Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 02.04.2003 SB 2003 6

2 avril 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·5,540 mots·~28 min·4

Résumé

Sachbeschädigung | Vermögen

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 02. April 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 6 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Riesen-Bienz und Vital, Aktuar ad hoc Lardi. —————— In der strafrechtlichen Berufung des E., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierluigi Schaad, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 13. November 2002, mitgeteilt am 24. Januar 2003, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Sachbeschädigung, hat sich ergeben:

2 A. E. wurde am 27. März 1952 in T. geboren und ist Bürger von T.. Er ist als Chauffeur/Magaziner tätig und erzielt so ein Einkommen von brutto Fr. 4´500.-- . Daneben führt er mit seiner Ehefrau eine Pferdeschule und erwirtschaftet dabei monatliche Nebeneinkünfte von rund Fr. 2´000.--. Für den Betrieb dieser Pferdeschule hat der Berufungskläger von D. auf dessen Hof mittels langjährigem Vertrag einen Stall mit Remise und Umschwung gepachtet. Die beiden Parteien sind seit längerem verfeindet und es mussten schon verschiedene Gerichtsverfahren durchgeführt werden. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist der Berufungskläger nicht verzeichnet. Ein Leumundsbericht wurde nicht erstellt. B. Am 26. Januar 2001 um ca. 16.00 Uhr entdeckte der Berufungskläger innerhalb des von D. gepachteten Stalles „S.“ in R. eine funktionstüchtige Überwachungskamera. In der Folge riss er diese Kamera aus der Halterung, wodurch ein Sachschaden entstanden ist. Der Berufungskläger begab sich daraufhin auf den Polizeiposten U., gab die Kamera ab und erstattete Anzeige wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs. Am Nachmittag des 29. Dezember 2001, ca. um 15.00 Uhr, transportierte der Berufungskläger mit einem Traktor seinen Anhänger vom Hof von A. zurück zur Liegenschaft S., nachdem D. diesen Anhänger vorgängig eigenmächtig und ohne Wissen des Berufungsklägers vom Hof S. wegtransportiert hatte. Auf dem Rückweg kam ihm in der V.-Gasse D. in seinem Personenfahrzeug entgegen. Obwohl das Kreuzen der beiden Fahrzeuge nicht möglich war, wollte keiner der beiden mit seinem Fahrzeug zurücksetzen. Daraufhin verliess der Berufungskläger den Traktor und näherte sich dem Fahrzeug von D.. Unbestritten ist die Tatsache, dass der Berufungskläger in der Folge fahrerseitig das Seitenfenster des Personenfahrzeugs mit einem Stein einschlug. Die Aussagen über den genauen Hergang gehen jedoch auseinander. Nach Darstellung von D. sei der Berufungskläger „wie ein Wilder“ auf ihn losgegangen, habe einen Stein gepackt und damit die Scheibe eingeschlagen. Nach Darstellung des Berufungsklägers habe er sich vorerst dem Wagen genähert und sich dann mit den Händen auf das leicht geöffnete Seitenfenster abgestützt. D. habe daraufhin sofort versucht das Fenster zu schliessen und habe mit einem Sackmesser herumgefuchtelt und ihm kleinere Verletzungen an der rechten bzw. linken Hand zugefügt. Nachdem es D. gelungen sei seine Hand einzuklemmen und er weder die Türe von innen öffnen noch die Hand herausziehen konnte, habe er einen Stein aufgelesen und die Scheibe eingeschlagen, da er insbesondere gefürchtet habe, dass er mit dem Fahrzeug hätte mitgeschleift werden können. D. bestreitet

3 diese Darstellung und macht geltend, die Schnittwunden an den Händen habe sich der Berufungskläger bei Einschlagen der Autoscheibe selbst zugefügt. Mit einem Attest vom 29. Dezember 2001, bezogen auf E., bestätigte Dr. med. B. die „Behandlung wegen diverser kleiner Schnittwunden an der Hand rechts und links“. C. Am 9. März 2001 und am 30. Dezember 2001 stellte D. beim Polizeiposten U. aufgrund der oben dargelegten Handlungen fristgerecht zwei Strafanträge gegen den Berufungskläger, der seinerseits ebenfalls Strafanträge gegen diesen stellte. Am 8. Januar 2002 und 12. März 2002 übermittelte das Untersuchungsrichteramt Chur nach erfolgter polizeilicher Ermittlung und durchgeführten Einvernahmen die beiden Strafsachen an den Kreispräsidenten Fünf Dörfer zwecks Prüfung, ob gegen den Berufungskläger ein Strafverfahren durchzuführen sei. Nachdem eine schriftliche Vernehmlassung des Berufungsklägers eingeholt worden war, erliess der Kreispräsident Fünf Dörfer am 4. Juni 2002 ein Strafmandat gegen E., mit welchem er den Berufungskläger für beide ihm vorgeworfenen Delikte wegen Widerhandlung gegen Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB verurteilte und mit einer Busse von Fr. 300.-- bestrafte. D. Nach erfolgter Einsprache am 10. Juni 2002 überwies der Kreispräsident Fünf Dörfer am 12. Juni 2002 die Akten an das Bezirksamt Landquart. Die durch den Bezirksrichter C. durchgeführte Untersuchung wurde mit Schlussverfügung vom 21. August 2002 abgeschlossen. Darin wies er darauf hin, dass der Geschädigte berechtigt sei, innert Frist seine zivilrechtlichen Forderungen gegenüber dem Angeschuldigten einzureichen. Am 5. September 2002 liess D. durch seinen Rechtsvertreter eine entsprechende Adhäsionsklage gegen den Berufungskläger einreichen. Darin forderte er vom Berufungskläger die Bezahlung von Fr. 1´343.20 nebst Zins zu 5% seit 29. Dezember 2001 unter Kosten- und Entschädigungsfolge für denselben. Der Berufungskläger liess mit Schreiben vom 17. September 2002 unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Abweisung der Adhäsionsklage bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg beantragen. E. E. wurde gemäss Anklageverfügung des untersuchenden Bezirksrichters vom 19. September 2002 wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB im Sinne von Art. 17 und 18 StPO in Anklagezustand versetzt.

4 Am 13. November 2002 wurde die Hauptverhandlung im Rathaus Malans durchgeführt. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers beantragte für seinen Mandanten in Bezug auf den Sachverhalt vom 26. Januar 2001 die Einstellung des Verfahrens oder eventualiter Freispruch von Schuld und Strafe und in Bezug auf den Sachverhalt vom 29. Dezember 2001 Freispruch von Schuld und Strafe. Mit Urteil vom 13. November 2002, mitgeteilt am 24. Januar 2003, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Landquart wie folgt: „1. E. ist schuldig der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. 3. Die Adhäsionsklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Kreisamt Fünf Dörfer in Höhe von Fr. 150.-- sowie die Verfahrenskosten vor Bezirksgerichtsausschuss Landquart, bestehend aus: - den Untersuchungskosten inklusive Barauslagen Fr. 249.90 - der Gerichtsgebühr Fr. 1´500.00 total somit Fr. 1´749.90 gehen zu Lasten von E. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ Die Vorinstanz begründet das Urteil im Wesentlichen damit, dass die Verjährung der Tat vom 26. Januar 2001 durch die Überweisung der Akten am 8. Januar 2002 vom Untersuchungsrichteramt Chur an das Kreisamt Fünf Dörfer unterbrochen worden sei, da dies eine verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlung darstelle. Darüber hinaus beurteilte sie die vom Berufungskläger vorgebrachte Notwehrsituation bezüglich des Sachverhaltes vom 29. Dezember 2001 als konstruiert, da sich der Berufungskläger in seinen Aussagen widersprochen habe. Die Verweisung der Adhäsionsklage an das Zivilgericht erfolge aufgrund der ungenügenden Substantiierung der Forderung durch D.. F. Gegen dieses Urteil liess E. durch seinen Rechtsvertreter am 17. Februar 2003 Berufung einlegen und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil sei in den Ziff. 1, 2 und 4 des Dispositivs aufzuheben.

5 2. Bezüglich des Sachverhaltes vom 26. Januar 2001 sei das Verfahren einzustellen. Eventuell sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 3. Bezüglich des Sachverhaltes vom 29. Dezember 2001 sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 4. Die Verfahrenskosten des Kreisamtes Fünf Dörfer von Fr. 150.-- und des Bezirksgerichtsausschusses Landquart von Fr. 1´749.90 seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Berufungskläger sei für seine Verteidigungskosten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 5. In Abänderung von Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei die Adhäsionsklage bezüglich des Sachverhaltes vom 26. Januar 2001 abzuweisen und lediglich bezüglich des Sachverhaltes vom 29. Dezember 2001 auf den Zivilweg zu verweisen. 6. In Ergänzung des angefochtenen Urteils sei der Adhäsionskläger zu verpflichten, dem Adhäsionsbeklagten eine angemessene ausseramtliche Entschädigung für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart zu bezahlen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates und des Adhäsionsklägers.“ Zur Begründung wird in der Berufungsschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachverhalt vom 26. Januar 2001 bereits verjährt und für eine Verurteilung jedenfalls der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Weiter soll mit Fotos und der Präzisierung des Ortes bezüglich des Vorfalles vom 29. Dezember 2001 die Notwehrsituation nachgewiesen werden. G. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 27. Februar 2003 auf eine Vernehmlassung. Sowohl der Bezirksgerichtsausschuss Landquart als auch D. liessen sich zur vorliegenden Berufung nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und deren Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung führen

6 (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Berufung ist einzutreten. 2. a) Der Berufungskläger hat nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz in Anwesenheit des Berufungsklägers öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, im vorliegenden Fall vorwiegend Rechtsfragen zur Diskussion stehen, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben (vgl. BGE 119 Ia 318 f., Erw. 2b). b) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selbst (Art. 146 Abs. 2 StPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). Eine Rückweisung erweist sich vorliegend nicht als notwendig. 3. a) Der Berufungskläger bringt vor, dass der Sachverhalt vom 26. Januar 2001 im Zeitpunkt der Urteilsfällung des Bezirksgerichtsausschusses Landquart verjährt gewesen sei. Vorerst muss geprüft werden, ob die altrechtlichen oder die neurechtlichen Verjährungsregeln des Strafrechts im vorliegenden Falle Anwendung finden. Seit dem 1. Oktober 2002 gilt im Strafrecht ein neues Verjährungsrecht, welches keine Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Verjährung kennt und eine Verjährung im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zulässt. Gemäss Art. 337 StGB gilt das neue Verjährungsrecht grundsätzlich nur für Taten, die nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurden. Das alte Verjährungsrecht gilt also grundsätzlich für vor diesem Zeitpunkt begangene Straftaten weiter; es sei

7 denn, das neue Recht ist gegenüber dem älteren Recht das mildere (Schubarth, Anwaltsrevue, 3/2003, S. 83 f.). Die in Frage stehende Handlung wurde am 26. Januar 2001 begangen. Nach der neuen Regelung verjährt gemäss Art. 109 StGB die Strafverfolgung bei Übertretungen innert 3 Jahren. Da die altrechtliche relative Strafverfolgungsverjährung schon nach 1 Jahr eintritt, ist das neue Recht nicht das mildere und die altrechtlichen Verjährungsregeln kommen zur Anwendung (Art. 109 aStGB). b) Nach bisherigem Recht gab es für die Strafverfolgung von Übertretungen eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr und eine absolute Verjährungsfrist von zwei Jahren (Art. 109 aStGB, Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 2. Satz aStGB). Weiter kannte das bisherige Recht das Ruhen und Unterbrechen von Verjährungsfristen. Gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB wird die Verjährung durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung eines Gerichts gegenüber dem Täter unterbrochen. In einer nicht abschliessenden Aufzählung werden Vorladungen, Einvernahmen, Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen, Anordnung von Gutachten oder Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid genannt. Nach bundesgerichtlicher Rechtssprechung ist immer dann eine Unterbrechung anzunehmen, wenn eine Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden dem Fortgang des Verfahrens dient und nach aussen in Erscheinung tritt. Nach aussen in Erscheinung treten setzt jedoch nicht voraus, dass der Angeschuldigte Kenntnis vom fraglichen Vorgang erhält; es darf sich aber nicht nur um eine rein verwaltungsinterne Tätigkeit handeln, wie das Aktenstudium oder telefonische Anfragen (BGE 115 IV 99 f.; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, 2. Auflage, N 2 f. zu Art. 72 StGB; vgl. dazu auch Padrutt, a.a.O., S. 119 f. zu Art. 76 StPO). So können auch Anzeigen oder selbständige Untersuchungen der Polizei oder der Antrag auf Anordnung einer Vor- oder auch einer Strafuntersuchung verjährungsunterbrechende Handlungen darstellen (Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel 2003, N 30 zu Art. 72 StGB; Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 72 StGB). In der Berufungsschrift wird vorgebracht, dass die relative einjährige Verjährungsfrist schon eingetreten sei, weil die Übermittlung der Akten vom Untersuchungsrichteramt Chur an das Kreisamt Fünf Dörfer am 8. Januar 2002 keine verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlung darstelle. Da die Tat am 26. Januar 2001 erfolgte und der Berufungskläger erst am 3. April 2002 vom Kreispräsidenten zur Vernehmlassung betreffend Strafmandatsverfahren aufgefordert wurde,

8 sei die relative einjährige Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. In der fraglichen Sache wurden am 31. Januar 2001 der Berufungskläger und am 5. Februar 2001 D. von der Kantonspolizei Graubünden einvernommen. In der Folge wurde von der Kantonspolizei am 14. März 2001 ein Polizeirapport angefertigt. Wie der Untersuchungsrichter in seinem Schreiben vom 8. Januar 2002 ausführte, hatte er mit dem Rückzug der fraglichen Strafanträge gerechnet, was sich jedoch unter anderem auch wegen den weiteren Auseinandersetzungen zwischen den Parteien als falsch erwies. Weil der fragliche Vorfall eine Übertretung ist, erfolgte dann die Überweisung an den zuständigen Kreispräsidenten. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, ist der Untersuchungsrichter Teil der Strafverfolgungsbehörde und es würde Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, wenn dieser wichtige Schritt in der Zuweisung der Sache im Verfahren nicht als verjährungsunterbrechend angesehen würde. Die Überweisung vom Untersuchungsrichter an die zuständige Strafverfolgungsbehörde dient dem Fortgang des Verfahrens; der Einwand des Rechtsvertreters des Berufungsklägers, dass dieser Vorgang aufgrund der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für Kompetenzentscheide formell nicht korrekt gewesen sei, trifft den Kern der Sache nicht. Gemäss Art. 74 Abs. 2 StPO holt der Kreispräsident bei Zweifel über den Übertretungscharakter den Kompetenzentscheid des Staatsanwaltes ein, woraus folgt, dass bei fehlenden Zweifeln auch kein Kompetenzentscheid eingeholt werden muss. Im vorliegenden Fall musste somit kein Kompetenzentscheid des Staatsanwaltes, welcher nur Hinweischarakter besitzt (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 435 f.), eingeholt werden. Der Untersuchungsrichter durfte somit die Akten dem im Übertretungsstrafverfahren für die Untersuchung zuständigen Kreispräsidenten ohne Vorliegen eines Kompetenzentscheides zustellen; damit aber wurde eine Tätigkeit ausgeübt, welche dem Fortgang des Verfahrens diente. Die Verjährung wurde somit unterbrochen (vgl. Beispiele in Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 72. StGB). Wie in dem vom Berufungskläger zitierten Bundesgerichtsentscheid dargelegt wird, ist auch die Kenntnisnahme dieser unterbrechenden Untersuchungshandlung durch die betroffene Person selbst nicht notwendig (BGE 115 IV 99 f.). Folglich ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Sachverhalt vom 26. Januar 2001 noch nicht verjährt war. c) In der Berufungsschrift wird weiter gerügt, dass bezüglich des Sachverhaltes vom 26. Januar 2001 beim Berufungskläger der subjektive Tatbestand nicht erfüllt und dieser folglich von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Aussage des Berufungsklägers keine Schutzbehauptung, wenn er bei der Einvernahme bei der Kantonspolizei am 31. Januar 2001 zu Protokoll gab, er habe nicht gewusst, dass man die Kamera nicht einfach

9 so herunterreissen könne; dies hätte er sonst nicht getan. Die Vorinstanz stellte richtig fest, dass es allgemein bekannt sei, dass elektrische Geräte über ein Kabel am Strom angeschlossen seien und der lebenserfahrene, handwerklich tätige Berufungskläger über diese Kenntnisse sicher verfügte. Der Einwand in der Berufungsschrift, er sei davon ausgegangen, dass das Kabel nur aus der Steckdose habe gezogen werden müssen, ist nicht überzeugend. Wäre der Berufungskläger tatsächlich von dieser Annahme ausgegangen, hätte er spätestens als er einen weit höheren Widerstand vorgefunden hat, von der gewählten Vorgehensweise absehen müssen. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Berufungskläger die Verursachung eines Sachschadens zumindest in Kauf genommen hat, indem er die Überwachungskamera ohne Rücksicht auf den Stromanschluss aus der Halterung riss. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger folglich zu Recht der geringfügigen Sachbeschädigung bezüglich des Sachverhaltes vom 26. Januar 2001 für schuldig befunden. d) Offen ist noch die Frage, ob der Sachverhalt vom 26. Januar 2001 im Verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss schon verjährt ist. Nach den früheren Regeln der Strafverfolgungsverjährung tritt die absolute Verjährung bei Übertretungen nach zwei Jahren ein und sie kann im Gegensatz zum neu gültigen Art. 70 Abs. 3 StGB noch im Rechtsmittelverfahren eintreten (Schubarth, a.a.O., S. 83). Die Berufung wurde am 17. Februar 2003 und folglich mehr als zwei Jahre nach Erfüllung des Tatbestandes am 26. Januar 2001 eingereicht. Diese Tat ist daher vor dem Kantonsgerichtsausschuss des Kantons Graubünden verjährt und der Täter kann folglich nicht mehr verurteilt werden. Die Berufung ist insoweit teilweise gutzuheissen. 4. a) Als unbestritten gilt, dass der Berufungskläger am 29. Dezember 2001 D. in der V.-Gasse das fahrerseitige Seitenfenster des Personenfahrzeugs mit einem Stein einschlug. Der Berufungskläger rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht die von ihm vorgebrachte Notwehrsituation als konstruiert ablehnte. Nach den Aussagen des Berufungsklägers hat sich die Sache so zugetragen, dass er sich dem Fahrzeug genähert und die Hände auf das leicht geöffnete Seitenfenster abgestützt habe. D. habe daraufhin versucht das Fenster zu schliessen und sofort angefangen, mit einem Sackmesser herumzufuchteln. Dabei sei er an der eingeklemmten Hand verletzt worden. Es sei ihm weder möglich gewesen die eingeklemmte Hand herauszuziehen noch mit der anderen Hand die Türe von innen zu öffnen, da er befürchtete, dass der Hund auf dem Rücksitz ihn beissen könnte. Als er noch entsprechende Motorengeräusche gehört und Angst gehabt habe, vom möglicherweise

10 rückwärtsfahrenden Fahrzeug mitgeschleift zu werden, habe er einen Stein aufgehoben und die Scheibe eingeschlagen. b) Zu Recht wird in der Berufungsschrift darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz offenbar von einem falschen Tatort ausgegangen sein muss, wenn sie darauf hinweist, dass kein Strassenbord vorhanden gewesen sei, um einen Stein aufzuheben. Die zu den Akten eingereichten Fotos von der V.-Gasse belegen, dass es an der fraglichen Stelle ein Strassenbord gibt. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sich die Sachverhaltsdarstellungen des Berufungsklägers teilweise widersprechen. So hat er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Dezember 2001 ausgesagt, dass ihm die Schnittwunden mit dem Sackmesser an der rechten Hand zugefügt worden seien. Bei der Einvernahme vom 21. März 2002 führte er als Auskunftsperson aus, dass seine linke Hand mit dem Sackmesser verletzt worden sei. Darüber hinaus fehlt es den Angaben des Berufungsklägers an Plausibilität, wenn er auf der einen Seite angeblich die eine Hand nicht habe befreien können und auf der anderen Seite behauptet, er habe versucht mit der anderen Hand durch die identisch grosse Öffnung die Autotüre von innen zu öffnen. Auch wenn der Arzt am 29. Dezember 2001 Schnittwunden an der Hand rechts und links feststellte, so lassen die zeitlich nicht weit auseinanderliegenden Aussagen des Berufungsklägers erhebliche Zweifel aufkommen. Abgesehen davon, dass einmal die rechte, dann aber wieder die linke Hand mit einem Sackmesser verletzt worden sein soll, stellt sich die Frage, weshalb die rechte Hand durch die Fensteröffnung geschoben, nicht aber die linke Hand durch die gleiche Öffnung herausgezogen werden konnte. Es leuchtet deshalb nicht ein, dass die linke Hand angeblich fixiert gewesen sein soll und deshalb die Scheibe mit einem angeblich mit der rechten Hand ergriffenen Stein habe eingeschlagen werden müssen. Weiter bringt der Berufungskläger vor, dass er begründete Furcht hatte, vom Fahrzeug mitgeschleift zu werden. Er stützt sich dabei auf die Erfahrung bezüglich eines Vorfalles zwischen denselben Personen am 1. Oktober 2001. D. wurde wegen dieses Sachverhaltes mit Urteil vom 23. Oktober 2002 vom Bezirksgericht Landquart der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig gesprochen, weil er versucht haben soll, den Berufungskläger mit seinem Fahrzeug anzufahren. Es gibt zwar nach Schweizerischem Strafrecht keine Pflicht, einer Notwehrsituation ausweichen zu müssen. Dennoch sind erhebliche Zweifel angebracht, ob der Berufungskläger tatsächlich diese Befürchtung gehabt hat. Denn obwohl er offenbar am 1. Oktober 2001 von D. beinahe angefahren worden war, näherte er sich dessen Fahrzeug und stützte sogar seine Hände auf das geöffnete Seitenfenster. Dieses Verhalten bestätigt die Annahme nicht, dass der Berufungskläger von einem entsprechend gefährlichen Verhalten

11 des D. ausgegangen ist. Anzufügen bleibt noch, dass sich der Berufungskläger die Schnittwunden auch durch Glassplitter zugezogen haben kann. Aber selbst dann, wenn ihn D. verletzt haben sollte, hätte er sich – wie dargelegt – zurückziehen können, ohne die Seitenscheibe mit einem Stein einzuschlagen. c) Wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, ist gemäss Art. 33 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Selbst wenn angenommen würde, dass der Berufungskläger von D. mit einem Sackmesser angegriffen worden sei und somit ein unmittelbarer Angriff vorgelegen hätte, so muss immer noch geprüft werden, ob die Abwehrhandlung verhältnismässig gewesen ist. Nach der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung muss die Abwehr nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Verhältnismässig ist eine Abwehr, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, welches den Angriff mit Sicherheit sofort zu beenden vermag, und wenn die betroffenen Rechtsgüter zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis stehen. Zu prüfen sind dabei namentlich die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 68 E. 2a mit Verweisungen; Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 11 f. zu Art. 33 StGB). Wie oben dargelegt, ist entgegen der Darstellung des Berufungsklägers davon auszugehen, dass die angeblich linke Hand nicht fixiert war. Er konnte sich folglich ohne weiteres aus dem Wirkungsbereich des Angriffs zurückziehen. Somit hätte er einer allfälligen Verwundung durch das Sackmesser entgehen können und es bestand nie die Gefahr, dass er vom Auto hätte mitgeschleift werden können. War die linke Hand jedoch nicht zwischen dem Türrahmen und dem Seitenfenster fixiert, ist folglich erstellt, dass es zur Abwehr des Angriffs nicht erforderlich gewesen ist, die Seitenscheibe des Fahrzeugs einzuschlagen. Da das Einschlagen der Seitenscheibe nicht durch die vom Berufungskläger angerufene Notwehr gerechtfertigt ist, weil die Notwehrhandlung nicht erforderlich und folglich nicht verhältnismässig war, kann die Frage, ob die Schnittwunden tatsächlich von D. mittels eines Sackmessers zugefügt worden waren, offengelassen werden. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Berufungsklägers nicht überzeugend und die Vorinstanz hat zu Recht die Notwehrsituation bezüglich des Sachverhaltes vom 29. Dezember 2001 verneint. Sie hat den Berufungskläger somit zu Recht der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig gesprochen, nachdem dieser

12 nie bestritten hat, die Seitenscheibe des Fahrzeugs mit einem Stein eingeschlagen zu haben. Die Berufung ist in diesem Punkt folglich abzuweisen. 5. a) In der Berufungsschrift wird zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Adhäsionskläger die ausseramtlichen Kosten des Adhäsionsbeklagten auferlegt werden können, wenn die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen wird. Dies ergibt sich daraus, dass hinsichtlich der Parteikosten in Ermangelung einer besonderen strafprozessualen Regelung die Bestimmungen der ZPO analog anzuwenden sind; gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO hat somit auch im Adhäsionsverfahren die unterliegende Partei dem obsiegenden Prozessgegner in der Regel dessen aussergerichtlichen Kosten zu ersetzen; wird die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen, so ist der Adhäsionskläger als unterliegende Partei zu betrachten, welche dem Adhäsionsbeklagten in der Regel dessen aussergerichtlichen Kosten zu ersetzen hat (PKG 1990 Nr. 38; Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Zürich 1990, S. 128). Der Berufungskläger rügt, dass die Vorinstanz ihm in diesem Zusammenhang eine ausseramtliche Entschädigung mit Hinweis auf den geringen Aufwand nicht zugesprochen habe. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers verfasste eine schriftliche Vernehmlassung bezüglich der Adhäsionsklage im Umfange von sechs Seiten. Darüber hinaus musste er an der Hauptverhandlung mündlich zur Adhäsionsklage Stellung nehmen, da der Adhäsionskläger an der Klage festhielt. Damit ist die Feststellung der Vorinstanz, dass der Aufwand derart gering war, dass auf eine Entschädigung verzichtet werden kann, als unzutreffend zu werten. Weiter ist festzuhalten, dass im vorliegenden Falle sicherlich keine Ausnahmegründe für das Absehen von der ausseramtlichen Entschädigungspflicht des Adhäsionsklägers vorliegen, da die Verweisung der Adhäsionsklage auf den Zivilweg auf die ungenügende Substantiierung der Forderungen durch ihn selbst zurückzuführen ist. Der Bezirksgerichtsausschuss Landquart hätte daher dem Berufungskläger eine angemessene ausseramtliche Entschädigung bezüglich der Adhäsionsklage zusprechen müssen. Aufgrund des dargestellten Aufwandes ist eine Entschädigung von Fr. 1´000.-- angemessen. Die Berufung ist in diesem Punkt folglich gutzuheissen. b) Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungsschrift die Abweisung der Adhäsionsklage bezüglich des Sachverhaltes vom 26. Januar 2001, weil dieser Anspruch verjährt sei. Gemäss Art. 60 Abs. 2 OR gilt für Zivilansprüche, die aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werden, die Verjährung des Strafrechts, sofern eine längere Verjährungsfrist vorgeschrieben ist. Wie oben dargelegt gilt be-

13 züglich des Sachverhaltes vom 26. Januar 2001 eine einjährige relative und eine zweijährige absolute Verjährungsfrist. Zivilrechtlich betragen die Verjährungsfristen für Forderungen aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 60 Abs. 1 OR relativ ein Jahr und absolut zehn Jahre. Auf den vorliegenden Anspruch aus Sachbeschädigung sind folglich die zivilrechtlichen Verjährungsregeln anzuwenden. Im Gegensatz zur strafrechtlichen Verjährung, die mit der Tatbegehung zu laufen beginnt, verjährt der Anspruch auf Schadenersatz gemäss Art. 60 Abs. 1 OR in einem Jahr von dem Tage an gerechnet, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat. D. kannte die Person und den Schaden spätestens am 10. März 2001 mit der Entgegennahme der Überwachungskamera von der Polizei. Die Adhäsionsklage wurde von seinem Rechtsvertreter am 5. September 2002 und folglich weit über ein Jahr nach Beginn der Verjährungsfrist geltend gemacht. Fraglich ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass durch die Unterbrechung der strafrechtlichen Verjährungsfrist gemäss Art. 72 aStGB auch die zivilrechtliche Verjährungsfrist unterbrochen wird. Selbst für die gemäss Art. 60 Abs. 2 OR auf zivilrechtliche Ansprüche angewandten strafrechtlichen Verjährungsfristen gelten die zivilrechtlichen Regeln der Verjährungsunterbrechung von Art. 135 f. OR und nicht von Art. 72 aStGB (Brehm, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1998, 2. Auflage, N 93 zu Art. 60 ZGB). Dies hat folglich auch für die zivilrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR zu gelten. Art. 135 Ziff. 2 OR enthält eine abschliessende Aufzählung der Unterbrechungsgründe seitens des Gläubigers (Berti, Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 2002, 3. Auflage, N 180 zu Art. 135 OR). Demnach können Untersuchungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden die zivilrechtlichen Verjährungsfristen nicht unterbrechen. Die Adhäsionsklage bezüglich des Sachverhaltes vom 26. Januar 2001 ist daher verjährt und wird aufgrund der vom Berufungskläger vorgebrachten Verjährungseinrede abgewiesen. 6. a) Der Berufungskläger beantragt die Verfahrenskosten des Kreisamtes Fünf Dörfer und des Bezirksgerichtsausschusses Landquart auf die Gerichtskasse zu nehmen. Soweit das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart jedoch bestätigt wurde, sind die Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen. Zu klären ist jedoch die Frage, ob die Verfahrenskosten bezüglich des Sachverhaltes vom 26. Januar 2001 weiterhin vom Berufungskläger zu tragen sind, auch wenn dieses Verfahren in der Berufung aufgrund der Verfolgungsverjährung vor dem Kantonsgerichtsausschuss eingestellt werden musste.

14 Grundsätzlich werden bei definitiver Einstellung des Verfahrens die Kosten dem Staat auferlegt. Art. 157 StPO bestimmt jedoch, dass bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens, das heisst wenn der Fall bereits dem Gericht überwiesen wurde, dem Angeklagten beziehungsweise Angeschuldigten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn dieser durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird diese Bestimmung gemäss konstanter Praxis restriktive beziehungsweise zugunsten des Betroffenen ausgelegt. Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kommt höchstens dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann und zwischen diesem schuldhaften Verhalten und den auferlegten Kosten ein Kausalzusammenhang besteht. Dabei genügt es jedoch nicht, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten objektiv zur Untersuchung oder Verlängerung des Verfahrens Anlass gegeben hat. Das Bundesgericht spricht von einer Haftung für prozessuales Verschulden beziehungsweise von einer zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten (vgl. BGE 116 Ia 162 ff., BGE 115 Ia 111 ff. und 309 ff.; BGE 109 Ia 160 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind zwei Gruppen von Fällen zu unterscheiden. So einerseits diejenigen, in denen dem Beschuldigten ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne zur Last gelegt wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn dieser die Untersuchungsorgane durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert und verlängert, indem er nicht zu Verhandlungen erscheint. Andererseits gibt es jene Fälle, in denen dem Beschuldigten wegen des Verhaltens, das Gegenstand des Strafverfahrens war, die Kosten auferlegt werden mit der Begründung, dieses Verhalten sei zwar nicht strafbar, aber unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar. Dies ist nur dann der Fall, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162ff.; PKG 1995 Nr. 30; ZR 99 [2000] S. 13 ff., S. 24 ff. und S. 178 ff.; prozessuales Verschulden im weiteren Sinne). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a). b) In den Akten findet sich kein Hinweis darauf, dass der Berufungskläger das Verfahren durch sein Verhalten erschwert oder verlängert hätte. Er hat vielmehr

15 die heruntergerissene Kamera sofort auf dem Polizeiposten U. abgegeben. Ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne, das eine Auferlegung der Kosten rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Es bleibt zu prüfen, ob das Verhalten des Berufungsklägers als prozessuales Verschulden im weiteren Sinne anzusehen ist, das heisst, ob er mit seinem Verhalten klar gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Norm des schweizerischen Rechts verstossen hat. Der Berufungskläger hat unbestrittenermassen die Überwachungskamera heruntergerissen und dabei einen Sachschaden verursacht. Wie oben dargelegt hat er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt und sein Verhalten war kausal für die unfreiwillige Vermögensminderung bei D.. Da ein Eingriff in das Eigentum als absolutes Rechtsgut vorliegt, hat er auch widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR gehandelt. Demnach handelt es sich beim Sachverhalt vom 26. Januar 2001 um eine zivilrechtlich vorwerfbare Handlung im Sinne von Art. 41 OR. Auch wenn das Verfahren bezüglich des Sachverhaltes vom 26. Januar 2001 vom Kantonsgerichtsausschuss definitiv eingestellt werden muss, liegt insoweit ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne vor, so dass der Berufungskläger die betreffenden Verfahrenskosten der Vorinstanz zu tragen hat. Werden die Kosten dem Angeschuldigten in Sinne der oben dargelegten Praxis auferlegt, entfällt auch der Entschädigungsanspruch (vgl. Padrutt, a.a.O., Ziff. 1.8 zu Art. 161 StPO). Das Verhalten des Berufungsklägers ist unter diesen Umständen nämlich – wie dargelegt – als zivilrechtlich vorwerfbar anzusehen, womit auch die Voraussetzung der Verweigerung einer Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 Satz 2 StPO (verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten) offensichtlich erfüllt ist. Das Kriterium der „zivilrechtlich vorwerfbaren Weise“, in welcher gegen eine Rechtsnorm klar verstossen worden sein muss, wird – wie in der zürcherischen Praxis – auch in der bündnerischen Praxis seit jeher gleichgesetzt mit den kantonalrechtlichen Begriffen „verwerflich“ und „leichtfertig“. Zivilrechtlich vorwerfbar bedeutet eben absichtliches oder fahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 41 OR. Ob mit dem Begriff der Verwerflichkeit ein höherer Grad des Verschuldens verlangt wird, kann offen bleiben, weil Leichtfertigkeit schon eine genügende Haftungsgrundlage darstellt (vgl. ZR 99 Nr. 64, S. 178 ff.). Dass das Verhalten des Berufungsklägers zumindest leichtfertig gewesen ist, ergibt sich bereits aus den entsprechenden Erwägungen zum Vorfall vom 26. Januar 2001. Von einem Zweifelsfall, bei welchem die Kostenauflage zu unterbleiben hätte und eine Entschädigung zuzusprechen wäre, kann keine Rede sein, denn wie oben dargelegt hat die Vorinstanz den Berufungskläger zu Recht wegen des Sachverhaltes vom 26. Januar 2001 der geringfügigen Sachbeschädigung für schuldig befunden; die Einstellung des Verfahrens vor dem Kantonsgerichtsausschuss ist ausschliesslich auf die im Rechtsmittelverfahren

16 eingetretene, absolute Verfolgungsverjährung zurückzuführen. Ist die Kostenauflage an E. für das vorinstanzliche Verfahren trotz der Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt und steht ihm für das vorinstanzliche Verfahren auch keine Entschädigung zu, so ist seine Berufung in diesen Punkten abzuweisen. 7. Nach dem Gesagten ist das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung bezüglich des Sachverhaltes vom 26. Januar 2001 einzustellen, die Adhäsionsklage in derselben Sache abzuweisen und der Berufungskläger für die Adhäsionsklage vor der Vorinstanz aussergerichtlich angemessen zu entschädigen, wie dies in der Berufungsschrift beantragt worden ist. Mit seinen weiteren Berufungsanträgen ist E. jedoch nicht durchgedrungen. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Hälfte der Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens E. und die andere Hälfte dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Letzterer hat den Berufungskläger für dessen Aufwand im Berufungsverfahren zudem angemessen zu entschädigen (Art. 160 StPO).

17 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. Das Strafverfahren bezüglich des Vorfalles vom 26. Januar 2001 wegen geringfügiger Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB wird eingestellt. 3. E. ist schuldig der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB (Vorfall vom 29. Dezember 2001). 4. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 200.--. 5. Die Adhäsionsklage bezüglich des Sachverhaltes vom 26. Januar 2001 wird abgewiesen und diejenige bezüglich des Sachverhaltes vom 29. Dezember 2001 wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer von Fr. 150.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Landquart von Fr. 1´749.90 gehen zu Lasten von E.. 7. D. hat E. für das Adhäsionsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1´000.-- zu entschädigen. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1´500.-- gehen zur Hälfte zu Lasten von E. und zur anderen Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher E. für das Berufungsverfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. 9. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 10. Mitteilung an: __________

18 Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

SB 2003 6 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 02.04.2003 SB 2003 6 — Swissrulings