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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 07.09.2005 SB 2005 23

7 septembre 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,919 mots·~25 min·3

Résumé

Ehrverletzung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. September 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 23 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuar ad hoc Hitz —————— In der strafrechtlichen Berufung der X., Strafklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 10. Mai 2005, mitgeteilt am 16. Juni 2005, in Sachen der Strafklägerin und Berufungsklägerin gegen lic. iur. Z., Angeklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, betreffend Ehrverletzung, hat sich ergeben:

2 A. Z., geboren am 3. Oktober 1949, ist geschieden und Mutter von drei Kindern. Sie ist als selbständige Rechtsanwältin in Chur tätig. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung der Stadt Chur vom 25./28. Februar 2005 verfügt sie über ein steuerbares Einkommen von Fr. 92'500.- und über ein steuerbares Vermögen von Fr. 2'398'600.-. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist Z. nicht verzeichnet. B. Z. vertritt als Rechtsanwältin B., den Ehemann von X., in deren Eheschutz- beziehungsweise Scheidungsverfahren. Am 26. Dezember 2003 reichte X. gegen den von ihr getrennt lebenden Ehemann Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch ein. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen trat auf die Anzeige nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob die Strafklägerin Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. In diesem Verfahren reichte Z. am 19. März 2004 eine Vernehmlassung ein, in welcher sie unter anderem schrieb: „Parallel machte sie (X.) wiederholt auch geltend, der Ehemann entwende Gegenstände – notabene aus seiner Liegenschaft – in tatsachenwidriger Weise und schreckt dabei auch nicht davor zurück, ihren eigenen Anwalt zu belügen“. Mit Schreiben vom 29. März 2004 teilte der Rechtsvertreter von X. Z. mit, seine Mandantin fühle sich durch diese Aussage in ihrer Ehre verletzt und er ersuche sie um eine schriftliche Entschuldigung. Am 31. März 2004 teilte er dann schriftlich mit, dass seine Mandantin sich nicht mit einer einfachen Entschuldigung zufrieden geben wolle. Er habe den Auftrag erhalten, eine Ehrverletzungsklage einzureichen. C. Mit Eingabe vom 18./21. Mai 2004 instanzierte der Rechtsvertreter von X. beim Kreisamt Chur einen Strafantrag gegen Z. wegen Ehrverletzung und stellte folgendes Rechtsbegehren: „1. Die Verzeigte sei wegen Ehrverletzung zulasten der Strafklägerin schuldig zu sprechen und dafür zu bestrafen. 2. Die Verzeigte sei zu verpflichten, der Strafklägerin eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 5'000.-- zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Verzeigten.“ Zur Begründung wurde angeführt, es handle sich bei der betreffenden schriftlichen Aussage um eine krasse, strafbare Ehrverletzung. Z. habe X. in der Vernehmlassung generell sehr schlecht dargestellt. Eine Entschuldigung sei nicht eingegangen, obwohl zuerst eine solche gefordert worden sei. D. Die Sühneverhandlung fand am 13. Juli 2004 statt. Da jedoch keine Einigung erzielt werden konnte, musste das Sühneverfahren als gescheitert erklärt

3 und das ordentliche Verfahren eingeleitet werden. X. verzichtete anlässlich der Sühneverhandlung ausdrücklich auf die Einreichung einer Klageergänzung und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Z. wurde eine Frist eingeräumt, um zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2004 stellte Z. folgende Rechtsbegehren: „1. Die Untersuchung sei einzustellen, eventualiter sei die Strafbeklagte von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Eventualiter sei die Strafbeklagte zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Abs. 2 StGB zuzulassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung wurde vorgebracht, die betreffende Äusserung sei nicht ehrverletzend. Im Eheschutzverfahren habe X. mit harten Bandagen gekämpft, sei aber in den wesentlichen Punkten unterlegen. Wer in einem Prozess provoziere, müsse daher auch mit Reaktionen rechnen. Es sei die Pflicht einer Rechtsanwältin, in einer Rechtsschrift vorzutragen, was zur Verteidigung des Mandanten notwendig sei. Dazu gehöre es auch aufzuzeigen, wenn es die Gegenpartei mit der Wahrheit nicht allzu genau nehme. Sie habe in ihrer Vernehmlassung auf ein Schreiben vom 5. September 2003 des damaligen Rechtsvertreters von X. Bezug genommen. Aus diesem gehe hervor, dass X. diesem mitgeteilt habe, ihr Ehemann B. transportiere mit einem Lieferwagen aus dem von ihr genutzten Haus ab, was ihm beliebe. Da dies jedoch nicht den Tatsachen entsprochen habe, habe diese ihren damaligen Anwalt belogen. Selbst wenn man die Aussage als ehrverletzend einstufen würde, so könne sich Z. auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 32 StGB berufen. Man könne sich des Eindruckes nicht erwehren, dass diese Klage dazu diene, ungerechtfertigte Forderungen im Zusammenhang mit der Scheidung durchsetzen zu wollen. F. X. wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Antrag von Z. zum Entlastungsbeweis schriftlich Stellung zu nehmen. Ihr Rechtsvertreter äusserte sich mit Schreiben vom 22. September 2004 dahingehend, dass der als Zeuge aufgerufene Ehemann von X. mit dieser verfeindet sei. Ein Wahrheitsbeweis könne mit seiner Einvernahme somit nicht erbracht werden, es sei aber nichts dagegen einzuwenden. Nach Durchführung der Zeugeneinvernahme am 8. Dezember 2004 erklärte der Kreispräsident Chur die Untersuchung mit Schlussverfügung vom 17. Dezember 2004 als geschlossen. Anträge auf Ergänzung der Untersuchung wurden nicht gestellt. Mit Anklageverfügung vom 20./21. Januar 2005 versetzte der Kreispräsident

4 Chur Z. wegen Vergehens gegen die Ehre im Sinne von Art. 173 ff. StGB in Anklagezustand und überwies den Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur zur Beurteilung. G. Mit Schreiben vom 1. Februar 2005 räumte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur den Parteien eine Frist bis zum 12. Februar 2005 ein, um den Antrag zu stellen, die Justizaufsichtskommission sei um Einsetzung eines anderen Gerichtes zu ersuchen, da Z. bis zum 31. Dezember 2004 als Richterin am Bezirksgericht Plessur tätig gewesen sei. Da kein entsprechender Antrag gestellt wurde und die Parteien sich ausdrücklich mit der Zuständigkeit des Bezirksgerichtsausschusses Plessur einverstanden erklärten, wurde die Angelegenheit von diesem an die Hand genommen. H. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur vom 10. Mai 2005 waren die beiden Parteien mit ihren Rechtsvertretern anwesend. In seinem Plädoyer verwies der Rechtsvertreter von X. auf die Rechtsbegehren gemäss Strafantrag. Weiter führte er aus, dass der Vorwurf des Lügens, insbesondere gegenüber dem eigenen Anwalt, eine krasse Ehrverletzung sei, denn dieser sei eine Vertrauensperson in einer schwierigen rechtlichen Lage. Es habe keine Veranlassung dafür gegeben, seine Mandantin als Lügnerin zu bezeichnen, die Gegenpartei habe sie lediglich in ein schlechtes Licht rücken wollen. Der Wahrheitsbeweis sei nicht erbracht worden und es würde keine Aussage des damaligen Anwalts der Klägerin vorliegen. Unverständlich sei, dass eine Entschuldigung verweigert wurde. Eine Rechtfertigung gemäss Art. 32 StGB sei ebenfalls ausgeschlossen, da die Aussage weder sachbezogen sei, noch sich auf das Notwendige beschränke, noch durch die Berufspflicht geboten gewesen sei. Die Verletzung könne nicht auf eine andere Weise gutgemacht werden, denn die Bereitschaft für eine einvernehmliche Lösung sei nicht vorhanden gewesen. Der Rechtsvertreter von Z. beantragte, seine Mandantin sei unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten von X. von Schuld und Strafe freizusprechen. Die betreffende Äusserung sei nicht geeignet, die Ehre einer Person zu verletzen, insbesondere da sie in einer Rechtsschrift erfolgt sei. Ausserdem könne sich eine Anwältin auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 32 StGB berufen. Der gebotene Sachbezug sei vorhanden und sie habe sich auf das Notwendige beschränkt. Es sei die Pflicht der Anwältin gewesen, aufzuzeigen, dass die Aussage der Gegenpartei nicht der Wahrheit entsprochen habe. Zudem habe lediglich ein sehr begrenzter Personenkreis von der angeblich ehrverletzenden Aussage Kenntnis nehmen

5 können. Auch habe der Präsident der Anklagekammer von seinen sitzungspolizeilichen Befugnissen Gebrauch machen können. Dieser Schutz sei ausreichend. Im Übrigen sei auch der Wahrheitsbeweis erbracht worden. Das Beweisverfahren, insbesondere die Zeugenaussage des Ehemannes, habe klar ergeben, dass die Aussage gegenüber ihrem Anwalt nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die Gegenpartei habe zudem verschwiegen, dass sie selbst nicht bereit gewesen sei, eine Entschuldigung anzunehmen. In ihrem Schlusswort äusserte Z. ihr Bedauern darüber, dass das Scheidungsverfahren der Parteien aufgrund des Ehrverletzungsprozesses blockiert sei. Sie habe die betreffenden Aussagen nicht unüberlegt gemacht. Dem Ehemann sei der Zutritt zur Wohnung zu Unrecht verweigert worden und die Gegenpartei habe im Verfahren provoziert. In einem solchen Umfang habe eine härtere Gangart gewählt werden müssen, um dem anwaltlichen Auftrag gerecht zu werden. I. Mit Urteil vom 10. Mai 2005, mitgeteilt am 16. Juni 2005, entschied der Bezirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt: „1. Z. wird von der Anklage der Ehrverletzung gemäss Art. 173 ff. StGB freigesprochen. 2. Die Genugtuungsforderung der Strafklägerin wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 850.-- (Kosten des Sühneverfahrens von CHF 250.--, Untersuchungskosten von CHF 600.--) sowie jene des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von CHF 3'000.-- gehen zu Lasten der Strafklägerin X.. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Strafklägerin hat Z. ausseramtlich mit CHF 3'800.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es fraglich sei, ob in der vorliegenden Situation der Vorwurf des Lügens gegenüber dem eigenen Anwalt in einer Rechtsschrift als ehrverletzend eingestuft werden müsse, da dabei nicht lediglich auf die isolierte einzelne Äusserung abgestellt werden könne. Ebenfalls von entscheidender Bedeutung sei der Gesamtzusammenhang des Textes. In einem kontradiktorischen Verfahren sei es häufig üblich und unumgänglich, dass eine Partei durch die Darstellung des eigenen Standpunktes zumindest implizit zum Ausdruck bringe, dass die Ausführungen der Gegenpartei nicht der Wahrheit entsprechen würden. Beim Vorwurf, dass die Gegenpartei lüge, handle es sich zwar nicht um die übliche Formulierung, sondern zweifellos um eine verschärfte Ausdrucksweise,

6 doch würde die Aussage von ihrem Bedeutungsgehalt her den genannten Formulierungen entsprechen. Es sei nachvollziehbar gewesen, dass Z. als Rechtsvertreterin des Ehemannes unter diesen Umständen eine härtere Gangart wählte, welche sich auch in ihrer Ausdrucksweise niedergeschlagen habe, um die Interessen ihres Mandanten wirkungsvoll vertreten zu können. Die betreffende Aussage sei in diesem Zusammenhang demnach nicht als Angriff auf die Ehre von X. zu verstehen, sondern als zulässige Verteidigungshandlung. Entscheidend sei stets der Sinn, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beimessen müsse. Vorliegend sei davon auszugehen, dass dieser nicht geeignet gewesen sei, den Ruf von X. zu schädigen; die Äusserung von Z. sei somit unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht geeignet gewesen, die Ehre von X. zu verletzen. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die betreffende Äusserung ehrverletzend sei, so sei diese jedenfalls unter den Rechtfertigungsgrund von Art. 32 StGB zu subsumieren, zumal Z. die betreffende Äusserung im Rahmen der ihr zustehenden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflicht in einer Rechtsschrift machte und ihre Darstellung nicht über das Notwendige hinaus gegangen sei und zudem den gebotenen Sachbezug gehabt habe. Ebenso könne ihr nicht unterstellt werden, sie habe wider besseres Wissen gehandelt. Z. habe in Anbetracht der plausiblen Erklärung ihres Mandanten und unter Berücksichtigung der Vorgeschichte davon ausgehen dürfen, dass ihre Äusserung den Tatsachen entsprechen würde. Da der Rechtfertigungsgrund der Amts- und Berufspflicht gemäss Art. 32 StGB Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziffer 2 StGB zukomme, könne vorliegend unbeantwortet bleiben, ob auch der Wahrheitsbeweis gelingen würde. J. Gegen dieses Urteil erhob X. am 5. Juli 2005 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. Frau Z. sei wegen Ehrverletzung schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. 3. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine Genugtuungssumme von CHF 5'000.-, eventuell nach richterlichen Ermessen, zu bezahlen. 4. Die Kosten des Kreisamtes Chur sowie des Bezirksgerichtsausschusses Plessur seien der Strafbeklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, für die vorinstanzlichen Verfahren an die Berufungsklägerin CHF 3'800.- zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für dieses Verfahren zu Lasten der Gegenpartei.“

7 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorinstanz die Bezeichnung „als Lügnerin“ grundsätzlich als ehrverletzend taxiere. Ein unbefangener Adressat der Aussage, man belüge den eigenen Anwalt, würde eine solche Behauptung als Erschütterung der Vertrauensbasis zwischen Klient und Anwalt auffassen; dass X. ihren eigenen Anwalt angelogen habe sei nicht unter Beweis gestellt worden. Wenn jemand eine derart krasse Unterstellung wage, dann müsse er schon einen entsprechenden Beweisantrag stellen. Wenn er dies nicht tue, könne ihm kein Gericht konkrete Umstände zubilligen, denn Z. habe sich für die Erläuterung ihres Standpunktes nicht auf das Notwendige beschränkt. Dass X. die ihr gegenüber gemachte Unterstellung nicht auf sich beruhen lassen wolle und könne, sei umso verständlicher, als man wisse, dass die Parteien vor einem sehr streitbaren Scheidungsprozess stehen würden. Darin würde die Gegenpartei offensichtlich zusätzlich Profit ziehen wollen, wenn sie ungeschoren für ihre ehrverletzende Titulierung davon kommen würde. K. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2005 beantragte Z. die kostenfällige Abweisung der Berufung mit der Begründung, dass sie von der Vorinstanz zu Recht von der Anklage der Ehrverletzung gemäss Art. 173 ff. StGB freigesprochen worden sei, da die inkriminierte Äusserung nicht ehrenrührig sei und sie sich auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 32 StGB berufen könne. Im Übrigen sei ihr auch der Wahrheitsbeweis gelungen. L. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 26. Juli 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie die Begründungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (vgl. Art. 141 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden in der Fassung vom 12. März 2000 (StPO; BR 350.000)). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entschei-

8 des gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO). Das Ehrverletzungsverfahren ist ein besonderes Verfahren und richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 162 ff. StPO. Ergänzend finden die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren und subsidiär jene der Zivilprozessordnung Anwendung (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 418 Ziffer 2). Den Vergehen gegen die Ehre ist eigen, dass sie nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden, und dass der Prozess grundsätzlich in einem dem zivilprozessualen Zweiparteienverfahren angenäherten Verfahren geführt wird. Wesentliche Elemente im Sinne des Privatstrafklageverfahrens sind etwa die Einleitung des Verfahrens durch schriftliche Klage des Verletzten, der Ablauf der Hauptverhandlung, an welcher die Parteien ihre Sache selbst beziehungsweise durch ihre privat bestellten Anwälte zu vertreten haben, sowie die Möglichkeit beider Parteien, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss einzulegen. Ein Parteivortritt findet gemäss Art. 168 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren nicht statt. Die vorliegende Berufung vermag den Anforderungen zu genügen. Da sie zudem frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. b) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (vgl. Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende und uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (vgl. Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 376 Ziffer 4). 2. a) Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wird gestützt auf Art. 173 Ziffer 1 StGB auf Antrag mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft. Nach Art. 174 Ziffer 1 StGB wird bestraft, wer solches wider besseres Wissen tut. Gegenstand dieser Bestimmung bilden ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über eine Person, die gegenüber einem Dritten erhoben werden. Erfasst werden auch gemischte, nicht jedoch reine Werturteile. Eine Tatsachenbehauptung ist in ihrem engsten Sinn eine Aussage über den Betroffenen ohne direkte Wertung. Die Wertung hat der Adressat der Äusserung als Schlussfolgerung aus der Äusserung zu ziehen (vgl. Franz Riklin in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111 – 401 StGB, Basel 2003, N. 33 ff. vor Art. 173

9 StGB und N. 2 zu Art. 174 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 1 f. zu Art. 173 StGB). Die Tatsachenbehauptung muss ehrenrührig sein, also geeignet, den Ruf des Betroffenen zu schädigen. Wann dies der Fall ist, hängt vom in seiner Tragweite umstrittenen Ehrbegriff ab. Ehre ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anspruch einer Person auf Geltung (vgl. BGE 114 IV 16). Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGE 117 IV 28 f., 116 IV 206, 103 IV 158). Entscheidend dafür, ob die eingeklagte Äusserung ehrverletzend sein kann, ist der Sinn, welchen ihr der unbefangene Hörer nach den Umständen beilegen musste (vgl. BGE 119 IV 47). Dabei kommt es nicht nur auf die isolierten einzelnen Äusserungen an, sondern auch auf den Gesamtzusammenhang des Textes (vgl. BGE 117 IV 27 E. 2c S. 30). Der Angriff muss quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, unbedeutende Übertreibungen bleiben dabei straflos (vgl. Riklin, a.a.O., N. 24 vor Art. 173). Eine Äusserung ist schon dann ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (vgl. BGE 103 IV 22 f.). In subjektiver Hinsicht wird gefordert, dass sich der Täter der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung und des Umstands bewusst war, dass sie von einem Dritten zur Kenntnis genommen werden würde. b) Der Beschuldigte macht sich gemäss Art. 173 Ziffer 2 StGB nicht strafbar, wenn er zu beweisen vermag, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis). In Umkehr der üblichen Beweislast ist somit der Verletzer für die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung beweispflichtig. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ spielt nicht. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äusserung bewiesen sind, verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen werden nicht geahndet. Beim Gutglaubensbeweis genügt es nicht, wenn der Beschuldigte nachweist, dass er die Tatsache, auf die er seinen Verdacht gestützt hat, für wahr halten durfte. Er muss darüber hinaus dartun, dass er gestützt auf diese Tatsachen den Antragsteller in guten Treuen und aus ernsthaften Gründen des ehrenrührigen Verhaltens verdächtig halten durfte (vgl. Riklin, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 173 StGB; PKG 1985 Nr. 34). Gemäss Art. 173 Ziffer 3 StGB wird der Beschuldigte von diesen so genannten Entlastungsbeweisen ausgeschlossen, wenn kumulativ einerseits eine Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie eine begründete Veranlassung für die Äusserung fehlte und andererseits der Täter in der überwiegenden Absicht, je-

10 mandem Übles vorzuwerfen gehandelt hat, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (vgl. Art. 173 Ziffer 3 StGB). c) Es fragt sich nun, ob in der vorliegenden Situation der Vorwurf des Lügens, indem die Berufungsbeklagte in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2004 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen festhielt, X. „schrecke dabei auch nicht davor zurück, ihren eigenen Anwalt zu belügen“, als ehrverletzend im ausgeführten Sinn eingestuft werden muss. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, darf dabei nicht lediglich auf die isolierte einzelne Äusserung abgestellt werden. Ebenso müssen die konkreten Umstände beachtet werden, welche zu der fraglichen Äusserung führten, denn demselben Begriff kann je nach Kontext, in welchem er verwendet wird, eine unterschiedliche Tragweite zukommen (vgl. BGE 118 IV 248 E. 2a). Die Berufungsbeklagte machte die Äusserung in einer Rechtsschrift in einem von der Berufungsklägerin gegen ihren getrennt lebenden Ehemann angestrengten Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs. Die Berufungsklägerin bezog sich dabei auf ein Schreiben vom 5. September 2003 ihres damaligen Rechtsvertreters an die Berufungsbeklagte. In diesem Schreiben wird unter anderem ausgeführt, dass X. ihren damaligen Rechtsanwalt A. anrief und ihm mitteilte, dass ihr Mann B. mit einem Lieferwagen vorgefahren sei und aus dem von ihr genutzten Haus nun wieder abtransportiere, was ihm beliebe. Mit Entscheid vom 13. April 2004 hielt der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen fest, dass die Beschwerde abgewiesen werde, da keinerlei Anhaltspunkte vorliegen würden, dass die gegenüber B. erhobenen Vorwürfe berechtigt sein könnten, zumal B. das Hausrecht zustehen würde und ihm auch nicht gerichtlich abgesprochen worden sei. Daran ändere auch das Schreiben von Rechtsanwalt A. vom 5. September 2003 nichts. Zum Vorfall vom 5. September 2003 sagte B. anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 8. Dezember 2004 aus, dass er sich lediglich im Garten aufgehalten habe. Er habe mit einem geliehenen Lieferwagen ein Rollgerüst abgeholt, welches man für die Sanierung der Aussenfassade benötigt habe und er habe dieses dem Unternehmer zurückgeben müssen. Im Haus sei er nicht gewesen und er habe zu diesem Zeitpunkt auch gar keinen Schlüssel mehr gehabt. Aufgrund des Beweisverfahrens ergab sich also, dass B. am fraglichen Tag gar nicht im Wohnhaus der Berufungsklägerin war, sondern sich lediglich im Garten aufgehalten hatte und nicht aus dem Haus abtransportierte, was ihm beliebte. Die diesbezüglichen im Schreiben vom 5. September 2003 von Rechtsanwalt A. aufgrund der Angaben der Berufungsklägerin festgehaltenen Ausführungen entsprachen somit nicht den Tatsachen, zumal die Berufungsklägerin wissen musste, dass zum Zeitpunkt ihres Telefonats an Rechts-

11 anwalt A. B. nicht im Haus war. Somit kann festgehalten werden, dass die Berufungsklägerin ihrem damaligen Rechtsvertreter nicht die Wahrheit sagte. d) Aufgabe des Rechtsvertreters einer Partei ist, dass er in erster Linie die Interessen einer Prozesspartei verficht und damit einseitig für seinen Klienten tätig ist (vgl. BGE 106 Ia 100, E. 6b). Dennoch muss er auch im Umgang mit der Gegenpartei sachlich bleiben und von persönlichen Beleidigungen oder beschimpfenden Äusserungen absehen. Der Anwalt darf zwar energisch auftreten und sich scharf ausdrücken, nicht aber die Gegenpartei unnötig verletzen, das heisst keine Äusserungen tun, die für den Prozess sachlich bedeutungslos sind und nur die Gegenpartei demütigen oder schikanieren sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2005 in 6P.154/2004). Der Rechtsvertreter muss aber nicht jeden Satz seines Plädoyers (und damit sinngemäss auch seiner Rechtsschrift) daraufhin überprüfen, wie er von der Gegenpartei interpretiert werden könnte, um nicht wegen Ehrverletzung verfolgt zu werden. Andernfalls würde die Aufgabe des Rechtsvertreters, die Parteiinteressen seiner Mandantschaft umfassend und dezidiert zu wahren, unnötig erschwert (vgl. SJZ 101 (2005) Nr. 16/17). Vorliegend ist in diesem Sinne der Gesamtzusammenhang zu betrachten, in welchem die Äusserung seitens der Berufungsbeklagten erfolgte. Wie aus den Akten hervorgeht, waren die Positionen im Eheschutzverfahren hart umkämpft und es kam zu Vorwürfen. Es ist nachvollziehbar, dass sich dieser Umstand auch in den Rechtsschriften niederschlug, was schlussendlich zu der verschärften Ausdrucksweise der Berufungsbeklagten führte. Um die Interessen von B. wirkungsvoll wahren zu können, musste die Berufungsbeklagte im Rahmen ihrer Darlegungs- und Begründungspflicht in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2004 im Verfahren vor dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf die unrichtigen Tatsachenbehauptungen der Berufungsklägerin hinweisen, da diese in ihrer Beschwerde vom 24. Februar 2004 erneut auf das Schreiben vom 5. September 2003 verwies und ausführen liess, Anlass für dieses Schreiben sei die Tatsache gewesen, dass der Verzeigte mit einem Lieferwagen Waren aus dem ehelichen Heim abgeholt habe (müssig zu erwähnen, dass das an Weihnachten 2003 Vorgefallene nicht Gegenstand des Schreibens vom 5. September 2003 sein konnte). Auch wenn die Äusserung als eher unglücklich getroffen zu qualifizieren ist, so entsprach diese verschärfte Ausdrucksweise im kontradiktorischen Verfahren in Anbetracht der Gesamtumstände dem Vorgehen der Gegenpartei. Der Ausdruck „lügen“ definiert sich gemäss Duden denn auch nicht anders, als bewusst die Unwahrheit sagen, um jemanden zu täuschen (vgl. Duden Band 10, Das Bedeutungswörterbuch, 2. Aufl., Mannheim/Wien/Zürich 1985, S. 424). Die Berufungsbeklagte führte in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2004

12 aus, dass die Berufungsklägerin wiederholt vorbringe, ihr Ehemann entwende Gegenstände aus der Liegenschaft in tatsachenwidriger Art und Weise und schrecke dabei auch nicht davor zurück, ihren eigenen Anwalt zu belügen. Mit dem Wort „dabei“ wies die Berufungsbeklagte explizit darauf hin, dass sich die von ihr gemachte Äusserung lediglich auf den (bewiesenen tatsachenwidrigen) Umstand gemäss Schreiben vom 5. September 2003 bezog und bezeichnete die Berufungsklägerin nicht allgemein als Lügnerin. Desweitern durfte die Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang und in Anbetracht der Tatsache, dass B. am 5. September 2003 nicht im Haus gewesen ist, annehmen, dass die von B. gemachten Aussagen der Wahrheit entsprechen; sie machte somit ihre Aussage nicht wider besseres Wissen. Der Berufungsbeklagten ging es mit dieser Formulierung nicht darum, die Gegenpartei in ein schlechtes Licht zu stellen, sondern einzig darum, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen aufzuzeigen, dass sich der Sachverhalt, wie ihn die Berufungsklägerin ihrer Strafanzeige gegenüber B. zugrunde gelegt hatte, nicht so abgespielt hatte, wie sie behauptete. Es kann somit festgehalten werden, dass die betreffende Aussage im Gesamtzusammenhang der Umstände nicht als ehrverletzend zu qualifizieren ist. Ein unbefangener Leser würde den betreffenden Satz unter den geschilderten Umständen nicht als ehrenrührig einstufen, was bedeutet, dass dieser nicht geeignet war, den Ruf der Berufungsklägerin zu schädigen. e) Somit kann festgehalten werden, dass vorliegend die zur Diskussion stehende Äusserung der Berufungsbeklagten in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2004 in Anbetracht der Umstände als nicht ehrverletzend gemäss Art. 173 ff. StGB qualifiziert werden kann, zumal sogar der Wahrheitsbeweis seitens der Berufungsbeklagten aufgrund des Beweisverfahrens und des Entscheides des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. April 2004 auch erbracht wurde. 3. a) Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, die betreffende Aussage der Berufungsbeklagten sei ehrverletzend, so wäre diese unter den Rechtfertigungsgrund von Art. 32 StGB zu subsumieren. Nach Rechtsprechung und Lehre haben die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziffer 2 StGB, der nur zum Zuge kommt, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt. Unter diese Regel fällt auch der Rechtfertigungsgrund der Amtsund Berufspflicht gemäss Art. 32 StGB (vgl. BGE 123 IV 97, E. 2c). Wer anlässlich eines Vermittlungs- oder Gerichtsverfahrens ehrenrührige Behauptungen aufstellt, kann sich somit über den Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziffer 2 StGB hinaus auf

13 die entsprechenden Verfahrensbestimmungen (zum Beispiel die Darlegungs- und Begründungspflicht) berufen, sofern die Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben und nicht über das Notwendige hinausgehen, der Täter nicht wider besseres Wissen handelt und blosse Vermutungen als solche bezeichnet. Innert dieser Grenzen können ehrverletzende Äusserungen grundsätzlich durch Art. 32 StGB in Verbindung mit den Regeln des entsprechenden Verfahrensrechts gerechtfertigt sein (vgl. BGE 116 IV 211, E. 4a und Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2005, 6P.154/2004 mit dort zit. Urteilen). Wie bereits erwähnt, kann von einem Rechtsvertreter nicht verlangt werden, dass er jeden einzelnen Satz seiner Rechtsschrift daraufhin überprüft, wie er von der Gegenpartei oder von einem aussenstehenden Dritten interpretiert werden könnte. Wollte man jede unpräzise oder zugespitzte Äusserung als Ehrverletzung bestrafen, würde die Aufgabe des Rechtsvertreters, die Parteiinteressen seines Klienten umfassend zu wahren, unnötig erschwert. b) Vorliegend wurde die betreffende Aussage der Berufungsbeklagten während eines Gerichtsverfahrens und somit im Rahmen der ihr zustehenden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflicht in einer Rechtsschrift gemacht. B. führte aus, dass die Vorbringen der Berufungsklägerin nicht den Tatsachen entsprächen und er lediglich ein Rollgerüst aus dem Garten entfernt habe. Die, mittlerweile auch bewiesene, Darstellung, die Berufungsklägerin mache wahrheitswidrige Angaben, ging somit nicht über das Notwendige hinaus und hatte zudem den gebotenen Sachbezug. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, konnte die Berufungsbeklagte unter diesen Umständen davon ausgehen, dass in Anbetracht der Erklärung von B. und der Vorgeschichte ihre Äusserung den Tatsachen entsprach. Sie hat somit nicht wider besseres Wissen gehandelt, zumal die Berufungsklägerin auch keine Angaben darüber machen konnte, welche Gegenstände B. am 5. September 2003 angeblich abtransportiert habe. Auch hat sie seine Aussage, er habe bloss ein Rollgerüst aus dem Garten abgeholt, nie bestritten; ebenso wenig, dass B. zu diesem Zeitpunkt keinen Schlüssel mehr zum Haus hatte. Somit kann festgehalten werden, dass die Äusserung der Berufungsbeklagten, sofern man diese als ehrenrührig qualifizieren wollte, gemäss Art. 32 StGB gerechtfertigt gewesen wäre. 4. In Anbetracht der Umstände kann festgehalten werden, dass die vorgebrachten Ausführungen der Berufungsklägerin bezüglich der Ehrverletzung unbegründet sind und die Berufung abzuweisen ist. Mit der Abweisung erübrigen sich auch Ausführungen in Bezug auf die Ausrichtung einer Genugtuungssumme.

14 5. Die Berufungsklägerin bringt weiter vor, dass die Kosten des Kreisamtes Chur sowie des Bezirksgerichtsausschusses Plessur der Berufungsbeklagten aufzuerlegen seien und diese eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 3'800.- zu bezahlen habe. Gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO werden der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei auferlegt. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Art. 167 StPO regelt die amtliche und ausseramtliche Kostenverteilung im gewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren abschliessend. Die allgemeinen Grundsätze über die Verfahrenskosten gemäss Art. 156 ff. StPO finden daher keine Anwendung (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden BK 02 34 vom 30. Oktober 2002 E. 9; PKG 1984 Nr. 58; Padrutt, a.a.O., S. 422). Die Berufungsbeklagte wurde im vorinstanzlichen Verfahren von der Anklage der Ehrverletzung gemäss Art. 173 ff. StGB freigesprochen. Es steht somit ausser Diskussion, dass die Berufungsklägerin beziehungsweise die Strafklägerin, die mit ihrer Strafklage nicht durchzudringen vermochte, als unterliegende Partei anzusehen ist und folglich die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. die Kosten des Kreisamtes Chur) zu tragen hat. In diesem Zusammenhang ist auch die Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Berufungsbeklagte beziehungsweise Strafbeklagte für die ihr durch das Verhalten der Strafklägerin erwachsenen Kosten gerechtfertigt, zumal vorliegend keine besonderen Verhältnisse vorgebracht werden, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen würden. Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Wie ausgeführt, findet Art. 156 ff. StPO und damit auch Art. 160 StPO, der ansonsten die Kosten- und Entschädigungsfolge im Rechtsmittelverfahren regelt, keine Anwendung (vgl. Erwägung 5). Gestützt auf Art. 167 Abs. 5 StPO sind demnach die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1'500.- der Berufungsklägerin zu überbinden, welche die Berufungsbeklagte zudem mit Fr. 1'500.zu entschädigen hat.

15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagte mit Fr. 1'500.- zu entschädigen hat. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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