigen Gericht (Art. 327 Abs. 1 lit. d StPO). Meldet eine Partei nach Fällung des Urteils der ersten Instanz Berufung an, so übermittelt das erstinstanzliche Gericht diese nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die gesamten Akten des Strafverfahrens gelangen somit von Amtes wegen an die Berufungsinstanz. Der Antrag des Berufungsklägers auf Beizug sämtlicher Akten des Strafverfahrens ist folglich müssig. Im Weiteren hat der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 das Bezirksgericht Maloja ersucht, die Urteile und Protokolle der Hauptverhandlung in der Strafsache gegen B._____, A._____ und E._____ zu edieren (act. D.3). Das Bezirksgericht Maloja ist dieser Aufforderung am 18. Dezember 2012 nachgekommen (act. D.4) und die Dokumente befinden sich bei den Akten (act. E.2). Dem entsprechenden Beweisantrag des Berufungsklägers ist mithin entsprochen worden. 4. In der Berufungsbegründung beanstandet der Berufungskläger, dass das Bezirksgericht Maloja zu seinen Lasten auf Aussagen von Mitbeschuldigten abgestellt habe, mit denen er nie konfrontiert worden sei. Zwar habe er anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz Gelegenheit gehabt, an den Befragungen der Mitbeschuldigten, soweit diese an der Hauptverhandlung überhaupt anwesend gewesen seien, teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Jedoch existiere darüber kein Protokoll im Sinne von Art. 78 StPO. Es bestünden bloss Zusammenfassungen des Gerichts. Es seien den aussagenden Personen keine Protokolle vorgelegt worden und sie hätten keine Gelegenheit gehabt, diese zu lesen und allenfalls zu berichtigen, was Gültigkeitsvoraussetzung gewesen wäre. Ein „Kon-

Seite 12 — 77 front“ in den gesetzlichen Formen habe vorliegend nie stattgefunden, was dazu führe, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten nicht zu seinen Lasten verwendet werden dürften. a) Nach der Verfahrensgarantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist somit grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen, wobei als Zeugenaussagen auch in der Voruntersuchung gemachte Aussagen vor Polizeiorganen gelten. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Anspruch auf Befragung von Belastungszeugen erfährt in der Praxis insoweit jedoch eine gewisse Abschwächung, als er uneingeschränkt nur in all jenen Fällen gilt, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann unter besonderen Umständen auf eine Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befragung des Zeugen ganz verzichtet werden. So etwa, wenn der Belastungszeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, der Zeuge trotz angemessener Nachforschung unauffindbar bleibt oder in der Zwischenzeit verstorben ist. In solchen Fällen ist es gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK erforderlich, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird, das heisst, der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt beziehungsweise sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Im Urteil in Sachen Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011 hat der EGMR seine bisherige Rechtsprechung insofern relativiert, als unter Umständen auch ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung („preuve unique ou déterminant“) ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein kann, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten (Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien

Seite 13 — 77 vom 15. Dezember 2011, § 147, in: Plädoyer 2012/1 S. 65). Diese Rechtsprechung hat der EGMR im Fall Pesukic gegen die Schweiz bestätigt (Pesukic gegen die Schweiz vom 6. Dezember 2012, § 43 ff., in: Pra 2013 Nr. 11 S. 80 ff., Plädoyer 2013/1 S. 68; vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts vom 10. Mai 2013, 6B_75/2013, E 3.3, und vom 6. Oktober 2009, 6B_10/2009, E 2.2.3, je mit zahlreichen Hinweisen). Auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen kann auch verzichtet werden. Ein derartiger Verzicht führt dazu, dass die in der Untersuchung gemachten Aussagen der Zeugen verwendet werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008, 6B_521/2008, E 5.3.1 in fine, mit Hinweisen). b) aa) Es trifft zu, dass der Berufungskläger weder im Rahmen der Strafuntersuchung/Voruntersuchung noch vor der Vorinstanz mit den anderen Mitbeschuldigten gesetzeskonform konfrontiert worden ist. Zwar ergibt sich aus den Protokollen der Hauptverhandlung in Sachen B._____, A._____ und E._____, dass A._____ und E._____ vom Gericht befragt worden sind (act. E.2/5 und E.2/6; B._____ war von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert worden, act. E.2/1, S. 3 lit. D). Jedoch wurden keine Befragungsprotokolle erstellt; vielmehr wurden die Aussagen der befragten Mitbeschuldigten lediglich in zusammengefasster Form in das Verfahrensprotokoll (Art. 77 StPO) aufgenommen. Eine solche Protokollierung entspricht in keiner Weise den Anforderungen, die von Gesetzes wegen an ein Befragungsprotokoll (Art. 78 StPO) gestellt werden. Zu Recht weist der Berufungskläger darauf hin, dass die Befragten das Protokoll nicht unterzeichnet haben. Es ist auch davon auszugehen, dass ihnen die Protokollierung ihrer Aussagen nicht vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt wurde und sie keine Gelegenheit hatten, allenfalls Korrekturen anzubringen. Die zusammenfassende Protokollierung der Aussagen der vom Gericht befragten Mitbeschuldigten kann daher nicht als Befragungsprotokoll dienen und die I. Strafkammer des Kantonsgerichts kann sich nicht darauf abstützen. Die Aussagen der Mitbeschuldigten vor der Vorinstanz können vorliegend nicht verwertet werden. Im Übrigen ergäbe sich aus den Verfahrensprotokollen auch nicht, ob der Berufungskläger die Gelegenheit erhalten hat, in genügender Weise zu den Aussagen der Mitbeschuldigten Stellung zu nehmen und Fragen an die Mitbeschuldigten zu stellen. Eine verwertbare Konfrontation zwischen dem Berufungskläger und A._____ sowie E._____ hat daher auch vor der Vorinstanz nicht stattgefunden. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sie über die Aussagen der Parteien, die im Rahmen einer Befragung durch das Gericht erfolgen, ein Befragungsprotokoll zu erstellen hat, das den gesetzlichen Anforderungen zu genügen vermag (Art. 76 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

Seite 14 — 77 Art. 78 StPO). Ein Verhandlungsprotokoll, das lediglich in zusammengefasster Form die Aussagen der Parteien wiedergibt, genügt nicht. Dem steht Art. 77 lit. e StPO nicht entgegen. bb) Die Staatsanwaltschaft stellt sich in der Berufungsantwort sowie in der Berufungsduplik auf den Standpunkt, das Untersuchungsverfahren sei vorliegend noch unter der Herrschaft der bündnerischen Strafprozessordnung erfolgt, die kein umfassendes Teilnahmerecht sämtlicher Beteiligter an den Beweiserhebungen statuiert habe. Art. 87 Abs. 9 StPO-GR habe lediglich vorgesehen, dass der Untersuchungsrichter „in der Regel ein Konfrontverhör“ durchführe, wenn sich die Aussagen von Personen „in wesentlichen Punkten“ widersprechen würden. Diese Bestimmung habe nur dann die uneingeschränkte Durchführung eines Konfrontverhörs verlangt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zugekommen sei. Der Berufungskläger zeige nicht auf, in welchen Punkten welche Aussagen welcher Mitbeschuldigter seinen eigenen wesentlich widersprechen würden. Zudem hätten unter der Herrschaft der bündnerischen StPO frühere Aussagen von Mitbeschuldigten verwertet werden dürfen, wenn der Beschuldigte zu den ihn belastenden Vorbringen hinreichend Stellung habe nehmen können. Dem Berufungskläger seien an der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 16. April 2009 die massgebenden Aussagen von B._____ und A._____ vorgehalten worden. Ihm sei damit das rechtliche Gehör in Bezug auf die ihn belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten in ausreichendem Umfang gewährt worden. – Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann nicht zugestimmt werden. Bereits in PKG 1992 Nr. 54 hat das Kantonsgericht festgestellt, dass insofern, als sich die Aussagen des Angeschuldigten und der Belastungszeugen widersprechen, gestützt auf Art. 87 Abs. 9 StPO-GR ein Konfrontverhör durchzuführen sei (vgl. auch Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 199). In PKG 2000 Nr. 16 E 4b hat das Kantonsgericht sodann ausgeführt, zwischen Belastungszeugen und Angeschuldigtem sei, wenn immer möglich, eine Konfronteinvernahme durchzuführen. Das Kantonsgericht hat damit bereits im Jahr 2000 klargestellt, dass Konfrontverhöre nicht nur dann durchzuführen sind, wenn sich eklatante Widersprüche in den Aussagen ergeben, sondern vielmehr wenn immer möglich. Damit hat sich das Kantonsgericht im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesgerichts angeschlossen. Bereits unter der bündnerischen StPO herrschte mithin der Grundsatz, dass der Angeschuldigte im Allgemeinen mit Belastungszeugen zu konfrontieren war. Der Berufungskläger wäre daher vorliegend bereits im Untersuchungsverfahren mit den Mitbeschuldigten zu konfrontieren gewesen. Dass B._____, A._____ und

Seite 15 — 77 E._____ nicht hätten als Zeugen einvernommen werden können, weil sie ebenso Angeschuldigte waren, stand dem nicht entgegen. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Untersuchungsrichter auf die entsprechenden Konfrontverhöre verzichtet hat. Dies umso mehr, als sich aus den verschiedenen Befragungen deutlich ergibt, dass jeder der Angeschuldigten versucht hat, sein eigenes Verhalten möglichst vorteilhaft darzustellen und die Schuld den anderen zuzuschieben. cc) Umstände schliesslich, die die Verwendung der Aussagen der Mitbeschuldigten trotz fehlendem Konfront rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere waren und sind B._____, A._____ und E._____ weder unauffindbar noch verstorben. Auch haben sie die Aussage nicht verweigert. Damit würde es von vornherein an einem überzeugenden Grund fehlen. Nachdem die Strafverfahren gegen die Mitbeschuldigten zudem mit in der Zwischenzeit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossen worden sind, stünde auch einer Einvernahme als Zeugen nichts mehr im Wege. c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger weder im Untersuchungsverfahren noch vor der Vorinstanz mit den Mitbeschuldigten gesetzeskonform konfrontiert worden ist, obwohl eine Konfrontation möglich und notwendig gewesen wäre. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einen Verzicht auf die Konfrontation rechtfertigen würden. Die Aussagen der Mitbeschuldigten dürfen folglich nicht zu Lasten des Berufungsklägers herangezogen werden. 5. Vorliegend stehen der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB sowie der Straftatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB zur Diskussion. Beide Straftatbestände setzen voraus, dass ein Schaden entstanden ist. Der Berufungskläger macht geltend, es habe gar keinen Schaden geben können, weil B._____ Forderungen gegen die K._____ AG (nachfolgend: K._____ AG) und das Café J._____ gehabt habe, die den Wert der abgetretenen Vermögenswerte bei weitem überstiegen hätten. Es ist im Folgenden zu prüfen, inwieweit B._____ Forderungen gegen die K._____ AG und das Café J._____ zugestanden sind. a) In einem ersten Punkt macht der Berufungskläger geltend, B._____ habe dem Café J._____ die Räumlichkeiten in der „Chesa B._____“ zur Verfügung gestellt, ohne dafür einen Mietzins zu erhalten. Auch seien die Mietzinseinnahmen aus den vermieteten Stockwerkeinheiten in der „Chesa B._____“, die B._____ gehört hätten, vollständig ins Café J._____ geflossen. Dem ist entgegen zu halten, dass das Café J._____ gemäss den vorhandenen Bilanzen/Erfolgsrechnungen der Jahre

Seite 16 — 77 1995 bis 2003 die Hypothekarzinsen und Amortisationen für die durch die Graubündner Kantonalbank gewährte Hypothek bezahlt hat, mit welcher das Mehrfamilienhaus „Chesa B._____“ finanziert worden war, in welchem das Café J._____ seine Betriebsräume hatte (Akten der Staatsanwaltschaft, act. B.1.2 ff.). Die „Chesa B._____“ befand sich unbestrittenermassen von Anfang an im Alleineigentum von B._____. Sie gehörte daher nicht der einfachen Gesellschaft/Kollektivgesellschaft „A._____ und B._____, Café J._____“. Dies zeigt deutlich, dass auch der entsprechende Kredit nicht der Gesellschaft gehörte (dieser Umstand wird besonders klar mit Bezug auf eine Kollektivgesellschaft, die den Kredit unter eigenem Namen aufgenommen hätte; Art. 562 OR). A._____ war lediglich Solidarschuldner zur besseren Absicherung der Hypothek. Der Berufungskläger hat in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 17. April 2009 im Übrigen selbst festgestellt, dass die Hypothek fälschlicherweise als Betriebsschuld der Einzelfirma deklariert worden sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.2.8, S. 2 unten). Mit der Bezahlung der Hypothekarzinsen und Amortisationen übernahm die Gesellschaft daher eine Leistung, die sie eigentlich nicht hätte erbringen müssen. Sie konnte diese Leistung mit den Mietzinsforderungen für die Betriebsräume des Café J._____ sowie den Mietzinsen aus der Vermietung der Stockwerkeinheiten verrechnen. Mit Bezug auf die Höhe der Mietzinsforderungen für die Betriebsräume des Café J._____ ist im Übrigen der Staatsanwaltschaft zu folgen, die darauf hinweist, dass mangels konkreter Vereinbarung zwischen den Parteien die von der Nachfolgegesellschaft O._____ AG (nachfolgend O._____ AG) für die nämlichen Räume bezahlten Mietzinse als Richtwert herangezogen werden können. Aus dem Kontoblatt „B._____, Kontokorrent“ der O._____ AG für das Geschäftsjahr 2004/2005 ergibt sich, dass der Mietzins für das Jahr 2006 Fr. 100‘000.-- betragen hat (Akten der Staatsanwaltschaft, act. B1.2.11). Gemäss vom Berufungskläger an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz eingereichten Kontoblättern desselben Kontos betrug der Mietzins für das Jahr 2005 Fr. 100‘000.--, für das Jahr 2006 Fr. 80‘000.-- und für das Jahr 2007 Fr. 80‘000.-- (Akten der Vorinstanz, act. 13/7b; vgl. auch das Kontoblatt Mietaufwand, Akten der Vorinstanz, act. 13/7a). In den Jahren 2008 bis 2011 hat die O._____ AG offenbar weiterhin jährlich Fr. 80‘000.-- an Mietzins bezahlt (Konto Mietaufwand, Akten der Vorinstanz, act. 13/7a). Ebenso deutlich ergibt sich im Weiteren aus diesen Dokumenten, dass dem Kontokorrentkonto, das die O._____ AG für B._____ geführt hat, die Hypothekarzinsen und Amortisationen für die auf der „Chesa B._____“ lastende Hypothek belastet worden sind (Akten der Staatsanwaltschaft, act. B1.2.11; Akten der Vorinstanz, act. 13/7b). Das Argument des Berufungsklägers, die O._____ AG

Seite 17 — 77 habe den Mietzins teilweise bezahlt, indem sie Hypothekarzinse und Amortisationen übernommen habe, womit er geltend machen will, dass die O._____ AG neben dem jährlichen Mietzins von Fr. 80‘000.-- auch noch die Zahlung von Hypothekarzinsen und Amortisationen als Mietzins erbracht habe, trifft daher nicht zu. Es mag zwar so gewesen sein, dass die O._____ AG die Zahlungen an die Graubündner Kantonalbank jeweils veranlasst hat, jedoch wurden die Beträge schlussendlich ganz klar B._____ belastet. Aus dem von der O._____ AG bezahlten Mietzins ergibt sich damit deutlich, dass ein jährlicher Mietzins in Höhe von höchstens Fr. 80‘000.-- für die Zeit von 1995 bis 2004, in welcher das Café J._____ die Betriebsräume in der „Chesa B._____“ gemietet hatte, angemessen ist. Daran vermag auch das Schreiben der S._____ AG, Treuhand und Revisionsgesellschaft, vom 15. Mai 2012 nichts zu ändern (Akten der Vorinstanz, act. 13/6). Es ist insbesondere festzustellen, dass sich dieses Schreiben bei der Berechnung der Jahresmiete für die dem Café J._____ vermieteten Betriebsräume in der „Chesa B._____“ für die Jahre 1995 bis 2003 zum einen auf Kennzahlen aus den Jahren 2010/2011, 2009 und 2011 stützt, ohne in irgendeiner Weise zu begründen geschweige denn zu belegen, dass diese Zahlen auch für den Zeitraum von 1995 bis 2003 relevant beziehungsweise repräsentativ wären. Zum andern wird der Umsatz aus den Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen) des Café J._____ als Grundlage der Berechnung verwendet. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass diese Jahresrechnungen auch die Ergebnisse (Ertrag und Aufwand) anderer Betriebsstätten (P._____, O.5_____, O.6_____) umfassen, zumindest ab dem Jahre 2000 (Akten der Staatsanwaltschaft, act. B1.1.2 bis B1.1.5 und B1.1.12 bis B1.1.14). Wie gross der Umsatz alleine im Café J._____ war, steht daher nicht fest. Die Jahresrechnungen können folglich nicht Grundlage der Berechnung der Jahresmiete für die Betriebsräume in der „Chesa B._____“ sein. Auf das Schreiben der S._____ AG, Treuhand und Revisionsgesellschaft, kann klarerweise nicht abgestellt werden. Es sei auch noch darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger an anderer Stelle geltend macht, die Angaben in den Erfolgsrechnungen/Bilanzen des Café J._____ entsprächen in keiner Weise den tatsächlichen Gegebenheiten. Er widerspricht sich daher, wenn er für die Berechnung des Mietzinses auf die Jahresrechnungen zurückgreifen, in anderem Zusammenhang die Jahresrechnungen aber nicht gelten lassen will. Aus den Akten ergibt sich, dass das Café J._____ in der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis zum 30. November 2003 (für das Jahr 2004 finden sich in den Akten kei-

Seite 18 — 77 ne Zahlen) Hypothekarzinsen und Amortisationen im Umfang von Fr. 1‘304‘848.80 geleistet hat. Daneben kamen noch Fr. 157‘340.70 an übrigem Liegenschaftsaufwand dazu, den ebenso die Eigentümerin der Liegenschaft, B._____, hätte bezahlen müssen. Dem stehen die Mietzinse für die Betriebsräumlichkeiten von insgesamt Fr. 640‘000.-- sowie die Einnahmen aus der Vermietung der Stockwerkeinheiten von gesamthaft Fr. 550‘088.24 gegenüber (vgl. zu den Beträgen der einzelnen Jahre die Zusammenstellung der Kantonspolizei, Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.65, S. 2). Es zeigt sich damit deutlich, dass das Café J._____ bei weitem mehr geleistet hat, als B._____ aufgrund des Mietzinses für die Betriebsräume und aus der Vermietung der Stockwerkeinheiten zugestanden hätte. Konkret hat das Café J._____ Fr. 272‘101.22 mehr geleistet, als es von B._____ erhalten hat. B._____ stand daher aus der Vermietung der Betriebsräume und den Mieteinnahmen aus den Stockwerkeinheiten, die dem Café J._____ zugeflossen sind, keine Forderung gegen das Café J._____ zu. Im Gegenteil, das Café J._____ hatte eine Forderung gegen B._____. b) In einem zweiten Punkt hält der Berufungskläger dafür, dass B._____ ein Darlehen über Fr. 500‘000.-- habe übernehmen müssen, das ihre Mutter, C._____, B._____ und A._____ am 2. Mai 2003 gewährt habe. Bezüglich dieses Darlehens ist zu sagen, dass es zum einen im Zeitpunkt der Abtretungen noch nicht fällig war (es findet sich jedenfalls in den Akten keine Kündigung, die gemäss Darlehensvertrag notwendig gewesen wäre, Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.13, S. 11 Ziff. 2 Absatz 2). Zum andern stand in keiner Weise fest, ob B._____ mit Bezug auf dieses Darlehen überhaupt Leistungen würde erbringen müssen. Gemäss Ehescheidungskonvention zwischen B._____ und A._____ vom 30. September 2004 hätte vielmehr A._____ dieses Darlehen übernehmen sollen (Akten der Vorinstanz, act. 13/4). Im Zeitpunkt der Abtretungen gingen die Parteien folglich gar nicht davon aus, dass B._____ aus diesem Darlehen je eine Forderung gegen die J._____-Betriebe (Café J._____ und K._____ AG) erwachsen würde. Dass B._____ das Darlehen schliesslich im Rahmen der Erbteilung, die im Übrigen erst im Jahre 2009 erfolgte (Akten der Vorinstanz, act. 13/5), doch übernahm, ändert daran nichts. Aus dem Darlehen, welches C._____ B._____ und A._____ gewährt hatte, stand B._____ somit im Zeitpunkt der Abtretungen keine Forderung gegen die J._____-Betriebe zu. c) Als dritten Punkt führt der Berufungskläger an, B._____ habe eine ihr gehörende Eigentumswohnung verkauft. Der daraus resultierende Erlös sei ebenfalls in das Café J._____ geflossen. Es trifft zu, dass B._____ am 3. Oktober 2003 eine

Seite 19 — 77 der Stockwerkeinheiten der „Chesa B._____“ verkauft hat (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.1.14, S. 3; Akten der Vorinstanz, act. 13/8). Ebenso ist aus der Erfolgsrechnung des Café J._____ für das Jahr 2003 ersichtlich, dass Geld aus dem Verkauf der Stockwerkeinheit tatsächlich dem Café J._____ zugeflossen ist (Akten der Staatsanwaltschaft, act. B1.1.14, Erfolgsrechnung S. 5., Konto 7520). Nachdem B._____ Gesellschafterin der Gesellschaft Café J._____ war, ist dieser Betrag als Einlage in die Gesellschaft zu werten, den B._____ nicht einfach herausverlangen konnte. Auch bei Auflösung der Gesellschaft hätte B._____ ihre Einlage nur zurückerhalten, wenn und soweit nach Befriedigung aller Gläubiger noch ein Überschuss vorhanden gewesen wäre (für die einfache Gesellschaft: Art. 549 Abs. 2 OR; für die Kollektivgesellschaft: Art. 588 Abs. 1 OR). Im Zeitpunkt der Abtretungen war eine Abrechnung mit den Gläubigern aber noch gar nicht erfolgt und die Konkurse haben gezeigt, dass ein Überschuss nicht gegeben war. B._____ hätte ihre Einlage daher nicht zurückverlangen können. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, B._____ habe das Geld aus dem Verkauf der Stockwerkeinheit dem Café J._____ lediglich als Darlehen zur Verfügung gestellt, so fände sich in den Akten doch keine Aufforderung zur Rückzahlung dieses Darlehens und es wird auch keine solche geltend gemacht (Art. 318 OR; da kein Darlehensvertrag bei den Akten ist und nicht behauptet wird, es sei ein bestimmter Rückzahlungstermin, eine Kündigungsfrist oder der Verfall auf beliebige Aufforderung vereinbart worden, sich im Weiteren auch keine Hinweise finden, dass etwas dementsprechendes vereinbart worden sein könnte, wäre gemäss Gesetz die Rückzahlung innert sechs Wochen nach erster Aufforderung zum Zuge gekommen). Ein Darlehen wäre daher im Zeitpunkt der Abtretung der Vermögenswerte des Café J._____ an B._____ nicht fällig gewesen, weshalb B._____ auch (noch) keine Forderung aus einem solchen Darlehen zugestanden hätte. In jedem Fall konnte B._____ gegenüber dem Café J._____ im Zeitpunkt der Abtretung also noch gar keine Forderung aus dem Verkauf der Wohnung geltend machen. Selbst wenn B._____ im Übrigen bereits eine Forderung zugestanden hätte, so hätte diese weitestgehend mit der Forderung verrechnet werden können, die dem Café J._____ aus der Bezahlung der Hypothekarzinsen, Amortisationen und des Liegenschaftsaufwandes gegen B._____ zustand. d) Weiter macht der Berufungskläger geltend, es habe eine Forderung des Café J._____ gegen die K._____ AG bestanden. Da B._____ als Kollektivgesellschafterin an dieser Forderung gesamthänderisch berechtigt gewesen sei, habe sie eine entsprechende Forderung gegen die K._____ AG gehabt. Dem kann nicht zuge-

Seite 20 — 77 stimmt werden, weil eine gesamthänderische Forderung nur allen Gesamteigentümern gemeinsam zusteht und die K._____ AG daher nur zu Handen aller Gesamteigentümer mit befreiender Wirkung hätte leisten können und müssen. Auch hätten nur alle Gesamteigentümer zusammen die Forderung einfordern oder gar einklagen können. B._____ allein stand daher aus den Verbindlichkeiten der K._____ AG gegen das Café J._____ keine Forderung gegen die K._____ AG zu. Es sei hier der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Abtretung der Debitorenforderungen und des Inventars der K._____ AG an B._____ gemäss Zeitangaben in den Beurkundungen vor der Abtretung der Vermögenswerte des Café J._____ an B._____ vorgenommen wurde (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.35.1, S. 6, und C1.2.31, S.3), weshalb die Forderungen des Café J._____ gegen die K._____ AG im Zeitpunkt der Abtretung der Vermögenswerte der K._____ AG noch im Gesamteigentum von B._____ und A._____ standen. Dass diese Abtretungen bereits früher vereinbart worden wären, wie es in den Abtretungsurkunden und im Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der K._____ AG vom 10. August 2004 festgehalten wird (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.35.1 und 35.2) und wie es auch der Berufungskläger geltend macht, dafür gibt es in den Akten keinen weiteren Beleg. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufungsreplik geniessen die Abtretungsurkunden bezüglich des Inhalts der darin festgehaltenen Parteierklärungen keine erhöhte Glaubwürdigkeit. Die erhöhte Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde, wie sie Art. 9 Abs. 1 ZGB stipuliert, erstreckt sich nämlich nur auf das, was die Urkundsperson aufgrund eigener Wahrnehmung überprüfen konnte, nicht jedoch auf die Beurkundung blosser Parteibehauptungen (vgl. BGE 110 II 1). Der Notar hat in den Abtretungsurkunden offensichtlich lediglich die Behauptungen der involvierten Parteien beurkundet, die er nicht aufgrund eigener Wahrnehmung auf deren Richtigkeit überprüfen konnte. Die in den Abtretungsurkunden enthaltenen Aussagen, die Abtretungen seien schon in den Jahren 1995 beziehungsweise 2001 vereinbart worden, sind daher einfache Parteibehauptungen. Sie vermögen aufgrund der gesamten Situation, in der sich die J._____-Betriebe (K._____ AG und Café J._____) zum Zeitpunkt befunden haben, als die Abtretungen schriftlich festgehalten und beurkundet worden sind, dass nämlich die Konkurse absehbar waren, und insbesondere aufgrund des erklärten Vorhabens des Berufungsklägers, sich ganz auf die Interessen von B._____ zu konzentrieren (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.40, S. 3 unten), nicht zu überzeugen. Dies gilt auch für die Ausführungen im Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der K._____ AG, das als Grundlage für die Beurkundung diente und praktisch wortwörtlich in die Abtre-

Seite 21 — 77 tungsurkunde aufgenommen worden ist. Der Berufungskläger hat in der Berufungsbegründung im Übrigen auch mehrfach und immer wieder festgestellt, dass er die Abtretungen (und nicht lediglich das schriftliche Festhalten bereits früher vereinbarter Abtretungen!) empfohlen habe (vgl. zum Beispiel Berufungsbegründung, act. A.5, S. 20 Ziff. 11, S. 33 Ziff. 17a in fine, S. 34 Ziff. 17c, S. 37 oben). Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass es sich bei den Hinweisen, die Abtretungen seien bereits 1995 und 2001 vereinbart worden, um Schutzbehauptungen handelt. Es ist vorliegend somit davon auszugehen, dass die Abtretungen zwischen der K._____ AG und B._____ sowie zwischen dem Café J._____ und B._____ nicht vor August 2004 vereinbart worden sind. e) Schliesslich hält der Berufungskläger fest, B._____ sei eine Bürgschaftsverpflichtung zu Gunsten der K._____ AG eingegangen, aus welcher sie durch die Graubündner Kantonalbank in Anspruch genommen worden sei. Er will damit wohl geltend machen, B._____ habe am 13. August 2004 aus dieser Bürgschaftsverpflichtung eine Forderung gegen die K._____ AG gehabt. Auch dem kann nicht zugestimmt werden. Es trifft zwar zu, dass B._____ zusammen mit A._____ am 17. Dezember 2001 eine Solidarbürgschaft gegenüber der Graubündner Kantonalbank eingegangen ist für alle Forderungen, welche die Graubündner Kantonalbank in jenem Zeitpunkt gegen die K._____ AG besass und in Zukunft noch erlangen sollte (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.7). Aus dieser Solidarbürgschaft in Anspruch genommen wurde B._____ jedoch offenbar erst im Jahre 2007 (vgl. Abschreibungsverfügung des Kreisamtes Oberengadin vom 20. April 2007, Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.53). Am 10./13. August 2004, als die K._____ AG ihre Vermögenswerte an B._____ abtrat, hatte B._____ mithin noch gar keine Forderung aus Solidarbürgschaft gegen die K._____ AG. Daran ändert nichts, dass in diesem Zeitpunkt allenfalls absehbar war, dass die Solidarbürgschaft eingefordert werden würde, was der Berufungskläger geltend macht. B._____ stand in diesem Zeitpunkt schlicht noch keine Forderung zu. Dasselbe ist zu sagen bezüglich des Betrags, den B._____ im Rahmen eines Vergleichs an die Graubündner Kantonalbank und an die Q._____ AG bezahlt hat. Zum einen wurde der Vergleich offensichtlich erst im Jahre 2007 abgeschlossen (vgl. Abschreibungsverfügung des Kreisamtes Oberengadin vom 20. April 2007, Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.53), nachdem die Graubündner Kantonalbank am 27. Juni 2006 B._____ wegen der Begünstigung durch die K._____ AG erstmals angeschrieben hatte. B._____ konnte folglich im Jahre 2004 aus dem Vergleich noch gar keine Forderung zustehen. Zum andern kam es zu diesem Vergleich gerade deshalb, weil die Graubündner Kantonalbank sowie die Q._____ AG im Kon-

Seite 22 — 77 kurs der K._____ AG die erfolgten Abtretungen an B._____ nicht akzeptieren wollten und Anfechtungsklagen gegen B._____ angestrengt hatten beziehungsweise anstrengen wollten, nachdem die Konkursmasse ihnen die Ansprüche gemäss Art. 260 SchKG abgetreten hatte. Aus der Tatsache allein, dass B._____ diesen Vergleich geschlossen hat, in welchem sie im Übrigen die Anfechtungsansprüche der Graubündner Kantonalbank und der Q._____ AG im Umfang von je Fr. 70‘000.-ausdrücklich anerkannt hat (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.53, S. 2 Ziff. 3.3), kann keine Forderung für den 10./13. August 2004 abgeleitet werden. f) Weitere Forderungen von B._____ gegen die K._____ AG und/oder das Café J._____ macht der Berufungskläger nicht geltend und es sind auch keine ersichtlich. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass B._____ am 13. August 2004 keine Forderungen gegen die J._____-Betriebe (K._____ AG und Café J._____) zustanden. 6. a) aa) Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft dem Berufungskläger in der Anklageschrift vor, er habe gegen Art. 164 Ziff. 1 StGB verstossen, indem er B._____ und A._____ dazu veranlasst habe, am 13. August 2004 sämtliche Debitorenguthaben, Vorräte und Sachanlagen (Maschinen, Apparate und Einrichtungen) des Café J._____ an B._____ abzutreten, obwohl B._____ zu dieser Zeit keinerlei Forderungen gegenüber der einfachen Gesellschaft „A._____ und B._____, Café J._____“ gehabt habe und obwohl der Berufungskläger bereits unmittelbar nach der Aufnahme seiner Tätigkeit für B._____ und A._____ ab ca. Juli 2004 erkannt habe, dass das Café J._____ beziehungsweise dessen Gesellschafter vor dem Konkurs gestanden hätten. Am 11. März 2005 sei der Konkurs über A._____ eröffnet worden; in diesem Konkurs hätten die Gläubiger einen erheblichen Verlust erlitten. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil verneint, dass sich der Berufungskläger im Zusammenhang mit der Abtretung von Vermögenswerten des Café J._____ an B._____ einer Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat, und sie hat ihn von diesem Vorwurf freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen diesen Freispruch. Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob der in der Anklageschrift enthaltene Vorhalt einer Verletzung von Art. 164 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit den Abtretungen von Vermögenswerten des Café J._____ an B._____ zutrifft. bb) Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensicht-

Seite 23 — 77 lich geringerem Wert veräussert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 164 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung einer Verurteilung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB ist mithin unter anderem, dass den Gläubigern ein Schaden entstanden ist. Ein solcher ist durch die Abtretung zwischen dem Café J._____ und B._____ jedoch nicht eingetreten. Dies aus folgenden Gründen: B._____ und A._____ haben zusammen das Café J._____ betrieben. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben aufgrund der Akten geschlossen, B._____ und A._____ hätten eine einfache Gesellschaft gebildet. Der Berufungskläger macht geltend, da ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben worden sei, habe es sich nicht um eine einfache Gesellschaft, sondern vielmehr um eine Kollektivgesellschaft gehandelt. Für die Beantwortung der Frage, ob den Gläubigern durch die Abtretung vom 13. August 2004 ein Schaden entstanden ist, kann dahingestellt bleiben, ob B._____ und A._____ eine einfache Gesellschaft oder eine Kollektivgesellschaft gebildet haben. Zentral ist in beiden Fällen die Frage nach der Haftung für Schulden der Gesellschaft. In der einfachen Gesellschaft haften für Gesellschaftschulden die Gesellschafter und zwar primär, ausschliesslich, unbeschränkt und solidarisch. Diese Haftung bleibt auch nach Auflösung der einfachen Gesellschaft mit Bezug auf Schulden der Gesellschaft grundsätzlich bestehen (Art. 551 OR). Bei der Kollektivgesellschaft haftet für die Verpflichtungen der Gesellschaft zunächst das Gesellschaftsvermögen. Reicht dieses zur Deckung der Gesellschaftsschulden nicht aus, dann haften subsidiär alle Gesellschafter persönlich, und zwar unbeschränkt und solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen (vgl. Art. 568 Abs. 1 OR). Diese Haftung der Kollektivgesellschafter tritt aber erst ein, wenn eine der drei Belangbarkeitsvoraussetzungen von Art. 568 Abs. 3 OR erfüllt ist. Nach Liquidation der Kollektivgesellschaft haften die Gesellschafter noch fünf Jahre persönlich (Art. 591 OR). Nach Auflösung der Gesellschaft haftet mithin sowohl der einfache Gesellschafter als auch der Kollektivgesellschafter für Schulden der Gesellschaft weiterhin persönlich. Die Gläubiger können ihre Forderungen, die im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft nicht gedeckt werden, somit gegenüber den Gesellschaftern geltend machen. Vorliegend nun ist zweifellos davon auszugehen, dass B._____ und A._____ den Willen hatten und übereingekommen sind, die aus ihnen bestehende Gesellschaft aufzulösen. Dies geht allein schon aus der Tatsache hervor, dass A._____ am 7. September 2004 die Einzelfirma „Café J._____ A._____“, die fortan das Café J._____ betrieb, im Handelsregister eintragen liess (Akten der Staatsanwaltschaft, act. B1.1.1). Die gegenseitige Übereinkunft stellt sowohl für die einfache Gesell-

Seite 24 — 77 schaft als auch für die Kollektivgesellschaft einen Auflösungsgrund dar (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR in Verbindung mit Art. 574 Abs. 1 OR). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Gesellschaft, die zwischen B._____ und A._____ bestand, aufgelöst worden ist. Gläubiger der Gesellschaft, die bei der Liquidation nicht befriedigt worden waren, konnten ihre Forderungen in der Folge gegenüber A._____ und/oder B._____ persönlich geltend machen. Insofern hatte sich das Haftungssubstrat durch die Abtretung nicht verändert oder verringert. Ein Schaden für die Gläubiger ist daher nicht erkennbar. Dass sich Gläubiger, die Forderungen gegen die Gesellschaft hatten und im Konkurs von A._____ nicht befriedigt wurden, in der Folge nicht an B._____ gewandt haben, kann dem Berufungskläger nicht vorgehalten werden. Auch wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass die Abtretung der Vermögenswerte an B._____ nicht im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft, sondern davor erfolgt ist, hätten die Gläubiger auf das abgetretene Vermögen greifen können, da B._____ als einfache Gesellschafterin mit ihrem ganzen Vermögen gehaftet hat. Bei einer Kollektivgesellschaft hätte eine erfolglose Betreibung gegen die Gesellschaft genügt, um die persönliche, unbeschränkte und solidarische Haftung von B._____ auszulösen (Art. 568 Abs. 3 OR). Im einen wie im andern Fall hat den Gläubigern nach der Abtretung folglich dasselbe Haftungssubstrat zur Verfügung gestanden wie davor. Es fehlt mithin bereits an der Voraussetzung des Gläubigerschadens, weshalb Art. 164 Ziff. 1 StGB keine Anwendung finden kann. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger im Zusammenhang mit der Abtretung von Vermögenswerten des Café J._____ an B._____ daher zu Recht vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB frei gesprochen. Die Anschlussberufung ist insoweit abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass B._____ die am 13. August 2004 an sie abgetretenen Vermögenswerte des Café J._____ noch am selben Tag bis zur Höhe von Fr. 1‘450‘000.-- an ihre Mutter abgetreten hat (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.34). Es stellt sich die Frage, ob die Abtretung an B._____ nur vorgeschoben war und die eigentliche Abtretung an C._____ erfolgen sollte. Diese Frage und auch eine allenfalls mögliche strafrechtliche Relevanz der Abtretung an C._____ brauchen jedoch nicht weiter untersucht zu werden, da die Anklageschrift keine entsprechenden sachverhaltlichen Feststellungen trifft, weshalb eine Verurteilung aufgrund der Abtretung an C._____ von der Anklageschrift nicht gedeckt wäre und somit einer Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 StPO) gleich käme.

Seite 25 — 77 b) Die Vorinstanz hat die Abtretung zwischen dem Café J._____ und B._____ unter dem Gesichtspunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB geprüft, die Voraussetzungen als erfüllt erachtet und den Berufungskläger entsprechend verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung des Berufungsklägers. Aus dem Plädoyer des Staatsanwalts anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhaltskomplex der Abtretung von Vermögenswerten des Café J._____ an B._____ ausdrücklich nicht unter dem Blickwinkel der ungetreuen Geschäftsbesorgung angeklagt wissen wollte (Akten der Vorinstanz, act. 14, S. 7, Ziff. 2.1; aus der Anklageschrift geht dies leider nicht mit der notwendigen Deutlichkeit hervor. Das vom damaligen Untersuchungsrichter gewählte Vorgehen, in der Anklageschrift alle Sachverhaltskomplexe unter eine Überschrift mit den Straftatbeständen zu stellen, ohne die Straftatbestände den einzelnen Sachverhalten zuzuordnen, erscheint daher nicht glücklich und es wäre vorzuziehen gewesen, dass die nach Meinung der Staatsanwaltschaft von den einzelnen Angeklagten erfüllten Straftatbestände jeweils jedem einzelnen Sachverhalt direkt vorangestellt worden wären; insgesamt vermittelt denn auch die Anklageschrift einen unübersichtlichen und verwirrlichen Eindruck). Auch in der Anschlussberufungserklärung wird festgehalten, dass die Anklage nur wegen einfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung erfolgt sei und nicht wegen mehrfacher, weshalb eine Anpassung des entsprechenden Schuldspruches beantragt werde (act. A.4, S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat daher ausdrücklich darauf verzichtet, die Abtretung von Vermögenswerten des Café J._____ an B._____ unter dem Gesichtspunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung anzuklagen. Damit aber erfolgt diesbezüglich keine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, weil es an einer Anklage fehlt. Die Berufung ist insofern gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt aufzuheben. Der Berufungskläger ist bezüglich der Abtretung von Vermögenswerten des Café J._____ an B._____ keiner ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig. 7. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft dem Berufungskläger im Weiteren vor, er habe Art. 164 Ziff. 1 StGB und Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verletzt, indem er veranlasst habe, dass sämtliche Debitorenguthaben und sämtliches Inventar (Maschinen, Apparate, Einrichtungen und Lagerbestände) der K._____ AG an B._____ abgetreten worden seien, obwohl B._____ zu diesem Zeitpunkt keine Forderungen gegenüber der K._____ AG gehabt habe. Am 11. März 2005 sei

Seite 26 — 77 über die K._____ AG der Konkurs eröffnet worden; in diesem Konkurs hätten die Gläubiger insgesamt einen siebenstelligen Verlust erlitten. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger auch im Zusammenhang mit den Abtretungen der K._____ AG an B._____ vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung freigesprochen. Den Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung hat sie jedoch als berechtigt erachtet, weshalb sie den Berufungskläger dementsprechend verurteilt hat. Der Berufungskläger wendet sich in der Berufung gegen diese Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, während die Staatsanwaltschaft Graubünden mit der Anschlussberufung den Freispruch vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung anficht. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Berufungskläger mit seinem Verhalten diese beiden Straftatbestände erfüllt hat oder nicht. a) aa) Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kennt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vier Voraussetzungen, nämlich die Eigenschaft als Geschäftsführer, die Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, aus welcher ein Vermögensschaden resultiert, sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente (BGE 120 IV 190). Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, „wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (...). Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung verfügt“ (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2000, 6S.604/1999, E 2c; vgl. auch BGE 129 IV 126, BGE 120 IV 192, BGE 118 IV 246). Täter im Sinne von Art. 158 StGB kann nur sein, wen eine Vermögensfürsorgepflicht trifft, wer mithin gegenüber dem Berechtigten als Garant erscheint hinsichtlich des Vermögens, für das er zu sorgen hat. Denn nur dort, wo der Täter dem Berechtigten gegenüber zu besonderer Treue verpflichtet ist, wird durch die Verletzung dieser Pflichten das Unrecht der ungetreuen Geschäftsbesorgung überhaupt verwirklicht (Niggli, Basler Kommentar, N 1 zu Art. 158 StGB). bb) Der Berufungskläger bestreitet, dass er Geschäftsführer gewesen sei, während Staatsanwaltschaft und Vorinstanz klar bejaht haben, dass er Geschäftsführer der K._____ AG war. Aus den Aussagen des Berufungsklägers und den Akten geht hervor, dass der Berufungskläger mit verschiedenen Gläubigern und Lieferanten Verhandlungen führte (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.1.18, S. 2; act. A2.2.7, S. 3 f.), dass im Juli/August 2004 auf seine Veranlassung hin von

Seite 27 — 77 seinem Büro aus ein Schreiben an die Gläubiger geschickt wurde mit dem Inhalt, dass bis Ende der Sommersaison durch ihn und sein Büro ein Bericht über die finanzielle Situation erstellt werde und dass bis dahin keine alten Forderungen beglichen, jedoch aus den laufenden Tageseinnahmen die laufenden Kosten bestritten würden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.1.13, S. 2), wobei er über diese Massnahmen selbst entschieden und sie auch selbständig angeordnet hatte (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.2.7, S. 3), dass er am 1. August 2004 bei der Banca Raiffeisen Engiadina Val Müstair (nachfolgend: Banca Raiffeisen) auf den Namen von B._____ ein Privatkonto eröffnen liess (Akten der Staatsanwaltschaft, act. B1.6.2 [Schreiben der Banca Raiffeisen vom 29. Januar 2007: „Kontoauszug 01.08.2004 (Eröffnungsdatum) bis 31.12.2004“; Hervorhebung hinzugefügt] und act. B1.6.3 sowie act. C1.2.36), auf welches in der Folge gemäss seinen Vereinbarungen mit den Gläubigern und A._____ die Zahlungen an die J._____- Betriebe (Café J._____ und K._____ AG) eingingen, womit er verhindern wollte, dass irgendjemand aus der K._____ AG Zugriff auf diese Mittel hatte (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.2.8, S. 5), dass er von August bis Dezember 2004 für die Zahlungsabwicklung zuständig war, das heisst, dass die Gläubiger die Rechnungen an sein Büro schickten, wo die Rechnungen geprüft und bezahlt wurden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.1.13, S. 2 unten und S. 5 Mitte), dass er an der ausserordentlichen Generalversammlung der K._____ AG am 10. August 2004 teilnahm und dort Inputs lieferte, welche Beschlüsse zu treffen seien, dass die relevanten Beschlüsse von Notar W._____, einem langjährigen Geschäftspartner des Berufungsklägers, vorformuliert worden waren, wobei der Berufungskläger sicher in die Koordination der Parteien involviert war, und dass die Beurkundung der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung am 13. August 2004 durch Notar W._____ auf Empfehlung des Berufungsklägers vorgenommen wurde (vgl. zu diesen Punkten die Aussagen des Berufungsklägers gegenüber dem Untersuchungsrichter am 16. April 2009, Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.2.7, S. 6 ff). Gemäss Berufungsreplik hat der Berufungskläger A._____ zu den Entscheiden vom 10. August 2004 bewogen (act. A.8, S. 14 Ziff. 18). Gegenüber B._____ hat der Berufungskläger in einer Mail vom 10. Oktober 2004 festgestellt, im Juli [2004] sei oft und lange über die Themen gesprochen worden; es sei ihm wichtig gewesen, alle Parteien in ein Boot zu setzen und der Crew im Boot zu vermitteln, dass sie eine Schicksalsgemeinschaft seien, der es am besten gehe, wenn alle in dieselbe Richtung schwämmen; die Crew sei B._____, A._____ und E._____ gewesen, den Job des Steuermannes habe er gefasst (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.40, S. 4 oben). In der Berufungs-

Seite 28 — 77 replik hat er schliesslich bestätigt, dass er keinerlei Weisungsbefugnis unterstanden habe (act. A.8, S. 9 oben). Ebenso hat er in der Berufungsreplik festgestellt, dass er B._____ den Inhalt der Abtretungsverträge erklärt hat (act. A.8, S. 7, Ziff. 3). Aus den Aussagen des Berufungsklägers ergibt sich somit mit grosser Klarheit, dass er sich bezüglich der Finanzen der K._____ AG eindeutig die alleinige Entscheidungsbefugnis angeeignet hat. Er hat die Eröffnung eines neuen Kontos veranlasst, auf welches sämtliche Einnahmen sowohl der K._____ AG als auch des Café J._____ flossen. Dies hat er ausdrücklich getan, um andere davon abzuhalten, über die Gelder zu verfügen. Er hat veranlasst, dass die Gläubiger die Rechnungen an sein Büro schickten, wo aufgrund seiner Weisungen entschieden wurde, welche Rechnungen wann und zu welchem Prozentsatz bezahlt wurden. Die Organe der K._____ AG wurden gänzlich aussen vor gelassen. Der Berufungskläger hat den Gläubigern mitgeteilt, dass nur noch laufende Rechnungen bezahlt würden. Er hat mit den Gläubigern über Stundungen und Zahlungen verhandelt. Und dies alles geschah, ohne dass er Weisungen von Seiten der Organe der K._____ AG unterstanden hätte. Offensichtlich hat der Berufungskläger insgesamt betrachtet auch Geschäfte vorgenommen, die über das normale Alltagsgeschäft hinausgegangen sind (Verhandlungen über Stundungen, Umleitung der Zahlungen auf ein geschäftsfremdes Konto, damit niemand sonst mehr Zugriff hatte, etc.). Es erweist sich daher mit grosser Klarheit, dass der Berufungskläger Geschäftsführer der K._____ AG war. Dabei ist dem Einwand des Berufungsklägers, er sei Sanierer gewesen und nicht tatsächlicher Leiter, entgegen zu halten, dass das eine das andere nicht ausschliesst. Der Berufungskläger hat gemäss seinen eigenen Aussagen bezüglich der Finanzen der K._____ AG von Beginn weg über eine solche Machtfülle verfügt, dass er nicht anders denn als Geschäftsführer angesehen werden kann. Kommt hinzu, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen auch bezüglich der ausserordentlichen Generalversammlung und der Beurkundung der Beschlüsse dieser Versammlung federführend gewesen ist. Er hat den Organen der K._____ AG gesagt, welche Beschlüsse zu treffen sind, und er hat diese von seinem langjährigen Geschäftspartner sogar vorformulieren lassen. Er hat die Beurkundung der Beschlüsse vorgeschlagen und organisiert. Der Berufungskläger ist daher klarerweise als Geschäftsführer der K._____ AG anzusehen und zwar sowohl im Zeitpunkt der ausserordentlichen Generalversammlung als auch im Zeitpunkt der Beurkundung der Beschlüsse dieser Generalversammlung. Es ist weiter festzustellen, dass das Vermögen der K._____ AG für den Berufungskläger offensichtlich fremd war. Er konnte zudem selbständig darüber verfügen, was sich deutlich aus seinen Feststellungen ergibt, er habe keinen Weisun-

Seite 29 — 77 gen unterstanden (act. A.8, S. 9 oben) und bei seinem Büro seien sämtliche Rechnungen eingegangen, die sein Büro dann geprüft und bezahlt habe (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.1.13, S. 2 unten und S. 5 Mitte). Schon allein die Tatsache, dass er veranlassen konnte, dass sämtliche Einnahmen der K._____ AG auf einem neuen, auf seine Weisung hin eröffneten Konto eingingen, zeigt im Weiteren, dass der Berufungskläger über Vermögensinteressen der K._____ AG von einigem Gewicht verfügen konnte. Dass er verpflichtet gewesen wäre, das Vermögen im Interesse der K._____ AG zu verwalten, ist offensichtlich. Der Berufungskläger hat in der Berufungsbegründung selbst festgehalten, dass er Sanierungsberater gewesen sei und dass das Ziel jeder Sanierung die Weiterführung des Unternehmens oder von Teilen desselben sei (act. A.5, S. 14 Ziff. 10b). Auch aus seiner Sicht musste er sich also so verhalten, dass sein Handeln für die K._____ AG den grösstmöglichen Nutzen ergab. Die Qualifikation des Berufungsklägers als Geschäftsführer der K._____ AG im Sinne von Art. 158 StGB ist daher augenscheinlich zu bejahen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass die Ausführungen der Vorinstanz, dass es unbillig wäre, den Berufungskläger einerseits als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB und gleichzeitig als faktisches Organ im Sinne von Art. 164 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. d StGB zu qualifizieren, in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Die Vorinstanz hat dabei offensichtlich übersehen, dass auch ein faktisches Organ Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB sein kann. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung der Anschlussberufung darauf hin, dass es zwischen faktischem Organ und Geschäftsführer nicht ein „entweder oder“ gibt, sondern vielmehr ein „sowohl als auch“ (act. A.6, S. 2 Ziff. 4). Der Berufungskläger war Geschäftsführer der K._____ AG und zwar bereits im Zeitpunkt des Generalversammlungsbeschlusses über die und die Beurkundung der Abtretung der Vermögenswerte der K._____ AG an B._____. Er hat sich aber auch eine Machtfülle angeeignet und hat in einem Mass Einfluss auf die Willensbildung und die Beschlussfassung der K._____ AG genommen, wie es eigentlich nur einem Organ zusteht. Dabei hat er die formellen Organe der K._____ AG in ihrer Aufgabenerfüllung deutlich zurückgedrängt. Aus diesen Gründen war er auch faktisches Organ der K._____ AG. cc) Wie bereits festgestellt, ist es die Pflicht des Berufungsklägers gewesen, im Interesse der K._____ AG zu handeln, wovon er auch selbst ausgegangen ist. Die Interessen der K._____ AG konnten es nun grundsätzlich mit sich bringen, dass Vermögensstücke der Unternehmung veräussert werden sollten. Jedoch hat der

Seite 30 — 77 Berufungskläger vorliegend eine Veräusserung vorgenommen beziehungsweise vornehmen lassen, ohne dass der K._____ AG ein Gegenwert zugeflossen wäre, da B._____ – wie bereits einlässlich dargelegt – keine Forderungen gegen die K._____ AG hatte. Eine solche Veräusserung ohne Gegenwert, die einer Schenkung entspricht, muss offensichtlich als Verletzung der Pflichten angesehen werden, die der Berufungskläger übernommen hatte, sollte er doch nach seinen eigenen Aussagen bei der Sanierung der K._____ AG helfen und nicht ihr Vermögen verschleudern. Eine Verletzung der Pflichten, die dem Berufungskläger aufgrund seiner Geschäftsführerstellung zukamen, ist daher zu bejahen. dd) Dass der K._____ AG durch das Verhalten des Berufungsklägers ein Schaden entstanden ist, ist offensichtlich und muss nicht weiter begründet werden, nachdem B._____ durch die Abtretung Vermögensstücke der K._____ AG zu Eigentum erhalten hat, ohne dass ihr eine Forderung gegen die K._____ AG zugestanden hätte. Damit aber sind die objektiven Tatbestandselemente einer ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt. ee) Schliesslich stellt sich noch die Frage des Vorsatzes. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung, den Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehenden Kausalzusammenhang beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt (Niggli, a.a.O., N 136 zu Art. 158 StGB). Der Berufungskläger macht selbst geltend, sein Auftrag sei es gewesen, Aufgaben im Rahmen der Sanierung wahrzunehmen. Geht man von dieser Aussage aus, so hatte der Berufungskläger zweifellos darauf hinzuarbeiten, dass wenn immer möglich die finanzielle Situation der K._____ AG wieder ins Lot kam und das Überleben der AG gesichert war. Dass die Abtretung von Vermögenswerten der K._____ AG ohne entsprechenden Gegenwert diesem Auftrag diametral zuwiderlief, ist augenscheinlich. Wer einer AG, die in der Lebensmittelbranche tätig ist, sämtliche bestehenden Debitorenguthaben, Apparate, Einrichtungen und Vorräte entzieht, ohne dass ein entsprechender Gegenwert zurückkommt, nimmt der AG weitgehend ihre Lebensgrundlage. Das ist so offensichtlich, dass keine vertieften betriebswirtschaftlichen oder buchhalterischen Kenntnisse notwendig sind, um dies zu erkennen. Dem Berufungskläger, der über eine kaufmännische Ausbildung verfügt und seit Jahren in der Immobilienbranche tätig ist, war daher zweifellos bewusst, dass sein Handeln der K._____ AG jede Möglichkeit nahm, sich finanziell zu erholen. Auch wenn der Berufungskläger im Übrigen schon zuvor erkannt hatte, dass die K._____ AG nicht mehr zu retten war, so war es doch weiterhin sein Auftrag, das Bestmögliche für die K._____ AG zu erreichen. Dass er dem zuwiderhandelte, wenn er ihre Betriebs-

Seite 31 — 77 mittel ohne Gegenwert veräusserte, ist ebenso offensichtlich. Das Verhalten des Berufungsklägers offenbart deutlich, dass er die Interessen von B._____ gewahrt hat, anstatt im Interesse der K._____ AG zu handeln. Dies widerspricht ganz klar seinem Auftrag als Geschäftsführer, was dem Berufungskläger ohne weiteres klar sein musste. Ebenso deutlich aber zeichnete sich ein Schaden im Vermögen der K._____ AG ab, wenn der Berufungskläger Vermögenswerte der K._____ AG ohne Gegenwert veräusserte. Auch dies ist offensichtlich und es bedarf keiner weiteren juristischen oder betriebswirtschaftlichen Kenntnisse, um dies zu sehen. Damit aber ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Handeln des Berufungsklägers und dem Schaden offensichtlich. Nachdem sich alle diese Punkte ausgesprochen klar ergeben, konnten sie dem Berufungskläger nicht verborgen geblieben sein. Dass er sich trotzdem dazu entschloss, auf die Abtretung der Vermögenswerte der K._____ AG an B._____ hinzuarbeiten, diese vorzubereiten und durchzuführen, kann nicht anders verstanden werden, als dass er einen Verstoss gegen seine Treuepflicht und den durch sein Handeln bedingten Vermögensschaden in Kauf nahm. Der Berufungskläger handelte mithin auch vorsätzlich. ff) Schliesslich ist noch auf das Argument des Berufungsklägers einzugehen, er habe gar keine Abschlusskompetenz gehabt und auch keinen bestimmenden Einfluss auf die Eheleute A.B._____. Es trifft zu, dass der Berufungskläger die Abtretung von Vermögenswerten der K._____ AG an B._____ nicht selbst vorgenommen hat. Zweifellos hat er jedoch erkannt, dass durch die Abtretung die K._____ AG zu Schaden kommt, weil B._____ keine Forderung gegen die K._____ AG hatte. Trotzdem ist er gegen die Abtretung nicht eingeschritten. Vielmehr hat er diese vorgeschlagen und massiv forciert. Aufgrund der Aktenlage ist sogar davon auszugehen, dass ohne sein Zutun die Abtretung nicht vorgenommen worden wäre. Dieses Verhalten gereicht ihm zum Vorwurf, da er damit seine Pflicht, das Vermögen der K._____ AG in deren Interesse zu verwalten, verletzt hat. Ob sein Verhalten nun als Bewirken oder als Zulassen einer Vermögensschädigung qualifiziert wird, ist unerheblich, da beide Varianten von Art. 158 Ziff. 1 StGB erfasst werden. gg) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger schliesslich vor, er habe in Bereicherungsabsicht gehandelt, weshalb er Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt habe. Der Berufungskläger widerspricht, indem er darauf hinweist, dass er gar keinen Nutzen aus der Abtretung der Vermögenswerte der K._____ AG gezogen habe und B._____ Forderungen gegen die K._____ AG zugestanden hätten. – Gemäss Absatz 3 von Art. 158 Ziff. 1 StGB kann mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft werden, wer die ungetreue Geschäftsbesorgung in

Seite 32 — 77 der Absicht begeht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Wie bereits mehrfach festgestellt, hatte B._____ entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers keine Forderungen gegenüber der K._____ AG. Sie hatte daher keinen Anspruch darauf, dass die K._____ AG ihr Vermögenswerte abtrat. Durch den Übergang der abgetretenen Vermögenswerte der K._____ AG ins Eigentum von B._____ war diese daher bereichert. Da ihr jedwelcher Anspruch auf die Bereicherung fehlte, war diese zudem unrechtmässig. Dem Berufungskläger konnte nicht entgangen sein, dass B._____ Vermögenswerte erhielt, auf die sie keinen Anspruch hatte. Er handelte denn auch einzig im Bestreben, B._____ möglichst weitgehend Vermögenswerte zukommen zu lassen, was sich aus seiner Feststellung im Mail vom 10. Oktober 2004 an B._____, dass er sich offen und ohne schlechtes Gewissen ganz auf die Interessen von B._____ habe konzentrieren können (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.40, S. 3 unten), deutlich ableiten lässt. Der Berufungskläger handelte daher in der Absicht, B._____ eine unrechtmässige Bereicherung zukommen zu lassen. Dies aber genügt, um den Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu erfüllen. Ob daneben auch der Berufungskläger unrechtmässig bereichert war, braucht unter diesen Umständen nicht weiter geprüft zu werden. Festgehalten sei jedoch, dass er durchaus auch in seinem Interesse gehandelt hat: Im Schreiben vom 23. August 2004 an die Graubündner Kantonalbank (act. C1.2.37) legte er dar, dass die Liegenschaft von B._____, in welcher sich das Café J._____ befand, die Parzelle Nr. Z.1_____, die er erwerben wollte, in mehrfacher Hinsicht (Nachbarparzelle, Zufahrts- und Näherbaurechte, Höherbaubeschränkungen, etc.) beeinträchtige. Man kümmere sich daher erhärtet um die finanzielle Situation der J._____-Betriebe, um festzustellen, ob ein latentes Risiko vorhanden sei, dass diese Liegenschaft von Drittparteien wie Pfandgläubigern zur Verwertung gebracht werden könne. Sinngemäss hielt der Berufungskläger sodann fest, dass eine Verwertung der mit Krediten der Graubündner Kantonalbank überschuldeten Betriebs-Liegenschaft seine persönlichen finanziellen Interessen massiv beeinträchtigen würde. Es war daher ganz klar auch im eigenen Interesse des Berufungsklägers, dass die „Chesa B._____“ in der Hand von B._____, mit der er in einem sehr guten Einvernehmen stand, weshalb er keine Baueinsprachen oder andere Hindernisse von dieser Seite befürchten musste, verblieb. hh) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt hat. Ebenso hat er in der Absicht gehandelt, einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Der Berufungskläger hat damit gegen Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB

Seite 33 — 77 verstossen, weshalb ihn die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht verurteilt hat. Die Berufung ist in diesem Punkt folglich nicht begründet, weshalb sie abzuweisen ist. b) aa) Mit Bezug auf den Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB ist zunächst festzustellen, dass der Berufungskläger zwar aufgrund seiner Machtfülle und seiner Einflussnahme auf die Willensbildung der Unternehmung als faktisches Organ der K._____ AG qualifiziert werden muss, wie sich aus den Ausführungen zu seiner Stellung als Geschäftsführer leicht ableiten lässt. Damit aber wäre er auch als tatsächlicher Leiter der K._____ AG im Sinne von Art. 29 lit. d StGB anzusehen (vgl. dazu Weissenberger, Basler Kommentar, N 12 zu Art. 29 StGB), so dass die von Art. 164 Ziff. 1 StGB verlangte Schuldnereigenschaft, die vorliegend klarerweise der K._____ AG zukäme, dem Berufungskläger angerechnet werden könnte. Jedoch hat der Berufungskläger die Abtretung von Vermögenswerten der K._____ AG an B._____ nicht selbst vorgenommen. Wie der Berufungskläger richtig erkannt hat, stellt sich daher die Frage der Teilnahme. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass A._____ von der Vorinstanz mit Bezug auf die Abtretung von Vermögenswerten der K._____ AG an B._____ der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen worden ist (act. E.2/2). Die Bedingung, dass eine strafbare Teilnahme nur möglich ist, wenn eine Straftat zumindest versucht worden ist, ist vorliegend damit erfüllt. Es besteht daher die Möglichkeit, dass der Berufungskläger durch sein Verhalten an der Verübung einer Straftat teilgenommen hat. Ob aber tatsächlich eine Teilnahme vorliegt, ist im Folgenden zu prüfen. Im Vordergrund steht dabei die Anstiftung gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB. bb) Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafdrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Durch die Anstiftung wird in einem anderen der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist hingegen, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung fällt aber ausser Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Erforderlich ist vielmehr eine psychi-

Seite 34 — 77 sche, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des anderen. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage, alles, was im andern den Handlungsentschluss hervorrufen kann. Auch eine blosse Bitte, Anregung, konkludente Aufforderung sind taugliche Anstiftungsmittel (BGE 128 IV 11 E 2a; BGE 127 IV 122 E 2b/aa; je mit Hinweisen). Die Tat, zu der angestiftet wird, muss nicht in allen Einzelheiten bestimmt sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen werden (BGE 116 IV 1 E 3c). Die Anstiftung ist vollendet, wenn der Angestiftete die Tat, zu der er angestiftet wurde, begangen oder zumindest versucht hat. Der Haupttäter muss tatbestandsmässig und rechtswidrig, nicht notwendigerweise auch schuldhaft handeln. Ist die Haupttat aus irgendwelchen Gründen nicht zumindest versucht worden, kommt lediglich eine Verurteilung wegen versuchter Anstiftung in Betracht (Art. 24 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2005, 6S.448/2004, E 5.3). Die Anstiftung kann sich auch gegen mehrere bestimmte Personen richten. Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Der Anstifter muss mithin zumindest in Kauf nehmen, dass erstens infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine bestimmte Handlung vornehmen werde und dass zweitens diese Handlung tatbestandsmässig und rechtswidrig ist (BGE 127 IV 122 E 1). cc) Wie sich aus den Ausführungen zur Frage der Stellung des Berufungsklägers als Geschäftsführer der K._____ AG ergibt, hat der Berufungskläger die Abtretung von Vermögenswerten an B._____ vorgeschlagen, empfohlen und eng begleitet. Er war an der ausserordentlichen Generalversammlung der K._____ AG anwesend und hat Inputs gegeben, welche Beschlüsse zu fassen waren. Er hat die Beschlüsse sogar von Notar W._____, seinem langjährigen Geschäftspartner, vorformulieren lassen. Offensichtlich war der Berufungskläger federführend. Es ist aufgrund der Aktenlage sogar davon auszugehen, dass die Abtretung ohne sein Zutun nicht vorgenommen worden wäre (dass es sich nicht nur um das Festhalten einer bereits Jahre zuvor beschlossenen Abtretung handelte, ist bereits erläutert worden). Zweifellos hat der Berufungskläger im Weiteren den Entscheidungsträgern der K._____ AG gegenüber die Lage gleich geschildert, wie er es vor der Vorinstanz und im Berufungsverfahren getan hat, nämlich dass B._____ grosse finanzielle Leistungen erbracht habe und damit ein ganz erhebliches Risiko eingegangen sei, weshalb sie ein Anrecht auf die Abtretung habe und auch abgesichert werden müsse. Für eine entsprechende Darstellung des Sachverhalts durch den Berufungskläger spricht auch, dass an der ausserordentlichen Generalversammlung neben der Abtretung ein Schuldbeitritt der K._____ AG beschlossen wurde, der alle Forderungen von B._____ als Vermieterin, die sie gegen A._____ hatte,

Seite 35 — 77 umfasste (Akten der Vorinstanz, act. C1.2.35.2, S. 3 Ziff. 8). Diese genannte Darstellung der Sachlage hat der Berufungskläger sicherlich schon vor der ausserordentlichen Generalversammlung geltend gemacht, musste die Einberufung der Generalversammlung, die sich nur mit der Abtretung und dem Schuldbeitritt befasst hat, ja begründet und angeregt werden. Der Berufungskläger hat insgesamt gesehen ganz erheblich Einfluss auf die Willensbildung der Entscheidträger der K._____ AG genommen. Es kann mit Fug gesagt werden, dass er sie zu ihren Handlungen im Zusammenhang mit der Abtretung von Vermögenswerten der K._____ AG an B._____ bestimmt habe. Einer der Entscheidungsträger der K._____ AG, auf die der Berufungskläger eingewirkt hat, war A._____, Aktionär und Mitglied des Verwaltungsrates. Nachdem der Vorschlag, eine Abtretung vorzunehmen, vom Berufungskläger kam, wurde A._____ offensichtlich durch diesen dahin gebracht, diese Abtretung ins Auge zu fassen und schliesslich auch vorzunehmen. Dabei war A._____ gemäss Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 19./20./25. Juni 2012 (E.2/2) bewusst, dass die Abtretung zu einer Gläubigerschädigung führen konnte, und er nahm diese zumindest in Kauf. A._____ als Haupttäter handelte folglich tatbestandsmässig, rechtswidrig und auch schuldhaft, erfolgte doch aufgrund der Abtretung der K._____ AG eine Verurteilung wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gegen ihn. A._____ wurde durch den Berufungskläger somit zur Vornahme eines Verbrechens (Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB) bestimmt. Es ist offensichtlich, dass der Berufungskläger bewusst und gewollt auf A._____ eingewirkt hat, damit dieser der Abtretung von Vermögenswerten der K._____ AG an B._____ anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der K._____ AG zustimme und sie schliesslich auch vornehme. dd) Dem Berufungskläger war im Weiteren durchaus bewusst, dass B._____ keinen Anspruch gegen die K._____ AG hatte. Die Forderung des Café J._____ gegen die K._____ AG war im Zeitpunkt der Beschlussfassung der K._____ AG (aber auch bei der Beurkundung der Abtretung der K._____ AG) noch nicht von A._____ an B._____ abgetreten worden, weshalb sie noch immer den beiden Gesellschaftern des Café J._____ zur gesamten Hand gehörte. Nachdem der Berufungskläger nach eigener Aussage immer wieder juristische Gesellschaften gründet (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.2.9, S. 4 oben), verfügte er zweifellos über vertiefte Kenntnisse bezüglich juristischer Personen und Personengesellschaften. Ihm konnte der Umstand, dass die Forderung eben dem Café J._____ gehörte und nicht B._____ allein, daher nicht entgangen sein. Mit Bezug auf die Solidarbürgschaft, die B._____ zu Gunsten der K._____ AG eingegangen war,

Seite 36 — 77 war ebenso offensichtlich, dass diese Forderung noch nicht entstanden war, hatte die Graubündner Kantonalbank doch noch gar nicht auf die Solidarbürgschaft zurückgegriffen. Ob, wann und in welchem Umfang die Graubündner Kantonalbank die Solidarbürgschaft einfordern würde und wie viel von dem einverlangten Betrag B._____ würde tragen müssen, war noch nicht klar. Auch dies musste dem Berufungskläger als erfahrenem Geschäftsmann bewusst sein. Dass B._____ im Jahr 2007 schliesslich einen Vergleich mit der Graubündner Kantonalbank und der Q._____ AG schliessen würde, in welchem sie sich zu Zahlungen an diese beiden Unternehmungen wegen der Abtretung der K._____ AG verpflichten würde, war im August 2004, als die Abtretung vorgenommen wurde, noch nicht bekannt. Diese Forderungen waren klarerweise noch nicht entstanden und die Parteien dürften kaum mit ihnen gerechnet haben. Die anderen geltend gemachten Forderungen von B._____ betrafen grundsätzlich nur das Café J._____ und nicht die K._____ AG. Dass zwischen diesen beiden Gesellschaften zu unterscheiden war, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden und war dem Berufungskläger als versiertem Kaufmann mit Sicherheit bewusst. Einen gewissen Einfluss gewann hier der Schuldbeitritt, der an der ausserordentlichen Generalversammlung der K._____ AG vom 10. August 2004 beschlossen wurde und der Forderungen betraf, die B._____ als Vermieterin gegen A._____ hatte (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.35.1 und 35.2). Die behauptete Forderung aus dem Mietzins für die Betriebsräume, die dem Café J._____ in der „Chesa B._____“ zur Verfügung gestellt wurden, stand B._____ als Vermieterin zu. Diesbezüglich geht aus den Abschlüssen des Café J._____ jedoch mit absoluter Klarheit hervor, dass das Café J._____ Hypothekarzinsen, Amortisationen und Liegenschaftsunterhalt bezahlt hat, die zum einen B._____ hätte bezahlen müssen und die zum anderen den Mietzins für die Betriebsräume bei weitem übertrafen. Dem Berufungskläger, der über eine fundierte kaufmännische Ausbildung verfügt und der Einsicht in die Buchhaltung des Café J._____ genommen hatte, konnte dies nicht entgangen sein. Es musste ihm daher klar sein, dass B._____ als Vermieterin keine Forderung gegen A._____ hatte. Die weiteren behaupteten Forderungen – die Einnahmen aus der Vermietung der Stockwerkeinheiten, der Erlös aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung und das Darlehen von C._____, die allesamt gänzlich in das Café J._____ geflossen sind – betrafen einerseits nicht B._____ als Vermieterin, weshalb sie vom Schuldbeitritt nicht erfasst wurden, und gingen andererseits nur das Café J._____ an. Das ist offensichtlich und muss auch dem Berufungskläger als kundigem Kaufmann klar gewesen sein. Schliesslich macht der Berufungskläger noch geltend, die Abtretung von Vermögenswerten der K._____ AG an B._____

Seite 37 — 77 sei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehepartner erfolgt, um B._____ einen Ausgleich für güterrechtliche Forderungen zu verschaffen, die sie gegen A._____ gehabt habe. Diese Argumentation vermag schon gar nicht zu überzeugen. Wie bereits festgestellt, gründet der Berufungskläger immer wieder juristische Personen und verfügt daher zweifelsohne über vertiefte Kenntnisse im Zusammenhang mit juristischen Personen. Er wusste daher ohne Frage, dass zwischen der juristischen Person und den Personen, die sie gründen und/oder führen, zu unterscheiden ist. Ihm war infolgedessen mit Sicherheit klar, dass das Vermögen der K._____ AG nicht A._____ gehörte. Forderungen, die zwischen den Eheleuten B._____ und A._____ aufgrund ihrer Ehe bestanden haben mögen, konnten daher nicht einfach ausgeglichen werden, indem auf das Vermögen der K._____ AG zugegriffen wurde. Die güterrechtlichen Forderungen, die B._____ gegen A._____ gehabt haben soll, vermochten eine Abtretung von Vermögenswerten der K._____ AG daher nicht zu rechtfertigen. Das ist offensichtlich und konnte vom Berufungskläger mit seiner Ausbildung und Erfahrung nicht übersehen werden. Die güterrechtlichen Forderungen wären zudem auch nicht durch den Schuldbeitritt der K._____ AG gedeckt gewesen, bezog sich dieser doch eben nur auf Forderungen von B._____ als Vermieterin gegen A._____. Insgesamt gesehen war für den Berufungskläger somit ohne weiteres erkennbar, dass die K._____ AG für die abgetretenen Vermögenswerte keinen Gegenwert erhielt. Trotzdem veranlasste er, dass die genannte Abtretung vorgenommen wurde. Mit dem zugestandenen Ziel vor Augen, die Interessen von B._____ in jeder Hinsicht gänzlich oder zumindest möglichst weitgehend durchzusetzen, nahm der Berufungskläger augenscheinlich zumindest in Kauf, dass durch die von ihm initiierte Abtretung andere Gläubiger zu Schaden kommen konnten, weil die abgetretenen Vermögenswerte ihnen in einem Konkurs der K._____ AG nicht mehr zur Deckung ihrer Forderungen zur Verfügung standen. Da sich der Konkurs der K._____ AG für den Berufungskläger von Anbeginn an abzeichnete – er hatte A._____ gleich nach der Konsultation der Bücher erklärt, dass dieser Konkurs sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.2.7, S. 2) – nahm der Berufungskläger die Verwirklichung der objektiven Tatbestandselemente der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sehr deutlich in Kauf. Nachdem er bewusst und gewollt auf die Entscheidträger der K._____ AG, insbesondere auf A._____, einwirkte und

SK1 2012 45 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.06.2014 SK1 2012 45 — Swissrulings