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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.03.2003 SB 2003 9

26 mars 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·1,348 mots·~7 min·3

Résumé

Widerhandlung gegen das ANAG | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 19\x3Cbr\x3E

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 26. März 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 9 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Riesen-Bienz und Vital, Aktuar ad hoc Lardi. —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtes Plessur vom 14. Februar 2003, mitgeteilt am 20. Februar 2003, in Sachen des L., Angeklagter und Berufungsbeklagter, betreffend Widerhandlung gegen das ANAG, hat sich ergeben:

2 A. L. führt das Hotel A. in B. seit 1985/86 als Direktor. Bis zur konkursamtlichen Steigerung im Jahre 1997, bei welcher er das Hotel übernommen hat, war der Angeklagte im Angestelltenverhältnis tätig. Neue Eigentümerin der Hotelliegenschaft ist die Firma X. AG, wobei der Angeklagte Inhaber von 99% der Aktien dieser AG ist. Das Hotel A. ist nur während der Wintersaison geöffnet. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Dezember 2002 arbeitete der griechische Staatsangehörige C. von 1996 bis 2001 als Saisonier in verschiedenen Funktionen im Hotel A. in B.. Um diesem Mitarbeiter eine Jahresbewilligung (B-Bewilligung) zu verschaffen, reichte die X. AG am 11. April 2001 bei der Fremdenpolizei Graubünden ein Umwandlungsgesuch der Saison- in eine Jahresbewilligung ein. Dem Gesuch wurde ein Arbeitsvertrag beigelegt, den der Angeklagte als Arbeitgeber unterschrieben hatte. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) stimmte diesem Gesuch am 18. Mai 2001 zu. In der Folge wurde aber festgestellt, dass das Hotel A. geschlossen war und C. sich nicht in B. aufhielt, weshalb die Fremdenpolizei Graubünden die Aufenthaltsbewilligung im Zentralen Ausländerregister annullierte. Der Angeklagte beantragte am 24. Juli 2001 für C. eine weitere Aufenthaltsbewilligung für die Dauer vom 1. August 2001 - 30. März 2002, welche gewährt wurde. Gemäss den Untersuchungsergebnissen soll C. in dieser Zeit nie im Hotel A. gearbeitet haben und die entsprechende Bewilligung habe einzig den Zweck gehabt, später im Kanton Zürich eine B-Bewilligung zu erhalten. B. Mit Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen vom 14. Juni 2002 wurde L. vom Kreispräsidenten Schanfigg der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG für schuldig befunden und zu einer Busse von Fr. 2´000.-- verurteilt. Gegen dieses Strafmandat erhob L. am 19. Juni 2002 fristgerecht Einsprache beim Kreispräsidenten Schanfigg und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Strafverfügung. Nach Ergänzung der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Anklageverfügung vom 19. Dezember 2002 beim Bezirksgericht Plessur Anklage wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG. Die Staatsanwaltschaft beantragte ein Bussgeld von Fr. 2´000.--, die vorzeitige Löschung im Strafregister nach Ablauf einer einjährigen Probezeit und die gesetzliche Kostenfolge bestehend aus den Kosten vor dem Kreisamt Schanfigg von Fr. 250.--, den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1´044.-- sowie allfälligen Verfahrenskosten vor dem Bezirksgericht.

3 Nachdem der Angeklagte unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung vom 14. Februar 2003 erschienen ist, hat das Bezirksgericht Plessur mit Abschreibungsverfügung vom 14. Februar 2003, mitgeteilt am 20. Februar 2003, wie folgt erkannt: „1. Das Verfahren wird abgeschrieben mit der Feststellung, dass das Strafmandat des Kreispräsidenten von Schanfigg vom 14.6.2002 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 2´544.-- (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1´044.-- und Gerichtsgebühr von Fr. 1´500.--) gehen zulasten des Angeklagten und sind bis 20. März 2003 auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu bezahlen. 3. (Mitteilung).“ Das Bezirksgericht Plessur stützt seine Begründung insbesondere auf die Vorschrift von Art. 175 Abs. 3 StPO, welche besagt, dass eine Einsprache hinfällig werde, falls der Einsprecher einer Vorladung unentschuldigt keine Folge leistet. C. Gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtes Plessur legte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 6. März 2003 Berufung ein und beantragte die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und die Rückweisung der Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 11. März 2003 auf eine Vernehmlassung. (Vernehmlassung von L. ist noch ausstehend) Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung führen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Als Beschluss im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO gelten auch Abschreibungsverfügungen der Bezirksgerichte (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auf-

4 lage, Chur 1996, S. 360). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob der ganze Beschluss oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. a) Im vorliegenden Falle stellt sich die Frage, ob das Bezirksgericht Plessur zu Recht gestützt auf Art. 175 Abs. 3 StPO das Verfahren wegen unentschuldigtem Nichterscheinen von L. an der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2003 abgeschrieben hat. Der Wortlaut des Art. 175 Abs. 3 StPO legt eine solche Auslegung nahe, da diese Norm bestimmt, dass eine gegen ein Strafmandat erhobene Einsprache dahinfalle, „wenn der Einsprecher einer Vorladung unentschuldigt keine Folge leistet“. Dieser Wortlaut steht jedoch – wenigstens was die Vorladung zur Hauptverhandlung betrifft – in Widerspruch mit den Bestimmungen des Art. 122 StPO, die festlegen, wie zu verfahren ist, wenn ein einer Übertretung bzw. eines leichteren Vergehens oder Verbrechens Angeklagter der Vorladung zur Hauptverhandlung nicht nachkommt. Art. 175 StPO gilt denn auch nur für das Stadium der Untersuchung, nicht aber mit Bezug auf die Vorladung zur Hauptverhandlung (Padrutt, a.a.O., S. 453). Abs. 1 des Art. 122 StPO besagt, dass dem einer blossen Übertretung Angeklagten das persönliche Erscheinen zur Gerichtsverhandlung freigestellt ist. Wo sich das Verfahren nur um Übertretungen dreht, wird somit das Fernbleiben schlechthin gestattet und es hat nach der ebenso eindeutigen Vorschrift des Abs. 3 desselben Artikels nicht die Einstellung des ordentlichen Verfahrens und das Wiederaufleben des Strafmandates zur Folge; Folge ist vielmehr, dass das Gericht in diesem Falle sein Urteil nur aufgrund der Akten und der Parteivorträge zu fällen hat, und dass das Urteil trotz der Abwesenheit des Angeklagten nicht als Abwesenheitsurteil gilt. Auch in dem Falle, da die Anklage auf ein Vergehen oder Verbrechen lautet und eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als drei Monaten oder gar nur Haft oder Busse beantragt wird, besagt Art. 122 Abs. 2 StPO nicht, dass die Einsprache gegen ein zuvor ergangenes Strafmandat dahinfalle und dieses Mandat rechtskräftig werde, wenn der Angeklagte der Gerichtsverhandlung unentschuldigt fernbleibe; es wird im Gegenteil festgehalten, dass das Gericht bei diesen Voraussetzungen entweder wie bei blossen Übertretungen vorgehen oder aber den

5 Angeklagten zur Verhandlung vorführen lassen könne. Es ist also auch hier ein Urteil zu fällen (PKG 1976 Nr. 44). b) Bei einer Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG handelt es sich um ein Vergehen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 StGB, welches mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft wird und mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden kann; in leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden. Der Untersuchungsrichter hat in der Ergänzung der Anklageschrift vom 19. Dezember 2002 eine Busse von Fr. 2´000.-- beantragt. L. hat der Vorladung vom 9. Januar 2003 unentschuldigt nicht Folge geleistet und hat nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen. Da Art. 175 Abs. 3 StPO sich nur auf das Untersuchungsverfahren bezieht und im vorliegenden Falle die Vorschriften von Art. 122 StPO betreffend die Durchführung der Hauptverhandlung zur Anwendung gelangen, hätte das Bezirksgericht Plessur das Verfahren nicht abschreiben dürfen. Die Vorinstanz hätte entweder in Abwesenheit des Einsprechers in der Sache selbst entscheiden oder falls notwendig denselben vorführen lassen können (Art. 122 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist daher gutzuheissen, die Abschreibungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden gestützt auf Art. 160 StPO keine Kosten erhoben.

6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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