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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 06.05.2009 SB 2008 35

6 mai 2009·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·8,197 mots·~41 min·12

Résumé

Ehrverletzung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 6. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 35 (nicht mündlich eröffnet) Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser —————— In der strafrechtlichen Berufung des lic. iur. A., Strafkläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 25. Juni 2008, mitgeteilt am 8. Oktober 2008, in Sachen des Strafklägers und Berufungsklägers gegen B., c/o O. und Verlag, , Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, Postfach 545, 7002 Chur, betreffend Ehrverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 24 A. B. wurde am 9. März 1948 in L. geboren. Er wuchs zusammen mit einer älteren Schwester und einem jüngeren Bruder bei seinen Eltern in geordneten Verhältnissen auf. Sein Vater war Baumeister und seine Mutter besorgte den Haushalt. In L. besuchte er sechs Jahre die Primarschule und drei Jahre das Gymnasium. Anschliessend besuchte er fünf Jahre das Lehrerseminar und schloss diese Ausbildung mit Erfolg ab. Später erfolgte an der Universität M. ein Abschluss in Geschichte. Im Jahre 1972 wechselte er zu der damaligen N. in die Redaktion, wo er auch einige Jahre als Chefredaktor tätig war. Im Jahre 1997 erwarb er die Firma O. in L.. B. ist verheiratet und hat einen Sohn sowie eine Tochter. Er ist Herausgeber der Wochenzeitung „P.“. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung Graubünden erzielte er im Jahre 2006 ein Reineinkommen von Fr. 197'600.-- (provisorisch). Über Reinvermögen verfügte er nicht. B. In der Ausgabe des „P.“ vom 6. Dezember 2006 erschien ein Artikel von B., welcher sich einerseits mit der Person C. und andererseits mit einem von A. verfassten und in der Konsumentenzeitschrift „Q.“ vom Januar 2006 unter dem Titel „Fettes Leben – auf Kosten anderer“ erschienenen Artikel befasste. A. erachtete mehrere Passagen des Artikels im „P.“ als unwahr und zudem ehrverletzend. Er verlangte die Publikation einer Gegendarstellung. Nachdem er einen Teil der Anpassungen, die B. verlangt hatte, an der Gegendarstellung vorgenommen hatte, erschien diese in der Ausgabe des „P.“ vom 20. Dezember 2006. C. a) Mit Eingabe vom 6. März 2007 instanzierte A. beim Kreisamt Chur eine Klage gegen B. wegen Ehrverletzung. Er stellte folgende Anträge: „1.a) B. sei wegen ehrverletzender Äusserungen gegenüber A. auf Grund von Art. 174 StGB zu verurteilen. 1.b) Eventualiter sei B. auf Grund von Art. 173 StGB zu verurteilen. 1.c) Subeventualiter sei B. auf Grund von Art. 177 StGB zu verurteilen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Genugtuungssumme nach richterlichem Ermessen zu zahlen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“ b) Im Rahmen der Sühneverhandlung vom 30. April 2007 konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, worauf der Kreispräsident Chur mit Verfügung vom 1. Mai 2007 das Sühneverfahren als gescheitert erklärte und A. Frist zur Klageergänzung ansetzte. Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 liess dieser mitteilen, dass er auf eine förmliche Ergänzung der Ehrverletzungsklage verzichte.

Seite 3 — 24 c) Die Klageantwort von B. ging innert erstreckter Frist am 26. Juli 2007 beim Kreisamt Chur ein. Sie enthält das folgende Rechtsbegehren: „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen und das Verfahren in Sachen B. wegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. StGB sei kostenfällig zu Lasten des Strafklägers einzustellen, eventualiter sei B. von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Antrag Entlastungsbeweis Für den Fall, dass wider Erwarten Ausführungen im Bericht „C.: 100 stille Tage im Sennhof“ bzw. in der Publikation „Vom Fall C.“ zum „Fall A. – „Q.“, beide erschienen in der Ausgabe „P.“ 6. Dezember 2006, objektiv als ehrverletzend zu qualifizieren sein sollten, sei der Beklagte zum Wahrheits- bzw. zum Gutglaubensbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB hinsichtlich sämtlicher, in den vorerwähnten Publikationen gemachten tatsächlichen Ausführungen mit den in VI. dieser Rechtsschrift aufgeführten Beweismittel zuzulassen, insb. zu folgenden Aussagen: - dass gegen C. 1989 keine Zwangsvollstreckung durchgeführt worden ist - dass der Kläger der Redaktionsleitung von ‚Q.’ vorgängig der Publikation seines Berichtes in der Ausgabe Nr. 1/2006 im ‚Q.’ seine Verbindungen zu C., insbesondere selbst als Gläubiger C. gegenüber aktiv geworden zu sein, verschwiegen hat - dass der Beklagte begründete Veranlassung zur Annahme hatte, die vom Kläger C. gegenüber geltend gemachten Forderungen seien unbegründet - dass der Kläger mit dem Bericht im ‚Q.’ sein eigenes Süppchen kochen wollte - dass der Kläger C. mit seinem Bericht so richtig in die Pfanne gehauen hat - dass der Kläger bei der Berichterstattung über C. nicht neutral gewesen ist - dass der Beklagte begründete Veranlassung zur Annahme hatte, gegen C. seien abgesehen von den Betreibungen A.’s keine weiteren Betreibungsvorgänge ergangen - dass R. und U. eine Publikation des Berichtes A. über C. abgelehnt haben - dass aufgrund des Berichtes A. über C. der Eindruck in der Öffentlichkeit entstanden ist, es handle sich um einen Millionenbetrüger - zu allfälligen weiteren Tatsachenbehauptungen, aus denen der Kläger eine Ehrverletzung ableitet.

Seite 4 — 24 3. Die Zivilklage (Genugtuungsforderung) sei vollumfänglich abzuweisen. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.“ d) Mit Schreiben vom 31. August 2007 verzichtete A. ausdrücklich auf eine Einrede gegen die Zulassung zum Entlastungsbeweis. e) In der Folge führte der Kreispräsident Chur die Untersuchung durch. Insbesondere wurden C., Rechtsanwalt Dr. iur. D., E., F. und G. als Zeugen einvernommen. Die Untersuchung wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2008 für geschlossen erklärt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 reichte A. zusätzliche Beweismittel ein. B. stellte mit Schreiben vom 20. Februar 2008 ergänzende Beweisanträge. f) Am 21. Februar 2008 erliess der Kreispräsident Chur die Anklageverfügung mit folgendem Inhalt: „1. B. wird wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB, eventualiter wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, subeventualiter wegen Beschimpfung in Anklagezustand versetzt, begangen durch die Publikation im P. am 6.12.2006 mit dem Titel: ‚C.: 100 stille Tage im Sennhof’. 2. Der Fall wird dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur zur Beurteilung überwiesen. 3. (Kosten). 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ D. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur am 25. Juni 2008 waren A. mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Just, sowie B. und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, anwesend. Nach Schluss der Beweisaufnahme zur Person und zur Sache stellte und begründete Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Just folgende Anträge: „1.a) B. sei wegen ehrverletzender Äusserungen gegenüber A. auf Grund von Art. 174 StGB zu verurteilen. 1.b) Eventualiter sei B. auf Grund von Art. 173 StGB zu verurteilen. 1.c) Subeventualiter sei B. auf Grund von Art. 177 StGB zu verurteilen. 2. Der Angeklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 zu zahlen.

Seite 5 — 24 3. Der Angeklagte sei zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 400.00 zu verurteilen. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Angeklagten.“ Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf stellte und begründete folgende Anträge: „1. Der Beklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Der Kläger sei zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 12'612.45 auszurichten. 3. Auf die Zivilklage sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kläger aufzuerlegen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ E. Mit Urteil vom 25. Juni 2008, mitgeteilt am 8. Oktober 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt: „1. B. wird von den Anklagevorwürfen der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB, der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB sowie der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Auf die Genugtuungsforderung von A. wird nicht eingetreten. 3. (Kosten). 4. (Rechtmittelbelehrung): 5. (Mitteilung).“ Begründend beurteilte es die Hälfte der beanstandeten Textpassagen als nicht ehrverletzend, weil es sich um Kritik an der Ausübung des Journalistenberufes durch A. handle und nicht um Kritik an seiner Geltung als ehrbarer Mensch. Für diejenigen Textstellen aber, welche das Gericht als ehrverletzend einstufte, erachtete es den Wahrheits- beziehungsweise Gutglaubensbeweis als erbracht. Auf die Genugtuungsforderung trat es nicht ein, weil A. es unterlassen habe, diese bereits in der Strafklage zu beziffern, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, weshalb sein Begehren prozessual mangelhaft sei. F. Gegen dieses Urteil erhob A., nun vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 25.6. 2008 sei vollumfänglich aufzuheben und der Strafbeklagte B. sei

Seite 6 — 24 wegen ehrverletzender Äusserungen gemäss Art. 174 StGB, eventualiter 173 StGB, gegenüber A. zu verurteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWSt.“ G. a) Mit Schreiben vom 8. November 2008 stellte B. vorsorglich innert der Frist zur Anschlussberufung folgende Beweisanträge: „1. Es seien aus Händen des Strafklägers A. und aus Händen von C., und aus Händen von H., die folgenden Unterlagen edieren zu lassen: - sämtliche Akten wie Verträge, Korrespondenz, Urteile etc. im Zusammenhang mit der den Betreibungs-Nr. YY., H./C. bzw. Nr. ZZ. H./T. zugrunde liegenden Forderungen - sämtliche Unterlagen wie Vertragsdokumente, Korrespondenz, Rechtsschriften, Urteile etc. im Zusammenhang mit Bemühungen des Klägers auf Forderungsdurchsetzung gegenüber C. im Zusammenhang mit allfälligen Forderungsansprüchen A.s gegen C. 2. Es seien aus Händen des Bezirksamtes Plessur sämtliche Akten des Rechtsöffnungsverfahrens A./C. zu edieren. 3. Aus Händen der Staatsanwaltschaft Graubünden seien die Strafakten in Sachen XX., I., und die Strafakten in Sachen C. zu edieren. 4. Der Berufungsbeklagte sei zur Beweisaussage zu folgenden Sachverhaltsteilen zuzulassen: - zur Richtigkeit des im inkriminierten Bericht des P. vom 6. Dezember 2006 wiedergegebenen Zitates der Aussage von A., ‚Natürlich habe ich mit der Bündner Staatsanwaltschaft kooperiert, ich wurde aber angefragt.’ 5. Es seien J. und K. als Zeugen zu befragen.“ b) In seiner Berufungsantwort vom 9. Januar 2009 beantragte B. was folgt: „1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann und das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Plessur gemäss Urteil vom 25. Juni 2008 sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers A..“ H. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur verzichtete mit Schreiben vom 18. November 2008 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. I. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 7 — 24 Die I. Strafkammer zieht in Erwägung: 1. a) Gegen Urteile des Bezirkgerichtsausschusses in Ehrverletzungssachen können die Parteien gemäss Art. 168 Abs. 1 StPO Berufung an das Kantonsgericht erheben. Die Formalitäten der Berufung richten sich dabei nach den allgemeinen Bestimmungen über das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 423, Ziff. 8.1). Die Berufung ist demnach innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). b) Der Berufungskläger verlangt gemäss Rechtsbegehren in der Berufung die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Urteils. Damit ficht er grundsätzlich auch das Nichteintreten der Vorinstanz auf die geltend gemachte Genugtuungsforderung an. In der Folge unterlässt es der Berufungskläger jedoch, ein Rechtsbegehren bezüglich der Genugtuung zu stellen. Ebenso wenig finden sich in der Begründung der Berufung Ausführungen zur Frage der Genugtuung. Damit mangelt es bezüglich der Genugtuungsforderung bereits an einer Rüge beziehungsweise einer genügenden Substantiierung und damit an den für die Berufung notwendigen formellen Voraussetzungen. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden, soweit das Nichteintreten der Vorinstanz auf die geltend gemachte Genugtuungsforderung angefochten wird. c) Obwohl der Berufungskläger gemäss Rechtsbegehren die gänzliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, äussert er sich in der Begründung der Berufung nicht zu allen von der Vorinstanz beurteilten Textstellen. Die Textpassagen, der Berufungskläger sei „nicht neutral“ gewesen und „dass er sein eigenes Süppchen kochen wollte“, welche von der Vorinstanz als nicht ehrverletzend beurteilt worden sind, hat der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung nicht aufgegriffen. Er äussert sich in keiner Weise dazu, warum das vor-instanzliche Urteil in Bezug auf diese zwei Textstellen fehlerhaft sein sollte, so dass es diesbezüglich an der vom Gesetz verlangten notwendigen Begründung fehlt und auf die Berufung insoweit nicht eingetreten werden kann. Diese beiden Textstellen sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens geworden.

Seite 8 — 24 d) Die übrigen Punkte der Berufung geben bezüglich der Eintretensvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf sie eingetreten werden kann. 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der I. Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung sie sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie überprüft das vorinstanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, a.a.O., S. 375 f.). 3. Ein Parteivortritt findet in Berufungsverfahren bei Vergehen gegen die Ehre nicht statt (Art. 168 Abs. 2 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO gilt dem Grundsatze nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. – Der von Beginn weg anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte hat im vorliegenden Verfahren nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt, woraus auf einen wirksamen Verzicht geschlossen werden kann. Ein Parteivortritt findet daher nicht statt. 4. Der Berufungsbeklagte hat mit Schreiben vom 8. November 2008 mehrere Beweisergänzungsanträge gestellt, an welchen er gemäss Berufungsantwort festhält. a) Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Dabei besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen

Seite 9 — 24 bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen. Vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung ist also in einem beschränkten Umfange zulässig; insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E 3; 130 II 425 E 2.1, je mit Hinweisen). b) Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist der Berufungsbeklagte bereits aufgrund der bestehenden Beweislage von Schuld und Strafe freizusprechen und es ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Es erübrigt sich aber unter diesen Umständen, weitere entlastende Beweiserhebungen zu tätigen. Die vom Berufungsbeklagten gestellten Beweisergänzungsanträge werden daher abgewiesen. 5. Der Berufungsbeklagte beantragt in seinem Schreiben vom 8. November 2008, die mit der Berufung eingereichten neuen Beweismittel seien aus dem Recht zu weisen; der Berufungskläger sei nicht berechtigt, im Rahmen des Berufungsverfahrens neue Beweismittel einzulegen, er hätte dies wenn schon im vorinstanzlichen Untersuchungsverfahren tun müssen. Auch wenn es sich beim Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre um ein dem zivilprozessualen Zweiparteienverfahren angenähertes Verfahren handelt (PKG 1990 Nr. 41 E 2b), ist es doch noch immer ein Strafverfahren und es sind primär und grundsätzlich die Bestimmungen der Strafprozessordnung anwendbar (Art. 162 StPO). Auf zivilprozessuale Grundsätze kann nur subsidiär zurückgegriffen werden. Die bündnerische Strafprozessordnung aber kennt klarerweise kein Novenverbot im Berufungsverfahren. Es sind nun aber schlicht keine Gründe ersichtlich, weshalb von dieser klaren Regelung des Strafprozessrechts im Ehrverletzungsverfahren abgewichen und auf zivilprozessuale Bestimmungen zurückgegriffen werden sollte. Daher stand es dem Berufungskläger frei, mit seiner Berufungsschrift neue Beweismittel einzulegen, selbst wenn er diese bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätte einlegen können. Der Antrag des Berufungsbeklagten, die im Berufungsverfahren neu eingelegten Beweismittel aus dem Recht zu weisen, ist daher abzulehnen. 6. In seiner Berufung wendet sich der Berufungskläger zunächst dagegen, dass die Vorinstanz den Berufungsbeklagten zum Entlastungsbeweis zugelassen hat. Er macht geltend, der Berufungsbeklagte habe indirekt im privaten Inter-

Seite 10 — 24 esse von C. und damit nicht im öffentlichen Interesse gehandelt. Weiter sei die Feststellung der Vorinstanz, der Berufungsbeklagte habe den Artikel nicht mit der Absicht verfasst, dem Berufungskläger Übles vorzuwerfen, sondern um die seiner Ansicht nach unwahren Behauptungen über C. zu berichtigen, weshalb ihm begründete Veranlassung zugekommen sei, unrealistisch und falsch. a) Der Berufungsbeklagte hält diesbezüglich dafür, diese Einwände seien verspätet. Der Berufungskläger habe ausdrücklich auf die Erhebung einer Einsprache gegen die Zulassung zum Entlastungsbeweis verzichtet, als ihm vom Kreisamt im Sinne von Art. 166 Abs. 1 StPO dazu Gelegenheit eingeräumt worden sei. Damit habe auch kein Zulassungsverfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur stattgefunden und es fehle an einem entsprechenden Zwischenentscheid, den der Berufungskläger hätte erzwingen können und müssen. Die Frage der Zulassung zum Entlastungsbeweis könne folglich nicht mehr Thema der vorliegenden Berufung sein. Dem Berufungsbeklagten ist zuzustimmen. Die bündnerische Strafprozessordnung sieht ein besonderes Verfahren für die Beurteilung von Einreden gegen die Zulassung zum Entlastungsbeweis vor. Der Berufungskläger hat von diesem Verfahren keinen Gebrauch gemacht, obwohl ihm der Kreispräsident die entsprechende Möglichkeit mit Schreiben vom 27. Juli 2007 eröffnet hat (kreisamtliche Akten, act. 10). Der Berufungskläger hat vielmehr sogar explizit auf die Erhebung von Einreden gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB verzichtet (vgl. Schreiben Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Just an das Kreisamt Chur vom 31. August 2007, kreisamtliche Akten, act. 13). Auch wenn der Berufungskläger gleichzeitig mit dem Verzicht im genannten Schreiben erklärt hat, dieser gelte nicht als Anerkennung, dass die beanstandeten Äusserungen in Wahrung öffentlicher Interessen oder mit begründeter Veranlassung und nicht vorwiegend in der Absicht vorgebracht worden seien, jemandem Übles vorzuwerfen, so hat er doch mit dem Verzicht zu verstehen gegeben, dass er gegen die Zulassung zum Entlastungsbeweis nicht opponieren will. Seine Ausführungen im Schreiben vom 31. August 2007 können nicht anders interpretiert werden, als dass er zwar das Vorliegen der Voraussetzungen der Zulassung zum Entlastungsbeweis nicht anerkennt, dass er aber seine diesbezüglichen Einwände nicht geltend machen will. Damit aber hat er die Zulassung zum Entlastungsbeweis nicht bestritten, weshalb kein Verfahren nach Art. 166 Abs. 2 StPO durchgeführt werden musste. Er kann seine Einwände gegen die Zulassung zum Entlastungsbeweis nun aber nicht einfach in einem späteren Verfahrensstadium geltend machen, nachdem er das dafür vom Gesetz vorgesehene Verfahren ganz bewusst und gewollt nicht genutzt hat. Seine Einwände in der Berufung sind daher verspätet.

Seite 11 — 24 b) Selbst wenn aber die vorgebrachten Einwände materiell zu behandeln wären, könnte ihnen keine Folge geleistet werden. Gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB wird der Beschuldigte nicht zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zugelassen und es liegt ein Beweisthemaverbot vor, wenn die Äusserung ohne begründete Veranlassung, insbesondere ohne Wahrung öffentlicher Interessen, sowie vorwiegend mit der Absicht vorgebracht wurde, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit die Zulassung zum Entlastungsbeweis nicht erteilt werden kann (BGE 116 IV 31 E 3.; 89 IV 191; Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 21 zu Art. 173 StGB; Riklin, Basler Kommentar, N 20 f. zu Art. 173 StGB). Vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen ist mithin nur, wer eine Äusserung ohne begründete Veranlassung und in der Absicht getätigt hat, jemandem Übles vorzuwerfen. Begründete Veranlassung besteht dann, wenn der Täter mit den betreffenden Informationen entweder öffentliche oder private Interessen wahrte. Ausserdem muss nach der Rechtsprechung in der begründeten Veranlassung auch der Beweggrund für die Äusserung gelegen haben (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Auflage, Zürich 2008, § 45, Ziff. 3.3, S. 364 ff.). Beleidigungsabsicht im Sinne des Gesetzes besteht, wenn es dem Äusserer vorwiegend darum geht, die angegriffene Person zu Fall zu bringen und zu schmähen (Riklin, a.a.O., N 23 zu Art. 173 StGB). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung in Art. 173 Ziff. 3 StGB tritt der Fall, dass jemand nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen werden kann, selten ein, was bedeutet, dass die Zulassung die Regel bildet (vgl. BGE 132 IV 116; Trechsel et al., a.a.O., N 21 zu Art. 173 StGB). Der Berufungskläger macht nun zunächst geltend, weil es bei den Äusserungen des Berufungsbeklagten indirekt um die privaten Interessen von C. und damit nicht um öffentliche Interessen gegangen sei, hätte der Berufungsbeklagte nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen werden dürfen. Wie bereits ausgeführt, besteht eine begründete Veranlassung jedoch nicht nur dann, wenn öffentliche Interessen gewahrt werden sollen. Auch private Interessen genügen und diese billigt der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten ja offenbar zu. Die Wahrung öffentlicher Interessen ist mithin nicht Voraussetzung der Zulassung zum Entlastungsbeweis. Mit seiner Argumentation gewinnt der Berufungskläger daher nichts. Im weiteren beanstandet der Berufungskläger, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Berufungsbeklagte habe nicht mit der Absicht gehandelt, dem Berufungskläger Übles vorzuwerfen, sondern um die seiner Ansicht nach unwahren Behauptungen über C. zu berichtigen. Dies gehe völlig an der Sache vorbei und müsse als unrealistisch und falsch bezeichnet werden. Der Berufungsbeklagte habe vielmehr mit seinem Artikel nur das Ziel verfolgt, den Berufungskläger

Seite 12 — 24 seinerseits schlecht zu machen und in die Pfanne zu hauen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger Übles vorwerfen wollte, müsste diese Motivation die vorherrschende gewesen sein, um die Voraussetzung der überwiegenden Beleidigungsabsicht zu erfüllen. Dies ist vorliegend jedoch offensichtlich nicht gegeben. Der Berufungsbeklagte hat in der Berufungsantwort klar ausgeführt, er habe mit seinem Artikel die Rolle und das Vorgehen des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dessen Artikel in der Zeitschrift Q. unter journalistischen Gesichtspunkten kritisch hinterfragen und für die Leserschaft beleuchten wollen (act. 11, S. 6, Ziff. 3; vgl. auch Klageantwort, kreisamtliche Akten, act. 9, S. 21, Ziff. 18). Eine solche Motivation kann dem Berufungsbeklagten nicht abgesprochen werden. Damit lässt sich nicht sagen, eine – falls überhaupt vorhandene – Beleidigungsabsicht sei das überwiegende Motiv der beanstandeten Äusserungen gewesen. Die Einschätzung der Vorinstanz, der Berufungsbeklagte habe nicht mit der überwiegenden Absicht gehandelt, dem Berufungskläger etwas Übles vorzuwerfen, erweist sich folglich als korrekt. Unter diesen Umständen aber war der Berufungsbeklagte zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Die vom Berufungskläger vorgebrachten Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig, weshalb die Berufung in diesem Punkte abzuweisen wäre, selbst wenn die Einwände materiell zu prüfen wären. 7. Die Vorinstanz hat die Textstelle „eine Zwangsvollstreckung hat nie stattgefunden“ als nicht ehrverletzend qualifiziert. Der Berufungskläger macht nun geltend, diese Äusserung sei im Zusammenhang mit der vorhergehenden Passage zu interpretieren, wo der Berufungsbeklagte schreibe „allein schon das wäre Rufmord“ und sich auf die angebliche Betreibungshandlung aus dem Jahre 1989 (realiter 1998) beziehe. Der Berufungsbeklagte unterstelle dem Berufungskläger im Gesamtzusammenhang, dass er nicht nur eine Betreibungshandlung erfunden habe, sondern er erwecke den aktenkundig falschen Eindruck, dass nie irgendwelche Zwangsvollstreckungen gegen C. und gegen von diesem beherrschte Firmen stattgefunden hätten. Die wiederholte Behauptung (im Lauftext und im Kasten), es habe nie eine Zwangsvollstreckung gegeben, beziehe sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht allein auf die eine Zwangsverwertung von 1989, sondern klar erkenntlich auf die gesamte Vergangenheit von C.. Dies stehe im krassen Gegensatz zu den im Jahre 2005 ausgestellten Verlustscheinen. Der Berufungskläger werde damit sehr wohl als Lügner dargestellt, was in einem erheblichen Masse ehrverletzend sei. – Die vom Berufungskläger beanstandete Textstelle findet sich in folgender Passage des Artikels im P.: „Da schreibt A. nämlich, um C. erst einmal schlecht zu machen: ‚1989 ist gegen C. zum ersten Mal eine Zwangsvollstreckung

Seite 13 — 24 durchgeführt worden, doch noch immer fliessen laufend Gelder auf seine Konti.’ 1989 in Schieflage? Wohl kaum, damals stand C. in den Diensten der S. und eine Zwangsvollstreckung hat nie stattgefunden. A. rechtfertigt das heute damit, dass eine Verwechslung vorliege. Allein schon diese Aussage wäre Rufmord.“ Es geht aus dem Zusammenhang sehr deutlich hervor, dass die Feststellung, es habe nie eine Zwangsvollstreckung stattgefunden, sich auf das Jahr 1989 bezieht. Ein unvoreingenommener Leser wird die Passage denn auch zweifellos so verstehen. Daran vermag auch die weitere Bemerkung, allein schon diese Aussage wäre Rufmord, nichts zu ändern. Denn der Vorwurf an C., er sei bereits 1989, als er noch in leitender Stellung bei der S. gearbeitet habe und zudem viele Jahre vor den im Artikel in der Zeitschrift Q. ins Zentrum gerückten und angeprangerten finanziellen Problemen, in finanziellen Schwierigkeiten gewesen, würde ohne Zweifel den Ruf von C. erheblich mehr belasten und ihn als weitaus weniger vertrauenswürdig in finanziellen Dingen hinstellen, als die nachgewiesenen gegenwärtigen finanziellen Turbulenzen vermuten liessen. Damit wird der Ruf von C. durch den Hinweis auf eine Zwangsvollstreckung im Jahre 1989 ganz erheblich stärker belastet, worauf sich der Ausdruck „Rufmord“ klarerweise bezieht. Wie sich aus den Akten ergibt und wie vom Berufungskläger auch eingestanden, fand im Jahre 1989 tatsächlich keine Zwangsvollstreckung gegen C. statt. Die Aussage im Artikel des P. entsprach mithin der Wahrheit. Sie wirft dem Berufungskläger vor, journalistisch unsorgfältig gearbeitet zu haben, kritisiert mithin die Art und Weise der Berufsausübung. Sie betrifft jedoch nicht die Geltung des Berufungsklägers als anständiger, integrer Mensch. Die Äusserung ist damit nicht ehrverletzend, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat. Selbst wenn sie als ehrverletzend eingestuft werden müsste, wäre im übrigen – wie eben festgestellt – der Wahrheitsbeweis erbracht, fand im Jahre 1989 doch eingestandenermassen keine Zwangsvollstreckung gegen C. statt. Der Berufungskläger weist in seiner Berufung darauf hin, dass die Vorinstanz auch bezüglich einer zweiten von ihm angeprangerten Textstelle ohne Not davon ausgegangen sei, die Feststellung, es habe nie eine Zwangsvollstreckung gegen C. stattgefunden, beziehe sich nur auf das Jahr 1989. Diese zweite Textstelle lautet wie folgt: „Gegen C. soll 1989 zum ersten Mal eine Zwangsvollstreckung durchgeführt worden sein, schrieb A.. Darauf angesprochen, dass dies nicht stimmt, erklärte er das mit einem Irrtum: ‚Der Privatkonkurs 1989 war in Wirklichkeit eine Liegenschaftsverwertung im Tessin im Jahre 1998. Ich habe den Tipp von der Kapo L. gekriegt und nochmals verifiziert.’ Das war im November 2005, der Artikel ist erst im Januar 2006 erschienen. Die Verifizierung dauert etwas lange, jetzt haben wir Dezember und bislang gab es keine Berichtigung dieser Falschmeldung. Gegen C. gab es nämlich gar nie eine Zwangsvollstreckung und im Q. wurde die Falschbehauptung auch nie demen-

Seite 14 — 24 tiert.“ Die Vorinstanz konnte auch bezüglich dieser Textstelle ohne Willkür davon ausgehen, dass sich der Hinweis auf eine fehlende Zwangsvollstreckung auf das Jahr 1989 bezog, um welches es ja vornehmlich ging. Selbst wenn sich dieser Hinweis aber nicht nur auf das Jahr 1989 bezogen haben sollte, wäre keine Ehrverletzung gegeben, wird dem Berufungskläger doch entgegen seinen Ausführungen in der Berufung in keiner Weise vorgeworfen, er lüge. Vielmehr wird Kritik an seiner Verifizierung geäussert, die nach Meinung des Berufungsbeklagten hätte aufzeigen müssen, dass auch 1998 keine Zwangsvollstreckung erfolgt war, da nie eine Zwangsvollstreckung stattgefunden habe. Der Vorwurf lautet daher, der Berufungskläger habe bezüglich Zwangsvollstreckungen nicht genügend seriös abgeklärt beziehungsweise sich daraus ergebende Richtigstellungen noch immer nicht vorgenommen. Die Kritik wendet sich mithin auch hier ausschliesslich gegen die journalistische Vorgehensweise des Berufungsklägers, betrifft somit einzig seine Berufsausübung und ist daher nicht ehrverletzend. Das vorinstanzliche Urteil ist somit in diesem Punkt zu bestätigen. Im übrigen ist gemäss Aktenlage bezüglich der Jahreszahl 1989 tatsächlich keine Richtigstellung erfolgt. Der Vorwurf, der Berufungskläger habe eine veröffentlichte falsche Information nicht berichtigt, trifft daher – soweit aus den Akten ersichtlich – zu. 8. Der Berufungskläger beanstandet weiter, dass die Vorinstanz die Abfolge von Äusserungen im Artikel des Berufungsbeklagten im P., zuerst seien die angeblich ungerechtfertigten Forderungen zur Betreibung gebracht, dann dies publiziert und anschliessend C. verhaftet worden, als nicht ehrverletzend eingeschätzt hat. Er macht geltend, der Berufungsbeklagte habe vielmehr gezielt versucht, eine Kausalkette zu konstruieren, bei der der Berufungskläger einen unbescholtenen Mann betreibe, um diesen dann via Publikation ins Gefängnis zu bringen. Damit werde dem Berufungskläger eine zutiefst unethische Absicht unterstellt, weshalb die Schilderung der unmittelbar aufeinander folgenden Vorgänge als ehrverletzend beurteilt werden müsse. Dem ist nicht zuzustimmen. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil zu Recht festgestellt hat, ist für die Beurteilung der inkriminierten Textstellen vom Verständnis des sich im Mittelfeld der gesamten potentiellen Leserschaft bewegenden Lesers auszugehen. Da der P. an alle Haushalte und privaten Postfächer in Graubünden, exklusive Engadin und italienischsprachige Täler, verteilt wird, somit sowohl gebildete als auch weniger gebildete Leser ansprechen will und auch wird, ist von einem durchschnittlichen bündnerischen Zeitungsleser auszugehen. Gerade weil der P. an alle Haushaltungen und privaten Postfächer verteilt wird, kann entgegen den Ausführungen in der Berufung nicht davon gesprochen werden, er würde sich, allein weil es sich um eine Gratiszeitung handelt, an weniger gebildete

Seite 15 — 24 Leser wenden und auch vornehmlich von solchen gelesen. Daran vermögen auch allfällige orthographische Fehler im publizierten Text nichts zu ändern. Es ist vielmehr von einem durchschnittlichen Leser auszugehen und wie dieser die beanstandeten Textstellen versteht. Dem durchschnittlichen Zeitungsleser aber ist ohne Zweifel bekannt, dass ein einziger Zeitungsartikel keine Verhaftung zu initiieren vermag, ansonsten nach jedem Enthüllungsartikel, der sich mit einer möglichen schwereren Straftat befasst, eine Verhaftung erfolgen müsste. Wie die Vorinstanz im weiteren zu Recht ausführt, vermag der Durchschnittsleser durchaus zu erkennen, dass eine Publikation in einer Zeitschrift keinen Grund für die Verhaftung von C. setzten konnte, weil dafür gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, auf welche der Berufungskläger keinen Einfluss hatte. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Rechtsordnung den Rechtsunterworfenen soweit bekannt ist, als dass sie wissen, dass eine Verhaftung als schwerstmöglicher Eingriff nicht willkürlich und nach Gutdünken erfolgen darf, sondern gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Abläufen folgen muss. Für den durchschnittlichen Zeitungsleser war damit offensichtlich, dass die Publikation des Artikels in der Zeitschrift Q. nicht ursächlich für die Verhaftung von C. war. Entgegen den Ausführungen in der Berufung erweckt das Aufzeigen der zeitlichen Abfolge der Vorgänge im Artikel des Berufungsbeklagten beim durchschnittlichen Zeitungsleser daher nicht den Eindruck, der Berufungskläger sei für die Verhaftung von C. verantwortlich oder habe diese gar veranlasst. Die aufgezeigte Abfolge der Ereignisse erweist sich unter diesen Umständen nicht als ehrverletzend, wirft sie dem Berufungskläger doch gar nichts vor. Die vorinstanzliche Entscheidung ist damit in diesem Punkt zu schützen. 9. Die Vorinstanz hat die bereits in Erwägung 7 zitierte Aussage, der Berufungskläger habe C. erst einmal schlecht machen wollen, als ehrverletzend erkannt. Der Berufungskläger beanstandet in seiner Berufung nun, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Berufungsbeklagte habe aber bezüglich dieser Aussage den Wahrheitsbeweis erbracht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sich dabei auf den Umstand gestützt, dass die Ziffern in der Jahreszahl einer Zwangsvollstreckung vertauscht und nicht korrigiert worden seien, was die Böswilligkeit des Berufungsklägers und damit die Wahrheit der ehrverletzenden Äusserung belege. Dem könne nicht gefolgt werden, da der Berufungskläger sehr wohl gewillt gewesen sei, die Unrichtigkeit zu korrigieren, was sich aus einer Mail an die stellvertretende Chefredaktorin des R. ergebe. Nur im späteren Versand des gleichen Manuskripts an den Verleger von Q. sei die Korrektur unterblieben. Dies aber nicht aus Böswilligkeit, sondern aus reiner Vergesslichkeit. Diese einzelne Jahreszahl sei angesichts der Vielzahl von Betreibungshandlungen gegen C. zudem mehr oder weniger

Seite 16 — 24 bedeutungslos. Das Nichtkorrigieren eines einzelnen Datums zeige damit kein willentliches Schlechtmachen. Da der Berufungsbeklagte Kenntnis von den Korrekturbemühungen des Berufungsklägers gehabt habe, könne ihm auch der Gutglaubensbeweis nicht gelingen. – Wie bereits festgestellt und von keiner Seite bestritten, fand im Jahre 1989 keine Zwangsvollstreckung gegen C. statt. Die entsprechende Aussage im Artikel des Berufungsklägers war mithin unwahr. Dies war dem Berufungskläger vor der Veröffentlichung in der Zeitschrift Q. im Januar 2006 bekannt, was sich aus einer E-Mail vom 18. November 2005 an die stellvertretende Chefredaktorin des R. ergibt (kreisamtliche Akten, act. 9, Beilage 8c). In dieser E-Mail wies der Berufungskläger auf die Verwechslung der Jahreszahl hin. Gleichzeitig führte er wörtlich aus: „Wäre aber kein Unglück gewesen“. Diese Aussage zeigt die Einstellung des Berufungsklägers C. gegenüber sehr deutlich. Denn entgegen den Ausführungen in der Berufung macht es offensichtlich einen ganz erheblichen Unterschied, ob behauptet wird, eine Person sei seit ein paar Jahren in finanzieller Schieflage (seit 1998, in welchem Jahr die angebliche Zwangsverwertung eines Grundstücks im Tessin tatsächlich stattgefunden haben soll) oder bereits seit mehr als eineinhalb Jahrzehnten (nämlich seit 1989) und zudem noch zu einer Zeit, als die Person in gehobener beruflicher Stellung bei einem angesehenen Bankinstitut arbeitete. Wenn der Berufungskläger in seiner E-Mail daher ausführt, es wäre kein Unglück gewesen, wenn die unbestrittenermassen falsche Information veröffentlicht worden wäre, dass C. seit mehr als 16 Jahren von Zwangsvollstreckungen betroffen gewesen sei, was C. in ein ganz erheblich schlechteres Licht rückt, so lässt sich dies nicht anders interpretieren, als dass es dem Berufungskläger tatsächlich darum gegangen ist, C. möglichst negativ darzustellen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass gegen C. in den Jahren 2003 bis 2005 offenbar tatsächlich mehrere Betreibungshandlungen erfolgten (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 4. November 2005, kreisamtliche Akten, act. 1, Beilage 5). Wie es in den Jahren davor ausgesehen hat, lässt sich aufgrund der Akten für einzelne wenige Jahre nur bruchstückhaft erahnen, jedoch nicht mit Sicherheit sagen. Für die meisten Jahre und insbesondere für die Zeit vor 1998 sind überhaupt keine Betreibungshandlungen belegt. Wenn nun durch eine falsche Jahreszahl der Eindruck erweckt wird, C. sei seit 1989 mit Betreibungshandlungen konfrontiert gewesen, obwohl Betreibungshandlungen erst für einen wesentlich späteren Zeitpunkt überhaupt sicher nachgewiesen sind, wird C. ohne Zweifel und ganz augenscheinlich weitaus stärker belastet, als wenn eine korrekte, viel spätere Jahreszahl verwendet würde. Insofern kommt es entgegen den Ausführungen in der Berufung sehr wohl auf die korrekte Jahreszahl an, selbst wenn gegen C. in späteren Jahren mehrfach Betreibungshandlungen erfolgt sind. Der Umstand, dass der Berufungskläger die Publikation einer falschen Information,

Seite 17 — 24 die ein erheblich falsches Licht auf die ganze Angelegenheit warf, als kein Unglück bezeichnete, zeigt deutlich auf, dass er C. schlecht hinstellen wollte. Dasselbe ist aus dem Umstand zu schliessen, dass gemäss Aktenlage bezüglich der falschen Jahreszahl bis anhin keine Richtigstellung in der Zeitschrift Q. erfolgt ist. Der durch den Artikel erweckte falsche und erheblich stärker belastende Eindruck, C. habe sich bereits 1989 in finanziellen Schwierigkeiten befunden, ist daher vom Berufungskläger nicht korrigiert worden. Offensichtlich ging es dem Berufungskläger tatsächlich darum, C. in einem möglichst schlechten Licht darzustellen. Im übrigen erscheint es tatsächlich äusserst merkwürdig, dass der Berufungskläger die falsche Jahreszahl nicht korrigiert hat, bevor er das Manuskript seines Artikels an die Redaktion von Q. weiter gegeben hat. Wie sich aus den gesamten Abläufen und insbesondere der starken persönlichen Betroffenheit des Berufungsklägers ergibt, war ihm dieser eine Artikel sehr wichtig. Er hat im weiteren gemäss der bereits genannten E-Mail an die stellvertretende Chefredaktorin des R. selbst noch Recherchen bezüglich der angeblichen ersten Zwangsvollstreckung vorgenommen, nachdem ihm bekannt geworden war, dass die Jahreszahl 1989 nicht stimmt. Er war sich daher offensichtlich der Bedeutsamkeit dieser Jahreszahl bewusst. Unter diesen Umständen aber ist es nur schwer nachvollziehbar, dass er die Korrektur der Jahreszahl vor der nächsten Weitergabe des Manuskripts vergessen haben soll. Selbst wenn man ihm aber zugestehen wollte, dass er das Manuskript ohne nochmalige Kontrolle an die Redaktion von Q. weitergegeben hat, so hat er doch vor der Publikation den redigierten Artikel zum Gegenlesen zugeschickt bekommen (vgl. E-Mail von F. an A. vom 4. Dezember 2006, kreisamtliche Akten, act. 9, Beilage 8). Spätestens hier wäre zu erwarten gewesen, dass der Berufungskläger sich bei der Prüfung des Artikels an die falsche Jahreszahl erinnert hätte beziehungsweise dass ihm die falsche Jahreszahl aufgefallen wäre, bezüglich der er wie gesagt extra noch eigene Recherchen angestellt hatte. Seine Aussage, er habe die Korrektur schlicht vergessen, erscheint unter diesen Umständen wenig glaubhaft. Kommt hinzu, dass sich der Berufungskläger als Jurist in besonderem Masse bewusst sein musste, dass massive Anschuldigungen, wie er sie gegen C. erhob, eine erhebliche Gefahr der Verletzung von Rechtsgütern in sich bergen und daher einer besonders genauen Abklärung und Sorgfalt bedürfen. Aus dem Gesagten erhellt, dass aufgrund der gesamten Umstände und der Aktenlage davon auszugehen ist, dass es dem Berufungskläger tatsächlich darum gegangen ist, C. schlecht zu machen. Die Vorinstanz hat den Wahrheitsbeweis bezüglich dieser Aussage somit zu Recht als erbracht erachtet. Die Berufung ist in diesem Punkt daher unbegründet.

Seite 18 — 24 10. Im Artikel des Berufungsbeklagten im P. findet sich die Aussage, der Berufungskläger habe unbegründete Forderungen von zweimal Fr. 1.925 Mio. auf dem Betreibungsweg gegen C. geltend gemacht. Die Vorinstanz hat diese Aussage als ehrverletzend eingestuft, weil dem unvoreingenommenen Leser das Gefühl vermittelt werde, der Berufungskläger habe Forderungen von insgesamt Fr. 3.85 Mio., die nicht bestanden hätten, gegen C. geltend gemacht, um diesem in irgend einer Weise zu schaden. Dieser Vorwurf sei geeignet, den Berufungskläger in seiner Geltung als ehrbarer Mensch herabzusetzen und so seine Ehre zu verletzen. Jedoch habe der Berufungskläger den Beweis, dass es sich bei der Äusserung im Artikel des Berufungsbeklagten um eine unwahre Behauptung handle und die Forderungen begründet gewesen seien, nicht erbracht. Aus dem bei den Akten liegenden Schreiben von C. an H. vom 6. April 2005 lasse sich die Erklärung, dass C. dem Berufungskläger Fr. 1.925 Mio. schulde, nicht entnehmen. Der Berufungskläger habe dem Berufungsbeklagten im weiteren in seiner E-Mail vom 4. Dezember 2006 selbst mitgeteilt, die Verweigerung der Rechtsöffnung durch das Bezirksgericht Plessur habe an einem Mangel in der Aktivlegitimation gelegen. Der Berufungsbeklagte habe unter diesen Umständen gute Gründe gehabt, davon auszugehen, dass die geltend gemachten Forderungen nicht begründet seien. Er habe mithin den Gutglaubensbeweis erbringen können. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beweis für die Forderung von Fr. 1.925 Mio. nicht erbracht sei. Die Kaufverpflichtung von C. liege bei den Akten und es stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen die Forderung in Zweifel ziehe. Der Rückzug eines Rechtsöffnungsbegehrens könne im weiteren viele Gründe haben, weshalb es unzulässig sei, daraus auf eine unbegründete Forderung zu schliessen. Diesen Ausführungen des Berufungsklägers kann nicht zugestimmt werden. Zum einen musste der Berufungsbeklagte vorliegend nicht davon ausgehen, die Rechtsöffnung sei aus irgendwelchen möglichen, aber unbekannten Gründen nicht erreicht worden. Vielmehr hatte ihm der Berufungskläger in seiner E-Mail vom 4. Dezember 2006 klar und unmissverständlich mitgeteilt, das Bezirksgericht habe die Rechtsöffnung aufgrund eines Mangels in der Aktivlegitimation nicht erteilt (kreisamtliche Akten, act. 1, Beilage 3, S. 2 oben). Der Berufungsbeklagte durfte von dieser Information ausgehen. Er durfte darauf vertrauen, dass der Berufungskläger als Jurist die Sachlage juristisch korrekt darstellte. Daher durfte er davon ausgehen, dass nicht das Rechtsöffnungsgesuch zurückgezogen worden war, sondern dass die Rechtsöffnung verweigert worden war, was augenscheinlich nicht dasselbe ist. Und er durfte davon ausgehen, dass die Rechtsöffnung aufgrund eines Mangels in der Aktivlegitimation verweigert worden war. Ob nun aber dieser Mangel darin bestand, dass der Berufungskläger

Seite 19 — 24 nicht berechtigt war, die Rechtsöffnung zu beantragen, oder aber darin, dass der Berufungskläger nicht Inhaber der in Betreibung gesetzten Forderung war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Jedoch durfte sich der Berufungsbeklagte aufgrund dieser Auskunft zumindest in seinen Zweifeln bestärkt fühlen, handelt es sich beim Berufungskläger doch eben um einen Juristen, dem die Voraussetzungen, um eine Rechtsöffnung erfolgreich zu beantragen, ohne Zweifel geläufig sind. Zum andern hat der Berufungsbeklagte den Artikel aus dem P. vor dessen Erscheinen C. zur Korrektur vorgelegt. C. hat die Aussage, die in Betreibung gesetzten Forderungen würden nicht bestehen, nicht beanstandet. Der Berufungsbeklagte durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, dass C. den Bestand der Forderungen nicht anerkennt. Die Forderungen müssen mithin als umstritten betrachtet werden. Daran vermag im weiteren auch das vom Berufungskläger ins Recht gelegte Schreiben von C. vom 6. April 2005 nichts zu ändern (kreisamtliche Akten, act. 24, Beilage 17). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, lässt sich aus diesem Schreiben keine Verpflichtung von C. ableiten, dem Berufungskläger die Summe von Fr. 1.925 Mio. zu bezahlen. Andere Dokumente, die den Beweis für den Bestand der Forderung erbringen würden, finden sich in den Akten nicht. Insbesondere hat bis anhin offensichtlich noch kein Gericht über den Bestand der Forderung entschieden. Es darf unter diesen Umständen entgegen den Ausführungen in der Berufung nicht davon ausgegangen werden, die Forderung sei ausgewiesen. Gemäss Aktenlage und Kenntnisstand des Berufungsbeklagten im Zeitpunkt der Publikation seines Artikels hat der Berufungskläger zudem nichts weiter unternommen, um die von ihm behauptete Forderung gegenüber C. durchzusetzen. Insbesondere wurde diese gemäss Aktenlage weder von der aktiv legitimierten Person erneut in Betreibung gesetzt beziehungsweise die Rechtsöffnung beantragt (obwohl die Betreibung einen leicht gangbaren und nicht sehr kostspieligen Weg zur Durchsetzung einer Forderung eröffnet), noch wurde sie auf gerichtlichem Weg weiterverfolgt. Gerade dieser Verzicht auf die Durchsetzung der Forderung durfte beim Berufungsbeklagten Zweifel an der Begründetheit der Forderung erwecken. Dem Berufungsbeklagten stellte sich die Sachlage somit wie folgt dar: Die Rechtsöffnung war aufgrund eines Mangels in der Aktivlegitimation des Berufungsklägers verweigert worden; der Bestand der Forderung war in keiner Weise nachgewiesen und C. bestritt diesen; der Berufungskläger hatte die Durchsetzung dieser Forderung nicht weiter verfolgt, obwohl es sich um eine erhebliche Summe handelte, auf die zweifellos nicht leicht zu verzichten war. Unter diesen Umständen aber bestanden für den Berufungsbeklagten hinreichende Gründe davon auszugehen, der Berufungskläger habe unbegründete Forderungen in namhafter Höhe gegen C. und dessen Firma in Betreibung gesetzt. Die Vorinstanz ist mithin zu Recht davon ausgegangen, vom Berufungsbe-

Seite 20 — 24 klagten sei der Glutglaubensbeweis erbracht worden. Das vorinstanzliche Urteil ist daher in diesem Punkt zu bestätigen und die Berufung abzuweisen. Zu Handen des Berufungsklägers sei schliesslich noch der Hinweis angebracht, dass bezüglich C. auch zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Handlungen und Aussagen die Unschuldsvermutung galt, auch wenn er einige Zeit in Untersuchungshaft verbracht hat. Seine Aussagen erscheinen daher nicht von vornherein als wenig oder gar nicht glaubhaft, nur weil er in Untersuchungshaft war. Davon musste auch der Berufungsbeklagte nicht ausgehen. Die diesbezüglichen Bemerkungen in der Berufung sind aus diesem Grund unangebracht. 11. In einem letzten Punkt schliesslich beanstandet der Berufungskläger, dass die Vorinstanz seinen eigenen Artikel, der in der Zeitschrift Q. erschienen sei, kritisiert habe, obwohl es in vorliegendem Verfahren darum gehe, den Artikel des Berufungsbeklagten zu beurteilen. Wenn die Vorinstanz im übrigen seinen Artikel genauer bewertet hätte, hätte sie auch würdigen müssen, dass es um das Gebaren des Geschäftsmanns C. gegangen sei und nicht so sehr um dasjenige des Privatmannes. Trotzdem habe sie nur die Betreibungen gegen C. privat erwähnt und nicht jene gegen dessen Firma T. AG. Erst dort aber seien die Betreibungen zu finden, auf welchen die Recherchen des Berufungsklägers basiert hätten. Dort würden auch Privatpersonen aufgeführt, die von C. übervorteilt worden seien und deren in Betreibung gesetzte Forderungen sich zusammen auf über eine Million belaufen würden. – Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers hatte sich die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Wahrheitsbeweises sehr wohl mit seinem Artikel in der Zeitschrift Q. auseinanderzusetzen. Konkret ging es in diesem Punkt um die Frage, ob der Berufungsbeklagte den Wahrheitsbeweis für die Aussage zu erbringen vermochte, die seltsamen Methoden des Berufungsklägers hätten dazu geführt, dass C. in der Öffentlichkeit als Millionenbetrüger habe dargestellt werden können. Es war mithin zu entscheiden, ob der Berufungskläger seltsame Methoden angewandt hatte und ob dadurch C. in der Öffentlichkeit als Millionenbetrüger hingestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang musste die Vorinstanz sehr wohl prüfen, wie es zur Veröffentlichung des Artikels gekommen war, wie der Berufungskläger seine eigene Verstrickung mit C. im Artikel dargestellt beziehungsweise eben ausgelassen hatte und welche Auswirkungen dieses Weglassen auf die Wahrnehmung des durchschnittlichen Zeitungslesers bezüglich der Person C. haben musste. Im übrigen wendet sich der Berufungskläger mit seiner Argumentation, die sich allein mit der Frage befasst, ob zur Beurteilung auch die Betreibungen gegen die T. AG beigezogen werden müssen, augenscheinlich nicht gegen die Feststellung der Vorinstanz, der Berufungskläger habe seltsame Methoden angewandt, indem er der

Seite 21 — 24 Redaktion der Zeitschrift Q. seine Verstrickungen mit C. verschwiegen habe, was wiederum gemäss Aussage des Chefredaktors von Q. erst dazu geführt habe, dass der Artikel überhaupt veröffentlicht worden sei. Schon damit aber ist belegt, dass seltsame Methoden zur Veröffentlichung des Artikels und dadurch zur Darstellung von C. in der Öffentlichkeit als Millionenbetrüger geführt haben. Der Berufungskläger wendet sich mit seinen Ausführungen einzig dagegen, dass C. nur als Millionenbetrüger habe dargestellt werden können, weil der Berufungskläger selbst Forderungen in Millionenhöhe geltend gemacht und dies in seinem Artikel nicht aufgezeigt habe. Er macht sinngemäss geltend, auch ohne seine eigenen Betreibungen seien gegenüber C. und seiner Firma von Betroffenen Betreibungen in Millionenhöhe erhoben worden, so dass C. so oder so als Millionenbetrüger da stehe. Zunächst ist in diesem Zusammenhang ganz klar festzustellen, dass der durchschnittliche Leser des Artikels in der Zeitschrift Q. ohne Zweifel den Eindruck erhält, es gehe einzig und allein um C. und in keiner Weise um seine Firmen. Der Berufungskläger spricht in seinem Artikel von den Vorlieben von C. als Person, von einer Zwangsvollstreckung gegen C. und von dessen Konti, auf die noch immer Gelder fliessen sollen, von alten Gemälden, die C. gehörten und die dieser als Pfand verspreche, vom Vorgehen von C. bei der Anwerbung von Investoren und so weiter. Immer wird C. persönlich und ohne Hinweis auf eine Firma genannt. Firmen werden nur im Zusammenhang mit dem Betreibungsregister, ohne Nennung von Namen oder nähere Kennzeichnung und eigentlich lediglich nebenbei erwähnt. Dadurch entsteht ganz klar der Eindruck, es gehe in dem Artikel nur um C. und nicht auch um seine angeblichen Firmen. Die Art der Berichterstattung führt dazu, dass der unvoreingenommene Leser zum Schluss gelangt, C. persönlich sei einerseits in Millionenhöhe verschuldet und andererseits mit unlauteren Machenschaften immer wieder zu neuen Geldern gekommen. Dass C. Auszug aus dem Betreibungsregister vom 4. November 2005 (kreisamtliche Akten, act. 1, Beilage 5) Betreibungen in der Gesamthöhe von über Fr. 2.5 Mio. ausweist, liegt jedoch klarerweise an der vom Berufungskläger in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 1.925 Mio.. Ohne diese Betreibung verbleiben noch in Betreibung gesetzte Forderungen von etwas mehr als Fr. 630'000.--. Die Schulden aber, die gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 4. November 2005 die T. AG betreffen (kreisamtliche Akten, act. 1, Beilage 6), können nicht C. persönlich zugerechnet werden, handelt es sich bei der T. AG doch einerseits offensichtlich um eine juristische Person und ist andererseits in keiner Weise nachgewiesen, dass und allenfalls wie C. an dieser Firma beteiligt ist. Sie sind entgegen den Ausführungen in der Berufung daher nicht relevant. C. als Person konnte mithin nur als Millionenschuldner dargestellt werden, weil der Berufungskläger eine Forderung von beinahe Fr. 2 Mio. in Betreibung gesetzt hatte.

Seite 22 — 24 Kommt hinzu, dass die übrigen in Betreibung gesetzten Forderungen von ungefähr Fr. 630'000.-- überwiegend Forderungen von Banken betrafen, was sehr stark dafür spricht, dass sie mit den vom Berufungskläger in seinem Artikel angeprangerten angeblichen Geschäften von C. nichts zu tun hatten. Allein durch den Umstand, dass der Berufungskläger eine Forderung über Fr. 1.925 Mio. in Betreibung setzte, deren Begründetheit in keiner Weise nachgewiesen ist, konnte C. persönlich als Millionenschuldner und –betrüger dargestellt werden. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, es sei erstellt, dass die seltsame Vorgehensweise des Berufungsklägers dazu geführt habe, dass zum einen sein Artikel überhaupt publiziert worden sei und dass zum andern C. als Millionenbetrüger habe dargestellt werden können. Zu Recht hat die Vorinstanz daher festgestellt, der Wahrheitsbeweis sei erbracht. Die Berufung ist somit in diesem Punkt unbegründet und das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. 12. Die Vorinstanz hat schliesslich die Aussage, der Berufungskläger habe den L.-Geschäftsmann C. so richtig in die Pfanne gehauen, als ehrverletzend eingestuft. Sie hat diesbezüglich jedoch den Wahrheitsbeweis als erbracht erachtet. Der Berufungskläger seinerseits äussert sich in der Berufung nicht zu der Frage, ob der Wahrheitsbeweis in diesem Fall zu Recht als erbracht erkannt worden ist, sondern belässt es bei seinen allgemeinen Ausführungen bezüglich der Zulassung des Berufungsbeklagten zum Entlastungsbeweis. Dass diese allgemeinen Einwände verspätet sind, wurde bereits ausgeführt. Der Berufung fehlt es mithin an einer substantiierten Rüge im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz als erbracht erkannten Wahrheitsbeweis für die als ehrverletzend eingestufte Aussage, der Berufungskläger habe den L.-Geschäftsmann C. so richtig in die Pfanne gehauen. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat sich unter diesen Umständen nicht weiter mit dieser Frage zu befassen. Es sei jedoch festgehalten, dass der Berufungskläger in seiner Berufung entgegen den Ausführungen in der Berufungsantwort nicht festgestellt hat, die Aussage, er habe C. in die Pfanne gehauen, bilde nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Liest man die Berufung genau durch, so wird leicht ersichtlich, dass der Berufungskläger in Ziffer 5 lediglich darauf hingewiesen hat, dass es in vorliegendem Verfahren nicht darum gehe, ob der Berufungskläger C. tatsächlich in die Pfanne gehauen habe oder nicht. Diese Feststellung trifft jedoch nicht gänzlich zu. Im Rahmen der Entlastungsbeweise ist nämlich ohne Zweifel auch die Motivation des Berufungsklägers bezüglich seiner Ausführungen in seinem Artikel relevant. Jedoch ist dem Berufungskläger insofern zuzustimmen, als es in vorliegendem Verfahren nicht darum geht zu klären, ob der in der Zeitschrift Q. erschienene Artikel die Ehre von C. verletzt hat.

Seite 23 — 24 13. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen, der zudem den Berufungsbeklagten angemessen ausseramtlich zu entschädigen hat.

Seite 24 — 24 Demnach erkennt die I. Strafkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher den Berufungsbeklagten mit Fr. 5'827.90 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SB 2008 35 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 06.05.2009 SB 2008 35 — Swissrulings