Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. Februar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 36 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Möhr und Michael Dürst Aktuar ad hoc Bänziger —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Klemm, Scherrer Jenny & Partner, Dorfstrasse 81, 8706 Meilen, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 11. August 2006, mitgeteilt am 24. August 2006, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen das ANAG, hat sich ergeben:
2 A. X. wurde am 21. März 1956 in L. geboren. Er ist mit C. verheiratet und von Beruf Firmenberater. Seinen Wohnsitz hat er in G.. Gemäss Auskunft des Steueramtes G. erzielte X. im Jahr 2004 ein steuerbares Einkommen von CHF 91'100.00 und verfügte über ein steuerbares Vermögen von CHF 70'700.00. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. nicht verzeichnet. B. Am 20. September 2005 führte die Kantonspolizei Graubünden beim Sportplatz an der G.-Strasse in L. bei der 1. Mannschaft des FC L. eine fremdenpolizeiliche Kontrolle durch. In der Folge wurde festgestellt, dass zwei Spieler der Mannschaft über keine Arbeitsbewilligung verfügten. Bei den beiden Spielern handelte es sich um A. und B.. Mit Kompetenzentscheid vom 18. Oktober 2005 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Kreispräsidium L. für die Verfolgung der Sache zuständig. Mit Strafmandat vom 13. Januar 2006, mitgeteilt am 25. Januar 2006, wurde X. daraufhin vom Kreispräsidenten L. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 ANAG für schuldig befunden und mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten hälftig auferlegt. Gegen dieses Strafmandat liess X. mit Schreiben vom 3. Februar 2006 beim Kreisamt L. Einsprache erheben. Der Bezirksgerichtspräsident führte im Rahmen des ordentlichen Verfahrens die Untersuchung in der Strafsache durch. Am 24. April 2006 erging die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur, worin die Sache gemäss Art. 175 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur zur Beurteilung überwiesen wurde. X. wurde wegen Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 3 ANAG, Art. 10 Abs. 1 BVO in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 ANAG in Anklagezustand versetzt. C. An der Hauptverhandlung vom 11. August 2006 vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur stellte die Rechtsvertreterin des Angeklagten folgende Anträge: „1. Es sei X. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das ANAG (Art. 3 Abs. 3 ANAG, Art. 10 Abs. 1 BVO i.V.m. Art. 23 Abs. 4 ANAG) freizusprechen. 2. Es seien die Kosten für die Untersuchung der Staatskasse aufzuerlegen, und der Angeklagte sei angemessen zu entschädigen.“ D. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur erkannte in der Folge wie folgt:
3 „1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 3 ANAG, Art. 10 Abs. 1 BVO in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 ANAG. 2. Dafür wird X. mit einer Busse von CHF 500.-- bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'000.-- (Untersuchungskosten CHF 500.-- und Gerichtsgebühr von CHF 1'500.--) gehen zu Lasten des Verurteilten und sind innert 30 Tagen auf das PC- Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Innert gleicher Frist ist auch die Busse zu bezahlen. Die Kosten des kreisamtlichen Strafmandatsverfahrens von CHF 930.-- gehen zur Hälfte (somit CHF 465.--) ebenfalls zu Lasten des Verurteilten und sind innert 30 Tagen direkt ans Kreisamt L. zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ E. a) Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 11. August 2006 liess X. mit Eingabe vom 18. September 2006, eingegangen am 19. September 2006, mit folgenden Anträgen Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben: „1. Es sei das Urteil vom 11. August 2006 des Bezirksgerichtsausschusses Plessur auszuheben, und es sei X. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (nachfolgend ANAG) freizusprechen (Art. 3 Abs. 3 ANAG, Art. 10 Abs. 1 BVO i.V.m. Art. 23 Abs. 4 ANAG). 2. Es seien die Kosten des Verfahrens (Untersuchungskosten und Gerichtsgebühren) sowie die Kosten des kreisamtlichen Strafmandatsverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen; zudem sei der Angeklagte angemessen zu entschädigen.“ Als Begründung zu seinen Anträgen bringt der Berufungskläger vor, dass sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der ihm zur Last gelegten Straftaten im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Zum objektiven Tatbestand bringt der Berufungskläger vor, die Vorinstanz gehe fehl in der Annahme, den Arbeitgeberbegriff für den vorliegenden Fall nicht prüfen zu müssen, da die dem Angeklagten zur Last gelegten Art. 23 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 ANAG und auch Art. 10 BVO alle an den Arbeitgeberbegriff anknüpften. Da der FC L. als Club die beiden Fussballspieler A. und B. engagiert habe, wäre – wenn schon – der FC L. und nicht X. als Arbeitgeber im Sinne der obgenannten Bestimmungen zu qualifizieren. X. sei auch deshalb nicht als Arbeit-
4 geber zu qualifizieren, da er nicht in alleiniger Kompetenz befugt gewesen sei, neue Spieler zu engagieren, sondern vielmehr auf die Zustimmung des Präsidenten und des Finanzchefs angewiesen gewesen sei. Nur weil X. für die Einholung allfälliger Bewilligungen zuständig gewesen sei, habe dies keineswegs zur Folge, dass er auch als Arbeitgeber im Sinne des ANAG und der BVO zu qualifizieren sei. Auch der FC L. sei nicht als Arbeitgeber zu betrachten, da mit den beiden Fussballspielern bloss Vereinbarungen getroffen worden seien, die nicht als Arbeitsverträge zu qualifizieren seien, weshalb dem FC L. auch keine Arbeitgebereigenschaft zukomme. Zum subjektiven Tatbestand des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 ANAG und des Art. 10 Abs. 1 BVO lässt der Berufungskläger vorbringen, dass er immer davon ausgegangen sei, dass sich die Stammclubs der beiden Spieler um die entsprechenden Bewilligungen kümmern würden und er dies nicht zu tun bräuchte. Dies insbesondere auch deshalb, da die Spieler bloss leihweise beim FC L. gespielt hätten. Da die Spieler beim FC L. auch bloss in der Amateurliga spielten und deshalb mit ihnen auch keine eigentlichen Arbeitsverträge abgeschlossen worden seien, so dass sie beim FC L. nicht in einem eigentlichen Arbeitsverhältnis gestanden hätten, sei X. davon ausgegangen, dass er sich sowieso nicht um fremdenpolizeiliche Vorschriften zu kümmern brauche. Aufgrund des Gesagten fehle es X. an den subjektiven Elementen der ihm vorgeworfenen Straftaten. Der Berufungskläger bringt des weiteren vor, dass selbst wenn vom Gericht von einer fahrlässigen Begehung der obgenannten Straftaten ausgegangen würde, aufgrund von Art. 23 Abs. 4 Satz 3 ANAG von einer Bestrafung Umgang zu nehmen wäre, da es sich um einen besonders leichten Fall im Sinne der genannten Bestimmung handle. X. sei aufgrund des angehobenen Strafverfahrens und der damit verbundenen psychischen Belastung sowieso bereits genügend bestraft worden, so dass von einer weitergehenden Bestrafung abzusehen sei. Zu guter Letzt macht der Berufungskläger geltend, dass selbst bei Annahme des Vorliegens des objektiven und subjektiven Tatbestands ein Freispruch zu erfolgen hätte, da sich X. in einem Rechtsirrtum gemäss Art. 20 StGB befunden habe. b) Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 die Abweisung der Berufung. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und deren Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung führen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Berufung ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., L. 1996, S. 376). Diese ist vorliegend nicht angezeigt. 3. Der Berufungskläger hat nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 Satz 2 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz in Anwesenheit des Berufungsklägers öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, im vorliegenden Fall vorwiegend Rechtsfragen zur Diskussion stehen, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben (vgl. BGE 119 Ia 318 f., Erw. 2 b). 4. a) Für die Erfüllung des Tatbestandes des Art. 23 Abs. 4 ANAG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 ANAG und Art. 10 BVO wird die Arbeitgebereigenschaft vorausgesetzt. Selbst wenn X. anlässlich seiner Einvernahmen vor der Kantonspolizei Graubünden und vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur ausgesagt hat, dass er beim FC L. für das Einholen von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen alleine zuständig sei, gilt es entgegen der Meinung der Vorinstanz vorerst abzuklären,
6 ob X. als Arbeitgeber im Sinne der genannten Bestimmungen qualifiziert werden kann. b) Die Fussballspieler erbringen ihr Fussballkönnen für den FC L.. Es ist der FC L., welcher, wenn auch über seine Organe, die beiden im vorliegenden Fall interessierenden ausländischen Fussballspieler unter seiner Aufsicht und Leitung, nach seinen Weisungen und mit seinem Werkzeug und Material für sich arbeiten liess und damit die Arbeitgebereigenschaft im Sinne des Fremdenpolizeirechts erfüllt (vgl. BGE 99 IV 113). Diesbezüglich ist der Umstand, dass die Spieler bloss aufgrund eines Leihverhältnisses für den FC L. gespielt haben, unerheblich, war es doch der FC L., der fortan den Spielern für ihre Tätigkeit eine Entschädigung ausrichtete und nicht der jeweilige Stammclub der Spieler. 5. Mit B. wurde laut Akten mündlich vereinbart, dass ihm eine monatliche Spesenentschädigung von CHF 1'000.00 ausbezahlt werde. Mit A. hat man sich gemäss Vereinbarung vom 19. Juli 2005 auf eine Entschädigung von CHF 2'500.00 (Fixum) und CHF 750.00 (Wohnung) für seine Tätigkeit beim FC L. geeinigt. Diese Vereinbarung trat am 1. September 2005 in Kraft und sollte am 30. Juni 2006 enden. Dies bestätigte A. anlässlich seiner Vernehmung bei der Kantonspolizei Graubünden vom 21. September 2005 (wobei er jedoch die Übernahme der Wohnungskosten nicht erwähnte). X. sagte bei seiner Vernehmung bei der Kantonspolizei Graubünden vom 27. September 2005 aus, dass mit A. die Bezahlung eines monatlichen Honorars von CHF 2'000.00 sowie die Übernahme der Wohnungskosten von CHF 750.00 vereinbart worden sei. Vom Club habe A. jedoch lediglich CHF 1'000.00 erhalten. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur vom 29. März 2006 gab X. zu Protokoll, dass auf September 2005 für A. eine Anstellung in H. in Aussicht gestanden wäre. Um die Zwischenzeit zu überbrücken, sei ihm ausnahmsweise ein fixer Betrag ausbezahlt worden. A. seien im September 2005 CHF 2'600.00 inklusive Spesen ausbezahlt worden. Zusätzlich zu den genannten Entschädigungen wurde den beiden Spielern je nach Spielausgang eine Prämie von CHF 70.00 (bei einem Unentschieden) bis CHF 210.00 (bei einem Sieg) entrichtet. 6. Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AT-StGB) in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Täter nach neuem Recht beurteilt, wenn er nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Ausnahmsweise wird der Täter, wenn er das
7 Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der AT-Revision begangen hat, die Verurteilung aber erst nachher erfolgt, nach neuem Recht beurteilt, sofern es für ihn das mildere ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (Art. 2 Abs. 2 StGB, lex mitior). Aufgrund der Verweisung in Art. 102 StGB gilt derselbe Grundsatz auch bei Übertretungen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist nach „der konkreten Methode“ vorzugehen: Es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (sog. Günstigkeitsprüfung). Allerdings darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt werden; es darf nur entweder das frühere oder das geltende Recht angewendet werden (Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12 2006 1471, S. 1473). Diese Revision hat jedoch keinen Einfluss auf die Anwendung von Art. 23 Abs. 4 ANAG, da sowohl nach neuem wie nach altem Recht im Falle von Fahrlässigkeit eine Busse bis zu CHF 3'000.00 ausgesprochen werden kann. Bezüglich des vorliegenden Falles haben sich auch die Grundsätze der Strafzumessung (Art. 63 ff. aStGB) im neuen Recht (Art. 47 ff. StGB) nicht entscheidend geändert (vgl. hinten Erwägung 10.). Auch die Begriffe von Vorsatz und Fahrlässigkeit, welche bisher in Art. 18 StGB definiert wurden und neu in Art. 12 StGB geregelt werden, haben für den vorliegenden Fall keine relevanten Änderungen erfahren. Dasselbe gilt für den Begriff des Rechtsirrtums gemäss Art. 20 aStGB, welcher neu unter dem Art. 21 StGB als Irrtum über die Rechtswidrigkeit aufgeführt wird. Materiell haben sich durch die Revision in Bezug auf den vorliegenden Fall keine relevanten Änderungen ergeben. 7. a) Die Tathandlung des Art. 23 Abs. 4 ANAG besteht darin, dass der Täter, welcher Schweizer oder Ausländer sein kann, den zur Arbeit in der Schweiz nicht berechtigten Ausländer „beschäftigt“. Beide Spieler hatten zur Zeit der Kontrolle keine gültige Arbeitsbewilligung, womit sie zur Arbeitstätigkeit in der Schweiz nicht berechtigt waren. „Beschäftigen“ heisst, jemanden eine Tätigkeit ausüben zu lassen, welche unter den Begriff der Erwerbstätigkeit gemäss Art. 6 BVO fällt (Valentin Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom März 1931, Diss. Zürich 1991, S.122; BGE 128 IV 170 f.). Gemäss Art. 6 Abs. 1 BVO gilt als Erwerbstätigkeit jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung fällt die Tätigkeit als Sportler unter den Begriff der Erwerbstätigkeit. Im Falle der unselbständigen Erwerbstätigkeit ist es ohne Belang, aufgrund welcher zivilrechtlicher Vertragsverhältnisse zwischen dem Ausländer und dem in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber die Tätigkeit ausgeübt wird. Massgebend ist einzig, dass der Aus-
8 länder faktisch während einer gewissen Dauer Dienstleistungen gegenüber einer in der Schweiz ansässigen Person erbringt (BGE 99 IV 112 f.; BGE 128 IV 170 f.). Der FC L. hat die beiden Spieler A. und B. in mehreren Spielen für sich eingesetzt und mit ihnen eine fixe Entschädigung zuzüglich allfälligen Erfolgsprämien vereinbart und diese teils auch ausbezahlt. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des „Beschäftigens“ erfüllt. b) Im Folgenden stellt sich des weiteren die Frage, wer bei juristischen Personen der verantwortliche Arbeitgeber ist, insbesondere ob und inwiefern X. für den FC L. einzustehen hat. Wie der Berufungskläger richtig ausführt, hat bei einer juristischen Person vernünftigerweise derjenige als verantwortlicher Arbeitgeber im Sinne des ANAG zu gelten, welcher für die Personaleinstellung zuständig ist, d.h. wer selbständig und ohne Bewilligung oder nachträgliche Genehmigung eines Vorgesetzten Stellen besetzen darf (vgl. Valentin Roschacher, a.a.O., S. 121). X. erläuterte in seiner Einvernahme vor dem Bezirksgericht Plessur vom 29. März 2006, dass das Personalwesen bezüglich der Spieler grundsätzlich ihm unterstellt sei. Er stelle Kontakte zu den Spielern her, von Fall zu Fall mit der Unterstützung von Spielervermittlern. Die finanziellen Konsequenzen einer Anstellung seien vorab mit dem Präsidenten und dem Finanzchef abzusprechen. Die Administration falle in seinen Aufgabenbereich, wozu insbesondere auch das Einholen von Arbeitsbewilligungen gemäss ANAG gehöre. An anderer Stelle der Einvernahme führte X. aus, dass er zusammen mit dem Trainer einen möglichen künftigen Spieler begutachte und sie zusammen eine fachliche Bewertung vornehmen würden, ob dieser Spieler für die Mannschaft geeignet wäre. Anschliessend kläre er die finanzielle Seite betreffend Spesen etc. Diesen Aspekt unterbreite er dem Finanzchef und dem Präsidenten und gemeinsam würden sie dann über eine definitive Anstellung entscheiden. Selbst wenn X. ohne die Beurteilung und Zustimmung des Präsidenten sowie unter Mitwirkung des Finanzchefs alleine keine Spieler engagieren konnte und somit mehrere Personen für den besagten Entscheid zuständig waren, bedeutet dies indessen nicht, dass es keinen verantwortlichen Arbeitgeber gibt und deshalb niemand zur Verantwortung gezogen werden kann. Diesbezüglich stellt sich höchstens noch die Frage, ob sich allenfalls mehrere Personen etwas haben zu Schulden kommen lassen. Da es X. – wie er selbst ausführte – in der Funktion als Sportchef oblegen hätte, sich um die entsprechenden Bewilligungen für die Spieler zu kümmern und er in den Entscheid betreffend Personaleinstellung einbezogen war, muss er offensichtlich als verantwortlicher Arbeitgeber qualifiziert werden. Inwiefern noch weitere Personen für die zur Diskussion stehende Übertretung zur Verantwortung zu ziehen wären, braucht im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden.
9 c) Die Einwände des Berufungsklägers bezüglich der Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 23 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 ANAG und Art. 10 BVO sind aufgrund des Gesagten unbeachtlich, da der FC L. die beiden Spieler A. und B. trotz Fehlens einer Arbeitsbewilligung beschäftigt hat, und X. als verantwortlicher Arbeitgeber im Sinne der genannten Bestimmungen zu qualifizieren ist. 8. a) Bezüglich den Ausführungen des Berufungsklägers zum subjektiven Tatbestand des Art. 23 Abs. 4 ANAG gilt es zu beachten, dass X. gemäss Einvernahme-Protokoll vom 29. März 2006 des Bezirksgerichts Plessur ausgesagt hat, dass während der Suche einer für B. passenden Arbeitsstelle Unterlagen aus I. eingetroffen wären, die besagten, dass die Aufenthaltsbewilligung für B. nicht mehr verlängert würde. X. hat sich in der Folge im Zusammenhang mit der angeblich in Aussicht stehenden Arbeitsstelle selber um eine Aufenthaltsbewilligung für B. bemüht. X. hätte jedoch als Sportchef eines Zweitligaclubs mit Erfahrungen in der Erstliga bekannt sein müssen, insbesondere da er beim FC L. offiziell für die Einholung von Bewilligungen zuständig war, dass schon die fussballerische Beschäftigung B.s beim FC L., bei welcher dieser immerhin CHF 1'000.00 pro Monat plus zusätzlichen Prämien, die sich auf einige Hundert Franken pro Monat belaufen können, verdiente, eine bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinne des ANAG darstellte. Dasselbe gilt umso mehr im Falle von A., dem gemäss der am 19. Juli 2005 abgeschlossenen Vereinbarung ein Fixum von CHF 2'500.00, die Wohnungskosten von CHF 750.00 sowie Punkteprämien von CHF 70.00 pro Punkt ausbezahlt wurden. Entgegen der Meinung des Berufungsklägers ist X. durchaus eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorzuwerfen, die die Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 3 aStGB bzw. Art. 12 Abs. 3 neu StGB begründet, da er es in seiner Funktion als Sportchef, welcher offiziell zur Einholung entsprechender Bewilligungen zuständig ist, unterlassen hat, sich bei der Anstellung ausländischer Fussballspieler bezüglich allfällig notwendiger Bewilligungen zu informieren und in der Folge derartige Bewilligungen zu beschaffen. Die Sorgfaltspflichtverletzung ergibt sich bereits aus Art. 10 BVO, welcher dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, sich durch Einsicht in den Ausländerausweis oder Nachfrage bei der Fremdenpolizei zu vergewissern, dass der Ausländer zum Antritt dieser Stelle berechtigt ist und zwar bevor er den Ausländer beschäftigt (Valentin Roschacher, a.a.O., S. 123). Auch von juristischen Laien kann verlangt werden, dass sie sich im fremdenpolizeilichen Bereich über Aufenthaltsbzw. Arbeitserlaubnis informieren und dementsprechend die nötigen Handlungen
10 vornehmen. Von einem Sportchef eines Fussballclubs mit Erfahrungen in der ersten Liga, der sich offiziell um die entsprechenden Bewilligungen zu kümmern hat, werden erhöhte Kenntnisse der fremdenpolizeilichen Regelungen erwartet, da sich gerade im Fussballgeschäft oftmals entsprechende Frage stellen können. b) X. konnte auch nicht davon ausgehen, dass die beiden Spieler aufgrund ihrer vorhergehenden Tätigkeit beim FC K. bzw. beim FC I. über eine entsprechende Arbeitsbewilligung verfügten. Eine Vergewisserung im Sinne von Art. 10 BVO kann von einem Sportchef eines Zweitligaclubs erwartet werden, ansonsten er sich eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 18 Abs. 3 aStGB bzw. Art. 12 Abs. 3 neu StGB zu schulden kommen lässt. Aufgrund der Mitteilung des FC I., dass für B. keine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung mehr vorliegen würde, durfte sich X. nicht darauf verlassen, dass sich der FC I. um diese Angelegenheit kümmern würde. Gerade da ihm bewusst sein musste, dass bezüglich der erforderlichen Bewilligungen Probleme bestehen, wäre es in den Aufgabenbereich des Sportchefs gefallen, Abklärungen bezüglich der Frage vorzunehmen, ob der FC L. für B. eine Arbeitsbewilligung zu beantragen hat, damit dieser zu den Fussballspielen zugelassen werden kann. Auch im Falle des A. durfte X. nicht einfach aufgrund des Vorliegens einer liechtensteinischen Kurzaufenthaltsbewilligung davon ausgehen, dass diese ohne weiteres auch für die Schweiz Geltung habe. Dass es sich bei den beiden Ländern um zwei eigenständige Länder mit fremdenpolizeilich selbständigen Bestimmungen handelt, hätte X. in seiner Funktion als Sportchef bewusst sein müssen, auch wenn zwischen den genannten Ländern eine Vielzahl von Abkommen und Verträgen in unterschiedlichsten Bereichen bestehen. Bei entsprechender Würdigung der Aussagen der Beteiligten und bei Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ kann X. jedoch auch in Sachen des A. keine vorsätzliche bzw. eventualvorsätzliche Begehung des Art. 23 Abs. 4 ANAG angelastet werden. X. hat die Verwirklichung des Tatbestandes von Art. 23 Abs. 4 ANAG nicht ernsthaft für möglich gehalten, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte auch nicht gewollt, wie dies der Eventualvorsatz verlangt (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, 1997, N. 13 zu Art. 18 StGB). X. hat vielmehr aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass die liechtensteinische Kurzaufenthaltsbewilligung auch zum Stellenantritt in der Schweiz berechtige. Dies obwohl er – wie gesehen – gemäss Art. 10 BVO verpflichtet war, sich vor Stellenantritt bei der Fremdenpolizei zu informieren. Damit liegt auch hier entgegen der Meinung der Vorinstanz wie im Falle des B. eine fahrlässige Begehung (Art. 18 Abs. 3 aStGB bzw. Art. 12 Abs. 3 neu StGB) gegen Art. 23 Abs. 4 ANAG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 ANAG und Art. 10 BVO vor.
11 9. a) Gemäss Art. 20 aStGB kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen, falls der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 20 aStGB, kann sich auf Rechtsirrtum nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hielt (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, 1997, N. 4 zu Art. 20 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt an die „zureichenden Gründe“ sehr hohe Anforderungen. Zureichend ist ein Grund nur dann, wenn dem Täter aus seinem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 98 IV 303, 99 IV 186). Unkenntnis der rechtlichen Normierung ist grundsätzlich kein zureichender Grund im Sinne des Gesetzes. Wo Anlass zum Zweifel besteht, sind Erkundigungen einzuholen. Die Sorgfaltspflicht ist, ähnlich wie bei der Fahrlässigkeit, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, der Intelligenz, Ausbildung und Erfahrung des Täters zu bemessen (Stefan Trechsel, a.a.O., N 6 f. zu Art. 20 StGB). Die Regelung in Art. 21 neu StGB entspricht zwar nicht dem Wortlaut, der Sache nach aber Art. 20 aStGB sowie der dazu entwickelten Praxis. b) Es hätte X. in seiner Funktion als Sportchef bewusst sein müssen, dass er sich bezüglich der beiden Spieler um Arbeitsbewilligungen hätte kümmern müssen. Wie die Vorinstanz ausführte, wären gerade aufgrund der angeblich fehlenden Erfahrung von X. entsprechende Erkundigungen umso mehr angebracht gewesen. Ein gewissenhafter Sportchef eines Zweitliga-Vereins mit Erfahrung in der ersten Liga hätte sich über allfällig notwendige Bewilligungen informiert und dieselben in der Folge eingeholt. Dies umso mehr, da X. aufgrund der Informationen des FC I. wusste, dass für B. keine gültige Bewilligung mehr vorlag. Auch bezüglich der in Liechtenstein ausgestellten Bewilligung hätte ein Sportchef, welcher für die Einholung der entsprechenden Bewilligungen offiziell zuständig ist, bei gebührender Sorgfalt nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass dieselben auch gleichermassen für die Schweiz Gültigkeit haben. Demnach kann sich X. nicht auf einen Rechtsirrtum im Sinne von Art. 20 aStGB bzw. auf einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 21 neu StGB berufen. 10. a) Das Vorliegen des privilegierten Tatbestandes im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Satz 3 ANAG kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, da diese Bestimmung grundsätzlich mit Zurückhaltung anzuwenden ist und in einem Fall, in
12 welchem gleich mehrere Spieler in mehreren Spielen ohne Bewilligung gegen Entgelt an Fussballpartien teilgenommen haben und der Sportchef die Situation mit relativ geringem Aufwand hätte klären können, nicht angepasst erscheint (Valentin Roschacher, a.a.O., S. 123). b) Aufgrund des Art. 2. Abs. 2 StGB gilt es die vorinstanzliche Strafzumessung nach neuem Recht zu überprüfen und es ist sodann zu prüfen, nach welchem Recht (altes oder neues Recht) der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung – auch nach neuem Recht – setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Das Gericht misst die Strafe gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu, wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 21; vgl auch Art. 34 Abs. 2 StGB). c) Grundlage für die Strafzumessung nach neuem wie nach altem Recht ist im vorliegenden Fall der Strafrahmen von Busse bis zu CHF 3'000.00 gemäss Art. 23 Abs. 4 Satz 2 ANAG. Es liegen keine Strafmilderungsgründe vor. Da X. jedoch in zwei Fällen die notwendigen Bewilligungen nicht eingeholt hat, erhöht sich der Bussenrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf CHF 4'500.00. Strafmindernd fällt in Betracht, dass der Berufungskläger – soweit ersichtlich - keine Vorstrafen
13 aufweist und über einen guten Leumund verfügt. In Anbetracht der Finanz- und Vermögenssituation des Täters, der mehrfachen Begehung des Straftatbestandes, des geringen notwendigen Aufwandes des Täters für entsprechende Abklärungen sowie sämtlicher weiterer Strafzumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 500.00 als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers auch nach dem neuen Recht angemessen. Auch wenn sowohl im Falle des A. wie auch im Falle des B. entgegen der Meinung der Vorinstanz eine bloss fahrlässige Begehung gegen Art. 23 Abs. 4 ANAG erfüllt ist, erscheint eine Busse von CHF 500.00 als angemessen. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, kann die Berufungsinstanz auch bei Annahme eines weniger gravierenden Sachverhalts die Strafe grundsätzlich gleich belassen (vgl. Praxis 12/2001 Nr. 197 E. 2 ff.). Dies drängt sich im vorliegenden Fall umso mehr auf, als der Strafrahmen bis zu CHF 4'500.00 geht, also zwei Fälle zu beurteilen sind und sich X. in guten finanziellen Verhältnissen befindet. d) Aufgrund des sog. Günstigkeitsprinzips gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ergibt sich somit, dass das neue Recht nicht das mildere ist, weshalb es bei der nach dem alten Recht vorgenommenen Strafzumessung bleiben kann. Damit erübrigt sich auch die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB (Art. 388 Abs. 1 StGB). 11. Ist nach dem Gesagten die Berufung abzuweisen, so rechtfertigt sich keine Änderung des vorinstanzlichen Kostenspruchs. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: