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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 15.10.2003 SB 2003 39

15 octobre 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·14,404 mots·~1h 12min·5

Résumé

Betrugsversuch und Urkundenfälschung | Vermögen

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 15. Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 39/40 (mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Riesen- Ryser. —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Berufungskläger und der B., Berufungsklägerin, beide privat verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 30. April 2003, mitgeteilt am 18. Juni 2003, in Sachen gegen die Berufungskläger, betreffend Betrugsversuch und Urkundenfälschung, hat sich ergeben: A. a) A. wuchs in Landquart und AA. zusammen mit drei Geschwistern in geordneten Verhältnissen auf. Nach sechs Jahren Primar- und drei Jahren Realschule absolvierte er bei der Firma AD. in AC. eine Lehre als Schreiner, die er er-

2 folgreich abschloss. Anschliessend war er für kurze Zeit in der Firma Z. in AA. tätig. Im Sommer 1988 absolvierte er die Rekrutenschule und im Frühjahr 1989 die Unteroffiziersschule. Nach seiner Militärzeit trat er wieder bei der Baufirma Z. in AA. ein, wo er während vier Monaten tätig war. Im Jahre 1990 machte sich A. selbständig und führte als Akkordant Schreinerei- und Gerüstbauarbeiten aus. Sechs Jahre später gründete er in P. ein eigenes Gerüstbauunternehmen. Derzeit beschäftigt er je nach Saison zwischen 13 und 15 Angestellten. Im Jahre 1999/2000 versteuerte er weder Einkommen noch Vermögen. Heute beläuft sich sein Bruttojahreseinkommen gemäss eigenen Aussagen auf ungefähr Fr. 500'000.--. Von Januar 1998 bis April 2001 wurde die Firma von A. 33-mal über einen Betrag von insgesamt Fr. 377'806.85 betrieben. Ein offener Verlustschein ist jedoch nicht vorhanden. A. heiratete im Jahre 2000 AE. geborene AF.. Aus dieser Verbindung ist bis anhin eine Tochter hervorgegangen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. mit folgenden vier Vorstrafen verzeichnet: Am 16. August 1994 verurteilte ihn das Kreisgericht Rhäzüns wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 20 Tagen, Probezeit 2 Jahre. Am 25. Oktober 1995 verurteilte das Kreisgericht Trins A. wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis, falscher Anschuldigung, Verletzung von Verkehrsregeln, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall und mehrfachem Fahren trotz Führerausweisentzug zu 2 Monaten Gefängnis bedingt, Probezeit 3 Jahre, und Fr. 1'000.-- Busse. Der Kreispräsident Chur sprach A. am 27. November 1997 schuldig des Führens eines Fahrzeuges trotz Führerausweisentzug und Verletzung von Verkehrsregeln und bestrafte ihn mit 10 Tagen Haft und Fr. 200.-- Busse. Die Haft hat A. nach eigenen Angaben durch gemeinnützige Arbeit verbüsst. Schliesslich verurteilte der Kreisgerichtsausschuss Surses A. am 15. Juli 1999 wegen Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften zu einer Busse in Höhe von Fr. 2'000.--. b) B. wuchs in P. zusammen mit zwei Geschwistern in guten familiären Verhältnissen auf. Nach sechs Jahren Primar- und drei Jahren Sekundarschule absolvierte sie erfolgreich eine kaufmännische Lehre. Im Jahre 1992 arbeitete sie im Kaufhaus X. in Y. auf dem erlernten Beruf. Nachdem sie von 1993 bis Ende März 1994 bei der Firma V. in W. als Sekretärin tätig gewesen war, wechselte sie am 1. April 1994 als Sekretärin zur Gerüstbaufirma K. nach P.. Seit dem 7. März 1995 hat sie für diese Firma die Einzelprokura. Ihr Monatslohn beträgt nach eigenen Angaben Fr. 5'700.-- brutto.

3 B. ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten. Sie ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. Ihre Lebensführung und ihr allgemeines Verhalten gaben in der Gemeinde P. noch nie zu Klagen Anlass. B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. März 2003 wurden A. und B. wegen mehrfachen vollendeten Betrugsversuchs gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. März 2003 folgender Sachverhalt zugrunde: „1.1 In der Nacht auf den 23. Februar 2000 drang eine zunächst unbekannte Täterschaft in die Werkhalle und das Büro der Gerüstebauunternehmung K. in P., O., ein und entwendete Bargeld im Betrage von Fr. 110.--, einen Münzzähleinsatz im Wert von Fr. 1'190.-- und WC-Papier. Zum Nachteil der Schreinerei D., die im selben Gebäude untergebracht ist, eignete sich die Täterschaft eine Bohrmaschine und eine Wasserwaage im Gesamtwert von Fr. 1'840.-- an. Bei diesem Einbruch wurde am Getränkeautomaten und an der Eingangstüre ein Schaden von insgesamt Fr. 300.- - angerichtet. Im September 2000 konnten als Täter G. und H. ermittelt und überführt werden. 1.2 Am 23. Februar 2000 meldete die Angeklagte B. um 17.50 Uhr der Kantonspolizei P. den in der Nacht zuvor erfolgten Einbruchdiebstahl. Wahrheitswidrig gab sie aber an, es seien Waren im Wert von Fr. 47'458.-- gestohlen worden. Insbesondere hätten die Täter einen Kleintresor abtransportiert, in welchem sich Bargeld im Wert von Fr. 36'000.-- befunden hätte. Ausserdem wurden folgende Gegenstände als gestohlen gemeldet: zwei Fotokameras, zwei Mobiltelefone, ein Diktiergerät, zwei Schlagbohrmaschinen, zwei Vermessungsgeräte, vier Akkumulatoren und zwei Akkuladegeräte. Aufgrund der Angaben der Angeklagten erstellte die Kantonspolizei ein Deliktsgutverzeichnis. In den polizeilichen Einvernahmen vom 24. Februar 2000 und 8. November 2000 bestätigten beide Angeklagten die Richtigkeit des Deliktsgutverzeichnisses. Am 29. Februar 2000 reichten sie der AH.-Versicherung eine Schadenanzeige ein. Darin gaben sie den Wert des gestohlenen Materials mit Fr. 45'321.-- an. Den an der Eingangstüre angerichteten Sachschaden bezifferten sie auf Fr. 2'000.--. Ausserdem machten sie geltend, dass ein Rolltor beschädigt worden sei und sich allein dieser Schaden auf Fr. 15'000.-- belaufe. Die entsprechende Schadenanzeige wurde von der Angeklagten B. ausgefüllt und eigenhändig mit ‚ppa. B.’ unterzeichnet. 1.3 Die AH.-Versicherung anerkannte den geltend gemachten Schaden am Rolltor in Höhe von Fr. 15'000.-- nicht und verlangte, die

4 Reparatur des Rolltors durch eine Fachfirma offerieren zu lassen. Am 17. März 2000 liess B. der Versicherung ein Schreiben der Metallbaufirma C. zukommen. Darin bestätigte C., dass das Rolltor nicht mehr repariert werden könne, sondern ausgewechselt werden müsse. Die Versicherung verlangte in der Folge von den Angeklagten, bei der Firma J. AG in S. eine Reparaturofferte einzuholen. B. teilte am 30. März 2000 Herrn J. von der AH.-Versicherung mit, dass auch diese Firma nicht in der Lage sei, das Rolltor zu reparieren, obwohl sie mit dieser Firma nie Kontakt aufgenommen hatte. Die Versicherung lehnte in der Folge Zahlungen im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl vom 23. Februar 2000 ab. 1.4 Auch Schreinereibesitzer D. hatte am 24. Februar 2000 seiner Versicherung einen falschen Gesamtdeliktsbetrag angegeben. Obwohl ihm lediglich Geräte im Umfang von Fr. 2'565.-- abhanden gekommen waren, gab er den Gesamtdeliktsbetrag mit Fr. 13'930.-- an. Dieses Verfahren konnte in der Zwischenzeit rechtskräftig erledigt werden. 1.5 Die beiden Angeklagten bestreiten den ihnen zur Last gelegten versuchten Versicherungsbetrug und behaupten, der Versicherung gegenüber korrekte Angaben gemacht zu haben. B. macht ausserdem geltend, nur auf Anweisung ihres Vorgesetzten gehandelt zu haben. Sie gibt zu, den Brief der Metallbaufirma C. selber geschrieben zu haben, worin bestätigt wird, dass das Rolltor nicht mehr repariert werden könne. Dieser Brief wurde indessen von C. unterschrieben. 2. Die Firma K. hatte der AH.-Versicherung bereits am 20. Dezember 1999 eine Schadenanzeige zukommen lassen. Darin machte sie geltend, dass am 12. Dezember 1999 in U. beim Bürogebäude neben dem Bahnhof durch Sturmwinde Gerüstteile beschädigt und Abdeckmaterial weggerissen worden sei. Die Schadenanzeige wurde auch in diesem Fall von der Angeklagten B. erstellt und von ihr mit ‚ppa. B.’ unterzeichnet. Der Schadenanzeige beigelegt wurde eine Rechnung der Firma K., datiert vom 20. Dezember 1999. Nach dieser Rechnung belief sich allein der Arbeitsaufwand für die Behebung der Sturmschäden auf Fr. 20'076.70. In der Folge machte die Versicherung die Angeklagten darauf aufmerksam, dass sie laut Vertrag nur verpflichtet sei, die Selbstkostenansätze zu bezahlen, die sich im konkreten Fall auf Fr. 11'367.- - beliefen. Daraufhin erstellte B. auf Anweisung von A. auf dem Briefpapier der Firma I. AG, T., eine Rechnung in der Höhe von Fr. 20'076’70 und liess diese fingierte Rechnung am 24. März 2000 der AH.-Versicherung zukommen. Mit dieser Rechnung wollten die Angeklagten beweisen, dass die Reparaturarbeiten von einer Drittfirma ausgeführt worden seien, weshalb von der Versicherung der gesamte in Rechnung gestellte Betrag geschuldet werde. Die Firma I. AG hatte indessen mit den in Frage stehenden Reparaturarbeiten nichts zu tun gehabt. Da der AH.-Ver-

5 sicherung die Rechnungstellung auf dem Briefpapier der Firma I. AG verdächtig vorkam, nahm sie direkt mit dieser Firma Kontakt auf, welche bestätigte, dass die in Frage stehende Rechnung nicht von ihr stammte. In der Folge löste die AH.-Versicherung sämtliche Verträge mit der Gerüstbaufirma K. auf und verweigerte jegliche Versicherungsleistungen. A. liess durch seinen Anwalt am 24. September 2002 vorbringen, die in Frage stehenden Reparaturarbeiten seien nicht durch die Firma I. AG, sondern durch die Firma L. Ges.m.b.H. in AB. vorgenommen worden. Zum Beweis dieser Behauptung legte der Angeklagte eine Rechnung der Firma L. Ges.m.b.H., vom 31. Dezember 1999 zu den Akten. Die Firma L. Ges.m.b.H. befindet sich allerdings seit Mai 2000 im Konkurs. Abklärungen bei den zuständigen österreichischen Konkursbehörden haben zudem ergeben, dass sich diese Rechnung nicht bei den Konkursakten befindet. Die österreichischen Behörden teilen ausserdem mit, dass die Firma L. Ges.m.b.H. gemäss den Aussagen des ehemaligen Firmeninhabers seit Beginn 1999 nicht mehr aktiv gewesen sei. Die letzten Rechnungen dieser Firma datierten von September 1999.“ C. Mit Urteil vom 30. April 2003, mitgeteilt am 18. Juni 2003, erkannte das Bezirksgericht Imboden: „1. A. und B. sind schuldig des mehrfachen vollendeten Betrugsversuchs gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Dafür wird A. mit sechs Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft. Gegenüber B. wird eine Gefängnisstrafe von vier Monaten, verbunden mit einer Busse von Fr. 1'000.--, ausgesprochen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Falle von A. unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. B. wird der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ebenfalls gewährt. 4. Der Eintrag der Bussen im Strafregister wird bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von drei Jahren bei A. und einer solchen von zwei Jahren bei B. gelöscht. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 3'081.-- - der Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-total somit Fr. 6'581.-werden, unter solidarischer Haftung, A. und B. je zur Hälfte auferlegt.

6 6. Rechtsmittelbelehrung. 7. Mitteilung.“ In der Begründung hielt es fest, G. und H. hätten zum Einbruch in das Geschäft von A. genaue und übereinstimmende Aussagen gemacht. Sie hätten stets beteuert, nur etwas Bargeld, eine Münzzähleinheit sowie ein Packet Toilettenpapier mitgenommen zu haben. Den Diebstahl eines Tresors hätten sie immer bestritten. Die Aussagen von A. und B. bezüglich des Tresors widersprächen sich hingegen sehr deutlich. Da nach Angaben der Angeklagten in diesem Tresor viel Geld aufbewahrt worden sei, seien die Differenzen umso erstaunlicher. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb nicht der grosse Tresor in der Halle habe benutzt werden können. Es blieben erhebliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel, ob der Tresor überhaupt jemals vorhanden gewesen sei. Der Tresor sei in Tat und Wahrheit nur erfunden worden, um sich von der Versicherung das Geld ausbezahlen zu lassen. Gleich verhalte es sich mit dem angeblich am Rolltor verursachten Schaden. Den Aussagen von G. und H. sei nirgends zu entnehmen, dass sie sich am Rolltor zuschaffen gemacht hätten. Es erscheine tatsächlich als fragwürdig, weshalb G., der als ehemaliger Mitarbeiter von A. mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut gewesen sei, durch Aufbrechen des Rolltores ins Gebäudeinnere habe gelangen wollen, anstatt den bedeutend einfacheren und leiseren Weg über die Eingangstüre zu wählen. Im Weiteren habe A. auch bezüglich des Rolltors unterschiedliche Angaben gemacht. B. habe zudem wider besseres Wissen der Versicherung gegenüber behauptet, auch die Firma J. AG könne den Schaden nicht beheben. Wäre ein Fachmann dieser Firma jedoch tatsächlich aufgeboten worden, so würde eine schriftliche Offerte bestehen. Eine solche sei jedoch im ganzen Verfahren nie vorgelegt worden. Wenig glaubwürdig und mit zahlreichen Ungereimtheiten behaftet seien auch die Aussagen der Angeklagten in Bezug auf den am 12. Dezember 1999 in U. an einem ihrer Baugerüste entstandenen Sturmschaden. Nachdem die Versicherung den Schaden nur auf Selbstkostenbasis habe vergüten wollen, sei die eigene Rechnung einfach auf das Briefpapier der Firma I. AG übertragen worden. Erst sehr viel später sei eine dritte Firma genannt worden, die die Arbeiten ausgeführt haben solle. Diese dritte Firma befinde sich jedoch im Konkurs und sei seit Beginn des Jahres 1999 nicht mehr aktiv gewesen. Die Angeklagten hätte daher sowohl versucht, ungerechtfertigte Versicherungsleistungen zu beziehen, als auch eine Urkunde verwendet, die den Anschein erweckte, sie stamme von jemand anderem, als sie tatsächlich stamme. Sie seien daher des mehrfachen vollendeten Betrugsversuches sowie der Urkundenfälschung schuldig.

7 D. Gegen dieses Urteil erhoben A. und B. am 9. Juli 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragen: "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 30. April/18. Juni 2003 i.S. des Berufungsklägers [recte: der Berufungskläger] sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Berufungskläger seien von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, eventualiter die Strafen gegen die Berufungskläger seien angemessen zu reduzieren. 3. Unter voller Kosten und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten des Staates. 4. Antrag in formeller Hinsicht 1. Es seien die Akten im Zusammenhang mit der Verurteilung von D. betreffend Betrugsversuch aus den vorliegenden Akten zu entfernen (act. 5.18). 2. Es sei E. als Zeuge einzuvernehmen." In der Begründung beantragen sie im Weiteren die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Bezüglich des Einbruchs vom Februar 2000 stellen sie fest, dass G. bei A. gearbeitet habe und mit diesem im Streit auseinander gegangen sei. Die Erklärung, dass G. gewissermassen als "Retourkutsche" nun den Diebstahl eines Tresors bestreite, sei unter diesen Umständen nachvollziehbar. Hinzu komme, dass G. und H. eine grosse Summe auf die Seite hätten legen können, indem sie diese Beute abgestritten hätten. Bezüglich der angeblich unpräzisen und widersprüchlichen Angaben der Angeklagten zum Tresor sei festzuhalten, dass der Arbeitstag von A. ein äusserst intensiver sei. Hinzu seien im Zeitpunkt des Einbruchs noch die Umbauarbeiten gekommen. Die Einvernahmen lägen zudem ein halbes Jahr beziehungsweise zwei Jahre auseinander. Es gebe für A. wichtigeres, als sich mit Aussehen und Herkunft des Tresors zu beschäftigen. Dies erst recht deshalb, weil es sich nur um eine kurzfristige Lösung gehandelt habe. Auch bezüglich des Inhalts des Tresors hätten die Angeklagten plausible Erklärungen abgegeben. Da im Gerüstbausektor einzelne beigezogene Unternehmer sofort entschädigt werden müssten, sei der Überblick über den aktuellen Bestand solcher Bargeldguthaben (erst recht im Nachhinein) schwer zu bewahren. Die unterschiedlichen Angaben über die Höhe seien durchaus nachvollziehbar. Die Benützung des grossen Tresors in der Halle sei zwar nicht unmöglich gewesen, aber aufgrund des Umbaus für eine unbestimmte Anzahl Beobachter einsehbar. Die Ausführungen der Ange-

8 klagte seien daher durchaus erklärbar und sie seien vom Vorwurf des Betrugsversuchs frei zu sprechen. Bezüglich des Rolltores sei unbestritten, dass dieses nach dem Einbruch beschädigt gewesen sei. Dass diese Beschädigung vorbestanden habe, sei weder behauptet noch bewiesen. Wie der Schaden entstanden sei, hätten die Angeklagten nicht genau wissen können. Dies werde ihnen jedoch von der Vorinstanz vorgeworfen. Fälschlicherweise habe die Vorinstanz B. im weiteren vorgeworfen, sie habe die Bestätigung der Firma C. aufgesetzt. B. erledige die Korrespondenz und Buchhaltung dieser Unternehmung, was wohl nichts Verwerfliches sei. C. habe mit seiner Unterschrift bestätigt, dass dieses Rolltor nicht repariert werden könne. Bei Zweifeln wäre es an der Versicherung gelegen, einen Schadensexperten vorbeizuschicken. Den Angeklagten aber sei kein deliktisches Handeln nachgewiesen worden, weshalb sie auch in diesem Zusammenhang von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen seien. Mit Bezug auf den Sturmschaden in U. hielten sie fest, dass zugegebenermassen eine falsche Rechnungsstellung auf dem Papier der Firma I. AG erfolgt sei. Die Erklärung für diese falsche Rechnungsstellung, verbunden mit dem Jahresabschluss in der Unternehmung K., werde nicht einmal zur Kenntnis genommen. Der offerierte Beweis, die Einvernahme von E. als Zeugen, sei mit unzulänglichen Erklärungen nicht zugelassen worden. Die Angeklagten hätten plausibel erklärt, warum die offensichtlichen Ungereimtheiten eingetreten seien. Welche Unternehmung von E. den Sturmschaden repariert habe, entziehe sich der Kenntnis der Angeklagten. Bewiesen sei jedoch die Zahlung an E.. Im Weiteren sei B., selbst wenn die Vorwürfe zutreffen würden, nicht Mittäterin sondern nur Gehilfin, da sie Angestellte von A. sei und dessen Anweisungen im Rahmen des Üblichen und Vernünftigen ausführe. Dass die Angeklagten die Vorwürfe bestreiten würden, dürfe nicht zu einer Erhöhung der Strafe führen. Die Vorstrafen von A. hätten mit der vorliegend zu beurteilenden Sache nichts zu tun, weshalb sie unbeachtlich seien. Berücksichtige man im Weiteren, dass B. nicht Mittäterin gewesen sei, so müsse das Strafmass vor allem bei ihr massiv reduziert werden. Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 verzichtete das Bezirksgericht Imboden auf eine eigentliche Vernehmlassung unter Verweisung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und die Akten. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2003 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Berufung. E. Am 15. Oktober 2003 fand die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden statt. Anwesend waren A. und B. sowie ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hatte im Sinne von Art. 145 Abs. 4 StPO auf eine Teilnahme an der Berufungs-

9 verhandlung verzichtet. In der Befragung bestätigten A. und B. mehrheitlich die von ihnen in den polizeilichen und in den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen gemachten Aussagen. Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill hielt sich an seine bereits mit der Berufungsschrift vorgebrachten Anträge und deren Begründung. Der als Zeuge beantragte E. wurde im Verlauf der Berufungsverhandlung einvernommen. In seinem Schlusswort hielt A. fest, er arbeite täglich bis zu 20 Stunden und das 300 Tage im Jahr. Er versuche, etwas aufzubauen, und er habe schon etwas aufgebaut. Der Dieb, der ihn in der Nacht zum 23. Februar 2000 bestohlen habe, habe nur eine bedingte Strafe erhalten, laufe frei herum. Ihm aber solle nun etwas angehängt werden. B. erklärte in ihrem Schlusswort, sie hoffe, dass den Ausführungen ihres Verteidigers Glauben geschenkt werde. Warum werde einem Dieb geglaubt, ihnen aber nicht? Bezüglich der Rechnung der I. AG habe sie einen Fehler gemacht, was sie eingestehe. Auf die weitere Begründung der Anträge, die weiteren Erläuterungen der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. b) Die Berufungskläger stellen zunächst den Antrag, es seien die Akten im Zusammenhang mit der Verurteilung von D. betreffend Betrugsversuch aus den vorliegenden Akten zu entfernen. Zur Begründung führen sie an, dass insbesondere das Strafmandat gegen D. der Staatsanwaltschaft Graubünden einzig dazu dienen würde, Stimmung gegen die Berufungskläger zu machen. Auch wenn sich die Be-

10 triebe von D. und A. unter dem gleichen Dach befinden würden und die Täterschaft in beiden Fällen die gleiche gewesen sei, gehe es nicht an, die Berufungskläger durch die Akten aus dem Strafverfahren gegen D. in ein schlechtes Licht zu rücken. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, warum die Verurteilung von D. die Berufungskläger in ein schlechtes Licht rücken sollte, denn zum einen wird in den Akten aus dem Verfahren gegen D. weder auf das vorliegende Verfahren Bezug genommen noch werden das vorliegende Verfahren oder die Berufungskläger auch nur erwähnt. Zum andern ist offensichtlich und es benötigt keiner weiteren Ausführungen, dass aus der Tatsache, wonach D. zugestandenermassen gegenüber seiner Versicherungsgesellschaft falsche Angaben bezüglich der in der Nacht auf den 23. Februar 2000 gestohlenen Gegenstände gemacht hat, überhaupt nichts zu Gunsten oder zu Lasten der Berufungskläger abgeleitet werden kann. Insbesondere kann daraus augenscheinlich nicht geschlossen werden, die Berufungskläger hätten ihrerseits in betrügerischer Absicht falsche Angaben gegenüber ihrer Versicherungsgesellschaft gemacht. Ob und auf welche Weise D. sich strafbar gemacht hat, ist für das vorliegende Verfahren völlig belanglos. Was jedoch Beachtung findet, ist die Tatsache, dass G. und H. im Verfahren gegen D., in dem es ebenso um die Ereignisse in der Nacht auf den 23. Februar 2000 ging wie vorliegend, offensichtlich wahrheitsgemäss ausgesagt haben. Diese Tatsache ist nämlich einer von mehreren Punkten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G. und H. im vorliegenden Verfahren. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt daher in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2003 völlig zu recht aus, dass die unbestrittenermassen zutreffenden Aussagen von G. und H. im Fall D. ein Indiz dafür seien, dass G. auch im vorliegenden Strafverfahren wahrheitsgemäss ausgesagt habe. Dies sei auch der Grund, weshalb die Akten aus dem Fall D. vorliegend beigezogen worden seien. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger dienen somit die Akten im Zusammenhang mit der Verurteilung von D. in keiner Weise dazu, gegen die Berufungskläger in irgendeiner Weise Stimmung zu machen. Sie dienen vielmehr der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G. und H. und von deren Glaubwürdigkeit. Der Antrag der Berufungskläger auf Entfernung dieser Akten wird daher abgelehnt. c) Im weiteren beantragen die Berufungskläger die Einvernahme von E. als Zeuge. Zur Begründung führen sie an, die Sturmschäden in U. seien von einer der Firmen von E. behoben worden. Weder der Untersuchungsrichter noch die Vorinstanz hätten diesen Umstand genügend abgeklärt. Trotzdem erachte es die Vorinstanz als erwiesen, dass diese Arbeiten nicht von einer Drittfirma erbracht worden seien. Der Vorwurf und die Verurteilung wegen Betrugsversuchs im Zusammen-

11 hang mit der Geltendmachung der Kosten der Sturmschäden in U. würden aber so schwer wiegen, dass sie als Berufungskläger ein Anrecht darauf hätten, dass E. als Entlastungszeuge einvernommen und die Darstellung des Sachverhaltes mit Bezug auf die Drittarbeiten an der Baustelle in U. rechtsgenüglich abgeklärt werde. Wie sich aus den Akten ergibt, haben die Berufungskläger erstmals mit Schreiben vom 24. September 2002 durch ihren Anwalt geltend machen lassen, die Sturmschäden in U. seien durch die Firma L. Ges. m. b. H. behoben worden. Als Beweis für ihre Aussage haben sie eine Rechnung dieser Firma vom 31. Dezember 1999 vorgelegt. Der Untersuchungsrichter hat daraufhin ein Rechtshilfegesuch an das Bezirksgericht Bregenz gestellt, worin er um Abklärung der Echtheit und der Begründetheit der von den Berufungsklägern eingereichten Rechnung bat. Im Rahmen dieser Abklärungen wurde E. offensichtlich von der österreichischen Gendarmerie befragt, wie sich aus dem Erledigungsbericht des Gendarmeriepostens Sulz (act. 6.15) ergibt. Darin werden die Aussagen von E. gegenüber der Gendarmerie vom schreibenden Polizisten jedoch in eigenen Worten zusammengefasst. Eine schriftliche Einvernahme von E. fehlt. Aufgrund der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass E. lediglich von der Polizei informell und mündlich befragt worden ist. Er hat bis anhin nicht als formeller Zeuge ausgesagt. Die Vorinstanz lehnte die Einvernahme von E. mit der Begründung ab, seine Aussage vermöge nichts daran zu ändern, dass die Berufungskläger in arglistiger Weise eine Rechnung auf dem Briefpapier der I. AG erstellt und der Versicherung übermittelt hätten. Dabei übersieht die Vorinstanz jedoch, dass E. zwar nichts zur Frage einer möglichen Urkundenfälschung aussagen kann, seine Aussage jedoch zentral ist für die Beantwortung der Frage, ob der Sturmschaden in U. tatsächlich von einer Drittfirma behoben worden ist, wie es die Berufungskläger geltend machen. Falls diese Frage bejaht werden muss, kann den Berufungsklägern bezüglich der Geltendmachung der Kosten der Sturmschäden in U. kein Betrug vorgeworfen werden, da der Versicherung unter diesen Umständen kein Schaden entstanden wäre. Die Aussage von E. ist daher sehr wichtig. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die L. Ges. m. b. H. gemäss Aktenlage zu Beginn des Jahres 1999 ihre Tätigkeit eingestellt hat und in der Zwischenzeit Konkurs gegangen ist. Denn bei den Akten findet sich eine schriftliche Bestätigung der M. Ges. m. b. H., dass sie die Zahlung der Firma K. für den Aufwand zur Behebung des Schadens in U. erhalten habe. E. besitzt oder besass offensichtlich zumindest zwei Firmen, deren Namen sich sehr stark ähnlich sind. Gemäss Aktenlage ist nun aber nicht geklärt, warum die eine Firma die Rechnung erstellt, die andere Firma jedoch die Zahlung entgegen genommen hat. Es ist daher die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass, wenn eine Firma von E. tatsächlich die Sturmschäden in U. behoben haben sollte, diese Arbeiten auch von

12 der M. Ges. m. b. H. durchgeführt worden sein könnten, da diese Firma offensichtlich die Zahlung entgegen genommen hat. Unter diesen Umständen erachtete es der Kantonsgerichtsausschuss als geboten, dem Antrag der Berufungskläger auf Einvernahme von E. als Zeuge statt zu geben. Da die Untersuchung neben der Einvernahme von E. jedoch keiner weiteren Ergänzung bedarf und E. sich zur Verfügung des Gerichtes hielt, nahm der Kantonsgerichtsausschuss die Zeugenbefragung anlässlich der Hauptverhandlung selbst vor. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft den Berufungsklägern vor, sie hätten nach dem Einbruch vom 23. Februar 2000 in das Geschäft von A. der Versicherung gegenüber einen zu hohen Schaden angegeben. Im weiteren hätten die Berufungskläger bezüglich eines Sturmschadens in U. der Versicherung eine gefälschte Rechnung eingereicht sowie geltend gemacht, der Schaden in U. sei von einer Drittfirma behoben worden, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die Berufungskläger bestreiten diese Sachverhalte. Es stellt sich somit vorliegend zunächst die Frage, ob in den Akten genügend Anhaltspunkte dafür zu finden sind, dass die Berufungskläger die ihnen zur Last gelegten Straftatbestände begangen haben, oder nicht. a) Es ist Aufgabe des Gerichtes, die materielle Wahrheit bezüglich der Sachverhalte zu ermitteln, die Gegenstand des Verfahrens bilden. Dabei hat das Gericht die vorhandenen Beweise zu würdigen. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Sachrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst

13 um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Die allgemeine Rechtsregel "in dubio pro reo" kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, als vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, S. 269; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss., Zürich 1999, S. 2). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage spricht unter anderem die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe

14 Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubhaftigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). 3. In einem ersten Schritt sind die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl in das Geschäft von A. in der Nacht auf den 23. Februar 2000 zu prüfen. a) Zunächst stellt sich die Frage, ob die Berufungskläger nach dem Einbruch im Februar 2000 gegenüber der Versicherung mehr Gegenstände als gestohlen gemeldet haben, als tatsächlich entwendet worden sind. Dazu sind vorerst die Aussagen der Berufungskläger zu gewichten. In der polizeilichen Einvernahme vom 24. Februar 2000 (act. 4.5) gab A. zu Protokoll, dass eine Schlagbohrmaschine inklusive Ladegerät und Akku, zwei Digitalkameras, zwei Lasermessgeräte, ein Diktiergerät und ein Tresor mit ungefähr Fr. 36'000.-- Inhalt gestohlen worden seien. Den Tresor, der bereits vorhanden gewesen sei, habe er benutzt, weil durch den Umbau im Geschäft der grosse Tresor im normalen Büro nicht oder nur schwer habe benutzt werden können. Es sei eine Übergangslösung gewesen. Der Umbau habe vor ca. drei Wochen begonnen und sei in ungefähr 1 ½ Monaten beendet. Bezüglich Marke etc. des Deliktsgutes befragt, sagte er unter anderem aus, der Tresor sei schon sehr alt gewesen, weshalb er die Marke nicht sagen könne. Das Schloss sei ein normales Zylinderschloss gewesen, wie ein Kaba-Schloss. Die Grösse des Tresors sei ca. 50x40x40 cm gewesen. Innen hätte der Tresor ein Fach oben gehabt. In einer weiteren polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2000 (act. 4.12) er-

15 klärte A. unter anderem, im kleinen Tresor, der gestohlen worden sei, hätten sich Fr. 30'000.-- befunden. Das Geld sei dort ab und zu von ihm und von seiner Sekretärin B. deponiert worden. Er könne aber nicht mehr sagen, wann wie viel Geld in den Tresor gelegt oder aus dem Tresor genommen worden sei. Über das Geld werde aber von seiner Sekretärin ein Kassabuch geführt. Ein Teil des Geldes sei bestimmt auch Schwarzgeld gewesen. Er habe diesen Tresor einmal bei einer Auktion ersteigert. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2002 (act. 4.15) gab A. zu Protokoll, dass es sich um einen braunfarbenen Tresor mit den Massen von ungefähr 80x60x45 cm gehandelt habe. Innen habe der Tresor wohl eine andere, helle Farbe gehabt. Soweit er sich noch erinnern könne, habe der Tresor innen keine weiteren Unterteilungen gehabt. Der Tresor habe mit einem Schlüssel geöffnet werden müssen. Er glaube, dass es sich dabei um einen Bartschlüssel gehandelt habe. Zu sagen sei, dass seine Sekretärin B. und er je einen Schlüssel zu diesem Tresor gehabt hätten. Vorwiegend habe er dort Geld versorgt. Es habe jedoch auch Geschäftsakten darin gehabt. Da er ab und zu Schwarzgeld in den Tresor gelegt habe, sei kein Buch über den im Tresor befindlichen Geldbetrag geführt worden. Es dürften aber zwischen Fr. 20'000.-- und Fr. 30'000.-- darin gewesen sein. Es habe sich beim Tresor um ein älteres Model gehandelt, welches er, so glaube er, durch ein Inserat in der "Tierwelt" oder in der "Fundgrueb" gefunden habe. In der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 19. August 2002 (act. 1.3) sagte A. schliesslich aus, dass er hinter dem Deliktsgutverzeichnis stehe und überzeugt sei, dass G. und H. alle diese Gegenstände gestohlen hätten. Zu den Widersprüchen in seinen Aussagen bezüglich des Tresors führte er aus, dass er zwei Jahre nach dem Einbruch sich nicht mehr an alle Details habe erinnern können. Er habe den Tresor auch nicht häufig gebraucht und ihn nur während der Umbauphase im Geschäft benutzt. In Bezug auf den Erwerb des Tresors halte er fest, dass er diesen aufgrund eines Inserates in der "Tierwelt" gekauft habe. Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill hielt A. fest, er habe den Tresor ca. drei oder vier Mal selbst geöffnet, um etwas hinein zu legen oder heraus zu nehmen. Sie hätten nur einen Schlüssel gehabt, den die Sekretärin jeweils aus der Büroschublade habe nehmen müssen, wenn sie den Tresor habe bedienen wollen. Er habe den Tresor in der Zeitspanne von acht bis zwölf Monaten drei oder vier Mal persönlich bedient. Der grosse Tresor stehe in der Halle, übrigens schon vor dem Umbau, da er wegen seiner Grösse nicht ins Büro habe genommen werden können. In der Halle habe jedermann in den Tresor hineinsehen können, wenn er offen gewesen sei. Er habe das Schwarzgeld separat aufbewahren wollen. Zu diesem Zweck habe er den kleinen Tresor gekauft, den er im Büro versteckt habe. Wann er diesen Tresor gekauft habe, wisse er nicht mehr. Er besitze neben dem grossen

16 Tresor im Geschäft und dem gestohlenen kleinen Tresor noch einen Tresor zu Hause, welchen er allerdings beim Umzug verkauft habe. Er könne sich bei diesem nicht mehr erinnern, ob dieser unterteilt gewesen sei. Er wisse aber mit Sicherheit, dass dieser einen Bartschlüssel gehabt habe. B. ihrerseits sagte gegenüber der Polizei am 8. November 2000 unter anderem aus (act. 4.13), sie hätte erst am Abend des 23. Februar 2000 festgestellt, dass eingebrochen worden sei. Da wegen dem Umbau ein Durcheinander geherrscht habe, hätten sie nicht sofort feststellen können, was gefehlt habe. Sie habe dies daher in den darauf folgenden Tagen mit A. besprochen. Der Tresor mit dem Geld sei entwendet worden. Darin hätten sich Fr. 30'000.-- bis Fr. 35'000.-- befunden. Sie führe die Buchhaltung vom gesamten Geldverkehr. Speziell über das Geld im Tresor werde kein separates Kassabuch geführt. Den Tresorschlüssel besitze nur der Chef. Der Chef hebe jeweils Geld ab und lege dieses in den Tresor oder er entnehme dem Tresor Geld. Sie könne nicht genau sagen, wie viel Geld sich jeweils im Tresor befinde. Wenn der Chef ihr den Tresorschlüssel übergebe, könne sie selber Geld aus dem Tresor nehmen oder hineinlegen. Sie könne auch nicht sagen, warum so viel Geld in dem Tresor gewesen sei. Sie wisse im weiteren nicht, woher der Tresor stamme. Es existiere auch keine Inventarliste. Auf den Betrag von Fr. 36'000.-- seien sie gekommen, weil der Chef wisse, wie viel Geld sich im Tresor befunden habe. Sie selbst könne sich wegen des Durcheinanders, das geherrscht habe, nicht mehr daran erinnern. Es sei ein kleiner Tresor gewesen, etwa 50 cm hoch. Es habe nie jemand sonst den Tresor gesehen. Zum Deliktsgutverzeichnis befragt bestätigte sie, dass die aufgeführten Gegenstände weg seien. Sie habe sie vor dem Einbruchdiebstahl alle gesehen, nachher habe sie die Sachen nie mehr gesehen. Wenn die Täterschaft die Gegenstände nicht mitgenommen habe, warum seien diese denn nicht mehr da? Sie könne nicht glauben, dass ihr Chef die Dinge habe verschwinden lassen. Sie könne keine weiteren Aussagen mehr machen, weil sie nicht mehr wisse. Etwas sei aber schon merkwürdig an der ganzen Sache. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 22. Mai 2002 (act. 4.16) führte B. schliesslich unter anderem aus, dass der Tresor ca. 50 - 60 cm hoch gewesen sei. Sie wisse keine Details mehr zu diesem Tresor. Sie wisse nicht mehr, welche Farbe der Tresor gehabt habe oder ob er innen in Fächer unterteilt gewesen sei. Man habe den Tresor mit einem Schlüssel öffnen müssen. Sie sei aber nicht mehr in der Lage, den Schlüssel zu beschreiben. Sie wisse nicht mehr, ob es sich um einen Doppelbartschlüssel gehandelt habe. Ihr Chef habe in der Regel den Schlüssel gehabt. Sie habe den Schlüssel jeweils bei ihrem Chef holen müssen, wenn sie etwas aus dem Tresor habe holen oder hinein legen wollen. Sie habe keinen Überblick über den Inhalt des Tresors, habe auch kein Kassabuch geführt. Sie wisse nicht mehr, ob A. den Tresor schon lange beses-

17 sen habe. Sie habe auch keine Ahnung, wie A. in den Besitz des Tresors gelangt sei. - Die Aussagen von A. und B. sind sehr widersprüchlich. Zunächst widerspricht sich A. selbst bezüglich des angeblich entwendeten Tresors. Er beziffert den nach seinen Aussagen darin verwahrten Geldbetrag in jeder Einvernahme unterschiedlich, obwohl es sich dabei um einen namhaften Betrag gehandelt haben soll, dessen Verschwinden die Firma K. finanziell sicher gespürt hätte. In der einen Einvernahme von A. hatte der Tresor ein Zylinderschloss, wie ein Kaba-Schloss, in einer anderen Einvernahme aber gab A. an, es sei ein Bartschlüssel notwendig gewesen, um den Tresor zu öffnen. Einmal sagte A. sehr bestimmt aus, es sei ein Kassabuch über die Geldbeträge im Tresor geführt worden, wobei ein Teil des Geldes im Tresor bestimmt Schwarzgeld gewesen sei. In der nächsten Einvernahme verneinte er, dass Buch über die Geldbeträge geführt worden sei, da es sich um Schwarzgeld gehandelt habe. Nachdem A. im weiteren ausgesagt hatte, er habe den Tresor an einer Auktion erstanden, führte er ein andermal aus, er habe den Tresor über ein Inserat gefunden. Schliesslich gab er das eine Mal an, seine Sekretärin und er hätten je einen Schlüssel zum Tresor gehabt. In der nächsten Einvernahme gab er aber zu Protokoll, es habe nur einen Schlüssel gegeben, der sich in einer Büroschublade befunden habe. Auch die Grösse des Tresors ändert sich in den Einvernahmen markant. Dies obwohl A. den Tresor selbst erworben haben will und ihn nach eigenen Angaben auch persönlich bedient hat. Schliesslich widerspricht sich A. auch bezüglich der Dauer, in der der angeblich gestohlene Tresor in Gebrauch gewesen sein soll. In der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme gab er zunächst an, dass der Tresor nur während des Umbaus benutzt worden sei. Am 24. Februar 2000 hatte er ausgesagt, dass der Umbau vor dem Einbruchdiebstahl bereits ungefähr drei Wochen gedauert habe. Aufgrund dieser beiden Aussagen wäre somit davon auszugehen, dass der Tresor ungefähr drei Wochen lang benutzt worden ist. In der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme gab A. an einer anderen Stelle jedoch zu Protokoll, er habe den Tresor insgesamt etwa drei- bis viermal persönlich geöffnet, um etwas hinein zu legen oder heraus zu nehmen, und das über einen Zeitraum von acht bis zwölf Monaten. Diese Aussage legt den Schluss nahe, dass der Tresor über einen längeren Zeitraum benutzt worden ist und nicht nur während der drei Wochen, die der Umbau im Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls bereits andauerte. Die Aussagen können daher nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Ebenso hat A. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme ausgesagt, jedermann habe in den grossen Tresor in der Halle hineinsehen können, wenn der geöffnet gewesen sei. Er habe das Schwarzgeld separat aufbewahren wollen, und dazu habe er den angeblich gestohlenen Tresor benutzt. In der Einvernahme vom 8. November 2000 hatte A. jedoch zu Protokoll gegeben, dass lediglich ein Teil des Geld-

18 betrages im angeblich gestohlenen Tresor Schwarzgeld gewesen sei. Auch diese Aussagen widersprechen sich. Diese zahlreichen Abweichungen in den Aussagen sind erheblich und lassen sich nicht allein mit dem Zeitablauf erklären. Insbesondere steht dem entgegen, dass es sich bei den Unstimmigkeiten nicht einfach um kleinere Ungenauigkeiten handelt. Vielmehr hat A. in den verschiedenen Einvernahmen mehrfach genau das Gegenteil behauptet von dem, was er selbst bereits frührer ausgesagt hatte. Diese Widersprüche und Unstimmigkeiten führen zu erheblichen Zweifeln an den Aussagen von A.. Im weiteren widersprechen sich auch die Aussagen der beiden Berufungskläger. Dies ist besonders augenfällig bezüglich der Fragen, ob ein Kassabuch über den im Tresor befindlichen Betrag geführt worden ist, wie viele Schlüssel zum Tresor vorhanden waren und wer einen solchen Schlüssel besessen hat. So führte A. am 8. November 2000 sehr bestimmt aus, über das Geld im Tresor sei ein Kassabuch geführt worden. Am selben Tag sagte B. aus, speziell über das Geld im Tresor sei kein separates Kassabuch geführt worden. In der nächstfolgenden Einvernahme von A. am 22. Mai 2002 sagte auch er aus, es sei kein Buch geführt worden, da es sich um Schwarzgeld gehandelt habe. In der Einvernahme vom 22. Mai 2002 gab A. zu Protokoll, er und seine Sekretärin hätten je einen Schlüssel zu diesem Tresor gehabt. B. hingegen sagte in ihrer Einvernahme am 22. Mai 2002 aus, dass ihr Chef in der Regel den Schlüssel gehabt habe und dass sie den Schlüssel beim Chef habe holen müssen, wenn sie etwas aus dem Tresor habe holen wollen. In der Schlusseinvernahme vom 19. August 2002 führte dann auch A. an, dass es nur einen Tresorschlüssel gegeben habe, der sich in einer Büroschublade befunden habe. Diese Widersprüche und Abweichungen in den Aussagen der Berufungskläger begründen ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Kommt hinzu, dass die Aussagen von B., sie könne sich nicht mehr an die Farbe des Tresors oder den Schlüssel zum Tresor erinnern, sehr unglaubhaft erscheinen, selbst wenn sie mehr als zwei Jahre nach dem Einbruchdiebstahl erfolgten, denn offensichtlich hat B. den Tresor mehrfach selbst bedient. Ebenso unglaubhaft erscheint ihre Aussage, sie wisse nicht mehr, ob der Tresor schon lange vorhanden gewesen sei oder nicht, denn B. hat vor dem Einbruchdiebstahl bereits sechs Jahre in der Firma K. gearbeitet, führt dort die gesamten administrativen Arbeiten, besitzt Prokura mit Einzelunterschrift und ist gemäss Aussage von A. seine rechte Hand (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 25. Oktober 2001, act.. 6.2, S. 1 unten). Sie ist zweifellos über die Geschäftsaktivitäten bestens im Bilde. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass keine Inventarliste und vor allem auch nicht alle Kaufbelege für die als gestohlen gemeldeten Gegenstände vorhanden waren, obwohl die Firma K. buchführungspflichtig ist, gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A. und B.. In den Akten sind jedenfalls nur für einige der gestohlen

19 gemeldeten Gegenstände (teilweise unleserliche) Quittungen vorhanden (vgl. act. 4.14). Gegen die Schilderung der Berufungskläger spricht auch, dass G. und H., die den Einbruchdiebstahl begangen hatten, ausgesagt haben, sie hätten weder den kleinen Tresor noch die anderen Gegenstände gestohlen. Bei dieser Aussage blieben sie während der gesamten Untersuchung, obwohl sie mehrmals befragt und auch mit den Angaben der Berufungskläger konfrontiert wurden. Es konnten gemäss Aktenlage auch keine der Gegenstände bei ihnen aufgefunden werden, die A. und B. als gestohlen gemeldet hatten. Dies, obwohl die Wasserwaage, die G. anlässlich des Einbruchdiebstahls vom 23. Februar 2000 aus einem Fahrzeug der Firma von D. mitgenommen hatte, nach der Festnahme von G. und H. von der Polizei hatte aufgefunden werden können und auch die Bohrmaschine, welche G. vom selben Fahrzeug entwendet hatte, gemäss Angaben von G. nicht verkauft worden, sondern verloren gegangen war. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass G. und H. bezüglich der gestohlenen Gegenstände völlig übereinstimmende Aussagen machten. Eine Absprache zwischen G. und H. ist aber äusserst unwahrscheinlich, da sie erst im September 2000 einvernommen wurden, das heisst mehr als sieben Monate nach der Tat, und weil die Einvernahmen getrennt erfolgten. Dass es sich bei der Aussage von G. um eine Retourkutsche handeln könnte, wie dies die Berufungskläger geltend machen, ist praktisch auszuschliessen. Denn G. wusste zu Beginn seiner Einvernahmen offensichtlich noch gar nicht, ob die Berufungskläger den Einbruchdiebstahl der Polizei und/oder der Versicherung überhaupt angezeigt hatten. Deswegen konnte er auch nicht zum Vornherein wissen, dass er A. mit seiner Aussage in irgendeiner Weise in Schwierigkeiten bringen würde. Auch wäre es vollkommen unverständlich, dass G. den Diebstahl der Bohrmaschine und der Wasserwaage zugeben sollte, die er ja auch im Besitz von A. wähnte, wenn er A. tatsächlich etwas hätte anhängen wollen. Es sind somit überhaupt keine Hinweise zu finden, die die Annahme der Berufungskläger, es handle sich bei der Aussage von G. um eine Retourkutsche, stützen würden. Allein aus der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis zwischen G. und A. im Streit aufgelöst worden ist, kann zweifellos nicht geschlossen werden, G. habe zu Ungunsten von A. falsch ausgesagt. Schliesslich hat G. im Verfahren gegen D. bezüglich der entwendeten Gegenstände anerkanntermassen die Wahrheit gesagt. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt aufgrund der erwähnten Umstände, insbesondere aufgrund der gravierenden Unstimmigkeiten in den Aussagen der Berufungskläger, zum Schluss, dass die von den Berufungsklägern gegenüber der Versicherung als gestohlen gemeldeten Gegenstände nicht beim Einbruchdiebstahl in der Nacht auf den 23. Februar 2000 abhanden gekommen sind.

20 b) Im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl vom 23. Februar 2000 haben die Berufungskläger der Versicherung gegenüber im weiteren einen Sachschaden am Rolltor geltend gemacht. Dieser ist gemäss Angaben von A. anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. November 2000 (act. 4.12, S. 2 unten) sowie anlässlich der Befragung vor dem Kantonsgerichtsausschuss dadurch entstanden, dass G. zunächst versucht hat, mit den Gabeln eines Gabelstaplers unten links unter das Rolltor zu gelangen, um es dann anzuheben und damit zu öffnen. Es geht daher vorliegend einzig um die Beschädigungen unten links am Rolltor. In der Einvernahme vom 8. September 2000 (act. 4.6) sagte G. aus, er habe mit einem Schraubenzieher und einem Brecheisen die Eingangstüre zur Werkhalle aufgehebelt, um so ins Gebäude zu gelangen. H. ihrerseits erklärte am 21. September 2000 (act. 4.8), dass G. seitlich am Gebäude eine Tür aufgebrochen habe. Weitere Ausführungen bezüglich der Art, wie G. in das Gebäude eingedrungen ist, haben die Täter nicht gemacht. Sie wurden dazu jedoch auch nicht speziell befragt. Insbesondere wurde ihnen die Beschädigung am Rolltor nicht vorgehalten. Sie haben sich somit zum Vorwurf, dass G. zunächst versucht habe, mit einem Gabelstapler das Rolltor anzuheben und damit zu öffnen, gar nicht geäussert. Aufgrund allgemeiner Überlegungen erscheint es im weiteren jedoch nicht sehr sinnvoll, mit einem Gabelstapler das Rolltor öffnen zu wollen, wenn daneben eine Türe leicht aufgehebelt werden kann. Denn ohne Zweifel wäre das Vorgehen mit einem Gabelstapler im Vergleich zum Eindringen durch die Türe sehr viel zeitaufwändiger und lärmintensiver, was Einbrecher bekanntermassen beides tunlichst zu vermeiden suchen. Auch der Umstand, dass die Berufungskläger den Schaden am Rolltor, der nach ihrer Darstellung das Öffnen und Schliessen des Tores stark beeinträchtigte, somit leicht festzustellen war, nicht bereits bei der polizeilichen Tatbestandsaufnahme am 23. Februar 2000 angaben, überrascht. Die Berufungskläger machen diesbezüglich geltend, bei der Tatbestandsaufnahme sei nur B. anwesend gewesen, die den Schaden als Sekretärin nicht habe feststellen können. Andererseits steht fest, dass am 23. Februar 2000 ein Schaden am Rolltor bestand, wie die Fotoaufnahme der Polizei (act. 5.2, S. 1) zeigt. Auf der Fotoaufnahme sind zwei markante Dellen unten links am Rolltor zu erkennen. Diese können durchaus von den Gabeln eines Gabelstaplers stammen. A. hat bezüglich des Schadens am Rolltor am 22. Mai 2000 (act. 5.6) ausgesagt, er könne nicht mit Sicherheit sagen, dass das Tor vor dem Einbruch nicht beschädigt gewesen sei. Er habe seine Mitarbeiter gefragt und diese hätten verneint, dass jemand von ihnen das Rolltor beschädigt habe. So habe er angenommen, dass die Beschädigung vom Einbruch her stamme. Er könne mit Sicherheit sagen, dass dieser markante Punkt (die Fotoaufnahme wird ihm gezeigt) vor dem Einbruch nicht da gewesen sei. [Leider hat es der einvernehmende Polizist

21 versäumt, die genaue Position dieses markanten Punktes ins Protokoll aufzunehmen.] Da das Gebäude aber gerade im Umbau gewesen sei, könne der Schaden auch von einer Fremdfirma verursacht worden sein. Auf den Vorhalt, dass das Rolltor gemäss Augenschein vom 22. Mai 2000 in einem bedenklichen Zustand sei und nach Auffassung des einvernehmenden Polizisten verschiedene Kollisionen mit Hubstaplern von innen und von aussen stattgefunden hätten, erklärte A., es treffe zu, dass verschiedene seiner Mitarbeiter und auch er selbst in das Tor gefahren seien. Anlässlich der Befragung vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses führte A. aus, er habe mit dieser Aussage gemeint, dass Mitarbeiter von ihm schon in die Umrandung hineingefahren seien. Denn wenn man mit dem Gabelstapler in die Halle fahre, sei das Rolltor ja jeweils offen. B. erklärte gegenüber der Polizei (act. 5.7) sowie gegenüber dem Untersuchungsrichter (act. 5.9), dass sie die Beschädigung am Rolltor nicht selbst bemerkt habe, sondern von A. darauf aufmerksam gemacht worden sei. Dieser habe ihr auch gesagt, dass die Beschädigung vom Einbruch her stamme. Die Berufungskläger machen somit geltend, dass der Sachschaden am Rolltor im Rahmen des Einbruchdiebstahls entstanden sei. Die Beschädigungen am Rolltor unten links können, wie bereits ausgeführt, von den Gabeln eines Gabelstaplers stammen. Dies bedeutet jedoch, dass der Gabelstapler vorwärts und mit den Gabeln praktisch am Boden auf das Tor zugefahren sein muss. Es erscheint aufgrund allgemeiner Überlegungen tatsächlich recht unwahrscheinlich, dass jemand, der im Rahmen von Arbeitsabläufen in die Halle gelangen will oder mit Rangierarbeiten auf dem Hof beschäftigt ist, mit dem Gabelstapler vorwärts auf das geschlossene Rolltor zu und sogar recht kräftig ins geschlossene Tor hineinfährt. Dies spricht dafür, dass die Beschädigungen am Rolltor tatsächlich vom Einbruchdiebstahl her stammen. Dem steht die Aussage von A., dass seine Mitarbeiter und auch er verschiedentlich in das Tor gefahren seien, nicht entgegen. Denn zum einen hat er diese Aussage am 22. Mai 2002 gemacht auf den Vorhalt hin, dass das Rolltor gemäss einem Augenschein vom 22. Mai 2002 Beschädigungen aufweise, die von Kollisionen mit Hubstaplern von innen und von aussen stammen könnten. Seine Aussage bezieht sich daher auf Beschädigungen, die am 22. Mai 2002 vorhanden waren, also mehr als zwei Jahre nach dem Einbruchdiebstahl. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschädigungen, die am 22. Mai 2002 allenfalls vorhanden waren, erst nach dem Einbruchdiebstahl entstanden sein können. Aus der Aussage von A. kann daher nicht geschlossen werden, er und seine Mitarbeiter seien schon vor dem Einbruchdiebstahl verschiedentlich in das Rolltor gefahren und hätten dabei den Schaden unten links verursacht. Zum andern hat A. seine Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss präzisiert. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Versicherungs-

22 gesellschaft eine Offerte für die Reparatur des Rolltores verlangte. Dabei ging es jedoch nicht um die Frage, ob die Beschädigungen tatsächlich beim Einbruchdiebstahl entstanden waren, sondern darum, ob ein Totalschaden vorlag, wie ihn die Berufungskläger geltend machten. Aus der Tatsache, dass keine solche Offerte aufgefunden werden konnte und nicht klar ist, ob und allenfalls bei wem die Berufungskläger eine Begutachtung des Schadens machen liessen, kann daher nichts für die Beantwortung der Frage abgeleitet werden, wann der Sachschaden am Rolltor entstanden ist. Damit steht fest, dass zum einen G. und H. angegeben haben, G. habe lediglich die Türe aufgebrochen, um in das Gebäude zu gelangen. Es erscheint auch nicht sehr sinnvoll, bei einem Einbruchdiebstahl mit einem Gabelstapler ein Rolltor öffnen zu wollen, wenn daneben eine Türe leicht aufgehebelt werden kann, da das Vorgehen mit dem Gabelstapler zeitaufwändig und lärmintensiv ist. Zum andern haben die Berufungskläger aber angegeben, dass der Schaden am Rolltor unten links beim Einbruchdiebstahl entstanden sei. Es erscheint im weiteren sehr unwahrscheinlich, dass jemand bei der Arbeit vorwärts auf das geschlossene Rolltor zu und in dieses hineinfährt. Der Kantonsgerichtsausschuss vermag unter diesen Umständen weder in die eine noch in die andere Richtung eine Überzeugung zu gewinnen. Gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ist daher vorliegend vom für die Berufungskläger günstigeren Sachverhalt auszugehen, nämlich davon, dass die Möglichkeit besteht, wonach die Schäden am Rolltor unten links beim Einbruchdiebstahl in der Nacht auf den 23. Februar 2000 entstanden sind. 4. In einem weiteren Schritt sind nun die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Sturmschaden in U. zu klären. a) Es stellt sich zunächst die Frage, ob es sich bei der von den Berufungsklägern der Versicherung eingereichten Rechnung der Firma I. AG (act. 6.6) um eine gefälschte Rechnung handelt. Bei dieser Rechnung fällt im Vergleich zu einer Originalrechnung der Firma I. AG (act. 6.7) auf, dass das Firmenlogo viel weiter links auf dem Blatt platziert ist. Des weiteren erscheint der Text der eingereichten Rechnung nicht in der Flucht des Firmenlogos, wie es aber bei der Originalrechnung zu finden ist, sondern nach rechts versetzt. Es fehlt bei der eingereichten Rechnung der Hinweis auf den Sachbearbeiter. Schliesslich ist eine Rechnungsnummer aufgeführt, obwohl gemäss Auskunft von F., Inhaber I. AG, von seiner Firma keine Rechnungsnummern geführt werden. Die von den Berufungsklägern der Versicherung eingereichte Rechnung unterscheidet sich folglich massiv von einer Originalrechnung der I. AG, was einen ersten, erheblichen Verdacht bezüglich einer Fälschung der Rechnung erweckt. Des weiteren hat F. der Versicherung gegenüber

23 festgehalten, dass seine Firma die auf der Rechnung erwähnten Arbeiten nicht ausgeführt und auch die Rechnung nicht ausgestellt habe (vgl. Unterlagen der Versicherung, Aktennotiz der Besprechung mit I. AG, T., F., am 31. März 2000). Dies spricht eindeutig für eine Fälschung der Rechnung. A. hat nach anfänglichem Zögern in Bezug auf diese Rechnung in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2001 (act. 6.2) ausgesagt, dass es ihm ein Rätsel sei, wie es zu dieser Rechnung gekommen sei. Ihm sei auch nicht bekannt, wer die Rechnung verfälscht habe. Es sei möglich, dass er und B. zusammen, nachdem die erste Rechnung von der Versicherung zurückgewiesen worden sei, mit dem Briefkopf der Firma I. AG diese Rechnung erstellt hätten, um an das Geld der Versicherung zu gelangen. Es treffe wohl zu, dass sie zu diesem Zeitpunkt einen finanziellen Engpass gehabt hätten und sie auf die Bezahlung des Schadens angewiesen gewesen seien. Warum jedoch das Firmenlogo der I. AG verwendet worden sei, könne er nicht sagen. Es sei möglich, dass die Firma, die den Schaden am Gerüst in U. behoben habe, noch keine Rechnung gestellt gehabt habe. Somit glaube er, dass er B. beauftragt habe, diese Rechnung so zu stellen. Es könne so gewesen sein, dass er ihr gesagt habe, sie solle diese Rechnung mit dem Firmenlogo einer Fremdfirma erstellen und der Versicherung zukommen lassen. Sicher habe er ihr jedoch nicht gesagt, welches Logo sie benutzen solle. In der polizeilichen Einvernahme vom 24. [recte: 25.] Oktober 2001 (act. 6.3) gab B. zu Protokoll, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, wer den Schaden am Gerüst in U. behoben habe. Sie wisse nicht mehr, was damals vorgefallen sei. Auf Vorhalt der Rechnung der Firma I. AG erklärte B., dass sie darin keine Fälschung erkennen könne. Sie könne sich nicht mehr an den Fall erinnern. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25. Oktober 2001 (act. 6.4) erklärte B., dass sie sich nicht mehr erinnern könne, ob sie diese Rechnung der Firma I. AG angefertigt habe. Es sei möglich, dass A. ihr den Auftrag dazu erteilt habe. Es bestehe die Möglichkeit, dass sie die Rechnung auf Anweisung ihres Chefs erstellt habe. Weshalb er ihr diesen Auftrag möglicherweise erteilt habe, wisse sie jedoch nicht, sie sei nur die Sekretärin. Sie habe sonst nie Rechnungen auf dem Briefpapier fremder Firmen erstellt. Es sei durchaus möglich, dass sie die Rechnung der Firma I. AG erstellt habe, sicher jedoch nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Anweisung von A.. Wenn er ihr diese Anweisung gegeben habe, habe sie diese mit Sicherheit auch ausgeführt, da sie ja nicht habe wissen können, was zwischen der I. AG und A. vereinbart worden sei. Wenn die Firma I. AG damit einverstanden sei, sei die Erstellung einer derartigen Rechnung durch sie, B., auch nicht zu beanstanden. Sie habe allerdings A. nicht danach gefragt, sondern habe bloss den Auftrag ausgeführt, sofern sie überhaupt die Rechnung erstellt habe. Es sei nicht ihre Aufgabe, die Aufträge ihres Chefs zu hinterfragen. Anlässlich der Befragung durch den Vorsitzenden

24 vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses erklärte B., dass ihr bezüglich der Rechnung der Firma I. AG ein Missgeschick unterlaufen sei. Die Firma I. AG sei Auftraggeberin für das Gerüst in U. gewesen. Sie, B., habe gewusst, dass eine Drittfirma den Sturmschaden in U. behoben habe. Sie habe nun die Auftraggeberin und die Drittfirma verwechselt und die Rechnung auf dem Briefpapier der Auftraggeberin erstellt. Sie habe dieses Briefpapier bei sich im Büro gehabt. Es sei auf dem Bau üblich, auf dem Briefpapier fremder Firmen Vereinbarungen und ähnliches festzuhalten, wenn zum Beispiel die Sekretärin der anderen Firma nicht gerade da sei oder keine Zeit habe. Aus den Aussagen der Berufungskläger, insbesondere jenen von B. anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden, geht eindeutig hervor, dass B. die der Versicherung zugestellte Rechnung der Firma I. AG im Auftrag von A. erstellt hat. Dies geschah ohne Wissen und Willen der I. AG. b) Die Berufungskläger haben im Zusammenhang mit dem Sturmschaden in U. geltend gemacht, dieser sei von einer Drittfirma behoben worden. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 zeigten die Berufungskläger der Versicherung einen Sturmschaden an einem Gerüst in U. an. Sie legten der Anzeige eine Rechnung für die Behebung des Schadens bei, die von der Firma K. ausgestellt und auf der kein Hinweis zu finden war, dass eine andere Firma den Schaden behoben haben könnte. Nachdem die Versicherung mitgeteilt hatte, dass sie lediglich die Selbstkosten vergüten werde, da die Firma K. den Schaden selbst behoben habe, reichten die Berufungskläger am 24. März 2000 eine gefälschte Rechnung der Firma I. AG ein, die in ihrem Inhalt genau der Rechnung entsprach, die sie bereits eingereicht hatten. Dieses Verhalten der Berufungskläger eröffnet den Verdacht, dass die Drittfirma lediglich vorgeschoben wurde, um von der Versicherung eine höhere Entschädigung zu erhalten. Erst mit Schreiben vom 24. September 2002 erklärte der Rechtsvertreter der Berufungskläger, es habe sich bei der Drittfirma um die L. Ges. m. b. H. gehandelt. Zum Beweis legte er eine Kopie der Rechnung dieser Firma bei. In der Folge stellte der Untersuchungsrichter ein Rechtshilfegesuch an das Bezirksgericht Bregenz, um abzuklären, ob die eingereichte Rechnung wirklich von der L. Ges. m. b. H. stammte und ob sich Belege dafür fänden, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt worden sind. Im Rahmen der Abklärungen bestätigte E. die Rechnung als in Ordnung und von ihm unterzeichnet. Um die Zahlung der Rechnung zu belegen, übergab er der Gendarmerie die Kopie eines Bankauszuges vom 17. Dezember 1999 über die Gutschrift eines Wechsels in Höhe von Fr. 40'500.--. Der Wechsel war gemäss Bankauszug am 29. März 2000 fällig, Bezogener war die Firma K. P. (vgl. act. 6.15). Weiter ergab sich, dass die

25 Firma L. Ges. m. b. H. seit Beginn des Jahres 1999 nicht mehr aktiv gewesen ist und die letzten Rechnungen vom September 1999 datieren. Im Mai 2000 wurde der Konkurs über diese Firma eröffnet. In den Konkursakten konnte die Rechnung nicht vorgefunden werden. Vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses machten die Berufungskläger geltend, sie hätten die Rechnung der Firma I. AG eingereicht, weil die Originalrechnung von E. noch nicht in ihrem Besitz gewesen sei, sie aber auf das Geld von der Versicherung angewiesen gewesen seien. Die Rechnung von E. datiere zwar vom 31. Dezember 1999. Dabei handle es sich jedoch um ein buchhalterisches Datum. Die Rechnung sei erst später erstellt worden. A. und E. würden sich jeweils im März oder April treffen, um gemeinsam das vorangegangene Jahr abzurechnen. Warum sie aber gegenüber der Versicherung nicht angegeben haben, dass der Sturmschaden von einer Firma von E. behoben worden ist, konnten die Berufungskläger nicht erklären. Ebenso konnten sie die Frage nicht beantworten, weshalb sie am 24. März 2000 die gefälschte Rechnung der I. AG eingereicht und nicht die Abrechnung mit E. abgewartet haben, welche nach ihrer Aussage im März oder April 2000 hätte stattfinden sollen. Wären allein das Verhalten und die Aussagen der Berufungskläger zu gewichten, so würden ernsthafte Zweifel daran aufkommen, dass der Sturmschaden in U. tatsächlich von einer Fremdfirma behoben worden ist. Neben den Aussagen und dem Verhalten der Berufungskläger ist vorliegend jedoch auch die Zeugenaussage von E. zu beachten. E. gab anlässlich seiner Befragung als Zeuge vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses an, dass er sich an den Sturmschaden in U. erinnern könne. Er habe Ende 1999 drei Firmen gehabt. Zwei dieser Firmen, nämlich die M. und die N. GmbH, würden heute noch bestehen. Den Sturmschaden habe die Gerüstbau GmbH behoben, weil sie die einzige Firma sei, die Angestellte für solche Zwecke habe. Den Auftrag, den Sturmschaden zu beheben, habe er von A. mündlich erhalten. Die Rechnung für den Sturmschaden sei vermutlich per Ende 1999 gestellt und Ende 1999 geschrieben worden. Nach seiner Meinung müsse die Firma K. die Rechnung anfangs 2000 in ihrem Besitz gehabt haben. Auf Vorlage der Rechnungskopie bestätigte E., dass es sich dabei um die Abrechnung handle. Auf die Frage, warum im Briefkopf der Rechnung die L. GmbH erscheine, antwortete E., dass dies wohl seiner Gewohnheit entspreche. Fakturiert worden sei jedoch über die Gerüstbau-Firma. Im weiteren verneinte er, dass er der Firma K. blanko Brief- oder Rechnungspapier überlassen habe. Die Aufstellung auf der Rechnung stamme von ihm persönlich, das Abrechnungswesen mache seine Tochter. - Die Aussagen von E. sind klar und eindeutig. Sie sind nachvollziehbar. Er hat als Zeuge unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB und nach Abnahme des Handgelübdes ausgesagt. Er war in der Lage, von sich aus und auf Nachfrage hin Details bekannt zu geben und zu erklären. Soweit überprüf-

26 bar hat er gegenüber der Gendarmerie und vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses konstant ausgesagt. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass er wissentlich falsch ausgesagt haben könnte. Allein aus der Tatsache, dass E. mit der Firma K. offensichtlich öfters zusammen arbeitete, kann zweifellos nicht geschlossen werden, dass er zu Gunsten der Berufungskläger falsch ausgesagt hätte. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass in den Konkursakten der L. Ges. m. b. H. die Abrechnung nicht aufgefunden werden konnte, die Aussagen von E. zu erschüttern, denn E. konnte in der Zeugenbefragung glaubhaft darlegen, dass die Verwendung des Briefpapiers der L. Ges. m. b. H. aus reiner Gewohnheit geschah und ein Versehen war und dass die Fakturierung über die M. ablief. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Berufungskläger die Abrechnung erst im September 2002 einreichten, nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E., denn über den Zeitpunkt der Einreichung hatte er offensichtlich nicht zu entscheiden. Im weiteren hat die Firma K. offenbar im Dezember 1999 eine Zahlung in Form eines Wechsels, fällig am 29. März 2000, in Höhe von Fr. 40'500.-- geleistet, was dem Total der Abrechnung entspricht. Einzig die Tatsache, dass die Berufungskläger der Versicherungsgesellschaft im März 2000 eine selbst hergestellte Rechnung der Firma I. AG einreichten, nachdem sie gemäss Aussage von E. bereits seit Anfang 2000 im Besitze seiner Abrechnung hätten sein müssen, spricht für eine gewisse Unsicherheit in den Aussagen von E.. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb die Berufungskläger eine gefälschte Rechnung hätten einreichen sollen, wenn sie tatsächlich bereits im Besitz der Originalrechnung waren. Im Kern ist die Aussage von E. jedoch klar und eindeutig, nämlich dass eine seiner Firmen den Sturmschaden in U. behoben und dafür der Firma K. die eingereichte Rechnung gestellt hat. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass der Sturmschaden in U. durch die Firma M. behoben worden ist. 5. a) Der Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass erstens der Täter eine Täuschungshandlung vorgenommen hat, zweitens diese arglistig war, drittens der Täter durch die Täuschung einen Irrtum beim Verfügungsberechtigten hervorgerufen hat, viertens auf Grund dieses Irrtums der Getäuschte eine Vermögensverfügung vorgenommen hat und fünftens dadurch das Vermögen, über welches der Getäuschte verfügt, geschädigt wurde (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Täuschungshandlung muss arglistig sein. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen beziehungsweise den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt (BGE 122 IV 197 E 3d, 246 E 3a). Arglist ist insbesondere gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E 3c)

27 oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 122 IV 197 E 3d), aber auch, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, oder wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Verhältnisses unterlassen werde (BGE 125 IV E 3a; 122 IV 246 E 3a; 120 IV 186 E 1a). - Führt der Täter die strafbare Tätigkeit zu Ende, tritt aber der zur Vollendung der Straftat gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter milder bestraft werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Täter hat somit im Falle des vollendeten Versuches alles getan, was nach seinem Tatplan zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolges notwendig war, der angestrebte Erfolg tritt jedoch aus welchen Gründen auch immer nicht ein (BGE 122 IV 248 = Pra 86 (1997) Nr. 27 S.153). b) aa) Wie bereits einlässlich dargelegt, haben die Berufungskläger nach dem Einbruchdiebstahl in die Firma von A. gegenüber der Versicherungsgesellschaft mehr Gegenstände als gestohlen gemeldet, als tatsächlich abhanden gekommen sind. Damit haben sie die Versicherung über die wahren Verhältnisse getäuscht. Ihr Vorgehen ist auch als arglistig zu bezeichnen, da die Überprüfung der Angaben des Versicherungsnehmers durch die Versicherung gar nicht beziehungsweise - was hier nicht einmal angenommen werden kann - nur mit äusserster Mühe möglich war. Vorliegend konnte der Nachweis einzig aufgrund der Tatsache erbracht werden, dass G. und H. gefasst werden konnten und bezüglich des Deliktsgutes von den Angaben der Berufungskläger stark abweichende Aussagen machten, worauf die Berufungskläger erneut befragt wurden und sich in gravierende Widersprüche verstrickten. Die Berufungskläger wussten ohne Zweifel, dass die von ihnen als gestohlen gemeldeten Gegenstände nicht gestohlen worden waren. Es musste ihnen auch bewusst sein, dass eine Überprüfung ihrer Angaben durch die Versicherung höchst unwahrscheinlich beziehungsweise gar nicht möglich war. Damit hatten sie vorsätzlich alles getan, was nach ihrem Tatplan notwendig war, um den angestrebten Erfolg, nämlich die Auszahlung der Versicherungssumme durch die Versicherung, zu erlangen. Sie haben somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht im Hinblick auf die Verwirklichung der Tatbestandselemente des Betruges gehandelt. Sie haben somit sämtliche Vorkehren getroffen, welche nach ihrer Vorstellung die (dann doch nicht eingetretene) Verwirklichung des betrügerisch verfolgten Zweckes erlauben sollten: auf Seiten der Versicherung eine auf Täuschung beruhende, schädigende Vermögensdisposition und bei ihnen in entsprechender Höhe eine ungerechtfertigte Bereicherung. Zu einer Auszahlung kam es jedoch nicht, weil die Versicherung wegen der von den Berufungsklägern eingereichten und

28 von ihnen selbst hergestellten Rechnung der I. AG den Versicherungsvertrag am 13. April 2000 gemäss Art. 40 VVG rückwirkend auf den 12. Dezember 1999 auflöste (vgl. Akten K. Versicherungen, Protokoll der Besprechung mit A. vom 13. April 2000). Vorliegend sind damit die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des Betrugs erfüllt; der zur Vollendung der Straftat gehörende Erfolg trat nicht ein, weshalb auf vollendeten Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu erkennen ist. bb) Aufgrund des Vorgehens der Berufungskläger stellt sich die Frage, ob sie als Mittäter zu qualifizieren sind. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entscheidung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entscheidfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 120 IV 265 E 2c aa). B. hat anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. November 2000 (act. 4.13) ausgesagt, sie habe mit dem Chef in den Tagen nach dem Einbruchdiebstahl besprochen, was gefehlt habe. Die Liste des Deliktsgutes habe sie zusammen mit ihrem Chef aufgenommen und der Polizei übergeben. Aus den Akten geht im weiteren hervor, dass B. die Schadensanzeige für die Versicherung erstellt und mit „ppa. B.“ unterzeichnet hat (act. 4.14, S. 3). Auch vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses haben A. und B. angegeben, das Deliktsgutverzeichnis zusammen erstellt zu haben, während B. die Schadensanzeige allein unterzeichnet habe. A. hat erklärt, dass B. die Schadensanzeige für die Versicherung mit seinem Wissen und Willen erstellt und eingereicht habe. Die beiden Berufungskläger haben offensichtlich zusammen gearbeitet, um den angestrebten Erfolg, die Auszahlung einer Versicherungsleistung, zu erlangen. Ohne Mitwirkung von A. wäre es zweifellos nicht zur Tat gekommen. Ebenso aber ist auch der Tatbeitrag von B. nicht wegzudenken. Beiden musste bewusst sein, dass die von ihnen als gestohlen gemeldeten Gegenstände beim Einbruchdiebstahl in der Nacht auf den 23. Februar 2000 nicht gestohlen worden waren. Trotzdem gaben sie diese gegenüber der Versicherung als gestohlen an. Durch ihr gesamtes Verhalten kommt zumindest konkludent der Wille zum Ausdruck, gemeinsam einen Versicherungsbetrug zu begehen. Damit aber sind die Berufungskläger als Mittäter zu qualifizieren. Daran ändert auch der Einwand von B. nichts, sie habe auf Anweisung von A. gehandelt. Denn sie hat nach

29 eigener Aussage das Deliktsgutverzeichnis zusammen mit dem Chef aufgenommen. Es ist daher nicht etwa so, dass A. ihr eine fertige Liste der angeblich gestohlenen Gegenstände übergeben hat, um diese ins Reine zu schreiben. Sie hat vielmehr aktiv beim Erstellen der Liste mitgeholfen. Es musste ihre folglich klar sein, dass die Gegenstände nicht gestohlen worden waren. Trotzdem hat sie mitgewirkt und einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, indem sie auch bezüglich des Versicherungsbetruges die gesamte Administration übernommen hat. Sie ist daher ohne Zweifel als Mittäterin anzusehen. Nachdem vorliegend sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt sind, haben sich beide Berufungskläger folglich eines versuchten Versicherungsbetruges schuldig gemacht. Die diesbezüglichen Verurteilungen durch die Vorinstanz erfolgten daher zu Recht. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. c) Bezüglich des Sachschadens am Rolltor ist - wie bereits dargelegt - vorliegend zu Gunsten der Berufungskläger davon auszugehen, dass er tatsächlich beim Einbruchdiebstahl in der Nacht auf den 23. Februar 2000 entstanden sein könnte. Damit haben die Berufungskläger die Versicherung bezüglich der Entstehung des Schadens nicht getäuscht, was von vornherein einen Versicherungsbetrug ausschliesst. Es fragt sich jedoch, ob im Zusammenhang mit der Einholung einer Reparaturofferte den Berufungsklägern eine Täuschungshandlung vorgeworfen werden kann, mittels der sie die Auszahlung einer höheren Versicherungsleistung zu erlangen suchten, als ihnen tatsächlich zugestanden wäre. Mit Schreiben vom 17. März 2000 reichte B. eine Bestätigung von C., Inhaber der Firma C. Metallbau & Aushubarbeiten, Q., vom 16. März 2000 ein (act. 5.11). C. bestätigte in seinem Schreiben, dass sowohl die Werkstattüre als auch das Rolltor nicht mehr repariert werden könnten und daher ausgewechselt werden müssten. C. hat gegenüber der Polizei anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Mai 2002 (act. 5.8) ausgesagt, dass das Schreiben vom 16. März 2000 korrekt abgefasst und von ihm unterzeichnet sei. Es entspreche den von ihm festgestellten Tatsachen und somit der Wahrheit. B. habe dieses Schreiben nach seinen Anweisungen aufgesetzt, da sie für ihn seit etwa vier Jahren die Korrespondenz erledige. Seiner Meinung nach sei das Rolltor nicht mehr reparierbar gewesen, da Ersatzteile für diesen Tortyp innert nützlicher Frist nur schwer erhältlich und sehr teuer seien. Da lohne sich alleweil ein neues Tor. Die Aussagen von C. sind klar und eindeutig. Er war auch in der Lage, auf Nachfrage oder von sich aus Details zu schildern und zu erklären. Es gibt in den Akten keine Hinweise, dass er wissentlich falsch ausgesagt haben könnte. Allein aus der Tatsache, dass er A. seit mehreren Jahren kennt und für diesen schon diverse Schlosserarbeiten ausgeführt hat (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 22. Mai

30 2002, act. 5.8, S. 4), kann augenscheinlich nicht geschlossen werden, er habe zu Gunsten von A. falsch ausgesagt. Es ist vorliegend somit davon auszugehen, dass C. die eingereichte Bestätigung vom 16. März 2000 verfasst hat und dass seiner Ansicht nach das Rolltor nicht mehr repariert werden konnte. Mit dem Einreichen dieser Bestätigung war somit keine Täuschung der Versicherung verbunden. Die Versicherung hat, nachdem C. schriftlich bestätigt hatte, dass das Rolltor nicht mehr repariert werden könne, mit Schreiben vom 24. März 2000 (act. 5.12) von den Berufungsklägern verlangt, dass sie bei der Firma J. AG in S. eine Offerte bezüglich der Reparaturkosten einholen. Die Berufungskläger machten vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses geltend, dass sie in der Folge mit der Firma J. AG oder einer anderen Fachfirma Kontakt aufgenommen hätten, worauf sich ein Mitarbeiter dieser Firma den Schaden am Rolltor angesehen und diesen als nicht mehr reparierbar eingestuft habe. Aus einer Aktennotiz des Schadeninspektors der Versicherung (act. 5.13) geht hervor, dass B. am 30. März 2000 bei der Versicherung angerufen und mitgeteilt hat, dass die Firma J. AG das Rolltor nicht reparieren könne, weshalb sie an eine weitere Fachfirma verwiesen worden seien. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Graubünden hat I., Vertriebsleiter der Firma J. AG, auf telefonische Anfrage erklärt, er könne mit Bestimmtheit sagen, dass niemand von seiner Firma je in P. tätig gewesen sei und dass auch keine Reparaturofferte für die Firma K. erstellt worden sei (vgl. act. 5.1, S. 4 unten). Auch weitere Fachfirmen, die die rapportierende Polizeibeamtin telefonisch anfragte, verneinten gemäss den Ausführungen im Rapport, bei der Firma K. gewesen zu sein (act. 5.1, S. 5 unten). Inwieweit die Berufungskläger vorliegend den Schaden am Rolltor tatsächlich von einem Fachmann begutachten liessen, kann für die Beantwortung der Frage, ob eine Täuschung vorliege, jedoch dahingestellt bleiben. Dies aus folgendem Grund: Der Schadeninspektor der Versicherung hat in seiner Notiz über das Telefongespräch vom 30. März 2000 mit B. wörtlich folgendes festgehalten (act. 5.13): „Frau AG. [recte: B.] erklärte, dass die von mir empfohlene Torfirma nicht in der Lage sei, dass Rolltor zu reparieren. Man habe sie an eine weitere Fachfirma verwiesen. Diese wird prüfen, ob eine Rep. Möglich ist.“ Aus dieser Gesprächsnotiz lässt sich klar schliessen, dass eine abschliessende Begutachtung des Schadens in den Augen des Schadeninspektors noch gar nicht erfolgt war. Es stand noch immer die Begutachtung durch eine Fachfirma aus, wenn auch nicht mehr die Firma J. AG, die erst entscheiden musste, ob der Schaden ihrer Meinung nach repariert werden konnte. Und der Versicherung stand noch immer der Entscheid offen, die dereinstige Einschätzung des Schadens durch diese Fachfirma anzuerkennen oder nicht. In den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Versicherung zwingend eine Offerte der Firma J. AG verlangt hätte. Vielmehr lässt die zitierte Aktennotiz den

31 Schluss zu, dass die Offerte einer anderen Fachfirma für die Versicherung grundsätzlich ebenso ausreichend gewesen wäre. Die Aussage von B., dass die Firma J. AG nicht in der Lage sei, das Rolltor zu reparieren, beeinflusste in diesem Sinne die Willensbildung der Versicherung nicht, da die Einschätzung des Schadens durch eine andere Fachfirma in Aussicht gestellt wurde, welche die Versicherung ihrerseits überprüfen und anerkennen oder ablehnen konnte. Selbst wenn die Berufungskläger daher bezüglich der Begutachtung des Schadens durch die Firma J. AG der Versicherung gegenüber nicht die Wahrheit gesagt haben, haben sie die Versicherung in einem im eben geschilderten Sinne unwesentlichen Punkt getäuscht. Darüber hinaus wäre vorliegend auch keine Arglist gegeben. Denn augenscheinlich würde es sich bei der Auskunft von B. um eine einfache Lüge handeln, deren Überprüfung weder nur sehr schwer möglich noch unzumutbar wäre, hätte sich der Schadeninspektor doch nicht mit der mündlichen Mitteilung von B. zufrieden geben müssen und hätte er ohne weiteres auf eine schriftliche Bestätigung der Firma J. AG bestehen können. Die Berufungskläger haben im weiteren den Schadeninspektor auch nicht von der Überprüfung ihrer Aussage abgehalten noch durften sie davon ausgehen, dass er von einer Überprüfung ihrer Angaben absehen werde, nachdem er bereits die Bestätigung von C. abgelehnt und in seinem Schreiben vom 24. März 2000 deutlich gemacht hatte, dass er aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen davon ausgehe, dass das Rolltor repariert werden könne (vgl. act. 5.12). Zudem bestand kein besonderes Verhältnis zwischen der Versicherung und der Firma K., aufgrund dessen die Berufungskläger hätten voraussehen können, dass eine Überprüfung ihrer Angaben unterbleiben würde. Aus dem Dargelegten folgt, dass sich die Berufungskläger mit Bezug auf den Sachschaden am Rolltor keines Versicherungsbetruges schuldig gemacht haben. Die diesbezüglichen Verurteilungen durch die Vorinstanz erfolgten daher zu Unrecht. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Berufungskläger sind bezüglich der Geltendmachung des Schadens am Rolltor vom Vorwurf des versuchten Versicherungsbetruges freizusprechen. d) Die Berufungskläger haben der Versicherungsgesellschaft eine von ihnen selbst hergestellte Rechnung der I. AG eingereicht, um zu belegen, dass eine Drittfirma den Sturmschaden in U. behoben habe. Die Firma I. AG war gemäss Aktenlage Auftraggeberin für das Gerüst in U., hatte aber die Sturmschäden nicht beseitigt. Wie bereits dargelegt, ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass dies die Firma M. übernommen hatte. Insofern täuschten die Berufungskläger ihre Versicherung über die Firma, die die Sturmschäden behoben hatte. Nicht getäuscht wurde die Versicherung jedoch über den Umstand, dass eine Drittfirma die Reparaturen

32 am Gerüst ausgeführt hatte. Damit aber täuschten die Berufungskläger die Versicherung über einen unwesentlichen Punkt, der die Entscheidung über die Vermögensdisposition nicht zu beeinflussen vermochte. Dies zeigen die folgenden Überlegungen. In den Unterlagen der Versicherung finden sich eine Aktennotiz vom 25. Januar 2000 sowie ein Schreiben vom 15. Februar 2000, erstellt von J. von der K. Versicherung, aus welchen sich entnehmen lässt, dass gemäss AVB eine Windgeschwindigkeit von über 75 km/h sowie zusätzliche Erfordernisse (umgeworfene Bäume oder abgedeckte Dächer) erfüllt sein mussten, damit Sturmschäden von der Police gedeckt waren. Weitere Voraussetzungen, insbesondere bezüglich der Personen/Firmen, die den Schaden beheben, werden nicht erwähnt. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass bei gedeckten Ereignissen im Falle von Eigenleistungen nur die Selbstkosten übernommen würden. Auch in der Entschädigungsvereinbarung, welche die Berufungskläger und die Versicherung bezüglich des Schadens in U. bereits getroffen und unterzeichnet hatten und die sich ebenfalls in den Unterlagen der Versicherung findet, werden als Voraussetzungen für die Deckung von Sturmschäden eine Windgeschwindigkeit von mehr als 75 km/h sowie kumulativ in der Umgebung des Schadenortes umgeworfene Bäume oder abgedeckte Dächer, die die Sturmstärke eingehender nachweisen, erwähnt. Einschränkungen bezüglich der Personen/Firmen, die Sturmschäden beheben dürfen, werden auch hier keine gemacht. Die Versicherung war gemäss Entschädigungsvereinbarung sogar bereit, den Schaden in U. ausnahmsweise und ohne Präjudiz zu übernehmen, obwohl nur die Windgeschwindigkeit von mehr als 75 km/h bestätigt, weitere Auswirkungen in der Umgebung jedoch nicht nachgewiesen waren. Aus der Aktennotiz und dem Schreiben beziehungsweise den AVB sowie der Entschädigungsvereinbarung geht klar hervor, dass bezüglich der Personen/Firmen, die von der Police gedeckte Sturmschäden behoben, keine Einschränkungen bestanden. Die Versicherung war daher aufgrund der Police verpflichtet, die Kosten eines Sturmschadens zu bezahlen, unabhängig von der Person/Firma, die den Schaden behob, sofern die Windgeschwindigkeit über 75 km/h lag und auch die übrigen Erfordernisse, nämlich umgeworfenen Bäume oder abgedeckte Dächer, erfüllt waren. Einzige Differenzierung bezüglich der Kosten bestand offensichtlich darin, dass bei Eigenleistungen der Versicherungsnehmerin lediglich die Selbstkosten vergütet wurden. Zwischen einzelnen Drittfirmen waren jedoch keine Differenzierungen vorgesehen. Daraus lässt sich einzig schliessen, dass es für die Versicherung belanglos war, welche Drittfirma den Schaden behob, solange tatsächlich eine Drittfirma aktiv wurde. Für die Leistungspflicht der Versicherung bezüglich des Schadens in U. war es somit ohne Bedeutung, ob dieser Schaden von der Firma I. AG oder von der M. behoben worden ist. Die Täuschung der Berufungskläger über die Firma, die den Sturmschaden in

33 U. behoben hatte, betraf somit einen Punkt, der den Entscheid über die Vermögensdisposition nicht zu beeinflussen vermochte. Es fehlt vorliegend mithin an einer Täuschung über entscheidrelevante Tatsachen. Damit aber liegt kein versuchter Versicherungsbetrug vor. Die Berufungskläger sind folglich von der Vorinstanz in diesem Punkt zu Unrecht verurteilt worden. Die Berufung ist insoweit gutzuheissen und die Berufungskläger sind mit Bezug auf die Geltendmachung der Kosten des Sturmschadens in U. vom Vorwurf des versuchten Versicherungsbetruges frei zu sprechen. 6. a) Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB). Nach der Praxis kann sich die Beweisbestimmung eines Schriftstücks einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden. Ebenfalls nach Gesetz oder aber nach der Verkehrsübung bestimmt sich, ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt (BGE 123 IV 63 f. mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass der Urkunde Beweiskraft zukommt. Es genügt, dass sie sich im Zusammenwirken mit anderen Mitteln dazu eignet, eine Tatsache zu beweisen (BGE 100 IV 25). - Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht. So können Rechnungen unabhängig davon, ob sie inhaltlich richtig sind, Urkunden für den Beweis der Tatsache darstellen, dass die entsprechende Erklärung durch den Rechnungssteller abgegeben worden ist. An solchen Rechnungen können deshalb prinzipiell Urkundendelikte begangen werden, etwa durch ihre unzulässige Veränderung (Urkundenfälschung) oder, je nach den Umständen, durch ihre Beseitigung (Urkundenunterdrückung). Die Rechnung der I. AG vom 17. Dezember 1999 stellt im eben dargelegten Sinne eine Urkunde dar. Sie gibt über eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung Auskunft, nämlich dass der Aussteller eine bestimmte Forderung in Rechnung gestellt hat. Im weiteren kommt ihr auch Beweisbestimmung zu, was allein schon aus der Tatsache hervor geht, dass die Berufungskläger sie der Versicherung eingereicht haben, um die Behebung des Schadens in U. durch eine Drittfirma sowie die dadurch entstandenen Kosten zu belegen. Ebenso ist sie zum Beweis geeignet; auch dies wird durch die Einreichung der Rechnung an die Versicherung anschaulich verdeutlicht. Die Rechnung der I. AG vom 17. Dezember 1999 stellt mithin eine

34 Urkunde dar, soweit sie die Tatsache betrifft, dass eine Forderung vom Aussteller in Rechnung gestellt worden ist. An ihr kann somit grundsätzlich ein Urkundendelikt begangen werden. b) Eine Urkundenfälschung begeht gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, unter anderem eine Urkunde fälscht oder verfälscht. Das vom Gesetz erwähnte Fälschen meint den Fall, dass die ganze Urkunde nicht von dem darauf angegebenen oder ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen angefertigt wird. Eine Urkunde verfälscht, wer eine solche, die von einem anderen hergestellt wurde, nachträglich abändert; der so geschaffene Erklärungsinhalt stammt alsdann nicht mehr vom Aussteller der Urkunde. Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne erfasst folglich das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor nicht identisch ist. Falschbeurkundung dagegen liegt vor, wenn der Ersteller einer echten Urkunde dieser einen unwahren Inhalt gibt. Der Erklärungsinhalt stammt in diesem Fall vom Aussteller der Urkunde, entspricht jedoch nicht den wirklichen Verhältnissen. Bei der Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne ist es dahingegen unerheblich, ob der Inhalt der unechten Urkunde der Wahrheit entspricht oder nicht. Ebenso belanglos ist, ob die Fälschung beziehungsweise Verfälschung leicht erkennbar ist oder leicht überprüft werden kann (vgl. zum Ganzen L. Glanzmann-Tarnutzer in AJP 7/2002, S. 763 ff. und dort zitierte Entscheide). - Wie bereits dargelegt wurde, hat B. im Auftrag von A. unter dem Briefkopf der Firma I. AG eine Rechnung angefügt, die nicht von der Firma I. AG stammte. Damit jedoch wurde offensichtlich eine unechte Urkunde hergestellt, denn die ganze Rechnung stammt nicht von dem daraus ersichtlichen Aussteller - der Briefkopf lässt eindeutig die I. AG als Urheberin erscheinen -, sondern von B.. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die angefügte Rechnung als solche den tatsächlichen Verhältnissen entsprach. Die Rechnung der I. AG vom 17. Dezember 1999 stellt somit eine falsche Urkunde dar. Damit ist vorliegend der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne erfüllt. c) Subjektiv verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB neben dem Vorsatz, die objektiven Elemente des Tatbestandes zu erfüllen, auch Bewusstsein und Willen, dass die Urkunde als vorgeblich echt verwendet wird, wobei Eventualvorsatz genügt. Im weiteren verlangt das Gesetz das Vorliegen der Absicht, einerseits einen anderen am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder andererseits sich oder einem anderen unrechtmässig einen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss einen

35 dieser Umstände erfüllen wollen, und zwar gerade durch den täuschenden Gebrauch der Urkunde, wobei Eventualabsicht genügt. Der angestrebte Vorteil braucht im weiteren nicht vermögensrechtlicher Art zu sein und auch nicht zu Lasten Dritter zu gehen. Es genügt nach der Rechtsprechung jede Besserstellung. Ebenso wenig muss der Vorteil als solcher unrechtmässig sein. Strafbar ist auch, wer mit der gefälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen oder einen ungerechtfertigten Nachteil abwenden will (BGE 119 IV 234 E 2c; 121 IV 90 E 2). - B. hat die Rechnung der I. AG am 24. März 2000 der Versicherung eingereicht. Im Begleitschreiben hielt sie fest, dass dies nun die richtigen Rechnungen für die Behebung des Schadens in U. seien. Zweifellos hat B. die falsche Urkunde der Versicherung mit Wissen und Willen eingereicht. Sie wusste, dass die Rechnung nicht von der Firma I. AG stammte. Gegenüber der Versicherung erwähnte sie dies jedoch mit keinem Wort, wies im Gegenteil darauf hin, dass dies nun die richtigen Rechnungen seien. Sie wollte ohne Zweifel, dass die Urkunde als vorgeblich echt angesehen und verwendet wird. Schliesslich hat sie mit der Einreichung der gefälschten Urkunde der Firma K. einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen. Sowohl A. als auch B. haben vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses ausgesagt, dass sie die gefälschte Rechnung eingereicht hätten, weil die Rechnung der Drittfirma, die den Schaden tatsächlich behoben habe, noch nicht eingetroffen gewesen sei, sie aber auf das Geld von der Versicherung angewiesen gewesen seien. Damit wollten sie sich einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen, indem die Versicherungssumme früher ausbezahlt werden sollte, als es bei Vorlage der korrekten Rechnung möglich gewesen wäre. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne ist somit vorliegend erfüllt. Daran vermag auch der Einwand von B. nichts zu ändern, dass es sich um ein Missgeschick ihrerseits gehandelt habe, habe sie doch aus Versehen das Briefpapier des Auftraggebers für das Gerüst in U., der I. AG, verwendet, anstatt das Papier der Drittfirma, die den Schaden behoben habe, der Firma von E.. E. hat anlässlich seiner Zeugenaussage vor dem Kantonsgerichtsausschuss klar und eindeutig verneint, dass er der Firma K. blanko Brief- oder Rechnungspapier zur Verfügung gestellt habe. B. hatte daher gar kein Brief- oder Rechnungspapier der Drittfirma zur Verfügung. Es kann folglich nicht versehentlich zu einer Verwechslung der Briefpapiere gekommen sein, wie sie B. geltend machen will. B. hat offensichtlich vielmehr bewusst das Firmenlogo der Firma I. AG verwendet. d) Es stellt sich auch im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung die Frage, ob A. und B. als Mittäter anzusehen sind. Mittäter ist - wie bereits ausgeführt - eine Person, die bei der Entschliessung, der Planung und der Ausführung einer

36 Straftat mit anderen Tätern vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt hat, so dass sie als Hauptbeteiligte dasteht und es ohne ihre Mitwirkung nicht zur Tat gekommen wäre. A. hat ausgesagt, dass es möglich sei, dass er und B. zusammen die Rechnung mit dem Briefkopf der Firma I. AG erstellt hätten, um an das Geld der Versicherung zu gelangen (polizeiliche Einvernahme vom 25. Oktober 2001, act. 6.2, S. 3 unten). Aus dieser Aussage geht hervor, dass A. über die falsche Rechnung der I. AG im Bilde war, sogar bei ihrer Herstellung mithalf. Ohne Zweifel wusste er auch und war damit einverstanden, dass B. die Rechnung an die Versicherung schickte, um die Versicherungsleistung zu erhalten. B. hat in ihrer Einvernahme geltend gemacht, sie habe nur auf Anweisung von A. gehandelt und es sei nicht ihre Aufgabe als Sekretärin, die Anweisungen ihres Chefs zu hi

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