Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. Mai 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 2 [nicht mündlich eröffnet] 13. Juli 2011 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, Poststrasse 12, 9000 St. Gallen, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Moesa vom 16. Dezember 2010, mitgeteilt am 16. Dezember 2010, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 46 A. A. wurde am _ in F. geboren. Er ist Geschäftsinhaber der Firma D., in F.. Im weiteren ist er Eigentümer verschiedener Immobilien. Gemäss Steuerveranlagung der Gemeinde G. vom 28. Januar 2009 versteuerte A. im Jahre 2007 ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 51'353.-- und ein Reinvermögen von Fr. 1.473 Mio.. Nach Aussage von A. an der Berufungsverhandlung bewegt sich sein derzeitiges Einkommen in derselben Grössenordnung. A. ist verheiratet und Vater eines erwachsenen Sohnes. A. ist im Schweizerischen Zentralstrafregister mit einer Eintragung verzeichnet: Mit Strafmandat vom 25. Mai 2000 wurde er vom Kreispräsidenten Schams wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 900.-- bestraft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Im ADMAS-Register ist A. gemäss Auszug vom 5. Mai 2009 nicht verzeichnet. B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Februar 2010 wurde A. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Februar 2010 folgender Sachverhalt zugrunde: „Lunedì, 23 marzo 2009, A. viaggiava col suo veicolo VW Touareg, targato SG XY., sull’autostrada A13, dove le due direzioni di marcia non sono separate fra loro, provenendo da San Bernardino in direzione sud. All’altezza Crimeo, sul territorio di Mesocco, dove la velocità massima segnalata è di 100 km/h, incorreva, alle ore 11:28, in un controllo della velocità tramite apparecchio radar MultaRadar C 20217. La velocità registrata ammonta a 137 km/h. Dedotto il margine di tolleranza di 3.9 km/h, la velocità determinante ammonta a 133 km/h. A. ha dunque superato la velocità massima consentita di 100 km/h, vigente in quel tratto di strada, di 33 km/h.” C. a) An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Moesa am 27. Mai 2010 waren A. und sein Rechtsvertreter anwesend. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde B., die Ehefrau des Angeklagten, als Zeugin einvernommen. In der Ergänzung zur Anklageschrift stellte und begründete die Staatsanwaltschaft Graubünden folgende Anträge: „1. A. sia dichiarato colpevole di grave violazione di norme sulla circolazione stradale ai sensi degli art. 27 cpv. 1 LCStr e 32 cpv. 1 LCStr in unione all’art. 90 cifra 2 LCStr. 2. Di conseguenza sia condannato a:
Seite 3 — 46 - una pena pecuniaria di 10 aliquote giornaliere di fr. 190.-- cadauna, sospesa con la condizionale per un periodo di prova di 3 anni; - una multa di fr. 1'000.--, sostituibile in caso di mancato pagamento con una pena detentiva di 5 giorni. 3. Spese a norma di legge.“ Der Verteidiger beantragte in seinem Plädoyer was folgt: „4. Der Angeschuldigte sei von der Anklage der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 23.3.2009 in Mesocco freizusprechen; Eventualiter sei er wegen einer gegenüber der Anklage deutlich reduzierten Geschwindigkeitsüberschreitung bloss nach SVG 90 Ziffer 1 und nicht nach SVG 90 Ziffer 2 zu verurteilen und mit einer Busse zu bestrafen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“ b) Mit Entscheid vom 27. Mai 2010, mitgeteilt am 28. Mai 2010, stellte der Bezirksgerichtsausschuss Moesa fest, dass eine Beweisergänzung notwendig sei. Er beauftragte den Untersuchungsrichter, ein Ergänzungsgutachten einzuholen, in welchem der Experte die vom Gericht vorgegebenen Fragen zu beantworten hatte und im Zusammenhang mit einer am 7. April 2010 erlassenen gerichtlichen Editionsverfügung Auskunft geben sollte. Am 29. Juni 2010 erstattete der Gutachter das Ergänzungsgutachten. In der Folge eröffnete der Bezirksgerichtspräsident Moesa den Parteien am 23. Juli 2010 die Möglichkeit, sich innert 30 Tagen dazu zu äussern, ob sie zum Ergänzungsgutachten mündlich (im Rahmen einer Wiederaufnahme der mündlichen Hauptverhandlung) oder schriftlich Stellung zu nehmen wünschten. A. stimmte mit Schreiben vom 25. August 2010 einer schriftlichen Stellungnahme zu, sofern er dadurch keinen Nachteil erleide. Die Staatsanwaltschaft Graubünden liess sich nicht vernehmen. Am 11. Oktober 2010 reichte A. eine Vernehmlassung ein, in welcher er an den bereits in den vorherigen Eingaben und im Plädoyer vor der Vorinstanz vorgebrachten Einwänden gegen den Experten und die Expertise sowie gegen die ungenügende Umsetzung der gerichtlichen Anordnungen durch die Staatsanwaltschaft festhielt. D. Mit Urteil vom 27. Mai/16. Dezember 2010, mitgeteilt am 16. Dezember 2010, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Moesa wie folgt: „1. A., 1954, I., è autore colpevole di grave violazione delle norme della circolazione stradale (art. 27 cpv. 1 LCS e 32 cpv. 1 LCS in unione all’art 90 cifra 2 LCS). Di conseguenza è condannato ad una pena pecuniaria di 10 (dieci) aliquote giornaliere di CHF 210.- (duecentodieci) cadauna, pena sospesa condizionalmente per un periodo di 2 (due) anni, e ad una multa di CHF 800.- (ottocento). La pena detentiva sostitutiva in caso di mancato pagamento della multa corrisponde a 3 (tre) giorni.
Seite 4 — 46 2. Le spese e tasse processuali, consistenti in spese e tasse d’istruttoria della Procura pubblica dei Grigioni di CHF 5'953.75 e nella tassa di giudizio della Commissione del Tribunale distrettuale Moesa di CHF 1'900.-, per complessivi CHF 7'853.75, sono poste a carico del condannato e vanno versate, unitamente alla multa di CHF 800.- (in totale CHF 8'653.75) al Tribunale distrettuale Moesa entro 30 giorni dalla crescita in giudicato della sentenza. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ In der Begründung führte er zusammengefasst aus, es gebe keinen Grund, an der fachlichen Qualifikation des Experten zu zweifeln. Ebenso wenig seien Ausstandsgründe bezüglich des Experten zu erkennen. Die gegen die Expertise und den Experten vorgebrachten Einwände würden daher abgelehnt. Im weiteren sei vom Gesetz die Teilnahme der Parteien an der Expertise nicht vorgesehen. Ihr Recht, gehört zu werden, bestehe vielmehr darin, Fragen an den Experten vorzuschlagen, Fragen abzulehnen beziehungsweise Gegenfragen vorzuschlagen, sich zu den Schlussfolgerungen in der Expertise zu äussern. Diese Möglichkeiten seien dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren in genügender Weise eröffnet worden. Mehrfach habe er keinen Gebrauch davon gemacht. Bezüglich der Editionsverfügung sei festzustellen, dass es keine gesetzliche Verpflichtung gebe, die einverlangten Dokumente aufzubewahren und einer Behörde herauszugeben. Im weiteren seien die Rechte des Angeklagten nicht verletzt worden, da der Experte ausgeführt habe, wie er zu den Informationen gekommen sei. Zudem werde in der Expertise und im Ergänzungsgutachten ausführlich auf die Einwendungen des Angeklagten eingegangen. Von einem Gutachten dürfe der Richter nur mit guten Gründen abweichen. Der Angeklagte habe dem Gutachten einzig seine eigene Auffassung entgegen gehalten. Der Experte habe ausführlich und überzeugend auf die gestellten Fragen geantwortet. Für das Gericht bestehe kein Zweifel, dass A. das Messgerät am 23. März 2009 mit einer Geschwindigkeit von netto 133 km/h passiert habe, was einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h entspreche. Die A13 sei am Messpunkt nicht richtungsgetrennt. Das Bundesgericht habe festgestellt, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h und mehr auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse unbesehen der konkreten Umstände eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln darstelle und dass bezüglich des subjektiven Tatbestandes in diesem Fall dem Fahrer ein rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen werden könne beziehungsweise dass er zumindest grobfahrlässig gehandelt habe. Vorliegend seien die Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG ohne weiteres erfüllt. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf einer Autostrasse um 33 km/h stelle einerseits eine schwere Verletzung von Verkehrsre-
Seite 5 — 46 geln und andererseits eine grosse Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. In subjektiver Hinsicht müsse dem Angeklagten ein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Obwohl A. davon ausgegangen sei, dass die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrage, habe er kurz vor dem Beginn eines Tunnels noch zum Überholen von drei Fahrzeugen angesetzt. Er sei wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG zu verurteilen. Bezüglich der Strafzumessung erachtete die Vorinstanz eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen dem nicht leichten Verschulden von A. als angemessen. Die Höhe des Tagessatzes setzte sie unter Beachtung der finanziellen Situation von A. auf Fr. 210.-- fest. Im weiteren gewährte sie für die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB sprach sie schliesslich eine Busse in Höhe von Fr. 800.-- aus, Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage. E. Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 11. Januar 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren: „I. ANTRAG I.1 Zum Verfahren 1. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 2. Amts-, Verfahrens- und Urteilssprache soll deutsch sein. 3. Es seien die gesamten Akten der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei zum vorliegenden Verfahren zur Einsicht zu geben und eine angemessene Frist für eine Durchsicht und allfällige Ergänzung der Berufung einzuräumen. 4. Es seien insbesondere folgende Beweise abzunehmen: a. Oberexpertise b. Augenschein des Messorts mit Rekonstruktion der Messeinrichtung und Abklärung zu den Reflexionsverhältnissen c. Befragung der an der Messung beteiligten Polizisten d. Augenschein des mangelhaften Messgeräts e. Mündliche Konfrontation des Experten C. mit Fragen der Verteidigung zum Gutachten f. Edition der gesamten Akten und Prüfungsergebnisse zum fraglichen Messgerät während seiner ganzen Zulassungs- und Lebensdauer sowohl durch das Metas, als auch durch die Kantonspolizei g. Weitere gemäss Offizialmaxime und nachfolgender Darlegungen in der Berufung. I.2 In der Hauptsache
Seite 6 — 46 5. Das Urteil des Bezirksgerichts Moesa vom 16.12.2010 (Proz. _) sei aufzuheben. 6. Der beschuldigte A. sei von der Anklage der Geschwindigkeitsmissachtung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“ In der Begründung machte er zusammengefasst geltend, an all den bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen mündlichen und schriftlichen Rügen werde ausdrücklich und vollumfänglich festgehalten, auch soweit diese in der Berufungsschrift nicht wiederholt würden. Insbesondere seien bestimmte frühere Eingaben, welche er in der Berufung bezeichne, Bestandteil der Berufungsschrift. Es werde an den Ausführungen in diesen Eingaben festgehalten, auch soweit sie nicht in der Berufungsschrift wiederholt würden. In beweisrechtlicher Hinsicht halte er zudem an den bereits früher gestellten Beweisanträgen fest und er erneuere diese. Das bisherige Verfahren sei mit einer Anhäufung von Unsicherheiten, Unregelmässigkeiten und Fehlern behaftet, weshalb schon diese ausserordentliche Situation zu einer raschen Einstellung des Verfahrens beziehungsweise zu einem Freispruch führen müsse. Er sei der irrtümlichen Meinung gewesen, im relativ kurz nach der Messstelle folgenden Tunnel sei die Geschwindigkeit auf 80 km/h reduziert. Er hätte die Geschwindigkeit schon aus diesem Grund nicht kurz vorher auf 137 km/h erhöht. Bezüglich der Expertise machte er insbesondere geltend, der Experte habe die Parteirechte verletzt, indem er einen Augenschein des Messgeräts und der Messstelle durchgeführt sowie Polizisten befragt habe, ohne die Parteien einzubeziehen. Dadurch habe er das rechtliche Gehör verletzt und das Gutachten sei unverwertbar geworden. Im weiteren sei die Qualifikation des Experten nicht bekannt und sowohl Staatsanwaltschaft als auch Vorinstanz hätten eine mehrfach verlangte Prüfung derselben abgelehnt. Der Experte sei durch seine hierarchische Stellung im Bundesamt für Metrologie vorbefasst, was das Eichzertifikat des verwendeten Messgeräts belege. Zudem könnten aufgrund seiner Stellung indirekte Eigeninteressen nicht ausgeschlossen werden, weshalb der Anschein der Befangenheit bestehe. Es seien auch Zusatzfragen der Verteidigung an den Experten nicht zugelassen worden. Der Experte habe im weiteren keine Protokolle seiner Befunderhebungen abgegeben. Die Expertise und das Ergänzungsgutachten seien nicht schlüssig, weil sie das Kriterium der Wissenschaftlichkeit nicht erfüllten, fehlten doch Quellenangaben, würden Behauptungen ohne Fakten und Begründung aufgestellt und fänden sich nicht nachvollziehbare und widersprüchliche Äusserungen. Weiter werde die Fehlerquelle der Trippelspiegeleffekte nicht widerlegt, ebenso wenig das Problem anderer Reflexionen. In subjektiver Hinsicht sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Schuld direkt aus dem angeblich
Seite 7 — 46 erfüllten objektiven Tatbestand abgeleitet habe. Das Urteil nenne keine Gründe, die eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit belegen würden. Der Wagen von A. verfüge über ein Warnsystem, das jede Geschwindigkeit von 120 km/h oder mehr akustisch anzeige. Dieses System habe am 23. März 2009 jedoch nicht angesprochen. A. habe nicht zu schnell fahren wollen und er habe auch nicht darum gewusst. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit könne ihm unter diesen Umständen nicht gemacht werden. Im übrigen habe der Experte eine Ungenauigkeit am Messgerät festgestellt. Die Messung müsse daher grundsätzlich nicht nur bei A. falsch gewesen sein. Es werde aber nur ihm eine korrigierte, höhere Geschwindigkeit entgegen gehalten. Damit werde gegen die Rechtsgleichheit verstossen. Der Experte beachte im weiteren den Toleranzabzug von 6 km/h nicht. Werde dieser in die Berechnungen des Experten miteinbezogen, resultiere eine Geschwindigkeit, die eine Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ausschliesse. Bezüglich der Strafzumessung machte A. geltend, die Vorinstanz sei von nicht aktuellen Fakten zu Einkommen und Vermögen ausgegangen. Sie habe auch nicht begründet, weshalb sie keine Unterstützungspflichten berücksichtigt habe, und der Sozialabzug sei zu niedrig veranschlagt worden. Kritik sei auch angebracht, soweit ein vermögensbezogener Zuschlag gemacht worden sei. Es resultiere ein zu hoher Tagessatz, welcher Art. 34 StGB verletze. Angesichts dieser Mängel bei der Berechnung des Tagessatzes müsse auch davon ausgegangen werden, dass bei der Festsetzung der Busse von einer zu hohen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen worden sei. F. Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 verzichtete der Bezirksgerichtsausschuss Moesa auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2001 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Sie führte unter anderem aus, gegen die Einsetzung von C. als Experten sei kein Einspruch erhoben worden. Auch eine spätere Verfügung, in der die Einholung eines Lebenslaufs abgelehnt worden sei, sei unangefochten geblieben. Ob vorliegend im Rahmen der Gutachtertätigkeit ein Teilnahmerecht bestanden habe und dieses verletzt worden sei, könne offen bleiben, da der Untersuchungsrichter dem Berufungskläger eine Wiederholung der Verfahrenshandlung angeboten habe, dieser aber darauf verzichtet habe. Im weiteren habe der Untersuchungsrichter eine begründete Verfügung über nicht zugelassene Fragen an den Experten erlassen, welche nicht angefochten worden sei. Bezüglich der Lebensdauerakte lege der Berufungskläger nicht dar, inwiefern diese für die Messung relevant sein solle. Die Rügen, das Gutachten sei mangelhaft, unvollständig und nicht schlüssig, seien unbegründet.
Seite 8 — 46 Der Gutachter habe sich mit den Einwänden und Fragen des Berufungsklägers auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass die Messung gültig sei. Insbesondere habe der Gutachter die angeblichen „Trippelspiegelreflexe“ und „Reflexionen“ behandelt und als nicht vorhanden oder für die Messung nicht beachtlich qualifiziert. In Fachfragen dürfe das Gericht nur aus triftigen Gründen von der Expertise abweichen. Solche Gründe lägen nicht vor und würden vom Berufungskläger auch nicht geltend gemacht. Die Messung sei korrekt erfolgt, weshalb es an den Voraussetzungen für eine „Oberexpertise“ fehle. Weiter sei der Einwand, die Radarmessung sei unverwertbar, unbegründet. Bezüglich dem subjektiven Tatbestand sei festzuhalten, dass bei der Beurteilung, ob ein Verhalten rücksichtslos oder grob fahrlässig sei, ein strenger Massstab gelte. Zutreffend sei, dass ausser dem Berufungskläger noch andere Lenker verzeigt worden seien. Zu Ungunsten der Verurteilten könnten die Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn es sich um Verbrechen oder Vergehen handle. Dies treffe auf einen Fall zu. Selbst wenn dort die zu ahndende Geschwindigkeit nach oben korrigiert werden würde, ändere sich am Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung nichts. Von einer „erheblichen“ Tatsache im Sinne von Art. 147 StPO-GR könne nicht gesprochen werden, weshalb der Berufungskläger aus der Nichtwiederaufnahme nichts ableiten könne. Schliesslich bringe der Berufungskläger in seinen Berechnungen zugleich den Messfehler in Abzug, den der Experte festgestellt habe, als auch den gesetzlichen Toleranzabzug. Damit beachte er die mögliche Sicherheitsmarge doppelt, was unzulässig sei. Vielmehr sei allein der vom Experten errechnete Gerätefehler in Abzug zu bringen. Dies bedeute, dass A. mit netto 133 km/h gefahren sei. G. An der Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 31. Mai 2011 waren A. und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, anwesend. Die Staatsanwaltschaft hatte mit Schreiben vom 14. März 2011 auf eine Teilnahme verzichtet. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. In der Befragung zur Person führte A. aus, sein Einkommen sei heute etwa gleich hoch wie im Jahre 2007. Seine Frau arbeite und erziele ein eigenes Einkommen. Ihr gemeinsamer Sohn studiere und werde mit Fr. 8'000.-- bis Fr. 10'000.-- pro Jahr von ihnen unterstützt. Bezüglich der Liegenschaften sei die Hauptliegenschaft alt und habe einen hohen Investitionsbedarf. Wie die Einnahmen aus Miete/Pacht aussähen, könne er nicht sagen. In der Befragung zur Sache äusserte sich A. eingehend zum Vorfall am 23. März 2009 und zu seiner Sicht der Dinge. In seinem Plädoyer nahm der Verteidiger ausführlich Stellung zur Vernehmlassung der
Seite 9 — 46 Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2011. Weiter brachte er vor, dass die Tatsache, wonach der Berufungskläger nicht parallel zum Strassenverlauf gefahren sei, als es geblitzt habe, weil er gerade daran gewesen sei, nach einem Überholmanöver auf die Normalspur zurückzukehren, einen Einfluss auf die Geschwindigkeitsmessung habe, der vom gesetzlichen Toleranzabzug nicht erfasst werde und daher zusätzlich zur Toleranzmarge abzuziehen sei. Anlässlich seines Schlusswortes reichte A. eine Fotomontage zu den Akten, die er schon beim Untersuchungsrichter habe einreichen wollen. Sie zeige, was sich ausserhalb des Radarbildes befunden habe. Die Fotografie sei genau an der richtigen Stelle gemacht worden, wo das Radargerät gestanden habe. Man sehe, dass sie im richtigen Winkel aufgenommen worden sei. Ebenso sei ersichtlich, dass der Leitpfosten und die Leitplanke im Weg seien. Er habe sich erkundigt und im Internet viel über die Messsicherheit von Geschwindigkeitsmessungen gefunden. Wenig davon habe aber die Schweiz betroffen. Er könne nicht verstehen, dass in der Schweiz keine Reflexion gegeben sei, wenn in Deutschland von einer solchen ausgegangen werde. Er verstehe nicht, dass in Deutschland Winkelfehler und Ähnliches anerkannt würden, in der Schweiz aber nicht. Am meisten störe ihn, dass bei jeder Geschwindigkeitsüberwachung in seinem Wohnort eine Testmessung gemacht werde, vorliegend jedoch nicht. Der Experte habe erklärt, diese sei nicht notwendig, obwohl sie in der Bedienungsanleitung vorgesehen sei. In Deutschland müsse jemand neben dem Messgerät stehen, der kritische Messungen erkennen könne. Warum sei dies in der Schweiz nicht notwendig? Es könne ein zweites Fahrzeug auch eine Fehlmessung auslösen, was in der Schweiz einfach nicht anerkannt werde. Er sei erstaunt gewesen, als er mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei. H. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechtsschriften, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der persönlichen Befragung von A. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die I. Strafkammer zieht in Erwägung : 1. a) Auf den 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Sie ersetzt die kantonale Strafprozessordnung vom 8. Juni 1958 (StPO-GR, BR 350.000). In ihren Übergangsbestimmungen hält die Schweizerische Strafprozessordnung fest, dass Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor ihrem Inkrafttreten gefällt worden ist, nach bisherigem Recht und von der bisher zuständigen Behörde beurteilt werden (Art. 453 Abs. 1 StPO). Der
Seite 10 — 46 vorliegend zu beurteilende Entscheid datiert vom 27. Mai / 16. Dezember 2010. Er ist mithin noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung ergangen, weshalb auf das Verfahren vor der Berufungsinstanz die kantonale Strafprozessordnung vom 8. Juni 1958 Anwendung finden muss. b) Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO-GR). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO- GR). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition – auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung es sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt – zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO-GR). Es überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO-GR e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 f.). 3. Der Vorsitzende kann eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO- GR). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft das Kantonsgericht seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO-GR). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO-GR gilt dem Grundsatze nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO-GR. Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus ver-
Seite 11 — 46 zichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. - Der Berufungskläger hat im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Mit der Vorladung vom 7. März 2011 zur Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2011 (act. 09) und der Durchführung der Berufungsverhandlung wurde diesem Antrag entsprochen. 4. A. hat den Antrag gestellt, Amts-, Verfahrens- und Urteilssprache soll Deutsch sein. Er begründet dies damit, dass Deutsch seine Muttersprache und er der italienischen Sprache nicht mächtig sei. – Gemäss Art. 8 Abs. 2 des kantonalen Sprachengesetzes (SpG, BR 492.100) richtet sich die Verfahrenssprache der kantonalen Gerichte in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache beziehungsweise nach einer Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist. Amtssprachen sind im Kanton Graubünden Deutsch, Italienisch und Rätoromanisch (Art. 3 Abs. 1 KV). Vorliegend erging das angefochtene Urteil zwar in der italienischen Sprache. Jedoch wurde die Untersuchung weitgehend in Deutsch geführt und reichte A. seine Rechtsschrift in Deutsch ein. Zudem ist der Angeklagte A. deutscher Muttersprache und des Italienischen nicht mächtig. Seinem Antrag, das Berufungsverfahren in deutscher Sprache durchzuführen, wurde daher mit Verfügung vom 7. März 2011 (act. 09) entsprochen. Die Berufungsverhandlung wurde in Deutsch abgehalten und das vorliegende Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts wird in deutscher Sprache ausgefertigt. 5. A. hat in seiner Berufung des weiteren den Antrag gestellt, es seien die gesamten Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden und der Kantonspolizei zum vorliegenden Verfahren zur Einsicht zu geben und eine angemessene Frist für eine Durchsicht und allfällige Ergänzung der Berufung einzuräumen. Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist (Art. 142 Abs. 1 StPO-GR), die daher nicht erstreckt werden kann. Eine Ergänzung der Berufung fällt somit von vornherein ausser Betracht, da die Berufungsfrist am 11. Januar 2011, dem Tag, an dem die Berufungsschrift der Post übergeben worden ist, abgelaufen ist. Dem Antrag, eine Frist für die Einbringung allfälliger Ergänzungen zur Berufung anzusetzen, kann somit nicht entsprochen werden. Was das Akteneinsichtsrecht allgemein betrifft, so bleibt festzustellen, dass gemäss Verfügung vom 7. März 2011 die Akten bis 10 Tage vor der Berufungsverhandlung zur Einsichtnahme auflagen (act. 09). A. konnte auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung dazu nochmals Stellung nehmen.
Seite 12 — 46 6. a) In der Berufungsschrift hat der Berufungskläger ausgeführt, er halte an allen Reklamationen und Einwänden, die er in den vorinstanzlichen Verfahren mündlich und schriftlich angebracht habe, ausdrücklich und vollumfänglich fest, auch soweit sie der Übersichtlichkeit und Praktikabilität halber in der Berufungsschrift selbst nicht gänzlich wiederholt würden. Er verweist auf mehrere frühere Eingaben, die er als Bestandteil der Berufungsschrift verstanden wissen will, insbesondere auch soweit sie in der Berufungsschrift nicht explizit wiederholt werden. – Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist es grundsätzlich unzulässig, anstelle eigener Begründung in der Berufungsschrift selbst in globo oder punktuell auf frühere, eigene und/oder andere schriftliche Eingaben zu verweisen. Der Rechtsmittelinstanz ist es nicht zuzumuten, die Argumentationen der Parteien im Sinne eines Puzzles in verschiedenen anderen Schriftstücken zusammenzusuchen und an deren Stelle zusammenzutragen beziehungsweise dasjenige davon, das für die Argumentation an den entsprechenden Orten gerade als passend erscheinen könnte. Das ist Sache der Parteien. Nach Sinn und Zweck von Art. 142 Abs. 1 StPO-GR soll die Berufungsschrift daher ein (einziger) in sich geschlossener Schriftsatz sein. Selbstredend steht dabei die Möglichkeit der Verweisung auf das in Form von Dokumenten vorliegende Ergebnis der Strafuntersuchung offen; die Argumentationsketten hingegen müssen aus dem Schriftsatz selbst ersichtlich sein (vgl. PKG 2003 Nr. 18). Insoweit A. einzig mittels Verweisung auf frühere Eingaben und sein Plädoyer vor der Vorinstanz seine Anträge begründen will, ohne die entsprechenden Argumente in der Berufungsschrift zu wiederholen, genügt die Berufungsschrift somit den an sie zu stellenden Begründungsanforderungen nicht. Die in den bezeichneten Eingaben enthaltenen Argumente sind nicht Inhalt der Berufungsschrift geworden, soweit sie in dieser nicht wiederholt worden sind, und die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat sich nicht weiter mit ihnen zu beschäftigen. b) In seinem Plädoyer vor Schranken der I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat der Verteidiger unter anderem ausgeführt, wenn man alle Akten und alle Einwände weglasse, so bleibe einzig eine Geschwindigkeitsmessung von 137 km/h übrig, von der verordnungsgemäss ein technischer Grundabzug von 6 km/h zu machen sei. Zusätzlich sei ein weiterer Abzug von 1.75 km/h bis 3.5 km/h notwendig, weil A. im Augenblick der Messung gerade von einem Überholmanöver auf die Normalspur zurückgekehrt und damit nicht parallel zum Strassenverlauf gefahren sei; diese Situation, die zu einem zu hohen Messwert führe, werde vom Toleranzabzug nicht erfasst. Diese Argumentation findet sich in der Berufungsschrift nicht. Grundsätzlich muss die Begründung bereits in der Berufungsschrift enthalten sein
Seite 13 — 46 (Art. 142 Abs. 1 StPO-GR), weshalb Argumente, die sich einzig im Plädoyer finden und nicht als nähere Ausführungen von bereits in der Berufungsschrift enthaltenen Begründungen angesehen werden können, verspätet sind und keine Beachtung finden dürfen (Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2009, SK1 09 14, E 8a). Vorliegend muss jedoch nicht darüber entschieden werden, ob die Argumentation im Plädoyer neu und damit verspätet ist, da der Toleranzabzug im zu beurteilenden Fall von vornherein nicht mehr gemacht werden kann, nachdem mittels Begutachtung festgestellt worden ist, wie gross der Messfehler in der konkreten Situation mit dem konkreten Messgerät war (siehe Erwägung 10g). Dieser gutachterlich festgestellte konkrete Messfehler umfasst im übrigen auch einen Abzug für die Tatsache, dass der Berufungskläger im Moment der Geschwindigkeitsmessung gerade dabei war, nach einem Überholmanöver auf die Normalspur zurückzufahren (vgl. Expertise, act. 4.21, S. 10, Ziff. 8). Nebenbei sei schliesslich zu Handen des Verteidigers noch darauf hingewiesen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen, die weniger als 30 km/h über der erlaubten Geschwindigkeit liegt, nicht zwingend dazu führt, dass Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht mehr zur Anwendung gebracht werden darf. Vielmehr entscheiden bei einer solchen Geschwindigkeit die Umstände darüber, ob eine einfache oder eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. 7. a) A. hat in der Berufungsschrift mehrere Beweisergänzungsanträge gestellt. Diese sind zuerst zu behandeln. aa) Aus Art. 145 Abs. 2 und 3 StPO-GR ergibt sich, dass neue Beweisanträge im Berufungsverfahren grundsätzlich zulässig sind. Sie müssen aber bereits in der Berufungsschrift enthalten sein, sofern sie nicht echte Noven betreffen (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2009, SK1 09 14, E 7b). Nicht notwendig ist dahingegen, dass die Beweisergänzungsanträge bereits einmal im Untersuchungsverfahren und/oder im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gestellt worden sind, ohne dass ihnen Folge geleistet worden wäre. Es ist ohne weiteres möglich, mit Beweisergänzungsanträgen zuzuwarten und diese erstmals in der Berufungsschrift zu stellen. Die Beweisergänzungen, die A. in der schriftlichen Berufung beantragt, sind somit grundsätzlich form- und fristgerecht gestellt worden. bb) Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 129 II 396 E
Seite 14 — 46 2.1; BGE 120 Ib 379 E 3b je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E 5.3; BGE 131 I 153 E 3; BGE 129 II 396 E 2.1; BGE 124 I 49 E 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2011, 6B_751/2010). cc) In der Berufungsschrift stellt A. den Antrag, es sei eine Oberexpertise einzuholen. Der Untersuchungsrichter hat bereits ein Gutachten beim Bundesamt für Metrologie (METAS) eingeholt, welches vom 1. Dezember 2009 datiert (act. 4.21). Mit Datum vom 29. Juni 2010 hat derselbe Gutachter ein Ergänzungsgutachten erstellt, in welchem er Fragen der Vorinstanz beantwortet hat (act. 4.31). Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung 9 ergibt, sind das Gutachten und das Ergänzungsgutachten schlüssig und sie weisen keine Mängel auf, die das Einholen einer Oberexpertise notwendig machen würden. Der Antrag des Berufungsklägers wird daher abgelehnt. dd) Weiter beantragt A., es sei ein Augenschein mit Rekonstruktion der Messeinrichtung und Abklärung zu den Reflexionsverhältnissen durchzuführen. Bezüglich der Reflexionsverhältnisse hat sich der Experte bereits einlässlich geäussert, so dass keine Notwendigkeit besteht, dass sich das Gericht vor Ort einen Eindruck verschafft. Im weiteren ist unbestritten, wo das Messgerät aufgestellt war, nämlich etwa auf Höhe der Türe im Drahtgitterzaun und hinter der Leitplanke. Und schliesslich finden sich im Anhang der Expertise mehrere Fotografien, aus welchen sich unschwer und klar auf die örtlichen Gegebenheiten schliessen lässt. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins wird daher abgelehnt. ee) A. beantragt die Einvernahme der an der Messung beteiligten Polizisten. Was er damit abzuklären beabsichtigt, ergibt sich aus der Berufung nicht wirklich. Wie bereits ausgeführt, ist nicht strittig, wo das Messgerät aufgestellt war, und über die Örtlichkeiten geben die Fotografien im Anhang der Expertise genügende Auskunft. Zur Frage möglicher Reflexionen hat sich der Gutachter bereits eingehend geäussert. Ebenso hat er die fehlerhafte Einstellung am Messgerät und deren Auswirkung auf die Messung in der Expertise ausführlich behandelt. Schliesslich geht das Gericht bezüglich der Verkehrssituation von den Aussagen von A. aus, wonach er drei Fahrzeuge überholt hatte, wobei das dritte Fahrzeug ein Lieferwagen mit Kastenaufbau war, und dass er im Begriff war, auf seine Spur zurückzukehren,
Seite 15 — 46 als es blitzte. Unter diesen Umständen aber ist nicht ersichtlich, welche für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse die Einvernahme der an der Messung beteiligten Polizeibeamten bringen könnte. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass es sich bei der Messung für die Polizeibeamten gemäss Aktenlage um eine Routineangelegenheit ohne Besonderheiten handelte, so dass nicht davon auszugehen ist, dass sie sich nach mehr als zwei Jahren noch an Einzelheiten zu erinnern vermögen. Auf die Einvernahme der beteiligten Polizeibeamten kann daher verzichtet werden, da keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb der entsprechende Antrag des Berufungsklägers abgelehnt wird. ff) Weiter beantragt der Berufungskläger, es sei ein Augenschein des mangelhaften Messgeräts vorzunehmen. Diesen Antrag begründet A. in der Berufung nicht weiter. Insofern genügt die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht. Darüber hinaus hat sich der Experte im Gutachten bereits eingehend mit dem Messgerät befasst und ist dabei zum Schluss gekommen, dass die mechanische Vorrichtung für die Positionierung der Kamera sehr schwergängig bedienbar und die korrekte Position nur mit Mühe wählbar war, welchem Umstand er bei der Berechnung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit in dem Sinne auch Rechnung getragen hat, als er keine Korrektur zu Lasten des Berufungsklägers wegen Fehlaufstellung des Radargeräts gemacht hat (act. 4.21, S. 5; act. 4.31, S. 3, Ziff. 3). Andere Fehler oder gar Defekte des Messgeräts hat der Experte nicht festgestellt. Es ist unter diesen Umständen nicht zu erwarten, dass ein Augenschein des Gerichts neue, entscheidwesentliche Erkenntnisse zu Tage fördern würde, weshalb darauf verzichtet werden kann. Der entsprechende Antrag des Berufungsklägers wird daher abgewiesen. gg) A. verlangt weiter die mündliche Konfrontation des Experten C. mit Fragen der Verteidigung zum Gutachten. Auch diesen Antrag begründet er nicht weiter. Insbesondere führt er in keiner Weise aus, welche entscheidrelevanten Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus dem Gutachten selbst und aus den Akten ergeben, aus einer Befragung des Experten gewonnen werden könnten. Nur um allfällige Quellen in Erfahrung zu bringen (vgl. Berufung, act. 01, S. 12, FN 5), ist eine Befragung des Experten an der Berufungsverhandlung nicht notwendig und auch nicht angezeigt, da das Gutachten auch ohne Quellenangaben überprüfbar ist. Die Expertise ist im übrigen klar, nachvollziehbar und überzeugend; sie ist schlüssig (Erwägung 9). Eine Befragung des Experten drängt sich daher nicht auf. Schliesslich sei auch noch einmal mit aller Deutlichkeit festgehalten, dass es nicht genügen kann, einfach einen Antrag zu stellen, ohne diesen weiter zu begründen. Es ist Aufgabe des Berufungsklägers auszuführen, was mit dem Antrag erreicht werden
Seite 16 — 46 soll und weshalb diesem Antrag stattzugeben wäre, und nicht des Gerichts, nach Gründen zu forschen, warum ein Antrag gestellt worden ist und was mit ihm bezweckt werden könnte. Der Beweisantrag des Berufungsklägers ist daher abzuweisen, soweit trotz fehlender Begründung überhaupt darauf eingetreten werden kann. hh) Wie in der Untersuchung und auch im Verfahren vor der Vorinstanz beantragt A. die Edition der gesamten Akten und Prüfungsergebnisse zum fraglichen Messgerät während dessen ganzer Zulassungs- und Lebensdauer sowohl durch das METAS als auch durch die Kantonspolizei. In diesem Antrag sind offensichtlich auch die Begehren um Edition aller Eichungen, Testprotokolle und weiteren Unterlagen über die gesamte Lebensdauer sowie der Lebensdauerakte mitenthalten, die er an einem anderen Ort der Berufung stellt. Auch diese Anträge begründet A. in keiner Weise. Es genügt nicht, wenn sich aus einzelnen Akten ergeben könnte, was der Berufungskläger mit seinen Anträgen möglicherweise bezwecken möchte. Die Begründung muss sich vielmehr – wie bereits einlässlich ausgeführt – aus der Berufung selbst ergeben. Bezüglich der beantragten Editionen fehlt es jedoch an einer Begründung, weshalb auf die Anträge nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn aber darauf eingetreten werden könnte, müssten sie abgewiesen werden. Es ist schlicht nicht ersichtlich, wie die einverlangten Dokumente, soweit sie sich nicht schon bei den Akten befinden, zur Wahrheitsfindung beitragen könnten. Die Fragen, wann das Messgerät wo gekauft worden ist, wo und wie oft es im Einsatz stand, ob und wann es allenfalls repariert worden ist sowie welche Prüfungsergebnisse es erzielt hat, haben keinen Einfluss auf die Messung der Geschwindigkeit des Wagens des Berufungsklägers, nachdem mit Eichzertifikaten (vorinstanzliche Akten, act. 16) lückenlos nachgewiesen ist, dass das Gerät am 23. März 2009 die gesetzlichen Anforderungen an Geräte zur amtlichen Ermittlung der Geschwindigkeit erfüllte. ii) Schliesslich beantragt A. die Wiederholung der Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau B.. Er macht geltend, die Zeugin sei anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vernommen worden. Obwohl bekannt gewesen sei, dass weder er noch sein Rechtsvertreter noch die Zeugin Italienisch sprächen und obwohl vorgängig Deutsch als Verhandlungssprache für die Gerichtsverhandlung und die Befragung bewilligt worden sei, sei von der Einvernahme der Zeugin kein Protokoll in Deutsch erstellt worden und es sei auch keine Übersetzung in Deutsch erfolgt. Die Zeugenaussage sei daher zu wiederholen und in Deutsch zu protokollieren. Aus den Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers keineswegs Deutsch als Verhandlungssprache bewilligt worden
Seite 17 — 46 ist. Vielmehr hat der Präsident des Bezirksgerichts Moesa mit Verfügung vom 23. Februar 2010 festgestellt, dass, auch wenn die Untersuchung in Deutsch geführt worden sei, die Hauptverhandlung grundsätzlich in Italienisch stattfinden werde, da die Amtssprache im Bezirk Moesa und damit auch die Sprache des Gerichts Italienisch sei. Für den Fall, dass Rechtsanwalt Dähler keinen italienischsprachigen Anwalt beiziehe, werde ihm zugestanden, den Angeklagten in Deutsch zu befragen und das Plädoyer in Deutsch zu halten. Der Angeklagte könne sich ohne weiteres in Deutsch äussern (vorinstanzliche Akten, act. 5). Der Bezirksgerichtspräsident hat mithin von Beginn weg darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte und sein Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung zwar in Deutsch äussern könnten, dass Gerichtssprache jedoch Italienisch sei. Insoweit geht die Rüge, das Protokoll der Zeugenbefragung sei in Italienisch abgefasst worden, obwohl als Verhandlungssprache Deutsch bewilligt worden sei, fehl. Im übrigen macht der Berufungskläger mit keinem Wort geltend, die in Italienisch protokollierten Aussagen entsprächen nicht dem, was die Zeugin gesagt habe. Dass er auch das italienisch abgefasste Protokoll der Befragung versteht, lässt sich im übrigen daraus ableiten, dass er in der Berufung daraus zitiert. Und schliesslich geht aus dem angefochtenen Urteil in keiner Weise hervor und der Berufungskläger macht auch nicht geltend, dass er sich bereits vor Schranken der Vorinstanz dagegen gewehrt hat, dass das Zeugenprotokoll in Italienisch abgefasst wird. Es geht nun aber nicht an, Einwände gegen die Einvernahme beziehungsweise gegen die Protokollierung der Einvernahme zurückzuhalten und erst vorzubringen, nachdem das Urteil nicht zur Zufriedenheit ausgefallen ist. Insgesamt ergibt sich somit kein Grund, weshalb die Befragung der Zeugin wiederholt werden müsste. Der entsprechende Antrag des Berufungsklägers ist daher abzuweisen. jj) Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die vom Berufungskläger in der Berufung gestellten Beweisergänzungsanträge allesamt abzuweisen sind (vgl. zur Frage der antizipierten Beweiswürdigung auch das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2011, 6B_751/2010). b) Der Verteidiger von A. hat anlässlich seines Plädoyers einen weiteren Beweisergänzungsantrag gestellt, der sich nicht in der Berufungsschrift findet. Es stellt sich die Frage, ob dies zulässig ist. Beweisergänzungsanträge, die schon mit der Berufung gestellt werden können, sind grundsätzlich bereits in der Berufung zu stellen, ansonsten sie verspätet sind (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2009, SK1 09 14, E 7b). Vorliegend hat der Verteidiger im Plädoyer den Antrag gestellt, es sei mittels Expertise die Abweichung der Fahrtrichtung von A. von der Strassenrichtung im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung festzustellen, da sie
Seite 18 — 46 die diesbezügliche Anpassung im Gutachten als zu gering erachten würden. Dass der Berufungskläger gerade dabei war, nach einem Überholmanöver auf die Normalspur zurückzukehren, als die Geschwindigkeit gemessen wurde, war ihm von Beginn weg bekannt. In der vom Untersuchungsrichter eingeholten Expertise wurde im weiteren auch die Frage thematisiert, dass dieser Umstand zu einer Abweichung vom Strassenverlauf und damit von der Ideallinie für die Messung führte, welche sich zu Lasten von A. auswirkte. Der Gutachter hat diese Abweichung in der Expertise mittels fotogrammetrischer Ausmessung auf 1.5° bis 2° eingegrenzt (act. 4.21, S. 6 unten) und eine entsprechende Anpassung der gemessenen Geschwindigkeit zu Gunsten von A. vorgenommen (act. 4.21, S. 10, Ziff. 8). Nachdem alle diese Faktoren bereits lange vor Einreichung der Berufung bekannt waren, hätte der Beweisergänzungsantrag augenscheinlich schon mit der Berufung gestellt werden können. Da er jedoch erst im Plädoyer an der Berufungsverhandlung gestellt worden ist, ist er verspätet erfolgt, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. c) Anlässlich der Berufungsverhandlung hat A. ein Bild zu den Akten gegeben (act. 14). Dabei handelt es sich um die Vergrösserung einer Fotomontage, die sich bereits in einem Schreiben des Verteidigers an den Untersuchungsrichter vom 13. Oktober 2009 findet (act. 2.13, S. 3, Ziff. 4). Unter diesen Umständen kann die vergrösserte Fotomontage ohne weiteres entgegen genommen werden. Sie hilft dem Berufungskläger jedoch nicht weiter, da ihr weitgehend dieselben Vorbehalte entgegengehalten werden müssen, wie sie unter Erwägung 9f/bb zu der Fotomontage angebracht werden, die sich in der Berufung findet. Zusätzlich zeigt sich auf der an der Berufungsverhandlung eingereichten Fotomontage noch klarer, dass das Radarbild und die als Hintergrund verwendete Fotografie andere Perspektiven aufweisen beziehungsweise nicht zusammen passen. So setzt sich die Brücke im Hintergrund am linken Rand des Radarbildes im anderen Bild erst viel weiter oben und in einer anderen Grösse fort. Aus der Fotomontage lässt sich daher nichts ableiten, da sie offensichtlich nicht die Verhältnisse wiedergibt, wie sie im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung gewesen sein müssen. 8. In seinem Plädoyer vor der I. Strafkammer des Kantongerichts anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich der Verteidiger eingehend zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Februar 2011 (act. 06) geäussert. Im folgenden wird auf die Punkte eingegangen, die nicht schon in den weiteren Erwägungen behandelt werden. Der Verteidiger hat zunächst moniert, es sei nachweislich falsch, dass die Verteidigung Fotoeinbringungen in Aussicht gestellt, aber nicht eingebracht habe. Das Gegenteil sei durch mehrere Eingaben belegt.
Seite 19 — 46 Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, ergänzende Fotos oder die Bilder in digitaler Form zur Vergrösserung etc. einzufordern. Liest man die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft genau durch, so ist leicht festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort ausführt, die Verteidigung habe Bilder angekündigt und anschliessend nicht eingereicht. Vielmehr hat der Staatsanwalt zunächst festgehalten, dass die Annahme von Bildern nie verweigert worden sei. Dann hat er ausgeführt, im Laufe des Verfahrens habe der Verteidiger mehrere Eingaben gemacht, ohne indes Bilder, deren Nichtentgegennahme er nun moniere, einzulegen (act. 06, S. 1, Ziff. 1, Hervorhebung hinzugefügt). Der Staatsanwalt hat mithin einzig ausgeführt, der Verteidiger habe während des gesamten Untersuchungsverfahrens keine Bilder eingereicht, von denen er behauptet habe, A. habe sie bereits anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme zu den Akten geben wollen. Diese Feststellung des Staatsanwaltes trifft zweifellos zu. Der Verteidiger hat zwar in der Untersuchung bereits beanstandet, dass A. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme habe Bilder zu den Akten geben wollen, die nicht entgegen genommen worden seien (Schreiben vom 25. Januar 2010, act. 2.24, S. 2, Ziff. 5). Unverständlicherweise hat er die Bilder dem Schreiben jedoch nicht beigelegt, um sie zu den Akten zu gegeben. Ebenso wenig aber hat er in seinem Schreiben vom 13. Oktober 2009, in welchem er die Fotomontage eingefügt hat, die A. gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung beim Untersuchungsrichter einreichen wollte, darauf hingewiesen, dass dies eines der Bilder sei, die sein Mandant an der untersuchungsrichterlichen Einvernahme habe einreichen wollen (act. 2.13, S. 3). Entgegen den Ausführungen im Plädoyer vor Schranken der I. Strafkammer kann somit keine Rede davon sein, der Staatsanwalt habe in seiner Vernehmlassung bezüglich der Bilder falsche Vorwürfe vorgebracht. Weiter macht der Verteidiger in seinem Plädoyer geltend, die Staatsanwaltschaft habe in der Vernehmlassung zum ersten Mal und entgegen ihrer bisherigen Position anerkannt, dass die Radarantenne und nicht nur der Fototeil nicht korrekt ausgerichtet gewesen sei. Damit stelle sie sich zum einen gegen ihren eigenen Experten C., der in der Expertise nur davon spreche, dass die Kameraposition ungenau gewählt worden sei, und zum andern handle es sich um eine eigentliche Änderung des Klagefundaments, denn Klagefundament der Staatsanwaltschaft sei stets gewesen, dass die Messung aufgrund einer ordentlichen Messkonfiguration auch ordentlich stattgefunden habe und nicht falsch sein könne. Dazu ist festzustellen, dass es der Staatsanwaltschaft zweifellos frei steht, ihre Argumentation zu ändern. Dies berührt jedoch das Fundament der Anklage nicht, denn der Gegenstand des Gerichtsverfahrens wird durch die Anklageschrift für alle Instanzen fixiert (sogenanntes Immutabilitätsprinzip) und ist daher unabhängig von der
Seite 20 — 46 Argumentation der Staatsanwaltschaft. Das Gericht ist im weiteren nicht an die Argumentation der Staatsanwaltschaft gebunden; es beurteilt den Sachverhalt vielmehr völlig frei. Einzig die Überzeugungskraft der Argumente der Staatsanwaltschaft kann leiden, wenn plötzlich eine ganz andere, konträre Position eingenommen wird. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Staatsanwalt verweist in der Vernehmlassung ausdrücklich auf die entsprechenden Stellen in der Expertise. Seine Ausführungen sind daher im Zusammenhang mit der Expertise zu verstehen. An der Stelle in der Expertise, auf die der Staatsanwalt verweist, spricht der Experte selbst im übrigen von einer Fehlausrichtung der Radarantenne (act. 4.21, S. 5, Hervorhebung hinzugefügt). Der Experte geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass eine Fehlausrichtung der Radarantenne um 3.3° untypisch sei, weil die Messbeamten geschult würden und die Folgen einer Fehlausrichtung kennen würden. Nachdem der Experte jedoch zuvor bei einem Augenschein festgestellt hatte, dass die mechanische Vorrichtung für die Positionierung der Kamera am vorliegend interessierenden Messgerät sehr schwergängig bedienbar war, hat er zu Gunsten von A. angenommen, der fotogrammetrisch errechnete Fehlwinkel von 3.3° gehe allein auf eine falsche Kameraposition und nicht auf eine ungenaue Ausrichtung des Radargeräts und damit der Radarantenne zurück (act. 4.21, S. 5; vgl. auch Ergänzungsgutachten, act. 4.31, S. 3, Ziff. 3). Eine falsche Kameraposition aber hat keinen Einfluss auf die gemessene Geschwindigkeit (act. 4.21, S. 14, Ziff. 9.8.5), ist die Kamera doch unabhängig von der Radarantenne verstellbar. Wäre der Experte von einer falsch ausgerichteten Radarantenne ausgegangen, so hätte die gemessene Geschwindigkeit um ca. 2.1% zu Ungunsten von A. erhöht werden müssen. Darauf hat der Experte jedoch zu Gunsten von A. verzichtet (act. 4.21, S. 14, Ziff. 8; vgl. auch Ergänzungsgutachten, act. 4.31, S. 3, Ziff. 3). Indem nun der Staatsanwalt auf die Expertise verweist, wird klar, dass er sich in der Vernehmlassung lediglich ungenau ausgedrückt hat und dass er weder einen neuen Standpunkt einnehmen, noch sich in Widerspruch zur Expertise setzen wollte. Im Zusammenhang mit der Expertise ist im Weiteren mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass die vom Verteidiger in seinem Plädoyer geäusserten massiven Vorwürfe gegen den Experten jeder Grundlage entbehren und in aller Form zurückzuweisen sind. Zu Handen des Verteidigers sei festgehalten, dass es durchaus folgerichtig ist, dass die Überprüfung eines konkreten Messgeräts zu einem tieferen realen Messfehler führt als der vom Gesetz vorgesehene Toleranzabzug von 6 km/h. Denn dieser gesetzliche Toleranzabzug soll die möglichen Messfehler der verschiedenen Messgeräte sicher abdecken, so dass ausgeschlossen werden kann, dass eine zu hohe Geschwindigkeit geahndet wird. Dass in einem konkreten Fall die effektive Messunsicherheit beziehungsweise die
Seite 21 — 46 Summe der messwirksamen Bedienfehler etc. in aller Regel einen Messfehler ergibt, der kleiner als der Toleranzabzug ist, ist unter diesen Umständen mehr als logisch. Wäre es nicht so, müsste die Höhe des Toleranzwerts offensichtlich überdacht werden. Der tiefere Messfehler bei einer konkreten Überprüfung hat somit keineswegs mit dem Experten oder mit einem Zusammenspiel zwischen dem Experten und den Strafverfolgungsbehörden zu tun. Die entsprechenden Ausführungen im mündlichen Plädoyer sind folglich verfehlt. Schliesslich hat der Verteidiger in seinem Plädoyer auch moniert, die Staatsanwaltschaft setze sich nicht mit den Argumenten der Verteidigung auseinander, was durch den Richter nicht geschützt werden könne. Diesbezüglich ist dem Verteidiger offensichtlich ein Denkfehler unterlaufen. Einzig das Gericht hat sich mit allen Argumenten der Verteidigung zu befassen. Jedoch ist nicht erforderlich, dass es sich in der Urteilsbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; das Gericht kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 229 E 5.2, BGE 129 I 232 E 3.2, beide je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2002, 2A.418/2001, in Pra 8/2002 Nr. 119). Der Staatsanwaltschaft hingegen stand es in jeder Hinsicht völlig frei, sich zu der Berufung zu äussern oder nicht. Ebenso stand es in ihrem Ermessen zu entscheiden, auf welche Argumente der Verteidigung sie eingehen wollte und auf welche nicht. Dass sie sich nicht mit allen Argumenten der Verteidigung auseinander gesetzt hat, tut ihren Äusserungen mithin keinen Abbruch. 9. In seiner Berufung wendet sich A. in einem Hauptpunkt gegen das Gutachten des METAS vom 1. Dezember 2009 und gegen das Ergänzungsgutachten vom 29. Juni 2010 (act. 4.21 und act. 4.31) Er führt mehrere Mängel auf, die das Gutachten und dessen Ergänzung seiner Meinung nach aufweisen und die es verbieten würden, darauf abzustellen. Diese Einwände werden im Folgenden geprüft. a) In einem ersten Punkt macht A. geltend, die Expertise sei unverwertbar, weil die Mitwirkungsrechte der Parteien nicht beachtet worden seien. Der Experte habe einen Augenschein am Messort vorgenommen, er habe das Messgerät inspiziert und Polizeibeamte befragt, ohne dass die Parteien vorgängig darüber informiert worden seien und die Möglichkeit erhalten hätten, teilzunehmen und Fragen zu stellen. Ebenso wenig aber habe der Experte Protokolle über seine Befunderhebungen erstellt. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zur Berufung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Untersuchungsrichter A. im Untersuchungsverfahren angeboten hat, die vom Experten vor Ort unter-
Seite 22 — 46 nommenen Handlungen zu wiederholen (act. 2.23, Ziff. 3). In der Folge hat der Rechtsvertreter von A. jedoch keinen Antrag auf Wiederholung gestellt, sondern lediglich ausgeführt, an den bisherigen Einwänden gegen das Gutachten werde festgehalten und die Verfahrensleitung liege auch bezüglich des Augenscheins in den Händen des Untersuchungsrichters, so dass dieser über die Durchführung eines Augenscheins zu entscheiden habe (act. 2.24, S. 2, Ziff. 4 und 8). Auch wenn dies mit einer solchen Formulierung verschleiert wird, so ist doch festzustellen, dass einerseits der Untersuchungsrichter den Entscheid über die Wiederholung der vom Experten vorgenommenen Handlungen vor Ort ganz klar ins Ermessen von A. gestellt hat, was der Untersuchungsrichter durchaus durfte, und dass andererseits der Rechtsvertreter von A. keinen entsprechenden Antrag auf Wiederholung gestellt hat. Damit aber hat er implizit auf diese vom Untersuchungsrichter angebotene Möglichkeit, die monierte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen, verzichtet. A. handelt gegen Treu und Glauben, wenn er nun genau die von ihm geltend gemachten Mängel, die mit der Wiederholung hätten beseitigt werden sollen, erneut vorbringt. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Im übrigen hat der Untersuchungsrichter völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Experten vorgenommenen Augenscheine kaum der Parteiöffentlichkeit unterstanden (act. 2.23, Ziff. 3), da es sich dabei nicht um eigentliche Untersuchungshandlungen gehandelt hat. Dass der Experte Polizisten befragt hätte, ergibt sich aus den Akten nicht. Der Berufungskläger zeigt denn in seiner Berufung auch nicht auf, worauf er seine diesbezügliche Feststellung stützt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist bezüglich der Expertise nach dem Gesagten nicht festzustellen, nachdem A. auf die Wiederholung der vom Experten vor Ort vorgenommenen Handlungen verzichtet hat. Dies gilt unbesehen der Frage, ob die Expertise bereits nach schweizerischer Strafprozessordnung zu beurteilen ist oder nicht. Lediglich nebenbei sei noch erwähnt, dass das vom Berufungskläger in seiner Berufung im Zusammenhang mit der Offenlegung von Befundtatsachen zitierte Bundesgerichtsurteil gerade nicht verlangt, dass der Experte ein Protokoll über die Befunderhebung erstellt. Vielmehr führt das Bundesgericht mit Bezug auf die Einvernahme von Personen aus, der Experte habe die Grundlagen seines Gutachtens offen zu legen und deshalb anzugeben, auf welche Aussagen er abgestellt habe. Dazu genüge, wenn er eine Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen wiedergebe (Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Januar 2004, 4P.172/2003, E 2.7, mit zahlreichen Hinweisen). Neben dem Umstand, dass sich das bundesgerichtliche Urteil einzig mit der Aussage von Personen gegenüber dem Gutachter auseinandersetzt, weshalb es von vornherein nicht unbesehen auf einen Augenschein angewendet werden kann, hat der Gutachter auf Seite 5 des
Seite 23 — 46 Gutachtens zusammenfassend ausgeführt, was er bei der Überprüfung des Messgeräts bei der Kantonspolizei Graubünden festgestellt hat (act. 4.21). Im Zusammenhang mit dem Augenschein am Messort finden sich zahlreiche Fotografien im und vor allem als Anhang zum Gutachten, was klar aufzeigt, dass sich der Gutachter anlässlich des Augenscheins am Messort über die örtlichen Gegebenheiten informiert hat. Dies war vor allem mit Bezug auf die Frage nach möglichen Reflexionen notwendig (Ergänzungsgutachten, act. 4.31, S. 2, Ziff. 1.1). Der Gutachter hat damit die Grundlagen seines Gutachtens offengelegt, weshalb auch unter diesem Blickwinkel keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich wäre, selbst wenn nicht bereits aufgrund der abgelehnten Wiederholung der Augenscheine eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint werden müsste. b) Weiter bemängelt A., dass der Experte die mit Beweisbeschluss der Vorinstanz verlangten Akten nicht herausgegeben sowie Rechtsbelehrungen an das Gericht und die Parteien gegeben habe, was die Expertise ebenso unverwertbar mache. Dazu ist festzustellen, dass es Sache des Gerichts ist, die rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Dies bedeutet, dass das Gericht an rechtliche Ausführungen in einer Expertise nicht gebunden ist. Da das Gericht durchaus in der Lage ist zu erkennen, wo der Experte sein Fachwissen einbringt und wo er allenfalls rechtliche Ausführungen macht, schaden rechtliche Ausführungen einer Expertise nicht und sie machen diese entgegen der Meinung des Berufungsklägers auch nicht unverwertbar. Mit Bezug auf die Dokumente, die das Bezirksgericht Moesa mit Verfügung vom 7. April 2010 vom Gutachter und der Kantonspolizei zur Edition verlangt hat, ist entscheidend, dass das Bezirksgericht in seiner Verfügung selbst davon ausgegangen ist, dass diese Dokumente unter Umständen gar nicht existieren. Deshalb hat es festgehalten, „la documentazione“ sei zu übermitteln „nella misura in cui la stessa non sia già stata prodotta e che esista realmente“ (vorinstanzliche Akten, act. 11, S. 2, Ziff. 2). Bezüglich der Lebensdauerakte des Messgeräts, welche gemäss Verfügung des Bezirksgerichts zu edieren war, hat sich herausgestellt, dass eine solche gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Unter diesen Umständen aber darf die fehlende Edition ohne weiteres dahingehend interpretiert werden, dass keine Lebensdauerakte besteht. Weiter hat das METAS sämtliche Eichzertifikate eingereicht (vorinstanzliche Akten, act. 16). Da in der Verfügung des Bezirksgerichts (vorinstanzliche Akten, act. 11) und im vom Bezirksgericht in seiner Verfügung zur Konkretisierung erwähnten Schreiben des Berufungsklägers ans Bezirksgericht (vorinstanzliche Akten, act. 8, S. 3) lediglich von Eichungen gesprochen und nicht genauer ausgeführt wird, welche Dokumente der Eichung verlangt werden, ist nicht zu beanstanden, dass das METAS die
Seite 24 — 46 Eichzertifikate eingereicht hat. Was nicht eingereicht wurde, sind Testprotokolle über die gesamte Einsatzdauer des Messgeräts. Dass solche Testprotokolle aber überhaupt bestehen, geht aus den Akten nicht hervor. Im Gutachten wird lediglich von den Messdaten der letzten Prüfung des Messgeräts gesprochen. Diese Daten hat das METAS in graphisch aufbereiteter Form als Beilage zum Zusatzgutachten (act. 4.31) eingereicht. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das METAS der Verfügung des Bezirksgerichts Moesa vom 7. April 2010 durchaus nachgekommen ist, soweit die verlangten Dokumente überhaupt bestanden. Die Rüge, der Experte habe einverlangte Akten nicht herausgegeben, sticht mithin ins Leere. c) A. bemängelt auch, dass in der Expertise weder auf die Lehre noch auf wissenschaftliche Grundlagen und Quellen Bezug genommen werde. Ein Experte wird mit der Ausarbeitung eines Gutachtens beauftragt, gerade weil er über Fachwissen auf dem in Frage stehenden Gebiet verfügt. Es ist grundsätzlich nicht zwingend, dass er seine Ausführungen mit Hinweisen auf Schrifttum und Lehre belegt. Ein Abweichen von der allgemein anerkannten Lehre oder auch eine noch nicht gefestigte Ansicht hat er jedoch kenntlich zu machen und zu begründen. Vorliegend sind die Ausführungen in der Expertise klar, nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den allgemein bekannten physikalischen Gesetzen. Dass der Experte keine Hinweise auf Lehre und wissenschaftliche Grundlagen angebracht hat, mindert daher den Wert des Gutachtens nicht. d) A. führt weiter aus, die Qualifikation des Experten sei nicht überprüfbar. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz hätten die mehrfach verlangte Prüfung der Qualifikation abgelehnt. Allein aus der hierarchischen Stellung des Experten im METAS könne nicht geschlossen werden, dass er über die notwendige Qualifikation verfüge. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung richtigerweise ausführt, hat sich das Kantonsgericht Graubünden und ebenso das Bundesgericht bereits mehrfach auf Gutachten des METAS abgestützt. Die Qualifikation von C. ist damit gerichtlich anerkannt. Dies war auch dem Rechtsvertreter von A. bekannt, weist er in der Berufung doch selbst auf ein Urteil des Bundesgerichts hin, in welchem auf ein Gutachten des METAS Bezug genommen wird. Im übrigen hat C. auch die Eichzertifikate (mit-)unterzeichnet (vorinstanzliche Akten, act. 16), was deutlich belegt, dass er als Sektionschef im ME- TAS nicht nur Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, sondern auch über das notwendige Fachwissen verfügt. Eine weitergehende Abklärung der Qualifikation von C. war und ist unter diesen Umständen weder notwendig noch auch nur angezeigt. Das Eichzertifikat für die am 10. März 2009 erfolgte Eichung (act. 4.8) wurde im übrigen von der Kantonspolizei mit Schreiben vom 15. Juni 2009 dem Untersu-
Seite 25 — 46 chungsrichter zugestellt (act. 4.7), welcher es zu den Akten nahm. Zusammen mit den damals bereits vorhandenen weiteren Akten wurde das Eichzertifikat dem Rechtsvertreter von A. am 16. Juni 2009 zur Einsichtnahme zugestellt (act. 2.3). Das Eichzertifikat war A. mithin lange vor Einsetzung von C. als Experten bekannt, weshalb er über die Qualifikation des Experten rechtzeitig informiert war. A. rügt bezüglich der Person des Gutachers im weiteren, es bestehe der Anschein der Befangenheit. Nach den Akten stehe fest, dass C. mindestens von der hierarchischen Stellung her für die Zulassung von Verkehrsüberwachungsgeräten verantwortlich sei, insbesondere also auch für das hier verwendete Messgerät, was eine Vorbefassung bedeute. Zudem könnten indirekte Eigeninteressen nicht ausgeschlossen werden, da der Experte in der Expertise direkt oder indirekt darüber hätte entscheiden müssen, ob die von ihm genehmigte Gerätezulassung, Geräteeichung und Bedienungsanleitung richtig sei oder hinterfragt werden müsste. Dem ist entgegen zu halten, dass es in der Expertise einzig darum ging, abzuklären, ob äussere Einflüsse wie Reflexionen oder Fehler in der Bedienung des Messgeräts die Messung verfälscht hatten (vgl. den Gutachtensauftrag, act. 4.17). Die Messgenauigkeit des Geräts an sich sowie seine Geeignetheit für amtliche Geschwindigkeitsmessungen waren nicht Thema der Expertise. Insofern hatte der Gutachter weder die Gerätezulassung noch die Geräteeichung zu überprüfen. Ebenso wenig aber stand die Bedienungsanleitung zur Diskussion. Da der Gutachter somit keine Fragen beurteilen musste, die die Abklärungen und Tests des METAS im Zusammenhang mit dem Messgerät betrafen, liegt weder eine Vorbefassung oder Befangenheit vor, noch ist auch nur der Anschein der Befangenheit gegeben (vgl. auch das von der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zitierte Urteil des Kantonsgerichts in PKG 1994 Nr. 45). e) A. macht geltend, die Auftragserteilung an den Experten sei nicht korrekt erfolgt und Zusatzfragen der Verteidigung an den Gutachter seien zu Unrecht nicht zugelassen worden. Inwiefern die Auftragserteilung nicht korrekt gewesen sein soll, ergibt sich aus der Berufung jedoch nicht. Diesbezüglich verweist der Rechtsvertreter von A. einzig auf eine frühere Eingabe an den Untersuchungsrichter. Ein solches Vorgehen genügt den Anforderungen an die Begründung der Berufung nicht, wie bereits einlässlich dargelegt wurde. Dasselbe ist bezüglich der Rüge zu sagen, es seien Zusatzfragen der Verteidigung an den Experten zu Unrecht nicht zugelassen worden. Inwiefern die Nichtzulassung gewisser Fragen nicht rechtens gewesen sein soll und aus welchen Gründen die Fragen hätten zugelassen werden müssen, führt der Verteidiger in keiner Weise aus. Vielmehr begnügt er sich auch hier mit einem Verweis auf frühere Eingaben im Untersuchungsverfahren
Seite 26 — 46 sowie im Verfahren vor der Vorinstanz. Bei beiden Rügen fehlt es somit an der notwendigen Begründung, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. Im übrigen hat der Untersuchungsrichter die vom Berufungskläger gestellten Anforderungen an das Verfahren zur Auftragserteilung und die vorgeschlagenen Zusatzfragen an den Gutachter mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 beurteilt, wobei er sie teilweise gutgeheissen und teilweise abgelehnt hat (act. 2.17). Der Berufungskläger hat in der Folge mit Schreiben vom 6. November 2009 ausdrücklich darauf verzichtet, diese Verfügung anzufechten, obwohl er an seinen Anträgen weiterhin festhalten wollte (act. 2.18). A. hatte somit Gelegenheit, sich frühzeitig gegen die seiner Meinung nach fehlerhafte Auftragserteilung zu wehren und damit in den Gang des Verfahrens einzugreifen. Davon hat er aber keinen Gebrauch gemacht. Dass er sich nun, nachdem das Gutachten nicht nach seinen Vorstellungen ausgefallen ist, vor Schranken der Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren auf die Vorbehalte beruft, die er schon in einem ganz frühen Stadium und noch bevor das Gutachten erstellt worden ist, hätte beurteilen lassen können, grenzt ans Trölerische. f) Schliesslich bestreitet A. auch die Schlüssigkeit des Gutachtens. aa) Er führt dazu zunächst aus, das Gutachten genüge dem Kriterium der Wissenschaftlichkeit nicht, da Quellenangaben fehlten, weitgehend blosse Behauptungen ohne Fakten und Begründung aufgestellt würden, nicht nachvollziehbare und auch widersprüchliche Äusserungen erfolgten und teilweise offen als Vermutungen deklarierte Annahmen getroffen würden. Dass in der Expertise keine Quellenangaben zu finden sind, trifft zu. Es wurde bereits ausgeführt, dass dies dem Gutachten keinen Abbruch tut, sofern sich der Experte nicht abweichend von der herrschenden Lehrmeinung äussert oder eine noch nicht gefestigte Ansicht vertritt, ohne dies kenntlich zu machen. Der Berufungskläger zitiert in der Berufung mehrfach eine Publikation, die offenbar belegen soll, dass die vom Experten im Gutachten vertretenen Schlussfolgerungen nicht mit anderen Lehrmeinungen übereinstimmten (Berufung, act. 01, S. 12, FN 4, und S. 13, FN 12). Dazu ist zu sagen, dass sich weder aus der Berufung noch aus den übrigen Akten ergibt, welche Messgeräte in dieser vom Berufungskläger zitierten Publikation konkret unter welchen Bedingungen geprüft worden sind, weshalb in keiner Weise gesagt werden kann, dass die Ausführungen darin auf das vorliegend verwendete Messgerät und Messverfahren überhaupt angewendet werden könnten. Zudem datiert die Publikation aus dem Jahre 2001. Zweifellos hat auch die Messtechnik in der Zwischenzeit Veränderungen erfahren und Fortschritte gemacht, so dass die Ausführungen in der Publikation auch unter diesem Gesichtspunkt vorliegend nicht herangezo-
Seite 27 — 46 gen werden könnten. Die vom Berufungskläger angeführte Publikation vermag daher offensichtlich keinen Beweis dafür zu erbringen, dass die Schlussfolgerungen des Experten im Widerspruch zu Lehre und Forschung stehen. Andere Anhaltspunkte dafür macht der Berufungskläger nicht geltend und wären auch nicht ersichtlich. Dass der Experte im weiteren blosse Behauptungen ohne Fakten und Begründung aufstellt und mit Vermutungen arbeitet, trifft nicht zu. Vielmehr legt C. jeweils dar, auf welchem Weg und gestützt auf welche Fakten er zu den gezogen Schlüssen gelangt ist. Entgegen den Ausführungen in der Berufung (act. 01, S. 12, FN 3) hat der Experte begründet, weshalb der wirksame Radarmesswinkel im Bereich eines maximalen Fehlers von ± 1° liegt, nämlich aufgrund der Auswertung anderer Aufnahmen derselben Messserie (Gutachten, act. 4.21, S. 5 unten). Ebenso hat der Experte entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung (act. 01, S. 13, FN 6) ausdrücklich nicht ausgeschlossen, dass auf der Gegenfahrbahn ein grösseres Fahrzeug langsam fuhr. Er hat einen Tripelspiegeleffekt vielmehr verneint, weil das Fahrzeug von A. nur eine kleine wirksame Frontreflexionsfläche habe und die Radarantenne auf schwache Empfindlichkeit eingestellt gewesen sei (Gutachten, act. 4.21, S. 9 unten). Bezüglich des Elevationswinkels (Berufung, act. 01, S. 13, FN 7) trifft es zwar zu, dass der Experte im Gutachten diesbezüglich keine weiterführenden Angaben gemacht hat. Jedoch hat er die Möglichkeit von Reflexionen an den Radnaben nicht aufgrund des Elevationswinkels ausgeschlossen, sondern weil eine solche Messung keine Geschwindigkeitskonstanz ergebe, weshalb sie verworfen werde (Gutachten, act. 4.21, S. 19 oben). Da Reflexionen an Radnaben aus anderen Gründen ausgeschlossen werden können, musste der Gutachter keine weiteren Ausführungen zum Elevationswinkel machen. Entgegen der Feststellung in der Berufung hat der Gutachter auch keine Vermutung aufgestellt, was die Ausrichtung und die Kameraposition des Messgeräts betrifft (Berufung, act. 01, S. 13, FN 8). Er hat ausgeführt: „Nach Abklärungen vor Ort konnte festgestellt werden, dass das Radargerät wohl korrekt ausgerichtet war, jedoch die Kameraposition ungenau gewählt wurde.“ (Gutachten, act. 4.21, S. 5). Mit dem Wort „wohl“ wird hier keine Wahrscheinlichkeit ausgedrückt; der Ausdruck ist vielmehr im Sinne von „zwar“ zu verstehen. Schliesslich legt A. nicht dar, welche Ausführungen in der Expertise nicht nachvollziehbar und widersprüchlich sein sollen, womit die Berufung in diesen Punkten den Begründungsanforderungen nicht genügt und die I. Strafkammer nicht weiter darauf eingehen muss. bb) Weiter moniert A., es seien in der Expertise Abweichungen von der Bedienungsanleitung festzustellen und obwohl die Bedienungsanleitung verbindlich sei,
Seite 28 — 46 kümmere sich der Experte nicht darum. So schreibe die Bedienungsanleitung vor, es müsste vor der Antenne in Messrichtung ein freier Raum von mindestens vier Metern sein. Durch Augenschein und die fotografische Rekonstruktion des Messstandortes in der Berufung sei nachgewiesen, dass dies nicht gegeben gewesen sei. Im Zusammenhang mit der fotografischen Rekonstruktion (Berufung, act. 4.21, S. 10, Rz 27) ist festzuhalten, dass diese nicht den Aussagen von A. entspricht. A. hat ausgeführt, dass er den Lieferwagen überholt gehabt habe und bereits wieder am Zurückschwenken auf die Normalspur gewesen sei, als es geblitzt habe (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. August 2009, act. 5.3, S. 2 unten; E-Mail vom 7. April 2009, act. 5.2). Der Lieferwagen befand sich also hinter dem Wagen von A. und nicht etwa gleichauf mit diesem oder sogar leicht vor diesem, wie auf der Rekonstruktion dargestellt. Im übrigen kann allein aus dem Umstand, dass das Radarbild lediglich das Auto von A. und etwas Umgebung abgebildet hat, wobei es sich dabei um das Originalbild und nicht nur um einen Ausschnitt handelt (vgl. act. 2.8), während sich auf der Fotografie von A. ein ganz erheblich weiterer Ausschnitt findet, geschlossen werden, dass bei den beiden Fotografien nicht dieselbe Brennweite verwendet worden ist, auch wenn in der Bildlegende in der Berufung davon gesprochen wird, es handle sich um die richtige Brennweite. Zwei Fotografien, die vom selben Kamerastandort aus in dieselbe Richtung und mit derselben Brennweite gemacht werden, ergeben immer dasselbe Bild beziehungsweise denselben Ausschnitt. Die unterschiedliche Brennweite mag daran liegen, dass die bei der Kamera des Radargeräts verwendete Brennweite von 23 mm einem 105 mm Nassfilmobjektiv entspricht (vgl. act. 4.15, S. 1). Weil die Brennweiten der Fotos unterschiedlich sind, lässt sich allein aus den Fotografien nicht sagen, ob sie von derselben Kameraposition aus gemacht worden sind. Im weiteren zeigen die Grössenverhältnisse zwischen dem Radarfoto und dem Bild von A. deutlich auf, dass das Verhältnis zwischen den zwei Fotos nicht stimmt. Zum einen ist nämlich der Touareg im Vergleich zum Lieferwagen offensichtlich zu wenig hoch, was darauf schliessen lässt, dass die Perspektive nicht stimmt. Im weiteren ist die Leitplanke auf dem Radarfoto erheblich dicker als jene auf dem Bild von A., was wiederum aufzeigt, dass das Bild von A. im Verhältnis zum Radarbild zu klein aufgezogen ist. Und schliesslich findet sich auf dem Foto von A. dort, wo die Leitplanke rechts auf das Radarbild trifft, gerade oberhalb der Leitplanke eine dreieckige, helle Fläche, die sich auf dem Radarfoto nicht fortsetzt. Zieht man die Fotografien vom Messort bei, die sich als Anhang zu der Expertise finden, so ist leicht erkennbar, dass es sich bei dieser hellen Fläche um ein Hausdach handeln muss (Gutachten, act. 4.21, Beilage 7 und 8). Zieht man noch das Original-Radarbild hinzu (act. 4.12), so ist ohne weiteres zu erkennen, dass dieses
Seite 29 — 46 Hausdach auf der rechten Seite des Originals ebenfalls zu finden ist, jedoch gerade unterhalb der Leitplanke. Auf dem Bild von A. beginnt das Hausdach, während auf dem Radarfoto das Ende des Daches zu sehen ist. Es fehlt mithin ein Stück des Daches. Das Radarbild befindet sich damit nicht an der passenden Stelle im Bild von A.. Würde man das Radarbild jedoch weiter nach links verschieben, damit das ganze Dach sichtbar würde, dann würde das Radarbild nicht mehr ins Gelände passen, wie es auf dem Bild von A. abgebildet ist. Auch dies zeigt deutlich auf, dass die Verhältnisse zwischen den beiden Bildern nicht stimmen. Im Vergleich zum Original-Radarbild erscheint das eingefügte Radarbild auf der Rekonstruktion zudem seitlich gestreckt. Aus der Rekonstruktion lässt sich somit nichts ableiten, insbesondere auch nicht, dass die Leitplanke und der Leitpfosten den Radarstrahl hätten ablenken beziehungsweise beeinflussen können. Bezüglich des Standorts der Kamera beziehungsweise ihrer Ausrichtung ist im übrigen auf die Beilage 5 zum Gutachten zu verweisen, welche das von der Kamera erfasste Bild genau wiedergibt, wie ein Vergleich mit dem Original-Radarbild eindeutig zeigt. Im übrigen zeigen die Illustrationen in der Gebrauchsanweisung sehr deutlich, dass der Radarstrahl nur einen Teil dessen abdeckt, was die Kamera einfängt (act. 4.14, S. 18 ff.). Wenn nun auf dem Radarbild keine Leitplanke und/oder kein Leitpfosten sichtbar ist, wie dies vorliegend der Fall ist, dann folgt daraus, dass weder Leitplanke noch Leitpfosten im Radarstrahl waren, weshalb sie die Messung nicht beeinflussen konnten. Im übrigen wäre eine Beeinflussung gemäss Experte auch anhand der Fahrzeugposition auf dem Radarbild erkennbar (Gutachten, act. 4.21, S. 14, Ziff. 9.8.4). Da sich das Fahrzeug von A. an der richtigen Position auf dem Radarbild befindet (act. 4.12 in Verbindung mit act. 4.15), ist eine Beeinflussung der Messung durch Leitplanke oder Leitpfahl auszuschliessen. Aus dem Radarbild selbst ergibt sich somit ganz klar, dass vor der Antenne ein freier Raum von erheblich mehr als vier Metern gegeben war, so dass die Bedienungsanleitung durchaus eingehalten war. Weiter macht A. geltend, gemäss Bedienungsanleitung dürften auf der gegenüberliegenden Strassenseite keine reflektierenden Gegenstände sein. Vorliegend seien jedoch auf voller Bildlänge ein grosser Drahtgitterzaun und eine markante Leitplanke sichtbar. Der Experte geht im Gutachten auf die Leitplanke auf der gegenüberliegenden Seite ein. Er legt dar, dass technisch eine Reflexion an dieser Leitplanke und dadurch die Messung des von A. überholten Lieferwagens mit einer Geschwindigkeit von 137 km/h möglich wäre. Dies sei bei der vom Messbeamten gewählten niedrigen Empfindlichkeit der Antenne aber quasi auszuschliessen. Zudem hätte im Fall einer Reflexion an der Leitplanke das Radargerät beim späteren Eintreffen des Lieferwagens im direkten Radarstrahl nochmals eine Messung durchgeführt und mit einem Bild dokumentiert. Wären
Seite 30 — 46 aber beide Fahrzeuge gleichzeitig oder phasenweise im Radarstrahl gewesen, hätte das Radargerät die Messung abgebrochen. Schliesslich weist der Experte noch darauf hin, dass Fehlmessungen dieser Art zur Folge hätten, dass sich kein Fahrzeug an der definierten Fotoposition oder überhaupt auf der Fotografie befinde. Vorliegend werde der Radarstrahl durch das Fahrzeug des Berufungsklägers abgedeckt und dieses sei genau in der Fotoposition, weshalb eine Reflexion an der gegenüberliegenden Leitplanke auszuschliessen sei (Gutachten, act. 4.21, S. 7). Diese Ausführungen des Experten sind klar, nachvollziehbar und überzeugend. Sie stimmen auch mit den Ausführungen in der Bedienungsanleitung des Messgeräts überein (act. 4.14, S. 18). Nachdem bereits eine Reflexion an der Leitplanke ausgeschlossen werden kann, unter anderem weil das Fahrzeug des Berufungsklägers auf dem Radarbild genau in der Fotoposition ist (vgl. act. 4.12 in Verbindung mit act. 4.15), ist offensichtlich eine solche am Drahtgitterzaun, der hinter der Leitplanke steht, auch auszuschliessen. Der Experte hat sich somit sehr wohl und in Übereinstimmung mit der Bedienungsanleitung geäussert und seine Ausführungen sind überzeugend. Allein der Umstand, dass der Berufungskläger mit den Schlussfolgerungen des Experten nicht übereinstimmt, vermag nicht zu belegen, dass die Expertise fehlerhaft sei. cc) A. äussert sich in einem weiteren Punkt zum Tripelspiegeleffekt, den der Experte nicht widerlegt habe. Er macht geltend, dass dieser Effekt an den besonders grossen Rädern des Touareg wegen der Überholposition des Fahrzeuges und der inkorrekten Aufstellung des Radargeräts, was einen ungewöhnlichen „Elevationswinkel zur zu tief eingestellten Radarantenne“ hätte zur Folge haben können, möglich gewesen wäre. Der Experte hat einen Tripelspiegeleffekt an den Rädern ausgeschlossen, weil eine Messung an den Radnaben alle Geschwindigkeiten von 0 km/h bis zur doppelten gefahrenen Geschwindigkeit ergebe und die Messung aufgrund der fehlenden Geschwindigkeitskonstanz verworfen werde (Gutachten, act. 4.21, S. 10). Wie der Elevationswinkel im vorliegenden Fall war, ist unter diesen Umständen bedeutungslos. Auch finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Radarantenne zu tief eingestellt gewesen sein könnte. Der Berufungskläger zitierte den Experten diesbezüglich denn auch falsch. Im Gutachten heisst es, Ausfälle dieser Art (Messungen an Radnaben, was zum Verwerfen der Messung führe) träten auf, wenn „der Elevationswinkel der Radarantenne zu tief eingestellt“ werde (Gutachten, act. 4.21, S. 10). Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, stellt der Gutachter nicht fest. Es kann somit mit dem Experten ausgeschlossen werden, dass eine Messung an den Radnaben erfolgt ist, da die Messung nicht verworfen worden ist. Weiter macht A. geltend, es hätte ein Tripel-
Seite 31 — 46 spiegeleffekt entstehen können durch Radarstrahlen, die auf der rechten Fahrzeugseite und insbesondere im Lampenbereich des Touareg aufgetroffen seien und an den dortigen typischen Tripelspiegelmöglichkeiten zu unkalkulierbaren Reflexionen und damit Resultatverfälschungen geführt haben könnten. Diesen Überlegungen kann schon aus rein physikalischen Gründen nicht zugestimmt werden. Ein Tripelspiegel besteht aus drei reflektierenden Flächen, die in jeweils 90°- Winkeln zueinander stehen (tripel = dreifach, Spiegel = Reflektionsfläche). Ein Strahl wird von einem Tripelspiegel immer an seinen Ursprungsort zurückgesendet, wenn auch leicht seitlich verschoben (vgl. die Grafik 5 im Gutachten, act. 4.21, S. 9). Trifft ein Radarstrahl an einem Fahrzeug selbst auf einen Tripelspiegel, so wirft dieser Spiegel den Radarstrahl leicht verschoben zum Radargerät zurück. Diese Verschiebung ändert jedoch nichts daran, dass das Radargerät aufgrund des Dopplereffekts die Geschwindigkeit messen kann. Ein Tripelspiegel kann somit die Geschwindigkeitsmessung nur beeinflussen, wenn er sich nicht am Fahrzeug befindet. Die vom Berufungskläger vorgebrachte Möglichkeit eines Tripelspiegeleffekts am Fahrzeug, der zu Resultatverfälschungen geführt haben könnte, ist daher zu verwerfen. A. macht weiter geltend, durch langsam entgegenkommende oder im Gegenverkehr abgestellte Lastwagen oder Busse könne ein Tripelspiegeleffekt an diesen entstanden sein, der die Messung verfälscht hätte. Diese Möglichkeit hat der Experte durchaus gesehen und geprüft. Überzeugend führt er in der Expertise aus, dass aufgrund der kleinen wirksamen Frontreflexionsfläche des Fahrzeugs des Berufungsklägers und der von der Polizei gewählten, nur schwachen Empfindlichkeit der Radarantenne eine Doppelreflexion ausgeschlossen werden könne (Gutachten, act. 4.21, S. 9). Damit aber schliesst er eine Tripelspiegelreflexion aus, denn Doppelreflexion bedeutet, dass der Radarstrahl am Fahrzeug abgelenkt wird, dann auf einen Tripelspiegel trifft, von diesem zum Fahrzeug zurück geworfen und vom Fahrzeug zum Radargerät reflektiert wird, weshalb das Fahrzeug doppelt gemessen wird. Die Ausführungen des Gutachters vermögen im weiteren zu überzeugen, da insbesondere leicht nachvollziehbar ist, dass der Radarstrahl, der sich auf seinem Weg streut, bei einer Doppelreflexion beim Wiederauftreffen auf dem Radargerät nicht mehr stark genug ist, um bei schwacher Empfindlichkeit des Radargeräts noch gemessen zu werden. Schliesslich hat der Gutachter auch ausgeführt, dass bei einer Doppel- (oder eben Tripelspiegel)reflexion die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeugs mindestens verdoppelt würde, so dass der Berufungskläger mit maximal 68.5 km/h gefahren wäre (act. 4.21, S. 8; vgl. auch die Gebrauchsanweisung, act. 4.14, S. 20). Nachdem der Berufungskläger selbst angegeben hat, er habe sofort auf den Tachometer geschaut, nachdem es geblitzt gehabt habe, und dieser habe etwa 110
Seite 32 — 46 km/h angegeben (vgl. E-Mail vom 7. April 2009, act. 5.2; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. August 2009, act. 5.3, S. 2 Mitte), kann auch unter diesem Gesichtspunkt eine Tripelspiegelreflexion vorliegend ausgeschlossen werden. Damit aber hat der Experte entgegen den Ausführungen in der Berufung die Möglichkeit eines Tripelspiegeleffektes geprüft und mit überzeugenden Argumenten verneint. Dass der Berufungskläger andere Ansichten vertritt als der Experte, heisst nicht, dass die Expertise nicht schlüssig ist. g) In einem letzten Punkt und unter dem Titel Eventualbegründung beanstandet der Berufungskläger die Berechnung der gefahrenen Geschwindigkeit in der Expertise und die Nichtanwendung der gesetzlichen Toleranzen. Erneut verweist der Berufungskläger in diesem Zusammenhang zur Begründung hauptsächlich auf seine Ausführungen im Plädoyer vor der Vorinstanz. Dass dies nicht genügt, ist bereits mehrfach festgestellt worden. Begründung ist daher vorliegend nur geworden, was sich in der Berufung selbst findet. In der Berechnung, welche unter Rz 72 auf Seite 25 der Berufung angestellt wird, hat der Berufungskläger die vom Experten festgestellten notwendigen Korrekturen vorgenommen und zusätzlich die vom Gesetz vorgesehene Toleranz von 6 km/h abgezogen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Experte hat im Ergänzungsgutachten erklärt, weshalb er den gesetzlichen Toleranzwert nicht miteinbezogen hat (act. 4.31, S. 4, Ziff. 4). Das Gericht kommt zum selben Schluss. Die im Gesetz vorgesehene Sicherheitsmarge berücksichtigt mögliche Messfehler aller verschiedenen Messgeräte, damit bei amtlichen Messungen ausgeschlossen werden kann, dass eine Geschwindigkeit geahndet wird, die über der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit liegt. Der gesetzliche Toleranzwert ist mithin so hoch angesetzt, dass er alle möglichen Messfehler aller verschiedenen Messmittel sicher ausgleicht. Liegt keine Kenntnis über die genauen Messfehler eines bestimmten Messgeräts in einer konkreten Situation vor, so ist der gesetzliche Toleranzwert anzuwenden. Wenn jedoch durch Begutachtung die genauen Messfehler eines Messgeräts in einer konkreten Situation bekannt sind, so rechtfertigt es sich nicht mehr, den Toleranzwert anzuwenden, der auch grössere Unsicherheiten anderer Messmittel abdecken muss. Ebenso wenig aber ist der Toleranzwert neben dem Ausgleich der konkreten Messfehler kumulativ zu beachten, da ansonsten die Messungenauigkeiten und Messfehler des konkreten Geräts doppelte Berücksichtigung finden würden, soll der Toleranzwert doch gerade diese Fehler ausgleichen. Der Toleranzabzug von 6 km/h kann vorliegend daher nicht gemacht werden, da aufgrund der Expertise die bei der Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Berufungsklägers gemachten Messfehler und ihre Auswirkungen auf die Messung bekannt sind. Dasselbe ist
Seite 33 — 46 bezüglich der maximalen Einzelabweichung beziehungsweise dem maximalen Fehler bei der Messung zu sagen, der gemäss Expertise beim vorliegend verwendeten Messgerät 0.7% beträgt und für welchen im Gesetz der Toleranzwert bei 3% liegt (act. 4.21, S. 4, Ziff. 5). Auch hier ist nicht mit dem Toleranzwert zu rechnen, da der genaue Wert des konkreten Messgeräts bekannt ist. Schliesslich ist bezüglich des Ausrichtungsfehlers der Radarantenne zu bemerken, dass dieser gemäss Gutachten vorliegend zu Ungunsten von A. beachtet werden müsste, weil die Geschwindigkeit aufgrund der Fehlausrichtung um 2.1% zu tief gemessen worden wäre (Gutachten, act. 4.21, S. 5; Ergänzungsgutachten, act. 4.31, S. 3, Ziff. 3). Der Winkel wäre daher entgegen der Berechnung von A. nicht mit -3.30° zu veranschlagen, sondern mit +3.30°. Der Gutachter hat zu Gunsten von A. darauf verzichtet, eine Fehleinstellung der Radarantenne anzunehmen und in die Berechnung miteinzubeziehen. Insgesamt gesehen erweist sich somit die vom Gutachter angestellte Berechnung der mindestens gefahrenen Geschwindigkeit (Gutachten, act. 4.21, S. 10) als korrekt. h) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von A. vorgebrachten Vorbehalte gegen das Gutachten in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Wie jedes andere Beweismittel hat das Gericht ein Gutachten grundsätzlich frei zu würdigen. In Fachfragen darf es aber nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 130 I 377 E 5.4.2; BGE 129 I 49 E 4; BGE 128 I 81 E 2). Vorliegend sind keine solchen Gründe ersichtlich, die ein Abweichen rechtfertigen würden. Das Gutachten ist klar und widerspruchsfrei, die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Der Experte hat die an ihn gestellten Fragen mit überzeugender Argumentation beantwortet. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf das Gutachten des METAS abgestellt. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 10. Es ist somit erstellt, dass A. am 23. März 2009 um 11.28 Uhr auf der A13 bei Cremeo mit einer Geschwindigkeit von mindestens 133 km/h gefahren ist, obwohl nur 100 km/h erlaubt waren. Damit hat er die Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschritten. A. hat mit diesem Verhalten augenscheinlich Art. 27 Abs. 1 SVG (Beachten von Signalen) und Art. 32 Abs. 1 SVG (Anpassen der Geschwindigkeit an die Umstände) verletzt. Er bestreitet dies in der Berufung denn auch nicht. Als Strafnorm kommen Art. 90 Ziff. 1 (leichte Verkehrsregelverletzung) oder Ziff. 2 SVG (grobe Verkehrsregelverletzung) in Frage. Die A13 ist auf Höhe Cremeo eine nicht richtungsgetrennte Autostrasse. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstge-
Seite 34 — 46 schwindigkeit auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen um 30 km/h oder mehr überschritten wird (vgl. BGE 123 II 37 und 106; zuletzt BGE 128 II 131). Unbesehen der vorliegenden Umstände hat A. mit seinem Verhalten somit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt, was die Vorinstanz zu Recht erkannt hat. 11. In seiner Eventualbegründung beanstandet der Berufungskläger, dass die Vorinstanz sich nicht mit der Frage der Schuld befasst, sondern diese aus dem angeblich erfüllten objektiven Tatbestand abgeleitet habe. Weder er selbst noch seine Beifahrerin hätten eine Geschwindigkeitsüberschreitung wahrnehmen können. Auch habe das im Fahrzeug eingebaute Warnsignal, das alle Geschwindigkeiten über 120 km/h deutlich anzeige, nicht angegeben. Eine Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG erfordere in subjektiver Hinsicht nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Täter aufgrund rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Inwiefern Rücksichtslosigkeit, schwerwiegend regelwidriges Verhalten oder grobe Fahrlässigkeit erfüllt sein sollen, sei weder Gegenstand der Untersuchung, noch der Befragung vor Gericht, noch insbesondere der Begründung des Urteils gewesen. Der Berufungskläger habe nicht zu schnell fahren wollen und er habe auch nicht darum gewusst. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit könne ihm nicht gemacht werden. Dem ist nicht zuzustimmen. Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (BGE 123 II 27 E. 1f; Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2008, 1C_222/2008, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2010, 1C_383/2009, E. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2010, 1C_129/2010). Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Insbesondere ändert der geltend gemachte Umstand, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers über ein Warnsystem verfüge, das bei Überschreiten von 120 km/h einen Alarm auslöse, der am 23. März 2009 nicht ausgelöst worden sei, nichts. A. hat anlässlich der Berufungsverhandlung zugestanden, dass dieses Warnsystem manuell ein- und ausgeschaltet werden kann. Er hat weiter ausgeführt, er sei sich dessen jedoch nicht bewusst gewesen, bis ihn der Untersuchungsrichter an der Einvernahme darauf hingewiesen habe, worauf er später in der Bedienungsanleitung nachgesehen und entsprechende Hinweise gefunden habe. Ein anderes Bild ergibt sich indessen, wenn man die Aussagen der Zeugin B. ansieht. Sie hat nämlich erklärt, dass sie normalerweise beim Einsteigen automatisch kontrolliere, dass das Warnsystem eingeschaltet sei, dass sie dies für den 23. März 2009 jedoch
Seite 35 — 46 nicht mit absoluter Sicherheit sagen könne (vorinstanzliche Akten, act. 18, S. 2). Eine solche Kontrolle aber war nur notwendig, wenn die Ehefrau des Berufungsklägers davon ausging, dass das Warnsystem von ihrem Ehemann ausgeschaltet werden konnte und zumindest manchmal auch ausgeschaltet wurde, oder wenn sie wusste, dass das System nicht zuverlässig von selbst einschaltete. Beide Varianten lassen die Möglichkeit offen, dass am 23. März 2009 das Warnsystem nicht aktiviert war, als der Berufungskläger in die Geschwindigkeitskontrolle geriet. Daneben erscheint es wenig überzeugend, dass A. bei der Übernahme des Wagens oder bei einer späteren Installation des Warnsystems nicht über dessen Wirkungsweise und die Möglichkeit der Deaktivierung informiert worden sein soll. Selbst wenn eine solche Information aber tatsächlich unterblieben sein sollte, so ist doch davon auszugehen, dass sich A. nach der ersten Gelegenheit, bei welcher das System angegeben hätte, erkundigt hätte, was der Warnton bedeute und wie damit umzugehen sei. Die Aussage von A., er habe bis zur untersuchungsrichterlichen Einvernahme nicht gewusst, dass man das Warnsystem manuell ausschalten könne, erscheint unter diesen Umständen als wenig glaubhaft. Es kann somit, insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugin, nicht ausgeschlossen werden, dass das Warnsystem am 23. März 2009, als der Berufungskläger in die Geschwindigkeitskontrolle geriet, nicht eingeschaltet war. Der vom Berufungskläger und der Zeugin geltend gemachte Umstand, dass das Warnsystem nicht angegeben habe, schliesst bei dieser Sachlage eine gemessene Geschwindigkeit von mehr als 120 km/h nicht aus. Im übrigen enthebt ein solches Warnsystem den Fahrzeuglenker nicht von seiner Pflicht, die gefahrene Geschwindigkeit zu überwachen. Vor allem aber hätte A. ohne Zweifel schon lange vor Erreichen der effektiven Geschwindigkeit von 133 km/h auffallen müssen, dass er massiv schneller fuhr, als erlaubt, und dies selbst unter der Annahme, er sei davon ausgegangen, das Warnsystem sei aktiviert. Dies hätte ihn veranlassen müssen, einen Blick auf den Tachometer zu werfen. Andere Umstände, die eine Ausnahmesituation begründen könnten, sind weder ersichtlich, noch werden sie von A. geltend gemacht. Wer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um mehr als einen Drittel überschreitet, dem kann nicht verborgen bleiben, dass er erheblich zu schnell fährt. Zieht er dies nicht in Betracht und bedenkt er auch nicht, dass er durch seine erheblich überhöhte Geschwindigkeit andere Verkehrsteilnehmer ungleich mehr gefährdet, so handelt er rücksichtslos und damit grobfahrlässig. Im vorliegenden Fall gilt dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass die A13 auf Höhe Cremeo zweispurig ist und der Berufungskläger am Überholen war. Auch wenn die A13 an der Stelle, an der A. in die Geschwindigkeitskontrolle geriet, so breit ist, dass drei Fahrzeuge nebeneinander Platz finden, so ist doch offensichtlich, dass A. die Gefahr mit sei-
Seite 36 — 46 ner massiv überhöhten Geschwindigkeit erheblich gesteigert hat. Aus den Aussagen von A. kann im weiteren geschlossen werden, dass er sich bewusst war, schneller zu fahren als erlaubt. So hat er in seiner E-Mail an die Polizei vom 7. April 2009 und auch gegenüber dem Untersuchungsrichter am 20. August 2009 ausgeführt, er habe mit rund 100 km/h drei Fahrzeuge überholt. Als er wieder habe zurückschwenken wollen, habe er bei dem Kontrollblick nach hinten festgestellt, dass das letzte Fahrzeug, ein Lieferwagen, der beschleunigt haben müsse, immer noch dicht rechts hinter ihm gefahren sei. Er habe keine andere Wahl gehabt, als zu beschleunigen (vgl. act. 5.2 und act. 5.3, S. 2). A. wusste damit, dass er schneller fuhr als erlaubt. Wenn er in dieser Situation den Tachometer nicht beachtete und dadurch nicht sah, welche Geschwindigkeit dieser anzeigte, so entlastet ihn dies in keiner Weise, sondern zeigt vielmehr sein fahrlässiges Verhalten. A. wusste, dass er schneller fuhr, als erlaubt, und er wusste auch, dass er am Beschleunigen war. Wenn er unter diesen Umständen nicht in seine Überlegungen mit einbezog, dass er die erlaubte Geschwindigkeit massiv überschreiten könnte, was zu einer erheblichen Mehrgefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen konnte, so handelte er klarerweise grobfahrlässig. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass A. durchaus ein rücksichtsloses Verhalten anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber vorgehalten werden kann, weshalb er grobfahrlässig gehandelt hat. Dies hat die Vorinstanz zu Recht erkannt. Entgegen den Ausführungen in der Berufung hat sie sich im übrigen sehr wohl mit der subjektiven Seite ausein