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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 25.10.2010 SK1 2011 34

25 octobre 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·3,831 mots·~19 min·7

Résumé

Verletzung von Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes | Strassenverkehrsgesetz SVG

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Oktober 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 34 [nicht/mündlich eröffnet] 12. Dezember 2011 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Michael Dürst Aktuar Pers In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 14. Juni 2011, mitgeteilt am 6. September 2011, in Sachen der Berufungsklägerin gegen A., Berufungsbeklagter, betreffend Verletzung von Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Januar 2011 wurde A. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 300.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, bestraft. Dagegen erhob A. am 25. Januar 2011 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Einsprache, woraufhin diese mit Verfügung vom 22. März 2011 nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO die Strafuntersuchung gegen ihn eröffnete. Mit Parteimitteilung vom 1. April 2011 wurde A. mitgeteilt, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Gleichzeitig wurde ihm die Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO in Aussicht gestellt. Am 11. Mai 2011 wurde der Strafbefehl gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und d sowie Art. 356 Abs. 1 StPO an das Bezirksgericht Hinterrhein überwiesen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte aus, sie halte nach Ergänzung der Untersuchung am Strafbefehl fest, weshalb die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen würden, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gelte. B.1. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Hinterrhein vom 14. Juni 2011 wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet. Gleichentags erfolgte die schriftliche Mitteilung ohne Begründung. Das Bezirksgericht Hinterrhein erkannte dabei was folgt: „1. A. wird vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. 2. a) Die Kosten des Strafbefehls von CHF 685.00 sowie der Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1'035.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, die Kosten des Gerichtsverfahrens von CHF 2'000.00 hat die Gerichtskasse zu übernehmen. b) Wird eine schriftliche Begründung verlangt, ist mit Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 4'000.00 (statt CHF 2'000.00) und entsprechend höheren Auslagen zu rechnen. 3. Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 lit. a und b StPO). Andernfalls wird das Urteil ohne schriftliche Begründung rechtskräftig. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“

Seite 3 — 12 2. Am 15. Juni 2011 meldete die Staatsanwaltschaft Graubünden die Berufung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO an, woraufhin das Bezirksgericht Hinterrhein den Parteien die begründete Ausfertigung des Urteils vom 14. Juni 2011 am 6. September 2011 mitteilte. Das entsprechende Dispositiv lautet wie folgt: „1. (…). 2. a) Die Kosten des Strafbefehls von CHF 685.00 sowie der Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1'035.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, die Kosten des Gerichtsverfahrens von CHF 2'000.00 hat die Gerichtskasse zu übernehmen. b) Die Gerichtsgebühr für die schriftliche Begründung des Entscheids beträgt CHF 2'000.00. Sie geht zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. (Rechtmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ C. Mit Eingabe vom 27. September 2011 reichte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Kantonsgericht von Graubünden die Berufungserklärung ein und beantragte, Ziffer 2.b des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Im Wesentlichen wird darin gerügt, dass die Vorinstanz dem Kanton Graubünden für die schriftliche Begründung des Urteils eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt habe, ohne dafür eine Begründung zu liefern. Ebenso wenig sei im ursprünglichen Urteil ohne Begründung erwähnt worden, dass der Verzicht auf eine Urteilsbegründung auch bei einem Freispruch möglich sei und dass die Gerichtsgebührenregelung auch für die Staatsanwaltschaft Graubünden gelte. Sollte das angerufene Gericht eine gegenteilige Auffassung vertreten, so werde die Höhe der Gebühr beanstandet, welche im vorliegenden Verfahren höchstens Fr. 2'000.-- betrage. Es könne daher nicht angehen, den Kanton Graubünden mit eben diesem Betrag zu belasten, hätte dies doch zur Folge, dass er (der Kanton Graubünden) die gesamte zulässige Gerichtsgebühr berappen würde. Eine allfällige Gebühr für das begründete Urteil wäre somit eindeutig tiefer anzusetzen. D. Das Bezirksgericht Hinterrhein nahm mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 zu den Ausführungen in der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Graubünden Stellung. Darin wurde zunächst zugestanden, dass womöglich ein unzutreffender Gebührenrahmen angewendet worden sei. Ungeachtet dessen sei das Bezirksgericht Hinterrhein der Überzeugung, dass auch ein Freispruch nicht begründet werden müsse, wenn die Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 1 StPO erfüllt seien, und die Staatsanwaltschaft im Sinne des Äquivalenzprinzips für die Begründung eines Urteils eine Gerichtsgebühr zu entrichten habe, wenn sie die Begründung selbst

Seite 4 — 12 verlange. Letzteres selbstverständlich vorbehältlich einer anderen Kostenverteilung im Falle der Aufhebung des Entscheids in materieller Hinsicht durch die Rechtsmittelinstanz. Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde der Entscheid ohne Begründung am 14. Juni 2011 mündlich eröffnet und begründet, woraufhin die Staatsanwaltschaft Graubünden Tags darauf und somit innert Frist die Berufung anmeldete (act. A.01). Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte alsdann am 6. September 2011. In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 27. September 2011 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Diese enthielt vorsorglicherweise bereits eine schriftliche Begründung (act. A.02). Die Berufung ist somit rechtzeitig und formgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist. b. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Bildeten – wie dies vorliegend der Fall ist – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

Seite 5 — 12 2.a. Das Bezirksgericht Hinterrhein kritisierte in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2011 (act. A.03) zunächst, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden A. am 1. April 2011 die Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO in Aussicht gestellt und am 11. Mai 2011 die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und d sowie Art. 356 Abs. 1 StPO verfügt habe. Die Verfügungen seien demnach (auch in sich) divergent. Da ein Festhalten am Strafbefehl gemäss Art. 355 lit. a StPO und eine Anklageerhebung beim erstinstanzlichen Gericht gemäss Art. 355 lit. d StPO in Bezug auf den Rahmen der Gerichtsgebühr zu einem erheblichen Unterschied führe, könne die Staatsanwaltschaft nach Ansicht des Bezirksgerichts Hinterrhein nur entweder nach lit. a oder lit. d von Art. 355 StPO verfügen. Der Klarheit halber – namentlich auch im Hinblick auf zukünftige Einsprachen gegen Strafbefehle sowie deren weitere Behandlung – ist daher vorab auf diesen Punkt einzugehen. Es gilt somit zu prüfen, ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Graubünden im konkreten Fall in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung steht oder ob sich vielmehr die Auffassung der Vorinstanz als zutreffend erweist. b. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erliess am 18. Januar 2011 gestützt auf Art. 352 StPO einen Strafbefehl gegen A. und sprach ihn der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Dafür wurde er mit einer Busse von Fr. 300.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, bestraft (act. 8). Nachdem A. hiergegen Einsprache erhoben hatte (act. 9), wurde seitens der Staatsanwaltschaft Graubünden die entsprechende Strafuntersuchung eröffnet (act. 17). Mit Parteimitteilung (Art. 318 Abs. 1 StPO) vom 1. April 2011 teilte die Staatsanwaltschaft alsdann mit, dass die Strafuntersuchung geschlossen sei und stellte A. aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO in Aussicht (act. 22). In der Folge überwies sie den Strafbefehl am 11. Mai 2011 gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und d sowie Art. 356 Abs. 1 StPO ans Bezirksgericht Hinterrhein. Gleichzeitig wies die Staatsanwaltschaft Graubünden darauf hin, dass sie nach Ergänzung der Untersuchung gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO am Strafbefehl festhalte und dieser daher als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO) gelte (act. 25). c. Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO einen Strafbefehl, wenn sie eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: eine Busse (lit. a.); eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen (lit. b); eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden (lit. c) oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten (lit. d). Beim Straf-

Seite 6 — 12 befehlsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren mit dem Ziel, leichte bis mittelschwere Straftaten direkt durch die Staatsanwaltschaft zu erledigen; es dient mithin der ökonomischen Verfahrenserledigung (Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 1 zu Art. 352 StPO; Franz Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 zu Vor Art. 352-356 StPO). Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO hat sie nach Abnahme der Beweise zu entscheiden, ob sie am Strafbefehl festhält (lit. a); das Verfahren einstellt (lit. b); einen neuen Strafbefehl erlässt (lit. c) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (lit. d). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO; Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 356 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangt wie bei Erlass des Strafbefehls und die Einsprache nicht zurückgezogen wird (Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 355 StPO). Demgegenüber wird gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO eine selbständige Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhoben (Art. 324 ff. StPO), wenn sich nach Abnahme der Beweise eine geänderte Sach- und Rechtslage ergibt, indessen die Voraussetzungen für den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht mehr gegeben sind. Damit wird ein ordentliches erstinstanzliches Verfahren nach Art. 328 ff. StPO ausgelöst (Schwarzenegger, a.a.O., N 6 zu Art. 355 StPO; Riklin, a.a.O., N 4 zu Art. 355 StPO). Dies ergibt sich ebenfalls aus Art. 324 Abs. 1 StPO, gemäss welcher Bestimmung die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben hat, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Daraus erhellt nun aber, dass ein Vorgehen nach Art. 355 Abs. 3 lit. a und d StPO nicht möglich ist, sondern sich die jeweiligen Anwendungsbereiche der beiden Bestimmungen vielmehr gegenseitig ausschliessen. Entweder wird am Strafbefehl festgehalten oder es ist – gerade weil kein Strafbefehl erlassen werden kann – Anklage zu erheben. Aufgrund der Akten hat die Staatsanwaltschaft Graubünden vorliegendenfalls klarerweise von der Möglichkeit gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO Gebrauch gemacht, hat sie doch in der Überweisung an das Bezirksgericht Hinterrhein vom 11. Mai 2011 (act. 25) ausdrücklich darauf hingewiesen, am Strafbefehl festzuhalten. Das Verfahren vor Vorinstanz richtete sich alsdann nach Art. 356 StPO. In diesem

Seite 7 — 12 Sinne ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass die Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. April 2011 (act. 22), in welchem A. die Anklageerhebung gemäss Art. 324 ff. StPO in Aussicht gestellt wurde, nicht gesetzeskonform war. Dies ist indessen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung nicht weiter von Relevanz. 3.a. Mit der Berufung rügt die Staatsanwaltschaft Graubünden, die Vorinstanz habe dem Kanton Graubünden für die schriftliche Begründung des Urteils eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt, ohne diese Kostenauferlegung zu begründen. Einzig im ursprünglichen Dispositiv des Urteils ohne Begründung vom 14. Juni 2011 finde sich in Ziffer 2.b der Hinweis, dass mit Gerichtsgebühren in der Höhe von Fr. 4'000.-- (statt Fr. 2'000.--) zu rechnen sei, sofern eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt werde. Dass der Verzicht auf eine Urteilsbegründung auch bei einem Freispruch möglich sei und die Gerichtsgebührenregelung auch für die Staatsanwaltschaft Graubünden gelte, sei nicht erwähnt worden. In Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO werde dargelegt, unter welchen Voraussetzungen das erstinstanzliche Gericht auf eine schriftliche Urteilsbegründung verzichten könne, sofern die Parteien eine solche nicht verlangten. In der genannten Aufzählung nicht genannt werde der Freispruch und es sei auch nirgends ausdrücklich erwähnt, dass die Partei für ein begründetes Urteil eine Entschädigung zu entrichten habe. b. Gemäss Art. 82 Abs. 1 lit. a und b StPO verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB, eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht. Vorab ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Gericht entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Graubünden selbstredend auch im Falle eines Freispruchs von der Möglichkeit des Verzichts auf eine schriftliche Urteilsbegründung Gebrauch machen kann, lässt sich ein solcher doch ohne weiteres unter die genannte Bestimmung subsumieren. So wird in Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO ganz klar aufgezählt, unter welchen Voraussetzungen auf eine schriftliche Begründung des Urteils nicht verzichtet werden kann. Der Freispruch wird dabei indes mit keinem Wort erwähnt. Als Umkehrschluss kann daraus demnach einzig gefolgert werden, dass auch im Falle eines Freispruchs auf eine schriftliche Urteilsbegründung verzichtet werden kann. In der Tat ist denn auch nicht einzusehen, aus welchem Grund die Gerichte bei Aussprechung von Freiheitsstrafen unter zwei Jahren mittels Verzicht auf eine schriftliche Begründung des Urteils entlastet werden sollen,

Seite 8 — 12 dies jedoch bei einem Freispruch nicht möglich sein soll. Soweit die Staatsanwaltschaft Graubünden vorbringt, dass sie gerade bei einem Freispruch in einem Übertretungsfall, bei dem sie in aller Regel bei der mündlichen Urteilsbegründung nicht anwesend sei, dennoch in den Besitz eines begründeten Urteils gelangen müsse, um einen Entscheid über eine allfällige Berufungserklärung fällen zu können, kann ihr ebenso wenig beigepflichtet werden. Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es der Staatsanwaltschaft zwecks Kenntnisnahme des Urteilsspruchs auch in denjenigen Fällen, in denen sie nicht zur persönlichen Vertretung vor Gericht verpflichtet ist (vgl. Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO), freisteht, an der Hauptverhandlung aufzutreten oder eben nicht (vgl. Markus Weber/Sarah Wildi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel, 2011, N 7 und 22 zu Art. 337 StPO). Ebenfalls zutreffend ist, dass es im Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft, welche immer auch mit einem Freispruch rechnen muss, liegt, ob sie von der mündlichen Begründung des Entscheids Kenntnis erhält oder nicht. Logische Schlussfolgerung der Argumentation der Staatsanwaltschaft Graubünden wäre, dass die Gerichte jegliche Urteile zu begründen hätten, die mit einem Freispruch enden und in Abwesenheit eines Vertreters der Staatsanwaltschaft eröffnet werden. Dies kann aber offensichtlich nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein und wäre auch mit der Zielsetzung von Art. 82 Abs. 1 StPO – nämlich der Entlastung der Gerichte sowie der Reduktion von Gerichtskosten (Nils Stohner, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 zu Art. 82 StPO) – nicht vereinbar. In diesem Sinne ist der Auffassung der Vorinstanz zu folgen und festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren auch bei einem Freispruch in Anwendung von Art. 82 Abs. 1 StPO auf die schriftliche Urteilsbegründung verzichtet werden kann. Dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall mit Urteil vom 14. Juni 2011 auf eine schriftliche Begründung verzichtete, war nach den vorangegangenen Ausführungen somit korrekt und ist nicht zu beanstanden, zumal das Urteil in Anwesenheit des Beschuldigten mündlich eröffnet wurde (vgl. act. I./2, S. 4; act. II./1; act. II./2). Da die Staatsanwaltschaft Graubünden daraufhin am 15. Juni 2011 die Berufung anmeldete (act. A.01), musste gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO ein schriftlich begründetes Urteil erlassen werden, was die Vorinstanz denn auch getan hat. Im Urteil ohne schriftliche Begründung nahm die Vorinstanz die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auf die Gerichtskasse und kündete an, dass die Gerichtsgebühr im Falle einer schriftlichen Begründung um Fr. 2'000.-- erhöht werde (act. I./2, Dispositivziffern 2.a und 2.b). In der anschliessenden Urteilsausfertigung mit schriftlicher

Seite 9 — 12 Begründung wurden diese zusätzlichen Kosten von Fr. 2'000.-- sodann dem Kanton Graubünden überbunden (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 2.b). Gegen diese Kostenauferlegung richtet sich die vorliegende Berufung in der Hauptsache. c. Seitens der Staatsanwaltschaft Graubünden wird – neben der bereits beurteilten Frage nach dem Verzicht der Urteilsbegründung bei einem Freispruch – die Höhe der Gebühr von Fr. 2'000.-- beanstandet. Sie macht diesbezüglich geltend, die höchstzulässige Gerichtsgebühr im vorliegenden Verfahren betrage (insgesamt) Fr. 2'000.--. Diese könne bei Verzicht auf ein schriftlich begründetes Urteil bis höchstens zur Hälfte ermässigt werden. Es könne somit nicht angehen, den Kanton Graubünden mit eben diesem Betrag zu belasten. Dies hätte nämlich zur Folge, dass der Kanton Graubünden die gesamte zulässige Gerichtsgebühr berappen würde. Eine allfällige Gebühr für das begründete Urteil wäre demnach deutlich tiefer anzusetzen. Die Vorinstanz ihrerseits gesteht zwar zu, im konkreten Fall womöglich in der Tat den unzutreffenden Gebührenrahmen angewendet zu haben, hält aber grundsätzlich nach wie vor dafür, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Gerichtsgebühr zu entrichten habe. Ausfluss des Äquivalenzprinzips sei es, dass derjenige, der eine Leistung in Anspruch nehme, zur Finanzierung dieser Leistung herangezogen werde. Konsequenz hieraus müsse sein, dass derjenigen Partei, welche die Begründung des Urteils verlange, die hieraus entstehenden Kosten aufzuerlegen seien. c/aa. Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren vor Gerichtsinstanzen. Ausfluss daraus ist unter anderem die Pflicht zur Begründung von Entscheiden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz wurde auch in die neue Eidgenössische Strafprozessordnung aufgenommen und präzisiert (Art. 80 Abs. 2 Satz 1, Art. 81 Abs. 3 StPO). Die in Art. 82 StPO verankerte Einschränkung der Begründungspflicht bedeutet nichts anderes als eine Erleichterung prozessökonomischer Natur und verfolgt den Zweck, die Gerichte zu entlasten und hierdurch Gerichtskosten zu reduzieren (Stohner, a.a.O., N 1 zu Art. 82 StPO; Daniela Brüschweiler, in: Dontasch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 1 zu Art. 82 StPO). Die Parteien können diese Verfahrensvereinfachungen indes ohne Aufwand wieder rückgängig machen und sich auf ihr verfassungsmässiges

Seite 10 — 12 Recht auf Entscheidbegründung berufen (Art. 82 Abs. 2 StPO), was die Staatsanwaltschaft Graubünden mit der Einlegung der Berufung auch getan hat. c/bb. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein einfaches Übertretungsstrafverfahren, welches mit einem Strafbefehl gemäss Art. 352 ff. StPO erledigt werden konnte. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) wird für Entscheide über Strafbefehle im Sinne von Art. 356 StPO eine Gebühr von Fr. 300.-- bis Fr. 2'000.-- erhoben. Diese Gebühr kann bei Verzicht auf ein schriftlich begründetes Urteil bzw. wenn kein schriftlich begründetes Urteil erfolgt bis höchstens zur Hälfte ermässigt werden (Art. 6 VGS). Art. 13 VGS, welcher bei Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, eine Erhöhung des Gebührenrahmens vorsieht, findet im vorliegenden Fall von vornherein keine Anwendung. Damit steht aber fest, dass die Vorinstanz für den angefochtenen Entscheid höchstens eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-hätte erheben dürfen, und zwar ungeachtet dessen, ob das Urteil mit oder ohne schriftliche Begründung erlassen wurde. Dieser Gebührenrahmen darf selbstredend auch bei Ausfertigung eines schriftlich begründeten Entscheids nicht überschritten werden. Im Ergebnis muss die Berufung daher bereits aus diesem Grund gutgeheissen und Ziffer 2.b des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgehoben werden. c/cc. Angesichts der Ausgestaltung von Art. 6 VGS, welcher bei Verzicht auf ein schriftlich begründetes Urteil von einer Ermässigung der Gerichtsgebühr spricht, ist es bei Begründungsverzicht systematisch zutreffender, die Kosten für einen begründeten Entscheid festzulegen (ordentlicher Abschluss des Verfahrens) und gleichzeitig bekannt zu geben, inwieweit die Gerichtsgebühr reduziert wird, wenn auf eine schriftliche Begründung verzichtet wird. Das umgekehrte Vorgehen – Festlegung der Gerichtsgebühr für den nicht begründeten Entscheid und Bekanntgabe der Erhöhung bei Anforderung einer schriftlichen Begründung – verleitet zum verfassungsrechtlich falschen Schluss, beim nicht begründeten Urteil handle es sich um den Normalfall und der Staat erbringe mit der Ausfertigung eines schriftlich begründeten Urteils eine grundsätzlich nicht vorgesehene Zusatzleistung. Die Anwendung des Verursacherprinzips, wonach in jedem Fall die Kosten der Entscheidbegründung demjenigen auferlegt werden, der sie verlangt, wäre in diesem Fall nicht gerechtfertigt, da von Beginn an Anspruch auf ein begründetes Urteil besteht. Das Kantonsgericht von Graubünden hat seit Einführung der Möglichkeit des Begründungsverzichts diese verfassungsmässig richtige Praxis angewendet (vgl. unter vielen die Urteile der II. Zivilkammer ZK2 09 55 vom 18. Januar 2011; ZK2 09 37 vom 9. Dezember 2009; ZK2 09 16 vom 12. Mai 2009; ZF 08 72 vom

Seite 11 — 12 25. August 2009). Diese fand auch Eingang in die VGS, indem in den Artikeln 2 bis 5 die Gerichtsgebühren für begründete Entscheide festgelegt wurden und in Artikel 6 die Möglichkeit der Gebührenermässigung bei Begründungsverzicht aufgenommen wurde. d. Nach den vorangegangenen Ausführungen ist die vorliegende Berufung somit gutzuheissen und Ziffer 2.b des angefochtenen Urteils aufzuheben. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft Graubünden vermochte mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 2.b des angefochtenen Urteils durchzudringen, womit sie als obsiegende Partei zu betrachten ist. A. dürfen die Kosten aus Billigkeitsgründen nicht auferlegt werden. Ebenso wenig können die Verfahrenkosten der Vorinstanz auferlegt werden, da diese nicht Partei im Sinne der genannten Bestimmung ist (Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 6 zu Art. 417 StPO und N 4 zu Art. 428 StPO). Aus diesem Grund gehen die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1'500.-- (Art. 7 VGS) zu Lasten des Kantons Graubünden.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und Ziffer 2.b des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 14. Juni 2011 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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