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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 14.02.2012 SK1 2011 38

14 février 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·13,914 mots·~1h 10min·8

Résumé

mehrfacher Diebstahl etc. | StGB 137-172 Vermögen

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Februar 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 38 [nicht mündlich eröffnet] 30. April 2012 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Michael-Dürst Aktuar Pers In der strafrechtlichen Berufung des A., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 9. August 2011, mitgeteilt am 7. Oktober 2011, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, der H H . A G , Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, der K K . GmbH , Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, der M M . A G , Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, der O O . Versicherungen , Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, der U U . , Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, des Dr. med. K K K . , Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des Kantons Graubünden , 7001 Chur, vertreten durch das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter,

Seite 2 — 42 der E E E . A G , Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, der N N N . , Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, und des SS., Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, gegen den Berufungskläger, betreffend mehrfacher Diebstahl etc., hat sich ergeben:

Seite 3 — 42 I. Sachverhalt A. A. wurde am _ in Z. geboren und wuchs zusammen mit einer älteren Schwester bei seinen Eltern in Y. auf. Er besuchte die Primarschule in Y. und die Sekundarschule im Institut B. in X.. Anschliessend begann er eine Lehre als Autolackierer bei der Garage C. in Y.. Diese Lehre sowie weitere Lehren als Maler und Maurer brach er ab und arbeitete in der Folge bei verschiedenen Baufirmen im Bündner Oberland als Hilfsarbeiter; dabei handelte es sich jeweils um Gelegenheitsjobs. Zwischen dem 17. September 2007 und dem 6. Mai 2008 respektive dem 13. November 2008 und dem 26. Dezember 2008 verbüsste er Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt D. in W.. Zwischen Ende November 2009 und ca. anfangs September 2010 wurde er vom Sozialdienst der Gemeinde V. betreut. Dieser kam für die Wohnungsmiete, die Krankenkassenprämien sowie die Deckung seines Grundbedarfs auf. Vom 6. April 2010 bis 16. Juli 2010 verbüsste er eine weitere Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt D.. Seit dem 1. Oktober 2010 bis zu seiner Verhaftung am 14. Oktober 2010 wurde er von E. vom Sozialdienst für Suchtfragen in U. betreut. Ebenfalls bis zu seiner Verhaftung nahm er beim Ambulatorium F. in U. am Methadonprogramm teil. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 12. Januar 2011 erhält er täglich Methadon von seinem Hausarzt in Y.. Beim Betreibungsamt des Kreises T. (neu Betreibungsamt S.) weist A. für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 25. Oktober 2010 per 8. November 2010 neun Betreibungen von Fr. 24'759.20 sowie drei offene Verlustscheine von Fr. 2'840.30 auf. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. seit dem Jahre 2002 16 Mal verzeichnet. Dies hauptsächlich wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Diebstahl und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. B. Am 24. August 2010 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden ein Strafverfahren gegen A. und beauftragte das Untersuchungsrichteramt U. mit der Durchführung der Untersuchung. Mit Verfügung vom 2. November 2010 setzte das Untersuchungsrichteramt U. Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny als amtlichen Verteidiger von A. ein. C. Im Gutachten vom 19. November 2010 gelangte Dr. med. G., Psychiatrische Dienste Graubünden, Klinik R., zusammenfassend zur Beurteilung, dass A. zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten an einer Opiatenabhängigkeit gelitten habe. Diese sei zwar grundsätzlich mittels Methadon substituiert, nichtsdestotrotz habe er einen regelmässigen, jedoch nicht intensiven Beikonsum sowohl von He-

Seite 4 — 42 roin, Kokain und Cannabis als auch Benzodiazepinen betrieben. A. sei grundsätzlich zur Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten fähig gewesen; ebenso sei er grundsätzlich fähig gewesen, gemäss dieser Einsicht zu handeln. Bei ihm bestehe die Gefahr, dass er erneute Straftaten begehe, was auf seine nach wie vor bestehende Abhängigkeitserkrankung zurückzuführen sei. So sei mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit mit erneuten Delikten im Rahmen der klassischen Beschaffungskriminalität, d.h. Diebstählen oder Einbrüchen, zu rechnen. Die für den Tatzeitpunkt festgestellte psychische Störung bestehe weiterhin. Eine Sucht lasse sich sowohl ambulant als auch stationär gut behandeln. A. sei jedoch nicht wirklich bereit, sich einer Behandlung, vor allem einer stationären Behandlung, zu unterziehen. Es empfehle sich deshalb am ehesten eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB, welche bei gleichzeitigem Strafvollzug erfolgen könne. D. In der Zeit zwischen dem 19. Januar 2011 und dem 2. Februar 2011 reichten mehrere Geschädigte bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Zivilklage und beziehungsweise oder Strafklage gegen A. ein. E. In der Parteimitteilung vom 16. Februar 2011 kündigte die Staatsanwaltschaft Graubünden A. den Abschluss der Untersuchung an und stellte ihm in Aussicht, dass sie beim Gericht Anklage erheben werde. F. Am 8. April 2011 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Teileinstellungsverfügung und erhob in den übrigen Punkten Anklage gegen A.. Der Anklageschrift vom 8. April 2011 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „1.1. Mehrfacher Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher versuchter Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB In der Zeitspanne zwischen dem 16. Mai 2009 und dem 13. Oktober 2010 verübte der Beschuldigte an verschiedenen Orten in U. vorsätzlich 22 Einbruchdiebstähle in Büros, Arztpraxen und Läden, um sich auf diese Weise einen ihm nicht gebührenden Vermögensvorteil zu verschaffen. In 7 Fällen blieb es beim Versuch. Des Weiteren entwendete er am 27. Juli 2010 vorsätzlich ein Portemonnaie samt Inhalt aus einem Fahrzeug, welches am Bahnhofplatz in U. parkiert war. Der Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf CHF 36'596.00. In 22 Fällen verursachte der Beschuldigte bei der Verübung der Diebstähle resp. bei den Diebstahlversuchen vorsätzlich Sachbeschädigungen, meistens durch das gewaltsame Aufbrechen der Eingangstüren. Der verursachte Sachschaden beläuft sich auf CHF 33'626.50. Alle 22 Geschädigten haben Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt. In 21 Fällen wurde wegen unrechtmässigen Eindringens in fremde Liegenschaften Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt.

Seite 5 — 42 Am 26. Januar 2011 hielt sich der Beschuldigte beim mittleren Ausgang der Annex-Halle am Bahnhof U. auf, obwohl gegen ihn ein Bahnhofverbot ausgestellt worden war. Dieses Bahnhofverbot umfasst das Betreten und den Aufenthalt auf dem gesamten Gebiet des Bahnhofs U., mit Ausnahme des Betretens des Bahnhofs für die Benützung von Zügen, den Kauf von Fahrausweisen sowie das Aufgeben von Reisegepäck. Wegen unrechtmässigen Verweilens auf dem Bahnhof U. hat die DD. Strafantrag gegen ihn wegen Hausfriedensbruchs gestellt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Delikte: 1.1. Ort: U., P. 2, EE. Zeit: 16.05.2009, 12.50 Uhr – 18.05.2009, 09.11 Uhr Geschädigte: FF. Deliktsgut: Bargeld Deliktsbetrag: CHF 400.00 Sachschaden: Schliesszylinder der Eingangstüre abgebrochen Schadensbetrag: CHF 360.00 Strafantrag: ja Bemerkungen: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zivilklage: nein Akten: A/4.4, A/8.1, B/II.3, B/II.5, B/IV.01, C/2.02 1.2. Ort: U., P. 2 Zeit: 16.05.2009, 17.30 Uhr – 18.05.2009, 08.45 Uhr Geschädigte: GG. AG Deliktsgut: Bargeld Deliktsbetrag: CHF 1’565.00 Sachschaden: Schliesszylinder des Hintereingangs abgewürgt Schublade des Bürotischs aufgebrochen Schadensbetrag: CHF 400.00 Strafantrag: ja Bemerkungen: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zivilklage: nein Akten: B/II.3, B/II.5, B/IV.02, C/3.01 1.3. Ort: U., N. 16 Zeit: 15.02.2010, 19.20 Uhr – 20.14 Uhr Geschädigte: HH. AG Deliktsgut: Bargeld und Kasseneinsatz Deliktsbetrag: CHF 2'171.30 Sachschaden: Schlosszylinder der linken Nebentür aufgebrochen Kassenkorpus samt Kasse aufgebrochen Schadensbetrag: CHF 3'050.00 Strafantrag: ja Bemerkungen: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zivilklage: ja Akten: A/4.4, A/8.1, B/II.3, B/IV.03, C/1.02 1.4 Ort: U., Bahnhofplatz Zeit: 20.07.2010, 14.00 Uhr – 14.15 Uhr Geschädigter: II. Deliktsgut: ein Serviceportemonnaie, Bargeld Deliktsbetrag: CHF 444.00

Seite 6 — 42 Bemerkungen: Diebstahl aus Fahrzeug, Deliktsgut beigebracht Zivilklage: nein Akten: A/4.4, A.5.5, A/8.1, B/II.1, B/IV.09, C/2.08 1.5. Ort: U., M. 6 Zeit: 13.08.2010, 21.00 Uhr – 14.08.2010, 08.00 Uhr Geschädigte: JJ. GmbH Deliktsgut: Bargeld Deliktsbetrag: CHF 250.00 Sachschaden: an drei Türen Abdeckblech verbogen und Schlosszylinder abgewürgt Schadensbetrag: CHF 900.00 Strafantrag: ja Bemerkungen: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zivilklage: nein Akten: A/4.4, A/8.1, B/II.3, B/IV.10, C/3.04 1.6. Ort: U., N. 16, 2. Stock Zeit: 26.08.2010, 18.00 Uhr – 27.08.2010, 07.00 Uhr Geschädigte: KK. GmbH Deliktsbetrag: - Sachschaden: zwei Türen beschädigt Schadensbetrag: CHF 1’000.00 Strafantrag: ja Bemerkungen: Diebstahlversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zivilklage: ja Akten: A/4.4, A/8.1, B/II.3, B/IV.11, C/1.06 1.7. Ort: U., N. 16, Erdgeschoss und 2. Stock Zeit: 26.08.2010, 18.00 Uhr – 27.08.2010, 07.00 Uhr Geschädigte: LL. AG Deliktsgut: Bargeld, diverses Schreibmaterial, ein Schlüsselanhänger, ein Portemonnaie Deliktsbetrag: CHF 16'620.65 Sachschaden: zwei Glasvitrinen beschädigt Schadensbetrag: CHF 616.50 Strafantrag: ja Bemerkung: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zivilklage: nein Akten: A/4.4, A/8.1, B/II.3, B/IV.12, C/2.10 1.8. Ort: U., N. 16, 1. Stock Zeit: 26.08.2010, 18.00 Uhr – 27.08.2010, 07.00 Uhr Geschädigte: HH. AG Deliktsbetrag: - Sachschaden: Schloss Eingangstür beschädigt Schadensbetrag: CHF 1’500.00 Strafantrag: ja Bemerkung: Diebstahlversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zivilklage: ja Akten: A/4.4, A/8.1, B/II.3, B/IV.13, C/1.01

Seite 7 — 42 1.9. Ort: U., YY. 30 Zeit: 26.08.2010, 18.30 Uhr – 27.08.2010, 08.32 Uhr Geschädigte. MM. AG Deliktsbetrag: - Sachschaden: drei Türen beschädigt Schadensbetrag: CHF 1’500.00 Strafantrag: ja Bemerkung: Diebstahlversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zivilklage: ja Akten: A/4.4, A/8.1, B/II.3, B/V.14, C/1.07 1.10. Ort: U., YY. 19 Zeit: 26.08.2010, 19.00 Uhr – 27.08.2010, 08.17 Uhr Geschädigte: NN. Deliktsgut: Bargeld Deliktsbetrag: CHF 1'486.25 Sachschaden: Eingangstür und Personalschrank beschädigt Schadensbetrag: CHF 1'000.00 Strafantrag: ja Bemerkung: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zivilklage: ja, durch die Versicherung OO. Akten: A/4.4, A/8.1, B/II.3, B/V.15, C/1.10 1.11. Ort: U., XX. 21 Zeit: 26.08.2010, 18.30 Uhr – 27.08.2010, 08.45 Uhr Geschädigte: Schuhgeschäft PP.; QQ. AG Deliktsgut: Bargeld Deliktsbetrag: CHF 30.00 Sachschaden: Pultschublade aufgebrochen Schadensbetrag: CHF 1'500.00 Strafantrag: ja Bemerkung: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zivilklage: nein Akten: A/4.4, A/8.1, B/II.3, B/V.16, C/2.12, C.2.23 1.12. Ort: U., P. 1 Zeit: 26.08.2010, 19.00 Uhr – 27.08.2010, 07.55 Uhr Geschädigte: RR. SA Deliktsbetrag: - Sachschaden: Eingangstür und Rahmen beschädigt Schadensbetrag: CHF 500.00 Strafantrag: ja Bemerkung: Diebstahlversuch, Sachbeschädigung Zivilklage: nein Akten: A/4.4, A/8.1, B/II.3, B/V.17, C/3.05 1.13. Ort: U., P. 20 Zeit: 12.10.2010, 17.15 Uhr – 13.10.2010, 06.40 Uhr Geschädigter: SS. Deliktsgut: ein Computer, Bargeld Deliktsbetrag: CHF 1'640.00 Sachschaden: Eingangstür und Einbauschränke beschädigt Schadensbetrag: CHF 1'000.00

Seite 8 — 42 Strafantrag: ja Bemerkung: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zivilklage: ja Akten: A/4.4, A/5.3, A/8.1, B/II.2, B/V.18, B/6.30, C/1.12 1.14. Ort: U., P. 20 Zeit: 12.10.2010, 17.15 Uhr – 13.10.2010, 06.40 Uhr Geschädigter: TT. Deliktsgut: Bargeld Deliktsbetrag: CHF 200.00 Sachschaden: Eingangstüre beschädigt Schadensbetrag: CHF 3'000.00 Strafantrag: ja Bemerkung: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zivilklage: ja, durch die Versicherung UU. Akten: A/4.4, A/5.3, A/8.1, B/II.2, B/VI.30, B/V.19, C/1.14 1.15. Ort: U., P. 20 Zeit: 12.10.2010, 19.00 Uhr – 13.10.2010, 06.40 Uhr Geschädigter: VV. AG Deliktsgut: Bargeld Deliktsbetrag: CHF 2'258.80 Sachschaden: Hintereingangstür und Schublade beschädigt Schadensbetrag: CHF 650.00 Strafantrag: ja Bemerkung: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zivilklage: ja, durch die Versicherung UU. Akten: A/4.4, A/5.3, A/8.1, B/II.2, B/VI.30, B/V.20, C/2.14 1.16. Ort: U., P. 20 Zeit: 12.10.2010, 18.00 Uhr – 13.10.2010, 06.40 Uhr Geschädigter: WW. Deliktsbetrag: - Sachschaden: Eingangstür beschädigt Schadensbetrag: CHF 800.00 Strafantrag: ja Bemerkung: Diebstahlversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zivilklage: ja Akten: A/4.4, A/5.3, A/8.1, B/II.2, B/IV.30, B/V.21, C/1.16 1.17. Ort: U., P. 9 Zeit: 12.10.2010, 21.00 Uhr – 13.10.2010, 06.20 Uhr Geschädigter: AAA. AG Deliktsgut: Bargeld, ein Computer mit Zubehör, Schreibmaterial, zwei Geldkassetten, ein Aktenkoffer, drei Handlampen, ein Sicherheitsboy Deliktsbetrag: CHF 6'550.00 Sachschaden: zwei Türen beschädigt Schadensbetrag: CHF 5'200.00 Strafantrag: ja Bemerkung: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zivilklage: nein Akten: A/4.4, A/5.3, A/8.1, B/II.2, B/IV.30, B/V.22, C/2.16

Seite 9 — 42 1.18. Ort: U., P. 9 Zeit: 12.10.2010, 21.00 Uhr – 13.10.2010, 06.20 Uhr Geschädigter: QQ. Immobilen AG, BBB. Deliktsgut: Bargeld Deliktsbetrag: CHF 750.00 Sachschaden: Eingangstür beschädigt Schadensbetrag: CHF 900.00 Strafantrag: ja Bemerkung: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zivilklage: nein Akten: A/4.4, A/5.3, A/8.1, B/II.2, B/IV.30, B/V.23, C/2.20 1.19. Ort: U., P. 9 Zeit: 12.10.2010, 21.00 Uhr – 13.10.2010, 06.20 Uhr Geschädigte: QQ. AG, CC. Deliktsbetrag: - Sachschaden: Haupteingangstüre beschädigt Schadensbetrag: CHF 3'700.00 Strafantrag: ja Bemerkung: Diebstahlversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zivilklage: nein Akten: A/4.4, A/5.3, A/8.1, B/II.2, B/V.22, B/V.23, B/V.24, B/V.25, B/V.26, B/V.27, B/IV.30, C/2.23, C/2.25 1.20. Ort: U., P. 9 Zeit: 12.10.2010, 21.00 Uhr – 13.10.2010, 06.20 Uhr Geschädigter: Kanton Graubünden KIGA; QQ. AG Deliktsgut: Bargeld, ein Gutschein Deliktsbetrag: CHF 870.00 Sachschaden: Eingangstür und ein Aktenkoffer beschädigt Schadensbetrag: CHF 2'550.00 Strafantrag: ja Bemerkung: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zivilklage: ja Akten: A/4.4, A/5.3, A/8.1, B/II.2, B/V.25, B/VI.30, C/1.18, C/2.23 1.21. Ort: U., P. 9 Zeit: 12.10.2010, 21.00 Uhr – 13.10.2010, 06.20 Uhr Geschädigte: CCC.; QQ. AG Deliktsgut: Bargeld Deliktsbetrag: CHF 460.00 Sachschaden: Eingangstür beschädigt Schadensbetrag: CHF 1'500.00 Strafantrag: ja Bemerkung: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zivilklage: nein Akten: A/4.4, A/5.3, A/8.1, B/II.2, B/V.22, B.V.26, B/VI.30, C/2.23, C/2.27 1.22. Ort: U., P. 9, 4. Stock Zeit: 12.10.2010, 21.00 Uhr – 13.10.2010, 06.20 Uhr

Seite 10 — 42 Geschädigter: DDD.; QQ. AG Deliktsgut: Bargeld Deliktsbetrag: CHF 900.00 Sachschaden: Eingangstür beschädigt Schadensbetrag: CHF 1'000.00 Strafantrag: ja Bemerkung: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zivilklage: nein Akten: A/4.4, A/5.3, A/8.1, B/II.2, B/5.27, B/VI.30, C/2.23, C/2.29 1.23. Ort: U., P. 9, 4. Stock Zeit: 12.10.2010, 21.45 Uhr – 13.10.2010, 08.18 Uhr Geschädigte: EEE. AG Deliktsbetrag: - Sachschaden: Schlosszylinder und Eingangstür beschädigt Schadensbetrag: CHF 1'000.00 Strafantrag: ja Bemerkung: Diebstahlversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zivilklage: ja Akten: A/4.4, A/5.3, A/8.1, B/II.2, B/VI.28, C/1.20 1.24. Ort: Bahnhof U. Zeit: 26.01.2011, 19.28 Geschädigte: DD. Strafantrag: ja Bemerkung: Hausfriedensbruch Zivilklage: nein Akten: A/11.1-11.4 1.2. Mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG In der Zeit vom 5. April 2010 bis 13. Oktober 2010 rauchte der Beschuldigte an seinem Domizil in V. wöchentlich 1 bis 2 Joints Marihuana oder Haschisch. Ferner konsumierte er in dieser Zeitspanne insgesamt ca. 9.6 Gramm Heroin durch Rauchen oder Schnupfen und gelegentlich eine unbestimmte Menge Kokain. Akten: A/5.1 (S. 3-4), A/9.1-9.3“ G. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Plessur vom 9. August 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden folgende Schlussanträge: „1. A. sei des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

Seite 11 — 42 2. Dafür sei er – teilweise als Zusatzstrafe zu den mit Strafmandaten des Kreispräsidenten U. vom 11. September 2009 und 5. Mai 2010 und des Kreispräsidenten Z. vom 29. Januar 2010 ausgesprochenen Strafen – mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, zu verurteilen. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 91 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 3. Die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 12. Januar 2011 angeordneten Ersatzmassnahmen seien aufzuheben. 4. Gestützt auf Art. 63 StGB sei eine vollzugsbegleitende therapeutische Massnahme zur Suchtbehandlung von A. anzuordnen. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, seinerseits stellte folgende Schlussanträge: „1. A. sei höchstens mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat zu bestrafen. 2. Bezüglich der Verübung der 22 Einbruchsdiebstähle sei A. vollumfänglich freizusprechen. 3. Im Vollzugsfalle sei die zu Unrecht ausgestandene und unverhältnismässig lange Dauer der Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 91 Tagen anzurechnen. Für die Dauer der Überhaft sei A. nach den üblichen Ansätzen zu entschädigen. 4. Die mit Entscheid vom 15. April (recte 12. Januar) 2011 angeordneten Ersatzmassnahmen seien aufzuheben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“ H. Mit Urteil vom 9. August 2011, mündlich eröffnet und begründet am 9. August 2011, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 11. August 2011, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. A. ist schuldig des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfach versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. a) Dafür wird A. – teilweise als Zusatzstrafe zu den mit Strafmandaten des Kreispräsidenten U. vom 11. September 2009 und 5. Mai 2010 und des Kreispräsidenten Z. vom 29. Januar 2010 ausgesprochenen Strafen – mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, bestraft. b) Daran ist die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 91 Tagen sowie die effektive Dauer der Ersatzmassnahmen – soweit den

Seite 12 — 42 Anordnungen nachgelebt wurde – im Umfang von 10% (vorliegend 25 Tage) anzurechnen. 3. Die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 12. Januar 2011 angeordneten Ersatzmassnahmen werden aufgehoben. 4. Gestützt auf Art. 63 StGB wird eine vollzugsbegleitende therapeutische Massnahme zur Suchtbehandlung von A. angeordnet. 5. a) Die Zivilklage der HH. AG, Herr FFF., N. 16, U., gegen A., ZZZ., Y., wird auf den Zivilweg verwiesen. b) Die Zivilklage der KK. GmbH, Frau GGG., N. 16, U., gegen A., ZZZ., Y., wird auf den Zivilweg verwiesen. c) Die Zivilklage der MM. AG, Frau HHH., YY. 30, U., gegen A., ZZZ., Y., wird im Umfang von CHF 1’207.80 gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. A. wird verpflichtet, der MM. AG CHF 1'207.80 zu bezahlen. d) Die Zivilklage der OO. Versicherungen, Schadencenter Ost, Herr III., YYY., XXX., gegen A., ZZZ., Y., wird im Umfang von CHF 1'213.25 gutgeheissen. A. wird verpflichtet, der OO. Versicherungen CHF 1'213.25 zu bezahlen. e) Die Zivilklage der UU. AG, Herr JJJ., VVV., Postfach, UUU., gegen A., ZZZ., Y., wird im Umfang von CHF 2'520.70 gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. A. wird verpflichtet, der UU. AG CHF 2'520.70 zu bezahlen. f) Die Zivilklage von Herr Dr. med. KKK., P. 20, U., gegen A., ZZZ., Y., wird im Umfang von CHF 302.90 gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. A. wird verpflichtet, Herrn Dr. med. KKK. CHF 302.90 zu bezahlen. g) Die Zivilklage des Kantons Graubünden, vertreten durch das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Herr LLL., P. 9, U., gegen A., ZZZ., Y., wird auf den Zivilweg verwiesen. h) Die Zivilklage der EEE. AG U., O. 18, U., gegen A., ZZZ., Y., wird auf den Zivilweg verwiesen. i) Die Zivilklage der NNN., Frau MMM., TTT., U., gegen A., ZZZ., Y., wird auf den Zivilweg verwiesen. j) Die Zivilklage von SS., P. 20, U., gegen A., ZZZ., Y., wird im Umfang von CHF 200.00 gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. A. wird verpflichtet, Herrn SS. CHF 200.00 zu bezahlen. 6. a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 15'839.70 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 12'239.70, Gerichtsgebühren CHF 3'600.00) gehen zu Lasten von A. und sind innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Plessur zu bezahlen. b) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens in einem separaten Beschluss festgelegt. Sie geht – unter dem Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der beschuldigten Person gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt.

Seite 13 — 42 c) Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft von CHF 15’448.00 sowie des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die beschuldigte Person hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. d) In Rechtskraft erwachsene Verfahrenskosten gemäss Ziff. 6 lit. a und die Busse in der Höhe von CHF 300.00 (Ziff. 2.a.) sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung).“ I. Gegen das Urteil vom 9. August 2011 meldete A. am 12. August 2011 beim Bezirksgericht Plessur die Berufung an. Am 7. Oktober 2011 wurde den Parteien das begründete Urteil mitgeteilt, woraufhin A. mit Berufungserklärung vom 25. Oktober 2011 folgende Anträge stellte: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 09. August 2011, mitgeteilt am 07. Oktober 2011, sei aufzuheben. 2. A. sei des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei A. – teilweise als Zusatzstrafe zu den mit Strafmandaten des Kreispräsidenten U. vom 11. September 2009 und 05. Mai 2010 und des Kreispräsidenten Z. vom 29. Januar 2010 ausgesprochenen Strafen – mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat sowie einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen, zu bestrafen. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 91 Tagen sowie die effektive Dauer der Ersatzmassnahmen seien im Umfang von 20% an die Strafe anzurechnen. Für die Dauer der Überhaft sei A. nach den üblichen Ansätzen angemessen zu entschädigen. 4. Sämtliche Zivilklagen seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als amtlicher Verteidiger von A. für das Berufungsverfahren einzusetzen. 6. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“ J. Dem Gesuch, Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny als amtlichen Verteidiger von A. einzusetzen, ist vom Vorsitzenden der I. Strafkammer am 30. November 2011 gestützt auf Art. 133 StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b und d StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO stattgegeben worden. K. Der Kanton Graubünden, vertreten durch das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), sowie die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten mit

Seite 14 — 42 Schreiben vom 31. Oktober bzw. 2. November 2011 auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. Auch von den übrigen Adhäsionsklägern gingen innert Frist keine Stellungnahmen ein. L. Am 14. Februar 2012 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts statt. Anwesend waren A. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, sowie seiner Eltern, H. und I., der Erste Staatsanwalt, lic. iur. Renato Fontana, Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Caduff als Vertreter des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) sowie ein Beamter der Kantonspolizei Graubünden. Der Vorsitzende der I. Strafkammer hielt fest, dass Dr. med. C.A. KKK., die EEE. AG, die KK. GmbH sowie die HH. GmbH mit schriftlichen Eingaben an das Gericht ihren Verzicht für die Teilnahme an der Hauptverhandlung erklärt hatten. Einleitend verlas der Vorsitzende die Anträge der Berufung. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Anschluss an die persönliche Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und in Bezug auf die Umstände des Geständnisses beziehungsweise dessen Widerruf verzichteten die Parteien auf das Verlesen von Aktenstücken sowie auf weitere Beweisanträge, worauf das Beweisverfahren geschlossen wurde. In der Folge nahmen der Verteidiger und der Staatsanwalt in ihren Plädoyers zu der Berufung Stellung. Dabei hielt Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny an den Anträgen gemäss Berufung vom 25. Oktober 2011 fest. Der Erste Staatsanwalt, lic. iur. Renato Fontana, beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Im Rahmen seiner Replik wiederholte der Verteidiger noch einmal die einzelnen Punke, welche seiner Ansicht nach für die Glaubhaftigkeit des Widerrufs des Geständnisses sprächen und äusserte seine Bedenken hinsichtlich des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, namentlich deshalb, weil sich sein Mandant auf gutem Weg zur Resozialisierung befinde und nunmehr auch das Methadon habe abgesetzt werden können. Angesichts dessen wäre ein allfälliger Strafvollzug seines Erachtens nicht von Vorteil. Der Staatsanwalt verzichtete alsdann auf eine Duplik. Nachdem dem Berufungskläger das letzte Wort erteilt worden war und Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny eine Honorarnote zu den Akten eingereicht hatte, wurde die mündliche Berufungsverhandlung geschlossen. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung, weshalb das Urteilsdispositiv ihnen innert 5 Tagen zugesendet wurde (Art. 69 Abs. 2 StPO, Art. 84 Abs. 2 StPO). Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge anläss-

Seite 15 — 42 lich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzSt- PO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b. Gegen das am 9. August 2011 mündlich eröffnete und am 11. August 2011 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Plessur meldete A. am 12. August 2011 die Berufung an (act. A.01). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 7. Oktober 2011 reichte A. alsdann fristgemäss am 25. Oktober 2011 seine Berufungserklärung ein, die er – über die gesetzlichen Anforderungen hinaus – kurz begründete (act. A.02). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. c. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition

Seite 16 — 42 überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, ZZ./St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], ZZ. 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 2.a. Einleitend bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass der Berufungskläger zwar einen fast umfassenden Freispruch beantrage, die Verurteilung wegen des Diebstahls vom 20. Juli 2010, des Betäubungsmittelkonsums und des Hausfriedensbruchs vom 26. Januar 2011 jedoch nicht anfechte. Damit werde das Urteil im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO nicht vollumfänglich, sondern lediglich in Teilen angefochten. Das Urteil werde sodann nicht wegen falscher Anwendung des Rechts oder wegen Unangemessenheit angefochten, sondern wegen unrichtiger Feststellung des Sachverhalts. Indessen würden in der Berufungserklärung für den Fall, dass der Sachverhalt richtig gewürdigt worden sein sollte, keine Eventualanträge gestellt, was bei teilweiser Anfechtung eines Urteils im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO erwartet werden dürfte (Plädoyer StA Fontana, act. C.01, S. 2 f.). Wenngleich die Staatsanwaltschaft ihre Ausführungen nicht mit einem entsprechenden Antrag abschliesst und auch sonst nicht ohne weiteres ersichtlich ist, welche Rechtsfolgen sie aus der fehlenden Eventualantragsstellung seitens des Berufungsklägers zu ihren Gunsten ableiten will, ist zunächst auf diesen Punkt einzugehen. b. Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO hat, wer nur Teile des Urteils anficht, in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt. In lit. a-g der genannten Bestimmung sind die einzeln anfechtbaren Urteilspunkte abschliessend aufgelistet, wobei selbstredend auch zwei oder mehrere Punkte miteinander angefochten werden können, also beispielsweise der Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen (lit. a), und die Strafzumessung (lit. b). Ohne klar ausgedrückte Beschränkung gilt das Urteil als Ganzes angefochten; mit anderen Worten erfasst die Berufung im Zweifel das ganze Urteil (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, ZZ./St. Gallen 2009, N 1547). Wird jemand wegen mehrerer, völlig selbständiger Delikte bestraft, kann die Anfechtung auf einzelne Straftaten beschränkt werden. Als mit an-

Seite 17 — 42 gefochten zu gelten hat in diesem Fall aber auch die Gesamtstrafe, es sei denn, dass diese Taten ersichtlich für diese Rechtsfolge ohne Bedeutung sind (Eugster, a.a.O., N 7 zu Art. 399 StPO). Wird die Berufung auf die Anfechtung von Schuldoder Freisprüchen beschränkt, muss eine Gutheissung automatisch dazu führen, dass die mit dem Schuldpunkt verknüpften Teile des Urteils – namentlich die Sanktionierung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen – neu überprüft werden, selbst wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen Anträge vorliegen. Dies liegt insbesondere bei einem vollständigen Freispruch auf der Hand, wäre in einem solchen Fall ein Festhalten am Entscheid der Vorinstanz in den vorgenannten Punkten auch ohne entsprechendes Berufungsbegehren nicht möglich. Folglich ist bei einer Gutheissung unter anderem auch das Strafmass oder das erstinstanzliche Kostendispositiv zu überprüfen. Wird der Berufungsantrag im Schuldpunkt indessen abgewiesen, kann das Strafmass ohne gesonderte Teilanfechtung nicht neu festgelegt werden (Hug, a.a.O., N 19 zu Art. 399 StPO; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1548; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 18 zu Art. 399 StPO). c. In der Berufungserklärung vom 25. Oktober 2011 wurde seitens des Verteidigers der Antrag gestellt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Berufungskläger des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Die Verurteilung durch die Vorinstanz wegen dieser Delikte wird vom Berufungskläger somit ausdrücklich anerkannt und damit folglich nicht mehr angefochten. In Bezug darauf wird der Schuldspruch der Vorinstanz somit akzeptiert. Entsprechend stellte die Verteidigung denn auch den Antrag, der Berufungskläger sei hierfür – teilweise als Zusatzstrafe zu den mit Strafmandaten des Kreispräsidenten U. vom 11. September 2009 und 5. Mai 2010 und des Kreispräsidenten Z. vom 29. Januar 2010 ausgesprochenen Strafen – mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat sowie einer Busse von Fr. 300.--, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen, zu bestrafen (vgl. Berufungserklärung vom 25. Oktober 2011, act. A.02, S. 2; Plädoyer RA Thöny, act. B.01, S. 15). Hingegen bestreitet der Berufungskläger, die der Anklageschrift zugrunde liegenden 22 Einbruchdiebstähle – wovon es in sieben Fällen beim Versuch geblieben war – verübt zu haben. Diesbezüglich sei er freizusprechen. Inwiefern die Berufungsanträge nicht den gesetzlichen Anforderungen von Art. 399 Abs. 4 StPO entsprechen sollen, ist damit nicht ersichtlich. In ähnlich gelagerten Fällen hat das Bundesgericht – zwar noch vor Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung – ausgeführt, dass, auch wenn Anträge im Strafprozess von eminenter Bedeutung seien und es zum Standard einer Verteidi-

Seite 18 — 42 gung gehören müsse, genügende und sachgerechte Anträge zu stellen, der (bewusste) Verzicht auf Eventualanträge inklusive entsprechende Ausführungen jedenfalls nicht zum vornherein unvertretbar oder fehlerhaft sei, zumal ein solches Verhalten auf einer durchdachten Verteidigungsstrategie beruhen möge und der Verteidiger eine Schwächung der Verteidigerposition nicht vorweg in Kauf zu nehmen brauche (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2010 vom 22. April 2010, E. 3.1). Grundsätzlich sei nicht zu beanstanden, wenn sich die Verteidigung, die ihren Hauptantrag auf Freispruch nicht mit Ausführungen über das Strafmass für den Fall einer Verurteilung schwächen wolle (sog. Verteidigerdilemma), in ihrem Plädoyer auf Ausführungen zum Schuldpunkt beschränke und darauf verzichte, in einem Eventualstandpunkt zur Strafzumessung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 1.3.2). Nach dem Gesagten stand es somit im Ermessen des Berufungsklägers bzw. dessen Verteidigers, für den Fall, dass das Gericht die vorinstanzliche Beweiswürdigung schützen und zum selben Ergebnis gelangen würde, einen Eventualantrag bezüglich des Strafmasses zu stellen. Dass er dies nicht getan hat, mag an der gewählten Verteidigungsstrategie liegen. Jedenfalls war er dazu nicht verpflichtet und sein Vorgehen ist angesichts der nunmehr vorgesehenen gesetzlichen Möglichkeit der Teilanfechtung von Urteilen sowie der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. 3. In seiner Berufungserklärung vom 25. Oktober 2011 (act. A.02) hat der Berufungskläger den Antrag um Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny als amtlichen Verteidiger gestellt (Ziffer 5 der Rechtsbegehren). Eine amtliche Verteidigung ist unter anderem anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO entspricht weitgehend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage, wann ein Anspruch auf eine unentgeltliche Verteidigung besteht, und konkretisiert damit den Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 zu Art. 132 StPO; vgl. auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1179 f.). Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (Ruckstuhl, a.a.O., N 23 zu Art. 132 StPO mit Hinweisen). Aus den

Seite 19 — 42 Akten ergibt sich, dass der Berufungskläger vom Sozialamt unterstützt wird. Anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung gab er in Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse zu Protokoll, dass er zurzeit nicht erwerbstätig sei und ihm von den ausbezahlten Sozialgeldern nach Abzug eines Betrags von Fr. 500.--, welchen er seiner Mutter als Gegenleistung dafür, dass er bei ihr wohnen dürfe, zu entrichten habe, noch ein Betrag von monatlich Fr. 673.-- für die Bestreitung des Lebensunterhalts verbleibe. Angesichts dessen hat die Bedürftigkeit als erstellt zu gelten (vgl. auch Ruckstuhl, a.a.O., N 31 zu Art. 132 StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Dies ist vorliegendenfalls augenscheinlich der Fall. Zum einen handelt es sich nicht um einen in Art. 132 Abs. 3 StPO definierten Bagatellfall, da die Vorinstanz dem Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verhängen, gefolgt ist. Zum anderen kommt hinzu, dass überdies ein Anwendungsfall notwendiger Verteidigung vorliegt. Dies deshalb, weil dem Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO) und die Staatsanwaltschaft sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren persönlich aufgetreten ist bzw. auftritt (Art. 130 lit. d StPO; vgl. auch Ruckstuhl, a.a.O., N 20 und 36 f. zu Art. 132 StPO). Nach dem Gesagten steht daher fest, dass der Anspruch des Berufungsklägers auf amtliche Verteidigung zu bejahen ist. Entsprechend wurde dem diesbezüglichen Antrag mit Schreiben des Vorsitzenden der I. Strafkammer vom 30. November 2011 (act. D.03) stattgegeben und Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny als amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren eingesetzt. 4.a. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], ZZ. 2010, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht

Seite 20 — 42 aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2010 vom 7. Juni 2010, E. 2.3.3). Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c S. 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons ZZ. und des Bundes, 4. Aufl., ZZ. 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31). In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b. Ist die beschuldigte Person geständig, so prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses und fordern sie auf, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen (Art. 160 StPO). Im Falle eines Geständnisses ist mithin danach zu fragen, ob Anhaltspunkte und Indizien vorliegen, die ein Geständnis als glaubhaft erscheinen lassen. Ist dies der Fall und vermag sich der Richter davon zu überzeugen, so ist das Geständnis eine wesentliche Voraussetzung für eine Verurteilung. Das Geständnis ist zwar ein Beweismittel unter mehreren, es bildet aber in aller Regel eine relativ sichere Basis für eine Verurteilung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 613). Aus dem strafprozessualen Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit folgt, dass auch bei Vorliegen eines Geständnisses das Gericht diese Erklärung nicht unbesehen hinzunehmen,

Seite 21 — 42 sondern sie auf ihre Richtigkeit zu überprüfen hat. Das Geständnis ist somit ein Beweismittel, das gegebenenfalls durch andere überprüft werden muss. Es muss auf seine Glaubwürdigkeit und Vollständigkeit sowie auf die näheren Umstände und Beweggründe der Tat überprüft werden. Bei unkritischer Übernahme ist das Geständnis eine der häufigsten Fehlerquellen im Strafprozess, weshalb zu überprüfen ist, ob es der Wahrheit entspricht (Gunhild Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], ZZ. 2010, N 3 zu Art. 160 StPO). Je nach Glaubwürdigkeit des Geständnisses und der weiteren Beweislage kann eine bloss summarische Einvernahme genügen (Godenzi, a.a.O., N 4 zu Art. 160 StPO mit Hinweis auf die Botschaft). c. Der Widerruf eines Geständnisses ist untrügliches Zeichen dafür, dass sich der Beschuldigte im Laufe des Strafverfahrens allenfalls mit den ihm gegenüber erhobenen Beschuldigungen näher auseinandergesetzt hat und sich allenfalls deswegen zur Änderung seiner Haltung veranlasst fühlt. Geständnis und Widerruf haben somit grundsätzlich das gleiche Gewicht. Zum Zweck der Ermittlung der materiellen Wahrheit gilt es, anhand der Untersuchung der Beweggründe, die zu den widersprüchlichen Aussagen geführt haben, deren Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit gegeneinander abzuwägen. Das „echte“ Geständnis ist nach Motiv, Anlass, Zeitpunkt und Form „stimmig“ (Bender/Röder/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band II, Vernehmungslehre, München 1981, N 776). Es ist stets zu klären, ob ein Geständnis zuverlässig ist, denn Erfahrungen zeigen, dass aus verschiedenen Gründen immer wieder falsche Geständnisse abgelegt werden. Ein bewährtes Mittel für diese Klärung ist, die beschuldigte Person Einzelheiten der Tatumstände schildern zu lassen, die nur den Strafbehörden und eben dem Täter bekannt sein können. Damit können einerseits falsche Geständnisse erkannt, sachgerechte Geständnisse hingegen für den Fall eines späteren Widerrufs abgesichert werden (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 160 StPO; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 870; ebenso Godenzi, a.a.O., N 4 zu Art. 160 StPO). Wesentlich ist, dass ein Geständnis mit dem Widerruf nicht dahin fällt, sondern als verwertbares Beweismittel bestehen bleibt. Wie das Geständnis ist dann auch der Widerruf frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO), wobei die Beweggründe abzuklären sind, die zu den widersprüchlichen Aussagen geführt haben, um anschliessend auf dieser Grundlage die Glaubhaftigkeit und Ernsthaftigkeit von Geständnis und Widerruf gegeneinander abzuwägen (Godenzi, a.a.O., N 5 zu Art. 160 StPO; Wohlers, a.a.O., N 27 zu Art. 10 StPO). 5. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die vom Berufungskläger bestrittenen 22 Einbruchdiebstähle. Unangefochten und somit von der

Seite 22 — 42 Berufung ausgenommen ist dagegen die Verurteilung durch die Vorinstanz wegen Diebstahls zum Nachteil eines Taxichauffeurs vom 20. Juli 2010, wegen Hausfriedensbruchs auf dem Bahnhofareal U. vom 26. Januar 2011 sowie wegen mehrfacher Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Vorinstanz erachtete in Würdigung der vorhandenen Beweismittel den von der Staatsanwaltschaft Graubünden dargelegten Sachverhalt bezüglich der Einbruchdiebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche als erwiesen. Insbesondere das wiederholte Geständnis sowohl bei der polizeilichen Einvernahme als auch vor dem Untersuchungsrichter sowie der offensichtlich vorhandene Finanzbedarf des Beschuldigten für seinen eingestandenen Drogenkonsum liessen nach Einschätzung des Gerichts keine Zweifel an der der Anklageschrift zugrundeliegenden und in den ersten Aussagen auch so eingestandenen Sachverhaltsdarstellung offen. Die vorgebrachten Gründe für den Widerruf seien alles in allem nicht glaubhaft (angefochtenes Urteil, S. 20). Gegen diese Beweiswürdigung richtet sich die vorliegende Berufung. Der Berufungskläger erachtet das angefochtene Urteil als falsch, weil sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf eine untaugliche Zeugenaussage und ein problematisches Geständnis gestützt habe. Der Staatsanwaltschaft sei es ferner nicht gelungen, die notwendigen Beweise zusammenzutragen, und das vorliegende Beweisergebnis liefere keine genügende Entscheidgrundlage, um einen jungen Menschen zu einer 18-monatigen, unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen (Plädoyer RA Thöny, act. B.01, S. 2). Auf die einzelnen Kritikpunkte am angefochtenen Urteil wird im Folgenden eingegangen. 6.a. In Bezug auf das widerrufene Geständnis wird seitens der Verteidigung zunächst ausgeführt, ein solches möge zwar grundsätzlich den Anschein erwecken, dass sich die beschuldigte Person im Verlaufe der Zeit der Schwere der Delikte bewusst geworden sei und deshalb das ursprüngliche Geständnis widerrufen habe; dies treffe vorliegend jedoch nicht zu. Wie aus den Einvernahmeprotokollen und den beiden handschriftlichen Texten des Berufungsklägers an die Polizeibeamten vom 14. Oktober 2010 hervorgehe, sei es diesem enorm wichtig gewesen, nach seiner Verhaftung die Polizeizelle möglichst rasch verlassen zu können, um sich wie vereinbart beim Sozialdienst der Gemeinde V. und bei seiner Drogenberaterin zu melden, damit er sein Geld für das Wochenende erhalte. Die Ausführung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger die Taten von Anfang an gestanden habe, treffe nicht zu. So habe der Berufungskläger zu Beginn – mit Ausnahme der Entwendung des Portemonnaies aus einem Taxi – vehement bestritten, weitere Delikte begangen zu haben. Die Polizeibeamten hätten ihn aber stündlich in seiner Haftzelle besucht und ihn zum Geständnis aufgefordert, wobei

Seite 23 — 42 sie ihm jeweils eine Liste mit etwa 50 ungeklärten Einbruchdiebstählen – sogenannte modus operandi – vorgelegt hätten. Nachdem der Berufungskläger bemerkt habe, dass er ohne Geständnis nicht in die Freiheit entlassen werde, habe er begonnen, die ihm von den Polizeibeamten vorgehaltenen, ungeklärten Delikte – trotz Unschuld – willkürlich einzugestehen. Wie es bei Drogenabhängigen leider öfters vorkomme, seien diese suchtbedingt durch eine sehr kurzfristige Denkweise geleitet und könnten das gesamte Ausmass ihrer Aussagen oftmals nicht rational beurteilen. So habe der Berufungskläger das Geständnis ausschliesslich deshalb abgelegt, weil er die für ihn zu diesem Zeitpunkt elementaren Geldleistungen beim Sozialdienst pünktlich habe abholen wollen. An weitergehende Konsequenzen seiner Aussagen habe er in diesem Moment nicht gedacht. Der ganzen Tragweite seines Geständnisses sei er sich denn auch erst bewusst geworden, als ihn die Polizeibeamten trotz Ankündigung nicht in die Freiheit entlassen hätten, woraufhin er einige Tage später sein Geständnis unmissverständlich widerrufen habe (Plädoyer RA Thöny, act. B.01, S. 4 f.). Diesen Ausführungen kann – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht gefolgt werden. b/aa. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2010, um 08.30 Uhr (act. B/II.1), welche vom Kantonspolizisten J. durchgeführt wurde, gab der Berufungskläger zu, am 20. Juli 2010 am Bahnhofplatz in U. einem Taxichauffeur ein Portemonnaie aus dem stehenden Taxi gestohlen zu haben. Er sei dann mit dem Portemonnaie in den K. gerannt, während der Chauffeur hinter ihm her gesprungen sei. Anschliessend habe er ca. Fr. 400.-- aus dem Portemonnaie genommen und dieses dem Chauffeur zurückgegeben. Auf die Frage, was er vom 12.-13. Oktober 2010 gemacht habe, sagte er zunächst aus, er sei zu Hause in V. gewesen. Auf den weiteren Vorhalt, dass der Verdacht bestehe, wonach er vom 12.-13. Oktober 2010 Vermögensdelikte begangen habe, gab er zur Antwort, es könne sein, dass er mehrere Tabletten (Dormicum) geschluckt und Alkohol konsumiert habe. Er mache dann Sachen, die er nicht mehr wisse. Er könne sich an nichts mehr erinnern, es könne aber sein, dass er Diebstähle begangen habe und die ganze Nacht unterwegs gewesen sei. Anscheinend habe er die Brüche gemacht, er könne sich aber nicht mehr erinnern. Auf die Frage, welche Einbrüche er meine, sprach er von „diesen Büros und Arztpraxen in U.“. Anschliessend gab er dann aber doch zu Protokoll, er habe die betreffenden Einbrüche in der Nacht vom 12.-13. Oktober 2010 nicht begangen, da er sich sonst daran erinnern würde. Schliesslich räumte er aber wiederum ein, dass er nicht nach Hause, sondern noch einmal in die Stadt gegangen sei und es aus Frust vielleicht doch gemacht

Seite 24 — 42 habe. Er könne aber nicht sagen, wie er in die Gebäude eingestiegen sei, und er wisse auch nicht, was er mitgenommen und wo er es verstaut habe. b/bb. Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2010, um 18.40 Uhr (act. B/II.2), sagte der Berufungskläger aus, er wolle alles sagen und nach Hause gehen. In der Folge gab er zu, an der P. 20 gewesen zu sein und dort Diebstähle begangen zu haben. Sodann schilderte er – offensichtlich von sich aus – detailliert die Vorgehensweise. Er sei im VV., in einer Klinik sowie in einer Arztpraxis gewesen. Die Türen habe er mit einem Schraubenzieher geöffnet. Er habe die Schrauben gelöst, den Zylinder abgeschlagen und mit dem Schraubenzieher gewürgt, bis die Türe offen gewesen sei. Dann habe er die Räumlichkeiten jeweils nach Geld oder Sachen, die er verkaufen könnte, durchsucht. Er habe mit dem Sackmesser Geldkassetten geöffnet und das Notengeld entwendet. Ferner habe er Medikamente gestohlen und einen Laptop mitgenommen. Das Deliktsgut habe er in einer Plastiktasche in einem Gebüsch hinter dem Haus gelagert, schliesslich habe er mit diesem ja nicht durch die Stadt laufen können; das Geld habe er in seine Umhängetasche gesteckt. Auf die Frage, wo der Schraubenzieher und das Sackmesser seien, welche er für die Einbrüche verwendet habe, gab er zur Antwort, er habe diese in einem Abfallkübel in der Stadt entsorgt; er könne allerdings nicht mehr sagen, wo. Dies habe er gemacht, weil es Tatwaffen gewesen seien. Er habe sich mit diesen unsicher gefühlt, da er damit die Einbrüche begangen habe. Den Laptop habe er am Bahnhof einer Person um die 40 Jahre mit Zürcherdialekt für Fr. 200.-- verkauft. Dieses Geld habe er für Drogen ausgegeben und damit Drogenschulden bezahlt. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab der Berufungskläger zu Protokoll, in der besagten Nacht, d.h. vom 12. auf den 13. Oktober 2010, auch noch in das Gebäude an der P. 9 eingebrochen zu sein. Die Eingangstüre habe er mit zwei bis drei Fusstritten geöffnet. Die übrigen Türen habe er mit dem Schraubenzieher oder dem Sackmesser geöffnet; an einem Ort habe er den ganzen Zylinder ausgeschlagen. Insgesamt, so der Berufungskläger, habe er in jener Nacht so viele Türen geöffnet, dass er sich nicht mehr an alle erinnern könne. Er habe aber immer Gewalt angewendet, um in die Räumlichkeiten zu kommen. In diesem Gebäude habe er der AAA. einen Dell-Laptop sowie eine Tastatur und eine Maus entwendet. Den Laptop habe er in derselben Nacht noch einem Schwarzafrikaner für drei Kugeln Heroin verkauft. Aus einer Zahnarztpraxis sowie drei weiteren Arztpraxen habe er sodann Geld aus Geldkassetten gestohlen sowie diverse Medikamente mitgenommen, welche er anschliessend selber genommen, verkauft und einige davon auch weggeschmissen habe. Ebenso habe er noch Kugelschreiber und sonstiges, das er gut verkaufen könnte, entwendet. Das

Seite 25 — 42 Geld habe er ausgegeben; vermutlich habe er damit so viele Drogen wie möglich gekauft und diese konsumiert. Auf die Frage, ob er in besagter Nacht alleine unterwegs gewesen sei, antwortete er mit ja; er breche immer alleine ein. Die Schlosszylinder habe er mitgenommen und in einen Abfallkübel geschmissen. Um keine Spuren zu hinterlassen, habe er erstmals Handschuhe getragen. Auf die Frage, ob er noch andere Diebstähle begangen habe, gab der Berufungskläger zu Protokoll, noch in einem Reisebüro, welches sich – so glaube er – an der O. befinde, gewesen zu sein und alles durchsucht zu haben. Was er dort entwendet habe, könne er nicht sagen; vermutlich auch wieder Geld. Insgesamt habe er in dieser Nacht rund zehn Türen geöffnet. Abschliessend erwähnte er noch, dass er auch schon früher solche Einbrüche begangen habe. Er sei aber nur in Arztpraxen oder Büros eingebrochen, nie in Wohnungen. b/cc. Im Rahmen der dritten polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2010, um 22.00 Uhr (act. B/II.3), antwortete der Berufungskläger auf die Frage, ob er zu den zwei gemachten Einvernahmen noch etwas ergänzen oder beifügen möchte, dass er alles gesagt habe und jetzt noch mehr sagen werde. In der Folge gab er zu, auch vom 26.-27. August 2010 mehrere Diebstähle in U. begangen zu haben. Er wisse, dass er in ein Coiffeurgeschäft, eine Papeterie und ins Schuhgeschäft PP. eingebrochen sei und Geld entwendet habe. Es könne sein, dass er auch sonst noch etwas entwendet habe. Er sei auch noch ins Kleidergeschäft MM., in ein Coiffeurgeschäft sowie in zwei Büros an der N. 16 eingebrochen, wo er aber nichts habe entwenden können. Er sei mit einem Schraubenzieher und einem Sackmesser eingebrochen, habe die Schlossverkleidung abgenommen, den Zylinder rausgenommen und mit dem Schraubenzieher gewirkt, bis die Türe offen gewesen sei. Die Zylinder nehme er meistens mit und werfe sie weg. Bei diesen Einbrüchen habe es aber fast keine bis keine Zylinder gehabt. Das Einbruchswerkzeug habe er ebenfalls weggeworfen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gestand der Berufungskläger sodann ein, Mitte Juli 2010 in der N. 8 in zwei Büroräumlichkeiten sowie in zwei Arztpraxen eingebrochen zu sein; ferner sei er in der Nacht vom 13. August 2010 in eine Buchhandlung an der M. 6, Mitte Mai 2010 in ein Coiffeurgeschäft an der P. 2 sowie im Februar 2010 in der N. 16 eingebrochen. Auf die Frage, aus welchem Grund er die Diebstähle begangen habe, gab er zur Antwort, dass er kein Geld gehabt habe und zu Geld oder zu etwas, das er verkaufen könne, habe kommen wollen. Das Deliktsgut habe er stets verkauft oder selber gebraucht; das Geld habe er für Drogen gebraucht. Die Medikamente aus den Arztpraxen habe er ebenfalls verkauft oder selber genommen. Ferner gab er zu Protokoll, bei diesen Einbrüchen immer Handschuhe getragen und den

Seite 26 — 42 Schraubenzieher und das Sackmesser jeweils immer wieder neu gekauft zu haben. b/dd. Am 15. Oktober 2010, um 10.31 Uhr, fand eine vierte polizeiliche Einvernahme statt (act. B/II.4), anlässlich welcher der Berufungskläger die ihm zur Last gelegten Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestand. b/ee. In einem ersten Brief vom 14. Oktober 2010 (act. A/8.2; B/VI.30) beteuerte der Berufungskläger noch seine Unschuld. Er habe die Einbrüche nicht begangen, ansonsten er doch das Diebesgut und das Werkzeug bei sich zuhause haben müsste. In einem zweiten, am gleichen Tag verfassten Brief (act. A/8.3; B/VI.30) gab er an, er wolle alles zugeben, was er noch wisse, und er sei bereit, zu kooperieren. Er sprach in diesem Brief von Arztpraxen, entwendeten Medikamenten sowie entwendetem Geld (ca. Fr. 400.-- bis 500.--), dass er verschiedene Türen und Schlösser mit einem Schraubenzieher eingeschlagen habe, dass er sich nicht mehr an alles erinnern könne, dass er das Diebesgut ausgegeben, verkauft oder weggeworfen habe und dass er auch das Werkzeug weggeschmissen habe. Was an besagtem Schreiben des Berufungsklägers auffällt, ist der Umstand, dass er sich offenbar selbst nicht an alles zu erinnern vermochte und diesbezüglich vom Polizeibeamten Aufschluss erwartete (vgl. S. 4: „Genauere Details weiss ich halt nicht mehr, weil ich genug intus schon hatte, aber mit eurer Hilfe bringen wir dieses schon auf Papier. Gebe mein Bestes mich zu Erinnern und vor allem auch um alles raus zu bekommen. Auf jeden Fall werden wir dieses schon zusammen schaffen?! Sodass alles sein sauberes Ende haben wird?!“). b/ff. Am 15. Oktober 2010, um 14.00 Uhr, erfolgte die Hafteinvernahme durch den Untersuchungsrichter, Dr. iur. L. (act. A/4.4). Zu Beginn dieser Einvernahme erklärte der Berufungskläger, dass er zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anwalt benötige, da er ja alles zugegeben habe und dazu stehe. Und wörtlich: „Jetzt ziehen wir das durch. Ich werde daraus die notwendigen Konsequenzen ziehen müssen“. Er äusserte sich auch dahingehend, dass er auf sein Recht, die Aussage zu verweigern, aufmerksam gemacht worden sei und diese Belehrung verstanden habe. In der Folge bestätigte er seine Aussagen anlässlich der Einvernahmen vom Vortag, nachdem ihm diese vom Untersuchungsrichter vorgelesen worden waren, und gab erneut zu, die ihm vorgehaltenen Einbruchdiebstähle begangen zu haben, wobei er wiederum – und zwar deckungsgleich mit seinen zuvor gemachten Aussagen – dieselben Details in Bezug auf die Vorgehensweise schilderte (gewaltsames Einbrechen, Abmontieren des Schlosses mit Hilfe eines Schraubenziehers und eines Sackmessers, Stehlen von Geld, Medikamenten und zwei Laptops,

Seite 27 — 42 Verwendung des Gelds zur Finanzierung seines Drogenkonsums oder zur Zahlung von Schulden, nie Einbrüche in Wohnungen, sondern nur in Geschäftsräume). Ferner gestand er ein, während der ersten Einvernahme durcheinander gewesen zu sein und sich an die Geschehnisse der Nacht vom 12. auf den 13. Oktober 2010 nicht richtig erinnern zu können. Er habe gekifft, Dormicumtabletten, Methadon, Kokain sowie Heroin eingenommen und zudem noch ziemlich viel Alkohol konsumiert. Weiter führte der Berufungskläger aus, meistens aus Geldnot gehandelt zu haben, da er zurzeit keinen Job habe und vom Sozialamt zu wenig Geld erhalte. Jedenfalls genüge es nicht, um seinen Lebensunterhalt, namentlich den Kauf von Drogen, zu decken. Auf Vorhalt des Deliktsverzeichnisses der Kantonspolizei Graubünden mit Stand per 15. Oktober 2010 (act. A/8.1) gab er an, dass er dieses zur Kenntnis genommen habe und dass die Angaben der Polizei betreffend diese Diebstähle richtig sein dürften. b/gg. Am 20. Oktober 2010 erfolgte die Kehrtwende. In seinem Gesuch um Aufhebung der Untersuchungshaft (act. A/4.10) führte der Berufungskläger aus, die Einbrüche nur zugegeben zu haben, weil er habe nach Hause gehen wollen. In Wahrheit habe er aber keinen einzigen Einbruch begangen und bei der Einvernahme gar nicht gewusst, wo und wie es geschehen und was weggekommen sei. Der Polizeibeamte habe ihm jedes Detail gesagt und er habe jeweils nur mit „ja“ geantwortet oder etwas erfunden, weil er gedacht habe, er könne dann schneller nach Hause gehen. Erstens seien keine Spuren von ihm gefunden worden, wohingegen er bei allen seinen vorherigen Einbrüchen immer sehr schlampig vorgegangen sei. Zweitens sei es auch deshalb nicht möglich, dass er es gewesen sei, weil er alleine so etwas nie hätte machen können. Insbesondere hätte er so viel Geld und so viele Medikamente nie ausgeben, verkaufen oder verschwinden lassen können. Zudem sei seine momentane Lebenssituation so weit in Ordnung und er helfe seit bald drei Wochen jeden Tag einer Abbruchfirma, so dass er gar nicht die Kraft und die Zeit habe, so einen „Scheiss“ zu leisten. Ferner wüsste er alle Details, wenn er die Einbruchdiebstähle begangen hätte. Anlässlich der darauffolgenden zweiten untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2010 (act. A/4.11) blieb er bei seiner Version, wonach er die ihm vorgeworfenen Taten bei der Polizei nur zugegeben und vor dem Untersuchungsrichter bestätigt habe, weil er wieder auf freien Fuss habe gesetzt werden wollen. Ebenso habe er das, was er der Polizei geschrieben habe, erfunden, um wieder aus der Haft entlassen zu werden. In der Folge blieb der Berufungskläger beim Widerruf seines Geständnisses und machte immer wieder geltend, dass das Deliktsgut noch vorhanden sein müsste und er den grossen Geldbetrag nicht einfach hätte verschwinden las-

Seite 28 — 42 sen können (vgl. Einvernahmeprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 12. Januar 2011, act. A/4.19). c. Die Vorinstanz ist aufgrund des Beweisergebnisses zur Auffassung gelangt, dass die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten sowohl beim Geständnis bei der Polizei als auch später vor dem Untersuchungsrichter grundsätzlich in sich geschlossen und widerspruchsfrei gewesen seien. Zutreffend hat das Bezirksgericht Plessur in der Folge ausgeführt, dass das anfänglich konstante Aussageverhalten ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der dortigen Aussagen gewesen sei und ein nachträglicher Widerruf dieser glaubhaften Aussagen den Richter grundsätzlich nicht daran hindere, die Verurteilung auf den ursprünglichen Aussagen abzustützen (Wohlers, a.a.O., N 27 zu Art. 10 StPO; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 4). Hinzu komme, dass den in den ersten (polizeilichen) Einvernahmen gemachten Aussagen erhöhte Beweiskraft zukomme, weil bei diesen Einvernahmen die wirklichen Begebenheiten am unmittelbarsten und am wenigsten verfälscht wiedergegeben würden (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 4). Die Tatsache, dass der Beschuldigte gemäss Aussagen des Zeugen J. bei der Polizei von sich aus detailliert Angaben über entwendete Gegenstände und seine Vorgehensweise habe machen können und damit die Ereignisse konkret und anschaulich wiedergegeben habe, sei ein weiteres Indiz für wahrheitsgetreue Aussagen. Der Umstand, dass der Beschuldigte detaillierte Vorgehensabläufe habe beschreiben können, sei klarerweise dahingehend zu werten, dass er selber eben diese von ihm genau beschriebenen Taten begangen habe. Der nunmehr eingebrachte Einwand des Beschuldigten, dies alles nur erfunden zu haben, erachtete das Bezirksgericht Plessur in der Folge als nicht glaubhaft. Für ein falsches Geständnis sei die vor der Polizei wie auch vor dem Untersuchungsrichter angeblich nur „erfundene Geschichte“ viel zu sehr in sich geschlossen, stimmig und detailliert vorgetragen (angefochtenes Urteil, S. 18). Das Kantonsgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an. Der Widerruf des Geständnisses ist angesichts der konkreten Umstände in der Tat nicht überzeugend. Zunächst ist kaum vorstellbar, dass der Berufungskläger anlässlich der polizeilichen Einvernahmen – wie von seinem Verteidiger vorgebracht – lediglich deshalb angefangen haben soll, willkürlich ungeklärte Delikte einzugestehen, um seinen Termin beim Sozialdienst der Gemeinde V. einhalten zu können, ohne sich über mögliche Konsequenzen eines Geständnisses Gedanken zu machen. Daran vermag auch die Argumentation des Verteidigers, wonach Drogenabhängige suchtbedingt durch eine sehr kurzfristige Denkweise geleitet seien und das ge-

Seite 29 — 42 samte Ausmass ihrer Aussagen oftmals nicht rational beurteilen könnten, nichts zu ändern. Der Berufungskläger war sich bereits aufgrund früherer Einvernahmen durch die Polizei an vergleichbare Situationen gewöhnt, weshalb es auch aus diesem Grund nicht nachvollziehbar ist, dass er die ihm zur Last gelegten Taten trotz vermeintlicher Unschuld einzig deshalb gestanden haben soll, um so schnell wie möglich nach Hause gehen zu können. Erfahrungsgemäss musste ihm bewusst gewesen sein, welche Folgen ein abgelegtes Geständnis nach sich ziehen kann. Hinzu kommt der Umstand, dass der Berufungskläger anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahmen nicht nur detaillierte Angaben betreffend die Vorgehensweise (Lösen der Schrauben, Abschlagen der Schlosszylinder, Aufwuchten der Türen, Entsorgung der Schlosszylinder) und die dabei verwendeten Werkzeuge (Schraubenzieher, Sackmesser) machen konnte, sondern auch über einzelne entwendete Gegenstände (2 Laptops, Tastatur, Maus, Medikamente, Notengeld) bestens Bescheid wusste. Soweit die Vorinstanz diese Schilderungen dahingehend gewürdigt hat, als die konkrete und anschauliche Wiedergabe der Ereignisse ein weiteres Indiz für eine wahrheitsgetreue Aussage darstelle, ist ihr auch in diesem Punkt beizupflichten. Dies gilt insbesondere für die doch recht detailreiche Schilderung des weiteren Schicksals der beiden entwendeten Laptops. So gab der Berufungskläger diesbezüglich zu Protokoll, einen Laptop am Bahnhof einer etwa 40-jährigen Person mit Zürcherdialekt, welche im Begriff war, den Zug in Richtung ZZ. zu besteigen, für Fr. 200.-- (2 Hunderternoten) verkauft und den anderen Laptop der Marke Dell einem Schwarzafrikaner im Tausch gegen drei Kugeln Kokain übergeben zu haben. Letzteren habe er aus einer Telefonkabine angerufen, woraufhin sie sich beim Bahnhof West getroffen hätten. Er beschrieb ihn im weiteren Verlauf der Einvernahme als gross und schlank; zudem habe er kurze Rastas, weshalb er ihn auch Rastamann nenne (act. B/II.2). Derartige Einzelheiten in den Aussagen stehen in augenscheinlichem Widerspruch zur nachfolgenden Argumentation des Berufungsklägers, alles bloss erfunden zu haben. Vielmehr lässt sich daraus schliessen, dass es sich genau so zugetragen hat, wie er es anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahmen dargestellt hat. Auch diesbezüglich ist der Vorinstanz somit zuzustimmen, welche die angeblich nur erfundene Geschichte für ein falsches Geständnis als viel zu sehr in sich geschlossen, stimmig und detailliert erachtet hat. In diesem Zusammenhang gilt auch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die verschiedenen Einbruchdiebstähle nicht nur einmal, sondern gleich mehrere Male gestanden hat. So hat er die Begehung der Einbruchdiebstähle nicht nur anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 14. Oktober 2010 (act. B/II.1-3) sowie im gleichen Tags verfassten Brief (act. A/8.3) eingestanden, sondern die Richtigkeit der dannzumal getätigten Aussagen Tags dar-

Seite 30 — 42 auf vor dem Untersuchungsrichter erneut bestätigt, nachdem dieser ihm die betreffenden polizeilichen Einvernahmeprotokolle vollständig vorgelesen hatte. Darüber hinaus hat er sich bei dieser Gelegenheit auch noch ein weiteres Mal – und zwar deckungsgleich zu den Tags zuvor zu Protokoll genommenen Aussagen – zur Vorgehensweise sowie zum Diebesgut geäussert (act. A/4.4, S. 2). Auch dieser Umstand spricht mitunter gegen die Glaubhaftigkeit des Widerrufs des Geständnisses. d. Die Verteidigung bezeichnet die Vorgehensweise der Kantonspolizei Graubünden bei der Protokollierung des Geständnisses als sehr fragwürdig und rügt, dass Druck auf den Berufungskläger ausgeübt worden sei, damit dieser einige der zahlreichen, ungeklärten Einbruchsfälle gestehe. Betrachte man die einzelnen Aussagen des Berufungsklägers in den polizeilichen Einvernahmeprotokollen genauer, so müsse davon ausgegangen werden, dass diesem der Wortlaut seiner Aussagen von den Polizeibeamten gewissermassen „in den Mund gelegt“ worden sei. Denn es sei kaum möglich, dass sich der nicht in U. wohnhafte Berufungskläger bei jedem dieser angeblich begangenen Delikte ausdrücklich an die Namen der Strassen, die einzelnen Hausnummern, die Namen der Geschäfte, die Marke der Gegenstände etc. erinnern könne. Vielmehr werde der Anschein erweckt, dass die zuständigen Polizeibeamten den Sachverhalt im Protokoll im Voraus verfasst hätten und der Berufungskläger lediglich noch mit „ja“ oder „nein“ geantwortet und das Protokoll schliesslich unterzeichnet habe. Für derartige Verfehlungen seitens der für die polizeilichen Einvernahmen zuständigen Polizeibeamten bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte. Zwar gab J., welcher den Berufungskläger am 14. und 15. Oktober 2010 hauptsächlich einvernommen hatte, anlässlich der Konfronteinvernahme durch den Untersuchungsrichter vom 24. November 2010 (act. A/5.5) zu, dem Berufungskläger gesagt zu haben, wo eingebrochen worden sei. Zu diesem Zweck habe er als Hilfsmittel über eine Liste mit verschiedenen modus operandi-Delikten verfügt, welche er mit dem Berufungskläger durchgegangen sei. Bestimmte Delikte habe dieser sofort ausgeschlossen, andere jedoch zugegeben. Er (J.) habe beispielsweise erwähnt, dass ein bestimmtes Delikt an der N. verübt worden sei, woraufhin sie zusammen auf der Karte nachgesehen hätten, wo sich diese Adresse befinde. Daraufhin habe der Berufungskläger gesagt, dass er genau in dieses Gebäude eingebrochen sei. J. erklärte, nicht mehr genau zu wissen, wie gross diese Liste gewesen sei; es seien vielleicht rund 50 Delikte auf dieser Liste gewesen, von denen der Berufungskläger einen Grossteil verneint habe. Zudem habe es sich bei allen Delikten um solche gehandelt, welche durch Abwürgen des Schlosszylinders

Seite 31 — 42 verübt worden seien (S. 7). In Zusammenhang mit der erwähnten modus operandi-Liste, deren Einsatz seitens der Verteidigung gerügt wird, ist indessen darauf hinzuweisen, dass diese erst verwendet worden ist, nachdem der Berufungskläger von sich aus Einbrüche an der P. zur Sprache gebracht hatte. Gemäss Aussage von J. gab der Berufungskläger diesbezüglich Antworten, die mit der Situation vor Ort übereingestimmt hätten. Diese Erklärungen habe nur die Person abgeben können, die dort gewesen sei. So habe sich der Berufungskläger beispielweise daran erinnert, dass im Parterre das Reisebüro VV. gewesen sei und dass er bei einer Arztpraxis massive Gewalt habe anwenden müssen. Überdies habe er gewusst, dass in einem Büro ein Laptop gestohlen worden sei, ohne dass er ihm dies vorgehalten habe (S. 6). Erst daraufhin beschloss J., besagte modus operandi-Liste zu Hilfe zu nehmen, was unter den gegebenen Umständen denn auch durchaus legitim war. Denn zum einen bestand aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers in Zusammenhang mit den Einbrüchen an der P. der begründete Verdacht, dass dieser besagte Delikte begangen haben könnte. Zum anderen bat der Berufungskläger selbst J., ihm bei der Rekonstruktion allfälliger, von ihm begangener Straftaten zu helfen, da er sich nach eigenen Angaben nicht mehr an alle Einzelheiten zu erinnern vermochte. Dies lässt sich auch seinem Schreiben an die Polizeibeamten vom 14. Oktober 2010 (act. A/8.3) entnehmen, in welchem er erklärt hat, kooperieren zu wollen und sein Bestes zu geben, um sich an alles zu erinnern. Mit Hilfe der Polizeibeamten – so der Berufungskläger weiter – würden sie gemeinsam schon alles zu Papier bringen. Unter diesen Umständen war der Beizug einer Liste mit bisher noch ungeklärten und aufgrund der Vorgehensweise in Bezug auf den Berufungskläger in Frage kommenden Einbruchdiebstählen sowohl aus praktischen Gründen angebracht als auch sachdienlich. Aus dem Gesagten erhellt somit auch, weshalb sich in den Einvernahmeprotokollen die genauen Hausnummern, die Namen der jeweiligen Strassen, der Geschäfte und die Marken der Deliktsgüter finden lassen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung, welche in diesem Zusammenhang von einem falschen Anschein spricht, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich ein Drogendelinquent Monate nach den verübten Delikten noch an all diese Dinge erinnern könne, verhält es sich vielmehr derart, dass der Berufungskläger und der Polizeibeamte unter Zuhilfenahme der Liste mit den ungeklärten Einbrüchen sowie einer Stadtkarte die vom Berufungskläger begangenen Delikte zu rekonstruieren versucht haben. Anders ist eine Rekonstruktion bei solchen Massendelikten denn auch kaum vorstellbar, ist doch in der Tat nicht davon auszugehen, dass der betreffende Täter sich nach mehreren Monaten noch an alle Einzelheiten der jeweiligen Taten erinnern kann. Die Vorgehensweise der Kantonspolizei bzw. des Polizeibeamten J. ist damit nicht

Seite 32 — 42 zu beanstanden und es kann mithin keine Rede davon sein, dass dem Berufungskläger die Worte in den Mund gelegt bzw. das Einvernahmeprotokoll vorverfasst worden sind. Die Deliktsliste diente vielmehr dazu, den Erinnerungsprozess beim Berufungskläger in Gang zu setzen. Zudem hat der Berufungskläger Tags darauf vor dem Untersuchungsrichter die vorgängigen polizeilichen Einvernahmen ausdrücklich bestätigt und – angesprochen auf die 27 ihm zur Last gelegten Einbruchdiebstähle im Zeitraum vom 16. Mai bis 12. Oktober 2010 – gestanden, in diese Liegenschaften gewaltsam eingebrochen zu sein. Ferner hat er sich erneut – und zwar deckungsgleich mit den bei der Polizei gemachten Aussagen – zu seiner Vorgehensweise geäussert (vgl. act. A/4.4). Auch hierbei unter Druck gesetzt worden zu sein, wird nicht einmal vom Berufungskläger behauptet. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass J. unter Hinweis auf die Straffolgen einer wissentlichen falschen Zeugenaussage (Art. 307 StGB) verneint hat, das Einvernahmeprotokoll vorverfasst zu haben. Inwiefern dessen Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen sollten, ist nicht ersichtlich und aufgrund der Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte in diese Richtung. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sind Polizeibeamte in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu strikter Objektivität verpflichtet und müssen sich der Tragweite einer leichtfertigen oder ungenauen Protokollierung bewusst sein. Dafür, dass J. im vorliegenden Fall pflichtwidrig gehandelt haben soll, liegen – wie bereits erwähnt – keinerlei Hinweise vor. e. Ferner wird seitens des Verteidigers eingewendet, es sei kaum vorstellbar, dass der Berufungskläger am frühen Morgen des 13. Oktober 2010 innerhalb von wenigen Stunden ganz alleine sieben Einbrüche an der P. 9 begangen haben soll. So hätte bei diesen Einbrüchen massive Gewalt angewendet werden müssen, damit die teilweise schweren und massiven Türen hätten aufgebrochen werden können. Es sei daher kaum möglich, dass diese Taten von einer einzelnen, schmächtigen Person verübt worden seien. Ebenso wenig treffe die Charakteristik dieser Delikte auf den Berufungskläger zu. Dieser habe bei seinen, zu früheren Zeiten verübten Taten nie grossen Wert auf die Beseitigung seiner Spuren gelegt und sei unvorsichtig gewesen. Er habe die Taten immer spontan begangen, dabei nie Handschuhe getragen und habe diese Taten stets sofort eingestanden. Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten müssten offensichtlich mehrere Profis am Werk gewesen sein, welche keine Spuren hinterlassen und die jeweiligen Schlosszylinder mitgenommen hätten. Diese seien bei ihren Einbrüchen mit grosser Systematik und sehr professionell vorgegangen. Diese Taten seien nun aber nicht zu vergleichen mit den früher begangenen Taten des Berufungsklägers.

Seite 33 — 42 Den Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Entgegen deren Auffassung ist nämlich nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Berufungskläger die vorerwähnten Einbrüche in der Nacht vom 12. auf den 13. Oktober 2010 nicht allein begangen haben können soll. Dass der Berufungskläger bei manchen Türen teilweise massive Gewalt anwenden musste, um sie zu öffnen, hat er anlässlich der polizeilichen Einvernahmen selbst zugegeben (vgl. act. B/II.2, S. 2; B/III.3, S. 2; A/4.4, S. 2). Inwiefern dieser Umstand nunmehr geeignet sein soll, eine alleinige Täterschaft des Berufungsklägers auszuschliessen, leuchtet nicht ein. Daran vermag auch der Hinweis auf dessen schmächtige Statur nichts zu ändern, lässt eine solche doch keine Rückschlüsse auf die notfalls einsetzbare Kraft zu. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf Drogenabhängige, welche sich – wie dies beim Berufungskläger der Fall war – in einer finanziellen Notlage befinden und zwecks Beschaffung von Drogen für die Befriedigung ihrer Sucht dringend Geld benötigen. Daraus, dass der Berufungskläger nach Auffassung seines Verteidigers von schmächtiger Statur sei, lässt sich folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Daran vermag auch das Argument, wonach der Berufungskläger bei seinen früheren Taten nie grossen Wert auf die Beseitigung von Spuren gelegt und nie Handschuhe getragen habe, nichts zu ändern. Gerade die Tatsache, dass er diesen Aspekt bei seinen früher begangenen Taten jeweils ausser Acht gelassen hat und mitunter auch aus diesem Grund mehrfach überführt und verurteilt worden ist, kann ihn durchaus dazu veranlasst haben, der Beseitigung seiner Spuren bei der Begehung künftiger Delikte in erhöhtem Masse Rechnung zu tragen. Es ist leicht vorstellbar, dass er aus seinen vergangenen Fehlern gelernt und die bisherige Vorgehensweise entsprechend modifiziert hat, um eine Wiederholung der früher begangenen Fehler zu vermeiden. Des Weiteren muss vor Augen gehalten werden, dass es sich bei den betreffenden Einbruchsobjekten ausnahmslos um unbewohnte Geschäftsräume handelt, welche nachts leer stehen, womit dem Berufungskläger auch genügend Zeit zur Verfügung stand, um die einzelnen Eingangstüren aufzubrechen und die jeweiligen Büros nach Wertgegenständen sowie Bargeld zu durchsuchen. Soweit der Berufungskläger wiederholt vorbringt, er würde noch über Deliktsgut verfügen, wenn er die Einbrüche tatsächlich begangen hätte, sind ihm wiederum seine eigenen Aussagen entgegenzuhalten, welchen zufolge er dieses versteckt, veräussert, konsumiert oder entsorgt hat. Die vorgetragenen Einwände erweisen sich nach dem Gesagten als unbehelflich. f. Ein weiterer Einwand der Verteidigung betrifft die Aussage von J., der zufolge sein Kollege AA. den Berufungskläger am frühen Morgen des 13. Oktober 2010 auf Stadtgebiet gesehen habe (act. A/5.5, S. 8). Ein solches Zeugnis vom

Seite 34 — 42 Hörensagen sei nicht verwertbar und somit beweisrechtlich irrelevant. Wie es sich damit verhält, kann vorliegendenfalls offen gelassen werden, da die Vorinstanz die diesbezügliche Aussage von J. entgegen der Auffassung der Verteidigung gar nicht verwertet, sondern lediglich deren Wortlaut wiedergegeben hat. Letztlich fand die Aussage in diesem Punkt allerdings keinen Eingang in die vorinstanzliche Begründung. Ihr kam mithin keine entscheidrelevante Bedeutung zu, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden muss und sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. g. Die Verteidigung ist sodann der Ansicht, es läge noch ein weiteres, starkes Indiz vor, welches für die glaubhafte Sachverhaltsdarstellung und somit für die Unschuld seines Mandanten spreche. So habe er ursprünglich zu den 22 Einbruchdiebstählen fünf weitere gestanden, welche er jedoch gar nicht habe verüben können, weil er sich in dieser Zeit (vom 25.- 28. Juni 2010 sowie am 15. Juli 2010) nachweislich im Strafvollzug befunden habe. Folgerichtig sei das Verfahren betreffend diese fünf Einbruchdiebstähle eingestellt worden. Wenn er nun aber fünf Taten eingestanden habe, welche er nachweislich nicht habe begehen können, so könne er in diesem Zuge ohne weiteres auch noch weitere Taten „gestanden“ haben, welche er in Tat und Wahrheit nicht verübt habe. Zutreffend ist zunächst, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen den Berufungskläger in Bezug auf die von diesem anfänglich ebenfalls eingestandenen Einbruchdiebstähle in der Zeit zwischen dem 25. und dem 28. Juni 2010 sowie am 15. Juli 2010 mit Teil-Einstellungsverfügung vom 8. April 2011 (act. A/1.14) mangels rechtsgenüglichen Nachweises der Täterschaft eingestellt hat. Zusätzliche Erkenntnisse hätten ergeben, dass sich der Berufungskläger zu den in Frage stehenden Tatzeiten in der Justizvollzugsanstalt D. befunden habe. In der Folge wurde die Ausgangslage für eine Anklage gegen ihn wegen dieser Delikte für ungenügend befunden. Wenngleich die Argumentation der Verteidigung auf den ersten Blick durchaus etwas für sich zu haben scheint, ändert dies nach den vorangegangenen Ausführungen sowie angesichts der vorliegenden Beweise und Indizien nichts an der Überzeugung, dass der Berufungskläger die übrigen von ihm eingestandenen Taten dennoch begangen hat. Es ist – wie bereits erwähnt – schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der Berufungskläger mehrere Einbrüche gestanden haben soll, ohne in Tat und Wahrheit auch nur einen einzigen davon begangen zu haben. Dagegen spricht mitunter auch der Umstand, dass er anlässlich der Einvernahmen zahlreiche Einzelheiten der jeweiligen Taten geschildert hat, die nur der Täter kennen konnte. Hinzu kommt, dass der Beru-

Seite 35 — 42 fungskläger von rund 50 Delikten eine grosse Zahl auch bestritten hat, die vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte dagegen ausdrücklich zugestanden hat. h. Der Berufungskläger bezeichnet sodann die Aussagen des Zeugen BB. als widersprüchlich und nicht glaubhaft, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könne. BB. gab bei seiner Einvernahme vom 14. Oktober 2010 (act. B/III.1) zu Protokoll, gesehen zu haben, wie der Berufungskläger am Mittwochmorgen, dem 13. Oktober 2010, gegen 04.00 Uhr das Haus an der P. 9 verlassen habe. Er habe Rückenprobleme gehabt und sei deshalb in der Nacht spazieren gegangen. Als er am gleichen Tag einen Termin bei Dr. med. CC. gehabt habe, sei dessen Türe zur Praxis beschädigt gewesen und habe offen gestanden. Als er Dr. med. CC. nach dem Grund gefragt habe, habe dieser ihm gesagt, dass in die Praxis eingebrochen worden sei. Auf das hin habe er seinem Arzt gesagt, dass er gesehen habe, wie A. am Mittwochmorgen um ca. 04.00 Uhr aus diesem Haus gekommen sei. Diese Aussage bestätigte BB. unter Hinweis auf die Straffolgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB auch anlässlich der Konfronteinvernahme vom 24. November 2010 (act. A/5.3). Danach habe er A. einerseits an der Kleidung (grauer Kapuzenpullover) und andererseits auch an seinem Gesicht erkannt, da er die Kapuze nicht über dem Kopf gehab habe. Von wo aus er A. gesehen hat, hielt er auf einer Skizze (act. A/5.4) fest. Er gab im Weiteren an, dass A. seitlich an der Schulter einen Rucksack getragen habe, was entgegen der Auffassung der Verteidigung sehr wohl mit der Umhängetasche übereinstimmen kann. Auf Nachfrage bestätigte BB. zwei weitere Male, dass er mit Sicherheit A. gesehen habe und eine Verwechslung ausgeschlossen sei (act. A/5.3, S. 4 f.). Soweit der Berufungskläger zum wiederholten Male die Möglichkeit einer Verwechslung geltend macht, kann eine solche aufgrund der erwähnten Aussagen eben gerade ausgeschlossen werden. Die Aussage von BB. ist in sich stimmig, nachvollziehbar und glaubhaft. Aus welchem Grund er im vorliegenden Fall die Unwahrheit sagen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal er und der Berufungskläger gemäss übereinstimmenden Aussagen in keinem besonderen Verhältnis zueinander stehen und sich lediglich vom Sehen kennen (vgl. act. A/5.3, S. 1 f.). Im Übrigen behauptet nicht einmal der Berufungskläger, dass BB. ihm mit seiner Aussage Schaden zufügen wolle. Die Aussage von BB. wird seitens der Verteidigung aber auch noch aus anderen Gründen in Zweifel gezogen. So hätte der Berufungskläger, wenn er die Einbrüche an der P. 9 an diesem Tag effektiv verübt und – wie BB. behaupte – auf frischer Tat ertappt worden wäre, den Tatort schwer beladen mit dem Deliktsgut sowie dem Tatwerkzeug verlassen müssen, was mit Sicherheit markant aufge-

Seite 36 — 42 fallen wäre. BB. habe aber lediglich erwähnt, dass der Berufungskläger einen Rucksack getragen habe; von weiterem Deliktsgut habe er nichts gesagt. Indessen hätten alle Deliktsgegenstände unmöglich in diesem Rucksack Platz gefunden. Auch dieser Einwand ändert nichts daran, dass BB. den Berufungskläger – wie bereits erwähnt – zweifelsohne gesehen hat. Zudem hätte die Umhängetasche sehr wohl einen Schraubenzieher, ein Sackmesser, Schlosszylinder, Medikamente und Bargeld aufnehmen können. Es ist nicht auszuschliessen, dass er die übrigen Deliktsgegenstände (Laptop mit Tastatur und Maus) – wie er dies bereits bei zuvor begangenen Einbrüchen getan hatte (vgl. act. B/II.2, S. 2) – irgendwo in der Nähe des Gebäudes deponiert und zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt hat. Unbehelflich ist ferner der Einwand des Verteidigers, wonach es seltsam erscheine, dass BB., welcher den Berufungskläger angeblich in flagranti erwischt habe, nicht sofort die Polizei alarmiert habe. BB. erklärte diesbezüglich plausibel, dass er erst anlässlich seines Arzttermins vom 13. Oktober 2010, um 10.45 Uhr, von dem Einbruch erfahren habe (act. B/III.1, S. 1). Er hat den Berufungskläger folglich erst zu diesem Zeitpunkt mit dem betreffenden Einbruch in Verbindung gebracht und anschliessend Kontakt mit der Polizei aufgenommen. Was an diesem Vorgehen seltsam sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. Und schliesslich – so der Verteidiger – mute es sehr seltsam an, dass ein 34jähriger Mann an einem Mittwoch, morgens um 04.00 Uhr, alleine in der Stadt spazieren gehe. Aus welchem Grund BB. um diese Zeit unterwegs war, ist entgegen der Auffassung der Verteidigung gänzlich irrelevant. Gleiches gilt in Bezug auf das von diesem beigebrachte und seitens der Verteidigung in Zweifel gezogene Arztzeugnis. Es ist durchaus vorstellbar, dass BB. aufgrund von Rückenschmerzen keinen Schlaf finden konnte und aus diesem Grund einen Spaziergang unternahm. In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist einzig, dass er den Berufungskläger zur fraglichen Zeit eindeutig und ohne jeden Zweifel hat identifizieren können. Damit erweisen sich die gegen die Aussage von BB. geltend gemachten Einwände allesamt als unbegründet. i. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die voranstehend aufgezeigten Beweise und Indizien in ihrer Gesamtheit derart erdrückend sind, dass von der Glaubhaftigkeit und Wahrheit des Geständnisses des Berufungsklägers ausgegangen werden muss. Es kommt zwar in der Tat nicht selten vor, dass ein Geständnis abgelegt wird, um aus der Haft entlassen zu werden. Dass der Berufungskläger im vorliegenden Fall alles nur erfunden und lediglich mit „ja“ oder „nein“ geantwortet haben soll, ist aufgrund der erdrückenden Beweislage aber gerade nicht der Fall. Seine Kehrtwende kann durchaus auch damit begründet wer-

Seite 37 — 42 den, dass er – nachdem er eben nicht aus der Haft entlassen worden ist – seine Möglichkeit in der Widerrufsstrategie gesehen hat. Auch wenn der Widerruf – so gesehen – aus seiner Sicht plausibel zu erscheinen vermag, bleibt das verwertbare Geständnis aufgrund der erdrückenden Beweislage eben doch glaubhaft und wahr. Lücken in der Beweisführung sind keine erkennbar. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Zeugen BB. deutlich aufzeigen, dass das Geständnis des Berufungsklägers keinesfalls bloss aus der Luft gegriffen bzw. erfunden war. Hierfür war es denn auch zu detailreich und enthielt zahlreiche Einzelheiten, über welche nur der Täter Bescheid wissen konnte. Aus den dargelegten Gründen erhellt, dass die Vorinstanz die Täterschaft des Berufungsklägers aufgrund der vorliegenden Beweise und Indizien zu Recht als erwiesen erachtet und ihn daher des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des mehrfach versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig gesprochen hat. Die Berufung ist folglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 7. Erfolgt nach dem Gesagten entgegen dem Antrag der Verteidigung in Bezug auf die angefochtenen Einbruchdiebstähle kein Freispruch und wird das vorinstanzliche Urteil nach Würdigung des Beweisergebnisses diesbezüglich bestätigt, so bleibt es auch bei der vorinstanzlichen Strafzumessung. Zunächst gilt es festzuhalten, dass das Berufungsgericht nicht ohne Not in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz eingreift, und sodann erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe als durchaus angemessen, weshalb gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. a. Ungeachtet dessen könnte dem erst anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen des Plädoyers gestellten Eventualantrag der Verteidigung, für den Fall, dass sich das Kantonsgericht in Bezug auf die 22 Einbruchdiebstähle der Ansicht der Vorinstanz anschliessen sollte, sei das Strafmass stark zu reduzieren und die Strafe bedingt auszusprechen (vgl. Plädoyer RA Thöny, act. B.01, S. 16), aber ohnehin nicht gefolgt werden. Das Bezirksgericht Plessur hat das Verschulden des Berufungsklägers zu Recht als schwer eingestuft. So habe er sich in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren ungeachtet seiner zahlreichen Vorstrafen und der Verbüssung mehrerer Freiheits- und Geldstrafen rund 22 Mal über fremde Eigentumsrechte hinweggesetzt, um sich Mittel für seine persönlichen Bedürfnisse zu beschaffen. Sein unbekümmertes Verhalten zeuge von einer bedenklichen Geisteshaltung und Charakterschwäche, zumal seine Schuldfähigkeit gemäss

Seite 38 — 42 psychiatrischem Gutachten vom 19. November 2010 (act. A/2.10) nicht eingeschränkt sei. Strafschärfend seien das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände und die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Strafmildernd wiege der Umstand, dass es in sieben Fällen beim Versuch geblieben sei. Straferhöhend fielen die 16 Vorstrafen sowie das Delinquieren während hängiger Strafuntersuchung und der getrübte Leumund ins Gewicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien erachtete die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten – teilweise als Zusatzstrafe zu den mit Strafmandaten des Kreispräsidenten U. vom 11. September 2009 und 5. Mai 2010 und des Kreispräsidenten Z. vom 29. Januar 2010 ausgesprochenen Strafen – als angemessen (angefochtenes Urteil, S. 25 f.). Dieser Auffassung ist zu folgen, womit die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung des Verschuldens sowie der persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers auch in dieser Höhe als angemessen erscheint und demzufolge nicht zu beanstanden ist. Insbesondere aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des Berufungsklägers drängt sich vorliegendenfalls auch keine besondere Milde auf. b. Auch der bedingte Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe kann dem Berufungskläger nicht gewährt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat (vgl. Plädoyer StA Fontana, act. C.01, S. 8), ist die Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 42 Abs. 2 StGB bereits in objektiver Hinsicht ausgeschlossen, da der Berufungskläger mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 7. Oktober 2005 – mithin innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung eines Grossteils der vorliegend zu beurteilenden Straftaten – zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden ist (vgl. act. A/2.1, S. 3 f.). Darüber hinaus liegen beim Berufungskläger aber auch keine besonders günstigen Umstände vor. Das Kantonsgericht konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung zwar davon überzeugen, dass sich der Berufungskläger zwischenzeitlich positiv entwickelt zu haben scheint, mittlerweile drogenfrei ist und sogar das Methadon hat absetzen können. Dies ist ihm zugute zu halten. Indessen ist zu

Seite 39 — 42 berücksichtigen, dass der Zustand der Drogenabstinenz noch nicht lange andauert und auch das Methadon erst kurz vor der Berufungsverhandlung abgesetzt werden konnte. Von einer stabilen und dauerhaften Situation kann diesbezüglich daher zurzeit noch nicht gesprochen werden und ein erneuter Rückfall in die Drogensucht ist ebenso wenig auszuschliessen. In einem solchen Fall bestünde sodann durchaus die Gefahr, dass der Berufungskläger erneut Delikte im Rahmen der klassischen Beschaffungskriminalität begehen wird. Der Gutachter Dr. med. G. hat sich in seinem Gutachten vom 19. November 2010 (act. A/2.10) gleichermassen dahingehend geäussert. Hinzu kommt, dass sowohl die verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen als auch der Strafvollzug selbst den Berufungskläger offensichtlich nicht zu beeindrucken und von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermocht haben. Aus den genannten Gründen ist die Vorinstanz somit zu Recht zur Auffassung gelangt, dass die ausgesprochene Strafe unbedingt auszufällen ist, wenn der Berufungskläger von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden soll. Daran ist die Dauer der Untersuchungshaft von 91 Tagen anzurechnen. c. Von Amtes wegen einer Anpassung bedarf die Anrechnung der effektiven Dauer der Ersatzmassnahmen, da diese nach wie vor Geltung haben. Die Vorinstanz hat diese im Umfang von 10 % (25 Tage) angerechnet, wohingegen der Berufungskläger eine Anrechnung von 20 % als angemessen erachtet. Eine Begründung für diesen Antrag fehlt indessen gänzlich. Gemäss Art. 51 StGB hat das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe anzurechnen. In Betracht fällt dabei grundsätzlich jede Form der Freiheitsentziehung, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde und deren Dauer drei Stunden übersteigt (Christoph Mettler, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 13 zu Art. 51 StGB). Darunter fallen mithin auch nichtstationäre Ersatzanordnungen, soweit dadurch die persönliche Freiheit tatsächlich beschränkt wurde. Von Bedeutung ist hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war. In der Frage, ob und in welchem Umfang die betreffende Massnahme anzurechnen ist, steht dem Richter ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Mettler, a.a.O., N 26 und 37 zu Art. 51 StGB mit Hinweisen). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 12. Januar 2011 (act. A/4.20) wurde der Berufungskläger ver

SK1 2011 38 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 14.02.2012 SK1 2011 38 — Swissrulings