Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Januar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 50 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 02. März 2006 (1P.101/2006) nicht eingetreten.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Möhr Aktuar ad hoc Scarpatetti —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Gesuchsteller und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 29. September 2005, mitgeteilt am 8. November 2005, in Sachen des Gesuchstellers und Berufungsklägers, betreffend Revision hat sich ergeben:
2 A. Mit Urteil vom 17. März 2003, mitgeteilt am 19. Mai 2003, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. X. wird des Handelns mit Waffen gemäss Art. 17 Abs. 1 WG i.V. mit Art. 33 Abs. 3 lit. a WG schuldig gesprochen. 2. Dafür wird er mit einer Gesamtstrafe von zwölf Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 07.02.2001, bestraft. Hieran ist die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 48 Tagen anzurechnen (Art. 69 StGB). 3. Der Vollzug der Strafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 4. Der mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 07.02.2001 angeordnete Aufschub des Vollzuges der sechsmonatigen Gefängnisstrafe wird widerrrufen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). 5. Von den untersuchungsrichterlich beschlagnahmten Waffen ist dem Verurteilten: - 1 antiker Revolver, Nr. 8 zu erstatten (II.1 Nr. 37 Waffen-Nr. 8 der Anklageschrift). Die übrigen beschlagnahmten Hand- und Faustfeuer-, Stich-, Schlagwaffen, das Waffenzubehör, die wesentlichen Waffen-bestandteile sowie die Munition werden gerichtlich zuhanden des Kantons Graubünden eingezogen. 6. Die sichergestellten Fr. 460.-- sind zuhanden des Kantons gerichtlich einzuziehen (Art. 59 Ziff. 1 StGB). 7. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 14`391.80 (Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 5`262.--, Gerichts-gebühren von Fr. 5`000.-- und Honorar der amtlichen Ver-teidigung von Fr. 4`129.80) gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorschussweise aus der Gerichtskasse beglichen. 8. (Rechtsmittelbelehrung). 9. (Mitteilung).“ B. Gegen dieses Urteil liess X. am 10. Juni 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben: „1. Die Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und X. sei mit einer Gesamtstrafe von 6 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 7. Februar
3 2001, zu bestrafen. Die erstandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 49 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. Die Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei, soweit die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt wurde, aufzuheben und es sei X. eine Probezeit von drei Jahren aufzuerlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. 4. Der Unterzeichner sei für das vorliegende Berufungsverfahren, rückwirkend ab 19. Mai 2003, zum amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers zu ernennen.“ C. Am 23. Juni 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: „1. Die Berufung sei insoweit gutzuheissen, als dem Berufungs-kläger 49 Tage (nicht 48 Tage) Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind; im Übrigen sei sie abzuweisen. 2. Ziffer 3 des Urteils sei aufzuheben. 3. Dem Berufungskläger sei der bedingte Strafvollzug zu verweigern. 4. Ziffer 5 des Urteils sei insoweit aufzuheben, als das Gericht die Rückgabe des Revolvers Nr. 8 an den Berufungskläger angeordnet hat. 5. Der Revolver Nr. 8 sei gerichtlich einzuziehen. 6. Gesetzliche Kostenfolge.“ D. Mit Schreiben vom 4. Juli 2003 liess X. die Berufung zurückziehen, woraufhin der Kantonsgerichtsvizepräsident mit Verfügung vom 7. Juli 2003 die Berufung und die Anschlussberufung als durch Rückzug der Berufung erledigt abschrieb. E. Am 13. Juli 2005 reichte X. ein Gesuch um Revision des Urteils vom 17. März 2003 ein und beantragte im Wesentlichen die Herausgabe des „nachweislich antiken Revolvers Colt, 45, Single Action militaire mit der Nr. SA 10708“, der „5.5 Rundkugel, hergestellt weit im 18. Jahrhundert, Waffennummer 1255“ sowie des „Ehrendolch, hellblaue Scheide Leder und Silbergehänge, Klingenlänge 31.5 cm.“ F. Mit Urteil vom 29. September 2005, mitgeteilt am 8. November 2005, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt:
4 „1. Das Revisionsgesuch von X. bezüglich des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 17. März 2003 (Proz. Nr. 2003/7006) wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.-- gehen zu Lasten von X. und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ In ihrer Begründung machte die Vorinstanz sinngemäss geltend, dass der Gesuchsteller ausschliesslich Rechtsfragen aufwerfe, welche bereits im Urteil vom 17. März 2003 abgehandelt worden seien. Der Gesuchsteller hätte die Möglichkeit gehabt, das Urteil mittels Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss anzufechten, doch habe er diese zurückgezogen. Die Revision diene nicht dazu, eine verpasste Berufung nachzuholen. G. Daraufhin reichte X. am 28. November 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein Schreiben ein, in welchem er Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 29. September 2005 erhob. Im Wesentlichen beantragt er die Aushändigung des antiken Revolvers, Nr. 8, und der 5.5 Rundkugel, welche bis heute nicht an ihn ausgehändigt worden sei. Im Weiteren weist er auf ein Telefongespräch mit Herrn Universitätsprofessor Niggli, Universität Fribourg, hin, welcher ihm bestätigt habe, dass die ganze Waffensammlung zu unrecht konfisziert worden sei. H. Sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden als auch das Bezirksgericht Plessur verzichteten mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 bzw. 20. Dezember 2005 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und
5 ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Demnach ist gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 29. September 2005, mitgeteilt am 8. November 2005, die Berufung gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufungsschrift ist daher einzutreten (vgl. auch Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 386). 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantons-gerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichts-ausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, a.a.O., S. 375 ff.). Eine solche wurde vorliegend weder beantragt noch ist sie angezeigt. 3. Der Berufungskläger reicht mit Schreiben vom 28. November 2005 Berufung gegen das Urteil vom 29. September 2005, in welchem sein Revisions-gesuch abgewiesen wurde, ein und verlangt die Aushändigung eines antiken Revolvers, Nr. 8, und einer 5.5 mm Rundkugel, da diese mit Urteil vom 17. März 2003 zu Unrecht konfisziert worden seien. a) Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Entscheid abgeschlossenen Strafverfahrens aufgrund neuer, erheblicher Tatsachen oder Beweismittel – sogenannte Nova –, die dem Richter zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, verlangt werden. Die Strafprozessordnung teilt das Wiederaufnahmeverfahren in zwei Abschnitte, nämlich in ein Zulassungs- oder Bewilligungs- und in ein wiederaufgenommenes Verfahren (Neubeurteilung), auf (Art. 150/151 StPO), wobei in ersterem noch nicht darüber entschieden wird, ob das frühere Urteil tatsächlich durch ein Neues zu ersetzen ist oder nicht (BGE 116 IV 359). Bei der Zulassung entscheidet das Gericht nur, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme gegeben sind, insbesondere ob ein Novum vorhanden und dessen Erheblichkeit zu bejahen ist. Fehlen diese Voraussetzungen von vornherein, so kann schon der Präsident die Zulassung verweigern (Padrutt, a.a.O., S. 385).
6 Neu sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, d.h. ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Neu ist auch die Tatsache, die im Zeitpunkt des Urteils schon bestand, dem Richter aber unbekannt war. Ein neues Beweismittel zu einer dem früheren Richter bereits bekannten Tatsache ist kein Revisionsgrund, sofern damit nicht eben diese Tatsache in ein anderes Licht gerückt werden kann. Eine Tatsache ist sodann neu, wenn diesbezüglich bisher jede Beweisabnahme fehlt und sie noch nie Gegenstand richterlicher Würdigung war. Erheblich sind neue Tatsachen und Beweismittel, wenn es sich dabei um für die rechtliche Qualifikation oder Strafzumessung bedeutende Umstände handelt, die vom Gericht nicht berücksichtigt wurden und die wahrscheinlich zu einer Änderung des früheren Urteils führen. Sie müssen beweiskräftig und rechtlich bedeutsam sein. Keine Revisionsgründe sind die ungenügende Würdigung bekannter Tatsachen durch das Gericht, die falsche Anwendung des Strafgesetzes oder die nachträgliche Änderung der Rechtsprechung. Eine verpasste Berufung kann ebenfalls nicht durch die Revision ersetzt werden. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel sind vom Gesuchsteller selbst zu beschaffen oder wenigstens genau zu benennen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 379 ff.) b) Der Berufungskläger ist der Ansicht, dass der antike Revolver, Nr. 8, und die 5.5 mm Rundkugel, Waffennummer 1255, zu Unrecht eingezogen worden seien. Hinsichtlich des antiken Revolvers, Nr. 8, kann darauf hingewiesen werden, dass dieser Revolver mit Urteil vom 17. März 2003 (Ziff. 5 des Dispositivs) dem Berufungskläger zugesprochen wurde und dass er nicht Inhalt des Revisionsgesuches vom 13. Juli 2005 war. Ausserdem bestätigt der Berufungskläger in seinem Berufungsschreiben, dass er diesen Revolver am 21. November 2001 von der Kantonspolizei zurückerhalten habe. Bezüglich der 5.5 mm Rundkugel bringt der Berufungskläger keine neuen, erheblichen Tatsachen oder neue Beweismittel im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO vor, welche der Vorinstanz bei der Urteilsfällung am 17. März 2003 nicht bereits bekannt gewesen wären. Wie bereits erwähnt, sind die neuen Tatsachen oder Beweismittel vom Gesuchsteller selbst zu beschaffen; dieser Pflicht ist der Berufungskläger nicht nachgekommen. Das Berufungsschreiben vom 28. November 2005 lässt lediglich darauf schliessen, dass der Berufungskläger mit den rechtlichen Schlüssen – vor allem bezüglich der Einziehung verschiedenster Waffen – des Urteils vom 17. März 2003 nicht einverstanden ist. Er hätte aber die Möglichkeit gehabt, dieses Urteil mittels Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden anzufechten. Von
7 dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht, beziehungsweise hat er die eingereichte Berufung zurückgezogen. Zu erwähnen bleibt, dass in der dazumals zurückgezogenen Berufung die Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils vom 17. März 2003 nicht angefochten wurde und dass keine Anträge auf Herausgabe der 5.5 mm Rundkugel und anderer Waffen gestellt wurden, sondern erst im später eingereichten Revisionsgesuch. Die Revision dient allerdings – wie bereits erwähnt – nicht dazu, eine verpasste beziehungsweise zurückgezogene Berufung nachzuholen. Die Vorinstanz hat somit das Revisionsgesuch des Berufungsklägers hinsichtlich der 5.5 mm Rundkugel, Waffennummer 1255, zu Recht abgewiesen. Da der Kantonsgerichtsausschuss das vorinstanzliche Urteil nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft, ist auf die im Revisionsgesuch vom 13. Juli 2005 geforderte Herausgabe „des antiken Revolvers Colt, 45, Single Action militaire mit der Nr. SA 10708“ und des „Ehrendolches, hellblaue Scheide Leder und Silbergehänge, Klingenlänge 31.5 cm“ sowie auf Vorbehalte gegenüber dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Nacht nicht weiter einzugehen. c) Es bleibt noch anzuführen, dass die vom Berufungskläger beantragte Rückgabe der 5.5 mm Rundkugel aufgrund der Akten bereits erfolgt ist. Die 5.5 mm Rundkugel mit der Waffennummer 1255 lautete im Urteil vom 17. März 2003 auf einen antiken Revolver, welcher dem Berufungskläger am 21. November 2001 durch die Kantonspolizei ausgehändigt wurde. Der Berufungskläger bestätigte dabei den Empfang der Waffe schriftlich (Vorinstanz act. 9). Da die Beschreibung der 5.5 mm Rundkugel auf keine andere durch das Gericht am 17. März 2003 eingezogene Waffe zutrifft, ist davon auszugehen, dass es sich bei der 5.5 mm Rundkugel um den ausgehändigten Revolver handelt. d) Unter den gegebenen, klaren Umständen erübrigt sich eine Kontaktaufnahme mit A..
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahren von Fr. 800.- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc