Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.03.2010 SK1 2010 3

17 mars 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·7,255 mots·~36 min·6

Résumé

StGB 180-186 Freiheit

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. März 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 3 (nicht mündlich eröffnet) Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Alexanderstrasse 8, Postfach 30, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 10. November 2009, mitgeteilt am 17. Dezember 2009, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Drohung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 20 A. A. wuchs in G. auf. Nach der obligatorischen Schule absolvierte er eine Lehre bei der I. und später eine solche als Verkäufer. In den folgenden Jahren bildete er sich zum eidg. dipl. Handlungsreisenden weiter. Als solcher arbeitete er bei den Firmen J., K., L. L. und M.. Seit 2005 ist A. bei der Firma N., O., angestellt. Sein durchschnittliches Monatseinkommen beläuft sich auf ca. Fr. 6'000.-- netto. Er besitzt ein Haus, auf welchem eine Hypothek lastet. A. ist verheiratet und Vater von vier Kindern (geboren 1979, 1987, 1991 und 1994). Für die drei jüngeren Kinder muss er finanziell noch aufkommen. Seine Ehefrau ist ebenfalls erwerbstätig. A. ist nicht vorbestraft. Er geniesst einen guten Leumund. B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Juli 2009 wurde A. wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Juli 2009 folgender Sachverhalt zu Grunde: „Mit Schreiben vom 11. November 2008 teilte die Schuldirektion der Stadt G. dem Angeklagten und seiner Ehefrau mit, dass der Versuch, ihrem Sohn B., geb. 4. April 1994, einen Neuanfang in der Stadtschule zu ermöglichen, gescheitert sei. Eine weitere Beschulung und damit eine Reintegration in eine Regelklasse sei nicht möglich. Entsprechend werde die Schuldirektion dem Schulrat einen Antrag auf Schulausschluss stellen. A. erhielt dieses Schreiben am 19. November 2008. Noch gleichentags begab er sich unangemeldet zum Sozialpädagogen der Vormundschaftsbehörde des Kreises G., C., um mit ihm die neue Situation zu besprechen. C., der mit dem Angeklagten schon vorher verschiedentlich Kontakt gehabt hatte, erklärte diesem, dass die Vormundschaftsbehörde gegen einen Schulausschluss von B. nichts unternehmen könne. A. erwiderte hierauf in einem aggressiven Ton, er werde sich mit allen rechtlichen Mitteln gegen den Schulausschluss seines Sohnes wehren. Falls dies nicht zum Erfolg führe, habe er zuhause noch eine doppelläufige Flinte. Er sei auch ein guter Schütze. C. fasste diese Aussage als Drohung gegenüber der Schulbehörde auf. Er sah sich deshalb veranlasst, den Schuldirektor der Stadt G., D., über das Gespräch mit dem Angeklagten zu orientieren. Dieser fühlte sich in der Folge massiv vom Angeklagten bedroht und orientierte die Stadtpolizei, die beim Stadthaus eine Eingangskontrolle durchführte. Schuldirektor D. stellte noch am 19. November 2008 gegen A. Strafantrag wegen Drohung. Der Angeklagte gibt zu, am Morgen des 19. November 2008 bei der Vormundschaftsbehörde G. an der H.-Strasse1 mit C. eine Besprechung gehabt zu haben, will aber nicht gesagt haben, eine dopperlläufige Flinte zu besitzen bzw. ein guter Schütze zu sein.“

Seite 3 — 20 C. Am 10. November 2009 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur statt, an welcher A. mit seinem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, anwesend waren. a) In der Ergänzung zur Anklageschrift stellte und begründete die Staatsanwaltschaft Graubünden folgende Anträge: „1. A. sei der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er zu verurteilen - zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 100.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. - zur Bezahlung einer Busse von Fr. 700.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ b) Der Verteidiger von A., Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, stellte und begründete den Antrag, A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. D. Mit Urteil vom 10. November 2009, mitgeteilt am 17. Dezember 2009, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt: „1. A. ist der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Dafür wird A. mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 100.-bestraft. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 3'060.00 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'560.00 und Gerichtskosten von CHF 1'500.00) gehen zu Lasten von A. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ In der Begründung hielt er nach eingehender Würdigung der verschiedenen Aussagen und der anderen Beweise unter anderem fest, die Sachverhaltsdarstellung von A. erscheine an sich plausibel und der Sachverhalt könnte sich – hypothetisch - so abgespielt haben. Da A. aber ein legitimes Interesse daran habe, sein Verhalten in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, seien seine Aussagen mit der notwendigen Vorsicht zu würdigen. Die Aussagen von C. wiederum, der unter der Strafdrohung von Ar. 307 StGB ausgesagt habe,

Seite 4 — 20 seien ebenfalls klar, eindeutig und weder unsicher noch ungenau. An der Glaubwürdigkeit von C. sei nicht zu zweifeln. Er habe kein erkennbares Interesse daran, A. wahrheitswidrig zu belasten mit dem Risiko strafrechtlicher Konsequenzen. Es sei auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb C. den Schuldirektor und die Vormundschaftspräsidentin informieren sollte, wenn keine entsprechende Aussage gefallen sei. Im weiteren bejahte die Vorinstanz nach eingehenden Erwägungen das Vorliegen eines gültigen Strafantrages der Schulleitung der Stadt G.. Ebenso kam sie in Würdigung der einzelnen Aussagen zum Schluss, dass sich die Drohung in erster Linie gegen die Schuldirektion gerichtet habe. Ob sich die Äusserung von A. auch gegen C. und die Vormundschaftsbehörde gerichtet und einen tatbestandsmässigen Erfolg bewirkt habe, müsse nicht geprüft werden, da diese keinen Strafantrag gestellt hätten. Mit der Drohung, falls die Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel nicht zum Ziel führe, habe er zuhause eine doppelläufige Flinte und er sei ein guter Schütze, sei objektiv betrachtet ein schwerer Nachteil in Aussicht gestellt worden, der den Schuldirektor in Angst versetzt habe, was daran abzulesen sei, dass er sich bei der Stadtpolizei gemeldet habe und diese daraufhin einen Polizisten zur Eingangskontrolle ins Stadthaus geschickt habe. Unwesentlich sei, ob A. die Drohung ernst gemeint habe oder ob er überhaupt in der Lage gewesen sei, die Drohung zu verwirklichen. In subjektiver Hinsicht habe A. die Mitarbeiter der Schuldirektion wohl in Angst versetzen und damit erreichen wollen, dass sein Sohn weiterhin die Schule besuchen dürfe. Er habe zumindest in Kauf genommen, dass seine Drohung Angst und Schrecken auslöse. Zudem habe er es für möglich halten müssen, dass C. die Drohung weiter leite. Das Verschulden von A. erachtete die Vorinstanz als nicht leicht. Strafmindernd berücksichtigte sie die der Äusserung vorangegangenen mehrjährigen Auseinandersetzungen mit der Schulbehörde und die Verärgerung über das Schreiben betreffend Schulausschluss sowie den guten Leumund und die Vorstrafenlosigkeit. Sie erachtete in der Folge eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- als dem Verschulden von A. angemessen. Aufgrund des Fehlens einer ungünstigen Prognose gewährte sie schliesslich den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Aussprechung einer zusätzlichen Busse sah sie ab, da aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen sei, dass schon das Strafverfahren an sich und die bedingt ausgefällte Geldstrafe A. genügend zu beeindrucken vermöchten.

Seite 5 — 20 E. Gegen dieses Urteil erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans- Martin Allemann, mit Eingabe vom 7. Januar 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei von der Anklage der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Verfahrensantrag: Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.“ In der Begründung wird vor allem geltend gemacht, aufgrund der vorausgehenden Probleme seines Sohnes mit der Schule sei das Thema Schulausschluss für A. nichts Neues gewesen, als er den Brief der Schuldirektion der Stadt G. am 19. November 2008 erhalten habe. C. habe im Gespräch mit A. gesagt, dass die Vormundschaftsbehörde gegen den Schulausschluss nichts unternehmen könne. Weiter habe C. erklärt, die Vormundschaftsbehörde werde eine Beistandschaft für B. errichten, worauf A. erwidert habe, er werde sich mit allen rechtlichen Mitteln hiegegen wehren. Eine Drohung habe A. nicht ausgesprochen. Er habe auch in der Vergangenheit nie Drohungen gegen die Schulbehörde, andere Amtsstellen oder Personen geäussert. Es gebe keine Zeugen, die die Aussagen von C. bestätigten könnten. Dieser hätte auch anders reagieren müssen, wenn die Drohung tatsächlich gefallen wäre. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein geschulter Sozialpädagoge als einzige Massnahme auf eine massive Drohung nur ein Telefonat mit einer Drittperson unternehme und eine Aktennotiz erstelle. Insbesondere habe C. nicht die Polizei informiert. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB müsse ausserdem ein konkretes Opfer bedroht werden. C. habe bestätigt, dass keine konkrete Person und auch keine namentlich genannte Behörde bedroht worden sei. Würde ein Adressat in Frage kommen, so sei dies nicht die Schulbehörde, sondern die Vormundschaftsbehörde gewesen. Erst die Mitteilung, dass eine Beistandschaft für B. errichtet werde, habe A. aufgewühlt. Dass er die vorgesehene Beistandschaft für seinen Sohn in der polizeilichen Einvernahme nicht erwähnt habe, liege daran, dass es A. vorrangig darum gegangen sei, die ungerechtfertigte Anschuldigung betreffend angebliche Drohung zurückzuweisen, und nicht um eine detaillierte Schilderung des Gesprächs mit C.. Auch habe A. wegen seines Sohnes schon seit längerem Probleme mit der Schuldirektion gehabt, sei dabei aber nie ausfällig geworden oder habe eine Drohung ausgesprochen. Die Schulleitung sei, wie diese Ausführungen zeigten, nicht Adressatin der angeblichen Drohung gewesen. Die (nicht erfolgte) Aussage, er

Seite 6 — 20 habe ein Flinte zuhause und sei ein guter Schütze, hätte nur der Vormundschaftsbehörde gelten können. Diese habe keinen Strafantrag gestellt und es seien keine Massnahmen ergriffen worden. C. und die Vormundschaftsbehörde seien daher nicht in Angst oder Schrecken versetzt worden. Die Schuldirektion wiederum sei durch den Anruf von C. in Angst und Schrecken versetzt worden. C. habe in das Verhalten von A. eine Bedrohung hinein interpretiert. Er habe offenbar gegenüber der Schuldirektion auch eine dramatischere Version der Drohung geäussert, als sie sich in seiner Aktennotiz und seinen Einvernahmen finde. Die Aussagen von C. seien widersprüchlich; er neige zu Überinterpretationen. Zudem vermische er Tatsachen und Interpretationen. A. habe keine Drohung geäussert. Hätte er eine ausgesprochen, hätte diese der Vormundschaftsbehörde gegolten. Diese habe aber keinen Strafantrag gestellt. A. sei daher freizusprechen. F. Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden und mit Schreiben vom 1. Februar 2010 das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung. G. An der Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 17. März 2010 waren A. und sein privater Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hatte am 9. Februar 2010 schriftlich auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet (act. 07). Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Der Verteidiger verzichtete auf das Verlesen von Aktenstücken. In der Befragung äusserte sich A. zu den Ereignissen vom 19. November 2008. Er beteuerte, er habe die inkriminierte Äusserung nicht getan. Danach trug der Verteidiger sein Plädoyer vor, in welchem er sich weitgehend an die bereits in der Berufung gemachten Ausführungen hielt. Abschliessend erhielt A. die Gelegenheit zum Schlusswort. Er erklärte, er habe niemanden bedroht. Er habe gar keinen Grund, jemanden zu bedrohen, schon gar nicht mit dem Gewehr. H. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in der Rechtsschrift, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der persönlichen Befragung von A. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 7 — 20 Die I. Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einlegen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der I. Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung sie sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie überprüft das vorinstanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, G. 1996, S. 375 f.). 3. Der Vorsitzende kann gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Gerichtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO). A. hat in seiner Berufung den Antrag auf eine mündliche Berufungsverhandlung gestellt, da die Verurteilung für ihn eine schwere Sanktion darstelle und seine Befragung für eine sachgerechte Entscheidung erforderlich sei. Mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 17. März 2010 (vgl. Verfügung vom 3. Februar 2010, act. 05) sowie der Durchführung der Berufungsverhandlung selbst wurde diesem Antrag entsprochen. 4. A. macht in seiner Berufung in einem ersten Punkt geltend, er habe die Drohung, wie sie von C. geschildert worden sei, nicht geäussert. Es ist mithin im

Seite 8 — 20 folgenden zu prüfen, ob sich aus den Akten genügend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass A. in einem Gespräch mit C. erklärt hat, er habe zuhause eine doppelläufige Flinte und er sei ein guter Schütze, oder nicht. Dabei geht es darum, die vorhandenen Beweise einer eingehenden Würdigung zu unterziehen. a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 130 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliessender Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 286; BGE 127 I 40 E 2). b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel

Seite 9 — 20 mit derselben Beweiseignung. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/Hart-mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 5). Wesentlich können auch so genannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität massgebend (Schmid, a.a.O., N 290). Entsprechend interessiert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeugen, sondern die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 f.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). c) Wie der Berufungskläger in seiner Berufung zu Recht festhält, gibt es keine Zeugen für das Gespräch zwischen ihm und C. von der Vormundschaftsbehörde des Kreises G., in welchem die inkriminierte Äusserung gefallen sein soll. Zentral sind somit die Aussagen von C. und von A. selbst. In der polizeilichen Einvernahme vom 9. Dezember 2008 (act. 3.6) hat C. bezüglich der umstrittenen Aussagen von A. erklärt, A. sei am 19. November 2008 um etwa 8.30 Uhr zu ihm ins Büro gekommen. A. habe einen Brief bei sich gehabt, in dem es um den Schulausschluss von B. gegangen sei. A. habe in diesem Zusammenhang mit ihm ein Gespräch führen wollen. A. habe gefragt, was er gegen diese Massnahme des Schulrates machen könne. Er, C., habe ihm erklärt, dass dieser Entscheid definitiv sei und auch die Vormundschaftsbehörde nichts dagegen tun könne. A. habe erklärt, er würde sich mit allen rechtlichen Mitteln gegen diesen Entscheid wehren. Falls diese Massnahme auch nichts helfen werde, an diesem Entschluss etwas zu ändern, habe er noch eine doppelläufige Flinte zu Hause. Er sei auch ein guter Schütze. A. sei sehr aufgeregt gewesen und habe sehr aggressiv gesprochen, als er das gesagt habe. Er habe an den Händen gezittert. Seine genauen Worte seien gewesen „Ich habe eine doppelläufige Flinte zuhause, ebenfalls bin ich ein guter Schütze!“. Diese Worte habe er, C., kurze Zeit später in den Akten notiert. An dieser Schilderung hat C. auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit A. am 5. März 2009 (act. 3.7) festgehalten. Er hat dabei im Zusammenhang mit der inkriminierten Äusserung von A. ausgeführt, dass dieser am Morgen des 19. November 2008 unangemeldet in seinem Büro

Seite 10 — 20 erschienen sei. A. habe kurz zuvor den Beschluss der Schulbehörde der Stadt G. über den Schulausschluss seines Sohnes erhalten. A. habe sich über diesen Beschluss sehr geärgert und er habe gesagt, wenn alles nichts nütze, habe er zuhause eine doppelläufige Flinte und er sei ein guter Schütze. Damit habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass, wenn die Schule seinen Sohn nicht mehr aufnehme und alle diesbezüglichen Bemühungen erfolglos blieben, er für diesen Fall eine doppelläufige Flinte zuhause habe. Er sei sich 100%ig sicher, dass A. dies so gesagt habe. Auf die Aussage von A. hin, dass er dies nicht gesagt habe, bekräftigte C., er sei sich absolut sicher, dass A. erwähnt habe, er besitze eine doppelläufige Flinte und er sei ein guter Schütze. Einen Irrtum seinerseits könne er mit Sicherheit ausschliessen. Die Aussagen von C. sind klar, widerspruchsfrei, in sich geschlossen und gut nachvollziehbar. Sie erklären den Ablauf in einer logischen Reihenfolge und enthalten viele Details. C. hat die Gefühlslage von A. sehr gut kenntlich gemacht, hat aber auch seine eigenen Gefühle beschrieben, indem er gegenüber der Polizei erklärt hat, er habe zu diesem Zeitpunkt ein sehr schlechtes Gefühl gehabt, weshalb er auch die Massnahmen getroffen habe (act. 3.6, S. 2). Weiter gilt es zu beachten, dass C. unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat. Und er ist auch in der Konfronteinvernahme mit A. bei seinen Aussagen geblieben, obwohl A. klar bestritten hat, diese Äusserung getan zu haben. Kurz nach dem Gespräch mit A. hat C. den ganzen Vorfall im weiteren in einer Aktennotiz festgehalten. In jenem Zeitpunkt war noch überhaupt nicht klar, dass es zu einem Strafverfahren gegen A. kommen und dass A. dann eine solche Aussage bestreiten würde, sah C. selbst doch keine Notwendigkeit, einen Strafantrag zu stellen, weil sich die Drohung nach seiner Auffassung nicht gegen ihn und/oder die Vormundschaftsbehörde richtete, und war auch nicht von vornherein und zwingend davon auszugehen, dass die Schuldirektion einen Strafantrag stellen würde. Die Aktennotiz vom 19. November 2008 (act. 1.19), in welcher festgestellt wird, A. habe gedroht, er besitze eine doppelläufige Flinte und sei ein guter Schütze, spricht daher sehr deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.. Ebenso ist kein Grund ersichtlich, weshalb C. den Schuldirektor der Stadt G., D., über eine Äusserung von A. hätte informieren sollen, wenn eine solche Äusserung nicht tatsächlich gefallen wäre. A. hat selbst erklärt, er habe mit C. nie irgendwelche Meinungsverschiedenheiten gehabt, im Gegenteil, er habe mit ihm oft Probleme besprochen, die er gehabt habe, und ihn sozusagen als Ratgeber betrachtet (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 5. März 2009, act. 3.8, S. 2 unten). Es ist folglich davon auszugehen, dass zwischen den beiden Männern grundsätzlich ein gutes Einvernehmen herrschte. Das wiederum spricht klar dagegen, dass C. A. einer Aussage bezichtigen sollte, die A. nicht gemacht

Seite 11 — 20 hatte. Bezeichnenderweise konnte A. denn auch keinen Grund nennen, warum C. die Unwahrheit gesagt haben sollte. Es sind somit überhaupt keine Anzeichen ersichtlich, die dafür sprechen würden, dass C. falsch ausgesagt hätte. Ebenso aber kann ausgeschlossen werden, dass C. A. missverstanden hatte. C. hat gegenüber dem Untersuchungsrichter ausdrücklich erklärt, einen Irrtum seinerseits könne er mit Sicherheit ausschliessen. Und schliesslich ist noch festzustellen, dass C. gemäss Aktenlage kein Interesse am Ausgang des Verfahrens gegen A. hat. Nach eingehender Würdigung der Aussagen von C. gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts daher zum Schluss, dass diese glaubhaft sind. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Berufung nichts zu ändern. Zunächst einmal steht der Umstand, dass A. sich trotz der seit langem andauernden schulischen Probleme seines Sohnes immer auf anständige Art und Weise geäussert und nie Drohungen ausgesprochen haben soll, der Schlussfolgerung nicht entgegen, gegenüber C. die vorliegend zu beurteilende Äusserung getan zu haben. Denn auch wenn sich A. in der Vergangenheit immer korrekt verhalten haben sollte, heisst dies offensichtlich nicht, dass er dies auch in diesem Fall getan haben muss. Dasselbe ist bezüglich dem Argument zu sagen, dass A. über einen tadellosen Leumund verfüge und noch nie straffällig geworden sei. Auch eine Person, die bis anhin nicht negativ aufgefallen ist, kann offensichtlich ohne weiteres eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB aussprechen. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Es genügt, wenn die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, N 17 zu Art. 180 StGB). Aus dem Umstand, dass A. über einen guten Leumund verfügt und vorstrafenlos ist, kann daher nicht geschlossen werden, er hätte eine Äusserung, wie sie ihm vorgeworfen wird, nie getan. Das Gleiche ist bezüglich der Leumundsberichte von verschiedenen Personen festzustellen, die sich in schriftlicher Form bei den Akten finden (vgl. Beilagen zu act. 1.18 und 1.21). Auch wenn diese Personen ausführen, sie hätten A. noch nie gewalttätig erlebt, heisst dies nicht, dass er sich gegenüber C. nicht in der von diesem geschilderten Weise geäussert haben kann. Im übrigen hält E. in seinem Leumundsbericht fest, wenn A. von unfähigen Leuten und uneinsichtigen Behördenmitgliedern geplagt und schikaniert werde, könne er aufbrausen und schimpfen (act. 1.18, Beilage 1). Und F. erklärt in seiner Referenzauskunft, wenn A. seine Stimme einmal etwas anhebe, so mache dies auch dank seiner körperlichen Erscheinung Eindruck (act. 1.18, Beilage 3). In den Leumundszeugnissen scheint mithin auf, dass A.

Seite 12 — 20 durchaus auch laut reagieren kann, obwohl er grundsätzlich als friedfertig beschrieben wird, was wiederum ohne weiteres die Möglichkeit offen lässt, dass A. die vorliegend zu beurteilende Äusserung getan hat. Weiter wird in der Berufung vorgebracht, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass C. als ausgebildeter Sozialpädagoge auf eine massive Drohung hin keine weiteren Massnahmen ergriffen habe, als eine Drittperson zu informieren und eine Aktennotiz zu erstellen. Insbesondere habe C. nicht die Polizei informiert. Dazu gilt es festzuhalten, dass C. die Drohung nicht als gegen ihn oder die Vormundschaftsbehörde gerichtet aufgefasst hat (polizeiliche Einvernahme vom 9. Dezember 2008, act. 3.6, S. 2 unten). Er hat deshalb die Behörde informiert, gegen welche die Drohung nach seinem Eindruck gerichtet war, nämlich die Schuldirektion. Dass er es dann aber dem Schuldirektor überlassen hat, die nach dessen Meinung angebrachte Reaktion auf die Drohung in die Wege zu leiten (vgl. diesbezüglich auch C.s Aussage anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 5. März 2009, act. 3.7, S. 3 Mitte), ist durchaus nachvollziehbar. Aus dem Umstand, dass C. nicht die Polizei informiert hat, kann daher in keiner Weise abgeleitet werden, dass A. die inkriminierte Äusserung nicht getan habe. Kommt hinzu, dass C. die Präsidentin der Vormundschaftsbehörde des Kreises G. über den Vorfall informiert hat und dass bei der Vormundschaftsbehörde ein Pfefferspray bereit gestellt wurde für den Fall, dass A. zurückkehren sollte (polizeiliche Einvernahme vom 9. Dezember 2008, act. 3.6, S. 2). C. hat es also durchaus nicht nur bei der Information des Schuldirektors und beim Erstellen einer Aktennotiz belassen. Die interne Reaktion der Vormundschaftsbehörde weist zudem deutlich darauf hin, dass A. die von C. geschilderte Aussage tatsächlich gemacht hat. Schliesslich ist noch festzustellen, dass sich zwischen den Aussagen von C. in den Einvernahmen und in der Aktennotiz und dem, was C. D. am Telefon gesagt hat, entgegen den Ausführungen in der Berufung keine Diskrepanz feststellen lässt. Es trifft zwar zu, dass im Tagesjournal der Stadtpolizei G. festgehalten wird, der Vater habe erklärt, er nehme seine Flinte und gehe auf die Mitarbeiter los (act. 3.2). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, C. habe gegenüber D. diese Worte benutzt. D. hat vielmehr in seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2008 klar festgehalten, A. habe gemäss den Aussagen von C. mit den Worten gedroht, er habe eine doppelläufige Flinte zuhause, zudem sei er ein guter Schütze (act. 3.4, S. 2 oben). D. hat nur wenige Stunden nach dem Telefonat von C. seine Aussage gegenüber der Polizei gemacht, so dass er sich ohne Zweifel noch an die genauen Worte von C. erinnern konnte. Offensichtlich hat C. D. gegenüber dieselben Worte verwendet, wie er sie in seiner Aktennotiz und bei seinen

Seite 13 — 20 Einvernahmen gebraucht hat. Dass im Tagesjournal der Stadtpolizei G. die Äusserung von A. anders wiedergegeben wird, ändert daran nichts. C. hat die Aussage von A. somit weder dramatisiert noch bei verschiedenen Gelegenheiten unterschiedlich wiedergegeben. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kommt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts aufgrund des Gesagten zum Schluss, dass die Aussagen von C. glaubhaft sind. d) A. hat in seinen Aussagen bestätigt, dass er am Morgen des 19. November 2008 ein Schreiben der Direktion der Stadtschule G. erhalten habe, welches den Schulausschluss seines Sohnes B. ankündigte, und dass er daraufhin unangemeldet C. aufgesucht habe, um mit ihm darüber zu sprechen. Er hat auch zugestanden, dass er erklärt habe, er werde sich mit allen rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen. Jedoch hat er in jeder Einvernahme bestritten, dass er gesagt habe, er habe eine doppelläufige Flinte zuhause und er sei ein guter Schütze (polizeiliche Einvernahme vom 8. Dezember 2008, act. 3.5, S. 2; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 5. März 2009, act. 3.7, S. 2 unten und S. 3 unten; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 5. März 2009, act. 3.8, S. 1). Insofern sind A.s Aussagen zwar widerspruchsfrei. Jedoch ist dabei zu beachten, dass er bezüglich der inkriminierten Äusserung einfach den Sachverhalt bestritten hat, so dass die Widerspruchsfreiheit in diesem Zusammenhang nicht verwundert und auch nicht zu Gunsten der Aussagen von A. spricht. Bezüglich der Gemütslage von A. nach Erhalt des Schreibens der Direktion der Stadtschule G. gibt es im übrigen durchaus Widersprüche. Nachdem er sich in den Einvernahmen dazu nicht geäussert hat, wobei er diesbezüglich auch nicht speziell befragt worden ist, hat A. anlässlich der Berufungsverhandlung mehrfach betont, er habe sich über das Schreiben nicht aufgeregt, da sie den Schulausschluss erwartet hätten, sein Sohn sei in die Time-out Klasse gegangen und es sei klar gewesen, dass er anderswo platziert werden müsse. In der Berufung jedoch wird bestätigt, dass A. im Gespräch mit C. über das Schreiben der Schuldirektion empört gewesen sei und keinerlei Verständnis für diese Reaktion der Schule gezeigt habe (Berufung, act. 01, S. 13 oben). Und in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme blieb die Feststellung von C., A. habe sich über den Beschluss der Schuldirektion sehr geärgert, unwidersprochen (act. 3.7, S. 2). Eine Tendenz von A., sein eigenes Verhalten nachträglich zu beschönigen, kann daher nicht von der Hand gewiesen werden. Im übrigen wird A. in den Leumundszeugnissen als sehr engagierter Vater dargestellt (Beilagen zu act. 1.18 und zu act. 1.21), der eine feste Meinung habe, was für seinen Sohn das Beste sei, und der sich da nicht dreinreden lasse (Referenzauskunft von F., act.

Seite 14 — 20 1.18, Beilage 3), und der aufbrausen und schimpfen könne, wenn er von uneinsichtigen Behördenmitgliedern geplagt und schikaniert werde (Leumundsauskunft von E., act. 1.18, Beilage 1). Es erscheint dem Gericht unter diesen Umständen wenig plausibel, dass A. die Mitteilung des Schulausschlusses seines Sohnes vollkommen gleichmütig aufgenommen haben soll, obwohl er mit dieser Sanktion nicht einverstanden war, was allein schon seine zugestandene Erklärung zeigt, er werde sich dagegen mit allen rechtlichen Mitteln wehren (polizeiliche Einvernahme vom 8. Dezember 2008, act. 3.5, S. 2). Die Beteuerungen von A. anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe sich über den Schulausschluss nicht aufgeregt, überzeugen daher kaum und stehen im Widerspruch zu der Berufung und zu den diesbezüglich unwidersprochenen Aussagen von C.. Im weiteren hat A. gegenüber der Polizei ausgeführt, er habe nach dem Erhalt des Schreibens der Direktion der Stadtschule G. C. aufgesucht, um mit ihm die Angelegenheit zu besprechen. C. habe noch keine Kenntnis von diesem Brief gehabt. In der Folge hätten sie ein Gespräch geführt. Er sei nicht laut geworden und während des ganzen Gesprächs anständig geblieben. C. habe ihm in diesem Fall jedoch nicht helfen können. Er habe sich danach verabschiedet und sei gegangen. Auf explizite Frage des einvernehmenden Polizisten erklärte A., das Gespräch sei ganz normal verlaufen, er habe C. nur geschildert, was die rechtlichen Möglichkeiten seien (polizeiliche Einvernahme vom 8. Dezember 2008, act. 3.5, S. 2). A. hat mithin in dieser Einvernahme einen ganzen Themenkomplex weggelassen, nämlich den unbestrittenen Umstand, dass C. ihm eröffnet hat, die Vormundschaftsbehörde wolle über B. eine Beistandschaft errichten. A. hat dies nicht erwähnt, obwohl ihn die Mitteilung von C. gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung sehr getroffen, aufgewühlt und beschäftigt hat. In der Berufung wird sogar bestätigt, dass sich A. nach dieser Mitteilung von C. sehr aufgeregt habe und sogar zu zittern begonnen habe (Berufung, act. 01, S. 13 Mitte [„Auch in diesem Punkt ist die Aktennotiz richtig.“] und S. 17 oben). Dies wiederum steht im Widerspruch zu A.s Aussage gegenüber der Polizei, dass das Gespräch mit C. ganz normal verlaufen sei. Aus der Einvernahme wird nämlich ohne weiteres klar, dass sich diese Feststellung von A. auf das gesamte Gespräch mit C. bezog. Ein Gespräch aber, in dessen Verlauf die eine Partei vor emotionaler Erregung zu zittern beginnt, nimmt zweifelsohne nicht einen ganz normalen Verlauf. Durch dieses widersprüchliche Verhalten entsteht der Eindruck, dass A. nur erwähnt oder zugegeben hat, was er im jeweiligen Stadium des Verfahrens als für ihn günstig erachtet hat. Dies wiederum weckt Zweifel an der Vollständigkeit und Verlässlichkeit seiner Aussagen. Zu beachten ist im weiteren, dass A. als Angeschuldigter bei seinen Aussagen nicht zur Wahrheit verpflichtet

Seite 15 — 20 war. Ebenso hat er ohne Zweifel ein eminentes Interesse am Ausgang des Verfahrens, was bei der Beurteilung seiner Aussagen mitgewichtet werden muss. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts erachtet die Aussagen von A. aufgrund des Gesagten als mit vielen Unsicherheiten bezüglich ihrer Vollständigkeit und Glaubhaftigkeit behaftet. Sie vermögen die klaren und glaubhaften Aussagen von C. nicht zu entkräften oder auch nur Zweifel daran zu wecken. Die I. Strafkammer kommt daher vorliegend zum Schluss, dass bezüglich des Sachverhalts auf die Aussagen von C. abzustellen ist. Es ist mithin davon auszugehen, dass A. am 19. November 2008 in einem Gespräch mit C. erklärt hat, er habe eine doppelläufige Flinte zuhause und sei ein guter Schütze. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von diesem Sachverhalt ausgegangen. Die Berufung ist diesbezüglich unbegründet und daher abzuweisen. 5. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommt, A. habe sich im eingeklagten Sinne geäussert, wird in der Berufung geltend gemacht, die Schuldirektion sei gar nicht Adressatin der Äusserung gewesen. Dem kann nicht zugestimmt werden. A. suchte C. am 19. November 2008 wegen eines Schreibens der Schuldirektion der Stadtschule G. auf, in welchem der Schulausschluss seines Sohnes B. mitgeteilt wurde. Das Gespräch drehte sich in der Folge denn auch weitgehend um dieses Thema (polizeiliche Einvernahme von A. vom 8. Dezember 2008, act. 3.5, S. 2; polizeiliche Einvernahme von C. vom 9. Dezember 2008, act. 3.6; Aktennotiz vom 19. November 2008, Beilage zu act. 1.19). C. hat erklärt, dass sich A. über diese Sanktion der Schule sehr aufgeregt habe und überhaupt kein Verständnis dafür gehabt habe. Dies wird in der Berufung als richtig anerkannt. A. hat gemäss eigenen Aussagen gegenüber C. erklärt, er werde sich „mit allen Mitteln gegen diese Beschlüsse“ wehren (polizeiliche Einvernahme vom 8. Dezember 2008, act. 3.5, S. 2 Mitte). In der Berufung wird in diesem Zusammenhang Wert darauf gelegt, es sei aus der Verwendung der Mehrzahl des Wortes Beschluss erkennbar, dass zuvor auch über den Beschluss der Vormundschaftsbehörde gesprochen worden sei, für B. eine Beistandschaft zu errichten. Aus der Verwendung der Mehrzahl ergibt sich aber ebenso, dass sich A. auch gegen den Schulausschluss seines Sohnes mit allen rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen wollte. Gemäss Aussage von C. hat A. gerade anschliessend erklärt, wenn dies alles [also das Ergreifen aller rechtlichen Mittel gegen die Beschlüsse] nichts nütze, so habe er eine doppelläufige Flinte zuhause und er sei ein guter Schütze (polizeiliche Einvernahme vom 9. Dezember 2008, act. 3.6, S. 2 oben). Aus der engen zeitlichen Verknüpfung ergibt sich klar und deutlich, dass die

Seite 16 — 20 Drohung (zumindest auch) gegen die Schulbehörde der Stadt G. gerichtet war. Ob auch die Vormundschaftsbehörde gemeint war, braucht vorliegend nicht weiter geprüft zu werden, da diese zum einen keinen Strafantrag gestellt hat, so dass eine Verurteilung wegen Art. 180 Abs. 1 StGB von Beginn weg ausser Betracht fällt, und sich zum andern bezüglich Art. 285 StGB aus den Akten nicht ergibt, dass die Vormundschaftsbehörde beziehungsweise deren Mitglieder in einer Amtshandlung behindert worden wären. Die Argumente wiederum, die A. in der Berufung vorbringt, um aufzuzeigen, dass die Schulbehörde nicht Adressatin der Drohung gewesen sei, vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst macht A. geltend, Art. 180 Abs. 1 StGB verlange, dass ein konkretes Opfer bedroht werde. C. habe in der Aktennotiz aber ausdrücklich festgehalten, falls A. eine konkrete Drohung ausspreche, sei bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Diese Notiz hätte er nicht gemacht, wenn jemand konkret bedroht worden wäre. C. habe auch in den Einvernahmen wiederholt bestätigt, dass keine konkrete Person und auch keine namentlich genannte Behörde bedroht worden sei. Wie sich aus den Akten ergibt, hat A. die Drohung tatsächlich nicht konkret gegen eine bestimmte Person gerichtet. Dies ist jedoch auch nicht notwendig. Es genügt durchaus, wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, wer Adressat der Drohung ist, selbst wenn der Adressat nicht namentlich genannt wird. Vorliegend nun ist aus dem Ablauf des ganzen Gesprächs zwischen A. und C. klar erkennbar, dass sich die Drohung (auch) gegen die Schulbehörde gerichtet hat. Damit aber ist der Adressat genügend bestimmt. Der Hinweis in der Aktennotiz von C., es sei bei der Polizei Anzeige zu erstatten, falls A. eine gezielte Drohung ausspreche, ist im übrigen klarerweise dahingehend zu verstehen, dass eine Strafanzeige eingereicht werden würde, falls A. eine Drohung gegen C. persönlich oder gegen die Vormundschaftsbehörde aussprechen sollte. Denn die Reaktion auf die bereits gemachte Äusserung von A. wollte C. der Behörde überlassen, an welche sich die Drohung seiner Meinung nach richtete (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 9. Dezember 2008, act. 3.6, S. 3 Mitte). Weiter macht A. geltend, er habe sich über die Errichtung der Beistandschaft aufgeregt und nicht über den Schulausschluss seines Sohnes, den sie erwartet hätten. Eine Drohung wäre daher, wenn sie denn ausgesprochen worden wäre, gegen die Vormundschaftsbehörde gerichtet gewesen. Wie bereits einlässlich dargelegt, überzeugt die Beteuerung von A., er habe sich über den Schulausschluss nicht aufgeregt, nicht. Es ergibt sich aus den Aussagen von C. denn auch ganz klar, dass sich A. über den Schulausschluss sehr wohl aufgeregt und die Sanktion als nicht gerechtfertigt empfunden hat. Die erste Ursache der Erregung von A. war daher ohne Zweifel das Schreiben der Schuldirektion, was wiederum dafür spricht, dass die Drohung (auch) die

Seite 17 — 20 Schulbehörde betroffen hat. Ebenso wenig aber ist der geltend gemachte Umstand, dass A. vorher gegenüber der Schulbehörde trotz der seit längerer Zeit bestehenden Probleme nie ausfällig geworden sein soll, ein Anhaltspunkt dafür, dass die Drohung nicht gegen die Schulbehörde gerichtet gewesen wäre. Denn offensichtlich hindert ein zuvor korrektes Benehmen nicht, dass eine Person in einer entsprechenden Situation trotzdem eine Drohung aussprechen kann. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass A. sehr erregt war. Dies ist im übrigen auch dem Argument entgegen zu halten, dass er, wenn er denn die ihm angelastete Äusserung tatsächlich hätte machen und an die Schulleitung hätte adressieren wollen, dies nicht gegenüber einem Vertreter der Vormundschaftsbehörde getan hätte, sondern sich vielmehr direkt an die Schulbehörde gewandt hätte, wie er es auch in der Vergangenheit gemacht habe. Es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, die sich über die Handlung oder die Haltung eines anderen stark aufregt, eine Drohung in diesem Moment grosser Erregung ausspricht, auch wenn der Adressat nicht zugegen ist, und damit nicht zuwartet, bis sie den Adressaten trifft. Daran ändert sich auch nichts, wenn in der Vergangenheit bestehende Probleme jeweils zwischen den Parteien besprochen worden sind. Zudem darf nicht vergessen werden, dass A. nach eigener Aussage C. als Ratgeber betrachtete, mit dem er oft die Probleme besprach, die er hatte (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 5. März 2009, act. 3.8, S. 1 unten). Zweifellos kamen in diesen Gesprächen auch Dinge zur Sprache, die eigentlich die Schulbehörde betrafen. Es dürfte somit nichts Aussergewöhnliches gewesen sein, dass A. C. gegenüber seine Gedanken bezüglich der Schulbehörde zum Ausdruck brachte. Das Argument, A. hätte, wenn er überhaupt der Schuldirektion hätte drohen wollen, die Drohung direkt an diese gerichtet, überzeugt daher nicht. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Aussage von A., er habe eine doppelläufige Flinte zuhause und er sei ein guter Schütze, (auch) gegen die Schuldbehörde der Stadtschule G. gerichtet war. Auch in diesem Punkt ist das vorinstanzliche Urteil mithin zu bestätigen und die Berufung ist abzuweisen. 6. Gemäss Rechtsbegehren verlangt A. die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Urteils. In der Begründung der Berufung fehlen jedoch jedwelche Ausführungen zum Strafantrag und zum Antragsrecht. Ebenso äussert sich die Berufung nicht zum Umstand, dass die Vorinstanz die von A. geäusserten Worte als schwere Drohung im Sinne des Gesetzes qualifiziert hat. Insofern fehlt es an substantiierten Rügen, weshalb sich das Kantonsgericht mit diesen Fragen nicht weiter zu beschäftigen hat. Selbst wenn diese Fragen jedoch zu überprüfen wären, wäre das vorinstanzliche Urteil in diesen Punkten zu bestätigen. Denn der

Seite 18 — 20 Strafantrag, der noch am Nachmittag des Tages gestellt wurde, an welchem A. die inkriminierte Äusserung getan hat, ist offensichtlich rechtzeitig erfolgt. Als Leiter der Behörde, gegen welche die Drohung gerichtet war, war D. zweifellos auch zur Stellung des Antrages berechtigt. Und mit der Äusserung von A., die sich augenscheinlich gegen Leib und Leben der Mitglieder der Schulbehörde richtete, wurde offenkundig ein schwerwiegender Nachteil in Aussicht gestellt, weshalb sie klarerweise als schwere Drohung einzustufen ist. Im weiteren fehlt es in der Berufung auch an substantiierten Rügen bezüglich des Tatbestandsmerkmals der Erweckung von Angst oder Schrecken. In diesem Zusammenhang wird in der Berufung vielmehr sogar explizit festgestellt, die Schuldirektion sei in Angst und Schrecken versetzt worden, ausgelöst durch den Anruf von C., in welchem dieser angegeben habe, A. habe die Schulbehörde bedroht. Es wird mithin zugestanden, dass die Drohung – und gemäss Aussage von D. hat C. diese sehr genau wiederholt (polizeiliche Einvernahme von D. vom 19. November 2008, act. 3.4, S. 2 oben) – bei der Schuldirektion Angst oder Schrecken auslöste. Die Berufung äussert sich im weiteren nicht zur Frage des subjektiven Tatbestandes. Es fehlt daher auch in dieser Hinsicht an substantiierten Rügen, so dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts sich nicht weiter damit befassen muss. Immerhin sei aber darauf hingewiesen, dass A. gemäss seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung wusste, dass zwischen der Vormundschaftsbehörde und der Schulbehörde Kontakte bestanden. Er musste daher damit rechnen, dass C. seine Äusserung auch an die Schuldirektion weiterleiten würde. Wenn er in dieser Situation die Drohung aussprach, die sich klar gegen Leib und Leben richtete, so hat er zumindest in Kauf genommen, dass diese auch zu der Schulbehörde gelangen könnte und die Schulbehörde in Angst oder Schrecken versetzt würde. 7.a) Wie sich gezeigt hat, hat A. die Äusserung, er habe eine doppelläufige Flinte zuhause und er sei ein guter Schütze, tatsächlich getan. Sie richtete sich (auch) gegen die Schulbehörde der Stadtschule G.. Bezüglich des Strafantrages, der Schwere der Drohung, der Erweckung von Angst oder Schrecken und des subjektiven Tatbestandes fehlt es an substantiierten Rügen. Es bleibt diesbezüglich somit beim vorinstanzlichen Urteil, das das Vorliegen dieser Tatbestandselemente bejaht. Es kann somit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Damit aber erfüllt das Verhalten von A. den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. Die diesbezügliche Verurteilung durch die Vorinstanz erfolgte deshalb zu Recht, so dass die Berufung abzuweisen ist.

Seite 19 — 20 b) Obwohl das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten wird, finden sich in der Berufung keine Ausführungen zu der Strafzumessung. Auch diesbezüglich fehlt es mithin an substantiierten Rügen. Nachdem zudem die durch die Vorinstanz ausgesprochene Verurteilung vollumfänglich zu bestätigen ist, drängt sich keine Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung auf. Selbst wenn die Strafzumessung jedoch zu prüfen wäre, so würde sie dieser Prüfung durchaus standhalten, würdigt die Vorinstanz alle relevanten Umstände doch im Rahmen ihres Ermessens und zieht sie weder unsachgemässe Kriterien hinzu, noch lässt sie wichtige Punkte ausser Acht. Insbesondere ist festzustellen, dass die Vorinstanz die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu Gunsten von A. wohlwollenderweise abgelehnt hat. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 8. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufung in allen Punkten abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen ist. Obwohl A. das gesamte vorinstanzliche Urteil anficht, fehlt es in der Berufung an substantiierten Rügen bezüglich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Nachdem sich das vorinstanzliche Urteil als rechtens erwiesen hat, würde sich ein Abweichen von der dort getroffenen Regelung auch nicht rechtfertigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens schliesslich sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich A. zu überbinden (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Seite 20 — 20 Demnach erkennt die I. Strafkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SK1 2010 3 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.03.2010 SK1 2010 3 — Swissrulings