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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.01.2005 SB 2004 40

26 janvier 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,922 mots·~25 min·3

Résumé

Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung etc. | Vermögen

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. Januar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 40 (mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuar ad hoc L. Duff —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 31. August 2004, mitgeteilt am 18. Oktober 2004, in Sachen gegen BM., Angeklagter und Berufungsbeklagter, betreffend Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, etc., hat sich ergeben:

2 A. BM. wurde am 18. Dezember 1984 in Chur geboren und wuchs zusammen mit einem älteren Bruder bei seinen Eltern auf. In A. wurde er in einer Kleinklasse eingeschult. Später folgte eine Versetzung ins Therapiehaus B. nach Chur. Im Januar 1996 wechselte er ins Zentrum für Sonderpädagogik C. nach D. und blieb dort bis im Sommer 1999. Die letzten beiden Schuljahre absolvierte er im Kinderheim der Stiftung Gott Hilft in E.. Nach seiner Schulentlassung im Jahre 2001 begann er eine Anlehre als Karrosseriespengler bei der Firma F. in G.. Nachdem er einem Kunden das Handy gestohlen hatte, wurde das Lehrverhältnis im Juni 2002 durch den Arbeitgeber aufgelöst. Während rund eines Jahres ging BM. nun keiner geregelten Arbeit mehr nach. Im August 2003 begann er eine zweijährige Anlehre als Elektromonteur bei der Firma H. in I.. Gemäss eigenen Angaben erzielt er dabei ein monatliches Einkommen von Fr. 910.--. Vermögen ist keines vorhanden, hingegen Schulden in Höhe von mehreren tausend Franken gegenüber seiner Mutter. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist BM. mit drei Eintragungen verzeichnet. Am 9. Dezember 2002 wurde er von der Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden wegen Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, grober Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens ohne Führerausweis, unberechtigten Verwendens eines (Motor- )Fahrrades, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Fahrens eines Motorfahrrades ohne Führerausweis, Fahrens eines Motorfahrrades ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild, Führens eines Motorfahrrades ohne Haftpflichtversicherung, mehrfachen Vergehens gegen das BG über die Betäubungsmittel sowie mehrfacher Übertretung des BG über die Betäubungsmittel mit 30 Tagen Einschliessung, Probezeit 2 Jahre, bestraft. Am 24. Juni 2003 wurde er vom Kreispräsidenten A. wegen mehrfacher Drohung und Tätlichkeiten mit einem Monat Gefängnis und CHF 300.-- Busse bestraft. Gleichzeitig wurde der bedingte Strafvollzug für die 30-tägige Einschliessung der Jugendanwaltschaft Graubünden widerrufen. Schliesslich wurde er am 18. November 2003 vom Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein wegen mehrfacher Beschimpfung mit einem Monat Gefängnis und Fr. 300.- - Busse bestraft. Zurzeit arbeitet BM. die insgesamt 90 Tage Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit ab. Weiter musste BM. zwischen August 2000 und März 2002 durch die Jugendanwaltschaft Graubünden insgesamt sechsmal wegen verschiedener Delikte (SVGund Betäubungsmittelwiderhandlungen, Diebstahl sowie Tätlichkeiten) bestraft werden.

3 Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden, Posten A., geniesst BM. in Sils i.D. und A. einen schlechten Leumund. Seine Lebensführung sowie das allgemeine Verhalten habe immer wieder zu Klagen Anlass gegeben. Während der Schulzeit verhielt sich BM. gegenüber seinen Lehrern und Mitschülern respektlos, aggressiv und uneinsichtig. Gegenüber Kunden war er teilweise unfreundlich und gegenüber seinem früheren Chef verhielt er sich respektlos und zeitweise frech, was bis zu jähzornigen Ausbrüchen von BM. führen konnte. Sein derzeitiger Arbeitgeber beurteilt ihn indessen durchaus positiv; er sei ein sehr guter Handwerker, erscheine pünktlich und regelmässig zur Arbeit, bedürfe jedoch einer straffen Führung. Er sei sehr zufrieden mit ihm, weshalb er ihm den doppelten Monatslohn bezahle. Aufgrund der diversen Vorstrafen muss der Leumund von BM. als schwer angeschlagen bezeichnet werden. Am 23. Juli 2003 wurde BM. von der Stadtpolizei J. verhaftet. Er wurde am 24. Juli 2003 der Kantonspolizei Graubünden zugeführt und am 26. Juli 2003 aus der Polizeihaft entlassen. B. BM. wird der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, der Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 3 SVG, des Missbrauchs von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 7 SVG, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Gehilfenschaft zum Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB angeklagt. Ferner werden ihm mehrfache Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG zur Last gelegt. Der Anklage liegt nach Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Juni 2004 folgender Sachverhalt zugrunde: „1. Von Herbst 2002 bis zum 23. Juli 2003 entwendeten BM., K., L., M., N., O. und P. in verschiedener Zusammensetzung im Raum Q. diverse Personenwagen, Kontrollschilder und Fahrräder für „Spritztouren“. Das Gebiet dieser „Spritztouren“ weitete sich im Laufe der Zeit in Richtung R., S., Landschaft T., U. und V. aus. BM. war in der erwähnten Zeit an sieben Fahrzeugentwendungen, einer Fahrradentwendung und einer Entwendung von Kontrollschildern beteiligt. Sodann fuhr er in mindestens drei Fällen in Motorfahrzeugen mit, an welchen entwendete Kontrollschilder angebracht waren (Dossier 8, 11, 16). Bei der Fahrzeugentwendung zum Nachteil von W. (Dossier 10) wurde das Autoradio der Marke Panasonic im Wert von ca. Fr. 450.-- ausgebaut und mitgenommen.

4 Weiter verübte BM. in der gleichen Zeit mit K. und L. (Gemeinde X., Dossier 13) bzw. mit K., L., M. und N. (Hotel Y., Dossier 17) insgesamt zwei Diebstähle, bei welchen die Genannten unter anderem elf Rollen zu je zehn Kehrichtsäcken zum Nachteil der Gemeinde X. bzw. Bargeld im Wert von ca. CHF 100.-- und diverse Glaces im Wert von ca. CHF 50.-- z.N. des Hotels Y. erbeuteten. Zum Nachteil des Hotels Y. wurde sodann eine Geldkassette aufgebrochen. Der dabei verursachte Sachschaden beläuft sich auf ca. CHF 40.--. In der Zeit vom 1. November 2002 bis zum 18. Januar 2004 war BM. in X. und in A. an drei Hausfriedensbrüchen, in einem Fall mit Sachbeschädigung, beteiligt. Der dabei verursachte Sachschaden beläuft sich auf ca. CHF 2'500.--. Anlässlich der am 24. Juli 2003 durchgeführten Hausdurchsuchung konnten drei Rollen à zehn Stück 60-Liter-Kehrichtsäcke der Gemeinde X. sichergestellt und den Geschädigten am 26. August 2003 zurückerstattet werden. Am 26. Juli 2003 wurde bei BM. ein Führerausweis sowie ein Natel Panasonic sichergestellt. Das Natel Panasonic wurde dem Angeklagten am 29. Juli 2003 wieder erstattet. BM. ist in sämtlichen Anklagepunkten geständig. Er bestreitet lediglich, bei der Sachbeschädigung zum Nachteil des Hotels Y. sowie zum Nachteil der Immobiliengesellschaft Z. beteiligt gewesen zu sein. Die Geschädigten haben in sechs Fällen Strafantrag gestellt. Im Einzelnen werden ihm folgende Delikte zur Last gelegt: 1.1 Delikt: Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch Tatort: AA., AB. 2B Tatzeit: 1. November - 31. Dezember 2002 Täter: BM. / K. / L. / M. / N. Geschädigte: AC., AB. 2B, AA. Deliktsgut: a) 1 Personenwagen der Marke Toyota Hiace rot b) 1 Personenwagen der Marke Mitsubishi Colt, rot Strafantrag: -- Vorgehen: Die Fahrzeugschlüssel wurden aus der Wohnung der Geschädigten behändigt und die vor dem Haus abgestellten Fahrzeuge entwendet. Bemerkungen: Die Personenwagen konnten erstattet werden. Adhäsionsklage: --

5 1.2 Delikt: Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch Tatort: X., AE., Sammelgarage Tatzeit: 1. Dezember 2002 - 22. Juli 2003 Täter: BM. / N. Geschädigter: AF., AE., 7408 X. Deliktsgut: 1 Personenwagen Fiat Ulysse Strafantrag: -- Vorgehen: Aus der Wohnung Fahrzeugschlüssel und damit aus der Tiefgarage den Wagen behändigt. Bemerkungen: Der Wagen konnte erstattet werden. Adhäsionsklage: -- 1.3 Delikt: Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch Tatort: 7430 A., Werkareal AH. Tatzeit: 1. Januar - 22. Juli 2003 Täter: BM. / K. / L. / Ralf Baumgartner Geschädigte: AH. AG, 7430 A., vertreten durch AH. Deliktsgut: 1 Personenwagen der Marke VW Jetta, weiss Strafantrag: -- Vorgehen: Das auf dem Werkareal der Firma AH. abgestellte, jedoch nicht abeschlossene Fahrzeug wurde entwendet. Bemerkungen: Das Fahrzeug konnte erstattet werden. Adhäsionsklage: -- 1.4 Delikt: Missbrauch von Schildern Tatort: AA., AJ. 62 Tatzeit: 1. Januar - 31. Mai 2003 Täter: BM. / K. / L. / N. Geschädigter: AK., AJ. 62, 7411 Sils i.D. Deliktsgut: 1 Paar Kontrollschilder GR AL. Strafantrag: gestellt durch AK. wegen unrechtmässiger Aneignung.

6 Vorgehen: Die Garagenschilder wurden von Kundenwagen abmontiert und später wieder zurückgebracht. Bemerkungen: Gemäss Aussagen von BM. (act. 5.40) waren diese Schilder nicht an einem Kundenwagen montiert, sondern an jenem von AK.. Adhäsionsklage: -- 1.5 Delikt: Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch Tatort: AM., Vorplatz Autowerkstätte AN. Tatzeit: 1. Januar - 22. Juli 2003 Täter: BM. / K. / L. / M. / N. Geschädigter: Hansruedi AN., AO., AP. Deliktsgut: 1 Personenwagen Subaru Justy J 12 4WD Strafantrag: -- Vorgehen: Mit dem im nicht abgeschlossenen Personenwagen versteckten Fahrzeugschlüssel wurde der Wagen entwendet. Bemerkungen: -- Adhäsionsklage: -- 1.6 Delikte: Diebstahl und Sachbeschädigung Tatort: Hotel Y., Selbstbedienungskühlvitrine vor dem Hotel Tatzeit: 1. Januar - 22. Juli 2003 Täter: BM. / K. / L. / M. / N. Geschädigter: Hotel Y., vertreten durch AR. Deliktsgut: Bargeld (Fr. ca. 100.--) und diverse Lebensmittel/Glace (ca. Fr. 50.--) Sachschaden: Geldkassette aufgebrochen, ca. Fr. 40.-- Strafantrag: gestellt am 22. August 2003 durch AR. wegen Diebstahls und Sachbeschädigung. Vorgehen: Mehrmals aus der Selbstbedienungskühlvitrine Glaces gestohlen und zwei Mal die dort stehende Geldkassette aufgebrochen. Bemerkungen: BM. will lediglich Glaces gestohlen haben. Er bestreitet, mit dem Aufbruch der Geldkassette etwas zu tun zu haben.

7 Adhäsionsklage: -- 1.7 Delikt: Diebstahl und Hausfriedensbruch Tatort: 7408 X., AS., OG Lagerraum Tatzeit: 16. - 17. März 2003 Täter: BM. / K. / L. Geschädigte: Gemeinde X., Gemeindehaus, X., vertreten durch AT. Deliktsgut: 11 Rollen zu je zehn Kehrichtsäcken mit der Aufschrift „Gemeinde X.“; Sachwert Fr. 286.-- Strafantrag: gestellt am 25. Juli 2003 durch AT. wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Vorgehen: Auf unbekannte Art und Weise in die abgeschlossene Lagerhalle gelangt und beim soliden Bretterverschlag an der Türe die Schrauben der Überfälle gelöst und die Rollen der Kehrichtsäcke entwendet. Bemerkungen: Drei Rollen Kehrichtsäcke konnten erstattet werden. Adhäsionsklage: -- 1.8 Delikt: Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch Tatort: AA., Domleschgerstrasse Tatzeit: 1. Mai - 30. Juni 2003 Täter: BM. / K. / L. / N. Geschädigter: AU., AV., AA. Deliktsgut: 1 Personenwagen der Marke VW 19 E - VW Golf Strafantrag: -- Vorgehen: Mittels dem im Fahrzeug vorgefundenen Schlüssel Wagen mehrmals entwendet und wieder an den gleichen Ort zurückgestellt. Bemerkungen: -- Adhäsionsklage: -- 1.9 Delikt: Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch und Diebstahl Tatort: AW., Parkplatz Garage AX. Tatzeit: 4. - 7. Juli 2003

8 Täter: BM. / L. /N. Geschädigter: W., AY., 7000 Chur Deliktsgut: a) 1 Personenwagen der Marke Seat Ibiza, schwarz b) 1 Autoradio mit CD der Marke Panasonic, Wert ca. Fr. 450.-- Strafantrag: gestellt am 7. Juli 2003 durch W. wegen Diebstahls. Vorgehen: Mittels aufgefundenem Zündschlüssel Fahrzeug ab Garagenareal entwendet und nach ca. 115 km in AZ. abgestellt. Autoradio aus Armaturenbrett herausgenommen, Kabel gelöst und Radio mitgenommen. Bemerkungen: Das Fahrzeug konnte erstattet werden. Adhäsionsklage: -- 1.10 Delikt: Entwendung von Fahrrädern zum Gebrauch und Hausfriedensbruch Tatort: A., BA. Tatzeit: 22. - 23. Juli 2003 Täter: BM. / K. / L. / M. Geschädigte: BB., 7430 A., vertreten durch BC. Deliktsgut: a) 1 Damenfahrrad der Marke BMC Countrybike, grau b) 1 Herrenfahrrad der Marke BMC MTB, grau c) 1 Herrenfahrrad der Marke BMC MTB, grau d) 1 Herrenfahrrad der Marke BMC MTB, schwarz Strafantrag: gestellt am 23. Juli 2003 durch BC. wegen Hausfriedensbruchs. Vorgehen: Mit der Schulter ein Tor aufgestossen und dadurch in den Fahrradunterstand gelangt. Bemerkungen: Die Fahrräder konnten erstattet werden. Adhäsionsklage: -- 1.11 Delikt: Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch Tatort: G., Autospritzwerk BD. Tatzeit: 22. - 23. Juli 2003 Täter: BM. / K. / L. / M.

9 Geschädigter: BE., BF., AZ. Deliktsgut: 1 Personenwagen der Marke Renault Espace 4x4, blau Strafantrag: -- Vorgehen: Andernorts entwendete Garageschilder am Personenwagen befestigt und mittels vorgefundenem Fahrzeugschlüssel Fahrzeug gestartet und Spritzfahrten unternommen. Bemerkungen: Das Fahrzeug konnte erstattet werden. Adhäsionsklage: -- 1.12 Delikt: Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch Tatort: A., BG. Tatzeit: 1. Oktober - 18. November 2003 Täter: BM. / K. / BH. / L. / BI. / P. Geschädigter: Immobiliar Gesellschaft Z., BJ., A., vertreten durch BK. Deliktsgut: -- Sachschaden: Seitenwand aus Holz eingedrückt sowie diverse alte Möbel beschädigt, ca. Fr. 2'500.--. Strafantrag: gestellt am 18. November 2003 durch BK. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Vorgehen: Durch die unverschlossene Eingangstüre in die alte Postgarage eingedrungen und in allen Räumen Unordnung verursacht, alte Möbel beschädigt sowie eine Holzwand eingedrückt. Bemerkungen: BM. will nur einmal im Gebäude gewesen sein; er bestreitet etwas mit der Sachbeschädigung zu tun zu haben. Adhäsionsklage: -- 2. In der Zeit von Oktober 2002 bis zu seiner Verzeigung am 19. September 2003 konsumierte BM. ein unbekannte Menge Marihuana. Der Angeklagte weigerte sich, gegenüber der Polizei Angaben über sein Konsumverhalten zu machen. Anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Befragung gab BM. an, bis ca. Ende März 2004 etwa jeden zweiten Abend ein „Rauchi“ konsumiert zu haben. Gegen sämtliche Mitbeteiligte (L., BI., K., N., M., O. und P.) werden separate Verfahren geführt.“

10 C. Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein führte am 31. August 2004 die Hauptverhandlung durch, an welcher BM. persönlich anwesend war. Nach geheimer Urteilsberatung erkannte die Vorinstanz was folgt: "1. BM. ist schuldig des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Gehilfenschaft zum Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, der Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 3 SVG, des Missbrauchs von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 7 SVG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Dafür wird er mit einer Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Kreispräsidenten A. vom 24. Juni 2003 und zum Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 18. November 2003, von fünf Monaten Gefängnis und Fr. 500.-- Busse, unter Anrechnung der Polizeihaft von insgesamt vier Tagen, bestraft. 3. Der Vollzug der Strafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufzuschieben. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 4499.25 - Gerichtsgebühr Fr. 2300.00 Total Fr. 6799.25 gehen zulasten von BM.. Dieser Betrag ist zusammen mit der Busse von Fr. 500.--, total somit Fr. 7299.25 innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides an das Bezirksgericht Hinterrhein, PC-Konto 70- 4650-5 zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass trotz der Vorstrafen berechtigte Hoffnung auf künftiges Wohlverhalten von BM. bestehe, zumal er die begonnene Lehre voraussichtlich im nächsten Jahr (2005) abschliessen werde. Die Gefährdung des beruflichen Erfolgs durch einen Strafvollzug müsse vermieden wer-

11 den, weshalb es als gerechtfertigt und sinnvoll erscheine, den bedingten Strafvollzug ein letztes Mal zu gewähren. D. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 2. November 2004 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Ziffer 3 des Urteils sei aufzuheben. 2. Dem Berufungsbeklagten sei der bedingte Strafvollzug zu verweigern. 3. Ziffer 6 des Urteils sei dahingehend zu ergänzen, dass auch den Geschädigten das Urteil im Dispositiv mitzuteilen ist. 4. Gesetzliche Kostenfolge.“ In ihrer Begründung machte die Berufungsklägerin zunächst geltend, dass der beruflichen Situation des Berufungsbeklagten im Rahmen der Prognoseprüfung keine Vorrangstellung zukomme; die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Betrachte man die in den letzten Jahren erfolgten Verurteilungen zu Freiheitsstrafen sowie auch die im Zeitraum August 2000 bis März 2002 vom Jugendanwalt beurteilten Verfehlungen, könne eine günstige Prognose schlechterdings nicht mehr gestellt werden. Der Bezirksgerichtsausschuss setze sich mit seinem Erkenntnis überdies in Widerspruch zum Urteil vom 18. November 2003, wo die erwähnte Delinquenz des Berufungsbeklagten einer günstigen Prognose entgegengestanden habe. Weshalb nun bei der neuen Verurteilung plötzlich wieder eine günstige Prognose gestellt werde, sei nicht nachvollziehbar. Lediglich zu Orientierungszwecken erfolge der Hinweis, dass gegen BM. mit Verfügung vom 2. November 2004 bereits wieder ein Verfahren habe eröffnet werden müssen. Die Vorinstanz habe es überdies unterlassen, den Geschädigten ein Urteilsdispositiv zuzustellen. E. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2004 dahingehend, dass der Berufungsbeklagte nicht nur anlässlich der Gerichtsverhandlung, sondern auch aufgrund seines Verhaltens im letzten halben Jahr keinen schlechten Eindruck hinterlassen habe. Im Übrigen habe sich der Bezirksgerichtsausschuss durchaus die Mühe genommen, sich im Rahmen der persönlichen Anhörung ein Bild über die Täterpersönlichkeit zu machen. F. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Januar 2005 war der Berufungsbeklagte anwesend. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 hatte die Beru-

12 fungsklägerin ihren Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung erklärt. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine Einwände erhoben. Im Rahmen der Verlesung der Akten zur Person führte BM. auf entsprechende Frage des Vorsitzenden aus, seine Lehre voraussichtlich im Sommer 2005 abschliessen zu wollen. Er beziehe derzeit einen Lehrlingslohn von Fr. 1'200.--, wohne zu Hause und bezahle monatlich ein Kostgeld von Fr. 300.--. Die Freizeit verbringe er mit seiner Freundin sowie mit dem Basteln an Autos; zu den Mitgliedern der früheren Jugendgruppe habe er keinen Kontakt mehr. Seit über einem Jahr habe er keine Delikte mehr begangen. Den Strafvollzug in Form gemeinnütziger Arbeit verbüsse er jeweils samstags während acht Stunden. G. Auf die weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 375). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten den bedingten Strafvollzug zu Recht gewährt oder ob sie die für die Prognosestellung relevanten Faktoren in unzutreffender Weise gewichtet hat. Im Einzelnen ergibt sich was folgt:

13 a) Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, bei deren Vorliegen der Verurteilte einen Rechtsanspruch darauf hat (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 5 zu Art. 41 StGB). In objektiver Hinsicht ist zunächst erforderlich, dass die Freiheitsstrafe 18 Monate nicht übersteigt. Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. In subjektiver Hinsicht ist der Aufschub der Freiheitsstrafe zulässig, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten; es muss ihm mit anderen Worten eine günstige Prognose gestellt werden können. Verlangt wird eine innere und infolgedessen dauernde Besserung; durch die Warnungsstrafe muss der Verurteilte von Verbrechen und Vergehen schlechthin abgehalten werden, nicht nur in Bezug auf Strafhandlungen von der Art, welche zur Beurteilung stehen (Roland M. Schneider, in: Marcel A. Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1-110 StGB, Basel 2003, N 69 f. zu Art. 41). Bei der günstigen Prognose sind alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte des Vorlebens, des Charakters, des Leumunds, der konkreten Tatumstände wie auch alle weiteren Tatsachen, die gültige Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten zulassen, abwägend in die Beurteilung mit einzubeziehen, um aufgrund einer Gesamtwürdigung darüber zu entscheiden, ob beim Verurteilten berechtigtes Vertrauen auf dauerndes Wohlverhalten besteht. Dabei ist es unzulässig, einzelnen dieser Beurteilungskriterien eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 124 IV 107 ff.; PKG 1993 Nr. 24). Der Richter soll sich dergestalt ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit machen. Nur eine bestimmte Aussicht auf wirkliche und dauernde Besserung rechtfertigt es, den Strafvollzug zurücktreten zu lassen (PKG 1969 Nr. 32). Der Richter muss begründetes Vertrauen haben, dass der Verurteilte in Zukunft dauernd - und nicht nur während der Probezeit - einen klaglosen Lebenswandel führen werde. Man darf indes ruhig eingestehen, dass die Zukunft naturgemäss mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet ist und selbst eine umfassende und sehr intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit eine absolut verlässliche Voraussage nicht ermöglicht. Es steht somit die Frage im Mittelpunkt, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden darf (PKG 1993 Nr. 24). Wo zwischen vager Hoffnung und Bedenken geschwankt wird, verbietet sich die Gewährung des bedingten Strafvollzuges.

14 b) Bei der Beurteilung des Vorlebens des Verurteilten steht die strafrechtliche Vorbelastung im Vordergrund. Zu Ungunsten des Berufungsbeklagten spricht zunächst einmal der Umstand, dass er sich zumindest teilweise in einem kriminologischen Spezialrückfall befindet. So wurde er in den Jahren 2000 bis 2002 durch den Jugendanwalt mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (insbesondere Entwendung von Motorfahrrädern und Fahrzeugen zum Gebrauch, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Fahren ohne Führerausweis), wegen Tätlichkeiten und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Marihuana) verurteilt. Am 24. Juni 2003 und am 18. November 2003 erfolgten zwei weitere Verurteilungen durch das Kreispräsidium A. und den Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein wegen Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung. Im Lichte dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass einschlägige Vorstrafen bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten sind, doch schliessen sie die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht notwendigerweise aus. Insbesondere darf dem Rückfall nach dem unter lit. a hiervor Dargelegten keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (Roland M. Schneider, Basler Kommentar, a.a.O., N 90 zu Art. 41). Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass BM. einen Grossteil der Delikte im Jugendlichenalter begangen hat. Im damaligen Zeitpunkt handelte es sich beim Berufungsbeklagten noch nicht um eine reife, eigenverantwortliche und voll im Leben stehende Persönlichkeit. Dies wird umso augenscheinlicher, wenn man die zahlreichen Schulversetzungen infolge ungebührlichen Verhaltens und die schlechten schulischen Leistungen betrachtet. Bestätigung fand BM. schliesslich in einer Gruppe um K., L., N., M. und weiteren Jugendlichen (vgl. Dossier 4), welche es sich geradezu zur Gewohnheit machten, durch rüdes Verhalten aufzufallen und Fahrzeuge für nächtliche Spritztouren zu entwenden. Auch Diebstähle, Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen gehörten zum Betätigungsfeld der Jugendlichen. Die kriminelle Energie des Berufungsbeklagten entsprang somit nicht allein seiner Gesinnung, sondern dürfte zu einem wesentlichen Teil auf die Gruppenwirkung zurückzuführen gewesen sein. Anlässlich der Hauptverhandlung machte BM. geltend, dass vor allem K. in der Gruppe eine eigentliche Führungsrolle übernommen habe - eine Aussage, welche durch die Verfahrensakten bestätigt wird. Verwiesen sei etwa auf die Auführungen von BL. (act. 6.6), welcher im Zusammenhang mit begangenen Tätlichkeiten auf dem Bahnhofareal A. geltend machte, K. sei auch bei zwei früheren Vorfällen ähnlicher Art Wortführer und Angreifer gewesen. Auch die am 23. Juli 2003 durchgeführte Spritztour mit dem entwendeten Fahrzeug Renault Espace ist auf Initiative des Genannten zurückzuführen (vgl. act. 5.1 und 5.4). Aufschlussreich ist auch das Deliktsverzeichnis der Kantonspolizei Graubünden (act. 4.2), wo K. fast ausnahms-

15 los als Täter/Verdächtiger aufgeführt wird, während der Berufungsbeklagte nur bei einem Teil der Delikte mitgewirkt hat. Damit soll das Verhalten von BM. nicht bagatellisiert werden, doch ist die Delinquenz nicht gleichsam isoliert zu betrachten, sondern im Lichte der entstandenen Gruppendynamik zu werten. Auch im jungen Erwachsenenalter war es BM. seiner mangelnden Reife, der nicht sonderlich ausgeprägten intellekuellen Fähigkeiten und besagter Gruppendynamik wegen offenbar nicht möglich, von deliktischen Handlungen Abstand zu nehmen. Die grosse Zahl der Delikte und der Umstand, dass BM. teilweise während der Probezeit delinquierte, gibt gleichwohl zu gewissen Bedenken Anlass. c) Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden. Wie erläutert, ist für die Einschätzung des Rückfallrisikos ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 128 IV 199). Namentlich Einsicht und Reue als Zeichen der kritischen Hinterfragung des eigenen Verhaltens bilden die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose (Roland M. Schneider, Basler Kommentar, a.a.O., N 100 zu Art. 41 StGB). Weitere relevante Faktoren sind das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen, von denen allenfalls eine stabilisierende Wirkung erwartet werden kann (BGE 128 IV 199). Vor allem die Bewährung am Arbeitsplatz erhält im Hinblick auf die Bedeutung der Arbeitstätigkeit im täglichen Leben besonderes Gewicht, trägt sie doch wesentlich zu dieser Sinngebung bei. Wesentlich ist sodann der persönliche Eindruck des Richters vom Angeklagten. Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen ist festzuhalten, dass sich BM. anlässlich der Hauptverhandlung einsichtig zeigte und sein Verhalten in einem kritischen Licht zu betrachten vermochte. Überdies absolviert er seit August 2003 bei der H. eine Anlehre als Elektromonteur, welche ihm sehr gut gefällt. Sein Lehrmeister bezeichnet ihn als sehr guten Handwerker, der die übertragenen Aufgaben bei straffer und unmissverständlicher Führung zur vollen Zufriedenheit ausführen könne. Zudem sei BM. lernwillig, erscheine pünktlich und regelmässig zur Arbeit und habe in handwerklichen Belangen eine gute Auffassungsgabe. Die Leistungen sind offenbar so gut, dass der Berufungsbeklagte den doppelten Monatslohn erhält (vgl. Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden, act. 3.5). Wie BM. an der Hauptverhandlung ausführte, wolle er die Anlehre im Sommer 2005 abschliessen. Er ist offenbar fähig, sich in einem Betrieb einzuordnen. Sein Verhalten hat seit Beginn der Lehre im Lehrbetrieb soweit bekannt zu keinen Klagen Anlass gegeben. BM. zeigt Bereitschaft, in seinem Leben eine Wende zum Positiven zu vollziehen; die Kontakte zur früheren Jugendgruppe hat er aufgegeben. Für künftiges Wohlverhalten spricht ferner, dass der Berufungsbeklagte in einer Partnerschaft lebt, zu seiner Familie ein gutes Verhältnis pflegt und er nach Absolvierung der Rekrutenschule weiterhin in seinem ehemaligen

16 Lehrbetrieb wird arbeiten können. Gerade die Aussicht auf einen gesicherten Arbeitsplatz eröffnet für den Berufungsbeklagten eine mehr als positive Zukunftsperspektive; verfügt er doch mit der Möglichkeit des Verbleibens bei der H. nach der Rekrutenschule über ein Privileg, das vielen Lehrabgängern versagt bleibt. Führt man sich den Werdegang des Berufungsbeklagten vor Augen, so darf es durchaus als Erfolg gewertet werden, dass er sich seit seinem Lehrantritt im August 2003 am Arbeitsplatz bewährt hat. Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch, dass BM. die ihm mit Urteilen der Jugendanwaltschaft vom 9. Dezember 2002, des Kreispräsidenten A. vom 24. Juni 2003 und des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 18. November 2003 auferlegte Freiheitsstrafe von insgesamt 90 Tagen Gefängnis zurzeit in Form gemeinnütziger Arbeit im Altersheim A. verbüsst und die Leitung des Altersheimes mit seinen Leistungen sehr zufrieden ist (vgl. act. 3.8). Es entsteht der Eindruck, dass der Berufungsbeklagte sein bisheriges Verhalten kritisch überdacht und einen inneren Reifungsprozess vollzogen hat; er ist zur Integration am Arbeitsplatz bereit, erscheint pünktlich und ist auf dem besten Weg, die begonnene Lehre zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Die positiven Veränderungen im privaten Bereich und die intakten beruflichen Perspektiven sprechen für eine günstige Prognose. Daran vermögen die gegenteiligen Ausführungen im Leumundsbericht nichts zu ändern. Zwar kommt diesem im Rahmen der Prognoseprüfung eine wichtige Rolle zu, doch geniesst der bürgerliche Leumund im Rahmen der Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit keinen Vorrang. Unbestrittenermassen hat sich die frühere Lebensführung von BM., sein respektloses und unbelehrbares Verhalten gegenüber Erwachsenen und Lehrpersonen sowie auch die wiederholte Delinquenz ungünstig auf seinen Leumund ausgewirkt. Andererseits hält der Bericht aber an verschiedenen Stellen fest, dass BM. über ein überdurchschnittlich gutes manuelles Geschick verfügt, selbständig und sauber arbeitet und auch pünktlich am Arbeitsplatz erscheint. Sein äusseres Verhalten trägt seit Antritt der Lehrstelle im August 2003 doch wesentlich andere Züge als dies noch in den Jahren zuvor der Fall war; fiel BM. in seiner im Jahre 2001 begonnenen Anlehre als Karrosseriespengler noch durch respektloses und jähzorniges Verhalten am Arbeitsplatz und im privaten Bereich durch regelmässige Delinquenz auf, steht er mittlerweile vor dem baldigen Abschluss seiner Anlehre als Elektromonteur und verbringt die Freizeit mit seiner Freundin. Insbesondere die Möglichkeit, sein manuelles Geschick auf befriedigende Art und Weise einzusetzen, ist mit der damit einhergehenden Wertschätzung des Arbeitgebers - sein Lehrmeister zahlt ihm wie erläutert den doppelten Monatslohn ein bedeutsames Indiz dafür, dass sich BM. in Zukunft wohlverhalten wird. Eine Verweigerung des bedingten Strafvollzuges trotz Bewährung am Arbeitsplatz und im Privatleben kommt nur in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung

17 schwerwiegende konkrete Gegenindizien ein derartiges Übergewicht erhalten, dass trotz des gewichtigen Bewährungsfaktors keine günstige Prognose gestellt werden kann (Roland M. Schneider, Basler Kommentar, a.a.O., N 93 zu Art. 41 StGB; BGE 117 IV 3 f.). Dem ist vorliegend nicht so. Auch die Vorinstanz hat zu Recht die Bedeutung einer Arbeitstätigkeit im Leben eines jungen Erwachsenen herausgestrichen; den Ausführungen des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein ist umso mehr zuzustimmen, als BM. mit dem bevorstehenden Lehrabschluss nicht nur eine bedeutende Weiche für die Zukunft stellen kann, sondern die Bestätigung am Arbeitsplatz seinem Leben ganz generell einen positiven Sinngehalt vermittelt. Eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit führt den Kantonsgerichtsausschuss somit zum Schluss, dass mit guten Gründen davon ausgegangen werden kann, BM. werde die notwendigen Lehren für seinen weiteren Weg ziehen und sich inskünftig wohlverhalten. Somit kann ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Wie bereits im vorinstanzlichen Urteil (vgl. S. 12) erwähnt, stellt dieser für den Berufungsbeklagten die letzte Chance dar; bei erneutem Fehlverhalten von nicht offenkundigem Bagatellcharakter wird die Enttäuschung des entgegengebrachten Vertrauens eine günstige Prognose nicht mehr zulassen. Mit der Festsetzung der Probezeit auf vier Jahre wird der Forderung nach künftigem Wohlverhalten der entsprechende Nachdruck verliehen. 3. Gemäss Art. 1 Ziff. 2 lit. c der kantonalen Verordnung über die schriftliche Mitteilungen von Strafentscheiden (BR 350.250) ist das Urteil im Dispositiv den Geschädigten zuzustellen. Soweit die Vorinstanz dies unterlassen hat, ist die Mitteilung entsprechend nachzuholen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 StPO).

18 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Ziffer 6 des angefochtenen Urteils ist dahingehend zu ergänzen, als das Urteilsdispositiv auch den Geschädigten mitgeteilt wird. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der gemäss Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: ____________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

SB 2004 40 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.01.2005 SB 2004 40 — Swissrulings