Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 23. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 02 42 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Honegger Droll. —————— In der strafrechtlichen Berufung des N., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Werner Goldmann, Postfach 255, Dorfstrasse 16, 6341 Baar, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 10. Oktober 2002, mitgeteilt am 23. Oktober 2002, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben: A. N. wurde am O. in P. geboren. Zusammen mit zwei jüngeren Brüdern wuchs er in geordneten Familienverhältnissen bei den Eltern in Q. auf. In Q. und P.
2 besuchte er sechs Klassen der Primar- und drei Klassen der Sekundarschule. Nach der Schulentlassung absolvierte N. bei der Firma R. Gartenbau, S., sowie im Betrieb seines Vaters eine Lehre als Landschaftsgärtner, welche er erfolgreich abschloss. Anschliessend arbeitete N. während eines Jahres bei der Firma T. Gartenbau in U.. Während dieser Zeit liess er sich zum Vorarbeiter ausbilden. Dann folgte eine Anstellung bei der Firma V. Gartenbau, U., wo N. während eineinhalb Jahren als Gruppenleiter und Polier arbeitete. Seit Mitte 1996 ist er im väterlichen Betrieb für die Baumschule zuständig und machte seit August 2000 die berufsbegleitende Ausbildung zum Gärtnermeister. Er bezieht einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'650.-- ; steuerbares Vermögen oder Schulden hat er nicht. N. ist ledig und hat keine Kinder. Im schweizerischen Zentralstrafregisterauszug ist er mit drei Vorstrafen verzeichnet: Mit Urteil vom 7. September 1995 der Bezirksanwaltschaft U. wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. Die Bezirksanwaltschaft Affoltern verurteilte ihn am 9. Juli 1997 wegen Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis zu vierzehn Tagen Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 300.--. Schliesslich wurde N. mit Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 16. Januar 1998 wegen wiederholter grober Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von Fr. 600.-- und einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen bestraft, wobei die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde. Im SVG-Massnahmenregister (ADMAS) ist N. mit zwei Führerausweisentzügen aus den Jahren 1996 und 1997 verzeichnet. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei P. ist nichts Nachteiliges über N. bekannt. B. Mit Strafmandat vom 18. Juni 2001, mitgeteilt am 22. Juni 2001, erkannte der Kreispräsident Davos: "1. N. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft. 3. Bei Bewährung kann der Strafregistereintrag nach Ablauf der Probezeit von zwei Jahren wieder gelöscht werden. 4. (Kosten)
3 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)" Gegen dieses Strafmandat erhob der Rechtsvertreter des Angeklagten fristgerecht Einsprache. C. Mit Verfügung vom 21. Mai 2002 wurde N. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Mai 2002 der folgende Sachverhalt zu Grunde: "Am 23. September 2000, um zirka. 20.50 Uhr, lenkte N. den Personenwagen "Audi TT", Kontrollschild L., auf der Kantonsstrasse von Davos kommend in Richtung Landquart. In Davos Wolfgang fuhr er hinter dem von Zeuge A. gelenkten Personenwagen VW Passat, Kontrollschild W., sowie zwei weiteren Personenwagen her, welche mit etwa 60 km/h unterwegs waren. Nach der Einfahrt vom Ort K. zur Hauptstrasse - nach Aufhebung des Überholverbotes - setzte N. zum Überholen der vor ihm in einem Abstand von je zirka 20 Meter fahrenden Personenwagen an und schwenkte auf die linke Fahrbahnhälfte aus. Die überblickbare Strecke beträgt bei der Signalisationstafel "Aufhebung des Überholverbotes" rund 220 Meter. N. beschleunigte sein Fahrzeug während des Überholmanövers auf mindestens 80 km/h und fuhr auf der linken Fahrbahnhälfte an mindestens zwei Personenwagen vorbei. Erst im unmittelbaren Bereich der nachfolgenden, unübersichtlichen Linkskurve lenkte N. sein Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrspur zurück." D. Mit Urteil vom 10. Oktober 2002, mitgeteilt am 23. Oktober 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos: "1. N. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. N. wird von der Anklage der Verletzung von Art. 35 Abs. 4 SVG freigesprochen. 3. Dafür wird er mit Fr. 1'800.-- Busse bestraft. 4. Nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr wird der Strafregistereintrag vorzeitig gelöscht. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 2'450.--, den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 278.60, der Gebühr des Kreisamtes Davos von Fr. 200.--, der Gerichtsgebühr von Fr.
4 1'500.--, total somit Fr. 4'428.60 gehen zulasten des N. und sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils, zusammen mit der Busse, d.h. total also Fr. 6'228.60 (Fr. 4'428.60 + Fr. 1'800.--), mittels beigeschlossenem Einzahlungsschein der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)" E. Gegen dieses Urteil erhob N. am 12. November 2002 beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit folgenden Anträgen Berufung: "1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 10. Oktober 2002 sei mit Ausnahme von Ziff. 2 ( Freispruch von der Anklage der Verletzung von Art. 35 Abs. 4 SVG) sowie der Verurteilung wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit aufzuheben. 2. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des Überholens trotz ungenügender Überholstrecke freizusprechen. 3. Der Angeklagte sei für das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um maximal 20 km/h mit einer angemessenen Busse zu bestrafen. 4. Für den Fall der Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos seien die Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos reichte keine Vernehmlassung ein. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 25. November 2002 ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen: Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Ent-
5 scheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 141 ff. StPO). Diesen Anforderungen vermag die im übrigen form- sowie fristgerecht eingereichte Berufung des N. vom 12. November 2002 zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz eine umfassende, uneingeschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung er sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat N. vom Vorwurf des Überholens in unübersichtlichen Kurven gemäss 35 Abs. 4 SVG freigesprochen und ihn der groben Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil hat allein N. Berufung eingelegt. Er verlangt, er sei vom Vorwurf des Überholens trotz ungenügender Überholstrecke gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG frei zu sprechen. Für die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um maximal 20 km/h sei er mit einer angemessenen Busse zu bestrafen. Im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils seien die Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren. Gestützt auf den Berufungsantrag hat der Kantonsgerichtsausschuss somit zu beurteilen, ob der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver tatsächlich gegen die Verkehrsregel von Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen hat oder er sich allein der Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit schuldig gemacht hat. Zu überprüfen sind gegebenenfalls die ausgesprochene Strafe und ferner die Angemessenheit der Verfahrenskosten. 3. Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu Ungunsten des Verurteilten oder Freigesprochenen beantragt, so kann dieser die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangen. In den übrigen Fällen kann der Kantonsgerichtspräsident eine solche von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid
6 ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines korrekten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Der Berufungskläger liess keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung stellen. Es stellt sich daher im folgenden die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung erfüllt sind. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 10. Oktober 2002 wurde im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Im anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver tatsächlich Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt hat. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich daher zur Hauptsache mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Die zu beurteilenden Tatfragen in Bezug auf die Ausdehnung und den Anfangs- und Endpunkt des Überholmanövers können auf Grund der Akten beantwortet werden. Zu erwähnen ist, dass dem Kantonsgerichtsausschuss die Örtlichkeit bekannt ist. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss - wiewohl er nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - mithin die Strafe oder Massnahme nicht verschärfen darf. Auch steht im vorliegenden Fall einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches
7 Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten sachlich gerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor Gericht ist folglich nicht notwendig. 4. Gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP). Der Richter hat danach von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Richters massgebend sein (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 2, S. 215). Allein auf diese Weise kann der Richter ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Richter die Frage, wann er eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Lehre und Rechtsprechung gehen zutreffend davon aus, blosse Wahrscheinlichkeit dürfe für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit sei für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertige keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S. 217). Trotzdem sind an den Beweis der zu Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektiver- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschul-
8 digten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Regel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, U. 1997, N 290, S. 83 f., Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 5, S. 216). a) Unbestritten ist vorliegend, dass N. ein Überholmanöver durchführte. Auf Grund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass N. anlässlich des Überholmanövers die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten hat. Umstritten ist, ob er auf dem fraglichen Streckenabschnitt zwei oder drei Personenwagen in einem Zug überholt hat. b) Gemäss Polizeirapport vom 7. November 2000 meldete Zeuge A. am Samstag, den 23. September 2000, um 21.02 Uhr, bei der Notruf und Einsatzzentrale der Kantonspolizei in Chur, dass er in Davos-Wolfgang in Fahrtrichtung Klosters in unverantwortlicher Weise überholt worden sei. Beim Fahrzeug soll es sich um einen Audi TT, Farbe grau, Kontrollschild L., gehandelt haben (act. 3.1). Als Lenker dieses Fahrzeuges wurde in der Folge N. ermittelt. Zeuge A. wurde am 7. November 2000 polizeilich als Zeuge zu seiner Anzeige befragt. Er erklärte, in Begleitung von Zeugin B. von Davos kommend in Richtung Landquart gefahren zu sein. Er sei mit zirka 60 km/h einer Kolonne von zwei Fahrzeugen gefolgt. Es habe reger, jedoch flüssiger Verkehr in Fahrtrichtung geherrscht. Nach der Einfahrt Ort J., im Bereich der Signalisation "Ende des Überholverbotes" seien sie plötzlich von
9 einem Audi TT mit Kontrollschildern des Kantons P. mit heulendem Motor überholt worden. Mit steigender Geschwindigkeit habe dessen Lenker auch die beiden vor ihm fahrenden Fahrzeuge überholt. Das Überholmanöver sei in der folgenden, unübersichtlichen Linkskurve beendet worden. Die Fahrzeugkolonne sei in einem Abstand von rund 20 Metern gefahren. Vor ihm sei ein Personenwagen der Marke Mercedes mit Zürcher Kontrollschildern und an vorderster Stelle ein VW Golf mit Deutschen Kontrollschildern gefahren. Dieser sei im Bereich der unübersichtlichen Linkskurve gefährdet gewesen (act. 3.3). N. wurde am 8. Januar 2001 rechtshilfeweise durch die Kantonspolizei P. zur Anzeige befragt. Er gab an, dass auf der fraglichen Strecke zwei Fahrzeuge mit 40 km/h bis 50 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h in kurzem Abstand vor ihm gefahren seien. Er habe beide Fahrzeuge mit 80 km/h überholt. Er habe das Überholmanöver auf dem geraden Streckenabschnitt begonnen und auch wieder beendet. Ungefähr zwei bis drei Kilometer weiter habe er bei einer Baustelle mit Lichtsignalanlage anhalten müssen. Das vordere der beiden Fahrzeuge, welche er überholt habe, sei ihm sehr nahe aufgefahren; es habe beinahe die Stossstangen seines Fahrzeuges berührt. Der Fahrer dieses Wagens habe die Lichthupe betätigt. Dieses Fahrzeug sei in der Folge aber auch vom hinteren Fahrzeug und von seinem Bruder überholt worden (act. 3.6). Auskunftsperson I., der Fahrer des Mercedes mit dem Kontrollschild M., gab der Kantonspolizei P. auf deren Vorladung hin telefonisch bekannt, dass er sich nicht mehr an diesen Vorfall erinnern könne (act. 3.9). Auf eine schriftliche Einvernahme wurde daher verzichtet. Auskunftsperson H. wurde von der Kantonspolizei P. am 12. März 2001 rechtshilfeweise als Auskunftsperson befragt. Sie war Beifahrerin im Mercedes und befand sich mit ihrem Ehemann auf dem Rückweg von Davos nach Klosters. Sie erklärte, sich an den Vorfall erinnern zu können. Sie wisse noch, wie der Lenker des Audi TT mit absolut überhöhter Geschwindigkeit überholt habe. Er habe sie und den vor ihnen fahrenden Wagen überholt. Dieser habe zu ihnen einen Abstand von zirka 20 Metern gehabt. Ihr Ehemann halte sich an die Geschwindigkeitsbegrenzungen und sei sicherlich die erlaubte Geschwindigkeit gefahren. Keine sicheren Angaben konnte Auskunftsperson H. darüber machen, wo das Überholmanöver erfolgt war. Sie gab an, sich an den Vorfall erinnern zu können, weil der Autolenker sehr schnell gefahren - zirka 20 km/h schneller als die erlaubte Geschwindigkeit - und das Auto speziell gewesen sei (act. 3.10). Am 17. Mai 2001 wurde N. untersuchungsrichterlich einvernommen. N. bestätigte seine vor der Kantonspolizei P. gemachte Aussage. Er erklärte, er könne sich an den genauen Strassenverlauf nicht erinnern, da es dunkel gewesen sei. Es dürfte aber so gewesen sein, dass er am Ende der Sicherheitslinie das Überholmanöver begonnen und vor der Kurve wieder auf die rechte Fahrspur gewechselt habe. Er sei sich keiner Schuld
10 bewusst. Es sei ausserorts gewesen und die beiden Fahrzeuge seien deutlich langsamer als die erlaubte Geschwindigkeit gefahren. Sie seien seiner Meinung nach mit weniger als 60 km/h gefahren und hätten nur einen geringen Abstand eingehalten (act. 3.11). Am 19. Dezember 2001 wurden Zeuge A. als Zeuge und N. als Angeschuldigter vom Untersuchungsrichter im Konfront befragt. Zeuge A. schilderte, an diesem Abend von Davos in Richtung Klosters gefahren zu sein. Vor ihm seien zwei Fahrzeuge und zwar ein deutscher Golf sowie ein Mercedes mit Zürcher Kontrollschildern gefahren. Die Kontrollschilder habe er damals der Polizei bekannt gegeben. Nach dem Ort K. sei ihre Kolonne mit einer Geschwindigkeit von gut 60 km/h gefahren. Es habe noch auf den Tacho geschaut, als N. zum Überholen angesetzt habe. Seine Anzeige habe gut 60 km/h angegeben. Überholt worden seien sie von einem Audi TT mit Zuger Kontrollschildern. Das Kontrollschild habe er sich in diesem Bereich noch nicht merken können. Der Fahrzeuglenker habe zuerst seinen Wagen, was seines Erachtens noch nicht besonders gefährlich gewesen wäre, überholt. Darauf sei er immer schneller gefahren und habe auf der Geraden, die sie heute besichtigt hätten, noch die beiden vor ihm fahrenden Fahrzeuge überholt. Er sei so schnell auf die folgende Linkskurve zugefahren, dass ihm "das Blut in den Adern gefroren" sei. Zwischen den überholten Fahrzeugen hätten sie einen für die Geschwindigkeit normalen Abstand gehabt. In Metern sei dies schwierig anzugeben, vielleicht seien es dreissig bis vierzig Meter zwischen jedem Fahrzeug gewesen. Sie seien so hintereinander hergefahren, dass niemand jeweils Bremsbereitschaft erstellen musste. Zeuge A. deponierte, dass er sicher sei, dass der Überholende auf der Geraden vor dem Wolfgang alle drei Fahrzeuge überholt habe. Am Schluss des Überholmanövers sei er unheimlich schnell gewesen, sicher über 100 km/h. Das Überholmanöver habe er nach der Tafel "Ende Überholverbot" begonnen. Beendet habe er das Überholmanöver im Bereich der folgenden Geschwindigkeitsbeschränkung, das heisse fast nach der folgenden Linkskurve. Nach dem Wolfgang habe sich eine Baustelle befunden. Die Ampeln seien auf rot gestanden und er habe sich die Kontrollschilder notiert. Auf Befragen des Untersuchungsrichters erklärte Zeuge A. weiter, dass sich der Audi TT-Lenker mit seinem Fahrzeug anfangs der Linkskurve noch auf der linken Fahrspur neben dem VW Golf befunden habe. Er habe die Kurve links befahren. Auf Grund des grossen Geschwindigkeitsunterschiedes habe der Lenker des Golfes seinen Wagen beim Einbiegmanöver des Audi TT-Lenkers nicht abbremsen müssen. Es habe gar kein eigentliches Wiedereinbiegemanöver gegeben, weil der Audi TT-Lenker die Kurve ganz anders befahren habe. Der Golf-Lenker sei nicht behindert worden. N. erklärte dazu, dass er nach der Ort K. zum Überholen von zwei Fahrzeugen angesetzt habe. Diese seien sehr langsam unterwegs gewesen und seien im fraglichen Bereich mit maximal 40
11 km/h gefahren. Der Abstand zwischen den Fahrzeugen habe vielleicht fünf bis sechs Meter betragen. Er habe sein Fahrzeug während des Überholmanövers auf zirka 80 km/h beschleunigt und das Manöver noch im Bereich der Geraden abgeschlossen. Ob dies im oberen oder im unteren Bereich der Geraden gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Auf Vorhalt des Untersuchungsrichters, dass er bei der polizeilichen Befragung angegeben habe, dass die beiden Personenwagen mit zirka 50 km/h gefahren seien, erklärte N., sein Beifahrer habe ihm nachträglich gesagt, dass die beiden Fahrzeuge mit maximal 40 km/h gefahren seien. Zeuge A. entgegnete dazu, dass, wenn es so abgelaufen wäre, wie N. das Ganze schildere, er nie eine Anzeige gemacht hätte. N. habe mit Gewissheit drei Fahrzeuge überholt (act. 3.12). N. wurde am 19. Dezember 2001 noch untersuchungsrichterlich zur Aussage von Auskunftsperson H. befragt. N. hielt dabei an seiner Aussage fest (act. 3.14). In der Folge wurden Zeuge C., Zeuge D., Zeuge E. und Zeuge F. rechtshilfeweise vom Untersuchungsrichteramt des Kantons P. als Zeugen befragt. Zeuge C. und Zeuge E. waren bei Zeuge G. - dem Bruder des Berufungsklägers - mitgefahren und vermochten keine sachdienlichen Angaben zu machen. Beide gaben an, bezüglich des fraglichen Überholmanövers keine Feststellungen gemacht zu haben (act. 3.16, 3.18). Zeuge E. erklärte einzig, dass er gesehen habe, wie N. kurz nach der Abfahrt einen Personenwagen überholt habe. Dieses Fahrzeug sei auch noch von fünf bis sechs weiteren überholt worden, da es sehr langsam unterwegs gewesen sei. Dabei handle es sich jedoch nicht um den fraglichen Vorfall in Davos Wolfgang. Dieses Überholmanöver sei unmittelbar nach der Abfahrt in Davos erfolgt (act. 3.18). Zeuge D. war Beifahrer bei N.. Er erklärte am 28. Januar 2002 auf untersuchungsrichterliches Befragen, er habe zum Zeitpunkt des Überholmanövers auf seinem Natel eine Mitteilung (SMS) verfasst. Er könne sich noch daran erinnern, dass die Fahrzeugkolonne langsam gefahren sei, so zwischen 30 km/h und 40 km/h. Die Fahrzeuge seien dicht hintereinander gefahren. Er habe gespürt, dass N. sein Fahrzeug zum Überholen beschleunigt habe und relativ schnell wieder nach rechts eingebogen sei. Daher glaube er, dass das Überholmanöver vor der fraglichen Linkskurve abgeschlossen worden sei. Er könne jedoch keine Angaben darüber machen, wie viele Fahrzeuge N. überholt habe (act. 3.17). Zeuge F., Beifahrer bei Zeuge G., gab am 30. Januar 2002 untersuchungsrichterlich befragt zu Protokoll, dass er während der Fahrt gedöst und nicht auf den Strassenverkehr geachtet habe. Er habe einmal gehört, dass jemand im Auto gesagt habe, endlich habe er - N. - ihn überholt. Er vermöge sich zu erinnern, dass nach der Wegfahrt von Davos vor ihnen ein Fahrzeug mit gemächlichem Tempo gefahren sei. Er gab an, dass es - so langsam wie sie damals gefahren seien - völlig normal sei, wenn man andere Fahrzeuge überhole. Gesehen habe er das Überholmanöver allerdings nicht. Er fügte der Befragung
12 bei, dass er sicher sei, dass das erwähnte Überholmanöver durch N. dem fraglichen Überholmanöver entspreche, wegen welchem er angezeigt worden sei. Aus seiner Sicht sei die Anzeige unverhältnismässig (act. 3.19). Zeugin B. wurde am 18. Februar 2002 vom Untersuchungsrichter als Zeugin befragt (act. 3.20). Zeugin B. ist die Lebenspartnerin von Zeuge A. und war am fraglichen Abend seine Beifahrerin. Sie gab zu Protokoll, dass sie vor dem Wolfgang zwei Fahrzeugen nachgefahren seien. Bei diesen habe es sich um einen Mercedes mit Zürcher Kontrollschildern und um einen VW Golf mit Deutschen Kontrollschildern gehandelt. Zu Beginn einer Linkskurve habe das Fahrzeug hinter ihnen zum Überholen angesetzt. In der Folge habe es alle drei Fahrzeuge überholt. Dabei habe dessen Lenker das Fahrzeug extrem beschleunigt. Er sei sehr schnell gefahren. Daher habe sie auf den Tachometer geschaut und festgestellt, dass sie selbst mit 60 km/h unterwegs gewesen seien. Im Bereich der folgenden Linkskurve habe sich das überholende Fahrzeug immer noch auf der linken Strassenseite befunden. Die Zeugin erklärte, ganz sicher zu sein, dass dessen Lenker die unübersichtliche Linkskurve auf der linken Fahrbahn befahren habe und dass er insgesamt drei Personenwagen überholt habe. Weiter deponierte sie, dass es zwischen den überholten Fahrzeugen keinen besonders grossen Abstand gehabt habe. Sie könne jedoch keine Angaben in Metern machen. Als sie kurz auf den Vorfall bei einem Lichtsignal angekommen seien, wo das überholende Fahrzeug gestanden sei, habe sich Zeuge A. das Kontrollschild notiert. Beim Fahrzeug habe es sich um einen Audi TT mit Zuger Kontrollschild gehandelt. Dass es sich um einen Audi TT gehandelt habe, habe sie bereits anlässlich des Überholmanövers feststellen können. Auf Befragen fügte die Zeugin bei, dass es mit grosser Wahrscheinlichkeit Tote gegeben hätte, wenn jemand entgegengefahren wäre. Schliesslich wurde am 27. März 2002 noch der Bruder Zeuge G. vom Untersuchungsrichteramt P. rechtshilfeweise zur Sache befragt (act. 3.23). Zeuge G. sagte aus, ausserhalb von Davos hinter seinem Bruder hergefahren zu sein, als sie auf zwei vor ihnen fahrende Fahrzeuge getroffen seien, welche sehr langsam unterwegs gewesen seien. Er schätzte die Geschwindigkeit dieser beiden Fahrzeuge auf zirka 30 km/h. Er gab an, sich deswegen aufgeregt zu haben. Eine gewisse Zeit seien sie hinter diesen beiden Fahrzeugen hergefahren. Schliesslich habe sein Bruder diese auf einer geraden Strecke überholt und sei auch wieder auf der Geraden eingebogen. Die nachfolgende Kurve habe sein Bruder auf der rechten Fahrbahnhälfte befahren. Er erklärte im weiteren, dass die beiden Fahrzeuge untereinander einen normalen Abstand eingehalten hätten, wobei es für ihn schwierig sei, diesen im Metern anzugeben. Die Überholgeschwindigkeit seines Bruders schätzte der Zeuge mit 80 km/h ein. In seinen Augen sei durch das Überholmanöver
13 niemand gefährdet worden. Es habe zum Zeitpunkt des Überholens kein Gegenverkehr geherrscht. c) Im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, U. 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen zu werten. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Kriterien der glaubhaften Aussage sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubhaftigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubhaftigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). Der zu beurteilende Sachverhalt wird vom Zeugen A. einerseits und der Zeugin B. andererseits im wesentlichen gleich geschildert. Ihren Depositionen ist deutlich zu entnehmen, dass der Berufungskläger auf der Höhe der Höhenklinik zum Überholen ansetzte und neben ihrem Fahrzeug noch zwei weitere überholte. Übereinstimmend sagten sie aus, dass ihre Fahrgeschwindigkeit 60 km/h betragen habe. Beide Zeugen haben sich auf der Geschwindigkeitsanzeige über die eigene Geschwindigkeit vergewissert, als sie überholt wurden. Einhellig gaben sie im weiteren zu Protokoll, dass das Überholmanöver erst in der nachfolgenden Linkskurve beendet worden war. Beide gaben der Überzeugung zum Ausdruck, dass das Überhol-
14 manöver gefährlich war. Zeuge A. sagte aus, dass ihm "das Blut in den Adern gefroren" sei; Zeugin B. erklärte, dass es mit grosser Wahrscheinlichkeit Tote gegeben hätte, wenn jemand entgegengefahren wäre. Die in diesem Zusammenhang vom Berufungskläger erhobenen Einwände, dass es bereits dunkel und schwer einschätzbar gewesen sei, wo er wieder auf seine Fahrspur eingeschwenkt sei, zumal die Sicht der Zeugen durch die - gemäss deren Angaben - zwei vor ihnen fahrenden Fahrzeuge erheblich eingeschränkt gewesen sein müsse, vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen Zeuge A. und Zeugin B. nicht ins Wanken zu bringen; insbesondere auch der Einwand nicht, die Beifahrerin könne unmöglich im Dunkeln durch zwei Fahrzeuge hindurch genau gesehen haben, wann der Berufungskläger wieder auf die rechte Fahrbahn eingebogen sei. Zum einen verfügt das Gericht über Ortskenntnisse und weiss daher, dass die fragliche Strecke leicht ansteigend ist und in einer unübersichtlichen, beinahe rechtwinkligen Linkskurve endet, wie sich im übrigen auch aus der Fotodokumentation ergibt (act. 3.2). Aufgrund des beschriebenen Streckenverlaufs und des Umstandes, dass die Fahrzeugkolonne in einem ausreichenden Abstand der Fahrzeuge untereinander in Richtung Wolfgangpass fuhr, ist es nachvollziehbar und sehr wohl glaubwürdig, dass die Zeugen anhand der Rücklichter des überholenden Fahrzeuges genau erkennen konnten, dass der Berufungskläger das Überholmanöver eben erst in erwähnter Linkskurve beendet haben soll. Zum andern haben sie ihr Augenmerk speziell auf das Überholmanöver gerichtet, nachdem der Berufungskläger mit übersetzter Geschwindigkeit neben ihrem zum Überholen weiterer Fahrzeuge ansetzte. Auch der Hinweis des Berufungsklägers, dass die Aussage der Zeugin B. viel zu klar und eindeutig sei, nachdem sie bis zu ihrer Einvernahme, also siebzehn Monate, nicht mehr über den Vorfall gesprochen haben will, ist nicht grundsätzlich geeignet, um die Glaubhaftigkeit der Aussage anzuzweifeln. Es ist auf Grund des Geschehensablaufs durchaus nachvollziehbar, dass das Überholmanöver einen über längere Zeit bleibenden Eindruck hinterlassen hat. Die Zeugen A. und B. erachteten das Überholmanöver ja als auffällig und äusserst gefährlich. Dieser Umstand veranlasste den Zeugen A. sich bei der nachfolgenden auf rot stehenden Lichtsignalanlage die Kontrollschilder des Audi TT wie auch des nach ihm überholten Mercedes zu notieren und die Angelegenheit gleich darauf bei der Notruf- und Einsatzzentrale der Kantonspolizei Graubünden zu melden. Auf Grund der Art und Weise des Überholmanövers und der diesbezüglich im nachfolgenden unternommenen nicht alltäglichen Handlungen ist es glaubwürdig, dass sich die Zeugin auch nach längerer Zeit, in welcher nicht über den Vorfall gesprochen worden sein soll, genau an die einzelnen Gegebenheiten erinnert. Schliesslich wird die Aussage der vorerwähnten Zeugen, dass der Berufungskläger drei Fahrzeuge überholt haben soll, von Auskunfts-
15 person H. indirekt bestätigt. Auskunftsperson H. war die Beifahrerin im Zeuge A. vorausfahrenden Mercedes. Sie deponierte, dass der Lenker des Audi TT den von ihrem Ehegatten gelenkten Mercedes und den vor ihnen fahrenden Wagen überholt habe. Keine Angaben konnte Auskunftsperson H. aber über die Grösse der Fahrzeugkolonne machen, in welcher sie sich befanden. Sie konnte nicht genau angeben, ob sich hinter ihrem Fahrzeug weitere befanden. Zur gefahrenen Geschwindigkeit erklärte sie, dass sich ihr Ehemann an die Geschwindigkeitslimite halte und sicherlich die erlaubte Geschwindigkeit gefahren sei. Sie gab an, sich an das Überholmanöver erinnern zu können, weil der Lenker des überholenden Fahrzeuges extrem schnell gefahren sei. Gegenüberstellend stimmt damit im weiteren die Aussage der Auskunftsperson H. im Kerngehalt mit denjenigen der Zeugen A. und B. überein. Sie konnte zwar nicht angeben, ob der Berufungskläger neben dem von ihrem Ehegatten gelenkten und dem ihnen vorausfahrenden Fahrzeug zuvor noch weitere Fahrzeuge überholt hat. Sie gab aber unzweifelhaft zu Protokoll, dass der Berufungskläger nicht nur das Fahrzeug, in welchem sie sich befand, sondern zudem das vorausfahrende überholt hat. Insoweit deckt sich ihre Aussage mit denjenigen der vorerwähnten Zeugen, gemäss welchen der Berufungskläger neben ihrem Fahrzeug noch zwei weitere, nämlich den unmittelbar vorausfahrenden Mercedes und dann einen VW-Golf überholt hat. Auch die Feststellung von Auskunftsperson H. über die innegehabte Geschwindigkeit entspricht denjenigen der Zeugen A. und B., nachdem sich ihr Ehemann an die Geschwindigkeitsbegrenzungen halte und die signalisierte Geschwindigkeit an der besagten Stelle 60 km/h beträgt. In diesen drei Aussagen finden sich demnach über den Überholvorgang und die gefahrene Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge keine relevanten Widersprüche. Die erfolgten unterschiedlichen Angaben über die eingehaltenen Abstände innerhalb der Fahrzeugkolonne, die der Berufungskläger überholt haben soll, weichen zudem nicht derart voneinander ab, dass auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden könnte. Bei den Aussagen über die eingehaltenen Abstände handelt es sich sodann um reine Schätzungen, welche erfahrungsgemäss grosse Spannweiten aufweisen können. Allein die unterschiedliche Einschätzung der Abstände ist nicht geeignet, um an der Kernaussage der zwei vorerwähnten Zeugen und der Auskunftsperson zu zweifeln. Die Kernaussage, wie viele Fahrzeuge der Berufungskläger überholt hat und mit welcher Geschwindigkeit diese unterwegs waren, beruht auf eigens von ihnen gemachten Wahrnehmungen. Diese Beobachtungen stimmen bei den Zeugen A. und B. überein. Deren Aussagen stimmen im weiteren mit derjenigen von Auskunftsperson H. überein, soweit sie bestätigt hat, dass neben dem von ihrem Ehegatten gelenkten Mercedes noch ein weiteres Fahrzeug überholt worden ist. Über den Anfang und das Ende des Überholmanövers und darüber, ob hinter ihnen
16 weitere Fahrzeuge in einer Kolonne talwärts fuhren, konnte Auskunftsperson H. wie bereits erwähnt - keine Angaben machen. Das zeigt, dass Auskunftsperson H. den Berufungskläger nicht grundlos beschuldigt, sondern nur Begebenheiten zu Protokoll gab, die sie beobachtete und an die sie sich zu erinnern vermochte. Die Aussagen der Zeugen A., B. und der Auskunftsperson H. sind nicht nur in sich, sondern auch gegenüberstellend durchaus glaubhaft. Demgegenüber steht die Aussage des Berufungsklägers, dass er lediglich zwei Fahrzeuge, welche dicht hintereinander gewesen seien, überholt habe. Bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit erklärte er gegenüber der Kantonspolizei P., die überholten Fahrzeuge seien mit einer Geschwindigkeit von lediglich 40 km/h bis 50 km/h unterwegs gewesen. Gegenüber dem Untersuchungsrichter gab er an, dass sie mit weniger als 60 km/h gefahren seien. Anlässlich der Konfronteinvernahme sagte er dann aus, die Fahrzeuge seien sehr langsam, maximal mit 40 km/h gefahren; dies habe ihm sein Beifahrer nachträglich so erzählt. Der Zeuge D. hat gegenüber dem Untersuchungsrichter tatsächlich erklärt, dass die überholte Fahrzeugkolonne mit 30 km/h bis 40 km/h unterwegs gewesen sei. Dabei handelt es sich indessen um eine blosse Schätzung, wogegen aber Zeuge A. und Zeugin B. die eigene Geschwindigkeit mit 60 km/h abgelesen haben. Weitere Angaben zum Überholmanöver konnte er indes keine machen, nachdem er mit dem Verfassen einer Kurzmitteilung auf seinem Natel beschäftigt gewesen sein will. Die Zeugen E. und C., welche mit dem hinter dem Berufungskläger fahrenden Bruder mitgefahren waren, vermochten keine Angaben über den Überholvorgang zu machen. Der Zeuge E. schilderte einzig einen Überholvorgang, welcher sich bereits kurz nach der Abfahrt von Davos ereignet haben soll und keinen Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden aufweist. Das gleiche gilt für den durch den Zeugen F. erwähnten Überholvorgang. Bei diesem soll der Berufungskläger nach der Wegfahrt von Davos ein langsam fahrendes Fahrzeug überholt haben; er selbst habe jedoch gedöst und nichts gesehen. Der Zeuge F. vertritt dann aber gleichwohl die Ansicht, dass es sich bei diesem Überholvorgang um denjenigen handeln muss, der zur Anzeige gebracht worden ist. Dass dem nicht so ist, zeigt der Vergleich seiner Aussage mit derjenigen von Zeuge E.. Der Zeuge F. meint offensichtlich das Überholmanöver, das unmittelbar nach der Wegfahrt von Davos erfolgte. Dieses steht vorliegend nicht zur Diskussion. Bestätigt wird die Aussage des Berufungsklägers damit einzig von seinem Bruder. Die Aussagen des Berufungsklägers und seines Bruders, welche im Kerngehalt miteinander übereinstimmen, sind nun nicht dazu angetan, um nicht auf die
17 Aussagen der Zeugen A., B. und der Auskunftsperson H. abzustellen. Die Aussagen der Brüder sind nicht tauglich, die Glaubhaftigkeit der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der drei vorerwähnten Personen in Frage zu stellen. Der Angeschuldigte ist, wenigstens dem Gesetze nach, nicht zur Wahrheit verpflichtet. Seine Beziehung zum Prozessstoff ist ganz anderer Natur, hat er doch ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Für die Richtigkeit der Aussage des Berufungsklägers spricht zwar diejenige seines Bruders. Diese ist auf Grund der nahen verwandtschaftlichen Beziehung indes mit Zurückhaltung zu würdigen. Unabhängig davon vermag sie die Überzeugungskraft der Aussagen der Zeugen A., B. und der Auskunftsperson H. nicht zu schmälern. Zum einen brachte Zeuge A. den vorliegend zu beurteilenden Vorfall unmittelbar nachdem er sich ereignete, also am gleichen Abend des 23. September 2000 zur Anzeige. Es ist nun nicht ersichtlich, weshalb er eine ihm bis zu diesem Vorfall unbekannte Person beschuldigen soll, zumal mit der Erstattung der Anzeige und den damit zusammenhängenden Einvernahmen erhebliche Umtriebe entstehen. Nämliche Ausführungen gelten für die Zeugin B.. Zum andern bestätigte die Auskunftsperson H. die Angaben der Zeugen A. und B., dass der Berufungskläger nicht nur ihr Fahrzeug, sondern auch noch das ihrem Ehegatten und ihr vorausfahrende Fahrzeug überholt hat. Es besteht nun absolut keine Veranlassung an der Aussage von Auskunftsperson H. zu zweifeln, nachdem sie in diesem wesentlichen Punkt völlig unabhängig von den beiden erwähnten Zeugen präzise Angaben machte. Auch bei ihr sind ferner keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb sie absichtlich und fälschlicherweise jemanden einer Handlung bezichtigen sollte, die er nicht begangen hat. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Aussagen der Zeugen A. und B. sowie der Auskunftsperson H. abgestellt hat und davon ausgegangen ist, dass der Berufungskläger auf fraglichem Streckenabschnitt drei Fahrzeuge überholt hat. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der Berufungskläger Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG verletzt hat. 5. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Der vom Gesetz als übersichtlich und frei geforderte "nötige Raum" ist unter einem doppelten Gesichtspunkt zu verstehen, nämlich im Sinne einer genügenden Breite wie auch einer genügenden Länge der Überholspur. Daher muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Weglänge übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahr-
18 zeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite wieder freigibt. Es genügt daher nicht, dass der Überholende danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Stelle abzuschliessen, sondern er muss ihn so weit vor diesem Punkt beendet haben, dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (BGE 121 IV 238, BGE 109 IV 134 E. 2). Die Frage, ob der Raum übersichtlich und frei ist, hängt nicht bloss von der tatsächlichen Anlage der Strasse, der Grösse der Fahrzeuge und ihrer Geschwindigkeit ab, sondern kann ebensosehr durch die Signalisation und die Markierung der Fahrbahn bedingt sein (BGE 101 IV 74). Diese Regeln gelten auch beim Überholen im Kolonnenverkehr. Die Gewissheit, dass die Strecke frei ist und es solange bleibt, bis der Überholende mit genügendem Abstand vom Überholten und ohne Behinderung anderer das Überholmanöver beenden kann, bedeutet hier: entweder muss er die Gewissheit haben, die ganze Kolonne in diese Weise überholen zu können, oder er muss die Gewissheit haben, dass er beim Auftauchen von Hindernissen auf der Überholstrecke (Gegenverkehr usw.) rechtzeitig ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen kann (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 1984, N 560). Wer ein Fahrzeug überholen will, muss sich somit vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu Beginn des Manövers erfüllt sind. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Unternehmen sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er muss sicher sein, dass er während des ganzen Überholmanövers niemanden gefährdet und insbesondere gefahrlos vor dem überholten und vor einem entgegenkommenden Fahrzeug wieder einbiegen kann. Im Kolonnenverkehr muss die Gewissheit bestehen, gefahrlos entweder an der Spitze der Kolonne oder in eine bereits vorhandene Lücke einbiegen zu können. Die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. a) Die Tatsache, dass der Berufungskläger bei einer einsehbaren Strecke von gerade nur 220 Metern (vgl. im Nachfolgenden Erw. 5.b), welche in eine unübersichtliche Linkskurve mündet, drei Fahrzeuge überholt hat und er das Überholmanöver gemäss den Aussagen der Zeugen A. und B. erst in der unüberblickbaren Linkskurve beenden konnte, zeigt bereits, dass der Berufungskläger nicht die Gewissheit haben konnte, das Manöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abzusch-
19 liessen. Er kann von Glück reden, dass auf der Gegenfahrbahn kein Fahrzeug entgegengekommen ist. b) Zu keinem anderen Resultat kommt man, wenn man bei der Beurteilung des Überholweges die Formel Giger (Giger, Kommentar zum SVG, 6. Auflage, U. 2002, Art. 35 SVG, S. 110) als Berechnungshilfe bezieht. Wie der Kantonsgerichtsausschuss aber bereits mehrfach festgestellt hat, erweist sich die Formel Giger als in vieler Hinsicht ungenau. Immerhin kann mit ihr jedoch auf einfache Art und Weise ein Annäherungswert berechnet werden, so dass dieser Wert durchaus im Sinne einer Richtschnur Anwendung finden kann. Dies rechtfertigt sich insbesondere, weil in den wenigsten Fällen - so auch vorliegend - der genaue Überholvorgang und damit der exakte Überholweg für den fraglichen Zeitpunkt rekonstruiert und errechnet werden kann. Anlässlich des durch die Untersuchungsbehörde durchgeführten Augenscheines wurde die fragliche Strecke ausgemessen. Die Messungen ergaben, dass die Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung Klosters von der Stelle, wo der Berufungskläger nach übereinstimmenden Aussagen des Zeugen A. und des Berufungsklägers selbst zum Überholen ansetzte, über eine Strecke von 220 Metern einsehbar ist (act. 3.13). Entgegen der Meinung des Berufungsklägers ist dieser Wert nun nicht um zehn Prozent nach oben zu korrigieren, weil im Augenscheinprotokoll lediglich eine ungefähre Angabe gemacht werde. Es trifft zwar zu, dass im Protokoll festgehalten wird, dass eine Strecke von zirka 220 Metern einsehbar ist. Die Erklärung für diese einschränkende Angabe findet sich unmittelbar darauf in Klammern vermerkt, nämlich, dass die rechte Fahrbahnhälfte etwas weiter überblickt werden kann. Der Grund für die leicht einschränkende Angabe ist also nicht in einer ungenauen Messung zu suchen, welche zu Gunsten des Berufungsklägers korrigiert werden müsste. Die Ausmessung ist korrekt und genau erfolgt; es ist folglich von einer Sichtdistanz von 220 Metern auszugehen. Auch ist nicht auf den für den Berufungskläger behaupteten günstigeren Wert von 250 Metern, ersichtlich auf der durch die Kantonspolizei Graubünden erstellten Skizze, abzustellen (act. 3.2). Wie dem Fotoblatt zu entnehmen ist, handelt es sich bei dieser Distanzangabe nicht um die bei Beginn des Überholmanövers einsehbare Strecke; es sind keine diesbezüglichen Messungen erfolgt. Im weiteren wurden die Messungen gemäss Augenscheinprotokoll vom 19. Dezember 2001 unter der Leitung des Untersuchungsrichters in Anwesenheit des Berufungsklägers gestützt auf dessen Angaben vorgenommen. Diese Messung wurde vom Berufungskläger nicht beanstandet; es ist davon auszugehen, dass sie korrekt ist. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf der Überholstrecke 60 km/h. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten worden ist, und hat den Berufungskläger unter
20 anderem der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Dieser Schuldspruch ist unangefochten geblieben. Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Überholmanöver mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 85 km/h ausgeführt worden ist. Der Kantonsgerichtsausschuss hat keine Veranlassung von diesem Wert abzuweichen; er deckt sich mit den Angaben der Zeugen A., B. und der Auskunftsperson H., welche einhellig deponierten, der Berufungskläger sei mit absolut überhöhter Geschwindigkeit respektive extrem schnell respektive sicher über 20 km/h schneller, als die dort erlaubte Geschwindigkeit (welche 60 km/h betrug) unterwegs gewesen. Sogar der Berufungskläger hat anlässlich seiner Befragungen stets angegeben mit 80 km/h überholt zu haben. Sodann geht er in der Berufungsschrift ebenfalls von einer durchschnittlichen Überholgeschwindigkeit von 85 km/h aus. Zu Gunsten des Berufungsklägers hat die Vorinstanz mit einer Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge von 52,5 km/h gerechnet. Nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen A., B. und der Auskunftsperson H. ist die Fahrzeugkolonne mit der zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h unterwegs gewesen. Die Zeugen A. und B. haben sich, nachdem sie vom Berufungskläger mit übersetzter Geschwindigkeit überholt worden waren, eigens über die von Zeuge A. innegehabte Geschwindigkeit vergewissert. Es besteht folglich keine Veranlassung, nicht auf deren Aussagen abzustellen und lediglich von einer Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge, wie es der Berufungskläger gerne sehen würde, von 45 km/h respektive 50 km/h auszugehen. Ausgehend von einer abgelesenen Geschwindigkeit von 60 km/h ist die von der Vorinstanz nach einem Sicherheitsabzug angenommene Geschwindigkeit von 52,5 km/h in keiner Art und Weise zu beanstanden; sie kommt dem Berufungskläger sogar entgegen. Bei der Beweiswürdigung unter Ziff. 4 ist einlässlich aufgezeigt worden, weshalb auf die Aussagen des Berufungsklägers und seines Bruders nicht abgestellt werden kann. Daran ändert nichts, dass der Zeuge D. ebenfalls ausgesagt hat, dass die Fahrzeugkolonne mit 30 km/h bis 40 km/h unterwegs gewesen sei. Zum einen war er gemäss eigenen Angaben mit dem Verfassen einer Kurzmitteilung beschäftigt und hat dem Überholmanöver keine weitere Beachtung geschenkt; er hat die Geschwindigkeit lediglich geschätzt. Zum andern fuhr der Berufungskläger durchschnittlich mindestens 25 km/h schneller als die erlaubte Geschwindigkeit. Bei dieser Geschwindigkeitsdifferenz erscheint einem ein korrekt fahrendes Fahrzeug erfahrungsgemäss als langsam. Bei den Variablen Aus- plus Einbiegstrecke hat die Vorinstanz mit je 10 Metern gerechnet. Als Faustregel für genügenden Abstand gilt - jedenfalls bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h - der "halbe Tacho", das heisst halb soviel Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. Giger, a.a.O., Art. 34 SVG, S. 107; BGE 104 IV 194). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz anstelle eines "halben Tachos" für die Aus-
21 und Einbiegstrecke lediglich 20 Meter einsetzt. Das Strassenverkehrsgesetz verlangt vom Fahrzeugführer, er müsse ohne Behinderung anderer Automobilisten wieder einbiegen können (Art. 35 Abs. 2 SVG) und fordert ihn auf, wieder auf die Normalspur zu wechseln, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr bestehe (Art. 10 Abs. 2 VRV). Die Abstände, die diesen Anforderungen entsprechen und deshalb von den Fahrzeuglenkern einzuhalten sind, hängen demnach von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen im konkreten Fall ab. Bei Tag und auf trockener, ebener Strasse genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Verhältnis zwischen Personenwagen ein Abstand von halb so viel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (halber Tacho). Die vorliegenden Verhältnisse gefahrene Geschwindigkeiten von 85 km/h und 60 km/h bei Nacht auf einer Strecke, welche zudem in eine unübersichtliche Linkskurve mündet (act. 3.2) - verlangen demnach geradezu nach der Anwendung der Faustregel. Für die Länge des Personenwagens des Berufungskläger sind die unbestrittenen 4.5 Meter einzusetzen. Bei der Länge der überholten Fahrzeugkolonne operiert die Vorinstanz mit insgesamt 35 Metern. Diese Annahme wird nicht begründet. Analog zu der Länge des Fahrzeuges des Berufungsklägers ist die Länge der drei von ihm überholten Fahrzeuge mit je 4.5 Metern einzusetzen. Bezüglich des Abstandes der überholten Fahrzeuge untereinander ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die überholten Verkehrsteilnehmer korrekt gefahren sind und die notwendigen Abstände eingehalten haben. Nach der Aussage von Zeuge A. gegenüber der Polizei soll der Abstand zwischen ihm und dem vorausfahrenden Mercedes 20 Meter betragen haben. Gegenüber dem Untersuchungsrichter gab er an, einen für die Geschwindigkeit normalen Abstand eingehalten zu haben. Vielleicht seien es dreissig bis vierzig Meter gewesen, wobei es schwierig sei, den Abstand in Metern anzugeben. Auskunftsperson H. erklärte, dass der ihnen vorausfahrende - unbekannte - Fahrzeuglenker zum Mercedes einen Abstand von 20 Metern aufwies. Es rechtfertigt sich folglich von einem Abtand von lediglich je 20 Metern auszugehen. Die Länge der Fahrzeugkolonne beträgt damit 53.5 Meter (4.5m + 20m + 4.5m + 20m + 4.5m). Geht man nun bei der Berechnung des Überholweges von der Formel Giger aus, dann ergibt dies bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 85 km/h des überholenden Fahrzeuges, einer Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge von 52,5 km/h, einer Länge des überholenden Fahrzeuges von 4.5 Metern, einer Länge der überholten Fahrzeuge von 53.5 Metern und einer Aus- und Einbiegstrecke von je 42.5 Metern einen Überholweg von 374 Metern. Der Berufungskläger verfügte über eine Sichtdistanz von 220 Metern, womit die einsehbare Strecke offensichtlich von vornherein zu kurz war, um das fragliche Überholmanöver ohne Gefährdung anderer potentieller Verkehrs-
22 teilnehmer durchführen zu können, zumal hierbei die für den entgegenkommenden Verkehr benötigte Strecke noch nicht einmal berücksichtigt ist. Auch wenn man zu Gunsten des Berufungsklägers wie die Vorinstanz für die Aus- und Einbiegstrecke 20 Meter (was in etwa einem Aufschliessen und Überholen in einem P. entsprechen würde) und für die Fahrzeugkolonne lediglich 35 Meter einsetzen würde, würde die zur Verfügung gestandene Sichtdistanz nicht genügen. Der Überholweg betrüge zwar lediglich noch 155.5 Meter. Wie erwähnt, ist neben dem nötigen Überholweg aber auch die für ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug benötigte Strecke zu berechnen. Es stellt sich die Frage, ob nach Abzug der Überholstrecke der noch zur Verfügung stehende Strassenabschnitt für das entgegenkommende Fahrzeug theoretisch noch genügt hätte. Der Berufungskläger hätte bei einer Geschwindigkeit von 85 km/h für das Überholmanöver rund 6.6 Sekunden benötigt. Ein entgegenkommendes Fahrzeug hätte bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 60 km/h, mit welcher an dieser Stelle gerechnet werden muss, in der gleichen Zeit - ohne die Sicherheitsmarge von 2 Sekunden! - 110 Meter zurückgelegt. Ausgehend von einer Sichtdistanz von 220 Metern standen nach Abzug des Überholweges von 155.5 Metern indes lediglich noch 64.5 Meter zur Verfügung. Mit anderen Worten, der Berufungskläger hätte das fragliche Manöver unter keinen Umständen durchführen dürfen. Die überblickbare Strecke genügte bei den gegebenen Konstellationen für ein gefahrloses Überholen bei weitem nicht. Die von der Verteidigung in der Berufungsschrift gemachten Berechnungen helfen dem Berufungskläger nicht. Die auf S. 3 angestellte Berechnung geht von der falschen Annahme aus, es seien nur zwei Fahrzeuge überholt worden, sowie davon, die Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge habe nur 50 km/h betragen. Schliesslich gilt festzustellen, dass die vom Berufungskläger errechnete Strecke von 225.65 Metern bei einer Sichtdistanz von 220 Metern selbstverständlich nicht genügt hätte. Die Berechnung auf S. 6 nimmt zwar an, dass drei Fahrzeuge überholt worden seien (wobei die Fahrzeugkolonne mit 35 Metern äusserst wohlwollend - beinahe schon unrealistisch - verkürzt worden ist), setzt aber die Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge viel zu tief auf 45 km/h an (auf S. 3 waren es noch 50 km/h). Setzt man bei der Berechnung auf S. 6 die zutreffende Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge mit 52.5 km/h ein, so erhält man eine Strecke von 153 Metern. Diese Strecke entspricht bei 85 km/h rund 6.5 Sekunden, in welchen ein entgegenkommendes Fahrzeug 110.5 Meter zurücklegt. Selbst die auf S. 6 angestellte falsche Berechnung würde dem Berufungskläger nicht helfen, würden doch bei einer Sichtdistanz von 220 Metern und den errechneten 215.5 Metern gerade noch 4.5 Meter verbleiben, was selbstredend viel zu knapp und höchst gefährlich wäre.
23 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Berufungskläger gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen hat. Die Zeugen A. und B. haben ausgesagt, dass der Berufungskläger das Überholmanöver erst in der unübersichtlichen Linkskurve beendet hat. Sie erklärten, dass das Überholmanöver unverantwortlich gewesen sei und es gemäss Aussage von Zeugin B. - wahrscheinlich Tote gegeben hätte, wenn ein Fahrzeug entgegen gekommen wäre. So ist auch offensichtlich, dass der Berufungskläger das Überholverbot vor unübersichtlichen Kurven gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG missachtet hat. Ihm kommt vorliegend zu Gute, dass eine reformatio in peius ausgeschlossen ist, nachdem die Anklägerin gegen den diesbezüglichen Freispruch der Vorinstanz keine Berufung eingelegt hat. Die Aussagen der Zeugen A. und B. decken sich im übrigen mit den sich bei Anwendung der Formel Giger als Berechnungshilfe ergebenden Annäherungswerten. Die überblickbare Strecke von 220 Metern genügte vor einer unübersichtlichen Kurve bei den vorliegend gefahrenen Geschwindigkeiten bei weitem nicht für ein keine Verkehrsteilnehmer gefährdendes Überholen von drei Fahrzeugen. Den Berufungskläger vermag auch nicht sein Einwand, dass er das Überholmanöver zu Beginn hätte abbrechen können, wenn ein Fahrzeug entgegen gekommen wäre, zu entlasten. Der Berufungskläger hat sich der Widerhandlung gegen Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig gemacht, weil er bei einer einsichtbaren Strecke von gerade nur 220 Metern drei Fahrzeuge überholt hat, obwohl diese Strecke für ein keine Verkehrsteilnehmer gefährdendes Überholen von drei Fahrzeugen nicht genügte. Dies gilt unabhängig davon, ob es ihm allenfalls gelungen wäre, zu Beginn des Überholmanövers wieder hinter dem vorausfahrenden Zeugen A. einzubiegen. 6. Wie festgestellt, hat der Berufungskläger neben Art. 27 Abs. 1 SVG auch gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen. Zur Frage, ob er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu verurteilen ist oder lediglich gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen einfacher Verletzung derselben, hat er sich nicht näher geäussert. Er führt in der Berufungsschrift aber immerhin aus, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, wenn der Überholweg zu kurz gewesen wäre. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss, der Täter die Verkehrssicherheit abstrakt
24 und konkret gefährdet hat und die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (PKG 1989 Nr. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Eine objektiv schwerwiegende Verletzung von Verkehrsregeln allein genügt aber nicht, um den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt zu betrachten. Vielmehr ist erforderlich, dass sich die grobe Verletzung von Verkehrsregeln auch subjektiv manifestiert, indem dem Fahrzeuglenker aufgrund seines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 123 IV 91, BGE 118 IV 86, BGE 106 IV 390, BGE 95 IV 2). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung anderer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 123 IV 93). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn aufgrund besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 91 f.). Dass Art. 35 Abs. 2 SVG eine wichtige Verkehrsregelung beinhaltet, bestreitet der Berufungskläger zu Recht nicht. Die Zahl der Verkehrsunfälle, die auf fahrlässige Überholvorgänge zurückzuführen sind, spricht eine deutliche Sprache für die Notwendigkeit einer strengen Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Wer sich über diese Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider. Das Überholen gehört zu den unfallträchtigsten Verhaltensweisen im Strassenverkehr und erfordert deshalb erhöhte Vorsicht und Rücksichtnahme. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er muss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Unternehmens ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die für den Überholvorgang
25 benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich auch jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkte zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Der Überholende muss sein Überholmanöver so rechtzeitig beendet haben, dass auch ein während des Überholvorganges auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (vgl. BGE 123 IV 237 f.). Nach den oben stehenden Ausführungen handelte der Berufungskläger bei dem hier zur Diskussion stehenden Überholmanöver nicht nach diesen Grundsätzen. Die überblickbare Strecke genügte nicht, um ein für andere Verkehrsteilnehmer gefahrloses Überholen zu garantieren. Der Berufungskläger setzte für ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug und auch für den zuletzt überholten VW Golf mindestens eine erhöhte abstrakte Gefahr und somit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung. Er überholte auf einer einsehbaren Strecke von 220 Metern bei einem Überholweg im günstigsten Falle von 155.5 Metern drei vor ihm fahrende Personenwagen vor einer unübersichtlichen Linkskurve. In der gleichen Zeit legt ein entgegenkommendes Fahrzeug 110 Meter zurück. Weder der von Gesetzes wegen geforderte für das Überholmanöver benötigte Raum war vorhanden, noch hatte der Berufungskläger die Gewissheit, rechtzeitig und ohne Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer sein Manöver ausführen zu können. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass der Berufungskläger bereits zu Beginn des Überholmanövers nicht in der Lage gewesen ist, mit Gewissheit zu sagen, dass er das fragliche Überholmanöver ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätte abschliessen können. Ob sich der Berufungskläger der potentiellen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer tatsächlich bewusst war, ist unbeachtlich, da jeder Verkehrsteilnehmer, welcher die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, strafbar ist. Er hätte in der vorliegenden Situation das fragliche Überholmanöver nie ausführen dürfen. Der Berufungskläger ist daher von der Vorinstanz zu Recht der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen worden. 7. Zur Strafzumessung im Falle eines Schuldspruchs hat sich der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift nicht geäussert. Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Betrag der Busse ist im weiteren so zu bemessen, dass der Schuldige die seinem Verschulden angemessene Einbusse erleidet. Es müssen insbesondere das Einkommen, das Vermögen und die Familienpflichten berücksichtigt werden (Art. 48 Ziff. 2 StGB). Der Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat
26 Zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 118 IV 14). Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht, muss er sich doch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG gefallen lassen. Durch sein rücksichtsloses Verhalten hat er die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest grob pflichtwidrig nicht bedacht. Sein Verschulden wiegt um so schwerer, als es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die Verkehrsregelverletzung zu vermeiden. Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd sind der gute Leumund sowie die Kooperation während der Strafuntersuchung zu gewichten. Nicht zu Gute gehalten werden kann ihm die Einsicht in das Unrecht der Tat, nachdem er in der Berufungsschrift ausführen lässt, dass der Untersuchungsrichter anlässlich der Befragung vom 17. Mai 2001 so lange auf ihn eingeredet habe, bis er eine gewisse Einsicht gezeigt habe. Er sei aber immer der Meinung gewesen, dass das Überholmanöver korrekt gewesen sei. Die Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers über die Gefährlichkeit seines Überholmanövers darf aber auch nicht straferhöhend berücksichtigt werden, allerdings kann er gerade deswegen nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Günter Stratenwerth, Allgemeiner Teil, Bern 1989, S. 241). Straferhöhend sind hingegen die Vorstrafen zu werten. Im Rahmen des Vorlebens fallen nämlich einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Nicht Voraussetzung für die Berücksichtigung der Vorstrafen ist, dass sie wegen des nämlichen Deliktes ausgesprochen worden sind, wie das erneut zu beurteilende. Vorstrafen für das nämliche Delikt respektive aus dem nämlichen Deliktsgebiet fallen als einschlägige Vorstrafen stärker straferhöhend ins Gewicht, als Vorstrafen aus einem anderen Deliktsgebiet. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist der Berufungskläger mit drei Vorstrafen verzeichnet. Mit Urteil vom 7. September 1995 der Bezirksanwaltschaft U. wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. Die Bezirksanwaltschaft Affoltern verurteilte ihn am 9. Juli 1997 wegen Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis zu vierzehn
27 Tagen Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 300.--. Schliesslich wurde der Berufungskläger mit Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 16. Januar 1998 wegen wiederholter grober Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von Fr. 600.-- und einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen bestraft, wobei die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde. Alle drei Vorstrafen stehen folglich im Zusammenhang mit Verkehrsregelverletzungen. Kurze Zeit nach Ablauf der zweijährigen Probezeit der letzten Vorstrafe missachtet er sodann erneut wichtige Verkehrsvorschriften in unverantwortlicher Art und Weise. Offenbar hat er aus den drei Verurteilungen, worunter die letzte ebenfalls wegen grober Verletzung von Verkehrsvorschriften ausgesprochen worden ist, nicht die notwendigen Lehren gezogen. Das einschlägige Vorstrafenregister und die erneute Straffälligkeit kurz nach Ablauf der letzten zweijährigen Probezeit demonstrieren ein Ausmass an Verantwortungslosigkeit und Uneinsichtigkeit, welches vorliegend das Aussprechen einer Gefängnisstrafe verlangt hätte. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'800.-- wird dem Verschulden des Berufungsklägers nicht gerecht. Nachdem eine reformatio in peius ohne entsprechenden Antrag der Anklägerin jedoch ausgeschlossen ist, ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu belassen. 8. a) Der Berufungskläger beanstandet die Höhe der Strafuntersuchungs- und Gerichtsgebühren von zusammen Fr. 3'950.--. Er rügt eine Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. Die Gebühr als kausale öffentliche Abgabe stellt das Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste oder verursachte Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dar. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, decken. Das Gemeinwesen muss bei der Bemessung von Verwaltungsgebühren, worunter Untersuchungs- und Gerichtsgebühren fallen, die Grundsätze des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips berücksichtigen. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtbetrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf. Gemäss dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die Leistung des Gemeinwesens für den Pflichtigen aufweist. Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse des Privaten an der Leistung ist zulässig, wie auch in beschränktem Ausmass eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Die Relation zwischen Höhe der Gebühr und Wert der Leistung muss aber bestehen bleiben (PKG 1997 Nr. 29).
28 Die für den Arbeitsaufwand der Organe der Strafrechtspflege in Graubünden zu erhebende Gebühren legt die Regierung fest (Art. 4 Satz 1 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren; BR 350.200). Gemäss Art. 2 lit. a und Art. 3 lit. e der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen (BR. 350.230) beträgt der Gebührenansatz im Untersuchungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Fr. 80.-- bis Fr. 15'000.-und derjenige vor Bezirksgerichtsausschuss Fr. 80.-- bis Fr. 5'000.--. Die Staatsanwaltschaft hat eine Untersuchungsgebühr von Fr. 2'450.-- in Rechnung gestellt, was rund einen Sechstel der maximal möglichen Gebühr bedeutet. Die Gerichtsgebühr ist mit Fr. 1'500.-- festgelegt worden, womit die gemäss Gebührentarif höchstmögliche Gebühr nicht ausgeschöpft worden ist. Es ist nun nicht ersichtlich und vom Berufungskläger auch nicht ernsthaft behauptet, dass der Gesamtbetrag der Untersuchungsgebühr von Fr. 2'450.-- respektive der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-sämtliche Kosten, welche dem Gemeinwesen durch das Untersuchungs- respektive Gerichtsverfahren entstanden sind, übersteigen würde. In Anbetracht der untersuchungsrichterlichen Aufwendungen, darunter unter anderem mehrere Einvernahmen auch vor Untersuchungsrichteramt P. (Dossier 3) sowie einem Augenschein, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die aufgelaufenen Kosten der Staatsanwaltschaft zu hoch sind. Es durfte durchaus einem Zielgedanken der Gebühr (Kostendeckungsprinzip auch zu Gunsten des Gemeinwesens) nachgelebt werden. Nämliche Überlegungen gelten für die Gerichtsgebühr, welche erheblich unter dem Maximalbetrag festgelegt worden ist. Die vorliegend aufwendige Verkehrsstrafsache bedurfte der Vorbereitung und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem dreiköpfig besetzen Gericht und den Beizug eines Aktuars. Diesem oblag neben dem Erstellen des Verhandlungsprotokolls das Verfassen des umfassend begründeten Entscheides. Die dadurch dem Bezirk entstandenen Kosten sind mit den auferlegten Fr. 1'500.-- wohl kaum gänzlich abgedeckt. Die Höhe der erhobenen Gebühren steht auch in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert, welchen die staatliche Leistung - Beanspruchung der Staatsanwaltschaft mit der Durchführung einer umfassenden Untersuchung des Sachverhaltes respektive der Justiz mit der Durchführung eines umfassenden verfassungsmässigen und gesetzeskonformen Gerichtsverfahrens - für den Pflichtigen hat. b) Als Regel gilt im weiteren, dass der Verurteilte die Kosten des Verfahrens vollumfänglich trägt (Willy Padrutt, a.a.O., S. 405 Ziff. 2). Zwischen dem tatbestandsmässigen und schuldhaften Verhalten und der Durchführung des Strafverfahrens besteht nämlich ein adäquater Kausalzusammenhang, da die strafbare Handlung dazu führt, dass der Staat das gesetzlich vorgeschriebene Strafverfahren ein-
29 zuleiten und durchzuführen hat. Davon kann im Sinne einer Ausnahme vom Verursacherprinzip abgewichen werden, wenn zwischen den Kosten und Strafe beziehungsweise Verschulden ein krasses Missverhältnis besteht (Willy Padrutt, a.a.O., S. 405 Ziff. 2). Sind die Kosten im Vergleich zur Tatschwere nämlich so hoch, dass der Kausalzusammenhang zwischen Tat und Kosten nicht mehr adäquat ist, wird die normalerweise vorliegende adäquate Kausalität zwischen Straftat und Kostenfolge unterbrochen. Ist dies der Fall, rechtfertigt es sich, einen Teil der dem Angeschuldigten zufallenden Kosten dem Staat aufzuerlegen beziehungsweise die Kostenauflage an den Verurteilten zu reduzieren (vgl. Kostenarten, Kostenträger und Kostenhöhe im Strafprozess (am Beispiel des Kantons St. Gallen), Dissertation von Thomas Hansjakob, St. Gallen 1988, S. 129ff.; SB 02 32). Sinngemäss macht der Berufungskläger ein Missverhältnis zwischen Kostenhöhe und der Strafe geltend. Von einem krassen Missverhältnis zwischen Kosten und Strafe - einer Busse von Fr. 1'800.-- - kann vorliegend nicht die Rede sein, denn die Kosten erscheinen im Verhältnis zur Tatschwere - die nicht leicht wiegt - nicht derart hoch, dass der Kausalzusammenhang zwischen Tat und Kosten nicht mehr adäquat ist. Zu berücksichtigen ist bei der Abwägung nämlich auch, dass der Berufungskläger angesichts der einschlägigen Vorstrafen und der Schwere des Verschuldens für die in casu zu beurteilende Verkehrsregelverletzung äusserst milde bestraft worden ist; eine Gefängnisstrafe wäre durchaus angemessen gewesen. Vergleicht man sodann die Höhe der Kosten anhand von mit dem vorliegenden vergleichbaren Fällen, so wird ebenfalls deutlich, dass kein krasses Missverhältnis zwischen den Verfahrenskosten und dem Verschulden besteht. Im Fall SB 02 36 beispielsweise betrugen die Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'677.50 und die Gerichtsgebühr Fr. 1'200.--. Ausgesprochen wurde eine Busse von Fr. 1'000.-- für ebenfalls nicht leicht wiegendes Verschulden. Die vollständige Überbindung der Kosten an den Berufungskläger ist nach dem Gesagten durchaus verhältnismässig, zumal er äusserst milde bestraft worden ist, was zu einem im Vergleich zur Tatschwere leicht verzerrten Bild führt. Die adäquate Kausalität zwischen Straftat und Kostenfolge ist indes nicht unterbrochen, weshalb der Verurteilte die Kosten des Verfahrens vollumfänglich zu tragen hat. 9. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt nach den obigen Erwägungen zum Schluss, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
30 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von N.. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: