Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 11.07.2005 SB 2005 19

11 juillet 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·2,023 mots·~10 min·3

Résumé

Verletzung von Verkehrsregeln (Kosten) | Strafprozessrecht (StPO)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 19 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar ad hoc Scarpatetti —————— In der strafrechtlichen Berufung d e r Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten Belfort vom 25. April 2005, mitgeteilt am 26. April 2005, in Sachen der A., Berufungsbeklagte, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Kosten), hat sich ergeben:

2 A. A. fuhr am 5. Dezember 2004 von H. in Richtung I.. In einer Rechtskurve bei der Örtlichkeit J. geriet sie mit ihrem Fahrzeug, Kennzeichen F., auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit dem von D. gelenkten und bergwärts fahrenden Auto, Kennzeichen E.. D. stellte für sich und für ihre sich im Auto befindliche Tochter Strafantrag wegen Körperverletzung. Gemäss dem Arztbericht von G. erlitt D. eine Zerrung und Verstauchung der Halswirbelsäule sowie eine Kontussion der Brustwirbelsäule. Über die 13-jährige Tochter liegt kein Arztbericht vor, aber gemäss Aussagen von D. soll sie einen Schock erlitten haben. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 3. Februar 2005 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Am 28. Februar 2005 zog D. ihren Strafantrag sowie denjenigen ihrer Tochter zurück. Da keine Verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB vorlag und infolge des Rückzuges des Strafantrages eine Prozessvoraussetzung für die Weiterführung des Verfahrens im Sinne einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB fehlte, wurde das Verfahren gegen A. bezüglich der fahrlässigen Körperverletzung eingestellt. Die Einstellungs- und Abtretungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 9. März 2005 lautete wie folgt: „1.Die Strafuntersuchung gegen A. wegen Körperverletzung wird eingestellt. Bezüglich der allenfalls einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG wird das Verfahren an den Kreispräsidenten Belfort abgetreten. 2. Die Kosten der Untersuchung bestehend aus Untersuchungsgebühr CHF 395.00 Barauslagen CHF 455.05 Total CHF 850.05 bleiben bei der Prozedur. Der Kreispräsident wird ersucht, in seinem Entscheid darüber zu befinden. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ Diese Einstellungs- und Abtretungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Der Kreispräsident Belfort erkannte daraufhin mit Strafmandat vom 25. April 2005, mitgeteilt am 26. April 2005, wie folgt:

3 „1.A. ist schuldig der Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird sie mit Fr. 200.00 Busse bestraft. 3. Die Kosten der Untersuchung für das Verfahren wegen Körperverletzung in der Höhe von Fr. 850.05 werden zu Lasten des Staates abgeschrieben. 4. Die Kosten des Kreisamtes, bestehend aus: - Strafmandatsgebühr Kreisamt Fr. 300.00 Total mit Busse von Fr. 200.00 Fr. 500.00 gehen zu Lasten von A. und sind mittels beiliegendem ES innert 30 Tagen seit Mitteilung der Kreiskasse Belfort zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ Die Abschreibung der Untersuchungskosten von Fr. 850.05.- zu Lasten des Staates begründete der Kreispräsident Belfort damit, dass D. diese Kosten verursacht habe, indem sie zuerst Strafantrag gestellt und diesen dann später wieder zurückgezogen habe. A. dürfe nicht mit Untersuchungskosten für ein Vergehen belastet werden, für welches sie nicht schuldig gesprochen wurde. Sie habe damit nur die Kosten eines Verfahrens wegen Übertretung zu tragen. C. Gegen dieses Strafmandat erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 10. Mai 2005 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Die Rechtsbegehren lauten: „1. Die Ziffer 3 des Erkenntnisses sei aufzuheben. 2. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft im Betrage von Fr. 850.05 seien der Verurteilten aufzuerlegen. 3. Gesetzliche Kostenfolge.“ Als Begründung wurde im wesentlichen geltend gemacht, dass die angefallenen Kosten überwiegend Kosten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Kantonspolizei gewesen seien. Die Einstellung der Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung und die durch das Strafmandat erfolgte Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG würden im konkreten Fall auf demselben Sachverhaltskomplex beruhen. Sämtliche Kosten würden in direktem Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung stehen.

4 D. Sowohl der Kreispräsident Belfort als auch die Berufungsbeklagte verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Begründungen in der Rechtsschrift und in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen ein Strafmandat ist gemäss Art. 174 StPO grundsätzlich der Rechtsbehelf der Einsprache gegeben. Soll indessen lediglich der in einem Strafmandat enthaltene Kostenspruch angefochten werden, ist dagegen nach gefestigter Praxis das Rechtsmittel der Berufung gegeben (vgl. PKG 1993 Nr. 29; 1991 Nr. 36). Dies gilt auch dann, wenn der im Strafmandat enthaltene Kostenspruch bloss in Bezug auf jene Kosten angefochten wird, welche auf eine von der Staatsanwaltschaft in einzelnen Punkten eingestellte Untersuchung entfallen und deren Überwälzung die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung aufgrund des Sachzusammenhanges zwischen dem eingestellten und dem zu beurteilenden Teil einer Kreisinstanz überlassen hat (vgl. PKG 1993 Nr. 29; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 366). Zur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten ist jeder unmittelbar Betroffene berechtigt (Art. 141 Abs. 3 StPO); insbesondere der mit Kosten Belastete (BGE 117 Ia 255). Die Berufungsschrift ist dem Kantonsgerichtsausschuss innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 StPO). Auf die von der Staatsanwaltschaft Graubünden frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist demzufolge einzutreten. 2. Gemäss Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren (BR 350.200) meldet die Staatsanwaltschaft bei der Überweisung eines Falles an das zuständige Gericht Art und Höhe der aufgelaufenen Untersuchungskosten, und es ist dann Sache des Gerichtes, über deren Verteilung zu entscheiden. In analoger Anwendung dieser Bestimmung bleibt es nach der Praxis auch dann bei einer blossen Kostenmeldung, wenn die Untersuchung in einzelnen Punkten eingestellt und nur in einem Teil Anklage erhoben beziehungsweise die Sache dem zuständigen

5 Richter mit dem Antrag unterbreitet wird, die weitere Verfolgung gegen den gleichen Angeschuldigten im Strafmandatsverfahren an die Hand zu nehmen. Dies erlaubt es, im abschliessenden Entscheid in Kenntnis des ganzen Verfahrensablaufs über die Verteilung aller bislang aufgelaufenen Untersuchungs- und Gerichtskosten zu befinden, also auch in Bezug auf jene Tatbestände, in denen die Untersuchung eingestellt wurde (vgl. PKG 1993 Nr. 29 mit weiteren Hinweisen). Besonders in Fällen, wo zwischen dem eingestellten und abgetretenen Tatbestand ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, macht diese Regelung Sinn. Die Staatsanwaltschaft kann nicht im Voraus feststellen, welche Untersuchungshandlungen auch bei alleiniger Verfolgung des Übertretungstatbestandes nötig gewesen wären, weshalb über diese Kosten nicht vorab entschieden werden kann (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Graubünden vom 06. Juli 2004, BK 04 31). 3. a) Die vorliegende Berufung richtet sich einzig gegen den im Strafmandat vom 25. April 2005 enthaltenen Kostenspruch, wonach die Kosten der Untersuchung für das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB in der Höhe von Fr. 850.05.- zu Lasten des Kantons Graubünden abgeschrieben werden. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass die angefallenen Kosten überwiegend Kosten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Kantonspolizei gewesen seien. Diese könnten der Eröffnung einer Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft vorausgehen oder nachfolgen, ebenso der Anhandnahme eines Falles durch den Kreispräsidenten. Die Aufwendungen seien deshalb je nach Konstellation zu den Kosten der von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der vom Kreispräsidenten zu führenden Untersuchung zu schlagen und sie würden bei der Frage, wer sie schliesslich zu tragen habe, deren Schicksal teilen. Die Einstellung der Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung und die durch das Strafmandat erfolgte Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG würden im konkreten Fall auf demselben Sachverhaltskomplex beruhen. Somit seien sowohl die von der Polizei getätigten Ermittlungen als auch die Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters während laufendem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gleichermassen für die Einstellung des Verfahrens betreffend des Vergehenstatbestandes wie auch für die Durchführung des Strafmandatsverfahrens für die Beurteilung des Übertretungstatbestandes notwendig gewesen. Sämtliche Kosten würden in direktem Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung stehen.

6 b) Grundregel ist, dass die Kosten einer eingestellten Untersuchung von der Staatskasse zu tragen sind. Davon kann nach dem Wortlaut von Art. 156 Abs. 1 StPO abgewichen und es können dem Angeschuldigten bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn dieser durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird nun diese Bestimmung in konstanter Praxis restriktiv ausgelegt (vgl. PKG 1995 Nr. 30). So dürfen dem Angeschuldigten bei Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine sich aus der ganzen schweizerischen Rechtsordnung ergebende Verhaltensnorm klar verstossen hat und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich somit nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder die Erschwerung des Verfahrens verursacht wurde. Dieses fehlerhafte Verhalten ist dann gegeben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Die Kostenbelastung darf aber nicht weiter gehen als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden, behördlichen Handlungen reicht (vgl. BGE 119 Ia 332 ff; Padrutt, a.a.O., S. 395 f.). Auslösend für die Einleitung eines Strafverfahrens war im vorliegenden Fall das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges durch A.. Sie befuhr eine taunasse, leicht abfallende Rechtskurve mit etwa 40-50 km/h. In der Kurve bremste die Berufungsbeklagte ihr Fahrzeug ab und rutschte dabei auf die Gegenfahrbahn. Dort kollidierte sie mit dem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug von D.. Durch diese Fahrweise musste A. mit Ermittlungen und Einvernahmen durch die Polizei rechnen, zumal sie mit ihrem Verhalten wichtige Verkehrsvorschriften verletzte. Gerade das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an äussere Umstände führt immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen. Die Berufungsbeklagte hätte die taunasse und abfallende Rechtskurve mit verminderter Geschwindigkeit befahren müssen. Hätte sie bereits vor der Rechtskurve abgebremst und die Geschwindigkeit reduziert, so wäre ein weiteres Bremsen nicht mehr nötig gewesen und die Kollision hätte vermieden werden können. A. hat somit durch ihre Fahrweise – abgesehen davon, dass sie gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstiess – nicht nur sich selbst gefährdet, sondern auch D. verletzt und damit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Verhal-

7 tensnormen der schweizerischen Gesetzgebung verstossen. Mit anderen Worten hat die Berufungsbeklagte durch ihr fehlerhaftes Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens durch D. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verantworten. Insgesamt beruhte somit die Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und die durch das Strafmandat erfolgte Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG auf demselben einheitlichen Sachverhaltskomplex. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden ergaben sich vorwiegend aus polizeilichen Ermittlungen und Einvernahmen. Diese Ermittlungshandlungen waren gleichermassen für die Einstellung des Verfahrens betreffend dem Vergehenstatbestand wie auch für die Durchführung des Strafmandatsverfahrens für die Beurteilung des Übertretungstatbestandes notwendig. Mithin stehen sämtliche von der Staatsanwaltschaft Graubünden geltend gemachten Kosten in einem direkten Kausalzusammenhang mit der erfolgten Verurteilung. Es rechtfertigt sich somit die Kosten der Staatsanwaltschaft vollumfänglich A. aufzuerlegen (vgl. zum Ganzen auch SB 03 27, SB 03 64, SB 04 46). c) Somit ist die vorliegende Berufung gutzuheissen und die Ziffer 3 des angefochtenen Strafmandates des Kreispräsidenten Belfort vom 25. April 2005 wird aufgehoben, da sich A. durch ihr Verhalten die Einleitung einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB selbst zuzuschreiben hat und ein Kausalzusammenhang zwischen den von der Staatsanwaltschaft Graubünden geltend gemachten Kosten und der Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG besteht. 4. A. hat nicht durch ein ihr zuzuschreibendes Verhalten die Durchführung des Berufungsverfahrens veranlasst. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.- auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 160 StPO).

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziff. 3 des angefochtenen Strafmandates des Kreispräsidenten Belfort vom 25. April 2005, mitgeteilt am 26. April 2005, wird aufgehoben. 2. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 850.05.- gehen zu Lasten von A.. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

SB 2005 19 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 11.07.2005 SB 2005 19 — Swissrulings