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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.04.2004 SB 2004 4

21 avril 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,529 mots·~23 min·5

Résumé

Diebstahl | Vermögen

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. April 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 4 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Schäfer und Vital Aktuar ad hoc Engel —————— In der strafrechtlichen Berufung des Z., Angeklagter und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 6. November 2003, mitgeteilt am 5. Februar 2004, in Sachen des Angeklagten und Berufungsklägers, betreffend Diebstahl, hat sich ergeben: A. Z. wurde am 20. März 1980 in E. geboren. Er wuchs zusammen mit einem älteren Stiefbruder bei seinen Eltern auf. Diese starben 1990 bzw. 1991. Z. besuchte lediglich während drei Jahren die Schule. Eine berufliche Ausbildung hat er keine absolviert. Er lebte ein paar Jahre in Algerien, bevor er im Dezember 2002

2 in die Schweiz kam. Als Asylbewerber erhält Z. wöchentlich einen Betrag von Fr. 77.--. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist Z. nicht verzeichnet. B. Z. wird angeklagt des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. Dieser Anklage liegt in Bezug auf den Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. September 2003 folgender Sachverhalt zugrunde: „Z. suchte am 1. Mai 2003 um 17.00 Uhr in C. das an der R.-Strasse 1 gelegene Kaufhaus V. AG auf. Dort suchte er zunächst nach einem Gegenstand, um Kleider, die er zu entwenden beabsichtigte, hineinzulegen. Da Z. nichts Passendes fand, ging er weiter zur nahe gelegenen Tankstelle und kehrte mit einer Kartonschachtel zurück. In diese legte er insgesamt 22 T-Shirts und 5 Herrenhemden, die ausserhalb des Geschäfts zum Kauf angeboten wurden. Ohne die 27 Kleidungsstücke im Wert von insgesamt CHF 697.30 zu bezahlen, begann Z. die Schachtel wegzutragen. Zwischen dem Kaufhaus und der Ringstrasse begegnete er einem Bekannten aus dem Durchgangszentrum F., M., und bat ihn, die Schachtel über den Damm bei der RhB-Station C. West tragen zu helfen. Hinter dem Damm trug Z. die Schachtel gemäss eigenen Angaben wieder alleine und brachte sie in das Durchgangszentrum, wo er die Kleidungsstücke zunächst in eine Tasche legte und diese anschliessend in einem Schrank einschloss. Am 4. August 2003 widerrief Z. sein am 7. Mai 2003 gegenüber der Kantonspolizei Graubünden abgelegtes Geständnis. Weder will er einen Diebstahl begangen haben noch sei sein Kollege M. beteiligt gewesen. Die gestohlenen Kleidungsstücke konnten sichergestellt und der Geschädigten zurückgegeben werden. Am 2. Mai 2003 leistete Z. ein Depositum in der Höhe von CHF 250.- - (ES XY.). Gegen M. wurde ein separates Strafverfahren eröffnet.“ Der Anklage des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB liegt nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. September 2003 folgender Sachverhalt zugrunde: „Zwischen dem 22. Mai 2003, 08.00 Uhr, und dem 23. Mai 2003, 21.00 Uhr, entnahm Z. im D. Bau- und Hobby-Center an der S.-Strasse 9 in C. einer Packung einen elektrischen Rasierapparat der Marke B. im Wert von Fr. 129.-- und stellte die leere Packung in das Regal zurück. Den Apparat bezahlte Z. nicht.

2 Z. bestreitet, den Rasierapparat gestohlen zu haben. Gegenüber der Polizei wollte er keine Gegenstände angefasst haben. Dem Untersuchungsrichter gab er zu Protokoll, verschiedene Gegenstände angefasst, aber wieder zurückgestellt zu haben. Marktleiter-Stellvertreter N. stellte am 6. August 2003 gegen Z. Strafantrag wegen Diebstahls.“ C. Mit Urteil vom 6. November 2003, mitgeteilt am 5. Februar 2004, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt: „1. Z. ist schuldig des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. Dagegen wird er vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Dafür wird Z. mit 10 Tagen Gefängnis bestraft unter Anrechnung der Polizeihaft von fünf Tagen im Vollzugsfalle. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 4. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'603.-- gehen zu ¾, d.h. Fr. 1'202.25, zu Lasten des Verurteilten und zu ¼, d.h. Fr. 400.75, zu Lasten des Kantons Graubünden, der ebenfalls die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft zu tragen hat. Die Gerichtsgebühren von Fr. 3'000.- - gehen zu ¾, d.h. Fr. 2'250.--, zu Lasten des Verurteilten und zu ¼, d.h. Fr. 750.--, zu Lasten der Gerichtskasse. Das Depositum von Fr. 250.-- wird im Verhältnis von Fr. 1'202.25 / Fr. 3'452.25, somit Fr. 87.05 zu Gunsten des Kantons Graubünden bzw. von Fr. 2'250.-- / 3'452.25, somit Fr. 162.95, zu Gunsten des Bezirkes aufgeteilt und entsprechend überwiesen. Die Kosten des Übersetzers in der Höhe von Fr. 200.-- gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ Zur Begründung des Schuldspruchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl der Widerruf des Geständnisses durch den Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter am 4. August 2003 als auch die vor Bezirksgerichtsausschuss geäusserte Darstellung des Angeklagten, wonach er das fragliche Diebesgut habe behändigen können, nachdem dieses von zwei Personen in der auf den Diebstahl folgenden Nacht in einen Kübel beim Durchgangszentrum F. gesteckt worden sei, völlig unglaubhaft seien. Es sei vielmehr auf das am 7. Mai 2003 in Polizeihaft abgegebene Geständnis abzustellen, umso mehr als sich dieses mit den Wahrnehmungen der am 6. Mai 2003 als Auskunftsperson zur Sache befragten Verkäuferin

2 des Kaufhauses V. AG decke. Für den Bezirksgerichtsausschuss Plessur sei daher erstellt, dass der Angeklagte den Straftatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt habe. D. Gegen dieses Urteil erhob Z. am 10. Februar 2004 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zur Begründung machte er geltend, dass er vor der Vorinstanz die Wahrheit gesagt habe. Dafür gebe es zwei Zeugen. Einer davon könne bestätigen, dass er sein Zimmer im Durchgangszentrum F. am Tag des fraglichen Diebstahls nicht verlassen habe. Das Geständnis vom 7. Mai 2003 habe er nur abgelegt, weil er von der Polizei unter Druck gesetzt worden sei. Die beiden Diebe kenne er nicht mit Namen, er würde jedoch deren Gesichter wiedererkennen. E. Während die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. März 2004 unter Hinweis auf die Akten und das erstinstanzliche Urteil die Abweisung der Berufung beantragte, verzichtete die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. März 2004 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und in der Berufungsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die im Übrigen form- sowie fristgerecht eingereichte Berufung vom 10. Februar 2004 zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist.

2 2.a) Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu Ungunsten des Verurteilten oder Freigesprochenen beantragt, so kann dieser in jedem Fall die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangen. In den übrigen Fällen kann der Kantonsgerichtspräsident eine solche von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nicht öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. b) Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger keine mündliche Berufungsverhandlung beantragt. Damit hat er stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Es stellt sich daher im folgenden die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen wirksamen Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung erfüllt sind. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 6. November 2003 wurde im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Im anstehenden Rechtsmittelverfahren stehen primär Fragen der Beweiswürdigung im Mittelpunkt der richterlichen Urteilsfindung. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich deshalb zur Hauptsache mit Rechtsfragen zu befassen. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vorinstanzliche

2 Urteil Berufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss - wiewohl er nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - mithin die Strafe oder Massnahme nicht verschärfen darf. Auch steht im zu beurteilenden Fall einem nicht öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten sachlich gerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor Gericht ist folglich nicht notwendig. 3. Der Berufungskläger beantragt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren sinngemäss die Einvernahme von zwei Zeugen, welche bestätigen könnten, dass die von ihm vor der Vorinstanz abgegebene Sachverhaltsdarstellung der Wahrheit entspreche. Einer davon habe am 1. Mai 2003 den ganzen Tag mit ihm verbracht, wobei sie sein Zimmer im Durchgangszentrum nicht verlassen hätten. Da er sich jedoch mit den beiden Zeugen zerstritten habe, habe er diese nicht bereits in einem früheren Verfahrensstadium präsentieren können. Gemäss Art. 145 Abs. 3 StPO kann der Kantonsgerichtsausschuss auf Antrag oder von Amtes wegen das Beweisverfahren ergänzen oder wiederholen. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht allerdings kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme bzw. Zeugenladung. Der Richter kann von einer Ergänzung des Beweisverfahrens absehen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 121 I 308 f. = Praxis 85 Nr. 143; BGE 115 la 101; BGE 97 I 219 f.; PKG 1993 Nr. 27). Mit Blick auf das vorliegende Beweismaterial kommt der Kantonsgerichtsausschuss - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt zum Schluss, dass die beantragten Zeugeneinvernahmen nicht geeignet sind, das erhaltene Bild der Sachlage zu ändern. So sagte der Berufungskläger - nachdem er am 7. Mai 2003 eine detaillierte Schilderung des Tathergangs vorgetragen hatte bei der Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter vom 4. August 2003 aus, dass er nicht wisse, ob er am 1. Mai 2003 im Kaufhaus V. gewesen sei oder nicht. Über ein halbes Jahr später will er sich nun offenbar doch wieder daran erinnern, indem er in seiner Berufungsschrift vom 10. Februar 2004 ausführt, den ganzen fraglichen Tag in seinem Zimmer im Durchgangszentrum F. verbracht zu haben. Angesichts der vielen sich widersprechenden Aussagen des Berufungsklägers im gesamten vorliegenden Verfahren erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss auch diese Darstellung als unglaubhaft und somit als reine Schutzbehauptung. Darüber hinaus bringt der Berufungskläger auch keine plausible Begründung vor, weshalb er nicht

2 bereits in einem früheren Verfahrensstadium die Befragung der beiden vermeintlichen Entlastungszeugen verlangt hat. 4.a) Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Berufungskläger gegen diese Bestimmung verstossen. Der Berufungskläger bestreitet jedoch die Tat. In seiner Berufungsschrift führt er aus, dass die von ihm vor der Vorinstanz vorgebrachte Darstellung, wonach er die Hemden bzw. T-Shirts aus einem Müllcontainer beim Durchgangszentrum F. geholt und diese anschliessend in seinem Schrank versteckt habe, der Wahrheit entspreche. Damit steht, wie die Vorinstanz zu Recht hervorhob, die Beweiswürdigung im Zentrum der richterlichen Urteilsfindung. Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der Beweislage davon ausgehen durfte, dass der Tatbestand des Diebstahls ausreichend nachgewiesen sei. So stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf die Wahrnehmungen der Auskunftsperson H., woraus sich ein in sich selbst schlüssiges und nachvollziehbares Bild des Tatherganges ergibt, welches exakt mit den Aussagen des Berufungsklägers anlässlich seines Geständnisses vom 7. Mai 2003 übereinstimmt. Vor diesem Hintergrund erschienen dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur der Widerruf des Geständnisses sowie die vom Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geäusserte Version als unglaubhaft. b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche

2 und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 286). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Einvernommenen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage. Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbezüglich die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses. Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition gilt die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat. Für die Korrektheit der Aussage spricht schliesslich die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Grundsätzlich stimmt eine richtige Deposition mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen überein. Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Ein Geständnis unterliegt dabei - in gleicher Weise wie eine Zeugenaussage oder eine Expertise - als Beweismittel der richterlichen Würdigung auf seine materielle Richtigkeit (vgl. ZR 90 (1991) Nr. 30). 5.a) Die Aussagen des Berufungsklägers gegenüber der Polizei, dem Untersuchungsrichter und der Vorinstanz sowie seine Ausführungen in der Berufungsschrift sind unter den eben dargestellten Gesichtspunkten zu würdigen. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2003 gab der Berufungskläger zu

2 Protokoll, nichts von gestohlenen T-Shirts und Hemden zu wissen. Ebenso bestritt er, jemals die schwarze Tasche mit der Aufschrift „G.“, in welcher die T-Shirts und Hemden verstaut waren, gesehen zu haben. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2003 wurde der Berufungskläger mit dem Ergebnis der erkennungsdienstlichen Untersuchung konfrontiert, gemäss welcher auf den Folienverpackungen der T-Shirts und Hemden eindeutig dem Berufungskläger zuzuordnende Abdrücke des rechten Daumens, des Mittel- und des Ringfingers sowie zwei Abdrücke des linken Daumens sichergestellt worden waren. Diesem Vorhalt entgegnete der Berufungskläger, dass er sich nicht erklären könne, wie seine Fingerabdrücke auf das Diebesgut gekommen seien. Mit dem Diebstahl habe er nichts zu tun. Nachdem der Berufungskläger am 7. Mai 2003 vor der Kantonspolizei ein Geständnis abgelegt hatte, auf welches nachfolgend noch näher eingegangen wird, kehrte er bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. August 2003 zu seiner ursprünglichen Aussage zurück und bestritt, die Kleidungsstücke gestohlen zu haben. Er hielt fest, dass auf den Kleidern keine Fingerabdrücke von ihm gewesen sein können, da er die gestohlene Ware erstmals bei der Polizei gesehen habe. Auf den Vorhalt des Untersuchungsrichters, wie der Berufungskläger erklären könne, dass seine Fingerabdrücke auf den Folienverpackungen vom Erkennungsdienst der Kantonspolizei bereits am 3. Mai 2003 sichergestellt werden konnten, obschon er die Kleidungsstücke erstmals am 5. Mai 2003 gesehen haben wolle, erwiderte er, dass diese Ware bei der V. Mode AG herumliege und er die entsprechenden Packungen möglicherweise zuvor einmal bei einem Besuch dort in den Händen gehalten habe. b) Vor Schranken des Bezirksgerichtsausschusses Plessur wiederum sagte der Berufungskläger aus, dass er in der Nacht vom 1. auf den 2. Mai 2003 die T-Shirts und Hemden behändigt und in der Tasche in seinem Schrank versteckt habe, nachdem er habe beobachten können, wie zwei Personen die gestohlene Ware in einen Müllcontainer beim Durchgangszentrum F. gesteckt hätten. Diese Darstellung erscheint nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses jedoch völlig unglaubhaft. So kann der Berufungskläger selbst keinen Grund dafür angeben, weshalb er die vor der Vorinstanz wiedergegebene Version nicht bereits der Polizei bzw. dem Untersuchungsrichter dargelegt hat. Sowohl bei der Kantonspolizei als auch beim Untersuchungsrichter hat er - abgesehen vom zwischenzeitlichen Geständnis - standhaft jede Beteiligung am Diebstahl abgestritten und keine Erklärung dafür gefunden, wie seine Fingerabdrücke auf die Verpackung des Diebesgutes gekommen sein könnten. Ganz offensichtlich hielt der Berufungskläger seinen Begründungsversuch vor dem Untersuchungsrichter, wonach denkbar sei, dass er bei einem früheren Ladenbesuch die fragliche Verpackung in den Händen

2 gehalten habe, selbst für so wenig glaubhaft, dass er sich die Version mit den im Müllcontainer gefundenen Kleidungsstücken zurecht legte. Zur Erklärung, wie denn ein Fingerabdruck von M. auf eine Hemdverpackung habe gelangen können, wenn dieser nicht mit ihm zusammen den Diebstahl verübt habe, führte der Berufungskläger vor der Vorinstanz aus, dass er M. ein paar T-Shirts habe schenken wollen, woraufhin dieser einige davon angefasst habe. Diese Aussage ist vor allem in zeitlicher Hinsicht von Bedeutung. Der Berufungskläger will die Kleider mitten in der Nacht vom 1. auf den 2. Mai 2003 an sich genommen haben. Bereits um 08.00 Uhr morgens am 2. Mai 2003 führte die Kantonspolizei Graubünden im Durchgangszentrum F. eine Hausdurchsuchung durch, wobei sie im Schrank des Berufungsklägers das in einer Sporttasche verstaute Diebesgut sicherstellte. Somit wäre dem Berufungskläger am Morgen des 2. Mai 2003 kaum Zeit geblieben, seinem Zimmerkollegen M. Teile der in der Nacht gefundene Ware anzubieten. Viel glaubhafter erscheint in diesem Zusammenhang jedoch seine anlässlich des Geständnisses vom 7. Mai 2003 gemachte Aussage, wonach er am Abend - und diese Zeitangabe wird von M. bestätigt - des 1. Mai 2003, als M. gegen 21.00 Uhr ins Zimmer gekommen sei, diesem - quasi als Dank für die Mithilfe beim Transport der Hemden und T- Shirts - einige Kleidungsstücke habe geben wollen. Der vom Berufungskläger vor der Vorinstanz dargelegte Sachverhalt erscheint auch deshalb nicht als glaubhaft, weil bei dieser Version nicht nachzuvollziehen ist, weshalb er ausgerechnet M. ohne dass dieser für ihn etwas getan hätte - ein paar T-Shirts hätte verschenken sollen, zumal er seinen eigenen Aussagen zufolge mit dem kurdischen Mitbewohner in seinem Zimmer keinen Kontakt hatte und mit diesem auch nichts zu tun haben wollte (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4). Der Berufungskläger verstrickt sich aber auch in seiner Berufungsschrift weiter in Widersprüche. Vor der Vorinstanz machte er noch geltend, dass er einen der beiden Männer, die das Diebesgut in den Abfallcontainer beim Durchgangszentrum gesteckt hätten, als K. habe identifizieren können. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren führt er nun hingegen aus, dass er die beiden Männer nicht mit Namen kenne, er deren Gesichter jedoch wieder erkennen würde. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint die der Vorinstanz unterbreitete Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers nicht glaubhaft. c) Der von Z. anlässlich des Geständnisses vom 7. Mai 2003 geschilderte Tathergang ist demgegenüber glaubhaft. Der Berufungskläger führte damals aus, dass er am 1. Mai 2003 um ca. 17.00 Uhr das Kleidergeschäft der V. Mode AG in C. aufgesucht habe. Bei der gegenüberliegenden Tankstelle habe er eine grosse Schachtel gefunden, in welche er die vor dem Kleiderladen aufgehängten bzw. aufliegenden T-Shirts und Hemden gepackt habe. Danach habe er die volle Schachtel

2 unter die Arme genommen, um sie zum Asylantenheim zu tragen. Sie sei jedoch sehr schwer gewesen. Auf dem Trottoir, zwischen dem Kaufhaus und der Ringstrasse habe er zufällig seinen Zimmerkollegen getroffen, den er gefragt habe, ob er ihm helfen könne, die Schachtel zum Asylantenheim zu tragen. Dieser habe eingewilligt und mit ihm die Schachtel bis über die Geleise getragen. In seinem Zimmer im Durchgangszentrum habe er die Ware aus der Schachtel genommen und in seine schwarze Tasche mit der Aufschrift „G. Sport“ eingepackt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, decken sich diese Aussagen des Berufungsklägers präzise mit den Wahrnehmungen von H., einer Verkäuferin im Kleidergeschäft, welche am 6. Mai 2003 als Auskunftsperson zur Sache befragt worden war. Diese befand sich zum fraglichen Zeitpunkt am 1. Mai 2003 im ersten Stock des Kaufhauses auf der Seite des Bahngleises. Sie habe gesehen, wie zwei ihr unbekannte Männer mit einer grossen Schachtel vor dem Laden in Richtung Geleise gegangen seien. Während des Tragens habe einer davon die Schachtel geöffnet und hinein geschaut, dabei hätten Kleiderbügel herausgeragt, welche die Männer dann versucht hätten hinein zu drücken (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5). Zwar konnte die Auskunftsperson auf den ihr vorgelegten Fotografien den Berufungskläger nicht erkennen, sondern lediglich den Gehilfen. Von Bedeutung ist ihre Aussage jedoch insofern, als sich darin das Geständnis vom 7. Mai 2003 lückenlos einpassen lässt, obschon der Berufungskläger die protokollierten Beobachtungen der Verkäuferin zu diesem Zeitpunkt nicht kannte, da er damit - mangels Identifizierung durch die Auskunftsperson - nicht im Detail konfrontiert worden war. Seitens der Polizei wurde der Berufungskläger nämlich bloss darauf hingewiesen, dass er gesehen worden sei, wie er zusammen mit einem Kollegen eine Kartonschachtel vom Kaufhaus V. Mode AG über die Bahngeleise in Richtung Durchgangszentrum F. getragen habe (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4). Für die Richtigkeit des Geständnisses spricht somit, dass einerseits der Berufungskläger die von ihm im Geständnis geschilderten, zutreffenden Einzelheiten der Tatausführung nicht von der Polizei geliefert bekam und diese anderseits ebenso wenig auf den Aussagen der Auskunftsperson beruhen konnten. Die am 7. Mai 2003 abgegebene Schilderung des Tathergangs konnte der Berufungskläger schlechthin nicht erfunden haben; die Schilderung entspricht vielmehr dem, was er selbst erlebt hatte. Dem Vorbringen des Berufungsklägers, er sei von der Polizei unter Druck gesetzt worden und er habe das Geständnis nur abgegeben, um aus der Haft entlassen zu werden, ist sodann entgegen zu halten, dass für ein solches Vorgehen der Polizei nicht im Geringsten irgendwelche Anhaltspunkte vorliegen.

2 d) Das glaubhafte, mit den Aussagen der Auskunftsperson H. übereinstimmende und detailliert geschilderte Geständnis des Berufungsklägers, dessen Fingerabdrücke auf den Verpackungen der gestohlenen Hemden sowie die Tatsache, wonach die Polizei das Diebesgut in der Tasche bzw. dem Schrank des Berufungsklägers sicherstellen konnte, stellen Indizien dar, aufgrund derer nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses zweifelsfrei erstellt ist, dass der Berufungskläger sich die im Eigentum der V. Mode AG stehenden T-Shirts und Hemden aneignete, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Damit erfüllt er sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Straftatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, wofür er von der Vorinstanz zu Recht schuldig gesprochen wurde. Die weiteren vom Berufungskläger vorgetragenen Versionen stellen reine Schutzbehauptungen dar. 6. Bei der Strafzumessung ist vom Verschulden des Täters auszugehen, wobei gemäss Art. 63 StGB die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen sind. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat. Ausgehend von ihrem objektiven Erscheinungsbild erfolgt sodann eine Bemessung des Tatverschuldens nach der Beziehung des Täters zur Tat; anschliessend wird dieses Verschulden durch Berücksichtigung der Motive, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Persönlichkeit des Schuldigen präzisiert und individualisiert (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 3 zu Art. 63 StGB). Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist das Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr als leicht einzustufen, währenddem ihm seine Vorstrafenlosigkeit zugute zu halten ist. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist zwar festzustellen, dass die Uneinsichtigkeit nicht ohne weiteres straferhöhend berücksichtigt werden darf; indessen kann der Berufungskläger aufgrund seines Verhaltens nicht mit Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, S. 241). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz verhängte Strafe von 10 Tagen Gefängnis dem Verschulden des Berufungsklägers als angemessen. Sodann ist festzustellen, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. 7. Nach Art. 158 Abs. 1 StPO werden dem Verurteilten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbunden. Wird der Angeklagte vom Gericht nur wegen eines Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt, werden ihm die aufgelau-

2 fenen Verfahrenskosten in der Regel nur teilweise überbunden (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die Auferlegung der gerichtlichen und untersuchungsrichterlichen Kosten zu ¾ an den Berufungskläger durch die Vorinstanz erweist sich als richtig, zumal dieser und der Untersuchungsbehörde im Zusammenhang mit der Verurteilung bezüglich des Diebstahls ein grösserer Aufwand entstanden ist als im Zusammenhang mit dem Freispruch vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls. Die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr erscheint sodann ebenfalls angemessen. 8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 160 StPO zu Lasten des Berufungsklägers.

2 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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