Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 22 Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 2 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Riesen- Ryser. —————— In der strafrechtlichen Berufung des P. G., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 29. November 2002, mitgeteilt am 16. Dezember 2002, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A. Am 31. Januar 2002 um 10.30 Uhr fuhr R. mit dem Personenwagen Lancia Y, Kontrollschild Y., in D. in Richtung F.. Beim E., im Bereich des T./S., standen zwei bis drei Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand. Da kein Gegenverkehrt nahte, entschloss sich R., diese Fahrzeuge zu überholen. Sie blickte in den Innenspiegel und betätigte den linken Richtungsanzeiger. Als sie ihr Fahrzeug auf die linke Fahrbahnhälfte lenkte, kam es zu einer Streifkollision mit dem Personenwagen von P. G., einem Lancia Thema, Kontrollschild X., welcher auf der linken Fahrspur an ihr vorbeifuhr. R. stoppte, bat einen Passanten um Papier und Stift und notierte sich das vermeintliche Kontrollschild des Kollisionsgegners. Sie meldete den Unfall um 10.55 Uhr der Verkehrspolizei Z.. P. G. war ebenfalls auf der Promenade in Richtung F. gefahren. Auf Höhe des Hotels E. setzte er zum Überholen von drei bis vier langsam fahrenden Fahrzeugen an. Während des Manövers verspürte er einen deutlichen Schlag gegen die rechte Seite seines Wagens. Er hielt sein Fahrzeug auf Höhe des Sportgeschäftes B. (ehemals C.) auf dem Trottoir oder der Strasse an, stieg aus und begutachtete den Schaden. Nach ungefähr drei bis fünf Minuten, in denen sich niemand bemerkbar gemacht hatte und er auch nicht angesprochen worden war, setzte er seine Fahrt fort, ohne den Vorfall der Polizei zu melden. Sowohl der Lancia von R. als auch jener von P. G. wurden bei der Streifkollision beschädigt. Verletzt wurde niemand. B. Mit Strafmandat vom 3. Mai 2002, mitgeteilt am 7. Mai 2002, erkannte der Kreispräsident Davos: „1. (Schuldspruch R.) 2. (Busse R.) 3. P. G. ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG. 4. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 200.--.
3 5. Die Verfahrenskosten, bestehend in: Polizeiliche Sachverhaltsaufnahme Fr. 276.90 Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Fr. 50.00 Untersuchungs- und Gerichtsgebühr Fr. 300.00 Total Fr. 626.90 gehen zu zwei Dritteln zulasten von R. und zu einem Drittel zulasten von P. G.. Busse und Kosten im Betrag von Fr. 667.95 für R. und von Fr. 408.95 für P. G. sind innert 30 Tagen an das Kreisamt Davos zu bezahlen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung).“ Mit Eingabe vom 17. Mai 2002 erhob P. G. fristgerecht Einsprache beim Kreisamt Davos, welches die Verfahrensakten an das in der Sache zuständige Bezirksgericht Prättigau/Davos überwies. In der Folge ergänzte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die Untersuchung, indem er einen einfachen Leumundsbericht betreffend P. G. einholte sowie P. G. einvernahm, und erliess am 28. Juni 2002 die Schlussverfügung. Mit Schreiben vom 11. Juli 2002 beantragte P. G. die Einvernahme seiner Ehefrau G. G. als Zeugin, worauf der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos G. G. am 24. Juli 2002 auf den 3. September 2002 zur Zeugeneinvernahme vorlud. Mit Schreiben vom 25. Juli 2002 teilte G. G. mit, dass sie vom Zeugnisverweigerungsrecht, welches ihr als Ehefrau zustehe, Gebrauch mache. Ihre Befragung als Zeugin entfiel daher. Mit Verfügung vom 9. August 2002, mitgeteilt am 13. August 2002, wurde P. G. wegen pflichtwidrigem Verhalten nach einem Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. C. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos fand am 29. November 2002 statt. Mit Urteil vom 29. November 2002, mitgeteilt am 16. Dezember 2002, entschied der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos: „1. P. G. ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG. 2. Dafür wird er mit einer Busse in Höhe von Fr. 200.00 bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus
4 - den Kosten des Kreisamtes Davos von (1/3 von Fr. 626.90) Fr. 208.95 - der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 total somit von Fr. 1'008.95 gehen zulasten des P. G. und sind von diesem, zusammen mit der Busse (total also Fr. 1'208.95), innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils mittels beigeschlossenem Einzahlungsschein der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. Fr. 208.95 werden nach deren Eingang vom Bezirksgericht dem Kreisamt Davos erstattet. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ In der Begründung hielt das Gericht fest, Schädiger im Sinne des Gesetzes sei jeder, der eine Ursache zum Unfall gesetzt habe, unbekümmert darum, ob er ihn auch verschuldet habe. Schädiger im erwähnten Sinne sei jeder, dessen Verhalten für den Unfall ursächlich sei, selbst wenn er nur und sogar schuldlos eine Teilursache gesetzt habe und sogar wenn er selber durch den Unfall geschädigt worden sei. P. G. habe daher die in Art. 51 Abs. 3 SVG festgelegte Meldepflicht getroffen; er habe dieser aber nicht nachgelebt. Mit seinem Verhalten habe er folglich gegen Art. 51 Abs. 3 SVG verstossen. D. Gegen dieses Urteil erhebt P. G. mit Eingabe vom 6. Januar 2003 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt: „1. Das angefochtene Urteil sei als Ganzes aufzuheben und P. G. sei des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten, für das Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos und für das Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden zu Lasten des Staates.“ In der Begründung führt er an, er habe völlig korrekt ein Überholmanöver am Fahrzeug von R. vorbei ausgeführt. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er auch Schädiger gewesen sei. Das Bundesgericht habe in BGE 90 IV 219 klar festgestellt, dass ein Fahrzeugführer nur Schädiger sei, wenn er eine Ursache zum Unfall gesetzt habe, und nur in Fällen wie jenem sehr speziellen, der dem Bundesgericht zur Beurteilung vorgelegen habe. Es sei nun leicht ersichtlich, dass er gar keine Ursache zum Unfall gesetzt habe. Er habe das Fahrzeug von R. bereits soweit überholt gehabt, dass die Front seines Fahrzeuges vor jenem von R. gewesen sei. Er habe nicht mit seinem Fahrzeug das von R. gerammt, sein Fahr-
5 zeug sei gerammt worden. Er habe daher keine Ursache gesetzt, welche im Zusammenhang mit der Kollision gestanden habe. Das Überholen des Fahrzeuges von R. sei in keiner Weise notwendig für die Kollision gewesen, sondern ausschliesslich das Ausscheren des PW von R.. Allein R. habe damit derartige Ursachen gesetzt, nicht aber er selbst. Damit sei er nicht anders zu behandeln als jener Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug korrekt auf einem Parkplatz abgestellt habe und dessen Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeug gerammt werde. Zudem liege kein solch spezieller Fall vor, wie ihn das Bundesgericht in BGE 90 IV 219 zu beurteilen gehabt habe. Er sei somit kein Schädiger gewesen, sondern Geschädigter. Aus diesem Grund habe ihn auch keine Meldepflicht getroffen. Er habe sich in keiner Weise verkehrsregelwidrig verhalten, weshalb er von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Mit Schreiben vom 15. Januar 2003 hat die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Bereits am 10. Januar 2003 hat der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos auf eine eigentliche Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verzichtet. E. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Der Berufungskläger hat nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 Satz 2 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, im vorliegenden Fall vorwiegend
6 Rechtsfragen zur Diskussion stehen, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten beantworten lassen (vgl. BGE 119 Ia 318f., E 2b). 3. Gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG hat der Schädiger, wenn nur Sachschaden entstanden ist, sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und den Namen und die Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Der Berufungskläger hat unbestrittenermassen nach der Streifkollision mit dem Fahrzeug von R. weder die Geschädigte benachrichtigt und Name und Adresse angegeben noch die Polizei verständigt. Er bestreitet, dazu überhaupt verpflichtet gewesen zu sein, da er im vorliegend zu beurteilenden Unfall gar nicht Schädiger im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Schädiger im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jeder, der eine Ursache zum Unfall gesetzt hat, unbekümmert darum, ob er ihn auch verschuldet hat. Die Antwort auf die Frage, wer Schädiger ist, hängt damit nicht vom Verschulden ab, sondern einzig davon, ob der Unfall mit dem Verhalten eines Beteiligten ursächlich zusammenhängt. Es ist daher ohne weiteres möglich, dass eine Person mit Bezug auf denselben Unfall sowohl Geschädigter als auch Schädiger ist (vgl. BGE 90 IV 223 E 2). Der Berufungskläger bestreitet, eine Unfallursache gesetzt zu haben, da er sich völlig korrekt verhalten habe und das alleinige Unterwegssein noch nicht als Unfallursache betrachtet werden dürfe, ansonsten jeder Unfallbeteiligte auch als Schädiger zu gelten hätte. Diese Argumentation des Berufungsklägers geht fehl. Zum einen kann gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Schädigers im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG gerade auch derjenige Schädiger sein, den am Unfall kein Verschulden trifft, dessen Verhalten vor und während des Unfallgeschehens somit völlig verkehrsregelkonform war. Die Aussage des Berufungsklägers, er sei korrekt am Fahrzeug von R. vorbeigefahren, schliesst daher in keiner Weise aus, dass er trotzdem auch Schädiger sein konnte. Zum andern kann entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch das alleinige Unterwegssein genügen, um Schädiger im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG zu sein, nämlich dann, wenn damit eine Unfallursache gesetzt wird. Dies wird gerade aus dem vom Berufungskläger zitierten BGE 90 IV 219 deutlich. Gemäss Sachverhalt, der diesem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegt, fuhr A. hinter einem anderen Wagen eine Strasse entlang. Der vordere Wagen hielt am linken Strassenrand an, die Beifahrertüre wurde geöffnet. A. wollte in diesem Augenblick das vordere Fahrzeug auf der rechten Seite passieren. Sie erfasste die Beifahrertüre des vorderen Fahrzeugs und riss diese nach vorn. A. hielt
7 kurz an, rief der Beifahrerin des anderen Wagens etwas zu und entfernte sich vom Unfallort. Etwas später kehrte sie zum Unfallort zurück, weigerte sich in der Folge aber, der Fahrerin des anderen Wagens ihren Namen und ihre Adresse anzugeben. Dem bundesgerichtlichen Urteil kann entnommen werden, dass A. kein Verschulden am Unfall traf, wurde sie doch einzig wegen ihrem Fehlverhalten nach dem Unfall angeklagt und verurteilt. Es findet sich im weiteren kein Hinweis darauf, dass A. das Unfallgeschehen in irgend einer Form hätte beeinflussen können. Um nun den Beitrag von A. zum geschilderten Unfall erkennen zu können, ist klar zwischen dem Unfall selbst, den Unfallursachen und den Unfallfolgen zu unterscheiden. Der Unfall selbst bestand darin, dass A. mit ihrem Fahrzeug die Beifahrertüre des vorderen Wagens erfasste und nach vorne riss. Ursachen dieses Unfalls waren augenscheinlich einerseits die Tatsache, dass die Beifahrertüre des vorderen Wagens geöffnet wurde, und andererseits der Umstand, dass A. in diesem Augenblick rechts am Wagen vorbei fuhr. Folgen des Unfalls waren Sachschäden an beiden Fahrzeugen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger in der Begründung seiner Berufung zu Unrecht festhält, Ursache des Unfalles sei neben dem Öffnen auch das Rammen der Beifahrertüre gewesen. Der Berufungskläger vermischt mit dieser Auffassung offensichtlich die Ursachen des Unfalles mit den Ursachen der durch den Unfall entstandenen Sachschäden, den Unfallfolgen. Das Rammen der Beifahrertüre ist ohne Zweifel eine Ursache der Sachschäden an den Fahrzeugen. Es ist jedoch keine Ursache des Unfalles an sich, sondern es ist der Unfall selbst. Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass A.’s Beitrag zu dem Unfall einzig darin bestand, dass sie zufälligerweise in dem Zeitpunkt rechts am vorderen Wagen vorbei fuhr, als dessen Beifahrertüre geöffnet wurde. Es genügte daher bereits das alleinige Unterwegssein zu ihrer Verurteilung wegen pflichtwidrigem Verhalten nach einem Unfall, da sie gerade durch das Vorbeifahren eine Ursache des Unfalles gesetzt hatte und somit Schädigerin im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG geworden war. Auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bezogen bedeutet dies, dass der Berufungskläger allein durch sein Unterwegssein schon Schädiger werden konnte, sofern er mit dem Vorbeifahren eine Unfallursache gesetzt hat. Um diese Frage zu beantworten, ist erneut klar zwischen dem Unfall selbst, den Ursachen des Unfalles und den Unfallfolgen zu trennen. Der Unfall selbst bestand darin, dass R. mit ihrem Fahrzeug den Wagen des Berufungsklägers rammte und an dessen rechter Seite entlang schrammte. Ursache dieses Unfalls war zum einen augenscheinlich die Tatsache, dass R. ihren Wagen auf die linke Fahrbahn lenkte, was zum Zusammenstoss an sich mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers führte. Damit jedoch war der Unfall noch nicht abgeschlossen. Der Wagen von R. schrammte vielmehr noch am Wagen des Berufungsklägers entlang. Ursache dafür aber war zweifellos der Umstand, dass der Wagen des Berufungsklägers nicht still
8 stand, sondern vorwärts fuhr. Unfallfolgen waren die Sachschäden an den beteiligten Fahrzeugen. Aus diesen Überlegungen wird offensichtlich, dass der Berufungskläger sehr wohl eine Teilursache zum Unfall gesetzt hat, denn der Unfall wäre nicht so geschehen, wie er sich tatsächlich ereignet hat, wenn der Berufungskläger nicht am Fahrzeug von R. vorbeigefahren wäre. Erst das Verhalten des Berufungsklägers bewirkte, dass der Wagen von R. an seinem Wagen entlang schrammte, es somit zu einer eigentlichen Streifkollision kam. Der Berufungskläger hat daher durch sein Unterwegssein eine Teilursache des Unfalles gesetzt, weshalb er als Schädiger im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG anzusehen ist. Der Meldepflicht muss sofort genügt werden, das heisst, so rasch, als es die Umstände erlauben. Unerheblich ist, ob der angerichtete Schaden seiner Beschaffenheit nach eine sofortige Behebung nötig macht. Der Sinn und die Dringlichkeit der Meldung hängen nicht von der Schwere des eingetretenen Schadens ab, sondern sie sind allgemein durch den Zweckgedanken der Meldepflicht bedingt. Es sollen eben gerade Erhebungen über den Unfallhergang, die Unfallfolgen und die beteiligten Personen ermöglicht werden; Voraussetzung dazu ist aber gerade auch die Kenntnis der beteiligten Personen. Der Meldepflichtige kann daher nicht von sich aus entscheiden, ob er eine Meldung erstattet, und es ist auch nicht ihm überlassen, den Zeitpunkt der Meldung zu bestimmen (vgl. dazu Hans Schultz, Die strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht, Bern 1968, S. 210 ff. und 1968 - 1972, Bern 1974, S. 146 f., sowie Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht, in den Jahren 1983 - 1987, Bern 1990, S. 219 ff.). Als Schädiger jedoch trafen den Berufungskläger die Pflichten aus Art. 51 Abs. 3 SVG. Unbestrittenermassen hat er diese jedoch nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat ihn unter diesen Umständen zu Recht des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall für schuldig befunden. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt folglich als unbegründet. 4. Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung, das angefochtene Urteil sei als Ganzes aufzuheben. Er rügt folglich auch die vorinstanzliche Strafzumessung, obwohl er in den Ausführungen in der Berufung nicht darauf eingeht. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfol-
9 ges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafmasses ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird die Verletzung der vom Gesetz auferlegten Pflichten bei Unfall mit Haft oder Busse bestraft. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). - Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht allzu schwer. Insbesondere hat er nicht bewusst gegen das Gesetz verstossen. Strafmindernd fällt zudem sein guter Leumund in Betracht. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 200.-- als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. 5. Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc