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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 07.06.2000 SB 2000 36

7 juin 2000·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·2,437 mots·~12 min·3

Résumé

Jagdkontravention | Leitentscheid, publiziert als PKG 2000 23\x3Cbr\x3E | Jagd/Fischerei

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 07. Juni 2000 Schriftlich mitgeteilt am: SB 00 36 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Mosca. —————— In der strafrechtlichen Berufung des W. H . , von T., geboren am 3. November 19 in V., des J. und der B. geb. B., ledig, Kaufmann, D., V., Berufungskläger, gegen das Urteil des Kreisgerichtsausschusses Ilanz vom 6. April 2000, mitgeteilt am 13. April 2000, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Jagdkontravention, hat sich ergeben:

2 A. W. H. wuchs zusammen mit fünf Brüdern und einer Schwester in geordneten Verhältnissen in V. auf. Dort besuchte er die Primar- und die Realschule, um alsdann die dreijährige Berufsschule als kaufmännischer Angestellter sowie die höhere Fachschule des Detailhandels zu absolvieren. Nach erfolgreichem Lehrabschluss bei der Volg Genossenschaft H., Filiale V., arbeitete er während fast zwei Jahren in der Volgverwaltung in T.. Danach war er während 33 Jahren bei der Genossenschaft Migros in Z. angestellt. Vor zwei Jahren kehrte er in seine Heimat zurück und arbeitet zur Zeit als Rajonleiter bei der Migros in I.. W. H. wohnt in einer Eigentumswohnung in V. D.. Beim Steueramt der Gemeinde V. ist er provisorisch mit einem Einkommen von Fr. 40'500.-- veranlagt. Vermögen besitzt er keines. W. H. geniesst einen guten Leumund und ist weder im schweizerischen Zentralstrafregister noch im Vorstrafenregister des kantonalen Jagd- und Fischereiinspektorates verzeichnet. B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Kreisgerichtsausschusses Ilanz vom 6. April 2000 sinngemäss folgender Sachverhalt zugrunde: "Am 20. September 1999 befand sich W. H. in H., Gemeinde V., auf der Jagd. Dabei fiel starker Regen. Gegen Mittag sah er eine Gruppe Gämse, welche er als Jungböcke ansprach. Weiter unten am Bach, an der Asylgrenze, sichtete er eine einzelne Gämse, die er mit dem Fernrohr von vorne und leicht nach unten auf eine Distanz von ca. 130 m, im offenen Gelände, als eine Geiss ansprach. Nachdem er das Wild um ca. 13.45 Uhr erlegt hatte, stellte sich heraus, dass es sich um einen 3 ¼-jährigen Gämsbock mit einem Krickelmass von rechts 22.5 cm und links 22.3 cm handelte. Die Krickel hatten eine starke Basis und waren gut gekrümmt. Der Pinsel war sichtbar. Im Erscheinungsbild war das Tier bocktypisch und wog mit Haupt und sauber aufgebrochen 24 kg. W. H. hat ordnungsgemäss Selbstanzeige erstattet und das Wild vorschriftsgemäss zur Kontrolle vorgeführt. Er hatte den Abschuss in der Abschussliste mit dem Vermerk "Selbstanzeige" eingetragen. Bis zu diesem Tag war in der Abschussliste keine weitere Eintragung vermerkt. Das Haupt des Gämsbocks wurde mit der Plombe Nr. 35273 markiert. Das Tier wurde in der Folge dem Jäger überlassen." C. Mit Strafmandat vom 3. Dezember 1999, mitgeteilt am 3. Dezember 1999, erkannte der Kreispräsident Ilanz: "1. W.. H. ist schuldig des vorsätzlichen Erlegens eines Gämsbocks vor der weiblichen Gämse gemäss JBV 1999, Abschnitt I/B,

3 Gämswild, Ziff. 1, Dreierkontingent, in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. 2. Dafür wird er bestraft mit Fr. 250.-- Busse. 3. ... 4. Der Angeklagte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - Barauslagen inkl. polizeiliche Tatbestandesaufnahme Fr. 0.00 - Gebühren Fr. 150.00 - Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Fr. 00.00 - Busse Fr. 250.00 - abzüglich geleistetes Depositum ./. Fr. 0.00 - Total Fr. 400.00 zahlbar innert 30 Tagen an das Kreisamt Ilanz. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)" D. Dagegen erhob W.. H. am 12. Dezember 1999 Einsprache beim Kreispräsidenten Ilanz, worauf das ordentliche Untersuchungs- und Gerichtsverfahren durchgeführt werden musste (vgl. Art. 175 Abs. 1 StPO). Nach Ergänzung der Untersuchung erliess der Kreispräsident Ilanz am 4. Februar 2000 die Schlussverfügung. E. Mit Verfügung des Kreispräsidenten Ilanz vom 6. März 2000, mitgeteilt am 6. März 2000, wurde W.. H. wegen Verletzung der Jagdbetriebsvorschriften 1999, Abschnitt I/B, Gämswild, Ziff. 1, Dreierkontingent, in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG in Anklagezustand versetzt. F. Der Kreisgerichtsausschuss Ilanz erkannte mit Urteil vom 6. April 2000, mitgeteilt am 13. April 2000: "1. W.. H. ist schuldig des vorsätzlichen Erlegens eines Gämsbockes vor der weiblichen Gämse gemäss JBV 1999, Abschnitt I/B, Gämswild, Ziff. 1, in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. 2. Dafür wird er mit Fr. 250.-- Busse bestraft. 4. Der Verurteilte trägt die Verfahrenskosten, bestehend aus: a) Kosten Strafmandat vom 03.12.1999 Fr. 150.00 b) Gerichtsgebühr Fr. 850.00 Total Fr. 1'000.00

4 Busse und Kosten im Gesamtbetrage von Fr. 1'250.-- sind zahlbar innert 60 Tagen an die Kreiskasse Ilanz. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)" G. Gegen dieses Urteil erhob W. H. am 2. Mai 2000 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Mit Schreiben des Vizepräsidenten des Kantonsgerichtes vom 5. Mai 2000 wurde W. H. eine Frist bis zum 18. Mai 2000 gewährt, um seine Berufung zu begründen. Sinngemäss machte W. H. mit Schreiben vom 17. Mai 2000 geltend, er habe fahrlässig gehandelt und müsse in Anwendung von Art. 49 KJG straflos bleiben. Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 23. Mai 2000 beziehungsweise 25. Mai 2000 die Abweisung der Berufung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Kreisgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen, und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist deshalb einzutreten. 2. Der Berufungskläger hat nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 Satz 2 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, zumal die Vorinstanz in Anwesenheit des Berufungsklägers öffentlich verhandelt hat und im vorliegenden Fall vorwiegend Rechtsfragen zur Diskussion stehen, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche

5 sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben (vgl. BGE 119 Ia 318 f., Erw. 2 b). 3. a) Bei der Ausübung der Jagd hat sich der Jäger weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Jagd und den Wildschutz im Kanton Graubünden; KJG; BR 740.000). Gemäss den Jagdbetriebsvorschriften 1999 (I/B, Kontingente Ziff.1) darf der Gämsbock erst nach Abschuss einer erlaubten Gämsgeiss erlegt werden. b) Vorliegend steht in objektiver Hinsicht fest, dass der Berufungskläger mit dem Abschuss eines Gämsbockes vor der Gämsgeiss gegen die Jagdbetriebsvorschriften 1999 (I/B, Kontingente Ziff. 1) verstossen hat. Hauptthema der vorliegenden Berufung bildet die rechtliche Subsumtion des geschilderten Tatbestandes in subjektiver Hinsicht. Während die Vorinstanz eine eventualvorsätzliche Tatbegehung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KJG bejaht, liegt nach Auffassung des Berufungsklägers fahrlässige Begangenschaft im Sinne von Art. 47 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 49 KJG vor. Im vorliegenden Fall kann ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz, also mit Wissen und Willen den Gämsbock vor der Gämsgeiss erlegt hat. Zu prüfen ist mithin, ob W. H. eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 18 StGB gehandelt hat oder ob er einem Sachverhaltsirrtum in Sinne von Art. 19 StGB unterlegen ist und ob dieser Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen wäre, was eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG zur Folge hätte. Eventualvorsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, auch will (BGE 105 IV 14,177; 109 IV 151). Für diese Form des Vorsatzes ist es typisch, dass der eingetretene Erfolg zwar nicht erwünscht ist, jedoch für den Fall seines Eintretens hingenommen wird (BGE 103 IV 68; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1982, S. 165 f.). Ein ausdrückliches Billigen oder Gutheissen ist denn auch nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendig. Eventualvorsätzlich handelt mithin, wer den Eintritt der objektiven Merkmale eines Straftatbestandes für möglich hält und diesen Erfolgseintritt zwar nicht wünscht, aber hinzunehmen bereit ist (Schulz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechtes I, Bern 1982, S. 195 ff.; Rehberg, Strafrecht I, 6.

6 Aufl., Zürich 1996, S. 67). Rückschlüsse von äusseren Umständen auf den inneren Willen im Rahmen der Beweiswürdigung sind in diesem Zusammenhang unentbehrlich, wie sich nur dadurch die inneren Vorgänge beim Täter äusserlich manifestieren (vgl. hiezu Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, S. 55; BGE 119 IV 248 und BGE 121 IV 253). Der Kantonsgerichtsausschuss hat in einer reichhaltigen Rechtsprechung (vgl. PKG 1991 N 39 mit weiteren Hinweisen) festgehalten, dass derjenige Jäger, welcher gleichsam blindlings einen Schuss abgibt, ohne sich genau zu vergewissern, ob er auf ein vorgängig angesprochenes Tier schiesst, sich mit der gesetzwidrigen Tötung des Wildes abfindet und mithin eventualvorsätzlich handelt. Im Rahmen der Beweiswürdigung ging das Gericht in tatsächlicher Hinsicht jeweils davon aus, dass der Jäger das Wild ohne genügende vorgängige Ansprache geschossen hatte, wenn es sich augenfällig von einem jagdbaren Tier unterschied (zum Beispiel Abschuss eines 1 ½-jährigen Rehspiessers mit Stangenlängen von 2 cm respektive 4,7 cm anstatt eines Sechser- Bockes, vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 28. Mai 1986 i.S .P.G., SB 25/86; Abschuss einer 1 ¼-jährigen Rehgeiss anstatt eines Sechser-Bockes, vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 17. August 1988 i.S. E.T., SB 37/88; PKG 1991 Nr. 39; PKG 1993 Nr. 27). c) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist festzuhalten, dass der von W. H. erlegte Gämsbock zweifelsfrei ein bocktypisches Erscheinungsbild aufwies: sichtbarer Pinsel, gut gekrümmte Krickel mit starker Basis und ein Gewicht von 24 kg (sauber aufgebrochen). Somit kann vorliegend keine Rede davon sein, dass sich der erlegte Gämsbock nicht augenfällig von einer Gämsgeiss unterschieden hätte. Im weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass W. H. das Tier bei starkem Regenfall im offenen Gelände von vorne und leicht nach unten auf eine Distanz von rund 130 m angesprochen hat. Das Ansprechen des Gämswildes muss im vorliegenden Fall als unzulänglich qualifiziert werden. Es genügt nicht, das Tier lediglich von vorne und leicht nach unten anzusprechen. Nach der konstanten Rechtsprechung des Kantonsgerichtsausschusses ist vielmehr erforderlich, dass der ganze Körper des Gämswildes angesprochen wird. Das Tier muss in seiner ganzen Breite beobachtet werden. Hätte W. H. gewartet, bis sich das Wild gewendet hätte, so hätte er erkennen müssen, dass die vermeintliche Gämsgeiss kein Gesäuge aufwies. Ebenso hätte er den beim besagten Gämsbock gut sichtbaren Pinsel wahrnehmen müssen. Das Wild war nicht auf der Flucht, weshalb der Berufungskläger auch nicht unter Zeitdruck stand, um das Wild fachgemäss anzusprechen. Ferner hätte W. H. berücksichtigen müssen, dass bei starkem Regen die Sicht eingeschränkt ist, was erhöhte Vorsicht erfordert. Indem W. H. das Gämswild unge-

7 nügend angesprochen hat, hat er in Kauf genommen, einen Gämsbock anstelle der erlaubten Gämsgeiss zu erlegen, was als eventualvorsätzliche Tatbegehung im Sinne von Art. 18 StGB zu qualifizieren ist. d) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz W. H. mit zutreffenden Erwägungen zu Recht des (eventual)vorsätzlichen Erlegenes eines Gämsbockes vor der weiblichen Gämse im Sinne der Jagdbetriebsvorschriften 1999 (Abschnitt I/B) in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG verurteilt hat. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 4. a) Die Strafzumessung ist vom Schuldprinzip beherrscht, hat doch der Richter nach Art. 63 StGB die Strafe innerhalb des für den betreffenden Tatbestand geltenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Grundlage für die Bemessung der Schuld bildet die Schwere der Tat. Bei den Strafzumessungsgründen kann im weiteren zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschieden werden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe zu beachten (BGE 117 IV 113 f.). Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 113 ff.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, S. 220 ff.). Wird eine Busse ausgesprochen, so bestimmt der Richter die Höhe der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel von Art. 63 StGB abgewichen, sondern diese im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungsgründe- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.

8 b) Grundlage für die Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall der in Art. 47 Abs. 1 KJG vorgesehene Strafrahmen von Haft oder Busse bis zu Fr. 20'000.--, wobei gemäss Art. 50 Abs. 2 StGB die Kumulation von Freiheitsstrafe und Busse zulässig ist. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht allzu schwer, kann jedoch auch nicht bagatellisiert werden, zumal er eventualvorsätzlich einen im Erscheinungsbild bocktypischen Gämsbock anstatt einer Gämsgeiss erlegt hat. Straferhöhungsgründe sind keine ersichtlich, hingegen kann dem Berufungskläger der gute Leumund und die Vorstrafenlosigkeit strafmindernd angerechnet werden. Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Berücksichtigt man weiter, dass der Berufungskläger ein monatliches Einkommen von brutto Fr. 4'000.-erzielt und keine familiären Pflichten zu erfüllen hat, so erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 250.-- angemessen. 5. Ist nach dem Gesagten die Berufung abzuweisen, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Sie ist innert zehn Tagen seit Zugang der schriftlichen Urteilsausfertigung gegenüber dem Kantonsgerichtspräsidium schriftlich zu erklären und innert weiteren zehn Tagen durch eine schriftliche, ebenfalls beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichende Begründung zu ergänzen. 4. Mitteilung an: – W. H., D., V., – Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vierfach), – Kreisgerichtsausschuss Ilanz, Casa Cumin, 7130 Ilanz, – Kantonales Jagd- und Fischereiinspektorat, Loëstrasse 14, 7000 Chur, – G. S., Widhüter, C., – Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv). __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Vizepräsident: Aktuarin ad hoc:

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