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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 19.09.2011 SK1 2011 23

19 septembre 2011·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·3,515 mots·~18 min·6

Résumé

Revision | Revision von vorinstanzlichen Entscheiden (StA/Regionalgerichte etc.)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. September 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 23 [nicht mündlich eröffnet] 21. September 2011 Entscheid I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuar ad hoc Luzi In der Strafsache des A., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Oskar Müller, Badenerstrasse 141, 8026 Zürich, gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. April 2011, mitgeteilt am 6. April 2011, in Sachen gegen den Gesuchsteller, betreffend Revision, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. A. fuhr am 31. Januar 2011 mit einem Gesellschaftswagen der Marke L., Kennzeichen _, und einem Sachtransportanhänger, Kennzeichen _, von R. herkommend in Richtung S.. Bei der Durchfahrt des Tunnels T. riss die Anhängevorrichtung am Gesellschaftswagen ab, worauf der Anhänger den an dieser Stelle in Fahrtrichtung S. leicht ansteigenden Tunnel rückwärts hinunterrollte und schliesslich mit der rechtsseitigen Tunnelwand kollidierte. Dabei entstand am Anhänger ein Sachschaden von Fr. 4'500.–. Fremdschaden wurde keiner verursacht. Im Rahmen der polizeilichen Unfalluntersuchung wurde festgestellt, dass die Anhängevorrichtung Schweissnähte aufwies und an der Bruchstelle zeigte sich, dass die Anhängevorrichtung bereits seit längerem teilweise gerissen sein musste. Eine Wägung des Anhängers ergab zudem, dass der Anhänger zum Unfallzeitpunkt überladen war. Die Überlast betrug 580 kg bzw. 29.01 % gegenüber der zulässigen Maximallast (nach Abzug der Toleranz von 3 %). Weiter wurde anlässlich der Auswertung des digitalen Fahrtenschreibers festgestellt, dass am Tag vor dem Unfall, dem 30. Januar 2011, bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden 40 Minuten lediglich eine ungenügende Pause von 18 Minuten registriert worden war. B. Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 6. April 2011 einen Strafbefehl gegen A. und erkannte dabei Folgendes: „ 1. A. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, des Fahrens unter Missachtung von Auflagen gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG sowie der Übertretung der Chauffeurverordnung gemäss Art. 8 Abs. 3 ARV1 in Verbindung mit Art. 21 ARV1. 2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF 400.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. […]“ Der Strafbefehl vom 6. April 2011, mitgeteilt am selben Tag, erwuchs nach Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist in Rechtskraft. Parallel zum Strafverfahren hatte zudem das Strassenverkehrsamt des Kantons Z. ein Administrativverfahren gegen A. eröffnet. C. Am 1. Juli 2011 leitete die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Kantonsgericht von Graubünden zwei Schreiben des Rechtsvertreters von A. (mit Datum vom 1. bzw. 27. Juni 2011) weiter, in welchen sinngemäss ein Revisionsgesuch gestellt wurde. Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 forderte der Vorsitzende der zuständigen Kammer am Kantonsgericht von Graubünden A. bzw. dessen Rechts-

Seite 3 — 11 vertreter unter Ansetzung einer Frist auf, ein formgerechtes Revisionsgesuch an das Kantonsgericht von Graubünden als zuständiges Berufungsgericht einzureichen. D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2011 reichte der Rechtsvertreter von A. ein Revisionsgesuch beim Kantonsgericht von Graubünden ein, mit folgendem Rechtsbegehren: "Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, Zweigstelle Y., vom 6. April 2011 sei revisionsweise insofern aufzuheben, als der Revisionskläger der Verletzung von Art. 29 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig befunden und bestraft worden ist, und sei die Sache im Sinne von Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO zur Ergänzung der Untersuchung (Befragung B. als Zeuge und Befragung C. als Auskunftsperson) und anschliessender Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen; eventualiter sei im Sinne von Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO neu zu entscheiden, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse." Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass A. in der Zwischenzeit von seinem früheren Arbeitskollegen B. erfahren habe, dass sich vor dem Unfall von A. am 31. Januar 2011 mit demselben Anhänger bereits ein vergleichbarer Zwischenfall ereignet hatte, bei welchem B. den Anhänger seinerseits beinahe verloren hätte. In der Folge sei die Anhängevorrichtung von einer Firma O. in X. repariert worden, welche keine Fachwerkstätte sei. Der Vorfall, der sich am 31. Januar 2011 ereignete, zeige auf, dass die vorgenommenen Schweissarbeiten offensichtlich ungenügend gewesen seien. Der Revisionskläger macht ferner geltend, dass die schadhafte Stelle bei einer pflichtgemässen Prüfung des Fahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht erkennbar gewesen sei. Der vom Arbeitskollegen erlittene Vorfall sowie die ungenügenden und unfachmännisch vorgenommenen Schweissarbeiten an der Anhängevorrichtung stünden in direktem Zusammenhang mit dem Unfall vom 31. Januar 2011, weshalb B. sowie der Fahrzeughalter, C., dazu zu befragen seien. Es handle sich dabei sowohl um eine neue Tatsache als auch um neue Beweismittel, welche zu einer wesentlich milderen Bestrafung führen würden, da bei Wegfall des Tatbestandes des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sich die Busse um mindestens die Hälfte (Fr. 200.–) reduzieren und der im Administrativverfahren in Aussicht gestellte Führerausweisentzug entfallen würde. E. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft von Graubünden die kostenfällige Abweisung des Revisionsbegehrens. Zur Begrün-

Seite 4 — 11 dung wird vorgebracht, dass auch bei einem allfälligen Wegfall des Tatbestandes des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges kaum mit einer Reduktion des Strafmasses gerechnet werden könne, da bereits aufgrund der Überlast eine Busse von Fr. 400.– gerechtfertigt gewesen wäre. Ein Revisionsgrund, welcher geeignet wäre, eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen, liege folglich nicht vor. F. Der Rechtsvertreter von A. nahm mit Eingabe vom 2. August 2011 Stellung zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Graubünden und bekräftigte darin seine Auffassung, dass auch die angedrohte Administrativmassnahme für die Beurteilung der Wesentlichkeit berücksichtigt werden müsse. Da sich die Verwaltungsbehörde auf den im Strafverfahren ermittelten Sachverhalt zu stützen habe, würde ein Freispruch vom Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges auch das Absehen von dem in Aussicht gestellten Führerausweisentzug mit sich bringen und so zu einer wesentlich milderen Bestrafung von A. führen. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im betreffenden Strafbefehl wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (Art. 352 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) beschwert ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 410 ff. StPO ein Revisionsgesuch an das Kantonsgericht von Graubünden einreichen (Art. 411 Abs. 1 StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Das Revisionsgesuch ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche, in welchen der Revisionsgrund der neuen Tatsachen oder der neuen Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht wird, sind nicht an eine Frist gebunden (vgl. Art. 411 Abs. 2 Satz 2 StPO). b) Das Revisionsgesuch vom 18. Juli 2011 erfolgte formell ordnungsgemäss und ist nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, weshalb darauf einzutreten ist. Im Anschluss an die summarische Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 StPO) wur-

Seite 5 — 11 de denn auch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Juli 2011 zur Stellungnahme aufgefordert (vgl. Art. 412 Abs. 3 StPO). 2. a) Die Revision eines rechtskräftigen Urteils bzw. Strafbefehls kann nur bei Vorliegen einer der in Art. 410 StPO aufgeführten Revisionsgründe verlangt werden. Für den vorliegend angerufenen Revisionsgrund der neuen Tatsachen und der neuen Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO wird verlangt, dass die vor dem angefochtenen Entscheid eingetretenen Tatsachen sowie die neu vorgebrachten Beweismittel der entscheidenden Strafbehörde im Zeitpunkt der Entscheidfällung überhaupt nicht vorlagen oder trotz ihrer Bedeutung und Massgeblichkeit übersehen wurden, somit also nicht in den Entscheid einflossen (Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 58 zu Art. 410 StPO mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). An den Nachweis der neuen Tatsachen oder Beweismittel dürfen im Revisionsverfahren keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, es genügt, dass die Revisionsgründe glaubhaft gemacht werden (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, Zürich 2009, N 2 zu Art. 413 StPO). Da es sich bei Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO jedoch um einen relativen Revisionsgrund handelt, kann die Revision eines rechtskräftigen Urteils oder Strafbefehls nur dann erfolgen, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen und Beweismittel erheblich sind (Fingerhuth, a.a.O., N 61 f. zu Art. 410 StPO; Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 410 StPO; Schmid, a.a.O., N 14 zu Art. 410 StPO). Diese Erheblichkeit ist dann gegeben, wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung des Verurteilten herbeizuführen, wozu der angefochtene Entscheid einem hypothetischen Urteil, das auf dem veränderten Sachverhalt beruht, gegenüberzustellen ist (Fingerhuth, a.a.O., N 61 zu Art. 410 StPO). Unabhängig von den Auswirkungen auf das Strafmass liegt die geforderte Erheblichkeit sodann vor, wenn aufgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel ein (Teil-) Freispruch wahrscheinlich ist (BGE 101 IV 317 E.1 S. 317). Zu beachten gilt es im Revisionsverfahren jedoch, dass für das Berufungsgericht grundsätzlich eine Bindung an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz sowie eine Bindung an die von ihr vorgenommene Beweiswürdigung besteht, sofern das Beweisergebnis nicht von einer neuen Tatsache oder einem neuen Beweis betroffen ist (Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, N 8 zu Art. 413 StPO). b) Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob es sich bei den Vorbringen des Revisionsklägers um neue Tatsachen bzw. um neue Beweismittel handelt (Erwägung

Seite 6 — 11 3). Diese Tatsachen und Beweismittel müssen sodann geeignet sein, den Sachverhalt so zu erschüttern, dass eine andere Beurteilung wahrscheinlich ist (Erwägung 4). Schliesslich muss im Ergebnis entweder ein Teilfreispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung als möglich erscheinen (Erwägung 5). 3. a) Der Revisionskläger verlangt vorliegend eine Revision des Strafbefehls vom 6. April 2011 in Bezug auf den Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sanktioniert Verstösse gegen die Regel von Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen (BGE 115 IV 144 E. 2b S. 145; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2010, 6B_1099/2009, E. 3.1). Der Tatbestand von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG ist nur dann erfüllt, wenn der Fahrzeugführer weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass das Fahrzeug nicht vorschriftsgemäss oder betriebssicher ist (vgl. auch Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Der gleichen Strafandrohung wie der Fahrzeugführer untersteht unter gewissen Voraussetzungen auch der Fahrzeughalter (vgl. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG). Ferner sieht Art. 100 Ziff. 2 Abs. 1 SVG in allgemeiner Weise vor, dass auch der Arbeitgeber oder der Vorgesetzte, der eine nach dem SVG strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, der gleichen Strafandrohung wie der Fahrzeugführer untersteht. Begeht der Fahrzeugführer lediglich eine Übertretung, das heisst, ist für die Tat lediglich eine Busse angedroht, so kann er milder bestraft werden als der Arbeitgeber bzw. der Vorgesetzte oder es kann gar von einer Bestrafung Umgang genommen werden, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 100 Ziff. 2 Abs. 2 SVG). Wie beim Strafmilderungsgrund bei besonders leichten Fällen gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG ist dies jedoch nicht so zu verstehen, dass ein Freispruch erfolgen kann, vielmehr ist der Führer diesfalls der Tat schuldig zu sprechen, jedoch von einer Strafe abzusehen (Gehri, SVG Kommentar, 7. A. Zürich 2008, N 8 zu Art. 100 SVG). b) Die Staatsanwaltschaft Graubünden bezieht sich im Strafbefehl sowohl auf Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG (so in den Ausführungen zum Sachverhalt im Strafbefehl) als auch auf Art. 90 Ziff. 1 SVG (so im Erkenntnis des Strafbefehls; ebenfalls in der Stellungnahme vom 27. Juli 2011). Die rechtliche Beurteilung der entscheidenden Strafbehörde kann vom Berufungsgericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens grundsätzlich nicht überprüft werden. Zur Klarstellung soll an dieser Stelle dennoch darauf hingewiesen werden, dass Art. 93 Ziff. 2 SVG gegenüber Art. 90 Ziff. 1 SVG lex specialis ist (vgl. BGE 92 IV 143 E. I S. 144; Urteil des Bundesge-

Seite 7 — 11 richts vom 16. Februar 2010, 6B_1099/2009, E. 3.1), weshalb letztere Bestimmung vorliegend keine Anwendung hätte finden dürfen. Da jedoch beide Strafnormen ohnehin die gleiche Strafandrohung vorsehen, bleibt eine versehentliche Bestrafung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG anstelle von Art. 93 Ziff. 2 SVG ohne Folgen und hätte auch bei einer entsprechenden Rüge im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittels keine Auswirkungen gezeitigt (vgl. BGE 92 IV 143 E. I S. 144). c) Der Schuldspruch gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG (recte: Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG) wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden damit begründet, dass A. die Anhängevorrichtung „trotz sichtbaren Mängeln wie Rissen und Schweissstellen pflichtwidrig weiterbenutzte“. An der Anhängevorrichtung (bzw. aus den polizeilichen Untersuchungsakten) war für die Staatsanwaltschaft ersichtlich, dass die Anhängevorrichtung bereits seit längerem gerissen war und schon einmal einer Reparatur unterzogen worden war, was deutlich erkennbar ist an den Schweissnähten (vgl. vorinstanzliches act. 3, Fotodossier, Foto Nr. 5 Bemerkungen zu den Details B und C, sowie Foto Nr. 6, Bemerkung zu Detail B). In Würdigung dieser Erkenntnisse kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Anhängevorrichtung nicht dem von Art. 29 SVG geforderten Zustand entsprach und urteilte, dass diese Mängel bzw. dieses Abweichen vom geforderten Zustand für A. (optisch) erkennbar gewesen waren. Die vorgängige Beschädigung sowie der Umstand, dass die Anhängevorrichtung durch Schweissarbeiten repariert wurde, waren der Staatsanwaltschaft somit bekannt. Keine Kenntnisse hatte sie dagegen von dem vergleichbaren Vorfall, der sich beim früheren Arbeitskollegen von A. offenbar ereignet haben soll, sowie von den konkreten Umständen der erfolgten Reparatur. Insoweit liegen neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor, die sich vor dem angefochtenen Entscheid ereignet hatten, im Zeitpunkt der Entscheidfällung der Staatsanwaltschaft jedoch nicht bekannt waren. Die angebotene bzw. verlangte Zeugeneinvernahme des früheren Arbeitskollegen B. stellt ferner zweifelsohne ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar, da er der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht bekannt war. Auch die Einvernahme des Fahrzeughalters C. als Zeuge oder allenfalls als Auskunftsperson kann als neues Beweismittel gewürdigt werden, ungeachtet des Umstandes, dass er der Staatsanwaltschaft in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter bekannt gewesen war. Als neue Zeugen gelten alle Personen, welche vor der entscheidenden Strafbehörde überhaupt nicht ausgesagt haben, unabhängig des Grundes, weshalb auf sie damals verzichtet worden war (Heer, a.a.O., N 59 zu Art. 410 StPO).

Seite 8 — 11 4. a) Zu prüfen ist in der Folge, ob die geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die der Verurteilung zu Grunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass sie zu einer Abänderung des angefochtenen Strafbefehls führen. Dies ist in Bezug auf den Schuldspruch gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG (recte: Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG) zu verneinen. Zwar kann ein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Geschehnissen und dem Unfall von A. am 31. Januar 2011 nicht in Abrede gestellt werden. Die vom Revisionskläger geltend gemachten Vorkommnisse können jedoch lediglich die Vorgeschichte der von der Staatsanwaltschaft festgestellten Reparaturarbeiten erklären. Der für den Schuldspruch wesentliche Umstand, dass die Anhängevorrichtung bereits vor dem Unfall beschädigt war und Risse aufwies, wird damit nicht umgestossen. Auch die (optische) Erkennbarkeit dieser Mängel wird dadurch nicht beeinflusst. Die gestützt auf diese im Zeitpunkt der Entscheidfällung bekannten Sachverhaltselemente durch die Staatsanwaltschaft erfolgte Würdigung, dass ein den Anforderungen von Art. 29 SVG nicht entsprechendes Fahrzeug vorlag und A. diese Mängel bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können, kann im Rahmen dieses Revisionsverfahrens nicht überprüft werden. b) Rechtserheblich können die vorgebrachten neuen Tatsachen dagegen für den Strafmilderungsgrund von Art. 100 Ziff. 2 Abs. 2 SVG sein. Die dargelegten Geschehnisse könnten auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von C. hindeuten. Sofern C. bezüglich des am 31. Januar 2011 von A. durchgeführten Transportes als Auftraggeber oder Vorgesetzter im Sinne von Art. 100 Ziff. 2 SVG zu betrachten ist und er in dieser Eigenschaft die Tatbegehung durch A. nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, könnte für A. im Sinne von Art. 100 Ziff. 2 Abs. 2 SVG eine Strafmilderung erfolgen. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 100 Ziff. 2 SVG gegeben sind, wäre anhand der vom Revisionskläger vorgebrachten neuen (sowie allenfalls weiterer) Beweismittel noch festzustellen, sofern sich daraus ein wesentlich milderes Urteil ergeben könnte, was nachfolgend zu prüfen ist. 5. Die gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geforderte Erheblichkeit der neuen Tatsachen und Beweismittel verlangt, dass das auf den veränderten oder ergänzten Sachverhalt gestützte hypothetische Urteil zu einem Teilfreispruch führen kann oder im Vergleich zum ergangenen Urteil bzw. Strafbefehl in Bezug auf die Bestrafung wesentlich günstiger (oder wesentlich schärfer) ist. Ein (Teil-) Freispruch A.s in Bezug auf den Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges ist – wie bereits dargelegt - nicht möglich. Die geltend gemachten neuen Tatsachen sind nicht geeignet, den diesem Schuldspruch zu Grunde liegenden Sach-

Seite 9 — 11 verhalt und die Würdigung durch die Staatsanwaltschaft zu erschüttern. Ferner könnte auch aufgrund von Art. 100 Ziff. 2 Abs. 2 SVG den obigen Ausführungen gemäss nur eine mildere Bestrafung oder eine Befreiung von der Strafe, nicht jedoch ein Freispruch erfolgen. In Bezug auf eine mögliche Reduktion des Strafmasses, das heisst der ausgesprochenen Busse, ist den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu folgen. Aufgrund der Verurteilung von A. in mehreren Punkten, insbesondere wegen der festgestellten erheblichen Überlast des Anhängers, ist eine massgebliche Reduktion der ohnehin mässigen Busse von Fr. 400.– nicht anzunehmen, selbst wenn für den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG (recte: Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG) der Strafmilderungsgrund von Art. 100 Ziff. 2 Abs. 2 SVG aufgrund des veränderten Sachverhalts Anwendung finden könnte. Der Revisionskläger macht jedoch geltend, dass nicht nur die Busse, sondern auch eine allfällige Sanktion im parallel laufenden Administrativverfahren mitberücksichtigt werden müsse. Der Warnungsentzug des Führerausweises ist eine unabhängige, präventive Verwaltungsmassnahme, die aber nach der herrschenden Lehre einen strafenähnlichen Charakter aufweist bzw. verschiedentlich der Sache nach als Strafe qualifiziert wird (BGE 121 II 22 E. 3a, S. 25 f.; Gehri, a.a.O., N 15 zu Art. 16 SVG; Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, N 4 zu Art. 16 SVG). Die Verhängung einer administrativen Massnahme erfolgt jedoch in einem unabhängigen Verfahren und wird nicht durch die Strafbehörde ausgesprochen, sie ist somit nicht Bestandteil des Urteils oder Strafbefehls. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ist so zu verstehen, dass die Bestrafung im Urteil bzw. Strafbefehl, dessen Revision in Frage steht, milder (bzw. strenger) ausfallen muss. Ferner besteht auch keine grundsätzliche Bindung der Verwaltungsbehörde an das Strafurteil. Die Verwaltungsbehörde stützt sich zwar regelmässig auf die Feststellungen der Strafbehörde im konnexen, rechtskräftigen Strafurteil ab, kann jedoch insbesondere davon abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und dem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter nicht bekannt waren, wenn sich die Erhebung zusätzlicher Beweise aufdrängt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (Weissenberger, a.a.O., N 9 vor Art. 16 ff. SVG mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ferner sind die vom Strafrichter festgestellten Tatsachen nicht verbindlich für die Würdigung des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2008, 1C_71/2008, E. 2.1.) und der Gefährdung (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2009, 1C_585/2008, E. 3.1.). Die Verwaltungsbehörde kann somit von den Feststellungen der Strafbehörde unter den aufgezeigten Umständen abweichen, ohne dass dafür das strafrechtliche Urteil bzw. der Strafbefehl revidiert werden müsste. Daraus ist jedoch zu folgern,

Seite 10 — 11 dass sich eine Revision eines rechtskräftigen Urteils oder Strafbefehls alleine aufgrund eines allfälligen konnexen Administrativverfahrens nicht aufdrängt und nicht rechtfertigt. Für die Bejahung der Erheblichkeit im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO muss gefordert werden, dass auch die von der Strafbehörde ausgesprochene Strafe als solche wesentlich milder (bzw. strenger) ausfallen kann, was vorliegend nicht gegeben ist. 6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass vom Revisionskläger neue Tatsachen und Beweismittel glaubhaft vorgebracht werden, die aber lediglich eine Strafmilderung oder einen Umgang von der Strafe mit Bezug auf den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG (recte: Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG) gemäss Art. 100 Ziff. 2 Abs. 2 SVG nach sich ziehen könnten. Ein Teilfreispruch kann jedoch ausgeschlossen werden und das Urteil, das gestützt auf den veränderten Sachverhalt ergehen würde, wäre nicht wesentlich milder im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, weshalb die für eine Revision geforderte Erheblichkeit der neuen Tatsachen und Beweismittel nicht gegeben ist. Das Revisionsgesuch ist folglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Revisionsentscheide gemäss Art. 413 StPO (vorliegend handelt es sich um einen abweisenden Entscheid gemäss Art. 413 Abs. 1 StPO) von Fr. 1'000.– bis Fr. 5'000.– (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von Fr. 1'000.– als angemessen.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'000.– gehen zu Lasten des Gesuchstellers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde geltend die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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