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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.05.2003 SB 2003 5

8 mai 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·14,160 mots·~1h 11min·5

Résumé

Betrug, mehrfacher vollendeter Betrugsversuch, mehrfache Urkundenfälschung und Unterlassung der Buchführung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 18\x3Cbr\x3E | Vermögen

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: C., 07./08. Mai 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 5 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Burtscher, Aktuar Conrad. —————— In der strafrechtlichen Berufung des N., Angeklagter und Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Théo Chr. Portmann, Alexanderstrasse 1, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 7. März 2002, mitgeteilt am 15. Januar 2003, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin, und Af., Adhäsionskläger, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Betrug, mehrfachen vollendeten Betrugsversuch, mehrfache Urkundenfälschung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung, hat sich ergeben: A.1. N. wurde am 16. Juli 1953 in C. geboren und wuchs dort zusammen mit einem Bruder (geb. 1950) und einer Schwester (geb. 1952) in wohl geordneten

2 Familienverhältnissen auf. Nach dem Besuch der Volksschule (6 Jahre Primar-, 3 Jahre Sekundarschule) absolvierte er von 1969-1972 mit Erfolg eine dreijährige kaufmännische Lehre bei der Textilagentur Ro., C.. Von 1972 bis 1974 war er bei der Rhätischen Bahn als Verwaltungsangestellter für die Buchhaltung zuständig. Anschliessend arbeitete er zwei Jahre als Sachbearbeiter in der Visabuchhaltung bei der Schweizerischen Bankgesellschaft in C. und von Ende 1976 bis Mitte 1980 im Architekturbüro TD., C., als Buchhalter und Liegenschaftenverwalter. Ab Mitte 1980 bis Februar 1985 arbeitete N. als Buchhalter beziehungsweise Leiter Finanzen für die Bauunternehmung Gebr. GB. Hoch- und Tiefbau AG in B., wo er später in die Geschäftsleitung aufstieg. Von März 1985 bis Ende 1986 war er für die Firma SY. AG in Triesen/FL als Leiter Finanzen und Controller tätig. In dieser Zeit schloss er weitere Ausbildungen zum eidg. dipl. Buchhalter (1985) und Betriebsökonom dipl. oek. (1987) mit Erfolg ab. Anfangs 1987 kehrte er zur Bauunternehmung Gebr. GB. Hoch- und Tiefbau AG zurück und blieb dort bis im November 1991, wobei er auch für deren Tochtergesellschaft GGS. AG tätig und dort für Finanzen, Verwaltung und Akquisitionen zuständig war. Sein dortiger Monatslohn betrug Fr. 14'000.–. Von 1992 bis 1995 war er bei der HA. AG, Lebensmittel, S., als Leiter des Controlling angestellt, ehe er im November 1995 zur RG. Garage AG in C. wechselte. Von Ende 1996 bis Juni 1998 arbeitete N. als Controller für die Firma RSD. AG in B.. Anschliessend war N. beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden als Controller tätig. Diese Anstellung kündigte er unter dem Druck der gegen ihn am 17. Februar 1999 eröffneten Strafuntersuchung vorzeitig auf Ende Februar 1999. Danach blieb er bis zum 1. November 1999 arbeitslos, ehe er als Controller bei der HDW. eine neue Anstellung fand. Ab Oktober 2001 arbeitete N. für ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 9'000.– als Anlageberater bei der G. Versicherungen. Seine Tätigkeit bei der HDW. führte er bis Ende April 2002 als Teilpensum (jeweils samstags und sonntags) weiter. Im Zug des Einbruchs von Markt und Börse kündigte die G. Versicherungen den Arbeitsvertrag auf Ende 2002. 2. N. war oder ist an folgenden Firmen, die er teilweise mitbegründet hat, wirtschaftlich beteiligt und/oder in der Geschäftsleitung tätig: ─ EFS. EFS, Einzelfirma von N., gescheitert ─ N. AG, Treuhand und Immobilien, 1986 gegründet, 2000 liquidiert ─ I. Immobilientreuhand B. AG, 1988 gegründet, 1993 Konkurs ─ I. Immobilientreuhand O. AG, 1989 gegründet, 1995/96 Mantel verkauft

3 ─ AN. AG, Grabs, 1989 gegründet, 1994 gelöscht infolge Konkurs ─ IR., einfache Gesellschaft, 1992 gegründet, nunmehr IR. AG, in der N. neu Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift ist ─ RE. GmbH, W., 1995 gegründet, 1998 gelöscht infolge Konkurs (mangels Aktiven eingestellt) ─ Reinhard RS. GmbH, Berlin, Geschäftsführer ─ X. AG, seit 1995 Mitglied des VR, 2000 Konkurs (mangels Aktiven eingestellt) ─ RSD. AG, Zweigniederlassung B., 1996 gegründet, 1998 gelöscht ─ CM. Trading AG, V., Vertrieb von Textilien, nach Verlustübernahme durch Miteignerin ausgeschieden ─ BFY. GmbH, Widnau, 1997 gegründet, 2002 liquidiert ─ CL. AG, C., Mitglied des VR, seit 6.2.2003 ohne Zeichnungsberechtigung ─ CT. GmbH, St. Moritz, gegründet 2001 ─ N., Unternehmensberatungen, Treuhand, in C., Einzelfirma, 2002 eingetragen Ferner hatte sich N. in seiner zweiten Anstellungszeit von 1987-1991 bei der Bauunternehmung Gebr. GB. Hoch- und Tiefbau AG zusammen mit dem wirtschaftlichen Eigentümer seiner Arbeitgeberfirma, A. G., finanziell oder zumindest mit Ideen an rund 20 - 30 weiteren Baugesellschaften beteiligt, an deren Namen er sich eigenen Angaben zufolge nicht mehr erinnern kann. Da sich im Zuge der Immobilienkrise die Liegenschaften dieser Gesellschaften nicht mehr verkaufen liessen, wurde im Februar 1993 über N. der Privatkonkurs eröffnet und im September 1996 geschlossen. Die ungedeckten Forderungen beliefen sich auf über 12 Mio. Franken und rührten mehrheitlich aus Solidarverpflichtungen, die er in seiner Zeit bei der Bauunternehmung Gebr. GB. Hoch- und Tiefbau AG eingegangen war. Im Jahre 1988 hatte sich N. in W. ein eigenes 9-Zimmer-Haus für 1 ½ Mio. Franken gebaut und dafür eine Hypothek von Fr. 950'000.– aufgenommen. Das Haus musste in der Folge für lediglich Fr. 700'000.– verkauft werden. 3. Zu Beginn der Strafuntersuchung hatte N. Steuer- und Privatschulden in der Höhe von rund Fr. 27'000.–. Den überwiegenden Teil dieser Schulden konnte

4 N. mit seinem Anteil (Fr. 60'000.– bis 80'000.–) am Erlös aus dem Verkauf der ihm und seinen Geschwistern hinterlassenen elterlichen Liegenschaft noch während der Strafuntersuchung begleichen. Eine im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafsache erhobene Zivilforderung von DM 10'000.– nebst Zinsen seit 17. Februar 1999 hat N. rund zur Hälfte getilgt. Zumindest der geschäftliche Ruf von N. muss als angeschlagen bezeichnet werden. 4. Am 31. Mai 1977 verheiratete sich N. mit G. NI.. Aus dieser Ehe gingen die Kinder M. (Jahrgang 1980), L. (Jahrgang 1984) und S. (Jahrgang 1989) hervor. G. N. geht einer Halbtagesbeschäftigung in der Cafeteria der PKW., C., nach; dabei erzielt sie ein monatliches Einkommen von Fr. 1'550.– netto. Aus der Zwangsversteigerung der ehemaligen ehelichen Liegenschaft in W., welche ihr N. vor seinem Konkurs überschrieben hatte, verblieb ihr eine Bankschuld in Höhe von Fr. 150'000.–, welche in der Zwischenzeit überwiegend abgetragen ist. 5. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist N. nicht verzeichnet. 6. N. befand sich vom 15. Februar 1999 bis zum 19. März 1999 in Domat/Ems und C. in Untersuchungshaft. B. Nach einer am 17. Februar 1999 eröffneten Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 28. Mai 2001 Anklage gegen N. und überwies die Sache zur Beurteilung dem Bezirksgericht Plessur. Die Anklage stützt sich gemäss Anklageschrift auf folgende Sachverhalte: " A) bezüglich des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB: Am 26. September 1995 erwarben N. und Helmut Lt. den Aktienmantel der X. AG, bestehend aus 50 Inhaberaktien im Nominalwert von je Fr. 1'000.-- zum Preis von Fr. 5'000.-- zuzüglich Fr. 2'000.-- Abwicklungsspesen. Am 07. Juli 1998 wurde der Sitz von Basel nach C. verlegt. Das Bezirksgericht Plessur eröffnete am 15. Dezember 1999 den Konkurs über die X. AG und stellte diesen mangels Aktiven am 14. Januar 2000 wieder ein. N. war in der Zeit vom 03. Oktober 1995 bis zur Löschung im Handelsregister am 08. Mai 2000 alleiniges eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrates der X. AG. Am 29. Dezember 1998 wurde Helmut Lt. als Direktor eingetragen. Jener war schon seit dem 30. Oktober 1995 als Generalbevollmächtigter für die X. AG tätig. Am 28. Dezember 1998 schlossen N. und Helmut Lt. mit der M + M GmbH einen Kreditvertrag ab, worin sie sich verpflichteten, jener Firma am 15. Februar 1999 einen Kredit in der Höhe von DM 5 Mio. für den Ankauf und Umbau eines Grundstücks in Deutschland zu gewähren, obwohl sie hierfür gar nicht in der

5 Lage waren. Zur Überprüfung der Werthaltigkeit des Objektes sollte der Kreditnehmer 1% der Kreditsumme zugunsten der X. AG einzahlen. Mit Zusatzvereinbarung vom 28. Dezember 1998 akzeptierten N. und Helmut Lt. eine Anzahlung von DM 30'000.-- bzw. eine Barauszahlung von DM 10'000.--. Am 03. Januar 1999 nahm der Angeklagte N. in Savognin vom Vertreter der M + M GmbH, Af., den Betrag von DM 10'000.-- in bar entgegen. Davon übergab er etwa Fr. 4'000.-- an Helmut Lt. als Spesenersatz. Mit dem Rest bezahlte er Rechnungen der X. AG wie z.B. die Leasingrate des BMW oder Telefonrechnungen. In der zweiten Zusatzvereinbarung vom 03. Januar 1999 verpflichteten sich N. und Helmut Lt., bei Nichtzustandekommen des Kredits, den Betrag von DM 10'000.- - am 16. Februar 1999 zurückzuerstatten. Mit Schreiben vom 11. Mai 1999 sicherte N. die Vertragserfüllung in den nächsten 20 Tagen, bis spätestens dem 31. Mai 1999 zu. In der Folge kam es dann weder zur Gewährung des Kredits noch zur Rückerstattung der Anzahlung. Af. reichte am 12. März 2001 eine Adhäsionsklage in der Höhe von DM 14'044.– ein. " B) bezüglich des mehrfachen vollendeten Betrugsversuchs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB: 1. Mit Schreiben vom 23. Juni 1997 trat die Unitron SA das Guthaben auf dem Sparheft der Cassa di Mutualità di Andria, No. 756/986, lautend auf Francesco Durante, im Betrag von ITL. 34'305'000'000.-- an die X. AG ab. Am 24. Juni 1997 nahm N. das Original des Sparhefts entgegen. Am 03. Oktober 1997 bevollmächtigte er Helmut Lt., das Sparheft zur Beschaffung eines Kredits zu verpfänden. Am 07. November 1997 leitete Helmut Lt. das fragliche Libretto an Rechtsanwalt Johannes Gr. in Un. zur Belehnung weiter. Am 21. November 1997 bestätigte der Angeklagte, dass die erste Gewinn- und Provisionsauszahlung aus dem verpfändeten Sparbuch am 28. November 1997 in der Höhe von US $ 520'000.-- erfolgen werde, was dann jedoch nicht der Fall war. Am 29. Juni 1998 bestätigte der Angeklagte Edward Hg., dass jener rechtmässiger Besitzer des Sparbuchs. sei und dies zur Absicherung eines Kredits verwenden könne. Vorliegend kam es zu keiner Belehnung des Sparbuchs und zu keiner Auszahlung eines Kredits. Die in Italien rechtshilfeweise durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass die Cassa di Mutualità di Andria nicht existiert, und dass das Sparheft gefälscht ist. 2. Am 14. November 1997 unterzeichnete der Angeklagte zusammen mit Helmut Lt. und Jakob Fo. eine Provisionsvereinbarung. Gegenstand dieses Vertrages war die Vermittlung eines Kredits und Investments durch die X. AG aufgrund des Librettos di Deposito a Risparmio No. 54913, Banca Cattolica. Bis zum 15. Dezember 1997 sollten US $ 6 Mio. in bar, sowie von Februar 1998 bis Februar 1999 monatlich je US $ 2 Mio. ausbezahlt werden. Mit Quittung vom 04. Dezember 1997 bestätigten N. und Helmut Lt. den Empfang des Sparbuchs. No. 26 21 02176-78 (Dokument-Nr. 54913) der Banca Cattolica, lautend auf Abazia Maria Francesca, mit einem Saldo von ITL. 150'621'318'000.--. Helmut Lt. präsentierte dieses Sparheft am 15. Januar 1998 bei der Bank Credito Italiano in London, um es dort für 14 Monate zu hinterlegen und einen Kredit aufzunehmen. Dabei wurde er von der Polizei verhaftet und das Sparbuch beschlagnahmt. Die Ermittlungen ergaben, dass das Sparheft am 03. November 1997 von Frau Abazia eröffnet und gleichentags wegen Verlust gesperrt worden war. Der aktuelle Saldo beträgt bloss ITL. 480'000.--. Vorliegend kam es nicht zur Auszahlung eines Kredits.

6 3. Am 25. März 1998 übergab Helmut Lt. an Johannes Gr. ein neues Sparheft der Banca Cattolica mit der Nummer 26 21 02176-78 (Dokument-Nr. 95813), lautend auf X. AG, mit einem nachgeführten Saldo von ITL. 157'211'000'387.--. Am 29. Juni 1998 bestätigte der Angeklagte Edward Haftweg, EW. Banking Corp., dass er rechtmässiger Besitzer dieses Sparbuchs sei und es für die Absicherung eines Kredits verwenden könne. Die Abklärungen in Italien ergaben, dass die Banca Cattolica ein solches Sparheft nicht herausgegeben hatte. Vorliegend kam es nicht zur Auszahlung eines Kredits. 4. Im März 1998 erhielten N. und Helmut Lt. ein Sparbuch der Banca di Roma Nr. 2130236-04, lautend auf Daniele Mario Ruffo, mit einem Saldo von ITL. 88'672'614'090.--. Dieses Sparheft leiteten der Angeklagte und Helmut Lt. am 18. April 1998 an Johannes Gr. weiter. Dieser wiederum gab es an Edward Hg.. Am 29. Juni 1998 bestätigte der Angeklagte Edward Hg., dass er rechtmässiger Besitzer dieses Sparbuchs sei und es für die Absicherung eines Kredits verwenden könne. Hg. präsentierte es in der Folge am 08. Juli 1998 bei der Bank für Tirol und Vorarlberg in Wien, um gestützt darauf einen Kredit von DM 50 Mio. aufzunehmen. Die Bundespolizeidirektion in Wien stellte das fragliche Sparheft sicher. Die Ermittlungen in Italien ergaben, dass es am 20. März 1998 eröffnet wurde, der Saldo jedoch nur ITL. 100'000.-- betrug. Daniele Ruffo hatte am 30. März 1998 den Verlust des Sparhefts bei der italienischen Polizei gemeldet. 5. Im Schreiben vom 04. Januar 1999 bestätigten N. und Helmut Lt., dass sie der PiH., Pierre-John Zg., 12 Certificates of Deposit der Cassa di Mutualità di Andria, Nr. DGLMN 30798-1/12, im Wert von je US $ 10 Mio. zur Verpfändung und vertraglich vereinbarten Verwendung übertragen. Der Angeklagte erstellte in der Folge Kopien dieser CDs und liess sie durch Helmut Lt. Pierre-John Zg. faxen. Im Schreiben vom 08. Januar 1999 bestätigte Zg., dass die 12 CDs für ein Tradingprogramm bei der Barclays Bank angenommen und die CDs bis zu 84 % belehnt würden. Die Nettporendite für die X. AG würde sich während 40 Wochen auf 40 % belaufen. Die ersten US $ 5 Mio. würden innerhalb einer Woche ausbezahlt. Mit Schreiben vom 10. Januar 1999 wurde die X. AG von Tom Sb., der in dieser Sache ebenfalls für Zg. tätig wurde, angewiesen, die CDs bei der Banca di Roma ins Depot zu geben. Noch gleichentags bestätigten N. und Helmut Lt., dass die fraglichen CDs per Kurier zur Banca di Roma in Mailand gebracht und dann ein sogenanntes Safekeeping Receipt von der Banca di Roma zur Barclays Bank in London geschickt werde. Am 14. Januar 1999 faxte N. einen Depotschein an Pierre-John Zg. und der Bank in Andorra. Dieser Depotschein trägt den Namen der Banca di Roma, Filiale 3 in Milano und das Datum vom 18. Dezember 1998. Darin wird der X. AG bestätigt, dass sie 12 CDs der Nummern DGMNL 30798-1 bis 12 im Wert von je US $ 10 Mio. ins Depot gelegt habe. Mit Schreiben vom 10. Januar 1999 beanstandete Tom Sb., dass der gefaxte Depotauszug nicht vom Januar 1999 datiert und nicht in der Form eines von zwei Bankangestellten unterschriebenen "Safekeeping Receipt" ausgestellt sei. In der Folge veranlasste N. über Hs. Müller in Zürich die Erstellung eines Safekeeping Receipt der Banca di Roma. Darin wird bestätigt, dass die Banca di Roma zugunsten der X. AG die fraglichen 12 CDs im Wert von total US $ 120 Mio. halte, darauf keine Drittansprüche bestehen würden und das Geld nicht von krimineller Herkunft sei. Dieses Safekeeping Receipt faxte N. am 18. Januar 1999 an Jean-Claude Bt., Banker der Barclays Bank in London. Mit Schreiben vom 27. Januar 1999 traten N. und Helmut Lt. vom Vertrag mit Pierre-John Zg. zurück.

7 Die Ermittlungen ergaben, dass es sich vorliegend um gefälschte, auf einem Personalcomputer erstellte CDs handelte, da weder die ausstellende Bank, die Cassa di Mutualità di Andria, noch ein Anspruch der X. AG auf US $ 120 Mio. existieren. Aus diesen Gründen handelte es sich sowohl beim Depotschein der Banca di Roma vom 18. Dezember 1998 als auch beim Safekeeping Receipt vom 18. Januar 1999 um Fälschungen. Vorliegend kam es zu keiner Auszahlung von Geldern. 6. Der Angeklagte führte in der Bilanz per 31. Dezember 1995 wahrheitswidrig auf, dass die X. AG bei der Cassa di Mutualità di Andria Wertschriften im Betrag von Fr. 251'236'875.--, bei der Banca Cattolica von Fr. 121'590'358.65 sowie bei der Banca di Roma von Fr. 481'569'547.25 hält. Ausserdem führte er wahrheitswidrig an, dass die X. AG über gesetzliche Reserven von Fr. 3,5 Mio. und über freie Reserven von Fr. 25 Mio. verfügen würde. In der konsolidierten Erfolgsrechnung wies er zudem einen Finanzertrag von Fr. 72'637'222.18 sowie einen Gewinn von über Fr. 14 Mio. aus. Für das Jahr 1996 erstellte der Angeklagte zwei verschiedene wahrheitswidrige Bilanzen. In der einen führte er als Wertschriften einen Betrag von über Fr. 199 Mio. auf, in der anderen von über Fr. 838 Mio. Auch im Jahre 1997 erstellte er wiederum zwei wahrheitswidrige Jahresrechnungen. Die eine mit Wertschriften von über Fr. 196 Mio., die andere mit Wertschriften von über Fr. 818 Mio. In dem per 30. November 1998 erstellten Status führte der Angeklagte Wertschriften im Totalbetrag von Fr. 1,4 Mia. und Eigenkapital von Fr. 2'393'538.20 auf. Diese Bilanz faxte der Angeklagte am 08. Dezember 1996 (recte: 1998) an Irene von Khreninger-Guggenberger. Per 31. Dezember 1998 erstellte der Angeklagte wiederum zwei Bilanzen. Die eine mit Wertschriften von über Fr. 846 Mio. und Eigenkapital von über Fr. 44 Mio., die andere mit Wertschriften von total Fr. 788 Mio. und Eigenkapital ebenfalls von über Fr. 44 Mio. Die letztgenannte Bilanz faxte der Angeklagte am 12. Januar 1999 an Andreas Jg. nach Düsseldorf." C) bezüglich der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB: Am 26. September 1995 erwarben N. und Helmut Lt. den wertlosen Aktienmantel der X. AG. Am 01. September 1998 mietete der Angeklagte in der S-Gasse 11 Büroräumlichkeiten für monatlich Fr. 700.--. Am 02. September 1998 leaste er zudem einen BMW 523i im Wert von Fr. 49'000.-- zu einer monatlichen Leasingrate von Fr. 1'161.--. Aus legaler Geschäftstätigkeit flossen der X. AG keine Mittel zu. Die ungedeckten Forderungen im Konkurs belaufen sich mindestens auf Fr. 36'000.--. Für das Geschäftsjahr 1998 erstellte der Angeklagte lediglich die Eröffnungsbilanz. Die anfallenden Belege wurden gesammelt, nicht jedoch verbucht." Gegen einen Teil der Mitbeteiligten wurden im In- und Ausland separate Verfahren geführt. Namentlich wurde die Strafuntersuchung im Fall des deutschen Staatsangehörigen Helmut Lt. nach Deutschland abgetreten, nachdem dort bereits ein Strafverfahren hängig war und bestimmte Straftaten mangels Zuständigkeit (Auslandstat eines Ausländers) hier nicht verfolgt werden konnten.

8 C.1. Mit schriftlicher Ergänzung der Anklageschrift im Sinne von Art. 100 Abs. 3 StPO vom 28. Mai 2001 stellte und begründete die Staatsanwaltschaft Graubünden die folgende Strafanträge: "1. N. Martin sei des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, des mehrfachen vollendeten Betrugsversuchs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 16 Monaten Gefängnis zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 33 Tagen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche." 2. Nach teilweise ergänzter Strafuntersuchung und nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung vom 7. März 2002 fällte das Bezirksgericht Plessur folgendes Urteil: "1. N. ist schuldig des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, des mehrfachen vollendeten Betrugsversuchs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB. 2. Dafür wird er mit 16 Monaten Gefängnis bestraft, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 33 Tagen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. 4. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Adhäsionskläger Af. den Betrag von EUR 2'219.83 zuzüglich Zins von 5 % ab 6.5.2001 sowie den Betrag von EUR 476.13 als Verzugszins für die Zeit vom 17.2.1999 bis 5.5.2001 zu bezahlen. 5. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 35'143.30 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 10'781.10, Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.-- plus Barauslagen von Fr. 1'500.-- und Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 20'662.20) gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der Untersuchungshaft und des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. 6. .....(Rechtsmittelbelehrung). 7. .....(Mitteilung)." D.1. Gegen das am 15. Januar 2003 mitgeteilte Urteil liess N. durch seinen amtlichen Verteidiger innert Frist mit Eingabe vom 5. Februar 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss einlegen, mit den folgenden Anträgen:

9 "1. Die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils-Dispositivs sei aufzuheben und N. sei bezüglich der Anklagen • des Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB), • des mehrfachen vollendeten Betrugsversuches (Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), • der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und • der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) von Schuld und Strafe freizusprechen, hingegen • wegen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen und milde zu bestrafen. Eventuell sei N. bezüglich der Anklagen • des Betruges, • des mehrfach vollendeten Betrugsversuches und • der mehrfachen Urkundenfälschung von Schuld und Strafe freizusprechen, hingegen • wegen Misswirtschaft und • wegen Unterlassung der Buchführung schuldig zu sprechen und milde zu bestrafen. 2. Ferner sei die Ziffer 2 des angefochtenen Urteils-Dispositivs aufzuheben und - wie immer Ihr Schuldspruch ausfällt - möge die gegen N. zu verhängende Strafe 6 Monate Gefängnis nicht übersteigen. 3. Des weitern sei - je nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens die Ziffer 5 des angefochtenen Urteils bezüglich des Kostenspruches aufzuheben, und es seien die Kosten der ersten Instanz neu zu regeln, unter Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren. 4. Im weiteren seien 4.1 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen; 4.2 N. für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zuzugestehen; 4.3 die beiliegende persönliche Stellungnahme von N. zum angefochtenen Urteil als Bestandteil der Berufungsschrift zu anerkennen." 2. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete auf eine Vernehmlassung. 3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden schliesst auf Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das erstinstanzliche Urteil.

10 4. An der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss vom 7. Mai 2003 war der Berufungskläger persönlich mit seinem amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Théo Portmann, anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete gestützt auf Art. 145 Abs. 4 StPO auf eine Teilnahme. Einwendungen gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben. Seit der Hauptverhandlung vor erster Instanz haben sich die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers wie folgt entwickelt: Am 21. November 2002 liess sich N. neu mit der Einzelfirma "N., Unternehmensberatungen, Treuhand" in C. (Zweck Unternehmensberatungen, Treuhandbüro, insbesondere Finanzierungen, Buchhaltungsarbeiten, Steuerberatungen, Energiekonzepte, Vermittlung von Liegenschaften, Finanz- und Vermögensplanungen) im Handelsregister eintragen. Sein steuerbares Jahreseinkommen von rund Fr. 70'000.– erzielt er heute mit folgenden Tätigkeiten: • CL. AG, C., Produktion von Sonnenkollektoren, Arbeits- und Provisionsvertrag, Fixgehalt Fr. 3'750.– brutto, zuzüglich Fr. 1'000.– Spesen sowie 1,5 % Provision bei (derzeit nicht erreichten) Gesamtumsätzen über 3,5 Mio. Fr.; • AVÖ. AG, V., AVÖ.-Factoring, Anwerben von Mitgliedern der Naturärzte-Vereinigung der Schweiz als Kunden auf Provisionsbasis; monatliche Einnahmen geschätzt Fr. 350.–; • HDW., Controlling; monatliche Einnahmen Fr. 1'400.–; • Vermittlervertrag mit G. Versicherungen, keine Einnahmen; • Führen von 6-7 Buchhaltungen; Einnahmen rund Fr. 600.– bis 700.– pro Buchhaltung. Heute steht N. eigenen Angaben zufolge ohne Betreibungen und, abgesehen von Verlustscheinen aus dem Konkurs von 1996, ohne Schulden da. Der Lohn von G. N., die nach wie vor in der Cafeteria der PKW. arbeitet, beläuft sich heute auf Fr. 1'700.– zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen. Die Tochter M. studiert heute im 3. Semester Rechtswissenschaften an der Universität Zürich, L. besucht das Gymnasium und S. die 1. Sekundarklasse in C..

11 5. Der amtliche Verteidiger stellte und begründete die unveränderten Berufungsanträge gemäss Berufungserklärung vom 5. Februar 2003. 6. In seinem Schlusswort bekräftigte N., dass ihm die ganze Sache ausserordentlich leid tue und er bestrebt sei, den Restschaden gegenüber Af. so schnell wie möglich zu begleichen. Er habe nie jemandem schaden wollen. Bei den gefälschten Bilanzen habe es sich um eine Dummheit, ein Spiel, begangen an einem Sonntagnachmittag gehandelt, und es sei nie die Idee gewesen, dass sie verwendet würden. 7. Auf entsprechenden Vorschlag des Vorsitzenden und mit Zustimmung des Verteidigers und Berufungsklägers beschloss das Gericht zu fortgeschrittener Stunde, die Beratung am Folgetag durchzuführen und auf eine mündliche Urteilseröffnung zu verzichten (Art. 127 Abs. 1 StPO). 8. Auf die Begründung der Berufungsanträge, das angefochtene Urteil, die Akten und das weitere Resultat der persönlichen Befragung des Berufungsklägers an der mündlichen Hauptverhandlung wird, soweit notwendig und sachdienlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Strafurteile der Bezirksgerichte kann der Verurteilte beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung führen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Erkenntnisses beim Kantonsgerichtsausschuss in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Urteils einzureichen. Die Berufung ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Erkenntnisses gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen formellen Anforderungen genügt die erhobene Berufung im wesentlichen (zum Vorbehalt vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 1c). Weiter wurde sie gegen das vom Verteidiger am 16. Januar 2003 schriftlich empfangene Urteil am 5. Februar 2003 und somit innert Frist eingelegt. Auf sie ist daher einzutreten. b. Die für das Strafuntersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren angeordnete amtliche Verteidigung des Angeklagten durch Rechtsanwalt Dr. Théo Portmann ist antragsgemäss auf das Berufungsverfahren auszudehnen. Art. 102 StPO gilt auch für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers im

12 Berufungsverfahren. Es sind Punkte von einiger Komplexität, namentlich im Sachverhalt, aber auch von rechtlicher Schwierigkeit angefochten, die realistischerweise -quantitativ und qualitativ- kaum von einem Laien allein gehörig vertreten werden können. Auch angesichts der Bedeutung des Verfahrens für den Berufungskläger erscheint die Fortsetzung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren als notwendig im Sinne von Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO. c.aa. Zu der vom amtlichen Verteidiger verfassten Berufungsschrift vom 5. Februar 2003 wurde als Beilage gleichzeitig ein Schriftsatz "Meine Stellungnahme zum Urteil des Bezirksgerichts" eingereicht, der von N. persönlich stammt. Der amtliche Verteidiger beantragt, die von N. verfasste 49-seitige Stellungnahme als Bestandteil seiner eigenen 11-seitigen Berufungsschrift anzuerkennen; er verweist in der Berufungsschrift in weiten Teilen auf die separate Stellungnahme seines Mandanten. Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichtsausschusses ist es grundsätzlich unzulässig, anstelle eigener Begründung in der Berufungsschrift auf andere schriftliche Einlagen zu verweisen (PKG 1999 Nr. 27; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. A. C. 1996, S. 368 N 1). Dem Gericht ist es nicht zuzumuten, die Argumentationen eines Berufungsklägers in verschiedenen Schriftstücken zusammenzusuchen und an seiner Stelle zusammenzutragen. Einem Strafverteidiger ist ferner keine Nachfrist anzusetzen zur Behebung eines Mangels seiner Eingabe gemäss Art. 142 Abs. 2 StPO (PKG 1980 Nr. 31). bb. Wohl ist auch dem durch eine andere Person verteidigten/vertretenen Angeklagten grundsätzlich unbenommen, seine Rechte neben dem Verteidiger selbst auszuüben. Soweit es sich um Willenserklärungen eines fraglos urteilsfähigen Berufungsklägers handelt, wie zum Beispiel Rechtsmittelerklärungen (bei nicht rechtzeitigem Handeln des Verteidigers, vgl. BGE 102 Ia 23) oder Rückzugserklärungen (PKG 1987 Nr. 15), können ihnen auch unmittelbar, das heisst ohne Mitwirkung des Verteidigers, Rechtswirkungen zukommen. Hingegen geht es vorliegend nicht um derartige Willenserklärungen an sich, sondern um die Begründung eines bereits erklärten und überwiegend eindeutigen Willens (Berufungsanträge). Voraussetzung, dass sich das Gericht in geordneter und effektiver Weise mit solchen Motivationserklärungen beschäftigen kann, ist eine einheitliche und klare Darlegung. Nach Sinn und Zweck von Art. 142 Abs. 1 StPO soll die Berufungsschrift ein (einziger) in sich geschlossener Schriftsatz sein. Selbstredend steht dabei die Möglichkeit der Verweisung auf das in Form von Dokumenten vorliegende Ergebnis der Strafuntersuchung offen; die Argumentationsketten hingegen müssen aus dem

13 Schriftsatz selbst ersichtlich sein. Diese Sichtweise steht, jedenfalls bei angeordneter amtlicher Verteidigung, auch im Einklang mit der vorstehend getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte darauf angewiesen ist, dass seine Anliegen von einer fachkundigen Person vorgetragen werden. Dazu im Widerspruch stünde, wenn man in wesentlichen Teilen auf Begründungen abstellen wollte, welche ein zu eigener Verteidigung unfähiger Angeklagter gleichzeitig neben seinem Verteidiger liefert. Welche Verteidigungsstrategie verfolgt wird, entscheidet darum gerade der Verteidiger und nicht der Angeklagte (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, N 514). Der durch einen Offizialverteidiger verteidigte Angeklagte hat nicht das Recht, die Art und Weise der Verteidigung zu bestimmen (BGE 105 Ia 296 E. 1f = Pra 1980 Nr. 85). An dieser Aufgabenteilung zum Zweck eines geordneten Verfahrensgangs, letztlich somit auch im Sinne des Verteidigten, festzuhalten, fällt um so leichter, als der gesetzliche Anspruch auf das letzte Wort (Art. 119 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 2 StPO) dem Angeklagten mit diesem Mittel durchaus die Möglichkeit eröffnet, alles vorzubringen, was nach seiner Auffassung erforderlich ist, um die schriftliche Berufungsbegründung und das Plädoyer des Verteidigers durch Darlegung seines eigenen Standpunktes zu ergänzen (BGE 95 I 356 E. 2c). Zumindest bei mündlicher Verhandlung einer Berufung dürfen folglich die Verteidigungsrechte in allen wesentlichen Punkten auch dann als gewahrt angesehen werden, wenn eine neben der Berufungsschrift des Offizialverteidigers eingelegte persönliche Berufungsbegründung des Angeklagten unbeachtet bleibt. Der Kantonsgerichtsausschuss ist daher grundsätzlich nicht gehalten, die persönliche schriftliche Stellungnahme des Berufungsklägers zu behandeln; es genügt, auf die Eingabe seines Verteidigers zu reagieren (Padrutt, a.a.O., S. 126, N 2.2.; BGE 102 Ia 23 e contrario, Pra 1994 Nr. 184). In welcher Strenge an diesem Grundsatz im einzelnen festzuhalten ist, kann offen bleiben. Wie zu zeigen sein wird, gibt es vorliegend Gründe, gleichwohl auf die schriftliche Stellungnahme des Berufungsklägers -soweit notwendig- einzugehen (vgl. nachstehende Erwägung 4. S. 44 ff.). cc. Als weiteres Argument gegen die Zulassung paralleler Berufungsbegründungen von Verteidiger und Mandant lässt sich die Gefahr von Widersprüchen zwischen denselben ins Feld führen. Dieses Problem ist vorliegend denn auch mehrfach aktuell. So hat der Verteidiger weder im Rechtsbegehren noch in der Begründung der Berufungsschrift die Verurteilung wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB in Frage stellt, sondern diesen Vorwurf ausdrücklich anerkannt. Der Berufungskläger hingegen hat in seiner eigenen Stellungnahme die vorinstanzlichen Erwägungen dazu teilweise kritisiert (act. 01.1, S. 41-44), dies allerdings ohne dass

14 sich daraus ein eindeutiger Anfechtungswille ableiten liesse. Ein weiterer Widerspruch offenbart sich schliesslich darin, dass der Berufungskläger die 3-jährige Probezeit ausdrücklich und vorbehaltlos, auch im Falle eines teilweisen Freispruchs, akzeptiert, wohingegen der Verteidiger an der Hauptverhandlung -allerdings ohne nähere Ausführungen- auf eine Probezeit von 2 Jahren plädiert hat (vgl. nachstehende Erwägung 8.b). d. Soweit der Berufungskläger die im Sachverhalt des angefochtenen Urteils wörtlich zitierte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Satz für Satz kritisiert, ist darauf nicht gesondert einzugehen. Wesentlich sind jene Tatsachen, auf welche das Bezirksgericht in seinem Urteil entscheidend abgestellt hat. e. Durch die rechtzeitig eingereichte Berufung wird die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung gehemmt (Art. 142 Abs. 3 StPO); umgekehrt erwachsen nicht angefochtene Punkte, soweit sie nicht in zwingender Abhängigkeit zu den angefochtenen stehen, in Rechtskraft. Nicht Gegenstand der Berufung bildet vorliegend somit die teilweise gutgeheissene Adhäsionsklage von Af. (Ziff. 4 angefochtenes Urteilsdispositiv). Unter der Voraussetzung, dass es bei der Verurteilung wegen vollendeten Betrugs im Falle von Af. und der M + M GmbH bleibt, ist daher der Zivilpunkt rechtskräftig. Rechtskräftig, weil ebenso unangefochten geblieben, muss sodann der vorinstanzliche Schuldspruch in Bezug auf den Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB angesehen werden (Ziff. 1, 4. Halbsatz angefochtenes Urteilsdispositiv). Wie gezeigt, besteht zwar ein gewisser Widerspruch zwischen den Berufungsanträgen des Verteidigers und der schriftlichen Stellungnahme von N.. Nachdem der Berufungskläger weder in seiner persönlichen Befragung noch in seinem Schlusswort einen hinreichenden Anfechtungswillen in diesem Punkt erkennen liess, ist darauf nicht zurückzukommen. 2.a. Im Falle der Anklage des vollendeten Betrugs zum Nachteil von Af. und der M + M GmbH ist folgender, von der Staatsanwaltschaft behauptete Sachverhalt vollständig unbestritten geblieben: Am 28. Dezember 1998 schloss die X. AG, C., handelnd durch den einzigen Verwaltungsrat N. und deren Direktor Helmut Lt., mit der M + M GmbH, Dresden, einen Kreditvertrag ab, worin sie sich verpflichtete, jener Firma am 15. Februar 1999 einen Kredit in der Höhe von DM 5 Mio. für den Ankauf und Umbau eines Grundstücks in Deutschland zu gewähren. Zur Überprüfung der Werthaltigkeit des Objektes

15 sollte der Kreditnehmer 1% der Kreditsumme zugunsten der X. AG einzahlen. Mit Zusatzvereinbarung vom 28. Dezember 1998 akzeptierten N. und Lt. im Sinne eines Entgegenkommens "wegen langjähriger Geschäftsbeziehungen" eine reduzierte Anzahlung von DM 30'000.–. Die restlichen DM 20'000.– sollten dann vom Kredit abgezogen werden. Am 3. Januar 1999 nahm der Berufungskläger in Savognin von Af. als Vertreter der M + M GmbH, einen Betrag von DM 10'000.– als Anzahlung in bar entgegen. Davon übergab er etwa Fr. 4'000.– an Lt. als Spesenersatz. Mit dem Rest bezahlte er Rechnungen der X. AG wie die Leasingrate für den Firmenwagen BMW und Telefonrechnungen. In einer gleichentags unterzeichneten 2. Zusatzvereinbarung und Quittung an Af. für den Erhalt der DM 10'000.– verpflichteten sich N. und Lt. solidarisch, bei Nichtzustandekommen des Kredits, den aus privaten Mitteln von Af. aufgebrachten Betrag von DM 10'000.– am 16. Februar 1999 unaufgefordert zurückzuerstatten. Mit Schreiben vom 11. Mai 1999 sicherte N. die Vertragserfüllung in den nächsten 20 Tagen, bis spätestens am 31. Mai 1999 zu. In der Folge kam es weder zur Gewährung des Kredits noch zur Rückerstattung der Anzahlung. b. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand des Betrugs ist also objektiv erfüllt, wenn der Täter eine Täuschungshandlung vorgenommen hat, diese arglistig ist, der Täter durch die Täuschung einen Irrtum bei der verfügungsberechtigten Person hervorgerufen hat, aufgrund dieses Irrtums die getäuschte Person eine Vermögensverfügung vorgenommen hat und dadurch das Vermögen, über welches sie verfügt, geschädigt wurde. Objektiv nicht erforderlich ist eine Bereicherung des Täters, die jedoch subjektiv in Form der Bereicherungsabsicht gegeben sein muss (vgl. Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Schweizerisches Strafgesetzbuch Besonderer Teil, 2. Bd., Bern 1990, N. 6/9 zu Art. 148 sowie BGE 118 IV 37). Die 6 Bausteine des Betrugs sind demnach: Täuschung, Arglist, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden und die Bereicherung, wobei letztere auf die subjektive Seite der Absicht beschränkt ist. Es ist nicht bestritten, dass Af., als Folge des Verhaltens von N., eine Vermögensverfügung vorgenommen und dadurch einen Vermögensschaden erlitten hat, hingegen ist bestritten, dass der Berufungskläger eine Täuschungshandlung vorgenommen habe (c), die arglistig gewesen sei (d) und bei Af. einen Irrtum her-

16 vorgerufen habe (e). In subjektiver Hinsicht bestreitet der Berufungskläger sowohl die Vorsätzlichkeit hinsichtlich der absichtlichen Täuschung als Tathandlung als auch eine Absicht sich zu bereichern (f). c. Obwohl die Zukunft nie Tatsache sein kann, kann die Zukunftserwartung als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevevant sein. Prognosen über künftig eintretende Tatsachen (hier die Auszahlung des Kredits von 5 Mio. DM) und die (Rück)Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit (hier die Bereitschaft im Falle der Nichtausschüttung des Kredits die an die Prüfgebühr erfolgte Anzahlung von 10'000.– DM am 16. Februar 1999 zu erstatten) sind daher innere Tatsachen über die betrugsrelevant getäuscht werden kann (vgl. Arzt, Basler Kommentar, N 33 f. zu Art. 146 StGB). Im Sinne eines Vorgriffs auf nachstehende Erwägung d. kann bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass sie, wegen ihrer Innerlichkeit und der daraus abzuleitenden mangelnden Überprüfbarkeit für das Opfer, oft den Kern der Arglist bereits in sich zu tragen. aa. Liest man den Kreditvertrag, der nirgends davon spricht, dass die X. AG bloss einen Kredit durch einen Dritten vermittle, und hält man sich vor Augen, dass das einzig nennenswerte Bankkonto der X. AG dannzumal einen Negativsaldo von rund 36'000 Franken aufwies, ist das vorbehaltlose Versprechen, sechs Wochen später einen Kredit in besagter Grössenordnung zu gewähren, eine Täuschung. Der Berufungskläger wendet ein, das Kreditversprechen sei einzig und im Wissen Af.s im Hinblick auf eine erwartete Auszahlung der Provisionen an die X. AG aus einem Kreditgeschäft mit so genannten CDs (certificates of deposit) in US $ erfolgt; Lt. habe ihm unter Vorweisung einiger englischer Schreiben gesagt, dass dort eine Zusage über 60 bis 70 Mio. US $ zugunsten der X. AG bestehe. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, geht aus den Unterlagen über das CD-Geschäft (act. G/2.1) hervor, dass sich entsprechende Aktivitäten zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Af. gleichentags erst angebahnt hatten; von einer Zusage konnte im damaligen Zeitpunkt nicht im Entferntesten die Rede sein. Unbehelflich ist der Einwand des Angeklagten, es sei ihm der Provisionsfluss von Pierre-John Zg. (Präsident & CEO der PiH. Company als Vermittler an die Barclays Bank, London) am 8. Januar 1999 nicht nur einfach angekündigt, sondern schriftlich bestätigt worden (act. G/2.13). Auch eine bestätigte Ankündigung bleibt eine Ankündigung. Zudem wird übersehen, dass dieser Umstand die 11 Tage zuvor gegenüber Af. gesetzte Täuschungslage nicht beeinflussen kann.

17 bb. Dass die primär rückzahlungspflichtige X. AG bereits am 28. Dezember 1998 und erst recht am 16. Februar 1999 zahlungsunfähig war, ist unbestritten. Die Behauptung des Berufungsklägers, er wäre indes privat willens und in der Lage gewesen, Af. jederzeit 10'000 DM zurückzuzahlen, ist zumindest in Bezug auf die Ersatzfähigkeit freie Erfindung. Dass er es ohne Umschweife aus eigener Tasche konnte, behauptete er selbst nicht (act. B/6.1 S. 2). Die Qualifikation, sein im Gesamteigentum an einem Grundstück bestehender Erbanteil sei "flüssig" gewesen, ist für einen eidgenössisch diplomierten Buchhalter/Controller und Betriebsökonom dipl. oek. einigermassen erstaunlich. Die Einschätzung, er habe "in der Verkaufs- Phase seines Elternhauses gestanden und hätte jederzeit einen Vorbezug von 10'000 DM aus dem Nachlass erhalten können", ist symptomatisch für N.. Noch am 11. Mai 1999 musste er Af. mit der Ausrede hinhaltend vertrösten, es sei zuerst ein Rückzahlungsvertrag von seinem Anwalt auszuarbeiten (act. A/1.22). Tatsache ist, dass er erst im November 1999 begann, die Schuld mit Teilzahlungen in der Grössenordnung von 200 bis 300 Franken abzustottern (act. 04.1.11.1) und noch heute daran arbeitet. Von jederzeitiger Ersatzbereitschaft und Erfüllungswillen im Sinne von jederzeit zahlen wollen und können, kann nicht ansatzweise die Rede sein. Eine vorübergehende Schädigung genügt; der spätere tatsächliche Ersatz schliesst das Vorliegen eines Betruges nicht aus. Seine Zusage, die 10'000 DM am 16. Februar 1999 zurückzuzahlen, war objektiv eine Täuschung. d.aa. Das Merkmal der Arglist will Fälle qualifizierter Täuschung von Verhaltensweisen abgrenzen, bei welchen der Täter jemanden lediglich durch eine einfache, leicht durchschaubare Lüge irreführt. Bedient sich der Täter dagegen besonderer Machenschaften und Tricks, so handelt er arglistig und ist nach Art. 146 StGB strafbar. Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein ganzes Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch ein kritisches Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber

18 einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz zudem dem Gesichtspunkt der Opferselbst- beziehungsweise -mitverantwortung eine gewisse Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des konkret Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands entgegen der Ansicht des Berufungsklägers keineswegs erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles nur Erdenkliche vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei eigentlicher Leichtfertigkeit. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen beziehungsweise den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich, unter dem Gesichtspunkt des Betrugs, nicht geschütz (Pra 2002 Nr. 60; BGE 126 IV 165 E. 2a, 122 IV 197 E. 3d und 119 IV 28 E. 3, je mit Hinweisen). Arglist ist auch dann gegeben, wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung der falschen Angaben abhält oder wenn er voraussieht, dass der andere die Überprüfung unterlassen wird, sofern sich diese Voraussicht aus einem besonderen Vertrauensverhältnis ergibt, auf klaren Regelungen oder Zusicherungen beruht und nicht nur eine aus gewissen Beobachtungen stammende Erwartung dA.tellt (BGE 107 IV 169, 106 IV 360 E. 1, 101 IV 613, 100 IV 274 und 99 IV 77 mit Hinweisen). Andererseits erscheint ein Täter, der nicht die mangelnden Geisteskräfte, sondern bloss den offensichtlichen Leichtsinn des Opfers zur Irreführung missbraucht, nicht strafwürdiger als derjenige, der durch eine einfache Lüge zum Ziel gelangt (vgl. zum Ganzen BGE 99 IV 77 f.). bb. Gemäss Kreditvertrag waren die 10'000 DM vollständig -nicht teilweise wie der Berufungskläger heute behauptet- für die Überprüfung der Werthaltigkeit des Objekts vorgesehen. Dies muss schon deshalb angenommen werden, weil der Angeklagte ursprünglich einen Vorschuss an die Prüfungsauslagen der X. AG von 50'000 DM verlangt hat. Der Berufungskläger widerspricht sich sodann,

19 wenn er einerseits behauptet, die 10'000 DM seien für die Überarbeitung einer bereits vorhandenen Begutachtung des Reitstallprojekts durch Lt. gewesen (was gemäss Kreditvertrag falsch ist), und die X. AG habe andererseits den Betrag für Dinge verwenden dürfen, die er und Lt. frei bestimmten. Auch die Meinung, er habe "das Geld nach seinem Gutdünken verwenden dürfen", ist irrig. Das ist das, was er sich im Stillen von Anfang an vorgenommen hat, aber nicht das, was er Af. versprochen hat. N. hat Af. angelogen und damit getäuscht. Die 10'000 DM waren in Tat und Wahrheit von ihm von Anfang an dafür bestimmt gewesen, allgemeine Verwaltungskosten der krass notleidenden X. AG zu decken, und sie wurden auch vollständig so verwendet (act. B/6.1 S. 2). Die ganze Situation lässt gar keinen anderen Schluss zu. Element des Lügengebildes ist der Umstand, dass die 1 % der Kreditsumme vom Angeklagten nicht als Anzahlung an das Entgelt der X. AG (Zins, Provision oder dergleichen), sondern fälschlich als ein Vorschuss auf (externe) Kosten und Auslagen im Sinne von Art. 413/402 OR deklariert wurde. Mit dieser unwahren DA.tellung wird einerseits zu verstehen gegeben, dass der Angeklagte beziehungsweise die X. AG davon ja gar nichts haben würden, womit einem allfälligen Misstrauen Af.s begegnet werden sollte. Gleichzeitig wurde dem Opfer damit stillschweigend klar gemacht, dass es nur schon zur Wahrung seiner Chancen auf den Kredit unabdingbar war, diesen Auslagenvorschuss zu leisten. Wie die Strafuntersuchungsakten zeigen, hatte diese Masche Lt.s, Bearbeitungs- oder Prüfungsgebühren auf Vorkasse zu verlangen, die dem Angeklagten nicht entgangen sein konnte und der er durch die X. AG und sein eigenes Zutun Seriosität verlieh, durchaus Methode (act. E/1, KPS. GmbH; E/2, PS. GmbH; E/3, KUT. GmbH; E/4, UT. GmbH; E/6 AC.; E/8 HE. GmbH & Co.; E/9-10 und B/6.2, Joachim Wiechert; B/7.2, GC. GmbH und RS. GmbH/Michael Bn.). N. wusste auch zuvor, dass gegen Lt. in Deutschland ein Verfahren lief, bei dem es um die Nichtweiterleitung von solchen Geldern ging (act. B/2.3 S. 2f.). Der sinngemässe Einwand des Berufungsklägers, mit dem vergleichsweise bescheidenen Betrag von 10'000 DM hätte die Firma X. AG nicht saniert werden können, geht an der Sache vorbei. Denn auch der Betrüger, der zu wenig ertrogen hat, ist strafbar. Seine Lügen waren eher perfid denn plump, denn er hat Af. vorgegaukelt, die Anzahlung wäre projektspezifisch für die Überprüfung der Werthaltigkeit von dessen Vorhaben durch einen externen Gutachter (Prüfungsgebühr). Eine solche Werthaltigkeitsprüfung macht jeder Kreditgeber, bevor er sich bindet. Es schien daher im Einklang mit der Vertragssituation zu stehen, und von da her war es auch für einen Geschäftsmann wie Af. eine scheinbar plausible Erklärung. Arglistig täuschend wird das Verhalten spätestens dann, wenn man bedenkt, dass Af. jede Mög-

20 lichkeit genommen war, vorgängig zu prüfen, ob dies durchgeführt werden wird. Der Einwand, nachdem die Vorauszahlung von ursprünglich 50'000 DM auf 10'000 DM reduziert worden sei, dürfte dies auch den Zweck der Vorauszahlung reduziert haben, ist hilflos. Die Reduktion (quantitativ) änderte den Verwendungszweck der "Prüfungsgebühr" (qualitativ) nicht im Geringsten. Ebenso schief liegt die Meinung N.s, Af. habe nicht annehmen dürfen, die 10'000 DM würden für eine allfällige Rückzahlung unangetastet zur Seite gelegt. So klar wie Müller dies nicht annehmen durfte, durfte er annehmen, dass die X. und ihre beiden Akteure aus anderer Quelle flüssig waren. Der Einwand des Berufungsklägers erhärtet vielmehr den Eindruck, dass er sich um den Verwendungszweck und die Rückzahlungsfähigkeit aller drei Verpflichteten foutiert hat. cc. Das Hauptgewicht seiner Berufung gegen die Verurteilung wegen Betrugs legt N. auf die Opferselbstverantwortung beziehungsweise die Opfermitverantwortung von Af.. Art. 146 StGB schütze nur denjenigen, der im Geschäftsverkehr Sorgfalt walten lasse, namentlich darauf achte, mit wem er sich einlasse. Af. habe sich an ihn und Lt. gewendet, obwohl er gewusst habe, dass sie dilettierende Kreditvermittler gewesen seien und auch so ausgesehen hätten. Das Gesetz will vielleicht die Leichtfertigen und Faulen vom Schutz ausschliessen, aber nicht die Dummen und Schwachen (Arzt, Basler Kommentar, N 51 zu Art. 146). Zu berücksichtigen ist, dass beim Geschäftsmann Af. eine gegenüber dem Durchschnittsbürger erhöhte Vorsicht vorausgesetzt werden kann. Der Erfüllungswille als vollkommen innere Tatsache war indessen auch für ihn nicht nachprüfbar. Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist immer dann arglistig, wenn die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit unzumutbar oder unmöglich ist und daher auch keine Schlüsse auf den Erfüllungswillen des Täters gezogen werden können (vgl. statt vieler BGE 125 IV 127 f. E. 3a mit weiteren Hinweisen). Ebenso ist Arglist zu bejahen, wenn jemand unter Verschweigen des fehlenden Leistungswillens und der fehlenden Zahlungsfähigkeit Zahlung innert einer bestimmten oder nach den Grundsätzen des Geschäftsverkehrs üblichen Frist verspricht. Wenn ein Kreditnehmer Rückzahlung verspricht, obwohl er auf Grund seiner prekären finanziellen Lage weiss, dass er die Zahlung nicht oder höchstwahrscheinlich nicht erfüllen kann, so täuscht er seinem Partner einen in Wirklichkeit gar nicht vorhandenen Zahlungswillen vor. Die Arglist der Täuschung liegt immer dann vor, wenn der Kreditgeber nach Treu und Glauben das Zahlungsversprechen als ernst gemeint verstehen kann und auf Grund der Umstände keinen Anlass hat, nach der wirklichen Vermögenslage zu forschen und so die Ernsthaftigkeit des Zahlungsversprechens zu überprüfen.

21 Der Berufungskläger stellt die Arglist in erster Linie damit in Abrede, dass er Af. von Beginn weg offen darüber informiert habe, dass die Kreditgewährung scheitern könnte. Die Frage Af.s, ob die X. AG schon derartige Kredite vermittelt habe, habe er klar verneint und darauf hingewiesen, dass die Verträge hierzu erst in Aussicht stünden. Auch Lt. hat bei seiner Einvernahme durch den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur (act. 04.1.19, S. 2) geltend gemacht, dass Af. selber im fraglichen Geschäftsbereich tätig sei und deshalb mit den Umständen und Risiken solcher Geschäfte vertraut sei. N. beruft sich damit sinngemäss auf eine Opferselbstverantwortung von Af.. Wohl ist nicht ganz auszuschliessen, dass Af. über die Unsicherheit der Kreditgewährung orientiert gewesen sein mag; immerhin müssen ihm N. und Lt. die Erfolgschancen des laufenden CD-Geschäfts der X. AG aber derart blumig dargestellt haben, dass er an die Wahrscheinlichkeit eines Zustandekommens des Kredites überwiegend geglaubt hat, hätte er ansonsten keinesfalls eine Vorauszahlung im Hinblick auf diesen Kredit geleistet. N. wusste, dass Af. von Lt. eine (unbedingte) Kreditzusage erhalten hatte; eigenen Aussagen zufolge bekräftige N. -ohne eigenes gesichertes Wissen- diese Zusicherung vom Hörensagen (act. B/5.1 S. 2). Es ist somit nachvollziehbar, dass die Aussicht auf einen Kredit in dieser Höhe bei Af. die Vorsicht hinsichtlich der Rückzahlungsfähigkeit der Gegenseite merklich schwinden liess. Als Täuschungselement Erwähnung finden muss auch, dass der Angeklagte sich selbst 4 Monate nachdem ihm die Standeskanzlei Graubünden beschied, die Verwendung des Bündner Wappens im Briefkopf der X. AG sei unzulässig, nicht scheute, sich dieses offiziösen Anscheins gegenüber Af. zu bedienen (act. H/3.39-43). Dass dies durchaus ein tauglicher Mosaikstein für die Vertrauenserweckung ist, kann bei den Aussagen von BI. nachgelesen werden, der davon ausging, N. arbeite beim Justizdepartement (act. A/9.8 S. 6). Der Angeklagte macht geltend, Af. habe gewusst, dass sie (N. und Lt.) keine wohlhabenden Geschäftsleute gewesen seinen und ihre Firma X. AG kein Finanzinstitut. Selbst wenn dies zutrifft, wird sich Af. nicht ohne Grund gesagt haben, wer mir einen Kredit von 5 Mio. DM vermitteln will, beziehungsweise sogar daran denkt, ihn mir aus eigenen finanziellen Mitteln zu geben, wird doch wohl jederzeit in der Lage sein, mir die im Vergleich dazu bescheidene Summe von 10'000 DM zurückzuzahlen. Gemäss Bundesgericht darf man es sich bei der Frage der Arglist mit dem Umstand, dass der Erfüllungswille ein vollkommen innerer Vorgang ist, nicht zu leicht machen. Es ist daran zu denken, dass jener, der zahlungsunfähig ist, keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann. Durch die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit als Indiz liessen sich also unter Umständen indirekt Rückschlüsse auf den Zahlungswillen ziehen (BGE 127 IV 68 E. 3.b.aa). Nachdem das Opfer Af. mit der 2.

22 Zusatzvereinbarung 3 Solidarschuldner für 10'000 DM hatte, und es im Hauptgeschäft immerhin um die Vermittlung beziehungsweise direkte Gewährung eines Kredits in Höhe von 5 Mio. DM ging, wäre es indessen kaum opportun gewesen, von allen dreien Betreibungsregisterauszüge einzuholen oder Bonitätserklärungen Dritter oder Bankauszüge zu verlangen. Insofern wiederholt geltend gemacht wird, der Berufungskläger habe Af. in Bezug auf die Erhältlichkeit des 5-Millionen-Kredits gar nichts vorgemacht, kann dies schon deshalb nicht entscheidend sein, weil es allenfalls nur Teil der Machenschaft war, die Af. zur Anzahlung an die "Prüfgebühr" veranlasst hat. Täuschend und kausal für die schädigende Vermögensdisposition des Opfers war vielmehr das unbedingte Rückzahlungsversprechen. Diesbezüglich wird -zu Recht- nicht substantiiert geltend gemach, Af. sei quasi selber schuld, weil er N. leichtfertig geglaubt habe. Insoweit sich die Behauptung, der Angeklagte habe Af. "klaren Wein" eingeschenkt, auf die Tatsache der Rückzahlungsfähigkeit von ihm und der X. AG bezieht, ist dies zurückzuweisen. Wie prekär nicht nur die finanzielle Situation der X. AG, sondern auch ihre persönliche war, haben sie Af. offensichtlich verschwiegen, wobei sie aufgrund der früheren Geschäftsbeziehungen -Af. hatte Lt. im Jahre 1995 im Hinblick auf den Verkauf der HF. Wohnbau GmbH eine Bearbeitungsgebühr von 15'000 DM bezahlt und nach dem Scheitern des Geschäfts zurückerhalten (act. E/5.5. sowie B/6.1. S. 2 und C/13. S. 7)- damit rechnen konnten, dass Af. keine weiteren Nachforschungen tätigen würde. Sie haben damit ganz bewusst auch ein vorbestandenes Vertrauen Af.s ausgenutzt, so dass von einer Mit- oder gar einer ausschliesslichen Selbstverantwortung des Opfers nicht gesprochen werden kann. e. Irrtum ist (lediglich) das in der Person des Opfers erzeugte Spiegelbild der Täuschung. Af. hat sich vielleicht nicht über die Erhältlichkeit des Kredits von 5 Mio. DM geirrt. Der entsprechende Einwand des Berufungsklägers ist indessen irrelevant. Das Tatbestandsmerkmal des Irrtums beim Verfügenden besteht hier nicht darin, dass Af. unbedingt und fälschlicherweise an die Auszahlung des Kredits geglaubt hat. Er hätte die Vermögensdisposition auch dann getroffen, wenn nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Auszahlung des Kredits gesprochen hätte. Hingegen hat er mit Sicherheit an die Rückzahlung der 10'000 DM Anzahlung an die "Prüfungsgebühr" geglaubt. Er ging fest und nach vertraglicher Abmachung begründet davon aus, diesen Betrag am 16. Februar 1999 zurückzuerhalten, falls er den Kredit bis dann nicht erhält. Er hat ein mögliches Scheitern des Kredits nicht ausgeschlossen, deshalb hat er sich mit der von ihm verlangten 2. Zusatzvereinbarung abgesichert. Womit er nie gerechnet hat, ist, dass er sich der Anzahlung von 10'000

23 DM à fond perdu entledigen würde. Darin hat er sich geirrt, und dieser Irrtum ist auf das Gebaren des Angeklagten zurückzuführen. Im übrigen ist festzustellen, dass für die Erfüllung des nachhaltig abgegebenen Versprechens, den Kredit am 15. Februar 1999 zu leisten, am 28. Dezember 1998/3. Januar 1999 nur vage Aussicht bestand, womit es durchaus ein Baustein der Täuschung und somit spiegelbildlich des Irrtums ist, denn sie diente dazu, allfällige Bedenken, das heisst Überlegungen des Opfers, die allenfalls zur Auflösung des Irrtums hätten führen können, zu zerstreuen. Der Kreditvertrag spricht nirgends von Vermittlung eines Kredits durch einen Dritten. Seine Auszahlung per 15. Februar 1999 wird als feststehende Tatsache hingestellt. Insoweit hat die Aussicht auf den Kredit, auch wenn sie in der Folge mündlich abgeschwächt worden sein sollte, den die Vermögensdisposition beeinflussenden Irrtum Af.s unterstützt. f. Zum subjektiven Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gehören Vorsatz in Bezug auf die Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, wobei in Bezug auf alle diese Elemente Eventualvorsatz genügt. In der Berufungsschrift des Verteidigers werden Vorsatz in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale Täuschung, Arglist, Irrtum, Vermögensverfügung und die Absicht sich ungerechtfertigt zu bereichern, lediglich pauschal bestritten. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz findet nicht statt. Insofern fehlen die erforderliche Begründung und Darlegung im Sinne von Art. 142 Abs. 1 StPO. Wenn es für die Kreditevaluation angeblich nötig war, Kosten von 50'000 DM aufzuwenden, ist schwer nachvollziehbar, dass sich der Berufungskläger auf 10'000 DM "herunterhandeln" liess. Der ganze Handlungsablauf legt nahe, dass die angeblichen externen Abklärungen über die Werthaltigkeit des Bauprojektes von Af. ganz bewusst als gut begründeter Vorwand dienten, um ihn endlich zur Leistung einer "Gebühr" zu bewegen. Was auch immer sich ereignen und Af. vorstellen mochte, Lt. und N. wollten von ihm auf jeden Fall Geld sehen. In seiner persönlichen Stellungnahme mach N. geltend, es sei nicht wahr, dass er nie den Willen gehabt habe, an Af. zurückzuzahlen. Denn er sei ja ohnehin der Überzeugung gewesen, die X. AG könne Af. den Kredit entweder vermitteln oder gar selber geben, so dass sich die persönliche Rückzahlung der DM 10'000.– jedenfalls erübrigen würde. Die Rückzahlung war am 16. Februar 1999 im Sinne eines Fixtermins fällig; am Vortag wurde N. in U-Haft genommen. Vorbereitungen für die Rückzahlung hatte er in diesem Zeitpunkt eingestandenermassen keine ge-

24 troffen. Er war an diesem Tag aus eigener Kraft nicht einmal in der Lage, den Betrag von Fr. 490.– für die Löschung der N. AG im Handelsregister aufzubringen (act. B/2.1 S. 3). Zwischen dem 28. Dezember 1998/3. Januar 1999 und dem 16. Februar 1999 haben sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungsklägers nicht erheblich zu seinem Nachteil verändert. War er eigenen Angaben zufolge am 16. Februar 1999 buchstäblich zahlungsunfähig, konnte er also am 28. Dezember 1998/3. Januar 1999 keinen ernsthaften Zahlungswillen haben (BGE 127 IV 68 E. 3.a.bb). Wollte man ihm dessen ungeachtet das Bestehen eines Rückzahlungswillens am 3. Januar 1999 abkaufen, wusste er mit Sicherheit bereits damals, dass die X. AG im Falle eines ausbleibenden Erfolgs mit den CDs, nicht zur Rückzahlung in der Lage sein würde. Was seine eigene Zahlungsfähigkeit angeht, musste er wenigstens damit rechen, nicht fristgerecht zurückzahlen zu können. Die Einstellung des Angeklagten -die persönliche Rückzahlung erübrige sich- beweist vielmehr seinen Eventualvorsatz in optima forma. Dass er sich nämlich gedanklich mit der Bedeutung der 2. Zusatzvereinbarung vom 3. Januar 1999 gar nicht auseinandergesetzt hat, wird nicht behauptet und wäre angesichts der Beharrlichkeit von Af. und dem Umstand, dass der Angeklagte deswegen 3 Vereinbarungen vorzubereiten beziehungsweise zu unterzeichnen hatte, auch unglaubhaft. Insofern ist auch seine Aussage, er sei der Überzeugung gewesen, die X. AG könne Af. den Kredit vermitteln oder gar selber geben, zu relativieren. Er hoffte dies zwar schwer, sagte sich aber, ich handle auf jeden Fall. Was auch immer mit dem Kredit geschehen mochte, es interessierte ihn nicht, ob die X. AG oder er oder Lt. am 16. Februar 1999 10'000 DM flüssig hatten. Damit hat er wenigstens die Schädigung billigend in Kauf genommen. Zumindest Eventualvorsatz ist auch für die Absicht unrechtmässiger Bereicherung gegeben, kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte auf diesem Wege zwar nicht sich selber, wohl aber der X. AG wenigstens für eine gewisse Zeit dringend benötigte liquide Mittel verschaffen wollte. Da die Bereicherung ebensowenig wie die Schädigung dauernd sein muss, ist damit auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Abwegig ist der dagegen erhobene Einwand, der X. AG hätten schon jahrelang die liquiden Mittel gefehlt und mit 10'000 DM seien die Finanzen der Firma nicht einmal im Ansatz zu sanieren gewesen. Bewusst schädigend ist der angestrebte Vorteil auch dann, wenn er -stets aus der Sicht des Täters- von vorneherein zu klein erscheint oder sich nur ein Teilerfolg einstellt. Der Dieb kann sich auch nicht darauf hinausreden, er habe sich nur ein kleines Brot angeeignet, und da er noch immer Hunger habe, fehle die Absicht unrechtmässiger Bereicherung.

25 Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass N. zudem bewusst war, dass auch sein Partner Lt., genauso wenig wie er selbst, in der Lage sein würde, Af. die 10'000 DM zurückzuerstatten. Seine heutige Aussagen, Lt. habe ein einziges Mal Spesenersatz von der X. AG erhalten und während all diesen Jahren auf eigenen Füssen gestanden, weshalb er sich keineswegs bewusst gewesen sei, dass Lt. seinen hälftigen Anteil der "Prüfgebühr" nicht werde zurückzahlen können, sind neue Schutzbehauptungen. Am 16. Februar 1999 sagte er aus, Lt. habe über keine finanziellen Mittel verfügt; er sei immer knapp an Geld gewesen, und sein (N.s) Bruder habe ihn mit 3-4 Flugreisen nach London unterstützt und ihm glaublich schon mal Bargeld gegeben. Es sei auch möglich, dass Lt. -jener Mann also, der wenigstens 100 Mio. USD für ein "high yield investment" zusammenbringen wollte- von der Rente seiner Lebenspartnerin Mk. gelebt habe (act. B/2.1 S. 7f.). Wahr ist demnach, dass ihm die permanenten Geldprobleme Lt.s zwar bewusst waren, sie ihn jedoch nicht interessierten (act. (B/2.3 S. 3). N. wusste ferner, dass Lt. Ende August 1998 im Namen der X. AG von einem gewissen Joachim Wiechert ebenfalls im Hinblick auf eine mögliche Kreditgewährung eine "Prüfungsgebühr" von 65'000 DM entgegengenommen hatte, von denen wenigstens ein Teil für die X. AG verwendet worden war (vgl. act. B/3.1 S. 3, B/6.1. S. 6 f., B/7.1. S. 3, E/10.25/28), denn er ging davon aus, dass die X. AG Wiechert eben diese 65'000 DM schuldete (act. B/5.1 S. 6); davon musste er spätestens am 13. November 1998, mithin 7 Wochen vor dem Rückzahlungsversprechen an Af. (E/10.20), Kenntnis erlangt haben. Ebenso wusste er, dass Lt. den Herren BI. und Pe. Beträge in der Grössenordnung von jeweils mehreren zehntausend DM schuldete. Unverfroren behauptet er heute, ein Geschäft von Lt. mit diesen sei ihm unbekannt, und die X. AG habe mit diesen Herren nichts zu tun gehabt, nachdem er in der Strafuntersuchung noch mehrmals zugegeben hatte, sie persönlich getroffen, mit ihnen Verträge geschlossen und in einem Fall (Pe.) sogar eine Bankvollmacht für ein Konto lautend auf die X. AG ausgestellt zu haben (act. B/2.3 S. 1, B/3.1. S. 5 f., B/6.1. S. 5 f., B/6.2, B/7.1 S. 3 f.). Bekannt war dem Angeklagten schliesslich auch, dass Lt. bereits 1995, als Vertreter der vom Angeklagten 1987 gegründeten Immobilienfirma N. AG (act. B/2.1. S. 3), von der PS. GmbH beziehungsweise der UT. GmbH Kreditkommissionen in Höhe von 100'000 DM beziehungsweise 200'000 DM erhalten hatte, welche nach dem Scheitern der betreffenden Kreditgeschäfte nie zurückbezahlt worden waren (act. B/8.1. S. 2 f. und B/11 S. 8 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten von N. im Falle von Af./ M + M GmbH in jeder Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist, und die Berufung daher in diesem Punkt abzuweisen ist.

26 3. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, sowie wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. In den Jahren 1996-1998 wies die X. AG jeweils ein tatsächliches Geschäftsvolumen von rund Fr. 75'000.– bei der Bilanz (Aktivkonten: Kantonalbank, Darlehen (1) Darlehen (2); Passivkonten: AK, gesetzliche Reserven, freie Reserven, Gewinnvortrag, Gewinn) und von Fr. 2'500.– bis 6'000.– bei der Erfolgsrechnung (bei Gewinnen zwischen Fr. 0.– und 300.–) auf. Bis ungefähr August 1998 war die Firma inaktiv. Ab September 1998 bestand die buchhalterisch wirksame Tätigkeit der Firma im wesentlichen darin, Verwaltungsaufwand für Büro, Fahrzeug und insbesondere für Spesen von Lt. zu betreiben. Im 4. Quartal 1998 war sie mit rund Fr. 40'000.– überschuldet. Zu dieser Zeit und in diesem Bewusstsein erstellte N. eigenhändig die folgenden Dokumente (act. E/5 und 10, H/1): ─ Bilanz und konsolidierte Erfolgsrechnung Holding per 31.12.1995, mit einer Bilanzsumme von Fr. 854 Mio.; Wertschriften bei der KK Cassa di Mutualità di Andria, Banca Cattolica, Banca di Roma von Fr. 854 Mio.; Eigenkapital (EK) Fr. 28 Mio.; Gewinn Fr. 14 Mio. ─ Bilanz und Erfolgsrechnung per 31.12.1996, mit einer Bilanzsumme von Fr. 200 Mio., Wertschriften bei der Banca Cattolica, Banca di Roma von Fr. 200 Mio.; EK Fr. 200 Mio.; Gewinn Fr. 1,5 Mio. ─ Bilanz per 31.12.1996, mit einer Bilanzsumme von Fr. 839 Mio., Wertschriften bei der KK Cassa di Mutualità di Andria, Banca Cattolica, Banca di Roma von Fr. 839 Mio.; EK Fr. 34 Mio.; Gewinn Fr. 18 Mio. ─ konsolidierte Erfolgsrechnung Holding per 31.12.1996, mit einem Ertrag von Fr. 70 Mio. und einem Gewinn von Fr. 18 Mio. ─ Bilanz und Erfolgsrechnung per 31.12.1997, mit einer Bilanzsumme von Fr. 197 Mio., Wertschriften bei der Banca Cattolica, Banca di Roma von Fr. 197 Mio.; EK Fr. 197 Mio.; Gewinn Fr. 1,5 Mio. ─ Bilanz per 31.12.1997, mit einer Bilanzsumme von Fr. 818 Mio., Wertschriften bei der KK Cassa di Mutualità di Andria, Banca Cat-

27 tolica, Banca di Roma von Fr. 818 Mio.; EK Fr. 40 Mio.; Gewinn Fr. 28 Mio. ─ konsolidierte Erfolgsrechnung Holding per 31.12.1997, mit einem Ertrag von Fr. 68 Mio. und einem Gewinn von Fr. 28 Mio. ─ Status (Zwischenbilanz) per 30. 11. 1998, mit einer Bilanzsumme von Fr. 1'400 Mio., Wertschriften bei der Banca di Roma von 1'400 Mio. Fr.; EK Fr. 2,3 Mio.; aufgelaufener Gewinn 1998 Fr. 233 Mio. ─ Bilanz/Status per 31.12.1998, mit einer Bilanzsumme von Fr. 788 Mio.; Wertschriften bei der KK Cassa di Mutualità di Andria, verschiedene Banken, Banca di Roma von Fr. 788 Mio.; EK Fr. 45 Mio.; aufgelaufener Gewinn 1998 Fr. 61 Mio. ─ Bilanz/Status per 31.12.1998, mit einer Bilanzsumme von Fr. 847 Mio.; Wertschriften bei der KK Cassa di Mutualità di Andria, Banca di Roma Milano, Banca Popolare von Fr. 847 Mio.; EK Fr. 45 Mio.; Gewinn 1998 Fr. 13,5 Mio. ─ konsolidierte Erfolgsrechnung Holding per 31.12.1998, mit einem Ertrag von Fr. 73 Mio. und einem Gewinn von Fr. 13,5 Mio. ─ X. AG Vermögensverwaltungen, Aufstellung Wertschriften 1995- 1998 mit Bilanzwerten in CHF und Bankauszügen in LIT vom 30. Januar 1999: ─ 1995: KK Cassa di Mutualità di Andria Fr. 251 Mio., Banca Cattolica Fr. 121 Mio., Banca di Roma Fr. 481 Mio. ─ 1996: KK Cassa di Mutualità di Andria Fr. 245 Mio., Banca Cattolica Fr. 124 Mio., Banca di Roma Fr. 468 Mio. ─ 1997: KK Cassa di Mutualità di Andria Fr. 223 Mio., Banca Cattolica Fr. 153 Mio., Banca di Roma Fr. 440 Mio. ─ 1998: KK Cassa di Mutualità di Andria Fr. 335 Mio., Banca di Roma Milano Fr. 460 Mio., Banca Popolare Fr. 51 Mio. a. Wann genau diese Dokumente hergestellt wurden, ist im einzelnen nicht nachweisbar, da davon auszugehen ist, dass die auf ihnen angebrachten Datumsvermerke zum Zweck der Inhaltsübereinstimmung ebenfalls gefälscht sind. Es kann indessen frühestens ab Juni 1998 gewesen sein, da praktisch alle Dokumente im Briefkopf der X. AG das Wappen des Kantons Graubünden tragen, und der Angeklagte erst mit seiner Anstellung beim Kanton ab Juni 1998 Zugang zur elektronischen Form des Hoheitszeichens erhalten haben dürfte. Naheliegend ist, dass die

28 Fälschungen im Zeitraum September 1998 bis Januar 1999 stattfanden, da die X. AG dort ihre meisten Aktivitäten entfaltete. Unbestritten ist, dass der Angeklagte -einziger Verwaltungsrat, tatsächlicher Geschäftsführer und Buchhalter in Person- die aufgeführten Dokumente selbst verfasst hat, und dass dieselben inhaltlich weitestgehend falsch, unwahr sind. In bezug auf letzteres macht der Berufungskläger allerdings neu geltend, insoweit die fraglichen Bilanzen, Stati und Erfolgsrechnungen die Wertschriften der italienischen Banken sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite enthielten, könne nicht von einem falschen Dokument gesprochen werden. Der Berufungskläger irrt. Vorhandene/geführte Konti müssen -allenfalls als Bestandteil von Sammelkonti- aufgeführt werden und nicht vorhandene/geführte Konti dürfen nicht aufgeführt werden. Eine durch nichtexistente Positionen (Konti) aufgeblasene Bilanz ist eine inhaltlich falsche Darlegung von Tatsachen, und dies auch dann, wenn der Bilanzsaldo der Wahrheit entspricht. Letzteres lässt sich nach dem Prinzip der Doppik ohnehin nur erreichen, wenn eine Manipulation (nicht buchungsfähiger Vorgang) auf der anderen Seite der Bilanz durch eine zweite gegenmanipulert wird, was dem Angeklagten -beim Verbuchen nichtexistenter Tochtergesellschaften und von langfristigem Fremdkapital auf der Passivseite- bewusst und zugleich "Schnuppe" war (act. B/10.1 S. 5). Die Buchung eines nicht buchungsfähigen Vorgangs bei den aktiven Bestandeskonten (Aktiven) wird nicht dadurch behoben, dass man sie durch Buchen eines nicht buchungsfähigen Vorgangs bei den negativen Bestandeskonten (Passiven) ausgleicht, und sie auf diese Weise so zu sagen per Saldo neutralisiert werden. Wie überall ist es auch bei der Führung der Geschäftsbücher so, dass die erste Lüge nicht durch die zweite behoben wird. Schliesslich ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung N.s, einzig in der Bilanz per 31. Dezember 1998 habe er ein (viel zu hohes) Eigenkapital der X. AG eingefügt, falsch und zeugt von Uneinsichtigkeit. Das Eigenkapital der X. AG betrug in Tat und Wahrheit nie mehr als 73'000 Franken, wohingegen es in sämtlichen 7 unwahren Bilanzen in der Grössenordnung zwischen 2,3 Mio. Fr. bis 200 Mio. Fr. angegeben ist. Bei seiner Behauptung scheint der Berufungskläger schliesslich auch grundlegend zu übersehen, dass bloss treuhänderisch verwaltete Werte Dritter (so nach seinen und Lt.s Aussagen die Sparbücher und die CDs, act. B/4.1 S. 4, B/5.1 S. 7, C/6.1. S. 2) in der eigenen Bilanz von vorneherein nichts zu suchen haben. Falls der Treuhänder über das Treugut Buch führt, dann ausserhalb und völlig getrennt von seiner eigenen Geschäftsbuchführung (Bossard, Zürcher Kommentar, N 291 zu Art. 958 OR). Im Fälschungszeitpunkt war dem Angeklagten dies jedenfalls noch bewusst (act. B/5.1 S. 7).

29 Hinsichtlich der Wertschriftenaufstellung vom 30. Januar 1999 stellt sich der Angeklagte neu auf den Standpunkt, er habe eine Aufstellung der Wertschriften, welche der X. AG zwecks Investition in hochrentable Fonds zugegangen seien, im Sinne eines InventA. geradezu erstellen müssen. Die X. AG habe wissen müssen, was sie bei den Banken zwecks Erlangung der Certificates of deposit und des Safekeeping Receipt deponiert gehabt habe. Der Erklärung, es habe sich um ein Inventar treuhänderisch gehaltener Werte gehandelt, widerspricht, dass darin neben dem Saldo in LIT der "Wert in CHF in den Bilanzen" aufgeführt wurde, womit der Anschein erweckt wurde, dass es sich um Vermögen der X. AG handelte. Wahr ist, dass diese immensen Werte gar nie der X. AG auf ihre Gefahr und Rechnung zugingen, und sie selbst diese nirgends deponiert hatte. Nach seiner andernorts geäusserten -mit der von Lt. für einmal übereinstimmenden- Meinung sollte die X. AG nämlich nur Mittlerin sein zwischen den Anlegern (Sparheftbesitzern) und den Fonds/Investmentbanken. Der Vertrag war nach den Vorstellungen des Angeklagten zwischen dem Investor, einem Fonds/Investmentbank oder allenfalls einer Tradingbank oder Tochtergesellschaft derselben abzuschliessen (act. B/2.2, 11). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die X. AG hätte diese Werte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr gehalten, war dies im Zeitpunkt der Erstellung der Wertschriftenaufstellung (30. Januar 1999) in Bezug auf das Libretto di deposito No. 54913 der Banca Cattolica sicher nicht mehr der Fall, denn diese Wertschrift war seit der Verhaftung Lt.s am 15. Januar 1998, also seit über einem Jahr, in London beschlagnahmt. Entsprechendes ist zu sagen hinsichtlich des Sparbuchs der Banca di Roma 21-30246-04, wurde dieses doch bereits im Juli 1998 von der Bundespolizeidirektion in Wien sichergestellt. Vor 1997 kam die X. AG mit keinem der erwähnten italienischen Sparbüchern in Kontakt. Objektiv war die Wertschriftenaufstellung daher für jedes der aufgeführten Geschäftsjahre 1995-1998 falsch. Der Einwand der Verteidigung, im übrigen würden die von der eidgenössischen Steuerverwaltung edierten Bilanzen beweisen, dass der Angeklagte wahrheitsgemäss und beanstandungslos gebucht habe, tut im vorliegenden Zusammenhang nichts zur Sache. Tatsache ist, dass eigentliche Schattenbilanzen und Erfolgsrechnungen über mehrere Geschäftsjahre erstellt wurden. b. Die Einwände, was (nur) im PC sei, beziehungsweise dort sogar von ihm -durch Verschieben in den (Computer)Papierkorb- gelöscht worden und von den Strafverfolgungsbehörden daraus wieder "hervorgezaubert" worden sei, sei privat und strafrechtlich vollkommen irrelevant, sind nicht zu hören. Unzutreffend ist

30 die Tatsachenbehauptung, soweit er überhaupt Ausdrucke gemacht habe, habe er diese weggeworfen. Denn gemäss Aktenlage hat der Berufungskläger wenigstens 10 dieser Dokumente ausgedruckt und unterzeichnet beziehungsweise paraphiert (act. H/1.6/7/10/11/14/15/16/ 17/20/22), in welchem Zustand sie von der Strafuntersuchungsbehörde aus dem PC-Papierkorb nicht wiederhergestellt werden konnten. c. Der Berufungskläger räumt zwar ein, dass ein Vermögensstatus, welcher nicht auf einen bestimmten Bilanzstichtag erstellt wird (Zwischenbilanz), keiner Prüfung der Revisionsstelle bedarf, hingegen macht er geltend, die ordentliche Bilanz könne ohne Revisionsbericht im Sinne von Art. 728 ff. OR gar keine Urkunde darstellen. Keine Bank akzeptiere eine Bilanz ohne Revisionsbericht, und eine Bank möge wohl einen Überbrückungskredit jedoch keinen ordentlichen Kredit bloss auf einen Zwischenstatus hin geben. Beweiseignung beziehungsweise Beweisbestimmung will der Berufungskläger den von ihm hergestellten 12 inhaltlich falschen Dokumenten sinngemäss auch deshalb absprechen, weil eine einfache telefonische Rückfrage beim Handelsregisteramt das wahre Kaliber der X. AG als unbekannte Klein-AG in der Provinz (C.) offenbart haben würde, und die gefälschten Dokumente schon wegen ihrer sprachlichen und formal-ästhetischen Aufmachung nicht von einem Unternehmen mit einem Eigenvermögen von 1,4 Milliarden Franken stammen könnten. Die Vorinstanz hat einlässlich und zutreffend dargelegt, dass die Tatbestände des Urkundenstrafrechts das Vertrauen schätzen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Gemäss gesetzlicher Definition von Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB gelten deshalb nur solche Schriften als Urkunden, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Der Urkundencharakter eines Schriftstückes ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht. Die Beweisbestimmung eines Schriftstücks kann sich einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden. Ebenfalls nach Gesetz oder aber nach der Verkehrsübung bestimmt sich, ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt. Im Unterschied zur Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn, welche das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor nicht identisch ist, betrifft die nach schweizerischem Recht ebenfalls strafbare Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde. Wirklicher und beurkundeter Sachverhalt stimmen bei ihr nicht

31 überein. Dabei stellt nach allgemeiner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung dar. Das Vertrauen darauf, dass über die Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt. Aus diesem Grund werden an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung höhere Anforderungen gestellt. Eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne einer Falschbeurkundung ist nach neuerer Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht der Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften liegen, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 662 ff., 958 ff. OR, gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr erfahrungsgemäss in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (vgl. BGE 125 IV 22 f. E. 2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen sowie Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, Bern 2000, § 36 N. 36 ff.). Die erstellten Client profiles über die X. AG sowie weitere Schreiben und Dokumentationen (act. H/1.28, 30-33), in welchen der Angeklagte ebenfalls gelogen hat, wurden aus eben diesem Grunde als blosse schriftliche Lügen nicht zur Anklage gebracht. Indessen ist daran festzuhalten, dass einer kaufmännischen Buchführung und ihren Bestandteilen (Belegen, Bücher, Buchhaltungsauszügen über Einzelkonti, Bilanzen und Erfolgsrechnungen) Urkundencharakter zukommt, und zwar unabhängig davon, ob die Buchführung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (Art. 957 OR) oder -wie etwa im Falle einer einfachen Gesellschaft- freiwillig erfolgt (vgl. BGE 125 IV 26 E. 2b). Mit der Bilanz und der Erfolgsrechnung wird gewissermassen eine Wahrheitsgarantie abgegeben (Boog, Basler Kommentar, N 55, 57 zu Art. 251 StGB). Der Glaube des Berufungsklägers, jedermann hätte die besagten Bilanzen durch einen Anruf beim Handelsregister leicht als Fälschung entlarven können, ist irrig. Solches ist dort weder telefonisch, noch durch einen Auszug, noch durch Einsichtnahme zu erfahren (Art. 927 ff. OR, Art. 78 ff. HRegV) und wird erfahrungsgemäss auch von jenem, der das nicht weiss, wegen dem diesen Urkunden innewohnenden Vertrauensschein gar nicht erst in Betracht gezogen. Entgegen seiner Meinung ist ferner für die Urkundenqualität nicht erforderlich, dass eine Bilanz oder eine Erfolgsrechnung bereits durch die Revisionsstelle geprüft und durch die Generalversammlung abgenommen wurde. Zwar hat das Bundesgericht in einem früheren Entscheid (vgl. BGE 103 IV 23) die Beweiseignung und damit die Urkundenqua-

32 lität einer ungeprüften Bilanz tatsächlich vom Nachweis abhängig gemacht, dass es in schweizerischen Geschäftskreisen, namentlich bei Banken, herrschender Übung entspreche, bei der Behandlung von Kreditbegehren auf derartige Bilanzen abzustellen. Wie aus einem neueren Entscheid (BGE 114 IV 33) hervorgeht, konnte eine solche Verkehrsübung in der Folge aber bejaht werden. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Allenfalls hat sich die Bedeutung der zur Rechnungslegung gehörenden Dokumente einer AG gemäss Art. 662 ff. OR seit der Aktienrechtsrevision noch erhöht. Auch heute dürfen Dritte aufgrund der für Aktiengesellschaften bestehenden Buchführungspflicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass von deren Verwaltung aufgestellte Bilanzen oder anderweitige Vermögensausweise der Wahrheit entsprechen, so dass ihnen schon vor der Prüfung durch die Revisionsstelle Beweiseignung zukommt. Dies gilt -wie der Berufungskläger mittlerweile selbst einzusehen scheint- erst recht für Unterlagen über die aktuelle Geschäftslage eines Unternehmens, welche schon vom zeitlichen Ablauf her noch nicht durch die Revisionsstelle geprüft sein können. Gemäss BGE 117 IV 166 E. 2b ist zwar eine zu Handen einer Anlegerin ausgestellte unrichtige Bestätigung, wonach der Aussteller einen von der Anlegerin einem Dritten übergebenen Betrag auf treuhänderischer Basis verwalte und einen bestimmten Jahreszins entrichten werde, lediglich als schriftliche Lüge zu qualifizieren. Dieser Fall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die X. AG mit der Bilanzierung behauptet hat, sie selbst verfüge über ein Milliardenvermögen. Soweit es die unrichtige Aufführung von Konten bei italienischen Banken und Sparkassen unter den Aktiven geht, ist klarzustellen, dass es sich bei den besagten Dokumenten mehrheitlich um Bilanzen und Erfolgsrechnungen handelt, die sich naturgemäss an einen weiteren Empfängerkreis richten, und nicht etwa um blosse schriftliche Bestätigungen von untergeordneter Bedeutung, die auf spezielle Anfrage hin abgegeben werden. Die Beweiseignung der vom Angeklagten verfassten Bilanzen, Erfolgsrechnungen, und Zwischenstati ist daher eindeutig zu bejahen. d. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, muss neben der Beweiseignung -soll ein Schriftstück als Urkunde gelten- auch die Beweisbestimmung gegeben sein. Unter letzterem ist der Wille des Ausstellers oder einer anderen Person zu verstehen, mit dem betreffenden Schriftstück ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu benützen. Die Beweisbestimmung ist demnach ein im Ausgangspunkt subjektives Erfordernis. Objektiviert wird es insofern, als sich der Wille nicht auf beliebige, sondern nur auf solche Möglichkeiten des Beweises beziehen kann, die ihre Anlage bereits im Inhalt der Urkunde, das heisst in ihrer Beweiseignung,

33 haben. Wie die Beweiseignung kann sich auch die Beweisbestimmung einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus Sinn oder Natur des Dokuments abgeleitet werden. Auch in diesen Fällen muss sich der Urheber aber zumindest bewusst sein, ein Beweismittel zu schaffen, also beispielsweise Kontenblätter nicht nur zu Übungszwecken anzufertigen. Nur unter dieser Voraussetzung gilt, dass es für die Beweisbestimmung nicht darauf ankommt, welchen Zweck der Urheber mit dem Schriftstück im einzelnen verfolgt (vgl. Stratenwerth, BT II, § 35 N. 16). N. macht geltend, die von ihm an einem Sonntag rein spasseshalber -analog einem Monopoly-Spiel- erstellten Spielbilanzen seien nicht einmal eine schriftliche Lüge, sondern eben nur ein Spiel gewesen. Die darauf gesetzten Originalunterschriften, die Paraphen und die Verwendung verschiedener Schriftbilder bei der Erstellung der Bilanzen und konsolidierten Erfolgsrechnungen der Jahre 1995-1998 hätten eben zum Spiel gehört. Keines der besagten Dokumente sei jemals von ihm dazu ausersehen gewesen, es Dritten zugänglich zu machen. Damit stellt er die Beweisbestimmung in Frage. Den Kantonsgerichtsausschuss vermag er damit indessen nicht zu überzeugen. Dass die besagten Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Wertpapieraufstellungen weitgehend "reine Phantasiezahlen" (act. B/10.1 S. 2f., B/11 S. 1-2) enthalten, ist klar; dass der Berufungskläger sie als "Spielerei" -so zu sagen als das Resultat eines Sonntagnachmittags, an dem er nichts besseres zu tun hatte- ausgeben könnte, ist ihm allerdings erst 2 ½ Jahre nach der ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme zum Thema der Bilanzfälschungen eingefallen (act. B/5.1 S. 6-8, B/10.1 S. 1-6; A/1.31 S. 5). Aus der vermeintlichen Tatsache, dass die gefälschten Bilanzen, Zwischenstati und Erfolgsrechnungen mit dem Standardtabellenkalkulationsprogramm "Excel", anstatt mit dem von der X. AG für die Buchhaltung verwendeten Spezialapplikation "Simultan" erstellt wurden, kann nichts für die Version vom blossen Spiel abgeleitet werden. Es spräche weder objektiv noch subjektiv gegen die Beweisbestimmung und Beweiseignung. Subjektiv kann dies ebensogut als Massnahme zur Vermeidung von Spuren beziehungsweise der konsequenten Trennung der wahren Geschäftsbücher von ihrer Schattenversion -täuschen wollte man vorliegend ja nur die Vermittler und Fonds nicht aber versehentlich die Steuerbehörden- gewertet werden. Objektiv ist dem potentiellen Empfängerkreis die Verwendung unterschiedlicher Computerprogramme auf den Ausdrucken nicht ersichtlich. In Bezug auf die von ihm und Lt. original unterzeichnete Zwischenbilanz vom 30.11.1998, hat der Berufungskläger in der Untersuchung unumwunden ein-

34 geräumt, dass er sie auf Veranlassung Lt.s eigens dazu erstellt habe und sie dazu bestimmt war, einem Fonds zukommen zu lassen (act. B/5.1 S. 6, B/11 S. 1). Wenn heute geltend gemacht wird, Lt. hätte diesen Status vernichten sollen, so ist dies ein unauflöslicher Widerspruch. Wenn N. sein anfängliches Eingeständnis heute zudem als eine von ihm in der Strafuntersuchung geäusserte "unlogische und zu korrigierende Vermutung" abtut, mit dem Hinweis, ein Fonds kümmere sich nicht um die Bilanzen oder Zwischenbilanzen eines Anlegers und schon gar nicht um die eines Vermittlers, sondern wolle die Sicherheit realiter, klingt das wenig überzeugend. Auch wenn er es heute als in seinen Augen unfruchtbar unterlassen würde seine Bewusstseinslage im Tatzeitpunkt hinsichtlich der Fälschung und der Vorteilsabsicht ändert sich nicht durch die inzwischen eingetretene bessere Einsicht. Zumindest soweit es sich um mit Unterschrift oder Paraphe versehene Originale oder Kopien handelt (12 von 21), ist auch der Einwand, er habe sie vernichtet und die Strafverfolgungsbehörden hätten sie "aus dem PC hervorgezaubert", einwandfrei widerlegt. Die Aussage, er habe die Dokumente alle am selben Sonntagnachmittag nur so zum Spass, als spielmässigen Zeitvertreib erstellt, ist unglaubwürdig. Abgesehen davon, dass der Reiz eines solchen Tuns im stillen Kämmerlein -Monopoly spielt man immerhin mindestens zu zweit- ein Geheimnis des Angeklagten bleibt, kann schon angesichts der Unterzeichnung und Paraphierung dieser Dokumente an deren Beweisbestimmung kaum ernsthafter Zweifel bestehen. Dass der Angeklagte selber zwei dieser Bilanzen per Fax an Irene von Khreninger-Guggenberger beziehungsweise Dr. Andreas Jg. weitergeleitet haben soll, ist zwar nicht hinreichend erwiesen. Solches ist aber auch nicht erforderlich. Eigengebrauch durch den Fälscher wäre bloss mitbestrafte Nachtat. Es genügt, wenn dem Berufungskläger zumindest bewusst war, dass sein Partner Lt. oder ein anderer die Falsifikate gegenüber Dritten verwenden könnte und jener diese auch verwenden würde. N. hat dargelegt (act. B/11. S. 1), dass der Zwischenstatus vom 30. November 1998 mit fünf Konten bei der Banca di Roma über 1 Milliarde US $, welche im fraglichen Zeitraum Gegenstand von Verhandlungen über ein Investmentprogramm bildeten (vgl. B/7.1. S. 5 f.), für einen Fonds notwendig gewesen sei. Dieser hätte diese Bilanz verlangt und deshalb habe er sie erstellt. Dass diese Zwischenbilanz in seinen Augen das Haus nicht hätte verlassen sollen, redet sich der Angeklagte heute also ein. Dasselbe gilt für den Status per 31.12.1998, von welchem der Angeklagte nicht gewusst haben will, dass er an Jg. gefaxt worden sei (act. B/1.1 S. 2). Dass Jg. nicht ein Dritter, sondern, wie N. an der Berufungsverhandlung geltend machte, ein "Angestellter" der X. AG gewesen sei, ist haltlos. In Bezug auf diesen Status hatte der

35 Angeklagte ausgeführt, dass derselbe für eine geplante Sitzeröffnung der X. AG in Andorra erstellt worden sei. Mit dem Eingeständnis, er habe sich bei den aufgeführten Aktiven einfach auf die Angaben seines Partners Lt. verlassen, entlarvt er seine Schutzbehauptung, es sei alles nur ein Spiel gewesen. Er habe zwar selber nicht geglaubt, dass das Geld vorhanden sei und bloss gedacht, dass diese Bilanz von einem Fonds verwendet würde, weshalb es ihm "Schnuppe" gewesen sei, und er wenn man es denn von ihm verlangt hätte- auch 800 Mio. Fr. in die Bilanz geschrieben hätte (act. B/10.1 S. 5). Jg. sei im Besitz dieser Bilanz gewesen, weil er der Vermittler gewesen sei und als Dolmetscher gedient habe (act. B/10.1. S. 5). Diese Aussagen machen deutlich, dass der Angeklagte mit einer Verwendung des gefälschten Status' zu Beweiszwecken nicht nur gerechnet, sondern ihn bewusst zu diesem Zweck hergestellt hat. Wie gross die zweckdienliche Lüge auch sein mochte, er würde sie machen. Von der Verwendung gegenüber einem Fonds ging der Angeklagte auch bei den Jahresberichten per 31.12.1996 und 31.12.1997 aus, in welchen unter dem Titel Wertschriften genau die in den Sparheften der Banca Cattolica und der Banca di Roma aufscheinenden Guthaben aufgeführt waren (act. B/5.1. S. 7). Diese Jahresberichte tragen im übrigen auf ihrem Deckblatt wie alle anderen Bilanzen das Wappen des Kantons Graubünden, welches der Angeklagte frühestens ab Ende August 1998 im Briefkopf der X. AG verwendet hat (vgl. H/3.42), was darauf schliessen lässt, dass auch diese Unterlagen erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1998 und wohl mit derselben Zweckbestimmung wie die anderen Dokumente erstellt wurden. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass auch diese Jahresberichte -auf welchem Wege auch immer- aus den Büroräumlichkeiten der X. AG gelangt sind. In einem Schreiben des in die Geschäfte mit den erwähnten Sparheften involvierten Rechtsanwalts Gr. vom 29.7.1999 (act. F/5.6.), mit welchem sich letzterer gegenüber dem Amtsgericht München zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äussert, verweist derselbe nämlich ausdrücklich auf die fraglichen, vom Angeklagten als Verwaltungsratspräsidenten unterzeichneten Bilanzen für die Jahre 1996 und 1997, in welchen die betreffenden Bankguthaben sowohl in italienischer als auch in Schweizer Währung ausgewiesen sind. Nachdem sich in den echten Jahresrechnungen der X. AG, welche von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ediert wurden (act. 04.1.20), keine Angaben zu italienischen Bankguthaben finden, kann sich dieser Hinweis Gr.s nur auf die beiden gefälschten Bilanzen beziehen. Bei diesen wie auch bei den vorher erwähnten Schriftstücken kann somit von einer blossen Spielerei des Angeklagten mit Sicherheit keine Rede sein. Hinreichende Überzeugung über die einschlägige Bewusstseinslage des Angeklagten ergibt sich auch bei der teilweise rückwirkend erstellten Serie von Bilan-

36 zen und konsolidierten Erfolgsrechnungen für die Jahre 1995 bis 1998 (act. H/1.3- 5, H/1.8/9, H/1.12/13 und H/1.24/27). Die Vorinstanz hat zwar erwogen, aus den Akten gehe nicht eindeutig hervor, ob diese in der vorliegenden Papierform oder wie der Angeklagte geltend mache- nur in seinem PC sichergestellt worden seien. Dabei hat sie übersehen, dass der Angeklagte -wie soeben dargelegt- wenigstens für die Jahre 1996 und 1997 je zwei verschiedene Falsifikate, mit unterschiedlichen Zahlen erstellt hat. Jene, bei denen sich die Jahresbilanz und die Erfolgsrechnung im gleichen Dokument (auf der gleichen Seite) befinden, und auf die augenscheinlich Gr. Bezug nahm, sind paraphiert und konnten so von den Untersuchungsbehörden nicht aus dem Papierkorb des PC wiederhergestellt werden (act. H/1.6/7 und 10/11). Hinweise, dass der mit EDV kaum vertraute Angeklagte -im Papierkorb des PC ist für ihn gelöscht- ein modernes Dokumentenablagesystem im Sinne eines papierlosen Büros mit eingescannten Dokumenten betrieb, fehlen. Nachdem die Dokumente für das Jahr 1998 (Status per 30.11.1998; Bilanz per 31.12.1998) im Original unterzeichnet vorliegen, muss die für die in durchwegs gleicher Aufmachung (Logo, Schrift, Formatierung) vorliegenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 1995-1997 aufgestellte Behauptung, er habe diese nur zu Spielzwecken erstellt und "als Schwachsinn" im PC wieder gelöscht, als unglaubwürdig taxiert werden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sie teilweise Grundlage für die besondere, jahresübergreifende Wertschriftenaufstellung bildeten. In bezug auf letztere hat der Angeklagte Lt. den Zugriff auf den Ausdruck ermöglicht, wobei nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im betreffenden Mäppchen auch die ausgedruckten Bilanzen und Erfolgsrechnungen der entsprechenden Jahre gelegen haben sollen. Aus den Tatsachen, dass die Aufstellung der Wertschriften 1995-1998 (act. H/1.2) bei Lt. hatte sichergestellt werden können und dem Eingeständnis des Angeklagten, dass er diese Aufstellung zusammen mit den Bilanzen und Erfolgsrechnungen in ein rotes Mäppchen im Büro gelegt habe, welches Lt. immer in seine Wohnung an der S-Gasse genommen habe, weil das Büro der X. AG damals auch von Mitarbeitern des Restaurants Flamme benützt worden sei (act. B/10.1. S. 3), hat die Vorinstanz mit Fug die Beweisbestimmung abgeleitet. Des weiteren gab der Angeklagte zu Protokoll, dass die Aufstellung der Wertschriften erstellt worden sei, weil ein Fonds eine Entwicklungsstufe für die Jahre 1995-1998 verlangt habe; die Namen der Cassa di Mutualità di Andria, der Banca Cattolica und der Banca di Roma hätten in dieser Entwicklungsaufzeichnung erscheinen müssen, namentlich jener der Cassa di Mutualità di Andria, weil sie die USD-CDs herausgegeben habe (act. B/10.1 S. 3). Diese Aussagen lassen zwanglos darauf schliessen, dass die

37 Wertschriftenaufstellung 1995-1998 und gleichzeitig die Bilanzen und Erfolgsrechnungen derselben Jahre, welchen ja dieselben Zahlen zugrunde lagen und im gleichen Mäppchen abgelegt waren, im Zusammenhang mit dem USD-CD-Geschäft Verwendung finden sollten. Dass sie ohne vorher ausgedruckt worden zu sein, vom Angeklagten im PC gelöscht wurden, kann unter diesen Umständen ausgeschlossen werden. Zu demselben Schluss führt ein undatiertes Faxschreiben der X. AG an den im CD-Geschäft als Mittelsmann fungierenden Hs. Müller in Zürich, mit welchem eine ganze Dokumentation für die Jahre 1995-1998, bestehend aus Kontoauszügen und Revisionsberichten gemäss den beigelegten Vorlagen, angefordert wurde (act. H/1.34). Dieses Faxschreiben soll nach den Aussagen des Angeklagten (act. B/10.1 S. 4) zwar nie weggeschickt worden sein. Allein schon die Tatsache, dass ein derartiges Schreiben verfasst wurde, schafft hinreichende Überzeugung, dass der Angeklagte bei der Erstellung einer derartigen Dokumentation mitwirkte und mit der falschen Wertschriftenaufstellung und den dazugehörigen Bilanzen die notwendigen Grundlagen schuf. Dabei nahm er sich die Mühe, bei den Jahresbilanzen für jedes Jahr ein anderes Schriftbild zu verwenden, um den Anschein zu erwecken, dass diese Dokumente in verschiedenen Jahren erstellt worden seien. Dazu kommt, dass der Angeklagte anerkanntermassen eine Anzahl weiterer Dokumente verfasst hat, welche in ihrer Gesamtheit den Eindruck entstehen lassen, dass es sich bei der X. AG um ein seriöses und äusserst wohlhabendes Unternehmen mit internationalen Geschäftsverbindungen ha

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