Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 11.07.2005 SB 2005 20

11 juillet 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·2,118 mots·~11 min·3

Résumé

Verletzung von Verkehrsregeln (Kosten) | Strafprozessrecht (StPO)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 20 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar ad hoc Scarpatetti —————— In der strafrechtlichen Berufung d e r Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten Belfort vom 26. April 2005, mitgeteilt am 30. April 2005, in Sachen des X., Berufungsbeklagter, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Kosten), hat sich ergeben:

2 A. X. fuhr am Morgen des 9. Januar 2005 mit seinem Personenwagen, Kennzeichen A., von Lenzerheide kommend in Richtung Lantsch/Lenz. Um ca. 0745 Uhr geriet er ausgangs einer Rechtskurve (Golfkurve) ins Schleudern. Das Heck seines Fahrzeuges brach nach links aus und hatte zur Folge, dass es auf die Gegenfahrbahn geriet und sich um 180 ° drehte. Daraufhin rutschte sein Fahrzeug rückwärts über den linken Fahrbahnrand und streifte mit der vorderen, rechten Frontseite einen Baum. Schliesslich kam sein Fahrzeug in einer mit Schnee bedeckten Mulde zum Stillstand. Bei diesem Selbstunfall wurde niemand verletzt. B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 10. Februar 2005 gegen X. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Thusis mit der Durchführung der Untersuchung. Mit Verfügung vom 13. April 2005 wurde das Verfahren gegen X. eingestellt. Die Einstellungs- und Abtretungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Thusis lautete wie folgt: „1. Das Strafverfahren gegen X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln wird hieramts eingestellt und an das Kreisamt Belfort abgetreten. 2. Der Kreispräsident wird ersucht, über die hieramts aufgelaufenen Kosten, bestehend aus Gebühr Fr. 475.00 Barauslagen Fr. 267.80 Total Fr.742.80 im Strafmandatsverfahren zu bestimmen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in Anbetracht des Untersuchungsergebnisses und namentlich, dass der Angeschuldigte die fragliche Kurvenkombination nach seinen nicht widerlegbaren Angaben mit 60 km/h befahren habe, er mit seiner Fahrweise mangels anderer Verkehrsteilnehmer niemanden ernstlich gefährdet habe und dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Fahrbahn ausgangs der Golfkurve

3 rutschig gewesen sei, ihm keine grobe Verletzung von Verkehrsregeln vorgeworfen werden könne. C. Der Kreispräsident Belfort erkannte daraufhin mit Strafmandat vom 26. April 2005, mitgeteilt am 30. April 2005, wie folgt: „1. X. ist schuldig der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird er mit Fr. 200.00 Busse bestraft. 3. Die Kosten der Untersuchung für das Verfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung werden aufgeteilt: Fr. 371.40 zu Lasten von X. und Fr. 371.40 werden zu Lasten des Staates abgeschrieben. 4. Die Kosten, bestehend aus: - Strafmandatsgebühr Kreisamt Fr. 300.00 - Untersuchungskosten Fr. 371.40 Total mit Busse von Fr. 200 Fr. 871.40 gehen zu Lasten von X. und sind mittels beiliegendem ES innert 30 Tagen seit Mitteilung der Kreiskasse Belfort zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)“ Die Aufteilung der Untersuchungskosten wurde damit begründet, dass diese Kosten durch eine Untersuchung betreffend grober Verkehrsregelverletzung verursacht worden seien. Da erst im laufenden Verfahren klar geworden sei, dass es sich nur um eine Übertretung handle, müsse X. nur ein Teil der Kosten belastet werden. 50% würden im vorliegenden Verfahren als gerechtfertigt erscheinen. D. Gegen dieses Strafmandat erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 17. Mai 2005 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Die Rechtsbegehren lauten: „1. Die Ziff. 3 und 4 des Erkenntnisses seien aufzuheben. 2. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft im Betrage von Fr. 742.80 seien dem Verurteilten aufzuerlegen. 3. Gesetzliche Kostenfolge“ Als Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Einstellung der Untersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im

4 Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG und die durch Strafmandat erfolgte Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG auf demselben einheitlichen Sachverhaltskomplex beruhen würden. Die von der Polizei getätigten Ermittlungen als auch die Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters während laufendem Verfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln seien auch für die Durchführung des Strafmandatsverfahrens notwendig gewesen. Sämtliche Kosten würden in direktem Kausalzusammenhang mit der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung stehen. E. Sowohl der Kreispräsident Belfort als auch X. verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Begründungen in der Rechtsschrift und in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen ein Strafmandat ist gemäss Art. 174 StPO grundsätzlich der Rechtsbehelf der Einsprache gegeben. Soll indessen lediglich der in einem Strafmandat enthaltene Kostenspruch angefochten werden, ist dagegen nach gefestigter Praxis das Rechtsmittel der Berufung gegeben (vgl. PKG 1993 Nr. 29; 1991 Nr. 36). Dies gilt auch dann, wenn der im Strafmandat enthaltene Kostenspruch bloss in Bezug auf jene Kosten angefochten wird, welche auf eine von der Staatsanwaltschaft in einzelnen Punkten eingestellte Untersuchung entfallen und deren Überwälzung die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung aufgrund des Sachzusammenhanges zwischen dem eingestellten und dem zu beurteilenden Teil einer Kreisinstanz überlassen hat (vgl. PKG 1993 Nr. 29; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 366). Zur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten ist jeder unmittelbar Betroffene berechtigt (Art. 141 Abs. 3 StPO); insbesondere der mit Kosten Belastete (BGE 117 Ia 255). Die Berufungsschrift ist dem Kantonsgerichtsausschuss innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 StPO). Auf die von der Staatsanwaltschaft

5 Graubünden frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist demzufolge einzutreten. 2. Gemäss Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren (BR 350.200) meldet die Staatsanwaltschaft bei der Überweisung eines Falles an das zuständige Gericht Art und Höhe der aufgelaufenen Untersuchungskosten, und es ist dann Sache des Gerichtes, über deren Verteilung zu entscheiden. In analoger Anwendung dieser Bestimmung bleibt es nach der Praxis auch dann bei einer blossen Kostenmeldung, wenn die Untersuchung in einzelnen Punkten eingestellt und nur in einem Teil Anklage erhoben beziehungsweise die Sache dem zuständigen Richter mit dem Antrag unterbreitet wird, die weitere Verfolgung gegen den gleichen Angeschuldigten im Strafmandatsverfahren an die Hand zu nehmen. Dies erlaubt es, im abschliessenden Entscheid in Kenntnis des ganzen Verfahrensablaufs über die Verteilung aller bislang aufgelaufenen Untersuchungs- und Gerichtskosten zu befinden, also auch in Bezug auf jene Tatbestände, in denen die Untersuchung eingestellt wurde (vgl. PKG 1993 Nr. 29 mit weiteren Hinweisen). Besonders in Fällen, wo zwischen dem eingestellten und abgetretenen Tatbestand ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, macht diese Regelung Sinn. Die Staatsanwaltschaft kann nicht im Voraus feststellen, welche Untersuchungshandlungen auch bei alleiniger Verfolgung des Übertretungstatbestandes nötig gewesen wären, weshalb über diese Kosten nicht vorab entschieden werden kann (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Graubünden vom 06. Juli 2004, BK 04 31). 3. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen den im Strafmandat vom 26. April 2005 enthaltenen Kostenspruch, wonach die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 742.80.- X. nur zur Hälfte auferlegt werden. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden dürfen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Verhaltensnormen, welche sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben, klar verstosse und dadurch das Strafverfahren veranlasse oder dessen Durchführung erschwert habe. Im vorliegenden Fall beruhe die Einstellung der Untersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG und die durch Strafmandat erfolgte Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG auf demselben einheitlichen Sachverhaltskomplex. Somit seien sowohl die von der Polizei getätigten Ermittlungen als auch die Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters während laufendem Strafverfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gleichermassen für die Einstellung

6 des Verfahrens betreffend Vergehenstatbestand wie auch für die Durchführung des Strafmandatsverfahrens für die Beurteilung des Übertretungstatbestandes notwendig gewesen. Sämtliche Kosten würden in direktem Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung stehen. b) Grundregel ist, dass die Kosten einer eingestellten Untersuchung von der Staatskasse zu tragen sind. Davon kann nach dem Wortlaut von Art. 156 Abs. 1 StPO abgewichen und es können dem Angeschuldigten bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn dieser durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird nun diese Bestimmung in konstanter Praxis restriktiv ausgelegt (vgl. PKG 1995 Nr. 30). So dürfen dem Angeschuldigten bei Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine sich aus der ganzen schweizerischen Rechtsordnung ergebende Verhaltensnorm klar verstossen hat und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich somit nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder die Erschwerung des Verfahrens verursacht wurde. Dieses fehlerhafte Verhalten ist dann gegeben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Die Kostenbelastung darf aber nicht weiter gehen als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht (vgl. BGE 119 Ia 332 ff; Padrutt, a.a.O., S. 395 f.). Auslösend für die Einleitung eines Strafverfahrens war im vorliegenden Fall das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges durch X.. Er geriet ausgangs der Golfkurve ins Schleudern, überquerte danach die dortige Sicherheitslinie und die Gegenfahrbahn, worauf sein Fahrzeug rückwärts über den linken Fahrbahnrand rutschte, dabei einen Baum streifte und letztlich in einer schneebedeckten Mulde zum Stillstand gelangte. Auch wenn es lediglich zu einem Selbstunfall ohne Drittschädigung kam, musste X. mit Ermittlungen und Einvernahmen durch die Polizei rechnen, zumal er mit seinem Verhalten wichtige Verkehrsvorschriften verletzte. Gerade das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die äusseren Umstände führt immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen. Die Befahrung einer Kurve mit 60 km/h kann – am Mor-

7 gen eines Wintertages – bereits zu hoch sein und man hat damit zu rechnen, dass die Strasse noch nicht ganz aufgetaut und eventuell noch vereist ist. Des Weiteren bestand der Verdacht auf Fahren in übermüdetem Zustand, womit unter diesen Umständen die Einleitung einer Untersuchung wegen grober Verkehrsregelverletzung durchaus als angebracht schien. X. hat durch seine Fahrweise – abgesehen davon, dass sie gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstiess – nicht nur sich selbst gefährdet, sondern auch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit Dritter hervorgerufen und damit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Verhaltensnormen der schweizerischen Rechtsordnung verstossen. Mit anderen Worten hat X. durch sein fehlerhaftes Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu verantworten. c) Dem Verurteilten sind die Verfahrenskosten gleichwohl aufzuerlegen – ausser sie stünden in keinem Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten - und es tritt keine Kostenreduktion ein, wenn das Gericht bei einer abweichenden rechtlichen Beurteilung seinem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Tatbestand zugrunde legt, beispielsweise den entsprechenden Grundtatbestand anstelle eines qualifizierten Tatbestandes (vgl. ZR 2000 , Nr. 6). Insgesamt beruhte die Untersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG und die durch das Strafmandat erfolgte Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG auf demselben einheitlichen Sachverhaltskomplex. Die Kosten der Staatsanwaltschaft ergaben sich vorwiegend aus polizeilichen Ermittlungen und Einvernahmen. Diese Ermittlungshandlungen waren gleichermassen für die Einstellung des Verfahrens betreffend des Vergehenstatbestandes wie auch für die Durchführung des Strafmandatsverfahrens für die Beurteilung des Übertretungstatbestandes notwendig. Mithin stehen sämtliche von der Staatsanwaltschaft Graubünden geltend gemachten Kosten in einem direkten Kausalzusammenhang mit der erfolgten Verurteilung. Es rechtfertigt sich somit, die Kosten der Staatsanwaltschaft vollumfänglich X. aufzuerlegen (vgl. auch SB 00 48, SB 03 13, SB 03 27). d) Somit ist die vorliegende Berufung gutzuheissen und die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Strafmandates des Kreispräsidenten Belfort vom 26. April 2005 werden aufgehoben, da sich X. durch sein Verhalten die Einleitung einer Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG selbst zuzuschreiben hat und ein Kausalzusammenhang zwischen den von

8 der Staatsanwaltschaft Graubünden geltend gemachten Kosten und der Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG besteht. 4. X. hat nicht durch ein ihm zuzuschreibendes Verhalten das Berufungsverfahren veranlasst. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.- auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 160 StPO).

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Strafmandates des Kreispräsidenten Belfort vom 26. April 2005, mitgeteilt am 30. April 2005, werden aufgehoben. 2. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 742.80.- gehen zu Lasten von X.. 3. Die Kosten des Kreisamtes Belfort von Fr. 300.- gehen zu Lasten von X.. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

SB 2005 20 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 11.07.2005 SB 2005 20 — Swissrulings