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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 11.07.2012 SK1 2012 27

11 juillet 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·8,148 mots·~41 min·9

Résumé

Raub etc. | StGB 137-172 Vermögen

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Juli 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 27 [nicht mündlich eröffnet] 30. August 2012 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Michael Dürst Aktuar Pers In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 19. April 2012, mitgeteilt am 22. Mai 2012, in Sachen des A., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Raub etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A. A. wuchs zusammen mit einer Schwester in guten Familienverhältnissen bei seinen Eltern in Z. in Y. auf. Er besuchte dort vier Klassen der Primar- und drei Klassen der Sekundarschule. Danach zog er mit seinem Vater, der damals bei der Baufirma B. in X. arbeitete, in die Schweiz. Im Jahre 2005 kam seine Mutter nach. A. arbeitete in der Schweiz zunächst während zwei Jahren in einem Bauernbetrieb in W. und anschliessend während zehn Jahren bei der Firma B. in X., nämlich zunächst als Handlanger und später als Maschinist. In der Folge war er kurzfristig zusammen mit einem Kollegen im Tiefbau tätig. Seit dem Jahre 2006 bis zu seiner Festnahme arbeitete er bei der Firma C. in V. als Maschinist. Dabei verdiente er monatlich ca. Fr. 4‘175.-- netto (vor Abzug der Quellensteuer). A. besitzt kein Vermögen und hat nach eigenen Angaben Schulden im Betrag von ca. 30‘000.-- Fr. Im Betreibungsregister des Betreibungsamts Imboden ist er mit 25 offenen Verlustscheinen im Betrag von insgesamt Fr. 61‘320.-- verzeichnet. Er ist Vater zweier Töchter (Jahrgänge 2004 und 2006), für die er monatliche Unterhaltsbeiträge von total Fr. 1‘300.-- zu bezahlen hat. Im Schweizerischen Strafregister ist A. seit dem Jahre 2005 mit sieben Einträgen verzeichnet, und zwar vorwiegend wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und das Strassenverkehrsgesetz. Im Strafregister von Y. ist er darüber hinaus nicht verzeichnet. Bei zwei der vorgenannten Strafen wurde der bedingte Strafvollzug angeordnet. Unter anderem verurteilte der Kreispräsident T. A. mit Strafmandat vom 19. November 2007 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, und zu einer Busse von Fr. 3‘000.--. Der Kreispräsident U. verurteilte ihn mit Strafmandat vom 4. März 2008 als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafmandat zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 60.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.--. Mit Strafmandat vom 2. März 2010 wurde A. vom Kreispräsidenten T. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 50.-- verurteilt, wobei zugleich bei den beiden zuvor genannten Vorstrafen die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde. Schliesslich verurteilte der Kreispräsident T. A. mit Strafmandat vom 5. Mai 2010 als Zusatzstrafe zum Strafmandat vom 2. März 2010 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 60.--. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 27. Dezember 2011 ist der Leumund von A. aufgrund seiner mehreren Vorstrafen und seiner hohen Schulden als erheblich getrübt zu betrachten. Jedoch war sein Arbeitgeber mit seiner Arbeit sehr zufrieden.

Seite 3 — 22 B. A. wurde am 23. November 2011 in T. festgenommen und danach in Untersuchungshaft gesetzt. Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden ein Strafverfahren gegen A. wegen Raubs sowie Vergehen gegen das Waffengesetz. Mit Schreiben vom 30. November 2011 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny als notwendiger Verteidiger von A. eingesetzt. Seit dem 22. Dezember 2011 befindet sich A. im vorzeitigen Strafvollzug. C. Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Februar 2012 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „A. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Am Nachmittag des 20. November 2011 konsumierten A. und D. zusammen mit einem weiteren Landsmann in T. eine Flasche Wein und rauchten einen Joint Marihuana. Ca. um 17.00 Uhr begaben sich hierauf A. und D. in die Unterkunft des letztgenannten nach S., wo sie das Nachtessen einnahmen und erneut einen Joint Marihuana rauchten. Nachdem sie dort über Geldprobleme gesprochen hatten, fassten sie gemeinsam den Entschluss, in T. eine Prostituierte zu berauben, um dadurch Geld zu erlangen. Ca. um 21.45 Uhr fuhren die beiden Beschuldigten mit dieser Absicht mit einem Lieferwagen von S. zur R. nach T., wobei D. den Lieferwagen lenkte und A. vorne rechts auf einem der beiden Beifahrersitze mitfuhr. Auf der R. sprach A. die Prostituierte E. an und fragte sie nach dem Preis für deren Dienstleistungen. Nachdem sie sich einig geworden waren, liessen die Beschuldigten die Prostituierte vorne rechts in den Lieferwagen einsteigen und fuhren danach zum nahe gelegenen Parkplatz an der „Q.“. Dort nahm der direkt neben E. sitzende A. – mit Willen des Mittäters – plötzlich ein Messer mit einer geöffneten Klinge hervor, hielt es gegen den Oberkörper des Opfers, wodurch er es an Leib und Leben bedrohte, und forderte von ihr „Geld und Drogen“. E. hielt während dieser Zeit eine Handtasche auf den Knien und übergab diese hierauf A.. Dieser öffnete in der Folge die Beifahrertüre und liess die Prostituierte aussteigen, nachdem er ihr noch zu verstehen gegeben hatte, dass sie nicht die Polizei rufen solle. Anschliessend fuhren die Beschuldigten in Richtung S. davon. Auf dieser Fahrt durchsuchte A. die Tasche des Opfers, die deren Identitätskarte sowie Schmuck- und Hygieneartikel enthielt. Nach den Angaben von E. soll sich in dieser Tasche zudem eine 100 Franken Note befunden haben, was von den Beschuldigten jedoch bestritten wird. Gemäss dem Polizeirapport ist der Wert der Handtasche samt dem Inhalt – ohne Bargeld – auf ca. CHF 170.00 zu beziffern. Die Identitätskarte des Opfers konnte später in der Unterkunft von D. in S. sichergestellt werden. Den Rest des Deliktsgutes hatte D. nach der Tat auf der Brücke bei P. in den Rhein geworfen. Akten: 1.5 (S. 2), 1.10 (S. 2f.), 8.1, 8.2, 9.3, 9.5, 9.7 - 9.11, 10.1, 10.2 B.1. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes

Seite 4 — 22 Ca. im Sommer 2009 erwarb A. von einer unbekannten Person ein Messer, dessen Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann. In der Folge trug er dieses Messer mehrmals auf sich, letztmals am späten Abend des 15. Juli 2011 auf dem Parkplatz des Hotels F. an der O. in T.. Der Beschuldigte besass keine Bewilligung zum Erwerb und Tragen einer Waffe. Zudem war er wegen seinen mehreren Eintragungen im Schweizerischen Strafregister wegen Vergehen nicht berechtigt, eine Waffe zu erwerben. Das Stellmesser wurde am 15. Juli 2011 durch die Polizei sichergestellt und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Januar 2012 beschlagnahmt. Akten: 1.5 (S. 2f.), 1.12, 11.1 - 11.3 B.2. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG Im Zeitraum vom 19. September 2011 bis zum 20. November 2011 erwarb A. von unbekannten Personen in T. unter drei verschiedenen Malen insgesamt ca. 0.5 gr Heroin zum Preis von total CHF 60.00 sowie unter vier verschiedenen Malen insgesamt ca. 1 gr Marihuana zum Preis von total CHF 20.00. Diese Betäubungsmittel verwendete er für den Eigenkonsum. Akten: 1.5 (S. 3), 12.1, 12.2“ D. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Plessur vom 19. April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden folgende Schlussanträge: „1.a) A. sei schuldig zu sprechen - des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes, - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. b) Dafür sei er – teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafmandaten des Kreispräsidenten T. vom 2. März 2010 und vom 5. Mai 2010 – mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. c) Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 29 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. d) Der A. mit Strafmandat des Kreispräsidenten T. vom 19. November 2007 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und mit Strafmandat des Kreispräsidenten U. vom 4. März 2008 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. e) Das bei A. beschlagnahmte Stellmesser sei gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und 3 des Waffengesetzes definitiv einzuziehen und zu vernichten. Kostenfolge sei die gesetzliche.“

Seite 5 — 22 A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, seinerseits stellte folgende Schlussanträge: „1. A. sei wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wegen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i. V. mit Art. 33 Abs. 2 WG sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 2. A. sei dafür im Zusatz zu den Strafmandaten des Kreispräsidenten T. vom 02. März 2010 und des Kreispräsident-Stellvertreters T. vom 05. Mai 2010 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft sowie die Dauer des vorzeitigen Strafantritts seien an die Strafe anzurechnen. 3. Der für die, vom Kreispräsidenten T. mit Strafmandat vom 19. November 2007 ausgesprochene, bedingte Geldstrafe im Betrag von Fr. 10‘800.00 gewährte bedingte Strafvollzug sowie der für die, vom Kreispräsidenten U. mit Strafmandat vom 04. März 2008 ausgesprochene, bedingte Geldstrafe im Betrag von Fr. 5‘400.00 gewährte bedingte Strafvollzug seien nicht zu widerrufen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ E. Gegen das am 19. April 2012 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 20. April 2012 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Plessur meldete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 24. April 2012 Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht Plessur den Parteien am 22. Mai 2012 das schriftlich begründete Urteil mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: „1. A. ist schuldig des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. a) Dafür wird A. teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafmandaten des Kreispräsidenten T. vom 2. März 2010 und vom 5. Mai 2010 mit einer Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 200.00 bestraft. b) An die Freiheitsstrafe ist die erstandene Untersuchungshaft von 30 Tagen anzurechnen. c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. a) Die mit Strafmandat des Kreispräsidenten T. vom 19. September 2007 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 60.00 wird widerrufen. b) Die mit Strafmandat des Kreispräsidenten U. vom 4. März 2008 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 60.00 wird widerrufen. 4. Das beschlagnahmte einhändig bedienbare Messer mit automatischem Mechanismus wird gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 WG definitiv eingezogen.

Seite 6 — 22 5. a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 7‘390.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 3‘790.00, Gerichtsgebühren CHF 3‘600.00) gehen zu Lasten von A.. b) Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft von CHF 6‘096.00 sowie des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die beschuldigte Person hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. c) Die Kosten der amtlich bestellten Übersetzerin in Höhe von CHF 105.00 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. d) A. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich: Busse CHF 200.00 Verfahrenskosten CHF 7‘390.00 Total CHF 7‘590.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 6. a) Die amtliche Verteidigung wird – unter dem Vorbehalt, dass dieses Urteil in Rechtskraft erwächst – mit CHF 7‘927.00 entschädigt. Die Entschädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. b) (Rechtsmittelbelehrung Entschädigungsentscheid). 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung).“ F. Mit Berufungserklärung vom 6. Juni 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden folgende Anträge: „1. Ziff. 2a) des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei – teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafmandaten des Kreispräsidenten T. vom 2. März 2010 und vom 5. Mai 2010 – mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. 2. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ G. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 18. Juni 2012 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. H. Am 18. Juni 2012 bestätigte der Vorsitzende der I. Strafkammer Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny gestützt auf Art. 133 StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b und d StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, dass er als amtlicher Verteidiger von A. bestellt werde. Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2012 liess A. alsdann die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Seite 7 — 22 I. Am 11. Juli 2012 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts statt. Anwesend waren A. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, der Erste Staatsanwalt, lic. iur. Renato Fontana, sowie ein Beamter der Kantonspolizei Graubünden. Einleitend verlas der Vorsitzende die Anträge der Berufung. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Anschluss an die persönliche Befragung des Berufungsbeklagten durch den Vorsitzenden hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und in Bezug auf die Umstände der ihm zur Last gelegten Tat verzichteten die Parteien auf das Verlesen von Aktenstücken sowie auf weitere Beweisanträge, worauf das Beweisverfahren geschlossen wurde. In der Folge nahmen der Staatsanwalt und der Verteidiger in ihren Plädoyers zu der Berufung Stellung. Dabei hielt der Erste Staatsanwalt, lic. iur. Renato Fontana, an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 6. Juni 2012 fest, während der Verteidiger die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragte. Im Rahmen seiner Replik stellte der Erste Staatsanwalt noch einmal klar, dass der vorliegende Fall nicht in den Bereich des Bagatelldelikts gerückt werden dürfe. Immerhin sei dem Opfer ein Messer an den Hals gehalten und dieses an Leib und Leben bedroht worden; dies sei keinesfalls zu verharmlosen. Auch in Bezug auf die geltend gemachte Geringfügigkeit des Delikts gelte es klarzustellen, dass die beiden Täter auch mehr entwendet hätten, wenn mehr in der Tasche gewesen wäre. Und schliesslich gebe es das Problem der möglichen Ausweisung nach dem bereits erfolgten Entzug der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr, weshalb diesbezüglich auch nicht mehr von Bedeutung sei, ob eine Freiheitsstrafe von einem oder von zwei Jahren ausgesprochen werde. Anschliessend machte auch der Verteidiger von seinem Recht auf Duplik Gebrauch. Dabei stellte er klar, dass er die Tat des Beschuldigten keinesfalls beschönigen, sondern nur ins richtige Verhältnis zu anderen Raubüberfällen setzen wolle. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft könne in Bezug auf den vorliegenden Ausweisungsentscheid nicht einfach gesagt werden, dass dieser Aspekt bei der Strafzumessung nicht mehr relevant sei. Mit der Ausweisung sei der Beschuldigte schon genügend bestraft, weshalb eine zusätzliche Strafe in Form einer längeren Freiheitsstrafe nicht angebracht sei. Nachdem dem Berufungsbeklagten das letzte Wort erteilt worden war und Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny eine Honorarnote zu den Akten eingereicht hatte, wurde die mündliche Berufungsverhandlung geschlossen. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung, weshalb das Urteilsdispositiv ihnen innert 5 Tagen zugesendet wurde (Art. 69 Abs. 2 StPO, Art. 84 Abs. 2 StPO).

Seite 8 — 22 J. Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung des Berufungsbeklagten durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (B.us Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzSt- PO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b. Gegen das am 19. April 2012 mündlich eröffnete und am 20. April 2012 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Plessur meldete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 24. April 2012 die Berufung an (act. A.1). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 22. Mai 2012 reichte die Staatsanwaltschaft Graubünden alsdann fristgemäss am 6. Juni 2012 ihre Berufungserklärung ein (act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. c. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die

Seite 9 — 22 Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 2. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 (act. C.3) wurde Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny vom Vorsitzenden der I. Strafkammer als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt. Eine amtliche Verteidigung ist unter anderem anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO entspricht weitgehend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage, wann ein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung besteht, und konkretisiert damit den Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 zu Art. 132 StPO; vgl. auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1179 f.). Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (Ruckstuhl, a.a.O., N 23 zu Art. 132 StPO mit Hinweisen). Aus den Akten geht hervor, dass sich der Berufungsbeklagte seit seiner Festnahme am 23. November 2011 zunächst in Untersuchungshaft befand und mit Wirkung ab dem 22. Dezember 2011 auf eigenen Antrag in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt wurde. Bis zum heutigen Zeitpunkt befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt G. in T. (vgl. Dossier 6). Angesichts dessen, dass sich der Berufungsbeklagte seit längerer Zeit in Haft befindet, sowie aufgrund seiner Schulden und der stattlichen Anzahl an offenen Verlustscheinen (vgl. Sachverhalt, A.) hat die Mittellosigkeit vorliegend als erstellt zu gelten (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., N 31 zu Art. 132 StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist

Seite 10 — 22 die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Dies ist vorliegendenfalls der Fall. Zum einen handelt es sich nicht um einen in Art. 132 Abs. 3 StPO definierten Bagatellfall, da die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ausgesprochen hat und die Staatsanwaltschaft gar eine solche von 24 Monaten beantragt hatte und auch weiterhin daran festhält. Zum anderen kommt hinzu, dass überdies ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Dies mitunter deshalb, weil dem Berufungsbeklagten gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO), und weil letztere sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren persönlich aufgetreten ist (Art. 130 lit. d StPO; vgl. auch Ruckstuhl, a.a.O., N 20 und N 36 f. zu Art. 132 StPO). Nach dem Gesagten steht daher fest, dass der Anspruch des Berufungsbeklagten auf amtliche Verteidigung zu bejahen ist, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny vom Vorsitzenden der I. Strafkammer mit Schreiben vom 18. Juni 2012 (act. C.3) auch als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde. 3.a. A. wurde von der Vorinstanz des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und hierfür – teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafmandaten des Kreispräsidenten T. vom 2. März 2010 und vom 5. Mai 2010 – zu einer Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Die vorliegende Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden richtet sich einzig gegen die vorinstanzliche Strafzumessung, namentlich gegen die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Berufung den Antrag, der Berufungsbeklagte sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- zu verurteilen. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden somit die rechtliche Qualifikation der dem Berufungsbeklagten zur Last gelegten Taten sowie die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs. Im Wesentlichen wird seitens der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Faktoren, die bei der Strafzumessung zu beachten seien, zwar grundsätzlich richtig aufgeführt, jedoch habe sie zu Gunsten des Beschuldigten Strafminderungsgründe ins Feld geführt, welche nicht angebracht seien. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei die Vorinstanz bei der Strafzumessung insgesamt zu mild gewesen.

Seite 11 — 22 b. Die Vorinstanz bezeichnete das Verschulden von A. als nicht leicht. Zusammen mit seinem Mittäter habe er eine ihnen kräftemässig stark unterlegene Frau mittels eines Messers wehrlos gemacht, um dadurch einen Diebstahl begehen zu können. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass er dabei keine konkrete, physische Gewalt gegenüber dem Opfer angewendet habe. Bezüglich der Art und Weise der Herbeiführung des verübten Raubes sei zu bemerken, dass A. und sein Mittäter sehr dilettantisch vorgegangen seien, dass der Tat keine langfristige Planung vorausgegangen, sondern diese spontan und unter Drogen- und Alkoholeinfluss begangen worden sei. Zudem sei die Tat massgeblich durch wirtschaftliche Gründe veranlasst gewesen. So sei den Einvernahmeprotokollen zu entnehmen, dass der Beschuldigte grosse finanzielle Probleme bzw. Schulden in Höhe von rund Fr. 30‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- habe und sich deswegen zum Raub habe hinreissen lassen. Strafschärfend müsse sich A. die Tatmehrheit entgegenhalten lassen. Straferhöhend seien sodann die sieben einschlägigen Vorstrafen seit dem Jahr 2005 zu berücksichtigen; ebenfalls straferhöhend falle ins Gewicht, dass er während laufender Probezeit delinquiert habe sowie sein gemäss dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden insgesamt getrübter Leumund. Leicht strafmindernd sei hingegen dessen erhöhte Strafempfindlichkeit zufolge guter sozialer und beruflicher Integration zu berücksichtigen. So lebe er seit dem Jahr 1995 in der Schweiz und sei Vater zweier in der Schweiz wohnhafter Kinder, für die er monatliche Unterhaltsbeiträge leiste. Er verfüge über eine feste Arbeitsstelle und sei gemäss Angaben seines Arbeitgebers sehr talentiert und aufgrund seiner ausserordentlichen Leistungen in der Firma sehr beliebt. Dies gelte es unter dem Gesichtspunkt der Strafempfindlichkeit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ein weiterer Gesichtspunkt in diesem Zusammenhang sei der Umstand, dass A. bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe je nach Interessenabwägung ein Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und damit verbunden die Wegweisung aus der Schweiz drohten, was schwerwiegende Nachteile für seine Kinder zur Folge hätte. Weiter wirkten sich seine Geständnisbereitschaft sowie die Tatsache, dass er die Untersuchung nicht erschwert habe, strafmindernd aus. So habe er nach seiner Verhaftung mit den Untersuchungsbehörden bereitwillig kooperiert und den Sachverhalt detailliert geschildert. Ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen seien tätige Reue und Einsicht. Und schliesslich sei auch der Umstand, dass sein Arbeitgeber mit seinen Leistungen stets zufrieden gewesen sei, leicht strafmindernd zu werten (angefochtenes Urteil, E. 4.d.aa S. 12 f.). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte erachtete das Bezirksgericht Plessur alsdann eine Gesamtstrafe von

Seite 12 — 22 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine Busse von Fr. 200.-- als angemessen (angefochtenes Urteil, E. 4.d.bb S. 13). 4.a. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten, in: Stefan Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 21 zu Art. 47 StGB). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht. Wie nach altem soll auch nach geltendem Recht das Verschulden die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Hans Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 10 ff. zu Art. 47 StGB). Folglich ist die Strafzumessung innerhalb des zulässigen Strafrahmens und unter Berücksichtigung allfälliger Strafminderungs- sowie Strafmilderungsgründe im Wesentlichen eine Frage des Ermessens, bei dessen Überprüfung sich die I. Strafkammer als Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen hat und nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz eingreift. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung bildet daher im vorliegenden Fall der in Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Strafdrohung zu erkennen gegeben, dass Gewaltdelikten wie dem vorliegenden Raub mit Schärfe zu begegnen ist. Bei den weiteren strafbaren Handlungen – mehrfache Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG – handelt es sich vorliegend indessen eher um untergeord-

Seite 13 — 22 nete Delikte, die sich nur unwesentlich auf die Strafzumessung auswirken. Nach den vorangegangenen Ausführungen erhöht sich der Strafrahmen gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB damit auf ein mögliches Höchstmass von 15 Jahren Freiheitsstrafe. b. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Berufungsbeklagte die ihm zur Last gelegten und zugestandenen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz teilweise verübt, bevor er mit Strafmandaten des Kreispräsidenten T. vom 2. März 2010 (act. 4.6) und vom 5. Mai 2010 (act. 4.7) rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.b S. 10 f.). Die Vorinstanz hatte folglich mehrere strafbare Handlungen zu beurteilen, die teilweise vor und teilweise nach zwei früheren Verurteilungen begangen wurden (retrospektive Konkurrenz). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Im konkreten Fall muss das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe für die nach der Verurteilung begangenen Taten festsetzen und alsdann eine hypothetische Gesamtstrafe für die vor der Verurteilung begangenen Taten. Die für die vor der Verurteilung begangenen Taten auszufällende Zusatzstrafe ergibt sich aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe (Jürg-Beat Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 77 zu Art. 49 StGB; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 14 zu Art. 49 StGB). Diesfalls sind im Rahmen der Begründung der Strafzumessung ausnahmsweise Zahlenangaben zu machen, weil sich anders die Strafzumessung nicht überprüfen lässt (Ackermann, a.a.O., N 81 zu Art. 49 StGB; Trechsel/Eijsten, a.a.O., N 24 zu Art. 49 StGB). Die Vorinstanz erachtete für den Raub und die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, die der Berufungsbeklagte nach den zwei rechtskräftigen Strafmandaten des Kreispräsidenten T. vom 2. März 2010 und vom 5. Mai 2010 begangen hat, eine hypothetische Gesamtstrafe von 11 Monaten als angemessen. Bezüglich der zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe für die vor den Verurteilungen begangenen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz – so die Vorinstanz weiter – hätte sie im Falle der gleichzeitigen Beurteilung sämtlicher Straftaten als hypothetische Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen gefällt. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung und unter Abzug der rechtskräftig ausgefällten Geldstrafen von 65 Tagessätzen (vgl. act. 4.6 und 4.7) ergebe sich als Zusatzstrafe eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen. Ausgehend von

Seite 14 — 22 dieser Zusatzstrafe und unter Würdigung aller Umstände erachtete das Bezirksgericht Plessur eine Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu den früheren Verurteilungen, als angemessen (angefochtenes Urteil, E. 4.d.bb S. 13). Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. c. Im Rahmen der Rechtsprechung haben Gerichte dafür besorgt zu sein, dass ähnliche Fälle auch in etwa ähnlich beurteilt werden, was mitunter die Rechtssicherheit fördert. Nun ist es aber – gerade im Bereich der Strafzumessung – so, dass die zu beurteilenden Sachverhalte meist nicht identisch, sondern höchstens ähnlich bzw. vergleichbar sind und dass die jeweiligen Personen, über welche dabei zu richten ist, unterschiedliche Merkmale aufweisen. Die Staatsanwaltschaft beruft sich in ihrer Begründung namentlich auf ein Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden aus dem Jahre 1994 (SF 43/93 vom 8. Februar 1994). c/aa. Darin hatte das Kantonsgericht über die Strafzumessung eines nicht vorbestraften Ausländers zu befinden, welcher sich ebenfalls des Raubes (damals noch nach Art. 139 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht hatte. Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt weist – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht – mit dem vorliegend zur Beurteilung stehenden gleich in mehrerer Hinsicht Parallelen auf. Im betreffenden Fall kaufte der damals 33-jährige Angeklagte nach dem Besuch mehrerer Gaststätten und reichlichem Alkoholkonsum ein Messer und begab sich anschliessend mit dem Fahrrad in die N. in T., weil er wusste, dass dort Prostituierte ihre Liebesdienste anbieten. Dort angekommen, stiess er auf H., die er von früheren Begegnungen kannte, und die, alleine in ihrem Wagen sitzend, auf Kundschaft wartete. Da sie zuvor zwei Kunden bedient hatte, trug sie in ihrer schwarzen Brieftasche Fr. 330.-- auf sich. Der Angeklagte stieg zu ihr in den Wagen, woraufhin die beiden auf einen unbeleuchteten Parkplatz fuhren. Nachdem H. den Motor abgestellt hatte, griff der Angeklagte in seine Jacke und holte das Messer hervor, hielt es ihr quer vor die Brust und sagte zu ihr, sie solle ihm alles Geld geben. Seiner Aufforderung verlieh er Nachdruck, indem er sinngemäss sagte, dass er sie umbringen würde, wenn sie ihm das Geld nicht gebe. Die Frau händigte ihm daraufhin die Brieftasche aus, öffnete die Fahrertür, sprang zum Wagen hinaus und floh in Richtung N., wo sie um Hilfe rief. Der Angeklagte setzte sich seinerseits – das Fahrrad zurücklassend – in entgegengesetzter Richtung ab. Er nahm die Fr. 330.-- an sich, warf die Portemonnaies weg und ging anschliessend in verschiedene Gaststätten, um weiter zu trinken. c/bb. Das Kantonsgericht qualifizierte das Verschulden des Angeklagten damals als schwer. Zur Begründung führte es aus, es stehe fest, dass er keineswegs aus

Seite 15 — 22 achtenswerten Gründen gehandelt habe, müsse doch davon ausgegangen werden, dass er sich ausschliesslich aufgrund seiner selbst verschuldeten finanziellen Not dazu veranlasst gesehen und gehofft habe, auf diese Weise zu Geld zu gelangen. Straferhöhend wirke seine Bereitschaft, dafür sogar einen Menschen ernsthaft mit dem Tod bedroht zu haben. Hierin liege ein Indiz für den hohen Grad an fehlender Selbstkontrolle. Strafmildernd falle die infolge Alkoholabhängigkeit allgemeine leichte Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit ins Gewicht. Straferhöhend wirke sodann der Umstand, dass sich der Angeklagte vor der Tat einen Gegenstand beschafft habe, den er als Tatwaffe habe einsetzen wollen und können, und dass er damit zumindest ansatzweise eine planerische Vorkehrung getroffen habe. Überdies sei straferhöhend zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte nach der Tat völlig unverfroren weiterhin habe vergnügen können und allem Anschein nach von Schuldgefühlen überhaupt nicht geplagt gewesen sei. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgründe erachtete das Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten Gefängnis als angemessen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SF 43/93 vom 8. Februar 1994, E. 5.b und c). d. Im Vergleich zum eben genannten Fall war A. zur Tatzeit 32 Jahre alt und somit im etwa gleichen Alter wie der damalige Angeklagte. Im Gegensatz zum zitierten Fall wirkt sich bei A. vorliegendenfalls das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen strafschärfend aus (Art. 49 StGB). Gleichzeitig liegt beim Berufungsbeklagten, obschon auch dieser Alkohol konsumiert hat, keine leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit vor, weshalb für eine Strafmilderung aus diesem Grund vorliegend kein Raum bleibt. Straferhöhend fallen im konkreten Fall aber die sieben Vorstrafen sowie die Delinquenz während der Probezeit ins Gewicht. Geständig und reuig ist hingegen auch der Berufungsbeklagte. Vergleicht man diese beiden Fälle miteinander, so vermag die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Zusatzstrafe in der Tat nicht zu überzeugen. Auch die etwas erhöhte Strafempfindlichkeit des Berufungsbeklagten (gute Integration, gute Arbeit, drohender Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) kann diese tiefe Strafe nicht rechtfertigen, zumal sowohl bei ihm als auch beim anderen Täter die übrigen Faktoren (finanzielle Probleme, Alkoholbzw. Drogenproblematik) ähnlich sind. e. Dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe im konkreten Fall zu mild ist, wird umso deutlicher, wenn weitere mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Urteile aus den vergangenen Jahren herangezogen werden. So verurteilte das Kantonsgericht im Jahre 2001 unter anderem einen zur Tatzeit 35-jährigen Mann wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie Widerhandlung

Seite 16 — 22 gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu 19 Monaten Gefängnis. Auch in diesem Fall wurde das Verschulden des Angeklagten als schwer erachtet. Dabei fiel zusätzlich ins Gewicht, dass die Straftat – wie dies auch vorliegend der Fall war – von zwei Personen gemeinschaftlich und arbeitsteilig verübt wurde, was gemäss Auffassung des Gerichts gegenüber einer von einer Einzelperson begangenen Tat bereits für sich alleine einen höheren Gefährlichkeitsgrad aufweist. Strafschärfend wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet, straferhöhend die sieben einschlägigen Vorstrafen. Strafmildernd wirkte sich sodann die auf die Abhängigkeit von Drogen und Alkohol zurückzuführende, leichtgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auf das Strafmass aus. Im Weiteren wurden dem Angeklagten das Geständnis sowie das kooperative Verhalten während der Strafuntersuchung zugute gehalten und strafmindernd berücksichtigt (vgl. Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SF 01 15/16 vom 20. August 2001, E. 5.b). In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2006 befand das Kantonsgericht einen zur Tatzeit 19 Jahre alten Mann des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG für schuldig und bestrafte ihn hierfür – teilweise als Zusatzstrafe zu einem früheren Strafmandat – mit 18 Monaten Gefängnis. Das Gericht bezeichnete sein Verschulden als nicht leicht und hielt dazu fest, dass das Überfallen eines ahnungslosen Opfers am helllichten Tag unter Einsatz eines Pfeffersprays von einer Dreistigkeit und Skrupellosigkeit zeuge. Das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen führte ebenfalls zu einer Strafschärfung, wobei der Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht erheblich ins Gewicht fiel. Strafmilderungsgründe lagen keine vor; ebenso wenig konnten dem Angeklagten Vorstrafen zur Last gelegt werden. Strafmindernd wurden sein rechter Leumund, sein jugendliches Alter sowie sein teilweises Geständnis berücksichtigt (vgl. Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SF 06 20 vom 11. September 2006, E. 7.d). Auch aufgrund eines Vergleichs mit diesen früheren Fällen erscheint im nunmehr zu beurteilenden Fall eine Freiheitsstrafe im Rahmen von 20 Monaten sowie eine Busse von Fr. 200.--, welche im Übrigen unangefochten geblieben ist, als angemessen. f. Die Staatsanwaltschaft hat vor der Vorinstanz zutreffend das geplante und skrupellose Vorgehen der beiden Täter thematisiert und auch die Behauptung des Berufungsbeklagten, wonach er kein Messer mitgeführt habe, mittels Zeugenaussagen überzeugend widerlegt. Ferner hat sie das Verschulden des Berufungsbeklagten entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, welche dieses lediglich als

Seite 17 — 22 „nicht leicht“ erachtete, zutreffend als schwer eingestuft. Strafschärfend kommt die Deliktsmehrheit hinzu (Art. 49 StGB), was eine Erhöhung des möglichen Strafrahmens auf maximal 15 Jahre zur Folge hat. Strafmilderungsgründe fehlen vorliegendenfalls. Straferhöhend fallen sodann die sieben Vorstrafen, die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte während der Probezeit (vgl. Strafmandate des Kreispräsidenten T. vom 19. November 2007 [act. 4.4] und des Kreispräsidenten U. vom 4. März 2008 [act. 4.5]) delinquiert hat, sowie der getrübte Leumund ins Gewicht. Strafmindernd ist das Geständnis zu berücksichtigen, wobei es diesbezüglich Folgendes zu bemerken gilt: Grundsätzlich wird wegen des kooperativen Verhalten des Täters bei der Aufklärung der Straftaten sowie dessen Einsicht und Reue eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen erachtet (BGE 121 IV 202 E. 2.d.cc S. 205). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010, E. 1.5 mit weiteren Hinweisen). A. hat die Tat zwar grundsätzlich gestanden, aber stets behauptet, er habe bei der Tat kein Messer verwendet, sondern lediglich ein schwarzes Stück Kunststoff von einer CD-Hülle, welches ausgesehen habe wie ein Messer (vgl. act. 9.11, 10.1 S. 5 f., 10.2 S. 8 f.). Dabei blieb er selbst noch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. act. E.1 S. 2), obschon diese Behauptung durch die Aussagen sowohl des Opfers E. (vgl. act. 9.3 S. 2, 9.7, 10.1 S. 4 ff.) als auch des Mittäters D. (vgl. 9.5 S. 3 ff., 9.9 S. 3, 10.2 S. 5 ff., wenngleich er seine Aussage im späteren Verlauf der Konfronteinvernahme vom 30. November 2011 etwas abschwächte und zu Protokoll gab, er glaube nicht, dass es sich damals um ein abgebrochenes Stück einer CD-Hülle gehandelt habe, sondern wohl eher um ein Messer, er es aber nicht ganz genau sagen könne [act. 10.2 S. 9]) widerlegt wurde. Das grundsätzliche Geständnis wird dadurch etwas relativiert. Weiter strafmindernd kann der Umstand gewertet werden, dass der Arbeitgeber mit den Arbeitsleistungen von A. stets zufrieden war und dieser beruflich wie auch sozial integriert ist. Was sodann den drohenden Widerruf bzw. die drohende Nichtverlängerung der

Seite 18 — 22 Aufenthaltsbewilligung anbelangt, so kann zwar diesbezüglich eine erhöhte Strafempfindlichkeit angenommen werden. Indessen hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung herausgestellt, dass das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden die bis am 14. Februar 2014 gültige Daueraufenthaltsbewilligung von A. mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Mai 2012 zwischenzeitlich bereits widerrufen hat (act. C.8), so dass dieser Aspekt im Rahmen der Strafzumessung nicht mehr von Relevanz sein kann. Im Übrigen ist aber auch nicht einzusehen, weshalb dieser Umstand das Gericht daran hindern sollte, eine höhere Strafe auszusprechen, würde dies doch darauf hinauslaufen, einen integrierten Ausländer, welchem der Entzug der Aufenthaltsbewilligung droht, gegenüber einem Schweizer Bürger in derselben Situation in besonderem Masse zu privilegieren. Die finanziellen Probleme sowie die Alkohol- und Drogenproblematik sind ferner weitgehend selbst verschuldet. Der positive Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt G. vom 6. Juni 2012 (act. C.10), das heisst das gute Verhalten des Berufungsbeklagten während des Strafvollzugs ist für die Strafzumessung ebenfalls unerheblich, da ein solches vorausgesetzt werden kann. Ebenso wenig kann ein Wohlverhalten im Strafvollzug als besondere Reue und Einsicht interpretiert und berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010, E. 1.7 mit Hinweisen). Insgesamt kann somit auch unter diesen vertieften Aspekten festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe deutlich zu mild ist, zumal auch die Täter in den zuvor zitierten Urteilen jeweils von besonderen Umständen profitiert haben. g. Aus dem Urteil der Vorinstanz ist nicht klar ersichtlich, weshalb der Antrag der Staatsanwaltschaft von 24 Monaten Freiheitsstrafe auf 12 Monate reduziert worden ist. Vordergründig scheint, dass die Vorinstanz den Umstand, dass die Tat unter Alkohol- und Drogeneinfluss sowie aus wirtschaftlichen Gründen begangen worden ist, den drohenden Widerruf bzw. die drohende Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie das Geständnis samt Reue und Einsicht zu stark gewichtet hat. Insgesamt kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Vorinstanz beinahe krampfhaft versucht hat, den Berufungsbeklagten vor einer möglichen Ausweisung zu bewahren. So hat sie die Art und Weise der Herbeiführung der Tat zwar als dilettantisch bezeichnet und dies zugunsten des Berufungsbeklagten gewertet, indessen nicht näher ausgeführt, inwiefern das Vorgehen der beiden Täter im konkreten Fall dilettantisch gewesen sein soll bzw. was darunter zu verstehen ist. Der Umstand, dass der Tat keine langfristige Planung vorausgegangen war, vermag für sich allein jedenfalls noch keinen Dilettantismus in Bezug auf die Tatbegehung zu begründen. Insofern ist die Begründung der Vor-

Seite 19 — 22 instanz in diesem Punkt nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang weist die Staatsanwaltschaft denn auch zu Recht darauf hin, dass der Raub letztlich erfolgreich war, und es folglich nicht angehen kann, dem Berufungsbeklagten – aus welchen Gründen auch immer – die angeblich dilettantische Ausführung der Tat zugute zu halten. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass er E. ein Messer an die Brust gehalten und sie damit an Leib und Leben bedroht hat. Ihm im Rahmen der Strafzumessung dennoch zum Vorteil gereichen zu lassen, dass er keine konkrete, physische Gewalt angewendet hat, mutet unter den gegebenen Umständen etwas seltsam an. Insbesondere wenn mitberücksichtigt wird, dass er die Tat mit einem Mittäter ausgeführt hat und diese dem Opfer nicht nur kräftemässig überlegen waren, sondern sich auch numerisch in der Überzahl befanden. Der Mangel an physischer Gewaltausübung kann daher nicht zu seinen Gunsten gewichtet werden und entgegen der Auffassung der Verteidigung befindet sich der vorliegende Fall auch keinesfalls mehr im Bagatellbereich. Gleiches gilt mit Bezug auf die Argumentation, wonach der Raub unter Drogen- und Alkoholeinfluss begangen worden sei. Auch diesbezüglich erweist sich die Kritik der Staatsanwaltschaft am vorinstanzlichen Urteil als berechtigt. Zum einen hat sich die Vorinstanz in diesem Punkt einzig auf die Aussagen des Berufungsbeklagten gestützt und zum anderen fehlt es – selbst wenn diese Aussagen der Wahrheit entsprächen – vorliegend an sachdienlichen Werten, die auf den Grad einer allfälligen Verminderung der Schuldfähigkeit schliessen liessen. Soweit die Vorinstanz alsdann zugunsten des Berufungsbeklagten berücksichtigt hat, dass die Tat massgeblich durch wirtschaftliche Gründe veranlasst gewesen sei, ist ihr entgegen zu halten, dass einerseits die finanzielle Situation des Berufungsbeklagten auf eigenem Verschulden beruht und andererseits Vermögensdelikte in den meisten Fällen auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sind, besteht das Ziel dabei doch gerade darin, sich auf Kosten Dritter zu bereichern. Daran vermag auch der Einwand des Verteidigers, wonach der Berufungsbeklagte mit der Entwendung der Handtasche keinen Gewinn erzielt habe, nichts zu ändern. Mit der Entwendung der Handtasche unter Androhung von Gewalt bzw. unter Einsatz eines Messers haben die beiden Täter ihr Ziel erreicht. Wie gross ein allfälliger Gewinn ausfallen würde, lag letztlich nicht in ihrem Machtbereich und hing einzig davon ab, wie viel Geld bzw. was für Wertgegenstände sich in der Handtasche befanden. Dass sie auch mehr an sich genommen hätten, wenn sich mehr darin befunden hätte, kann nicht ernsthaft angezweifelt werden und wird auch seitens der Verteidigung nicht geltend gemacht. Was im Weiteren die von der Vorinstanz strafmindernd berücksichtigte Geständnisbereitschaft des Berufungsbeklagten betrifft, so kann auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.f). Und schliesslich ist der Staatsan-

Seite 20 — 22 waltschaft auch darin zu folgen, dass es im vorliegenden Fall entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil keinen Platz für die Anwendung von Art. 23 StGB (tätige Reue) gibt. Gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führt oder dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern. Wie bereits dem Wortlaut der Bestimmung zu entnehmen ist, kann diese Regelung nur Anwendung finden, solange ein Delikt sich noch im Stadium des Versuchs befindet, auf die vollendete Tat hingegen nicht mehr (vgl. Guido Jenny, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 2 zu Art 23 StGB). Vorliegend wurde der Raub jedoch vollendet, weshalb für eine allfällige tätige Reue im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung offensichtlich kein Raum bleibt. h. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten angesichts der konkreten Tat, des schweren Verschuldens des Berufungsbeklagten sowie unter Berücksichtigung der straferhöhenden Faktoren zu mild ist. Dies namentlich auch im Vergleich mit früheren, ähnlich gelagerten Fällen und Tätern mit vergleichbarem Hintergrund. Unter Würdigung aller Umstände erachtet das Gericht im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie eine Busse von Fr. 200.-- als angemessen. Eine mildere Strafe auszusprechen, besteht vorliegend kein Grund. Die Berufung ist folglich in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 5.a. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend vermochte die Staatsanwaltschaft Graubünden als Berufungsklägerin mit ihrem Antrag, die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 12 Monaten auf 24 Monate zu erhöhen, zu 2/3 durchzudringen. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 zu Lasten von A. und zu 1/3 zu Lasten des Kantons Graubünden. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- bis Fr. 20‘000.-- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3‘000.-- festgelegt. b. Im gleichen Verhältnis wie die Verfahrenskosten sind sodann die Kosten der amtlichen Verteidigung unter den Parteien zu verteilen, da diese als Auslagen ebenfalls Teil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 und 422 Abs. 2 lit. a StPO). Demzufolge hat A. 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung zu tragen und der Kanton Graubünden 1/3, wobei sie vorerst zu Lasten des Kantons

Seite 21 — 22 Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsbeklagten gestatten, wird er verpflichtet sein, diese Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). In der Dispositivmitteilung vom 11. Juli 2012, mitgeteilt am 12. Juli 2012 (act. E.2), wurde A. fälschlicherweise zur vollumfänglichen Bezahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung verurteilt, was hiermit gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO entsprechend zu berichtigen ist. Da sich dieser Umstand namentlich in Bezug auf eine allfällige Rückerstattungspflicht einzig zugunsten des Berufungsbeklagten auswirkt, ist dies ohne weiteres möglich. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist alsdann in einem separaten Entschädigungsentscheid festzusetzen (vgl. Art. 135 Abs. 3 StPO, welche Bestimmung ausdrücklich von einem – vom Urteil verschiedenen – Entschädigungsentscheid spricht und dazu Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 135 StPO). Nach der insoweit Zustimmung verdienenden Lehre (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., N 12 zu Art. 135 StPO) findet der separate Entschädigungsentscheid seine Rechtfertigung insbesondere darin, dass das Obsiegen und Unterliegen erst am Ende des Verfahrens, das heisst am Ende des gesamten Rechtsmittelverfahrens, feststeht (was unterschiedliche Entschädigungsfolgen haben kann) und dass die Anfechtung der Entschädigung und die Legitimation dazu nicht demselben Rechtsmittelweg folgt wie die Anfechtung der Hauptsache (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012).

Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2.a) des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 19. April 2012 wird aufgehoben. 2. A. wird – teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafmandaten des Kreispräsidenten T. vom 2. März 2010 und vom 5. Mai 2010 – mit einer Gesamtstrafe von 20 Monaten und einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- gehen zu 2/3 zu Lasten von A. und zu 1/3 zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. a) Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen zu 2/3 zu Lasten von A. und zu 1/3 zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen vorerst insgesamt zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A. erlauben, bleibt die Rückforderung der ihm hierfür auferlegten Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. c) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens in einem separaten Entschädigungsentscheid festgesetzt. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

SK1 2012 27 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 11.07.2012 SK1 2012 27 — Swissrulings