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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 04.10.2005 SB 2005 36

4 octobre 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·5,077 mots·~25 min·3

Résumé

Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, BetmG | Vermögen

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Oktober 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 36 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Sutter-Ambühl und Vital Aktuarin Mosca —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 5. September 2005, mitgeteilt am 14. September 2005, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, BetmG, hat sich ergeben:

2 A. X. wuchs bis zu seinem 3. Altersjahr in A. auf. Anschliessend zog seine Mutter mit ihm in die Schweiz. In B. besuchte er den Kindergarten. Die folgenden Jahre verbrachte er im Kinderheim C. in D.. Von dort aus besuchte er während sechs Jahren die Primar- und während drei Jahren die Werkschule. Nach der Schulentlassung absolvierte X. im Hotel E. in F. und im Kurhotel Bad G. in G. eine dreijährige Lehre als Koch, welche er mit Erfolg abschloss. Anschliessend war er an verschiedenen Orten in B. sowie in den Hotels H. und I. in F. auf dem erlernten Beruf tätig, wobei er zum Küchenchef avancierte. Eigenen Angaben zufolge kam X. dann mit der Hausbesetzer-Szene in Kontakt und verlor anschliessend die Arbeitsstelle. Von Februar 2001 bis 2. Oktober 2003 hielt er sich in A. auf. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz lebte er als Untermieter bei J. in K., bis es mit diesem am 24. Oktober 2004 zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. Anschliessend lebte er in einer Waldhütte in R.. Den Lebensunterhalt finanzierte er mit dem Verkauf von Marihuana. B. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit folgenden vier Vorstrafen verzeichnet: - 27. Oktober 1993, Bezirksanwaltschaft B.: Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, 30 Tage Gefängnis. - 4. Februar 1997, Divisionsgericht 12 Bern: Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, 5 Tage Gefängnis, Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft. - 11. März 1998, Bezirksanwaltschaft B.: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, 21 Tage Gefängnis, bedingt, Probezeit 2 Jahre, Anrechnung von 13 Tagen Untersuchungshaft. - 14. Juli 1999: Untersuchungsrichteramt Schaffhausen: Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hausfriedensbruch, 2 Monate Gefängnis, bedingt, Probezeit 2 Jahre, Zusatzstrafe zum Urteil vom 11. März 1998. C. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Juni 2005 im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: X. wird angeklagt

3 1. des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen unvollendeten Versuchs hiezu gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB In den Jahren 1998 und 2000 – 2004 verübte X. vorwiegend in D. und F. sowie in L., N., M. und O. insgesamt 10 Einbruchdiebstähle (Dossiers 5, 8, 10, 12, 14 – 16, 23, 24, 28) und 16 Diebstahlsversuche (Dossiers 6, 7, 9, 11, 13, 17 - 22, 25 - 27, 29, 30). Gemäss Angaben der Geschädigten beläuft sich der Gesamtdeliktsbetrag auf Fr. 136'317.10 und der angerichtete Sachschaden auf Fr. 65'010.--. Der Angeklagte gibt die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich zu, beziffert jedoch den Deliktsbetrag auf Fr. 108'237.10, während er den angegebenen Sachschaden anerkennt. In 24 Fällen haben die Geschädigten Strafantrag wegen Sachbeschädigung (Dossiers 5 -28) und in 22 Fällen wegen Hausfriedensbruchs (Dossiers 5 - 18, 20 - 23, 25 - 28) gestellt. X. beging diese Straftaten teilweise zusammen mit Q., gegen den eine separate Strafuntersuchung geführt wurde. Als Grund für sein deliktisches Verhalten gibt der arbeitslose Angeklagte die Finanzierung seines Lebensunterhaltes an (act. 4.3 S. 2). Im Einzelnen (es folgen insgesamt 26 Delikte: 1.1. – 1.26.) … 2. der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Am 24. Oktober 2004 kam es zwischen dem Angeklagten und J. zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr im Einfamilienhaus an der Buchenstr. 12 in K., wo damals beide wohnten, zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Weil J. vorgängig seine Lebenspartnerin P. angegriffen hatte, wurde X. derartig zornig, dass er mit seinen Fäusten „unkontrolliert“ auf J. einschlug und diesen am Oberkörper und am Kopf traf. J. flüchtete anschliessend ins Bad, wo ihm der Angeklagte noch einen Fusstritt versetzte. Gemäss Arztbericht des Kantonsspitals R. vom 30. November 2004 erlitt J. eine kleine Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine Nasenbeinfraktur sowie eine Kontusion an der Halswirbelsäule. Der Geschädigte stellte am 26. Oktober 2004 Strafantrag wegen Körperverletzung. 3. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und 19a Ziff. 1 BetmG

4 Im Oktober/November 2004 verkaufte X. an der Seepromenade in B. insgesamt 930 g Marihuana in Portionen zu Fr. 20.-- - Fr. 50.-- und erzielte dabei einen Erlös von Fr. 1'000.--. Das Marihuana stammte aus einer eigenen Anpflanzung in K.. Am 30. November 2004 wurden beim Angeklagten 80 g Marihuana sichergestellt. Von Ende Januar 2005 bis 25. April 2005 verkaufte der Angeklagte in K. an unbekannte Abnehmer insgesamt 338 g Marihuana zu Portionen à Fr. 10.--, Fr. 20.-und Fr. 50.--. Diese Drogen will X. bei einem Dealer in B. gekauft haben, dessen Namen er nicht bekannt gab. Die Staatsanwaltschaft R./Unterland beschlagnahmte am 26. April 2005 beim Angeklagten einen Betrag von Fr. 2'280.--, welcher zugegebenermassen aus dem Drogenhandel stammt. Ausserdem wurden 1,2 g Marihuana, eine Waage, Marke Kenwood, sowie diverse Minigrip sichergestellt. Der Angeklagte konsumiert täglich ca. 10 g Marihuana bzw. 4 – 5 Joints. D. Gemäss Anklageverfügung vom 9. Juni 2005 wurde der Fall gestützt auf Art. 340, 350 StGB und Art. 47 StPO dem Bezirksgericht Prättigau/Davos zur Beurteilung überwiesen. E. X. war längere Zeit unbekannten Aufenthalts. Am 29. August 2005 konnte er im Raume R. verhaftet werden. Am 31. August 2005 wurde er dem Kanton Graubünden zugeführt und in der Strafanstalt Sennhof, Chur, untergebracht. F. Mit Urteil vom 5. September 2005, mitgeteilt am 14. September 2005, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos: 1. X. ist schuldig: - des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB; - des mehrfachen unvollendeten Versuchs hiezu gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs.1 StGB; - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

5 - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Dafür wird X. im Sinne einer teilweisen Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes Schaffhausen vom 14. Juli 1999 mit 16 Monaten Gefängnis unbedingt bestraft. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 26 Tagen, die 2 Tage Haft in R. (29./30. August 2005) sowie die 6 Tage Sicherheitshaft nach Anklage (31. August 2005 bis 5. September 2005) sind, genauso wie die Sicherheitshaft nach Urteil (ab dem 6. September 2005 also), an den Strafvollzug anzurechnen. 3. Die vom Untersuchungsrichteramt Schaffhausen am 14. Juli 1999 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 2 Monaten wird widerrufen. 4. Der bei X. beschlagnahmte Erlös aus Drogenverkäufen im Betrage von Fr. 2'280.-- sowie die sichergestellten Drogen- und – utensilien (106.2 g Marihuana [81.2 g + 25 g], Waage, diverse Minigrip sowie die bereits entsorgten Hanfstauden) werden gerichtlich eingezogen. 5. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass X. die Adhäsionsklage des Golf Clubs F. über Fr. 12'256.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. April 2005, sowie der Feldschützengesellschaft O. über Fr. 8'000.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. April 2005, anerkannt hat. X. wird verpflichtet, den Gläubigern die von ihm anerkannte Schuld zu bezahlen. X. wird verpflichtet, den Golf Club F. sowie die Feldschützengesellschaft O. ausseramtlich mit je pauschal Fr. 250.-- zu entschädigen. 6. Die Kosten, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 5'685.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 4'896.00 - den Kosten gemäss Art. 354 StGB von Fr. 168.90 - einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 total somit von Fr. 13'249.90 gehen zulasten des X.. Sie sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils der Gerichtskasse (PC 70-3922-1) zu überweisen. Die Kosten der Untersuchungshaft (Verpflegung und Unterkunft) in Höhe von Fr. 2'584.00, die Kosten der Haft (29./30. August 2005), der Sicherheitshaft nach Anklage und nach Urteil sowie die Strafvollzugskosten trägt der Kanton Graubünden. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung)“

6 G. Gegen dieses Urteil erhob X. am 21. September 2005 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt sinngemäss, er sei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen, da er in Notwehr gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2005 die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 30. September 2005 auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen zur Begründung der Anträge und auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichtsausschusses ist bei den formellen Erfordernissen dem Laien gegenüber eine gewisse Nachsicht zu üben (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], Chur 1996, 2. Aufl., N 1 zu Art. 142 StPO, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend stellt X. in seiner Berufungsschrift keinen formellen Antrag, sondern legt den Sachverhalt dar, wie er sich am 24. Oktober 2004 aus seiner Sicht zugetragen hat. Dabei behauptet er nicht ausdrücklich, in Notwehr gehandelt zu haben. Aus seiner Schilderung und der Überschrift seiner Berufung wird jedoch deutlich, dass er Ziff. 1 des angefochtenen Urteils insofern aufheben will, als er der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für schuldig befunden wurde. Gemäss seiner Darstellung habe er nicht aus Wut zugeschlagen, sondern er habe in einer Notwehrsituation gehandelt. Da es sich bei X. um einen Laien

7 handelt und aus seiner Berufungsschrift sinngemäss hervorgeht, was er beansprucht, wird auf die fristgerechte Berufung eingetreten. 2. Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 125 StPO). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., B. 2004, N 286, S. 96). Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 11, S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 97). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grund-

8 satz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (Willy Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 125 StPO). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung (vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S. 97). 3. Die Vorinstanz hat X. unter anderem der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für schuldig befunden. In diesem Zusammenhang bestreitet der Berufungskläger nicht, J. geschlagen und getreten zu haben. Es ist ebenfalls unbestritten, dass der Berufungskläger mit seinen Schlägen J. eine kleine Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine Nasenbeinfraktur sowie eine Kontusion an der Halswirbelsäule zugefügt und damit den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat. X. beruft sich jedoch auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr. Er will nicht aus Wut, sondern aus Angst gehandelt haben. J. habe zum Brotmesser greifen wollen, weshalb er sich habe wehren müssen. Es stellt sich somit die Frage, ob der Berufungskläger sich zu Recht auf Notwehr gemäss Art. 33 StGB stützt. a) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 33 Abs. 1 StGB). Als gegenwärtig bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gange ist oder „unmittelbar“ droht. Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist. Nicht ausreichend ist eine abstakte, wenngleich erhöhte Gefahr. Rechtswidrig ist jeder Angriff, der objektiv die Rechtsordnung verletzt, also nicht seinerseits durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist. Liegt eine Notwehrlage nicht vor, so handelt der Täter rechtswidrig. Nimmt der Täter jedoch irrig eine solche an (sog. Putativnotwehr), so ändert sich zwar an der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nichts, er wird aber gemäss Art. 19 StGB vom Gericht so gestellt, als ob die Notwehrlage vorgelegen hätte, sofern der Irrtum nicht vermeidbar war (Art. 19 Abs. 1 StGB). Andernfalls tritt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tatbegehung ein, falls die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist (Kurt Seelmann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2003, N 6 ff. zu Art. 33 StGB).

9 Die Notwehrtat ist nach Art. 33 StGB nur insoweit gerechtfertigt, als der Täter den Angriff „in einer den Umständen angemessenen Weise“ abwehrt. Dies hat unter zwei Gesichtspunkten zu geschehen: Stehen dem Notwehrtäter verschiedene erfolgsversprechende Abwehrmittel zur Verfügung, so muss er nach dem Grundsatz der Subsidiarität die ungefährlichste Art der Verteidigung wählen. Die Abwehrhandlung muss zudem dem Grundsatz der Proportionalität entsprechen, das heisst, dass die durch den Angriff einerseits und durch die Abwehr andererseits drohenden Rechtsgüterverletzungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen dürfen (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., B. 2001, S. 187 f.). Unter Notwehrexzess versteht man die Abwehrhandlung, welche die durch Art. 33 Abs. 1 StGB gezogenen Grenzen überschreitet. Eine solche Situation ist gegeben, wenn der Verteidiger gegen die Grundsätze der Subsidiarität und Proportionalität verstösst. Wer die Grenzen der Notwehr überschreitet verhält sich grundsätzlich rechtswidrig. Art. 33 Abs. 2 StGB sieht indessen für diesen Fall Strafmilderung oder - bei entschuldbarem Affekt - Straflosigkeit vor. b) Um beurteilen zu können, ob im vorliegenden Fall X. sich tatsächlich in einer Notwehrlage befunden hat, ist auf die verschiedenen, bei den Akten sich befindlichen Aussagen, einzugehen. Der Berufungskläger sagte anlässlich seiner Einvernahme am 24. Oktober 2004 aus (vgl. act. 31.3), er sei beim Anblick von P. erschrocken, weil das Gesicht verunstaltet gewesen sei. Es sei ihm klar gewesen, dass P. geschlagen worden sei. Sein Verdacht sei auf J. gefallen, weil dieser P. schon früher geschlagen habe. Seine Frage, ob er P. so zugerichtet habe, habe J. „kaltlächelnd“ bejaht. Er habe ihn weiter gefragt, ob er dies nicht „etwas extrem“ finde. J. habe darauf nicht geantwortet, sondern sei aufgestanden und sei um den Tisch an ihm vorbei in Richtung Brotkasten und Brotmesser gelaufen. Als er an ihm vorbeigelaufen sei, habe er bemerkt, dass J. sich zum Brotmesser habe begeben wollen. J. habe zwar nicht gesagt, er hole nun das Brotmesser. Ihm sei jedoch klar gewesen, dass J. das Brotmesser habe holen wollen, um ihn anzugreifen oder sich zu verteidigen. Die zwei Brotmesser seien J.s liebste Mittel, um sich zu verteidigen oder Drohungen auszustossen. J. sei schnell aufgestanden und zum Brotmesser geschritten. Da habe er J. an dessen Oberkörperkleider zurückgehalten, so dass dieser das Brotmesser nicht in die Hand habe nehmen können. Plötzlich habe sich seine Wut wegen des Zustandes von P. entladen und er habe begonnen, J. „abzuschlagen“. Dieser habe sich leicht gewehrt. Er habe mit den offenen Händen und mit den Fäusten Schläge ausgeteilt. Meistens habe er den Kopf getroffen. Er habe noch nie eine Person so

10 stark geschlagen. Als er aufgehört habe zu schlagen, sei er in sein Zimmer gegangen. Später sei er wieder ins erste Geschoss hinaufgegangen, wo er J. im Bad angetroffen habe. Er habe gesehen, wie J. im Gesicht geblutet habe. Sodann habe er J. gesagt, er sei ein Feigling, wenn er Frauen schlage. Plötzlich sei J. auf den Boden gefallen. Als er wieder aufgestanden sei und sich in Richtung Hausausgang begeben habe, habe er diesem noch einen Fusstritt in den Hintern verpasst. J. sagte am 26. Oktober 2004 aus (vgl. act. 31.6), X. habe P. in der Küche gesehen. Sodann habe er sofort begonnen, auf ihn einzuschlagen. Er habe mit der Faust in sein Gesicht geschlagen und habe auch mit den Füssen getreten. Er habe mindestens sechs Mal geschlagen. Er selber habe sich nicht gewehrt. Mit einem Stuhl habe er den Berufungskläger aus der Küche drängen können. P. gab am 24. Oktober 2004 zu Protokoll (vgl. act. 31.5), X. sei ausgerastet, als er ihr entstelltes Gesicht gesehen habe. Er habe gefragt, ob ihr dies J. angetan habe. Sie habe diese Frage bejahrt. J. habe diese Frage ebenfalls bejaht. Darauf habe der Berufungskläger begonnen, mit den Händen auf J. einzuschlagen. Er habe von allen Seiten auf ihn eingeschlagen. Darauf habe sich J. ins Badezimmer begeben. X. wurde am 23. Dezember 2004 untersuchungsrichterlich befragt (act. 4.12. S. 7 f.). In dem in diesem Fall interessierenden Zusammenhang führte er aus, er sei entsetzt gewesen, als er P. gesehen habe. J. habe „kaltlächelnd“ zugegeben, seiner Freundin diese Verletzungen zugefügt zu haben. Dies habe ihn „richtiggehend wütend gemacht“. J. sei dann in der Küche an ihm vorbei Richtung Küchengestell geschritten, worauf das Brotmesser gelegen habe. Er habe sich davor gefürchtet, J. könnte das Brotmesser ergreifen und ihn damit angreifen. Um dies zu verhindern, habe er J. angegriffen. Wie aus dem Arztbericht hervorgehe, habe J. eine Nasenbeinfraktur und eine Kontusion an der Halswirbelsäule erlitten. Es könne schon sein, dass er J. diese Verletzungen zugefügt habe. Er habe mit seinen Schlägen lediglich verhindern wollen, dass J. ihn angreife, zumal J. ein aggressiver Typ sei, der andere Personen auch schon mit einer Axt bedroht habe. Im Badezimmer habe er lediglich auf J. eingeredet, jedoch habe er ihn nicht berührt. c) Die Aussagen des Berufungsklägers und von J. sowie P. stimmen in verschiedenen Punkten nicht überein. Während der Berufungskläger immer wieder betont, wie er J. in der Küche festgehalten und geschlagen habe, damit dieser nicht zum Brotmesser greife, fehlen ähnliche Aussagen von J. und P.. Beide gaben zu

11 Protokoll, der Berufungskläger habe sofort zugeschlagen, als er das entstellte Gesicht von P. gesehen und sich versichert habe, dass J. der Täter gewesen sei. Die Aussagen von J. und P. sind schlüssig und überzeugen. Beide schilderten die Situation übereinstimmend. Es ist nicht ersichtlich, weshalb P. nicht die Wahrheit hätte aussagen sollen, zumal sie ja ebenfalls von ihrem Freund J. geschlagen worden war und sie noch an demselben Tag befragt worden ist, als das fragliche Ereignis geschah. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb J. zum Brotmesser hätte greifen sollen, da er zu diesem Zeitpunkt vom Berufungskläger nicht bedroht worden ist. Gegen die Sachverhaltsversion des Berufungsklägers spricht auch die Tatsache, dass J. auch dann, als er von X. tätlich angegriffen worden ist, sich nicht ernsthaft zur Wehr gesetzt hat. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger nicht von einem unmittelbaren Angriff bedroht war, mit anderen Worten objektiv keine Notwehrsituation vorgelegen hat. Der Berufungskläger hat jedoch glaubhaft dargetan, dass er tatsächlich davon ausging, er befände sich in einer Bedrohungssituation. Wiederholt hat X. nämlich ausgesagt, J. sei aufgestanden und um den Tisch in Richtung Brotkasten gelaufen. J. habe zwar nicht gesagt, er hole nun das Brotmesser. Ihm sei jedoch klar gewesen, dass J. das Brotmesser habe holen wollen. Der Berufungskläger glaubte somit aufgrund der Umstände im fraglichen Zeitpunkt, J. setze dazu an, ihn ohne Recht mit einem Messer zu bedrohen oder anzugreifen. Der Kantonsgerichtsausschuss billigt dem Berufungskläger zu, dass er bei der Verabreichung der Schläge in der Küche in Putativnotwehr gehandelt hat. Zu prüfen bleibt, ob der Berufungskläger den vermeintlichen Angriff in einer den Umständen angemessen Weise abgewehrt hat, das heisst, ob er mit seinem Handeln die Grundsätze der Subsidiarität und Proportionalität gewahrt hat. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt zum Schluss, dass die Abwehr als verhältnismässig zu qualifizieren ist; beziehungsweise dass der Berufungskläger dort, wo er die Grenzen der Notwehr mit einzelnen Tathandlungen überschritten haben sollte, in entschuldbarer Aufregung, das heisst in entschuldbarem Affekt gehandelt hat, zumal nach der Vorstellung des Berufungsklägers J. im Begriff war, das Messer zu ergreifen und ihn damit anzugreifen. Der Berufungskläger, welcher selbst keine Ursache des irrigerweise angenommenen Angriffs setzte, ging folglich davon aus, dass sein Leben unmittelbar in Gefahr war. Somit war er aber berechtigt, den vermeintlichen Angriff mit Festhalten und Faustschlägen ins Gesicht abzuwehren. Die durch den Angriff einerseits und durch die Abwehr andererseits drohenden Rechtsgüterverletzungen standen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis. So er mit einzelnen Tathandlungen die Grenzen der Notwehr überschritten haben sollte, handelte er in entschuldbarem Affekt, konnte doch die irrige Vorstellung über einen Angriff mit einem Messer zu einer verständlichen Angst und Panikreaktion führen (vgl.

12 dazu Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., B. 1997, N 17 zu Art. 33 StGB). X. standen nicht andere, weniger gefährlichere Arten der Verteidigung zur Verfügung, gilt es doch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt keinen Gegenstand beziehungsweise keine Waffe auf sich trug. d) Da der Berufungskläger nach dem Gesagten in Putativnotwehr gehandelt hat, wird er nach Art. 19 Abs. 1 StGB so gestellt, als ob die Notwehrlage vorgelegen hätte, sofern der Irrtum nicht vermeidbar war. Dass der Irrtum nicht vermeidbar war, ist offensichtlich. Somit ist zugunsten von X. davon auszugehen, dass eine Notwehrlage vorgelegen hat und er den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abgewehrt hat beziehungsweise in entschuldbarem Affekt gehandelt hat (Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Demnach ist X. von der Anklage der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. 4. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung sowie die Beweggründe des Schuldigen, während die Täterkomponente vor allem das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren – beispielsweise Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit – umfasst (BGE 117 IV 113 f.). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen, im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten steht dem Sachrichter ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 121 IV 4). Verwirklicht jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen (Art. 68 StGB). Da der Berufungskläger die vorliegend zu beurteilenden Delikte teilweise vor und teilweise nach seiner Verurteilung vom 14. Juli 1999 durch das Untersuchungsrichteramt Schaffhausen begangen hat, muss für die insgesamt zu beurteilenden Taten eine Zusatzstrafe ausgefällt werden (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Bei deren Bemessung ist darauf zu

13 achten, dass der Berufungskläger nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle zu einem Zeitpunkt verfolgbaren Taten in einem Urteil abgehandelt worden wären. b) Die Vorinstanz hat im Sinne einer Gesamtwertung aller seit 1998 begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen erachtet. Da das Untersuchungsrichteramt Schaffhausen am 14. Juli 1999 eine Zusatzstrafe von 2 Monaten ausgesprochen hatte, verurteilte das Bezirksgericht Prättigau/Davos X. zu einer Zusatzstrafe von 16 Monaten Gefängnis. c) Grundlage für die Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall der in Art. 139 Ziff. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängnis. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht, hat er doch mit einem Unterbruch von 20 Monaten (September 1998 bis Mai 2000) während rund sechs Jahren in schwerwiegenderweise delinquiert. In den Jahren 1998 und 2000 bis 2004 verübte er insgesamt 10 Einbruchdiebstähle und 16 Diebstahlversuche, wobei sich der Deliktsbetrag auf über Fr. 108'000.-- und der Sachschaden auf rund Fr. 65'000.-- beläuft. Zudem hat X. durch den Verkauf von insgesamt 1'268 g Marihuana und den täglichen Konsum von rund 10 g Marihuana mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1) verstossen. Von der Anklage der einfachen Körperverletzung wird X. vor Kantonsgerichtsausschuss hingegen freigesprochen. Strafschärfend wirken sich das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände und die mehrfache Tatbegehung aus. Straferhöhend sind die Vorstrafen und das Delinquieren während der Probezeit nach der Verurteilung vom 14. Juli 1999 durch das Untersuchungsrichteramt Schaffhausen zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd wirkt sich das Geständnis des Berufungsklägers aus. Bei gleichzeitiger Beurteilung aller seit 1998 begangenen Delikte erscheint dem Kantonsgerichts-ausschuss eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als angemessen. Da das Untersuchungsrichteramt Schaffhausen am 14. Juli 1999 eine Zusatzstrafe von 2 Monaten ausgesprochen hatte, beläuft sich die Zusatzstrafe nach dem Gesagten auf 15 Monate Gefängnis, wobei die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft sowie die erstandene Sicherheitshaft anzurechnen sind. 5. X. wurde vor Vorinstanz der bedingte Strafvollzug nicht gewährt. Diesen Punkt des vorinstanzlichen Urteils hat der Berufungskläger nicht angefochten. Wie die Vorinstanz zutreffend und umfassend erwogen hat, kann X. der bedingte

14 Strafvollzug (vgl. Art. 41 Ziff. 1 StGB) nicht gewährt werden, da Vorleben und Charakter des Berufungsklägers nicht erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Freiheitsstrafe von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger seit 1993 schon dreimal wegen ähnlicher Delikte (Widerhandlung gegen das BetmG, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) verurteilt werden musste. Kommt hinzu, dass er während hängiger Strafuntersuchung weiterdelinquiert hat und sich auch nicht durch die vorausgegangene Untersuchungshaft davon hat abbringen lassen. 6. Da X. die fraglichen Delikte zu einem grossen Teil während der Probezeit der mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes Schaffhausen vom 14. Juli 1999 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 2 Monaten begangen hat, hatte die Vorinstanz gemäss Art. 41 Ziff. 3 StGB auch über den Widerruf der erwähnten Strafe zu befinden. Auch diesen Punkt des vorinstanzlichen Urteils hat der Berufungskläger nicht angefochten. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, ist die Vorstrafe aus dem Jahre 1999 zwingend zu widerrufen, zumal bei einer Strafe von 15 Monaten kein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB vorliegt. 7. Der bei X. beschlagnahmte Erlös aus Drogenverkäufen im Betrage von Fr. 2'280.-- sowie die sichergestellten Drogen und –utensilien (106,2 g Marihuana, Waage, diverse Minigrip sowie die bereits entsorgten Hanfstauden) wurden von der Vorinstanz gerichtlich eingezogen. Dies wurde vom Berufungskläger ebenfalls nicht beanstandet. 8. Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und die Ziff. 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils sind aufzuheben und entsprechend neu zu fassen. X. ist des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen unvollendeten Versuchs hiezu gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Dafür ist der Berufungskläger mit einer teilweisen Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes Schaffhausen vom 14. Juli 1999 mit 15 Monaten Gefängnis unbedingt zu bestrafen. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 26 Tagen, die 2 Tage Haft in R. (29./30. August 2005) sowie die 6 Tage Sicherheitshaft nach Anklage (31. August 2005 bis 5. September 2005) sind, genauso wie die

15 Sicherheitshaft nach dem vorinstanzlichen Urteil (ab dem 6. September 2005), an den Strafvollzug anzurechnen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich keine Änderung des vorinstanzlichen Kostenspruchs. Es gilt zu berücksichtigen, dass der Aufwand, welcher im Zusammenhang mit der Untersuchung und Beurteilung des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung entstanden ist, sehr gering war, verglichen mit dem Gesamtaufwand des ganzen Falles. 10. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Da es sich beim Berufungskläger um einen Laien handelt und ihm auch kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, wird ihm keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen.

16 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziff. 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils werden aufgehoben. 2. X. ist schuldig des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen unvollendeten Versuchs hiezu gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und 19a Ziff. 1 BetmG. 3. Dafür wird der Berufungskläger mit einer teilweisen Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes Schaffhausen vom 14. Juli 1999 mit 15 Monaten Gefängnis unbedingt bestraft. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 26 Tagen, die 2 Tage Haft in R. (29./30. August 2005) sowie die 6 Tage Sicherheitshaft nach Anklage (31. August 2005 bis 5. September 2005) sind, genauso wie die Sicherheitshaft nach dem vorinstanzlichen Urteil (ab dem 6. September 2005), an den Strafvollzug anzurechnen. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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