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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 06.12.2006 SB 2006 34

6 décembre 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·11,503 mots·~58 min·8

Résumé

vorsätzliches Fahren in angetrunkenem Zustand, Vereitelung der Blutprobe und Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 6. Dezember 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 34 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, privat verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Hinterm Bach 6, Postfach, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 27. April 2006, mitgeteilt am 17. August 2006, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend vorsätzliches Fahren in angetrunkenem Zustand, Vereitelung der Blutprobe und Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. A. wurde am I. in R. geboren und wuchs als Jüngster von vier Söhnen zunächst in S. und danach in T. auf. Dort besuchte er auch die Primar- und Sekundarschule. Im Anschluss begann er eine Automechanikerlehre, die er indes nach 1 ½ Jahren abbrach. Danach arbeitete er zunächst als Hilfsarbeiter beim Bahnhof T. und absolvierte dann bei der V. eine Lehre als Detailhandelsangestellter. In der Folge war er bei der Firma W. in der Buchhaltung tätig. Anschliessend erwarb er das Treuhänderzertifikat bei der AKAD in Zürich. Seit 1987 ist A. als selbständiger Treuhänder und Unternehmer tätig. Zurzeit führt er die Einzelfirma A. Treuhand. Nach Angaben des Steueramts der Gemeinde U. versteuerte A. für das Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 130'000.-- und ein Vermögen von Fr. 245'000.--. Den Angaben der kantonalen Steuerverwaltung vom 7. April 2005 zufolge verfügte A. im Jahr 2004 provisorisch über ein Reineinkommen von Fr. 51'800.-- sowie über ein Reinvermögen von Fr. 607'500.--. Nach eigenen Angaben erzielt der Berufungskläger derzeit ein Einkommen von ca. Fr. 3'000.-- monatlich und hat Schulden wie auch Vermögen in der Grössenordnung von Fr. 500'000.--. Dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Kreises Alvaschein vom 6. Dezember 2005 sind Betreibungen über den Betrag von Fr. 123'407.90 zu entnehmen. Im Jahr 1989 verheiratete sich A. mit C.. Der Ehe entsprossen in den Jahren 1993 und 1996 zwei Kinder. Die Ehe wurde im Jahr 2005 geschieden. Nach eigenen Angaben bezahlt der Berufungskläger für seine ehemalige Ehefrau und die Kinder monatliche Unterhaltsbeträge von Fr. 6'000.--. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. mit einer Eintragung verzeichnet. Mit Strafmandat vom 13. Juni 2002 verurteilte ihn der Kreispräsident T. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 7 Tagen sowie einer Busse von Fr. 3'500.--. Gemäss Auszug aus dem SVG-Massnahmenregister wurde A. mit Verfügung des Strassenverkehrsamts Graubünden vom 19. Juni 2002 der Führerausweis für die Dauer von 2 Monaten entzogen. Dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 4. Dezember 2005 ist zu entnehmen, dass der Leumund und die Lebensführung von A. bis anhin in Ordnung waren. B. Am 4. April 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Vereitelung der Blutprobe sowie weiteren Delikten und beauftragte das Untersuchungsrichteramt T. mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung wurde am 15. Dezember 2005 erlassen. Mit Verfügung vom 13.

3 Februar 2006 wurde A. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, Vereitelung der Blutprobe gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie Verletzung von Verkehrsregeln gemäss 27 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. Der zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Albula erhobenen Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 13. Februar 2006 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „A. wird angeklagt des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, der Vereitelung der Blutprobe gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG und der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Am 12./13. März 2005 konsumierte A. in verschiedenen Lokalen in K., während der Zeit von ca. 22.00 bis 02.00 Uhr, 3 Gin Tonic und 4 dl Rotwein. Um ca. 02.05 Uhr, lenkte er dann den Personenwagen Mercedes G 400 CDI, Kontrollschild J., von der L. in K. kommend in die M., wobei er das dort befindliche Signal „Hindernis rechts umfahren“ links umfuhr. Sodann setzte er die Fahrt bis in die Garage des Hauses P. fort, wo er polizeilich kontrolliert und einem Alkoholatemlufttest unterzogen wurde. Der Test wurde zweimal durchgeführt, wobei das Messgerät beim ersten Mal einen Wert von 1.23 und beim zweiten Mal 1.28 Gewichtspromille angab. In der Folge ordnete die Polizei eine Blutprobe an, welche der Angeklagte verweigerte. Akten: 2, 4, 17-20, 29, 30, 35“ C. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Albula fand am 27. April 2006 statt. A. nahm daran persönlich teil. Mit Urteil vom 27. April 2006, mitgeteilt am 17. August 2006, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Albula, wie folgt: „1. A. ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird A. mit 45 Tagen Gefängnis und einer Busse von CHF 2'000.-bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft CHF 2'295.-- - Gerichtsgebühren CHF 2'000.-insgesamt CHF 4’295.-gehen zulasten des Verurteilten und sind innert 30 Tagen mittels beiliegenden Einzahlungsscheines zu bezahlen. Die Kosten des Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

4 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ D. Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 7. September 2006 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er stellt folgende Anträge: „A. Materiell-rechtliche Anträge 1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 27. April 2006 sei aufzuheben. 2. A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche. B. Beweisantrag Es sei durch den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein Augenschein der örtlichen Gegebenheiten und der Fahrstrecke beginnend bei der Kreuzung L. / M. und endend bei der Liegenschaft P. in K. durchzuführen. C. Verfahrensantrag Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.“ Zur Begründung der Berufung wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den aus der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt und die vorhandenen Beweismittel unzutreffend gewürdigt. Der Bezirksgerichtsausschuss Albula verzichtete gemäss Schreiben vom 13. September 2006 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2006 unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil die kostenfällige Abweisung der Berufung. E. Am 6. Dezember 2006 fand die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden statt, in deren Rahmen das Gericht einen Augenschein in K. durchführte. Daran nahmen der Berufungskläger A. sowie sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, teil. Im Anschluss an den Augenschein erhielt Rechtsanwalt Burtscher die Gelegenheit, zu seinen Berufungsanträgen Stellung zu nehmen. Gegen die Zuständigkeit sowie gegen die Zusam-

5 mensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. In seinem Schlusswort führte der Berufungskläger aus, die Polizei habe die ganze Sache schlecht abgeklärt. Insbesondere wenn man das Verhalten des Polizisten D. vom Polizeirapport bis zu den letzten Aussagen betrachte, so falle auf, dass dieser sich immer wieder korrigiert und sich im Nachhinein ins Recht gerückt habe. Er empfinde dies als Affront gegen seine Person. Er fahre nun schon 30 Jahre Auto und habe sich neben dem Vorfall im Jahr 2002 noch nie etwas zu schulden kommen lassen. Er bitte das Gericht, die Sache aufgrund der neuen Tatsachen nochmals zu überprüfen. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, die weiteren Ausführungen des Berufungsklägers und seines Rechtsvertreters anlässlich des Augenscheins sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Eingabe von A. zu genügen. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten. b. Auf Antrag des Berufungsklägers wurde am 6. Dezember 2006 eine mündliche Berufungsverhandlung mit Augenschein durchgeführt (Art. 144 Abs. 1 StPO, Art. 91 StPO). c. Der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es kommt ihm eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO).

6 2.a. In der Anklageschrift vom 13. Februar 2006 wird A. vorgeworfen, in der Nacht des 12./13. März 2005 in K. in alkoholisiertem Zustand seinen Personenwagen Mercedes G 400 CDI, J., geführt zu haben. Von der L. herkommend sei er in die M. eingebogen und habe dabei das dort befindliche Signal „Hindernis rechts umfahren“ links umfahren. Danach habe er die Fahrt bis in die Garage des Hauses P. fortgesetzt. A. bestreitet dieses ihm seitens der Anklage zur Last gelegte Verhalten und gibt an, nicht er, sondern seine Lebenspartnerin B. habe das Fahrzeug in der fraglichen Nacht gelenkt. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, zunächst auf die relevanten strafprozessualen Beweisregeln einzugehen, um danach gestützt auf die vorliegenden Akten und die Aussagen der Beteiligten beurteilen zu können, ob und inwiefern der Berufungskläger tatsächlich für die ihm vorgeworfenen Taten verantwortlich gemacht werden kann. b. Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 286, S. 96). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 N 11, S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sach-

7 verhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 97). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 125 StPO, S. 307). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S. 97). Ein Indiz weist immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hin, und lässt daher, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, mit Hinweisen). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 Nr. 35; Schmid, a.a.O., N 290, S. 97.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 244 ff.; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999, S. 2).

8 Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im Weiteren die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). 3.a. Im Folgenden ist zunächst die Frage zu klären, ob es sich beim Lenker des Fahrzeugs, welches am 13. März 2005 um 2.05 Uhr durch den Ort K. fuhr und von der Polizei verfolgt wurde, um den Berufungskläger A. handelte. b. Einleitend ist auf die vom Verteidiger des Berufungsklägers zusammen mit der Berufungsschrift eingereichte, ausführliche Dokumentation über den Geschehensablauf in der Nacht des 13. März 2005 einzugehen. Die angestellten Berechnungen stellen den Weg bzw. Abstand der beteiligten Fahrzeuge – des Fahrzeugs von A. wie auch des Polizeifahrzeugs – dar und sollen dem Beweis dienen, dass die Polizeibeamten D. und E. A. weder vor der Garage das Fahrzeug lenkend noch in der Garage hinter dem Steuerrad sitzend haben sehen können. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses kann auf diese Berechnungen des Berufungsklägers allerdings nicht abgestellt werden. Sie beruhen auf verschiedenen Hypothesen, bspw. was die Fahrgeschwindigkeit der beiden beteiligten Fahrzeuge oder den Zeitpunkt der Verfolgungsaufnahme durch die Polizei betrifft. Dabei han-

9 delt sich um blosse Annahmen, die nicht bewiesen sind und somit auch keine sachliche Grundlage für die vorgenommenen Berechnungen bilden. Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Polizeifahrzeug den einen Teil der Strecke mit genau derselben Geschwindigkeit wie das verfolgte Fahrzeug und den anderen Teil mit nur gerade 3 km/h mehr gefahren sein soll, bestand das Ziel der Fahrt ja bekanntlich darin, den oder die Insassen des verfolgten Fahrzeugs einer Kontrolle zu unterziehen, was doch – selbst bei Schneefall – auf eine erheblich höhere Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs hindeutet. Auf die erwähnten Berechnungen des Berufungsklägers kann daher grundsätzlich nicht abgestellt werden, da diese von unbewiesenen Annahmen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit und des Abstands der beiden involvierten Fahrzeuge ausgehen. Eine Ausnahme bildet die Berechnung der Zeitverhältnisse im Zusammenhang mit dem Öffnen und Schliessen des Garagentors der Liegenschaft P., da diese mit den Feststellungen im Augenscheinprotokoll übereinstimmt (vgl. dazu sogleich Erw. 3.e.dd). c. Dass die von der Polizei erhobenen Beweismittel nicht verwertet werden können, weil die beiden Polizisten zu Unrecht in das Haus von B. eingedrungen seien, wird vom Berufungskläger zu Recht nicht mehr geltend gemacht. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in Erwägung 2 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. d. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 19. März 2005 (act. 2), verfasst von Wm D., überwachten der Genannte sowie Wm E. am 13. März 2005, um 2.00 Uhr, beim öffentlichen Parkplatz gegenüber dem Hotel Q. in K. den Verkehr. Um 2.05 Uhr konnten sie feststellen, wie ein grauer Personenwagen der Marke Mercedes in die M. abbog und der Lenker hierbei das Signal „Hindernis rechts umfahren“ missachtete. Daraufhin entschlossen sich die Polizeibeamten, das fragliche Fahrzeug anzuhalten und fuhren ihm sofort nach. Noch vor der Abzweigung der Strassen M./ N. schlossen sie zum erwähnten Fahrzeug auf. Die Polizisten versuchten, dieses mittels Einschalten der Matrix-Leuchte „Stopp Polizei“ sowie mittels einer aus dem Seitenfenster ragenden, eingeschalteten Handlampe anzuhalten, was erfolglos blieb. Beim Haus P. hielt der fragliche Personenwagen an. Kurz darauf öffnete sich das Garagentor. Als Wm D. im Begriff war, aus dem Dienstwagen zu steigen, fuhr der Personenwagen in die offene und beleuchtete Garage der erwähnten Liegenschaft hinein. Der Polizeibeamte D. begab sich in die Garage, direkt zur Fahrertüre. Diese öffnete sich und A. stieg aus. Auf dem Beifahrersitz sass dessen Lebenspartnerin B.. Zwischenzeitlich war auch Wm E. in die Garage getreten und die Mitfahrerin B. stieg auf der Beifahrerseite aus dem Wagen.

10 e.aa. Die Polizeibeamten D. und E. wurden beide vom Untersuchungsrichter als Zeugen einvernommen. bb. So fand am 20. Juni 2005 zunächst eine untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und Wm D. statt (act. 17). Hierbei gab D. an, er habe in der Nacht des 13. März 2005 zusammen mit Wm E. vom Q.-Parkplatz aus das Verkehrsgeschehen beobachtet. So gegen 2.00 Uhr hätten sie einen dunklen Personenwagen feststellen können, welcher auf der Hauptstrasse auf Höhe der Bijouterie X. in der Strasse gestanden sei. Nachdem der oder die Fahrer/in mit einer auf der Strasse stehenden Person gesprochen habe, habe das Fahrzeug seine Fahrt in Richtung M. fortgesetzt, wobei es das dortige Signal „rechts umfahren“ missachtet und dieses links umfahren habe. Daraufhin hätten sie sich entschlossen, das Fahrzeug zu kontrollieren. Wm E. habe das Fahrzeug gelenkt und er sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Das verfolgte Fahrzeug sei dann von der M. in Richtung O. gefahren und dort in die N. eingebogen. Auf dieser Strasse hätten sie die Matrixleuchte „Stopp Polizei“ eingeschaltet, worauf das vorausfahrende Fahrzeug allerdings nicht reagiert habe und links nach P. und daraufhin rechts in eine weitere Quartiertrasse eingebogen sei. Nachdem das Fahrzeug keine Reaktion gezeigt habe, habe er auf der Beifahrerseite die Stablampe aus dem Fahrzeug gehalten und diese von oben nach unten geschwenkt, um den Lenker zum Anhalten zu bewegen. Auch dies sei ohne Reaktion geblieben. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie sich noch ca. 15 bis 20 Meter hinter dem Fahrzeug befunden. Schliesslich sei dieses in eine Einfahrt eingebogen und habe zum Dienstfahrzeug einen rechten Winkel beschrieben. Er habe erkennen können, dass A. am Steuer gesessen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er dies nicht erkennen können. Er habe auch nicht sagen können, wie viele Personen sich im Fahrzeug befanden. Da der Lichtkegel ihres Fahrzeugs nur auf die Fahrerseite schien, habe er lediglich den Lenker erkennen können. Er sei sich absolut sicher, A. am Steuer gesehen zu haben. Dann sei das Garagentor gegen oben aufgegangen und das Fahrzeug sei in die Garage gefahren. Sie hätten sich entschlossen, dass er den Lenker kontrolliere, währenddem Wm E. das Fahrzeug parkiere. Er sei dann in die Garage hinein zum Fahrzeug gegangen, direkt zur Fahrerseite. A. sei nach wie vor hinter dem Steuerrad gesessen. Auf dem Beifahrersitz habe sich B. befunden. Dann habe er die Ausweise verlangt, welche ihm auch ausgehändigt worden seien. In der Zwischenzeit habe auch Wm E. die Garage betreten und Frau B. sei aus dem Fahrzeug gestiegen und vorne um das Fahrzeug herum gelaufen. Im Weiteren gab der Zeuge D. zu Protokoll, dass A. nicht bereit gewesen sei, in der Nacht noch die Befragung durchzuführen. Diese sei erst

11 am Nachmittag gemacht worden. Dabei habe A. auch in Frage gestellt, dass er gefahren sei. In der Nacht sei dies gar nie ein Thema gewesen. cc. Ebenfalls am 20. Juni 2005 fand eine untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und Wm E. statt (act. 19). E. sagte dabei aus, er habe zusammen mit D. in der Nacht des 13. März 2005 das Dienstfahrzeug vor dem Hotel Q. in K. parkiert gehabt. Er habe erkennen können, wie kurz vor dem Restaurant Y. ein Fahrzeug auf der Strasse gestanden sei, wobei sich eine Person auf der Fahrerseite aufgehalten habe. Schliesslich habe sich das Fahrzeug in Richtung O. in Bewegung gesetzt, wobei es das Signal „Hindernis rechts umfahren“ missachtet und den kürzeren Weg links herum gewählt habe. Sie hätten sich daraufhin entschlossen, das Fahrzeug zu kontrollieren und begonnen, es zu verfolgen, wobei er das Polizeifahrzeug gelenkt habe. Für seine Begriffe sei das verfolgte Fahrzeug relativ schnell unterwegs gewesen und sie hätten Mühe gehabt, seinen Weg zu verfolgen. Schliesslich hätten sie sehen können, wie es in die N. eingebogen und dann in Richtung P. gefahren sei. Dabei sei es ihm auch gelungen, etwas aufzuschliessen. In diesem Bereich habe sein Kollege das Signal „Stopp Polizei“ eingeschaltet und, soweit er sich erinnere, auch noch mit der Stablampe ein Haltezeichen gemacht. Schliesslich sei das Fahrzeug in ein Strässchen eingebogen, dessen Name er nicht kenne. Als das Fahrzeug dann links abgebogen sei, mit der Front in Richtung Garage, hätten sie zueinander gesagt „das ist A.“, wobei er nicht zu 100 % sicher gewesen sei. Für ihn sei es A. gewesen. Es habe sich sicher um eine männliche Person gehandelt, er habe diese ja als A. erkannt. Kollege D. sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Das von ihnen verfolgte Fahrzeug sei nur kurz stillgestanden. Es habe seine Fahrt Richtung Garage fortgesetzt, als das Tor aufging. Kollege D. sei dem Fahrzeug unmittelbar gefolgt, währenddem er das Dienstfahrzeug abgestellt habe. Als er ebenfalls in Richtung Garage gelaufen sei, habe sich das Tor bereits geschlossen und es sei ihm gelungen, dieses mit den Händen anzuheben, so dass es sich aufgrund des Sicherheitsmechanismus wieder geöffnet habe. Als er die Garage betreten habe, habe er gesehen, wie Herr A. neben der Fahrerseite des Fahrzeugs gestanden sei und sich an dieses angelehnt habe. B. sei dabei gerade im vorderen Bereich des Fahrzeugs Richtung Fahrerseite gelaufen. Als er sie gesehen habe, sei sie gerade an der Front des Fahrzeugs gewesen. Abschliessend bemerkte der Zeuge, B. habe mehrfach gesagt „siehst du, wäre doch nur ich gefahren!“. dd. Würdigt man diese Aussagen, so ergibt sich, dass der Berufungskläger durch die beiden Polizeibeamten D. und E. eindeutig als Lenker des verfolgten

12 Fahrzeugs erkannt wurde. D. führte sowohl im Polizeirapport als auch in der Konfronteinvernahme mit A. übereinstimmend aus, er habe sich, nachdem das Fahrzeug in die Garage gefahren sei, ebenfalls in die Garage begeben, und zwar direkt zur Fahrerseite des Fahrzeugs. Dabei sei A. hinter dem Steuer gesessen, währenddem sich B. auf dem Beifahrersitz befunden habe. Seine Aussage stimmt mit derjenigen von E. überein, der angab, D. habe das Polizeifahrzeug verlassen und sei dem verfolgten Fahrzeug unmittelbar in die Garage gefolgt, währenddem er das Dienstfahrzeug abgestellt habe. Als er die Garage danach ebenfalls betreten habe, sei A. neben der Fahrerseite des Fahrzeugs gestanden. B. sei im vorderen Bereich des Fahrzeugs Richtung Fahrerseite gelaufen. Die Aussagen der beiden Zeugen erweisen sich - insbesondere im Kerngehalt - als glaubhaft, da sie einzeln betrachtet detailliert, folgerichtig und in sich geschlossen sind. Die Aussagen des Zeugen D. stimmen ferner mit seinen Feststellungen im Polizeirapport überein. Nicht zuletzt erweisen sich die Aussagen der beiden Zeugen auch untereinander grundsätzlich als übereinstimmend, was den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse betrifft bzw. ergänzen sich, was die Situation betrifft, als Wm E. das Polizeifahrzeug abstellte, währenddem Wm D. dem verfolgten Fahrzeug in die Garage folgte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Polizeibeamten spricht auch der Umstand, dass sie mit den im Augenscheinprotokoll vom 8. September 2005 (act. 29) festgehaltenen Zeitverhältnissen, die für das Öffnen und Schliessen des Garagentors der Liegenschaft P. massgebend sind, übereinstimmen. Vom Öffnen des Garagentors mittels Fernbedienung bis zum Zeitpunkt, in dem das Auto vollständig in der Garage parkiert und das Garagentor wieder geschlossen ist, vergehen gemäss dem erwähnten Protokoll ca. 38 Sekunden. Das vollständige Schliessen des Garagentors benötigt nach dem Betätigen der Fernbedienung ca. 15 Sekunden. Davon ausgehend, dass das Öffnen des Garagentors ebenfalls ca. 15 Sekunden dauert, verbleiben somit ca. 8 Sekunden für das Einfahren des Fahrzeugs in die Garage. Von diesen Zeitverhältnissen geht auch der Berufungskläger aus (vgl. Beilage 5.10 des Berufungsklägers). Beachtet man nun die Aussagen der Zeugen D. und E., so ist nachvollziehbar, dass die Polizeibeamten in den ca. 15 Sekunden, in denen sich das Garagentor öffnete und der Mercedes auf das Einfahren warten musste, auf das verfolgte Fahrzeug aufschlossen und sich Wm D. entschied, das Fahrzeug zu verlassen und dem Mercedes in die Garage zu folgen, währenddem Wm E. das Polizeiauto abstellen sollte. Während den ca. 8 Sekunden, in denen der Mercedes in die Garage fuhr, stieg Wm D. aus und folgte dem Fahr-

13 zeug unmittelbar in die Garage, wo er feststellte, dass sich A. auf dem Fahrersitz befand. Während den darauffolgenden ca. 15 Sekunden, in denen sich das Garagentor wieder schloss, stieg der Berufungskläger aus dem Fahrzeug und Wm E. betrat ebenfalls die Garage, nachdem es ihm gelungen war, das sich schliessende Tor wieder anzuheben. Wenn man somit bedenkt, dass bis zum Schliessen des Tores sogar der Polizeibeamte E., der zwischenzeitlich das Polizeifahrzeug abgestellt hatte, die Garage betreten konnte, so ist durchaus nachvollziehbar, dass der Polizeibeamte D. dem Fahrzeug des Berufungsklägers unmittelbar in die Garage folgen und die Geschehnisse in der Garage beobachten konnte. Was die Situation beim Einbiegen des Mercedes in die Garageneinfahrt betrifft, so gab der Zeuge D. an, er habe A. bereits dort am Steuer des Fahrzeugs erkennen können. Auch der Zeuge E. erkannte den Führer des fraglichen Fahrzeugs als A.. Zwar war er sich zunächst nicht zu 100 % sicher, ob es sich tatsächlich um den Berufungskläger handelte, war aber überzeugt, dass der Lenker eine männliche Person war, die er alsdann als den Berufungskläger identifizierte. Obwohl bei näherer Betrachtung des Fotoblatts zum Augenschein (act. 30) sich die Frage stellt, ob A. tatsächlich als solcher erkennbar war, so erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss – auch aufgrund der eigenen Beobachtungen anlässlich des Augenscheins – dennoch realistisch, dass die beiden Polizeibeamten beim Einbiegen in die Garageneinfahrt zumindest erkannten, dass es sich beim Fahrzeuglenker um eine männliche Person handelte. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Mercedes für kurze Zeit in einem annähernd rechten Winkel zum Polizeifahrzeug stand, folglich von dessen Scheinwerfern beleuchtet wurde, dass nur die hinteren Scheiben getönt sind und dass der Berufungskläger den beiden Zeugen persönlich bekannt ist. Der Schluss der beiden Zeugen auf A. als Lenker des fraglichen Fahrzeugs ist daher nachvollziehbar. ee. Der Berufungskläger bringt vor, D. habe im Polizeirapport festgehalten, dass sie (gemeint müssen die Polizisten sein) eindeutig und zweifelsfrei festgestellt hätten, dass der graue Mercedes von A. gelenkt worden und B. als Beifahrerin mitgefahren sei. Diese Feststellung widerspreche den drei Monate später vor dem Untersuchungsrichter zu Protokoll gegebenen Aussagen. Dort könne von einer eindeutigen und zweifelsfreien Feststellung keine Rede sein. Allein durch diesen Umstand seien die von den beiden Polizisten gemachten Aussagen hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit stark zu relativieren. Zudem sei unerklärlich, dass die beiden Polizisten erst vor dem Untersuchungsrichter ausgesagt hätten, dass sie den Berufungskläger bereits vor der Garage am Steuer seines Fahrzeugs erkannt hätten.

14 Diese Einwände lassen sich nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses aufgrund der Aktenlage nicht erhärten. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme gab D. an, er sei in der Garage direkt zur Fahrerseite des Fahrzeugs gegangen, wobei A. nach wie vor hinter dem Steuer gesessen sei. Auf dem Beifahrersitz habe sich B. befunden. Inwieweit darin keine eindeutige Feststellung liegen soll, dass das fragliche Fahrzeug vom Berufungskläger gelenkt wurde, vermag auch der Berufungskläger nicht näher darzulegen. Jedenfalls steht dieser eindeutigen Feststellung auch die Tatsache, dass der Polizeibeamte E. an einer Stelle seiner Einvernahme angab, er sei sich nicht 100 %-ig sicher gewesen, ob es sich um den Berufungskläger gehandelt habe, nicht entgegen. Er erkannte nämlich zweifelsfrei eine männliche Person am Steuer, was zusammen mit dem Umstand, dass er in der Garage den Berufungskläger (als einzige männliche Person) neben der Fahrerseite des Fahrzeugs stehend und B. im vorderen Bereich des Fahrzeugs Richtung Fahrerseite laufend wahrnahm, durchaus zu einer eindeutigen Feststellung der Fahrereigenschaft von A. führen kann. Gerade der Umstand, dass der Polizeibeamte D. den Berufungskläger in der Garage auf dem Fahrersitz des Mercedes antraf und die Situation dadurch eindeutig war, lässt auch nachvollziehbar erscheinen, dass im Polizeibericht nicht extra erwähnt wurde, dass der Berufungskläger bereits vor der Garage erkannt worden war. Die entsprechenden Angaben des Polizeibeamten in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. Juni 2005 (act. 17, S. 6) sind durchaus glaubhaft. Keiner dieser behaupteten Widersprüche lässt daher grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Zeugen aufkommen. Daran vermögen auch Abweichungen in Nebenpunkten nichts zu ändern, z.B. im Umstand, dass der Polizeibeamte D. als Zeuge von einem dunklen Fahrzeug sprach, obwohl dieses grau war, oder dass der Polizeibeamte E. sich nicht mehr an die damaligen Wetterverhältnisse erinnerte. Einerseits bezeichnete D. das Fahrzeug des Berufungsklägers im kurz nach der Tat erstellten Polizeirapport zutreffend als grauen Mercedes. Anderseits lassen sich aus der Tatsache, dass sich der Polizeibeamte E. nicht mehr an die Wetterverhältnisse erinnern konnte, keine Schlüsse auf die grundsätzliche Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen ziehen, zumal die Aufmerksamkeit des Polizeibeamten auf die vorliegend in Frage stehenden Geschehnisse gerichtet war und nicht auf das Wetter. ff. Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, dass die Polizeibeamten nicht darauf gedrängt hätten, eine Blutprobe abzunehmen, lasse sich nur dadurch erklären, dass sich diese nicht sicher gewesen seien, wer das Fahrzeug effektiv gelenkt habe. Ein solcher Schluss erweist sich indes als ungerechtfertigt. Die Polizei kann nach Art. 55 Abs. 4 SVG eine Blutprobe aus wichtigen Gründen

15 zwar auch gegen den Willen einer verdächtigen Person abnehmen. Derartige Gründe liegen aber nur vor, wenn die verdächtige Person für einen schweren Unfall oder für eine entsprechend schwere Verkehrsgefährdung verantwortlich erscheint oder wenn bei einer Kollision beide Beteiligten unter Alkoholverdacht stehen und einer die Blutentnahme verweigert, nachdem sie beim anderen durchgeführt worden ist. Liegen keine genügend wichtigen Gründe vor, genügen die angedrohte Strafe und der angedrohte Führerausweisentzug (Botschaft zur Änderung des SVG, BBl 1999, S. 4494 f.). Berücksichtigt man, dass im vorliegenden Fall keine wichtigen Gründe im Sinne des Gesetzes vorlagen, so stellt der Umstand, dass eine zwangsweise Blutprobe nicht angeordnet wurde, keinerlei Versäumnis der Polizisten dar. Entsprechend lassen sich daraus auch keine weiteren Schlüsse ziehen. gg. Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass der Berufungskläger auch durch die Aussage des Polizeibeamten F. belastet wird. In der Konfronteinvernahme zwischen A. und Wm F. vom 20. Juni 2005 (act. 18) gab der Letztere an, am 13. März 2005, um ca. 16.00 Uhr, sei Wm D. im Begriff gewesen, Einvernahmen mit A. und B. durchzuführen. Dabei habe er hören können, wie A. zugegeben habe, dass er gefahren sei, dies aber nicht schriftlich bestätigen könne, da er seine rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen wolle. Er habe sich in demselben Raum befunden, in dem die Einvernahmen durchgeführt worden seien. Diese Aussagen werden entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers nicht unglaubhaft, nur weil der genannte Polizeibeamte eine an diesem Nachmittag von B. gemachte und im Polizeirapport festgehaltene Äusserung nicht auch noch wiedergab, zumal Wm F. nicht explizit dazu befragt wurde. hh. Zu beachten ist, dass die Polizeibeamten D., E. und F. als Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht nach Art. 307 StGB befragt wurden, was ebenfalls zur Glaubhaftigkeit von deren Aussagen beiträgt. Hinzu kommt, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb diese A. wahrheitswidrig belasten und den Geschehensablauf anders darstellen sollten, als er sich tatsächlich zugetragen hat. Namentlich die vom Berufungskläger erwähnte polizeiliche Befragung des Sohnes von B. (vgl. act. 35) weist keinen erkennbaren Zusammenhang zur vorliegenden Strafsache auf, zumal sich diese Sache nur auf Wm D. bezog, vorliegend aber belastende Aussagen von zwei weiteren Polizeibeamten vorliegen. Dass sich gleich drei Polizeibeamte aufgrund eines solchen, für Polizisten wohl nicht aussergewöhnlichen Ereignisses zu Falschaussagen hinreissen lassen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Die Behauptungen des Berufungsklägers, die Polizeibeamten hätten genügend Zeit gehabt, sich untereinander abzusprechen und es gehe vorliegend nur

16 darum, vorschnelle auf Vermutungen basierende, im Nachhinein jedoch schwer belegbare Feststellungen ins rechte Licht zu rücken, finden in den Akten keinerlei Stütze. Im Übrigen ist dem Einwand der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zuzustimmen, dass es für die Polizeibeamten ein leichtes gewesen wäre, zu behaupten, den Berufungskläger bereits an der Kreuzung L./ M. aufgrund der dortigen Beleuchtung erkannt zu haben, hätten die Beamten sich tatsächlich absprechen und A. zu Unrecht belasten wollen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Tatsache, dass die beiden Polizeibeamten den Fahrzeuglenker am fraglichen Ort nicht erkannten, entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers keinen Widerspruch darstellt. Ihre Aufmerksamkeit war zu diesem Zeitpunkt auf das Fahrzeug und die von dessen Führer begangene Verkehrsregelverletzung gerichtet und wohl erst im Anschluss, nachdem dessen Verfolgung aufgenommen worden war, auf den Führer desselben. Zudem war der Abstand zum Fahrzeug an dieser Stelle deutlich grösser als vor der Garage der Liegenschaft P. (vgl. Beilagen 5.21 u. 5.26 des Berufungsklägers). Dass die beiden Polizeibeamten den Fahrzeugführer nicht bereits auf der fraglichen Kreuzung erkannten, spricht daher keinesfalls gegen die Glaubhaftigkeit deren Aussagen. ii. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der beiden Zeugen D. und E. nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses glaubhaft sind und es dem Berufungskläger mit seinen Einwänden nicht gelingt, dies in Frage zu stellen. f.aa. Der Berufungskläger selbst bestritt in sämtlichen Einvernahmen, sein Fahrzeug in der fraglichen Nacht gelenkt zu haben, wobei auffällt, dass er in der polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2005 (act. 4) ein ausweichendes Aussageverhalten an den Tag legte und weder explizit bestritt, das Fahrzeug in der fraglichen Nacht gelenkt zu haben, noch zu Protokoll gab, dass seine Lebenspartnerin B. gefahren sei. Zu beachten ist ferner, dass A. über ein erhebliches Interesse verfügt, das Führen seines Fahrzeugs zu bestreiten. Betrachtet man das unmittelbare Verhalten des Berufungsklägers nach der Tat, insbesondere die Tatsache, dass er bei der Kontrolle durch die beiden Polizisten nicht angab, dass er nicht gefahren sei, sich ohne Widerstand zwei Atemalkoholtests unterziehen liess und ebenso widerstandslos noch in der Nacht das Formular „Vorläufige Abnahme bzw. Aberkennung des Führer-/Lernfahrausweises“

17 (act. 3) unterzeichnete, so stellt dies nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses ein Indiz dafür dar, dass die Aussagen des Berufungsklägers nicht der Wahrheit entsprechen und er in der Nacht des 13. März 2005 tatsächlich gefahren ist. Er stellte sich nämlich erst nachträglich auf den Standpunkt, nicht er, sondern seine Lebenspartnerin B. sei gefahren. Wie bereits erwähnt, gab er derartiges auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom Nachmittag des 13. März 2005 noch nicht zu Protokoll. Als Grund, weshalb er nicht von Anfang an gesagt habe, dass er nicht gefahren sei, gab er an, er habe seine Lebenspartnerin schützen wollen, da er nicht gewusst habe, wie viel sie an diesem Abend effektiv an Alkohol konsumiert habe. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses unter den gegebenen Umständen allerdings um eine nachträgliche Schutzbehauptung. Ebenfalls als Schutzbehauptung ist die in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 20. Juni 2005 mit Wm D. (act. 17) deponierte Aussage des Berufungsklägers zu werten, als der Polizeibeamte in die Garage getreten sei und ihn kontrolliert habe, sei er ausserhalb des Fahrzeugs gestanden und habe sich in das Fahrzeug gelehnt, weil er das Natel im Auto vergessen habe. Mit dieser Aussage beabsichtigt der Berufungskläger offenbar, eine Erklärung dafür zu liefern, weshalb er sich auf der Fahrerseite des Fahrzeugs aufhielt. Dabei macht er geltend, es sei durchaus vorstellbar, dass er in der zur Verfügung stehenden Zeit bis der Polizist D. die Garage betreten hatte, vom Beifahrersitz ausgestiegen sei und sich zum Fahrersitz begeben habe. Wenn trainierte Menschen in der Lage seien, 100 Meter in 10 Sekunden zu laufen, sollte es auch einem untrainierten Menschen möglich sein, 6 Meter in 7-8 Sekunden zu laufen. Dieser Argumentation kann sich der Kantonsgerichtsausschuss nicht anschliessen. Einerseits folgt aus den klaren Aussagen der Polizeibeamten D. und E., dass Wm D. dem Fahrzeug beim Einfahren in die Garage unmittelbar folgte und nach deren Betreten A. auf dem Fahrersitz erblickte. Anderseits lassen die anlässlich des Augenscheins festgehaltenen Zeitverhältnisse, die für das Öffnen und Schliessen des Garagentors der Liegenschaft P. massgebend sind, den Schluss nicht zu, dass dem Berufungskläger tatsächlich 7-8 Sekunden zur Verfügung standen, um vor dem Eintreten des Polizisten D. in die Garage von der Beifahrer- auf die Fahrerseite zu wechseln. Wie bereits in Erwägung 3.d.ee erwähnt, benötigt das Öffnen des Garagentors ca. 15 Sekunden, das Einfahren in die Garage ca. 8 Sekunden und das vollständige Schliessen des Garagentors wiederum ca. 15 Sekunden. Da mit dem Einfahren in die Garage zweifellos zugewartet werden musste, bis das Tor vollständig geöffnet war und das Einfahren danach selbst ca. 8 Sekunden benötigte, konnte der Berufungskläger das Auto erst nach Ablauf dieser ca. 8 Sekunden verlassen und kann der von ihm geltend ge-

18 machte Wechsel erst in den ersten 7-8 Sekunden, in denen das Tor bereits wieder am Schliessen war, stattgefunden haben. Bis zu diesem Zeitpunkt war allerdings auch bereits Wm E. vor der Garage angelangt, dem es gelang, das sich am Schliessen befindende Tor wieder anzuheben. Wm D. dagegen befand sich schon früher in der Garage, weil er dem Fahrzeug unmittelbar folgte. Folglich hatte er dieses vom Moment des Stillstehens an im Auge. Er nahm indes nicht wahr, dass A. von der Beifahrer- auf die Fahrerseite wechselte, sondern stellte vielmehr fest, dass sich A. auf dem Fahrersitz befand. Aufgrund des Gesagten standen dem Berufungskläger offensichtlich nicht 7-8 Sekunden zur Verfügung, um den geltend gemachten Wechsel vorzunehmen, bevor Wm D. die Garage betrat. Zudem macht auch der Berufungskläger nicht geltend, er habe sich nach dem Wechsel auf den Fahrersitz gesetzt, sondern lediglich, er habe sich ins Auto hineingelehnt. Es gelingt dem Berufungskläger unter diesen Umständen nicht, den von ihm geltend gemachten Wechsel glaubhaft darzulegen. bb. Auch der Umstand, dass die beiden Polizeibeamten den Berufungskläger in der besagten Nacht nicht fragten, wer denn mit dem Auto gefahren sei, vermag nichts zu dessen Entlastung beizutragen. Berücksichtigt man die Aussagen der beiden Polizisten, so ergibt sich aus beiden Aussagen, dass für sie ausser Zweifel stand, dass es sich beim Führer des Fahrzeugs um A. handelte, insbesondere aufgrund des Umstands, dass er auf dem Fahrersitz angetroffen wurde. Hinzu kam, dass jener die beiden Atemalkoholtests ohne Widerspruch über sich ergehen liess und auch ohne weiteres das Formular „Vorläufige Abnahme bzw. Aberkennung des Führer-/Lernfahrausweises“ unterzeichnete, was nicht zu erwarten gewesen wäre, wäre der Berufungskläger nicht gefahren. Unter diesen Umständen bestand kein Anlass für die beiden Polizeibeamten, die Frage nach dem Führer des Fahrzeugs zu stellen. Im Übrigen verhält sich der Berufungskläger widersprüchlich. So gibt er an, er habe zum Schutz seiner Lebenspartnerin bewusst nicht angegeben, er sei nicht gefahren, da er nicht gewusst habe, wie viel sie an diesem Abend effektiv an Alkohol konsumiert hatte (vgl. act. 35). Durch diese Unterlassung sowie durch die Tatsache, dass er sowohl die Alcotests ohne Widerspruch durchführen liess als auch das eben genannte Formular unterzeichnete, verhielt er sich offensichtlich so, wie wenn er selbst gefahren wäre, und bezweckte nach eigenen Angaben dies auch so, um damit seine Partnerin zu schützen. Vermittelte er aber bewusst den Anschein, selbst gefahren zu sein, geht es nicht an, den Polizeibeamten im Nachhinein anzulasten, dass sie nicht nach dem Führer des Fahrzeugs fragten. Unter den eben genannten Umständen ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers keinesfalls verwunderlich, dass die Polizisten nicht explizit nachfragten. Entsprechend kann

19 sich das Unterlassen dieser Frage auch nicht zu Gunsten des Berufungsklägers auswirken. cc. Entlastet wird der Berufungskläger lediglich durch die Aussagen seiner Lebenspartnerin B.. Diese gab in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. Juni 2005 (act. 20), in der sie als Auskunftsperson befragt wurde, an, sie habe in der Nacht des 13. März 2005 das fragliche Fahrzeug vom AA. zu ihr nach Hause gelenkt. Höhe X. sei sie abgebogen, habe die M. und die N. befahren und sei über die P.-Strasse zu ihr nach Hause gefahren. Es treffe zu, dass sie das Hindernis bei der Abzweigung Höhe X. nicht korrekt umfahren habe. Das ihnen auf dieser Fahrt folgende Polizeifahrzeug habe sie nicht bemerkt. Auf den Ablauf der polizeilichen Kontrolle angesprochen, gab B. an, Herr D. und Herr E. seien in ihre Garage gekommen und sie sei direkt ins Haus gegangen. Dort habe sie gehört, wie beide mit A. diskutiert hätten. Als sie die Garage verlassen habe, seien die beiden Polizeibeamten gerade in die Garage gekommen. Auf Frage des Untersuchungsrichters, ob die Polizisten zusammen gekommen seien, sagte B. aus, zuerst sei Herr D. und dann Herr E. gekommen, in einem Abstand von ca. 20 Sekunden. Vom Moment an, als das Fahrzeug stillgestanden sei, bis Herr D. in der Garage gewesen sei, habe es eine Minute, vielleicht eine halbe Minute gedauert. In dieser Zeit sei sie von der Garage ins Haus gegangen. Auf erneute Nachfrage des Untersuchungsrichters gab sie an, sie habe das Auto verlassen, als das Garagentor am Zugehen war und sei Richtung Haus gegangen. Sie habe das Fahrzeug auf der Fahrerseite verlassen. Der Polizeibeamte D. sei zu diesem Zeitpunkt gerade aus seinem Fahrzeug ausgestiegen. Sie habe dies gesehen, obwohl die Garagentüre bereits am Schliessen gewesen sei, da diese eine gewisse Zeit brauche, bis sie schliesse. Sie schätze ca. 30-45 Sekunden. A. sei in dieser Zeit ebenfalls aus dem Fahrzeug ausgestiegen, das habe sie selbst sehen können. Sie wisse nicht genau, ob er gleichzeitig mit ihr ausgestiegen sei, vielleicht schon etwas vor ihr. Er sei dann um das Fahrzeug herumgegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei Herr D. schon in der Garage gewesen bzw. dabei, diese zu betreten. Sie habe sich aber nicht umgewendet und sei ins Haus gegangen. Auf Nachfrage des Untersuchungsrichters, wie sie dann den zweiten Polizeibeamten habe sehen können, wie er in die Garage kam, wie sie zuvor geschildert hatte, sagte sie aus, sie habe dies nicht gesehen. Sie wisse es nur vom Erzählen. A. habe ihr das gesagt. Als sie vorhin ausgesagt habe, Wm E. gesehen zu haben, habe sie sich geirrt. Sie sei dann ein zweites Mal in die Garage gekommen und habe alle aufgefordert ins Haus zu kommen, da sie ja nun schon in der Garage gewesen seien. Die Aussage des Polizeibeamten E., dass sie mehrfach gesagt habe „Siehst du, wäre doch nur ich gefahren!“ bestritt sie.

20 Diese Aussagen von B. sind mit Zurückhaltung zu würdigen. Einerseits ergibt sich dies aus ihrer nahen Beziehung zum Angeklagten. Anderseits fehlen ihren als Auskunftsperson deponierten Aussagen die innere Geschlossenheit und die Nachvollziehbarkeit mit Bezug auf den zeitlichen Ablauf. So gab sie zunächst an, sie habe beide Polizeibeamten beim Betreten der Garage beobachtet, zunächst Polizist D. und dann Polizist E., gestand auf Nachfrage des Untersuchungsrichter dann aber ein, nicht gesehen zu haben, wie der Polizeibeamte E. die Garage betreten habe, sondern dies lediglich vom Berufungskläger vernommen zu haben. Hier ergibt sich wiederum ein Widerspruch zur Aussage des Polizeibeamten E., der B. in der Garage wahrgenommen hat. Überdies gab B. an, dass es eine Minute, vielleicht nur eine halbe Minute gedauert habe, vom Moment an, als das Fahrzeug stillgestanden sei bis der Polizeibeamte D. in der Garage gewesen sei. Wie bereits dargelegt, dauert es vom Stillstand des Fahrzeugs bis zur vollständigen Schliessung der Garage indes nur gerade ca. 15 Sekunden und befand sich vor dem Ablauf dieser ca. 15 Sekunden sogar schon der Polizeibeamte E. am Garagentor. Auch schätzte sie die Zeit für das Schliessen des Garagentors auf 30-45 Sekunden, obwohl dieser Vorgang wie erwähnt nur ca. 15 Sekunden in Anspruch nimmt. Die Aussagen von B. erscheinen unter diesen Gesichtspunkten nicht als glaubhaft. g. Nach Prüfung und Würdigung der verschiedenen Aussagen und der übrigen Beweislage besteht für den Kantonsgerichtsausschuss zusammenfassend kein Zweifel, dass sich die Geschehnisse in der Nacht des 13. März 2005 wie in der Anklageschrift dargestellt zugetragen haben und dass es sich beim Lenker des Mercedes, J., um den Berufungskläger handelte. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung, die zu demselben Schluss führte, ist nicht zu beanstanden. 4.a. Nach Art. 91 Abs. 1 SVG wird, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, mit Haft oder mit Busse bestraft. Die Strafe ist Gefängnis oder Busse, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG) vorliegt. Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr (Art. 55 Abs. 6 SVG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr).

21 Die geeignete Untersuchungsmethode für die Feststellung bzw. den Nachweis der Angetrunkenheit ist die Blutprobe. Wurde eine solche nicht vorgenommen, obschon dies möglich gewesen wäre, kann der Beweis der Fahruntauglichkeit durch Alkoholeinwirkung auch auf anderem Weg, insbesondere durch einen eindeutigen Atemlufttest erbracht werden. Zu beachten ist indes, dass das Ergebnis des Alcotests gemäss der Rechtsprechung zu den früher vorgenommenen Alcotests bis zu ca. 20 % über oder unter der mittels Blutprobe festgestellten Blutalkoholkonzentration liegen kann (BGE 127 IV 172 ff., 175 ff., E. 3d). Aufgrund der nunmehr in Art. 139 VZV neu festgelegten Messmethode gilt dies allerdings so nicht mehr. b. Gemäss Polizeirapport vom 19. März 2005 wurden bei A. zwei Alcometertests durchgeführt, die Werte von 1.23 bzw. 1.28 Gewichtspromillen ergaben. Selbst unter Berücksichtigung der früher angenommenen möglichen Abweichung von 20 % ergeben sich noch Werte von mindestens 0.98 bzw. 1.02 Gewichtspromille. Damit steht fest, dass der Berufungskläger mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug geführt hat. Infolge seiner früheren Verurteilung sowie in Anbetracht der Menge der von ihm vor der Fahrt konsumierten alkoholischen Getränke – A. gab an, 4 dl Rotwein und 3 Gin Tonic getrunken zu haben (vgl. act. 4) – musste ihm bewusst gewesen sein, dass er zu viel Alkohol getrunken hatte, um noch ein Fahrzeug lenken zu dürfen. Demnach hat der Berufungskläger den Tatbestand des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 5.a. Wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird nach Art. 91a Abs. 1 SVG mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Art. 55 Abs. 1 SVG bestimmt, dass Fahrzeugführer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden können. Liegen Anzeichen von Fahrunfähigkeit vor, ist eine Blutprobe anzuordnen (Art. 55 Abs. 3 SVG). Eine Blutuntersuchung ist ferner anzuordnen, wenn der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen einer Blutalkoholkonzentration von 0.80 Promille und mehr entspricht (Art. 140 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VZV).

22 b.aa. Gemäss Polizeirapport vom 19. März 2005 wurden bei A. aufgrund des bei der Kontrolle des Führer- und Fahrzeugausweises festgestellten Mundalkoholgeruchs zwei Alcometertests durchgeführt, die Werte von 1.23 bzw. 1.28 Gewichtspromillen ergaben. Obwohl A. darüber informiert worden sei, dass aufgrund der beiden Resultate eine Blutprobe beim Pikett-Arzt angeordnet werde, habe er deren Durchführung verweigert. Nach Rücksprache mit dem Pikett-Untersuchungsrichter sei entschieden worden, auf die zwangsweise Durchführung einer Blutprobe zu verzichten. Der Zeuge D. sagte in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 20. Juni 2005 (act. 17) aus, während dem Gespräch mit A. habe er Alkoholgeruch festgestellt und ihm dies auch gesagt. In dessen Einverständnis hätten sie in der Wohnung die Mundspülung und die anschliessenden zwei Alcotests durchgeführt. Die Tests seien positiv verlaufen. Daraufhin habe er A. gesagt, dass eine Blutprobe genommen werden müsse, womit jener aber nicht einverstanden gewesen sei und diese verweigert habe. Daraufhin habe er den zuständigen Pikett-Untersuchungsrichter informiert; auf eine zwangsweise Blutentnahme sie indes verzichtet worden. Der Zeuge E. gab in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 20. Juni 2005 (act. 19) an, in der Garage sei A. wie üblich kontrolliert worden. Nachdem sich aufgrund seines Verhaltens und des festgestellten Mundalkoholgeruchs ein Alcotest aufgedrängt habe, sei ein solcher angeordnet worden. Frau B. habe den Vorschlag gemacht, die Mundspülung im Haus durchzuführen, da es dort wärmer sei. Zunächst habe A. die Tests nicht durchführen wollen, nach einigem Zureden aber eingewilligt. Beide Tests seien positiv verlaufen, so dass eine Blutentnahme nötig geworden sei. Diese habe A. strikte und vehement abgelehnt, so dass der Pikett-Untersuchungsrichter habe informiert werden müssen. bb. A. gab in der polizeilichen Befragung vom 13. März 2005 (act. 4) auf die Frage, weshalb er der Anordnung auf Durchführung einer Blutprobe keine Folge geleistet habe, an, er habe von seinen Grundrechten als Schweizer Bürger Gebrauch gemacht. In der Konfronteinvernahme mit D. vom 20. Juni 2005 (act. 17) sagte A. aus, es treffe zu, dass er von Wm D. kontrolliert, dass zwei Alkotests durchgeführt und dass er zu einer Blutprobe aufgefordert worden sei. Auf die Frage des Untersuchungsrichters, ob es zutreffe, dass er diese verweigert habe, gab er an, er habe wissen wollen, bei welchem Arzt. Da dies offenbar Dr. F. gewesen sei, sei er nicht bereit gewesen, sich einer Blutentnahme bei diesem zu unterziehen.

23 c.aa. Würdigt man die angeführten Aussagen, so ergibt sich, dass A. aufgrund der Atemalkoholtests, die Werte über 0.80 Promille anzeigten, in der Nacht des 13. März 2005 von den beteiligten Polizeibeamten D. und E. den einleitend genannten Bestimmungen entsprechend aufgefordert wurde, sich beim zuständigen Pikett-Arzt einer Blutuntersuchung zu unterziehen. Dieser Anordnung kam der Berufungskläger nicht nach, indem er die Blutentnahme ablehnte. bb. Dass A. aufgefordert wurde, sich beim Arzt einer Blutprobe zu unterziehen und dass er diese Blutentnahme verweigerte, wird von ihm nicht bestritten. Er erachtet seine Weigerung indes als gerechtfertigt, wobei er sich in der polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2005 auf seine Grundrechte als Schweizer Bürger und in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 20. Juni 2005 darauf berief, er sei nicht bereit gewesen, bei Dr. F. eine Blutentnahme durchzuführen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte er ferner vor, er wäre bereit gewesen, bei Dr. H. eine Blutprobe abzugeben. Dieser Argumentation kann sich der Kantonsgerichtsausschuss nicht anschliessen. Art. 55 SVG sieht die Möglichkeit der Anordnung einer Blutprobe ausdrücklich vor. Diese Massnahme ist demnach ein auf gesetzlicher Grundlage beruhender zulässiger Eingriff in die persönliche Freiheit und kann bei Anordnung durch die zuständige Instanz nicht verweigert werden. Gerechtfertigt erscheint die Weigerung lediglich, wenn die Blutentnahme die Gesundheit des Verdächtigen gefährden könnte (Hans Giger, Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, Zürich 2002, S. 260). Demnach besteht weder ein allgemeines Grundrecht auf Verweigerung der Blutprobe noch ein Recht auf freie Arztwahl für deren Durchführung, so dass die vom Berufungskläger angeführten Gründe keine Rechtfertigungsgründe darstellen und die entsprechenden Einwände nicht verfangen. Überdies bestehen aufgrund des klaren Widerstands in der Nacht des 13. März 2005 erhebliche Zweifel an der erst nachträglich, erstmals am 20. Juni 2005 ansatzweise geäusserten Bereitschaft des Berufungsklägers, sich bei einem anderen Arzt einer Blutuntersuchung zu unterziehen. Die Frage kann letztlich aber offen gelassen werden, da der Berufungskläger sich im massgeblichen Zeitpunkt – nämlich als die beteiligten Polizeibeamten aufgrund der Ergebnisse der Alcotests eine Blutprobe beim zuständigen Pikett-Arzt anordneten – der unmissverständlichen polizeilichen Anordnung klar und ohne objektive Rechtfertigungsgründe widersetzte. Dass die Voraussetzungen für eine zwangsweise Blutentnahme in casu nicht vorlagen, wurde bereits in Erwägung 3.e.ff. dargelegt.

24 cc. Zu prüfen bleibt noch der im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand des Berufungsklägers, er sei durch die Polizisten nicht auf die Folgen einer Verweigerung der Blutprobe aufmerksam gemacht worden. Nach Art. 141 Abs. 2 VZV ist eine Person, die die Durchführung eines Vortests, die Atem-Alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung verweigert, auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 16c Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und 91a Abs. 1 SVG). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der entsprechende Hinweis erfolgte, wird doch im Polizeirapport vom 19. März 2005 (act. 2) festgehalten, dass A. über die gesetzlichen Bestimmungen und die gegen ihn erfolgende Verzeigung in Kenntnis gesetzt wurde. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die beiden Polizeibeamten den Berufungskläger nicht auf die Folgen der Verweigerung der Blutprobe hingewiesen haben, so hätte dies nicht dessen Straflosigkeit zur Folge. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei der Bestimmung von Art. 141 Abs. 2 VZV um eine blosse Ordnungsvorschrift und nicht um eine Gültigkeitsvorschrift handelt (vgl. Erwägung 5.c. des angefochtenen Urteils). Dass die Strafbarkeit im Sinne von Art. 91a SVG nicht vom erfolgten Hinweis auf die Folgen einer Vereitelung der Blutprobe abhängig gemacht werden darf, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass eine Verurteilung nach der genannten Bestimmung unter gewissen Umständen sogar erfolgen kann, wenn sich ein Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe entzieht, die nicht angeordnet wurde, sondern mit deren Anordnung bloss gerechnet werden musste. In einem solchen Fall erfolgt naturgemäss auch kein Hinweis auf die Strafbarkeit der Vereitelung einer Blutprobe. d. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verurteilung des Berufungsklägers wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG zurecht erfolgte, da sich A. der klaren Anordnung der Polizeibeamten, sich beim zuständigen Pikett-Arzt einer Blutuntersuchung zu unterziehen, widersetzte und hierfür keinen Rechtfertigungsgrund vorzubringen vermag. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 6.a. Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). An Verkehrsinseln und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist rechts vorbeizufahren (Art. 7 Abs. 3 VRV).

25 b. Indem A. am 13. März 2005 in K. beim Abbiegen von der L. in die M. das dort befindliche Signal „Hindernis rechts umfahren“ links umfuhr, handelte er Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV zuwider. Dabei handelt es sich um eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG, die mit Haft oder mit Busse bestraft wird. Auch in diesem Punkt ist das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden. 7.a. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff.). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Für die Bemessung einer Busse ist von Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB auszugehen. Danach bemisst das Gericht den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Täters, so dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Es müssen insbesondere Einkommen, Vermögen, Familienpflichten, Beruf, Alter und Gesundheit berücksichtigt werden (Art. 48 Ziff. 2 StGB).

26 b. Das Verschulden von A. wiegt nicht leicht. Er setzte sich in der Nacht des 13. März 2005 trotz erheblichem Alkoholkonsum an das Steuer seines Fahrzeugs und nahm damit wie auch durch die begangene Verkehrsregelverletzung in Kauf, andere Verkehrsteilnehmer erheblich zu gefährden. Nach Angaben des Berufungsklägers herrschte aufgrund des am fraglichen Wochenende stattfindenden Ski-Weltcup-Finals auch nachts um 2 Uhr noch ein reger Verkehr auf der L.. Dass sich der Berufungskläger dennoch alkoholisiert ans Steuer setzte, obwohl an sich nur eine relativ kurze Strecke von rund 800 Metern zu bewältigen war, zeugt von mangelndem Verantwortungsbewusstsein. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger seine Zustimmung zu der von der Polizei angeordneten Blutuntersuchung verweigerte. Straferhöhend ist die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2002 zu berücksichtigen. Offenbar vermochte A. die Lehren aus der damals erfolgten Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie dem damit verbundenen Entzug des Führerausweises nicht zu ziehen. Die Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers wirkt sich zwar nicht straferhöhend aus, doch kann er diesfalls nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). Strafschärfend fällt das Zusammentreffen mehrerer Strafbestimmungen ins Gewicht. Strafmindernd ist der gute Leumund des Berufungsklägers zu werten. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils verfügte der Berufungskläger nach eigenen Angaben über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 10'000.--, wovon er Fr. 6'000.-- an Unterhalt an seine geschiedene Frau und an seine Kinder leistete. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 45 Tagen Gefängnis und einer Busse in der Höhe von Fr. 2’000.-- als dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. 8.a.aa. Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die Gefängnisstrafe von 45 Tagen die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 Ziff. 1 StGB. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es ist zu prüfen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Dabei ist in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwür-

27 digung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Unzulässig ist dabei, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Das Gericht soll sich ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit machen. Allerdings lässt sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut verlässliche Zukunftsvoraussage treffen. Bei Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann. Vermag das Gericht begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben (BGE 118 IV 97 ff.; BGE 128 IV 193 ff., mit weiteren Hinweisen; PKG 1993 Nr. 24). Ein Aufschub der Strafe ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Im Falle des Aufschubes bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Dauer der Probezeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu beurteilen sind insbesondere Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie die Rückfallgefahr. Je grösser die letztere ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122; Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 31 zu Art. 41 StGB; Roland M. Schneider, Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 131 zu Art. 41 StGB). bb. Nach der früheren Rechtsprechung durfte einem angetrunkenen Fahrzeugführer nur mit grosser Zurückhaltung der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, es sei allgemein bekannt, dass die Fahrtüchtigkeit schon durch geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt werde. Bei jenen Motorfahrzeugführern, welche unbekümmert um dieses Wissen durch Angetrunkenheit am Steuer Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich

28 gefährden, könne somit auf eine rücksichtslose Gesinnung sowie auf einen Charakterfehler geschlossen werden. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen seien daher hohe Anforderungen an die Gewähr für künftiges Wohlverhalten zu stellen. Vor einiger Zeit ist das Bundesgericht von dieser strengeren Praxis abgerückt und hat festgehalten, dass bei der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs auch beim Tatbestand des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand die gleichen Kriterien wie bei den anderen Delikten zugrunde zu legen sind. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten darf nicht aus generalpräventiven Überlegungen ein derart strenger Massstab angelegt werden, dass angetrunkenen Fahrzeuglenkern der bedingte Strafvollzug von vorneherein verschlossen bleibt. Massgeblich ist somit in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention. Die Besonderheit des Straftatbestandes, der Rückfall und die Tatsache, dass ein Fahrzeugführer bei Trinkbeginn weiss, dass er später ein Fahrzeug führen wird, sind nur Umstände, die neben allen anderen bei einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. So spielen beispielweise auch die konkreten Umstände der früheren wie auch der neuen Trunkenheitsfahrt sowie die Dauer seit der früheren Tat respektive deren Beurteilung eine Rolle. Weiter kann bedeutsam sein, ob für die frühere Tat lediglich eine Busse oder aber eine Freiheitsstrafe ausgefällt worden ist und auf welche Dauer der Führerausweis entzogen worden ist (BGE 118 IV 97 ff.; PKG 1993 Nr. 24). Als prognoseungünstig erweisen sich insbesondere ein hoher Blutalkoholgehalt, das Lenken eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand ohne Not, die Länge und Gefährlichkeit der vom Angetrunkenen gefahrenen Strecke oder die häufige Bagatellisierung der Tat. Für eine günstige Prognose sprechen beispielsweise ein guter allgemeiner bzw. automobilistischer Leumund sowie geregelte Ehe-, Familienund Arbeitsverhältnisse. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit dem Fahren in angetrunkenem Zustand stets ein unbedingter administrativer Führerausweisentzug verbunden ist (Schneider, a.a.O., N 323 ff. zu Art. 41 StGB). b.aa. Da A. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüssen musste und beim hier zu beurteilenden Fall eine Freiheitsstrafe von weniger als achtzehn Monaten verhängt wird, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben. bb. In Frage steht somit noch, ob dem Berufungskläger in subjektiver Hinsicht eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Die Vorinstanz hat dies verneint und dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug verweigert.

29 Betrachtet man vorliegend die Tatumstände, so sprechen diese praktisch ausschliesslich gegen eine günstige Prognose. Negativ zu werten ist insbesondere, dass es keine zwingenden Gründe für die Fahrt unter Alkoholeinfluss gab und diese somit - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - ohne Weiteres hätte unterbleiben können. Es handelte sich um eine Strecke, die weniger als einen Kilometer beträgt. Trotz dieser kurzen Strecke kam es aber zu einer erheblichen Gefährdung der weiteren Verkehrsteilnehmer, da sich zum Zeitpunkt der fraglichen Fahrt ungeachtet der fortgeschrittenen Zeit offenbar noch viele Leute im Bereich der L. aufhielten; am fraglichen Wochenende fand in K. das Ski-Weltcup-Finale statt. Diese Umstände deuten auf ein fehlendes Verantwortungsbewusstsein des Berufungsklägers hin. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist lediglich zu werten, dass die Alkoholkonzentration im Bereich von 1 Promille lag und damit nicht ausserordentlich hoch war. Bei der Beurteilung des Vorlebens des Verurteilten steht die strafrechtliche Vorbelastung im Vordergrund. Der Umstand, dass A. bereits einmal, nämlich mit Strafmandat des Kreispräsidenten T. vom 13. Juni 2002, wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Gefängnisstrafe von 7 Tagen und zu einer Busse von Fr. 3'500.-- verurteilt wurde, stellt ein Indiz für die Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers dar und ist bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, zumal zwischen jener Verurteilung und der heute zu beurteilenden Tat nur knapp drei Jahre lagen und auch der damals ausgesprochene zweimonatige Entzug des Führerausweises den Berufungskläger nicht davon abhalten konnte, erneut in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug zu lenken. Im Zusammenhang mit dem Vorleben des Berufungsklägers ist auch sein allgemeiner Leumund zu berücksichtigen. Dieser fällt im vorliegenden Fall positiv ins Gewicht. Aus dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 4. Dezember 2005 geht hervor, dass A. in seiner Wohngemeinde einen guten Leumund besitzt. Ausser den erwähnten strassenverkehrsrechtlichen Verfehlungen ist A. bis zum jetzigen Zeitpunkt nie negativ aufgefallen. Negativ ist zu bewerten, dass sich A. während des gesamten Strafverfahrens unkooperativ zeigte und keine Einsicht in das Unrecht der Tat äusserte. Zudem zog er seine Lebenspartnerin B. in die Sache mit hinein. Darüber hinaus ist aber zu Gunsten des Berufungsklägers festzuhalten, dass keine Hinweise auf eine Suchtgefährdung vorliegen und dass jener offensichtlich auch einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht. Schliesslich gilt es noch zu berücksichtigen, dass die vorliegende Verurteilung einen längeren Entzug des Führerausweises zur Folge haben wird, was doch mit einer gewissen Warnwirkung verbunden sein dürfte.

30 cc. Nach dem Dargelegten kann im Sinne einer Gesamtwürdigung festgehalten werden, dass die einschlägige Vorstrafe und die Tatumstände zwar als ungünstig zu gewichten sind, dass jedoch konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass A. durch die Auferlegung einer bedingten Gefängnisstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird und dass ihm daher gerade noch eine günstige Prognose gestellt werden kann. Damit sind vorliegend nicht nur die objektiven, sondern auch die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, so dass A. für die ihm auferlegte Gefängnisstrafe von 45 Tagen die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges gewährt werden kann. Da der Kantonsgerichtsausschuss die Rückfallgefahr aufgrund der Vorstrafe sowie der Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers als hoch einstuft, wird die Probezeit auf fünf Jahre angesetzt. c.aa. Sind die Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 1 StGB gegeben, kann das Gericht im Urteil anordnen, dass der Eintrag der Verurteilung zu einer Busse im Strafregister zu löschen sei, wenn der Verurteilte bis zum Ablauf einer vom Gericht anzusetzenden Probezeit von einem bis zu zwei Jahren nicht wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird und wenn die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen ist (Art. 49 Ziff. 4 StGB). Die Beschränkung der Probezeit auf zwei Jahre gilt nur für den Fall, dass ein Verbrechen oder Vergehen ausschliesslich mit Busse geahndet wird. Ist die Busse mit einer bedingt vollziehbaren Gefängnis- oder Zuchthausstrafe verbunden, bestimmt sich die Bewährungsfrist für die Löschung des Busseneintrags stets nach der für den bedingten Strafvollzug festgesetzten Probezeit und kann daher auch über zwei Jahre betragen (Jörg Rehberg, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen/Jugendstrafrecht, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 98). bb. Da die Voraussetzungen für eine gute Prognose im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist im Hinblick auf Art. 49 Ziff. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 41 Ziff. 1 StGB die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister anzuordnen. Die Probezeit wird hierbei ebenfalls auf fünf Jahre angesetzt. d. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist das vorinstanzliche Urteil, was die Frage des bedingten Strafvollzugs sowie der vorzeitigen Löschung der Busse im Strafregister betrifft, aufzuheben. Die Berufung wird in diesem Punkt gutgeheissen.

31 9.a. Im Resultat ist die Berufung von A. teilweise gutzuheissen und die Ziffer 2 des angefochtenen Urteils mit der Anordnung des bedingten Strafvollzugs sowie der vorzeitigen Löschung der Busse im Strafregister zu ergänzen. b. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich im Hinblick auf Art. 158 StPO keine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung. Es gilt insbesondere zu berücksichtigen, dass weder ein Freispruch für einen der eingeklagten Tatbestände erfolgte noch die durch die Vorinstanz ausgesprochene Strafe reduziert wurde. 10.a. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz (Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann dem Verteidiger eine aussergerichtliche Entschädigung zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO). b. Nachdem die Berufung von A. teilweise gutzuheissen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’100.-- zu 2/3 A. und zu 1/3 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Überdies hat der Kanton Graubünden A. für das Berufungsverfahren ausseramtlich reduziert mit Fr. 1’500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

32 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2 des angefochtenen Urteils wird wie folgt ergänzt: Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Nach Ablauf derselben Probezeit ist der Eintrag der Busse im Strafregister vorzeitig zu löschen. Die Ziffer 3 letzter Satz des angefochtenen Urteils wird wie folgt neu formuliert: Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'100.-- gehen zu 2/3 zu Lasten des Berufungsklägers und zu 1/3 zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Kanton Graubünden hat A. für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1’500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

SB 2006 34 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 06.12.2006 SB 2006 34 — Swissrulings