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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.04.2003 SB 2003 10

30 avril 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·3,370 mots·~17 min·5

Résumé

Gefährdung des Lebens etc. | Leib und Leben

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 30. April 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 10 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuar ad hoc Lardi. —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 23. Oktober 2002, mitgeteilt am 17. Februar 2003, in Sachen des F., Angeklagter und Berufungsbeklagter, betreffend Gefährdung des Lebens etc., hat sich ergeben:

2 A. F. wuchs mit zwölf Geschwistern bei seinen Eltern in R. auf, welche einen Bauernbetrieb führten. In R. besuchte er zwei Klassen und anschliessend im Kinderheim S. in T. die weiteren Klassen der Primarschule. Nach der Schulentlassung absolvierte F. bei der Firma A. Elektro in R. während 3 1/2 Jahren eine Anlehre. Da der Arbeitgeber aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit aufgeben musste, konnte F. diese Anlehre nicht abschliessen. In der Folge arbeitete er an verschiedenen Orten als Hilfsarbeiter. Von 1983 bis zum Jahre 1993 führte er den elterlichen Landwirtschaftsbetrieb in R.. Danach war er wiederum an verschiedenen Orten als Hilfsarbeiter tätig, so unter anderem von ca. November 1997 bis November 2000 bei der Stadt Chur, Abteilung Gartenbau, wo er für die Reinigung der städtischen Parkanlagen zuständig war. Von Dezember 2000 bis zum 21. Dezember 2001 arbeitete F. bei der B.-Werkstätte in U., wo er monatlich Fr. 3'600.- - netto verdiente. Danach war er arbeitslos und erhielt in den Monaten Januar und Februar 2002 Entschädigungen der SUVA wegen Verletzungen, welche er bei einem Verkehrsunfall erlitten hatte. Seit dem 2. April 2002 arbeitet F. gemäss einem anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz zu den Akten eingereichten Zwischenzeugnis in ungekündigter Stellung bei der Firma C. AG, Filiale V., als Mitarbeiter für Strassenmarkierungen. Er verdient monatlich zwischen Fr. 3'000.-- und Fr. 4'000.--. Aus dem Arbeitszeugnis ergibt sich, dass F. die ihm aufgetragenen Arbeiten zuverlässig und gewissenhaft zur Zufriedenheit des Arbeitgebers ausführe und dass er sich gegenüber der Kundschaft, den Mitarbeitern und den Vorgesetzten jederzeit freundlich und korrekt verhalte. Ausser dem landwirtschaftlichen Gut besitzt er kein Vermögen und er hat auch keine Schulden. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist F. mit den drei nachstehenden Eintragungen verzeichnet: - 5. Januar 1994, Kreisgerichtsausschuss Fünf Dörfer: Mehrfache Sachentziehung, Mehrfacher Hausfriedensbruch; 2 Monate Gefängnis, bedingt auf 4 Jahre. - 3. Mai 1996, Kreispräsident Fünf Dörfer: Mehrfache Nötigung, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln; 20 Tage Gefängnis, Widerruf des bedingten Strafvollzuges bezüglich der Vorstrafe vom 5. Januar 1994. - 26. Oktober 1999, Kreisgerichtsausschuss Fünf Dörfer: Nötigung; 5 Tage Gefängnis.

3 Aus den Vorakten aus dem Jahre 1998 geht sodann hervor, dass F. mit Strafmandat des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 28. Februar 1989 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall mit 14 Tagen Gefängnis und mit Urteil des Kreisgerichtsausschusses Fünf Dörfer vom 19. Juni 1991 wegen vollendetem Betrugsversuchs und Irreführung der Rechtspflege mit 14 Tagen Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre, und Fr. 300.-- Busse bestraft wurde. Im SVG-Massnahmenregister (ADMAS) figuriert er mit zwei Eintragungen aus den Jahren 2001 und 2002. Gemäss dem Leumundsbericht der Stadtpolizei Chur geniesst F. einen rechten Leumund. B. Im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz beurteilten Angelegenheit befand sich F. vom 10. bis 11. Juni 2000 in Polizeihaft und vom 1. bis 12. Oktober 2001 in T. in Untersuchungshaft. F. wurde während der Strafuntersuchung durch Chefarzt Dr. med. D. von der Psychiatrischen Klinik Q., T., einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen. Dieser gelangt in seinem Gutachten vom 31. Januar 2002 zu folgender Beurteilung: „Diagnostisch handelt es sich bei Herrn F. um eine emotional instabile Persönlichkeit mit deutlicher Tendenz impulsiv zu handeln ohne Berücksichtigung von Konsequenzen und mit wechselnder, instabiler Stimmung. Die Fähigkeit vorauszuplanen ist gering und Ausbrüche intensiven Ärgers können oft zu gewalttätigem und explosivem Verhalten führen; dieses Verhalten wird leicht ausgelöst, wenn impulsive Handlungen von anderen kritisiert oder behindert werden. Charakteristisch hierfür ist die mangelnde Impulskontrolle. Ausbrüche von gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten sind daher häufig, vor allem bei Kritik oder gar Provokation durch andere.“ Laut dem Gutachten von Dr. D. war bei F. die Fähigkeit, gemäss seiner Einsicht zu handeln, leicht bis mittelgradig herabgesetzt. Der Gutachter empfiehlt die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB, wobei der Vollzug einer Strafe mit einer solchen Behandlung durchaus vereinbar wäre. Für den Fall einer bedingt ausgesprochenen Strafe hält er die Erteilung einer Weisung zu einer ambulanten psychiatrischen Behandlung mit regelmässigen Gesprächsterminen gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB für zweckmässig.

4 C. In Bezug auf die umfangreiche Sachverhaltsdarstellung, welche auch dieser Berufung zugrunde liegt, kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil Seiten 4 bis 10 verwiesen werden. D. Bereits am 24. Juli 2000 hat die Staatsanwaltschaft Graubünden in der vorliegenden Sache eine Strafuntersuchung gegen F. eröffnet. Nach durchgeführter Untersuchung erliess der zuständige Untersuchungsrichter am 30. April 2002 die Schlussverfügung. Mit dem Erlass einer Anklageverfügung am 14. Juni 2002 wurde der Fall dem Bezirksgericht Landquart zur Beurteilung überwiesen. Gleichentags wurde die Anklageschrift sowie deren Ergänzung mit folgenden Anträgen seitens der Staatsanwaltschaft erlassen: „1. F. sei schuldig zu sprechen der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der mehrfachen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereiches durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179 quater Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 15 Abs. 3 VRV und Art. 17 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und des Nichttragens von Sicherheitsgurten gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV. 2. Dafür sei er mit 15 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Die vom Angeklagten erstandene Polizeihaft von zwei Tagen und die Untersuchungshaft von zwölf Tagen seien auf die Strafe anzurechnen. 4. In Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei eine ambulante Massnahme anzuordnen. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche." E. Am 23. Oktober 2002 wurde die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart im Rathaus W. durchgeführt. Während F. zusammen mit seinem amtlichen Verteidiger zugegen war, verzichtete die Staatsanwaltschaft auf einen Vortritt. Im Rahmen seines Plädoyers formulierte der amtliche Verteidiger folgende Anträge:

5 „1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Sachentziehung, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Sachbeschädigung, der Tätlichkeiten, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen. 2. Der Angeklagte sei wegen grober Verkehrsregelverletzung im Anklagepunkt der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen. 3. Eventualiter sei der Angeklagte, sofern er in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen werden sollte, zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten zu verurteilen. 4. Dem Angeklagten sei auf jeden Fall der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 5. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme sei abzusehen. " Im Anschluss erhielt F. das letzte Wort. F. Mit Urteil vom 23. Oktober 2002, mitgeteilt am 17. Februar 2003, erkannte das Bezirksgericht Landquart wie folgt: „1. F. ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der mehrfachen Sachentziehung laut Art. 141 StGB, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179 quater StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 15 Abs. 3 VRV und Art. 17 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und des Nichttragens von Sicherheitsgurten gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV. Von der Anklage der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB (vgl. Ziff. 6 der Anklageschrift) sowie von der Anklage der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG (vgl. Ziff. 7 der Anklageschrift) wird er freigesprochen.

6 2. Dafür wird er mit 12 Monaten Gefängnis bestraft. 3. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben. 4. Die vom Verurteilten erstandene Polizeihaft von zwei Tagen und die Untersuchungshaft von 12 Tagen werden bei einem Vollzug an die Strafe angerechnet. 5. In Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird eine ambulante Massnahme angeordnet. 6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltsschaft Graubünden Fr. 4´800.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 2´206.80 - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart Fr. 4´500.00 - den Kosten des amtlichen Verteidigers (inkl. Mehrwertsteuer) Fr. 4´720.75 total somit Fr. 16´227.55 werden F. auferlegt. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung).“ Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid unter anderem in der hier noch interessierenden Frage im Wesentlichen damit, dass aufgrund der erfolgreichen Wiedereingliederung von F. an seinem Arbeitsplatz ihm eine letzte Chance gegeben werden soll und die Strafe somit bedingt auszusprechen sei. Darüber hinaus sei aufgrund der Empfehlungen im psychiatrischen Gutachten eine ambulante Massnahme anzuordnen. G. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 10. März 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: „1. Ziffer 5 des Urteils vom 23. Oktober 2002 sei aufzuheben. 2. F. sei die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung mit regelmässigen Gesprächsterminen zu unterziehen. 3. Es sei eine Schutzaufsicht anzuordnen. 4. Gesetzliche Kostenfolge.“ Die Staatsanwaltschaft begründet die Berufung damit, dass eine ambulante Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht mit der Gewährung des bedingten

7 Strafvollzuges verbunden werden könne und zur Kontrolle der Einhaltung der Weisung eine Schutzaufsicht angeordnet werden soll. Sowohl das Bezirksgericht Landquart als auch F. liessen sich zu der vorliegenden Berufung nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in der Berufungsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und deren Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung führen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Berufung ist einzutreten. 2. a) Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er überprüft jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 1 f. zu Art. 146 StPO, mit Hinweisen). b) Der Berufungsbeklagte hat die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht verlangt, obwohl ihm diese Möglichkeit nach Art. 144 Abs. 1 StPO grundsätzlich zustehen würde. Das urteilende Gericht ordnet unabhängig vom Parteiwillen eine mündliche Berufungsverhandlung nur an, wenn zusätzliche Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind. Vor allem vorgetragene Rügen betreffend die eigentliche Substanz des strittigen Verfahrens oder Fragen der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung rufen in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung, nicht aber Rügen hinsichtlich streitiger Rechtsfragen bei anerkanntem Sachverhalt (Padrutt, a.a.O., S. 372). Vorliegend geht es einzig um die Rechtsfragen der Rechtmässigkeit der gegenüber F. verfügten ambu-

8 lanten Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB durch das Bezirksgericht Landquart oder aber der Erteilung einer Weisung und einer allfälligen Anordnung einer Schutzaufsicht. Der Sachverhalt hingegen ist unbestritten. Von einer mündlichen Berufungsverhandlung sind keine weiteren Aufschlüsse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erwarten, weshalb von dieser abgesehen werden kann (vgl. BGE 119 Ia 318 f. Erw. 2 b). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). 3. a) Die Berufungsklägerin wirft die Frage auf, ob das Bezirksgericht Landquart F. zu Recht eine ambulante Behandlung gemäss Art. 43 Ziff.1 Abs. 1 StGB auferlegt hat, obwohl entgegen des Antrages der Anklage eine bedingte Gefängnisstrafe verhängt worden ist. In der Berufungsschrift wird beantragt, stattdessen eine Weisung gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu erteilen und F. unter Schutzaufsicht zu stellen. b) Die Zweckmässigkeit einer ambulanten psychiatrischen Behandlung steht nicht in Frage; diese wurde von Dr. med. D. im Gutachten über F. vom 31. Januar 2002 empfohlen, im Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 23. Oktober 2002 angeordnet und in der Berufungsschrift nicht angefochten. F. selbst hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt folglich auch nichts anderes. Im Massnahmerecht sind verschiedene Konstellationen denkbar, in denen eine ambulante psychiatrische Behandlung angewendet wird. So kann das Gericht gemäss Art. 43 StGB die ambulante Behandlung neben dem Strafvollzug anordnen oder die – unbedingt ausgesprochene – Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Falle hat das Gericht jedoch eine bedingte Strafe ausgesprochen, so dass Art. 43 StGB nicht angewendet werden kann. Im Zusammenhang mit einer bedingt ausgesprochenen Strafe kann eine ambulante psychiatrische Behandlung nur mittels einer Weisung gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB angeordnet werden (Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2003, N 140 zu Art. 43 StGB). Weil die bedingt ausgesprochene Strafe nicht mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verbunden werden kann, ist die Berufung insoweit gutzuheissen und die Ziffer 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben. c) Die Berufungsklägerin beantragt in der Berufungsschrift gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB die Erteilung der Weisung, sich einer ambulanten psych-

9 iatrischen Behandlung mit regelmässigen Gesprächsterminen zu unterziehen, und begründet dies mit dem Hinweis auf die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens und den entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil. Weisungen im Sinne von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB müssen der Resozialisierung dienen und in einem Zusammenhang mit dem verübten Delikt stehen. Dabei nennt das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit, die Weisung zu erteilen, sich ärztlicher Betreuung zu unterziehen. Darunter können auch therapeutische Gespräche subsumiert werden (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, S. 150 N 94). Im vorliegenden Falle kam der Gutachter zum Ergebnis, dass ein vertrauensvolles Aussprechen im Rahmen einer ambulanten Behandlung die persönlichkeitsbedingte Tendenz von F. zu reizbar-explosivem Verhalten die Spitze nehmen könnte. Er sieht folglich die Möglichkeit, dass sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten durch diese Behandlung verhindern oder zumindest vermindern lassen könne. Im Falle einer bedingt ausgesprochenen Strafe sprach er sich für eine entsprechende Weisung gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB aus. Er hielt jedoch einschränkend fest, dass die grundlegende Lösung des Konfliktes nur durch eine räumliche Trennung zwischen F. und E. zu erreichen wäre. Dennoch erachtet der Kantonsgerichtsausschuss die Weisung an F., sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung mit regelmässigen Gesprächsterminen zu unterziehen, für zweckmässig, um die Gefahr weiterer Delikte zu vermindern. Dem Gericht obliegt es von Gesetzes wegen zwar, die entsprechenden Weisungen zu erteilen, doch macht es aufgrund der mangelnden fachspezifischen Kompetenz keinen Sinn, wenn es die konkrete Ausgestaltung der Therapie wie beispielsweise die Häufigkeit selbst festlegt. Es muss letzten Endes dem behandelnden Therapeuten überlassen sein, über die Häufigkeit und den Umfang der Gespräche zu befinden und sie dem jeweiligen Behandlungsverlauf anzupassen. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass anstelle der ambulanten Massnahme gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Weisung gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB anzuordnen ist. In Gutheissung der Berufung ist F. in Anwendung von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung mit regelmässigen Gesprächsterminen zu unterziehen. 4. a) Abweichend von der Ergänzung der Anklageschrift vom 14. Juni 2002 beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Berufungsschrift die Anordnung einer Schutzaufsicht, um die Einhaltung der Weisung zu überprüfen und um

10 F. eine weitere therapeutische Bezugsperson zu geben. Die Staatsanwaltschaft kann im Berufungsverfahren Anträge stellen, welche von den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen abweichen (Padrutt, a.a.O., Ziff. 6 zu Art. 142 StPO, vgl. auch S. 311). Im Verfahren vor der Vorinstanz hatte die Staatsanwaltschaft keine Anordnung einer Schutzaufsicht beantragt, weil sie eine unbedingte Gefängnisstrafe gefordert hat und die Aufsicht über die ambulante Massnahme im Strafvollzug in jedem Falle gewährleistet ist. Da die Vorinstanz jedoch eine bedingte Strafe ausgesprochen hat, fehlt eine Überwachung des Fortganges der ambulanten psychiatrischen Behandlung. Daher muss weiter geprüft werden, ob zusätzlich zu der Weisung an F. noch eine Schutzaufsicht zur Kontrolle der Durchführung der angewiesenen Behandlung angeordnet werden kann. b) In Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB ist vorgesehen, dass bei Ausfällung einer bedingten Strafe eine Schutzaufsicht angeordnet werden kann. Die Schutzaufsicht kennt grundsätzlich zwei verschiedene Aufgabenbereiche; zum Einen soll sie dem Verurteilten bei der Resozialisierung helfend zur Seite stehen und zum Anderen überwacht sie insbesondere die Befolgung ausgesprochener Weisungen und stellt gegebenenfalls Antrag auf Verwarnung, Erteilung zusätzlicher Weisungen, Vollzug der Strafe, Rückversetzung und Verlängerung der Probezeit (vgl. Art. 3 der Verordnung über die Schutzaufsicht und die Betreuung während des Straf- und Massnahmevollzuges (BR 350.480); Maier/Urbaniok, Die Anordnung und praktische Durchführung von Freiheitsstrafen und Massnahmen, Zürich 1998, S. 65). Eine Schutzaufsicht ist, wo sie nicht obligatorisch vorgeschrieben ist, immer dann anzuordnen, wenn Zweifel an der Bewährung bestehen (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 6 zu Art. 47 StGB). Als problematisch ist die Schutzaufsicht erst zu beurteilen, wenn sie einen repressiven Charakter erhält. c) Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz eine ambulante Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausgesprochen. Dieser Artikel geht jedoch von der Situation des Strafvollzuges aus, wodurch die Frage der Überwachung der ambulanten Massnahme obsolet ist. Aufgrund der bedingt ausgesprochenen Strafe macht es im vorliegenden Fall sicherlich Sinn, F. für die Dauer der ambulanten Behandlung unter Schutzaufsicht zu stellen; da die Konfliktsituation, wie der Gutachter dargelegt hat, grundsätzlich nicht behoben ist, ist es umso wichtiger, dass die konsequente Durchführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung sichergestellt ist. Dies stellt nicht eine repressive Massnahme dar, sondern soll F. helfen, mit der vorliegenden Situation umgehen zu können und so ein weiteres straffälliges Verhal-

11 ten zu vermeiden. Die Schutzaufsicht ist F. bei der Umsetzung der richterlichen Weisung behilflich; ihr obliegt somit die Koordination mit dem die Behandlung durchführenden Arzt bzw. Therapeuten und die Überwachung der Befolgung der ausgesprochenen Weisung. F. hat weder gegen die Anordnung der ambulanten Massnahme Berufung eingelegt noch sich zur vorliegenden Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vernehmen lassen. Obwohl ihm die Frist zur Vernehmlassung bis zum 22. April 2003 verlängert worden war und er so seinen Anspruch auf rechtliches Gehör hätte wahrnehmen können, hat er sich folglich in keiner Weise gegen die Anordnung einer Schutzaufsicht zur Kontrolle der ambulanten Behandlung ausgesprochen. Die Berufung ist daher gutzuheissen und F. ist für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht zu stellen. 5. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 StPO).

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffer 5 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. F. wird gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB die Weisung erteilt, sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung mit regelmässigen Gesprächsterminen zu unterziehen. 3. F. wird hierzu für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht gestellt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1´000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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