Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 8. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 02 47 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Jegen und Schäfer, Aktuarin ad hoc Baretta. —————— In der strafrechtlichen Berufung des P., Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 8. August 2002, mitgeteilt am 26. November 2002, in Sachen des Berufungsklägers, betreffend Jagdkontravention (Kosten), hat sich ergeben:
2 A. P. wurde am F. in X. geboren und wuchs zusammen mit einem Bruder und drei Schwestern in geordneten Familienverhältnissen in Y. auf. Nach Abschluss der obligatorischen Schule absolvierte er mit Erfolg eine Lehre als Heizungsmonteur. Seit 1976 arbeitet er bei der Gemeinde Y., wo er seit 1985 als Werkmeister angestellt ist. Sein monatliches Einkommen beträgt nach eigenen Angaben Fr. 5'000.--. Auf seinem eigenen Haus in Y. lastet eine Hypothek von Fr. 300'000.--; ansonsten verfügt er weder über Vermögen noch über Schulden. P. ist nicht vorbestraft. Nach den Feststellungen der Vorinstanz geniesst er in seiner Wohngemeinde einen einwandfreien Ruf und Leumund. B. Am 10. Oktober 2001 übte P. im Gebiet L., Gemeinde A., die Sonderjagd aus. Um 08.30 Uhr erlegte er eine nicht säugende Rehgeiss, welche er vorgängig eigenen Angaben zufolge nach sorgfältiger Beobachtung als Hirschkalb angesprochen hatte. Da in jenem Gebiet der Abschussplan für Rehwild bereits erfüllt worden war, durfte in jenem Zeitpunkt ausschliesslich Hirschwild bejagt werden. In der Folge erstattete P. formgerecht Selbstanzeige. Das Wildbret wurde dem Erleger überlassen und durch das Jagd- und Fischereiinspektorat in Rechnung gestellt. C. Mit Strafmandat vom 15. Dezember 2001, mitgeteilt am 16. Dezember 2001, sprach der Kreispräsident Belfort P. der fahrlässigen Erlegung eines Rehes in einem dafür nicht freigegebenen Gebiet für schuldig. P. wurden die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt; von einer Bestrafung wurde Umgang genommen. Gegen dieses Strafmandat erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 20. Dezember 2001 fristgerecht Einsprache, worauf das ordentliche Untersuchungsund Gerichtsverfahren durchgeführt werden musste (vgl. Art. 175 Abs. 1 StPO). Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 29. Mai 2002 wurde P. wegen Verletzung von Art. 15 Abs. 2 KJG in Verbindung mit IV.C. Ziff. 1 JBV 2001 und Art. 47 Abs. 1 KJG in Anklagezustand versetzt. In der Folge wurde die Angelegenheit gestützt auf Art. 48 lit. c StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Albula zur Beurteilung überwiesen. D. Mit Urteil vom 8. August 2002, mitgeteilt am 26. November 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Albula: „1. P. ist schuldig der Übertretung von Art. 15 Abs. 2 KJG in Verbindung mit IV.C. Ziff. 1 JBV 2001 und Art. 47 Abs. 1 KJG.
3 2. Dafür wird P. mit einer Busse von Fr. 180.-- bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus - den Kosten des Kreisamtes Belfort von Fr. 200.-- - und den Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Albula von Fr. 1'000.-zusammen Fr. 1'200.-gehen zu Lasten von P. und sind innert 30 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheides mittels beiliegendem Einzahlungsschein zusammen mit der Busse an das Bezirksgericht Albula zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“. E. Gegen dieses Urteil erhob P. am 11. Dezember 2002 fristgerecht Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, er sei von den Kosten im Betrage von Fr. 1'000.-- des Bezirksgerichtsausschusses Albula zu befreien. Diese Kosten seien vielmehr dem Kreisamt Belfort zu belasten. Im Übrigen sei er mit der ihm auferlegten Busse einverstanden. F. Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 beziehungsweise 18. Dezember 2002 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründung des Antrages sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen, und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten wer-
4 den (Art. 142 Abs. 1 StPO). Gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 8. August 2002, mitgeteilt am 26. November 2002, hat P. am 11. Dezember 2002 fristgerecht Berufung erhoben. Auf die im Übrigen formgerechte Berufung ist somit einzutreten. 2. Berufungsthema im vorliegenden Fall bildet einzig die Frage der Kostentragung. Der Bezirksgerichtsausschuss Albula erkannte, auf erhobene Einsprache der Staatsanwaltschaft, P. der vorsätzlichen Erlegung eines Rehes in einem dafür nicht freigegebenen Gebiet für schuldig. Der Verurteilte erklärte sich mit der ihm auferlegten Busse in der Höhe von Fr. 180.-- einverstanden. Er erhob jedoch Berufung, um die Auferlegung der Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Albula im Betrage von Fr. 1‘000.-- zu rügen. Die Kosten des Kreisamtes Belfort im Umfange von Fr. 200.--, die ebenfalls zu Lasten des Verurteilten gesprochen wurden, wurden hingegen nicht bestritten. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Albula zu Recht dem Berufungskläger angelastet worden sind. Der Schuldentscheid der Vorinstanz bildet indes nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 3. Art. 158 StPO regelt die Kostentragung im Falle der Verurteilung. Danach gilt es als Regel, dass der Verurteilte die Kosten ganz oder teilweise zu tragen hat. Besondere Probleme ergeben sich, wenn der gerichtlichen Beurteilung ein erweitertes Strafmandatsverfahren mit Einsprache gemäss Art. 175 StPO vorausgegangen ist. In einem solchen Fall ist nämlich über die Kosten von zwei unterschiedlichen Instanzen zu befinden. Grundsätzlich ist hier in Anlehnung an die Vorschriften im Rechtsmittelverfahren (Art. 160 StPO) zu verfahren, wenn auch mit Modifikationen nach der Lage des Einzelfalles, die sich aus der besonderen Natur der Einsprache ergeben (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 5 zu Art. 158). Hat die Staatsanwaltschaft mit Erfolg zuungunsten des Verurteilten Einsprache erhoben, ist die Kostenfrage grundsätzlich nach Art. 158 StPO zu lösen. Es ist jedoch für die Beurteilung unerlässlich, dass der Umstand berücksichtigt wird, ob der Verurteilte allenfalls selbst die Entstehung der einzelnen Kostenbestandteile des Mandats- oder Gerichtsverfahrens zu vertreten hat. Das führt je nach Ausgang des Verfahrens dazu, dass der Angeklagte bei Verurteilung die nach Einsprache aufgelaufenen Kosten nicht oder höchstens teilweise zu tragen hat, weil nicht er sondern zur Hauptsache der Entscheid des Mandatsrichters die Einsprache bewirkt hat (Padrutt, a.a.O., Ziff. 5.3 zu Art. 158 sowie dortige Zitate und Urteil des Kantons-
5 gerichtsausschuss vom 3. Juli 1991 in Sachen W., SB 29/91). Im Gegensatz dazu ist auch die Fallkonstellation möglich, dass der Angeschuldigte bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat (Art. 157 StPO). Die rechtmässige Verteilung der Kosten ist demnach nur unter dem Vorbehalt möglich, dass das fallspezifische Verhalten der Verfahrensbeteiligten berücksichtigt wird. In erster Linie sind somit die Kosten dort zu überwälzen, wo ein fehlerhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann, welches ganz oder teilweise in Zusammenhang mit den entstandenen Kosten steht. 4. Es ist aktenkundig, dass der Kreispräsident Belfort P. der fahrlässigen Erlegung eines Rehes für schuldig erkannte. Von einer Busse wurde jedoch Umgang genommen. Sodann schritt die Staatsanwaltschaft ein, indem sie dagegen Einsprache erhob. Das Verfahren wurde an das Bezirksgerichtspräsidium Albula zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwiesen. Der Bezirksgerichtsausschuss Albula bejahte die vorsätzliche Begehung und verurteilte P. zu einer Busse im Betrage von Fr. 180.--. Zusätzlich wurden dem Verurteilten sowohl die Kosten des Kreisamtes Belfort in der Höhe von Fr. 200.-- als auch diejenigen des Bezirksgerichtsausschusses Albula in Umfange von Fr. 1'000.-- auferlegt. Im Lichte der obigen Ausführungen erhellt, dass vorliegend dem Entscheid über die Kostentragung nicht gefolgt werden kann. Die Staatsanwaltschaft ist zwar mit ihrer Einsprache gegen das Strafmandat durchgedrungen. In der Regel sollte zwar der Verurteilte die Kosten tragen. Er hat es jedoch in diesem Fall nicht zu vertreten, dass nebst dem Kreispräsidenten noch der Bezirksgerichtsausschuss sich mit seinem Fall befassen musste (vgl. dazu KGA 3. Juli 1991, SB 29/91 und dort zitierte Entscheide). Er hat sich seinerseits stets korrekt verhalten; indem er für das nicht jagdbare Tier Selbstanzeige erstattet hat, hat er das Strafverfahren pflichtgemäss in Gang gesetzt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er für den Entscheid des Mandatsrichters einzustehen hätte. Von einem leichtfertigen Herbeiführen des Strafverfahrens kann somit sicherlich nicht gesprochen werden. Des Weiteren bringt auch die Vorinstanz nichts vor, das zuungunsten des Verurteilten gewertet werden könnte. Es rechtfertigt sich somit nicht, ihm die aufgelaufenen Kosten im ordentlichen Verfahren aufzuerlegen; diese sind vielmehr dem Bezirk Albula zu belasten. In einem solchen Fall hat der Verurteilte lediglich die Kosten des Mandatsverfahrens zu tragen; dies wird von ihm auch zu Recht nicht bestritten. Die Berufung ist daher vollumfänglich gutzuheissen.
6 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Kreisamtes Belfort zu Lasten von P., die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Albula zu Lasten des Bezirkes Albula und die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 160 Abs. 2 und 3 StPO). Eine Belastung der Vorinstanz mit den Kosten des Berufungsverfahrens ist nur gerechtfertigt, wenn sich diese geradezu in renitenter Weise der Praxis der Berufungsinstanz widersetzt (PKG 1972 Nr. 53 S. 129). Im vorliegenden Fall kann noch nicht von einem solchen Verhalten gesprochen werden.
7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. a) Die Kosten des Kreisamtes Belfort von Fr. 200.--- gehen zu Lasten von P.. b) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Albula von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Albula. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: