Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 30 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Vital Aktuar Engler —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Bernina vom 3. Juni 2004, mitgeteilt am 29. Juli 2004, in Sachen gegen Z., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi, Poststrasse 43, Postfach 74, 7002 Chur, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Kosten), hat sich ergeben:
2 A. In Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, an welchem neben einem anderen Fahrzeuglenker (Y.) auch Z. beteiligt war, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 31. Januar 2003 einen Kompetenzentscheid, wonach die Angelegenheit vom Kreispräsidenten Poschiavo in dem für Übertretungstatbestände vorgesehenen Strafmandatsverfahren zu behandeln sei. Die Kosten der polizeilichen Ermittlungen beliefen sich auf Fr. 188.–, während die Gebühr für den Kompetenzentscheid auf Fr. 50.– festgelegt wurde. B. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Poschiavo vom 16. Mai 2003 wurde Z. der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 200.– belegt. Überdies wurde ihm nebst der Gebühr für das kreisamtliche Verfahren (Fr. 200.–) je die Hälfte (Fr. 94.– und Fr. 25.–) der Kosten der polizeilichen Ermittlungen sowie der Gebühr des Kompetenzentscheides überbunden. Am 29. Mai 2003 liess Z. durch seinen Rechtsvertreter gegen das am 19. Mai 2003 zugegangene Strafmandat Einsprache erheben. In der Folge wurde die Strafsache am 5. Juni 2003 zur Weiterbehandlung dem Bezirksgerichtspräsidium Bernina überwiesen. Das gegen Y. ergangene Strafmandat erwuchs demgegenüber in Rechtskraft. C. Nachdem die Untersuchung im Verfahren gegen Z. ergänzt und gegen ihn am 5. April 2004 Anklage erhoben worden war, sprach ihn der Bezirksgerichtsausschuss Bernina mit Urteil vom 3. Juni 2004, mitgeteilt am 29. Juli 2004, vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung frei. Die kreisamtlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.– wurden dem Kreis Poschiavo überbunden, während jene der polizeilichen Ermittlungen (Fr. 94.–) und des Kompetenzentscheides der Staatsanwaltschaft (Fr. 25.–) auf den Kanton Graubünden abgewälzt wurden. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss schliesslich (Fr. 820.–) gingen zu Lasten des Bezirkes Bernina. Ausserdem wurde Z. noch eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2500.– zugesprochen. D. Hiergegen erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 11. August 2004 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss mit dem Begehren:
3 „1. Die Ziffer 2 des Erkenntnisses sei insoweit aufzuheben, als Kosten dem Kanton auferlegt wurden. 2. Die Polizeispesen von Fr. 94.– sowie die Kosten des Kompetenzentscheides von Fr. 25.– seien von der Kreiskasse zu tragen. 3. Gesetzliche Kostenfolge.“ E. Mit Schreiben vom 16. bzw. 19. August 2004 verzichteten sowohl Z. wie der Bezirksgerichtsausschuss Bernina auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft ficht das den Angeklagten freisprechende Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Bernina insoweit mit Berufung an, als darin Kosten von Fr. 94.– für polizeiliche Ermittlungen sowie von Fr. 25.– für den Erlass des Kompetenzentscheides dem Kanton Graubünden überbunden wurden. Hierzu ist sie nach Art. 141 Abs. 3 StPO befugt. Da das Rechtsmittel sodann innert Frist ergriffen wurde und da es überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 142 Abs. 1 StPO), kann darauf eingetreten werden. Nicht Berufungsthema ist hingegen, dass der Freigesprochene laut dem vorinstanzlichen Urteil keine Kosten zu übernehmen hat, sondern dass jene des Strafmandates dem Kreis Poschiavo und jene des bezirksgerichtlichen Verfahrens dem Bezirk Bernina überbunden wurden. 2. Die Ermittlungstätigkeit der Kantonspolizei als gerichtliche Polizei im Sinne von Art. 43 Abs. 4 StPO stellt keinen rechtlich selbständigen Verfahrensabschnitt dar, sondern sie steht entweder in Zusammenhang mit der Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft oder der Anhandnahme einer Übertretungsstrafsache durch den Kreispräsidenten (vgl. Willy PADRUTT, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 22 Rz. 3.2 und 3.3). Die daraus erwachsenden Aufwendungen sind deshalb je nach Konstellation zu den Kosten der von der Staatsanwaltschaft beziehungs-
4 weise jenen der vom Kreispräsidenten zu führenden Untersuchung zu schlagen und sie teilen bei der Frage, wer sie schlussendlich zu tragen hat, deren Schicksal. Auch dem Kompetenzentscheid des Staatsanwaltes nach Art. 74 Abs. 2 StPO kommt in Sachen Kosten keine eigenständige Bedeutung zu. In ihm wird lediglich festgehalten, dass es sich bei einem bestimmten, in der Regel nur rudimentär dokumentieren Lebensvorgang um eine Übertretungsstrafsache handeln könnte. Gleichzeitig wird der örtlich zuständige Kreispräsident bezeichnet, der sich der Angelegenheit anzunehmen hat, und schliesslich werden (ohne bindende Wirkung) durch Nennung der möglicherweise massgeblichen Gesetzesbestimmungen indirekt die in Frage kommenden Tatbestände angeführt (vgl. Padrutt, a. a. O., S. 105). Der Kompetenzentscheid ist also eng an das für die Verfolgung und die Beurteilung von Übertretungen vorgesehene, vor dem Kreispräsidium durchzuführende Strafmandatsverfahren gekoppelt, was es rechtfertigt, die Gebühr, welche für das (bescheidene) Tätigwerden der Staatsanwaltschaft in diesem Bereich verlangt wird, als Teil der Kosten des kreisamtlichen Verfahrens zu behandeln. 3. Bei den von vornherein in die Zuständigkeit der Kreispräsidenten fallenden Strafsachen sind die Verfahrenskosten, zu denen bei dieser Konstellation nach dem eben Gesagten auch der für die polizeilichen Ermittlungen in Rechnung gestellte Betrag sowie die für den Kompetenzentscheid erhobene Gebühr gehören, vorschussweise von den Kreisen zu übernehmen (Art. 155 Abs. 2 StPO). Sind in der Folge die Voraussetzungen nicht erfüllt, um sie auf eine am Verfahren beteiligte Person abzuwälzen, den Angeschuldigten etwa oder einen Anzeigeerstatter (vgl. hierzu Art. 156 Abs. 1 und 2 StPO), oder erweisen sie sich als uneinbringlich, sind sie endgültig vom vorschusspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, hier also vom betreffenden Kreis (Art. 155 Abs. 5 StPO). In gleicher Weise hat grundsätzlich der Kanton für die Untersuchungskosten sowie den polizeilichen Ermittlungsaufwand einzustehen, wenn die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft geführt wurde (Art. 155 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 155 Abs. 5 StPO). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die Fr. 94.– (Polizeieinsatz) und die Fr. 25.– (Kompetenzentscheid) vom Kreis Poschiavo übernommen werden müssen, gehören sie doch nach dem oben Ausgeführten – die Staatsanwaltschaft hat keine Strafuntersuchung eröffnet – zu den Kosten des
5 kreisamtlichen Strafmandatsverfahrens für Übertretungen und steht überdies unangefochten fest, dass sie nicht auf Z. abgewälzt werden dürfen. 4. Am Ergebnis, dass in Fällen wie dem vorliegenden bei der geschilderten Ausgangslage die Kosten der polizeilichen Ermittlungen und des Kompetenzentscheides zusammen mit dem eigentlichen Untersuchungs- und Entscheidfindungsaufwand des Kreispräsidenten als Teil der kreisamtlichen Verfahrenskosten schlussendlich vom betreffenden Kreis zu tragen sind, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich hier an das Strafmandatsverfahren wegen Übertretungen das mit einem Freispruch endende ordentliche Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium und dem Bezirksgerichtsausschuss Bernina anschloss. Solches hat lediglich zur Folge, dass die in diesem Verfahrensabschnitt neu erwachsenden, nicht abwälzbaren beziehungsweise nicht einzutreibenden Kosten gestützt auf Art. 155 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 155 Abs. 5 StPO, wie im vorinstanzlichen Urteil geschehen, dem Bezirk belastet werden. Hingegen besteht keine Veranlassung, den in den gleichen Gesetzesbestimmungen wurzelnden Grundsatz, wonach in Bezug auf das vorangegangene Strafmandatsverfahren den Kreis eine entsprechende Kostentragungspflicht trifft, nachträglich insoweit in Frage zu stellen, als die ursprüngliche Verknüpfung einzelner Posten (Polizeieinsatz, Kompetenzentscheid) mit dem kreisamtlichen Verfahren wieder gelöst wird und die betreffenden Beträge nunmehr zu den bezirksgerichtlichen Verfahrenskosten geschlagen werden. 5. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, wie die endgültige Kostentragungspflicht (insbesondere in Bezug auf die Abgeltung polizeilicher Ermittlungen) auszugestalten ist, wenn die Staatsanwaltschaft eine von ihr eröffnete Strafuntersuchung zum Teil wieder einstellt, die Sache im Übrigen aber zur Verfolgung eines möglichen Übertretungstatbestandes an den Kreispräsidenten abtritt. Es kann hierzu auf die jüngste Praxis der Beschwerdekammer verwiesen werden (vgl. den Entscheid BK 04 31 vom 6. Juli 2004), wonach all jene Aufwendungen, die auch bei alleiniger Verfolgung eines möglichen Übertretungstatbestandes angefallen wären, fortan als Kosten des Strafmandatsverfahrens zu behandeln sind, während der Rest, soweit später nicht noch abwälzbar, dem Kanton verbleibt; eine Aufschlüsselung, die ja auch dann gemacht werden muss, wenn darüber zu befinden ist, welche Kosten bei einer solchen Konstellation einem Verurteilten überbunden werden dürfen (vgl. PKG 1998-33-127).
6 Das weitere Schicksal der Kosten des Strafmandatsverfahrens wegen Übertretungen richtet sich dann nach den oben genannten Grundsätzen. Sie gehen demnach, wenn sie nicht einem Beteiligten überbunden beziehungsweise nicht eingetrieben werden können, definitiv zu Lasten des Kreises, werden also bei einer allfälligen Einsprache gegen ein Strafmandat, wie in Erwägung 4 ebenfalls bereits dargetan, nicht etwa Teil der bezirksgerichtlichen Verfahrenskosten. 6. Muss das vorinstanzliche Urteil im beanstandeten Umfang in Gutheissung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Kantons Graubünden abgeändert werden, erscheint es angezeigt, für das Berufungsverfahren keine Kosten in Rechnung zu stellen.
7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils dahin abgeändert, dass die Kosten der polizeilichen Ermittlungen von Fr. 94.– sowie die Gebühr für den Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 25.– zu Lasten des Kreises Poschiavo gehen. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen dieses Urteil ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar