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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 06.12.2007 SB 2007 21

6 décembre 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·3,040 mots·~15 min·5

Résumé

Verwahrung | Sexuelle Integrität

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 5. Dezember 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SB 07 21 (nicht mündlich eröffnet) Beschluss Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Möhr Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der Strafsache des X., ledig, kaufmännischer Angestellter, Kantonale Anstalt Realta, Postfach 156, 7408 Cazis, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Verwahrung, hat sich ergeben: A. Mit Urteil vom 11. Dezember 1990 sprach das Kreisgericht Churwalten X. schuldig der wiederholten und fortgesetzten Unzucht mit Kindern, der Tätlichkeiten sowie der Drohung, wofür er mit 12 Monaten Gefängnis bestraft wurde. Gleichzeitig wurde eine mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 26. Oktober 1989 bedingt ausgesprochene Strafe von 7 Monaten Gefängnis widerrufen. Dem Verurteilten wurde vom Gericht die Weisung erteilt, sich ambulant psychiatrisch behandeln

2 zu lassen. Mit Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses vom 24. Februar 1992 wurde das einleitend genannte Urteil dahingehend geändert, dass die Strafen von 12 und 7 Monaten Gefängnis aufgeschoben wurden und anstelle der ambulanten Behandlung eine stationäre Massnahme angeordnet wurde. Am 12. November 1992 hob der Kantonsgerichtausschuss diesen Beschluss hinsichtlich der stationären Massnahme auf und entschied, X. sei zu verwahren. Am 20. Juli 1993 sprach das Kreisgericht Lugnez X. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Pornographie schuldig und bestrafte ihn mit 3 Monaten Gefängnis, wobei der Vollzug der Strafe aufgeschoben und X. gestützt auf aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 (recte Abs. 2) StGB verwahrt wurde. Gegen dieses Urteil erhob X. Berufung. Mit Urteil vom 22. September 1993 (SB 63/93) sprach der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden X. von der Anklage der mehrfachen Pornographie frei, reduzierte die Strafe auf zwei Monate Gefängnis und bestätigte die angeordnete Verwahrung. B. Die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches erfordert eine Überprüfung der Verwahrung von Personen, die nach den Art. 42 oder 43 Ziff. 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, bis am 31. Dezember 2007. Der Kantonsgerichtsausschuss hat in diesem Sinne die Verwahrung von X. zu überprüfen. Am 31. Januar 2007 wurde med. pract. A., Oberarzt im Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Justizvollzugs Kanton Zürich, vom Amt für Justizvollzug Graubünden beauftragt, ein psychiatrisches Gutachten über X. zu erstellen. Das Gutachten lag am 2. Oktober 2007 vor und ging beim Kantonsgericht Graubünden zusammen mit der Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug Graubünden am 12. Oktober 2007 ein. Das Amt für Justizvollzug beantragt, die Verwahrung von X. nach Art. 64 StGB weiterzuführen. Eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht als nicht zweckmässig erachtet. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 16. Oktober 2007 wurde Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg als amtlicher Verteidiger von X. eingesetzt. Er erhielt Gelegenheit, sich zur Frage der Weiterführung der Verwahrung seines Mandanten vernehmen zu lassen. In seiner Stellungnahme vom 21. November 2007 stellt Rechtsanwalt Fryberg den Antrag, X. aus der Verwahrung zu entlassen. Nur so könne dieser in eine Anstalt eingewiesen werden, die ihm gerecht werde.

3 Auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 2. Oktober 2007 sowie auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Nach Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002 überprüft das Gericht bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach den Art. 42 oder 43 Ziff. 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59–61 oder 63 StGB) erfüllt sind. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt. b. X. wurde mit den Urteilen des Kantonsgerichtausschusses vom 12. November 1992 und vom 22. September 1993 (SB 63/93) gestützt auf aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verwahrt. In diesem Sinne ist bis am 31. Dezember 2007 die Überprüfung dieser Verwahrung, welche in den vergangenen Jahren bereits mehrmals erfolgte, erneut vorzunehmen. Zuständig hierfür ist dasjenige Gericht, das die Massnahme angeordnet hat, vorliegend somit der Kantonsgerichtsausschuss. c. Der Kantonsgerichtsausschuss hat zu prüfen, ob bei X. die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt sind, wobei aufgrund des Alters sowie der Art und Schwere der psychischen Störung von X. nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in Frage kommt. Nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht, ist ein Täter psychisch schwer gestört, eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Massnahmen nach Art. 59 StGB sind spezifische Formen der strafrechtlichen Sanktion und bezwecken die Verhinderung von Straftaten und die Wiedereingliederung der Täter. Vorausgesetzt sind Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 17. Aufl., Zürich 2006, S. 116). Ist der Betroffene einer Behandlung nicht zugänglich, fällt eine therapeutische Massnahme ausser Betracht (Marianne Heer, Basler Kommentar zum StGB, Band I, 2. A., Basel 2007, N 63 zu Art. 59 StGB). Sind die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt, ordnet der Kantonsgerichtsausschuss diese an. Kommt eine solche Massnahme nicht in Frage, hat das Gericht, wenn eine Entlas-

4 sung, eine probeweise Entlassung oder gar eine Aufhebung der Verwahrung nicht in Frage kommt, festzustellen, dass die Verwahrung nach neuem Recht (Art. 64 StGB) weitergeführt wird. 2.a. A. stellt in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2007 hinsichtlich X. die Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt unreifen Zügen. Zudem bestehe bei ihm eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie. In Bezug auf Gefährlichkeit und Rückfallgefahr sieht der Gutachter bei X. gegenwärtig ein deutlich ausgeprägtes strukturelles Rückfallrisiko für einschlägiges pädosexuelles Deliktshandeln. Auch langfristig erachtet der Experte Rückfälligkeit als eher wahrscheinlich als Rückfallfreiheit. Die aktuelle legalprognostische Beurteilung und die Einschätzung des Rückfallrisikos für einschlägiges Handeln fielen bei X. gegenwärtig weiterhin ungünstig aus. Die von ihm ausgehende Gefährdung gegenüber anderen Menschen ergebe sich aus der bei ihm fortbestehenden Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie sowie aus der mit einem gegenwärtig deutlichen Rückfallrisiko behafteten Disposition für pädosexuelles Handeln. Es sei in diesem Zusammenhang eine relevante Gefährdung der sexuellen Integrität von Kindern zu erwarten, die über das in den bisherigen pädosexuellen Tathandlungen gezeigte Ausmass indes nicht hinausgehen sollte. Eine nennenswerte Wahrscheinlichkeit für Handlungen, welche zu einer – zumal höher gradigen – körperlichen Integritätsverletzung und damit zu einer Gefährdung von Leib und Leben eines Menschen führen, werde bei X. nicht gesehen. X. habe keine delinquenzspezifischen personalen Kompetenzen und ein ausreichend rückfallprophylaktisch wirksames kognitiv-verhaltens-bezogenes Risikomanagementpotential bei sich ausbilden können. Das bei ihm weiterhin als deutlich ausgeprägt beurteilte Rückfallrisiko für einschlägiges pädosexuelles Delikthandeln sei nicht in einem relevanten Masse kompensiert. Eine probeweise Entlassung von X. aus der Verwahrung – oder gar deren Aufhebung – erscheine zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht und werde gutachterlicherseits nicht empfohlen. Vor und auch während der nunmehr bald 15-jährigen Inhaftierungszeit von X. seien verschiedentlich Versuche einer psychotherapeutischen Beeinflussung seiner persönlichkeitsbezogenen Risikofaktoren für pädosexuelles Delikthandeln unternommen worden. In den jährlichen Beurteilungen und den Prognosegutachten sei ihm attestiert worden, dass eine deliktorientierte Therapiearbeit mit ihm nicht durchführbar gewesen sei und wirksame rückfallprophylaktische Strukturen nicht

5 haben etabliert werden können. In der jetzigen gutachterlichen Untersuchungssituation präsentiere sich X. weitgehend unverändert im Vergleich zu den früheren Beurteilungssituationen. Eine adäquate inhaltliche Reflexion seiner verurteilten pädosexuellen Anlasstathandlungen und seiner deliktbegünstigenden Persönlichkeitseigenarten in Form einer deliktrekonstruktiven Auseinandersetzung sei mit ihm nicht möglich gewesen. Die teilweise Verleugnung verurteilter Delikthandlungen und kognitive Verzerrungen wie die Externalisierung von Verantwortung bei erheblicher Bagatellisierung der Deliktschwere sowie eine teilweise Verkehrung ins Gegenteil hinsichtlich der Initiierung von Tathandlungen etc. seien bei X. weiterhin auffällig. Im FOTRES (Forensisches Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluations-System) sei die deliktbezogene Beeinflussbarkeit des Exploranden als gering bis sehr gering vorhanden beurteilt worden. Zusammenfassend lägen bei X. nicht die Voraussetzungen vor, um eine stationäre Behandlungsmassnahme gemäss Art. 59 StGB empfehlen zu können. Eine Umwandlung der Verwahrungs- in eine stationäre Behandlungsmassnahme werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht als nicht zweckmässig erachtet. b. Der Gutachter gelangt somit zum Schluss, dass bei X. die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB nicht gegeben sind und die Verwahrung nach Art. 64 StGB weiterzuführen ist. Namentlich fehlt es bei X. an der therapeutischen Beeinflussbarkeit und damit an der von Art. 59 StGB geforderten Behandlungsfähigkeit. 3.a. Der amtliche Verteidiger macht in seiner Vernehmlassung vom 21. November 2007 geltend, X. sei von verschiedenen Fachleuten verschieden beurteilt worden. Die gutachterlichen Einschätzungen bezüglich der Therapierbarkeit von X. gingen teilweise diametral auseinander. So halte insbesondere der Psychologe D. fest, dass X. seiner Meinung nach nicht untherapierbar sei. Rechtsanwalt Fryberg verweist in diesem Zusammenhang auf einen Artikel in der Weltwoche, der sich mit X. befasst hat. b. Der erwähnte Weltwoche-Artikel zitiert hinsichtlich der Therapierbarkeit von X. – wie sich aus den im Beitrag verwendeten Initialen in Verbindung mit den vorliegenden Verfahrensakten ergibt – die Ärzte bzw. Psychotherapeuten B., C. und D.. Es trifft zu, dass D., Psychologe in der Strafanstalt Lenzburg, in seinem Bericht vom 14. Juni 1996, der im Gutachten Dr. E. vom 24. Juli 1996 wiedergegeben ist, festhielt, X. sei seiner Meinung nach nicht untherapierbar. Es habe eine Vertrau-

6 ensbasis bestanden und Identifikationen seien möglich gewesen. Aus diesen Angaben liessen sich durchaus positive Aspekte in den bislang unternommenen psychotherapeutischen Interventionen erkennen. Fruchtbare Ansätze waren laut Gutachten allerdings in erster Linie dann möglich, wenn die konkreten Schwierigkeiten von X. im Alltag zum Ansatz der therapeutischen Gespräche genommen wurden. Sexuelle Handlungen mit Kindern waren offenbar kein zentrales Thema des therapeutischen Prozesses, selbst wenn nicht ausgeschlossen wurde, dass sich auch eine Arbeit an den Delikten hätte ergeben können (Gutachten Dr. E., S. 5 f., 12 f.). Das Gutachten Dr. E. vom 24. Juli 1996 nimmt im Weiteren auf die Behandlung von X. durch Dr. C. Bezug. Es geht daraus hervor, dass X. dem Therapeuten im letzten Halbjahr des Behandlungszeitraums als spürbarer und emotional zugänglicher erschien. Auch Dr. C. äusserte allerdings die Ansicht, dass Auseinandersetzungen psychotherapeutischer Art kaum stattfinden konnten (Gutachten Dr. E., S. 4). Die erwähnten Teilerfolge in den allgemeinen therapeutischen Bemühungen der Jahre 1993 bis 1996 sind zwar positiv zu werten, rechtfertigen indes die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme für sich allein noch nicht. Insbesondere ist für eine Behandlung nach Art. 59 StGB vorausgesetzt, dass eine deliktorientierte Therapie möglich ist, ansonsten nicht erwartet werden kann, durch die Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Trotz der in Betracht gezogenen Möglichkeit, dass sich aus der allgemeinen therapeutischen Behandlung von X. auch eine deliktsbezogene Arbeit hätte ergeben können – diese Möglichkeit wird im Übrigen von Gutachter A. noch heute nicht ausgeschlossen (vgl. Gutachten A., S. 78) – gelang es in den folgenden zehn Jahren zudem offensichtlich nicht, eine erfolgreiche deliktorientierte Therapie durchzuführen. Dr. B., Psychiatrischer Dienst Strafanstalt Lenzburg, sprach in seinem Therapiebericht vom 8. März 2005 dann zwar davon, X. dürfe als therapie- bzw. gesprächswillig bezeichnet werden (Therapiebericht Dr. B., S. 3). Damit wird indes in erster Linie die Behandlungsbereitschaft angesprochen und nicht die von Art. 59 StGB vorausgesetzte Behandlungsfähigkeit. c. Von den weiteren Gutachtern, die sich bis anhin mit X. befasst haben, wird dessen Therapierbarkeit bzw. Behandlungsfähigkeit trotz vielfacher psychotherapeutischer Behandlungsversuche als nicht vorhanden bezeichnet (vgl. Gutachten Dr. F. vom 4. September 1992, S. 9 ff.; Gutachten Dr. E. vom 24. Juli 1996, S. 11 ff.; Gutachten Dr. G. vom 22. Oktober 2003, S. 36 ff.; Therapieverlaufsbericht Dr. H. vom 22. August 2006). Bis heute konnte eine erfolgversprechende therapeutische Behandlung bei X., wie bereits erwähnt, denn auch nicht durchgeführt werden.

7 d. Wie in Erwägung 2 dargelegt, gelangt auch Gutachter A. im aktuellen Gutachten aus dem Jahr 2007 zum Schluss, X. fehle die Behandelbarkeit. Dabei beurteilte der Experte einerseits den gesamten bisherigen Massnahme- und Inhaftierungszeitraum bzw. die verschiedenen Versuche einer psychotherapeutischen Beeinflussung von X.. Anderseits nahm er eigene Untersuchungen vor, die ihn zur Erkenntnis führten, dass sich X. weitgehend unverändert im Vergleich zu früheren Beurteilungssituationen präsentiere. Dieser habe jeweils klar Stellung genommen zu den prognoserelevanten und anderen Fragestellungen. Er habe zwar die bei ihm bestehende Einsicht formuliert, dass er solche Handlungen nicht mehr tun dürfe und werde. Als Anlass für diese Haltung erscheine jedoch weniger die Einsicht in die umfassende kindsbezogene Unrechtmässigkeit eines solchen Tuns, sondern die Angst vor Bestrafung. Eine adäquate inhaltliche Reflexion seiner verurteilten pädosexuellen Anlasstathandlungen und seiner deliktbegünstigenden Persönlichkeitseigenarten in Form einer deliktrekonstruktiven Auseinandersetzung sei mit ihm nicht möglich. Bei X. sei keine Entwicklung erkennbar geworden, welche auf einer persönlichkeitsstrukturellen Ebene und im Hinblick auf deliktbezogene persönliche Haltungen und Sichtweisen einen relevanten Unterschied zu früheren Beurteilungssituationen ausmachen würde. Diese negative Einschätzung werde von den Ergebnissen der in der vorliegenden Begutachtung angewandten Prognoseinstrumente gestützt. Die Behandelbarkeit bzw. Beeinflussbarkeit des strukturellen Rückfallrisikos werde als gering bis sehr gering ausgeprägt beurteilt. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass X. im Sinne einer primär deliktorientierten Therapie nicht ausreichend behandelbar sei. Auch seine Persönlichkeitsstörung sei in seinem fortgeschrittenen Alter psychotherapeutisch nicht (mehr) angehbar (Gutachten A., S. 70 ff.). e. Das Gutachten von Oberarzt A. erweist sich grundsätzlich als vollständig und klar und wird im Übrigen auch vom amtlichen Verteidiger nicht substanziiert beanstandet. Unter diesen Umständen besteht für den Kantonsgerichtsausschuss kein Anlass, bei der Beurteilung der vorliegend relevanten Frage von den aktuellen gutachterlichen Feststellungen abzuweichen, mögen in der Vergangenheit auch vereinzelte Gutachter die Situation etwas anders eingeschätzt haben. Die von Art. 59 StGB vorausgesetzte Behandlungsfähigkeit ist nach Beurteilung von Gutachter A. bei X. nicht gegeben, so dass dessen Verwahrung nach Art. 64 StGB, zumal eine Entlassung, eine probeweise Entlassung oder gar die Aufhebung der Verwahrung zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich nicht in Frage kommt, weiterzuführen ist. 4.a. Der amtliche Verteidiger weist darauf hin, eine Entlassung aus der Verwahrung sei bei X. auch deshalb angezeigt, weil vom Gutachter eine Gefähr-

8 dung ausgeschlossen werde. Dieser halte fest, dass bei X. keine nennenswerte Wahrscheinlichkeit für Handlungen gesehen werde, welche zu einer körperlichen Integritätsverletzung und damit zu einer Gefährdung von Leib und Leben eines Menschen führen. b. Dass Gutachter A. die Wahrscheinlichkeit für Handlungen, die zu einer Gefährdung von Leib und Leben eines Menschen führen, als nicht nennenswert einstuft, trifft zu. Dennoch darf nicht einfach ausgeblendet werden, dass er daneben das strukturelle Rückfallrisiko für einschlägiges pädosexuelles Handeln nach wie vor als deutlich ausgeprägt erachtet, so dass eine relevante Gefährdung der sexuellen Integrität von Kindern zu erwarten ist. Unter diesen Umständen kann nicht generell gesagt werden, vom Gutachter werde eine Gefährdung ausgeschlossen. 5.a. Was die Unterbringung von X. betrifft, so bedarf dieser nach Einschätzung von Gutachter A. nicht mehr der sichernden Strukturen eines Gefängnisses, um bei ihm das deutlich ausgeprägte fortbestehende Rückfallrisiko für einschlägiges Delikthandeln ausreichend zu kompensieren. Der Vollzug der Verwahrung könne und solle daher an einem anderen Ort als in einem Gefängnis bzw. in der Strafanstalt Realta durchgeführt werden. Vorgeschlagen wird die Platzierung in einer von psychiatrischem Fachpersonal geführten Wohnheim-Struktur innerhalb einer psychiatrischen Klinik. Dies sei insbesondere dann zweckmässig, wenn zunächst auch eine geschlossene Unterbringung möglich sei und Lockerungen im Öffnungsregime gemäss des jeweiligen Entwicklungsverlaufs von den Betreuenden entschieden und vor Ort durchgeführt werden können. Als geeignet erscheine unter anderem die Klinik Sonnhalde in Grüningen. Auch Dr. B., Psychiatrischer Dienst Strafanstalt Lenzburg, ging in seinem Therapiebericht vom 8. März 2005 davon aus, dass X. die Sicherheitsstrukturen der Strafanstalt nicht benötige, jedoch eine Überwachung der Kontakte und der Aktivitäten mit begleitender Eingliederung/Platzierung, die eine engmaschige soziale Einbindung mit Menschen in seiner Altersgruppe sowie eine angemessene Beschäftigung ermögliche. Nicht zuletzt stellte auch Dr. H., Klinik Beverin, in seinem Therapieverlaufsbericht vom 22. August 2006 zumindest in Frage, ob die Verwahrung im Rahmen einer Strafanstalt stattfinden müsse und ob nicht auch eine andere Struktur in Frage käme. b. Der Kantonsgerichtsausschuss, welcher die Ausführungen der Gutachter durchaus nachvollziehen kann, kann nun aber im vorliegenden Verfahren nicht über den Vollzug der Verwahrung von X. entscheiden. Er hat lediglich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB vorliegen und verneinendenfalls, falls – wie im vorliegenden Fall

9 – auch die Voraussetzungen für eine Entlassung, für eine probeweise Entlassung oder gar für eine Aufhebung der Verwahrung nicht erfüllt sind, festzustellen, dass die Verwahrung nach Art. 64 StGB weiterzuführen ist. Das Amt für Justizvollzug, das für den Entscheid, in welcher Vollzugseinrichtung die Verwahrung erfolgen soll, zuständig ist, wird sich indes mit den entsprechenden Empfehlungen des Gutachters ernsthaft zu befassen und einlässlich zu begründen haben, wenn es von diesen abweichen sollte. 6. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie jene der Begutachtung sind vom Kanton Graubünden zu übernehmen. Eine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, die erwähnten Kosten X. aufzuerlegen, liegt in casu nicht vor. Das vorliegende Verfahren besteht in einer von Gesetzes wegen durchzuführenden Überprüfung der Verwahrung. Es unterscheidet sich von einem ordentlichen Strafverfahren, in dessen Rahmen eine Verwahrung angeordnet wird. In diesem Sinne kann Art. 158 StPO, nach welchem einem Verurteilten die Verfahrenskosten, zu denen auch die Untersuchungs- und Begutachtungskosten zählen, auferlegt werden können, nicht zur Anwendung gelangen. Ebenso wenig liegt ein Rechtsmittelverfahren vor – wie es beispielsweise beim Weiterzug eines Entscheids des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit betreffend Überprüfung der Massnahmebedürftigkeit mittels Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss der Fall wäre –, so dass auch ein Rückgriff auf Art. 160 StPO nicht zulässig ist. Die vorliegend entstandenen Kosten können schliesslich auch nicht den Vollzugskosten nach Art. 189 StPO zugeordnet werden. Fehlt es in diesem Sinne an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für eine Kostenüberbindung, sind die entsprechenden Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordnete Verwahrung ist gestützt auf Art. 64 nStGB im Sinne der Erwägungen bis auf weiteres weiterzuführen. 2. Für das gerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Kosten der Begutachtung von Fr. 10'530.-- und die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'264.60 inkl. MWST gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

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