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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 04.09.2002 SB 2002 24

4 septembre 2002·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·6,049 mots·~30 min·3

Résumé

Fahren in angetrunkenem Zustand | Strassenverkehrsgesetz

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 04. September 2002 Schriftlich mitgeteilt am: SB 02 24 (mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Schmid, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuar ad hoc Hellrigl. —————— In der strafrechtlichen Berufung des F. A . , italienischer Staatsangehöriger, Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 15. Mai 2002, mitgeteilt am 26. Juni 2002, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand, hat sich ergeben:

2 A. F. A. wurde am 25. Februar 1954 in Vitulazio, Provinz Caserta/Italien geboren und wuchs zusammen mit zwei Geschwistern bei den Eltern in B. auf. Gleichenorts besuchte er sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Werkschule. Anschliessend absolvierte er mit Erfolg eine 3½-jährige Maler- und Gipserlehre bei der Firma Federspiel in Domat/Ems. Danach war er während 13 Jahren als Vorarbeiter bei der Firma Walser in Chur tätig. Von 1994 bis 1999 arbeitete er selbständig als Maler und Privatdetektiv. Ab 1999 bis Februar 2001 war F. A. als Verkäufer im Denner Satellit in Chur tätig. Seit 1. Februar 2001 ist er als Magaziner-Chef bei der Getränkehandlung Feldschlösschen in Chur angestellt. Gemäss eigenen Angaben erzielt er ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 3'900.— und hat Schulden in der Höhe von CHF 40'000.— bis 50'000.—. Vermögen ist keines vorhanden. Im Jahre 1985 heiratete F. A. B.A.. Diese Ehe, welcher ein Knabe entspross, wurde im Jahr 1998 geschieden. F. A. bezahlt für seinen Sohn zurzeit monatlich CHF 360.— Alimente. Am 18. Juli 1984 wurde F. A. vom Kreispräsidenten Chur wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer Busse von CHF 600.— bestraft. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist F. A. mit einer Verurteilung verzeichnet. Am 20. März 1998 wurde er vom Kreispräsidenten Rhäzüns wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie Verletzung von Verkehrsregeln mit 14 Tagen Gefängnis (bedingt, Probezeit zwei Jahre) und CHF 700.—Busse bestraft. Im SVG-Massnahmenregister ist er mit einem Führerausweisentzug verzeichnet. Sein automobilistischer Leumund muss als getrübt bezeichnet werden. B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. April 2002 folgender Sachverhalt zugrunde: Am 30. August 2001 fuhr F. A. zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr mit seinem Fahrzeug Lancia Thema, GR ........, von seinem Wohnort in Domat/Ems nach Chur, wo er den Wagen beim Arcas parkte. In Chur angekommen, verweilte er bis etwa 18.30 Uhr im Restaurant City und konsumierte dort insgesamt zwei Gläschen Wein. Gegen 18.30 Uhr fuhr er zusammen mit einer ihm bekannten Frau nach Landquart ins Cabaret Latino, wo sie sich bis etwa 20.00 Uhr / 20.30 Uhr aufhielten und F. A. mindestens einen Whisky-Cola konsumierte. Anschliessend fuhr er zusammen mit seiner Begleiterin via Igis und Zizers bis zum Autobahnanschlusswerk Rappagugg in Zizers. K. P., welcher zu jenem Zeitpunkt auf das Fahrzeug von F. A. aufgeschlossen hatte, konnte dabei beobachten, wie jener beinahe die dortige Verkehrsinsel

3 rammte. Beim anschliessenden Einspuren auf die A13, Fahrtrichtung Chur, verursachte F. A. eine Beinahekollision mit einem auf der Normalspur fahrenden Fahrzeug, weshalb K. P. sich entschloss, die Polizei zu benachrichtigen. Zu diesem Zweck hielt K. P. sein Fahrzeug auf dem Pannenstreifen an. Nach seiner Weiterfahrt schloss er erneut auf das Fahrzeug von F. A. auf, welcher teilweise auf dem Pannenstreifen fuhr, die Normalspur überquerte, auf der Überholspur fuhr und wieder nach rechts zog. Beim Autobahnanschlusswerk nach Domat/Ems verliess F. A. die Autobahn und verursachte erneut eine Beinahekollision mit einem von Flims herannahenden Fahrzeug. Nachdem F. A. sein Auto auf seinem Privatparkplatz in Domat/Ems abgestellt hatte, trank er noch im Fahrzeug aus einer gekauften Flasche Ballantines zwei kräftige Schluck. Unmittelbar darauf wurde er von der Polizei kontrolliert. Die Auswertung der Blutprobe ergab gemäss Bericht des Institutes für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen einen Mindestblutalkoholgehalt von 1.88 Gewichtspromille. Der erst anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme geltend gemachte Nachtrunk entspricht gemäss den Gerichtsmedizinischen Angaben bei F. A. einem Wert von 0.36 Gewichtspromille. C. Die Polizei entzog F. A. auf der Stelle den Führerausweis. Mit Verfügung vom 20. Februar 2002 entzog ihm das Strassenverkehrsamt Graubünden den Führerausweis ab dem 30. August 2001 für die Dauer von 12 Monaten. D. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 25. Februar 2002 wurde F. A. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie Verletzung von Verkehrsregeln mit 70 Tagen Gefängnis und CHF 500.— Busse bestraft. Dagegen liess er am 4. März 2002 Einsprache erheben. E. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. April 2002 wurde F. A. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie wegen der Verletzung von Verkehrsregeln in Anklagezustand versetzt. Gleichzeitig wurde der Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden zur Beurteilung überwiesen. Dieser erkannte mit Urteil vom 15. Mai 2002, mitgeteilt am 26. Juni 2002: “1. F. A. ist schuldig des Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird er mit 70 Tagen Gefängnis und Fr. 500.—Busse bestraft.

4 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Kosten des Kreisamtes Rhäzüns von Fr. 300.00 - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'866.40 - der Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.— total somit Fr. 3'466.40 gehen zulasten des Verurteilten. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ F. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 15. Mai 2002, mitgeteilt am 26. Juni 2002, erhob F. A. mit Eingabe vom 17. Juli 2002 strafrechtliche Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt: “1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. F. A. sei des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. Im übrigen sei er von der Anklage freizusprechen. 3. Dafür sei er mit maximal 50 Tagen Gefängnis bedingt unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit und einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen. 4. Es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen. 5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“ Sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung, wobei letztere auf ihre Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 15. Mai 2002, mitgeteilt am 26. Juni 2002, und die Akten verwies. G. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss am 4. September 2002 waren der Berufungskläger und sein Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, anwesend. Die Staatsanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 145 Abs. 4 StPO auf die Teilnahme an der Verhandlung. Die aktenkundigen Personalangaben wurde durch den Berufungskläger bestätigt. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine Einwände erhoben.

5 F. A. erklärte, sein Vater sei vor etwa vier Monaten gestorben und er sorge jetzt für seine gebrechliche Mutter. Er wohne im selben Haus wie sie und würde für sie kochen, putzen und den Haushalt führen. Seine Mutter sei auf ihn angewiesen. Er habe einen Bruder und eine Schwester, welche beide verheiratet seien. Diese wohnten zwar im selben Dorf wie er, hätten jedoch nicht viel Zeit, sich um die Mutter zu kümmern. Das Verhältnis der Geschwister und Schwager untereinander sei sehr gut, ebenso verhalte es sich mit dem Verhältnis dieser Personen zur Mutter. Er habe am Mittag des besagten Tages 2dl Wein getrunken, was er nicht regelmässig tue. Am Abend sei er in Begleitung einer russischen Tänzerin gewesen. Diese sei die Freundin einer ihm bekannten russischen Tänzerin namens S., die im Cabaret Maxim in Chur arbeite. Er habe, so der Angeklagte, seine Begleiterin, deren Name er nicht kenne und die er an jenem Tage zum ersten mal gesehen habe, in das Lokal Latino in Landquart gefahren. Weil die Begleiterin Geburtstag gehabt habe, habe man ihnen dort Wodka offeriert. Sein Glas sei immer wieder gefüllt worden, z.B. als er auf der Toilette war. Etwa um 21.00 Uhr sei er mit seiner Begleitung zu sich nach Domat/Ems gefahren, um dort Spaghetti zu kochen. Die Idee sei dabei gewesen, dass seine Begleitung danach per Taxi wieder hätte nach Chur fahren sollen, wo sie bei der besagten Freundin namens S. im Maxim in Chur logiert habe. Bei Ankunft in Domat/Ems habe er nach dem Abstellen des Motors noch im Auto zwei Schluck Whisky konsumiert, bevor er von der Polizei überprüft worden sei. Die Divergenz zwischen dem Ergebnis der ersten polizeilichen Einvernahme und der Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter (der geltend gemachte Nachtrunk) erkläre sich dadurch, dass die Polizei das Protokoll nicht richtig verfasst habe. Zudem habe die Polizei die russische Tänzerin, welche bestätigen könne, dass er einen Nachtrunk konsumiert habe, nicht einvernommen und sie habe auch bei seiner Einvernahme nicht dabei sein dürfen. Darum und weil im polizeilichen Protokoll wahrheitswidrig stehe, dass die Tänzerin ihn während der Fahrt geschubst habe, habe er das polizeiliche Protokoll nicht unterschrieben. Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter verwies auf seine Berufungsschrift vom 17. Juli 2002. Er legte dar, ein Nachweis für einen Verstoss gegen Art. 31 Abs. 3 SVG sei nicht erbracht worden. Ein Verstoss gegen Art. 91 Abs. 1 SVG werde eingestanden. Die Strafe der Vorinstanz müsse wegen Wegfalls des Verstosses gegen Art. 31 Abs. 3 SVG gemäss Art. 63 StGB herabgesetzt werden. Das Verschulden des Berufungsklägers wiege schwer und sei nicht zu bagatellisieren. Die Vorinstanz habe aber unzulässigerweise bei der Strafzumessung auf ein Richtstrafmass abge-

6 stellt. Darum erfolge die Berufung und vor allem auch wegen der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges. Die Tatumstände seien nicht genügend berücksichtigt worden, zudem sei kein Unfall geschehen, der Berufungskläger sei reuig und einsichtig und durch den 12-monatigen Entzug des Führerausweises genügend bestraft. Der bedingte Strafvollzug könne objektiv und subjektiv betrachtet gewährt werden. Dem Aspekt der Spezialprävention komme dabei ein besonderes Gewicht zu. Die Vorinstanz habe die Rückfälligkeit des Berufungsklägers zu Unrecht im Lichte des Verschuldens gewürdigt. Diese dürfe lediglich im Rahmen des automobilistischen Leumundes gewürdigt werden. Zudem habe die Vorinstanz die persönliche Situation des Berufungsklägers nicht genügend gewürdigt. Auf ausdrückliche Frage des Gerichtspräsidenten führte der Verteidiger aus, ein allfälliger Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG liege ebenfalls nicht vor. H. Auf das weitere Ergebnis der Strafuntersuchung, die Begründung der Anträge sowie die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 1 und 2 zu Art. 146, mit Hinweisen). Dem Kantonsgerichtsausschuss kommt ferner beim Entscheid über die Strafzumessung und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ein erhebliches Ermessen

7 zu, wobei sich diese Ermessensbetätigung auf sachlich haltbare Gründe zu stützen hat (BGE 116 IV 280; 117 IV 114; 118 IV 100). Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Kantonsgerichtsausschuss auch weitere Urteilspunkte abändern oder ergänzen kann und muss, wenn sonst der Würdigung aller Umstände unzureichend Rechnung getragen würde beziehungsweise einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen würden und damit Bundesrecht verletzt würde (vgl. BGE 117 IV 104 ff.). 3. Die Vorinstanz hat ein schweres Verschulden des Berufungsklägers angenommen und dabei insbesondere berücksichtigt, dass sich die Trunkenfahrt teilweise auf der Autobahn mit entsprechend hohen Geschwindigkeiten auch der übrigen Verkehrsteilnehmer abgespielt hat und dass es dabei zu mehreren gefährlichen Situationen gekommen ist. Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz die Vorstrafen aus dem Jahr 1998 und 1984 sowie den mittlerweile stark in Mitleidenschaft gezogenen automobilistischen Leumund straferhöhend berücksichtigt. Strafschärfend wurde das Zusammentreffen zweier Straftatbestände berücksichtigt. Strafmilderungsgründe erachtete die Vorinstanz nicht als gegeben. Zugunsten des Berufungsklägers wurde festgehalten, dass er sich teilweise geständig gezeigt habe. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass in objektiver Hinsicht dem bedingten Strafvollzug gemäss Art. 41 Ziff. 1. Abs. 1 und 2 StGB nichts entgegen stehe. In subjektiver Hinsicht spreche gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, dass das Delikt im Rückfall begangen worden sei, wobei seit der letzten Tat lediglich vier Jahre vergangen seien und dass sich der Berufungskläger von den bisherigen Verurteilungen nicht habe beeindrucken lassen. Der Berufungskläger offenbare eine Anfälligkeit für das Delikt und halte sich auch im angetrunkenen Zustand für fahrberechtigt, solange er langsam genug fahre. Es könne nicht angehen, dem Berufungskläger deshalb eine günstige Prognose zu stellen, weil der Strafvollzug für ihn, wie auch für sein Umfeld, mit Unannehmlichkeiten verbunden sei. Die gesamten Tatumstände, das automobilistische Vorleben und der Charakter des Berufungsklägers liessen keine günstige Prognose zu, weshalb F. A. die Rechtswohltat des bedingten Vollzuges für diese erneute Verfehlung nicht gewährt werden könne. 4. a) Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden sprach F. A. des Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers bestreitet die unsichere Fahrweise

8 des Berufungsklägers in seiner Berufungsschrift nicht, macht jedoch geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass die unsichere Fahrweise des Berufungsklägers auf das Verhalten seiner Mitfahrerin zurückzuführen sei. Dies um so mehr, als die Mitfahrerin von der Polizei nicht einvernommen worden sei. Grund für die unsichere Fahrweise sei – entgegen den Aussagen des Berufungsklägers in der polizeilichen Einvernahme – der angetrunkene Zustand des Berufungsklägers gewesen. Auf entsprechende Anfrage des Gerichtspräsidenten hin, ob allenfalls ein Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG vorliege, verneinte dies der Verteidiger, ohne die Antwort jedoch näher zu begründen. Die Einwände der Verteidigung vermögen teilweise zu überzeugen. Eine Bestrafung des Berufungsklägers gestützt auf Art. 31 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG ist nicht angezeigt. Der Zeuge K. P. hat nie ausgesagt, die Mitfahrerin sei für die unsichere Fahrweise des Berufungsklägers verantwortlich gewesen. Dies hat einzig der Berufungskläger selbst anlässlich seiner ersten – wenn auch nicht unterschriebenen, so doch von Kpl mbA A. J. bestätigten – (polizeilichen) Befragung am Tage der Tat ausgeführt. Die anlässlich dieser polizeilichen Befragung gemachten Ausführungen wurden durch den Berufungskläger in der Folge gleich zweifach mit unterschiedlichen Begründungen widerrufen. Einmal hat der Berufungskläger in der Konfronteinvernahme mit dem Zeugen K. P. ausgesagt, er habe mit seiner Mitfahrerin während der Fahrt ein Gespräch geführt. Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Berufungskläger ausgesagt, seine Mitfahrerin habe während der ganzen Fahrt neben ihm im Fahrzeug gedöst. Wie dem auch sei. Der Beweis, dass die Mitfahrerin für die unsichere Fahrweise des Berufungsklägers verantwortlich ist, wurde nicht erbracht. Dies gereicht dem Berufungskläger jedoch keineswegs zum Vorteil, da die unsichere Fahrweise, die Beinahekollisionen und das Nichtbeherrschen das Fahrzeuges unbestritten und durch die glaubwürdigen Aussagen des K. P. bewiesen sind. Nach Aussagen der Verteidigung sind die Äusserungen des Zeugen K. P. mit Vorsicht zu geniessen, da der Berufungskläger entgegen den Zeugenaussagen keinen Posten umgefahren habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zeuge K. P., der bis zum besagten Tag mit dem Berufungskläger keinerlei Berührungspunkte hatte, keinerlei Grund gehabt hätte, die Polizei auf die unsichere Fahrweise des Berufungsklägers hinzuweisen, wenn er diese nicht als gefährlich eingestuft hätte. Zudem hat der Zeuge nie behauptet, der Berufungskläger habe einen Posten umgefahren. Anlässlich der Konfronteinvernahme des Zeugen K. P. mit dem Berufungskläger sagte der Zeuge aus, der Berufungskläger habe in Zizers beim An-

9 schlusswerk Rappagugg beinahe die dortige Insel gerammt. Danach sei der Berufungskläger in die A13 eingespurt, obwohl auf der Normalspur und auch auf der Überholspur bereits je ein Auto fuhren. Dabei sei er beinahe in einen anderen Wagen hineingefahren. Bis nach Chur sei der Berufungskläger teilweise auf der Überholspur, teilweise auf dem Pannenstreifen gefahren, bevor er beim Anschlusswerk Domat/Ems die A13 verlassen habe und dabei beinahe mit einem von Flims herkommenden Auto kollidiert sei. Der Berufungskläger selbst räumte anlässlich der Konfronteinvernahme ein, dass die Angaben des Zeugen betreffend seine Fahrweise zutreffen können. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Davon war der Berufungskläger weit entfernt, da er – wie vom ihm anlässlich der Konfronteinvernahme eingestanden – unbestrittenermassen auf der relativ kurzen Fahrstrecke von Landquart nach Domat/Ems beinahe einen Selbstunfall und zwei Unfälle mit anderen Fahrzeugen verursacht hat. Eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG ist darum ausgewiesen. Die fragliche Fahrweise ist Gegenstand der Anklageschrift und der Kantonsgerichtsausschuss nimmt lediglich eine andere rechtliche Qualifikation vor, was gemäss Art. 125 Abs. 4 StPO möglich ist, nachdem der Verteidiger anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung darauf hingewiesen wurde und er sich hiezu äussern konnte. b) Die rechtliche Qualifikation der Haupttat – Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 As. 1 SVG) – wie auch der Schuldspruch hiezu sind nicht angefochten. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden damit in erster Linie die Fragen der Strafzumessung und der Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Die Vorinstanz bestrafte F. A. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG mit 70 Tagen Gefängnis unbedingt und einer Busse von CHF 500.—. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers beantragt eine Strafe von maximal 50 Tagen Gefängnis bedingt unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit und einer Busse von CHF 500.—. 5. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB hat der Richter vom Verschulden des Täters auszugehen, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berück-

10 sichtigt. Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor, hat er sich an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der in Art. 91 Abs. 1 SVG vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis oder Busse, wobei gemäss Praxis die Verbindung von Freiheitsstrafe und Busse zulässig ist (Art. 50 Abs. 2 StGB). Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe beträgt drei Tage, die längste Dauer drei Jahre, sofern es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 36 StGB). Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Beim Fahren in angetrunkenem Zustand lassen sich hierzu aus dem Mass der Alkoholisierung und der Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit der Fahrt massgebliche Rückschlüsse entnehmen. Damit verbunden ist eine Würdigung der Gefährlichkeit und Länge der Fahrstrecke, sowie der übrigen zu erwartenden Verkehrsverhältnisse. Weitere schuldrelevante Umstände können sich aus dem Fahrverhalten sowie aus dem tatsächlichen Verlauf der Fahrt ergeben. Zu berücksichtigen sind auch allfällige persönliche Faktoren wie Müdigkeit oder Krankheit. Demgegenüber umfasst die Täterkomponente das Vorleben, insbesondere allfällige Vorstrafen, den Leumund, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden (PKG 1992 Nr. 35, BGE 124 IV 44 f. und 117 IV 113 f.). Das Verschulden von F. A. muss – wie es der Berufungskläger und sein Verteidiger selbst auch tun – als schwer bezeichnet werden. So musste er im Jahr 1984 (1.07 Gewichtspromille) und im Jahr 1998 (1.33 Gewichtspromille) wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt werden. Dabei waren die Rahmenbedingungen des Deliktes im Jahr 1984 denjenigen des heute zu beurteilenden Deliktes sehr ähnlich. Knapp 3½ Jahre nach seiner letzten Verurteilung manifestiert der Berufungskläger durch eine Trunkenheitsfahrt mit mindestens 1,52 Gewichtspromille, dass die ergangenen Strafurteile aus den Jahren 1984 und 1998 ihre Warnwirkung – trotz der neben der Bestrafung ebenfalls erfolgten Führerausweisentzüge von jeweils 2 Monaten –verfehlten, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. F. A. setzte sich bereits zum dritten Mal und zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren über die verbindlichen Regeln des Strassenverkehrs hinweg und offenbart dadurch eine bedenkliche Gewissens- und Verantwortungslosigkeit gegenüber anderen Stras-

11 senbenützern. Durch seine Straftat vom 30. August 2001 gefährdete er nicht nur sich selber und seine Mitfahrerin, sondern konkret auch Leib und Leben anderer Menschen. Zudem fällt straferhöhend ins Gewicht, dass keinerlei Notwendigkeit für die über 20 km lange Selbstfahrt von Landquart nach Domat/Ems bestand; es handelte sich entgegen der Behauptung des Berufungsklägers um eine nicht notwendige Vergnügungsfahrt in ein Nachtlokal nach Landquart, und es wäre für F. A. ein Leichtes gewesen, auf die Fahrt zu verzichten. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer ist seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld zu gewichten (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N 57). Es ist allgemein bekannt, dass die Fahrtüchtigkeit schon durch geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt wird. Motorfahrzeugführer, die unbekümmert um dieses Wissen und trotz häufiger und eindringlicher Warnungen in der Öffentlichkeit durch Angetrunkenheit am Steuer Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden, offenbaren eine nicht entschuldbare Gesinnung. Ein solches Verhalten darf nicht bagatellisiert werden. Zugunsten des Berufungsklägers sind indessen sein guter Leumund, sein Geständnis, seine Reue sowie sein – nach anfänglichen Mühen – kooperatives Verhalten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen. Zugunsten des Berufungsklägers kann im weiteren berücksichtigt werden, dass er sich in vorbildlicher Weise um seine pflegebedürftige Mutter kümmert. Angesichts der gesamten Tatumstände, insbesondere aufgrund des Masses der Alkoholisierung (welche unter Berücksichtigung des Nachtrunkes 1.52 Blutalkoholpromille beträgt), der wiederholten Tatbegehung sowie der versagten Warnwirkung der Vorstrafen und des damit gezeigten offensichtlichen Verhaltensmusters, der konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, der Entbehrlichkeit der Fahrt, der Art der Fahrstrecke (unter anderem Autobahn), der Länge der Fahrstrecke und des Zusammentreffens von mehreren Straftatbeständen, vermag der Kantonsgerichtsausschuss keine Umstände zu erkennen, welche eine besonders milde Bestrafung rechtfertigen würden. So ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass F. A. bereits zum dritten Mal - auch wenn die erste Tat erhebliche Zeit zurückliegt und folglich nicht mehr schwer gewertet werden darf - ein Fahrzeug in erheblich angetrunkenem Zustand lenkte und damit eine ernsthafte Gefährdung schaffte. Strafmindernd fallen sein Geständnis und sein korrektes Verhalten während des Verfahrens in Betracht. Die angeführten Strafminderungsgründe sind jedoch nicht so erheblich, dass damit ein Unterschreiten von 70 Tagen Gefängnis begründet

12 werden könnte, stehen ihnen doch ganz beachtliche und gewichtige Straferhöhungsgründe (Vorstrafen, Tatumstände, konkrete Gefährdung, erhöhter Alkoholkonsum) gegenüber. Ausserordentliche Umstände, welche die Ausfällung einer Strafe unter 70 Tagen Gefängnis rechtfertigen würden, sind ebenfalls nicht gegeben. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint daher die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 70 Tagen Gefängnis und einer Busse von 500 Franken als dem Verschulden von F. A. angemessen und erforderlich. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Verteidiger in seinem Plädoyer auf BGE 128 II 182 verwiesen hat. Dieser Entscheid kann jedoch für den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht herangezogen werden, da es dabei um eine Streitigkeit bezüglich Dauer des Führerscheinentzuges mit entsprechenden Spezialnormen geht. 6. a) Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers beantragt in seiner Berufung vom 17. Juli 2002, dass der bedingte Strafvollzug angeordnet werde. Er führt zur Begründung aus, der Berufungskläger sei weder trunksüchtig, noch liege bei ihm gewohnheitsmässiger Alkoholkonsum vor. Unter Berücksichtigung des Nachtrunkes ergebe sich ein Mindestblutalkoholgehalt von 1.52 Gewichtspromille, was – ohne dies bagatellisieren zu wollen – keinen schweren Fall im Sinne der Rechtsprechung darstelle. Die Tatsache des Geburtstages und der lockeren Stimmung der weiblichen Begleitung seien von der Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt worden. Es seien anlässlich der inkriminierten Fahrt weder Personen noch Sachen zu Schaden gekommen. Zudem sei der Berufungskläger für die Pflege seiner Mutter hauptverantwortlich und eine unbedingte Gefängnisstrafe werde den Berufungskläger unter Umständen seine Arbeitsstelle kosten. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger einen 12-Monatigen Führerscheinentzug zu tragen habe. Sodann könnten Zweifel bei der Gewährung des bedingten Vollzuges durch eine Verlängerung der Probezeit beseitigt werden. Schliesslich sei der Berufungskläger reuig, einsichtig und – nach anfänglichen Mühen – kooperativ, was für eine günstige Prognose spreche. b) Nach Art. 41 Ziff. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufgeschoben werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Hat der Verurteilte jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine

13 Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst, so ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht zulässig. c) Wie ausgeführt wurde, verlangt Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in subjektiver Hinsicht, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Nach der früheren Rechtsprechung durfte einem angetrunkenen Fahrzeugführer nur mit grosser Zurückhaltung der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, es sei allgemein bekannt, dass die Fahrtüchtigkeit schon durch geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt werde. Bei jenen Motorfahrzeugführern, welche unbekümmert um dieses Wissen durch Angetrunkenheit am Steuer Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden, könne somit auf eine rücksichtslose Gesinnung sowie auf einen Charakterfehler geschlossen werden. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen seien daher hohe Anforderungen an die Gewähr für künftiges Wohlverhalten zu stellen (BGE 98 IV 160, BGE 105 IV 291 ff.). So war etwa demjenigen, welcher innerhalb von zehn Jahren rückfällig wurde, der bedingte Strafvollzug in der Regel zu verweigern. Das Bundesgericht ist nun aber von dieser strengeren Praxis abgerückt und hat festgehalten, dass bei Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzuges auch beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand die gleichen Kriterien wie bei den anderen Delikten zugrunde zu legen sind. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten dürfe nicht aus generalpräventiven Überlegungen ein derart strenger Massstab angelegt werden, dass angetrunkenen Fahrzeuglenkern der bedingte Strafvollzug praktisch zum vornherein verschlossen bleibe (BGE 118 IV 97; PKG 1993 Nr. 24). Demzufolge darf auf dem Gebiet des Fahrens in angetrunkenem Zustand der bedingte Strafvollzug auch bei einem verkehrsstrafrechtlichen Rückfall nicht zum Vornherein verweigert werden. Massgeblich ist somit in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention (vgl. BGE 118 IV 97). Unzulässig wäre es jedoch, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Die Besonderheiten des Rückfalls oder die Tatsache, dass ein Fahrzeugführer bei Trinkbeginn weiss, dass er später ein Fahrzeug führen wird, sind nur Umstände, die neben allen anderen bei einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. Auch spielen die konkreten Umstände der früheren wie auch der neuen Trunkenheitsfahrt sowie die Dauer seit der früheren Tat respektive deren Beurteilung eine Rolle. Wei-

14 ter kann bedeutsam sein, ob für die frühere Tat lediglich eine Busse oder aber eine Freiheitsstrafe ausgefällt worden ist und auf welche Dauer der Führerausweis entzogen worden ist (vgl. BGE 118 IV 101, Pr. 78 (1989), Nr. 257, Seiten 918 ff.). Bei einer Prognosestellung bezüglich künftigem Wohlverhalten des Täters sind somit alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte des Vorlebens, des Charakters und des Leumunds des Täters, die konkreten Tatumstände wie auch alle weiteren Tatsachen, welche gültige Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten zulassen, abwägend in die Beurteilung einzubeziehen, um in einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob Aussicht auf zukünftige, dauerhafte, das heisst über die allfällige Probezeit hinausgehende, Besserung besteht (vgl. BGE 118 IV 97; PKG 1993 Nr. 24). In diesem Sinne steht bei der Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann (vgl. P. Albrecht, Der bedingte Strafvollzug bei Alkohol am Steuer, SJZ 1988, S. 101). Vermag der Richter begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 19. April 1999 in Sachen D. E. B., SB 99/22 und vom 20. Oktober 1999 in Sachen G. S., SB 99/65). Der Richter muss von der Besserungsaussicht mit Begründung überzeugt sein. Schwankt er zwischen vager Hoffnung und Bedenken, so hat er kein Vertrauen auf eine Bewährung und hat daher auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu verzichten (vgl. BGE 100 IV 133, 102 IV 63 und PKG 1993 Nr. 24). Wird befürchtet, eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vermöge den Verurteilten nicht genügend zu beeindrucken, so kann – wo das Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse androht – der Richter die beiden Strafen auch verbinden (Art. 50 Abs. 2 StGB). Ebenfalls kann er den Verurteilten gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB unter Schutzaufsicht stellen oder ihm für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen. Schliesslich kann allfälligen Bedenken auch bei der Festsetzung der Dauer der Probezeit Rechnung getragen werden (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). d) Im vorliegenden Fall sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zugunsten von F. A. gegeben. So wird für den hier zu behandelnden Vorfall eine Strafe von weniger als 18 Monaten verhängt, und der Berufungskläger hatte innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zu verbüssen. Folglich bleibt zu prüfen, ob F. A. in sub-

15 jektiver Hinsicht eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann, beziehungsweise ob sein Vorleben und Charakter erwarten lassen, dass er sich durch die Gewährung des bedingten Vollzuges von weiteren Verbrechen oder Vergehen abhalten lässt (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs.1 und 2 StGB). Für die Beurteilung der Frage, ob F. A. eine günstige Prognose gestellt und damit der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, sind einmal die Vorstrafen, welche er auf demselben Gebiete erlitten hat, zu berücksichtigen. Dabei können grundsätzlich auch Vorstrafen herangezogen werden, welche bereits im Strafregister gelöscht wurden (BGE 121 IV 9, BGE 105 IV 293). F. A. wird im vorliegenden Verfahren bereits zum dritten Mal wegen desselben Tatbestandes verurteilt. Zwar führt der verkehrsstrafrechtliche Rückfall nicht automatisch zu einer negativen Prognose bezüglich künftigem Wohlverhalten, die Umstände einer erneuten Tat bilden jedoch ein Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren und können zusammen mit dessen Vorleben Anlass zu negativer Bewertung der Bewährungsaussichten geben (vgl. BGE 115 IV 81 f.; 101 IV 330; 98 IV 313). Erschwerend fällt sodann ins Gewicht, dass dem Berufungskläger auch beim letzten der beiden früheren Vorfälle ein erheblicher Alkoholgehalt nachgewiesen werden konnte und er bereits zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden ist (welche ihre Warnwirkung offensichtlich verfehlt hat). Er hätte daher wissen müssen, dass er nach dem Konsum einer solch beträchtlichen Menge Alkohol nicht mehr fahrtüchtig im Sinne des Gesetzes war. F. A. lenkte mit mindestens 1,52 Gewichtspromille Alkohol im Blut einen Personenwagen, wovon im Übrigen auch die Vorinstanz ausgegangen ist. Dieser Wert liegt beinahe doppelt so hoch, wie die gesetzlich zulässige Grenze von 0,8 Gewichtspromille. Dem Berufungskläger muss daher vorgeworfen werden, dass er sich in einem Zustand ans Steuer setzte, welcher ein sicheres Lenken des Fahrzeuges bei Weitem nicht mehr erlaubte. F. A. hat sich damit bewusst über gesetzliche Regeln hinweggesetzt und die Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern in Kauf genommen. Zudem kann sich der Berufungskläger für seine Handlung weder auf eine Ausnahmesituation noch auf andere für ihn sprechende Umstände berufen. Da die Fahrt – wie bereits dargelegt – in keiner Weise notwendig war, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, auf die Benützung des Fahrzeuges zu verzichten und so sein strafbares Verhalten zu vermeiden. All dies weist auf Charaktermängel hin, die keine günstige Prognose erlauben. Ein wenig günstiges Licht wirft im weitern auf den Angeklagten, dass er bei seiner Trunkenfahrt beinahe einen oder mehrere Zusammenstösse verursacht, dadurch mehrfach eine konkrete Gefahr für Dritte geschaffen hat und weitergefahren ist. Dieses Verhalten lässt auf eine ernstzunehmende Gewissenlosigkeit schliessen, was einen gewichtigen Faktor gegen die Stel-

16 lung einer günstigen Prognose darstellt. Es muss zudem befürchtet werden, dass F. A. die eigene Fahrfähigkeit nicht richtig einschätzen kann und die Gefahren des Alkohols im Strassenverkehr ganz allgemein unterschätzt, was ebenfalls gegen eine günstige Prognose bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges spricht. Auch die mit einem Strafvollzug verbundene Gefahr des Stellenverlustes führt nicht zwingend zur Stellung einer günstigen Prognose, kann doch eine kurze Gefängnisstrafe in Halbgefangenschaft verbüsst und damit das geltend gemachte Risiko des Stellenverlustes erheblich reduziert werden. Dasselbe gilt es zur Pflegebedürftigkeit der Mutter des Berufungsklägers zu sagen. Der Strafvollzug mag unter diesen Umständen für den Angeklagten eine gewisse Härte bedeuten, die unter dem Aspekt der Strafempflindlichkeit zu würdigen ist, im übrigen aber eine von vielen Unannehmlichkeiten darstellt, wie sie dem Strafvollzug eigen ist. Während der Halbgefangenschaft kann sich der Berufungskläger, der inzwischen wieder über seinen Führerausweis verfügt – wenn auch etwas eingeschränkt – nach wie vor um seine pflegebedürftige Mutter kümmern. Hinzu kommt, dass durch die Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft auch andere allfällige negative Auswirkungen, welche die Verbüssung einer kurzen Freiheitsstrafe mit sich bringen kann, abgeschwächt werden. Das Muster der ersten Trunkenfahrt und das Muster der heute zu beurteilenden Fahrt ähneln sich stark, handelt es sich doch in beiden Fällen um unnötige Plauschfahrten, was auf eine offensichtlich vorhandene Charakterschwäche und Uneinsichtigkeit beim Berufungskläger schliessen lässt. Uneinsichtigkeit liegt beim Berufungskläger darum vor, weil er offensichtlich nicht einsieht, dass man in alkoholisiertem Zustand kein Fahrzeug fahren sollte. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass die Situation nicht etwa diese ist, dass der Berufungskläger zur Tatzeit alkoholabhängig war und dies nun nicht mehr ist, was eher für eine günstige Prognose sprechen würde, da aufgrund der weggefallenen Abhängigkeit der Rückfall unwahrscheinlicher werden würde. Der Berufungskläger war zur Tatzeit – ebenso wie heute – nicht alkoholabhängig. Trotzdem ist er nach rund 3 ½ Jahren wieder auf dem gleichen Gebiet straffällig geworden, was eine erhebliche Charakterschwäche offenbart. Auch eine längere Bewährungsfrist verspricht nicht, den Berufungskläger von weiteren Straftaten abzuhalten, hat er sich doch durch die im Jahr 1998 ausgefällte Strafe mit Probezeit nicht von einer gleichgelagerten Verfehlung abhalten lassen. Die abschreckende Wirkung der bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe und der

17 Administrativmassnahmen stossen im vorliegenden Fall offensichtlich an ihre Grenzen, und es bleibt als letzte Konsequenz noch der Strafvollzug, um ihn so zu künftigem Wohlverhalten bewegen zu lassen. In die Gesamtwürdigung ist schliesslich der Führerausweisentzug von 12 Monaten, den der Angeklagte jetzt hinter sich hat, miteinzubeziehen. Auf Grund der persönlichen Befragung ergibt sich, dass der Entzug ihn in objektiver Weise, sei es aus beruflicher, sei es aus privater Sicht, nicht überdurchschnittlich hart und einschneidend getroffen hat. Die Wirkung des Entzuges darf daher nicht als besonders nachhaltig eingeschätzt werden. Dieser Umstand vermag angesichts aller übrigen Umstände, die gegen eine zuverlässige günstige Prognose sprechen, die Gesamtwürdigung nicht ins Gegenteil zu kehren und eine dauerhafte Abkehr zu begründen. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden gelangt daher angesichts der ungünstigen Umstände (unnötige Fahrt, hohe Blutalkoholkonzentration, lange Fahrstrecke, Autobahn) sowie in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Berufungskläger bereits zum zweiten Mal innerhalb von 3 ½ Jahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu verantworten hat, zum Schluss, dass F. A. trotz einiger weniger Anhaltspunkte für eine positive Prognose keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten bietet. Durch seinen erneuten Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz offenbarte er eine Charakterschwäche, welche die ihm zugute zu haltenden Faktoren im Rahmen einer Gesamtwürdigung keineswegs zu überwiegen vermögen. Echtes Vertrauen, das trotz zweimaliger Verfehlung auf gleichem Gebiet Aussicht auf eine zukünftige und dauerhafte, über eine Probezeit hinausgehende Bewährung begründet, ist nicht vorhanden. Wenn aber ein solches Vertrauen auf Bewährung nicht gewonnen werden kann, wenn der Richter zwischen vager Hoffnung und Bedenken schwankt oder gar – wie vorliegend – die Bedenken klar überwiegen, ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu verweigern. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe würde nicht die erwünschte abschreckende Wirkung zur Folge haben. Unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände gelangt der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden daher zur Überzeugung, dass dem Berufungskläger keine positive Prognose für künftiges Wohlverhalten im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB gestellt werden kann und dass demzufolge die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges nicht gewährt werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

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19 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wird von Amtes wegen dahin präzisiert, dass F. A. des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen wird. 2. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc

SB 2002 24 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 04.09.2002 SB 2002 24 — Swissrulings