Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.06.2005 SB 2005 8

22 juin 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·14,507 mots·~1h 13min·5

Résumé

mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind (Adhäsionsklage) | Sexuelle Integrität

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. Juni 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 8/9 (mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der strafrechtlichen Berufung der Z., Adhäsionsklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Jacqueline Moser, Hauptstrasse 94, 7220 Schiers (SB 05 8), sowie des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi, Poststrasse 43, 7002 Chur (SB 05 9), gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 25. November 2004, mitgeteilt am 4. Februar 2005, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind / Adhäsionsklage, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am A. in B. geboren und wuchs bei seiner Mutter und seinem Stiefvater als Einzelkind in guten Familienverhältnissen auf. In B. besuchte er während vier Jahren die Grundschule und anschliessend in C. während vier Jahren die Hauptschule. Nach der Schulentlassung absolvierte er bei der Firma D. in E. eine dreijährige Lehre als Verfahrensmechaniker. In der Folge arbeitete er ein Jahr lang auf dem erlernten Beruf bei seiner Lehrfirma. Anschliessend leistete X. während 15 Monaten Militärdienst. Von ca. 1990 oder 1991 an war er bei der Firma F. AG in G. angestellt, bei der er bis Dezember 2002 als Kundendienst- und Servicetechniker tätig war und ab Januar 2003 als Verkaufsleiter beschäftigt wurde. Dabei verdiente er monatlich ca. Fr. 4'700.-- netto. Anlässlich der Hauptverhandlung gab X. an, er sei seit 1. Mai 2004 selbstständig erwerbend und führe in H. eine Unternehmung im Bereich Wasseraufbereitung. Sein Verdienst betrage monatlich brutto ca. Fr. 4’000.--. X. besitzt nach seinen Angaben kein Vermögen und hat auch keine Schulden. Im schweizerischen und deutschen Strafregister ist X. nicht verzeichnet. Über seinen Leumund ist nichts Nachteiliges bekannt. X. wurde am 5. April 2002 in Chur festgenommen und am folgenden Tag wieder aus der Polizeihaft entlassen. B. Am 9. April 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit Kindern und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung wurde am 21. Januar 2004 erlassen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 wurde X. wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Der zu Handen des Bezirksgerichts Prättigau/Davos erhobenen Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 20. Juli 2004 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „X. wird angeklagt der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. 1. In der Zeit vom 30. März 2002 bis 1. April 2002 logierte X. bei der Familie I. in deren Ferienhaus "J." in K.. Am Abend des 30. März 2002, ca. in der Zeit zwischen 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr, begab er sich dort zusammen mit Z., geb. am 28. August 1986, und deren damals 13 Jahre alten Schwester L. I. in das Matratzenlager, um zu übernachten. Etwa ab Mitternacht begann der Angeklagte, die neben ihm liegende Z. mit dem Finger überall zu streicheln, insbesondere auch unter den Unterhosen am Bauch und in der Schamgegend. Er machte kreisende Bewegungen an der Klitoris und drang auch mit dem Finger in die Scheide des Mäd-

3 chens. Zudem griff der Angeklagte mit der Hand unter das von Z. getragene Top, berührte deren Busen, rieb mit den Fingern an den Brustwarzen und sog daran mit dem Mund. In der Folge fasste der Angeklagte die Hand von Z. und führte diese an sein eregiertes Glied. Z. verstand dies als Aufforderung, X. zu befriedigen, was sie auch tat, indem sie das Glied bis zum Samenerguss rieb. In der Folge kam es während dieser Nacht bis gegen 06.00 Uhr zwischen dem Angeklagten und Z. zu weiteren sexuellen Handlungen, indem der Angeklagte das Mädchen an den Geschlechtsteilen streichelte, mehrere Male mit dem Finger in die Scheide eindrang und Z. etwa vier weitere Male - während jeweils etwa 10 Minuten - mit der Hand am eregierten Geschlechtsteil reiben liess, wobei es nach den Angaben von Z. beim Angeklagten vermutlich höchstens ein weiteres Mal zum Samenerguss kam. Im Weiteren fasste er einmal Z. mit der Hand am Schopf und bewegte ihren Kopf gegen sein Glied, worauf diese ihn etwa eine halbe Minute lang oral befriedigte, ohne dass es zu einem Samenerguss gekommen war. Schliesslich versuchte X. einmal, mit dem Finger in den After des Mädchens einzudringen. Dieses leistete jedoch Widerstand, so dass er davon abliess. Akten: 3.1, 3.2, 3.7, 4 2. Am Nachmittag des 31. März 2002 suchte Z. im Ferienhaus "J.“ das Matratzenlager auf, wo sich X. und ihre Schwester L. I. aufhielten. Als L. I. kurz darauf das Lager verlassen hatte, forderte X. Z., die rücklings auf einer Matratze lag, auf, sich auf den Bauch zu legen. Nachdem Z. entgegnet hatte, dass sie dies nicht wolle und es ihr übel sei, rollte sie der Angeklagte auf den Bauch und drang mit einem Finger von hinten unter der Unterhose in die Scheide des Mädchens ein. Z. konnte sich jedoch weiteren sexuellen Handlungen des Angeklagten entziehen, indem sie ihm erklärte, dass sie auf die Toilette müsse, so dass er von ihr abliess. Akten: 4.7, 4.8 (S. 12f.) 3. Am 1. April 2002, ca. um 07.00 Uhr, begab sich X., der während der vorangegangenen Nacht auswärts gearbeitet hatte, im Ferienhaus "J." in das Matratzenlager und legte sich auf die Matratze zwischen den Mädchen L. und Z.. Er begann nun, Z. am Gesicht, an den Schultern und am Rücken zu streicheln. Da Z. sich jedoch schlafend stellte, liess er es damit bewenden. Als sich Z. ca. zwei Stunden später auf der Matratze in Richtung des neben ihr liegenden Angeklagten gedreht hatte, griff dieser mit der Hand unter die Unterhose des Mädchens, machte kreisende Bewegungen am Kitzler und drang mit einem Finger in die Scheide ein. Mit der anderen Hand nahm er die Hand von Z. und führte sie an sein Glied, worauf sie kurze Zeit an seinem Glied rieb. Z. wurde es dabei übel und suchte die Toilette auf. Bei X. kam es durch diese Manipulation am Glied nicht zu einem Samenerguss. Akten: 4.7, 4.8 (S. 13) Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 18. Juni 2002 konnte auf einem von zwei nach diesen fragli-

4 chen Vorfällen untersuchten Matratzenbezügen eine Spermienspur gesichert werden, die von X. stammt. Akten: 3.11 X. bestreitet, mit Z. sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Er macht geltend, er sei in der Nacht vom 30./31. März 2002 ca. im Zeitraum von 02.30 Uhr bis 04.30 Uhr im Matratzenlager erwacht und habe festgestellt, dass Z. die Hand an seinem eregierten Glied gehalten und daran manipuliert habe. Er habe jedoch sofort die Hand von Z. weggenommen und ihr zu verstehen gegeben, dass er dies nicht wolle. Akten: 4.2“ C. Am 11. Februar 2004 reichte Z. gegen X. eine Adhäsionsklage ein. Sie stellte folgende Anträge: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 6'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. April 2002, oder einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zuzüglich 5% Zins sei dem 1. April 2002 zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die bisher entstandenen Selbstbehaltskosten der Krankenkasse Fr. 57.95 zu bezahlen. 3. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber für sämtliche Folgekosten seiner von ihm begangenen Straftat vollumfänglich ersatzpflichtig ist. 4. Es sei gerichtlich davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Adhäsionsklage um eine Teilklage handelt, und es sei im Urteilsdispositiv ein Vorbehalt zugunsten eines späteren Klagerechts der Klägerin aufzunehmen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Beklagten.“ D. Mit Urteil vom 25. November 2004, mitgeteilt am 4. Februar 2005, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos, wie folgt: „1. X. ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. 2. Dafür wird er mit sechs Monaten Gefängnis bestraft. 3. Die Strafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Im Falle eines späteren Vollzugs der Gefängnisstrafe ist die erstandene Polizeihaft von zwei Tagen anzurechnen. 4. Die Adhäsionsklage der Z. wird teilweise gutgeheissen und X. wird verpflichtet: a) Z. Fr. 57.95 (Kosten Selbstbehalt Krankenkasse) zu bezahlen. Für den diesen übersteigenden Teil der Forderung wird Z. auf den Zivilweg verwiesen. b) Z. eine Genugtuung von Fr. 3'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2002, zu bezahlen.

5 5. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass es sich bei den unter der vorstehenden Dispositiv-Ziffer 4 teilweise gutgeheissenen Forderungen um eine Teilklage handelt und dass sich Z. ausdrücklich vorbehalten hat, zu einem späteren Zeitpunkt allfällige weitere Schadensund Genugtuungsansprüche einzuklagen. 6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 3'435.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 total somit von Fr. 7'435.00 gehen zulasten von X.. Sie sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 7. Die Kosten für die erstandene und anzurechnende Polizeihaft in Höhe von Fr. 2'801.95 werden gestützt auf Art. 158 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 188 StPO dem Kanton Graubünden auferlegt. 8. X. wird verpflichtet, Z. mit Fr. 5'074.65 ausseramtlich zu entschädigen. 9. (Rechtsmittelbelehrung) 10. (Mitteilung).“ In einem Nachtrag zu diesem Urteil, datierend vom 15. Februar 2005 und gleichentags mitgeteilt, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos: „1. Ziffer 6 des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 25. November 2004, mitgeteilt am 4. Februar 2005, wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 3'435.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 2'281.95 - der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 total somit von Fr. 9'716.95 gehen zulasten des X.. Sie sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 2. Ziffer 7 des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 25. November 2004, mitgeteilt am 4. Februar 2005, wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: Die Kosten für die erstandene und anzurechnende Polizeihaft in Höhe von Fr. 520.00 werden gestützt auf Art. 158 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 188 StPO dem Kanton Graubünden auferlegt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. (Mitteilung).“

6 E.1. Gegen dieses Urteil liess Z. mit Eingabe vom 25. Februar 2005 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben (SB 05 8). Sie stellte folgende Anträge: „1. Das Rechtsbegehren 3 der Adhäsionsklage vom 11. Februar 2004, „es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber für sämtliche Folgekosten seiner von ihm begangenen Straftat vollumfänglich ersatzpflichtig ist“, sei in das Urteilsdispositiv aufzunehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MWSt) zu Lasten des Kantons Graubünden.“ Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass aufgrund von Art. 9 Abs. 3 OHG ein Anspruch darauf bestehe, dass die Feststellung der Haftung des Beschuldigten sowie die Haftungsquote in das Urteilsdispositiv aufgenommen werden, da nur das letztere in Rechtskraft erwachse. 2. Auch X. liess gegen das erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos Berufung erheben (SB 05 9). In seiner Eingabe an den Kantonsgerichtsausschuss vom 28. Februar 2005 stellte er den formellen Antrag, es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. In materieller Hinsicht beantragte er, was folgt: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und X. sei der Verletzung von Art. 187 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe eine unsachgemässe Beweiswürdigung vorgenommen und den Aussagen von Z. zu Unrecht Glauben geschenkt. Die Aussagen von Z. wiesen mannigfaltige Widersprüche auf, seien realitätsfremd und kaum mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen. Darüber hinaus divergierten sie immer wieder von jenen der übrigen Zeugen und Auskunftspersonen. Im Gegensatz dazu seien die Aussagen des Berufungsklägers glaubhaft. Eine pflichtgemässe Würdigung der vorhandenen Beweismittel müsse daher zu einem Freispruch und entsprechend zu einer Abweisung der Adhäsionsklage führen. 3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2005 hinsichtlich der Berufung von X. unter Hinweis auf die Akten und das vorinstanzliche Urteil die Abweisung der Berufung. In Bezug auf die Berufung von Z. wurde mit Schreiben vom 7. März 2005 auf eine Vernehmlassung verzichtet.

7 Z. nahm gemäss Schreiben vom 30. März 2005 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Verfahrensakten vom Einreichen einer Vernehmlassung zur Berufung von X. Abstand. Jener liess sich zur Berufung von Z. ebenfalls nicht vernehmen. Gemäss Schreiben vom 21. März 2005 verzichtete auch das Bezirksgericht Prättigau/Davos unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf die Einreichung einer Vernehmlassung. F. Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden fand am 22. Juni 2005 in Anwesenheit des Berufungsklägers X., seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi, und der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin Z., Rechtsanwältin lic. iur. Jacqueline Moser, statt. Die Staatsanwaltschaft hatte mit Schreiben vom 11. April 2005 auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet. Gegen die Zuständigkeit sowie gegen die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Nach Durchführung des Beweisverfahrens zur Person und zur Sache nahmen die Parteienvertreter zu ihren Berufungsanträgen, an denen sie vollumfänglich festhielten, Stellung. In seinem Schlusswort führte X. aus, er müsse sich heute vorwerfen, dass er zusammen mit zwei Mädchen in einem Matratzenlager geschlafen habe. Er hätte im damaligen Zeitpunkt aber nie daran gedacht, dass dies derartige Folgen haben könnte. Als Offizier der Bundeswehr sei er immer für seine Fehler gerade gestanden. Wenn er das, was ihm vorliegend vorgeworfen werde, auch tatsächlich getan hätte, so hätte er das Urteil annehmen und die Sache dadurch aus der Welt schaffen können. Er sei aber nicht bereit, für etwas zu bezahlen, das er nicht getan habe. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, die weiteren Erläuterungen des Berufungsklägers, seines Rechtsvertreters sowie der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin und auf die gerichtliche Befragung des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

8 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Mit Berufung anfechtbar sind auch Entscheide der Bezirksgerichte und der Bezirksgerichtsausschüsse über Adhäsionsklagen (Art. 133 Abs. 1 StPO). Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG hält zudem fest, dass das Opfer einen Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln wie der Verurteilte anfechten kann, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermögen die Berufungen von Z. und von X. zu genügen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Berufungen ist somit einzutreten. b. Auf Antrag des Berufungsklägers X. wurde am 22. Juni 2005 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt (Art. 144 Abs. 1 StPO). Der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es kommt ihm eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). Dennoch überprüft er das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge (Willy Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 1 f. zu Art. 146 StPO, S. 375). 2.a. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Urteil zur Erkenntnis gelangt, dass es zwischen X. und Z. an Ostern 2002 wie in der Anklageschrift dargelegt zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Die Anklage stützt sich für die in der Anklageschrift relevierte Sachverhaltsdarstellung auf die Aussagen von Z.. X. stellt die Richtigkeit dieser Aussagen und damit auch die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der Beweise in den entscheidenden Punkten in Abrede. Unter diesen Umständen erscheint es daher angezeigt, zunächst auf die relevanten strafprozessualen Beweisregeln einzugehen, um danach gestützt auf die vorliegenden Akten und die Aussagen der Beteiligten beurteilen zu können, ob die Vorinstanz den Angeklagten zu Recht für die ihm vorgeworfenen Taten verantwortlich gemacht hat.

9 b. Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 286, S. 96). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 N 11, S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 97). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten

10 das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 125 StPO, S. 307). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S. 97). Ein Indiz weist immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hin, und lässt daher, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, mit Hinweisen). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 Nr. 35; Schmid, a.a.O., N 290, S. 97.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 244 ff.; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999, S. 2). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im weiteren das Kenntlichmachen der psychischen Situation von Täter, Opfer und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen

11 diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitsmerkmale anzusehen sind. Unterschieden wird dabei zwischen Glaubwürdigkeitskriterien, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinander liegenden Befragungen sowie aus der Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). 3.a.aa. Nachdem der Vater von Z., M., am 4. April 2002 der Kantonspolizei telefonisch gemeldet hatte, dass es zwischen seiner Tochter und seinem Arbeitskollegen zu sexuellen Handlungen gekommen war, wurde Z. noch am selben Tag von einer Polizeibeamtin befragt (act. 4.1). Hierbei gab sie an, Ostern 2002 zusammen mit ihrer Schwester L. I., ihrem Vater M. und dessen Freundin N. im Ferienhaus oberhalb von K. verbracht zu haben. Am Ostersamstag sei im Verlauf des Vormittags X., ein Arbeitskollege ihres Vaters, den sie vom Sehen her gekannt habe, erschienen. Es sei vereinbart gewesen, dass er bei ihnen im Ferienhaus übernachte. Nach einem gemeinsamen Nachtessen, so gegen 22 Uhr, seien alle ins Bett gegangen. Ihr Vater und seine Freundin hätten im Schlafzimmer geschlafen und sie, ihre Schwester und X. im oberen Stock, wo es drei Matratzen habe. X. habe in der Mitte gelegen, ihre Schwester rechts und sie links neben ihm. Zunächst hätten sie geplaudert und X. habe Witze erzählt, weshalb sie ein wenig laut gewesen seien.

12 Irgendwann sei dann N. hinauf gekommen und habe gesagt, sie sollen nun endlich schlafen. Sie hätten aber weiter geredet. Ihre Schwester sei mit dem Schreiben von SMS beschäftigt gewesen und sie und X. hätten herumgealbert. Zuerst habe er sie gekitzelt, dann aber angefangen, sie am Bauch zu streicheln. Sie habe an diesem Abend ein bauchfreies Top getragen. Ihr sei nicht ganz geheuer gewesen bei der Sache. Irgendwie habe sie seine Streicheleinheiten genossen. Sie habe sich einfach vorgestellt, dass dies jemand anders als er mache. Am Anfang habe er sie ganz fein gestreichelt, sei mit der Zeit aber gröber geworden. Er habe sie dann auch am Busen angefasst und diesen geknetet. Sie habe sich nicht gewehrt, da sie Angst gehabt habe, dass X. später zu ihrem Vater gehe und ihm sage, sie sei eine Billige. Nach einiger Zeit sei X. mit der Hand in ihre Unterhose gegangen und habe sie an der Scheide gestreichelt. Anschliessend sei er mit einem Finger mehrmals in ihre Scheide eingedrungen. Er habe dann ihre Hand genommen und diese auf seine Brust hinüber gezogen, worauf sie ihn dort gestreichelt habe. Nach kurzer Zeit habe er erneut ihre Hand genommen und sie an seine Genitalien geführt. Weil sie dies nicht gewollt habe, habe sie ihre Hand sofort zurückgezogen. X. habe ihre Hand aber erneut gepackt und zu seinem erregten Glied geführt. Sie habe gewusst, was seine Absicht gewesen sei, und ihm einen runter geholt. X. habe einen Samenerguss gehabt. Auf die Frage, weshalb sie das zugelassen habe, gab Z. an, irgendwie sei sie neugierig gewesen, weil es für sie das erste Mal gewesen sei. Irgendwie aber habe sie es gar nicht gewollt. Sie habe sich einfach gesagt, es sei wie eine Übung für sie. Im Anschluss habe sie ihm sicher weitere fünf Male einen runter geholt. X. habe sie irgendwann auch an den Haaren gepackt und ihren Kopf leicht gegen seine Genitalien gedrückt. Sie habe gemerkt, dass er von ihr erwartet habe, dass sie ihm einen blasen würde, was sie dann auch getan habe. Auf die Frage, ob X. jedes Mal zum Samenerguss gekommen sei, gab Z. an, sie sei sich nicht sicher, aber zweimal habe er sicher einen Samenerguss gehabt; zum Geschlechtsverkehr sei es nicht gekommen. Der ganze Vorfall habe zwischen 5 ½ und 6 Stunden gedauert. In dieser Zeit sei sie mehrere Male auf die Toilette gegangen und habe sich die Hände gewaschen und den Mund gespült. Als sie das letzte Mal vom WC zurückgekommen sei und sich wieder ins Bett gelegt habe, habe X. wieder angefangen, sie zu streicheln. Sie habe dann aber „nein“ gesagt. Anschliessend sei sie eingeschlafen. Am Sonntag sei sie gegen 11.30 Uhr erwacht, wobei X. nicht mehr da gewesen sei. Am Sonntagnachmittag habe sie ihrer Freundin O. per SMS geschrieben beziehungsweise am Telefon erzählt, was geschehen sei. Sie habe sich an diesem Tag nicht gut gefühlt und habe sich im oberen Stock ins Bett gelegt. X., der am Sonntag gegen Mittag zusammen mit ihrem Vater wieder zurückgekehrt sei, habe sich immer in ihrer Nähe aufgehalten und sie zum Teil regelrecht verfolgt. Er sei dann auch zu ihr

13 in den oberen Stock gekommen. Sie sei auf dem Bauch gelegen, wobei er ihr mit seiner Hand von hinten in die Unterhose gegriffen habe. Dabei sei er erneut mit dem Finger in sie eingedrungen. Am Sonntagabend hätten ihr Vater und X. die Hütte wieder verlassen; sie seien am Montagmorgen so um halb sieben Uhr wieder zurückgekehrt. Als X. über die Leiter hinauf geklettert sei, sei sie erwacht, habe aber so getan, als ob sie schlafe. X. habe sich in die Mitte gelegt und angefangen, sie zu streicheln. Er sei ihr wiederum unter ihr T-Shirt gegangen und habe ihre Brust geknetet. Dabei habe es mehr wehgetan als beim ersten Mal. Er sei ihr auch wieder in die Unterhosen gegangen und in sie eingedrungen. Sie habe ihm einen runter geholt. Mehr sei in dieser Nacht nicht passiert. Gegen neun Uhr sei sie aufgestanden, habe sich auf den Liegestuhl gelegt und weitergeschlafen. Als sie am Mittag das WC aufgesucht habe, habe sie beim Wasser lassen ein Brennen in ihrer Scheide verspürt. Es sei auch ganz wenig Blut aus ihrer Scheide gekommen. bb. Am 6. April 2002 erfolgte eine auf Video aufgezeichnete Befragung von Z. durch die Untersuchungsrichterin (act. 4.7, 4.8). Z. gab wiederum an, über Ostern im Ferienhaus in K. gewesen zu sein, wobei X. am Samstag um 11 bis 12 Uhr zu ihnen gekommen sei. Im Anschluss erläuterte Z. den Tagesablauf des Ostersamstags. Unter anderem gab sie an, X. habe ihr ein Playboy Heft zum Lesen gegeben. Dann schilderte sie, dass man so gegen 22 Uhr / 22.30 Uhr schlafen gegangen sei, wobei X. sich auf die mittlere Matratze gelegt habe. Sie habe zum Schlafen ein knappes Top getragen. Man habe zuerst noch Witze erzählt und X. habe sie gekitzelt, worauf N. hinauf gekommen sei und um Ruhe gebeten habe. Auf einmal habe X. angefangen, sie zu streicheln, zunächst am Arm, danach am Bauch und am Bauchnabel sowie am Bund der Unterhosen entlang. Wie anlässlich der ersten Einvernahme gab sie an, sie habe es auf eine Art genossen, als er sie gestreichelt habe. Sie habe sich einfach jemand anderen dabei vorgestellt. X. habe sie zwar gut gemocht und gefunden, er sei ein lässiger Typ, aber nicht mehr von ihm gewollt. Sie sei nicht in ihn verbliebt gewesen. Sie fuhr fort, dass X. nach dem Streicheln mit der Zeit in ihre Unterhose gegangen sei und angefangen habe, sie dort zu berühren. Zu Beginn sei sie schockiert gewesen und habe nicht gewusst, was sie tun soll. Auf eine Art habe sie eine gewisse Neugier begleitet, aber auch Angst. Vor allem habe sie die Grenze nicht gekannt, wann sie hätte nein sagen sollen. Sie habe zunächst noch nicht nein sagen wollen und auf einmal sei es zu spät gewesen. In diesem Zeitpunkt habe sie sich nicht mehr getraut, nein zu sagen, weil sie zu weit gegangen sei und zu viel über sich habe ergehen lassen. Sie sei dann einfach nur noch dort gelegen, habe das Zeug über sich ergehen lassen und gedacht, sie ziehe etwas Gutes daraus und sage es einfach niemandem weiter. Sie

14 habe sich komisch gefühlt, nicht so, wie es gewesen sei, als ihr dies jemand anders gemacht und sie es gewollt habe. Erneut schilderte Z. dann, wie X. ihre Hand genommen und an seine Brust und anschliessend zu seinen Genitalien geführt habe, wobei sie ihre Hand zunächst nochmals zurückgezogen habe. Sie habe gewusst, was er verlangt habe, da er relativ erregt gewesen sei. Sie habe es zwar als eklig empfunden, dies aber als Übung angesehen für den Fall, dass sie einmal einen Freund habe. Danach habe sie ihm einen herunter geholt, indem sie an seinem Glied gerieben habe; X. habe einen Samenerguss gehabt und sie glaube, dass es sogar auf das Leintuch geraten sei. So sei es dann weitergegangen. Sie sei einfach da gelegen und er habe sie überall berührt. Sie habe es nicht mehr schön gefunden. Ihre Schwester habe in dieser Zeit SMS geschrieben und sei dann irgendwann eingeschlafen. X. habe sie dann hinten am Schopf gepackt und sie nach unten gedrängt. Da sie dies nicht gewollt habe, habe sie sich zurückgezogen, worauf er einen Moment gewartet und es dann nochmals gemacht habe. Sie habe auch dort gewusst, was er verlangte, insbesondere weil er immer mit der Zunge geleckt habe, wie die pubertierenden Jungs in ihrer Schule. Darauf habe sie ihm einen geblasen, was sie als eklig empfunden habe. Auf entsprechende Nachfrage präzisierte Z. in der Folge, wie X. sie im Intim- und im Brustbereich berührt hatte. Sie habe es überhaupt nicht schön gefunden, sei teilweise wie gelähmt gewesen. So um ca. 5.30 / 6.00 Uhr morgens habe ihr X. gesagt „Dein Vater bringt mich um“, so im Sinne, wenn sie ihrem Vater etwas sage, würde jener ihn umbringen. Danach sei sie eingeschlafen und als sie erwacht sei, sei X. schon weg gewesen. Sie sei aufgestanden und habe ihrer Freundin O. ein SMS geschrieben beziehungsweise mit ihr telefoniert. Das Ganze habe sich zwischen ca. 24 Uhr und 06.00 / 07.00 Uhr abgespielt. Sie habe ihn mit der Hand fünf Mal berührt und mit dem Mund einmal, also sprichwörtlich einen runtergeholt. Ein bis zwei Mal sei X. sicher zum Samenerguss gekommen, insbesondere das erste Mal mit der Hand. Erneut gab sie an, sie sei in dieser Nacht mehrmals auf die Toilette gegangen. Am Sonntagnachmittag habe sie Bauchweh gehabt und sei in das Zimmer gegangen. X. und ihre Schwester seien auch dort gewesen, wobei die letztere irgendwann nach unten gegangen sei. Z. gab dann (erstmals) an, X. habe ihr zwei schwarze Kondome gezeigt und sie fragend angeschaut. Als sie abgelehnt habe, habe er gesagt, das sei nur ein Spass. Übereinstimmend zur ersten Einvernahme schilderte sie dann erneut, dass er ihr, als sie auf dem Bauch lag, mit der Hand in die Hosen und mit einem Finger in die Scheide eingedrungen sei. Unter dem Vorwand, sie müsse auf die Toilette, sei sie dann hinunter gegangen. Am Abend seien ihr Vater und X. arbeiten gegangen. Am nächsten Morgen habe sie um ca. 7 Uhr gemerkt, dass X. wieder zurückgekommen sei, habe aber so getan, als ob sie schlafe. Er habe sie dann zu streicheln begonnen, am

15 Gesicht über die Schultern und dann hinten hinab. Als sie sich weiter schlafend gestellt habe, habe er irgendwann aufgehört. Zwei Stunden später habe sie sich umgedreht, die Augen geöffnet und gesehen, wie X. ihr in die Augen gesehen habe, was sie erschreckt habe. Er sei ihr dann erneut in die Unterhosen gegangen und habe gleichzeitig ihre Hand genommen. Sie habe ihn mit der Hand ganz kurz befriedigt und sei danach nach unten gegangen. Im Anschluss sei sie mit ihrer Freundin O. auf P. Skifahren gegangen. Ihr Vater sei böse gewesen, dass sie nicht auf dem Maiensäss geblieben sei; sie habe indes einfach nur weg gewollt. Sie habe ihrer Freundin O. danach die ganze Geschichte erzählt und am Donnerstag darauf auch ihrer Mutter. b. X. seinerseits schilderte eine andere Version der Geschehnisse. Nach seinen am 5. April 2002 vor dem Untersuchungsrichter gemachten Aussagen (act. 4.2) habe ihm Z., als sie am Samstag Abend im Matratzenlager lagen, kurz vor dem Einschlafen die Wange gestreichelt und ihm gesagt, dass sie ihn ganz lieb habe und er ein ganz Netter sei. Er habe ihr dann leise gesagt, sie solle dies vergessen, weil er eine Freundin habe und wesentlich älter sei als sie. Zudem müsse sie dies auch wegen ihrem Papa vergessen, der sein bester Freund sei. Auch habe er ihr zu verstehen gegeben, dass er eigentlich ihr Vater sein könnte. Er sei dann noch längere Zeit wach gewesen, ohne dass etwas vorgefallen sei, und schliesslich eingeschlafen. Im Zeitraum zwischen 2.30 Uhr und 4.30 Uhr sei er erwacht. Er habe sofort bemerkt, dass Z. die Hand an seinem erigierten Glied gehalten habe. Dadurch sei er auch aufgewacht. Sie habe ihn manuell befriedigt. Er habe sie jedoch nicht gewähren lassen und dies unterbunden, indem er ihr sofort die Hand vom Glied weggenommen und ihr deutlich zu verstehen gegeben habe, dass er dies nicht wolle. In der Folge habe sich Z. auf die Seite gedreht und es sei zu keinen sexuellen Kontakten mehr gekommen. Sie habe allerdings vielleicht etwa zweimal versucht, ihren Körper an den seinen zu schmiegen. Er sei ihr aber immer ausgewichen. Er habe keinen Samenerguss gehabt und Z. ganz sicher weder gestreichelt noch an den Geschlechtsteilen ausgegriffen. X. gab ferner an, dass er sich am Abend des 30. März 2002, um ca. 21 Uhr, in das Matratzenlager begeben habe, um zu lesen. Dort habe er sich sexuell befriedigt, wobei er nach dem Samenerguss die Spermien von seinem Bauch abgewischt habe. Es sei jedoch möglich, dass Spermien auf die Matratze oder die Bettdecke gelangt seien. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. April 2002 bestätigte er seine Aussagen (act. 4.11). c.aa. Bei näherer Betrachtung dieser Aussagen ergibt sich, dass Z. bei der polizeilichen und der untersuchungsrichterlichen Einvernahme den Ablauf der frag-

16 lichen Ereignisse übereinstimmend schilderte. Insbesondere in der ausführlichen Videobefragung vor der Untersuchungsrichterin hat sie den Geschehensablauf wovon sich auch der Kantonsgerichtsausschuss anlässlich der Berufungsverhandlung überzeugen konnte - detailliert und in so charakteristischer Weise geschildert, wie dies nur zu erwarten ist, wenn Z. die dargelegten Vorfälle auch tatsächlich erlebt hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers handelt es sich nicht um stereotype Aussagen, die aufgrund von Schilderungen in Jugendheften wie beispielsweise dem Bravo ohne weiteres erfunden werden könnten. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Angaben fehlen, da sich in den Aussagen von Z. weder grobe Widersprüche, noch unklare, verschwommene, abweichende oder als eingeübt wirkende Antworten finden. Im Kern vertraute sich Z. zudem ihrer Mutter (vgl. act. 4.3) sowie ihrer Freundin O. (vgl. act. 4.4) in derselben Weise an. Ihre Darstellungen ergänzte Z. mit einer realistischen Darlegung ihrer Gefühle und Stimmungen, wobei sie durchaus auch Aussagen machte, bei denen sie sich selbst belastete oder sich in unvorteilhafter Weise darstellte. So räumte sie beispielsweise ein, dass sie die Streicheleinheiten von X. anfänglich als angenehm empfunden habe, und dass sie es aus Neugier, weil es für sie das erste Mal gewesen sei, zunächst unterlassen habe, X. deutlich zu verstehen zu geben, dass er die sexuellen Handlungen zu unterlassen habe. Auch habe sie sich gesagt, es sei für sie wie eine Übung, für den Fall, dass sie einmal einen Freund haben sollte. Im Weiteren schilderte sie glaubhaft, dass sie, als ihr die Sache unangenehm wurde, den Zeitpunkt, nein zu sagen, bereits verpasst und daher befürchtet habe, nachdem sie soviel mitgemacht habe, X. werde wütend, wenn sie nun plötzlich ablehne. Auch habe sie Angst gehabt, dass er irgendwann ihrem Vater sage, er habe eine billige Tochter. Offenbar fühlte sie sich zu einem Teil schuldig an der Sache, was sich auch daraus ergibt, dass sie ihrer Mutter gegenüber angab, sie habe es schön gefunden, sie habe es gewollt und sie sei schuld. Die Schilderung ihrer Gefühlslage erscheint wirklichkeitsnah und spricht für einen hohen Wahrheitsgehalt der Aussagen. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb Z., hätte sie X. wahrheitswidrig belasten wollen, sich selbst als auf eine Art mitverantwortlich hätte darstellen sollen. Alles in allem wirken die Aussagen von Z. für das Gericht glaubhaft. Die von Z. geschilderten Ereignisse werden überdies durch mehrere Indizien gestützt, beispielsweise die Empfindungen und die Stimmungslage von Z. nach den Ereignissen von Ostern 2002, ihre ungeplante vorzeitige Abreise vom Ferienhaus am Ostermontag oder auch gewisse körperliche Symptome. Die von ihr dargelegten Abläufe stimmen ferner mit den Aussagen der übrigen Personen weitgehend überein. An dieser Stelle kann im Grundsatz auf die von der Vorinstanz umfassend und sorgfältig vorgenommene Würdigung dieser Indizien sowie der Aussagen der weiteren beteiligten Personen verwiesen werden

17 (vgl. Erwägung 3.b., S. 12 - 20, des angefochtenen Urteils). Auf diejenigen Aspekte der vom Bezirksgericht vorgenommenen Beweiswürdigung, die vom Berufungskläger X. kritisiert werden, ist sogleich im Einzelnen einzugehen. d.aa. X. macht in seiner Berufung geltend, dass die Aussagen von Z. diverse Unstimmigkeiten aufwiesen, die sich nur damit erklären liessen, dass die fraglichen Vorfälle von jener frei erfunden worden seien. So habe Z. beispielsweise, was den Vorfall vom Morgen des Ostermontags betreffe, zwei völlig unterschiedliche Versionen angegeben. Einmal habe sie ausgesagt, den Berufungskläger nach dessen Ankunft in der Maiensässhütte, so ca. um 7 Uhr, manuell befriedigt zu haben. Nur zwei Tage später habe sie hingegen angegeben, diese Handlung gegen 8.30 oder 9.00 Uhr ausgeführt zu haben, nachdem X. bei seiner Ankunft um 7 Uhr zwar angefangen habe, sie zu streicheln, damit aber aufgehört habe, als sie sich schlafend gestellt habe. Erst zwei Stunden später habe er in ihre Unterhose gegriffen und gleichzeitig ihre Hand genommen, worauf sie ihn befriedigt habe. Unter diesen Umständen habe Z. nicht nur die Uhrzeit, sondern auch die chronologische Reihenfolge der Geschehnisse nicht übereinstimmend geschildert. Die inhaltliche Verschiedenheit dieser zwei Versionen sei ein klares Indiz für die Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen von Z.. Sodann sei auffallend, mit wie vielen Details Z. diesen Vorfall geschmückt habe, beispielsweise was den Augenkontakt mit dem Berufungskläger betreffe, was doch dafür spreche, dass das Opfer eine grosse Phantasie habe. Betrachtet man die Aussagen von Z., so fällt tatsächlich auf, dass darin in Bezug auf den Vorfall vom Montagmorgen gewisse Differenzen zu finden sind, einerseits in den zeitlichen Angaben und anderseits vom Ablauf her. Dennoch handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht um zwei völlig unterschiedliche Versionen. Z. sagte in beiden Einvernahmen im Wesentlichen aus, dass sie sich schlafend gestellt habe, als X. damals die Treppe hochgestiegen sei und das Matratzenlager aufgesucht habe, dass er begonnen habe, sie zu streicheln und dass er schliesslich mit einem Finger in ihre Scheide eingedrungen sei. Übereinstimmend sind auch ihre Aussagen, wonach sie ihn manuell befriedigt habe. Im Kerngehalt stimmen die Aussagen demnach überein. Zu berücksichtigen ist auch, dass die zeitlichen Angaben nicht um mehrere Stunden differieren und es sich überdies um blosse Schätzungen seitens Z. gehandelt haben dürfte. Den von der Verteidigung geltend gemachten Abweichungen kommt unter diesen Umständen nur untergeordnetes Gewicht zu, und sie erscheinen daher nicht geeignet, negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Z. zu ziehen. Im Übrigen

18 fällt auf, dass die Aussagen von Z. entgegen der Ansicht des Verteidigers klar und anschaulich sind und weder mit besonders vielen Details geschmückt sind noch erhebliche Abschwächungen und Übersteigerungen enthalten. Dass die Videobefragung durch die Untersuchungsrichterin zweifellos ausführlicher erfolgte als jene zuvor durch die Polizei, erklärt im Übrigen ohne Weiteres, weshalb Z. bei der zweiten Befragung mehr Einzelheiten schilderte. In einer gesamthaften Betrachtung sind die Aussagen von Z. durchaus glaubhaft. bb. Im Weiteren erblickt der Verteidiger des Berufungsklägers in den Aussagen von Z. in Bezug auf die Art, die Reihenfolge und die Anzahl der sexuellen Handlungen Widersprüche. So habe jene unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wie viele Male und in welcher Art sie den Berufungskläger befriedigt habe. Diese Widersprüche habe die Vorinstanz, beachte man den Umstand, dass Z. zum behaupteten Tatzeitpunkt kurz vor dem 16. Altersjahr gestanden und in sexueller Hinsicht aufgeklärt gewesen sei, zu Unrecht verharmlost und heruntergespielt. Das Gericht kann sich diesen Ausführungen nicht anschliessen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussagen von Z. selbst nur gering differieren. So gab sie vor der Polizei an, X. in der Nacht von Samstag auf Sonntag insgesamt 6 Mal manuell und einmal oral befriedigt zu haben (act. 4.1, S. 3). Vor der Untersuchungsrichterin erwähnte sie, den Berufungskläger insgesamt 5 Mal mit der Hand und einmal mit dem Mund berührt zu haben (act. 4.8, S. 9). Die Anzahl der Samenergüsse grenzte sie auf zwei ein. Sie machte insbesondere nicht geltend, er habe mehr als zwei Samenergüsse gehabt. Hinzu kommt, dass es sich bei den Aussagen der Mutter (act. 4.3, S. 3) sowie der Schwester (act. 4.10) von Z. um Drittaussagen handelt, bei denen nicht nachprüfbar ist, ob sich Z. diesen Personen gegenüber tatsächlich derart geäussert hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass sie gegenüber der Untersuchungsrichterin angab, ihrer Mutter nur gesagt zu haben, was sie gemacht habe, nicht aber die Anzahl, wie viele Male sie es gemacht habe (act. 4.8, S. 16). Den Aussagen von Mutter und Schwester ist unter diesen Umständen kein allzu grosses Gewicht beizumessen, so dass für das Gericht auch in diesem Punkt kein Anlass besteht, die Aussagen von Z. in grundsätzlicher Art in Frage zu stellen. cc. Als realitätsfremd und daher unglaubhaft erachtete der Verteidiger von X. überdies die Aussagen von Z., sie habe X. innerhalb einer Zeitspanne von ca. sechs Stunden sechs Mal manuell und einmal oral befriedigt. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nach der Sachverhalts-

19 darstellung von Z. über das Osterwochenende 2002 50 Stunden ununterbrochen und praktisch ohne Schlaf auf gewesen wäre, was nicht nachvollziehbar sei. In Bezug auf den ersten Einwand des Verteidigers ist festzuhalten, dass Z. angab, die manuellen Befriedigungen hätten jeweils ca. 10 Minuten und die orale ca. 30 bis 40 Sekunden pro Mal gedauert. Ausdrücklich hielt sie fest, dass für sie „eins runterholen“ nicht bedeute, dass es am Schluss zu einem Samenerguss komme (act. 4.8, S. 19). So ist denn auch offen, wie oft dies beim Berufungskläger in der fraglichen Nacht der Fall war. Nach den Angaben von Z. dürfte dies ein bis zwei Mal gewesen sein. Die von ihr geschilderten Ereignisse erscheinen unter diesen Umständen in biologischer und naturwissenschaftlicher Hinsicht entgegen der Ansicht des Verteidigers nicht ausgeschlossen. Was den zweiten Einwand betrifft, so ist nicht nachgewiesen, dass der Berufungskläger am Osterwochenende tatsächlich über 50 Stunden ununterbrochen wach war. Erwiesenermassen ruhte er sich nämlich am Samstagnachmittag aus. Hinzu kommt, dass die sexuellen Handlungen vom Samstag auf den Sonntag nach den Angaben der Zeugin zwar im Zeitraum von ca. Mitternacht bis ca. 6 Uhr morgens geschahen. Doch behauptete Z. nicht, diese seien ohne Unterbruch erfolgt. Ausdrücklich hielt sie fest, sie habe sich mehrmals auf die Toilette begeben und habe zudem zwischendurch zwar nicht geschlafen, aber zumindest gedöst. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Berufungskläger in der Nacht von Samstag auf den Sonntag einige Zeit schlief. dd. Für den Verteidiger erscheint im Weiteren nicht nachvollziehbar, dass Z., obwohl sie in der Nacht von Samstag auf Sonntag mehrere Male auf die Toilette gegangen sei, trotz der behaupteten sexuellen Belästigungen immer wieder in das Matratzenlager zurückgegangen sei. Die Begründung der Vorinstanz, sie habe dies getan, weil sie zumindest anfänglich in die sexuellen Handlungen eingewilligt habe, sei aktenwidrig und willkürlich. Dem ist nicht beizupflichten. Zwar trifft es zu, dass Z. nach ihren Aussagen nur anfänglich mit dem Verhalten von X. einverstanden war und dass es ihr danach unangenehm wurde. Sie schilderte aber glaubhaft, dass sie sich gerade deshalb, weil sie zu Beginn mitgemacht hatte, später nicht getraute, sich zu wehren; dies weil sie befürchtete, X. werde wütend. Sie habe einfach den Zeitpunkt verpasst, nein zu sagen, beziehungsweise sich dazu nicht mehr getraut, weil sie zu weit gegangen sei und zu viel über sich habe ergehen lassen (4.8, S. 6 f. und S. 10). Auch habe sie Angst gehabt, dass X. später zu ihrem Vater gehe und ihm davon erzähle (act. 4.1, S. 2; act. 4.8, S. 10). Diese Aussagen von Z. lassen es als nachvollziehbar

20 erscheinen, dass sie sich nach dem Aufsuchen der Toilette jeweils wieder in das Matratzenlager begab und sich nicht auf dem Sofa im unteren Geschoss schlafen legte; das letztere ist dabei insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, entsprechenden Fragen des Vaters oder dessen Lebenspartnerin zu entgehen. Die Begründung der Vorinstanz ist in diesem Sinne durchaus ergänzbar, keinesfalls jedoch, wie von der Verteidigung geltend gemacht, willkürlich. ee. Im vorinstanzlichen Urteil findet sich sodann eine ausführliche Begründung dafür, weshalb es durchaus vorstellbar ist, dass die Schwester von Z., L. I., von den ganzen Geschehnissen nichts mitbekam (vgl. Erwägung 3.b.ee. des angefochtenen Urteils). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - namentlich, dass L. I. zunächst mit dem Schreiben von SMS beschäftigt war, wobei sie zwischendurch bereits döste beziehungsweise schlief, und danach bis am Morgen durchschlief, dass sie Z. und X. den Rücken zudrehte beziehungsweise, dass sich X. nach ihren Angaben vorwiegend gegen ihre Schwester Z. gewandt hatte, dass es im Zimmer dunkel war und dass die sexuellen Handlungen zwischen Z. und X. vom geschilderten Ablauf her nicht derart laut gewesen sein müssen, dass eine im Zimmer ebenfalls anwesende Person davon zwingend erwacht wäre - erscheinen die Schlüsse der Vorinstanz korrekt. Nicht zu vergessen ist sodann, dass L. I. am Montagmorgen bemerkte, dass sich die Decke von X. komisch auf und ab bewegte und raschelte (vgl. act. 4.10, S. 5 - 8), was sich mit den Aussagen von Z. durchaus deckt. ff. In der Berufung liess X. im Weiteren geltend machen, die Aussagen von Z. wiesen grobe Widersprüche im Vergleich mit den Aussagen anderer Zeugen auf. So habe Z. ausgesagt, X. sei ihr am Sonntag Nachmittag in den Matratzenschlag gefolgt, währenddem L. I. umgekehrt ausgesagt habe, dass Z. X. gefolgt sei. Entgegen den Behauptungen von Z. sei an jenem Sonntag die Schwester L. zusammen mit ihr und X. im Zimmer geblieben. Die Vorwürfe, wonach X. bei diesem Vorfall Z. erneut zu sexuellen Handlungen gezwungen haben soll, seien somit durch die Aussagen von L. I. eindeutig widerlegt. Auch diesen Ausführungen kann sich das Gericht nicht vorbehaltlos anschliessen. L. I. sagte keineswegs aus, an jenem Sonntag die ganze Zeit über mit ihrer Schwester Z. und X. im Matratzenlager gewesen zu sein. Vielmehr gab sie an, zunächst gelesen und danach mit Z. eine Kissenschlacht gemacht zu haben, worauf X. zwischen ihr und ihrer Schwester eine Kissenwand aufgestellt und gesagt habe, sie sollen sich versöhnen. Dies hätten sie gemacht. L. I. fuhr fort: „Dann bin ich

21 hinunter zu meinem Vater, Z. auch, X. auch. Etwas später, aber nur ca. 5 Minuten.“ (act. 4.10, S. 9). Zwar bleibt bei dieser Aussage unklar, ob nur X. oder auch Z. erst fünf Minuten nach ihr aus dem Zimmer kamen. Doch ist damit entsprechend auch nicht widerlegt, dass sich Z. und X., wenn auch nur für kurze Zeit, allein im Zimmer aufhielten. gg. In einem weiteren Punkt brachte der Verteidiger des Berufungsklägers vor, dass bei der Frage der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen die charakterlichen Eigenschaften des Zeugen und damit verbunden dessen allgemeine Glaubwürdigkeit nicht ausser Acht gelassen werden dürften. Im Falle von Z. sei aktenkundig, dass sie es zumindest zum Tatzeitpunkt mit der Wahrheit nicht so ganz ernst genommen habe. So hätten die engsten Familienmitglieder von Z., insbesondere ihre Mutter, allesamt begründete Vorbehalte bezüglich der Glaubhaftigkeit deren Aussagen geäussert. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die Familienmitglieder von Z. zwar angaben, jene habe schon mehrmals gelogen. Zu einem Teil schenkten sie Z. in Bezug auf die fraglichen Vorfälle aber auch Glauben oder erachteten zumindest auch ihre Version für möglich. So sagte beispielsweise der Vater von Z., M., aus, er könne es nicht werten, ob die Aussagen von Z. oder von X. stimmen. Z. habe ihn schon mehrmals angelogen (act. 4.6, S. 5). Gemäss der Mutter von Z. soll diese sie in letzter Zeit mehrmals angelogen haben. Sie könne sich vorstellen, dass Z. die Geschichte erfunden habe, habe sie doch eine sehr grosse Fantasie. Sie sei sich aber sicher, dass zwischen ihrer Tochter und X. etwas vorgefallen sei. Ob jene dies freiwillig mitgemacht habe oder nicht, könne sie aber nicht sagen (act. 4.3, S. 3 f.). Die von der Schwester, L. I., erwähnten Lügen von Z. betreffen einerseits den Umstand, dass Z. am Ostermontag das Maiensäss plötzlich verlassen wollte und anderseits kleinere Umstände, wie beispielsweise, dass Z. der Mutter erzähle, sie rauche nicht, obwohl sie das tue. L. I. gab sodann ausdrücklich an, ihrer Schwester in Bezug auf den fraglichen Vorfall auch zu einem Teil zu glauben, auch wenn sie nicht sicher war, wem sie glauben sollte (act. 4.10, S. 4 und S. 11). Alle diese Personen schliessen somit nicht grundsätzlich aus, dass Z. im Hinblick auf die Vorfälle mit X. die Wahrheit gesagt hat. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass Z. in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse konstante, widerspruchslose und detaillierte Aussagen deponierte, so sind die Angaben der genannten Personen nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit von Z. als solche oder, worauf es letztlich entscheidend ankommt, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen grundsätzlich in Zweifel zu ziehen.

22 Anlässlich der Berufungsverhandlung beanstandete der Verteidiger des Berufungsklägers in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz kein aussagepsychologisches Gutachten angeordnet habe, wie es in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, üblich sei. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses nicht zu beanstanden. Die Würdigung der Beweise, darin eingeschlossen die Aussagen der beteiligten Personen, ist eine der zentralen Aufgaben des Gerichts, die dieses nicht generell an Dritte, auch nicht an Sachverständige, delegieren darf. Hierbei ist vom Grundsatz auszugehen, dass Kinder nicht weniger glaubwürdiger sind als Erwachsene. Das Einholen eines Glaubwürdigkeitsgutachtens betreffend Kinderaussagen ist - abgesehen von den Fällen, in welchen das Aussageverhalten durch organische oder psychische Krankheiten beeinträchtigt sein könnte - nur dann notwendig, wenn das Gericht nicht in der Lage ist, die Aussage ohne zusätzliche Erläuterungen eines Fachmanns zuverlässig zu würdigen. Mit anderen Worten ist ein solches Gutachten regelmässig nicht wegen Defiziten bei der Aussagequalität, sondern wegen Problemen bei der Beurteilbarkeit durch das Gericht beizuziehen. In vielen Fällen dürfte es dem Gericht aber nur wenig Mühe bereiten, Kinderaussagen sachgerecht zu würdigen. Dies gilt namentlich dann, wenn noch andere Beweismittel zur Verfügung stehen, keine Beziehungskonflikte mitzubeurteilen sind und das Gericht den Entwicklungsstatus des Kindes einigermassen zuverlässig beurteilen kann. Wenn die Kinderaussage daher für das Gericht auch ohne kinderspezifische Fachkenntnisse verständlich und bewertbar ist, besteht kein Anlass, einen Experten mit der Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens zu beauftragen (BGE 118 Ia 146, 129 I 57; ZR 98 [1999], Nr. 17, S. 68 ff; Markus Hug, Glaubhaftigkeitsgutachten bei Sexualdelikten gegenüber Kindern, ZStrR 118 [2000], S. 19 ff., insbesondere S. 26, 30; Arnulf Möller/Philipp Maier, Grenzen und Möglichkeiten von Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess, SJZ 96 [2000], S. 249 ff.). Im vorliegenden Fall erachtet sich das Gericht durchaus in der Lage, die Aussagen von Z. sachgerecht zu würdigen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich beim Opfer nicht mehr um ein kleines Kind handelt, sondern dass Z. zur Zeit der Einvernahmen wenige Monate vor dem 16. Geburtstag stand, sind deren Aussagen auch ohne kinderspezifische Fachkenntnisse verständlich und bewertbar. Gerade auch die Videobefragung hat dies eindrücklich erhärtet. Die Anordnung eines aussagepsychologischen Gutachtens erweist sich unter diesen Umständen als nicht notwendig, weshalb auch das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. hh. In der Berufung von X. wird im Weiteren geltend gemacht, auch die übrigen Beweiserhebungen könnten die belastenden Aussagen nicht bekräftigen.

23 So seien gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen keine Spuren - beispielsweise Spermareste in der Mundhöhle von Z. oder auf den untersuchten Kleidungsstücken - sichergestellt worden, die die behaupteten Vorfälle bestätigen könnten. Es erscheint dem Gericht nun allerdings nachvollziehbar, dass sich in der Mundhöhle von Z. keine Spermienüberreste fanden, dauerte der von ihr geschilderte Oralverkehr doch höchstens 30 bis 40 Sekunden, ohne dass der Berufungskläger zu einem Samenerguss kam. Hinzu kommt, dass der Wangenabstrich erst mehrere Tage nach den fraglichen Ereignissen abgenommen wurde. Dass sich auf den Kleidern von Z. keine Spermienspuren fanden, war aufgrund ihrer Aussagen zu erwarten, gab sie doch an, X. habe das Sperma an seinem T-Shirt abgewischt, eventuell sei auch ein wenig davon auf das Leintuch geraten (act. 4.8, S. 7, 17 und 19; act. 4.12). Die Kleidung von X. selbst wurde im Übrigen gar nicht untersucht, nachdem jener angegeben hatte, diese gewaschen zu haben (act. 4.13, S. 2). Das Sperma, welches auf den Matratzenbezügen nachgewiesen wurde und dasselbe DNA-Profil wie X. aufweist, kann unbestrittenermassen sowohl von den von Z. als auch von den von X. dargestellten Ereignissen - jener will sich im Matratzenlager mehrfach selbst befriedigt und dort zudem mit seiner Freundin Geschlechtsverkehr gehabt haben - stammen. Auch die Perforierung des Hymens von Z. kann sowohl von den Ereignissen an Ostern 2002 als auch von dem von ihr geschilderten Vorfall an der Fasnacht in Zizers herrühren, als ihr ein 17-jähriger Bursche mit dem Finger in die Scheide eindrang. Im Sinne der genannten Ausführungen bekräftigen die erwähnten Beweiserhebungen die Aussagen von Z. nicht direkt. Die Verteidigung übersieht allerdings, dass sie diese auch nicht entkräften, sondern durchaus in Übereinstimmung mit dem von ihr Dargelegten stehen und es in keiner Weise ausschliessen, dass sich die Vorfälle wie von Z. geschildert ereignet haben. ii. Schliesslich wurde von der Vorinstanz einlässlich begründet, weshalb die Aussagen von X. selbst nicht in allen Punkten zu überzeugen vermögen. Das Bezirksgericht hat sich sorgfältig und im Detail mit den Angaben des Berufungsklägers auseinandergesetzt. Es kann daher grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Erwägung 3.c., S. 20 - 25, des angefochtenen Urteils). Besonders zu erwähnen ist, dass auch der Kantonsgerichtsausschuss der Ansicht ist, bei der Behauptung von X., die Spermienspur im Matratzenlager stamme daher, dass er sich dort schon mehrmals selbst befriedigt und dort überdies mit seiner Freundin Geschlechtsverkehr gehabt habe, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Als Angeschuldigter ist X. im Ge-

24 gensatz zu Z., die als Zeugin einvernommen wurde, überdies nicht zur Wahrheit verpflichtet. Er verfügt ferner über ein begründetes Interesse, die Tat aus Furcht vor einer strafrechtlichen Verantwortung in Abrede zu stellen. e. Nach Prüfung und Würdigung der verschiedenen Aussagen und der übrigen Beweislage bestehen für den Kantonsgerichtsausschuss keine ernsthaften Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift dargestellt zugetragen hat. Z. schilderte in sich geschlossen und ohne wesentliche Widersprüche, wann und wie es an Ostern 2002 zu sexuellen Handlungen mit X. kam. Ihre Angaben sind konkret, detailliert und anschaulich und werden durch Indizien, Aussagen von Drittpersonen sowie das Verhalten des Opfers nach der Tat gestützt. An der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vermögen auch gewisse Widersprüche in Nebenpunkten nichts zu ändern. Weder aus den Aussagen noch aus der Motivlage von Z. ergeben sich sodann Gründe, weshalb jene den Berufungskläger wahrheitswidrig belasten sollte. Nur um anzugeben, sich wichtig zu machen oder schlichtweg, um mehr Aufmerksamkeit zu erlangen, handelt es sich vorliegend um eine Angelegenheit von zu grosser Tragweite. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass Z. nicht wollte, dass die Vorfälle publik werden und sich entsprechend gegen eine Anzeige aussprach. So bestätigte auch I., die Mutter von Z., jene habe sie ausdrücklich und mehrere Male gebeten, die Geschichte auf keinen Fall ihrem Mann zu erzählen und zwar aus Angst, die Angelegenheit käme bei der Scheidungsverhandlung zur Sprache (act. 4.3, S. 2). Die Mutter entschied sich in der Folge, den Vater dennoch zu informieren. Dieser, und nicht Z. selbst, war es letztlich auch, der die Anzeige gegen X. in die Wege leitete. Nicht nachvollziehbar ist für den Kantonsgerichtsausschuss das Argument des Berufungsklägers, Z. sei in ihn verliebt gewesen, von ihm indes abgewiesen und dadurch so in Rage versetzt worden, dass sie ihn wahrheitswidrig angezeigt habe. Nachgewiesen ist weder, dass X. Z. abwies, noch dass jene ernsthaft in diesen verliebt war. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass Z. den Berufungskläger nur vom Sehen her kannte und selbst angab, X. zwar als lässigen Typen empfunden zu haben und ihn auch gemocht zu haben; verliebt sei sie in ihn aber nicht gewesen. Selbst wenn würde eine derartige Falschanzeige doch eine sehr ungewöhnliche Reaktion auf eine Abweisung darstellen. Auch das von der Verteidigung geltend gemachte finanzielle Interesse von Z. am Ausgang des Verfahrens als Grund für die angeblich falsche Anschuldigung ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist zu bezweifeln, dass sich Z., als sie ihrer Kollegin und ihrer Mutter von den Vorfällen erzählte, der Möglichkeit bewusst war, für das ihr Zugestossene in einem allfälligen späteren Verfahren eine Genugtuung zu erhalten.

25 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass sich die Geschehnisse an Ostern 2002 so abgespielt haben, wie es von Z. geschildert wurde und in der Anklageschrift festgehalten ist. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als umfassend und korrekt. Es besteht daher auch kein Anlass zu den vom Berufungskläger geäusserten Befürchtungen, im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit Kindern führe die gesellschaftlich bedingte Bereitschaft, auch ungewöhnliche und zum Teil unhaltbare Beschuldigungen für wahr zu halten und die Identifikation mit der Beschützerrolle sowie die Wahrnehmung der Kinder als Opfer, nicht selten zu einer gewissen Parteilichkeit der Justizorgane. 4.a. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Die Handlung ist nach Art. 187 Ziff. 2 StGB nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. Durch das grundsätzliche Verbot jeder sexuellen Betätigung mit Kindern im genannten Alter soll der Gefahr begegnet werden, dass sie durch intime Beziehungen, zu denen sie wegen fehlender Reife noch nicht eigenverantwortlich zustimmen können, in ihrer geschlechtlichen Entwicklung beeinträchtigt werden. Es handelt sich also um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; die Strafbarkeit sexueller Handlungen hängt nicht davon ab, dass sie zu irgendeiner feststellbaren physischen oder psychischen Beeinträchtigung beim Kind geführt haben (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 404). Als sexuelle Handlungen gelten jene körperlichen Betätigungen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen sind. Die Verhaltensweisen müssen sich mithin auf geschlechtsspezifische oder mindestens erogene Körperteile beziehen. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Eindeutig sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand (BGE 125 IV 62; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, 1997, N 5 zu Art. 187 StGB; Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 406 f.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, S. 146). In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Dazu gehört zunächst, dass der Täter sich der sexuellen Bedeutung des Verhaltens bewusst ist, was zwar nicht die exakte Kenntnis der gesetzlichen, wohl aber den Nachvollzug der ihr zugrunde liegenden sozialen Wertung voraussetzt. Im Weiteren

26 ist vorausgesetzt, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass der oder die Betroffene noch im Schutzalter steht und der Altersunterschied zwischen ihm und dem Kind mehr als drei Jahre betragen könnte (Philipp Maier, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 15 zu Art. 187 StGB; Jenny/Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Band, Art. 187-200, 213-220 StGB, Bern 1997, N 22 zu Art. 187 StGB). b. X. streichelte Z. an Ostern 2002 mehrmals an den Geschlechtsteilen und ihren Brüsten, drang mit seinen Fingern mehrmals in ihre Scheide ein und veranlasste sie mehrmals dazu, seinen erigierten Penis zu frottieren, was beim Berufungskläger mindestens einmal zu einem Samenerguss führte. Darüber hinaus kam es zu einem kurzen oralen Verkehr. Dass diese Vorgänge sexuelle Handlungen darstellen, die geeignet sind, die sexuelle Integrität des Kindes zu gefährden und zu verletzen, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Z. wurde am 28. August 1986 geboren. Die vorliegend zu beurteilenden Übergriffe geschahen am 31. März und am 1. April 2002 und somit zu einem Zeitpunkt, in welchem Z. noch nicht sechzehnjährig war. X. wurde am A. geboren, so dass der Altersunterschied zwischen ihm und Z. mehr als drei Jahre beträgt. Diese Tatsachen waren X. zugestandenermassen bewusst, schätzte er das Alter von Z. doch auf ca. 13 bis 14 Jahre. Darüber hinaus vermutete er, dass das Schutzalter in der Schweiz 16 oder 17 Jahre beträgt (act. 4.2, S. 2 und S. 5). Aufgrund des eindeutigen Sexualbezugs der erwähnten Handlungen steht ausser Frage, dass X. vorsätzlich handelte. X. ist demnach der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Unter diesen Umständen kann das vorinstanzliche Urteil im Schuldspruch bestätigt werden und die Berufung von X. ist diesbezüglich abzuweisen. 5.a. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue,

27 Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff.). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der in Art. 187 Ziff. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. b. Das Verschulden von X. wiegt erheblich. Er hat als erwachsener Mann mit Z. sexuelle Handlungen vorgenommen, obwohl er jene bei einem vermuteten Schutzalter von 16 bis 17 Jahren auf 13- bis 14-jährig schätzte. Dabei nützte er nicht nur das ihm von Z. entgegengebrachte Vertrauen aus, sondern auch den Umstand, dass jene die Übergriffe mit sich geschehen liess und nicht in der Lage war, sich klar dagegen zur Wehr zu setzen. Er hat den uneingeschränkten Anspruch des Kindes auf sexuelle Integrität in rücksichtsloser Weise verletzt und in Kauf genommen, die sexuelle Entwicklung seines Opfers zu stören. Gleichzeitig hat er seine eigenen sexuellen Bedürfnisse in den Vordergrund gestellt. Offenbar haben die Übergriffe bei Z. denn auch ihre Spuren hinterlassen. Sie befindet sich gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. M. Wolf und Dr. med. M. Bürke vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden (KJPD) vom 10. August 2004 als Folge des sexuellen Übergriffs seit Juli 2003 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Nach Angaben der Ärzte haben die Geschehnisse von Ostern 2002 Z. in ihrer Persönlichkeit zutiefst erschüttert und negative Auswirkungen auf ihre seitherige Entwicklung im intra- und interpersonalen Bereich, auf ihre Berufsausbildung und ihre Beziehungsfähigkeit ausgeübt. Nach einem weiteren Bericht von Dr. med. M. Bürke vom 24. November 2004 leidet Z. zudem an massiven Albträumen, deren Gegenstand die traumatisierenden Geschehnisse vom Frühjahr 2002 seien. Strafschärfend wirkt sich vorliegend die mehrfache Tatbegehung aus. Straferhöhungsgründe liegen keine vor. Auch Strafmilderungsgründe sind nicht zu berücksichtigen. Zwar be-

28 stimmt Art. 64 al. 5 StGB, dass das Gericht die Strafe mildern kann, wenn der Täter durch das Verhalten des Verletzten ernstlich in Versuchung geführt wurde. Der Grund, weshalb in einem solchen Falle Nachsicht geübt werden kann, liegt darin, dass der Verletzte den Anstoss zur strafbaren Handlung gegeben hat, und zwar derart ernstlich, dass der Täter für seinen Entschluss, sie zu begehen, nicht als voll verantwortlich erscheint, sondern den Verletzten einen Teil dieser Verantwortung trifft. Das Verhalten des Opfers muss so provozierend gewesen sein, dass selbst ein verantwortungsbewusster Mensch in der Situation des Täter Mühe gehabt hätte, zu widerstehen (BGE 102 IV 278, 98 IV 68). Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, Z. habe X. in der genannten Art provoziert. Vielmehr hätte jener als reifer und erwachsener Mann es gar nicht soweit kommen lassen dürfen und es zudem in der Hand gehabt, jederzeit von den sexuellen Handlungen Abstand zu nehmen. Dennoch ist zu beachten, dass der Wunsch von X., sexuelle Handlungen vorzunehmen, von Z. zumindest anfänglich mitgetragen wurde. Dieser Umstand kann X., wenn auch nicht strafmildernd, so doch strafmindernd zu Gute gehalten werden. Strafmindernd fallen auch der gute Leumund des Berufungsklägers und seine Vorstrafenlosigkeit ins Gewicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien erachtet der Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Gefängnisstrafe von sechs Monaten als zu hoch. Als dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen erscheint eine Gefängnisstrafe von vier Monaten, so dass die Berufung von X. in diesem Punkt teilweise gutzuheissen ist. c. Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Ein solches Verhalten kann X. nicht zur Last gelegt werden, so dass einer Anrechnung der erstandenen Polizeihaft von zwei Tagen an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegensteht. 6.a. Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die viermonatige Gefängnisstrafe die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 Ziff. 1 StGB. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es ist zu prüfen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Dabei ist in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich (BGE 118 IV 100). Allerdings

29 lässt sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut verlässliche Zukunftsvoraussage treffen. Bei Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann. Vermag das Gericht begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Im Falle des Aufschubes bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Dauer der Probezeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu beurteilen sind insbesondere Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie die Rückfallgefahr. Je grösser die letztere ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122; Trechsel, a.a.O., N 31 zu Art. 41 StGB). b. Da X. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüssen musste und beim hier zu beurteilenden Fall eine Strafe von weniger als achtzehn Monaten verhängt wird, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben. Auch in subjektiver Hinsicht erachtet das Gericht die Voraussetzungen als erfüllt. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses kann X. eine günstige Prognose gestellt werden. Zwar muss er sich in Bezug auf die vorliegende Tat ein erhebliches Verschulden vorwerfen lassen. Doch verfügt X. über einen guten Leumund und hat sich abgesehen von der vorliegend zu beurteilenden Tat bis anhin nichts zu Schulden kommen lassen. Es ist daher zu erwarten, dass er durch eine bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe ausreichend gewarnt ist und sich in Zukunft wohl verhalten wird. Aus diesen Gründen wird der Vollzug der viermonatigen Freiheitsstrafe aufgeschoben. Die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von zwei Jahren erscheint als angemessen. 7.a. Ein durch eine Straftat Geschädigter kann gestützt auf Art. 130 Abs. 1 StPO seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Erachtet das Gericht die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend, entscheidet es nach Art. 131 Abs. 3 StPO über fristgerecht eingereichte Adhäsionsklagen ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ist dies nicht der Fall, wird die Klage an das ordentliche Gericht verwiesen. Die Ad-

30 häsionsklage ist gemäss Art. 130 Abs. 2 StPO fristgerecht bis spätestens am zwanzigsten Tag nach Eingang der Verfügung betreffend den Schluss der Untersuchung, welche vorliegend am 21. Januar 2004 erging, durch schriftlich formuliertes Begehren bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (vgl. grundsätzlich: Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 44 ff. und S. 79 ff.). b. Am 11. Februar 2004 reichte die Rechtsvertreterin der Geschädigten Z., Rechtsanwältin lic. iur. Jacqueline Moser, gegen X. eine Adhäsionsklage (act. 1.14.1) mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 6'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. April 2002, oder einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zuzüglich 5% Zins sei dem 1. April 2002 zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten der Klägerin für die bisher entstandenen Selbstbehaltskosten der Krankenkasse Fr. 57.95 zu bezahlen. 3. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber für sämtliche Folgekosten seiner von ihm begangenen Straftat vollumfänglich ersatzpflichtig ist. 4. Es sei gerichtlich davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Adhäsionsklage um eine Teilklage handelt, und es sei im Urteilsdispositiv ein Vorbehalt zugunsten eines späteren Klagerechts der Klägerin aufzunehmen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Beklagten.“ Zur Begründung der Adhäsionsklage wird geltend gemacht, Z. sei durch die ihr gegenüber begangene Straftat in ihrer sexuellen, psychischen und physischen Integrität und in ihrer Persönlichkeit verletzt worden. Daher habe sie Anspruch auf eine Genugtuung. Seit den Vorfällen vom 30. März 2002 bis 1. April 2002 leide Z. an Angstzuständen und Alpträumen. Sie habe ein schweres Trauma erlitten, und das Vorgehen des Adhäsionsbeklagten werde sich nachhaltig auf die künftige Lebensqualität, das Berufsleben und die Beziehungsfähigkeit von Z. auswirken. Dieses Trauma werde sie nur zögernd und mit fremder Hilfe überwinden können. Z. habe sich daher zunächst bei der Opferhilfe-Beratungsstelle und danach beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst in Behandlung begeben. Über die Dauer und den Erfolg dieser Behandlung könne derzeit noch keine abschliessende Aussage gemacht werden. Da sich die seelischen und körperlichen Beeinträchtigungen daher noch nicht abschliessend beurteilen liessen, werde vorerst eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- gefordert und die Geltendmachung weiterer Genugtuungsansprüche vorbehalten. Ferner würden gegenüber dem Adhäsionsbeklagten die Selbstbehaltskosten hinsichtlich der im Anschluss an die Tat durchgeführten Unter-

31 suchung am Frauenspital Fontana sowie hinsichtlich der als Folge der Tat notwendig gewordenen psychiatrischen Behandlungen beim KJPD in der Höhe von insgesamt Fr. 57.95 geltend gemacht. Bei den in der Adhäsionsklage gestellten Forderungen handle es sich um eine Teilklage, da sich die weiteren Kosten noch nicht verbindlich festlegen liessen, die Schadenspositionen entsprechend nicht liquid und daher auch nicht exakt abschätzbar seien. Im Urteilsdispositiv sei daher der Vorbehalt eines späteren Klagerechts aufzunehmen. Die Adhäsionsklägerin habe ausserdem ein Feststellungsinteresse, dass der Beklagte für sämtliche Folgekosten, welche aus der ihr gegenüber begangenen Straftat hervorgehen, vollumfänglich ersatzpflichtig sei. c.aa. Die Adhäsionsklägerin ist gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) als Opfer zu betrachten und gilt als Geschädigte im Sinne der Art. 129 ff. StPO. Ihr steht daher die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Rahmen einer Adhäsionsklage zu (vgl. Art. 8 und Art. 9 OHG). bb. Werden zivilrechtliche Ansprüche von einem Strafgericht beurteilt, kann dieses die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen, wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (Art. 9 Abs. 3 OHG). Was genau unter dem Ausdruck "dem Grundsatz nach" zu verstehen ist, ist in den Gesetzesmaterialien nicht umschrieben. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es aber, die Zivilansprüche des Opfers soweit als möglich adhäsionsweise zu beurteilen und dem Opfer den Gang an ein Zivilgericht zu ersparen. Das Strafgericht kann daher auch im Grundsatz über die Haftung eines Verurteilten gegenüber dem Opfer entscheiden. Ein Urteil dem Grundsatze nach stellt nichts anderes dar als ein Feststellungsurteil über die Haftung. Auch das Strafgericht hat indessen bei Vorliegen eines Feststellungsbegehrens vorerst dessen Zulässigkeit zu prüfen und eine Klage auf Feststellung eines dem eidgenössischen Recht unterstehenden Rechtsverhältnisses nur zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat. Dieses kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, muss aber erheblich sein (BGE 114 II 255; Gomm/Steiner/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 15 f. zu Art. 9 OHG). Gerade bei Verletzungen der sexuellen Integrität kann es sein, dass deren definitive Folgen im Zeitpunkt des Strafprozesses noch lange nicht überblickbar sind. In diesem Fall besteht ohne Weiteres ein Interesse des Opfers, nicht nur fällige Leistun-

32 gen als Teil des Schadens einzuklagen, sondern das den Ansprüchen zugrunde liegende Rechtsverhältnis für deren künftige Abwicklung grundsätzlich feststellen zu lassen (vgl. BGE 114 II 256). Wie Z. in ihrer Berufung zu Recht vorbringen lässt, ist die Ersatzpflicht des Täters gegenüber dem Opfer und die Haftungsquote vom Gericht nicht nur in den Erwägungen festzustellen, sondern ebenfalls im Dispositiv festzuhalten, da nur das letztere in Rechtskraft erwächst (Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes [OHG], Diss. Zürich 1998, S. 251; Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N 18 f. zu Art. 9 OHG; Schmid, a.a.O., N 577). Die Berufung von Z. ist daher in diesem Punkt gutzuheissen. d.aa. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Beeinträchtigung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann das Gericht bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten (Art. 46 Abs. 2 OR). bb. Dass die Adhäsionsklägerin durch die von X. verschuldete Tat im Sinne von Art. 41 OR widerrechtlich geschädigt wurde, steht aufgrund der vorangehenden Erwägungen fest. Z. wurde in ihrer sexuellen, psychischen und physischen Integrität verletzt. Gemäss einem Bericht von Dr. med. M. Wolf und Dr. med. M. Bürke, KJPD, vom 10. August 2004 befindet sich Z. wegen des sexuellen Übergriffs seit dem 16. Juli 2003 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Nach Ansicht der Ärzte machen sich die Folgen des sexuellen Übergriffs bei Z. zeitlich verzögert bemerkbar, womit dessen Auswirkungen auf ihr persönliches und berufliches Leben zur Zeit nicht abschliessend beurteilt werden könnten. Eine Fortführung der begonnenen Psychotherapie werde als unbedingt notwendig erachtet, damit Z. ihr erlittenes Trauma langsam aufarbeiten und lernen könne, die in Folge des Ereignisses auftauchenden Schwierigkeiten zu meistern. Unter diesen Umständen steht fest, dass Z. einen Schaden erlitten hat. Allerdings lassen sich im aktuellen Zeitpunkt weder die medizinischen noch die wirtschaftlichen Folgen der Beeinträchtigung abschliessend beurteilen. Die Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden besteht durchaus. Entsprechend erweist sich auch der Schadensnachweis heute lediglich

33 teilweise als möglich. Unter diesen Umständen ist ein Interesse von Z., zusätzlich zur Beurteilung des heute bereits bezifferbaren Schadens die grundsätzliche Haftung von X. für durch dessen Handlungen künftig entstehende Schäden feststellen zu lassen, ohne Weiteres gegeben. Im Sinne von Art. 9 Abs. 3 OHG ist daher der Schadenersatzanspruch von Z. gegenüber X. dem Grundsatz nach festzustellen. cc. In einem zweiten Schritt ist die Haftungsquote festzusetzen. Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt das Gericht, das hierbei sowohl die Umstände wie auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Unter anderem kann das Gericht die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat (Art. 44 Abs. 1 OR). Allerdings hebt die echte Einwilligung des Verletzten die Widerrechtlichkeit auf, so dass unter Art. 44 OR nur die sogenannt unechten beziehungsweise ungültigen Einwilligungen des Verletzten zu subsumieren sind (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, Nr. 409). Die Haftungsquote ist aufgrund des Gesagten abhängig von der Verschuldensfrage, allfälligen Milderungsgründen beim Ersatzpflichtigen und auch von allfälligen tatfremden Faktoren (vgl. hierzu Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N 12 zu Art. 3 OHG). Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil festgestellt, dass die Einwilligung eines Kindes in sexuelle Handlungen keinen Rechtfertigungsgrund bilde und deshalb deren Widerrechtlichkeit nicht beseitige. In Übereinstimmung mit dieser strafrechtlichen Beurteilung war das Bundesgericht bereits in einem nicht veröffentlichten Entscheid vom 11. Februar 2003 (6P.92/2002 und 6S.278/2002) zum Ergebnis gelangt, dass Art. 28 Abs. 2 ZGB betreffend Aufhebung der Widerrechtlichkeit durch Einwilligung im Fall von Art. 187 StGB nicht zur Anwendung gelangt, weil die Einwilligung der verletzten Person unwirksam ist. Die Ungültigkeit der Einwilligung gilt nicht nur für den - in jenem Fall beurteilten - Genugtuungs-, sondern auch für den Schadenersatzanspruch. Dies schliesst nach Ansicht des Bundesgerichts indes die Berücksichtigung des Verhaltens des Opfers als Selbstverschulden im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR nicht aus (Urteil vom 24. Februar 2004, 4C.225/2003, mit verschiedenen Hinweisen, unter anderem auf BGE 120 IV 9, 120 IV 197; Maier, a.a.O., N 6 zu Art. 187 StGB; von Tuhr/Peter, Allg. Teil OR, Band I, S. 419; Schnyder, Basler Kommentar, N 4 zu Art. 44 OR und N 19 zu Art. 52 OR; Rey, a.a.O., Nr. 763). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Tatumstände schwer wiegen und X. ein erhebliches Verschulden trifft. Mit zu berücksichtigen ist indes, dass Z. zumindest am Anfang in die sexuellen Handlungen mit X. insofern einwilligte, als

34 sie es anfänglich als angenehm empfunden hat und als sie es aus Neugier, weil es für sie das erste Mal gewesen sei, zunächst unterlassen hat, X. deutlich zu verstehen zu geben, die sexuellen Handlungen zu unterlassen. Mit zu berücksichtigen ist auch, dass sie sich auch danach nicht explizit und manifest dagegen zur Wehr setzte. Da sie damals 15 ½ Jahre alt und aufgeklärt war und um die Bedeutung der vorgenommenen Handlungen wusste, kann ihr daher ein gewisser Vorwurf nicht erspart werden. Unter Berücksichtigung der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung konnte Z. zwar nicht rechtsgültig in die sexuellen Handlungen einwilligen, so dass das Vorgehen von X. widerrechtlich bleibt. Dennoch ist das Verhalten von Z. ihr im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR als Selbstverschulden anzulasten, und zwar nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses im Umfang von 20 %. Es wird daher gerichtlich festgestellt, dass X. gegenüber der Adhäsionsklägerin für die Folgekosten aus den strafbaren Ereignissen vom 30. März 2002 bis 1. April 2002 zu 80 % ihres Schadens ersatzpflichtig ist. dd. Die der Adhäsionsklägerin durch die Straftat bis anhin entstandenen Kosten (Selbstbehalt betreffend die ärztliche Untersuchung im Frauenspital Fontana sowie betreffend die ambulante Psychotherapie beim KJPD) im Umfang von insgesamt Fr. 57.95 sind durch entsprechende Abrechnungen der Krankenkasse nachgewiesen (act. 1.14.3 und act. 1.14.4). X. ist Z. für diese Kosten gestützt auf Art. 41 und 46 OR und die festgestellte Haftungsquote zu 80 %, das heisst Fr. 46.35, schadenersatzpflichtig. e.aa. Nach Art. 47 OR kann das Gericht bei einer Körperverletzung dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (vgl. auch Art. 11 Abs. 1 OHG). Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder psychischen Schmerz. Weil Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist, müssen die besonderen Umstände in der Schwere der Verletzung der Persönlichkeit liegen (Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Aufl., Basel 2003, N 16 zu Art. 47 OR). Als Verletzung im Sinne von Art. 47 OR gilt nicht nur eine Beeinträchtigung der körperlichen, sondern auch der seelischen Integrität (Brehm, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 41-61 OR, 2. Aufl., Bern 1998, N 14 zu Art. 47 OR, mit Hinweisen). Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind die Widerrechtlichkeit sowie ein Verschulden des Täters (Brehm, a.a.O., N 17 f. zu Art. 47 OR). Die Bemessung der Genugtuungssumme hängt im Wesentlichen von der

35 Art und der Schwere der Verletzung, von der Intensität und der Dauer der Auswirkungen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers und des Verletzten ab (BGE 112 II 131). Je intensiver die immaterielle Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (Schnyder, a.a.O., N 20 f. zu Art. 47 OR). Dabei hat das Gericht speziell Wert auf die Situation des Einzelnen zu legen und dennoch für ungefähr gleiche Fälle eine gewisse Objektivierung walten zu lassen. Einschlägige Präjudizien können dabei als Richtschnur oder Ausgangspunkt für einen Vergleich mit einem neuen Fall dienen (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1996, Stand: März 2003, I/100f.). Das Gericht hat demnach nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, ob eine Genugtuung zuzusprechen ist und wie hoch diese bejahendenfalls sein soll. bb. X. hat mit Z. an Ostern 2002 mehrfach sexuelle Handlungen vollzogen und sie dadurch in ihrer physischen, psychischen und sexuellen Integrität verletzt. Die Widerrechtlichkeit dieser Handlungen und das Verschulden von X. stehen aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ausser Frage. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung als gegeben zu erachten. Für die Bemessung des Genugtuungsanspruches sind, wie bereits erwähnt, in erster Linie die Schwere, die Intensität und die Dauer der Beeinträchtigung sowie das Mass des Verschuldens des Täters und des Opfers massgebend. Das Verschulden von X. wiegt wie bereits festgestellt erheblich. Er hat das ihm von Z. entgegengebrachte Vertrauen missbraucht, ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht missachtet und seine eigenen Ansprüche in den Vordergrund gestellt. Gemäss dem Bericht des KJPD vom 10. August 2004 befindet sich Z. in Folge der strafbaren Handlungen von X. in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Der sexuelle Übergriff habe Z. in ihrer Persönlichkeit zutiefst erschüttert und negative Auswirkungen auf ihre seitherige Entwicklung im intrapersonalen wie auch interpersonalen Bereich, auf ihre Berufsausbildung und Beziehungsfähigkeit aufgeübt. Nach Ansicht der Ärzte machen sich die Folgen des sexuellen Übergriffs bei Z. zeitlich verzögert bemerkbar, womit dessen Auswirkungen auf ihr persönliches und berufliches Leben zur Zeit nicht abschliessend beurteilt werden könnten. Eine Fortführung der begonnenen Psychotherapie werde als unbedingt notwendig erachtet, damit Z. ihr erlittenes Trauma langsam aufarbeiten und lernen könne, die in Folge des Ereignisses auftauchenden Schwierigkeiten zu meistern. So befand sich Z. nach einer mehrmonatigen Pause denn auch am 24. November 2004 noch in Behandlung, wie der Bericht von Dr. med. M. Bürke desselben Datums bestätigt. Der Arzt hält darin überdies fest, dass Z. aktuell an massiven Albträumen, die die traumatisierenden Geschehnisse vom Frühjahr 2002 zum Thema hätten, leide. Diese Ausführungen belegen,

36 dass Z. durch die auf die strafbaren Handlungen von X. zurückzuführende Beeinträchtigung in ihrem Wohlbefinden ganz erheblich beeinträchtigt wurde und unter Umständen noch immer ist. Für Z. fällt erschwerend ins Gewicht, dass sich die Tat auf das Verhältnis innerhalb ihrer eigenen Familie negativ ausgewirkt hat. Offenbar hat sie die Beziehung zum Vater, der nach ihren Angaben ihren Aussagen keinen Glauben geschenkt und ihr entsprechend kein Verständnis entgegengebracht hatte, abgebrochen. Neben dem Verschulden von X. ist nun aber zu berücksichtigen, dass Z. wie oben festgestellt ein gewisses Selbstverschulden trifft. Dieses ist in analoger Anwendung von Art. 44 OR auch bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen (Rey, a.a.O., Nr. 495, mit Hinweisen), so dass sich Z. hier ebenfalls einen Abzug von 20 % gefallen lassen muss. In Anbetracht aller wesentlichen Umstände, auch der erwähnten Reduktion der Haftungsquote, und unter Berücksichtigung der sich in diesem Bereich entwickelten Praxis erachtet der Kantonsgerichtsausschuss eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- als angemessen. Zur klagbaren Genugtuungsforderung gehört auch ein Schadenszins. Dieser ist mit Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses fällig (BGE 81 II 512 ff.; Brehm, a.a.O., N 87 ff. zu Art. 47 OR mit Hinweis auf N 97 zu Art. 41 OR). Da die Straftaten zwischen dem 30. März 2002 und dem 1. April 2002 verübt wurden, ist die Genugtuung ab 1. April 2002 mit 5 % zu verzinsen. Damit wird X. verpflichtet, der Adhäsionsklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2002 zu bezahlen. f. Der Kantonsgerichtsausschuss nimmt davon Vormerk, dass es sich bei den teilweise gutgeheissenen Forderungen um eine Teilklage handelt, und dass sich Z. vorbehalten hat, zu einem späteren Zeitpunkt allfällige weitere Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche einzuklagen. g. Da die Adhäsionsklägerin mit ihren Klagebegehren nicht vollumfänglich, aber doch mehrheitlich durchgedrungen ist, hat der Adhäsionsbeklagte diese in analoger Anwendung von Art. 122 ZPO gemäss der bei der Vorinstanz eingereichten detaillierten Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren in reduziertem Umfang im Betrag von Fr. 4'000.-- ausseramtlich zu entschädigen. 8. Nachdem die Berufung von X. zwar im Hinblick auf das Strafmass sowie die Haftungsquote teilweise gutgeheissen, die Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind indes nicht aufgehoben wurde, erweist sich

37 die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung der Verfahrenskosten als korrekt (vgl. Art. 158 StPO). 9.a. Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat oder dieses zurückzieht, trägt in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO). Wird eine Rechtsmitteleingabe dagegen gutheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz (Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann dem Verteidiger eine aussergerichtliche Entschädigung zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO). b. Vorliegend wurde die Berufung von X. teilweise gutgeheissen. Namentlich wurde das Strafmass von sechs auf vier Monate Gefängnis und die Haftungsquote von 100 % auf 80 % reduziert. Allerdings konnte der Berufungskläger nicht wie beantragt freigesprochen werden. Die Berufung von Z. wurde insofern gutgeheissen, als die Feststellung der Haftung von X. gegenüber Z. sowie die Haftungsquote in das Urteilsdispositiv aufgenommen wurde. Indes wurde die Haftungsquote nicht wie beantragt auf 100 %, sondern lediglich auf 80 % festgelegt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- zu 4/5 X. und zu je 1/10 Z. sowie dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. X. hat Z. für das Berufungsverfahren ausseramtlich reduziert mit Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen. Ferner hat der Kanton Graubünden X. für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 400.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

38 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufungen werden teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2, 4, 5 und 8 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. X. wird mit vier Monaten Gefängnis bestraft. 3. Die Adhäsionsklage von Z. wird teilweise gutgeheissen: a) Es wird festgestellt, dass X. für die Folgekosten aus den strafbaren Ereignissen vom 30. März 2002 bis 1. April 2002 gegenüber Z. zu 80 % ihres Sc

SB 2005 8 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.06.2005 SB 2005 8 — Swissrulings