Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. März 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 09 10 [nicht/mündlich eröffnet] Verfügung I. Strafkammer Vorsitz Schlenker Redaktion Aktuarin ad hoc Fischer In der strafrechtlichen Berufung der A., Berufungsklägerin, vertreten durch C., gegen den Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 16. März 2009, mitgeteilt am 17. März 2009, in Sachen gegen die Berufungsklägerin, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln etc., hat sich ergeben: A. Am Abend des 7. Novembers 2008 überliess A., geboren am _ 1994, ihr Motorfahrrad der Marke Piaggio Ciao, Kontrollschild GR _, ihrem Schulkollegen B., ge-
Seite 2 — 5 boren am _1994, obwohl sie wusste, dass dieser keinen Führerausweis besass. An der Kreuzung Rheinstrasse/Ringstrasse in Landquart missachtete B. ein Stoppsignal, wodurch es zu einer Kollision zwischen dem von ihm gelenkten Motorfahrrad und einem Personenwagen kam. Ohne sich um den am Personenwagen entstandenen Schaden zu kümmern oder die Polizei zu informieren, verliess B. die Unfallstelle und gab A. das leicht beschädigte Motorfahrrad zurück. Am 8. November 2008 erschien A. auf dem Polizeiposten Landquart und teilte mit, dass sie am Vorabend in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. November 2008 konfrontierte die Polizei A. mit den Ergebnissen der polizeilichen Untersuchungen zum Verkehrsunfall vom 7. November 2008. Daraufhin gestand A., ihr Motorfahrrad B. ausgeliehen und den besagten Unfall nicht selbst – wie anfänglich angegeben – verursacht zu haben. B. Die Jugendanwaltschaft Graubünden sprach A. mit Entscheid vom 16. März 2009, mitgeteilt am 17. März 2009, der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie des Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig und verpflichtete sie zu einer persönlichen Arbeitsleistung von 4 Halbtagen. C. Mit Entscheid vom 18. März 2009, mitgeteilt am 19. März 2009 auferlegte die Jugendstaatsanwaltschaft Graubünden B. eine Strafe von 2 Halbtagen persönliche Arbeitsleistung und sprach ihn des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, des Überfahrens eines Stoppsignals gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig. D. C., die Pflegemutter von A., reichte mit Schreiben vom 23. März 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung ein. Sie führte aus, sie habe den Entscheid gegen B. erhalten und finde es nicht in Ordnung, wie dieser Entscheid gefällt worden sei. Ihre Tochter, die lediglich das Motorfahrrad an ihren Schulkollegen ausgeliehen, jedoch weder einen Unfall verursacht noch Fahrerflucht begangen habe, sei zu einer persönlichen Arbeitsleistung von 4 Halbtagen verurteilt worden. B., welcher mit dem Motorfahrrad gefahren sei und damit einen Unfall herbeigeführt habe, habe nur 2 Halbtage erhalten. Ihre Tochter habe eingesehen, dass man nicht für Freunde lügen dürfe.
Seite 3 — 5 Der Vorsitzende der I. Strafkammer zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Jugendanwaltes können der Beurteilte, sein gesetzlicher Vertreter und der Verteidiger innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgericht Berufung einlegen (Art. 199 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 221 der Strafprozessordnung [StPO; BR 350.000 ]). Dem Schreiben von C. ist nicht klar zu entnehmen, ob sie mit dem Entscheid der Jugendanwaltschaft gegen ihre Tochter oder mit jenem gegen B. nicht einverstanden ist. Für den Fall, dass C. mit ihrer Berufung den Entscheid gegen B. anfechten möchte, kann auf das Rechtsmittel mangels Legitimation nicht eingetreten werden, da die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang keine der oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. (vgl. auch Badrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Aufl., Chur 1996, S. 364 f.). Soweit sich die Berufung auf den Entscheid gegen A. bezieht, ist die Berufungsklägerin als Pflegemutter und gesetzliche Vertreterin von A. selbstverständlich zur Berufung legitimiert. Auf das in diesem Zusammenhang frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten. 2. Aus dem Schreiben der Berufungsklägerin vom 23. März 2009 geht sinngemäss hervor, dass sie die ihr zur Last gelegten Tatbestände anerkennt. Sie beanstandet lediglich die Höhe der ausgefällten Strafe im Vergleich zur Strafe, welche B. auferlegt wurde. a) Das Jugendstrafgesetz (JStG; SR 311.1) regelt gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Als eine mögliche Sanktion sieht das JStG vor, dass Jugendliche zu einer persönlichen Leistung verpflichtet werden können. Falls der Jugendliche das 15. Altersjahr im Zeitpunkt der Tat noch nicht vollendet hat, dauert die persönliche Leistung höchstens 10 Tage (Art. 23 Abs 1 und 3 JStG). Zur Festlegung der Strafhöhe ist somit von diesem Strafrahmen auszugehen. Sämtliche im Einzelfall vorliegenden Umstände bestimmen schliesslich die tatsächliche Strafe, wobei die Gewichtung der Umstände im Ermessen der urteilenden Behörde liegt. b) B. wurde des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, des Überfahrens eines Stoppsignals sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gesprochen. All diese Tatbestände stellen Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB dar. A. machte sich der Irreführung der Rechtspflege und des
Seite 4 — 5 Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person schuldig. Letztgenannter Tatbestand stellt ebenfalls eine Übertretung dar. Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) wiegt hingegen schwerer und ist als Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. Der Umstand, dass das Verhalten von A. nicht nur Übertretungscharakter hat, – wie dies bei B. der Fall ist – sondern auch ein Vergehen einschliesst und somit schwerer einzustufen ist, rechtfertigt die unterschiedliche Strafausfällung durch die Jugendanwaltschaft. Aufgrund der vorliegenden Umstände erscheint die von der Jugendanwaltschaft verhängte Strafe durchaus angemessen und verhältnismässig. 3. Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, kann sie gemäss Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz abgewiesen werden. 4. Muss die Berufung nach dem Gesagten abgewiesen werden, gehen die Kosten gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten der Berufungsklägerin.
Seite 5 — 5 Demnach verfügt der Vorsitzende der I. Strafkammer: 1. Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden kann, als offensichtlich unbegründet abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.-- trägt die Berufungsklägerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: Kantonsgericht von Graubünden I. Strafkammer Der Vorsitzende Die Aktuarin ad hoc