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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 24.01.2001 SB 2000 78

24 janvier 2001·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·6,256 mots·~31 min·3

Résumé

grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 24. Januar 2001 Schriftlich mitgeteilt am: SB 00 78 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Bäder. —————— In der strafrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Vazerolgasse 2, 7000 Chur, gegen das Urteil des Kreisgerichtsausschusses Belfort vom 5. September 2000, mitgeteilt am 10. Oktober 2000, in Sachen gegen die Berufungsklägerin, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am _ in A., B., geboren. Dort wuchs sie in guten Verhältnissen zusammen mit zwei Geschwistern bei den Eltern auf. Als sie 14 Jahre alt war, trat sie in ein Internat in C. ein. Nach dem Gymnasium nahm X. in D. ein Sprachstudium auf, nach dessen Beendigung sie eine Ausbildung als Kosmetikerin und Kauffrau absolvierte. Im Jahre 1975 verheiratete sie sich mit E., welcher 1996 in F. verstarb. Ihrer Ehe entsprossen zwei Kinder. Im Jahre 1997 versteuerte X. ein Reineinkommen von Fr. 225'000.--, während sich ihr steuerbares Reinvermögen auf Fr. 3'200'000.-- belief. X. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im SVG-Massnahmenregister (ADMAS) verzeichnet. B. Die durch die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Handen des Kreisgerichtsausschusses Belfort am 8. März 2000 erhobene Anklage stützt sich auf folgenden Sachverhalt: "Am 21. Juli 1998, ca. um 7.28 Uhr, fuhren zwei Mitarbeiter der Verkehrspolizei J. mit ihrem neutralen Dienstfahrzeug, einem VW Passat Syncro, _, von G. kommend auf der H. in Richtung I.. Nach der Örtlichkeit "K." schloss dieses auf einen Personenwagen auf. Hinter dem Polizeifahrzeug folgte die Angeklagte mit ihrem Personenwagen, einem VW Golf Syncro, _. Nachdem X. nach der RhB-Überführung bei "K." zwei entgegenkommende Fahrzeuge passiert hatte, setzte sie kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des dortigen Feldweges zu einem Überholmanöver des vor ihr fahrenden Polizeifahrzeuges an. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Angeklagte die 6,3 m breite Fahrbahn auf höchstens 100 m bis zu der folgenden leichten Rechtskurve frei überblicken. Dieses Überholmanöver erstreckte sich gemäss der polizeilichen Videoaufzeichnung bis ausgangs der erwähnten Rechtskurve und bis nach der dortigen leichten Kuppe, wo die Strasse mit einem Gefälle von 2 % weiterverläuft. Zufolge dieses Gefälles und des sich nach der rechtsseitigen Einfahrt des Feldweges bis zum Ende der genannten Rechtskurve befindenden Bündnerzaunes ist diese Rechtskurve teilweise unübersichtlich bzw. wird dadurch die freie Sicht auf den weiteren Strassenverlauf eingeschränkt." C. Mit Verfügung vom 27. August 1998 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und beauftragte das Untersuchungsrichteramt L. mit deren Durchführung. Am 5. Oktober 1998 stellte das Untersuchungsrichteramt L. zuhanden des

2 Kreisamtes Belfort einen entsprechenden Mandatsantrag. Gestützt auf den dargestellten Sachverhalt erliess der Kreispräsident Belfort am 26. September 1999, mitgeteilt am 27. September 1999, folgendes Strafmandat: "1. X. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird sie mit Fr. 4'500.00 Busse bestraft. 3. Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse wird auf 1 Jahr festgelegt. 4. Die Kosten der Kantonspolizei Graubünden, der Staatsanwaltschaft Graubünden und des Kreisamtes Belfort, bestehend aus: - Untersuchungsgebühr Fr. 245.00 - Barauslagen Staatsanwaltschaft Fr. 161.50 - Strafmandatsgebühr Kreisamt Fr. 250.00 Total mit Busse von Fr. 4'500.00 Fr. 5'156.50 gehen zu Lasten von X. und sind mittels beiliegenden ES innert 10 Tagen seit Mitteilung der Kreiskasse Belfort zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)" D. Gegen dieses Strafmandat liess X. am 5. Oktober 1999 durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel Einsprache erheben. Nach Ergänzung der Untersuchung, u.a. durch einen Augenschein am 16. Dezember 1999, versetzte die Staatsanwaltschaft Graubünden X. mit Anklageverfügung vom 8. März 2000 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand und überwies den Fall gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO dem Kreisgerichtsausschuss Belfort zur Beurteilung. E. Die Hauptverhandlung vor dem Kreisgerichtsausschuss Belfort fand am 5. September 2000 statt. Anwesend waren die Berufungsklägerin und ihr privater Verteidiger Gieri Caviezel. Mit Urteil vom 5. September 2000, mitgeteilt am 10. Oktober 2000, entschied der Kreisgerichtsausschuss: "1. X. wird der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. 2. Dafür wird sie mit einer Busse von CHF 4'000.-- bestraft.

2 3. Bei Wohlverhalten ist die Busse nach einer Probezeit von einem Jahr im Strafregister zu löschen. 4. Die Kosten der Untersuchung und diejenigen des Kreisamtes, bestehend aus - Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft CHF 1'156.50 - Gerichtsgebühr CHF 1'050.--, total somit (inkl. Busse) CHF 6'206.50 gehen zu Lasten von X. und sind mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit Mitteilung der Kreiskasse Belfort zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)" F. Gegen dieses Urteil liess X. an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit Eingabe vom 31. Oktober 2000 Berufung erheben mit folgenden Anträgen: "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. X. sei in der Anklage der groben Verkehrsregelverletzung von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit an den Kreisgerichtsausschuss Belfort zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. 5. Prozessualer Antrag: Durchführung eines Augenscheins vor Ort unter Beizug der Berufungsführenden und dem unterzeichneten Rechtsanwalt." G. Mit Schreiben vom 3. November 2000 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer ausführlichen Vernehmlassung und beantragte unter Hinweis auf die Akten und das Urteil der Vorinstanz die Abweisung der Berufung. Die Vorinstanz sah mit Schreiben vom 19. November 2000 unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil ebenfalls von der Einreichung einer Vernehmlassung ab und beantrage die Abweisung der Berufung. H. Am 24. Januar 2001 fand auf Gesuch des Rechtsvertreters von X. an der H. G. – I. (RhB-Überführung) in Anwesenheit der Berufungsklägerin und ihres Vertreters ein Augenschein statt.

2 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Erwägungen des angefochtenen Urteils wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses zur Beurteilung des vorliegenden Falles bestimmt sich nach Art. 141 der bis am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung der bündnerischen Strafprozessordnung (vgl. Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Änderung der Gerichtsorganisation). Art. 141 Abs. 1 derselben bestimmt, dass der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile der Kreisgerichtsausschüsse beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben können. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Eingabe zu genügen, da diese frist- und formgerecht erfolgte. Auf die Berufung von X. ist daher einzutreten. 2. Für das Verfahren findet Art. 144 der geltenden StPO Anwendung (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Gerichtsorganisation). Art. 144 Abs. 1 StPO sieht in Bezug auf das Berufungsverfahren vor, dass der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen kann, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines konkreten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine

2 reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b, ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch von sich aus auf eine öffentliche Berufungsverhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall verzichtete die Berufungsklägerin stillschweigend auf die Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung, indem sie zu keinem Zeitpunkt die Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung verlangte. Es stellt sich daher im Folgenden die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine mündliche Hauptverhandlung erfüllt sind. Das angefochtene Urteil des Kreisgerichtsausschusses Belfort wurde, nachdem am 16. Dezember 1999 von der Staatsanwaltschaft Graubünden ein Augenschein durchgeführt worden war, am 5. September 2000 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Auch der Kantonsgerichtsausschuss führte am 24. Januar 2001 während der Berufungsverhandlung einen Augenschein durch, in dessen Rahmen die Berufungsklägerin und ihr Rechtsvertreter Gelegenheit hatten, sich zur Sache zu äussern. Im nun anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob X. mit ihrem Überholmanöver tatsächlich Verkehrsvorschriften nach SVG verletzt hat. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich daher hauptsächlich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Die zu beurteilenden Tatfragen in Bezug auf die Ausdehnung des Überholmanövers können aufgrund der vorliegenden Akten und des durchgeführten Augenscheins beantwortet werden. Eine reformatio in peius ist ebenfalls ausgeschlossen, da lediglich X. gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss - wiewohl er nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - die Strafe oder Massnahme nicht verschärfen darf, wenn nur zugunsten des Verurteilten Berufung erhoben worden ist. Auch steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache ohne mündliche Verhandlung gestützt auf die vorliegenden Akten und den durchgeführten Augenschein sachgerecht entschieden werden kann. Ein über den Rahmen des Augenscheins hinausgehendes persönliches Vortreten von X. vor Gericht ist somit nicht notwendig. 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO eine um-

2 fassende, uneingeschränkte Kognition zukommt, dass er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 1 f. zu Art. 146 StPO, S. 375). 4. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich vorliegend mit dem von X. am 21. Juli 1998 auf der H. von G. herkommend, im Bereich der RhB-Überführung durchgeführten Überholmanöver zu befassen. Dabei hat er zu prüfen, ob die Berufungsklägerin mit dem fraglichen Überholvorgang tatsächlich Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verletzt und sich dabei einer groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht hat. Als erstes stellt sich dabei die Frage, ob X. das fragliche Überholmanöver auf dem von ihr gewählten Strassenabschnitt durchführen durfte. Dabei ist die zu Beginn des Überholmanövers benötigte Länge des Überholweges sowie derjenige Abschnitt, welchen ein entgegenkommendes Fahrzeug in der gleichen Zeit zurück gelegt hätte, von Bedeutung. Sollte der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss gelangen, dass sie das Überholmanöver auf diesem Strassenabschnitt nicht hätte durchführen dürfen, stellt sich als nächstes die Frage, ob und wie weit andere Verkehrsteilnehmer durch den fraglichen Überholvorgang erheblich gefährdet wurden. Bei einer Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist schliesslich noch die Strafzumessung zu überprüfen, da die Berufungsklägerin die Aufhebung des ganzen vorinstanzlichen Urteils beantragt. Dabei darf der Kantonsgerichtsausschuss, wie bereits erwähnt, nicht über die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe hinausgehen. 5.a) Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Der im Sinne des Gesetzes für das Überholmanöver geforderte übersichtliche Raum hat aus einer genügenden Breite sowie einer genügenden Ausdehnung der Überholstrecke zu bestehen (BGE 101 IV 74). Das Überholen in unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen ist gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG ausdrücklich verboten. Wer in einer teilweise unübersichtlichen Strecke vorfahren will, muss daher berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Manövers aus dem unübersichtlichen Streckenteil jederzeit ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern kann. Daher muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Weglänge übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite wieder freigibt. Es genügt daher nicht, dass der Überholende danach trachtet,

2 den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Stelle abzuschliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor diesem Punkt beendet haben, dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (BGE 121 IV 238; 109 IV 134 E. 2). Wer ein Fahrzeug überholen will, muss sich somit vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu Beginn des Manövers erfüllt sind. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Unternehmen sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er muss sicher sein, dass er während des ganzen Überholmanövers niemanden gefährdet und insbesondere gefahrlos vor dem überholten und vor dem entgegenkommenden Fahrzeug wieder einbiegen kann. Die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. b) X. macht in ihrer Berufung geltend, dass kurz vor der RhB-Überführung, nach welcher sie ihr Überholmanöver ansetzte, die Strecke auf einer Länge von 300 m überblickbar gewesen sei und auch kurz nach der Unterführung noch rund 280 m überblickbar geblieben seien. Auch die Vorinstanz räume in Ziff. 2 seiner Erwägungen ein, dass sie im Zeitpunkt, in welchem sie das Überholmanöver ansetzte, noch eine Sichtweite von 150 m gehabt habe. Anhand der Distanzangaben auf den polizeilichen Fotos könne die Überholstrecke ziemlich genau ermittelt werden. Das Überholmanöver könne aufgrund dieser Fotos höchstens 70 - 75 m betragen haben. Die Strecke, welche zum Zeitpunkt des Überholens nach vorne überblickt werden konnte, habe folglich gut das zweifache der Überholstrecke betragen, so dass das Überholmanöver vollends den in BGE 121 IV 235 ff. gemachten Anforderungen entspreche. Damit könne keine Rede davon sein, sie habe beim diskutierten Überholmanöver spekuliert und eine erhöhte abstrakte Gefährdung des übrigen Verkehrs verursacht. Es könne folglich keine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen und das angefochtene Urteil sei aufzuheben und sie freizusprechen. Der Augenschein zeige, dass weder eine Kuppe noch der sich am Ende der Rechtskurve befindliche Bündnerzaun die Sicht nach vorne derart einschränken konnte, dass der Gegenverkehr nicht rechtzeitig hätte erblickt werden können. Unter diesen Umständen könne nicht von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG gesprochen werden. Nicht ohne Grund habe sogar die Vorinstanz in ihrem Urteil eingeräumt, es handle sich vorliegend um einen Grenzfall einer groben Verkehrsregelverletzung. Richtig besehen liege dagegen überhaupt keine Verkehrsregelverletzung vor.

2 c) Der Kreisgerichtsausschuss Belfort hielt in seinem Urteil vom 5. September 2000 fest, dass aufgrund der polizeilichen Ermittlungen davon auszugehen sei, dass X. das fragliche Überholmanöver kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des dortigen Feldweges einleitete und den Überholvorgang ausgangs der nach der RhB- Überführung folgenden leichten Rechtskurve beendete. Von der Stelle aus, wo nach der Videoaufzeichnung das Überholmanöver eingeleitet worden sei, habe die Sichtweite rund 100 m betragen. Stütze man sich auf die Aussagen von X., wonach der Überholvorgang ausgangs der RhB-Überführung im Bereich der linken Stützmauer eingeleitet worden sei, würde die Sichtweite rund 150 m betragen. Auch die Verteidigung sei der Ansicht gewesen, dass bei Einleiten des Überholmanövers eine frei überblickbare Strecke von 180 m hätte bestehen müssen, dass eine Unterschreitung vorliegend jedoch gerechtfertigt gewesen sei, da kurz vor der RhB-Überführung eine Strecke von rund 300 m überblickt werden konnte. Dieser Ansicht könne sich der Kreisgerichtsausschuss Belfort allerdings nicht anschliessen, da auf den Zeitpunkt der Einleitung des Überholvorgangs abgestellt werden müsse, in welchem die Sichtweite klar ungenügend gewesen sei. Die Sicht auf den weiteren Strassenverlauf nach der leichten Rechtskurve sei ausserdem zufolge des in dieser Kurve am rechten Strassenrand stehenden Bündnerzaunes und der sich am Ende dieses Zaunes befindenden Kuppe stark eingeschränkt worden. Der Überholvorgang habe sich auf einer häufig benutzten Ausserortsstrecke ohne signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung bei einwandfreien Strassenverhältnissen abgespielt. Auf einer solchen Strecke müsse jederzeit mit schnell fahrendem Gegenverkehr gerechnet werden, wobei es immer wieder Motorfahrzeugführer gebe, welche die den örtlichen Verhältnissen angemessene Geschwindigkeit überschreiten würden. Als X. nach Passieren des Gegenverkehrs das Polizeifahrzeug zu überholen begonnen habe, habe sie entgegen ihrer Meinung nicht mit Sicherheit wissen können, dass sich ihr aus dem verdeckten Strassenabschnitt hinter der erwähnten Rechtskurve kein Fahrzeug nähere. Auf dem der Rechtskurve folgenden Strassenabschnitt würden entgegenkommende Fahrzeuge zufolge des dortigen Strassengefälles jeweils für einige Sekunden verschwinden. Ausserdem sei die Sicht zum Zeitpunkt der Einleitung des Überholvorganges zufolge des im Bereich der genannten Rechtskurve stehenden Bündnerzaunes für eine gewisse Zeit beschränkt gewesen. Die Videoaufzeichnung ergebe klar, dass sich das Überholmanöver über die Kurve hinaus erstreckt habe. Zwar sei die Übersichtlichkeit auf der linken Überholspur sicherlich besser, doch habe diese Übersichtlichkeit erst bestanden, nachdem X. sich auf der Überholspur befunden und das Polizeifahrzeug überholt hatte. Beim Einleiten des Überholvorganges habe diese Übersichtlichkeit nicht bestanden. Die frei überblickbare Strecke habe für das fragliche Überholmanöver klar nicht ausgereicht. Wer

2 beim Überholen darauf spekuliere, dass sich ihm aus teilweise verdeckten Strassenpartien kein anderes Fahrzeug nähere, welches in seinen Überholbereich hineinfahren könnte, verletze Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG. Das fragliche Überholmanöver führe demnach in jedem Fall zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung des Gegenverkehrs, und ein aus der Gegenrichtung plötzlich auftauchendes Fahrzeug sowie das überholte Polizeifahrzeug wären ernsthaft gefährdet worden. Da es sich bei Art. 35 SVG um eine elementare automobilistische Sorgfaltspflichten regelnde Norm handle, wiege die Verletzung dieser Sorgfaltspflicht objektiv schwer. Es müsse demnach von einer groben Verkehrsregelverletzung gesprochen werden. d) Die exakte Rekonstruktion einer Überholsituation ist im Nachhinein selten möglich, wird vorliegend jedoch durch die polizeiliche Videoaufzeichnung erleichtert. Die urteilenden Instanzen müssen bei der objektiven Beurteilung eines Überholmanövers in den meisten Fällen von verschiedenen, sich möglicherweise abgespielten Varianten ausgehen, wobei sie dann bei der konkreten Beurteilung der Tat von der für den Betroffenen realistisch günstigsten Version ausgehen. aa) Während vorliegendenfalls unbestritten ist, dass X. am 21. Juli 1998 das fragliche Überholmanöver ausgeführt hat, bestehen bei den dem Gericht vorliegenden Aussagen bezüglich des Ausgangspunktes und der Länge des Überholvorganges sowie der überblickbaren Strecke bei dessen Einleitung Divergenzen. Die Staatsanwaltschaft ging in der Anklageschrift vom 8. März 2000 davon aus, dass X. das fragliche Überholmanöver kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des dortigen Feldweges einleitete. Von dort aus habe die Sichtweite auf den folgenden Strassenabschnitt rund 100 m betragen. Davon ging auch die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 5. September 2000 aus. Das fragliche Manöver hat nach Ansicht der Staatsanwaltschaft 530 bis 708 m betragen (vgl. Ergänzung der Anklageschrift vom 8. März 2000). Die Berufungsklägerin ihrerseits gab in der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 1998 an, das Vorfahrmanöver kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des Feldweges begonnen zu haben. Hingegen führte sie im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Einvernahme am 26. Januar 2000 aus, das Überholmanöver im Bereich der linken Stützmauer nach der RhB-Überführung eingeleitet zu haben. Dies bestätigte sie auch anlässlich des am 24. Januar 2001 vom Kantonsgerichtsausschuss durchgeführten Augenscheins. Die Sichtweite habe an diesem Punkt 150 m betragen. In der Berufungsschrift vom 31. Oktober 2000 hält sie fest, das Überholmanöver könne höchstens 70 bis 75 m betragen haben. Nach Aussage der beiden sich im überholten Fahrzeug befindenden Polizisten M. und N. im Polizeirapport vom 18. August 1998 setzte X. zum Überholmanöver an, als sie sich mit ihrem Polizeifahrzeug kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des dortigen Feldweges

2 befanden. Das Manöver habe sich auf eine Distanz von 90 m erstreckt. Diese Aussagen decken sich bezüglich des Ausgangspunktes des Vorfahrmanövers weitgehend mit denjenigen von X. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme und beim Augenschein. Wenn sich die Polizisten bei der Einleitung des Überholvorganges kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des Feldweges befanden, ist anzunehmen, dass sich die Berufungsklägerin in diesem Zeitpunkt auf der Höhe der linken Stützmauer der RhB-Überführung befand, zumal die Distanz vom Ende dieser Stützmauer bis zu einem Punkt "kurz vor der Einfahrt des Feldweges" nur wenige Meter beträgt (vgl. Foto Nr. 1 des polizeilichen Fotoblattes). Der Kantonsgerichtsausschuss sieht demnach vorliegend keine Veranlassung, die Aussagen der Polizeibeamten M. und N. in Frage zu stellen. In regelmässiger Praxis wurde zudem erkannt, dass Verkehrspolizisten aufgrund ihrer Ausbildung im Beobachten und Beurteilen von Verkehrssituationen besonders geschult und erfahren sind. Ihrer Sachverhaltsdarstellung kommt daher grundsätzlich eine gewisse Glaubhaftigkeit und Beweiskraft zu. Der Kantonsgerichtsausschuss geht demnach vorliegend davon aus, dass das Überholmanöver ausgangs der linksseitigen Stützmauer der RhB-Überführung eingeleitet wurde. bb) Im Rahmen des vorinstanzlichen Augenscheins wurde festgestellt, dass von der Stelle der Einleitung des fraglichen Überholmanövers die weitere Strecke bis zur folgenden leichten Rechtskurve rund 150 m frei überblickt werden kann. Diese Sichtweite von 150 m bei Ansetzen des Überholvorganges hat sich beim vom Kantonsgerichtsausschuss durchgeführten Augenschein als richtig erwiesen. Es ist daher von diesem Wert auszugehen. Steht somit fest, wie lange die Sichtdistanz für das zu beurteilende Überholmanöver gewesen ist, ist nun in einem weiteren Schritt zu berechnen, ob diese Sichtdistanz genügte, um ein gefahrloses Überholmanöver durchführen zu können. Dabei ist der nötige Überholweg und die für ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug benötigte Strecke zu berechnen. cc) Anhand der Distanzangaben auf den polizeilichen Fotos, welche vom überholten Fahrzeug aus gemacht wurden, lässt sich die Überholstrecke ziemlich genau ermitteln. Die Distanzangabe auf Foto Nr. 5 steht auf 46'902 m, wobei auf diesem Foto das letzte entgegenkommende Fahrzeug zu sehen ist. X. konnte demnach erst kurze Zeit später zum Überholvorgang ansetzten, also etwa nach 15 bis 20 weiteren zurückgelegten Metern. Am Ende des Überholmanövers zeigt die Distanzangabe gemäss Foto Nr. 7 46'993 m. X. fuhr in diesem Zeitpunkt ca. 10 m vor dem Polizeifahrzeug. Nimmt man nun die Differenz der polizeilichen Distanzangaben von Foto Nr. 5 und Nr. 7, ergibt sich eine Strecke von 91 m. Davon sind nun 15 bis 20 m abzuzählen, da die Berufungsklägerin, wie bereits erwähnt, im Zeitpunkt

2 von Foto Nr. 5 noch nicht zum Überholmanöver ansetzen konnte sowie die ca. 10 m, die sie am Ende des Vorgangs vor dem Polizeifahrzeug fuhr, dazu zu zählen. Daraus ergibt sich, dass der fragliche Überholvorgang ca. 81 bis 86 m betragen hat. Unterlässt man es, die rund 10 m, welche die Berufungsklägerin im Zeitpunkt von Foto Nr. 7 vor dem überholten Fahrzeug fuhr, zum Überholweg zu zählen, errechnet sich eine Überholstrecke von ca. 71 bis 76 m. Selbst diese Distanz, welche den von der Berufungsklägerin in der Berufungsschrift vom 31. Oktober 2000 angeführten Angaben entspricht, reicht jedoch, wie noch zu zeigen sein wird, für ein gefahrloses Überholmanöver nicht aus. Etwa zum selben Ergebnis führt auch die Betrachtung der Zeitangaben auf den Polizeifotos. Die Differenz zwischen Foto Nr. 5 und Foto Nr. 7 beträgt 5 Sekunden, wobei auch hier berücksichtigt werden muss, dass der Beginn des Überholmanövers erst 1 bis 2 Sekunden nach Foto Nr. 5 erfolgte. Somit dauerte der gesamte Vorgang 3 bis 4 Sekunden. Die Strecke, die das Polizeifahrzeug demnach während dieser Zeit zurücklegte, betrug bei einer Geschwindigkeit von 72 km/h (20 m pro Sekunde), die sich aus den Polizeifotos ergibt, 60 bis 80 m. Die Strecke, die X. für das Überholen des Polizeifahrzeugs benötigte, muss dementsprechend länger sein. Nimmt man zu ihren Gunsten an, sie sei mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h (24 m/s) unterwegs gewesen, ergibt sich eine Länge des Überholmanövers von 72 bis 96 m. dd) Nun stellt sich als Nächstes die Frage, ob der nach Abzug der Überholstrecke noch zur Verfügung gestandene überblickbare Strassenabschnitt theoretisch betrachtet genügt hätte, wenn sich während des Überholvorganges der Berufungsklägerin ein entgegenkommendes Fahrzeug genähert hätte. Dabei ist neben dem nötigen Überholweg auch die für ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug benötigte Strecke zu berechnen. Sowohl die Berufungsklägerin wie auch die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft lesen aus BGE 121 IV 235 ff. heraus, dass eine frei überblickbare Strecke, welche das Doppelte des Überholweges ausmacht, erforderlich ist, um sicher ohne Behinderung des Gegenverkehrs überholen zu können. Im erwähnten Entscheid ist allerdings nirgends von einer frei überblickbaren Strecke des doppelten Überholweges die Rede. Die Formulierung lautet vielmehr: "[...] Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. [...]" (BGE 121 IV 238). Daraus zu schliessen, es müsse eine frei überblickbare Strecke von der Grösse des

2 doppelten Überholweges vorliegen, wäre zu schematisch und würde den Umständen des Einzelfalles zuwenig Rechnung tragen. Nur in jener Konstellation, in welcher ein entgegenkommendes Fahrzeug exakt die gleiche Geschwindigkeit hätte wie das überholende Fahrzeug, wäre dies der Fall. In der Regel werden sich Fahrzeuge jedoch mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten nähern. Vorliegend spielte sich der Überholvorgang auf einer häufig benutzten Ausserortsstrecke ohne signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung bei einwandfreien Strassenverhältnissen ab. Es ist auf einer solchen Strecke immer mit schnell fahrendem Gegenverkehr zu rechnen, zumal es sich beim Strassenabschnitt nach der leichten Rechtskurve um eine längere Gerade handelt und es ausserdem häufig Motorfahrzeugführer gibt, welche die den örtlichen Verhältnissen angemessene Geschwindigkeit überschreiten. Das Bundesgericht entschied in BGE 118 IV 283, dass auf Hauptstrassen ausserorts generell nicht mit Geschwindigkeiten von über 90 km/h zu rechnen ist, woraus sich umgekehrt ergibt, dass derjenige, welcher überholen möchte, bei der Bemessung des Überholweges zu berücksichtigen hat, dass ihm aus dem nicht überblickbaren Bereich ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h entgegenkommen könnte (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, J. 1999, S. 83). Geht man vorliegend nun davon aus, dass der ganze Überholvorgang vier Sekunden gedauert hat, hätte X. bei einer Geschwindigkeit von 85 km/h (24 m/s) in dieser Zeit eine Strecke von rund 96 m zurückgelegt. Ein entgegenkommendes Fahrzeug wäre in dieser Zeit bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h (25 m/s) rund 100 m gefahren, was insgesamt eine Strecke von 196 m ergibt. Die überblickbare Distanz von 150 m wäre daher klar ungenügend gewesen. Nimmt man zugunsten der Berufungsklägerin an, dass der fragliche Überholvorgang bloss drei Sekunden gedauert hat, hätte sie bei einer Geschwindigkeit von 85 km/h in dieser Zeit rund 72 m zurückgelegt und ein entgegenkommendes Fahrzeug mit 90 km/h rund 75 m, was insgesamt eine frei überblickbare Strecke von mindestens 147 m erfordert hätte. Selbst bei dieser Annahme bewegt sich das fragliche Überholmanöver bei einer Sichtweite von 150 m in einem unzulässigen Bereich. Es ist dabei zu bedenken, dass ein Überholender den Überholweg nicht so knapp bemessen darf, dass er bei einem allfällig mit 90 km/h entgegenkommenden Fahrzeug noch haarscharf vor das überholte Fahrzeug einbiegen kann. Dadurch entsteht nicht nur eine Gefahr für das überholte Fahrzeug, sondern auch für ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug, da der Lenker jenes Fahrzeuges durch das frontal auf ihn zukommende Fahrzeug erschrecken kann oder eine Vollbremsung vornehmen muss. In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass zwischen dem Wiedereinbiegen des überholenden Fahr-

2 zeugs und dem Kreuzen mit einem allfällig entgegenkommenden Fahrzeug eine Sicherheitsmarge von mindestens zwei Sekunden bestehen sollte (Boll, a.a.O., S. 84). Ausserdem ist in Betracht zu ziehen, dass die Sicht auf den weiteren Strassenverlauf zufolge des in der Rechtskurve am rechten Strassenrand stehenden Bündnerzaunes und der sich am Ende dieses Zaunes befindenden Kuppe eingeschränkt war. Es steht somit fest, dass die zur Verfügung gestandene Sichtdistanz von 150 m weder bei einer Überholstrecke von 96 m, noch bei einer solchen von 72 m für ein sicheres, gefahrloses Überholmanöver ausgereicht hätte. Das fragliche Überholmanöver konnte nicht ohne Gefährdung anderer potentieller Verkehrsteilnehmer durchgeführt werden. Nicht gehört werden kann vorliegend der Einwand der Berufungsklägerin, kurz vor der RhB-Überführung habe eine Strecke von rund 300 m überblickt werden können. Für die Beurteilung der zu einem sicheren Überholvorgang benötigten überblickbaren Strecke ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem das entsprechende Manöver eingeleitet wird. Als sich X. kurz vor der fraglichen RhB-Überführung befand, musste sie zudem zuerst zwei entgegenkommende Fahrzeuge abwarten, so dass vom Punkt aus, von welchem 300 m des folgenden Strassenabschnitts einsehbar waren, noch einige Zeit verging, bis die Berufungsklägerin ihr Überholmanöver ansetzte. In diesem Sinne rechtfertigt es sich - wie auch der Augenschein vor Ort ergab - nicht, die Anforderungen an die frei überblickbare Strecke bei Einleitung eines Überholmanövers vorliegend zu unterschreiten. e) Aus den vorgehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass die Berufungsklägerin gegen Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verstossen hat. So überholte X. ein Polizeifahrzeug auf einer frei überblickbaren Strecke von gut 150 m und einem Überholweg von 72 bis 96 m vor einer unübersichtlichen Kurve, aus welcher mit dem Entgegenkommen eines Fahrzeuges gerechnet werden musste. Dabei war weder der von Gesetzes wegen geforderte, für das Überholmanöver benötigte Raum vorhanden, noch hatte die Berufungsklägerin die Gewissheit, rechtzeitig und ohne Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer ihr Manöver beenden zu können. 6. Steht demnach fest, dass die Berufungsklägerin gegen die in Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG festgeschriebenen Verkehrsregeln verstossen hat, so ist nun abzuklären, ob sie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu verurteilen ist oder lediglich gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen einfacher Verletzung derselben.

2 a) Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss, der Täter die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat und die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (PKG 1989 Nr. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Eine objektiv schwerwiegende Verletzung von Verkehrsregeln allein genügt aber nicht, um den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt zu betrachten. Vielmehr ist erforderlich, dass sich die grobe Verletzung von Verkehrsregeln auch subjektiv manifestiert, indem dem Fahrzeuglenker aufgrund seines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 123 IV 91; 119 V 246 f.; 118 IV 86; 106 IV 390; 95 IV 2). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 123 IV 93). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn aufgrund besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 91 f). Soweit nicht die beschriebenen qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Ziff. 2 SVG vorliegen, werden Verkehrsregelverstösse gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Haft (Art. 39 StGB) oder mit Busse (Art. 48 StGB) bestraft. Bei Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt es sich damit um einen Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 101 StGB. Im Gegensatz dazu ist der mit Gefängnis oder Busse bedrohte, qualifizierte

2 Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als Vergehen zu qualifizieren (Art. 9 Abs. 2 StGB). b) Dass Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG wichtige Verkehrsregeln beinhalten, bestreitet die Berufungsklägerin zu Recht nicht. Die Zahl der Verkehrsunfälle, die auf fahrlässige Überholvorgänge zurückzuführen sind, spricht eine deutliche Sprache für die Notwendigkeit einer strengen Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Wer sich über diese Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider. Das Überholen gehört zu den unfallträchtigsten Verhaltensweisen im Strassenverkehr und erfordert deshalb erhöhte Vorsicht und Rücksichtnahme. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er muss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Unternehmens – hier aus der unübersichtlichen Rechtskurve – ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich auch jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Der Überholende muss sein Überholmanöver so rechtzeitig beendet haben, dass auch ein während des Überholvorganges auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (vgl. BGE 121 IV 237 f). Aufgrund der angestellten Berechnungen handelte X. nicht nach diesen Grundsätzen. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass es im konkreten Fall nicht zu einem Unfall gekommen ist, da - wie bereits erwähnt - das Aussprechen einer Strafe nicht davon abhängt, ob konkret ein Unfall geschehen ist. Die offensichtliche Gefährlichkeit des Tuns der Berufungsklägerin ergibt sich auch aus der polizeilichen Video- und Fotodokumentation sowie dem durchgeführten Augenschein. Aufgrund der Tatsache, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zum Punkt, wo die Berufungsklägern die linke Strassenseite freigab, 54 bis 78 m zur Verfügung hatte, effektiv bei 90 km/h aber 75 bis 100 m hätte zurücklegen können, erhellt, dass damit eine naheliegende Möglichkeit nicht nur einer konkreten Gefährdung, sondern sogar einer Verletzung bestand. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass X. bereits zu Beginn ihres Überholmanövers nicht in der Lage gewesen war, mit Gewissheit zu sagen, dass sie das fragliche Überholmanöver ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätte abschliessen können. In der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 1998 gab sie dem Polizeibeamten M. denn auch zu Protokoll, sie akzeptiere,

2 dass ihr Vorfahrmanöver an dieser Stelle nicht ganz korrekt war. Indem X. dennoch überholte, setzte sie sich pflichtwidrig über eine ernst zu nehmende Verkehrsvorschrift hinweg. Ob sich die Berufungsklägerin der potentiellen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer tatsächlich bewusst war, ist unbeachtlich, da jeder Verkehrsteilnehmer, welcher die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, strafbar ist (vgl. BGE 123 IV 93). c) Damit ergibt sich für den Kantonsgerichtsausschuss, dass X. gegen wichtige Normen des Strassenverkehrsrechts (Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG) verstossen hat. Dieses Verhalten ist ihr klar vorwerfbar. Sie hätte in der vorliegenden Situation das fragliche Überholmanöver nie ausführen dürfen. X. ist daher der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. In diesem Sinne ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen und die Berufung dementsprechend abzuweisen. 7. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Betrag der Busse ist im Weiteren so zu bemessen, dass der Schuldige die seinem Verschulden angemessene Einbusse erleidet. Es müssen insbesondere das Einkommen, das Vermögen und die Familienpflichten berücksichtigt werden (Art. 48 Ziff. 2 StGB). Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 113 f.; 118 IV 14 f.; 124 IV 44 ff.).

2 X. muss sich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG gefallen lassen. Durch ihr rücksichtsloses Verhalten hat sie die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest grob pflichtwidrig nicht bedacht. Strafmilderungsund Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd fällt die Vorstrafenlosigkeit und der bislang ungetrübte automobilistische Leumund von X. ins Gewicht und ebenfalls der Umstand, dass sie über eine erhöhte Strafempfindlichkeit verfügt. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 7. September 1998 betrug das steuerbare Einkommen von X. für das Steuerjahr 1997 Fr. 225'000.--, während sich ihr steuerbares Vermögen auf Fr. 3'200'000.-- belief. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und insbesondere auf Grund der finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 4'000.-- als angemessen. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Vorinstanz verhängte Probezeit von einem Jahr, nach deren Ablauf der Eintrag der Busse bei Wohlverhalten vorzeitig gelöscht werden kann. 8. Nachdem die Berufung von X. vollumfänglich abzuweisen ist, erweist sich auch die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung der Verfahrenskosten als richtig. Die von der Berufungsklägerin unter Ziffer 4 ihrer Rechtsbegehren beantragte Kostenregelung ist daher ebenfalls abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 160 StPO vollumfänglich zu Lasten der Berufungsklägerin.

2 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

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